Nr. 78. Verordnung, die Sühneversuche mit Studierenden der Tierärztlichen Hochschule zu Dresden betreffend; vom 7. September 1908. Mi Allerhöchster Genehmigung wird im Einverständnisse des Ministeriums des Innern hiermit verordnet: 8 1. Der nach § 420 der Strafprozeßordnung erforderliche Sühneversuch erfolgt, wenn der Beschuldigte ein Studierender der Tierärztlichen Hochschule zu Dresden ist, durch den Rektor der Hochschule und in dessen Behinderung durch den Stellvertreter des Rektors. 8 2. Das Verfahren regelt sich nach den §§ 10 bis 15, § 16 Absatz 4, §§ 17 bis 19 der Verordnung, die Bestellung von Friedensrichtern betreffend, vom 16. Mai 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 209 flg.). In den Ladungen wird jedoch eine Strafe für den Fall des unentschuldigten Ausbleibens im Termine (§ 13 Absatz 2) nicht angedroht. Uber die Ein- richtung der Geschäftsbücher (§ 16 Absatz 4) trifft das Ministerium des Innern Bestimmung. Dresden, den 7. September 1908. Ministerium der Justiz. Dr. v. Otto. Kurth. Nr. 79. Verordnung, die Gewinnung und Verwertung des Radiums betreffend; vom 17. September 1908. # A ". 4. . » — —*— Wg, Friedrich August, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. verordnen auf Grund von § 88 der Verfassungsurkunde zur Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868, was folgt: 81. Die Aufsuchung und Gewinnurg radiumhaltiger Mineralien bleibt dem Staate vorbehalten. Er kann die Ausübung dieses Rechtes auf andere übertragen.