— 329 — und die Papiere und Urkunden darüber in der Kasse des Ministeriums des Innern nieder— zulegen. 9. Der Stiftungsrat darf Zuwendungen an die Stiftung annehmen und ihrem Vermögen hinzuschlagen. Dafern nicht die Verwendung für ein bestimmtes christliches Liebeswerk ausdrücklich angeordnet worden ist, finden die Bestimmungen der Punkte 3 und 4 auch auf solche Zuwendungen Anwendung. 10. Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Ministeriums des Innern. Sie hat ihren Sitz in Dresden und wird von dem Stiftungsrate als ihrem Vor- stande gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Dresden, am 1 1. August 1908. Das Gesamtministerium. Dr. v. Rüger. Die nach der vorstehenden Urkunde errichtete Königin Carola-Gedächtnis-Stiftung wird auf Grund von § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich als rechtsfähige Stiftung Knüpfer. genehmigt. Hierüber ist dieses Dekret ausgefertigt worden. Dresden, am 29. August 1908. Ministerium des Innern. G Für den Minister: UDr. Schelcher. Martin. 49