— 337 — Untersuchung unmittelbar und ohne Vermittelung der Ortspolizeibehörde erfolgen, voraus- gesetzt, daß der Weitervertrieb der Tiere zu Handelszwecken innerhalb des Bezirks statt- findet, in dem die Ausladestelle liegt. Die Kosten der Untersuchung fallen den Unternehmern zur Last (vergl. § 29b). § 15ui. Schweine mit Ausnahme der Saugferkel, die im Umherziehen veräußert werden sollen, unterliegen gleichfalls den vorstehenden Bestimmungen. Die Untersuchung solcher Schweine hat, wenn sie mit Eisenbahn oder Schiff ankommen, durch denjenigen Bezirkstierarzt zu erfolgen, in dessen Bezirk die Ausladung zum Vertriebe im Umherziehen stattfindet. Die mit den bezirkstierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen versehenen Ursprungs- zeugnisse haben die Herdenführer stets bei sich zu tragen. II. § 19 erhält folgende Fassung: 819. Das Treiben von Schweinen auf öffentlichen Wegen ist verboten; ausgenommen ist nur das Treiben von Gehöft zu Gehöft oder zwischen Gehöft und Weide im Orte des Besitzers. Das Treiben von Schweinen, die bei der Ausladung aus den Eisenbahnwagen bezirks- tierärztlich untersucht und unverdächtig befunden worden sind, bis zum Stalle des Besitzers kann von der Ortspolizeibehörde unter Zustimmung des Bezirkstierarztes ausnahmsweise und außerhalb der Zeiten größerer Seuchengefahr (§ 21) bis auf eine Entfernung von 500 Metern gestattet werden, wenn beim Treiben keine Wege berührt werden, auf denen ein Verkehr mit Klauenvieh stattzufinden pflegt. Die zum Schweineversande benutzten Wagen müssen mit dichtem Boden und Seiten- wänden derart versehen sein, daß ein Hinabfallen von Kot und Streu ausgeschlossen ist. Das gewerbsmäßig zur Beförderung von Schweinen benutzte Fuhrwerk ist nach jeder Benutzung gründlich zu reinigen. III. Die §§ 23 bis 27 erhalten folgende Fassung: Besondere Vorschriften beim Auftreten von Maul= und Klauenseuche. 8 23. Sobald in einem Orte der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche amtlich festgestellt ist, bestimmen die beteiligten Amtshauptmannschaften und Stadträte den Sperr- bezirk und das Beobachtungsgebiet, deren Umfang samt den nach §§ 24 und 25 anzu- ordnenden Maßnahmen schnellstens öffentlich bekannt zu machen ist. Der Sperrbezirk hat in der Regel den Gemeindebezirk des verseuchten Ortes und die etwa angrenzenden selbständigen Gutsbezirke zu umfassen. Benachbarte Orte oder Teile 50“ Zu § 17 des Reichsgesetzes. Zu 8§ 59 bis 64 der Instruktion.