— 338 — davon, die nach ihrer Lage oder wegen ihres Verkehrs mit dem verseuchten Orte besonders gefährdet erscheinen, sind in den Sperrbezirk einzubeziehen. Bei größeren Orten kann der Sperrbezirk unter Umständen auf Ortsteile beschränkt werden. Das Beobachtungsgebiet hat mindestens aus den rings an den Sperrbezirk grenzenden Gemeinde= und Gutsbezirken zu bestehen, gleichgültig zu welchem Verwaltungs- bezirk sie gehören, kann aber nach dem Ermessen der beteiligten Amtshauptmannschaften und Stadträte auf Antrag der Bezirkstierärzte auch weiter ausgedehnt werden. Schlachtviehhöfe und Schlachthöfe fallen nicht mit in den Sperrbezirk und in das Be- obachtungsgebiet; im Falle eigener Verseuchung bilden sie einen Sperrbezirk für sich. Der Bildung eines Beobachtungsgebiets wird es bei der Verseuchung von Schlachtviehhöfen und Schlachthöfen in der Regel nicht bedürfen. § 24. Für den Sperrbezirk ist über die einschlagenden Bestimmungen der Instruktion zum Reichs-Viehseuchengesetz hinaus folgendes anzuordnen: 1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine der verseuchten Gehöfte unterliegen der Stall- sperre. Dieselbe Maßregel ist in der Regel für alle Wiederkäuer und Schweine des ganzen Sperrbezirks auf so lange anzuordnen, bis die Seuche abgeheilt ist oder die erkrankten Tiere getötet sind und die vorschriftsmäßige Entseuchung erfolgt ist. Ausnahmen hiervon können von der Amtshauptmannschaft oder dem Stadtrate unter Zustimmung des Bezirkstierarztes für nicht verseuchte Gehöfte des Sperrbezirks dann zu- gelassen werden, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen (Feldbestellung, Weidegang, Bedecken weiblicher Tiere usw.) dringend geboten erscheinen und die Verseuchung sich nur auf einige Gehöfte beschränkt. 2. Die Einfuhr und die Ausfuhr von Klauenvieh nach und aus dem Sperrbezirk, das Durchtreiben von Klauenvieh durch ihn und das Aus= oder Verladen von solchem auf Eisenbahnstationen des Sperrbezirks ist verboten. Eine Ausnahme hiervon kann nach Gehör des Bezirkstierarztes für größere Orte geeignetenfalls von der Amtshauptmannschaft oder dem Stadtrate zugelassen werden. 3. Fremden unbefugten Personen sowie solchen, welche behufs Ausübung ihres Gewerbes in Ställen zu verkehren pflegen — namentlich Viehhändlern und Fleischern sowie deren Bediensteten, Viehschneidern usw. —, ist der Zutritt zu den verseuchten Gehöften nicht zu gestatten. In besonders dringlichen Fällen, z. B. bei Notschlachtungen, ist die Genehmigung der Ortspolizeibehörde einzuholen. Das Betreten des verseuchten Gehöftes durch fremde Wiederkäuer und Schweine ist unter allen Umständen zu verhindern.