— 250 — kommen von nicht weniger als 3300 4, den übrigen ein solches von nicht weniger als 3000 4 gleichfalls neben freier Wohnung oder einer Wohnungsentschädigung zu gewähren. 8 3. Jedem Hilfslehrer ist neben freier Wohnung und Heizung oder einer von der Bezirksschulinspektion genehmigten Entschädigung dafür ein barer Gehalt von wenigstens 900 4 jährlich im ersten Dienstjahre, von 950 im zweiten und von 1000 vom dritten Dienstjahre ab auszusetzen. 8 4. Das Einkommen der Schuldirektoren ist durch drei von der Schulgemeinde zu gewährende Zulagen von je 400 nach fünfjähriger beziehentlich zehnjähriger und fünf- zehnjähiger Dienstzeit als Schuldirektor zu erhöhen. Das Einkommen ständiger Lehrer an Volksschulen ist durch Zulagen, welche die Schulgemeinde zu gewähren hat, folgendermaßen zu erhöhen: nach einer vom erfüllten 25. Lebensjahre des Lehrers an zu rechnenden ständigen Dienstzeit von 5 Jahren bis auf 1600.4, - 10 1900 „; - 15 2s150 . 20 2400 , - 25 25600 O4 -00 2800 Die Zahlung der Zulagen hat mit Anfang des nächsten Monats nach Vollendung der vorstehend festgesetzten Dienstzeiten zu beginnen. Es haben jedoch auf alle diese Zulagen, bei welchen weder die freie Wohnung noch die dafür zu gewährende Entschädigung in Anrechnung kommt, nur solche Lehrer Anspruch, deren sittliches Verhalten und amtliche Leistungen zu begründeten Beschwerden keinen Anlaß gegeben haben. Uber die Versagung von Alterszulagen entscheidet, beziehentlich auf Antrag und nach Gehör des Schulvorstandes, die Bezirksschulinspektion. 8 5. Eine Anrechnung des Einkommens vom Kirchendienste in das Einkommen vom Schuldienste findet nicht statt. Die in den Schulgemeinden für die ständigen Lehrer bestehenden Gehaltsbestimmungen haben auch auf die ständigen Lehrer, welche kirchendienstliches Einkommen beziehen, An- wendung zu finden. Ist die Pflichtstundenzahl eines Kirchendienste verrichtenden Lehrers mit Rücksicht hierauf unter die gesetzliche, beziehentlich ortsstatutarische Pflichtstundenzahl herabgesetzt, so kann ihm die Schulgemeinde das Einkommen vom Schuldienste, zu welchem jedoch insoweit die freie Wohnung oder die Wohnungsentschädigung nicht mit zu rechnen ist, nach Verhältnis der ihm obliegenden Stundenzahl zu der den übrigen ständigen Lehrern nach Gesetz oder Ortsstatut obliegenden Stundenzahl abmindern.