— 334 — der vollspurigen Nebeneisenbahn von Königswartha nach Hoyerswerda am 1. Oktober 1908 dem öffentlichen Verkehre zu übergeben. Zu dem gleichen Zeitpunkte wird die dem preußischen Staate gehörige, auf preußischem Staatsgebiet gelegene Teilstrecke Landesgrenze — Hoyerswerda der genannten Neben— eisenbahn dem Verkehre übergeben werden. Dresden, am 26. September 1908. Finanzministerium. Dr. v. Rüger. Krüger. Nr. 87. Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes zur Herstellung einer elektrischen Bahn von Lützschena bis zur Landesgrenze betreffend; vom 28. September 1908. Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von §§ 1 und 2 des Enteignungs- gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) der Leipziger Außenbahn-Aktien- Gesellschaft zur Herstellung einer elektrischen Bahn von Lützschena bei Leipzig bis zur Landesgrenze in der Richtung nach Schkeuditz bezüglich der Fluren Quasnitz und Hänichen in Gemäßheit des von den Ministerien der Finanzen und des Innern unter dem 12./17. August 190 8 genehmigten Planes das Enteignungsrecht unter Anordnung des abgekürzten Verfahrens nach §§ 67 flg. des Gesetzes verliehen. Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten Frist Gebrauch zu machen. Dresden, den 2 8. September 1908. Gesamtministerium. Dr. v. Rüger. Knüpfer.