— 294 — Ausführungs- und ZFusatzbestimmungen. Zu SI. 1. Die in der Kaiserlichen Marine oder in einem außersächsischen Militärkontingent erdienten Zivilversorgungs- und Anstellungsscheine haben für die Anstellungsberechtigung im Kommunaldienste des Königreichs Sachsen die gleiche Gültigkeit, wie die von den Königlich Sächsischen Generalkommandos ausgestellten dergleichen Scheine. 2. Die Bewerber um Stellen des Kommunaldienstes haben den Anstellungsbehörden den Besitz der sächsischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. 3. Die Militäranwärter usw. sind bei Erteilung des Zivilversorgungs- oder Anstellungsscheins darauf hinzuweisen, daß sie sich vor der Bewerbung um An— stellung im Kommunaldienst einen Ausweis darüber, daß sie seit mindestens zwei Jahren die Staatsangehörigkeit im Königreiche Sachsen besitzen, verschaffen und sich zur Erlangung eines solchen Ausweises an die Verwaltungsobrigkeit ihres Wohnortes (Amts- hauptmannschaft, Stadtrat, Stadtgemeinderat) oder, sofern sie sich außerhalb Sachsens aufhalten, an die Obrigkeit ihres letzten innerhalb Sachsens gelegenen Wohnortes zu wenden haben. 4. Für verloren gegangene Zivilversorgungs- und Anstellungsscheine werden neue Scheine nicht ausgefertigt; auf Ansuchen erteilt das Generalkommando, in dessen Bezirk der Militäranwärter usw. wohnt, eine Bescheinigung darüber, unter welchem Tage und von welcher Behörde der Schein erteilt worden war. Etwa seit Erteilung des Zivil— versorgungs- oder Anstellungsscheins erfolgte gerichtliche Bestrafungen sind auf der Bescheinigung zu vermerken. Falls der Antragsteller im Zivildienst angestellt oder beschäftigt war, so ist dies — unter Angabe der Gründe des Wiederausscheidens — ebenfalls zu vermerken. Sollte der Schein eingezogen oder verwirkt sein, so ist die Aus- fertigung einer Bescheinigung zu versagen. Zu §2. In Sachsen sind bis auf weiteres Stadt= und Landgemeinden mit weniger als 3000 Einwohnern von der Verpflichtung zur Annahme von Militäranwärtern befreit. Zu § 7. 1. Die Verzeichnisse der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen sind von Aulage den Anstellungsbehörden nach Anlage 1 aufzustellen und bei den staatlichen Aufsichts—