— 295 — behörden einzureichen, von letzteren aber nach erfolgter Prüfung und Genehmigung dem Ministerium des Innern vorzulegen. Diese Verzeichnisse sind, unbeschadet der früher vorzunehmenden Berichtigungen wegen wesentlicher Änderung der betreffenden Stellen oder der auf diese bezüglichen Verhältnisse, alle fünf Jahre — tunlichst nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem eine Volkszählung stattgefunden hat — nach dem jeweiligen Stand erneut aufzustellen und einzureichen. 2. Eine auszugsweise Zusammenstellung der Verzeichnisse der den Militäranwärtern usw. bei den Kommunalbehörden usw. in Sachsen vorbehaltenen Stellen ist in der besonderen Anlage zu § 7 enthalten. Zu § 10. 1. Als Anstellungsbehörde hat zu gelten: a) für die Versicherungsanstalt für das Königreich Sachsen deren Vorstand, soweit es sich nicht um Stellen handelt, mit welchen die Staatsdienereigenschaft verbunden ist und die daher auch fernerhin nach den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 176) zu behandeln sind; b) für die auf Grund des Gesetzes vom 21. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 284) gebildeten Bezirksverbände der Bezirksausschuß; ) für die Städte mit der Revidierten Städteordnung der Stadtrat; d) für die Städte, die die Städteordnung für die mittleren und kleinen Städte angenommen haben, der Stadtgemeinderat; e) für die Landgemeinden der Gemeinderat und f)das Polizeiamt zu Leipzig für die ihm zugehörigen Beamten. Staatliche Aufsichtsbehörde ist zu a das Königlich Sächsische Landesversicherungsamt, zu b, c und f die Kreishauptmannschaft, zu 4 und e die Amtshauptmannschaft. 2. Militäranwärter usw., die eine Anstellung mit pensionsfähigem Diensteinkommen gefunden haben, sind in dem Bewerberverzeichnis zu streichen und können ihre Aufnahme in das Verzeichnis erst nach dem freiwilligen Ausscheiden ohne Pension von neuem verlangen. " Die Streichung der Militäranwärter usw., die außerhalb des Staatsdienstes Anstellung gefunden haben, unterbleibt, so lange ihr pensionsfähiges Diensteinkommen den Betrag von 900 nicht erreicht.