— 296 — 3. Darüber, ob die Stelle eine etatmäßige mit pensionsberechtigtem Einkommen verbundene ist oder nicht, werden im allgemeinen Zweifel nicht bestehen, nötigenfalls sind den Anwärtern behufs Vermeidung zeitraubender Beschwerden und dienstlicher Unzuträglich— keiten vor der Anstellung entsprechende Eröffnungen zu machen. Zu 8 11. 1. Bei der Benachrichtigung über die erfolgte Vormerkung sind die Militäranwärter usw. darauf hinzuweisen, daß sie zur Vermeidung ihrer Streichung in dem Bewerber— verzeichnis ihre Meldung alljährlich bis zum 1. Dezember, das erste Mal bis zum 1. Dezember des auf die Vormerkung folgenden Kalenderjahres, zu erneuern haben und daß jede Erneuerung zu diesem Zeitpunkte bei der Anstellungsbehörde eingegangen sein muß. 2. Die Erneuerung der Bewerbungen der in 8 10 Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Militäranwärter usw. erfolgt durch Vermittelung der dort bezeichneten Behörden bei der Dienststelle, die den Anwärter in der Bewerberliste führt. Zu § 12. 1. Die Anstellungsbehörden lassen die Nachweisungen (Anlage J der vom Kgl. Preu- ßischen Kriegsministerium herausgegebenen Dienstvorschrift D. V. E. Nr. 42) den Ver- mittelungsbehörden so zeitig zugehen, daß sie durch die Vermittelungsbehörden jeden Sonnabend abgeschlossen und der Redaktion des Deutschen Reichs= und Preußischen Staats- Anzeigers eingesandt werden können. Die Redaktion veröffentlicht die bei ihr eingegangenen Nachweisungen jeden Mittwoch in der Vakanzenliste. 2. In der Spalte „Bemerkungen“ der Nachweisung ist anzugeben, ob die erledigte Stelle pensionsberechtigt ist und ob bei einer Pensionierung die zurückgelegte Militär- dienstzeit als pensionsfähige Dienstzeit angerechnet wird oder nicht. Zu § 15. 1. Von einem Militäranwärter als Bewerber um eine ihm unmittelbar vorbehaltene Stelle können nicht Kenntnisse gefordert werden, welche, wie z. B. diejenigen vom Melde- wesen, von den Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung, von den Invalidenversicherungs-, den Gewerbe= und Polizeigesetzen, wie überhaupt von der einschlagenden Gesetzgebung oder von der kaufmännischen Buchführung, von ihnen während der Militärdienstzeit regelmäßig nicht erworben werden können.