— 251 — 8 6. Eine Verminderung des mit der Schulstelle verbundenen Einkommens darf nur mit Genehmigung der obersten Schulbehörde vorgenommen werden. 8 7. Bei Schulen, welche einem Direktor nicht unterstehen, ist dem Lehrer und bei Vorhandensein mehrerer Lehrer dem ersten Lehrer beziehentlich dem an seiner Stelle mit der Leitung der Schule beauftragten Lehrer für die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte aus der Schulkasse eine jährliche Vergütung von 100 4 und bei dem Vorhandensein von vier oder mehr Lehrern eine solche von 200 A zu gewähren. Diese Vergütung bleibt bei der Berechnung der Pension außer Betracht. 88. Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 1900 wird durch folgende Be— stimmung ersetzt: « GegenbesondereVergütung,dienichtunter70JZjährlichfüreinewöchentliche Stunde betragen darf, hat der Lehrer noch bis zu sechs Stunden wöchentlich an der Volks- oder Fortbildungsschule zu übernehmen. § 9. Unter „Lehrer“ im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Lehrerinnen zu verstehen. 8 10. Den Schulgemeinden werden zur Aufbringung der von ihnen nach § 4 zu zahlenden Dienstalterszulagen Beihilfen aus der Staatskasse in folgender Weise gewährt: Die Schulgemeinden, an deren Volksschulen nicht mehr als acht ständige Schulstellen einschließlich der Direktorstellen vorhanden sind, erhalten jährlich Beihilfen in Höhe der von ihnen in jedem Jahre gemäß § 4 zu zahlenden Dienstalterszulagen. Die Schulgemeinden, an deren Volksschulen mehr als acht ständige Schulstellen ein- schließlich der Direktorstellen vorhanden sind, erhalten zur Aufbringung der Dienstalters- zulagen jährliche Beihilfen nach der Zahl der diese Schulen besuchenden Schulkinder, und zwar: für das erste und zweite Tausend je 6·.4 für ein Kind, für das dritte bis fünfte Tausend je 3%/ für ein Kind und für jedes weitere Kind 1.750. Maßgebend ist jedesmal die Schulkinderzahl am 3 1. Mai des laufenden Jahres. Diese Beihilfen dürfen den Betrag der nach § 4 zu zahlenden Alterszulagen nicht übersteigen. 36“