— 368 2. Für alle übrigen Schulgemeinden a) gelten bezüglich der Oster-, Pfingst- und Weihnachtsferien die Bestimmungen unter I. 1., 2. und 5., und b) werden die Sommer= und Herbstferien unter Festsetzung auf insgesamt fünf und eine halbe Woche durch die Ortsschulordnung in einer dem örtlichen Bedürfnisse ent- sprechenden Weise verteilt. III. Am letzten Tage vor den Ferien fällt der etwaige Nachmittagsunterricht aus. IV. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Dresden, am 10. Dezember 1908. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Dr. Beck. Pickert. Oruck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von E. C. Meinhold & Söhne, Dreaden.