— 376 — 8 8. Die Bestimmung des § 38 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 findet in Ansehung derjenigen Gehaltserhöhungen, die auf Grund des für die Finanzperiode 1908/09 festgestellten Staatshaushalts-Etats infolge Anderung der Gehaltssätze bewilligt werden, auf die im Jahre 1909 in den Ruhestand tretenden Beamten keine Anwendung. Vielmehr sind diese Gehaltserhöhungen in solchen Fällen bei der Pensionierung auf das Diensteinkommen auch dann mit einzurechnen, wenn sie noch nicht ein Jahr bezogen worden sind. §9. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die in den Ruhestand übergeführten ehemaligen Nichtstaatsdiener, denen die Staatskasse infolge Vertrags oder Gesetzes oder aus sonstigen Gründen eine Pension zu gewähren verpflichtet ist, sowie auf deren Hinterlassene. § 10. § 38 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 wird mit Wirkung vom 1. Januar 1909 ab aufgehoben. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 24. Dezember 1908. Friedrich August. Dr. Wilhelm von Rüger. Nr. 102. Gesetz, eine Abänderung des Gesetzes über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 22. August 1876 betreffend; vom 24. Dezember 1908. Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. haben beschlossen und verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 8 1. § 26 des Gesetzes über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 2 2. August 1876 wird vom 1. Januar 1909 ab außer Kraft gesetzt.