— 384 — Nr. 106. Verordnung, die Vollstreckung von Freiheitsstrafen betreffend; vom 29. Dezember 1908. Mit Allerhöchster Genehmigung wird unter Aufhebung der Verordnung, die Vollstreckung der Freiheitsstrafen betreffend, vom 19. November 1889 (G.= u. V.-Bl. S. 99), der Verordnung, die Vollstreckung von Gefängnisstrafen an Personen weiblichen Geschlechts betreffend, vom 14. September 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 417) und der Verordnung, die Vollstreckung von Gefängnisstrafen an Personen männlichen Geschlechts betreffend, vom 3. Juni 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 19 1) verordnet was folgt. Es sind einzuliefern: 1. die zu Zuchthaus verurteilten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts in die Zuchthäuser zu Waldheim, 2. die zu Festungshaft verurteilten Personen männlichen Geschlechts in die Festungs- stuben-Gefangenanstalt auf der Festung Königstein, 3. Personen männlichen Geschlechts, die mehr als drei Monate Gefängnis zu ver- büßen und das 1 8. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Strafvollstreckungsbehörde ihren Sitz hat a) in den Landgerichtsbezirken Bautzen oder Dresden in die Strafanstalt Bautzen, b) in den Landgerichtsbezirken Freiberg oder Leipzig oder im Amtsgerichtsbezirke Stollberg in die Strafanstalt Hoheneck, Zc) in den Landgerichtsbezirken Plauen oder Zwickau oder im Landgerichtsbezirke Chemnitz — ausgenommen den Amtsgerichtsbezirk Stollberg — in die Strafanstalt Zwickau, 4. Personen männlichen Geschlechts, die mehr als einen Monat Gefängnis zu ver- büßen und das 1 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in die Abteilung für Jugendliche der Strafanstalt Bautzen. Diese Personen verbleiben, wenn sie das 1 S. Lebensjahr vollenden und noch Strafe zu verbüßen haben, in der Strafanstalt Bautzen. 5. Personen weiblichen Geschlechts, die à) mehr als drei Monate Gefängnis zu verbüßen und das 1 S. Lebensjahr vollendet haben, in die Strafanstalt Voigtsberg bei Olsnitz,