— 297 — Es sind vielmehr unter den an die Bewerber zu stellenden Anforderungen nur diejenigen gemeint, welche sie befähigt erscheinen lassen, die zur Verwaltung einer Stelle nötigen Kenntnisse während einer angemessenen Probedienstleistung sich anzueignen. 2. Die von der Preußischen Heeresverwaltung bezüglich der Kommandierung der im aktiven Dienste befindlichen Militäranwärter usw. im Interesse ihrer Zivilversorgung gegebenen Bestimmungen gelten auch für den Kommunaldienst in Sachsen und sind in der Anlage L der preußischen Dienstvorschrift D. V. E. Nr. 42 enthalten) 3. Die Zahlung des Stelleneinkommens während der Anstellung auf Probe geschieht nach den für die Stelle bestehenden besonderen Bestimmungen. " 4. Die Anstellungsbehörde hat der dem Militäranwärter vorgesetzten Militärbehörde Mitteilung zu machen, sobald ein bis dahin im aktiven Militärdienste befindlich gewesener Militäranwärter eine etatmäßige Stelle erlangt oder angetreten hat, mit der Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung verbunden ist. Die empfangene Mitteilung ist von der Militärbehörde an die Anstellungsbehörden, bei denen der Militär- anwärter außerdem vorgemerkt ist, alsbald weiterzugeben. 5. Bei der Ablehnung von Bewerbungen sind die Gründe anzuführen, wegen deren der Bewerber für die betreffende Stelle nicht geeignet ist. Die bloße Bezugnahme auf § 15 der Anstellungsgrundsätze genügt nicht. Zu § 16. Siehe zu §8 7 und 10. Zu § 18. 1. Landeszentralbehörde im Königreiche Sachsen ist das Ministerium des Innern. 2. Die Anstellungsbehörden haben bis Ende Januar jeden Jahres nach Anlage 2 ein Verzeichnis der während des vorhergegangenen Kalenderjahres erledigten und besetzten, den Militäranwärtern usw. ganz oder teilweise vorbehaltenen Stellen, eintretendenfalls eine Fehlanzeige, bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Diese prüft, ob bei der Besetzung *) Die den zivilversorgungsberechtigten Staatsangehörigen eines Bundesstaates (§ 1 Absatz 3 der Grundsätze) bei den Kommunalbehörden usw. dieses Staates vorbehaltenen Stellen sind in Ansehung nichtstaatsangehöriger Militäranwärter als vorbehaltene Stellen nicht zu betrachten und zu behandeln. Eine Kommandierung solcher Militäranwärter zur Anstellung auf Probe oder zur Probedienst- leistung in diese Stellen darf also nicht stattfinden (Nr. 18 Absatz 2 der Anlage L), und zum Zweck der informatorischen Beschäftigung ist sie nur dann zulässig, wenn ein Militäranwärter nach gegen- seitigem Ubereinkommen der beteiligten Dienststellen durch diese Beschäftigung seine Befähigung für eine den Militäranwärtern bei den Kommunalbehörden des Bundesstaates, wo er anstellungsberechtigt ist, vorbehaltene Stelle dartun soll. 1908. 44 Anlage 2.