— 284 — behaltenen Stellen (Errichtung neuer Stellen, Wegfall von Stellen, Veränderung in der Bezeichnung von Stellen usw.) an das Gesamtministerium ein. 2. Ein ausführliches Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. in der sächsischen Militärverwaltung und im sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen ist in der besonderen Anlage zu § 8 enthalten. Zu § 10. 1. Bezüglich des Grundsatzes in § 10,1 bewendet es bei der hier maßgebenden Bestimmung in § 19 Absatz 3 des Zivilstaatsdienergesetzes vom 7. März 1835, nach welcher ein in Wartegeld gesetzter Diener Staatsdiener bleibt und zu jeder Zeit in einem seiner Berufsbildung und seinem Dienstrang entsprechenden Amte wieder angestellt werden kann, sowie dabei, daß ein auf Grund von § 8 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 wegen Krankheit auf ein Jahr in Wartegeld gesetzter Diener im Falle wiedererlangter Dienst- tüchtigkeit wieder anzustellen ist. 2. Die mit der Aussicht auf Anstellung im Zivildienste verabschiedeten Offiziere und Deckoffiziere sind zu allen den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen mit den Rechten der Militäranwärter zuzulassen, sofern von den beteiligten Zentralbehörden für einzelne Fälle nichts anderes bestimmt ist oder künftig bestimmt wird. 3. Ein Forstversorgungsschein wird in Sachsen nicht ausgestellt. Zu § 12. 1. In der besonderen Anlage zu § 8 und in der Ergänzung der Anlage F der vom Kgl. Preußischen Kriegsministerium herausgegebenen Dienstvorschrift D. V. E. Nr. 42 sind die Behörden bezeichnet, an welche die Bewerbungen zu richten sind. 2. „Vorgesetzte Militärbehörde“ im Sinne des Absatz 2 Nr. 1 ist das Regiment oder selbständige Bataillon, die Behörde, Anstalt; „vorgesetzte Dienstbehörde“ im Sinne der Nr. 2 die betreffende Amtshauptmannschaft oder Polizeidirektion Dresden. 3. Die Bewerbungen sind auch von den in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Behörden sofort den Anstellungsbehörden zuzusenden. Zu § 13. 1. Militäranwärter usw., die eine Anstellung mit pensionsfähigem Diensteinkommen gefunden haben, sind in dem Bewerberverzeichnisse zu streichen und können ihre Aufnahme in das Verzeichnis erst nach dem freiwilligen Ausscheiden ohne Pension (§ 28) von neuem verlangen. Die Streichung der Militäranwärter usw., die außerhalb des Staatsdienstes Anstellung gefunden haben, unterbleibt, solange ihr pensionsfähiges Diensteinkommen den Betrag von 900% nicht erreicht. «