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        Gesetz- 
Verordnungsblatt 
für das 
  
Königreich Sachsen 
vom Jahre 1908. 
1. bis 17. Stück. 
  
  
"„ 
9 
Dresden, 
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Söhne.
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        Inhaltsverzeichnis 
des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen 
vom Jahre 1908. 
I. Inchronologischer Ordnung. 
  
Tag i3 
der In halt. tuc Nr. 
Ausstellung. Ausgabe. 
Seite. 
1907. 1908. 
19. Dez. 15. Febr. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Erweiterung der 
Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstandes 
1908. von Leutzsch betr. 1 1 
18. Jan. 15. Febr. Bekanntmachung des Kriegsministeriums, die anderweite Reg elung 
der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommandobehörden, 
die Truppenteile und Militärbehörden der Armee bSort. 2 2 
31. Jan. 15. Febr. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Anmeldepflicht 4% 
der Arzte und Zahnärzte betr. 1 3 9 
8. Febr. 17. Juni Verordnung des Ministeriums des Innern, die Herstellung und den . 
Betrieb von sogenannten Paternoster-Aufzügen betr. 7 44 232 
10. Febr. 29. Febr. Nachtrag zu der Urkunde über die Stiftung der Carola-- 4 
Medaille .......24 11 
14. Febr. 29. Febr. Bekanntmachung des Gesamtministeriums, eine Ergänzung der 
Hofrangordnung btr. 2 5 12 
14. Febr. 29. Febr. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Änzeig epflicht 
bei ansteckenden Krankheiten betr. 2 6 13 
18. Febr. 29. Febr. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Abgabe stark 
" wirkender Arzneimittel betr. 2 7 13. 
25. Febr. 29. Febr. Gesetz, betreffend eine Abänderung des Gesetzes über die Landes- 
  
Brandversicherungsanstalt vom 25. August 1876 in 
der durch die Gesetze vom 13. Oktober 1886 und vom 5. Mai 
1892 ihm gegebenen Fassung 2K 8 14 
Verordnung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen unter- 
richts, das Verhalten der Schulbehörden beim Auftreten 
ansteckender Krankheiten in den Schulen betr. 349 17 
29. Febr. 31. März Verordnung sämtlicher Ministerien zur Ausführung des § 31 Abs. 2 
Nr. 1 des Ditärhhnterblie benengesetzes vom 17. Mai 
1 1907 (R.-G.-Bl. S. 214 flg.t) 3 10 19 
29. Febr. 31. März Verordnung des Ministeriums des Innern, eine Abänderung zur T 
' I Ausführungsverordnung zur Reichsgewerbeordnungt vom i 
28. März 1892 betr. . . . 311 20 
27. Febr. 31. März
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        Tag 
der Inhalt. Stück. Nr. Seite. 
Ausstellung. Ausgabe. . 
6 . 
9. März 31. März Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Dezember 1864, die 
r Ausübung der Jagd betr. 3 12 21 
12. März 31. März Kirchengesetz, die Verbindung auswärtiger Kirchgemeinden und I 
Geistlicher mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche 
des Königreichs Sachsen betr. 3 13 22 
13. März 31. März Gesetz, das Kirchengesetz über die Verbindung auswärtig er Kirch- 
1 gemeinden und Geistlicher mit der evangelisch-lutherischen 
E Landeskirche des Königreichs Sachsen betr. 3 1 27 
16. März 31. März Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Innern, das 
Schleppen und Fahren von gekuppelten Fahrzeugen 
auf der Elbe betr. . 3 15 28 
!7. März 31. März Verordnung des Justizministeriums, die Prüfung und Anstellung 
der Expeditionsbeamten im Geschäftsbereiche des Justiz- 
ministeriums und einige damit zusammenhängende Vorschriften 
betr. 3 16 28 
17. März 31. März Gesetz, einige Abänderungen des die Entschädigung für an Gehirn- 
Rückenmarksentzündung, beziehentlich an Gehirn- 
entzündung umgestandene Pferde und für an Maul- 
und Klauenseuche gefallenes Rindvieh regelnden Gesetzes 
vom 12. Mai 1900 betr. 3 17 34 
20. März 31. März Verordnung des Ministeriums des Innern über die Schlacht- 
vieh= und Fleischbeschau 3 18 35 
1. April 14. April Bekanntmachung des Ministeriums des I Innern, die Erhebung von Ka 
Beiträgen zur Deckung des Bedarfs des Landeskulturrats . 
betr. 4 21 130 
1. April 14. April Bekanntmachung des Kriegsministeriums, Anderung der Land- 
L wehrbezirkseinteilung für das Königreich Sachsen betr. 4 22 131 
I. April 14. April Bekanntmachung des Finanzministeriums, die Ausdehnung des 
Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betr. 4 23 132 
3. April 14. April Verordnung des Ministeriums des Innern, die Erweiterung der 
1 Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstands 
von Stötteritz betr. 4 24 133 
5. April 14. April Gesetz, einen Nachtrag zu dem Fina Unzge setze auf die Jabre 
1906 und 1907 betr. . 4 25 133 
5. April 14. April Geseg. die Aufhebung der über die Erbschaftssteuer erlassenen 
Gesetze sowie einige Abänderungen des Gesebes über den 
Urkundenstempel betr. .. .426 134 
8. April 14. April Gesetz über die Oberrealschulen "1 19 81 
8. April 14. April Verordnung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unter- 
6 richts zur Ausführung des Gesetes vom 8. Mpril 1908 über 
die Oberrealschulen 4 20 83 
10. April 1. Mai Bekanntmachung des Justizministeriums wegen einer Anderung der sat- 
" Prüfungsordnung für Arzte . 5 29 157 
11. April 1. Mai Verordnung sämtlicher Ministerien und der Generaldirektion der 
  
Königlichen Sammlungen, die Besetzung der mittleren, Kanzlei- 
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern und In-
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        Tag 
  
der Inhalt. Stück. Nr Seite. 
Ausstellung. Ausgabe. 
I 
habern des Anstellungsscheins im Königlich Sächsischen I . 
Staatsdtenstebetr.. 5 27 137 
11. April 1. Mai Bekanntmachung des Kriegemiristeriums, betreffend Anderung der a 
mit Bekanntmachung vom 18. Januar 1908 veröffentlichten 1 
Nachweisung, betreffend Regelung der Gerichtsbarkeit über 1 
die Stäbe der Kommandabehärden, die Truppenteile und 
Militärbehörden. . 5528 156 
15. April 1. Mai Verordnung des Justizministeriums, eine Ergänzung der Verord- 6 
nung zur Ausführung der Grundbuchordnung betr. 5 30 158 
16. April!17. Juni Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Innern, eine Ab- 4u#t 
änderung der Verordnung über den Radfahrverkehr auf Z 
öffentlichen Wegen vom 16. Oktober 1907 betr. 7 45 236 
21. April 1. Mai Verordnung des Finanzministeriums, die Warenkontrolle im 
Grenzbezirke betr. 5 31 162 
22. April 14. Mai Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die Enteignung 
von Grundeigentum zur Erbauung einer schmalspurigen Neben— 
bahn zwischen Thum und Meinersdorf betr. 6 33 193 
30. April 14. Mai Verordnung des Ministeriums des Innern, den Verkauf und An- 6 
kauf gebrauchter Verbandstoffe betr. 6 34 194 
1. Mai 1. Mai Bekanntmachung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unter- 
richts über die Ordnung der Prüfung für das höhere 
Schulamt . 5 32 165 
6. Mai 17. Juni Verordnung der Ministerien des Innern und des Kultus und öffent- JJuth 
lichen Unterrichts, die Abänderung der Hebammenordnung 
und der Instruktion für die Hebammen zur Verhütung des 
Kindbettfiebers betr. 7 46 237 
12. Mai 14. Mai Verordnung des Ministeriums des Innern, die Ausführung des 
1 Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 betr. 6 35 194 
21. Mai I7. Juni Verordnung des Ministeriums des Innern wegen Ergänzung der 
« Verordnung vom 26. Februar 1881, die Ausstellung von 
· Heimatscheinen für das Ausland betr. 7 47 238 
22. Mai 17. Juni Kirchengesetz, die Verkündigung von Anordnungen der 
1 landeskirchlichen Behörden und Gemeindevertretungen betr. 7 37 223 
22. Mai 17. Juni Verordnung der in Evangelieis beauftragten Staatsminister zur 
Abänderung der Verordnung vom 26. Juli 1886, betreffend 
das Verfahren bei der Anstellung von solchen Kantoren und 
Organisten, deren Kirchendienst nicht mit einer bestimmten 
I ständigen Schulstelle verbunden ist 7 40 226 
23. Ma 17. Juni 6 Gesetz, die Verkündigung von Anordnungen der landes- 
kirchlichen Behörden und Gemeindevertretungen ber. 7 38 225 
23. Mai 17. Juni Verordnung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unter- 
6 i richts, die staatliche Genehmigung. der Verordnung über die 
i E Anstellung von Kantoren und Organisten vom 22. Mai 
1908 betr. 7 228 
30. Mai 17. Juni # Verordnung sämtlicher Ministerien, die Einziehung nicht mehr 
« umlaufsfähiger Reichs-Nickel= und Kupfermünzen betr. 7 48 239
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        Tag 
der 
Ausstellung. 
Ausgabe. 
Inhal t. 
Stück. Nr. 
Seite. 
  
1. Jumi 
4. Juni 
5. Junt 
5. Juni 
6. Juni 
9. Juni 
15. Juni 
15. Juni 
15. Juni 
16. Juni 
18. Juni 
20. Juni 
22. Junr 
  
17. Juni 
17. Juni 
17. Juni 
17. Juni 
17. Juni 
17. Juni 
17. Juni 
17. Juni 
13. Juli 
13. Juli 
13. Juli 
13. Juli 
13. Juli 
Bekanntmachung des evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums 
wegen Einführung des Kirchengesetzes, die BVerkündigung 
von Anordnungen der landeskirchlichen Behörden und 
Gemeindevertretungen betr., vom 22. Mai 1908 in der Ober- 
lausitz 
Bekanntmachung des evangelisch- lutherischen Landeskonsistoriums 
wegen Einführung der Verordnung vom 22. Mai 1908 zur 
Abänderung der Verordnung vom 26. Juli 1886, betreffend 
das Verfahren bei der Anstellung von solchen Kantoren und 
Organisten, deren Kirchendienst nicht mit einer bestimmten 
ständigen Schulstelle verbunden ist, in der Oberlausitz. 
Bekanntmachung des evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums, 
betreffend den Text der abgeänderten Verordnung vom 26. Juli 
1886 über das Verfahren bei der Anstellung von solchen 
Kantoren und Organisten, deren Kirchendienst nicht mit 
einer bestimmten ständigen Schulstelle verbunden ist 
Verordnung des Ministeriums des Innern, die Gewerbebeauf— 
sichtigung bettrt. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts über die Ordnung der Pädagogischen Prüfung 
an der Universität Leipbdig 
Bekanntmachung des Finanzministeriums, die Kündigung des Ab- 
kommens über die gegenseitige abgabenfreie Behandlung 
des beweglichen Nachlasses Königlich Sächsischer und Kaiser- 
lich Königlich Osterreichischer und böniglich Ungarischer Unter- 
tanen betr. . 
Finanzgesetz auf die Jahre 1908 und 1909 · 
Gesetz, die Abänderung des Einkommensteuergesetzes betr. 
Gesetz, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen 
und die Gewährung von Staatsbeihilfen zu ihren Alters- 
zulagen betr. 
Verordnung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen unter- 
richts zur Ausführung des Gesetzes, die Gehalisverhältnisse 
der Lehrer an den Volksschulen und die Gewährung von 
Staatsbeihilfen zu ihren Alters zulagern betr., vom 
15. Juni 1908 
Gesetz, einen weiteren Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die 
Jahre 1906 und 1907 betr. 
Bekanntmachung der Königlichen Kreishauptmannschaft S Bautzen als 
Konsistorialbehörde, die Zuweisung der in den Oberlausitzer 
– — 
OO 
. Parochien lebenden fremden Konfessionsverwandten 
an die Geistlichen ihres Glaubens betr. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Kultus und k öffentlichen s 
Unterrichts wegen Anderung des Statutes der Technischen s 
Hochschule 
39 
43 
42 
uit 
Anl.) 
49 
(mit 
Anl.) 
36 
(mit 
Anl) 
50 
51 
52 
53 
54 
lmutt 
Unl.) 
55 
56 
8 57 
226 
232 
229 
240 
199 
243 
243 
245 
249 
254 
261 
262 
263
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        Tag 
der Inbalt. Stück. Nr. Seite. 
Ausstellung. Ausgabe. # 
I 
26. Juni 13. Juli Verordnung des Finanzministeriums, einige Abänderungen der zum 
Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900 erlassenen 
Ausführungsbestimmungen betr. 58 263 
26. Juni 13. Juli Bekanntmachung des Finanzministeriums, die Eröffnung des Be- 
triebes auf der vollspurigen Güterbahn Crimmitschaun— 
Schweinsburg betr. . 8 59 266 
27. Juni 13. Juli Bekanntmachung des Finanzministeriums, die Eröffnung des Be- 
triebes auf der vollspurigen Nebeneisenbahn Dürrröhrsd orf · 
WeIZIgBuhlaubetr.. 8 60 266 
29. Juni 13. Juli Verordnung des evangelisch- lutherischen Landeskonsistoriums, die 6 
Staatszulagen für Geistliche und geistliche Stellen betr. 8 61 267 
29. Juni 13. Juli Gesetz, die Besoldung der Richter betr. . 8 62 267 
1. Juli 6. Aug. Bekanntmachung des Finanzministeriums, die Telegrap hen- 
ordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 betr. 9 63 271 
7. Juli 6. Aug. Verordnung sämtlicher Ministerien, die Außerkurssetzung der 74 
Fünfzigpfennigstücke der älteren Geprägeformen betr. 9 64 275 
10. Juli 6. Aug. Gesetz über die Besoldung der Senatspräsidenten und Räte 26 
beim Oberverwaltungsgerichte . 9 65 277 
30. Juli 6. Aug. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern über die Gebühren s 
für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden · 
Fleisches 9 66 278 
31. Juli 21. Aug. Bekanntmachung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen 14 
Unterrichts wegen Anderung des Statutes der Technis cen # 
Hochschule 10 70 307 
6. Aug. 21. Aug. Gesetz, eine Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1904, die I 
Oberrechnungskammer betr. 10 67 281 
7. Aug. 21. Aug. Verordnung sämtlicher Ministerien, die Ausführungsbestimmungen 
für das Königreich Sachsen zu den Grundsätzen für die Be- 
setzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den 
Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern 
und Inhabern des Anstellungsscheins vom 20. Juni 
1907 betr. 10 68 282 
7. Aug. 21. Aug. Verordnung der Ministerien des Kriegs und des Innern, die 7 v4 
Ausführungsbestimmungen für das Königreich Sachsen zu den « 
Grundsätzen für die Besetzang der mittleren, Kanzlei- und 
Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit 
Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungs-- . 
scheins vom 15. September 1907 betr. . 10 69 293 
10. Aug. 21. Aug. Verordnung des Finanzministeriums, Anderungen der Instruktion 1 412/% 
zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900 betr. 10 72 310 
11. Aug. 21. Aug. Verordnung des Finanzministeriums, die Gebühren für die Er-- 
hebung der Einkommensteuer und der Ergänzungs- 
steuer und für die Besorgung der übrigen, den Gemeinde- 
behörden bei diesen Steuern obliegenden Geschäfte in ben 
Jahren 1908 und 1909 betr. 10 71 308 
11. Aug. 14. Okt. Satzungen der Königin Carola— Gedächtnis— Stiftung 13 80 327
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        Tag 
der 
Ausstellung. Ausgabe. 
— VIII — 
— 
Inhalt. 
Stück 2 
Seite. 
  
31. Aug. 4. Sept. 
22. Aug. 4. Sept. 
24. Aug. 4. Sept. 
24. Aug. 4. Sept. 
4. Sept. 19. Sept. 
7. Sept. 19. Sept. 
10. Sept. 14. Okt. 
17. Sept. 19. Sept. 
17. Sept. 14. Okt. 
23. Sept. 14. Okt. 
26. Sept. 14. Okt. 
26. Sept. 14. Okt. 
26. Sept. 14. Okt. 
28. Sept. 14. Okt. 
30. Sept. 14. Okt. 
5. Okt. 14. Okt. 
Bekanntmachung der Ministerien des Innern sowie des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts, die Prüfung der Nahrungsmittel- 
chemiker betr. 
Bekanntmachung des Finanzministeriums, die Postordnung vom 
20. März 1900 betr. .. 
Verordnung des Ministeriums des J Innern, betresfend die Bildung 
einer Kommission für Festsetzung von Ordnungsstrafen 
wegen Abschließung verbotener Börsenter mingeschäfte 
Verordnung des Ministeriums des Innern, die Erweiterung der 
Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstandes 
von Rodewisch betr. 
Verordnung des Ministeriums des Innern wegen der Infl uenza 
der Pferde .. 
Verordnung des Justizministeriums, die Sühnev ersuche mit Stu— 
dierenden der Tierärztlichen Hochschule zu Dresden betr. 
Verordnung sämtlicher Ministerien, die Verpackung der Dreimark— 
stücke bei den Staats- und anderen öffentlichen Kassen betr. 
Allerhöchste Verordnung, die Gewinnung und Verwertung des 
Radiums betr. 
Verordnung der Ministerien der JustizZ und des Innern zur Aus- 
führung des § 126. des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit . 
Bekanntmachung des Finanzministeriums, die Eröffnung des Be- 
triebes auf der Endstrecke Hänichen-Goldene Höhe — 
Possendorf der vollspurigen Nebeneisenbahn Gittersee — 
Possendorf betr. 
Bekanntmachung des Kriegsministeriums, betreffend Anderung der 
mit Bekanntmachung vom 18. Januar 1908 veröffentlichten 
Nachweisung, betreffend Regelung der Gerichtsbarkeit über 
die Stäbe der Kommandobehörden, die Truppenteile und Mili— 
tärbehörden . ...... 
Verordnung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ab- 
änderung der Verordnung vom 15. November 1899, die Auf- 
stellung von Soldaten zum Schutze von königlichen Forsten, 
Jagden und Fischereien sowie von Gemeinde-beziehentlich 
Privat-Waldungen u. Fluren betr. (G.= u. V.-Bl. S. 569) 
Bekanntmachung des Finanzministeriums, die Eröffnung des Be- 
triebes auf der vollspurigen Nebeneisenbahn Königswartha— 
Landesgrenze—Hoyerswerda betr. 
Verordnung des Gesamtministeriums, die Verleihung des Ent- 
eignungsrechtes zur Herstellung einer elektrischen Bahn 
von Lützschena bis zur Landesgrenze betr. 
Bekanntmachung des Finanzministeriums, die Ausdehnung des 
Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betr. 
Verordnung des Ministeriums des Innern zur Abänderung der 
Ausführungsverordnung zum Neichs= .Vie bf euchenges ebe 
vom 31. August 1905 . 
11 
11 
13 
13 
13 
13 
13 
13 
79 
82 
83 
84 
85 
86 
87 
88 
313 
314 
3510 
324 
330 
324 
330 
331 
332 
333 
333 
334 
335 
3365
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        Tag 
der Inhalt. Stück, Nr. Seite. 
  
l 
Ausstellung. Ausgabe. 
26. Okt. 7. Nov. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Vornahme einer 
i beschränkten Viehzählung am 1. Dezember 1908 beor. 14 90 « 343 
2. Nov. 2. Dez. Bekanntmachung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unter- T E 
richts, die Prüfungsordnung für Fachlehrer und Fach— 
lehrerinnen in der französischen und in der englischen 
  
Sprache betr. . .. 15 91 347 
5. Nov. 2. Dez. Bekanntmachung des Finanzministeriums, das Schneeauswerfen 1 Anttb 
auf den Straßen beoerr. 15 92 361 
24. Nov. 2. Dez. Verordnung des Justizministeriums, Anderungen der Verordnung « Z 
zur Ausführung der Grundbuchordnung betr. 15 93 361 
8. Dez. 15. Dez. Bekanntmachung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen unter- # 
richts, die vom 1. Januar 1909 ab gültige Fassung des Gesetzes 
über die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volks- 
# schulen und die Gewährung von Staatsbeihilfen zu ihren « , 
Alterszulagen vom 15. Juni 1908 betr. 16 94 363 
10. Dez. 15. Dez. Verordnung des Ministeriums des Kultus und öfentlichen unter- 6 on 
richts über die Schulferien 16 95 367 
16. Dez. 31. Dez. Verordnung des Gesamtministeriums, die Verleihung des Ent- 3 
eignungsrechtes für den Bau einer öffentlichen Straße von . 
: Königswalde nach Geyersdorf berr. 17 96 369 
17. Dez. 31. Dez. Verordnung sämtlicher Ministerien, die Allgemeinen Vor- 
1 schriften für das Staatsrechnungswesen des König-- 
reichs Sachsen (A. R. V.) berr. 17 97 370 
17. Dez. 31. Dez. Verordnung der Ministerien des Innern sowie des Kultus und öffent- E 
  
Verordnung des Ministeriums des Innern zur Ausführung des 
Gesetzes, die Aufhebung des § 30 der Revidierten Städte- 
ordnung und des § 23 Absatz 2 der Revidierten Land- 
lichen Unterrichts, die Anwendung des Gesetzes über die Sonn-, 
H Fest-undBußtagsfeiervom10.September1870betr.1798 370 
19. Dez. 31. Dez. Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1908 
1 und 1909 betrr. 17 99 371 
19. Dez. 31. Dez. Bekanntmachung des Finanzministeriums, die Postordnung vom 
20. März 1900 berr. 17 100 372 
23. Dez. 31. Dez. Gesetz, die Aufhebung des § 30 der Revidierten Städteordnung ## 
1 und des § 23 Absatz 2 der Revidierten Landgemeinde- 
ordnung betrtr. 17 104 381 
24. Dez. 31. Dez. 
i 
l 
  
  
  
  
gemeindeordnungbetrvom23Dezember1908..17105 382 
24. Dez. 31. Dez. Gesetz, die Bezüge früherer Staatsdiener und ihrer Hinter- 
1 lassenen betr. 17 101 373 
24. Dez. 31. Dez. Gesetz, eine Abänderung des Gesetzes über die Gymnasien, Real- 
schulen und Seminare vom 22. August 1876 betr. 17 102 376 
24. Dez. 31. Dez. Gesetz, Pensionserhöhungen für frühere Geistliche, Lehrer 
und ihre Hinterlassenen br. 17 103 377 
29. Dez. 31. Dez. Verordnung der Ministerien der Justiz, des Kriegs und des Innern, # 
. die Vollstreckung von Freiheitsstrafen betr. 17 106 384
        <pb n="10" />
        Inhaltsverzeichnis 
des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen 
vom Jahre 1908. 
II. In alphabetischer Ordnung. 
—— —— 
A. 
Abgabenfreie Behandlung des beweglichen Nachlasses 
Sächsischer sowie Osterreichischer und Ungarischer Unter— 
tanen, Kündigung des Abkommens (Bek. v. 9. Juni) 243. 
Aktuare beim Justizministerium, Anstellung (V. v. 
17. März) 30. 
Allgemeine Vorschriften für das Staatsrechnungswesen 
des Königreichs Sachsen (A. R. V.), neue Fassung (V. 
v. 17. Dez.) 370. 
Alterszulagen der Geistlichen, Anderung der bisherigen 
Vorschrift (V. v. 29. Juni) 267. 
Desgl. der Volksschullehrer, Staatsbeihilfen dazu 
(Ges. v. 15. Juni) 249. — (Ausführungsverordnung 
v. 16. Juni) 254. — Neue Fassung (Bek. v. 8. Dez.) 
363. 
Altstadt-Waldenburg (Sachsen), Ausdehnung des 
Geltungsbereichs der Ortstaxe (Bek. v. 30. Sept.) 335. 
Anordnungen der landeskirchlichen Behörden und Ge- 
meindevertretungen, deren Verkündigung (KGes. v 
22. Mai) 223. — (Ges. v. 23. Mai) 225. — Desgl. 
in der Oberlausitz (Bek. v. 4. Juni) 226. 
Ansteckende Krankheiten, Anzeigepflicht (V. v. 14. Febr.) 
13. 
Desgl., Verhalten der Schulbehörden bei deren Auf- 
treten in den Schulen (V. v. 27. Febr.) 17. 
Anstellung von Kantoren und Organisten, deren Kirchen- 
dienst nicht mit einer bestimmten ständigen Schulstelle 
verbunden ist (V. v. 22. Mai) 226. — (V. v. 23. Mai) 
228. — (Bek. v. 5. Juni) 229. — Desgl. in der Ober- 
lausitz (Bek. v. 4. Juni) 232. 
Anstellung und Prüfung der Expeditionsbeamten im 
Geschäftsbereiche des Insigmnssterinms V. v. 17. März) 
Anselungsschein. Die Besetzung der mittleren, Kanzlei- 
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs-, Staats= und 
Kommunalbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern 
des Anstellungsscheins, neues Stellenverzeichnis (V. v. 
11. April) 137. — Ausführungs= und Zusatz- 
bestimmungen zu den Anstellungs-Grundsätzen (V. v. 
7. Aug.) 282, 293. 
Anzeigepflicht bei ansteckenden Krankheiten (V. v. 
14. Febr.) 13. 
Arzneimittel, Abänderung der Bestimmungen über die 
Abgabe stark wirkender (V. v. 18. Febr.) 13. 
Arzte, Anmeldepflicht (V. v. 31. Jan.) 9. — Anderung 
der Prüfungsordnung (Bek. v. 10. April) 157. 
Aufzüge. Herstellung und Betrieb von Paternoster-Auf- 
zügen (V. v. 8. Febr.) 232. 
Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und 
Fleischbeschaugesetze, Anderungen (V. v. 20. März) 35. 
Ausführungsbestimmungen zum Einkommensteuer- 
gesetze, einige Abänderungen (V. v. 26. Juni) 263. 
Desgl. zu den Grundsätzen für die Besetzung der 
mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den 
Reichs-, Staats= und Kommunalbehörden mit Militär- 
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins (V. v. 
7. Aug.) 282, 293. 
Ausführungsverordnung zum Reichsvereinsgesetze (v. 
12. Mai) 194. 
Desgl. zum Reichsviehseuchengesetze, 
(V. v. 5. Okt.) 335. 
Ausland. Heimatscheine für das Ausland, Vorenthaltung 
(V. v. 21. Mai) 238. 
Ausländer, deren Besteuerung in Sachsen (Ges. v 
15. Juni) 245. — (V. v. 26. Juni) 264. 
Auswörtige Kirchgemeinden und Geistliche, deren 
Verbindung mit der ev.-luth. Landeskirche des gnte- 
reichs Sachsen (K Ges. v. 12. März) 22. — (Ges. 
13. März) 27. 
Außerkurssetzung der Fünfzigpfennigstücke der älteren 
Geprägeformen (V. v. 7. Juli) 275. 
Abänderung
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        B. 
Behörden, landeskirchliche, Verkündigung von An— 
ordnungen (KGes. v. 22. Mai) 223. — (Ges. v. 23. Mai) 
225. — in der Oberlausitz (Bek. v. 4. Juni) 226. 
Besoldung der Richter (Ges. v. 29. Juni) 267. 
Desgl. der Senatspräsidenten und Räte beim Ober— 
verwaltungsgerichte (Ges. v. 10. Juli) 277. 
Desgl. des Vizepräsidenten und der Räte bei der 
Oberrechnungskammer (Ges. v. 6. Aug.) 281. 
Desgl. der Volksschullehrer (Ges. v. 15. Juni) 
249. — (Ausführungsverordnung v. 16. Juni) 254. 
— Neue Fassung (Bek. v. 8. Dez.) 363. 
Betriebseröffnung auf der vollspurigen Güterbahn 
Crimmitschau — Schweinsburg (Bek. v. 26. Juni) 
266. 
Desgl. auf der vollspurigen Nebeneisenbahn Dürr- 
röhrsdorf — Weißig —Bühlau (Bek. v. 27. Juni) 
266. 
Desgl. auf der Endstrecke Hänichen -Goldene 
Höhe — Possendorf der vollspurigen Nebeneisenbahn 
Gittersee — Possendorf (Bek. v. 23. Sept.) 331. 
Desgl. auf der vollspurigen Nebeneisenbahn Königs= 
wartha — Landesgrenze — Hoyerswerda (Bek. 
v. 26. Sept.) 333. 
Blumenhandel ist an Sonn-, Fest= und Bußtagen außer 
der Zeit des Vormittagsgottesdienstes erlaubt (V. v. 
17. Dez.) 370. 
Börsentermingeschäfte, verbotene, Bildung einer Kom- 
mission für Festsetzung von Ordnungsstrafen (V. v. 
24. Aug.) 319. 
Brohna s. Luppa. 
Bühlau, Betriebseröffnung auf der vollspurigen Neben- 
eisenbahn Dürrröhrsdorf — Weißig — Bühlau (Bek. v. 
27. Juni) 266. 
Bureauassistenten beim Justizministerium, Anstellung 
(LV. v. 17. März) 30. 
Bußtag. Genehmigung des Handels mit Blumen außer 
der Zeit des Vormittagsgottesdienstes (V. v. 17. Dez.) 
370. 
C. 
Carola-Gedächtnis-Stiftung, Satzungen (v. 11. Aug.) 
327. 
Carola-Medaille, Nachtrag zur Stiftungsurkunde (o. 
10. Febr.) 11. 
Chemnitz, Handelskammer s. Handelskammer. 
Crimmitschau — Schweinsburg, Eröffnung des Eisen- 
bahnbetriebes (Bek. v. 26. Juni) 266. 
D. 
Dienstalterszulagen s. Alterszulagen. 
XI — 
Dienstanweisung für die Hebammen zur Verhütung des 
Kindbettfiebers, deren Inkrafttreten (V. v. 6. Mai) 237. 
Diensteinkommen, festes, Aufhebung der Bestimmung 
über dessen Veranlagung zu den Gemeindesteuern nach 
1 (Ges. v. 23. Dez.) 381. — (Ausführungsverordnung 
v. 24. Dez.) 382. 
Diphtheritis s.. ansteckende Krankheiten. 
Dreimarkstücke, Verpackung (V. v. 10. Sept.) 330. 
Dresden, Ausdehnung des Geltungsbereichs der Orts- 
taxe (Bek. v. 1. April) 132. 
Desgl., Handelskammer s. Handelskammer. 
Dürrröhrsdorf—Weißig —Bühlau, Betriebseröffnung 
auf der vollspurigen Nebeneisenbahn (Bek. v. 27. Juni) 
266. 
Einkommensteuer, Erhebungsgebühren (V. v. 11. Aug.) 
308. 
Einkommensteuergesetz, Abänderung (Ges. v. 15. Juni) 
245. 
Desgl., einige Abänderungen der Ausführungs- 
bestimmungen (V. v. 26. Juni) 263. 
Desgl., Abänderungen der Instruktion (V. v. 10. Aug.) 
310. 
Einkommensteuertarif in der Fassung von Artikel I des 
Gesetzes vom 1. Juli 1902 bleibt in Kraft (Ges. v. 
15. Juni) 245. 
Einschätzung des Einkommens aus der Landwirtschaft, 
Ergänzungen und Anderungen der bisherigen Be- 
stimmungen (V. v. 10. Aug.) 310. 
Einziehung nicht mehr umlaufsfähiger Reichs-Nickel= und 
-Kupfermünzen (V. v. 30. Mai) 239. 
Eisenbahnen. Neuanlegung, Erweiterung bestehender 
Anlagen, Betriebseröffnung usw.: 
1. Crimmitschau —Schweinsburg, vollspurige 
Güterbahn. Betriebseröffnung (Bek. v. 26. Juni) 
266. 
2. Dürrröhrsdorf — Weißig — Bühlau, 
vollspurige Nebeneisenbahn. Betriebseröffnung 
(Bek. v. 27. Juni) 266. 
3. Hänichen-Goldene Höhe — Possendorf, 
Endstrecke der vollspurigen Nebeneisenbahn Gitter- 
see — Possendorf. Betriebseröffnung (Bek. v. 
23. Sept.) 331. 
4. Königswartha — Landesgrenze —Hoyers-= 
werda, vollspurige Nebeneisenbahn. Betriebs- 
eröffnung (Bek. v. 26. Sept.) 333. 
5. Thum—Meinersdorf. Verleihung des Ent- 
eignungsrechts zur Herstellung einer schmalspurigen 
Nebenbahn (Bek. v. 22. April) 193. 
Elbe, das Schleppen und Fahren von gekuppelten Fahr- 
zeugen (V. v. 16. März) 28. 
bo*
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        — XII 
Elektrische Bahn von Lützschena bis zur Landesgrenze, 
Enteignungsrechtsverleihung zum Bau (V. v. 28. Sept.) 
334. 
Englische Sprache, Prüfungsordnung für Fachlehrer 
und Fachlehrerinnen (Bek. v. 2. Nov.) 347. 
Enteignungsbehörde kann vom Grundbuchamte Aus- 
kunft darüber verlangen, ob enteignete Grundstücke mir 
Landrenten usw. belastet sind (V. v. 15. April) 158. 
Enteignungsrechtsverleihung zur Erbauung einer 
schmalspurigen Nebenbahn zwischen Thum und 
Meinersdorf (Bek. v. 22. April) 193. 
Desgl. zur Herstellung einer elektrischen Bahn von 
Lützschena bis zur Landesgrenze (V. v. 
28. Sept.) 334. 
Desgl. für den Bau einer öffentlichen Straße von 
Königswalde nach Geyersdorf (V. v. 16. Dez.) 
369. 
Erbschaftssteuer, Aufhebung der bestehenden Gesetze 
(Ges. v. 5. April) 134. 
Desgl., Kündigung des Abkommens über die gegen- 
seitige abgabenfreie Behandlung des beweglichen Nach- 
lasses Sächsischer sowie Osterreichischer und Ungarischer 
Untertanen (Bek. v. 9. Juni) 243. 
Ergänzungssteuer, Erhebungsgebühren (V. v. 11. Aug.) 
308. 
Erhebungsgebühren bei der Einkommensteuer und der 
Ergänzungssteuer (V. v. 11. Aug.) 308. 
Evang.-luth. Landeskirche s. Landeskirche. 
Erpedientenprüfung beim Justizministerium (V. v. 
17. März) 29. « 
Erplosionsschäden, Haftung der Landes-Brandversiche- 
rungsanstalt (Ges. v. 25. Febr.) 14. 
* 
Fachlehrer und Fachlehrerinnen in der französischen 
und in der englischen Sprache, Prüfungsordnung (Bek. 
v. 2. Nov.) 347. 
Fahrzeuge, gekuppelte, deren Schleppen und Fahren auf 
der Elbe (V. v. 16. März) 28. 
Ferien (V. v. 10. Dez.) 367. 
Finanzgesetz auf die Jahre 1906 und 1907, Nachträge 
(Ges. v. 5. April) 133. — (Ges. v. 18. Juni) 261. 
Desgl. auf die Jahre 1908 und 1909 (v. 15. Juni) 
243. — Nachtrag (Ges. v. 19. Dez.) 371. 
Fischereien, königliche, Aufstellung von Soldaten zu deren 
Schutze, Abänderung der bisherigen Vorschriften (V. v. 
26. Sept.) 333. 
Fleisch, in das Zollinland eingehendes, Untersuchung und 
gesundheitspolizeiliche Behandlung (V. v. 20. März) 
36. — Gebühren für die Untersuchung (Bek. v. 30. Juli) 
278. 
Fleischbeschau, abgeänderte Ausführungsbestimmungen 
zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze (V. v. 
20. März) 35. 
Forsten, königliche, Aufstellung von Soldaten zu deren 
Schutze, Abänderung der bisherigen Vorschriften (V. v. 
26. Sept.) 333. 
Französische Sprache, Prüfungsordnung für Fachlehrer 
und Fachlehrerinnen (Bek. v. 2. Nov.) 347. 
Freiheitsstrafen, Vollstreckung (V. v. 29. Dez.) 384. 
Freiwillige Gerichtsbarkeit. Ausführung des § 126 
des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit (V. v. 17. Sept.) 330. 
Fremde Konfessionsverwandte, Zuweisung der in den 
Oberlausitzer Parochien lebenden an die Geistlichen ihres 
Glaubens (Bek. v. 20. Juni) 262. 
Fünfzigpfennigstücke der älteren Geprägeformen, Außer- 
kurssetzung (V. v. 7. Juli) 275. 
Funkentelegramme. Abänderungder Telegraphenordnung 
(Bek. v. 1. Juli) 271. 
G. 
Gebühren für die Erhebung der Einkommensteuer und 
der Ergänzungssteuer und für die Besorgung der übrigen, 
den Gemeindebehörden bei diesen Steuern obliegenden 
Geschäfte (V. v. 11. Aug.) 308. 
Desgl. für die Untersuchung des in das Zollinland 
eingehenden Fleisches (Bek. v. 30. Juli) 278. 
Gefängnisstrafen, Vollstreckung (V. v. 29. Dez.) 384. 
Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen 
und die Gewährung von Staatsbeihilfen zu ihren 
Alterszulagen (Ges. v. 15. Juni) 249. — (Ausführungs- 
verordnung v. 16. Juni) 254. — Neue Fassung (Bek. 
v. 8. Dez.) 363. 
i Pferd «- 
Gehirnentzündung scnsunhrnertseln 
Gehirn-Rückenmarksentzündung 17. März) 34. 
Geistliche, Zuordnung an deutsche evang. Kirchgemeinden 
außerhalb Deutschlands (KGes. v. 12. März) 22. — 
(Ges. v. 13. März) 27. 
Geistliche, frühere, Pensionserhöhungen (Ges. v. 24. Dez.) 
377. 
Geistliche und geistliche Stellen, Anderung der bis- 
herigen Vorschrift über die Staatszulagen (V. v. 29. Juni) 
267. 
Gemeindebehörden. Erhebungsgebühren für die Ein- 
kommensteuer und die Ergänzungssteuer und die übrigen 
damit zusammenhängenden Geschäfte (V. v. 11. Aug.) 
308. 
Desgl., die Ausführung der Viehzählung am 1. Dez. 
(V. v. 26. Okt.) 343. 
Gemeindesteuern. Aufhebung der Bestimmungen über 
die Veranlagung festen Diensteinkommens nach ½ (Ges.
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        — XII 
v. 23. Dez.) 381. — (Ausführungsverordnung v. 
24. Dez.) 382. 
Gemeinde-Waldungen und Fluren, Aufstellung von 
Soldaten zu deren Schutze, Abänderung der bisherigen 
Vorschriften (V. v. 26. Sept.) 333. 
Gerichtsbarkeit. Ausführung des § 126 des Reichs- 
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit (V. v. 17. Sept.) 330. 
Desgl. über die Stäbe der Kommandobehörden usw., 
anderweite Regelung (Bek. v. 18. Jan.) 2.— Anderungen 
(Bek. v. 11. April) 156. — (Bek. v. 26. Sept.) 332. 
Gewerbebeaufsichtigung, Abänderung der bisherigen 
Vorschriften, anderweite Abgrenzung der Aufsichtsbezirke 
(V. v. 5. Juni) 240. 
Gewerbebetrieb im Grenzbezirke (V. v. 21. April) 162. 
Gewerbekammer. Organ des Handelsstandes im Sinne 
des § 126 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist für die Bezirke, in 
denen Handelskammer und Gewerbekammer getrennt sind, 
ein aus beiden Kammern gebildeter Ausschuß (V. v. 
17. Sept.) 330. 
Geyersdorf. Enteignungsrechtsverleihung für den Bau 
einer öffentlichen Straße von Königswalde nach Geyers- 
dorf (V. v. 16. Dez.) 369. 
Gittersee — Possendorf, Betriebseröffnung auf der End- 
strecke Hänichen-Goldene Höhe — Possendorf (Bek. v. 
23. Sept.) 331. 
Grenzbezirk, Warenkontrolle (V. v. 21. April) 162. 
Grundbuchordnung, Ergänzung der Ausführungsver- 
ordnung (V. v. 15. April) 158. 
Desgl., Anderungen (V. v. 24. Nov.) 361. 
Güterbahn Crimmitschau—Schweinsburg, Betriebs- 
eröffnung (Bek. v. 26. Juni) 266. 
Gymnasien. Wegfall der Schulgeldbefreiung für Kinder 
von Lehrern (Ges. v. 24. Dez.) 376. 
H. 
Handelskammer. Organ des Handelsstandes im Sinne 
des § 126 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist für die Bezirke, in 
denen Handelskammer und Gewerbekammer getrennt 
sind, ein aus beiden Kammern gebildeter Ausschuß (V. 
v. 17. Sep’.) 330. 
Hänichen-Goldene Höhe — Possendorf, Betriebs- 
eröffnung auf der Endstrecke der vollspurigen Neben- 
eisenbahn Gittersee — Possendorf (Bek. v. 23. Sept.) 
331. 
Hausierhandel im Grenzbezirke (V. v. 21. April) 162. 
Hebammenordnung und Instruktion für die Hebammen 
zur Verhütung des Kindbettfiebers, Abänderung (V. v. 
6. Mai) 237. 
Heimatscheine für das Ausland, Vorenthaltung (V. v. 
21. Mai) 238. 
Hinterbliebene ehemaliger Militärpersonen. Be- 
willigungen von Versorgungsgebührnissen sind den 
Militärbehörden durch die Zivilbehörden mitzuteilen 
(V. v. 29. Febr.) 19. 
Hinterlassene früherer Geistlicher und Lehrer, Pen- 
sionserhöhungen (Ges. v. 24. Dez.) 377. 
Hinterlassene früherer Staatsdiener, Pensionser- 
höhungen (Ges. v. 24. Dez.) 373. 
Hof-Oberb aurat, Hofrang (Bek. v. 14. Febr.) 12. 
Hofrangordnung, Ergänzung (Bek. v. 14. Febr.) 12. 
Höheres Schulamt, Prüfungsordnung (Bek. v. 1. Mai) 
165. 
Hoyerswerda— Landesgrenze —Königswartha, Be- 
triebseröffnung der vollspurigen Nebeneisenbahn (Betk. 
v. 26. Sept.) 333. 
J. 
Jagd. Abänderung des Gesetzes v. 1. Dez. 1864 über die 
Ausübung der Jagd (Ges. v. 9. März) 21. 
Jagden, königliche, Aufstellung von Soldaten zu deren 
Schutze, Abänderung der bisherigen Vorschriften (V. v. 
26. Sept.) 333. 
Influenza der Pferde, Verlängerung der Schutzfrist 
(V. v. 4. Sept.) 323. 
Instruktion für die Hebammen zur Verhütung des 
Kindbettfiebers, Abänderung (V. v. 6. Mai) 237. 
Desgl. zum Einkommensteuergesetze, Ande- 
rungen (V. v. 10. Aug.) 310. 
Intradenverwaltung. Anderungen der Vorschriften über 
die Benachrichtigung der Intradenverwaltung von Grund- 
buchseinträgen (V. v. 24. Nov.) 361. 
Juristische Personen, deren Besteuerung (V. v. 26. Juni) 
264. 
Justizministerium. Prüfung und Anstellung der Expe- 
ditionsbeamten (V. v. 17. März) 28. 
K. 
Kantoren, deren Kirchendienst nicht mit einer bestimmten 
ständigen Schulstelle verbunden ist, Verfahren bei der 
Anstellung (V. v. 22. Mai) 226. — (V. v. 23. Mai) 
228. — (Bek. v. 5. Juni) 229. — desgl. in der Ober- 
lausitz (Bek. v. 4. Juni) 232. 
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs-, 
Staats= und Kommunalbehörden, Besetzung der Stellen 
mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungs- 
scheins, neues Stellenverzeichnis (V. v. 11. April) 137. 
— Ausführungs= und Zusatzbestimmungen zu den An- 
stellungsgrundsätzen (V. v. 7. Aug.) 282, 293. 
Keuchhusten s. ansteckende Krankheiten.
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        Kindbettfieber. Abänderung der Instruktion für die 
Hebammen zur Verhütung des Kindbettfiebers (V. v. 
6. Mai) 237. 
Kirchgemeinden, auswärtige, Verbindung mit der ev.= 
luth. Landeskirche (KGes. v. 12. März) 22. — (Ges. 
v. 13. März) 27. 
Klauenseuche s. Maul= und Klauenseuche. 
Kommandobehörden (Stäbe), anderweite Regelung der 
Gerichtsbarkeit (Bek. v. 18. Jan.) 2. — Anderungen 
(Bek. v. 11. April) 156. — (Bek. v. 26. Sept.) 332. 
Kommission für das Ordnungsstrafverfahren wegen 
Abschließung verbotener Börsentermingeschäfte (V. v. 
24. Aug.) 319. 
Kommunalbehörden s. Kanzlei= und Unterbeamtenstellen. 
Konfessionsverwandte, fremde, Zuweisung der in den 
Oberlausitzer Parochien lebenden an die Geistlichen ihres 
Glaubens (Bek. v. 20. Juni) 262. 
Königin Carola-Gedächtnis-Stiftung, Satzungen 
(v. 11. Aug.) 327. 
Königswalde. Enteignungsrechtsverleihung für den Bau 
einer öffentlichen Straße von Königswalde nach Geyers- 
dorf (V. v. 16. Dez.) 369. 
Königswartha— Landesgrenze—Hoyerswerda, Be- 
triebseröffnung auf der vollspurigen Nebeneisenbahn 
(Bek. v. 26. Sept.) 333. 
Krankheiten, ansteckende, Verhalten der Schulbehörden 
bei deren Auftreten in den Schulen (V. v. 27. Febr.) 17. 
Kupfermünzen, Einziehung nicht mehr umlaufsfähiger 
(V. v. 30. Mai) 239. 
L. 
Landes-Brandversicherungsanstalt, Haftung für Ex- 
plosionsschäden (Ges. v. 25. Febr.) 14. 
Landeskirche des Königreichs Sachsen, Verbindung aus- 
wärtiger Kirchgemeinden und Geistlicher mit ihr (KGes. 
v. 12. März) 22. — (Ges. v. 13. März) 27. 
Landeskirchliche Behörden, Verkündigung von Anord- 
nungen (KGes. v. 22. Mai) 223. — (Ges. v. 23. Mai) 
225. — desgl. in der Oberlausitz (Bek. v. 4. Juni) 226. 
Landeskulturrat, Erhebung von Beiträgen zur Deckung 
seines Bedarfs (Bek. v. 1. April) 130. 
Landgemeindeordnung s. Revidierte Landgemeindeord- 
nung. 
Landwehrbezirkseinteilung, Anderung (Bek. v. 1. April) 
131. 
Landwirtschaft Ergänzungen und Anderungen der bis- 
herigen Bestimmungen über die Einschätzung des Ein- 
kommens aus der Landwirtschaft (V. v. 10. Aug.) 310. 
Laubegast, Ausdehnung des Geltungsbereichs der Orts- 
taxe (Bek. v. 1. April) 132. 
Lehrer an den Volksschulen, deren Gehaltsverhältnisse 
und die Gewährung von Staatsbeihilfen zu ihren Alters- 
XIV 
zulagen (Ges. v. 15. Juni) 249. — (Ausführungs- 
verordnung v. 16. Juni) 254. — Neue Fassung (Bek. 
v. 8. Dez.) 363. « 
Desgl., frühere, Pensionserhöhungen (Ges. v. 
24. Dez.) 377. 
Leipzig, Gewerbekammer, s. Gewerbekammer. 
Leubnitz-Neuostra, Ausdehnung des Geltungsbereich= 
der Ortstaxe (Bek. v. 1. April) 132. 
Leutzsch, die Erweiterung der Strafbefugnisse des der- 
zeitigen Gemeindevorstandes (V. v. 19. Dez. 07) 1. 
Luppa. Vereinigung der evangelisch-lutherischen Bewohner 
von Brohna, Luppa, Luppa-Dubrau und Radibor zu 
einer Personalgemeinde Luppa; Erledigung der Zu- 
weisung dieser Bewohner zu den Parochien Neschwitz 
und Quatitz (Bek. v. 20. Juni) 262. 
Lützschena—Landesgrenze, Enteignungsrechtsverleihung 
zur Herstellung einer elektrischen Bahn (V. v. 28. Sept.) 
334. 
M. 
Masern s. ansteckende Krankheiten. 
Maul= und Klauenseuche beim Rindvieh, Entschädigung 
(Ges. v. 17. März) 34. 
Desgl. Abänderung der Ausführungsverordnung 
zum Reichsviehseuchengesetze (V. v. 5. Okt.) 335. 
Meinersdorf. Verlängerung der Frist zur Enteignung 
von Grundeigentum zur Erbauung einer schmalspurigen 
Nebenbahn zwischen Thum und Meinersdorf (Bek. v. 
22. April) 193. 
Mildenau. Enteignungsrechtsverleihung für den Bau 
einer öffentlichen Straße von Königswalde nach Geyers- 
dorf (V. v. 16. Dez.) 369. 
Militäranwärter. Die Besetzung der mittleren, Kanzlei- 
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs-, Staats= und 
Kommunalbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern 
des Anstellungsscheins, neues Stellenverzeichnis (V. v. 
11. April) 137. — Ausführungs= und Zusatzbestim- 
mungen zu den Anstellungsgrundsätzen (V. v. 7. Aug.) 
282, 293. 
Desgl., Vorprüfung bei Bewerbung um eine Expe- 
dientenstelle bei Justizbehörden (V. v. 17. März) 33. 
Militärbehörden, anderweite Regelung der Gerichts- 
barkeit (Bek. v. 18. Jan.) 2. — Anderungen (Bek. v. 
11. April) 156. — (Bek. v. 26. Sept.) 332. 
Militärhinterbliebenengesetz. Ausführung des § 31 
Abs. 2 Nr. 1, Mitteilung der Zivilbehörden an die 
Militärbehörden über Bewilligungen von Versorgungs- 
gebührnissen an Militärhinterbliebene betr. (V. v. 29. 
Febr.) 19. 
Militärische Anstalten, Durchführung der Viehzählung 
am 1. Dezember durch die Militärbehörden (V. v. 
26. Okt.) 343.
        <pb n="15" />
        Mineralien, radiumhaltige, Gewinnung und Ver— 
wertung (V. v. 17. Sept.) 324. 
N. 
Nachbarpostorte, Ausdehnung des Geltungsbereichs der 
Ortstaxe (Bek. v. 1. April) 132. — (Bek. v. 30. Sept.) 
335. 
Nachlaß. Abgabenfreie Behandlung des beweglichen 
Nachlasses Sächsischer sowie Osterreichischer und Ungari- 
scher Untertanen, Kündigung des Abkommens (Bek. v. 
9. Juni) 243. 
Nachweisung, betr. die Regelung der Gerichtsbarkeit über 
die Stäbe der Kommandobehörden, die Truppenteile 
und Militärbehörden (Bek. v. 18. Jan.) 2. — Ande- 
rungen (Bek. v. 11. April) 156. — (Bek. v. 26. Sept.) 
332. 
Nahrungsmittelchemiker, Prüfung (Bek. v. 21. Aug.) 
313. 
Neschwitz s. Luppa. 
Nickelmünzen, Einziehung nicht mehr umlaufsfähiger 
(V. v. 30. Mal) 239. 
O. 
Oberlausitzer Parochien. Zuweisung der in den Ober- 
lausitzer Parochien lebenden fremden Konfessionsver- 
wandten an die Geistlichen ihres Glaubens (Bek. v. 
20. Juni) 262. 
Oberrealschulen (Ges. v. S. April) 81. — (V. v. 8. April) 
83. — Lehr= und Prüfungsordnung S. 85. 
Oberrechnungskammer, Besoldung des Vizepräsidenten 
und der Räte (Ges. v. 6. Aug.) 281. 
Oberschloßhauptmann! deren Hofrang 
Oberstmarschall (Bek. v. 14. Febr.) 12. 
Oberverwaltungsgericht, Besoldung der Senatspräsi- 
denten und Räte (Ges. v. 10. Juli) 277. 
Oberwiesenthal, Ausdehnung des Geltungsbereichs der 
Ortstaxe (Bek. v. 1. April) 132. 
Offentliche Wege, der Radfahrverkehr auf ihnen, Ab- 
änderung bisheriger Bestimmungen (V. v. 16. April) 
236. 
Ordnungsstrafen wegen Abschließung verbotener Börsen- 
termingeschäfte, Bildung einer Kommission für deren 
Festsetzung (V. v. 24. Aug.) 319. · 
Organisten, deren Kirchendienst nicht mit einer bestimmten 
ständigen Schulstelle verbunden ist, Verfahren bei der 
Anstellung (V. v. 22. Mai) 226. — (V. v. 23. Mai) 
228. — (Bek. v. 5. Juni) 229. — desgl. in der Ober- 
lausitz (Bek. v. 4. Juni) 232. 
Ortspolizeibehörde s. Polizeibehörde. 
Ortstare, Ausdehnung des Geltungsbereichs auf Nachbar- 
postorte (Bek. v. 1. April) 132. — (Bek. v. 30. Sept.) 
335. 
XV 
Österreichische Untertanen. Kündigung des Abkommens 
über die abgabenfreie Behandlung des beweglichen 
Nachlasses (Bek. v. 9. Juni) 243. 
P. 
Pädagogische Prüfung an der Universität Leipzig (Bekt. 
v. 6. Juni) 199. 
Paternoster-Aufzüge, Herstellung und Betrieb (V. v. 
8. Febr.) 232. 
Pensionserhöhungen für frühere Geistliche, Lehrer und 
ihre Hinterlassenen (Ges. v. 24. Dez.) 377. 
Desgl. für frühere Staatsdiener und ihre Hinter- 
lassenen (Ges. v. 24. Dez.) 373. 
Personenbeförderung mit den ordentlichen Posten, 
Anderung der Postordnung (Bek. v. 22. Aug.) 314. 
Personenvereine, deren Besteuerung (V. v. 26. Juni) 
265. 
Pferde, an Gehirnentzündung bez. an Gehirn-Rücken- 
marksentzündung umgestandene, Entschädigung (Ges. v. 
17. März) 34. 
Desgl., Verlängerung der Schutzfrist bei Influenza 
(V. v. 4. Sept.) 323. 
Pocken s. ansteckende Krankheiten. 
Pöhlatalstraße. Enteignungsrechtsverleihung für den 
Bau der Schlußstrecke von Königswalde nach Geyersdorf 
(V. v. 16. Dez.) 369. 
Polizeibehörde, deren Pflichten in Ausübung des Reichs- 
vereinsgesetzes (V. v. 12. Mai) 194. — des Reichs- 
viehseuchengesetzes (V. v. 5. Okt.) 335. 
Postausweiskarten, Ausstellung (Bek. v. 19. Dez.) 372. 
Postordnung, anderweite Anderungen (Bek. v. 22. Aug.) 
314. — (Bek. v. 19. Dez.) 372. 
Poststraßen, nicht staatliche, Erhöhung der staatlichen 
Vergütung für das Schneeauswerfen (Bek. v. 5. Nov.) 
361. 
Privat-Waldungen und -Fluren, Aufstellung von 
Soldaten zu deren Schutze, Abänderung der bisherigen 
Vorschriften (V. v. 26. Sept.) 333. 
Prüfung der Nahrungsmittelchemiker (Bek. v. 21. Ang.) 
313. 
Prüfung und Anstellung der Expeditionsbeamten im 
Geschäftsbereiche des Justizministeriums (V. v. 17. März) 
28. 
Prüfungsordnung für Arzte, Anderung (Bek. v. 
10. April) 157. 
Desgl. für Fachlehrer und Fachlehrerinnen in der 
französischen und in der englischen Sprache (Bek. v. 
2. Nov.) 347. 
Desgl. für das höhere Schulamt (Bek. v. 1. Mai) 165. 
Desgl., pädagogische (Bek. v. 6. Juni) 199.
        <pb n="16" />
        O. 
Quatitz, s. Luppa. 
R. 
Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen, Abänderung bis- 
heriger Bestimmungen (V. v. 16. April) 236. 
Nadibor, s. Luppa. 
Radium, Gewinnung und Verwertung (V. v. 17. Sept.) 
324. 
Räte bei der Oberrechnungskammer, Besoldung 
(Ges. v. 6. Aug.) 281. 
Desgl. beim Oberverwaltungsgerichte, Be- 
soldung (Ges. v. 10. Juli) 277. 
Realschulen. Wegfall der Schulgeldbefreiung für Kinder 
von Lehrern (Ges. v. 24. Dez.) 376. 
Reichsdienst. Anstellung der Militäranwärter (V. v. 
11. April) 137. — (V. v. 7. Aug.) 282, 293. 
Reichsgesetz über die Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit, V. zur Ausführung des 
§ 126 (v. 17. Sept.) 330. 
Reichsgewerbeordnung, Zusatz zur Ausführungs- 
verordnung, daß es einer Nachweisung über die Personen, 
die von Trödlern kaufen, nicht bedarf (V. v. 29. Febr.) 
20. 
Reichs-Nickel- und -Kupfermünzen, Einziehung nicht 
mehr umlaufsfähiger (V. v. 30. Mai) 239. 
Reichsvereinsgesetz, Ausführungsverordnung (o. 
12. Mai) 194. 
Reichsviehseuchengesetz, Abänderung der Ausführungs- 
verordnung (V. v. 5. Okt.) 335. 
Reick, Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe 
(Bek. v. 1. April) 132. 
1 Aufhebung der Bestimmungen 
Revidierte Land- über die Veranlagung festen 
gemeindeordnung ( Diensteinkommens zu den Ge- 
Revidierte Städte= meindesteuern nach ½ (Ges. v. 
ordnung 4 Dez.) 381. — (Ausführungs- 
verordnung v. 24. Dez.) 382. 
Richter, Besoldung (Ges. v. 29. Juni) 267. 
Nindvieh, an Maul= und Klauenseuche gefallenes, Ent- 
schädigung (Ges. v. 17. März) 34. 
Rodewisch, Erweiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen 
Gemeindevorstands (V. v. 24. Aug.) 322. 
S. 
Sächsische Untertanen. Kündigung des Abkommens 
über die abgabenfreie Behandlung des beweglichen 
Nachlasses in Osterreich-Ungarn (Bek. v. 9. Juni) 243. 
Satzungen der Königin Carola-Gedächtnis-Stiftung 
(v. 11. Aug.) 327. 
Scharlachfieber s. ansteckende Krankheiten. 
XVI 
Schenkungen. Abänderung des Tarifs zur Urkunden- 
stempel -Abgabe (Ges. v. 5. April) 134. 
Schlachtvieh= und Fleischbeschau, abgeänderte Aus- 
führungsbestimmungen zum Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschaugesetze (V. v. 20. März) 35. 
Schleppen und Fahren gekuppelter Fahrzeuge auf der 
Elbe (V. v. 16. März) 28. 
Schloßhauptmann, Hofrang. (Bek. v. 14. Febr.) 12. 
Schneeauswerfen auf den Straßen, Erhöhung der Ver- 
gütung aus Staatsmitteln (Bek. v. 5. Nov.) 361. 
Schönfeld (Zschopautal), Ausdehnung des Geltungs- 
bereichs der Ortstaxe (Bek. v. 1. April) 132. 
Schulamt, höheres, Prüfungsordnung (Bek. v. 1. Mail 
165. 
Schulbehörden, Verhalten beim Auftreten ansteckender 
Krankheiten in den Schulen (V. v. 27. Febr.) 17. 
Schulferien (V. v. 10. Dez.) 367. 
Schulgeldbefreiung für Kinder von Lehrern an Gym- 
nasien, Realschulen und Seminaren, Wegfall (Ges. v. 
24. Dez.) 376. 
Schweinsburg — Crimmitschau, Eröffnung des Be- 
triebes auf der vollspurigen Güterbahn (Bek. v. 26. Juni? 
266. 
Sekretärprüfung beim Justizministerium (V. v. 17. März 
30. 
Seminare. Wegfall der Schulgeldbefreiung für Kinder 
von Lehrern (Ges. v. 24. Dez.) 376. 
Senatspräsidenten beim Oberverwaltungsgerichte. Be- 
soldung (Ges. v. 10. Juli) 277. 
Sicherheitspolizeibehörde s. Polizeibehörde. 
Soldaten, deren Aufstellung zum Schutze von königlichen 
Forsten usw., Abänderung der bisherigen Vorschriften 
(V. v. 26. Sept.) 333. 
Sonn., Fest= und Bußtage. Genehmigung des Handels 
mit Blumen außer der Zeit des Vormittagsgottesdienstes 
(V. v. 17. Dez.) 370. 
Sprengstofferplosion, für deren Schäden haftet die 
Landes-Brandversicherungsanstalt nicht (Ges. v. 
25. Febr.) 14. 
Staatsbeihilfen zu den Alterszulagen der Volksschul- 
lehrer (Ges. v. 15. Juni) 249. — (Ausführungs- 
verordnung v. 16. Juni) 254. — Neue Fassung (Bek. 
v. 8. Dez.) 363. 
Staatsdiener, frühere und ihre Hinterlassenen, Pensions= 
erhöhungen (Ges. v. 24. Dez.) 373. 
Staatsdienst. Anstellung der Militäranwärter (V. v. 
11. April) 137. — (V. v. 7. Aug.) 282, 293. 
Staatsrechnungswesen des Königreichs Sachsen, all- 
gemeine Vorschriften (A. R. V.), neue Fassung (V. v. 
17. Dez.) 370. 
Staatsstraßen. Erhöhung der staatlichen Vergütung für 
das Schneeauswerfen (Bek. v. 5. Nov.) 361.
        <pb n="17" />
        Staatszulagen für Geistliche und geistliche Stellen, Än— 
derung der bisherigen Vorschrift (V. v. 29. Juni) 267. 
Stäbe der Kommandobehörden, anderweite Regelung der 
Gerichtsbarkeit (Bek. v. 18. Jan.) 2. — Anderungen 
(Bek. v. 11. April) 156. — (Bek. v. 26. Sept.) 332. 
Städteordnung s. Revidierte Städteordnung. 
Statut der Technischen Hochschule, Anderung (Bek. 
v. 22. Juni) 263. — (Bek. v. 31. Juli) 307. 
Stellenverzeichnis für die Militäranwärter (V. v. 
11. #pril 137. 
Steuerbehörde. Anderungen der Vorschriften über die 
Benachrichtigung der Steuerbehörde von Grundbuchs- 
einträgen (V. v. 24. Nov.) 361. 
Stiftungsurkunde zur Carola-Medaille, Nachtrag (v. 
10. Febr.) 11. 
Stötteritz, Erweiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen 
Gemeindevorstands (V. v. 3. April) 133. 
Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstands von 
Leutzsch, Erweiterung (V. v. 19. Dez. 07) 1. 
Desgl. des derzeitigen Gemeindevorstands 
Rodewisch, Erweiterung (V. v. 24. Aug.) 322. 
Desgl. des derzeitigen Gemeindevorstands von 
Stötteritz, Erweiterung (V. v. 3. April) 133. 
Studierende der Tierärztlichen Hochschule zu Dresden, 
Sühneversuche (V. v. 7. Sept.) 324. 
Sühneversuche mit Studierenden der Tierärztlichen Hoch- 
schule zu Dresden (V. v. 7. Sept.) 324. 
T. 
Technische Hochschule, Anderung des Statuts (Bek. v. 
22. Juni) 263. — (Bek. v. 31. Juli) 307. 
Telegraphenordnung fürdas Deutsche Reich, Abänderung 
(Bek. v. 1. Juli) 271. 
Thum. Verlängerung der Frist zur Enteignung von Grund- 
eigentum zur Erbauung einer schmalspurigen Nebenbahn 
zwischen Thum und Meinersdorf (Bek. v. 22. April) 193. 
Tierärztliche Hochschule zu Dresden, Sühneversuche mit 
Studierenden (V. v. 7. Sept.) 324. 
Tolkewitz, Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe 
(Bek. v. 1. April) 132. 
Transportkontrolle im Grenzbezirke (V. v. 21. April) 
162. 
Trödler. Einer Nachweisung über die Personen, die von 
Trödlern kaufen, bedarf es nicht (V. v. 29. Febr.) 20. 
Truppenteile, anderweite Regelung der Gerichtsbarkeit 
(Bek. v. 18. Jan.) 2. — Anderungen (Bek. v. 11. April) 
156. — (Bek. v. 26. Sept.) 332. 
u. 
Ungarische Untertanen. Kündigung des Abkommens über 
die abgabenfreie Behandlung des beweglichen Nachlasses 
(Bek. v. 9. Juni) 243. 
von 
XVII 
Universität Leipzig, pädagogische Prüfung (Bek. v. 
6. Juni) 199. 
Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches 
(V. v. 20. März) 35. — Gebühren (Bek. v. 30. Juli) 
278. 
Unterwiesenthal (Erzgebirge), Ausdehnung des Geltungs- 
bereichs der Ortstaxe (Bek. v. 1. April) 132. 
Urkundenstempel, Abänderungen des Gesetzes (Ges. v. 
5. April) 134. 
Ursprungszeugnisse für Rinder und Schweine, Abände- 
rung der Ausführungsverordnung zum Reichs-Vieh- 
seuchengesetze (V. v. 5. Okt.) 335. 
V. 
Verbandstoffe, gebrauchte, Verbot des Verkaufs und An- 
kaufs (V. v. 30. April) 194. 
Verkündigung von Anordnungen der landeskirchlichen 
Behörden und Gemeindevertretungen (KGes. v. 22. Mai) 
223. — (Ges. v. 23. Mai) 225. — (Bek. v. 4. Juni) 
226. 
Verordnungsblatt des Ev.-luth. Landeskonsistoriums, 
Verkündigung von Anordnungen in ihm (KGes. v. 
22. Mai) 223. — (Ges. v. 23. Mai) 225. — (Bek. v. 
4. Juni) 226. 
Verpackung der Dreimarkstücke (V. v. 10. Sept.) 330. 
Viehseuchen. Abänderung der Ausführungsverordnung 
zum Reichs-Viehseuchengesetze (V. v. 5. Okt.) 335. 
Viehzählung am 1. Dez. (V. v. 26. Okt.) 343. 
Vizepräsident der Oberrechnungskammer, Besoldung 
(Ges. v. 6. Aug.) 281. 
Volksschullehrer, deren Gehaltsverhältnisse und die Ge- 
währung von Staatsbeihilfen zu ihren Alterszulagen 
(Ges. v. 15. Juni) 249. — Ausführungsverordnung 
(v. 16. Juni) 254. — Neue Fassung (Bek. v. 8. Dez.) 
363. 
Vollstreckung von Freiheitsstrafen (V. v. 29. Dez.) 384. 
Vorbereitungsdienst beim Justizministerium (V. v. 
17. März) 32. 
Vorschriften, allgemeine, für das Staatsrechnungswesen 
des Königreichs Sachsen (A. R. V.), neue Fassung (V. 
v. 17. Dez.) 370. 
W. 
Waldenburg (Sachsen), Ausdehnung des Geltungs- 
bereichs der Ortstaxe (Bek. v. 30. Sept.) 335. 
Warenkontrolle im Grenzbezirke (V. v. 21. April) 162. 
Wechsel, Vorlegung zur Zahlung und Protesterhebung 
durch die Post (Bek. v. 22. Aug.) 314. 
Wege, öffentliche, Radfahrverkehr auf ihnen, Abänderung 
bisheriger Bestimmungen (V. v. 16. April) 236. 
Weißig, Betriebseröffnung auf der vollspurigen Neben- 
eisenbahn Dürrröhrsdorf — Weißig — Bühlau (Bek. v. 
27. Juni) 266. 
·
        <pb n="18" />
        — TXü I. — 
Wiesa (Zschopautal), Ausdehnung des Geltungsbereichs Zahnärzte, Anmeldepflicht (V. v. 31. Jan.) 9. 
der Ortstaxe (Bek. v. 1. April) 1322. » Zivilvcrsorgungsschein.Befetzungdermittleren,Kanz- 
Witwen und Kinder früherer Staatsdiener, Pensions= lei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs-, Staats- 
erhöhung (Ges. v. 24. Dez.) 373. und Kommunalbehörden mit Militäranwärtern und 
Witwen= und Waisengeld, Mitteilung der Zivilbehörden Inhaberndes Anstellungsscheins, neues Stellenverzeichnis 
an die Militärbehörden über dessen Bewilligung an (V. v. 11. April) 137. — Ausführungs= und Zusatz- 
Militärhinterbliebene (V. v. 29. Febr.) 19. bestimmungen zu den Anstellungsgrundsätzen (V. v. 
7. Aug.) 282, 293. 
3 Zollinland. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Be- 
handlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches 
ZJählung des Viehes am 1. Dezember (V. v. 26. Okt.) (V. v. 20. März) 36. — Gebühren für die Untersuchung 
343. (Bek. v. 30. Juli) 278.
        <pb n="19" />
        Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
1. Stück vom Jahre 1908. 
  
Inhalt: Nr. 1. Verordnung, die Erweiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstandes von 
Leutzsch betr. S. 1. — Nr. 2. Bekanntmachung, die anderweite Regelung der Gerichtsbarkeit über die 
Stäbe der Kommandobehörden, die Truppenteile und Militärbehörden der Armee betr. S. 2. — Nur. 3. 
Verordnung, die Anmeldepflicht der Ärzte und Zahnärzte betr. S. 9. 
  
Nr. 1. Verordnung, 
die Erweiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstandes 
von Leutzsch betreffend; 
vom 19. Dezember 1907. 
Des Ministerium des Innern hat auf Grund von § 77 der Revidierten Landgemeinde- 
ordnung vom 24. April 1873 beschlossen, die Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeinde- 
vorstands von Leutzsch, Colditz, widerruflich bis zu der in Artikel IV § 14 der Städte- 
ordnung für mittlere und kleine Städte festgesetzten Grenze zu erweitern. 
Dresden, den 19. Dezember 1907. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Vogel. 
Ausgegeben zu Dresden den 15. Februar 1908. 1
        <pb n="20" />
        Nr. 2. Bekanntmachung, 
die anderweite Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der 
Kommandobehörden, die Truppenteile und Militärbehörden 
der Armee betreffend; 
vom 18. Januar 1908. 
Die durch Bekanntmachung vom 15. September 1900 veröffentlichte Nachweisung (G. 
u. V.-Bl. S. 90 5) wird durch folgende ersetzt. 
Dresden, den 1 8. Januar 1908. 
Kriegsministerium. 
Frhr. v. Hausen. 
Walde. 
Nnachweisung, 
betreffend die Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommandobehörden, 
die Truppenteile und Militärbehörden. 
  
A. des XII. (1. K. S.) Armeekorps. 
  
  
  
— Höhere Gerichtsbarkeit Niedere Gerichtsbarkeit 
9 Truppenteil usw. Standort Erster zweiter Erser Zueiter Bemerkungen 
Instanz Instanz Instanz Instanz 
Gericht der Gericht des Vericht des Gericht der 
1| Kriegsministerium . Dresden 23. Div. XII. A.-K. 
2| Generalstab v - - - 
3Kommandantur . - - - . . 
4Stab der 23. Div. . - - - Leib-Gren.= 23. Div. 
Regt. Nr. 100 
5 Intendantur der 23. Div. — O - 
  
  
  
  
  
  
Anmerkung: In auswärtige Garnisonen befehligte Unteroffiziere und Mannschaften unterstehen dem Gerichts- 
herrn desjenigen Truppenteils, dem sie zugeteilt sind. 
Dasselbe gilt hinsichtlich der bei einer Militärbehörde oder Lokalverwaltung in Etats 
stellen oder im Kommandoverhältnisse befindlichen Unteroffiziere und Mannschaften.
        <pb n="21" />
        Niedere Gerichtsbarkeit 
  
  
  
  
I 
  
  
  
8 Höhere Gerichtsbarkeit 
2 Truppenteil usw. Standort Erster Zweiter Erster Zweiter Bemerkungen 
Si Instanz Instanz Instanz Instanz 
Gericht der Gericht des Gericht des Gericht der 
6Stab der 45. Iuf.-Brig. Dresden 23. Div. XII. A.-K. Leib-Gren.= 23. Div. 
Regt. Nr. 100 
7|. Leib-) Gren.-Regt. Nr. 100 " 
8 Gren.-Regt. Nr. 101. Gren.-Regt. 
Nr. 101 
9Stab der 46. Iuf.-Brig. - Inf.-Regt. 
Nr. 177 
10 .If.-Regt. Nr. 177 " - 
11||Kadettenkorps — 
12|Militärgeistlichkeit nebst zuge- 
hörigen unteren Militär- 
beamten - - 
13| Inf.-Regt. Nr. 102 Zittau Inf.-Regt. 
Nr. 102 
14Stab der 23. Kav.-Brig. Dresden Garde-Reiter- 
Regt. 
15 Garde-Reiter-Regt. "0l 
16|Militär-Reitanstalt " - 
17Ulanen-Regt.Nr.17. Oschatz Ulan.Regt. 
Nr. 17 
18 Stab der 23. Feldart.-Brig. Dresden Feldart.-Regt. 
Nr. 12 
19 Feldart.-Regt. Nr. 12 Oresden und Feldart.-Regt. - 
Königsbrück Nr. 12 
20 Zeugmeisterei Dresden - 
21 Artilleriedepot — 
22Artilleriewerkstatt - 
23Feldart.-Regt. Nr. 48. - Feldart.-Regt. 
Nr. 48 
24Munitionsfabrik ... - - 
25Train-Bat.Nr.12mitTrain- 
depot Train-Bat. 
Nr. 12 
26Bäcker-Abt. - - - 
27|Kommandantur Festung der 
Königstein Kommandantur 
28 Neben-Artilleriedepot Königstein OD 
  
  
1*
        <pb n="22" />
        5 6% " " " " - 
* Höhere Gerichtsbarkeit Niedere Gerichtsbarkeit 
Truppenteil usw. Standort Erster Zweiter Erster Zaueiter Bemerkungen 
* Instanz Instanz Instanz Instanz 
Gericht der Gericht des! Gericht des Gericht der 
29 oldatenknaben-Erziehungs- . 
anstallt Kleinstruppen 23. Div. XlI. A.-K. 
30 Bez.-Kdo. I Dresden mit Halb- 
invaliden-Abbt.c. Doresden Bez.--Kdo. selbst 23. Div. 
31|Bez.-Kdo. II Dresden "D "O " 
32 Bez.-Kdo. Meißen Meißen - 
33ez.-Kdo. Großenhain. Großenhain — 
34Garnisonlazarett Dresden Inf.-Regt. 
Nr. 1 77 
35Garnisonlazarett Festung der 
Königstein Kommandantur 
366Garnisonlazarett Zittau des Inf.-Regt. 
Nr. 102 
37/Garnisonlazarett Oschatz Ulan.-Regt. 
Nr. 17 
38Garnisonlazarett Königsbrück Feldart.-Regt. " 
Nr. 12 
39 Genesungsheim Glasewald's Inf.-Regt. 
Ruhe Nr. 177 
40Generalkommando Dresden 32. Div. Schützen-Regt. 32. Div. 
E Nr. 108 
41|Intendantur XII. A.-K. - 
42% Sanitätsamt XII. A.-K.# OD 
43 Bekldgs-Amt XII. A.-K. - - 
44Stab der 32. Div. - 
45 Intendantur der 32. Div. — 
46Stab der 63. Inf.-Brig. Bautzen Inf.-Regt. 
Nr. 103 
47 Inf.-Regt. Nr. 103 .-. - 
48Pu1vekfabrik . Gnaschwitz 
49 JInf.-Regt. Nr. 178 Kamenz Inf.-Regt. 
Nr. 178 
50Stab der 64. Inf.-Brig. Dresden Schützen-Regt. 
Nr. 108 
5!Schützen-Regt. Nr. 108 mit O "4 
Masch.-Gew.-Abt. Nr. 12 
i 
i i
        <pb n="23" />
        — —— —— — — 
  
  
— — 
* Höhere Gerichtsbarkeit Niedere Gerichtsbarkeit 
2 Truppenteil usw. Standort Erster Zweiter Erster Zweiter Bemerkungen 
r Instanz Instanz Instanz Instanz 
Gericht der Gericht desGericht des Gericht der 
52 Arbeiter-Abteilung Dresden 32. Div. XII. A.-K./Schützen-Regt. 32 Dir. 
Nr. 108 
53| Jäger-Bat. Nr. 12 Freiberg Jäg-Bat. 
Nr. 12 
5449äger-Bat. Nr. 13 Dresden Jäg.-Bat. 
Nr. 13 
55|Mil.-Abt. bei der tierärztlichen 
Hochschule und der Lehr- 
schmiede .. - - 
56 Stab der 32. Kav.-Brig.. - Schützen-Regt. 
Nr. 108 
571 Hus.-Regt. Nr. 18. Großenhain Hus.-Regt. 
Nr. 18 
58thHus.-Regt. Nr. 19. Grimma Hus.-Regt. 
Nr. 19 
59 Stab der 32. Feldart.-Brig. Pirna Feldart.-Regt. 
Nr. 28 
60 Feldart.-Regt. Nr. 28. — - 
61 Feldart.-Regt. Nr. 64. Feldart.-Regt. 
Nr. 64 
62 | Neben-Artilleriedepot - - 
63| Kommando der Pioniere Dresden Pion.-Bat. 
Nr. 12 
64 Pionier-Bat. Nr. 12 - 
65 Festungsgefängnis. — - 
66/Bezirkskommando Zittau Bez.-Kdo. 
selbst 
67|Bezirkskommando Bautzen "4 
68 Bezirkskommando Pirna - 
69Bezirkskommando Freiberg - 
70Gllrnis0lllllzakett Bautzen Inf.-Regt. 
Nr. 103 
71 Garnisonlazarett Kamenz Inf.-Regt. 
Nr. 178 
72 Garnisonlazarett Freiberg Jäg.-Bat. 
  
  
  
  
  
Nr. 12
        <pb n="24" />
        8 Höhere Gerichtsbarkeit Niedere Gerichtsbarkeit 
rP* Truppenteil usw. Standort · . Bemerkungen 
Erster Zweiter Erster Zweiter 
2 Instanz Instanz Instanz Instanz 
Gericht der Gericht des Gericht des Gericht der 
73Garnisonlazarett Großenhain32. Div. XII. A.K.Husf.-Regt. 32. Div. 
Nr. 18 
74% Garnisonlazarett Grimma Hus.-Regt. 
Nr. 19 
75Garnisonlazarett Pirna Feldart.-Reg. 
Nr. 28 
B. des XIX. (2. K. S.) Armeekorps. 
Gericht der Gericht des Gericht des Gericht der 
1|Generalkommando Leipzig 24. Div. XIX. A-K.]nf.-Regt. 24. Dir. 
Nr. 16 
2 Intendantur XIX. A.-K. "O s - 
3SanitätsamtX1X.A.-K.. - T 
4Bekcdgs.-Amtx1x.AK 
5Stab der 24. Div. 1 
Intendantur der 24. Div. 
7 Stab der 47. Iuf.-Brig. - - 
8Jnf.-Regt.Nr.139 Döbeln Inf.-Regt. 
NKr. 139 
9 Inf.-Regt. Nr. 179 Wurzen und Inf.-Regt. 
Leisnig Nr. 179 
10Stab der 48. Juf.-Brig. Leipzig Inf.-Regt. = 
Nr. 106 
11 | Inf.-Regt. Nr. 106 - 
12Militärgeistlichkeitnebstzuge- 
hörigen unteren Militär— 
beamten 1. Wirkungs- 
13 Inf.-Regt. Nr. 107 mit Masch- bereich. 
Gew.-Abt. Nr. 19 Inf.-Regt. 
Nr. 107 
14|Militärgeistlichkeit nebst zuge- 
hörigen unteren Militär- 
beamten. .. - - 2. Wirkungs- 
15tab der 24. Kav.-Brig. Ulan.-Regt. bereich. 
  
  
  
  
Nr. 18
        <pb n="25" />
        .. 
    
Niedere Gerichtsbarkeit 
  
Höhere Gerichtsbarkeit 
7 Truppenteil usw. Standort Erster Zweiter Erster Zweiter Bemerkungen 
Instanz Instanz Instanz Instanz 
Gericht der Gericht des Gericht des Gericht der 
16 Karabinier-Regiment Borna 24. Div. XIX. A.-K.]Karab.-Regt. 24. Div. 
17/. Ulanen-Regt. Nr. 18. Leipzig - - Ulan.-Regt. - 
Nr. 18 
18Garnisonkommand — 
19 Stab der 24. Feldart.-Brig. Feldart.-Regt. 
Nr. 77 
20 Feldart.-Regt. Nr. 77 - 
21Artilleriedepot. - - 
22Feldart.-Regt.Nr.78. Wurzen Feldart.-Regt. 
Nr. 78 
23.Train-Bat. Nr. 19 mit Train- 
depot Leipzig Train-Bat. 
Nr. 19 
24 3äcker-Aot. — 
251 Bez.-Kdo. 1 Leipzig mit Halb- 
invaliden-Abt. . Bez.-Kdo. selbst 
26 Bez.-Kdo. II Leipzig — - - 
27Bez.-Kdo.Döbeln. Döbeln "0— 
28.Bez.-Kdo. Wurzen Wurzen "• " 
29 Bez.-Kdo. Borna Borna 
30 Bez.-Kdo. Glauchau Glauchau " 
31Garnison= und Hülfslazarett Leipzig Inf.-Regt. 
Nr. 107 
32Garnisonlazarett Döbeln Inf.-Regt. 
Nr. 139 
33Garnisonlazarett Wurzen Inf.-Regt. 
Nr. 179 
346arnisonlazarett Leisnig - 
35Garnisonlazarett Borna — Karab.-Regt. - 
36Stab der 40. Div. Chemnitz 40. Div. Inf.-Regt. 40. Div. 
Nr. 104 
37|fntendantur der 40. Diov. " - - 
38Stab der 88. Inf.oBrig. - - 
39 Inf.Reg. Nr. 104 — 
40 Inf.Reg. Nr. 181 Inf.-Regt. " 
  
  
  
  
Nr. 181
        <pb n="26" />
        Niedere Gerichtsbarkeit 
Höhere Gerichtsbarkeit i i i 
  
  
  
2 Truppenteil usw. Standort Erster Zweiter Erster Zweiter Bemerkungen 
*2 Instanz Instanz Instanz Instanz 
Gericht der Gericht desGericht des Gericht der 
41 Militärgeistlichkeit Chemnitz 40. Div. XIX. A.--K. . · 
42Stab der 89. Inf.-Brig. Zwickau - i - Inf.Regt. 40. Div. 
Nr. 133 
43 Jnf.-Regt. Nr. 133 OD 1 Inf.-Regt. - 
T Nr. 133 
44Inf.-Regt. Nr. 134 Plauen i. V. Inf.-Regt. 
Nr. 134 
45|Ulanen-Regt. Nr. 21 Chemnitz Ulan.-Regt. 
Nr. 21 
46Stab der 40. Feldart.-Brig Riesa Feldart.-Regt. 
Nr. 32 
47 Feldart.-Regt. Nr. 32. · - 
48 Feldart.-Regt. Nr. 68. Feldart.-Regt. 
Nr. 68 
49 Pionier-Bat. Nr. 22 Pion.-Bat. 
Nr. 22 
50 .rtilleriedepot - - - 
blMtlttargetstlIchkeIt. - 
52Truppenübungsplatzmct Mili— 
tärlazarett Zeithain - der i Bezüglich der auf 
Kommandantur dem Ir u. Pl. 
des Beurlaubten- 
standes s. M. V. 
Bl. 1907 S. 49. 
53 Unteroffizierschule und Unter- 
offiziervorschule Marienberg der 
Utffz.-Schule 
54ez.-Kdo. Chemnitz Chemnitz des 
Bez.-Kdo. selbst 
55ez.-Kdo. Annaberg Annaberg - 
56Bez.-Kdo.Schneeberg. Schneeberg — 
57/Bez.-Kdo. Zwickau. Zwickau 
58Bez.-Kdo. Plauen Plauen — — 
59Garnisonlazarett Chemnitz Inf.-Regt. 
Nr. 181 
60Garnisonlazarett Zwickau Inf.-Regt. - 
  
  
  
  
  
Nr. 133
        <pb n="27" />
        8 Höhere Gerichtsbarkeit Niedere Gerichtsbarkeit 
7t Truppenteil usw. Standort Erster zZueiter Erster Zweiter Bemerkungen 
Instanz 3 Instanz Instanz Instanz 
Gericht der Gericht des Gericht des Gericht der 
61Garnisonlazarett Plauen 40 Div. XIX A--K.|] Jnf.-Regt. 40. Div. 
Nr. 134 
62 Garnisonlazarett Riesa Feldart-Regt. 
Nr. 32 
63Garnisonlazarett Marienberg O — der — 
Utffz.-Schule 
646enesungsheim Grünbach des Inf.-Regt. 
Nr. 133 6 
  
  
  
  
  
— —– — 
Nr. 3. Verordnung, 
die Anmeldepflicht der Arzte und Zahnärzte betreffend; 
vom 31. Januar 1908. 
Unerr Aufhebung der Verordnung vom 14. September 1899, die Anmeldepflicht der 
Arzte und Zahnärzte betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 416), sowie der dazu erlassenen Bekannt- 
machung vom 13. März 1901 (G.= u. V.-Bl. S. 33) wird über den gleichen Gegenstand 
folgendes verordnet: 
# l. Es bewendet auch fernerhin bei der durch die Verordnung vom 21. Oktober 
1869 unter B (G.= u. V.-Bl. S. 319) für die Niederlassung von Arzten und Zahnärzten 
vorgeschriebenen Anmeldung beim Bezirksarzte. 
82. Eine gleiche Meldung hat zu erfolgen binnen 14 Tagen nach erfolgtem Weg- 
zuge aus dem Medizinalbezirke oder nach einem Wohnungswechsel im Medizinalbezirke. 
8 3. Ferner haben Arzte und Zahnärzte, die sich während einer Krankheit, einer 
Reise oder aus anderen Gründen durch einen Arzt vertreten lassen, der zu diesem Zwecke 
im Medizinalbezirke Aufenthalt nimmt, hiervon sogleich bei Beginn der Vertretung unter 
Vorlegung des Approbationsscheins des Vertreters dem Bezirksarzte Meldung zu machen. 
Ist die Dauer der Vertretung nicht bei dieser Meldung im voraus angegeben, so ist auch 
ihre Beendigung zu melden. 
8 4. Vertretungen durch Arzte, welche nicht zu diesem Zwecke im Medizinalbezirke 
Aufenthalt nehmen, sind nur insoweit dem Bezirksarzte zu melden, als es sich um die 
1908. 2
        <pb n="28" />
        — 10 — 
Vertretung in amtlichen Verrichtungen, wie in Schularzt-, Impfarzt-, Krankenhausarzt- 
und dergleichen Stellen, handelt. Dieser Meldung bedarf es nicht bei Vertretungen von 
kürzerer als sechstägiger Dauer. 
85. Unterlassung der vorgeschriebenen Meldungen wird mit Geldstrafe bis zu 15 
geahndet. 
Dresden, den 3 1. Januar 1908. 
Ministerium des Innern. 
Dr Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Dietze. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Söbne, Dresden.
        <pb n="29" />
        — 11 — 
  
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
2. Stück vom Jahre 1908. 
  
Inhalt: Nr. 4. Nachtrag zu der Urkunde über die Stiftung der Carola-Medaille. S. 11. — Nr. 5. Bekannt- 
machung, eine Ergänzung der Hofrangordnung betr. S. 12. — Nr. 6. Verordnung, die Anzeigepflicht 
bei ansteckenden Krankheiten betr. S. 13. — Nr. 7. Verordnung, die Abgabe stark wirkender Arzneimittel 
betr. S. 13. — Nr. 8. Gesetz, betreffend eine Abänderung des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungs- 
anstalt vom 25. August 1876 in der durch die Gesetze vom 13. Oktober 1886 und vom 5. Mai 1892 ihm 
gegebenen Fassung. S. 14. 
  
Nr. 4. Nachtrag 
zu der Urkunde über die Stiftung der Carola-Medaille; 
vom 10. Februar 1908. 
W, Friedrich August, von GO TGS Gnaden Kön 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben die Urkunde über die Stiftung der Carola-Medaille vom 17. September 1892 
dahin abzuändern beschlossen, daß die Verleihung der Carola-Medaille in Zukunft auf 
Vorschlag einer von Uns und Unseren Nachfolgern an der Krone jeweilig nach freiem Er- 
messen zu bestimmenden und dem Ministerium des Innern namhaft zu machenden Dame 
Unseres Königlichen Hauses zu erfolgen hat. 
Zugleich haben Wir in dankbarer Erinnerung an die aufopfernde und segensreiche 
Tätigkeit Ihrer Majestät der hochseligen Königin-Witwe Carola auf dem Gebiete hilf- 
reicher Nächstenliebe beschlossen, zu bestimmen, daß zu mehrerem Gedächtnisse an diese 
unvergleichliche, für die Linderung und Behebung der Not der Armsten des Landes 
unermüdlich tätige Fürstin, der Begründerin und ersten Protektorin des Albert-Vereins, 
Ausgegeben zu Dresden den 29. Februar 1908. 3
        <pb n="30" />
        die Vorschläge zur Verleihung der Carola-Medaille Uns auch in Zukunft in der Regel für 
den 5. August, den Geburtstag Ihrer Majestät der Königin-Witwe Carola, zur Ent— 
schließung zu unterbreiten sind. 
Dresden, den 10. Februar 1908. 
S Friedrich August. 
Dr. Viktor Alexander von Otto, 
Ordenskanzler. 
Richard von Baumann, 
Ordenssekretär. 
Nr. 5. Bekanntmachung, 
eine Ergänzung der Hofrangordnung betreffend; 
vom 14. Februar 1908. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs ist die Hofrangordnung 
durch Einstellung 
des Oberstmarschalls in Klasse I Gruppe 2a, 
des Oberschloßhßauptmanns zwischen Gruppe 4 und 5, 
des Schloßhauptmanns .II Gruppe 7 und 
des Hof-Oberbaurats II 9 
ergänzt worden. 
Dresden, den 1 4. Februar 1908. 
Gesamtministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Knüpfer.
        <pb n="31" />
        — 13 — 
Nr. 6. Verordnung, 
die Anzeigepflicht bei ansteckenden Krankheiten betreffend; 
vom 14. Februar 1908. 
E: ist Klage darüber geführt worden, daß die Schulleiter von dem Ausbruche ansteckender 
Krankheiten in den Familien von Schülern oder Lehrern oft zu spät oder gar nicht Kenntnis 
erhielten. 
Im Anschlusse an die Verordnung vom 29. April 1905 über die Anzeigepflicht bei 
ansteckenden Krankheiten (G.= u. V. Bl. S. 149) wird deshalb hierdurch bestimmt: 
1. daß die Bezirksärzte von allen ihnen zugehenden ärztlichen Anzeigen über ansteckende 
Krankheiten den Ortspolizeibehörden unverzüglich Kenntnis geben, sowie 
2. daß die Ortspolizeibehörden in jedem Falle einer ihnen vom Bezirksarzte oder von 
anderer Seite zugehenden Mitteilung über ansteckende Krankheiten sofort erörtern, 
ob Lehrer oder Schüler erkrankt sind oder ob in der Wohnung des Erkrankten 
Lehrer oder Schüler mit wohnen, und wenn es der Fall ist, dem Schuldirektor, 
bei Volksschulen dem Ortsschulinspektor Mitteilung machen. 
Hiernächst werden die Amtshauptmannschaften und Stadträte der Städte mit Revi- 
dierter Städteordnung veranlaßt, von Zeit zu Zeit, und wenigstens jährlich einmal, in den 
Amtsblättern auf die nach § 3 der Verordnung vom 29. April 1905 bestehende Anzeige- 
pflicht hinzuweisen, desgleichen auch den Vorstehern von Kinderbewahranstalten, Kinder- 
gärten und Kinderspielschulen die Verordnungen vom 13. Juni 1885 und 2. Juni 1903 
einzuschärfen. · 
Dresden, den 14. Februar 1908. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Dietze. 
  
Nr. 7. Verordnung, 
die Abgabe stark wirkender Arzneimittel betreffend; 
vom 18. Februar 1908. 
In Verfolg eines vom Bundesrate am 6. dieses Monats gefaßten Beschlusses wird die 
Verordnung vom 5. Juni 1896, die Abgabe stark wirkender Arzneimittel usw. betreffend
        <pb n="32" />
        — 14 — 
(G. u. V.Bl. S. 103), — außer den bereits durch die Verordnungen vom 9. April 1898 
(G.= u. V.-Bl. S. 40), vom 10. November 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 567), vom 8. Mai 
1901 (G.-u. V.-Bl. S. 71) und vom 3. Januar 1906 (G. u. V.-Bl. S. 10) erfolgten 
Abänderungen — noch weiter abgeändert wie folgt: 
1. 
In § 4 Absatz 1 tritt zu denjenigen Stoffen, deren wiederholte Abgabe zum inneren 
Gebrauche nur auf jedesmal erneute schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene 
Anweisung eines Arztes oder Zahnarztes erfolgen darf, „Veronal“ hinzu. 
2. 
In dem der Verordnung vom 5. Juni 1896 beigefügten Verzeichnisse wird zwischen 
Veratrinum et ejus salia 
und 
Vinum Colchici 
eingefügt: 
„Veronalum (Urea diaethylmalonylica, Acidum diaethylbarbituricum). 
Veronal (Diäthylmalonylharnstoff, Diäthylbarbitursäure) 0,5 g. 
2 
2 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. März 1908 in Kraft 
Dresden, den 1 S. Februar 1908. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Dietze. 
  
Nr. 8. Gesetz, 
betreffend eine Abänderung des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungs- 
anstalt vom 25. August 1876 in der durch die Gesetze vom 13. Oktober 
1886 und vom 5. Mai 1892 ihm gegebenen Fassung; 
vom 25. Februar 1908. 
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
        <pb n="33" />
        — 15 — 
Artikel 1. 
Die Landes-Brandversicherungsanstalt haftet auch für diejenigen Schäden, die an den 
bei ihr versicherten Gegenständen durch Explosionen mit Ausnahme von Sprengstoff— 
explosionen verursacht werden. 
Für die durch eine Sprengstoffexplosion entstehenden Schäden haftet die Anstalt auch 
dann nicht, wenn die Explosion die Folge eines Brandes oder Blitzschlages ist. 
Artikel 2. 
Besondere Beiträge für die Versicherung gegen Explosionsgefahr werden nicht erhoben. 
Artikel 3. 
Die §§ 2 Absatz 3, 193 bis 200 des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungs- 
anstalt vom 25. August 1876 in der durch die Gesetze vom 1 3. Oktober 1886 und vom 
5. Mai 1892 ihm gegebenen Fassung werden aufgehoben. 
In § 2 Absatz 2 des genannten Gesetzes werden die Worte: „werden ebensowenig 
als solche Schäden vergütet, welche lediglich durch Explosion entstanden sind“ ersetzt durch: 
„werden nicht vergütet“. 
Im übrigen finden die Vorschriften des genannten Gesetzes über die Landes-Brand- 
versicherungsanstalt auf die Versicherung gegen Explosionsgefahr allgemein Anwendung. 
Artikel 4. 
Dieses Gesetz tritt am Tage seines Erlasses mit Rückwirkung vom 1. Januar 1908 
an in Kraft. 
Diejenigen Gegenstände, die zur Zeit des Erlasses dieses Gesetzes bereits gegen 
Explosion versichert sind, gelten auch als gegen Sprengstoffexplosion weiter versichert, so 
lange für sie nicht bei einer privaten Versicherungsunternehmung in dieser Beziehung Ver- 
sicherung genommen wird, längstens jedoch bis zum 1. Oktober 1910. 
Dresden, den 25. Februar 1908. 
□ Friedrich August. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Benndorf. 
  
  
Drnck und Verlag der Konigl. Hofbuchdruckerei von C. E. Meinhold &amp; Söhne, Dresden. 
— 4
        <pb n="34" />
        <pb n="35" />
        — 17 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
3. Stück vom Jahre 1908. 
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 9. Berordnung, das Verhalten der Schulbehörden beim Auftreten ansteckender Krankheiten in den 
Schulen betr. S. 17. — Nr. 10. Verordnung zur Ausführung des § 31 Absatz 2 Nr. 1 des Milnär- 
hinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907. S. 19. — Nr 11. Verordnung, eine Abänderung der Aus- 
fübrungsverordnung zur Reichsgewerdeordnung vom 28. März 1892 betr. S. 20. — Nr. 12. Gesetz zur 
Abänderung des Gesetzes vom 1. Dezember 1864, die Ausübung der Jagd betr. S. 21. — Nr. 13. Kirchen- 
gesetz, die Verdindung auswärtiger Kirchgemeinden und Geistlichen mit der evangelisch-lutherischen Landeekirche 
des Känigreichs Sachsen beir. S. 22. — Nr. 14. Gesetz, das vorerwähnte Kirchengesetz detr. S. 27. — 
Nr. 15. Verordnung, das Schleppen und Fahren von gekupvelten Kahrzeugen auf der Elbe betr. S. 28. 
— Nr. 16. Verordnung, die Prüfung und Anstellung der Expeditionsbeamten im Geschäftsbereiche des 
Justi-ministeriums und einige damit zusammenbängende Vorschriften betr. S. 28. — Nr. 17. Gesetz, einige 
Abänderungen des die Entschädigung für an Gehirn-Rückenmarksentzündung, beziehentlich an Gehirnentzündung 
umgestandene Pferde und für an Maul-- und Klauenseuche gefallenes Rindvieh regelnden Gesetzes vom 12. Mai 
1900 betr. S. 34. — Nr. 18. Verordnung über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau. S. 35. 
  
Nr. 9. Verordnung, 
das Verhalten der Schulbehörden beim Auftreten ansteckender Krankheiten 
in den Schulen betreffend; 
vom 27. Februar 1908. 
D 
cas Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts verordnet im Einverständnisse 
mit dem Ministerium des Innern zu tunlichster Verhütung ansteckender Krankheiten durch 
die Schulen: . 
8 1. Von dem Auftreten ansteckender Krankheiten in den Schulen ist sofort dem Be- 
zirksarzte unmittelbare Anzeige zu erstatten. 
8 2. Als ansteckende Krankheiten im Sinne dieser Verordnung sind anzusehen: Pocken, 
Masern, Scharlachfieber, Diphtheritis und Keuchhusten. 
8 3. Die Anzeige ist vom Schuldirektor, bei Volksschulen vom Ortsschulinspektor zu 
erstatten. 
Ausgegeben zu Dresden den 31. März 1908. 5
        <pb n="36" />
        — 18 — 
Bei Schulen, für welche eigene Arzte angestellt sind, ist die Anzeige an den Bezirks- 
arzt vom Schularzte zu erstatten, mit dem sich der Bezirksarzt über die zu treffenden An- 
ordnungen vernehmen wird. 
4. Pocken sind im ersten Krankheitsfalle, Masern im ersten Todesfalle oder wenn 
die Erkrankungen so zahlreich sind, daß die Schließung des Unterrichts in Frage kommt, 
Scharlach, Diphtheritis und Keuchhusten dann anzuzeigen, wenn gleichzeitig oder bald nach- 
einander mehr als drei Erkrankungen vorkommen. 
85. Die Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn ansteckende Krankheiten bei Be- 
wohnern des Schulhauses vorkommen. 
86. Schüler, welche an ansteckenden Krankheiten erkrankt sind, sind erst nach völliger 
Genesung und, wenn hierüber ein ärztliches Zeugnis nicht vorgelegt werden kann, bei Pocken 
und Scharlach erst nach sechs, bei Masern erst nach vier Wochen vom Tage der Erkrankung, 
bei Keuchhusten erst dann, wenn die krampfartigen Hustenanfälle aufgehört haben, zum 
Schulbesuche wieder zuzulassen. 
Die Wiederzulassung von Lehrern und Schülern zum Unterrichte nach dem Überstehen 
der Diphtherie ist möglichst davon abhängig zu machen, daß das Verschwinden der Diph- 
theriebazillen aus dem Mundschleim durch bakteriologische Untersuchung festgestellt ist. 
87. Über Ausschließung gesunder Schüler, in deren Familien oder Wohnungen 
ansteckende Krankheiten vorgekommen sind, vom Schulbesuche ist nach Gehör des Bezirks- 
arztes zu beschließen. 
8 S. Wegen Desinfektion der Schulräume ist den Anordnungen des Bezirksarztes 
nachzugehen. 
§ 9. Es ist darauf zu halten, daß Lehrer und Schüler, welche unter Erscheinungen 
erkrankt sind, die den Verdacht der Lungen= oder Kehlkopftuberkulose erwecken — Müdig- 
keit, Abmagerung, Blässe, Hüsteln, Auswurf usw. —, einen Arzt befragen, und daß dieser 
für die bakteriologische Untersuchung des Auswurfs besorgt ist. 
8 10. Während der Dauer und unmittelbar nach dem Erlöschen ansteckender Krank- 
heiten in Internaten, Alumnaten, Pensionaten und dergleichen empfiehlt es sich, daß der 
Anstaltsvorsteher nur dann Zöglinge aus der Anstalt vorübergehend oder dauernd entläßt, 
wenn deren Entlassung nach ärztlichem Gutachten nicht die Gefahr der Verschleppung der 
Krankheit in sich schließt. 
8 11. Die vorstehenden Anordnungen haben sowohl für höhere Unterrichtsanstalten 
wie für Volksschulen, öffentliche und private, Geltung.
        <pb n="37" />
        — 19 — 
8 12. Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden für einzelne Orte oder 
Schulen werden durch dieselben nicht ausgeschlossen. 
Die hierüber bereits erlassenen Anordnungen bleiben in Geltung. 
8 13. Anträge auf Vornahme unentgeltlicher bakteriologischer Untersuchungen der. in 
§§ 6 und 9 bezeichneten Art sind durch die behandelnden Ärzte an die Zentralstelle für 
öffentliche Gesundheitspflege in Dresden (Technische Hochschule) zu richten. 
8 14. Gegenwärtige Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Die Verordnungen vom 8. November 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 252) und vom 8. Mai 
1903 (G.= u. V.-Bl. S. 438) werden hiermit aufgehoben. 
Dresden, den 27. Februar 1908. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Mörch. 
  
  
zur Ausführung des 8§ 31 Absatz 2 Nr. 1 des Militärhinterbliebenengesetzes 
vom 17. Mai 1907 (R.-G.-Bl. S. 214 flg.); 
vom 29. Februar 1908. 
Naoch § 31 Absatz 2 Nr. 1 des Militärhinterbliebenengesetzes ruht in gewissen, daselbst 
näher bezeichneten Grenzen das Recht auf den Bezug des Witwen= und Waisengeldes neben 
einer Versorgung, welche einem Hinterbliebenen aus einer Wiederanstellung oder Beschäf- 
tigung des Verstorbenen in einer der im § 24 des Offizierpensionsgesetzes und § 36 des 
Mannschaftsversorgungsgesetzes bezeichneten Stellen des Zivil= oder Gendarmeriedienstes 
zusteht. 
Damit dieser Vorschrift entsprochen werden kann, haben die Zivilbehörden von den 
durch sie verfügten Bewilligungen von Versorgungsgebührnissen an Hinterbliebene 
ehemaliger Offiziere, die zur Zeit ihres Todes Anspruch auf eine lebenslängliche 
Militärpension hatten, 
ehemaliger Militärpersonen der Unterklassen, die nach mindestens achtzehnjähriger 
Militärdienstzeit eine Rente (Militärpension) zu beziehen hatten, und 
ehemaliger Militärpersonen der Unterklassen, die vor Ablauf von sechs Jahren nach 
der Entlassung aus dem aktiven Militärdienste gestorben sind, 
5
        <pb n="38" />
        — 20 — 
unter Beifügung einer Abschrift der Nachweisung über die festgesetzten Versorgungsgebühr- 
nisse Mitteilung zu machen und zwar bezüglich der Hinterbliebenen von ehemaligen Offizieren 
des Reichsheeres an das in Betracht kommende Kriegsministerium, bezüglich der Hinter— 
bliebenen von ehemaligen Militärpersonen der Unterklassen des Reichsheeres an die Inten- 
dantur desjenigen Armeekorps, in dessen Bezirke der Verstorbene beim Ableben seinen 
Wohnsitz gehabt hat. 
Die Militärbehörde wird darauf das aus Militärfonds zuständige Witwen= und 
Waisengeld berechnen und unter Benachrichtigung der Zivilbehörde diejenigen Beträge zur 
Zahlung anweisen, welche die Hinterbliebenen neben ihren aus Zivilfonds zahlbaren Bezügen 
auf Grund des § 31 des Militärhinterbliebenengesetzes aus Militärfonds zu erhalten haben. 
Für Hinterbliebene von ehemaligen Marineangehörigen sind entsprechende Mitteilungen 
von den Zivilbehörden an den Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts und für Hinter- 
bliebene von ehemaligen Schutztruppenangehörigen an den Staatssekretär des Reichs- 
Kolonialamts zu richten. 
Dresden, den 29. Februar 1908. 
Sämtliche Ministerien. 
Dr. v. Rüger. Dr. v. Otto. Frhr. v. Hausen. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Dr. Beck. 
  
eine Abänderung der Ausführungsverordnung zur Reichsgewerbeordnung 
vom 28. März 1892 betreffend; 
vom 29. Februar 1908. 
*32 Absatz 1 der Verordnung, die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche 
Reich betreffend, vom 2 8. März 1892 (G. u. V.-Bl. S. 28) erhält folgenden Zusatz: 
Einer Nachweisung über die Personen, welche von Trödlern kaufen, bedarf es jedoch 
nicht. 
Dresden, den 29. Februar 1908. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Klopfleisch.
        <pb n="39" />
        — 21 — 
Nr. 12. Gesetz 
zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Dezember 1864, die Ausübung 
der Jagd betreffend; 
vom 9. März 1908. 
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände andurch wie folgt: 
81. Ders 14 des Gesetzes, die Ausübung der Jagd betreffend, vom 1. Dezember 
1864 (G.= u. V.-Bl. S. 405 flg.) erhält folgende Fassung: 
(1) Die Besitzer der zu einem Jagdbezirke vereinigten Grundstücke und die- 
jenigen auf fremdem Grund und Boden Jagdberechtigten, welche nicht nach § 3 
zur selbständigen Ausübung der Jagd berechtigt sind (§ 7), bilden in bezug auf 
alle die Ausübung der Jagd und die Verwendung der Jagdnutzungen betreffenden 
Angelegenheiten eine Genossenschaft. 
(2) Die Ausübung der Jagd unterliegt der Beschlußfassung der Genossenschaft. 
Die Minderheit hat sich hierbei den Beschlüssen der Mehrheit nach den Be- 
stimmungen in § 16 zu unterwerfen. · 
(3) Die Jagdnutzungen sind nach Abzug der der Genossenschaft zur Last fallen- 
den Ausgaben unter die Mitglieder nach dem Verhältnisse des Flächeninhalts der 
jagdbaren Grundstücke zu verteilen. Eine andere Verteilung oder Verwendung 
dieser Nutzungen ist nur zulässig, wenn über die Abänderung selbst, sowie über 
deren Dauer Einstimmigkeit sämtlicher Mitglieder der Jagdgenossenschaft urkund- 
lich erwiesen ist; die Erklärung des Eigentümers oder Nutznießers eines zu dem 
Jagdbezirke gehörenden Grundstücks bindet den Nachfolger im Eigentum oder in 
der Nutznießung auf so lange, als dieser nicht selbst dem Vorstande der Jagd- 
genossenschaft schriftlich angezeigt hat, daß er die Erklärung seines Rechtsvor- 
gängers nicht genehmige. 
8 2. In § 16 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 des Gesetzes werden die Worte: „und 
Verwendung der Jagdnutzungen“ beziehentlich „und die Verwendung der Jagdnutzungen"“ 
gestrichen.
        <pb n="40" />
        — 22 — 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 9. März 1908. 
S Friedrich August. 
Graf von Hohenthal und Bergen. 
Gebhardt. 
  
Nr. 13. Kirchengesetz, 
die Verbindung auswärtiger Kirchgemeinden und Geistlichen mit der 
evangelisch--lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsen 
betreffend; 
vom 12. März 1908. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister verordnen mit Zustimmung der evan— 
gelisch-lutherischen Landessynode, was folgt: 
8 1. Deutschen evangelischen Kirchgemeinden außerhalb Deutschlands können von der 
evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsen Geistliche zugeordnet werden, 
wenn 
1. die auswärtige Gemeinde eine ihren Bestand ausreichend sichernde Mitglieder- 
zahl hat, 
2. ihr ein Raum zum gemeinsamen Gottesdienste zur Verfügung steht, 
3. für ihre Geistlichen ein den örtlichen Verhältnissen entsprechendes Diensteinkommen 
gesichert ist, 
4. die Gemeinde damit einverstanden ist, daß sie von evangelisch-lutherischen Geistlichen 
nach der Lehre der evangelisch-lutherischen Kirche und, soweit tunlich, nach deren 
Ordnungen kirchlich versorgt wird, 
und 
5. die Gemeinde nicht einer anderen organisierten Kirchengemeinschaft ein= oder an- 
gegliedert ist. 
8 2. Die Zuordnung erfolgt durch das Evangelisch--lutherische Landeskonsistorium 
nach gutachtlicher Vernehmung des ständigen Ausschusses der Landessynode und mit Zu- 
stimmung der in Fvangelseis beauftragten Staatsminister.
        <pb n="41" />
        — 23 — 
Bei bloßem Wechsel in der Person des Geistlichen bedarf es der Vernehmung des 
Synodalausschusses und der Zustimmung der in LEvangelicis beauftragten Staats- 
minister nicht. 
§ 3. Die inneren Verhältnisse der in Gemäßheit von § 1 mit einem Geistlichen 
versorgten Gemeinde werden durch eine Gemeindeordnung geregelt, welche der Genehmigung 
des Evangelisch -lutherischen Landeskonsistoriums bedarf. Die Gemeindeordnung darf mit 
gegenwärtigem Kirchengesetze nicht in Widerspruch stehen. 
Neben der Gemeindeordnung können behufs Regelung des Verhältnisses der Gemeinde 
zu dem Staate und dem Orte, wo sie besteht, besondere Satzungen (Statuten) errichtet 
werden. Sie sind dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium mitzuteilen. Auch mit 
ihnen darf die Gemeindeordnung nicht in Widerspruch stehen. 
8 1. In der Gemeindeordnung muß das im § 1 Ziffer 4 dieses Kirchengesetzes 
erwähnte Einverständnis der Gemeinde, sowie ihre Einwilligung in die Anwendung der 
§§ 5, 7, 8, 11, 12, 16, 17 zum Ausdruck kommen. Außerdem ist in der Gemeinde- 
ordnung Bestimmung zu treffen über 
1. den örtlichen Bezirk der Gemeinde, 
2. die Bedingungen der Gemeindemitgliedschaft, 
3. die zur Vertretung der Gemeinde und zur Verwaltung des Gemeindevermögens 
berufenen Organe (Kirchenvorstand usw.), 
4. die Beschaffung der Geldmittel zur Unterhaltung des Kirchenwesens, 
5. die Berufung und Entlassung der Geistlichen und Kirchenbeamten, 
6. die Feststellung und Erstattung der Kosten der Ubersiedelung der Geistlichen nach 
dem Dienstorte und von da wieder hinweg, 
7. die von den Geistlichen regelmäßig an das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium 
zu erstattenden Geschäftsberichte, 
8. das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gemeindevertretung und 
dem Geistlichen. 
8 5. Die auswärtigen Gemeinden zugeordneten Geistlichen dürfen ohne Genehmigung 
des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums weder entlassen werden, noch freiwillig 
ohne rechtzeitige Kündigung ihr Amt niederlegen. Rechtzeitig ist die Kündigung, wenn sie 
spätestens drei Monate vor der Amtsniederlegung bei dem Evangelisch -lutherischen Landes- 
konsistorium eingegangen ist. 
Das bei der Berufung festgestellte Einkommen des Geistlichen darf ohne Zustimmung 
des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums nicht herabgesetzt werden. 
§ 6. Evangelisch-lutherischen Geistlichen solcher deutscher Kirchgemeinden außerhalb 
Deutschlands, welche keiner anderen organisierten Kirchengemeinschaft angeschlossen sind,
        <pb n="42" />
        — 24 — 
kann für ihre Person der Anschluß an die Landeskirche vom Evangelisch-lutherischen Landes- 
konsistorium nach gutachtlicher Vernehmung des ständigen Ausschusses der Landessynode 
und mit Zustimmung der in Evungelicids beauftragten Staatsminister gewährt werden. 
8 7. Sowohl die auswärtigen Gemeinden zugeordneten, wie die für ihre Person an 
die Landeskirche angeschlossenen Geistlichen stehen unter der Aufsicht und Disziplinargewalt 
des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums. 
Die für die Geistlichen der evangelisch-lutherischen Kirche des Königreichs Sachsen 
jeweilig geltenden Disziplinarbestimmungen finden sinngemäß Anwendung. Die in denselben 
gesetzten Fristen gelten, soweit es sich um schriftlichen Verkehr zwischen dem auswärtigen 
Geistlichen und einer amtlichen Stelle im Königreiche Sachsen oder umgekehrt handelt, für 
eingehalten, wenn das Schriftstück innerhalb der Frist zur Post gegeben ist. Von münd- 
licher Verhandlung kann, falls sie mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden sein 
würde, abgesehen werden. Jedoch muß die persönliche Vernehmung des Angeschuldigten 
vor der Disziplinarbehörde auf seinen Antrag stattfinden. Auf Ersatz der ihm hierdurch 
erwachsenden Kosten steht ihm kein Anspruch zu. 
8 8. Die Amtspflichten der Geistlichen richten sich nach den von diesen bei ihrer 
Ordination und ihren Verpflichtungen abgelegten Gelöbnissen und außerdem, ebenso wie 
ihre Rechte zunächst nach den darüber in der genehmigten Gemeindeordnung getroffenen 
Bestimmungen. Soweit die Gemeindcordnung Bestimmungen nicht enthält und auch Vor- 
schriften gegenwärtigen Kirchengesetzes nicht ergänzend einschlagen, greifen die allgemeinen 
Vorschriften für die im Dienste der Landeskirche angestellten Geistlichen Platz. 
§ 9. Denjenigen Geistlichen, welche vom Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium 
zu auswärtigen Gemeinden (88 1 flg.) abgeordnet sind oder welchen nach § 6 für ihre 
Person der Anschluß an die Landeskirche gewährt ist, wird die in diesem Verhältnisse ver- 
brachte Dienstzeit ebenso angerechnet, als wäre sie im geistlichen Amte der Landeskirche 
selbst verbracht. 
Im einzelnen Falle solcher Art kann das Landeskonsistorium bestimmen, daß und in 
welcher Dauer auch diejenige Zeit, die zur Ubersiedelung nach dem auswärtigen Dienstorte 
und von da wieder hinweg erforderlich ist, als Dienstzeit gleich der im geistlichen Amte 
der Landeskirche verbrachten angerechnet wird. 
8 10. Tritt während der nach § 9 anzurechnenden Zeit bei einem der dort bezeich- 
neten Geistlichen dauernde körperliche oder geistige Dienstunfähigkeit oder Vollendung des 
65. Lebensjahres oder des 40. Dienstjahres oder der Tod ein, so finden auf ihn und seine 
Hinterlassenen die gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionsverhältnisse der landeskirch- 
lichen Geistlichen und ihrer Hinterlassenen so Anwendung, als hätte er bis dahin im ständigen 
geistlichen Amte der Landeskirche innerhalb des Königreichs Sachsen selbst gestanden.
        <pb n="43" />
        — 25 — 
Von den hiernach zu gewährenden Pensionen oder Unterstützungen geht der Betrag 
derjenigen entsprechenden Bezüge ab, welche der Geistliche oder seine Hinterlassenen wegen 
seines auswärtigen Dienstes von anderer Seite zu beanspruchen haben oder ohne Rechts— 
anspruch erhalten. 
§ 11. Die Geistlichen der in Gemäßheit von § 1 versorgten Gemeinden sind ver- 
pflichtet, soweit es nach den örtlichen Verhältnissen ausführbar, zur Beratung und Förderung 
gemeinsamer Interessen an regelmäßig wiederkehrenden, womöglich jährlichen Konferenzen 
teilzunehmen. 
8 12. Den in Gemäßheit von § 1 versorgten Gemeinden steht es frei, sich bei den 
Konferenzen durch Abgeordnete vertreten zu lassen. 
8 13. Den für ihre Person angeschlossenen Geistlichen (§ 6) kann die Teilnahme an 
den Konferenzen vom Evangelisch--lutherischen Landeskonsistorium zur Pflicht gemacht 
werden. 
SI. Die näheren Bestimmungen in betreff der Konferenzen können in der Gemeinde- 
ordnung getroffen werden. 
815. Die mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche in Verbindung stehenden 
deutschen evangelischen Kirchgemeinden außerhalb Deutschlands verbleiben in dem bisherigen 
Verhältnisse zur Landeskirche, solange nicht eine Neuregelung ihrer Stellung nach den Be- 
stimmungen dieses Kirchengesetzes stattgefunden haben wird. 
§ 16. Das Enangelisch-lutherische Landeskonsistorium ist befugt, aus erheblichen 
Gründen, namentlich bei Mängeln in der Dienstführung der Geistlichen, durch welche das 
Interesse der Gemeinde oder der Landeskirche gefährdet wird, den Geistlichen zur Ver- 
wendung in einem anderen kirchlichen Amte von seiner Stelle abzuberufen oder unter Be- 
willigung eines Wartegeldes einstweilen in den Ruhestand zu versetzen. Das Wartegeld 
wird nach den in den gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionsverhältnisse der landes- 
kirchlichen Geistlichen enthaltenen Vorschriften über Wartegeld bemessen und gezahlt. Diese 
finden auch insoweit, als sie die in Wartegeld verbrachte Zeit, die Disziplinargewalt über 
die in Wartegeld stehenden Geistlichen und den Verlust und die Entziehung des Wartegeldes 
betreffen, entsprechende Anwendung. 
8 17. Fällt eine der Voraussetzungen weg, unter welchen nach § 1 die Zuordnung 
landeskirchlicher Geistlicher gewährt worden ist, oder weigert sich eine Gemeinde, den nach 
diesem Kirchengesetz ihr obliegenden oder den von ihr freiwillig übernommenen Verpflich- 
tungen gegen die Landeskirche oder den vom Evangelisch--lutherischen Landeskonsistorium 
in den Grenzen seiner Zuständigkeit getroffenen Verfügungen nachzukommen, so kann das 
1808. 6
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        — 26 — 
Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium das Verhältnis zur Landeskirche auflösen. Vor 
dem Beschlusse ist der in § 2 erwähnte Synodalausschuß zu hören. Die Auflösung tritt 
drei Monate nach Eingang der Eröffnung bei der Gemeindevertretung in Kraft. 
Will eine Gemeinde kraft Beschlusses ihrer Vertretung das Verhältnis zur Landes- 
kirche freiwillig lösen, so ist dieser Beschluß schriftlich zu beurkunden und dem Evangelisch- 
lutherischen Landeskonsistorium anzuzeigen. Er tritt drei Monate nach Eingang beim 
Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium in Wirksamkeit. 
Mit der Auflösung des Verhältnisses erlöschen für die zugeordneten Geistlichen, soweit 
sie nicht in den Dienst der Landeskirche treten oder mit Pension in den Ruhestand oder in 
Wartegeld versetzt werden, die aus ihrer Zugehörigkeit zur Landeskirche herrührenden An- 
sprüche an die Landeskirche und an die für deren Zwecke bestehenden staatlichen Kassen und 
Einrichtungen vorbehältlich der den Geistlichen nach den §§ 9 und 10 etwa erwachsenen 
Rechte. 
8 18. Der einem Geistlichen für seine Person nach § 6 gewährte Anschluß an die 
Landeskirche erlischt, sobald 
1. der Angeschlossene aufhört evangelisch -lutherischer Geistlicher zu sein oder 
2. die Aufhebung des Anschlusses vom Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium oder 
von dem Geistlichen dem anderen Teile erklärt ist. 
Der dritte Absatz des § 17 findet entsprechende Anwendung. 
Dresden, am 12. März 1908. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. 
Dr. von Rüger. 
Dr. von Otto. 
Graf von Hohenthal und Bergen. 
Dr. Beck. 
Knüpfer.
        <pb n="45" />
        — 27 — 
Nr. 14. Gesetz, 
das Kirchengesetz über die Verbindung auswärtiger Kirchgemeinden und 
Geistlicher mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs 
Sachsen betreffend; 
vom 13. März 1908. 
Wau, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände: 
8 1. Das Kirchengesetz, die Verbindung auswärtiger Kirchgemeinden und Geistlicher 
mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsen betreffend, vom 
12. März 1908 wird, insoweit es das Gebiet der Staatsgesetzgebung berührt, hierdurch 
genehmigt. 
8 2. Die Beschlüsse des Kirchenregiments wegen Verbindung auswärtiger Kirch- 
gemeinden und Geistlicher mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche bedürfen der Ge- 
nehmigung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Demselben steht auch das Recht zu, jederzeit die Auflösung einer Verbindung der vor- 
bezeichneten Art aus staatlichen Gründen zu verlangen. 
§ 3. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts wird mit der Aus- 
führung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 13. März 1908. 
Friedrich Angust. 
Dr. Heinrich Beck. 
67
        <pb n="46" />
        — 28 — 
Nr. 15. Verordnung, 
das Schleppen und Fahren von gekuppelten Fahrzeugen auf der Elbe 
betreffend; 
vom 16. März 1908. 
Die Verordnung, enthaltend eine Abänderung der Verordnung vom 9. Januar 1894, 
strom= und schiffahrtspolizeiliche Vorschriften für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe 
betreffend, vom 2. Januar 1905 (G.= u. V.-Bl. v. J. 1905 S. 2 flg.) erhält folgenden 
Zusatz: 
Auf der Elbstrecke von der sächsisch-preußischen Grenze aufwärts bis zu dem 
dem Rittergute Görzig gegenüber liegenden Hauptfestpunkte Nr. 233 am oberen 
Ende des Kreinitzer Busches ist bis auf weiteres gestattet, Fahrzeuge auch nach den 
für die Königlich Preußische Elbstrecke zwischen der sächsischen und der oberen an- 
haltischen Grenze bestehenden Vorschriften zu kuppeln, zu schleppen und fahren zu 
lassen, damit dort das etwa erforderliche Umkuppeln vorgenommen werden kann. 
Dresden, am 16. März 1908. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innenn. 
Dr. v. Rüger. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Weidauer. 
  
Nr. 16. Verordnung, 
die Prüfung und Anstellung der Expeditionsbeamten im Geschäftsbereiche 
des Justizministeriums und einige damit zusammenhängende Vorschriften 
betreffend; 
vom 17. März 1908. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird unter Aufhebung der Verordnung vom 2 1. April 
1893, die Anstellung, Beförderung und Prüfung des Kanzlei= und Expeditionspersonals 
im Geschäftsbereiche des Justizministeriums betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 117 flg.), ver- 
ordnet was folgt:
        <pb n="47" />
        — 29 — 
I. Erpedienten. 
Expedientenprüfung. 
8 1. Als Expedienten bei den Justizbehörden werden im Wechsel angestellt 
a) Militäranwärter nach den mit der Verordnung vom 15. September 1907 (G.= u. 
V.-Bl. S. 176 flg.) bekanntgemachten Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, 
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär- 
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins, wenn sie sich durch eine Probe- 
dienstleistung in der Dauer bis zu sechs Monaten als befähigt und geeignet für 
den Dienst der Expeditionsbeamten erwiesen haben, 
b) Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet und die Expedientenprüfung bestanden 
haben. 
8 2. (1) Zur Expedientenprüfung wird nur zugelassen, wer das 21. Lebensjahr 
vollendet und entweder 
a) einen zweijährigen Vorbereitungsdienst abgeleistet hat oder 
b) mindestens drei Jahre als Schreiber oder Maschinenschreiber bei Justizbehörden tätig 
gewesen ist. 
(2) Das Gesuch um Zulassung ist bei dem Vorstande der Justizbehörde anzubringen. 
Bewerber der im Absatz 1 unter b bezeichneten Art haben beizufügen 
die Geburtsurkunde, 
eine von ihnen selbst verfertigte und geschriebene Darstellung des Lebenslaufs, 
einen Ausweis über das Militärverhältnis, 
die Zeugnisse, die ihnen über die vor dem Eintritte bei der Justizbehörde zurück- 
liegende Tätigkeit und Führung ausgestellt worden sind. 
(3) Der Vorstand der Justizbehörde hat das Gesuch mit einer Aussprache über den 
Fleiß und die Leistungen des Gesuchstellers dem Justizministerium vorzulegen. 
8 3. (1) Die Expedientenprüfung wird bei der von dem Justizministerium damit 
beauftragten Behörde abgelegt und besteht 
a) in der Anfertigung eines Protokolls und eines Aufsatzes über einen geschäftlichen 
Gegenstand, 
b) in der schriftlichen Lösung einiger Rechenaufgaben aus den vier Grundrechnungsarten 
und der einfachen Verhältnisrechnung. 
(2) Die Aufgaben zu den Arbeiten stellt das Justizministeriuem. Von Bewerbern, 
welche die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienste besitzen, 
wird der im Absatz 1 unter b erwähnte Prüfungsteil nicht gefordert, wenn sie durch das 
Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung im Rechnen die Zensur „gut“ nachweisen.
        <pb n="48" />
        (3) Die Prüfungsarbeiten sind unter Aufsicht der beauftragten Behörde anzufertigen 
und von ihr an das Justizministerium einzureichen. Dieses entscheidet, ob die Prüfung für 
bestanden anzusehen sei oder nicht. 
(4) Wer die Expedientenprüfung nicht bestanden hat, kann erst nach Ablauf eines 
Jahres zu einer zweiten und letzten Prüfung zugelassen werden. 
II. Bureauassistenten und Aktuare. 
§ 4. (1) Als Bureauassistent oder Aktuar kann angestellt werden, wer 
das 25. Lebensjahr vollendet, 
das Reifezeugnis eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums oder einer Ober- 
realschule erlangt hat 
und 
nach dem Bestehen der Expedientenprüfung mindestens drei Jahre bei Justizbehörden 
zu Arbeiten der Expeditionsbeamten gegen Vergütung verwendet worden ist. 
(2) Zum Bureauassistenten oder Aktuar kann befördert werden, wer mindestens drei 
Jahre als Expedient im Justizdienst angestellt gewesen ist, in den Leistungen völlig befriedigt 
und sich tadellos geführt hat. 
III. Sekretäre. 
Sekretärprüfung. 
8 5. Zu Sekretären können Burcauassistenten oder Aktuare nur befördert werden, 
wenn sie die Sekretärprüfung bestanden haben. 
8 6. (1) Zur Sekretärprüfung zugelassen werden Bureauassistenten oder Aktuare, 
welche entweder 
a) das Reifezeugnis eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums oder einer Oberreal-= 
schulec erlangt und seit mindestens zwei Jahren als Bureauassistenten oder Aktuare 
bei Justizbehörden gearbeitet haben 
oder 
b) mindestens drei Jahre lang als Bureauassistenten oder Aktuare bei Justizbehörden 
tätig gewesen sind. 
(2) Das Gesuch um Zulassung ist bei dem Vorstande der Justizbehörde anzubringen. 
Dieser hat das Gesuch unter Beifügung der erforderlichen Nachweise dem Justizministerium 
vorzulegen und dabei anzuzeigen, wie der Gesuchsteller bisher beschäftigt gewesen ist. 
(3) Für die Zulassung ist die Reihenfolge maßgebend, in der die Gesuche bei dem 
Justizministerium eingegangen und in die Bewerberliste eingetragen worden sind.
        <pb n="49" />
        — 31 — 
7. () Die Sekretärprüfung wird von einer Prüfungskommission in Dresden ab- 
genommen, die das Justizministerium bestellt. 
(2) Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. 
(3) Es sind vier schriftliche Arbeiten anzufertigen. Die Aufgaben stellt das Justiz- 
ministerium. 
(4) Die schriftlichen Arbeiten hat der zu Prüfende innerhalb der für jede Aufgabe 
bestimmten Frist unter Aufsicht zu fertigen. Er darf sich dabei keiner anderen als der ihm 
ausdrücklich gestatteten Hilfsmittel bedienen. Anderenfalls gilt die Prüfung als nicht 
bestanden. Die Arbeiten sind von dem Vorstande der Behörde an das Justizministerium 
einzusenden. 
(5) Die mündliche Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt und ist nicht 
öffentlich. 
8 8. (0) Gegenstände der Sekretärprüfung sind: 
a) die Hauptgrundzüge der Verfassungen des Deutschen Reiches und des Königreichs 
Sachsen; 
b) die Organisation und der Geschäftskreis der Reichs- und Landesbehörden, insbesondere 
der für die Rechtspflege bestellten Behörden; 
c) das Aktenwesen sowie die Führung der Register, Registranden und sonstigen Ge- 
schäftsnachweise bei den sächsischen Justizbehörden; 
d) das gerichtliche Kassen-, Rechnungs= und Kostenwesen; 
e) die auf die Tätigkeit des Gerichtsschreibers und des Gerichtsvollziehers bezüglichen 
Vorschriften; « 
s)dieinAngelegenheitendesFamilien-undErbrechtssowiebeiFührungdesGrund- 
buchs und der öffentlichen Register (Handels-, Genossenschafts-, Muster-Register usw.) 
in Betracht kommenden allgemeinen Grundsätze, soweit ihre Kenntnis ohne juristische 
Vorbildung durch Beschäftigung bei Justizbehörden erworben werden kann. 
(2) In der mündlichen Prüfung soll der zu Prüfende hauptsächlich seine Kenntnisse 
auf den bezeichneten Gebieten, in der schriftlichen Prüfung aber hauptsächlich darlegen, daß 
er seine Gedanken geordnet, allgemein verständlich und unter richtigem Gebrauche der 
deutschen Sprache auszudrücken vermöge, daß er auch im Anfertigen der den Expeditions- 
beamten obliegenden schriftlichen Arbeiten (Protokolle in Sachen der streitigen und der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit, Anfertigung von Teilungsplänen in Zwangsversteigerungs- 
sachen und von Auseinandersetzungsplänen in Nachlaßsachen) die erforderliche Ubung 
erlangt habe. 
8§9. (1) Erachtet die Prüfungskommission die schriftlichen Arbeiten für ungenügend, 
so wird der Bewerber ohne mündliche Prüfung zurückgewiesen.
        <pb n="50" />
        — 32 — 
(2) Sind die Arbeiten genügend, so findet die mündliche Prüfung statt. Zu einem 
Prüfungstermine können nach dem Ermessen der Prüfungskommission mehrere vorgeladen 
werden. 
§ 10. Nach dem Gesamtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung entscheidet 
die Kommission nach Stimmenmehrheit, ob die Prüfung für bestanden anzusehen sei oder 
nicht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
§ 11. Eine Wiederholung der Sekretärprüfung findet nicht statt. 
IV. Vorbereitungsdienst. 
8 12. (1) Zur Heranbildung für den Dienst der Expeditionsbeamten (Vorbereitungs- 
dienst) können von dem Justizministerium auf Ansuchen junge Männer zugelassen werden, 
welche 
a) das 1 8. Lebensjahr vollendet haben, 
b) die für den einjährig-freiwilligen Militärdienst erforderliche wissenschaftliche Be- 
fähigung besitzen und gute Einzelzensuren erlangt haben, 
) sich für die Dauer des Vorbereitungsdienstes aus eigenen Mitteln oder durch Unter- 
stützung von Angehörigen zu unterhalten imstande sind, 
d) eine gut leserliche Handschrift schreiben. 
(2) Das Gesuch um Zulassung ist an das Justizministerium zu richten. Beizufügen 
sind die Geburtsurkunde und, wenn sich daraus nicht die sächsische Staatsangehörigkeit des 
Gesuchstellers ergibt, der hierauf bezügliche Ausweis, eine von dem Gesuchsteller selbst ver- 
fertigte und geschriebene Darstellung des Lebenslaufs, die Zeugnisse über die wissenschaftliche 
Befähigung mit den erlangten Einzelzensuren, Führungszeugnis, Vermögens= oder Unter- 
stützungsnachweis und nach Befinden Ausweis über die bisherige Beschäftigung sowie über 
das Militärverhältnis. Ist der Gesuchsteller minderjährig, so ist auch die schriftliche Ge- 
nehmigung des gesetzlichen Vertreters beizubringen. 
8 13. Militäranwärter werden von dem Justizministerium vor Ablegung der für sie 
vorgeschriebenen Vorprüfung (§ 15) auf Ansuchen für die Dauer von drei Monaten zum 
Vorbereitungsdienste zugelassen. 
8 14. C) Der zum Vorbereitungsdienste Zugelassene führt den Amtsnamen „Justiz- 
anwärter“. Er hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Leistungen. 
(2) Der Justizanwärter ist bei der Behörde, der er zugewiesen wird, zu seiner Aus- 
bildung in den einzelnen Zweigen des Expeditionsbeamtendienstes sowohl der streitigen als 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verwenden sowie an den Geschäften der Gerichtsvollzieherei 
und der Kasse angemessen zu beteiligen.
        <pb n="51" />
        — 33 — 
V. Vorprüfung für Militäranwärter. 
8 15. (1) Militäranwärter, die sich um die Stelle eines Expedienten bewerben, 
haben sich vor ihrer Eintragung in das Bewerberverzeichnis durch eine Vorprüfung über 
die nötige Befähigung und Vorbildung auszuweisen. 
(2) Die Vorprüfung besteht 
a) in dem Nachschreiben eines Diktats und in der Anfertigung eines einfachen schrift- 
lichen Aufsatzes, 
b) in der schriftlichen Lösung einiger Rechenaufgaben aus den vier Grundrechnungs- 
arten. 
(3) Die Aufgaben stellt das Justizministerium; mit der Abnahme der Prüfung be- 
auftragt es eine Justizbehörde, in der Regel das am Garnisonorte befindliche Amtsgericht. 
(4) Die Prüfungsarbeiten sind unter Aufsicht der beauftragten Behörde anzufertigen 
und von ihr an das Justizministerium einzureichen. Dieses entscheidet, ob die Vorprüfung 
für bestanden anzusehen sei oder nicht. 
VI. Schluß= und Übergangsbestimmungen. 
8 16. Dem Justizministerium bleibt vorbehalten, in besonderen Fällen ausnahms- 
weise Befreiung von den vorstehenden Bestimmungen eintreten zu lassen. 
8 17. C) Diese Verordnung tritt am 1. April 1908 in Kraft. 
(2) Die zurzeit angebrachten Gesuche um Zulassung zu der jetzt vorgeschriebenen Aktuar- 
prüfung sind als erledigt anzusehen. 
(3) Bureauassistenten und Aktuare, die vor dem 1. April 190 8 um Zulassung zur 
Sekretärprüfung nachgesucht haben, werden gemäß den §8 7 bis 11 dieser Verordnung 
geprüft. 
Dresden, den 17 März 1908. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. v. Otto. 
Vetterling.
        <pb n="52" />
        — 34 — 
Nr. 17. Gesetz, 
einige Abänderungen des die Entschädigung für an Gehirn-Rückenmarks— 
entzündung, beziehentlich an Gehirnentzündung umgestandene Pferde und 
für an Maul- und Klauenseuche gefallenes Rindvieh regelnden Gesetzes 
vom 12. Mai 1900 betreffend; 
vom 17. März 1908. 
W93, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
finden Uns zur Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes, die Gewährung von Ent— 
schädigung für an Gehirn-Rückenmarksentzündung, beziehentlich an Gehirnentzündung um— 
gestandene Pferde und für an Maul= und Klauenseuche gefallenes Rindvieh betreffend, vom 
12. Mai 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 252) bewogen und verordnen demgemäß mit Zustimmung 
Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Artikel I. 
§ 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
Die Höhe der Entschädigung beträgt vier Fünfteile des gemeinen Wertes des 
Tieres ohne Rücksicht auf die Wertsminderung, welche infolge der Krankheit ein- 
tritt, in keinem Falle jedoch mehr als 800 A bei Pferden, 360 %0 bei Rindern. 
Artikel II. 
&amp; 7 Absatz 2 wird abgeändert wie folgte: 
Für die in § 4 Unter Nummer 1, 2 und 3 erwähnten Tiere find Beiträge 
nicht zu erheben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken 
lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 17. März 1908. 
S Friedrich August. 
— Graf von Hohenthal und Bergen. 
Dutschmann.
        <pb n="53" />
        — 35 — 
Nr. 18. Verordnung 
über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau; 
vom 20. März 1908. 
Uhter Bezugnahme auf die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 27. Januar 
1903 (G.= u. V.-Bl. S. 75) wird nachstehend die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
22. Februar 1908 mit den anderweit abgeänderten Ausführungs-Bestimmungen D zum 
Schlachtvieh= und Fleischbeschau-Gesetz nebst Anlagen zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Mit dem Tage des Inkrafttretens der abgeänderten Bestimmungen erledigen sich die 
seither gültigen Ausführungs-Bestimmungen D nebst den Anlagen a, b, c und d (G.= u. 
V.-Bl. 1903 S. 177) ebensowie die Abänderungen vom 27. März 1903 (G. u. V.-Bl. 
S. 410), 9. Mai 1904 (G.= u. V-Bl. S. 181) und 16. Juni 1906 (G. u. V.Bl. 
S. 231). 
Aus Anlaß dieser Neuregelung ist auch die Ausführungsverordnung vom 27. Januar 
1903 (G.= u. V.-Bl. S. 75) folgendermaßen abzuändern. 
In § 34 Absatz 2 unter Ziffer 3 hat es zu heißen: 
Sb) Formaldehyd und solche Stoffe, die bei ihrer Verwendung Formaldehyd 
abgeben," 
sowie: 
n„h) Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung zur Gelbfärbung 
der Margarine, sofern diese Verwendung nicht anderen Vorschriften zuwider läuft;“ 
In § 35 Atbsatz 1 find die Worte „§ 12 und“ zu streichen. 
Dresden, den 20. März 1908. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
Dutschmann. 
7
        <pb n="54" />
        — 36 — 
Bekanntmachung, 
betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen nebst Anlagen allb, c und d 
zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 30. Januar 1908 den nachstehenden abgeänderten“) 
Ausführungsbestimmungen D nebst Anlagen a, b, c und d zu dem Gesetze, betreffend die Schlacht- 
vieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Beilage zu Nr. 22 des Zentralblatts für das Deutsche 
Reich 1902) mit der Maßgabe seine Zustimmung erteilt, daß die abgeänderten Bestimmungen mit 
dem 1. April 190 8 in Kraft treten. 
Berlin, den 2 2. Februar 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: von Bethmann Hollweg. 
— — — — —— 
D. 
Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland 
eingehenden Fleisches. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§l 1. 
(1I) Fleisch sind alle Teile von warmblütigen Tieren, frisch oder zubereitet, sofern fie sich zum Genusse 
für Menschen eignen. Als Teile gelten auch die aus warmblütigen Tieren hergestellten Fette und Würste. 
Als Fleisch sind daher insbesondere anzusehen: 
Muskelfleisch (mit oder ohne Knochen, Fettgewebe, Bindegewebe und Lymphdrüsen), Zunge, Herz, 
Lunge, Leber, Milz, Nieren, Gehirn, Brustdrüse (Bröschen, Bries, Brieschen, Kalbsmilch, Thymus), 
Schlund, Magen, Dünn= und Dickdarm, Gekröse, Blase, Milchdrüse (Euter), vom Schweine die ganze Haut 
(Schwarte), vom Rindvieh die Haut am Kopfe, einschließlich Nasenspiegel, Gaumen und Obren, sowie die 
Haut an den Unterfüßen, ferner Knochen mit daran haftenden Weichteilen, frisches Blut; 
Fette, unverarbeitet oder zubereitet, insbesondere Talg, Unschlitt, Speck, Liesen (Flohmen, 
Lünte, Schmer, Wammenfett), sowie Gekrös= und Netzfett, Schmalz, Oleomargarin, Premier jus. 
Margarine und solche Stoffe enthaltende Fettgemische, jedoch nicht Butter und geschmolzene Butter 
(Butterschmalz): 
Würste und ähnliche Gemenge von zerkleinertem Fleische.' 
(2) Andere „Erzeugnisse aus Fleisch, insbesondere Fleischextrakte, Fleischpeptone, tierische Gelatine, 
Suppentafeln gel en bis auf weiteres nicht als Fleisch. 
*) Die Anderungen sind durch Kursivdruck ersichtlich gemacht.
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        — 37 — 
§ 2. 
(1) Als frisches Fleisch ist anzusehen Fleisch, welches, abgesehen von einem etwaigen Kühlverfahren, 
einer auf die Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist, ferner Fleisch, welches zwar 
einer solchen Behandlung unterzogen worden ist, aber die Eigenschaften frischen Fleisches im wesentlichen 
behalten hat oder durch entsprechende Behandlung wieder gewinnen kann. 
(2) Die Eigenschaft als frisches Fleisch geht insbesondere nicht verloren 
durch Gefrieren oder Austrocknen, ausgenommen bei getrockneten Därmen (8 3 Abs. 4), 
durch oberflächliche Behandlung mit Salz, Zucker oder anderen chemischen Stoffen, 
durch bloßes Räuchern, 
durch Einlegen in Essig, 
durch Einhüllung in Fett, Gelatine oder andere, den Luftabschluß bezweckende Stoffe, 
durch Einspritzen von Konservierungsmitteln in die Blutgefäße oder in die Fleischsubstanz. 
(3) Als ganzer Tierkörper ist unbeschadet der Sonderbestimmung im § 6 das geschlachtete, abgehäutete 
und ausgeweidete Tier anzusehen; der Kopf vom ersten Halswirbel ab, die Unterfüße einschließlich der 
sogenannten Schienbeine und der Schwanz dürfen vorbehaltlich derselben Sonderbestimmung fehlen. 
§ 3. 
(1) Als zubereitetes Fleisch ist anzusehen alles Fleisch, welches infolge einer ihm zuteil gewordenen 
Behandlung die Eigenschaften frischen Fleisches auch in den inneren Schichten verloren hat und durch eine 
entsprechende Behandlung nicht wieder gewinnen kann. 
(2) Hierher gehört insbesondere das durch Pökelung, wozu auch starke Salzung zu rechnen ist, oder 
durch hohe Hitzegrade (Kochen, Braten, Dämpfen, Schmoren) behandelte Fleisch. 478 genügend starke 
Töpelung (Salzuno) est Nur ene solche Bo#andlung anzuschen, nach der das Fleesch auch in den 
zznersten Schechter mandestens 6 Prosenk Kochsalz enthält; auf Speck findet diese Bestimmungꝗ 
insofern Aniwendungq, als der angegebene Mdestochal an Kochsalz r 2#den el#ca ezgelagerten 
schoachen Muskelflezschschichten enthalten sezn mass. 
G) Als zubereitetes Fett sind anzusehen ausgeschmolzenes oder ausgepreßtes Fett mit oder ohne nach- 
folgende Raffinierung, insbesondere Schmalz, Oleomargarin, Premier jus und ähnliche Zubereitungen; ferner 
die tierischen Kunstspeisefette im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, 
Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 475), sowie Margarine. 
(4) Im Sinne des § 12 des Gesetzes und im Sinne der gegenwärtigen Ausführungsbestimmungen sind 
anzusehen: 
als Schinken die von den Knochen nicht losgelösten oberen Teile des Hinter= oder Vorderschenkels 
vom Schweine mit oder ohne Haut; 
als Speck die zwischen der Haut und dem Muskelfleische, besonders am Rücken und an den Seiten 
des Körpers liegende Fettschicht vom Schweine mit oder ohne Haut, auch mit schwachen in 
der Fettschicht eingelagerten Muskelschichten; 
als Därme der Dünn= und der Dickdarm sowie die Harnblase vom Rindvieh, Schweine, Schafe 
und von der Ziege, der Magen vom Schweine, sowie der Schlund vom Rindvieh; 
als Würste und sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleische insbesondere alle Waren, welche ganz 
oder teilweise aus zerkleinertem Fleische bestehen und in Därme oder künstlich hergestellte 
Wursthüllen eingeschlossen sind, ferner Hackfleisch, Schabefleisch, Mett, Brät, Sülzen aus 
zerkleinertem Fleische, Fleischpulver, Fleischmehl (ausgenommen Fleischfuttermehl) mit oder 
ohne Zusätze; « 
als luftdicht verschlossene Büchsen oder ähnliche Gefäße insbesondere Büchsen, Dosen, Töpfe 
(Terrinen) und Gläser jeder Form und Größe, deren Inhalt mit oder ohne anderweitige 
Vorbehandlung durch Luftabschluß haltbar gemacht worden ist. 
8 4. 
) Die Vorschriften der §§ 12 und 13 des Gesetzes sowie die gegenwärtigen Ausführungsbestimmungen 
finden auch auf Renntiere und Wildschweine Anwendung, und zwar dergestalt, daß, unbeschadet der Bestimmungen 
im § 6 Abs. 4 und im §27 unter All, erstere dem Rindvieh, letztere den Schweinen gleichgestellt werden. 
Anderes Wildbret einschließlich warmblütiger Seetiere sowie Federvieh unterliegen weder den Einfuhrbeschränkungen
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        — 38 — 
in §5 12, 13 des Gesetzes noch der amtlichen Untersuchung bei der Einfuhr; das Gleiche gilt für das zum Reise- 
verbrauche mitgeführte Fleisch. 
(2) Biffel unterliegen denselben Vorschriften wie Rindvieh. 
Beschränkungen der Ein= und Durchfuhr. 
§ 5. 
In das Zollinland dürfen nicht eingeführt werden: 
1. Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen sowie Würste und sonstige Gemenge 
aus zerkleinertem Fleische; 
2. Hundefleisch sowie zubereitetes Fleisch, welches von Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln oder 
anderen Tieren des Einhufergeschlechts herrührt; 
3. Fleisch, welches mit einem der folgenden Stoffe oder mit einer solche Stoffe enthaltenden Zu- 
bereitung behandelt worden ist: 
a) Borsäure und deren Salze, 
b) Formaldehyd ½#d solche Stoffe, die bei rer Fersendung Formaldelyd abgeben, 
ec) Alkali= und Erdalkali-Hydroxyde und -Karbonate, 
d) Schweflige Säure und deren Salze sowie unterschwefligsaure Salze, 
e) Fluorwasserstoff und dessen Salze, 
) Salizylsäure und deren Verbindungen, 
8) Chlorsaure Salze, 
h) Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung zur Gelbfärbung der Margarine, 
sofern diese Verwendung nicht anderen Vorschriften##zuwiderläuft. 
86. 
(1) Frisches Fleisch darf in das Zollinland nur in ganzen Tierkörpern (vgl. § 2 Abs. 3), die bei Rind- 
vieh, ausgenommen Kälber, und bei Schweinen in Hälften zerlegt sein können, eingeführt werden. Als Kälber 
zelten Rinder im Fleischgewichte von nicht mehr als 75 kg. Mit den Tierkörpern müssen Brust= und Bauchfell, 
Lunge, Herz, Nieren, bei Küben auch das Euter, mit den zugehörigen Lymphdrüsen in natürlichem Zusammen- 
hange verbunden sein. In Heälften zerlegte Tierkörper müssen nebeneinander verpackt und mit Zeichen und 
Nummern versehen sein, welche ihre Zusammengehörigkeit ohne weiteres erkennen lassen. Die Organe und 
sonstigen Körperteile, auf welche sich die Untersuchung zu erstrecken hat (vgl. §§ 6 bis 12 der Anlage a), dürfen 
nicht angeschnitten sein, jedoch darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt gelegt sein. 
(2) Bei Rindvieh, ausgenommen Kälber (vgl. Abs. 1), muß auch der Kopf oder der Unterkiefer mit den 
Kaumuskeln, bei Schweinen auch der Kopf mit Zunge und Kehlkopf in natürlichem Zusammenhange mit den 
Körpern eingeführt werden; Gehirn und Augen dürfen fehlen. Bei Rindern darf der Kopf getrennt von dem 
Tierkörper beigebracht werden, sofern er und der Tierkörper derart mit Zeichen oder Nummern versehen sind, 
daß die Zusammengehörigkeit ohne weiteres erkennbar ist. 
(3) Bei Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln und anderen Tieren des Einhufergeschlechts müssen, außer 
den im Abs. 1 aufgeführten Teilen, Kopf, Kehlkopf und Luftröhre sowie die ganze Haut mindestens an einer Stelle 
mit dem Körper noch in natürlichem Zusammenhange verbunden sein. 
(4) Bei Wildschweinen, die im übrigen den Schweinen gleich zu behandeln sind, dürfen Lunge, Herz und 
Nieren fehlen. 
§ 7. 
(1) Pökel-(Salz-) Fleisch, ausgenommen Schinken, Speck und Därme, darf in das Zollinland nur ein- 
geführt werden, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke nicht weniger als 4 kg. beträgt. 
(2 Geränchertes Fleisch, welches einem Pökelverfahren unterlegen hat, ist als Pöbkelfleisch zu behandeln. 
(8) Die der Untersuchung zu unterziehenden Lymphdrüsen dürfen nicht fehlen oder angeschnitten sein, jedoch 
darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt gelegt sein. 
§ 8. 
. Das nachweislich im Inlande bereits vorschriftsmäßig untersuchte und nach dem Zollauslande verbrachte 
Fleisch ist im Falle der Zurückbringung der amtlichen Untersuchung nicht unterworfen.
        <pb n="57" />
        — 39 — 
89. 
Auf das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß- und Marktverkehre des Grenzbezirkes eingehende Fleisch 
finden die Vorschriften in 88§ 12, 13 des Gesetzes sowie die gegenwärtigen Ausführungsbestimmungen Anwendung, 
soweit die Landesregierungen nicht Ausnahmen zulassen. 
8 10. 
(1) Die unmittelbare Durchfuhr ist als Einfuhr im Sinne des Gesetzes nicht zu betrachten. 
(2) Unter unmittelbarer Durchfuhr ist derjenige Warendurchgang zu verstehen, bei dem die Ware wieder 
ausgeführt wird, ohne im Inland eine Bearbeitung zu erfahren und ohne aus der zollamtlichen Kontrolle oder 
— im Postverkehr — aus dem Gewahrsam der Postverwaltung zu treten. 
(3) Bei der Überführung von Fleisch auf ein Zollager gilt der Fall der unmittelbaren Durchfuhr nur 
dann als vorliegend, wenn, abgesehen von den im Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen, bereits bei der Anmeldung 
des Fleisches zur Niederlage sichergestellt wird, daß eine Abfertigung des Fleisches in den freien Verkehr aus- 
geschlossen ist. 
Grundsätze für die gesundheitliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden 
Fleisches. 
8 11. 
(1) Für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches ist als Beschauer ein approbierter 
Tierarzt und als dessen Stellvertreter ein weiterer approbierter Tierarzt zu bestellen. Zur Ausführung der 
Trichinenschau und zur Unterstützung bei der Finnenschau können andere Personen, welche nach Maßgabe der 
Prüfungsvorschriften für Trichinenschauer genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, bestellt werden. 
(2) Die Herrichtung des Fleisches für die tierärztliche Untersuchung (Herausnahme der Eingeweide, Los- 
lösen der Liesen [Flohmen, Lünte, Schmer, Wammenrfettl, Zerlegung der Schweine in Hälften, Aufhängen oder 
Auflegen der Fleischteile im Untersuchungsraum) erfolgt nach Anweisung des Tierarztes, und zwar soweit der 
Verfügungsberechtigte nicht selbst eine Hilfskraft stellt, gegen Entrichtung einer besonderen Gebühr nach Maßgabe 
der hierüber ergebenden Anweisung durch die Beschaustelle. 
(3) Die chemischen Untersuchungen sind von einem besonders hierzu verpflichteten Nahrungsmittel-Chemiker, 
und nur wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, von einem in der Chemie hinreichend erfahrenen anderen 
Sachverständigen vorzunehmen. Die Vorprüfung der Fette ist von dem Chemiker oder dem Fleischbeschauer vor- 
zunehmen. Ausnahmsweise können hiermit andere Personen, welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, 
betraut werden. 
§ 12. 
15 Die Untersuchung des Fleisches hat sich insbesondere auf die in §§ 13 bis 15 aufgeführten Punkte 
zu erstrecken. 
(2) Sie ist bei frischem Fleische an jedem einzelnen Tierkörper, bei zubereitetem Fleische, und zwar bei 
Därmen und Fetten an den einzelnen Packstücken, im übrigen an den einzelnen Fleischstücken vorzunehmen, soweit 
nicht eine Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben nach den Bestimmungen des folgenden Absatzes 
zulässig ist. 
(3) Bei Sendungen von zubereitetem Fleische kann die Untersuchung auf Stichproben beschränkt werden, 
und zwar bei Fett und Därmen die gesamte Prüfung, bei sonstigem Fleische die Prüfung auf 
4) Hehandlung mit vrerbotenen Stoffen (4 65 Nr. 3 ud § 74 4bs. 1 unfer 5), 
5) Mendestgeic#cht (§ 7 4s. 1 und § 14 45s. 1 unfer d), 
r ne giresun oder Sonstige genüyende FZubereztung 7 3 458. 1, 2 und § 74 458. 1 
unter d). 
Die Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben ist jedoch nur insoweit zulässig, als die Sendung nach In— 
halt der Begleitpapiere (Rechnungen, Frachtbriefe, Konossemente, Ladescheine u. dergl.) eine bestimmte gleichartige, 
aus derselben Fabrikation stammende Ware enthält, die auch äußerlich nach der Art der Verpackung ocder Kenn- 
zeichnung (vok. 4ulage c. unter D) als gleichartig angesehen werden kann. Die Auswahl der Stichproben er- 
folgt nach den Bestimmungen im § 14 Abs. 3, 4 und § 15 Abf. 5. 
(4c) F# die DOnfersuchung bei eimer Sfzchprobe et einer Beanstandung, 80 Raf dre Beschau- 
stelle dee DUuersuchung eu unterbrechen und den Verfuüqungsberechtigten sofort unter Angabe des Be-
        <pb n="58" />
        — 40 — 
anstandungsgrundes eu bendchricehtigen. Binnen einer eintäqigen Frist nach der Benachrichtiqung 
kann der Perfüqungsberechtigte die Sendung, insouweit nicht eine unschädliche Baseitiqunq (S 19 4058. 7 
unter I) oder eine Zurũckiceisunq (S 19 Abs. I unter II und ! 2I) erforderlich uwird, vor der weiteren 
Untersuchungꝗ freiwilliq æurũckæiehen (vgl. jedoch 26 Abs. 3). Erfolꝗt die Zurũckæiehung nicht, s0 
ssind æunächst sämtliche nach s 14 abs. 3, 4 und § 15 4%. 5 entommenen Stichproben auf den 
Bbeanstandungsgrund weiter æu untersuchen. Sofern nicht diese Untersuechung ecegen Beanstandung 
aller Stichproben nach S 19 Abs. 1 unter IIA oder § 21 458,. 3 die Zzyrüchecetsung der ganzen 
Sendung æur Folge hat, 'stk der Ferfägermosberech#pte zndelst 2cu#eder##m bvon dem Ergebnisse der Unter- 
Su#cheng # benachrichtigen. Binnen einer æuweitũüqigen Brist nach dieser Benachrichtiqung steht ihm 
erneut das Recht au, den nicht beanstandeten Hest der Sendung freitcillig æurũchæeugiehen. Macht er 
auch von dieser Befugnis reinen Gebrauch, so ist die Untersuchunq auf den Beanstandungsgqrund bei 
Därmen und Fetten an der Gesamtheit der Poachstücke, im übrigen aber an jedem einaelnen Pleisch- 
stücke des ERestes der Sendung ausæeuführen. Die chemische Untersuchung ist jedoch in diesem PFalle 
— abgesehen von Feitcn — der Weise fortausctacn, dass aus allen noch au untersuchenden Pach- 
stüchen oder als solche æu behandelnden Sendungsteilen Proben nach &amp; 14 Abs. 4 entnommen werden. 
Mit den nach diesem Absatæ erforderlichen Benochrichtigungen ist ein Hiniceis auf die dem Verfuüqungs- 
berechtigten æustehenden Befugnisse und auf die sonstigen aus den Beanstandungen sich ergebenden 
Folgen, insbesondere auf die bei Ausdehnung der Stichprobenimtersuchung eintretenden Gebühren- 
errôhegen 2 berbenden. 
8 13. 
(1) Bei frischem Fleische ist zu prüfen: 
a) ob es den Angaben in den Begleitpapieren entspricht; 
b) ob es unter die Verbote im § 5 fällt; 
c) ob es den Bestimmungen im § 6 entspricht; 
d) ob es in gesundheits= oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß gibt. Insbesondere 
ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen. 
(2) Eine chemische Untersuchung des frischen Fleisches hat stattzufinden, wenn der Verdacht vorliegt, daß 
es mit einem der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe behandelt worden ist. 
8 14. 
(1) Bei zubereitetem Fleische, ausgenommen Fette, ist zu prüfen: 
a) ob die Ware den Angaben in den Begleitpapieren entspricht; 
b) ob die Ware unter die Verbote im 8 5 fällt; # 
c) ob die Ware der Vorschrift im § 7 48§. 1 entspricht; 
d) ob die Fleischstücke vollständig durchgepökelt (durchgesalzen), durchgekocht oder sonst im Sinne des 
§ 3 Abs. 1 zubereitet sind; 
e) ob die Ware in gesundheits= oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß gibt. Ins- 
besondere ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen. 
) Bei der gemäß Abs. 1 unter b vorzunehmenden Prüfung hat auch eine chemische Untersuchung statt- 
zufinden: 
a) zur Feststellung, ob dem Verbot im § 5 Nr. 2 zuwider Pferdefleisch unter falscher Bezeichnung 
einzuführen versucht wird, wenn der Verdacht eines solchen Versuchs besteht 2##d die biologische 
Omtersecchee#n Anlage a § 16) nicht æau einem entscheidenden Ergebnisse fuhrt: 
b) zur Feststellung, ob das Fleisch mit einem der im 85 Nr. 3 aufgeführten Stoffe behandelt worden 
ist; bei Schinken in Postsendungen bis eu b Stũck, bei anderen Postsendungen im Geicichte 
bes æu 2 #, bei Speck und bei Därmen Soe bez Sendingen, die nacheceist#ch als Umags- 
gut von Ansiedlern und 4Arbertern erngeführt roberden, jedoch nur, wenn der Verdacht einer 
solchen Behandlung besteht. 
3 Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 für eine Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben 
vor, so hat sich die dork erxbähbte Drafung bei Sendungen, die aus 1 oder 2 Packstücken bestehen, auf jedes 
Packstück, bei Sendungen von 3 bis 10 Packstücken auf mindestens 2 Packstücke, bei größeren Sendungen auf 
mindestens den 10. Teil der Packstücke zu erstrecken. Besteht die Sendung aus unverpackten Schinken oder 
sonstigen Pleischstüũcken, 820 send bes zu 20 Stüch als ein Packstückh eu rechnen. Aus den hiernach aus- 
zuwählenden Packstücken oder als solche ### behandelnden Sendungsteilen ist aum Litoecke der Untersuchunqg — 
mit Ausnahme der im Abs. 4 geregelten chemischen Untersuchung nach Abs. 2 unter b — mindestens
        <pb n="59" />
        — 41 — 
1 
der 10. Teil des Inhalts, be: eigentlichen Packstücken aus verschiedenen Lagen, zu entnehmen. Auf weniger 
als 2 Fleischstücke aus jedem einzelnen Packstück oder als solches cu behandelnmden Sendungsteke darf die 
Untersuchung nicht beschränkt werden. 
(4c) Zu der nach 46°. 2 umte 5 erforder##chen regelmidsssgen, chemschen Untersu#chung sind aus 
Jedem der mach 40s. 3 ausgetcdhlien Euckstaicke oder als solche eu behandelnden Sendungsteile mindestens 
eine Mischprobe und, wenn ein Pachkstick mehr als 30 Fleischsttcke enthdit, mendestemns 9 A#cproben 
aus maöglichst vielen Fleischstusckeem ernd bei eigentlichen Packstũücken aus verschzedenen Lagen zu entf- 
nekmen. Ausserdem ist aus den ausgerivũhlten Pachkstiicken, falls das HFleisch von Pöokellake eingeschlossen 
ust oder äusserlich die Anwendumgꝗ von Tonserpesalz ergennen üsst, noch je eine Probe der Lake oder. 
wenn möglich, des Salees eu entnehmen. Besteht bei gleichartigen Sendungen von Speck oder Därmen 
der Verdacht einer Behandlung mit einem der im &amp; 5 Nr. 8 aufgefiihrten Stosfe, so hat die eur Auf 
itiärungq dieses Verdachts nach Abs. 2 unker 5 erforderliche Cemische Dnferstching mendestens an Stzich- 
proben æu erfolgen, die Nach vorstehenden OCrundsdtzen auszittbahlen sinck. Jecloch becar“ es bei 
Därmen — abgesehen von den danach etioo eu untersuchenden Lake- oder Konservesaleproben — nur 
der Untersuchung je einer Mischprobe, die aus den eur Stichprobenuntersuchumq dausgervũlten Puch- 
Slucken 2%2k 22tar des vrersckzedenen Lagen eu entnehmen ist. 
§ 15. 
(1), Die Untersuchung des zubereiteten Fettes zerfällt in eine Vorprüfung und in eine Hauptprüfung. 
(2) Die Vorprüfung hat sich darauf zu erstrecken: 
à) ob die Packstücke den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und gemäß den für den In- 
landsverkehr bestehenden Vorschriften bezeichnet sind („Margarine“, „Kunstspeisefett"); 
b) ob das Fett in den Packstücken eine der betreffenden Gattung entsprechende äußere Beschaffenheit 
hat, wobei insbesondere auf Farbe und Konsistenz, Geruch und nölegen/als auf Geschmack, “# 
auf das Vorhandensein von Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien auf der Oberfläche oder im 
Innern sowie auf sonstige Anzeichen von Verdorbensein zu achten ist. 
(3) Die Hauptprüfung ist nach folgenden Gesichtspunkten vorzunehmen: 
a) es ist zu prüfen, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine Verfälschung oder Nach- 
machung oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit hinweisen; 
ausserdem ist: 
) zu prüfen, ob das Fett verfälscht, nachgemacht oder verdorben ist, unter das Verbot des 8 3 des 
Gesetzes vom 15. Juni 1897, betre##end den Fertehr met Burter, Kase, Schmalz oder deren 
Ersatzmetteln, fällt oder ob es einen der im § 5 Nr. 3 der gegenwärtigen Bestimmungen auf- 
geführten Stoffe enthält; 
c) Margarine auf die Anwesenheit des gemäß dem Gesetze vom 15. Juni 1897 und der Beanaf- 
machung, betreffend hestimmungen æur Ausführung dieses Gesetees, vom 4. Juli 1897 
(Reichs-Gesetabl. 1897 S. 591) vorgeschriebenen Erkennungsmittels (Sesamöl) zu prüfen; 
d) Schweineschmalz mit dem Zeiß-Wolluyschen Refraktometer zu untersuchen. 
(4) Die Proben für die Hauptprüfung sind nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage c zu entnehmen 
und unverzüglich der zuständigen Stelle zu übermitteln. Ber Postsendungen und bei Warenproben im Ge— 
rwichte bis au ½ ferner bei Sendungen, die nacheislich als Umæugsqut von Ansiedlern umd Arbeitern 
eingeführt werden, hat die Hauptprüfung nur im Perdachtsfalle eu erfolgen. 
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 für eine Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben 
vor, so Kaben sich die Vorprüfung ##nd die nker Abs. Za, c und d fallenden Untersuchungen der Haupt— 
prüfung mindestens auf 2 Packstücke, bei 40 und mehr Packstücken bis zu 100 auf 5 vom Hundert, vom Mehr- 
betrage bis zu 500 Packstücken auf 3 vom Hundert, von einem weiteren Mehrbetrage auf 2 vom Hundert zu 
erstrecken. » 
(6) Die nach Abs. 3 unter 5 vorzunehmende Hauptprüfung ist unter gleicher Voraussetzung auf eine 
geringere Zahl der für die Hauptprüfung entnommenen Proben zu beschränken, und zwar sind dazu 
von weniger als 6 Proben 2, 
von weniger als 18 Proben 3, 
von weniger als 28 Proben 6 
und von weiteren je 6 Proben eine auszuwählen. 
1908. 8
        <pb n="60" />
        8 16. 
Für die Ausführung der Untersuchungen sind maßgebend: 
1. die Anweisung für die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches (An- 
lage a); 
2. die Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen (Anlage b); 
3. die Anweisung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich Fett 
sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette ##nd /Ur die Beurteilung der Gleichartigkeit der 
Sendingen (Anlage c); 
4. die Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten (Anlage d). 
Behandlung des Fleisches nach erfolgter Untersuchung. 
§ 17. 
Unbeschadet der weitergehenden Maßregeln, welche auf Grund veterinärvpolizeilicher oder strafrechtlicher 
Bestimmungen angeordnet werden, ist das beanstandete Fleisch nach den Vorschriften in §§ 18 bis 21 zu 
behandeln. 
§ 18. 
(1) Für frisches Fleisch gelten folgende Grundsätze: 
I. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind: 
A. alle Tierkörper der betreffenden Sendung, soweit nach der gemeinsamen Herkunft, der Art der 
Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen werden kann, daß eine Ubertragung des Krankheits- 
stoffs stattgefunden hat, wenn auch nur an einem Tierkörper Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Rinderseuche, 
Schweinepest, Schweineseuche (die letztgedachte Seuche jedoch nur im Falle einer Allgemeinerkrankung), Pocken- 
seuche, Rotz (Wurm) oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt; 
B. der einzelne Tierkörper, wenn Tollwut, Rotlauf der Schweine, Septicämie, Pyämie, Texasfieber, 
Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt, ferner wenn beim Schweine Trichinen oder 
beim Rindvieh und Schweine in größerer Zahl Finnen (beim Rindvieh Cysticereus inermis, beim Schweine 
Oxsticercus eellulosae) nachgewiesen sind; an Stelle der unschädlichen Beseitigung ist die Wiederausfuhr von 
Schweinen, bei denen in weniger als 9 von den vorschriftsmäßig zu untersuchenden 24 Präparaten Trichinen 
gefunden sind, auf Antrag des Verfügungsberechtigten zu gestatten, wenn das Fleisch vorher der für schwach 
trichinöses Fleisch von Schweinen bei Schlachtungen im Inlande vorgeschriebenen Behandlung unterworfen ist; 
C. die veränderten Teile (sofern die in 1I unter A und B erwähnten Fälle nicht vorliegen) 
a) bei Durchsetzung von Eingeweiden mit vereinzelten, auf den Menschen nicht übertragbaren tierischen 
Schmarotzern; 
b) bei örtlicher Strahlenpilzerkrankung; 
c) bei Tuberkulose, wenn nur die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel, im Mittelfell und (für den 
Fall der Miteinführung der Leber) an der Leberpforte oder wenn sie an einer der vorbezeichneten 
Stellen Veränderungen aufweisen und wenn die tuberkulösen Herde wenig umfangreich und trocken, 
verkäst oder verkalkt sind; die Organe, zu denen die erkrankten Lymphdrüsen gehören, sind ganz 
zu vernichten; 
d) bei Lungenseuche oder dem begründeten Verdachte dieser Krankheit; 
e) bei Schweineseuche oder Nessels#eber (acksteimblattern) oder dem begründeten Verdacht emer 
dieser Krankheiten; 
f) bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulnis und ähnlichen Zersetzungsvorgängen, Besetzung mit 
Insekten und unerheblicher Beschmutzung. 
II. Von der Einfuhr zurückzuweisen sind: 
A. alle Tierkörper der betreffenden Sendung, von denen anzunehmen ist, daß auf sie eine Übertragung 
des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur bei einem Tierkörper Lungenseuche oder Schweineseuche (die 
letztgedachte Krankheit mit Ausnahme des unter IA bezeichneten Falles) oder Maul= und Klauenseuche oder der 
begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt, bei Lungenseuche, Schweineseuche oder Nesselsfieber (Back-
        <pb n="61" />
        — 43 — 
steinblattern) oder dem Verdacht einer dieser Krankheiten nach unschädlicher Beseitigung der veränderten Teile 
(vgl. 1 unter Cd und e); 
B. die einzelnen Tierkörper, die auf Grund der nach § 13 ausgeführten Prüfung beanstandet sind, soweit 
sie nicht nach I unter A und B unschädlich beseitigt werden müssen. Liegt einer der Fälle zu 1 unter C a, b, c 
oder f vor, so hat die Zurückweisung zu unterbleiben, sofern der Beanstandungsgrund durch Beseitigung und 
Vernichtung der veränderten Teile behoben wird. 
Insbesondere muß, unbeschadet dieser Ausnahmen, die Zurückweisung erfolgen: 
a) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht; 
b) wenn die Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des Tieres bekundet; 
c) wenn das Fleisch auffällige Abweichungen in bezug auf Farbe, Geruch, Geschmack und Konsistenz 
oder wenn es fremdartige Einlagerungen zeigt; 
d) wenn das Fleisch durch Fäulnis, Verschimmelung, Insekten, Beschmutzung oder dergleichen in seiner 
Genußtauglichkeit beeinträchtigt oder wenn Luft in dasselbe eingeblasen ist; 
e) wenn sich an den Lymphdrüsen eine Schwellung mit oder ohne Blutung, Verkäsung oder Ver- 
kalkung zeigt; 
f) wenn Tuberkulose oder der begründete Verdacht dieser Krankheit vorliegt; 
g) wenn vereinzelte Finnen (beim Rindvieh Cysticercus inermis, beim Schweine Cysticercus 
cellulosae) nachgewiesen sind; 
h) wenn Organe oder sonstige Körperteile, auf welche sich die Untersuchung zu erstrecken hat, den 
Bestimmungen des 8§ 6 zuwider fehlen oder angeschnitten sind. 
(2) Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund der Bestimmung im Abs. 1 unter II Ba 
unterbleiben, wenn nachträglich für die Ware entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden. 
W 19. 
(1) Für zubereitetes Fleisch, ausgenommen Fette, gelten folgende Grundsätze: 
I. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind: 
a) alle zu der betreffenden Sendung gehörigen Packstücke, soweit nach der gemeinsamen Herkunft, der 
Art der Verpackung und Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen werden kann, 
daß eine Übertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur an einem Fleischstück 
eine der im § 18 Abs. 1 unter I A aufgeführten Krankheiten oder der begründete Verdacht einer 
derselben nachgewiesen ist; 
b) das einzelne Packstück, wenn an einem Fleischstücke Rotlauf der Schweine, Septicämie, Pyämie, 
Texasfieber, Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten nachgewiesen ist; 
J%) das einzelne Fleischstück, wenn in demselben Trichinen oder Finnen nachgewiesen sind; 
d) die veränderten Teile bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulnis und ähnlichen Zersetzungs- 
vorgängen, Besetzung mit Insekten, unerheblicher Beschmutzung, Durchsetzung von Organen mit 
Schmarotaern, die durch den Fleeschpenuss at den Menschen #2cht übertragen werden 
##nn#en (Leberegeln, Hülsenwürmern usw.); 
wenn die Zahl oder Verteilung dieser Schmarotzer deren gründliche Entfernung nicht gestattet, 
sind die ganzen Organe zu vernichten, andernfalls sind die Schmarotzer auszuschneiden und die 
Organe freizugeben. 
II. Von der Einfuhr zurückzuweisen ist das Fleisch, soweit es nicht nach I unschädlich beseitigt werden 
muß, und zwar 
4. dee ganæge Sendung, 
a) 10e N „ Shritliche darans entmommditen Stichproben (S 14 Abs. 8, 4) bei der Früifung auif 
die behandlung mit verbotenen Ltoffen (&amp;6 M. 3, 14 Abs. I unter b) oder, abgesehen 
von Därmen, auf die Durchpökelunq usi. (66 Abs. 1, 2, ę 14 Abs. I umter d) tegen 
desselben Grundes beansfandet rcorden sind, 
5) menn aittch nur ein Hleisckstirelk als Humndefteisch oder als Fleisch von EBinhufern (S 56 
Nr. 2) erkanmnt ist; 
8*
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        b. das ganze F#ckestacee, 
a) ienn die Ware den Angaben in den heqleitpapieren nicht entspricht; 
5) wenn, abgesehen von dem Falle unter 4a, auch nur eine aus dem Pachkstiick entnommene 
Frobe wegen Behandlunmg mit verbotenen Stosfen (&amp; 6 Nr. 8, + 74 Abs. 1 unter b) be- 
anstandet ist; 
c)icenn in dem Packstiiche Därme gefunden sind, die in veterinär- oder gesundnheitspoliægei- 
zcher Bes2chnungo eu Bedenken Ankass geben, Sotberk nichk im Falle ru 7 umter d der 
Mangel durch Beseiftgung de) verd’mderten Teile 5eoben toid; 
d)# 20nn, abgeshen von dem Falle unte 4 c, sämmflche aus dem Eachestiäcke entnopmmenen 
Proben 6 14 4058. 5) uegen unvollstũndiger Polcelunq usic. (X 3 Abs. 1, 2, &amp; 14 458. 1 
unter d) beanstandeft Slack; 
e) wenn auch nur an einem Hleischstiichk Erschermnungen der Lungensei##he oder der Alau#k- 
und Klaiuenseuche vorliegen oder der begrüindete Verdacht dieser Krankheiten bestent. 
Bei Sendungen unverpaclkter HFleischstiiche ist als Packstiick im Falle æu b der nach 
&amp; 14 46s. 3 cenem Däckestaicke gleicheuerachtende Teil einer Sendumꝗ ameusehen, in den 
anderen Fällen unter B hat sich bei r#nverpaciften Flleischstäscken die Beanstandteno nur 
auf das eingelne Fleischstiich æu erstrecken. 
C. das einzelne Fleischstück, Tas, — abgesehen von den Füllen unter 4 nd B — auf Grund der 
Priuisengo zrach F. 14 40". 1 beanstandet ist, insbesondere wenn der Bestimmung des § 7 zuwider die der Unter- 
suchung zu unter:iehenden Lymphdrüsen fehlen oder angeschnitten sind, ferner wenn sich bei der Prüfung einer der 
im § 18 Abs. 1 unter II B b bis t aufgeführten Mängel ergibt, und dieser nicht im Falle zu 1 unter d des 
gegenwärtigen Paragraphen durch Vernichtung der veränderten Teile gehoben wird. 
(2 Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund cker Zestemmungen 2# Abs. 1 unter IBa 
unterbleiben, wenn nachträglich für die Ware entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden. 
8 20. 
In den Fällen der §§ 18, 19 kann an Stelle der unschädlichen Beseitigung des Fleisches die Zurück- 
weisung treten, wenn die das Fleisch beanstandende Beschaustelle im Auslande liegt. 
§ 21. 
(1) Zubereitetes Fett ist zurückzuweisen 
I. auf Grund der Vorprüfung: 
a) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht oder die zugehörige Packung 
nicht den für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet ist („Margarine“, 
„Kunstspeisefett"); 
b) wenn das Fett mit einem ranæaigen, sauer-raneigen, fauligen oder sauer-fauligen Geruch 
oder Geschmack behaftet oder innerlich mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien durchsetzt oder 
sonst verdorben befunden wird; 
c) wenn das Fett in einem Packstück äußerlich derart mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien 
besetzt ist, daß der Inhalt des ganzen Packstücks als verdorben anzusehen ist: 
II. auf Grund der Hauptprüfung: 
a##-in den unter Ia bis c angegebenen Fällen: 
b) wenn eine Probe einen der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe enthält: 
c) wenn eine Probe als verfälscht oder nachgemacht befunden wird: 
d) wenn eine Probe Margarine den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Juni 1897 oder den auf 
Grund desselben erlassenen Bestimmungen (Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 475 und 591) nicht entspricht. 
(2) Die Zurückweisung kann bei der Vorprüfung und Hauptprüfung in den Fällen zu Abs. 1 unter la 
unterbleiben, wenn nachträglich das Packstück mit den vorgeschriebenen Bezeichnungen versehen oder die Uberein- 
stimmung mit den Begleitpapieren herbeigeführt wird.
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        — 45 — 
(6) Die Zurückweisung hat sich auf alle zu einer Sendung gehörigen Packstücke einer Fabrikation zu 
erstrecken, wenn die Untersuchung sämtlicher davon entnommenen Stichproben (6 15 458. 5) zu einer gleichen 
Beanstandung geführt hat (§ 12 Abs. 4). Im übrigen hat sich die Zurückweisung nur auf die einzelnen 
beanstandeten Packstücke zu erstrecken. 
Weitere Behandlung des Fleisches. 
8 22. 
Zurückgewiesenes oder freiwillig zurückgezogenes Fleisch kann unter den im §.29 bezeichneten Voraus- 
setzungen zur Einfuhr zugelassen werden, wenn es zu anderen Zwecken als zum Genusse für Menschen 
Verwendung finden soll. 
g 23. 
Die Beschaustelle hat Fleisch, welches einen Anlaß zur Beanstandung auf Grund der Bestimmungen 
in 88 13 bis 15 nicht gibt, als tauglich zum Genusse für Menschen zu erklären. 
g 24. 
(1!) Die Beschaustelle hat beanstandetes Fleisch vorläufig zu beschlagnahmen und mit einem Erkennungs- 
zeichen zu versehen, welches leicht wieder entfernbar ist. Die erfolgte Beschlagnahme ist dem Verfügungs- 
berechtigten, der Zoll= oder Steuerstelle, sowie der Polizeibehörde unter Angabe des Beanstandungsgrundes 
sofort mitzuteilen. 
(2 Die Polizeibehörde hat alsdann über die weitere Behandlung des Fleisches gemäß §§ 18 bis 21 
Entscheidung zu treffen und hiervon sofort den Verfügungsberechtigten sowie nach Ablauf der Beschwerdefrist 
die Beschaustelle zu benachrichtigen. 
(3) Die Polizeibehörde hat die Wiederausfuhr oder die unschädliche Beseitigung des Fleisches unter 
den erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu veranlassen und im Benehmen mit der Zoll= oder Steuerstelle zu 
überwachen. 
(4) Für Grenzstationen auf ausländischem Gebiete können besondere Anordnungen erlassen werden. 
Kennzeichnung des Fleisches. 
§ 25 
(1) Die Beschaustelle hat auf Grund des endgültigen Ergebnisses der Untersuchung (vgl. 5§ 23 und 30) 
das Fleisch zu kennzeichnen. 
(2) In den Fällen des § 19 Abs. 1 unter I darf die Kennzeichnung der einzelnen Fleischstücke 
unterbleiben, wenn die unschädliche Beseitigung anderweit sichergestellt ist; dasselbe gilt, wenn im Falle 
des § 18 Abs. 1 unter IB die Wiederausfuhr von Fleisch schwach trichinöser Schweine gestattet wird und 
die dort vorgeschriebene Behandlung stattgefunden hat. Sendungen, welche zurückzuweisen wären, weil 
die Ware nicht den Angaben in den Begleitpapieren entspricht (§ 18 Abs. 1 unter IIBa; 8§8 19 Abs. 1 
unter IIBa; 8§ 21 Abs. 1 unter Ia und IIay) oder weil das Packstück nicht den für den Inlandsverkehr 
bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet ist (§ 21 Abs. 1 unter Ia und IIa), sind im Falle einer 
WW“’2 Bebebung dieser Anstände nur nach dem Ausfalle der Untersuchung der Ware selbst zu kenn- 
zeichnen. 
(3) Teile von Sendungen, die im Falle des § 12 Abs. 4 zurückgezogen werden, sind gleichfalls zu 
kennzeichnen; nicht geöffnete Packstücke jedoch nur an der Außenseite der Behälter (§ 27 unter B Abs. 2). 
Bei anderen freiwillig zurückgezogenen Sendungen hat eine Kennzeichnung der nicht untersuchten Teile zu 
unterbleiben. 
§ 26. 
(1) Die Kennzeichnung des Fleisches und der Behälter erfolgt mittels Farbstempels oder mittels Brand- 
stempels nach Wahl der Verfügungsberechtigten. 
(2) Jeder Stempel trägt als Aufschrift die Worte „Ausland“ sowie das Zeichen der Zoll= oder Steuer- 
stelle, bei welcher die Untersuchung vorgenommen wird. Der Stempel für Fleisch von Pferden und anderen 
Einhufern trägt außerdem die Aufschrift „Pferd“.
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        — 46 — 
(3) Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die bei den einzelnen Zoll= oder 
Steuerstellen zu benutzenden Zeichen zu erlassen sowie darüber zu bestimmen, welche Bezeichnung anzuwenden 
ift, wenn eine gemeinsame Beschaustelle für mehrere Zoll- oder Steuerstellen errichtet ist. 
(O Die Stempel sind für das bei der Untersuchung tauglich befundene Fleisch von sechseckiger Form 
mit 2,5 cm Länge der einzelnen Seiten, für Fleisch von Pferden und anderen Einhufern von viereckiger 
Form mit 5 und 2,, cm Seitenlänge, für das bei der Untersuchung beanstandete sowie für freiwillig zurück- 
gezogenes Fleisch von dreieckiger Form mit 5 cm Seitenlänge. Sie tragen bei dem zurückgewiesenen Fleische 
die weitere Aufschrift „Zurückgewiesen“, bei dem unschädlich zu beseitigenden Fleische die weitere Aufschrift 
„Zu beseitigen“, bei freiwillig zurückgezogenem Fleische den Buchstaben „Z“. 
Rot. Rot. 
  
  
  
  
  
  
  
         
  
         
                  
  
  
  
5 cm 
Ausland. Ausland. 4 
ferd. 9 
N. N. Pfor 3 
N. N. 
Schwarz. Schwarz. Schwarz 
Ausland. 
Ausland. Zu Auslaud. 
Zurückgewiesen. beseitigen. Z. 
N. N. N. N. N. N. 
6 cm 5 Cm 5 cm 
(5) Die Brandstempel sind von gleicher Form wie die Farbstempel, dürfen jedoch größer sein. Auch 
die Farbstempel dürfen, insoweit sie zur Abstempelung der Packstücke an den Außenseiten dienen, die im Abs. 4 
angegebenen Maße überschreiten. 
(6) Im Falle der Kennzeichnung mittels Farbstempels ist für beanstandetes oder freiwillig zurück- 
gezogenes Fleisch eine schwarze, für das übrige Fleisch eine rote, nicht gesundheitsschädliche, haltbare Farbe zu 
verwenden. 
(7) An jedem Stempel müssen die Schriftzeichen und die Ränder scharf ausgeprägt sein. 
s 27. 
Für die Kennzeichnung des Fleisches gelten folgende Bestimmungen: 
A. Frisches Fleisch. 
Die Stempelabdrücke sind an jeder Körperhälfte mindestens an den nachpverzeichneten Körverstellen 
anzubringen und zwar: 
I. Bei Rindvieh, ausschließlich der Kälber, sowie bei Pferden und anderen Einhufern: 
1. auf der Seitenfläche des Halses, 
2. an der hinteren Vorarmfläche,
        <pb n="65" />
        .auf der Schulter, 
auf dem Rücken in der Nierengegend, 
auf der inneren und 
auf der äußeren Fläche des Hinterschenkels, 
.# an der Zunge und am Kopfe. 
II. Bei Kälbern, Renntieren und Wildschweinen, erforderlichenfalls nach Lostrennung der Haut an den 
betreffenden Stellen: 
1. auf der Schulter oder an der hinteren Vorarmfläche, 
2. neben dem Nierenfett oder auf dem Rücken, 
3. auf der Brust, 
4. auf der Keule, am Becken oder am Unterschenkel. 
III. Bei Schweinen: 
. am Kopfe, 
. auf der Seitenfläche des Halses, 
. auf der Schulter, 
auf dem Rücken, 
auf dem Bauche, 
auf der Außenfläche des Hinterschenkels. 
IV. Bei Schafen und Ziegen, erforderlichenfalls nach Lostrennung der Haut an den betreffenden Stellen: 
1. auf dem Halse, 
2. auf der Schulter, 
3. auf dem Rücken, 
4. auf der inneren Fläche des Hinterschenkels. 
F. Ökatt der vorsteltennd unter Vr. 77 und 7V7If vorgesch’:zebenen Kennzeichnung gemügt ber 
nichtenthãäuteten Kälbern, Lämmern, Renntieren und Wildschieinen die Stempelung in der Nähe des 
Schaufelltinorpels und neben dem Nierenfeft oder an den Innenffaächen der Menterschenget. 
VI. Außerdem ist bei allen Tiergattungen auf jedem Eingeweidestücke noch mindestens ein Stempelabdruck 
anzubringen. 
MS 
or 
B. Zubereitetes Fleisch. 
(1) Bei gepökeltem (gesalzenem), gekochtem oder sonst zubereitetem Fleische sind die Stempelabdrücke an 
zwei Stellen jedes Fleischstücks und zwar bei Schinken und Speck tunlichst auf der Schwarte anzubringen. 
(2) Außen an dem Behälter (Kübel, Faß, Kiste u. dergl.) sind die Stempel gleichfalls an zwei Stellen 
anzubringen. Bei sieberezteten Feiten #d Da#men hat die Kennzeichnung nur an den Behältern zu erfolgen. 
Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches. 
§ 28. 
(1) Die unschädliche Beseitigung des Fleisches hat zu erfolgen entweder durch Röbere Hitzegrade (Kochen 
oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichteile, trockene Destillation, Verbrennen) oder auf chemischem Wege bis 
zur Auflösung der Weichteile. Die hierdurch gewonnenen Erzeugnisse können technisch verwendet werden. 
(2) Wo ein derartiges Verfahren untunlich ist, erfolgt die Beseitigung durch Vergraben tunlichst an Stellen, 
welche von Tieren nicht betreten werden und an welchen Viehfutter oder Streu weder gewonnen noch aufbewahrt 
wird; trichinöses Fleisch ist stets nach Maßgabe der Bestimmungen im Abf. 1 zu beseitigen, soweit nicht nach 
1 4 1 unter 1 B die Weecderausr gestattet 4%¼ d. Vor dem Vergraben ist das Fleisch mit tiefen 
Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem, trockenen Sande zu bestreuen oder mit Teer, rohen Stein- 
kohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol) oder Alpha-Naphthylamin in fünfprozentiger Lösung zu übergießen. Die 
Gruten sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche des Fleisches von einer wenigstens 1 Meter starken Erdschicht 
edeckt wird.
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        — 48 — 
(3) Der Reichskanzler ist ermächtigt, weitere Mittel zur unschädlichen Beseitigung zuzulassen. 
(4) Das Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder, sofern ein solches Verfahren nicht angängig ist, 
anderweitig unschädlich zu beseitigen oder zu desinfizieren. 
Nicht zum Genusse für Menschen bestimmtes Fleisch. 
71 
29. 
(1) Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist, aber dazu verwendet werden 
kann, darf ohne vorherige Untersuchung zur Einfuhr zugelassen werden, wenn die Unbrauchbarmachung für den 
menschlichen Genuß enttbecker im Wege der fabrikationsmäßigen Behandlung durch geeignete Kontrollmaßregeln 
S#chergestelzf 2ozrd ocder drrch besondere Pehandlang Nerbe:gefa#ri ist. 
)HD besondere Behandlhing dat zu erkolgen.- 
a) bei Hleisch, ausgenommen euboreitete Fette, durch Anlegen von tiefen Einschnitten und 
Zusefzen von Kalr, 76er ocker rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsũure, Kresol), bei ge— 
trock neten Schafuärmen auch von Kampfer oder Naphthalin, 
5) 5% eubereiteten Fetten durch VFermeischen met getoöhmizchem, starle riechenden Prenn- 
petroleum, mit Teer, rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol), Gerbertran, rohem 
Berenck (Parkenteer) oller Fosmarznöt. 
G) duse 100 k9 Feit sind zur Onbraudearmadneng Jogende Geiichesmengen der einzelnen 
Mittel 2u vert#enden: 7 K gewömhm#zches, stark riechendes Brennpetroleum, 2kꝗ Teer, 2 Kkꝗ rohe Stein- 
kohlenteerõle (Karbolsäure, Kresol), 70 K Gerberzran, 5 kꝗ rohes Birkenòõl (Birkenteer), Ikꝗ Kosmarnncr. 
(9 Für das Verfahren bei der Unbrauchbarmachumꝗ der Fette sind die zollumtlichen Vorschriften 
iber das Ungeniessbarmachen von Fetten massgebend. 
(5) Der Reichskanzler ist ermächtigt, noch weitere Mittel zur Unbrauchbarmachung zuzulassen. 
Rechtsmittel. 
30. 
(1) Gegen die seitens der Beschaustelle im Falle des § 12 Abs. 4 vorgenommene Beanstandung einer 
Stichprobe sowie gegen die von der Polizeibehörde im Falle der §§ 18 bis 21 getroffene Entscheidung kann von 
dem Verfügungsberechtigten innerhalb einer eintägigen Frist nach der Benachrichtigung (§ 12 Abs. 4 und § 24 
Abs. 2) Beschwerde eingelegt werden. Dieses Rechtsmittel ist in ersterem Falle bei der Beschaustelle anzumelden 
und hat auf Antrag des Beschwerdeführers die Aufschiebung der weiteren Untersuchung zur Folge; in letzterem 
Falle ist es bei der Polizeibehörde anzumelden und hat stets aufschiebende Wirkung. Uber die Beschwerde ent- 
scheidet eine von der Landesregierung zu bezeichnende höhere Behörde und zwar, sofern das Rechtsmittel gegen 
das technische Gutachten gerichtet ist, nach Anhörung mindestens eines weiteren Sachverständigen. Die durch 
unbegründete Beschwerde erwachsenden Kosten fallen dem Beschwerdeführer zur Last. 
(2) Von der endgültigen Entscheidung hat die höhere Behörde den Beschwerdeführer, die Beschaustelle, die 
Polizeibehörde sowie die Zoll= oder Steuerstelle sofort in Kenntnis zu setzen. 
Fleischbeschaubuch. 
§ 31. 
(1) An jeder Beschaustelle für ausländisches Fleisch ist ein Fleischbeschaubuch nach beifolgendem Muster 
von dem Beschauer zu führen, in welches alle Untersuchungen und deren Ergebnisse sowie die endgültige Ent- 
scheidung einzutragen und jedesmal mit der Unterschrift des Beschauers zu versehen sind. Die näheren Be- 
stimmungen hierüber werden vom Reichskanzler erlassen. 
(2) Wo das Bedürfnis besteht, kann für frisches und zubereitetes Fleisch, namentlich Fette, sowie für die 
einzelnen Tiergattungen ein besonderes Beschaubuch geführt werden. 
(3) Das Fleischbeschaubuch ist für jedes Kalenderjahr neu anzulegen; das abgeschlossene ist mindestens 
zehn Jahre lang aufzubewahren. .-
        <pb n="67" />
        Beschavestelle N. N. 
  
Fleischbeschaubuchisi. 
1908.
        <pb n="68" />
        Bezelchnung des Fleisches 6r 
untersucht freigegeben ganz oder nach 
Nr.Tag Name Name O Weseltigung Weränderken 
« —-- au eile oder na ehebun e 
Hfd. 9½. der Herkunft und und Zeht tierärztlich) Teih che- Heanstandungsgrunden 
urre.u des Wohnort Wohnort Ter. Netto- *W’i-i misch Gewicht 
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ce. elSisches . Jatung Eny çferbergewichter. Freischl Pac. dtett Tier= Fleisch. Lac= zug des 
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2355„ „ „ „ Schwei- „ 200 17 000 200 197 196 16 660 
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40% „ „ Rind- gepökelt 30 4 500 300 6 
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60% „ „ („ Rinder- gesalæen 60 9000 2 
ddrme Füssern- 
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Ame-- Ne- ck Cw.asser 
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ckh Co. Füsser 
Stoom LTarck 
(2 Amour 50 8 000 3 50 8000 
ch Co. Fässer 
HPire lard 
9+5 „ „ „ KunsrJ1-O 60 4000 3 50 4000 
Speise- Listen 
fett 
10 30 » « scwei-twckwiooioooo m moxoooo 
— Ballen 
därme 
  
  
  
  
Bemerkungen: 
21, 22, 25, 26, 32 und 33, in 
a) Wo für die verschiedenen Fleischarten getrennte Beschaubücher geführt werden 
dem Beschaubuche für zubereitetes Fleisch die Spalten 11, 16, 
21, 24 bis 27 weggelassen werden. · . 
v)Sendnngen,diefürdcellntequchunqinverschiedeneTeilfendungenzeklegtwurden,sinbindenSpaltenThisssnachdenemzemen Teilsendungen autzuführen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
können in dem Beschaubuche für frisches Fleisch die Spalten 12, 13, 17. 18. 
20 und 24, in dem Beschaubuche für Fett die Spalten 11 bis 14, 16, 17, 20.
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        wurden Bon * 7 Von der '- Unterschrift 
beaustandet oder Teilen wurdenntersuchung des 
ganz nur die veränderten 3eschau ers 
Teile von) Gewicht · zuricch-Un- · 
der Beanstandungs. zurück. nischen schäd-Kurückgezogen Bemerkungen angabe 
Ge- bean- gründe:) ge- Verwer- lich nach ohne des ages 
ier- isch- . s, isch- stande- · tung Beanstandung er 
Tier Fleisch ack wicht Tier öFleisch ack ten wiesen frei- be- einer Erledigung 
törper stücke stücke örpern stücken stücken Teile gegeben itigt Stichprobe der 
ks — — xg g u Untersuchung 
20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 38 34 35 
1 . . 260 . Schuachfinniqkeits 260 
. · . . . . 10Tuberkulose der . 10 
Lumdrsen an 
der Lungeniourgel 
10 . . 30% Beschmutzung . . 30 
2 16ö060 . Gelbsucht 160 . . . 
1 . . 90. . . . Rotlauf . 90 
1 . ., 80. . . . Trickinencstmsld . . 80 
.-. 2 . . IOEeUsmMZrmer . . 10 
. 2 4— . . Trichinen . 20 
. 3 30 . Finnen 30 
. . . . . 20 50%esefzung Milt . . 50 
Insekten . 
.Foo.450d. . . . Besser-we 4.5o(). . . .D2·eti»sci»tzichc 
Untersuchung war 
zur Zeit der Bean- 
standung bereits 
durchgeführt 
. 2 . 7. . . . Mendergeicicht 7 . . . . Die Trichinen- 
20 1001. . . . Borsdure 100 schau war zur 
(1 Packst.) Seit der Bean- 
standungen bereits 
durchgefüirt. 
2 300 . s. . Xøwten 300 18700 
. . 100 15000. . . . Pjianzenözslscoc . . . 
verfälscheng 
Versehentlich als . .Eiødedusdelmwng 
Schmalz der Dnkersuchung 
deklariert wurde nicht Fur 
erforderlich er- 
achtet, weil ein 
osfenbares Ver- 
sehen vorlag. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1) Bei Fett ist in Spalte 8 die Jabritmarke anzugeben. 
2) In Spalte 9 ist die Art der Packstücke ar zugeben. · ,,« 
Licht den Spalten 11 bis 13 sind nur die tatsächlich ausgeführten Untersuchungen nachzuweisen, also wenn nur Stichproben untersucht wurden, lediglich die 
untersuchten Packstücke. » 
4) Die Zahl der Tierkörper usw., von denen nach Spalten 24 bis 27 Teile beanstandet wurden, sind auch in den Spalten 16 bis 18 mitzuzählen. 
5) Wenn verschiedene Beanstandungsgründe vorliegen, sind die Spalten 20 bis 31 für jeden Beanstandungsgrund getrennt auszufüllen. 
9*
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        Anlage a. 
Anweisung 
für 
die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Bei frischem Fleische ist zu prüfen, ob es gemäß den Vorschriften im § 2 Abs. 3 und § 6 der 
Ausführungsbestimmungen D in ganzen Tierkörpern (bzw. zusammengehörigen Hälften) und im Zusammenhange 
mit den dort genannten Organen eingeführt wird. 
8 2. 
Bei zubereitetem Fleische ist zu prüfen: 
1. 
2. 
3. 
4. 
ob eine der nach § 5 Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen D von der Einfuhr ausgeschlossenen 
Warengattungen vorliegt; 
ob das Fleisch durch die ihm zuteil gewordene Behandlung die Eigenschaften des frischen Fleisches 
auch in den inneren Schichten verloren hat und durch entsprechende Behandlung nicht wieder 
gewinnen kann (§8 3 der Ausführungsbestimmungen D); 
ob das Gewicht der einzelnen Stücke von Pökel= (Salz-) Fleisch, ausgenommen Schinken, Speck 
und Därme, mindestens 4 kg beträgt (§ 7 der Ausführungsbestimmungen D); 
ob das Fleisch den Verdacht erregt, daß es von Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln oder 
anderen Tieren des Einhufergeschlechts herrührt (8 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D). 
In welchen Fällen und in welcher Weise die Prüfung zu 2 und 3 auf Stichproben beschränkt werden 
kann, richtet sich nach § 12 und § 14 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D. 
§ 3. 
Bei allen Arten von Fleisch ist insbesondere zu prüfen: 
1. 
ob die Ware den Angaben in den Begleitpapieren entspricht; 
ob das Fleisch von Hunden herrührt (§ 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D); 
4 
ob an dem Fleische Erscheinungen vorhanden sind, die den Verdacht erregen, daß es mit einem 
der nach §5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Stoffe behandelt ist; 
.ob das Fleisch von einem Tiere stammt, das mit einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren 
Krankheit behaftet war und ob nach den obwaltenden Umständen angenommen werden kann, daß 
eine Übertragung des Krankheitsstoffs auf andere Teile der Sendung stattgefunden hat; 
ob das Fleisch, abgesehen von den Fällen unter Nr. 4, krankhafte Veränderungen zeigt, die seine 
Tauglichkeit zum Genusse für Menschen beeinträchtigen; 
ob die Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des Tieres bekundet, ob 
es auffällige Abweichungen in bezug auf Farbe, Geruch, Geschmack und Konsistenz, und ob es 
fremdartige Einlagerungen zeigt; 
ob das Fleisch durch Fäulnis, Verschimmelung, Insekten, Beschmutzung oder dergleichen in seiner 
Genußtauglichkeit beeinträchtigt oder ob Luft in dasselbe eingeblasen ist; 
ö Orpane oder Sonstige Körpertezle, at die sech dee DUnferstcchteno eu erstrecken Zat, 
fehlen oder angeschnitten sind (8Ss 6 und 7 der Ausführungsbestimmungen D).
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        — 53 — 
84. 
Die Untersuchung des Fleisches hat bei Tageslicht oder bei einer ausreichenden künftlichen Beleuchtung 
stattzufinden. Kerzen-, Ol-, Petroleum= oder gewöhnliches Gaslicht sind hierzu nicht geeignet. 
§ 5. 
An Hilfsmitteln und Geräten sollen bei der Untersuchung zur Hand sein: 
1. eine ausreichende Anzahl von geeigneten Messern; 
2. ein Mikroskop, welches sich auch für bakteriologische Untersuchungen eignet, sowie eine aus- 
reichende Anzahl von Skalpellen, Scheren, Präpariernadeln, Platinnadeln, Objektträgern, Deck. 
gläsern und Präparierschälchen zur Herstellung mikroskopischer Präparate; ferner die für die 
mikroskopische Untersuchung erforderlichen Farbstoffe und Zusatzflüssigkeiten, Spiritus= oder 
Bunsenflammen, sowie einige mit Agar oder Pepton-Gelatine beschickte Kulturröhrchen; 
Lackmuspapier und die zur Untersuchung des Fleisches auf Kochsalz sowie auf das Vorhandensein 
von Ammoniak (Fäulnis) erforderlichen Chemikalien und Geräte; 
die æur bioloqischen Untersuchunq auf Einhuferfleisch erforderlichen Stosffe und Gerate; 
eine Vorrichtung zum Kochen von Fleischproben; 
6. Holz-, Bein- oder Stahlnadeln zur inneren Prüfung von Schinken auf den Geruch. 
Sämtliche Hilfsmittel sind stets in brauchbarem Zustande zu erhalten. Messer, welche durch Krankheits- 
stoffe verunreinigt wurden, dürfen ohne vorherige Reinigung und Desinfektion zum Anschneiden gesunder 
Körperteile nicht benutzt werden. 
S 89 
B. Besondere Bestimmungen. 
I. Frisches Fleisch. 
86. 
Die Untersuchung der einzelnen Teile der Tierkörper hat nach den in den §§ 7 bis 12 angegebenen 
Grundsätzen und tunlichst in der im § 7 bezeichneten Reihenfolge stattzufinden, so daß die Prüfung der inneren 
Organe regelmäßig der Untersuchung des Muskelfleisches vorangeht. 
Wenn außer den vorschriftsmäßig mit dem Tierkörper einzuführenden Organen weitere Organe in 
natürlichem Zusammenhange mit dem Tierkörper eingeführt werden, so sind diese gleichfalls nach den hierfür 
angegebenen Grundsätzen zu untersuchen. 
Durch die Untersuchung ist festzustellen, ob an der Oberfläche oder im Innern der Organe und des 
Muskelfleisches krankhafte Veränderungen oder sonstige regelwidrige Zustände vorhanden sind. Zu diesem Zwecke 
sind sämtliche Organe und das Muskelfleisch zu besichtigen, die Lungen, die Leber, die Milz, die Nieren, 
das Euter auch zu durchtasten. Bei denjenigen Teilen, bei denen die Besichtigung oder Durchtastung zur 
Ermittelung von Krankheitszuständen nicht ausreicht, sind die tieferen Schichten durch Einschnitte und Zerlegungen 
gemäß den nachfolzenden Vorschriften freizulegen und zu untersuchen. Die zu untersuchenden Lymphydrüsen sind 
der Länge nach zu durchschneiden, erforderlichenfalls herauszuschneiden und in dünne Scheiben zu zerlegen. 
Liegen krankhafte Veränderungen vor, deren Erkennung eine weitergehende Untersuchung erforderlich macht, so ist 
eine solche entsprechend der Lage des Falles vorzunehmen; insbesondere sind verdächtige oder erkrankte Teile 
anzuschneiden. 
Im gefrorenen Zustond eingenende Tierkörper mussen vor der Untersuchunq aufgetaut uerden. 
Dei Itenntieren kann die Auftauung auf die Eingeuweide beschränkt werden, wenn nicht das Ergebnis 
der Bhesichtiqumqg des Muslcelfleisches eine weitergehende Untersuchungq erforderlich machi. 
87. 
Bei der Beschau sind im allgemeinen zu berücksichtigen: 
1. das Brust- und das Bauchfell nebst den serösen Überzügen der Eingeweide; 
2. die Lungen und die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel und im Mittelfell (Anlegung eines 
Querschnitts im unteren Drittel der Lungen); * 
3. der Herzbeutel und das Herz (Anlegung eines Längsschnitts, durch den beide Kammern geöffnet 
werden und die Scheidewand der Kammern durchschnitten wird);
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        — 54 — 
die Leber und die einzelnen Lymphdrüsen an der Leberpforte; 
die Milz; 
die Nieren und die zugehörigen Lymphdrüsen (Freilegung der Nieren in der Fettkapsel); 
das Euter und die zugehörigen Lymphdrüsen; 
der Kopf und die oberen Hals= und Kehlgangslymphdrüsen (Lösung der Zunge so weit, daß die 
Maul= und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfange zu sehen ist); 
die Haut und einzelnen Hautteile; 
10. das Muskelfleisch einschließlich des Fett= und Bindegewebes, der Knochen und Gelenke (Anlegung 
eines Schnittes in das Fleisch, Untersuchung der Knochen und Gelenke, soweit fie ohne Zerlegung 
des Tierkörpers für die Untersuchung zugänglich sind; im Falle eines Verdachts der Erkrankung 
der Knochen oder Gelenke durch Freilegung der in Betracht kommenden Knochen oder Gelenke). 
) 
Bei Rindern und RKenntk:enen sind außerdem die Zunge, das Herz, die äußeren und inneren 
Kaumuskeln, letztere unter Anlegung ergiebiger, parallel mit dem Unterkiefer verlaufender Schnitte, sowie die 
bei der Schlachtung zutage tretenden Fleischteile auf Finnen zu untersuchen; an der Leber ist je ein Schnitt 
senkrecht zu der Magenfläche, quer durch die Hauptgallengänge sowie neben dem Spigelschen Lappen bis auf 
die Gallengänge anzulegen; es folgt alsdann die Untersuchung der Lendendrüsen, inneren Darmbeindrüsen, 
Kniefalten-, Kniekehlen-, Gesäßbein-, Bug= und Achseldrüsen. Von der Untersuchung der Kniekehlen= und 
Achseldrüsen kann abgesehen werden, wenn in natürlichem Zusammenhange mit den Tierkörpern Leber und Milz 
eingeführt und mit ihren Lymphdrüsen frei von Tuberkulose befunden werden. 
* 
*½“ 
5 
§ 9. 
Bei Kälbern sind auch der Nabel und die Gelenke zu besichtigen und im Verdachtsfall anzuschneiden. 
Die Untersuchung auf Finnen erfolgt wie bei Rindern, sie fällt für Saug= und Milchkälber weg. Die Unter- 
suchung der Lymphdrüsen des Euters kann unterbleiben. 
8 10. 
Bei Pferden ist auch die Schleimhaut der Luftröhre, des Kehlkopfs, der Nasenhöhle und deren 
Nebenhöhlen zu untersuchen, letztere, nachdem der Kopf in der Längsrichtung neben der Mittellinie durchgesägt 
oder durchgehauen und die Nasenscheidewand herausgenommen ist, ferner die Haut und Unterhaut nebst den 
zugehörigen Lymphdrüsen, endlich die Nieren nach Anlegung eines Schnittes am konvexen Rande bis auf das 
ierenbecken. 
11. 
Schweine (einschließlich der Wildschweine) sind vor der Untersuchung durch Spalten der Wirbelsäule 
und des Kopfes in Hälften zu zerlegen, die Liesen (Flohmen, Lünte, Schmer, Wammenfett) sind zu lösen. Die 
zutage tretenden Fleischteile, insbesondere an den Hinterschenkeln, am Bauche, am Zwerchfell, an den Zwischen- 
rippenmuskeln, am Nacken, am Herzen, an der Zunge und am Kehlkopfe sind auf Finnen zu untersuchen. Auch 
sind die inneren Darmbeindrüsen, Lendendrüsen, Bugdrüsen, Scham-, Kniefalten= und Kniekehlendrüsen anzu- 
schneiden und zu untersuchen. VFon#der Dntersecchteno der Knzchellendrüsen Kann abgeschen 20erden, rcenn 
in Matür#schem Zusammenmange met den Tiertörpern Leber ud Melz eimge/ ähr und mit ihren Lumph- 
drusen frei von Tuberkulose befunden uwerden. 
Die Untersuchung auf Trichinen erfolgt nach der besonderen Anweisung (Anlage b zu den Ausführungs- 
bestimmungen D). 
hei Wildschiveinen darf auf Antragꝗ des Verfügungsbereclitigten von der Spaltung der Wirbel- 
säule umnd des Kopfes abgesehten rrerden, wenn auf andere Weise ausreichend sichergestellt ist, dass 
Finnen nicht vorlianden sind. 
812. 
Bei Schafen und Ziegen erfolgt die Untersuchung der Leber wie beim Rinde. Die Untersuchung 
der Lymphdrüsen der Lungen, der Leber, der Nieren und des Euters kann unterbleiben.
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        — 55 — 
II. Zubereitetes Fleisch. 
8 13. 
Zum Zwecke der im § 2 Nr. 2 vorgeschriebenen Prüfung ist das betreffende Fleischstück an einer der 
dicksten Stellen tief einzuschneiden und die Schnittfläche auf Farbe, Konsistenz und Geruch zu untersuchen. Bei 
Einzelsendungen, welche mit der Post eingehen oder nachweislich nicht zum gewerbsmäßigen Vertriebe bestimmt 
sind, kann die Untersuchung in anderer Weise vorgenommen werden. 
Erforderlichenfalls ist auch die Kochprobe 1) und die Prüfung auf Kochsalz2?) vorzunehmen. Hat die 
Prassen auf Kocsals eine deutliche Reaktion nicht ergeben, so ist ein etioo hühnereigrosses Stück aus 
den innersten Teilen des Pleischstüchs æu entnehmen und die TFeststell##no des Kochsalegchall# 3) aus- 
æuführen. Die Untersuchunq kann auch dom „Giemaker äbertragen werden. 
. Frisches Muskelfleisch ist von roter Farbe, bestimmtem, der Tierart eigentümlichen Geruche, 
weichem Gefüge, zeigt eine unebene, rillige, streifige Schnittfläche, wird beim Kochen grau, weißlich oder bräun- 
lich und enthält nur Spuren von Kochsalz. 
Durchgepökeltes (gesalzenes) M##srekfleisch hat auch in den inneren Schichten den Geruch des 
frischen Fleisches verloren; es ist von festem Gefüge, hat glatte Schnittflächen, behält beim Kochen unter ge- 
wöhnlichen Verhältnissen die rote Farbe (Salzungsröte) auch nach dem Erkalten und enthält erheblich mehr 
Kochsalz als frisches Fleisch. 
Durchgekochtes (gebratenes, gedämpftes, geschmortes) M####elfleisch hat auch in den inneren 
Schichten den Geruch des frischen Fleisches verloren, ist von festem Gefüge, hat eine glatte, trockene Schnitt- 
fläche und eine graue, weißliche oder bräunliche Farbe. 
8 14. 
Die einzelnen Fleischstücke sind namentlich zu prüfen zunächst an der Oberfläche 
a) auf Finnen und andere ungewöhnliche Einlagerungen; 
b) auf Farbe, Konsistenz und Gerucht), insbesondere blutige oder gelbliche Färbung, ranzigen tranigen 
Geruch, Erweichung und Lockerung des Zusammenhanges, Gasansammlungen im Bindegewebe, 
schmierigen Belag, Schimmelbildung, Insekten u. dergl.; 
I) auf die Beschaffenheit der durch Anschneiden leicht erreichbaren Lymphdrüsen. 
Organe, die einzeln oder im Zusammenhange miteinander oder mit anderen Fleischstücken eingeführt 
werden, sind nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften in den §§ 6 bis 9, 11, 12 zu untersuchen. 
15. 
Bei Därmen (8 3 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen D) ist namentlich darauf zu achten, ob eine 
ungewöhnliche Farbe, verminderte Konsistenz oder ein übler Geruch vorhanden ist und zu prüfen, ob krankhafte 
Veränderungen, insbesondere Blutungen, Knoten, Geschwüre vorhanden sind. 
In welchem Umfange die Untersuchung vorzunehmen ist, richtet sich nach § 12 und 14 Abs. 3 der 
Ausführungsbestimmungen D. 
  
1) Aus der inneren Schicht des Fleischstücks wird ein flaches, etwa handtellergroßes Stück herausgeschnitten, in siedendes 
Wasser gebaacht und 10 Mieuten gesiches Fleic sach eroßes S 
2) a) Herstellung des Reagens: 700 cem eier 2prosentsigen S-bernztratlösung werden met 100 cem NVormal- 
Ammonrzafffüssebest vermeischt. Fon dieser T# #üssicteit smd ge 20 9 m gelben Gldschen aufzubetsiren. 
b) Ausführung der Prüfung: Von dem Fleische wird ein aus den inneren Schichten entnommenes haselnuß- 
großes, ettba 2 9 toregenckes Stück in ein mit 20 g der Flüssigkeit beschicktes Reagensgläschen gebracht und 
darin einigemale kräftig geschüttelt. Wenn ein weißer, bei Tageslicht schnell schwärzlich werdender Niederschlag 
entsteht, ist das Fleisch gesalzen, wenn nicht, so ist es frisch. 
3) 29 Fleisch #c#erden met 2 9 Chlor/vesem Seesand und 2 bes 3 cem Wasser m einer Porzellanschale z# eimem. 
Meschmssigen Brei zerrieben. Dieser 2##id mit gereungen Mengen Wasser in einen Masskolben von 110 cem Ialt gespükt, 
der uber der 100 ccm- Marke noch einen Stesrgraum vom mndestens 10 eem hat. Darauf wird au der Mischung Waosser 
kimeugefügt, bes die 100 cem-Marke erreicht ist. H#erauf stellt man den Kolben, nachdem sein Inhalt tächt2g durd- 
geschüttelf ist, 10 Menttten lung an kochendes Wasser. Herbet gerinnt das Eisceiss, und die Flüssegkest wird fast farblos. 
Nunmeler toird der Kolbennhalf durch Einstellen in kaltes [asser schnell! abge#ühlt, nochmals durchgeschüttelt und 
fültriert. Von dem xlaren, Fast farblosen Fültrate ccerden je 25 cem, toenn mötti, mit NMatronla#9e unter Anscendung von 
Lachmus als Ind’ebator neutralistert. In der netttraliskerten Flassigkeit roird nmach Zusatz von 1 bis 2 Tvopfen einer Faft 
gFesättiyten Lörung von Kaliumchromat Gurch Titrieren mit ½10 Vormat-Slbernstratlöseng der Kochsalegehalt ermettel. 
") Der Geruch ist erforderlichenfalls durch die Kochprobe genauer festzustellen.
        <pb n="74" />
        — 56 — 
C. Schlußbestimmungen. 
8 16. 
In Fällen, in denen das in den §§ 6 bis 15 vorgeschriebene Untersuchungsverfahren für die gesund- 
heitliche und veterinärpolizeiliche Beurteilung des Fleisches nicht ausreicht, ist eine mikroskopische, erforderlichenfalls 
auch eine bakteriologische!) Untersuchung vorzunehmen und die Reaktion des frischen Muskelfleisches festzustellen.2) 
Dies gilt namentlich für den Fall des Verdachts von Blutvergiftung. 
Beim PVorliegen des Verdachts verbotsroidriger Einfuhr von aubereitetem Binhuferfleisch (S 
Abs. 17 MWr. 40 ist die berologesche Dnterstcheno auszu#aserens). Sofern diese Entersuchungꝗ, æ. B. bei 
  
1) Nachdem die Oberfläche mit fast zum Glühen erhitzten Messern abgesengt ist, wird mit einem frisch ausgeglühten 
Messer ein Schnitt in die Tiefe geführt und mit sterilem Messer und ausgeglühter Pinzette aus der Tiefe der Muskulatur eine 
Krobe entnommen. Diese dient 1. zur Anfertigung von Ausstrichpräparaten, 2. zur Anlegung von Kulturen auf schräg erstarrtem 
gar. 
:2) Die Reaktion des frischen Muskelfleisches ist in der Weise zu prüfen, daß in die Hinterschenkelmuskulatur und an 
zwei weiteren möglichst voneinander entfernt liegenden Körpergegenden ein tiefer Schnitt gelegt und auf die Schnittfläche mit einem 
Messer mit destilliertem Wasser schwach angefeuchtetes Lackmuspapier angedrückt wird. Nach 10 Minuten wird das Papier vom 
Objekt abgehoben, auf eine weiße Unterlage gelegt und mit einer anderen, ebenfalls angefeuchteten Probe des ursprünglichen 
Lackmuspapiers verglichen. — 
8)Zm«-4«sfizhø«u»9dewbiologsischenUntersswclmsngaufPfeosdefZeisclzundunderesEinlmferjieiscä 
sindmiteinemausyeglähtenoderausgelcochtenMesserausdesrTiefedesvesydcicfctigmFleisclistechcsetwaäoglkluslcek 
fleisch,mögzicästobnePett»ewel)e,øoneine-rfrischlxergestelztmSchnitt-Sächseacnmeämmumlaufeinerausgekochten, 
mitungkbøsauclstemSchwibpapiewbedeckt-nUnterlageciuwbschabenmiteinemausgekocbtenlliessersuec-Meinem.Die 
ecslcleinerieFleiscämassesteh-dineinausqelcoclxtesodeysonstdurch-Heste»"22·82«ertes,ein-aIwcmnjassemiesEriew 
meyerschesxözbchengebracht,mitfliljeeinesawyelcocbtmsteøsizisiertenCzassmbsgzeichmässigverteiltmidmitåoccm 
sterizisierier0.85p7·ozentigeø«KochsalslösamxyäheøsgossOLGesalzenesfleischistzmsmsiveinemwösserensterilisierienErZew 
mescxeTsctholbenzwentsalsm,indem-newesmitsie-»EinclkstillfertenWasseosäheryiesstmedzetzrews,ohnSZUMJaåttebtz 
währendlolwnutmmehrmalserneuert-.DasGemischvonMeist-leumsasspmzmtiyerIfoclxsalzlösmxgshiesbtzusdus 
zielmngderimi-’lee"sc?eevorlmmienenEiweisssuhstanzenema-IstuwdenbeeZimmertempeosamroderizberNacldtimLes 
schmnlcestelaenwnddij»m-ein-klareLöswngzweflmlteotznichtgeschütteltwerdenZurFeststellemgy,obäieszrdic 
Unterweist-»FnötigeMengeEiweissmLösunggeyangMist,sindstemLccmsie-AusgeklxunysflässiglceitMeinstenlis 
RestesBeaqenzgzasZugiessmandtüchtigciwclizuschättelwDutwiclceltsicbdabeieinfeivhzasigessscäawtzdes-längere 
Zeitstehenhleibt,soistderdvszugveøwendbanDieZuumwsuclcemicEiweisszöstmgmussfsxøsdieAusfühmngder 
biozogischenUntersuchungwiealzeizbrigenewVenoendemgkomme-erles-PlässixylceitenvollständigHasses-Ldeieskm 
Zweck-musdeFle-2«sclk.ausmgfiltriestweøsdemmode-wareutwederclwcbFels-irremPapier-Elter,oder,wennlu«e-rl)eiez·n 
klaresPictsmtmäcleterzieltwirCdurchausyegylälekewxieselgwaufBäclmersclxmTHE-Meiss-oder-auchdurchBeøslcexeldstw 
KieselgwlcefzewDastltmtistfärdieweitesrePs·äsf«s«gx)ee-e·9net,itemseswiederwsiltriestexiicszsugöeisnschiztteln 
schäumtundowsseø·demeimProbeætimlcmybefmxocäennacleZusatz-einesTropfensSalpetersciwevomspeziyssclwn 
GecoiclthlöZSMGopazisiesrendcEiecseisstrsizbanggibt,dies-ichnachetwafsänfMcheutmZanyemstehenalsebennochess 
lceømbareøsfxoclcigewlwederstxlagzaBodensenchDannbesitetdachltmtdiefüreifebioloyisclkePmäfusngzweckmässigste 
KMZthtionciesEiweissesindes-dussielmngsflszssfglceitEtwa1.-800).JstdasIs’e·lts·atzulco-«emtisiert,somassesso 
wage-mitsserilisiesrterKoclksalzzösunyOefdämdteterdeøhbisdieSalpetksrsäwesZool-Modeden-richtige»Gradderfer- 
däwnunganzeesotFerner-solldasFiltmtweutrahschwachsaueroderscluoacfzalkalischreagieren- 
Vondefsiltricsteok»gut«-solan,schwachsaure-«oderschwaclzallmlisclzewrölliglczarestösungwisrd 
mitemsgelcochteroderanderweitigduwäEikeesterizisierfeerpettejelccminslceaqemröäfcch2·o-n«jellcmLci-n«(ye 
medCscmDurchmesserCAN-schen1UndYgebmclztIneinEölkrclzeanifdlccmer·nesebe»falzslcka7sen,weist-Ah 
schwachset-werodersclzwaclzazlcalischTeagieremsemaszstefdefzefscbiycgleiche-«MesseheøsgestelztenFiltmts 
einqefülltWeitcøsclköhschen4imääuserdeøemitjelccmemcyebensohergesfelztesnSehn-ema-mxdExndjieisclælösung 
beschiclct.Meise-RöbøschenstsdImm-sterilisiester0,85szent2«gcø·XocbsazzlösmtggegossemDielköäkcäenwenienin 
einUechees,passendesEmgenzglasgestellAngel-einstSiemüssen-VordemGebrauchausgekochtoderandemeitiyckurcä 
EiteestessklisiesthvozzlcommensaaberseinZmeiøesicllenries-verschiedene-nLösunymindieeinselnmRöhkchensxnd 
jedesondewZier-VisiertePipettensubenutzen.Zweig-hetieangeyeben,beschitlctenlköbwämwins,mitdwsnahmetsosx 
Böhrcäe«9,je0,lcom-vollständ2·9Hans,vonKancheclxengewonnenesPferdekiwefssausfälemiesserumvonöestimmtem 
Titer so æugesetet, dass es an der Wand des Röhrchens herabfliesst und sich auf seinem Boden ansammelt. Zu Röhrchen 2 
#toird 0,7 com normales, ebenfalls völlig klares Kaninchen-Serum in gleicher Weise gegeben. 
Die Röhrchen sind bei Zimmertemperatur aufaubewahren und dürfen nach dem Serum-Zusatae nicht ge— 
schuüttelt werden. 
Beurteilung der Ergebnisse. Tritt in Röhrchen 1 ebenso wie in Röhrchen 8 nach etica fünf Mrnuten eine 
hauchartige, in der Regel am Boden des Röhrchens beginnende Trübunq auf, die sich innerhalb weiterer fünf Minuten 
in eine wolkige umwandelt und nach spätestens 30 Minuten als Bodensatz absetst, 2odbrend die Löstngen in den ũbrigen 
Rönchen vôllig klar blesben, 60 Randelft es sch e#m Pferdefleisch (oder anderes Einhuferfleisch). Später entstehende 
Trühungen dürfen als posttsbe Realtson n#icht aufgefasst werden. Zur besseren Fesestellung der ruerst eintretenden Trũ- 
bung können die Röhrchen bei auffallendem Tages- oder Fünstlichem Lichte befrachtet werden, iudem R#nter das beil#schtete 
Keugenslos eine schwarze Fläche (z. B. sheoazes Bap:zer oder derpleichen) geschoben wird. 
Das ausrällende S#ertm Mites einen Titer 1.20 000 haben, d. k. es miss noch ein der Ferdunnung 1.20 000 tn 
einer Lösung von Eflerdebltt-Sertm binnen 5 Mn##sten eine begnende Trühung berbenführen. Derartiges Sertm est bis
        <pb n="75" />
        ungeeigneter Beschaffenheit des Materiols, nicht æu einem entscheidenden Ergebnisse führt, ist die chemische 
DUnterstichueno (Anklage d zu den 4sführengsbestemmengen D, Erster 458chunt unfer 7) rorsunehmen. 
Deuten Anzeichen auf Fäulnis, so ist durch Einschnitte festzustellen, ob die Zersetzung auf die Oberfläche 
beschränkt oder in die Tiefe gedrungen ist. Bestehen über das Vorhandensein von Fäulnis Zweifel, so ist frisches 
Fleisch der Salmiakprobe") zu unterwerfen, von Salzfleisch eine kleine Probe zu kochen und auf seinen Ge- 
ruch zu prüfen. 
§ 17. 
Liegt der Ferdadht der Antoendung eines der Nach 95 Mr. 3 der 4½%/## /ührungsbestemmungen 
berbotenen Stosfe vor, so ist, unbeschadet der im §9 14 458. 2 æu b daselbst vorgeschriebenen regel- 
mãũssigen chemischen Untersuchung, eine solche æur Aufklũrung des Verdachts nach der besonderen 
Antoeisunꝗ (Anlage c und d der Ausführungsbestimmungen D) au veranlassen. 
  
auf weiteres vom Kaiserlichen Gesundheitsamt erhältliech. Das Serum wird in Röhrchen ron 1 cem Inhalt versandt. Ge— 
trũbtes oder auch nur opaliszerendes Serum ist nicht eu verwenden. Serum, das durch den Tyanspost früb georden #, 
darf nur gebraucht werden, wenn es sich in den oberen Schichten binnen 12 Stunden vollkommen kldrt, so dass die 
trũbenden Bestandteile entfernt vwerden köõönnen. Zur Untersuchung soll stets nur der Mhalt eines Rönhrchens, nicht 
agegen eine J#scheng Melrerer Röhhen vertbendet werden. 
7) Ein Reagenzglas oder zylindrisches Glasgefäß von etwa 2 cm Durchmesser und 10 cm Länge wird mit einem Ge- 
mische von 1 Raumteil Salzsäure vom spe’schen Geisicht 7,724, 3 Raumteilen Alkohol und 1 Raumteil Ather beschickt, so daß 
der Boden des Glases etwa 1 em hoch bedeckt ist, verkorkt und einmal geschüttelt. Darauf wird von dem Fleische mit einem reinen 
Glasstab eine Probe abgestreift oder ein erbsengroßes Stückchen vermöge der Adhäsion befestigt. Der so präparierte Stab wird 
schnell in das mit den Chlorwasserstoff-Alkohol-Atherdämpfen erfüllte Glas gesenkt, so daß sein unteres Ende etwa 1 cm von dem 
Flüssigkeitsspiegel entfernt bleibt und auch die Wände des Gefäßes nicht berührt werden. Bei Gegenwart von Ammoniak entsteht 
nach wenigen Sekunden ein starker Nebel um die in das Gefäß versenkte Fleischprobe, welcher mit dem Grade der Fäulnis an 
Intensität zunimmt. 
  
190. 10
        <pb n="76" />
        Anlage b. 
Anweisung 
für 
die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen. 
SI. 
Die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen hat mit einem Mikroskope stattzufinden, welches eine 
30- bis 40fache und außerdem eine etwa 100fache Vergrößerung ermöglicht und die Objekte klar und deutlich 
erkennen läßt. 
Als Objektträger sind Kompressorien aus zwei durch Schrauben gegeneinander drückbaren Gläsern zu 
verwenden, von welchen das eine in gleiche Felder geteilt ist. 
Außer dem Mikroskop und zwei Kompressorien muß der Trichinenschauer zur Hand haben: eine kleine 
krumme Schere, 2 Präpariernadeln, 1 Pinzette, 1 Messer zum Probenausschneiden, eine Anzahl numerierter 
kleiner Blechbüchsen zur Aufnahme der Proben, 1 Tropfpipette, je 1 Gläschen mit Essigsäure und Kalilauge. 
82. 
Auf die mikroskopische Untersuchung der Proben eines Schweines oder eines halben aubereiteten 
Scheines einschließlich der Herstellung der Präparate, jedoch ausschließlich der für die Probenentnahme auf- 
gewendeten Zeit, sind mindestens 18 Minuten, auf die mikroskopische Untersuchung eines einzelnen Stückes Speck 
mindestens 9 Minuten, auf die Untersuchung sonstiger einzelner Fleischstücke mindestens 14 Minuten zu verwenden. 
83. 
Die zur Untersuchung bestimmten Fleischproben hat der Trichinenschauer persönlich zu entnehmen, und 
zwar bei frischem Fleische vor dem Zerlegen des Schweinekörpers; es kann jedoch die Probenentnahme durch 
besonders hierzu verpflichtete Probenentnehmer erfolgen. Wenn aus mehreren Schweinen oder halben au- 
bereiteten Schioeinen oder Fleischstücken zugleich Proben entnommen werden, sind zu ihrer Aufbewahrung und 
Unterscheidung Blechbüchsen mit eingestanzten Nummern zu verwenden. Die einzelnen Schweine oder halben 
Stt bere2keken Scheceene ober Fleischstücke, von denen die Proben entnommen werden, sind übereinstimmend mit 
den zugehörigen Proben zu numerieren. 
§ 4. 
Die Proben sind in der Größe einer Bohne oder Haselnuß zu entnehmen, und zwar bei ganzen 
Schweinen ocker halben #berezteten Schiceznen aus folgenden Körperstellen: 
¾ aus den Zwerchfellpfeilern (Nierenzapfen), 
b) dem Rippenteile des Zwerchfells (Kronfleisch), 
Jc) den Kehlkopfmuskeln, 
d) den Zungenmuskeln. 
" In Fällen, in denen die unter c und d genannten Fleischteile etwa abhanden gekommen find, sind je 
eine weitere Probe aus den unter a und b genannten Körperstellen oder 2 Proben aus den Bauchmuskeln zu 
entnehmen.
        <pb n="77" />
        — 59 — 
Von zubereitetem Fleische (Pökelfleisch, Schinken und Speckseiten) sind von jedem einzelnen Stücke 
3 fettarme Proben von verschiedenen Stellen und womöglich aus der Nähe von Knochen oder Sehnen zu 
entnehmen. 
8 5. 
Von jeder der vorstehend bezeichneten Fleischproben hat der Beschauer bei Speck 4, mithin im ganzen 12, 
im übrigen 6, mithin bei ganzen Schweinen oder Rhalben 2##berestet Sche#cernen 24, bei einzelnen Fleisch- 
stücken 18 haferkorngroße Stückchen auszuschneiden und zwischen den Gläsern des Kompressoriums so zu quetschen, 
daß durch die Präparate gewöhnliche Druckschrift deutlich gelesen werden kann. Ist das Fleisch der zu unter- 
suchenden Stücke trocken und alt, so sind die Präparate vor dem Quetschen 10 bis 20 Minuten mittels Kali- 
lauge zu erweichen, welche etwa mit der doppelten Menge Wasser verdünnt ist. 
86. 
Die mikroskopische Untersuchung hat in der Weise zu erfolgen, daß jedes Präparat bei 30= bis höchstens 
40 facher Vergrößerung langsam und sorgfältig durchmustert wird. 
Bei zweifelhaftem Befund ist die Untersuchung an einer weiteren Zahl von Fleischproben und Präpa- 
raten, nötigenfalls mit Hilfe stärkerer Vergrößerungen bis zur völligen Aufklärung fortzusetzen. 
87. 
Entdeckt der Trichinenschauer in den untersuchten Fleischproben Trichinen oder Gebilde, deren Natur 
ihm zweifelhaft oder unbekannt ist, so sind die betreffenden Präparate und Proben mit genauer Bezeichnung des 
Ortes, Datums und der Fundstelle zu versehen und dem zuständigen Tierarzte zur Prüfung zu übergeben. 
Enthalten die Präparate oder Proben nach Angabe des Trichinenschauers Trichinen, so hat der Tierarzt 
den Befund unverzüglich, nötigenfalls unter Entnahme neuer Proben, nachzuprüfen. 
8 8. 
Falls der Tierarzt die Untersuchung auf Finnen nicht bereits vorgenommen hat, sind von dem Trichinen— 
schauer unmittelbar vor der Entnahme der Fleischproben beim einzelnen Fleischstücke die Oberflächen, beim ganzen 
Tierkörper die nach der Schlachtung und Zerlegung in Längshälften sowie nach Lösung der Liesen (Bauchfett) 
zutage tretenden Fleischteile, insbesondere an den Hinterschenkeln, am Bauche, am Zwerchfell, an den Zwischen— 
rippenmuskeln, am Nacken sowie das Herz, die Zunge und die Kehlkopfmuskeln auf das Vorhandensein von 
Finnen zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist dem Tierarzte mitzuteilen. 
89. 
Im allgemeinen dürfen von einem Trichinenschauer an einem Tage nicht mehr als 20 Schweine, 
20 halbe æubereitete Schioeine, 40 Speck- oder 26 sonstige Fleischstücke untersucht werden. Ausnahmsweise 
dürfen jedoch an einem Tage bis zu 25 Schweine, 25 halbe zubereztete Sch#cez#e, 50 Speck= oder 32 sonstige 
Fleischstücke untersucht werden. 
8 10. 
Von den Trichinenschauern sind Schaubücher nach beifolgendem Muster zu führen, in welche die 
Untersuchungen auf Trichinen und deren Ergebnisse einzutragen und durch die Unterschrift des Beschauers zu 
beglaubigen sind. 
Wo das Bedürfnis besteht, können für frisches und zubereitetes Fleisch besondere Schaubücher geführt 
werden. 
Die Schaubücher sind für jedes Kalenderjahr neu anzulegen; die abgeschlossenen sind zehn Jahre lang. 
aufzubewahren. 
10
        <pb n="78" />
        — 60 — 
Trichinenschaubuch des Trichinenschauers. 
Zoll= bzw. Steuerstelle N. N. 
  
  
  
Untersucht wurden: 
  
  
  
  
— 72# Nähere N * — Datum Unterschet 
—.½ Bezeichnung ame S S. gebnis T 
5 des EW“ 2 Trichinen- 
2153 Untersuchungs— Proben- ——— 5 2 der schauers 
* gegenstandes entnehmers 2 1 2 G und 
S S — *½5 Untersuchung Bemerkungen 
a b. C. d. e. 
1 2 3 4 5 6 7 8 
  
  
  
  
  
  
  
  
I
        <pb n="79" />
        Anlage c. 
Anweisung 
für 
die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich Fett sowie 
für die Vorprüfung zubereiteter Fette und fuür die heurteilung der Gleichartigqkeit 
der Sendungen. 
A. Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch, ausgenommen 
zzubereitete Fette. 
(Vgl. §§ 11 bis 14 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
Die Probenentnahme geschieht, soweit angängig, durch den mit der Untersuchung betrauten Chemiker, 
sonst durch den als Beschauer bestellten approbierten Tierarzt. 
I. Die Auswahl der Proben geschieht nach folgenden Grundsätzen: 
1. Bei frischem Fleische (8§ 13 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen D): 
Es ist von jedem verdächtigen Tierkörper eine Durchschnittsprobe in der Weise zu entnehmen, 
daß an mehreren (etwa 3 bis 5) Stellen Proben im Gesamtgewichte von etwa 500 g abgetrennt 
werden. Die einzelnen Proben sind möglichst der Außenseite in Form dicker Muskelstücke an 
saftigen Stellen des Tierkörpers zu entnehmen. 
2. Bei zubereitetem Fleische: 
a) Zur Feststellung, ob dem Verbote des § 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D zuwider 
Pferdefleisch unter falscher Bezeichnung einzuführen versucht wird, ist aus cem verdächtigen 
Fleischstück eine Durchschnittsprobe im Gesamtgewichte von 500 g zu entnehmen, wobei möglichst 
Stellen mit fetthaltigem Bindegewebe auszusuchen sind. 
bF Zur Untersuchung, ob das Fleisch mit einem der im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D 
verbotenen Stoffe behandelt worden ist, sind die Proben nach folgenden Grundsätzen zu 
entnehmen: 
+) Durchschnittsproben im Gesamtgewichte von 500 g sind zu entnehmen: 
Bei gleichartigen Sendungen im Sinne des Ss 12 Abs. 5 der Ausfihrungs- 
bestimmungen D nach den Crundsdtzen des § 14 458. 5, 4 ebenda, 
im übrigen aus jedem einæaelnen Pleischstüũcke, bei Spech jedoch nur dous 
etivaigen verdächtigen Stüchen und bei Därmen nur aus etiodaigen verdũchtigen 
Pachstũchken. 
Führt die chemische Untersuchung auch nur bei einer Probe aus einer gleich— 
artigen Sendung zu einer Beanstandung, so est gemäss S 12 Abs. 4 ebenda æau verfanhren. 
Die Durchschnittsprobe ist, abgesehen von Därmen, so auszuwählen, daß neben 
möglichst großen Flächen der Außenseite auch tiefere Fleisch= oder Fettschichten mit- 
genommen werden. 
Sind an der Außenseite Anzeichen von Konservierungsmitteln wahrnehmbar, so sind 
diese Stellen bei der Probenentnahme zu berücksichtigen. 
§9) Bei Fleisch, welches von Pökellake eingeschlossen ist oder äußerlich die Anwendung 
von Konservesalz erkennen läßt (o97. § 14 4hös. 4 ebenda), wird außerdem eine Probe der 
Lake (mindestens 200 cem) oder, wenn möglich, des Salzes (bis zu 50 g) entnommen.
        <pb n="80" />
        c) Aus Schinken in Fostsendungen bis eu b Stück, aus anderen Postsendungen im Geuichte 
dis eu ꝰ Kkgꝗ, ferner aus Sendungen, die nachieislich als Umeugsqut von Ansiedlern und 
Arbeitern eingeführt werden, sind Froben nur im Perdachtsfalle æ2u entnehmen. 
II. Die weitere Behandlung der Proben geschieht nach folgenden Grundsätzen: 
1. 
2. 
S# 
B. 
Die Proben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne weiteres festgestellt werden kann, aus 
welchen Packstücken sie entnommen wurden. 
In einem hesonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die Herkunft und Ab- 
stammung des Fleisches sowie über den Umfang der Sendung, der die Proben entnommen 
wurden. Werden bei der Probenentnahme besondere Beobachtungen gemacht, welche vermuten 
lassen, daß das Fleisch unter die Ferbote im § 5 Nr. 2 und 3 der Ausführungsbestimmungen D 
fällt, oder wurde die Probenentnahme auf Grund derartiger Beobachtungen veranlaßt, so ist 
eine Angabe hierüber gleichfalls in das Schriftstück aufzunehmen. Bei gesalzenem Fleische ist 
zugleich anzugeben, ob dasselbe in Pökellake oder Konservesalz eingehüllt lag. 
Zur Verpackung sind sorgfältig gereinigte und gut verschlossene Gefäße aus Porzellan, Steingut, 
glasiertem Ton oder Glas zu verwenden; in Ermangelung solcher Gefäße dürfen auch Um- 
hüllungen von starkem Pergamentpapier zur Verwendung gelangen. 
Die Aufbewahrung oder Versendung der Päkellake erfolgt in gut gereinigten, dann getrockneten 
und mit neuen Korken versehenen Flaschen aus farblosem Glase. 
Konservesalz wird ebenfalls in Glasgefäßen aufbewahrt und verschickt. 
Die Proben sind, sofern nicht ihre Beseitigung infolge Verderbens notwendig wird, so lange in 
geeigneter Weise aufzubewahren, bis die Entscheidung über die zugehörige Sendung getroffen ist. 
Probenentnahme zur chemischen Untersuchung zubereiteter Fette. 
(Vgl. §§ 15 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
1. Auf die Probenentnahme findet die Bestimmung unter A Abs. 1 Anwendung. Ausnahmsweise 
können hiermit andere Personen, welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, betraut werden. 
2. Durchschnittsproben im Gesamtgewichte von 250 g sind zu entnehmen: 
a) wenn die Sendung aus einem oder zwei Packstücken besteht, oder wenn sie aus mehr als zwei 
Packstücken besteht, ohne daß eine gleichartige Sendung im Sinne des § 12 Abs. 3 der Aus- 
führungsbestimmungen D vorliegt, aus jedem Packstücke; 
b) wenn die Sendung aus mehr als zwei Packstücken besteht und im vorgenannten Sinne gleich- 
artig ist, aus geckem gemäß § 15 Abs. 5 ebenda auszuwählenden Packstücke; 
c) wenn die Untersuchung infolge einer S####cprobenbeanstandung attspedem eerden mintss, 
gemäß 8 12 Abs. 4 ebenda aus allen Packstücken der gleichartigen Sendung. 
Die Durchschnittsproben sind an mehreren Stellen des Packstücks zu entnehmen; zweckmäßig bedient 
man sich hierbei eines Stechbohrers aus Stahl. 
Aus Fostsendungen und Warenproben im Geiichte bis eu 2 Kkg, ferner bei Sendungen, die 
nacheislich als Umæugsqut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden, sind Proben eruur OUnter—- 
suclaing gemäpß &amp; 15 40s. 3 ebenda nur im Perdacsitsfalle eu entnehmen. 
3. Die Durchschnittsproben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne weiteres festgestellt werden kann, 
aus welchen Packstücken sie entnommen wurden. 
4. In einem besonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die Herkunft und Ab- 
stammung des 
Fettes, über den Namen #nd Mohnorf des Empfangers, über Ze2chen, N#mmer und Um- 
fang der Sendung, der die Proben entnommen wurden, über die bei der Entnahme der Probe gemachten Be- 
obachtungen und schließlich darüber, ob die Probenentnahme zur ständigen Kontrolle oder auf Grund eines 
besonderen Verdachts stattfand. 
Außerdem ist den Proben eine kurze Angabe über das Ergebnis der Vorprüfung beizufügen. 
5. Die Aufbewahrung oder Versendung der Proben erfolgt in gut verschlossenen und sorgfältig ge- 
reinigten Gefäßen aus Porzellan, glasiertem Ton, Steingut (Salbentöpfe der Apotheker) oder von dunkelgefärbtem 
Glas, welche möglichst luft= und lichtdicht zu verschließen sind.
        <pb n="81" />
        — 63 — 
6. Die Proben sind so lange aufzubewahren, bis die Entscheidung über die zugehörige Sendung 
getroffen ist. 
C. Vorprüfung zubereiteter Fette. 
(Vgl. § 15 Abs. 2 und § 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
Die Packstücke müssen den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und die für den Handelsverkehr 
vorgeschriebene Bezeichnung tragen („Margarine“, „Kunstspeisefett"). 
Die Fette müssen ein der betreffenden Gattung im unverdorbenen und unverfälschten Zustande 
zukommendes allgemeines Aussehen haben. Insbesondere ist auf Farbe, Konsistenz, Geruch und Geschmack 
Rücksicht zu nehmen. 
JFolgende Gesichtspunkte müssen hierbei besonders beobachtet werden: 
1. Bei Gegenwart von Schimmelwpilzen oder Bakterienkolonien ist festzustellen, ob diese 
a) als unwesentliche örtliche äußere Verunreinigung (z. B. infolge kleiner Schäden der Verpackung), 
b) als wesentlicher äußerer Uberzug der Fettmasse oder 
e) als Wucherungen im Innern des Fettes 
vorliegen. 
2. Bei der Beurteilung der Farbe ist darauf zu achten, ob das Fett eine ihm nicht eigentümliche 
Färbung oder eine Verfärbung aufweist, oder ob es sonst sinnlich wahrnehmbare fremde Beimengungen enthält. 
3. Bei der Prüfung des Geruchs ist auf ranzigen, sa#er- ranzegen, fa#lzpen oder sauer- sauligen, 
talgigen, öligen, dumpfigen (mulstrigen, grabelnden), schimmeligen Geruch zu achten. 
4. Bei der Prüfung des Geschmacks ist festzustellen, ob ein bitterer oder ein allgemein ekelerregender 
Geschmack vorliegt. Auch ist darauf zu achten, ob fremde Beimengungen durch den Geschmack erkannt werden 
können. 
5. Ist Schimmelgeruch oder -geschmack festgestellt, so ist zu prüfen, ob derselbe nur von geringfügigen 
äußeren Verunreinigungen des Fettes eder des Packstücks herrührt. 
D. Beurteifung der Gletchartigeit von Sendungen zubereiteten Fleisches. Proben- 
entnahme in zeibkietnten Fütten. 
Be: Antcendung des &amp; 12 46. 35 der 4 usf/amcnsbestimingen D ise nach Folgpenden Grund-- 
sät#gen zu verf/aren: 
1. Bei Verschiedenheit der Ferpackeng darf Gleichartigkeit einer Sendunqg nNur amgenommen 
werden. 
a) bei Fett, wenn und insoieit die Kennæeichnung gleich ist und eine äusserliche Prũfung 
des Inlalts keinen PVerdacht verschiedener Fobrikation erregt, 
b bei sonstigem Fleisdit, einschliesst#ch Darmen, icenn und insoitbeit die 4rt der Kenn- 
Zeichnungo und eine äusserliche Prüfunq des Inhalts auf eine gleiche Fabrikation 
schliessen lassen. 
9. Als gleiche Kenngeichnung gilt bei Fett eine einnheitliche Fabrikmarke. Neben der 
Foabikmarke angebrachie Bucksstaben und Nummern bleiben bei Brurteheno der Glezchardaokert einer 
Sendung unberũidcksichtigt, soueit ssich aus ihnen ein Verdauht verschzedene# Facration mcht ermbb. 
Fehlt ein Fabrikaeichen, so darf bei Fett eine gleichartige Sendung nur insoueit angenommen ttcerden, 
als die Verpackung gleich ist, auch die Art der sonstigen Kennæeichnunq keinen Verdacht verschiedener 
Faobrikation ergibt. 
3. Insoeit Naqch den vorstehenden Grundsdtzen über die Gleichartigkeit der Sendungen von 
zubereiteten Felten wegen verschiedener Verpackung oder verschiedener Kennzeichnung einzelner Teile 
Zweifel entstehen, ist die Fobenerfnahme nach ę 15 46#. 6 der Ausfuüirungsbest mmungen D so ein- 
euricsten, dass mindestens aus jedem dieser Tcile eine Probe eum Zuvecke der Porprũsung und der 
Früfung gemũss 16 16 Abs. 8a, c und d ebenda entnommen vird 
I. Wird bei der nacli vorstehendem Absatee vorgenommenen Prüfung der Verdacht der Ungleich- 
artigkreie nicht bestaffot, so hat die Auswahl der Sticliproben für dic tbeifere Prüfunꝗ nach den Vor- 
schriften im 1 16 Abs. S und 6 ebenda zu erfolgen. ·
        <pb n="82" />
        Anlage d. 
Anweilung 
für 
die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten. 
Die chemische Untersuchung von Fleisch ausschließlich zubereiteter Fette wird nach dem Ersten Abschnitte, 
diejenige von zubereiteten Fetten nach dem Zweiten Abschnitte dieser Anweisung ausgeführt. 
Erster Abschnitt. 
Untersuchung von Fleisch ausschließlich zubereiteter Fette. 
(Vgl. §§ 11 bis 14 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
Proben, bei denen ein bestimmter Verdacht vorliegt, sind zunächst auf den Verdachtsgrund zu 
untersuchen. 
J. 
Bei der Untersuchung auf Grund von § 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D kommt für die 
chemische Untersuchung zur Zeit lediglich der Nachweis von Pferdefleisch in Frage. Sur Untersuchung sind 
dee bezsden nachstehend 1##f#er MW. 1 nd 2 bezeschnefen Ferfalren anze####cenden. Der Mach:ceis 781 nur 
dann atls erbracht an#zuschen, 2oenn beide Ferfahren zu einem positiven Ergebnisse geführt haben. 
1. Verfahren, welches auf der Bestimmung des Brechungsvermögens des 
Pferdefetts beruht. 
Aus Stücken von 50 g möglichst mit fetthaltigem Bindegewebe durchsetztem Fleische wird das Fett 
durch Ausschmelzen bei 1000 oder, falls dies nicht möglich ist, J4#ch# 4stochen met Wasser gewonnen und 
im ZSeiss- Wolln#schen Refraktomefer nach der 2m Zweiten Abschnitt unter IIIa gegebenen Aniceisung 
Zeschen 38 e#nd 420 geprüft. Wenn die erhaltene Refraktometerzahl an 400 umgerechnek den Wert 51, 
übersteigt, so ist auf die Gegenwart von Pferdefleisch zu schließen. 
2. Verfahren, welches auf der Bestimmung der Jodzahl des LEskerdeseetts beruht. 
Aus Stücken von 100 bis 200 g möglichst mit fetthaltigem Bindegewebe durchsetztem Fleische wird das 
Fett in der gleichen Weise wie beim Verfahren unter 1 gewonnen und seine Jodzahl nach der im Zweiten 
Abschnitt #nker 1715 gegebenen Anweisung bestimmt. Unter den vorliegenden Umständen ist die Anwesenheit 
von Pferdefleisch als erwiesen anzusehen, wenn die Jodzahl des Fettes 70 und mehr beträgt. 
II. 
Bei der Untersuchung auf verbotene Zusätze (§ 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D) ist nach der 
folgenden Anweisung zu verfahren: 
Liegt ein Anhalt dafür vor, daß ein bestimmter verbotener Stoff zugesetzt worden ist, so ist zunächst 
auf diesen zu untersuchen. Im übrigen ist auf die nachstehend unter 1 angeführten Stoffe in allen Fällen zu 
untersuchen. Verläuft diese Untersuchung ergebnislos, so ist mindestens noch auf einen der übrigen Stoffe zu 
prüfen, rbobe: je Nach Lage des Falles tunlichst auf einen Wechsel besz der Auts#2cah! der St##oq#e, a## ie 
gYeprift 26erden soll, auch bei den aus einer Sendung entnommenen mehreren Stichproben æu achten ist.
        <pb n="83" />
        — 65 — 
Wird einer der genannten Stoffe gefunden, so braucht auf die übrigen nicht weiter untersucht zu werden. 
Jedes der für die Durchschnittsprobe von 500 ꝗ entnommenen Pleischstückchen ist in Hũlften 
eu æerlogen. Für die Untersuchungꝗ ist æunũchst die eine Hälfte aller Einaelproben möqlichst frin æu 
æerkleinern und gut durchæaumischen, die andere Hdlffe dagegen ür eine efroc notscendzg vwerdende 
Nachprüfung unvermischt au belassen. Von dieser Mischung werden die angegebenen Mengen für die 
Einzelprüfungen verwendet. 
Bei Untersuchungen von Pökellake und von Konservesalz finden die unten angegebenen Vorschriften 
sinngemäße Anwendung. Die Untersuchung der Lake und des Konservesalzes hat derjenigen des Fleisches 
voranzugehen. 
1. Nachweis von Borsäure und deren Salzen. 
50 der Feznzerkleinerten Pletschmasse werden in einem Becherglase mit einer Mischunꝗg von 
50 cœcm MWasser und 0,s com Salesäure vom Spezijischen Geibicht I124 zu einem gleichmàssigen Brei gu#t 
durchmischt. Nach halbstündigem Stehen wird das mit einem Uhrglase bedeckte Becherglas, unter aeit- 
uweiligem Umrüihren, I3 Stunde in einem siedenden Wasserbad erhitet. Abdann wird der noch warme 
Inhalt des Becherglases auf ein Gazeftuch gebrachf, der Flerschräckstand abgepresst und die erhaltene 
Flilssigkeit durch ein angefeuchtetes Filter gegossen. Das Filtrat wird nach Zusate von Phenolphtolein 
mit 1/ 70 Vormak - Watronlauge schicach alkalisch gemacht und bis auf 26 com eingedampft. 5 Ccem von 
dieser Mlüsezqeit 20erden mit O, 6 ceom Salzscktere vom Speszfischen Geicicht I24 angesäuert, filtriert und 
auf Borsũure mit Kursctemzmpapier 1) geprift. Dies geschiel# zn der Weise, doss ein etia &amp; om langer und 
1 cm breiter Streen gegldtffeles Kursemanpap:er Sis ur Ralben Tange mazt der angesduerten F#essegkezt 
durchfeuchtet und auf einem OUhrglase von etiua 10 cm Durchmesser bei 60 bes 70° getfrocknetf wird. 
Zeiyt das mif der sauren Flass#rrcie befer#chtete Kurktmenpapier Nach dem Trochkhnen Keine Sechtbare 
Verandereng der ursprüngqlchen gelben Farbe, dann entf#üflt das Flessch kezne Borsdure. 181 qagegen 
eine vötliche oder orangerote Fürbung entstanden, dann bettpfft man das in der Farbe verduderte 
Papier meat einer 2 prozentzgen Lösung von wasserfretiten Vatrtumkarbonat. LZntsteht Merdterda 
ein rvotbrauner Fleck, der sich in seiner Farbe nechft von dem rotbraunen Hleck unterscheidet, der durch 
dee Watriccmkarbonaflöseng atf reinen Kir#smnpapzer eræeugt wird, oder eine Fvofurokeffe Färbuny, 
#80 enthũlt das Fleisch eben/’alls Keine Borsdure. Kntstehnt dagegen qurch die Wat’iump'karbonatlösung 
ein Kauer Flecr, dann ist die Gegentoeart der Porsdtre nachgerczesen. Bez atcozoketfen Fürbungen 
eend in Zueifelsfũllen ist der Ausfall der Flammenreduktion ausschlaggebend. 
Dee Flammenreaktzon ist in olgender Weise auszu/Mren- 5 ccm der viccstchndegen ak#ralische: 
Müiissiꝗgkeit werden in einer Platinschale eur Trockne verdampft und verascht. Zur Herstellung der 
Asche wird die verkohlte Substane mat etua 20 com heissem MWasser ausgelaugt. Nachdem die Kolle 
bei Meiner Flamme vokllstckhndey verascht rcorden ist, fügt man die ausgelaugte Fliissiqkeit hRinau und 
brinꝗgt sie æunächst auf dom Wasserbad, alsdann bei etio 1202 C zur Trockne. Die so ersaltene 
lockere Asche wird mit einem erkalteten Gemische von 5 ccm Methajlalkohol und 0, 6 com konent##zerter 
Schicefelsdttre sorgfältiy zerrieben und unfe Benufzung vweiterer ô com Methijlalkohol in einen Exrlen- 
meerkolben vom 100 ccm I Kalt gebracht. Man lässt den verschlossenen Kolben unter mehrmaligem 
Umschitfelm / Sfnde lang stehen; alsckann wird der Methajlalkonol aus einem Wasserbade von SO bis 850 
boliskändeg abdestlert. Das DeseMat 2oird in ein Glũschen von 40 cem Inhalt und etioo 6 em Höõhe 
gebracht, welches mit einem eweimal durchbohrten Stopfen verschlossen wird, durch den 2 Glasröhren 
in das Innere führen. Die eine Röhre reicht bis auf den Boden des Gläschens, die andere nur bis 
1) Das Kurkumupapier to#ird dutrch einmaliges Tränken von weissem Filtrierpapier mit einer Lõeung von 
01 9 Kurkumin n 100 cem 90progentigem Alkohol hergestellt. Das getrocknete Kurkuminpapier ist in gut verschlossenen 
Gefässen, vor Licht geschũtæet, aufsubewahren. 
Das Kurkumin vwird in folgender Weise hergestellt: 
30 9 Feines bes 100°% getrochenetes Kurk#mat#urzelpulter (Cureuma longa) werden im Sori-fschen, 
Eatrattumspparat zundchst 4 Sä#nden lang mit Pefrolcumdtler ausgesogen. Das 80 entfektete und 
etrochnefe Puluer toird asckann in demselben 4pparat mit Reissem Benso! 8 bis 70 Stunden lang, unter 
Anwendung von 700 cce Benzol, erschöpft. Zem Erkitzen des Benzofs gann ein Olgzerenbad von 715 
bis 1990% vert#endet cberden. Beim Ertalten der Ben2ollösung Scheidef 9400 inners#dtb 12 Stunden das Jür 
die Herstellung des Kurkuminpapfers zu verwendende Kurkumm ac. 
1908. 11
        <pb n="84" />
        — 66 — 
in den Hals. Das verjüngte äussero Ende der letsteren Röhre crd mit einer durchlochten Platinspitze, 
die aus Platinblech hergestellt vverden kann, versehen. Durch dié Flüissigkeit wird RLierauf ein gefroccneter 
Wasserstosstrom derart gekeifetdass die angezündete Flamme 2 bis 8 em lang ist. Ist die bei aer- 
sstreutem Tageslichte eu beobachfende Flamme grün gefüärbt, so 78af Porsdiwe im Hleische enthalten. 
Tioelsch, 2 cceen Borsdure nach diesen Forschriften nachgez###esen ist, ist im Sinne der 
Arisfiihrungsbestimmungen D &amp; 5 MWr. 9 als mat Borschtre ocder deren Salzen beandelt zu bekrachten. 
2. Nachweis von Formaldehyd und solchen Stoffen, welche ber hrer Ferwendung 
Formaldenyd abgeben. 
30 der zerleinerten Fleismasse #erden :2 200 ccm Wasser 9Yieichmoss: verfen und nach 
halbstündigem Stehen in einem Kolben von etioo 500 cem Inhalt mit 10 cem einer 25 prozeni#en 
Pliosphorsũure verseleat. Von dem bis eum Sieden erltiteten Gemenge werden unter Einleiten ernes 
Wasserdampfstroms 0 cem abdestilliert. Das Destillat wird filtriert. Bei nicht geräuchertem 
Feische uerden 5 cem des Destillats mit ꝰ com frischer Milch und 7 ceom Salesäure vom Spezifischen 
Geicht I., i2a. welche auf 100 cem 0, cem einer 70 Hrozentigen Esgenchl-orzqösteng enthdlt, em einem 
geräumigen Probiergläschen gemischt und etua ½ Aln#fe kang en Schitachem Sieden erhalten. Durch 
Forberstche 281 Jestzttstellen, ezmerseifks, dass die AM###ch frei von Formaldenh/d ist, anderseits, dass sie 
auf Zusate von Formaldehid die Reaktion gibt. Bei gerducherten Feischwaren 2##1 ein Teil des 
Desltilla s mit der 4 fachen Menge Wasser æu verdünnen und 6 cem der Perdüinnung in derselben Waeise 
æeu bellandeln. Die Gegentart von Formaldeyd bewirkt Violettfürbunqg. Trilt letetere nicht ein, s0 
bedarf es einer #üeife#n D/n niclit. Im anderen Falle wird der Rest des Destillats mit Ammoniak- 
fiissigheit im Oberschusse versssctat und in der Meise, unter geitiveiligem EZusatze geringer Mengen 
Ammoniualcfliissiqkeit,. eur Trockne verdampft. dass die FKssepreik Jmmer eine alalsche Keatrton beha-z. 
Bei Gegenuart von nicht eæu geringen Mengen von Formaldelid hinterbleiben charaskteristische Kristalle 
von Heæxamethꝶlentetramin. Der HRichkstand uwird in etiuo 4 Tropfen Wasser gelöstt, von der Lösung 
Je ein Tropfen auf einen Ohbjelctträger gebracht und mit den beiden Folgenden Reagentien geprüist: 
J. mit 1 Tropfen einer gesätt'ofen Quecksilberchloridlösung. Es entsteht hierbei sofort odes 
nach kuræer Zeit ein regulärer kristallinischer Niederschlaq; bald sieht man drei- und 
Merskrasilige Sterne, spoter Okiaecder:; 
9. mit 1 Tropfen einer Kaliumquecksilberjodidlõösunq und einer sehr geringen Menge ver- 
diinnter Salesäure. Es 5#den sich hexagonale sechsseitige, hellgelb gefärbte Sterne. 
Die Kaliumquecksilberjodidlöhunqg wird in folgender Meise hergestellt: Zu einer 
10 proæentigen Koliumjodidlõösunq wird unter Erwärmen und Dmrümen 80 lange Quechk- 
Silberjodid æuqesetet, bis ein Teil desselben ingelöst bleibt, die Lõsunqg wird nach dem 
Erkalten abfiltriert. 
In nicht geräucherten Fleischwaren darf die Gegenwart von Formaldehid als ertbiesen 
betrachtet werden, wenn der erhaltene Rüickstand die fteaktion mit Quecksilberchlorid gibt. In ge— 
räucherten Fleischwaren #t die Gegentayf des Formaldehsfds erst dann nachigettzesen, cenm beicke 
Keagctionen ezntrezen. 
HFleisch, in 2celhem Formaaldesid nach desen Porschru#ten Nachgettzesen ist, ist im Sinne der 
Ausführungsbestimmungen D &amp;6 Nr. 3 als mit Formakde)yd oder solchen Stosfen, die Formaldehid 
abgeben, behandelt eu betrachten. 
3. Nachweis von schwefliger Säure und deren Salzen und von unterschwefligsauren 
alzen. 
30 9 Fern zerikiennerte Fleischmasse unck com 5 proæentige Phosphorsäure werden mõöqlichst 
auf dem Boden eines Erlenmeꝶjerkölbchens von 100 ceom Inhalt duren schnelles Zusammenkhneten gemisckt. 
Hierauf wird das Kölbchen sofort mit einem Korhe versellossen. Das Ende des Korhkes, welches in den 
Kolben hineinragt. ist mit einem Spalt versehen, in dem ein Streifen Kaliumjodatstärkepapier so be- 
Festzpt ist, dass dessen unteres etuwa 1 cm lano mit Wasser beseuchtetes Ende ungefähr I cm über der 
Mitte der Fleischmasse sich befindet. Die Eösunqg eur H rstellung des Jodstärkepapiers bestelit aus 
01 9 Kaliumjodat und 1 9 (öskicher Stcirke : 100 cem Wasser.
        <pb n="85" />
        — 67 — 
Zeigt sich innerhalb 10 Minuten keime Bäuung des Streifens, die æuerst gewõhnlich an der 
Grenelinie des feuchten und trockenen Streifens eintritt, dann stellt man das Kölbchen bei etuwas loserem 
orlversckluss auf das Wasserbad. Tritt auch jetet innerhalb 10 Minuten xkeine vorũibergenende oder 
bleibende Bläuumg des Streifens ein, dann läßt man das wieder fest verschlossene Kölbchen an der Luft 
erkalten. Macht sich auch jetet Innerkalb ⅝ Stunde keine Plaufärbung des Tupierstreens bemerpbar, 
dann ist das Fleisch aks FWer von SehtbeflEger Sdure zu befrachten. T#ift dagegen eine Pldusng des 
Fapierstreifens ein, dann ist der entscheidende Nachieis der schwefligen Säure durch nachstehendes 
Verfahren eu erbringen. 
a) 30 8g der zerkleinerten Fleischmasse werden mit 200 ceem ausgekochtem Wasser in einem Destillier— 
kolben von etwa 500 cem Inhalt unter Zusatz von Natriumkarbonatlösung bis zur schwach alkalischen Reaktion 
angerührt. Nach einstündigem Stehen wird der Kolben mit einem zweimal durchbohrten Stopfen verschlossen, 
durch welchen zwei Glasröhren in das Innere des Kolbens führen. Die erste Röhre reicht bis auf den Boden 
des Kolbens, die zweite nur bis in den Hals. Die letztere Röhre führt zu einem Liebigschen Kühler; an 
diesen schließt sich luftdicht mittels durchbohrten Stopfens eine kugelig aufgeblasene U-Röhre (sogenannte 
Peligotsche Röhre). 
Man leitet durch das bis auf den Boden des Kolbens führende Rohr Kohlensäure, bis alle Luft aus 
dem Apparat verdrängt ist, bringt dann in die Peligotsche Röhre 50 cem Jodlösung (erhalten durch Auflösen 
von 5 g reinem Jod und 7,5 g Kaliumjodid in Wasser zu 1 Liter; de Lösung mss Sulfalfren 8ern), lüftet 
den Stopfen des Destillierkolbens und läßt, ohne das Einströmen der Kohlensäure zu unterbrechen, 10 cem 
einer wässerigen 25 prozentigen Lösung von Phosphorsäure einfließen. Alsdann schließt man den Stopfen wieder, 
erhitzt den Kolbeninhalt vorsichtig und destilliert unter stetigem Durchleiten von Kohlensäure die Hälfte der 
wässerigen Lösung ab. Man bringt nunmehr die Jodlösung, die noch braun gefärbt sein muß, in ein Becherglas, spült 
die Peligotsche Röhre gut mit Wasser aus, setzt etwas Salzsäure zu, erhitzt das Ganze kurze Zeit und fällt die durch 
Oxydation der schwefligen Säure entstandene Schwefelsäure mit Baryumchloridlösung (1 Teil kristallisiertes Baryum- 
chlerid in 10 Teilen destilliertem Wasser gelöst). Im vorliegenden Falle ist eine Wägung des so erhaltenen Baryum- 
sulfats nicht unbedingt erforderlich. Liegt jedoch ein besonderer Anlaß vor, den Niederschlag zur Wägung zu 
bringen, so läßt man ihn absetzen und prüft durch Zusatz eines Tropfens Baryumchloridlösung zu der über dem 
Niederschlage stehenden klaren Flüssigkeit, ob die Schwefelsäure vollständig ausgefällt ist. Hierauf kocht man das 
Ganze nochmals auf, läßt dasselbe 6 Stunden in der Wärme stehen, gießt die klare Flüssigkeit durch ein Filter 
von bekanntem Aschengehalte, wäscht den im Becherglase zurückbleibenden Niederschlag wiederholt mit heißem 
Wasser aus, indem man jedesmal absetzen läßt und die klare Flüssigkeit durch das Filter gißt, bringt zuletzt den 
Niederschlag auf das Filter und wäscht so lange mit heißem Wasser, bis das Filtrat mit Silbernitrat keine 
Trübung mehr erzeugt. Filter und Niederschlag werden getrocknet, in einem gewogenen Platintiegel verascht 
und geglüht; hierauf befeuchtet man den Tiegelinhalt mit wenig Schwefelsäure, raucht letztere ab, glüht schwach, 
läßt im Exsikkator erkalten und wägt. 
Lieferte die Prüfung ein positives Ergebnis, so 264 das Fleisch im Sinne der Ausführungsbestim- 
mungen § 5 Nr. 3 als met 8checeflzper Sdure, 8checeflipsauren Salzen oder urnterschtoefleysa#ren 
Salzen belandelf 2u bekrachten. Liegt ein Anlaß vor, festzustellen, ob die schweflige Säure unterschweflig- 
sauren Salzen entstammt, so ist in folgender Weise zu verfahren: 
b) 50 g der zerkleinerten Fleischmasse werden mit 200 cem Wasser und Natriumkarbonatlösung bis 
zur schwach alkalischen Reaktion unter wiederholtem Umrühren in einem Becherglase eine Stunde auegelaugt. 
Nach dem Abpressen der Fleischteile wird der Auszug filtriert, mit Salzsäure stark angesäuert und unter Zusatz 
von 58N reinem Natriumchlorid aufgekocht. Der erhaltene Niederschlag wird abfiltriert und so lange ausgewaschen, 
bis im Waschwasser weder schweflige Säure noch Schwefelsäure nachweisbar sind. Alsdann löst man den 
Niederschlag in 25 cem 5 prozentiger Natronlauge, fügt 50 cem gesättigtes Bromwasser hinzu und erhitzt bis 
zum Sieren. Nunmehr wird mit Salzsäure angesäuert und filtriert. Das veollkommen klare Filtrat gibt bei 
Gegenwart von unterschwefligsauren Salzen im Fleische auf Zusatz von Baryumchloridlösung sofort eine Fällung 
von Baryumsulfat. 
4. Nachweis von Fluorwasserstoff und dessen Salzen. 
25 8 der zerkleinerten Fleischmasse werden in einer Platinschale mit einer hinreichenden Menge Kalk- 
milch durchgeknetet. Alsdann trocknet man ein, verascht und gibt den Rückstand nach dem Zerreiben in einen 
11*
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        — 68 — 
Platintiegel, befeuchtet das Pulver mit etwa drei Tropfen Wasser und fügt 1 cem konzentrierte Schwefelsäure 
hinzu. Sofort nach dem Zusatze der Schwefelsäure wird der behufs Erhitzens auf eine Adbestplatte gestellte 
Platintiegel mit einem großen Uhrglase bedeckt, das auf der Unterseite in bekannter Weise mit Wachs über- 
zogen und beschrieben ist. Um das Schmelzen des Wachses zu verhüten, wird in das Uhrglas ein Stückchen 
Eis gelegt. 
Sobald das Glas sich an den beschrzebenen Sellen angecktek zeigf, so ist der Nachweis von 
PFlueortbassersto im Feische als erbracht und das Fleisch im Sinne der Ausführungsbestimmungen D 
§ 6 Mr. 3 als mt Flucorteassersto ocker dessen Salzen blandelt ans##eschen. 
5. Nachweis von Salizylsäure und deren Ferbindungen. 
50 9 der Fein zerkleinerten Fleischmiasse 200 den :u einem Becherglase mit 60 cem einer 2 prozenfigen 
Watrutmcarbomatlöseny zit cinem gmssigen Brei gut durchmischt und Is2 Stunde lang Kalt ates- 
gelaugt. Alsdann setet man das mit einem Unhrglase bedeckte Becherglas Isʒ Stunde lanꝗg tenter zeit- 
uweiligem Uniriiliren in ein siedendes Wasserbad. Der noch warme Inhalt des Becherglases iird auf 
ein Gagetucli gebracht und abgepresst. Die abgepresste Flüissiglceit icird alsdunn mit &amp; 9 Chlornatrium 
versetet iind nach dem Ansäuern mit verdünnter Schicefelsäure bis eum beginnenden Sieden erhitat. 
Nach dem Erkalten wird die HFlüiissigkeit filtriert und das Icare Filtrat im Schüitteltrichter mit einem 
gleithen. Raumteil einer aus gleichen Teilen Ather und Petroleimũther bestenhenden Alischunq kräftig 
attsqesch##ckel. Dollle hierbei eine Emilsionsbildung staft/Inden, dann endfernt man zundchsf de unfere 
ekan abgeschiedene wsserige Flessegkreit und schiad#ttelf die emutsconsarfige 4#erschechk 1„2c’ Zusatlz von 
5 ꝗ pulverisiertem Wabreumchlorsck nochmals mdsseg durch, 2zcobe: nach einiger Zeit enme Rinreichende 45- 
sclheidung der Atherschiclit stattfindet. Nachdem die ätherische HFliissigkeit erceimal mit je õ com Hasse- 
geiaschen worden ist, wird sie dirch ein trocltenes Filter gegossen und in einer Poræellanschale unter 
Zusatz von etioo I com Wasser bei mässiger Wärme und 3/4 eines Liftstroms verdunstet. Der 
#toedsSerige Kuchstkand 2o#ird nach dem Erkalten mit einigen Tropfen einer frisch bereiteten 0, os progentigen 
Eisenchloridlösumg versetet. Eine deiitliche Blauviolettfürbumg zeipt Sal#ziscktre an. 
Fleisch, in #celhem Saklzmlsdu#re nach deser Forschiit nachgetc##esen ist, ist im Sinne der 
Aitsfüihrungsbestimmungen D G6 Nr. 5 als mit Salizchlsadure ocder deren Ferbindtenoen beldndes æu 
betrachten. 
6. Nachuweis von chlorsauren Salaen. 
30 8 der zerkleinerten Fleischmasse werden mit 100 cem Wasser eine Stunde lang kalt ausgelaugt, 
alsdann bis zum Kochen erhitzt. Nach dem Erkalten wird die wässerige Flüssigkeit abfiltriert und mit Silber- 
nitratlösung im Überschusse versetzt. 25 cem der von dem durch Silbernitrat entstandenen Niederschlag ab- 
filtrierten klaren Flüssigkeit werden mit 1 cem einer 10 prozentigen Lösung von schwefligsaurem Natrium und 
1 cem konzentrierter Salpetersäure versetzt und hierauf bis zum Kochen erhitzt. Ein hierbei entstehender Nieder- 
schlag, der sich auf erneuten Zusatz von kochendem Wasser nicht löst und aus Chlorsilber besteht, zeigt die 
Gegenwart chlorsaurer Salze an. 
eesch, in welchem nach vorstehender Porschrift chlorsaure Salee nadchoett#esen sind, ist im 
Sinne der Ausfiihrungsbestimmungen D &amp; 5 Mr. 3 als met Clorsatren Salæeen behandelt zu befrachten. 
7. Nachweis von Farbstoffen oder Farbstoffzubereitungen. 
50 cker rericheinerten Fschmiasse rcerdem in einem Becherglase mit einer Lösung von 569 
Natriumsalieyjlat in 100 com eines Gemisches aus Neichen TZeien M’asse und Guze giet dorch#sche 
#nnd ½ Sttende lanꝗ unter eeitiveligem Umriihren im Wasserbad erhitet. Nach dem Erkalten icird die 
HFuissiglceit abgepresst und filtriert, bis sie Ilar abläuft. Ist das Filtrat nun gelbliclh und nicht rötlich gefũrbt. 
so bedarf es einer weiteren Prüifungꝗ nicht. Im anderen Falle brinꝗt man den dritten Teil der Hliissig- 
keit in einen Glaseijlinder, setet einige Tropfen Alaunlösing und Ammoniakfliissigkeit in geringem Ober- 
ssschusse hineu imd lässt einige Stunden stehen. Karmin wird dierch einen rot gefärbten Bodensate 
erkannt. Zum Nachieise von Teerfarbstosfen wird der Rest des Filtrats mit einem Faden ungebeieter 
entfetteter Wolle unter Zusdte von 10 cem einer 10 proeentigen Kaliumbisulfatlösung ind einiqen Tropfen 
Essigæũure lũngere Zeit im kochenden Wasserbad erhitet. Bei Gegenwart von Teerfarbstoffen wird der 
Faden rot gefärbt und behält die Färbung auch nach dem Auswaschen mit Wasser.
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        — 69 — 
HFleisch, in welchem nach vorstenender Vorschrift fromde Farbstosfe nachgeiwiesen sind, ist im 
Sinne der Ausführumgsbestimmungen D &amp; 5 MW. 3 als mek remcken Farbstoh#en oder Farbstos- 
Ze#bereikungen behandelt zu betfrachten. 
77). 
Die Untersuchunq von PFolcelfleisch auf Kochsale (uvql. auch Anlage a § 79 4ebs. 2) Rak nach 
folgenden Anuweisung zu erfolgen: » 
Byeräschwes-lawmitLgcchwføseieøyoseesamlundsbissccmwasserweinerPoyzeZlMs 
schaleeuememgzeichmckssiyenBwizew«iebe»-.Dieswwiydmitges-EVENMewwwasseyiweinenäiasss 
kozbenwnlloccmlæhaztyespizzLderizbeydeleOccm-Mm«lce«ocbeinensteigmumwnmindestens 
IOccstmtDamafwiøsclsadeyMisclmwgwasserMoses-HAVEbisdielOOccm—Mm«l-eeweicbtisä 
HieranfszekztmandwKozben,nackdemseinlnhwittiichtigdwchyescliidtteztist,IOMMMMZCWM 
kochcndeswassetEiwbeigerinntdasEiweiss,meddieric;ssigkeitMrdfastfarblos.Nmømehøswisrd 
der Kolbeninhalt durch Einstellen in kaltes Wasser schnell abgekiihlt, nochmals durchgeschiittelt und 
filtriert. Von dem klaren, fast farblosen Filtrat werden je 26 ceom, wenn nötiq, mit Natronlauge unter 
Anebendteno von Lackmus als Indikator neutralisiert. In der neutralisierten Fliissigkeit wird nach 
Zusate von 1 bis 2 Tropfen einer kalt gesättigten Lösung von Kaliumchromat durch Titrieren 
Mmit 7/70 WorMat-Ozbermtatlösuno der Koclesalzgehalt ermittel. 
Schlußbericht. 
Nach Beendigung der Untersuchung ist der Ausfall derselben dem zum Beschauer bestellten Tierarzte 
schriftlich mitzuteilen. 
Zweiter Abschnitt 
Untersuchung von zubereiteten Fetten. 
(Vgl. §§ 15 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
Proben, bei denen ein bestimmter Verdacht vorliegt, sind zunächst auf den Verdachtsgrund zu 
untersuchen. 
Sobald sich bei der Untersuchung eines Fettes herausstellt, daß dasselbe nach Maßgabe der im 
folgenden unter I angegebenen Prüfungen einer der im § 15 Abs. 3 unter à bis d der Ausführungs- 
bestimmungen D aufgeführten Bestimmungen nicht entspricht, so ist von einer weiteren Untersuchung des Fettes 
abzusehen. 
Eine jede Durchschnittsprobe ist vor der Vornahme der einzelnen Prüfungen gut durchzumischen und 
für sich zu untersuchen. 
I. Allgemeine Gesichtspunkte. 
1. Bei der Prüfung, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine Verfälschung oder 
Nachahmung oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit hinweisen, ist auf Farbe, Konsistenz, Geruch 
und Geschmack zu achten. Dabei sind die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 
Bei der Beurteilung der Farbe ist darauf zu achten, ob das Fett eine ihm nicht eigentümliche Färbung 
oder eine Verfärbung aufweist oder fremde Beimengungen enthält. 
Bei der Prüfung des Geruchs ist auf ranzigen, Sauer-anzigen, fauligen, sauer-fauligen, talgigen, 
öligen, dumpfigen (mulstrigen, grabelnden) schimmeligen Geruch zu achten. Die Fette sind hierzu vorher 
zu schmelzen. 
Bei der Prüfung des Geschmacks ist festzustellen, ob ein bitterer oder ein allgemein ekelerregender 
Geschmack vorliegt. Auch ist darauf zu achten, ob fremde Beimengungen durch den Geschmack erkannt werden 
können. 
Isst ein ranaiger Geruch oder Geschmach festgestellt, so ist die Bestimmung des Sdhtregrads 
gemäss ILI unter h dieses Abschnitts ausauführen. 
2. Margarineproben sind auf die Anwesenheit des vom Bundesrat in Ausführung des Gesetzes vom 
15. Juni 1897, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, (Reichs-Gesetabl. 
1897 §. 591) vorgeschriebenen Erkennungsmittel (Sesamöl) zu prüfen. Die Ausführung der Untersuchung 
geschieht gemäss III unk##d, y d’ereses 45580h#zkt
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        — 70 — 
3. Bei Schweineschmalz ist die refraltometrische Prüfung mit einem Zeiß-Wolluyschen Refraktometer 
tenker Fertcendung des gecöhniechen Wermometers auszuführen. Die Ausführung der refraktometkischen 
Prüfung geschieht gemass III unter a dicses Abschnittis. 
4. Soueit nicht auf Grund der Untersuchungen nach 1 bis 3 eine Beanstandung erfolgt, ist in 
Ausführung des § 15 Abs. 3 unter 5 der Ausführungsbestimmungen D zu prüfen: 
a) ob das Fett anderweitig verfälscht oder verdorben ist; 
5) ob es unter das Verbot des § 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 475) fällt; 
Jc) ob es einen der im § 5 Nr. 3 der Aue führungsbestimmungen D verbotenen Stoffe enthält. 
Die Untersuchungen unter à uncdk 5 sind nach den nachstelhlend unter III aufgestellten Bestimmungen 
auszuführen. In den Fällen des &amp; 12 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen D hat sich gedoch de 
Ausdehnung der Untersuchung eunächst nur auf dagenige Bestimmungsverfahren æu besch’duken, 
welches æu der Beanstandung geführt hat; soueit sich hiernach ein Perdacht nicht ergibt, bedarf es einer 
weiferen Untersuchung üiber die Stichprobenuntersuchungꝗg hindus nicht. 
Liegt ein bestimmter Verdacht vor, dass Fette, welche unter einer für Pflangenfette üblichen 
Beæeichnung oder als Butter, Butterschmalæe u. dergl. eingefünrt iverden, unter das Gesete, betresfend die 
Schlachtvien- und Fleischbeschau, vom 3. Jun 7900 fçallen, so sind diese Fette einer Untersuchung 
gemäss III eæu unteræiehen. 
Die Untersuchung unter c geschieht nach der nachst'##end unter II gegebenen Anweisung. 
Die Anzahl der zu untersuchenden Proben für die vorskehend angeführten Prüfungen richtet sich nach 
dem letzten Absatze des § 15 der Ausführungsbestimmungen D. 
II. Untersuchung der Fette auf die im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Zusätze. 
Sofern nicht ein besonderer Verdachtsgrund vorliegt (Zweiter Abschnitt Abs. 1), ist in allen Fällen 
auf die nachstehend unter 1 angeführten Steffe zu untersuchen. Verläuft diese Untersuchung ergebnislos, so ist 
mindestens noch auf einen der übrigen Stoffe zu prüfen, c#ober e nach Lage des Falles kandchst auf einen 
Wechsel be:z der dusint der Stoge, a#ut/dee geprüft 2o#erden soll, an#ch bei den aus einer Sendeng 
entnommenen Stichproben eau achten ist. 
1. Nachweis von Borsäure und deren Salzen. 
50 9 PFett werden in einem Erlenmegjerkolben von 260 cem Inhalt auf dem Wasserbade ge- 
schmoleen und mit 50 com Wasser von etma 50° und 0,5 cem Salesäk##e vom speæifischen Geuwicht 1.124 
eine halbe Minute lang kräftiq durchgeschiittelt. Alsdann wird der Kolben so lange auf dem Wassserbad 
eriwärmt, bis sich die wässerige Flüissiqkeit abgeschieden hat. Die PFluissigkeit wird dirch Fultration von 
dem Hette getrennt. 26 cem des Filtrats werden nach Ziffer II 1 des Ersten Abschnitts weiler behandolt. 
Fott, in welchem Borsäure nach diesen Vorschriften nachgeiviesen ist, ist im Sinne der Aus- 
fiihrungsbestimmungen D § 5 NMr. 5 als mef Borsckure ocker deren Saleen Delancelt æu betrachten. 
2. Nachweis von Formaldehyd und solchen Stoffen, die bei ihrer Perwendung 
Tormaldepys abgeben. 
50 g Fett werden in einem Kolben von etwa 550 cem Inhalt mit 50 cem Wasser und 10 cem 
25 prosertger Pospborsere versetzt und erwärmt. Nachdem das Fett geschmolzen ist, destilliert man unter 
Einleiten ezes Wasserdampfstroms 50 cem Flüssigkeit ab. Das Kükrente Destillat ist nach Zeffer des 
Ersten Abschnitts weiter zu behandeln. 
drach Durch den positiven Ausfall der Quecksilberclhloridreaktion ist der Nachueis des Formaldehuyds 
erbracht. 
Felt, in welchem Formaldehid nach diesen Porschriften nachgeiviesen ist, ist im Sinne der Aus- 
führungsbestimmungen D 6 Jr. 3 als met Formalded ocder Solchen S##osen, die 5ei ihrer Veruendungq 
Formaldehyud abgeben, behandelt zu befrachten. 
3. Nachweis von Alkali= und Erdalkali-Hydroxyden und -Karbonaten. 
a) 30 g geschmolzenes Fett werden mit der gleichen Menge Wasser in einem mit K##ro versehenen 
Kolben von etwa 550 cem Inhalt vermischt. In das Gemisch wird ½ Stunde lang Wasserdampf eingeleitet. 
Nach dem Erkalten wird der wässerige Auszug filtriert.
        <pb n="89" />
        — 71 — 
b) Das zurückbleibende Fett, so#ze das unfer a bemetfste Pller coerden gemeznsam nach Zusatz 
von 5 cem Salzsäure vom speifischen Gezoscht I/24 in gleicher Weise, wie unter a angegeben, behandelt. 
Wird kein lapxes Mrasln, so brent man das b’rübe Filfkraf en einen Schattel#rachfer, 
###t aefili e 20 cem der Blüissigkeit 19 Kaliumchlorid hinau und schiittelt mit 10 cem Petroleumũther 
etuu õ Minuten lang aus. Nach dem Abscheiden der wässerigen BFlüissigkeit filtriert man diese durch 
ein angefeuchtetes Filter. Nõtigenfalls eird das anfamgs triibe ablaufende Filtrat so lanqe aurüickgegossen, 
bis es K#ar abläuft. 
Alsdann ist das klare Filtrat von a auf 25 cem einzudampfen und nach dem Erkalten mit verdünnter 
Salzsäure anzusäuern. Bei Gegenwart von Alkaliseife scheidet sich Fettsäure aus, die mit Ather auszuziehen 
und nach dem Verdunsten desselben als solche zu kennzeichnen ist. Entsteht jedoch beim Ansäuern eine in Ather 
schwer lösliche oder gelblich-weiße Abscheidung, so ist diese gegebenenfalls nach der folgenden Ziffer 4 unter b 
auf Schwefel weiter zu prüfen. 
Das klare Filtrat von b wird durch Zusatz von Ammoniakflüssigkeit und Ammoniumkarbonatlösung auf 
alkalische Erden geprüft. 
Tritt ine Füllung ein, dann est de Fluissiqheit auf 6 com eineudampfen umd durch Zusate 
von Ammonialcflüissigkheit und Watrimphosphaffösuno auf Magnesium eu prüifen. 
Fett, in welchem nachk diesen Vorschriften Allcali- oder Erdallcali- Hidroæude umd -Kurbonato 
nachgeuiesen sind, ist im Sinne der Ausführungsbestimmunqgen D 6 Nr. 3 als mk 4%/z- oder Erd- 
alkali- Hiudroæyden und -Karbondten behandelt ## betrachten. 
4. Nachweis von schwefliger Säure und deren Salzen und von unterschwefligsauren 
Salzen. 
30 9 Fett werden nach LZisffer II 6 des Ersten Abschnitts behandelt. Während des Erwärmens 
und auch wũhrend des Erlcaltens wird der Kolben wiederholt vorsichtiq geschiittelt. 
Tritt eine Blãuungꝗ des Papierstreifens ein, dann ist der ontscheidende Nachueis dor schavef ligen 
Sãure durch nachstehendes Verfahren eu erbringen. 
a) Zur Bestimmung der schwefligen Säure und der schwefligsauren Salze werden 50 g geschmolzenes 
Fett in einem Destillierkolben von 500 cem Inhalt mit 50 cem Wasser vermischt. Der Kolben wird darauf 
mit einem dreimal durchbohrten Stopfen verschlossen, durch welchen drei Glasröhren in das Innere des Kolbens 
führen. Von diesen reichen zwei Röhren bis auf den Boden des Kolbens, die dritte nur bis in den Hals. 
Die letztere Röhre führt zu einem Liebigschen Kühler; an diesen schließt sich luftdicht mittels durchbohrten 
Stopfens eine kugelig aufgeblasene U-Röhre (sogenannte Peligotsche Röhre). 
Man leitet durch die eine der bis auf den Boden des Kolbens führenden Glasröhren Kohlensäure, bis 
alle Luft aus dem Apparat verdrängt ist, bringt dann in die Peligotsche Röhre 50 cem Jodlösung (erhalten 
durch Auflösen von 5 g reinem Jod und 7,5 2 Kaliumjodid in Wasser zu 1 Liter; d#e Lö###n mess sulfatfrei 
Sezn), lüftet den Stopfen des Destillationskolbens und läßt, ohne das Einströmen der Kohlensäure zu unter- 
brechen, 10 cem einer wässerigen 25prozentigen Lösung von Phosphorsäure hinzufließen. Alsdann leitet man 
durch die dritte Glasröhre Wasserdampf ein und destilliert unter stetigem Durchleiten von Kohlensäure 50 ccm 
über. Darauf verfährt man weiter, wie im Ersten Abschnitt unter II 3a angegeben ist. 
Lieferte die Prüfung ein positives Ergebnis, so ist das Feitt im Sinne der Ausführungsbestim- 
Mungen D 95 Mr. 3 als mi Schtoeflliper Sdure, Scht#cefleEpsanren Salzen oder u#nt#ersch#e/l#sau#ren Salzen 
beRhandelt au betrachten. Liegt ein Anlaß vor, festzustellen, ob die schweflige Säure unterschwefligsauren Salzen 
entstammt, so ist in folgender Weise zu verfahren: " 
b) 50 8 geschmolzenes Fett werden mit der gleichen Menge Wasser in einem mit Rückflußkühler ver- 
sehenen Kolben von etwa 500 cem Inhalt vermischt. In das Gemisch wird eine halbe Stunde lang strömender 
Wasserdampf eingeleitet, der wässerige Auszug nach dem Erkalten filtriert und das Filtrat mit Salzsäure versetzt. 
Entsteht hierbei eine in Ather schwer lösliche Abscheidung, so wird diese auf Schwefel untersucht. Zu dem 
Zwecke wird der abfiltrierte und gewaschene Bodensatz nach den im Ersten Abschnitt unter II 3b gegebenen 
Bestimmungen weiter behandelt.
        <pb n="90" />
        — 72 — 
5. Nachweis von Fluorwasserstoff und dessen Salzen. 
30 g geschmolzenes Fett werden mit der gleichen Menge Wasser in einem mit Rückflußkühler versehenen 
Kolben von etwa 500 ccm Inhalt vermischt. In das Gemisch wird ½ Stunde lang strömender Wasserdampf 
eingeleitet, der wässerige Auszug nach dem Erkalten filtriert und das Filtrat ohne Rücksicht auf eine etwa vor- 
handene Trübung mit Kalkmilch bis zur stark alkalischen Reaktion versetzt. Nach dem Absetzen und Abfiltrieren 
wird der Rückstand getrocknet, zerrieben, in einen Platintiegel gegeben und alsdann nach der Vorschrift im Ersten 
Abschnitt unter II 4 weiter behandelt. 
Fett, en rcelchem nach deeser Forschhit Fluortbasserstof nachhqett##esen ist, ist im Sinne der 
Ausfiihrungsbestimmunqen D § 5 A r. 5 als mit Fl#orwassersto) ocke dessen Salzen beandelt zu 
betrachten. 
6. Nachweis von Salizylsäure und deren Ferbendungen. 
Monm mischt im einem Probierröhrchen 4 ccm Alkohol von 20 Volumproæent mit 2 bis 8 Tropfen 
einer frisch bereiteten 0, os progentigen KEisenchlorz#dlösteno, (&amp;ot 2 ccm geschmolzenes Fett hineu und 
mischt die PFliissiglceiton, indem man das mit dem Danmen verschlossené Probierröhrchen 40 bis 50 Mal 
umschiittelt. Bei Gegeniodrt von Saliæiylsäure färbt sich die umtere Schicht violett. 
Fett, in ielchem nach dieser Vorschrift Saliæulsäure naclhgericiesen ist, ist im Sinne der Aus- 
führungsbestimmumngen §5 W. 3 als mit Saliæylsäture oder deren Verbindungen behandelt au 
betrachten. 
7. Nachweis von fremden Farbstoffen. 
Die Gegenwart fremder Farbstoffe erkennt man durch Auflösen des geschmolzenen Fettes (50 9) in 
absolutem Alkohol (75 cecm) der M'ä#me. Bei künstlich gefärbten Fetten bleibt die 2#n##ter DUmschücteln :m 
Eis abgends#ze 1%#d filtrierte alkoholische Lösung deutlich gelb oder rötlich gelb gefärbt. Die alkoholische 
Lösung ist in einem Probierrohre von 18 bis 20 mm Weite im durchfallenden Lichte æu beobachten. 
Zum Nachweise bestimmter Teerfarbstoffe werden 5 9 Fett in 10 cem Äther oder Petroleumäther 
gelöst. Die Hälf e der Lösung tird in einem Probierröhrchen mit 5 cem Salzsäure vom spezifischen Gewicht 
12% die andere Hülfte der Lösung mit b com Salæsäure vom Spez'fschen Geicscht 1, i0 fräftig durch- 
geschüttelt. Bei Gegenwart gewisser Azofarbstoffe ist die unten sich absetzende Salzsäureschicht deutlich rot gefärbt. 
Tert, in welchem nach vorstehenden Forschru#ten #emde Forbstosse nadgetczesen sind, ist im 
Sinne der Ausführungsbestimmungen D S 5 Nr. 5 als mit fremden Farbstoffen behandelt æu betrachten. 
III. Untersuchung der Fette auf ihre Abstammung und Unbverfälschtheit beziehungsweise darauf, ob fie den 
Anforderungen des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1897 entsprechen. 
Zu diesem Zwecke sind, soweit nicht nachstehend Ahreichungen vorgesehen sind, die Verfahren 
der „Anweisung zur chemischen Untersuchung von Fetten und Käsen“ anzuwenden, welche auf Grund des § 12 
Ziffer 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. April 1898 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich 1898 S. 201 bis 216) erlassen wurde. 
Bei allen tierischen Fetten, ausgenommen Margarine und Kunstspeisefett, (2. B. bei Schimdle. 
zul und Oleomarparzen) #t : allen Fällen ausser der Bestzmmin des Brechungsvermögens (a) die 
Pig anu Pfanendoke nach den nachstehenden Forschrastten zenker d,. a ocder 9 tend e auszufren,. 
bei Schmale auch die Prüifung nachee, dagegen hat die Pifung unter ꝗ nur in dem dort angegebenen 
Umfange, die Bestimmung der Verseifungseahl (f), bei mindestens je einer Probe einer Sendunq und 
die Bestimmumgꝗ der Jodeanhl. (b), abgesehen von besonderen Perdachts/acken, nur danm eu erfolgen, ienn 
bes 40% de Kefrafftometerza!: 
4) von Schmale ausserhalb der GCrenzen 48,5 bis 5 1." 
5) bon Jalg au#tsserhalb der Grenzen 45,0 5#8 48,5 
40„ c) von Ocomarparin ausserlhatb der Crenzen 46 bes 50 
25 
5er der Ontersicheny von Margarene u#nd von Kinstsperse/etten 8520 die Bestimmung des 
Brechtnosbermögens (a), de# Jodsas (56) und die Puüufteny at Pfansense (4/,. d, e und 0). 11%2
        <pb n="91" />
        — 73 — 
beschadet der Bestimmunqg im Zueiten Abschnitt unter I2; die Bestimmungꝗ dor Ferseiungszale 0 
DLat bei mindestens je einer Probe einer Sendung statteufinden. 
Sofern der Ferdadht vorlepf, dass ficrdsche Fette t#nfer einer für Fflanægenfette üblichen He- 
eeichnung oder als Butter, Butterschmale und dergl. eingefünhrt worden, sind je nach Lage des Falles 
de in Betracht Kommenden Ferfahren der oben genannten „Amtoeestengzur chemischen Unter- 
S#chueng von Teffen end Kdsen“ ansutbeniden. 
Ldsst bez Feffen aller Art die Geruchs u#nd Geschmacswobe an“ eine ranzi#he, Satter-ranz#he 
oder sauer-fuulige Beschasfenheit des Fettes schliessen, so ist die Bestimmung des Säuregrads (IN) aus- 
zuführen. 
Die vorstehend besonders genannten Prüfungen sind nach olpenden Ferfmen auszcu]rn 
a) Bestimmung des Brechungsvermügens. 
Die wesentlichen Teile des Kefrattomekers (vgl. Abbildung 1) 1) sind 2 Glasprismen, die in den zwei 
Metallgehäusen 4 und 5 enthalten sind. Je eine Fläche der beiden Glasprismen liegt frei. Das Gehäuse 3 
ist um die Achse C drehbar, so daß die beiden freien Glasflächen der Prismen aufeinander gelegt und voneinander 
entfernt werden können. Die beiden Metallgehäuse sind hohl; läßt man warmes Wasser hindurchfließen, so werden 
die Glasprimen erwärmt. An das Gehäuse 4 ist eine Metallhülse für ein Thermometer M angesetzt, dessen 
Quecksilbergefäß bis in das Gehäuse 4 reicht. K ist ein Fernrohr, in dem eine von 0 bis 100 eingeteilte Skala 
angebracht ist; J ist ein Quecksilberspiegel, mit Hilfe dessen die Prismen und die Skala beleuchtet werden. 
Zur Erzeugung des für die Prüäung erforderlichen warmen Wassers kann die in Abbildung 2 1) gezeichnete 
Heizvorrichtung dienen. Der einfache Heizkessel ist mit einem gewöhnlichen Thermometer 171 und einem sogenannten 
Thermoregulator 8#1 mit Gasbrenner B versehen. Der Rohrstutzen 41 steht durch einen Gummischlauch mit 
einem ½ bis 1 m höher stehenden Gefäße Cj mit kaltem Wasser (z. B. einer Glasflasche) in Verbindung: der 
Gummischlauch trägt einen Schraubenquetschhahn E1. Vor Anheizung des Kessels läßt man ihn durch Offnen 
des Quetschhahns voll Wasser fließen, schließt dann den Quetschhahn, verbindet das Schlauchstück G1 mit der 
Gaeleitung und entzündet die Flamme bei FPl. Durch Drehen an der Schraube Pr reguliert man den Gas- 
zufluß zu dem Brenner B in der Weise, daß die Temperatur des Wassers in dem Kessel bez der Untersuchung 
fester Fette 40 bis 450 C, bei derjenigen von Oisen 25 bes 300 C beträgt. Soslten Jedoch Frlle zur 
Unterseccheung gelagen, dee Schon bez 420 erstarren, 80 ist die Bestimmung des Brechungsvermögens 
bei einer Temperatur voræunehmen, welche ausreicht, um das Fett geschmolzen zu erhalten; hieræu 202#A 
es einer Erhöhung der Temperatur über 600 hinaus nicht bedürfen. An Stelle der hier beschriebenen 
Heizvorrichtung können auch andere Einrichtungen verwendet werden, welche eine möglichst gleichbleibende Tempe- 
ratur des Heizwassers gewährleisten. Falls eine Gasleitung nicht zur Verfügung steht, behilft man sich in der 
Weise, daß man das hochstehende Gefäß Cj mit Wasser von etwa 450 oder 500 füllt, dasselbe durch einen 
Schlauch unmittelbar mit dem Schlauchstücke D des Refraktometers verbindet und das warme Wasser durch das 
Prismengehäuse fließen läaßt. Wenn die Temperatur des Wassers in dem hochstehenden Gefäße Cj bis auf 400 
oder 250 gesunken ist, muß es wieder auf die Temperatur von 45 0 ocler 300 gebracht werden. 
a. Aufstellung des Refraktometers und Verbindung mit der Heizvorrichtung. 
Man hebt das Instrument aus dem zugehörigen Kasten heraus, wobei man nicht das Fernrohr K, 
sondern die Fußplatte anfaßt, und stellt es so auf, daß man bequem in das Fernrohr hineinschauen kann. Zur 
Beleuchtung dient das durch das Fenster einfallende Tageslicht oder das Licht einer Lampe. 
Man verbindet das an dem Prismengehäuse B des Refraktometers (Abbildung 1) angebrachte Schlauch- 
stück 0 mit dem Rohrstutzen D1 des Heizkessels; gleichzeitig schiebt man über das an der Metallhülse des 
Refraktometers angebrachte Schlauchstück * einen Gummischlauch, den man zu einem tiefer stehenden leeren 
Gefäß oder einem Wasserablaufbecken leitet. Man öffnet hierauf den Schraubenquetschhahn 1 und läßt aus 
dem Gefäße C1 (Abbildung 2) Wasser in den Heizkessel fließen. Dadurch wird warmes Wasser durch den Rohr- 
1) Die Abbildungen vgl. „Anweisung zur chemischen Untersuchung von Fetten und Käsen“ — Zentralblatt für das 
Deutsche Reich 1898 S. 215/216 —. chemisch 
1808. 12
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        — 74 — 
stutzen D)1. (Abbildung 2) und mittels des Gummischlauchs durch das Schlauchstück D (Abbildung 1) in das 
Prismengehäuse B, von hier aus durch den in der Abbildung 1 gezeichneten Schlauch nach dem Prismengehäuse 4 
gedrängt und fließt durch die Metallhülse des Thermometers M, den Stutzen und den daran angebrachten 
Schlauch ab. Die beiden Glasprismen und das QOuecksilbergefäß des Thermometers werden durch das warme 
Wasser erwärmt. 
Durch geeignete Stellung des Quetschhahns regelt man den Wasserzufluß zu dem Heizkessel so, daß das 
aus E austretende Wasser nur in schwachem Strahle ausfließt und, daß das Thermometer bei festen Fetten 
eine Temperatur von nicht unter 380 und nicht über 420, bei Olen nicht unter 250 und nicht über 270 
anzezof. Licpen Fetfe zur Ontersucheng vor, seelche schon bez 420 erstarres, 80 darf dee Temperatur 
des Hezaassers Nur allmáll#ch 9# Stez gertk und nach Beendei9###n#o der Messungen nur allmänlich wieder 
vermindert werden. Einer Erhöhung der LZemperafur über 600 Ernaus tozrd es nicht beclürfen. 
6. Aufbringen des geschmolzenen Fettes auf die Prismenfläche und Ablesung der Refraktometerzahl. 
Man öffnet das Prismengehäuse des Refraktometers, indem man den Stift 7' (Abbildung 1) etwa eine 
halbe Umdrehung nach rechts dreht, bis Anschlag erfolat; dann läßt sich die eine Hälfte des Gehäuses (5) zur 
Seite legen. Die Stütze I hält 5 in der in Abbildung 1 dargestellten Lage fest. Man richtet das Instrument 
mit der linken Hand so weit auf, daß die freiliegende Fläche des Glasprismas 5 annähernd horizontal liegt, 
bringt mit Hilfe eines kleinen Glasstabs drei Tropfen des filtrierten Fettes auf die Prismenfläche, verteilt das 
geschmolzene Fett mit dem Glasnäbchen so, daß die ganze Glaefläche davon benetzt ist, und schließt dann das 
Priemengehäuse wieder. Man drückt zu dem Zwecke den Teil B an 4 an und führt den Stift F durch Drehung 
nach links wieder in seine anfängliche Lage zurück; dadurch wird der Teil B am Zurückfallen verhindert und 
zugleich ein dichtes Aufeinanderliegen der beiden Prismenflächen bewirkt. Das Instrument stellt man dann wieder 
auf seine Bodenplatte und gibt dem Spiegel eine solche Stellung, daß die Grenzlinie zwischen dem hellen und 
dunklen Teile des Gesichtsfeldes deutlich zu sehen ist, wobei nötigenfalls der ganze Apparat etwas verschoben oder 
gedreht werden muß. Ferner stellt man den oberen ausziehbaren Teil des Fernrohrs so ein, daß man die Skala 
scharf sieht. 
Nach dem Aufbringen des geschmolzenen Fettes auf die Prismenfläche wartet man etwa 3 Minuten 
und liest dann in dem Fernrohr ab, an welchem Teilstriche der Skala die Grenzlinie zwischen dem hellen und 
dunklen Teile des Gesichtsfeldes liegt; liegt sie zwischen zwei Teilstrichen, so werden die Bruchteile durch Abschätzen 
ermittelt. Sofort hinterher liest man das Thermometer ab. 
Die abgelesenen Refraktometerzahlen sind in der Weise auf die Normaltemperatur von 400 umzurechnen, 
daß für jeden Temperaturgrad, den das Thermometer über 400 zeigt, 0,55 Teilstriche zu der abaelesenen 
Refraktometerzahl zuzuzählen sind, während für jeden Temperaturgrad, den des Thermometer unter 400 zeigt, 
O,5STeilstriche von der abgelesenen Refraktometerzahl abzuziehen sind. 
7. Reinigung des Refraktometers. 
Nach jedem Versuche müssen die Oberflächen der Prismen und deren Metallfassungen sorgfältig von dem 
Fette gereinigt werden. Dies geschieht durch Abreiben mit weicher Leinwand oder weichem Filtrierpapier, wenn 
nötig, unter Benutzung von etwas Adher. 
#. Prüfung der Refraktometerskala auf richtige Einstellung. 
Vor dem erstmaligen Gebrauch und späterhin von Zeit zu Zeit ist das Refraktometer daraufhin zu 
prüfen, ob nicht eine Verschiebung der Skala stattgefunden hat. Hierzu bedient man sich der dem Apparat bei- 
gegebenen Normalflüssigkeit 1). Man schraubt das zu dem Refraktometer gehörige gewöhnliche Thermometer auf, 
läßt Wasser von Zimmertemperatur durch das Prismengehäuse fließen (man heizt also in diesem Falle die Heiz- 
vorrichtung nicht an), bestimmt in der vorher beschriebenen Weise die Refraktometerzahl der Normalflüssigkeit und 
liest gleichzeitig den Stand des Thermometers ab. Wenn die Skala richtig eingestellt ist, muß die Normalflüssig- 
keit bei verschiedenen Temperaturen folgende Refraktometerzahlen zeigen: 
  
1) Die Normalflüssigkeit ist von der Firma Carl Zeiß in Jena zu beziehen; sue ist vor Licht geschutst und in cues 
verschlossenen Gefässen au/zubeiahren und darf n#icht dlfter als 6 3lonate sein.
        <pb n="93" />
        Bei einer Temperatur Skalenteile Bei einer Temperatur Skalenteile 
25° Celsius 71. 16° Celsius 76.7 
24% - 71,5 15% - 77,3 
230 72, 14% 77,° 
222 6 73,0 8 78,6 
21° — 73,6 122 79.2 
200 174,3 110 79.8 
199 74, 100. 80, 
18% - 75.5 9° 81,0 
1%% 76, 1 8 — 
i 
  
  
  
  
Weicht die Refraktometerzahl bei der Versuchstemperatur von der in der Tabelle angegebenen Zahl ab, 
so ist die Skala bei der seitlichen kleinen Offnung G (Abbildung 1) mit Hilfe des dem Instrument beigegebenen 
Uhrschlüssels wieder richtig einzustellen. 
b) Bestimmung der Jodzahl nach von Hübl. 
Erforderliche Lösungen. 
1. Es werden einerseits 24 g Jod, anderseits 30 g Quecksilberchlorid in je 500 cem fuselfreiem Alkohol 
von 95 Volumprozent gelöst, letztere Lösung, wenn nötig, filtriert und beide Lösungen getrennt aufbewahrt. 
Die Mischung beider Lösungen erfolgt zu gleichen Teilen und soll mindestens 48 Stunden vor dem Gebrauche 
stattfinden. 
2. Natriumthiosulfatlösung. Sie enthält im Liter etwa 25 g des Salzes. Die bequemste Metbode 
zur Titerstellung ist die Volhardsche: 3,8666 g wiederholt umkrystallisiertes Kaliumbichromat löst man zum Liter 
auf. Man gibt 15 cem einer 10 prozentigen Jodkaliumlösung in ein dünnwandiges Kölbchen mit eingeriebenem 
Glasstopfen von etwa 250 cem Inhalt, säuert die Lösung mit 5 cem konzentrierter Salzsäure an und verdünnt 
sie mit 100 cem Wasser. Unter tüchtigem Umschütteln bringt man hierauf 20 cem der Kaliumbichromatlösung 
zu. Jeder Kubikzentimeter derselben macht genau O,o g Jod frei. Man laßt nun unter Umschütteln von der 
Natriumthiosulfatlösung zufließen, wodurch die anfangs stark braune Lösung immer heller wird, setzt, wenn sie 
nur noch weingelb ist, etwas Stärkelösung hinzu und läßt unter jeweiligem kräftigen Schütteln noch soviel Natrium- 
thiosulfatlösung vorsichtig zufließen, bis der letzte Tropfen die Blaufärbung der Jodstärke eben zum Verschwinden 
bringt. Die Kaliumbichromatlösung läßt sich lange unverändert aufbewahren und ist stets zur Kontrolle des Titers 
der Natriumthiosulfatlösung vorrätig, welcher besonders im Sommer öfters neu festzustellen ist. 
Berechnung: Da 20 cem der Kaliumbichromatlösung 0,2 g Jod freimachen, wird die gleiche Menge 
Jod von der verbrauchten Anzahl Kubikzentimeter Natriumthiosfulfatlösung gebunden. Daraus berechnet man, 
wieviel Jod 1 cem Natriumthiosulfatlösung entspricht. Die erhaltene Zahl, den Koeffizienten für Jod, bringt 
man bei allen folgenden Versuchen in Rechnung. 
3. Chloroform; am besten eigens gereinigt. 
4. 10 prozentige Jodkaliumlösung. 
5. Stärkelösung: 
Man erhitzt eine Messerspitze voll „löslicher Stärke“ in etwas destilliertem Wasser; einige Tropfen 
der unfiltrierten Lösung genügen für jeden Versuch. 
Ausführung der Bestimmung der Jodzahl. 
Man bringt de Schmal= 06 bes 07 9, ber chen übrigen Feten 0,, bis 1 g geschmolzenes Tektt in 
ein Kölbchen der unter Nr. 2 beschriebenen Art, löst das Fett in 15 cem Chloroform und läßt 30 cem Jod- 
127
        <pb n="94" />
        — 76 — 
lösung (Nr. 1) zufließen, wobei man die Pipette bei jedem Versuch in genau gleicher Weise entleert. Sollte die 
Flüssigkeit nach dem Umschwenken nicht völlig klar sein, so wird noch etwas Chloroform hinzugefügt. Tritt binnen 
kurzer Zeit fast vollständige Entfärbung der Flüssigkeit ein, so muß man noch Jodlösung zugeben. Die Jodmenge 
muß so groß sein, daß noch nach 2 Sleudken die Flüssigkeit stark braun gefärbt erscheint. Nach dieser Zeit ist 
die Reaktion beendet. Die Versuche sind bei Temperaturen von 15 bis 185 anzustellen, die Einwirkung direkten 
Sonnenlichts ist zu vermeiden. 
Man versetzt dann die Mischung mit 15 cem Jodkaliumlösung (Nr. 2), schwenkt um und fügt 100 cem 
Wasser hinzu. Scheidet sich hierbei ein roter Niederschlag aus, so war die zugesetzte Menge Jodkalium ungenügend, 
doch kann man diesen Fehler durch nachträglichen Zusatz von Jodkalium verbessern. Man läßt nun unter oft- 
maligem Schütteln so lange Natriumthiosulfatlösung zufließen, bis die wässerige Flüssigkeit und die Chloroform-= 
schicht nur mehr schwach gefärbt sind. Jetzt wird etwas Stärkelösung zugegeben und zu Ende titriert. Mit jeder 
Versuchsreihe ist ein sogenannter blinder Versuch, d. h. ein solcher ohne Anwendung eines Fettes zur Prüfung 
der Reinheit der Reagentien (namentlich auch des Chloroforms) und zur Feststellung des Titers der Jodlösung 
zu verbinden. 
Bei der Berechnung der Jodzahl ist der für den blinden Versuch nötige Verbrauch in Abzug zu bringen. 
Man berechnet aus den Versuchsergebnissen, wieviel Gramm Jod von 100 g Fett ausgenommen worden sind, 
und erhält so die Hüblsche Jodzahl des Fektes. 
Da sich bei der Bestimmung der Jodzahl die geringsten Versuchsfehler in besonders hohem Maße murlti- 
plizieren, so ist peinlich genaues Arbeiten erforderlich. Zum Abmessen der Lösungen sind genau eingeteilte 
Pipetten und Büretten, und zwar für jede Lösung stets das gleiche Meßinstrument zu verwenden. 
Jc) Nachweis von Pflanzenölen im Schmalz nach Bellier. 
6 cem geschmoleenes, filtriertes Fett werden mit 5 cem Jarbloser Saklpefersäu#e bom Speszischen 
Gewicht I,« und 6 cem einer kalt gesäitten Lösung von Itesorein in beneol in einer dickivandigen, 
mit Glasstopfen verschliessbaren Probierrõhre 6 Scekaunden langq tüichtiq durchgeschiittelt. Treten während 
des Schüittelns oder 6 Sekunden nach dem Schütteln rote, violette oder grüne Färbungen auf, so deuten 
diese auf die Anwesenheit von Fflanzenölen hin. Später eintretende Farbenerscheinungen sind un- 
berucka##chenrg 2zu rassen « · 
d) Nachweis von Sesamöl. 
a. Wenn keine Farbstoffe vorhanden sind, die sich mit Salzsäure rot färben, so werden 5 cem geschmolzenes 
Fett in 5 cecm Petroleumũther gelöst und mit 0,1 cem einer alkoholischen Furfurollösung (1 Raumteil farb- 
loses Furfurol in 100 Raumteilen absolutem Alkohol gelöst) und mit 10 cem Salzsäure vom spezifischen Gewicht 
1,150 mindestens ½ Minute lang kräftig geschüttelt. Be: Anesenhent von Sesamöl zeipt die am Boden sich 
abscheidende Salzsäure eine nicht alsbald verschwindende deutliche Rotfärbung. 
5. Wenn Farbstoffe vorhanden sind, die durch Salzsäure rot gefärbt werden, so werden 5 cem 
eschmotzenes Feit in 70 cem Petroleumũther gelõöst und 2,5 com stark rauchender Zmmnduhlorurlösnno 
zugesetet. Die Mischunq wird scrcäftiq durchgeschüiittelt, so dass alles gleichmässiq geniischt ist (aber nicht 
länger) und die Misching nun in lasser von 10 getatucht. Nach Abscheidunq der Zinnchloriirlosun9 
taucht man die Mischunq in Wasser von S0, so dass dieses e Z#mclorihrföstn eriurmt und 
ein Sieden des Petroleumũthers verlindert wird. Bei Gegeniort von Sesamòöl eeigt die Zinnchloriirlõsunꝗ 
nach 3 Minuten langem Eriwärmen eine deutliche bleibende Rotfärlning. 
Die Zinnchloriirlõösung ist aus 6 Gouaclitsteilen Lcristullisiertem Linnclhloruir, die mit I Geuichts- 
ke#te Salzsdtre anzurihren und vollständiq mit trockenem Chloriwasserstos eu sätftigen sind, heræustellen. 
nach dem Abseteen durch Asbest æu filtrieren und in klonen, mzt Glasstopfen verschlossenen, möglichst 
angefiillten Flaschen aufæubeuwahren. 
r. Bei der Untersuchung von Margarine auf den vorgeschriebenen Gehalt an Sesamol uerden, 
wenn keine Farbstoffe vorhanden sind, die sich mit Salæsäure rot färben, 0, 6 ceom des geschmolæzenen. 
klar filtrierten Fettes in 9, 6 ceom Petroleumũther gelöst und die Lõs,unq nach dem unter a angegebenen 
Verfahren geprüft. 
Wenn Farbstosfe vornanden sind, die durch Salæsaure rot gefũrbt iwerden, so löst man 7 ccn 
des geschmolzenen, Klar /lerten Margarinefetts en 79 cem Mrokmaobher und schuttelt dese Lôsund 
in einem kleinen ægilindrischen Scheidetrichter mit 6 ceom Salæsäure vom speæifischen Geuwicht I,
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        — 77 — 
ektoa ½ Minute lanq. Die unten Sicln ansammelnde vot geidröre Salzsu#reschickt ldest man ab’/essen 
und wiederholt dieses Verahren, bs die Salzsdure nicht mehr rot gefürbt wird. Alsdann lässt man che 
Salæesũure abfliessen und prüift 10 cem der so behandelten Petroloumũtherlõösunq nach dem unter a ange- 
gebenen Verfahren. 
Hat die Margarine den vorgeschriebenen Gehalt an Sesamol von der dureh die Beann#macheng 
vom 4. Juli 18697 — Heichs-Geseteabl. S. 591 — vorgeschriebenen Bbescha ffenheit, so muss in jedem Falle 
die Sesamölreaktion noch deutlich eintreten. 
e) Nachweis von Baumwollsamenöl. 
5 cem Fett werden mit der gleichen Raummenge Amylalkohol und 5 cem einer 1 prozentigen Lösung 
von Schwefel in Schwefelkohlenstoff in einem weiten, mit Korkverschluß und weitem Steigrohre versehenen Reagenz- 
glas etwa ¼ Stunde lang im siedenden Wasserbade erhitzt. Tritt eine Färbung nicht ein, so setzt man nochmals 
5 cem der Schwefellösung zu und erhitzt von neuem ¼ Stunde lang. Eine deutliche Rotfärbung der Flüssigkeit 
kann durch die Gegenwart von Baumwollsamenöl bedingt sein. « 
f)BestimmungderVetseifungszahl(derKöttstorferschenZahl). 
ManwägtbeisclamalssbisgsgbeidcwäöbyigewfkttenlbingFettineinemKölbchenaus 
JenaerGlasvonlöOcchnhaltab,setzt25ccmeinerannähernd1J2-normal-alkoholischenKalilaugehinzu, 
verschließt das Kölbchen mit einem durchbohrten Korke, durch dessen Offnung ein 75 em langes Kühlrohr aus 
Kaliglas führt. Man erhitzt die Mischung auf dem kochenden Wasserbade 15 Minuten lang zum schwachen 
Sieden. Um die Verseifung zu vervollständigen, ist der Kolbeninhalt durch öfteres Umschwenken, jedoch unter 
Vermeidung des Verspritzens an den Kühlrohrverschluß, zu mischen. Man versetzt die vom Wasserbade genommene 
Lösung mit einigen Tropfen alkoholischer Phenolphtaleinlösung und titriert die noch heiße Seifenlösung sofort mit 
1½.-Normal-Salzsäure zurück. Die Grenze der Neutralisation ist sehr scharf; die Flüssigkeit wird beim Übergang 
in die saure Reaktion rein gelb gefärbt. 
Bei jeder Versuchsreihe sind mehrere blinde Versuche in gleicher Weise, aber ohne Anwendung von Fett 
auszuführen, um den Wirkungswert der alkoholischen Kalilauge gegenüber der ½-Normal-Salzsäure festzustellen. 
Aus den Versuchsergebnissen berechnet man, wieviel Milligramm Kaliumhydroxyd erforderlich sind, um 
genau 18 des Fekttes zu verseifen. Dies ist die Verseifungszahl oder Köttstorfersche Zahl des Fertes. 
8) Prüfung auf das Vorhandensein von Phytosterin. 
Wenn die vorhergehenden Prüfungen darauf hinweisen, daß eine Verfälschung von Schmala, Talg und 
Oleomarga#ren mit Pflanzenölen stattgefunden hat, so ist die Untersuchung auf Phytosterin anzustellen. 4½# 
ohne diese Foraussefz###gen zst die Prüfkezo a#f Plfosteren so häufig ausauführen, dass im Jahres- 
durchschnitte bei den genannten Petten auf etia 26 nach S 15 Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen D 
bei einer Beschaustelle eur Untersuchung gelangende Proben ausser den Prũfungen in Perdachtsfũllen 
noch je eine sonstige Prüfung ouf Pagfosteren entfalzt. 
Die Prüfung auf das Vorhandensein von Phytosterin ist in folgender Weise auszuführen: 
100 g Fett werden in einem Kolben von 1 Liter Inhalt auf dem Wasserbade geschmolzen und mit 
200 cem alkoholischer Kalilauge, welche in 1 Liter Alkohol von 70 Volumprozenten 200 g Kaliumhydroxyd 
enthält, auf dem kochenden Wasserbade am Rückflußkühler verseift. Nach beendeter Verseifung, die etwa ½ Stunde 
Zeit erfordert, wird die Seifenlösung mit 600 cem Wasser versetzt und nach dem Erkalten in einem Schütteltrichter 
viermal mit Ather ausgeschüttelt. Zur ersten Ausschüttelung verwendet man 800 cem, zu den folgenden je 
400 cem Ather. Aus diesen Auszügen wird der Ather abdestilliert und der Rückstand nochmals mit 10 cem 
obiger Kalilauge 5 bis 10 Minuten im Wasserbade erhitzt, die Lösung mit 20 cem Wasser versetzt und nach dem 
Erkalten zweimal mit je 100 cem Ather ausgeschüttelt. Die ätherische Lösung wird viermal mit je 10 cem 
Wasser gewaschen, danach durch ein trockenes Filter filtriert und der Ather abdestilliert. Der Rückstand wird in 
ein efroa 8 com Fassendes lenderförmeges, mef Glasstopfen verselenes Glaschen gehracht und bei 1000 
getrocknet. Der erkaltete Ruckstand wird mit 1 cem unterhalb 500 siedenden Petroleumũthers uber- 
gossen und mit einem Glasstabe eu einer pulverförmigen Masse eerdrũcht. Alsdann wird das ver- 
schlossene Gläschen 20 Minuten lang in Wasser von 15 bis 160 gestellt. Hierauf bringt man den 
Inhalt des Gläschens in einen Ke:en, mat Wattestopfen versebenen Trichter und bedeckt diesen mit
        <pb n="96" />
        — 78 — 
einem Uhrꝗqlase. Nachdem die klare Flũssigkeit abgetropft ist, erden Glasstab, Gläschen und 7##chter- 
inhalt fünfmal mit je 0,5 ccm kaltem Petrolcumäther nachgete aschen. Der com Classtobe, zm Oldschen 
und Trichter sich “*“e uelöste Fückstad wird alsdann in Ather gelöst, die äg in ein 
Glasschälchen gebracht und der Rückstand nach dem Verdunsten des Aihers bei 7000 getrochnet. 
Darauf setzt man 1 bis 2 cem Essigsäureanhydrid hinzu, erhitzt unter Bedeckung des Schälchens mit einem 
Uhrglas auf dem Drahtnetz etwa ½ Minute lang zum Sieden und verdunstet den Überschuß des Essigsäure- 
anbydrids auf dem Wasserbade. Der Rückstand wird drei- bis d#zermat aus geringen Mengen, etwa 7 cem 
absolutem Alkohol, umkristallisiert. Die einæelnen Rristallisationsprodukte werden unter An:oendang eines 
xleinen Platinkonus, der an seinem Spetzen Ende mit zabfresichen dusserst klezen Löchern verschen 
ist, durch Absaugen von den Mutterlauqen getrennt. Von der 2werten Kristallisation ab wird jedesmal der 
Schmelzpunkt bestimmt. Schmilzt das letzte Kristallisationsprodukt erst bei 1170 (korrigierter Schmelzpunkt) oder 
höher, so ist der Nachweis von Pflanzenöl als erbracht und das Fett als verfälscht im Sinne des S 2æ1 der 
Ausführungsbestimmungen D anzusechen. 
h) Bestimmung der freien Fettsäuren (des Säuregrads). 
5 bis 10 g Feit werden in 30 bis 40 cem einer säurefreien Mischung gleicher Raumteile Alkohol und 
Ather gelöst und unter Verwendung von Phenolphtalein (in einprozentiger alkoholischer Lösung) ols Indikator 
mit 1/10-Normal-Alkalilauge titriert. Die freien Fettsäuren werden in Säuregrüäden ausgedrückt. Unter 
Säuregrad eines Fettes versteht man die Anzahl Kubikzentimeter Normal-Alkali, die zur Sattigung von 
100 g Fett erforderlich sind. 
Sollte wũhrend der Titration ein Teil des Feftes s#ch ausscheiden, so mess von dem Lösunos- 
gemische von neuem zeagesetz 2cerden. 
Schlußbericht. 
Nach Beendigung der Untersuchung ist deren Ausfall dem zum Beschauer bestellten Tierarzte schriftlich 
mitzuteilen, sotoeit dieser das Beschaubuch fuhrt.
        <pb n="97" />
        79 
Mersicht uber die bei der chemischen Untersuchung der Fette ausauführenden Pruifungen. 
  
  
Schweineschmalz. Talg. Oleomargarin. 1) Kunflspeisefett. 1 
  
  
Margarine. 
  
  
  
Auszuführen bei 
allen von einer Sen- 
a) Drüfung, ob die Hackstücke den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und gemäß den für 
den Inlandverkehr bestehenden Dorschriften bezeichnet sind („Margarine“, „Kunstspeisefett"). 
(Ausführungsbestimmungen D 8 15 (2) a und Anlage c C.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Vor-dung gemäß 8 15 (5) 
if der Ausführungss. — 
pru#ung. hesmmungen , b) Hrüfung auf äußere Beschaffenheit: Farbe, Konsistenz, Geruch und nötigenfalls Geschmack, auf 
en nommenen « Vorhandensein von Schimmelpilzen und Bakterienkolonien sowie auf sonstige Anzeichen von Ver— 
pr dorbensein. (Ausführungsbestimmungen D 8 15 (2) b und Anlage c C.) 
a) Hrüfung, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare UMerkmale auf eine Derfälschung oder Zachmachung 
E oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit hinweisen. (Ausführungsbestimmungen D 
Auszuführen bei 815 (3) a und Anlage d, Zweiter Abschnitt L1.) 
allen gemäß § 15 (5) “ 
der Ausführungs- b) Bestimmung des Drüfung auf den 
bestimmungen D Persn. vorgesshriehenen 
ich, mögens. us eha 
entnommenen Stich führungsbe- an Sesamöl. 
proben. stimmungen D (Ausführungs- 
15 (3) d.) i bestimmungen D 
§ 15 (3) c.) 
* Bestimmungen des Brechungs- — — 
vermögens. i 
(?-lnlaged,zweiterzlbschnittllLJ 
Auszuführen bei b’ Orüfung auf Borsäure (Anlage d, Sweiter Abschnitt II.) 
den gemäß § 15 (sö)„ 31. » » » » "„ 
Ole. c. Sofern die Hrüfung auf Borsäure ergebnislos verläuft, Hrüfung auf einen weiteren verbotenen 
der Ausführungs- Stoff je nach Lage des Falles. (Anlage d. Sweiter Abschnitt II.) 
bestimmungen D 1 
Z d) Drüfungen auf HOflanzenöle. — — 
S "b 
Haupt- entnemnen Stich- (Anlage d, Sweiter Abschnitt III., 
roben. » ,. » 
prüfuug. p Drüfung nach Bellier. Sesamöl, 
Drüfung auf 
Drüfung auf Sesamöl, - -Baumwollsamenöl. 
- .= Baum- 
wollsamenäöl. # 
I 
  
  
Auszuführen bei 
perdachtsgründen. 
a) Bestimmung der Jodzahl, wenn die Refraktometerzahlen 
bei c0% außerhalb der Grenzen liegen: 
(Anlage d, Sweiter Abschnitt III.) # 
« I 
« l 
;8,5—.31«,5 45,o—4«8,si 46 — 50 
i 
i 
i 
I 
i 
l 
i 
I 
b. Bestimmung des Säuregrads. (Anlage d, Sweiter Abschnitt III.) 
  
  
Auszuführen bei 
einer beschränkteren 
Anzabl von Hroben. 
  
1 
a) Phytosterinacetatprobe, wenn die Bestimmung des 
Brechungsvermögens, die Bestimmung der Jodzahl und 
die Prüfungen auf Pflanzenöle darauf hinweisen, daß 
eine Verfälschung mit Pflanzenölen stattgefunden hat, 
sowie bei mindestens einer von 25 der gemäß 8§ 15 (6) 
entnommenen Stichproben. 
(Anlage d, Sweiter Abschnitt III., 
  
  
  
  
b Zestimmung der Derseifungszahl in mindestens je einer Hrobe einer Sendung. (Anlage d. 
Oweiter Abschnitt III.) 
  
Sonstige tierische Fette sind wie Talg und Gleomargarin zu untersuchen.
        <pb n="98" />
        Drut und Verlag ber Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Medabolb 4 Söhne in Dresden.
        <pb n="99" />
        — 81 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
4. Stück vom Jahre 1908. 
  
——— — —————..—— e..––––———— — 
Inhalt: Nr. 19. Gesetz über die Oberrealschulen. S. 81. — Nr. 20. Verordnung zur Ausführung des vor- 
erwähnten Gesetzes. S. 83. — Nr. 21. Bekanntmachung, die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des 
Bedarfs des Landeskulturrats betr. S. 130. — Nr. 22. Bekanntmachung, Anderung der Landwehr- 
bezirkseinteilung für das Königreich Sachsen betr. S. 131. — Nr. 23. Bekanntmachung, die Ausdehnung 
des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte detr. S. 132. — Nr. 24. Verordnung, die Er- 
weiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstands von Stötteritz betr. S. 133. — Nr. 25. 
Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1906 und 1907 betr. S. 133. — Nr. 26. 
Gesetz, die Aufhebung der über die Erbschaftssteuer erlassenen Gesetze sowie einige Abänderungen des Gesetzes 
über den Urkundenstempel betr. S. 134. 
Nr. 19. Gesetz 
über die Oberrealschulen; 
vom 8. April 1908. 
W, Friedrich August, von GCOIES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben beschlossen und verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt: 
Allgemeine Bestimmungen. 
8 1. Die Oberrealschulen gehören zu den höheren Lehranstalten im Sinne von § 1 
des Gesetzes über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 22. August 1876 (G. 
u. V.-Bl. S. 317 flg.). 
Die allgemeinen Bestimmungen in 8§ 1 bis 35 dieses Gesetzes gelten auch für die 
Oberrealschulen; die für die Lehrer an den Gymnasien und Realgymnasien und deren 
Hinterlassene bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gelten in gleicher Weise für die Lehrer 
an den Oberrealschulen und deren Hinterlassene. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 14. April 1908. 13
        <pb n="100" />
        — 82 — 
Besondere Bestimmungen. 
8 2. Die Oberrealschulen haben, wie die Gymnasien und Realgymnasien die Aufgabe, 
ihre Schüler zu einer höheren allgemeinen Bildung zu führen, sie gründen aber dieselbe 
vorzugsweise auf Unterricht im Deutschen und in den neueren Sprachen sowie auf Mathe— 
matik und Naturwissenschaften unter Ausschluß der alten Sprachen. 
83. Die Lehrgegenstände teilen sich in 
1. wissenschaftliche Fächer, welche die deutsche, französische und englische Sprache, 
Religion, Geschichte, Erdkunde, Naturwissenschaften, Mathematik und in 
2. Künste und Fertigkeiten, welche Schreiben, Zeichnen, Singen und Turnen in sich 
begreifen. 
Für die Schüler der drei Mittelklassen, welche davon Gebrauch zu machen wünschen, 
soll Gelegenheit zur unentgeltlichen Erlernung der Stenographie geboten werden. 
8 4. Die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf die einzelnen Klassen und die Lehrziele 
in den einzelnen Unterrichtsgegenständen bestimmt die oberste Schulbehörde. 
Die Stundenzahl in einer Klasse darf ohne Berücksichtigung des Unterrichts in der 
Stenographie, im Turnen und Gesang, über 32 wöchentlich nicht ansteigen. 
8 5. Jede Oberrealschule besteht aus neun aufsteigenden Klassen. Sie führen die 
Namen: Sexta, Quinta, OQuarta, Untertertia, Obertertia, Untersekunda, Obersekunda, 
Unterprima, Oberprima. 
Die Aufnahme in die unterste Klasse darf nicht vor dem erfüllten neunten Lebens— 
jahre erfolgen. 
§ 6. Der Unterrichtskursus schließt mit einer Reifeprüfung ab. 
Die Einrichtung dieser Prüfung bestimmt die oberste Schulbehörde. 
Die Rechte, welche das in dieser Prüfung erworbene Zeugnis der Reife gewährt, 
werden durch die zuständigen Behörden festgestellt. 
8 7. Unser Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ist mit der Aus- 
führung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt und hat den Zeitpunkt zu bestimmen, mit 
dem es in Wirksamkeit tritt. 
Zu dessen Beurkundung haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser 
Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 8. April 1908. 
Friedrich August. 
Dr. Heinrich Beck.
        <pb n="101" />
        — 83 — 
Nr. 20. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1908 über die Oberrealschulen; 
vom 8. April 1908. 
Mit Allerhöchster Genehmigung verordnet das Ministerium des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts zugleich im Einverständnisse mit den Ministerien der Finanzen, der Justiz und 
des Innern zu Ausführung des Gesetzes über die Oberrealschulen vom 8. April 190 8 
folgendes: 
1. 
Zu § 1. 
Die Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 22. August 
1876 über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 29. Januar 1877 (G.= u. 
V.-Bl. S. 43) und der Verordnung, Anderungen und Nachträge zur Verordnung vom 
29. Januar 1877 betreffend, vom 8. Juli 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 151) gelten unter 
Ausschluß der lediglich auf andere Schulgattungen bezüglichen Bestimmungen, jedoch ein- 
schließlich Punkt 1 3 der Verordnung vom 29. Januar 1877 auch für die Oberrealschulen. 
82. 
Zu 882 bis 4. 
Für die Oberrealschulen gilt die als Beilage A angefügte Lehr- und Prüfungsordnung. 
83. 
Zu 86 (3). 
Die Schüler der Oberrealschulen werden denjenigen der Gymnasien und Realgymnasien 
hinsichtlich der Zulassung zur Ausbildung und Prüfung für den Dienst der Bureaubeamten, 
der technischen Unterbeamten und der Beamten im Aufsichtsdienste der Zoll- und Steuer— 
verwaltung sowie hinsichtlich der Ablegung der Feldmesserprüfung gleichgestellt. 
Das Zeugnis über einjährigen erfolgreichen Besuch der Untersekunda einer Oberreal— 
schule verleiht die gleichen Berechtigungen wie das Zeugnis über den einjährigen erfolg— 
reichen Besuch der Untersekunda eines Gymnasiums oder Realgymnasiums oder das Reife— 
zeugnis einer Realschule. 
Das Reifezeugnis einer Oberrealschule gewährt das Recht 
1. zum Studium an der Technischen Hochschule, der Tierärztlichen Hochschule, der 
Bergakademie, der Forstakademie, der Handelshochschule und an allen höheren 
13
        <pb n="102" />
        — 84 — 
Fachschulen des Landes, sowie zur Zulassung zu allen an diesen Anstalten abzu- 
legenden Prüfungen; 
2. an der Universität Leipzig 
a) zur Immatrikulation für eine Disziplin der Philosophischen Fakultät sowie 
zur Zulassung zur großen landwirtschaftlichen Prüfung, zur pädagogischen 
Prüfung und zur Prüfung für das höhere Schulamt in der mathematisch- 
naturwissenschaftlichen Abteilung sowie in der neusprachlichen und geschicht- 
lichen Gruppe der sprachlich-geschichtlichen Abteilung; nur hat der Abiturient 
für die Prüfung in der sprachlich-geschichtlichen Abteilung durch ein Zeugnis 
des zuständigen Rektors über genossenen wahlfreien Lateinunterricht oder 
durch Prüfung an einem sächsischen Realgymnasium nachzuweisen, daß er 
sich im Lateinischen die Kenntnisse erworben hat, die zur Aufnahme in die 
Obersekunda eines Realgymnasiums erforderlich sind: 
b) zum Studium der Rechte und zur Zulassung zur ersten juristischen Staats- 
prüfung, wenn neben dem Reifezeugnisse ein Zeugnis über die an einem 
Realgymnasium mit mindestens der Zensur „gut“ bestandene Ergänzungs- 
prüfung in der lateinischen Sprache beigebracht wird; 
3. zur Zulassung zur Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst 
im Baufache, im Fache der Geodäsie und in der Berg= und Hüttenverwaltung 
sowie für den höheren Staatsforstdienst und für den höheren Gemeinde= und Privat- 
forstdienst. 
Bezüglich der sonstigen Berechtigungen der Schüler der Oberrealschulen ist auf die 
einschlagenden reichsrechtlichen Bestimmungen zu verweisen. 
84. 
Zu 87. 
Das Gesetz und diese Verordnung treten am 27. April 1908 in Kraft. 
Dresden, den 8. April 1908. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Mönch.
        <pb n="103" />
        A. 
Tebr= und Prüfungsordnung 
für die Oberreallschulen. 
A. Lehrordnung. 
I. Der Unterricht im allgemeinen. 
8 1. Der Unterricht an den Oberrealschulen umfaßt folgende Pflichtfächer: Unterrichts- 
a) wissenschaftliche Fächer: Religion, Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte, Erd- gegenstände 
kunde, Naturkunde und Chemie, Physik, Rechnen und Mathematik; (•philosophische 
Propädeutik darf, aber nur auf Grund besonderer Genehmigung des Ministeriums, 
in der Prima im Anschluß an den deutschen oder naturwissenschaftlichen Unterricht 
erteilt werden]; 
b) Künste und Fertigkeiten: Linear= und Freihandzeichnen, Schreiben, Gesang, Turnen. 
Wahlfreie Fächer sind: 
Stenographie in den Klassen IIIb, III a, (Ibl), 
kaufmännisches Rechnen (1 Stunde zur Ergänzung) in III, 
Trigonometrie 1 Stunde in IIb für Schüler, die nicht nach II a übertreten wollen, 
in den Oberklassen: 
Lateinisch, 
Freihandzeichnen, 
physikalische und chemische Schülerübungen. 
Ein Schüler darf an nicht mehr als drei wahlfreien Stunden teilnehmen. 
Wo die Füglichkeit besteht, ist das Schulspiel in besonderen Stunden zu pflegen. 
8 2. Wer am Unterrichte in wahlfreien Fächern teilnimmt, ist gehalten, diesen regel-Teilnahme am 
mäßig zu besuchen. Der Austritt ist nur mit dem Schlusse eines Halbjahres gestattet. Unterrichte.
        <pb n="104" />
        Klassen und 
Klassenkurse. 
Trennung der 
Rlassen im 
Unterrichte. 
— 86 — 
Vom Turnen und Singen kann der Rektor auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zeit- 
weilig oder auf die Dauer befreien, vom Gesangsunterrichte auch dann, wenn vom Gesang- 
lehrer völliger Mangel an Befähigung zum Singen bezeugt wird. 
Schüler, in deren Bekenntnisse kein Unterricht erteilt wird, sind von den Religionsstunden 
durch den Rektor zu entbinden, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben oder der Nach- 
weis von ihnen beigebracht wird, daß für ihren Religionsunterricht möglichst gesorgt ist. Dabei 
wird erwartet, daß für Schüler evangelisch-reformierten Bekenntnisses Gesuche um Befreiung 
vom Religionsunterrichte möglichst unterbleiben. Von römisch-katholischen Schülern ist, auch 
wenn sie das 1 4. Lebensjahr überschritten haben, die Vorlegung eines Zeugnisses über den 
ordnungsmäßigen Besuch des katholischen Religionsunterrichtes einzufordern. 
Dauernde Befreiungen vom Unterrichte in einem anderen wissenschaftlichen Fache sind 
ausgeschlossen. Zeitweilige Befreiungen aus besonderen Anlässen kann nur das Ministerium 
verfügen. 
Schüler, die in den Pflichtfächern erhebliche Schwächen zeigen, können durch Beschluß des 
Lehrerkollegiums von der Teilnahme am Unterrichte in wahlfreien Fächern ausgeschlossen 
werden. 
8 3. Der Unterricht ist nach dem Klassensysteme zu erteilen, so daß jeder Schüler in 
allen Fächern an dem Unterrichte einer bestimmten Klasse teilzunehmen hat und imstande sein 
muß, diesem mit Nutzen zu folgen. 
Die Oberrealschule hat 9 aufsteigende Klassen mit Jahreskursen, die von Ostern zu 
Ostern gehen, nämlich: 
3 Unterklassen [Sexta, Quinta, Quartal, 
3 Mittelklassen Untertertia, Obertertia, Untersekundaj, 
3 Oberklassen [Obersekunda, Unterprima, Oberprima)j, 
Ganz ausnahmsweise können besonders begabte und fleißige Schüler zu Michaelis in die 
nächst höhere Klasse befördert und bei andauernd guter Bewährung Ostern darauf wiederum 
versetzt werden. 
In der Oberprima hat jeder Schüler ein volles Jahr zu verbleiben. 
Schüler, die die Lehrziele ihrer Klasse am Ende eines Schuljahres nicht erreicht haben, 
sind darin noch ein weiteres Jahr zurückzuhalten. Erreicht ein Schüler auch nach zweijährigem 
Besuche einer Klasse ihr Lehrziel nicht, so ist nach den Bestimmungen in § 57 Alsatz 4 zu 
verfahren. 
8 4. Sämtliche Klassen empfangen getrennten Unterricht. Doch soll die Vereinigung 
der beiden Primen in einzelnen Fächern zugelassen werden, wenn eine von ihnen weniger als 
1 0 Schüler zählt, beide zusammen weniger als 30.
        <pb n="105" />
        — 87 — 
8 5. Die Zahl der wöchentlichen Lehrstunden jeder Klasse ist in der übersicht § 41 Zahl und Ver- 
zusammengestellt. leilung de- 
Die Lehrstunden sind möglichst so zu verteilen, daß außer Mittwochs und Sonnabends stunder. 
wenigstens noch an einem weiteren Tage der Nachmittag, und zwar zur Pflege des Schulspiels, 
frei bleibt. 
Die späteren Vormittags= und die Nachmittagsstunden sind von besonders anstrengenden 
Fächern nach Möglichkeit frei zu halten. Dem Religionsunterrichte sind, soweit es angängig 
ist, die ersten Morgenstunden zuzuweisen. Am Vormittage beginnt die erste Unterrichtsstunde 
mit Gebet. 
Wenn an den Vormittagen fünf Unterrichtsstunden erteilt werden, so sind womöglich 
zwei aufeinanderfolgende für ein Fach zu bestimmen; die erste Lektion vormittags und 
nachmittags dauert dann 50, die anderen 45 Minuten, die erste Pause vormittags 10, 
die dritte 20, alle anderen Pausen 15 Minuten. Der Nachmittagsunterricht beginnt nicht 
vor 3 Uhr. 
Bei vierstündigem Vormittagsunterrichte dauern die erste und dritte Pause 10, die zweite 
20 Minuten, der Nachmittagsunterricht kann um 2 Uhr beginnen. 
Über die Verteilung des Unterrichts auf die einzelnen Klassen und die Lehrziele enthält 
das Nähere der nachstehende Lehrplan. 
II. Der Unterricht im besonderen. 
Vorbemerkung. Die Beschränkung auf zwei neuere Fremdsprachen als Pflichtfächer 
ermöglicht der Oberrealschule, mit der Untersekunda einen gewissen Abschluß zu erreichen und 
so die Aufgabe der Realschule mit zu erfüllen. 
Religion. 
8 6. Der Religionsunterricht hat vor allem auf Erweckung und Belebung des christlich= Lehraufgabe. 
religiösen Sinnes und auf feste Begründung des evangelischen Glaubens hinzuwirken. Dazu 
hat er den Schülern die Kenntnisse zu vermitteln, welche zu einem eindringenderen Verständnisse 
der Heiligen Schrift und zur richtigen Erfassung der Kirchenlehre im Zusammenhange mit der 
geschichtlichen Entwickelung der Kirche erforderlich sind. 
8 7. Sexta, 3 Stunden. Verteilung 
Biblische Geschichte des alten Testaments. Vor den Hauptfesten sind die einschlagenden risisine 
Geschichten des neuen Testaments kurz zu behandeln. Erklärung und Einprägung des 
1. Hauptstücks. 
Quinta, 3 Stunden. 
Biblische Geschichte des neuen Testaments. Wiederholung des 1., Erklärung und Ein- 
prägung des 2. Hauptstücks.
        <pb n="106" />
        — 88 — 
Quarta, 2 Stunden. 
Ergänzung und Vertiefung der biblischen Geschichte vornehmlich des neuen Testaments im 
Anschlusse an das Lesen biblischer Abschnitte. Das Allgemeinste über die Bibel. Erklärung 
und Einprägung des 3. Hauptstücks. 
Untertertia, 2 Stunden. 
Kurze Einführung in die neutestamentlichen Schriften. Lebensbild Jesu auf Grund der 
Evangelien. 4. und 5. Hauptstück und vertiefende Wiederholung und Ergänzung des 
Katechismusunterrichts der vorhergehenden Klassen. 
In jeder der genannten 4 Klassen ist nach einem vorher festzustellenden Plane eine 
bestimmte Anzahl von Bibelsprüchen und Kirchenliedern durchzunehmen und einzuprägen, wobei 
die für die Volksschulen im Auftrage des Ministeriums herausgegebene Schrift „Der kleine 
Katechismus Dr. Martin Luthers nebst Bibelsprüchen, Kirchenliedern und Choralmelodien, 
Dresden, A. Huhle“ zum Anhalte zu dienen hat. Ferner ist in diesen Klassen gelegentlich 
das Notwendigste über das Kirchenjahr, das Landesgesangbuch, die Gottesdienstordnung, die 
Geographie des Heiligen Landes und das Leben Luthers mitzuteilen. 
Obertertia und Untersekunda, je 2 Stunden. 
Fortgesetzte Schriftlektüre mit besonderer Berücksichtigung der Psalmen und Propheten, 
der Reden Jesu, der Apostelgeschichte und leichterer Briefe. 
Zusammenhängende Behandlung des Wesentlichsten aus der Glaubens= und Sittenlehre, 
sowie aus der Kirchengeschichte bis zur neuesten Zeit unter Beschränkung auf die der Alters- 
stufe gemäßen und für die religiöse Bildung der Jugend fruchtbaren Stoffe. 
Obersekunda, 2 Stunden. 
Schriftlektüre: solche Abschnitte des alten Testaments, die für das Verftändnis des neuen 
Testaments unentbehrlich und ethisch besonders wertvoll sind. 
Kirchengeschichte der apostolischen Zeit und des Mittelalters. 
Unterprima, 2 Stunden. 
Schriftlektüre: ausgewählte Kapitel aus dem Römerbriefe, ersten Korintherbriefe, Galater= 
briefe und Epheserbriefe. Vollständige Lektüre eines leichteren Briefes, z. B. des Philipper- 
briefes, zur Einführung in Pauli Gedanken. 
Kirchengeschichte des Reformationszeitalters bis 1648. Erläuterung der Conzfessio 
Augustana. 
Oberprima, 2 Stunden. 
Schriftlektüre: Das Johannesevangelium. 
Kirchengeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der Liebeswerke der 
evangelischen Kirche.
        <pb n="107" />
        — 89 — 
8 8. In allen Klassen, auch in den obersten, hat die praktisch-erbauliche Rücksicht insoweit Bemerkungen. 
zu walten, daß der Unterricht nie den Charakter einer bloß verstandesmäßigen Unterweisung 
annehmen oder einseitig auf die Einprägung eines bestimmten Wissensstoffes bedacht sein darf. 
Die Glaubens= und Sittenlehre in Klasse IIIa und IIb ist unter Fernhaltung aller 
unnötigen Systematik in möglichst engem Anschluß an den früher genossenen Katechismus- 
unterricht, die Kirchengeschichte auf dieser Stufe vorwiegend biographisch zu behandeln. Wenn 
auch diese Behandlung dann auf der Oberstufe aufzugeben ist, so sei doch ausdrücklich gewarnt 
vor der Herbeiziehung unfruchtbaren Wissensstoffes und dem Bestreben nach Vollständigkeit in 
den Einzelheiten. Im Mittelpunkte des gesamten Religionsunterrichtes hat auf allen 
Stufen die Heilige Schrift zu stehen. Es ist dafür zu sorgen, daß dies namentlich auch in 
den Klassen III a und Ub der Fall ist und nicht etwa in diesen die Schriftlektüre zugunsten 
elner übermäßig eingehenden Behandlung der sonstigen Aufgaben dieser Stufe ungebührlich 
verkürzt wird. Wird der Unterricht an einer Anstalt von mehreren Lehrern erteilt, so haben 
sich diese wegen der einzuhaltenden Lehrgänge und der zu stellenden Forderungen zu einigen. 
Bei jedem geeigneten Anlasse haben die Religionslehrer den Schülern die Verpflichtung 
zum regelmäßigen Besuche des Gottesdienstes nahezuführen. Die Texte der vorangegangenen 
oder bevorstehenden Sonn= und Festtage sind öfters im Unterrichte kurz zu besprechen. 
Beutsch. 
8 9. Der deutsche Unterricht hat die Schüler dahin zu fördern, daß sie in ihrer Mutter- Lehrziel. 
sprache schriftlich und mündlich ihre Gedanken klar, wohlgeordnet und sprachrichtig auszudrücken 
vermögen. 
Auf der obersten Stufe müssen sie ein in ihrem Gedankenkreise liegendes Thema ohne 
erhebliche Verstöße gegen die Denk= und Sprachgesetze sowie gegen den guten Geschmack in 
abhandelnder Form bearbeiten, auch über ihnen geläufige Stoffe sich mündlich im Zusammen- 
hange aussprechen können. Weiter ist zu verlangen, daß sie mit dem allgemeinen Entwickelungs- 
gange der deutschen Literatur und mit den hauptsächlichsten Kunstsormen der Poesie und Prosa 
bekannt sind, endlich, daß sie eine Anzahl von Meisterwerken deutscher Schriftsteller mit Ver- 
ständnis gelesen haben. 
8 10. Sexta, 7 Stunden (einschließlich 1 Stunde Geschichtserzählungen). Verteilung 
übungen im richtigen und sinngemäßen Lesen, im Nacherzählen von Gehörtem und Ge- aien. 
lesenem sowie im Vortragen gelernter kleiner Gedichte und Prosastücke aus dem Lesebuche. 
Durchnahme und feste Einübung der Lehre vom einfachen Satze und von seinen wesentlichsten 
Erweiterungen. Das Wichtigste über die Wortklassen (unter Anwendung der lateinischen 
Bezeichnungen), ferner über die Abwandlung der Haupt-, Für= und Zeitwörter. 
UÜbungen in der Rechtschreibung und im Gebrauche der wichtigsten Satzzeichen. 
1808. 14
        <pb n="108" />
        In den für Geschichtserzählungen bestimmten Stunden sind die wichtigsten griechischen 
und germanischen Sagen zu behandeln. Hierzu kann das Lesebuch benutzt werden. 
Wöchentlich eine Arbeit in Reinschrift; auf 2 Aufsätze (Nacherzählungen) und 2 Diktate 
kommt 1 Spracharbeit. 
Quinta, 5 Stunden. 
Fortsetzung der übungen im Lesen, Nacherzählen und Vortragen auswendig gelernter Stücke. 
Durchnahme und feste Einprägung der verschiedenen Arten der Nebensätze und der diese 
einleitenden Bindewörter. Ergänzung des in VI über die Erweiterungen des einfachen Satzes 
Mitgeteilten unter besonderer Rücksichtnahme auf den Gebrauch der Vorwörter. Daneben 
Behandlung ausgewählter Abschnitte aus der gesamten Formenlehre nach Maßgabe des 
Bedürfnisses. 
Fortgesetzte Übungen in der Rechtschreibung und Zeichensetzung. 
Arbeiten wie in VI, nur daß zu Nacherzählungen auch kleine freie Erzählungen, einfache 
Beschreibungen und dergleichen treten können. 
Quarta, 5 Stunden. 
Übungen im Anschlusse an Musterstücke des Lesebuchs wie in den vorhergehenden Klassen, 
nur unter Steigerung der Anforderungen. 
Behandlung der Satzgefüge in ihren einfacheren Formen, tunlichst im Anschluß an 
inhaltlich minder bedeutende Prosastücke und an Musterbeispiele. Das Wichtigste aus der 
Wortbildungslehre. Gelegentliche Hinweisungen auf die Unterschiede von Volks= und Schrift- 
sprache, auf Mundartliches, Altertümliches, Bedeutungswechsel und dergleichen, auch Durch- 
nahme von Syntaktischem aus Anlaß wahrgenommener Unsicherheiten. 
Schwierigere Übungen in der Rechtschreibung (selten Vorkommendes, Eigennamen, Titel, 
Fremdwörter usw.) und Zeichensetzung. Alle 3 Wochen ein Aufsatz (Um= und Nachbildungen 
von Gelesenem, Inhaltsangaben von Lesestücken, Beschreibungen, Briefe über Erlebtes), alle 
2 Wochen ein Diktat oder eine Spracharbeit. 
Untertertia, 4 Stunden. 
Durchnahme und Erläuterung schwierigerer Lesestücke, vornehmlich aus dem Gebiete der 
Geschichte, Erd= und Naturkunde. Behandlung umfänglicherer lyrischer und kleinerer epischer 
Gedichte (Balladen); dabei kurze Mitteilungen über das Leben und die Eigenart der Dichter. 
Ubungen im Vortragen auswendig gelernter Gedichte. 
Besprechung und Einübung der schwierigeren Formen der Satzgefüge (mehrfach zusammen- 
gesetzte Sätze, Gliedersätze) unter Vorführung und Anleitung zur Nachbildung von Muster- 
beispielen. Gelegentliche Ergänzung des von VI bis IV in der Grammatik Behandelten unter 
sprachgeschichtlichen Gesichtspunkten, wie auch aus Anlaß hervorgetretener Unsicherheiten und 
gangbarer Verstöße.
        <pb n="109" />
        — 91 — 
Alle 3 Wochen ein Aufsatz (Beschreibungen, leichte Schilderungen, schwierigere Erzählungs- 
aufgaben und dergleichen). 
Obertertia, 4 Stunden. 
Klassenlektüre: Ausgewählte Abschnitte aus dem Nibelungenliede und der Gudrun in 
guter Übertragung; Wilhelm Tell, Herzog Ernst, Zriny und dergleichen; Schillers Glocke. 
Schwierigere Balladen und lyrische Gedichte, besonders von Schiller und Goethe. Das Be- 
deutendste aus der vaterländischen Liederdichtung. Bilder aus der deutschen Geschichte, Lebens- 
beschreibungen deutscher Männer. 
Im Anschlusse an die Lektüre Mitteilung des Wesentlichsten über den allgemeinen 
Entwickelungsgang der deutschen Sprache und Dichtung bis Klopstock unter Fernhaltung aller 
für die Altersstufe unfruchtbaren Stoffe, vornehmlich bei Behandlung der älteren Zeit. Das 
Wichtigste über die Dichtungs= und Versarten. 
Vortragen gelernter Gedichte, Ubungen im freien Vortrage (Wiedergabe von Gelesenem 
oder Vorgetragenem). 
Das Nötigste aus der Stillehre (über den Schmuck der Rede, die Stilarten, Satzstellung, 
Periodenbildung), vornehmlich an Beispielen einzuüben. Behandlung grammatischer und 
stilistischer Einzelheiten im Anschlusse an die Besprechung der Aufsätze nach Bedürfnis. 
Alle 4 Wochen ein Aufsatz (Schilderungen, Betrachtungen, Vergleichungen, Behandlung 
von Sprichwörtern, frei erfundene Erzählungen usw.). 
Untersekunda, 4 Stunden. 
Klassenlektüre: Hermann und Dorothea; klassische Bühnenstücke, vornehmlich solche von 
Schiller; daneben einzelne der größeren kulturgeschichtlichen Gedichte Schillers, ferner nach 
Inhalt und Form bedeutende Prosastücke. 
Bilder aus der Geschichte der deutschen Dichtung im 18. und 19. Jahrhundert, zu 
gruppieren um Klopstock, Lessing, Schiller und Goethe, die eingehender zu behandeln sind. 
Zum Schlusse auch Ausblicke auf die Zeit nach Goethes Tod. 
Oftere Übungen im freien Vortrage (zuletzt nach bloßer Skizze), dann und wann auch 
im Deklamieren. 
Neben stilistischen übungen verschiedener Art von Zeit zu Zeit leichte logische (Begriffs- 
bestimmungen; Unterscheidung von Begriffen nach Inhalt und Umfang, Verwandtschaft und 
Gegensatz; Besprechung sinnverwandter Ausdrücke; Warnung vor gangbaren Fehlern im 
Urteilen und im Schließen). Im Anschlusse hieran Übungen im Disponieren. Eingehen auf 
Grammatisches, Stilistisches und Metrisches nach Bedürfnis. 
Alle 4 Wochen ein Aussatz (schwierigere Beschreibungen und Schilderungen, Betrachtungen, 
leichte Charakteristiken, auch Auslassungen in abhandelnder Form über Stoffe aus dem 
Gedankenkreise der Schüler). 
14
        <pb n="110" />
        — 92 — 
Obersekunda, 4 Stunden. 
Gang durch die Entwickelung der deutschen Sprache und Literatur bis zum Ausgange des 
Mittelalters an der Hand der hervorragendsten Dichtungen aus dieser Zeit. In der Lektüre 
treten zur volksmäßigen Heldendichtung das Kunstepos und die mittelalterliche Lyrik. Geeignete 
Proben sind im Urterte zu lesen, an anderen ist dieser neben die Übertragung zu stellen. 
Vieles wird nur in der Übertragung zu lesen sein. Unterricht im Mittelhochdeutschen ist nur 
in dem Maße zu erteilen, als er durch das verständnisvolle Lesen geeigneter Proben im Urterte 
gefordert wird. Homers Ilias und Odyssee in sorgfältig erwogener Verteilung auf Klassen- 
und Hauslektüre. Die griechische und germanische Sagenwelt in Gegenüberstellung. 
Dramen von Schiller und Goethe sind der planmäßig geregelten Privatlektüre zuzuweisen 
und auf Grund dieser im Unterrichte zu behandeln. 
Übungen im freien mündlichen Vortrage. 
Anleitung zur Einteilung und richtigen Anordnung größerer Gedankenkomplexe. 6 Auf- 
sätze im Jahre ohne die Prüfungsarbeit. (Erörterungen, Abhandlungen, Charakteristiken für 
Personen der Sagenwelt). Daneben kürzere Klassenarbeiten nach Bedürfnis. 
Unterprima, 4 Stunden. 
Gang durch die Entwickelung der deutschen Sprache und Literatur von Luther bis Lessing 
an der Hand der hervorragendsten Schriftwerke aus dieser Zeit. In der Lektüre sind zu 
behandeln Abschnitte aus dem Laokoon und der Nathan von Lessing, Schillers Braut von 
Messina und je ein weiteres Drama von Schiller und Goethe, etwa Wallensteins Tod und 
Egmont. 
Der Privatlektüre sind neben Werken von Schiller, Lessing oder Goethe auch solche von 
Grillparzer, Kleist und Hebbel zuzuweisen. 
Freie Vorträge, insbesondere auch über Literaturwerke der Privatlektüre oder Teile derselben. 
Logisch-rhetorische Übungen. Aufsätze ähnlich wie in II (Erörterungen, Abhandlungen, 
Charakteristiken). 
Oberprima, 4 Stunden. 
Gang durch die Entwickelung der deutschen Literatur seit Lessing an der Hand der hervor- 
ragendsten Schriftwerke aus dieser Zeit. Die Klassenlektüre soll Goethes Iphigenie und die 
Antigone von Sophokles und unter Benutzung eines Lesebuchs Proben aus der Prosa des 
klassischen Altertums und insbesondere die Germania des Tacitus enthalten. 
Im übrigen sind Klassen= und Hauslektüre der Oberstufe unter Beachtung der den 
früheren Klassen zugewiesenen Werke so zu gestalten, daß jedenfalls kein wichtiges Drama von 
Lessing, Goethe und Schiller unbehandelt bleibt, daß aus der Literatur des klassischen Alter- 
tums noch König Odipus und Odipus auf Kolonos von Sophokles, daß aus der Prosa der
        <pb n="111" />
        — 93 — 
zweiten Blüteperiode unserer Literatur Goethes Dichtung und Wahrheit und Schillers philo— 
sophische Schriften, dazu auch hervorragende Werke der späteren Zeit ihre Stelle finden. 
Vorträge, Übungen und Aufsätze wie in Ib. 
8 11. 1. An jeder Schule muß für den deutschen Unterricht der Unter- und Mittelstufe Bemerkungen. 
ein eingehender Plan vorhanden sein, der die Lehraufgaben der sämtlichen Klassen bis ins 
einzelne genau feststellt, auch die Lesestücke bezeichnet, die jedenfalls auswendig zu lernen oder 
wenigstens zu behandeln sind. Wünschenswert ist, daß er auch Winke gibt wegen der den 
Schülern zu empfehlenden häuslichen Lektüre. 
2. Da der grammatische Unterricht der Klassen VI bis IV die allgemeine Grund- 
lage auch für die grammatische Unterweisung in den Fremdsprachen zu schaffen hat, so ist es 
unbedingt erforderlich, daß die Wortklassen, der einfache Satz und seine Erweiterungen und 
die verschiedenen Arten der Nebensätze nach einem festen Plane und unter steter Anwendung 
der vereinbarten Kunstausdrücke genau durchgenommen und durch zahlreiche Ubungen im Satz- 
zerlegen sicher eingeübt werden. Dagegen ist die Unterweisung in Formenlehre und Syntax 
auf eine Auswahl des praktisch Wichtigen oder sprachgeschichtlich Bemerkenswerten zu be- 
schränken. Zu wünschen ist, daß der grammatische Unterricht durch Anschluß an geeignete 
Prosastücke, Vorführung von Mustersätzen, Bildung von Beispielen nach gegebener Weisung, 
gelegentlich auch durch kleine Denkübungen möglichst belebt wird. 
3. Der Lesebuchunterricht hat es als seine Hauptaufgabe anzusehen, den Gedanken- 
kreis der Schüler zu erweitern und zu klären und diese für das Große und Schöne in den 
vorzuführenden Lesestücken zu erwärmen, hat somit immer der Form und dem Inhalte gleicher- 
weise Aufmerksamkeit zuzuwenden. Die Erklärung von Gedichten hat darauf bedacht zu sein, 
diese im wesentlichen durch sich selbst wirken zu lassen, daher nur das zum Verständnis Nötige 
in Kürze hinzuzubemerken, keinesfalls aber Sprach= oder Denkübungen im Anschluß an solche 
vorzunehmen. Von umfangreicheren Dichtungen (Bühnenstücken, Epen) sind in der Klasse 
nur ausgewählte Stellen zu lesen; das Ubrige ist der häuslichen Lektüre zuzuweisen und im 
Unterrichte nachträglich zu besprechen. Soweit Dichtwerke dieser Art eine bestimmte Gliederung 
aufweisen, ist diese gebührend zu beachten, wogegen kleinere Gedichte möglichst als einheitliche 
Ganze zu behandeln sind. 
4. Bei der Beurteilung der Aufsätze der Unter= und Mittelstufe ist das Haupt- 
gewicht auf Klarheit und Sprachrichtigkeit zu legen. Die Aufgaben sind so zu stellen, daß auf 
diesen Stufen den Schülern völlig freie Erfindung nicht zugemutet wird. Soweit sie sich nicht 
an bestimmte Unterlagen oder Vorbilder anlehnen, ist die Bearbeitung durch Besprechen des 
Stoffes unter Hinweisung auf wesentliche Gesichtspunkte vorzubereiten. 
5. In allen Klassen sind die Lernenden planmäßig im zusammenhängenden 
Sprechen zu üben, wobei die Stufenfolge einzuhalten ist: genaue, dann freiere Nach-
        <pb n="112" />
        Lehrziel. 
Verteilung 
des Unter- 
richtsstoffes. 
— 94 — 
erzählungen, Inhaltsangaben, eingehendere Berichte über Gehörtes oder Gelesenes, kleine Vor— 
träge nach ausführlichen, dann kürzeren Entwürfen, größere Vorträge. 
6. Gangbare Fremdwörter sind bei gegebenem Anlaß zu erwähnen und zu erläutern. 
Für ihren eigenen Gebrauch ist den Schülern aber angelegentlich zu empfehlen, einer möglichst 
rein-deutschen Ausdrucksweise sich zu befleißigen. Zu wünschen ist, daß überhaupt der Sinn 
für das Volkstümliche, schlicht Natürliche bei ihnen genährt und im Stil neben der Sprach- 
richtigkeit vornehmlich die Wahrheit und Einfachheit angestrebt wird. 
7. Da der deutsche Unterricht an der Oberrealschule gegen den der Gymnasien und 
Realgymnasien wesentlich vermehrt ist (4 1 Stunden gegen 25, bez. 29), so kann er in den 
Oberklassen wohl die Aufgabe mit übernehmen, die Schüler an der Hand von Literaturwerken 
bis zu einem gewissen Grade in den Geist des Altertums einzuführen. Diese Aufgabe kann 
schon darum im Rahmen der Oberrealschule nicht als fremdartig erscheinen, weil die zweite 
Blüteperiode unserer Literatur von antik-klassischem Geiste durchweht war und dieser auch in 
der Zeit nach Goethe, bis zu Geibel herab nicht erloschen ist. 
8. Bei der Lektüre von Literaturwerken ist eine gedehnte, zu sehr beim Einzelnen ver- 
weilende Behandlung zu vermeiden, vielmehr darauf zu achten, daß sie auch als Ganze 
recht verstanden und genossen werden. 
9. Es erscheint geboten, daß in den Oberklassen neben den größeren Aufsätzen von Zeit 
zu Zeit kurze Klassenarbeiten geschrieben werden, bei denen vor allen Dingen eine knappe, zu- 
treffende und wohlgeordnete Wiedergabe eines den Schülern aus dem Unterrichte bekannten 
Stoffes verlangt wird. Die näheren Bestimmungen hierüber bleiben den einzelnen Schulen 
überlassen. 
Franzöfisch. 
8 12. Gute Aussprache, fließendes Lesen, Sicherheit in den Elementen der Grammatik 
und Stilistik. Beim Abschlusse des Lehrgangs muß der Schüler im schriftlichen und münd- 
lichen Gebrauche der Sprache, wie auch in der Auffassung von gesprochenem Französisch geübt, 
mit dem allgemeinen Entwickelungsgange der Literatur und Kultur des französischen Volkes 
bekannt und ohne wesentliche Hilfe imstande sein, Stellen aus Schriftwerken der letzten drei 
Jahrhunderte zu übersetzen. 
8 13. Sexta, 5 Stunden. 
Einführung in die Aussprache und die Schreibweise durch Hör-, Sprech-, Lese= und 
Schreibübungen einfachster Art über Stoffe aus dem nächsten Anschauungskreise der Schüler. 
Im Anschlusse an diese Ubungen ist das Notwendigste aus der Formenlehre des Nomens, von 
avoir und Etre und dem regelmäßigen Verbum auf er kurz durchzunehmen und einzuüben. 
Niederschrift von Wörtern und Sätzen ins Tagebuch. Von Pfingsten bis Michaelis alle 
14 Tage eine, alsdann alle 3 Wochen zwei Reinschristen.
        <pb n="113" />
        — 95 — 
Quinta, 6 Stunden. 
Erweiterung der regelmäßigen Formenlehre; das Verbum bis zum Abschluß der aktiven 
und passiven Indikativformen der regelmäßigen Konjugation. Elementares aus der Satzlehre. 
Sprech-, Lese= und Schreibübungen wie in VI. 
Alle 4 Wochen drei Reinschriften. 
Quarta, 7 Stunden. 
Abschluß der regelmäßigen Formenlehre. Verba der regelmäßigen Konjugation mit 
orthographischen Eigentümlichkeiten. Anfänge der Lehre vom unregelmäßigen Zeitwort. Aus 
der Satzlehre das Wichtigste über den Gebrauch der Fürwörter, des Konjunktivs und der 
Partizipien. Ubungen wie in den Klassen vorher. 
Alle 4 Wochen drei Reinschriften. 
Untertertia, 6 Stunden. 
Beginn der planmäßigen Klassenlektüre. Übersetzung und Erklärung ausgewählter pro- 
saischer und poetischer Stücke aus dem Lesebuche. Im Anschlusse hieran Sprechübungen aller 
Art, auch Mitteilungen über Frankreich, dessen Geschichte, Sitten und Einrichtungen. 
Die unregelmäßige Formenlehre des Zeitwortes und der übrigen Wortarten unter Fern- 
haltung alles nur selten Vorkommenden. Das Wichtigste aus der Syntax des Zeitwortes. 
Alle 1 4 Tage eine Reinschrift. 
Obertertia und Untersekunda, je 4 Stunden. 
Klassenlektüre und daran sich anlehnende Ubungen wie in IIIb, die Anforderungen an 
die Schüler sind aber zu steigern, auch hat die Besprechung der Lesestücke nach der Seite des 
Inhalts wie der Form tiefer einzudringen und darauf bedacht zu sein, das in den früheren 
Klassen über Frankreich, französische Geschichte und Verhältnisse vereinzelt Gelernte ergänzend 
zu wiederholen und unter gewissen Gesichtspunkten zusammenzufassen. Statthaft ist, daß in 
diesen Klassen an Stelle des Lesebuchs oder abwechselnd mit diesem leichtere Geschichts= oder 
Bühnenwerke aus neuerer Zeit gelesen werden. 
Satzlehre: Syntax des Zeitwortes (Abschluß), sodann der übrigen Wortarten. Be- 
handlung von Stilistischem nach Bedürfnis. Häufige Wiederholung des bis dahin in der 
Grammatik Behandelten unter besonderer Berücksichtigung der in den Arbeiten hervorgetretenen 
Unsicherheiten. 
Alle 14 Tage eine Reinschrift. 
Obersekunda, 4 Stunden; Unter= und Oberprima, 4 oder 3 Stunden. 
Lektüre. Wiederholungen aus der Grammatik. UÜbungen im Vortrage von französischen 
Gedichten und Prosaabschnitten. 6 Aufsätze im Jahre, dazwischen kurze Arbeiten in der Klasse.
        <pb n="114" />
        Bemerkungen. 
— 96 — 
8 14. I. Unter= und Mittelstufe. 1. Große Aufmerksamkeit ist von Anfang an auf 
die Erzielung einer richtigen, der Sprechweise eines gebildeten Franzosen möglichst nahe— 
kommenden Aussprache der Schüler zu verwenden. Die Erreichung dieses Zieles ist von 
vornherein wie weiterhin vornehmlich durch fleißiges Vor= und Nachsprechen und unablässiges 
Bekämpfen unrichtiger oder nachlässiger Aussprache anzustreben. 
2. Im Mittelpunkte des Unterrichts haben in allen Klassen die den Schülern nach sorg- 
fältiger Auswahl vorzulegenden fremdsprachlichen Texte zu stehen. An sie haben nicht nur 
die tunlichst in jeder Stunde vorzunehmenden, vom Nahen zum Fernerliegenden, vom Leichteren 
zum Schwierigeren allmählich fortschreitenden Sprechübungen sich vornehmlich anzulehnen, 
sondern auch die überwiegend induktiv zu haltenden grammatischen Unterweisungen der unteren 
Stufe. 
3. Der Unterricht in Grammatik hat selten Vorkommendes und Unwesentliches 
grundsätzlich fernzuhalten, die Hauptregeln und wichtigen Ausnahmen aber genau durchzu- 
nehmen, fest einzuüben und unablässig im engsten Anschluß an den eingeführten kurzen Abriß 
der Grammatik zu wiederholen. Seltenere Formen und Gebrauchsweisen sind, soweit nötig, 
bei der Lektüre und Durchnahme der Arbeiten nachzutragen. Schwer anzurechnen sind den 
Schülern die groben Verstöße gegen die Haupt= und Grundregeln der Grammatik und die 
häufig durchgenommenen Stilgesetze. 
4. Bei der Durchnahme der Lesestücke ist immer auch dem Inhalte und der künst- 
lerischen Form gebührende Aufmerksamkeit zuzuwenden. Bei deren Auswahl und Besprechung 
ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Schüler dann und wann Einblicke in die Entwickelung 
des französischen Staats= und Geisteslebens erhalten, auch einiges über besonders bedeutende 
Ortlichkeiten und Einrichtungen Frankreichs und dergleichen erfahren. Von einer zusammen- 
hängenden Behandlung von Literaturgeschichtlichem ist abzusehen; es genügen gelegentliche 
Mitteilungen aus diesem Gebiete im Anschlusse an die Klassenlektüre. 
5. Bezüglich der Art der schriftlichen übungen (Diktate, übersetzungen aus der 
fremden Sprache und in diese, Nacherzählungen, Umformung von Gelesenem, einfache Übungen 
freier Art) wird den Schulen eine gewisse Freiheit gelassen. Jedenfalls aber hat in diesen 
Klassen die Übertragung deutscher Vorlagen ins Französische, die der Befestigung in der 
Grammatik in besonderem Maße dient, ausreichende Pflege zu finden. 
II. Oberstufe. 6. Der Unterricht wird in der Regel in französischer Sprache erteilt. 
Bei besonders schwierigen sprachlichen oder sachlichen Erörterungen, wo der Gebrauch der 
fremden Sprache ein rasches und sicheres Verständnis gefährden könnte, ist vorübergehend die 
Muttersprache zu Hilfe zu nehmen. 
7. Die Elementargrammatik gilt beim Eintritt in die Obersekunda als abge- 
schlossen, doch wird es nützlich sein, in zeitweiligen planmäßigen Wiederholungen die Schüler in
        <pb n="115" />
        — 97 — 
der Beherrschung eines klar abgegrenzten Systems von Hauptregeln zu erhalten. Die Lektüre 
wird dauernd Gelegenheit geben, neben synonymischen und stilistischen auch besondere gram- 
matische Erscheinungen zu beobachten und so die früheren Kenntnisse namentlich nach der Seite 
der Syntax zu erweitern und zu vertiefen. Doch ist davor zu warnen, den Gang der Lektüre 
dadurch störend zu unterbrechen, vielmehr sind Hinweise und Erläuterungen dieser Art, wenn 
sie sich nicht mit wenigen Worten erledigen lassen, an das Ende von Abschnitten zu legen. 
8. Die Lektüre steht im Mittelpunkte des gesamten Unterrichts. Ihrer soll der Schüler 
froh werden, indem er in ihrer Arbeit auch zu einem Genusse kommt. In ihr wird gar 
mancher Satz oder Abschnitt der übersetzung nicht bedürfen. Wo aber eine solche verlangt 
wird, ist unerbittlich darauf zu halten, daß schließlich ein tadelfreies Deutsch erreicht wird, 
wenn auch zunächst eine mehr wortmäßige Übersetzung Annahme findet. Übertragungen von 
schwierigen Abschnitten in dieser Weise empfehlen sich für Klassenarbeiten. 
9. Unerläßlich ist, daß die Literaturwerke für die drei Oberklassen in einem sehr sorg- 
fältig erwogenen Plane festgelegt werden; denn die Lektüre soll einmal die Schüler an charak- 
teristischen Hauptwerken mit den hervorragendsten Vertretern der französischen Literatur bekannt 
machen, dann aber auch sie bis zu einem gewissen Grade in spezifisch französische Denkweise 
und in die Geschichte und Kultur dieses Volkes einführen. Dazu wird nötig sein, auch der 
Prosa einen genügenden Raum in der Lektüre zuzuweisen. (Eine Zusammenstellung geeignet 
erscheinender Literaturwerke ist als Anhang') unten gegeben. Daneben konn eine Chresto- 
  
*) Anhang: Wenn auch die Lektüre an den Oberrealschulen nie eine so geschlossene, einheitliche Ordnung 
wird erfahren können, wie sie sich an den Gymnasien für die klassischen Sprachen herausgebildet hat, so er- 
scheint es doch nicht überflüssig, in einem Verzeichnis geeigneter Literaturwerke einen gewissen Anhalt zu geben. 
Französisch IIa: Corneille, Le Cid. — Daudet, Contes du lundi. Lettres de mon moulin. 
Le Petit Chose. Tartarin de Tarascon. — D'Hérisson, Journal d'un officier Tordonnance. — Duruy, 
Histoire de France. RBegne de Louis XIV. — Moliere, L’avare. — Sandeau, Mademoiselle de la 
Seiglière. — Sarcey, Le siège de Paris. — Seribe, Le Verre deau. Bataille de dames — Thiers, 
Bonaparte en Egypte. Campagne dlttalie. 
Ib: Augier, Le gendre de M. Poirier. — Corneille, Le Cid. Cinna. — Daudet, Trente ans de 
Paris. — D°Hérisson, Journal d'un officier dordonnance. — Guizot, Histoire de laeivilisation. — 
Hugo, Hernani. — Lanfrey, Campagne de 1806/07.— Mignet, Histoire de la révolution française. — 
Molière, Lavare. Le bourgeois gentilhomme. — Racine, Athalie. Iphigénie. PbEdre. — Sandeau, 
Mademoiselle de la Seiglière. — Sarcey, Le siège de Paris. — Taine, L’ancien régime. Napoléon. 
Les origines de la France contemporaine. — Voltaire, Zaire. 
Ia: Augier, Le gendre de M. Poirier. — Coppée, Gedichte. Ausgewählte Erzählungen. — 
Corneille, Polyeructe. — D’Hérisson, Journal d’un officier dordonnance. — Guizot, Histoire de la 
civilisation. — Hugo, Gedichte. — Lanfre), Campagne de 1806/07. — Mignet, Histoire de la révolution. 
française. — Mirabeau, Ausgewählte Reden. — Molière, Le misanthrope. Les précieuses ridicules. 
Tartuffe. Les femmes savantes. — Pailleron, Le monde on Pon sennuie. — Racine, Britannicus. — 
Sandeau, Mademoiselle de la Seiglière. — Sarcey, Le siège de Paris. — Taine, Lancien régime. 
Napoléon. Les origines de la France contemporaine. — Descartes, Discours de la méthode. 
Englisch IIa: Diekens, Christmas Carol. David Copperfield's schooldays. — lkriing, 
Sketch book. — Longfellow, Evangeline. — Macaulay, The duke of Monmoutb. Lord Clive. 
08. 15
        <pb n="116" />
        Lehrziel. 
Verteilung 
des Unter- 
richtsstoffes. 
— 98 — 
mathie verwendet werden). An einem Literaturwerke (z. B. der Iphigénie en Aulide) 
wird zu zeigen sein, wie weit ein französischer Klassiker antikem Geiste gerecht zu werden 
vermag. 
10. Vorzunehmen sind reichliche übungen im schulmäßig mustergültigen Vortrage 
von Prosaabschnitten (ev. unter Benutzung des Textes) und Gedichten (aus dem Gedächtnis) 
auf Grund sorgfältiger häuslicher Vorbereitung. 
1 1. Das französische Diktat bleibt; die Übersetzung verschwindet und macht dem freien 
Aufsatze Platz, zu dem in planmäßigem Aufbau das einfache (mündliche und) schriftliche 
Referat über Gelesenes, Gehörtes, Geschautes, Erlebtes ansteigt. 
Englisch. 
8 15. Die Bestimmungen in 8 12 für das Französische haben auch für das Englische 
zu gelten, nur sind bei der geringeren Gesamtstundenzahl die Anforderungen entsprechend zu 
ermäßigen. 
8 16. Untertertia, 4 Stunden. 
Einführung in die englische Aussprache und Schreibweise durch Hör-, Sprech-, Lese= und 
Schreibübungen. Das Wichtigste aus der Formenlehre, Anfangsgründe der Satzlehre. 
Von Pfingsten ab alle 4 Wochen drei Reinschriften. 
Obertertia, 4 Stunden. 
übungen wie in Ulb. Abschluß der Formenlehre, Fortsetzung der Satzlehre, vornehmlich 
die Syntax des Verbums. 
Alle 1 4 Tage eine Reinschrift. 
Untersekunda, 4 Stunden. 
Häufige Sprechübungen. Durchnahme und Besprechung gebaltreicher größerer Lesestücke 
in gebundener und ungebundener Rede. 
Warren Hastings. — Scott, Ivanhoe. Kenilworth. — Shakespeare, Julius Caesar. — Tennyson, 
Enoch Arden. 
Ib: Byron, Cbilde Harold. — Dickens, Christmas Carol. David Copperflield. The cricket 
on the hearth. — Goadby, The England of Shakespeare. — Macaulay, The duke of Monmouth. 
History of England. Lord Clive. Warren Hastings. — Seeley, The expansion of England. — 
Shakespeare, Coriolanus. Julius Caesar. Macheth. The merchant of Venice. Richard II. 
Richard III. — Sheridan, The rivals. — Tennyson, Enoch Arden. « 
Ia: Byron, Childe Harold. Mazeppa. Prisoner of Chillon. — Carlyle, On heroes. — Dickens, 
Christmas Carol. The cricket on the hearth. The Pickwick papers. Sketches. — Green, England 
under the reign of George III. Modern England. — Locke, Essay concerning human understanding.— 
Macaulay, History of England. Warren Hastings. — Mill, On liberty. — Milton, Paradise lost. — 
Scott, The lady of the lake. — Seeley, The expansion of England. — Shakespeare, Coriolanus. 
Julius Caesar. Macbeth. The merchant of Venice.
        <pb n="117" />
        99 — 
Abschluß der Satzlehre; Wiederholung und Ergänzung des bis dahin durchgenommenen 
grammatischen Lernstoffes. Gelegentlich auch einiges Stilistische und Anweisungen über den 
Wortgebrauch. 
Alle 14 Tage eine Reinschrift. 
Obersekunda, 3 Stunden; Unter- und Oberprima, 3 oder 4 Stunden. 
Lektüre. Wiederholungen aus der Grammatik. Übungen im Vortrage von Gedichten und 
Prosaabschnitten. 6 Aufsätze im Jahre, dazwischen kurze Klassenarbeiten. 
In den Primen sind beiden Fremdsprachen zusammen 7 Wochenstunden zuzuweisen. 
8 17. Die in § 14 für das Französische gegebenen Weisungen leiden sinngemäße An= Bemerkungen. 
wendung auch auf das Englische. Nur ist bei der geringeren Stundenzahl die grammatische 
Unterweisung in noch höherem Maße durch Ausscheidung alles für das nächste Bedürfnis 
entbehrlichen Lehrstoffes einzuschränken, da auf Sicherheit in den Hauptregeln der Grammatik 
auch im Englischen nicht verzichtet werden kann. Auch werden die Mitteilungen über englische 
Ortlichkeiten, Einrichtungen und Zustände sich in engeren Grenzen zu halten haben, als sie 
in § 14 unter 4 für das Frauzösische gezogen worden sind. Literaturgeschichtliches kann auf 
der Mittelstufe bei der Kürze der zugemessenen Zeit nur beiläufig Berücksichtigung finden. 
Für die Lektüre der Oberstufe überragt Shakespeare jeden französischen Schriftsteller an 
Bedeutung. Sein Julius Cäsar kann gewählt werden für die Aufgabe, die im Französischen 
z. B. der lphigénie en Aulide zugewiesen war. 
Geschichte. 
8 18. Bekanntschaft mit den Hauptbegebenheiten der politischen Geschichte sowie mit Lehrziel. 
den bedeutenderen Vorgängen auf dem Gebiete des Kultur= und Geisteslebens in ihren Be- 
ziehungen zueinander und im Zusammenhange mit der Gesamtentwicklung. Genauere Kenntnis 
der vaterländischen Geschichte. 
8 19. Sexta, 1 Stunde. Verteilung 
Siehe § 10, Absatz 4. des Unter- 
Quinta, 2 Stunden. richtsstoffes. 
Bilder aus der deutschen Geschichte bis zur Gegenwart. 
Quarta, 2 Stunden. 
Geschichte des Altertums bis zum Ende der Völkerwanderung. 
Untertertia, 2 Stunden. 
Deutsche Geschichte von der Gründung des Frankenreichs bis zum Augsburger Religions- 
frieden. 
Obertertia, 2 Stunden. 
Deutsche Geschichte vom Augsburger Religionsfrieden bis zum Frieden von Tilsit 1807. 
15“
        <pb n="118" />
        Bemerkungen. 
— 100 — 
Untersekunda, 2 Stunden. 
Deutsche Geschichte der neuesten Zeit bis zur Gegenwart. Im zweiten Halbjahr sind die 
wichtigsten Tatsachen vom inneren Ausbau des Reichs und von seiner Stellung unter den 
Weltmächten zum Verständnis zu bringen. 
Obersekunda, 3 Stunden. 
Geschichte des Altertums bis zu den bedeutsamsten römischen Kaisern einschließlich. Von 
der orientalischen Geschichte ist nur heranzuziehen, was für die Entwickelung der antiken 
Kultur von Einfluß gewesen ist. In der griechischen und römischen Geschichte sind Verfassungs- 
und Kulturverhältnisse zu betonen. 
Unterprima, 3 Stunden. 
Deutsche Geschichte von der Urzeit bis 1648. Da für dieses Pensum in den Klassen 
Quinta bis Obertertia tüchtig vorgearbeitet worden ist, so können nun Verfassungs= und 
Kulturgeschichte in einer dem Klassenstandpunkte angepaßten Darstellungs- 
weise herangezogen, die Geschichte der Kreuzzüge, der Entdeckungen, der Reformation, des 
30 jährigen Krieges von allgemeinen Gesichtspunkten aus behandelt werden. Auf die außer- 
deutsche Geschichte muß der Unterricht hier wie auch schon in den Mittelklassen soweit eingehen, 
als sie sich mit der deutschen berührt. 
Oberprima, 3 Stunden. 
Deutsche Geschichte von 16 48 bis zur Gegenwart. Auch hier gilt, was für Unterprima 
gesagt ist über das Heranziehen der außerdeutschen Geschichte und über die Vertiefung der 
Behandlungsweise gegenüber derjenigen, die dieser geschichtliche Stoff in Obertertia und 
Untersekunda erfahren hat. Für das 17. und 18. Jahrhundert sind die Entwickelung des 
brandenburgisch-preußischen Staates und der seitdem in die Erscheinung tretende deutsche 
Dualismus, für das 19. Jahrhundert die nationale, geistige und wirtschaftliche Entwickelung 
Deutschlands zu betonen und mit Belehrungen über die soziale Frage der Gegenwart zu ver- 
knüpfen. 
8 20. 1. Der Geschichtsunterricht hat die wichtige Aufgabe, die Liebe zum Vaterlande 
zu wecken und zu pflegen, die Lernenden auf die idealen Mächte, die in der Geschichte der 
Menschheit wirksam gewesen sind, wie auf die ernsten Lehren, die aus ihr zu ziehen sind, ein- 
dringlich hinzuweisen, nächstdem sie zum Verständnis der Gegenwart aus der Vergangenheit 
heraus anzuleiten. Bei dem jugendlichen Alter der Schüler kann diese Aufgabe nur gelöst 
werden, wenn der Unterricht, um vollere Wirkung zu erzielen, sich mit dem Nachweise der 
Hauptzusammenhänge begnügt, alles minder Wesentliche beiseite läßt und die großen Persönlich- 
keiten als Träger der Entwickelung soviel als möglich in den Vordergrund rückt. Bei der Be- 
handlung von verfassungsgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und volkswirtschaftlichen Fragen
        <pb n="119" />
        — 101 — 
ist übel angebrachte Gründlichkeit zu vermeiden und alles fernzuhalten, wofür nur der gereifte 
Mann volles Interesse und Verständnis hat. 
2. Die Gedächtnisarbeit ist auf das Unerläßliche zu beschränken, dieses Wenige aber 
durch häufige Wiederholung so fest einzuprägen, daß es ein dauernder Besitz bleibt. Geboten 
ist, daß die Geschichtslehrer jeder Schule im Einverständnis mit dem Rektor wegen des auf 
jeder Stufe den Schülern einzuprägenden Gedächtnisstoffes bindende Vereinbarungen treffen. 
3. Beim Geschichtsvortrage ist die Erwähnung unnötiger Namen und Zahlen zu ver— 
meiden, da das Erfassen des Wesentlichen dadurch beeinträchtigt wird. 
4. In allen Klassen sind die Schüler häufig zu zusammenhängendem Nacherzählen an— 
zuhalten. Gute Anschauungsmittel find bei geeigneter Gelegenheit zu benutzen, aber mit Vor— 
sicht, daß durch sie die Aufmerksamkeit nicht auf Nebensächliches abgelenkt wird. 
5. Die Reifeprüfung in Geschichte ist überwiegend als Klassenprüfung der Oberprima 
aufzufassen. Insoweit auf Früheres zurückgegriffen wird, kann den Prüflingen nur die sichere 
Bekanntschaft mit den Hauptbegebenheiten zugemutet werden. Es ist unstatthaft, daß dieses 
Fach in den letzten Monaten vor der Reifeprüfung die häusliche Arbeit der Schüler in 
größerem Umfange für sich in Anspruch nimmt. 
6. In den Klassen mit deutscher Geschichte sind bei passender Gelegenheit Darstellungen 
der sächsischen Vaterlandsgeschichte und Hinweise auf sächsische Heimats- und Volkskunde 
systematisch und organisch einzufügen. 
Erdkunde. 
8 21. Bekanntschaft mit den Grundlehren der mathematischen und physischen Erdkunde, 
Verständnis für den Zusammenhang der menschlichen Kulturverhältnisse mit der Beschaffenheit 
der Erdoberfläche, Kenntnis der für Handel und Industrie wichtigsten Städte, Flüsse, Gebirge, 
Bodenerzeugnisse usw. und der bedeutendsten Weltverkehrswege, sicherer Überblick über das 
Erdganze und seine Gliederung. Genauere Kenntnis von Mitteleuropa. 
822. Sexta, 2 Stunden. 
Entwickelung der geographischen Grundbegriffe in Anlehnung an die nächste örtliche Um- 
gebung. Eingehende Behandlung Sachsens; das Deutsche Reich in kurzer, auf das Wesent- 
lichste sich beschränkender Darstellung. 
Quinta, 2 Stunden. 
Das übrige Europa in übersichtlicher Behandlung. Dabei weitere Einführung in die 
geographischen Grundbegriffe. 
Quarta, 2 Stunden. 
Kurze, wesentlich topographische Behandlung der übrigen Erdteile. Uberblick über das 
Erdganze nach dem Globus; dabei Mitteilung des Nötigsten aus der mathematischen Geographie. 
Lehrziel. 
Verteilung 
des Unter- 
richtsstoffes.
        <pb n="120" />
        — 102 — 
Untertertia, 2 Stunden. 
Europa, besonders Mitteleuropa, vornehmlich nach der physischen Seite zu behandeln, 
unter steter Rücksichtnahme auf Handel und Verkehr. 
Obertertia, 2 Stunden. 
Abschluß des Pensums der IIIb. 
Die übrigen Erdteile, unter denselben Gesichtspunkten wie in IIIb zu behandeln. 
Untersekunda, 2 Stunden. 
Ergänzende und vertiefende Wiederholung des in den vorhergehenden Klassen Durch- 
genommenen, bei gegebener Gelegenheit auch Behandlung wichtiger Abschnitte aus der mathe- 
matischen Geographie. 
Das Deutsche Reich und seine Schutzgebiete überwiegend unter naturwissenschaftlichen 
und volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die für das Deutsche Reich wichtigsten Handels- 
und Verkehrswege unter gelegentlichen Ausblicken auf den Welthandel. 
Obersekunda, 1 Stunde. 
Wiederholung wichtiger Kapitel aus der Länderkunde der außerdeutschen Staaten Europas 
unter steter Hervorhebung der kausalen Beziehungen. Allgemeine physische Erdkunde (Er- 
scheinungen der Lufthülle. Ozeanographie. Das Land und die Wechselbeziehungen zwischen 
Land und Meer). Siehe im naturkundlichen Pensum dieser Klasse die Abschnitte aus dem 
Grenzgebiete der Geographie und Naturwissenschaften. 
Unterprima, 1 Stunde. 
Wiederholung wie in Il#a aus der Länderkunde der außereuropäischen Erdteile. 
Allgemeine Verkehrs= und Wirtschaftskunde. 
Mathematische Erdkunde siehe unter Mathematik. 
Oberprima, 1 Stunde. 
Die Menschenwelt nach Rasse, Sprache, Religion. Kulturgeographie des Deutschen Reichs 
in kausaler Behandlungsweise, seine wirtschaftlichen Beziehungen zu seinen Kolonien und 
anderen Wirtschaftsgebieten. Verbreitung der Deutschen auf der Erde. 
Bemerkungen. 8 23. 1. Der geographische Unterricht wird seiner wichtigen Aufgabe im Lehrplan 
der Oberrealschule nur dann gerecht, wenn er auf allen Stufen die Lernenden zum denkenden 
Erfassen des Vorgetragenen nötigt, auf den höheren auch zur wirklichen Einsicht in die inneren 
Zusammenhänge fördert. 
2. Globus, Karten und gute Anschauungsmittel sind stetig und planmäßig beim Unter- 
richte zu benutzen, nicht nur zur festen Einprägung des Topographischen, sondern auch um
        <pb n="121" />
        — 103 — 
der Anregung des geographischen Beobachtens und Denkens willen. Empfehlenswert ist, daß 
die Schüler von Zeit zu Zeit zum Entwerfen einfacher Kartenskizzen ohne Wiedergabe 
unwesentlicher Einzelbeiten angehalten werden. 
3. Der Gedächtnisstoff ist auf das Nötigste zu beschränken, dieses Wenige aber, vor- 
nehmlich durch häufige Wiederholungen, fest einzuprägen. Die Zahlen sind stark abzurunden 
und durch fortgesetztes Vergleichen zugleich zu erläutern und den Schülern gegenwärtig zu halten. 
Der Lehrvortrag wird wohl tun, der Erwähnung von Namen und Zahlen, die nicht gemerkt 
zu werden brauchen, sich zu enthalten (vergl. die Bemerkung zu § 20 unter 3). 
Uaturkunde und Chemie. 
8 24. Naturkunde. Bekanntschaft mit den Hauptvertretern der belebten und un- 
belebten Naturkörper und mit den Grundzügen ihrer systematischen Gliederung. — Ulbersicht 
über die Lebenserscheinungen und die gegenseitigen Beziehungen zwischen den Organismen, 
ihrer Umwelt und dem Menschen, sowie über die geologisch wirksamen Kräfte. — Verständnis 
des Baues und Lebens des menschlichen Körpers, insbesondere auch des Sinneslebens vom 
Menschen. 
Chemie. Bekanntschaft mit den wichtigsten Elementen und Verbindungen. — Ver- 
ständnis chemischer Vorgänge, auch nach ihrer physikalischen Seite hin, und auch ihrer Be- 
deutung für die Lebenserscheinungen, für Ackerbau, Industrie und Volkswirtschaft. 
8 25. Sexta, 2 Stunden. 
Besprechung vorliegender einfach gebauter Blütenpflanzen, insbesondere einiger einheimi- 
schen Charakterpflanzen. Dabei Entwickelung der botanischen Grundbegriffe. Kurze Behand- 
lung der in der Umgegend vorkommenden Laubbäume nach Blatt und Frucht (Sommer). 
Besprechung warmblütiger Wirbeltiere nach vorgezeigten Exemplaren oder Abbildungen 
(Winter). 
Quinta, 2 Stunden. 
Besprechung vorliegender Blütenpflanzen von schwerer erkennbarem Bau. Entwickelung 
der Begriffe Art, Gattung, Familie aus dem in VI und V Behandelten (Sommer)). 
Mitteilung des Wichtigsten über die Wirbeltiere, besonders die wechselwarmen, und die 
Weichtiere nach vorgezeigten Exemplaren oder Abbildungen (Winter). 
Quarta, 2 Stunden. 
Einführung in das natürliche System. Blütenbiologie. Besprechung der bedeutendsten 
ausländischen Nutzpflanzen (Sommer). 
Ausgewählte Vertreter der wichtigsten übrigen Klassen der wirbellosen Tiere (Winter). 
Lehrziel. 
Verteilung 
des Unter- 
richtsstoffes.
        <pb n="122" />
        — 104 — 
Untertertia, 2 Stunden. 
Besprechung der Gräser und Nacktsamer. Übersichtliche Behandlung der Kryptogamen, 
auch der niederen Pilze. Das Nötigste aus der Physiologie und Anatomie der Pflanzen 
(Sommer). 
Überblick über das Tierreich. Bau und Lebenstätigkeit des menschlichen Körpers (Winter). 
Obertertia, 3 Stunden. 
Naturkunde, 1 Stunde. Ausgehend von geologischen Beobachtungen am Schulort 
und den daselbst allgemein zugänglichen Mineralien und Gesteinen sind allmählich die wichtigsten 
Mineralien und die kristallographischen und anderen physiographischen Grundlagen der Minera- 
logie zu behandeln. 
Chemie, 2 Stunren. Gründliche Einführung in das Verständnis der chemischen Pro- 
zesse. Grundzüge der Stöchiometrie. Die wichtigsten Elemente, vornehmlich die Nichtmetalle, 
und ihre einfachsten Verbindungen. 
Untersekunda, 3 Stunden. 
Naturkunde, 1 Stunde. Die in Ill a gewonnene Grundlage ist zu ergänzen und durch 
die Hauptzüge der Gesteinskunde, der Paläontologie und historischen Geologie abzurunden. 
Das Verständnis einer geologischen Karte des Heimatsortes ist anzustreben. Rückblicke auf 
frühere Pensen und Anbahnung eines Verständnisses für den Zusammenhang der verschiedenen 
Naturreiche. 
Chemie, 2 Stunden. Die Metalle und ihre für Mineralogie und Technik vornehmlich 
in Betracht kommenden Verbindungen. Behandlung einzelner für die Industrie (Zucker= und 
Seifenfabrikation, Gerberei usw.) besonders wichtiger Abschnitte der organischen Chemie. 
Obersekunda, 3 Stunden. 
Naturkunde, 2 Stunden. Ergänzende und systematisch gliedernde Wiederholung der 
Mineralogie und Petrographie. 
Kurzer Rückblick auf das Pflanzen= und Tierreich unter besonderer Berücksichtigung der 
Organisationshöhe und der ausgestorbenen Formen. Die artbildenden Faktoren. Grund- 
lagen der Pflanzen= und Tierverbreitung. Betrachtung des Floren= und Faunenverbandes 
in Wald und Wiese, Wüste, Hochgebirge, Polargebiet und Meer. Pflanzen und Tiere als 
Grundlagen menschlicher Kultur. 
Chemie, 1 Stunde. Ergänzende und systematisch zusammenfassende Wiederholung der 
Nichtmetalle und Leichtmetalle. Eingehende Behandlung der Salze, Säuren, Basen auch in 
ihren elektrochemischen Beziehungen. Behandlung der Tatsachen, welche die Hypothese von 
der Existenz von Atomen, Molekülen und Jonen stützen. Gelegentliche, im früheren Unter-
        <pb n="123" />
        — 105 — 
richte noch nicht behandelte Kapitel aus der Technologie unter besonderer Berücksichtigung der 
heimischen Industrie. 
Unterprima, 3 Stunden. 
Naturkunde, 2 Stunden. Dynamische und historische Geologie unter besonderer 
Berücksichtigung der einschlägigen Hypothesen und der Lebewelt. Zusammenfassung und 
Ergänzung des biologischen Stoffes früherer Stufen zu einem abgeschlossenen Bilde der 
Beziehungen der Tiere und Pflanzen zu ihrer Umgebung und zueinander. 
Chemie, 1 Stunde. Ergänzende und systematisch zusammenfassende Behandlung der 
Schwermetalle. Thermochemie. Periodisches System. Kritischer Rückblick auf die bisher 
behandelten Gesetzmäßigkeiten. Technologie wie in lI#. 
Oberprima, 3 Stunden. 
Naturkunde, 2 bis 1 Stunde. Lebenserscheinungen der einzelligen Pflanzen und Tiere. 
Ihre Beziehungen zum Haushalte der Natur und insbesondere zum Menschen. Anatomie 
und Physiologie des Menschen. übersicht über das Sinnesleben der Menschen, Tiere, Pflanzen. 
Entwickelung der Begriffe Reiz, Reflex, Instinkt und Intelligenz. 
Chemie, 1 bis 2 Stunden. Organische Chemie. Die wichtigsten Kohlenstoffverbindungen 
mit kettenförmiger und ringförmiger Anordnung der Kohlenstoffatome unter Bevorzugung der 
physiologisch bedeutungsoollen. Würdigung des Wertes stereochemischer Hypothesen bez. des 
Verständnisses der Struktur und der Entdeckung von Verbindungen. Technologie wie in IIa. 
8 26. 1. Der naturbeschreibende Unterricht, dessen Hauptaufgabe es ist, die Lernenden Bemerkungen. 
zur scharfen und denkenden Beobachtung von Naturerscheinungen anzuleiten, hat nicht nur 
regelmäßig auf der untersten Stufe, sondern auch weiterhin, soviel als möglich, von beobachteten 
Einzeldingen und Einzelvorgängen auszugehen und von da aus zur Einordnung in größere 
Gruppen und zur Erklärung fortzuschreiten. 
2. Bei der Besprechung naturwissenschaftlicher Stoffe ist stets auf Schärfe und Bestimmt— 
heit des Ausdrucks zu halten, dagegen sind wissenschaftliche Kunstausdrücke nur insoweit ein- 
zuführen, als es unbedingt geboten erscheint. Auf den Umfang des Wissens ist in allen 
naturbeschreibenden Fächern weniger Gewicht zu legen als darauf, daß das Wesentliche genau 
beobachtet und scharf aufgefaßt worden ist, wobei die häufige Übung der Schüler in der 
Wiedergabe des Beobachteten und Besprochenen durch einfache, schematische Zeichnungen die 
besten Dienste leisten wird. 
3. Wünschenswert ist, daß die Schüler nicht nur die Sammlungen der Schule allmählich 
genau kennen lernen, sondern auch zum Beobachten und Sammeln in der nächsten Umgebung 
angehalten und daß dann und wann naturkundliche Ausflüge mit ihnen vorgenommen werden. 
4. Von Anfang an ist der naturkundliche Unterricht nach biologischen Gesichtspunkten 
zu erteilen. Dabei ist mit Beharrlichkeit der Unterschied zwischen Hypothesen und Tatsachen 
1906. 16
        <pb n="124" />
        Lehrziel. 
Verteilung 
des Unter- 
richtsstoffes. 
— 106 — 
festzuhalten und insbesondere auf der Oberstufe dem Abirren der Phantasie und vagen 
metaphysischen Spekulationen vorzubeugen. 
5. Der chemische Unterricht muß auf innige Verknüpfung seiner Lehren mit verwandten 
Wissensgebieten bedacht sein. Das Streben nach systematischer Vollständigkeit darf nicht dazu 
verführen, minder wichtige Elemente und Verbindungen durchzunehmen. Ausdrücklich gewarnt 
wird vor starker Betonung des Gedächtnisstoffes und vor breiter Behandlung der Stöchiometrie. 
6. In den Wissenschaften, die sich mit dem Problem des Lebens in seinen vielgestaltigen 
Einzelfragen beschäftigen, bleibt eine trotz aller Fortschritte nie sich minrernde Summe des 
Wunderbaren, Unerforschlichen bestehen. Dies kann auch schon dem reiferen Schüler recht 
nahe gebracht werden, und eine gewisse Bescheidenheit und Andacht gegenüber den höchsten 
Fragen sind darum natürliche ethische Wirkungen eines gut und erzieherisch ernst geleiteten 
naturwissenschaftlichen Unterrichts. 
Physik. 
8 27. Sichere Kenntnis der wichtigsten Erscheinungen und Gesetze aus allen Gebieten 
der Physik. Bekanntschaft mit der mathematischen Darstellung der Hauptgesetze und mit den 
wichtigsten Lehren der mathematischen Erd- und Himmelskunde. Übung im physikalischen 
Beobachten. 
8 28. Obertertia, 3 Stunden. 
Allgemeine Eigenschaften der Körper. Behandlung der einfachsten Erscheinungen aus dem 
Gebiete der Mechanik fester, flüssiger und gasförmiger Körper. Akustik und das Einfachste 
aus der Optik (geradlinige Fortpflanzung, Reflexion und Brechung). 
Untersekunda, 3 Stunden. 
Fortsetzung der Optik (optische Instrumente, Dispersion). Wärmelehre. Magnetismus 
und Elektrizität. Zum Schlusse Rückblicke auf das bis dahin Behandelte unter Hinweisen 
auf die Zusammenhänge in den Naturerscheinungen. 
Obersekunda, 3 Stunden. 
Mechanik J. Teil. Wärmelehre mit Einschluß der Meteorologie. 
Unterprima, 3 Stunden. 
Mechanik II. Teil. (Kreisbewegung und schwingende Bewegung. Pendel. Trägheits- 
moment. Wellenlehre). Akustik. Optik. 
Mechanik III. Teil. (Kosmische Mechanik). 
Oberprima, 3 Stunden. 
Magnetismus und Elektrizität. Zusammenfassende Wiederholungen.
        <pb n="125" />
        — 107 — 
8 29. 1. In keinem anderen Schulfache liegen für die Trennung des gesamten Pensums Bemerkungen. 
in zwei übereinander geordnete Kurse soviel praktische Erfahrungen und soviele ausführliche 
Bearbeitungen gedruckt vor wie in der Physik. 
2. Dem Unterricht auf der Mittelstufe fällt die Aufgabe zu, nach einem wohlerwogenen 
Plane alle Grundlehren der Physik zum sicheren Verständnis zu bringen. Dabei wird die 
mathematische Darstellung gegenüber dem Experiment ganz zurücktreten. 
3. Auf der Oberstufe wird der mathematischen Darstellung der Gesetze mehr Raum zu 
gewähren sein. Es behält das Experiment aber auch in den Oberklassen seine grundlegende 
Bedeutung, ist doch bis in die wichtigsten Entdeckungen der neuesten Zeit hinein die Physik 
eine experimentell fortschreitende Wissenschaft geblieben. 
4. Ausdrücklich sei vor zwei Fehlern gewarnt. Nämlich vor einem Übermaß mathematischer 
Behandlungsweise und vor einem Auflösen der Vorführungen in eine Reihe glänzender 
Experimente, an denen die Schüler staunend sich ergötzen, ohne sie mit dem Verständnis bis 
ins Einzelne zu durchdringen. 
5. Durch alle Klassenstufen wird es eine dauernde Aufgabe des Unterrichts sein müssen, 
den Schüler zum verständnisvollen Beobachten physikalischer Erscheinungen des täglichen Lebens 
anzuhalten, so daß er sich schließlich in der Beurteilung der unermeßlichen Fülle physikalischer 
Vorgänge, die sich zu jeder Zeit und an jedem Orte um ihn abspielen, sicher fühlt. 
6. Wie in den Lehrzielen die mathematische Erd= und Himmelskunde zusammengefaßt 
sind, so müssen auch der mathematische und physikalische Unterricht in Unterprima hierbei 
genau Hand in Hand gehen. 
7. Auch in der Physik ist jederzeit in scharfer Weise zwischen Hypothese und sicherem 
wissenschaftlichem Ergebnis zu unterscheiden. 
8. Die physikalischen Schülerübungen der Oberklassen können nach den an den Schulen 
hierfür gegebenen Bedingungen verschieden gestaltet werden. 
Rechnen und Mathematik. 
8 30. Sicherheit und Gewandtheit im bürgerlichen Rechnen. Lehrziel. 
In der Arithmetik und Algebra müssen die Schüler einen klaren Überblick über den 
Aufbau der 7 Rechnungsarten haben, arithmetische Umformungen geschickt und mit Verständnis 
für die Gründe des dabei einzuschlagenden Verfahrens ausführen können, sie müssen den Be- 
griff Funktion im Rahmen des Schulunterrichts klar erfaßt haben und imstande sein, nicht zu 
schwere Aufgaben aus dem Anwendungsgebiete der einfacheren unendlichen Reihen, der 
Kombinatorik und des binomischen Lehrsatzes, dazu auch Gleichungen mit einer Unbekannten 
bis zum 3. Grade und solche mit zwei Unbekannten vom 2. Grade zu lösen. 
16“
        <pb n="126" />
        Verteilung 
des Unter- 
richtsstoffes. 
— 108 — 
In der Geometrie müssen sie im Rahmen des Schulunterrichts sichere Kenntnisse im 
Gebiete der Planimetrie, Stereometrie, Trigonometrie und analytischen Geometrie der Ebene 
besitzen und Aufgaben, die nicht künstlich schwer gemacht sind, lösen können. 
831. Sexta, 4 Stunden. 
Die vier Grundrechnungsarten mit uhbenannten und benannten ganzen Zahlen. Das 
Dezimalsystem in Münzen, Maßen und Gewichten. Teilbarkeit und Zerlegung in Faktoren. 
Häufiges Kopfrechnen mit kleinen Zahlen. 
Alle 3 Wochen zwei Reinschriften. 
Quinta, 4 Stunden. 
Das Rechnen mit Dezimalen und gemeinen Brüchen. Kopfrechnen wie in VI. 
Alle 2 Wochen eine Reinschrift. 
Quarta, 6 Stunden. 
Rechnen. Zusammengesetzte Aufgaben aus der Bruchrechnung. Verwandlung gemeiner 
Brüche in Dezimalbrüche und umgekehrt. Einfache und zusammengesetzte Schlußrechnung. 
Einfache Beispiele der Prozent= und Zinsenberechnung (4 Stunden). Reinschriften wie in V. 
Geometrie. Anschauliche Entwickelung der geometrischen Grundbegriffe. Die Lehre 
von den Geraden, Winkeln und von den Dreiecken bis zu den Kongruenzsätzen. Unterweisung 
im Gebrauche der Zeicheninstrumente, einfachste Konstruktionsaufgaben (2 Stunden). 
Untertertia, 6 Stunden. 
Rechnen. Prozent= und Zinsrechnung. Abschluß des bürgerlichen Rechnens (2 Stunden). 
Geometrie. Anwendung der Kongruenzsätze. Das Viereck. Kreis und Winkel im 
Kreise. Flächenvergleichung bis zu dem Pythagoreischen Lehrsatze (2 Stunden). 
Arithmetik und Algebra. Die vier Grundrechnungsarten mit allgemeinen Zahlen. 
Reine und angewandte Gleichungen 1. Grades mit einer Unbekannten (2 Stunden). 
Im Rechnen alle 4, in Mathematik alle 3 Wochen eine Reinschrift. 
Obertertia, 5 Stunden. 
Kaufmännisches Rechnen. Diskontrechnung. Einfache Zinseszinsrechnung unter 
Benutzung von Potenztabellen. Effektenrechnung. (1 Stunde). 
Geometrie. Flächenausmessung. Proportionalität und Ahulichkeit. Anwendung der 
Ahrlichkeitslehre auf das rechtwinklige und schiefwinklige Dreieck und auf den Kreis (2 Stunden). 
Arithmetik und Algebra. Proportionen. Potenzen mit ganzen positiven Erx- 
ponenten. Quadratwurzeln. Fortgesetzte Übungen im Ansetzen und Auflösen linearer 
Gleichungen mit einer Unbekannten (2 Stunden). 
Reinschriften wie in III b.
        <pb n="127" />
        — 109 — 
Der einstündige wahlfreie Unterricht (§ 1 Absatz 2) in dieser Klasse hat das im kauf- 
männischen Rechnen bis dahin Behandelte zu befestigen, weiter einzuüben und nach den besonderen 
Bedürfnissen der Lernenden zu ergänzen, ohne Hausarbeiten zu verlangen. 
Untersekunda, 5 Stunden. 
Kaufmännisches Rechnen. Wechselrechnung, Kontokorrente (1 Stunde). 
Geometrie. Regelmäßige Vielecke. Kreisausmessung. Wiederholung der gesamten 
Planimetrie. Stereometrie (2 Stunden). 
Arithmetik und Algebra. Lineare Gleichungen mit 2 Unbekannten. Wurzelsitze. 
Logarithmen und ihre Anwendung auf Kubikwurzeln, Zinseszins= und Rentenrechnung. 
Quadratische Gleichungen mit einer Unbekannten (2 Stunden). 
Reinschriften wie in IIIb. 
Der einstündige wahlfreie Unterricht (§ 1 Absatz 2) soll Schüler, die nach Durchlaufen 
dieser Klasse abgehen wollen, in die Goniometrie und die Anfangsgründe der ebenen Trigono- 
metrie einführen, Hausarbeiten aber nicht verlangen. 
Obersekunda, 6 Stunden. 
Geometrie. Vertiefung und weiterer Ausbau einzelner Abschnitte der Planimetrie 
(Verallgemeinerung des Pyth. Lehrsatzes, Ergänzungen früherer Beweise für den Fall der 
Inkommensurabilität zweier Strecken u. ä. m., Konstruktionsaufgaben mit Determination, 
weitere Aufgaben mit algebraischer Analysis). Dazu die Lehre von den harmonischen Punkten 
und Strahlen, Polen und Polaren, Ahnlichkeitspunkten. Goniometrie und Trigonometrie. 
Arithmetik und Algebra. Erweiterung und Vertiefung der Lehre von den Potenzen, 
Wurzeln und Logarithmen. Systematische Zusammenfassung der 7 Rechnungsarten; Rückblick 
auf die nach und nach nötig gewesene Erweiterung des Zahlbegriffs durch Bildung der negativen, 
gebrochenen, irrationalen, imaginären Zahl. Die imaginären und komplexen Zahlen. Abbildung 
des Zahlensystems als Zahlenebene. 
Fortgesetzte Ubung im Auflösen von Gleichungen des 1. Grades mit einer und mehreren 
Unbekannten, des 2. Grades mit einer Unbekannten. Gleichungen 2. Grades mit zwei 
Unbekannten. Empirische Abbildung geeigneter Gleichungen auf karriertem Papier. Wurzeln 
der Gleichungen bei solcher Abbildung. Abbildung der Gleichung Vy = log X an geeigneter 
Stelle des arithmetischen Pensums. 
6 Hausarbeiten, kurze Klassenarbeiten nach Bedarf.
        <pb n="128" />
        Bemerkungen. 
— 110 — 
Unterprima, 6 Stunden. 
Geometrie. Wiederholung, Vertiefung und Erweiterung der Stereometrie. An die 
Behandlung der Kugel schließen sich die einfachsten kartographischen Anwendungen und die 
Elemente der sphärischen Trigonometrie. Mathematische Erdkunde. Die ebenen Schnitte 
am Kegel leiten über zur Entwickelung der einfachsten Eigenschaften der Kegelschnitte in 
elementarer Behandlungsweise. Stereometrische Berechnungs= und Konstruktionsaufgaben. 
Arithmetik und Algebra. Lehre von den arithmetischen und geometrischen Reihen 
nebst Anwendungen (insbesondere auch Aufgaben aus der Geometrie und der Zinseszins= und 
Rentenrechnung, die dabei eine Repetition erfährt). Kombinatorik und Wahrscheinlichkeits- 
rechnung in knapper Behandlungsweise. 
Fortgesetztes Auflösen von Gleichungen, namentlich solcher vom 2. Grade mit zwei 
Unbekannten. Abbildungen wie in IIa. 
Schriftliche Arbeiten wie in II. 
Oberprima, 6 Stunden. 
Geometrie. Analytische Geometrie der Ebene, insbesondere der Kegelschnitte. Wieder- 
holungen in Form zusammenfassender Uberblicke über ganze Gebiete. 
Die Schüler bis in die Grundbegriffe der Infinitesimalrechnung zu führen, ist gestattet, 
wenn die günstige Zusammensetzung einer Klasse sicheren Erfolg verspricht. 
Arithmetik und Algebra. Kubische Gleichungen in knapper Behandlungsweise. 
Binomischer Lehrsatz. Exponentialreihe. Moivrescher Lehrsatz. Aufgaben über Maxima und 
Minima. 
Eingestreute Gleichungen 2. Grades mit zwei Unbekannten. 
4 größere Hausaufgaben, die in die verschiedenen mathematischen Gebiete hinübergreifen 
und die Neigung der Schüler zu selbständigen Untersuchungen anregen und fördern; kurze 
Klassenarbeiten nach Bedarf. 
§ 32. 1. Im gesamten mathematischen Unterrichte einschließlich des Rechnens kommt 
es darauf an, daß die Schüler neben einer Summe von Kenntnissen und der Fähigkeit, sie 
in Aufgaben der Theorie oder des praktischen Lebens anzuwenden, einen klaren Einblick in die 
Methoden dieses Faches gewinnen. Dabei muß der Unterricht unausgesetzt im Auge behalten, 
die Schüler zu der Genauigkeit und Strenge zu erziehen, die der Mathematik besonders 
eigen sind. 
2. Der Rechenunterricht darf über der höchst nötigen unablässigen Pflege der Fertigkeit 
im schriftlichen und im Kopfrechnen nie die Verpflichtung außer acht lassen, die für die ver- 
schiedenen Rechnungsoperationen grundlegenden einfachen Gesetze den Schülern völlig klar und
        <pb n="129" />
        — 111 — 
zum bleibenden Eigentum zu machen. Zu verwerfen ist demnach alles Arbeiten nach schematischen 
Formeln und Musteransätzen. Bis einschließlich IIIb hat die strenge Logik, nach der die 
Rechnung geschieht, auch in der äußeren Form Ausdruck zu finden, wogegen im kaufmännischen 
Rechnen der beiden nächsten Klassen, für welches Festigkeit in der Zinsrechnung die Grund— 
lage bildet, die freieren Formen der geschäftlichen Praxis nicht abzuweisen sein werden. Der 
Anfangsunterricht im Rechnen hat die arithmetischen Begriffe mit wissenschaftlicher Strenge 
zu bieten in möglichst engem Anschlusse an den nachfolgenden Unterricht in der allgemeinen 
Arithmetik. 
3. Der Aufbau des planimetrischen Lehrgebäudes hat sich in der Mittelstufe auf das 
Wesentlichste zu beschränken. Dabei sind an allgemeinen Lösungsmethoden für Konstruktions= 
aufgaben zum klaren Verständnis zu bringen die Methode der geometrischen Orter, der Hilfs- 
figuren, der algebraischen Analysis (in mäßiger Ausdehnung) und die Ahrlichkeitsmethode. 
Zu behandeln sind aber nur solche Konstruktionsaufgaben, die besondere Erfindungsgabe nicht 
verlangen. Es genügt, wenn die Schüler dahin gefördert werden, daß sie Aufgaben der 
bezeichneten Art innerhalb gewisser Gruppen, für welche die Lösungsmethoden eingeübt sind, 
ohne Nachhilfe lösen können. Auf der Oberstufe sind die Konstruktionsaufgaben so zu wählen, 
daß sie den Schülern, ohne ganz besondere Erfindungsgabe zu verlangen, doch in ausreichendem 
Maße Selbsttätigkeit zumuten. Bei den stereometrischen und sphärisch-trigonometrischen 
Übungen ist vor allen Dingen auch auf Erd= und Himmelskunde Rücksicht zu nehmen. 
4. Zu vermeiden sind alle gekünstelten und absichtlich komplizierten Aufgaben, wie sie 
manche Sammlungen enthalten, namentlich in den Abschnitten über Partialdivision, über 
negative und gebrochene Exponenten bei Potenzen und Wurzeln, in der Gleichungslehre, bei 
den Dreieckskonstruktionen, in der Trigonometrie, in der Kombinatorik; hierher gehören auch 
Aufgaben der Zinseszins= und Rentenrechnung, die den wirklichen Verhältnissen nicht entsprechen. 
5. Im gesamten mathematischen Unterrichte ist das Schwergewicht nicht sowohl auf die 
Menge der Kenntnisse, sondern darauf zu legen, daß die Schüler sie beherrschen. Die Ab- 
grenzung des Lehrstoffes hat in jedem Jahrgange vor allen Dingen nach diesem Gesichtspunkte 
zu erfolgen. Auf allen Gebieten, insbesondere in der Trigonometrie und analytischen Geometrie 
ist Uberladung mit Formeln zu vermeiden. 
6. Aller mathematische Unterricht hat mit Nachdruck darauf zu halten, daß die Schüler 
einer zugleich knappen und dabei völlig klaren und erschöpfenden Ausdrucksweise sich befleißigen. 
7. Bei keinem Unterrichte ist so sehr wie beim mathematischen das Arbeiten nach einem 
festen Plane von Anfang an, das Ineinandergreifen der Lehrgänge und Methoden erforderlich. 
Daraus erwächst für die Vertreter des Faches an derselben Schule die Verpflichtung, über den 
einzuhaltenden Lehrgang sich zu verständigen und an das dabei Vereinbarte sich gewissenhaft 
zu halten.
        <pb n="130" />
        Lehrziel. 
Bemerkungen. 
— 112 — 
Zeichnen. 
a) Linearzeichnen (darstellende Geometrie). 
8 33. Fertigkeit im Gebrauche der Zeicheninstrumente. Einige Geübtheit in der räum- 
lichen Anschauung. Bekanntschaft mit der rechtwinkligen, schiefwinkligen und zentralen 
Projektion. 
Untersekunda, 1 Stunde. 
Darstellung des Grund= und Aufrisses von Punkten, Strecken, begrenzten Ebenen und 
einfachen Körpern in verschiedenen Lagen. Einige Schrägbilder einfacher stereometrischer 
Körper. 
Obersekunda, 2 Stunden. 
Parallelprojektion auf eine Ebene; Theorie des Schrägbildes. Darstellung von Körpern, 
insbesondere der regelmäßigen Körper in Grund= und Aufriß sowie im Schrägbilde. Drehungen 
um Achsen, die auf einer der Bildtafeln senkrecht stehen. 
Darstellung der unbegrenzten Geraden und der unbegrenzten Ebenen und ihrer gegen- 
seitigen Beziehungen in Grund= und Aufriß. Entwickelung der wahren Größe von Strecken, 
Winkeln und ebenen Figuren aus den Projektionen und umgekehrt. 
Herstellung einfacher Modelle. 
Unterprima, 2 Stunden. 
Drehungen um beliebig im Raume gelegene Achsen. Ebene Schnitte von Vielflächnern, 
von Zylinder, Kegel und Kugel. Abwickelungen. Schattenkonstruktionen. 
Überall ist das Schrägbild zur Erläuterung heranzuziehen. 
Herstellung einfacher Modelle. 
Oberprima, 2 Stunden. 
Zentralprojektion einschließlich der Anwendung auf Schattenkonstruktionen. 
8 34. Im Gebrauche des Reißzeuges, des Maßstabes und der Winkel sind die Schüler 
schon in den Klassen IV bis IIIa im Anschlusse an die im geometrischen Unterrichte häufig 
vorkommenden Konstruktionen zu üben. 
Der Unterricht in darstellender Geometrie ist von einem Lehrer der Mathematik zu er— 
teilen. Am engsten werden die Beziehungen der beiden Fächer in Unterprima sein. Als 
Regel muß gelten, daß für die darstellende Geometrie keine Hausaufgaben gestellt werden. 
Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein, insofern die Herstellung einfacher Modelle gefordert 
werden kann.
        <pb n="131" />
        — 113 — 
Auf sorgfältige Ausführung der Zeichnungen ist zu halten. Doch wird von einem zeich- 
nerisch ungeschickten und langsamen Schüler auch ein technisch weniger gelungenes Blatt, das 
an sich richtig ist, anzunehmen und nicht etwa die Wiederholung der Zeichnung in der Klasse 
oder gar als Hausaufgabe zu fordern sein. 
Zu warnen ist davor, diesen Unterricht, der ja von den technischen Schulen herüber- 
genommen ist, zu sehr in die Unterrichtsformen und Anforderungen solcher Anstalten geraten 
zu lassen, da sich dies mit dem Wesen einer allgemein bildenden Schule nicht verträgt. 
b) Freihandzeichnen. 
8 35. Die Aufgabe des Unterrichts im Freihandzeichnen ist die Ausbildung im Sehen 
von Formen und Farben, die Ubung des Augenmaßes und die Anleitung zu genauer und 
sauberer Wiedergabe ebener und körperlicher Gebilde in Zeichnung und in Farben. 
Sexta, 2 Stunden. 
Übungen in der Wiedergabe flächenhafter Natur= und Kunstformen vorwiegend gerad- 
liniger Art. 
Quinta, 2 Stunden. 
Übungen in der Wiedergabe flächenhafter Natur= und Kunstgebilde von vorwiegend krumm- 
liniger Grundform. 
Quarta, 2 Stunden. 
Flächenhaftes Darstellen von Naturformen (Pflanzen, Käfer usw.), Selbstentwickelung 
von Flachornamenten aus Grundformen der Natur. 
Untertertia, 2 Stunden. 
Perspektivisches Darstellen einfacher Gegenstände, anfangs nur in Linien, später mit Licht 
und Schatten. 
Obertertia, 2 Stunden. 
Darstellen schwierigerer Natur= und Kunstgegenstände in verschiedenen Stellungen, einzeln 
und in Gruppen. 
Untersekunda, 1 Stunde. 
Wie in IIIa, nur unter Steigerung der Anforderungen und mit größerer Abwechselung 
bezüglich der Technik. 
Obersekunda bis Oberprima, je 2 Stunden. 
Wahlfrei. 
1808. 17 
Lehraufgabe 
und Unter- 
richtsgang.
        <pb n="132" />
        Bemerkungen. 
— 114 — 
8 36. 1. Mit Absicht sind die in § 35 gegebenen Weisungen so allgemein gehalten 
worden, daß dem Lehrer bezüglich der auf den einzelnen Stufen zu behandelnden Natur= und 
Kunstformen, der Anwendung der Farbe und der technischen Ausführung der Aufgaben große 
Freiheit gelassen wird. 
2. MWünschenswert ist, daß der Zeichenunterricht immer seine ideale Aufgabe, die Be- 
obachtungsgabe, den Farben= und Formensinn und den Geschmack zu bilden und die Lernenden 
zur Selbsttätigkeit anzuregen, im Auge behält. Vom erzieherischen wie praktischen Gesichts- 
punkte aus ist aber zu verlangen, daß er die Pflege des Technischen nicht darüber vernachlässigt 
oder der vielseitigen geistigen Anregung zuliebe seine Anforderungen an die Genauigkeit und 
Sauberkeit der Schülerarbeiten ungebührlich ermäßigt. 
3. Neben den Ubungen im Schönzeichnen sind von Zeit zu Zeit auch solche im Skizzieren 
aus dem Gedächtnis vorzunehmen. 
4. Der wahlfreie Unterricht in den Oberklassen (wöchentlich je 2 Stunden) hat unter 
Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse und Neigungen der einzelnen Schüler die bis dahin 
betriebenen Übungen fortzusetzen und in mannigfacher Weise abwechselungsreich zu gestalten 
(Zeichnen und Malen nach Gruppen von Gegenständen oder Modellen, Anleitung zu leichten 
Kompositionen. Landschaftszeichnen nach guten Vorlagen und nach der Natur). 
Schreiben. Stenographie. 
8 37. Der Unterricht im Schreiben (Sexta und Quinta je 2, Quarta 1 Stunde) ist 
nur Lehrern zu übertragen, die für diesen auch methodisch geschult sind. Er ist als Klassen- 
unterricht im engen Anschlusse an die Unterrichtsweise der Volksschule zu erteilen. 
Für Schüler der Mittelklassen, die eine auffällig unleserliche oder unschöne Handschrift 
schreiben, können von der Schule besondere Schreibstunden angesetzt werden. 
Alle Lehrer, die schriftliche Arbeiten aufgeben, haben streng auf Sauberkeit und Lesbarkeit 
der Handschrift in den Schülerheften zu halten. 
Der wahlfreie stenographische Unterricht in den Tertien ist in zwei Jahreskursen abzuhalten, 
von denen der erste ein= bis zwei-, der zweite einstündig sein soll. Zulässig ist eine Fortsetzung 
dieses Unterrichts mit 1 Stunde in IIb. Bezüglich des Lehrganges wird den Unterrichtenden 
Freiheit gelassen; nur ist darauf zu halten, daß die Unterweisung sich streng an die „System- 
urkunde der Gabelsbergerschen Stenographie vom September 1902“ anschließt. Bei der 
großen Bedeutung der Kurzschrift für sehr viele Berufe ist dahin zu wirken, daß kein Schüler 
ohne triftigen Grund von diesem Unterrichte fernbleibt. 
Gesang. 
S 38. Der Unterricht in den Unterklassen (je 2 Stunden) hat vom Notenlesen, der 
Einübung der wichtigsten Intervalle und Tonleitern zum ein= und mehrstimmigen Singen
        <pb n="133" />
        —— 115 — 
von Chorälen und leichten Liedern, insbesondere vaterländischen und Volksliedern, vorzu- 
schreiten. 
Die für den Gesang gut befähigten Schüler aller Klassen (die Sextaner, sobald sie hin- 
reichend geschult erscheinen) werden zu einem Schulchor vereinigt, der in der Regel wöchentlich 
1 Stunde übt, aber im Bedarfsfalle auch zu einer zweiten Stunde herangezogen werden kann. 
Die Chorsänger der Unterklassen sind entsprechend vom Klassensingen zu befreien. Einzuüben 
sind mehrstimmige Lieder und Choräle, Motetten, Festgesänge, dann und wann auch größere 
Gesangwerke oder Teile aus solchen. 
Schüler der Mittel= und Oberklassen, die sich zwar für den Schulchor nicht eignen, aber 
doch gesanglich soweit befähigt sind, daß sich eine weitere Ausbildung empfiehlt, sind in einer 
Wochenstunde zu besonderen Abteilungen zu vereinigen und im Singen bekannter Choräle und 
Volkslieder zu üben. Die Bestimmung des Näheren bleibt dem Rektor in Verbindung mit 
dem Gesanglehrer überlassen. 
Turnen. 
8 39. I allen Klassen sind nach festen, vom Leichteren zum Schwereren fortschreitenden 
Lehrgängen Frei-, Ordnungs= und Gerätübungen zu betreiben. 
Die zweckmäßige Erteilung des Turnunterrichts wird von dem Direktor der Turnlehrer= 
Bildungsanstalt in Dresden überwacht. 
Für Schüler, welche besondere Neigung und Befähigung zum Turnen haben, ist an jeder 
Schule außer den Klassenstunden noch eine besondere wöchentliche Turnstunde (Kürturnstunde)) 
einzurichten, in der sie unter Leitung des Lehrers schwierigere Gerätübungen nach freier Wahl 
vornehmen können. An größeren Anstalten werden zweckmäßig mehrere wöchentliche Kürturn- 
stunden für getrennte Gruppen von Turnenden abgehalten. 
Von jeder Schule, an der die Füglichkeit dazu vorhanden ist, wird erwartet, daß sie das 
Schulspiel in besonderen Stunden, womöglich an freien Nachmittagen pflegt. Wo es geschieht, 
kann von der Einrichtung von Kürturnstunden abgesehen werden. 
TLateinisch. 
Obersekunda bis Oberprima, je 2 Stunden, wahlfrei. 
8 40. Verständnis eines leichteren lateinischen Textes. 
Die Auswahl des Lehrstoffes und der Gang des Unterrichts bleiben unter Aufsicht des 
Rektors dem Lehrer überlassen, der tunlichst dieselben Schüler durch die drei Lehrgänge zu 
führen hat. 
17* 
Lehrziel.
        <pb n="134" />
        116 
Stundenplan. 
8 41. Gemäß den vorstehenden Bestimmungen wird der Unterricht an den Oberreal- 
schulen in den einzelnen Klassen und Fächern nach folgendem Gesamtstundenplane erteilt. 
a) Pflichtfächer. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
ê 
VI V IVIIIb IIIa IIb IIa Ib Ia Summe 
Religion 3 3 2 2 2 2 2 2 2 20 
Deutsch 7 5 5 4 4 4 4 4 4 41 
Französisch 5 6 7 6 4 4 4 4—34—3 
Englisch . 4 4 4 3 3—434 2123 
Geschichte 5.8510 2 2 2 2 2 3 3 3 19 
Erdkunde 2 2 2 2 2 2 1 1 1 15 
Naturkunde und Chemie 2 2 2 2 3 3 3 3 3 23 
Physik 3 3 3 3 3 15 
Rechnen und Mathematik 4 4 6 6 5 5 6 6 6 48 
Linearzeichnen (darstellende Geo- 
metrie) 1 2 2 2 7 
Freihandzeichnen. 2 2 2 2 2 1 11 
Schreiben. 2 2 1 5 
27 28 29 30 313131 1 31 269 
Dazu: 
Gesang 2 2 2 1 1 1 1 1 1 12 
Turnen 2 2 2 2 2 2 2 2 2138 
b) Wahlfächer. 
Stenographie 1—24 
Kaufmännisches Rechnen 1 
Trigonometrie 1 
Lateinisch 2 2 2 
Freihandzeichnen. . 2 2 2 
Physikalische und hemische tuer 
übungen 2 2 2
        <pb n="135" />
        — 117 — 
8 42. Zu Abweichungen von diesem Stundenplane bedarf es der Genehmigung des 
Ministeriums; diese Genehmigung wird aber nur erteilt werden, wenn die gestellten Anträge 
genügend begründet sind, durch die beantragten Abweichungen die sichere Erreichung der Lehr- 
ziele nicht gefährdet und die § 41 für die einzelnen Klassen vorgeschriebene Gesamtzahl der 
wöchentlichen Unterrichtsstunden nicht vermehrt wird. 
Vor Ostern jedes Jahres und, wenn erhebliche Anderungen vorgenommen werden sollen, 
auch vor Michaelis, ist ein ausführlicher Stundenplan der Anstalt vom Rektor an das Mini- 
sterium zur Genehmigung einzusenden (Ausfübrungsverordnung vom 29. Januar 1877 
30. Diesem ist eine Übersicht beizufügen, welche die Verteilung des Unterrichts auf die 
Lehrer und Klassen veranschaulicht, ein Verzeichnis der für die fremdsprachliche Klassenlektüre 
in Aussicht genommenen Schriftwerke, endlich eine Tabelle über die Verteilung der Religions- 
stunden auf die Lehrer des Faches. 
8 43. Die für die ganze Anstalt gesteckten Lehrziele wie die für die einzelnen Klassen 
vorgeschriebenen Lehraufgaben sind gewissenhaft einzuhalten. Dagegen sind innerhalb der ein— 
zelnen Jahreskurse, jedoch nur mit Genehmigung des Rektors, Verschiebungen in der Reihen— 
folge des Durchzunehmenden zulässig, wenn durch sie die sichere Erreichung des Klassenziels 
nicht gefährdet wird. 
Zur Sicherung der Stetigkeit des Unterrichts und der Einhaltung der Lehrgänge ist für 
jede Klasse ein Lektionsbuch anzulegen, in das jeder Lehrer, je nach der an der Schule hierfür 
bestehenden Gepflogenheit von Stunde zu Stunde oder von Woche zu Woche, das von ihm 
Durchgenommene zu vermerken hat. 
Verschiedene Schuleinrichtungen. 
8 44. Jede Oberrealschule ist mit den erforderlichen Hilfsmitteln auszustatten. Dazu 
gehören: eine Lehrer- und Schülerbibliothek, Karten, Globen, mathematische Gerätschaften und 
Modelle, physikalische Instrumente und chemische Apparate, insbesondere auch solche für 
Schülerübungen, Sammlungen für den naturkundlichen Unterricht, Vorlegeblätter für den 
Schreibe-, allerhand Modelle und Hilfsmittel für den Zeichenunterricht, endlich eine Anzahl 
von guten Abbildungen und anderen Mitteln der Veranschaulichung für den geschichtlichen 
und geographischen Unterricht. 
8 45. In allen wissenschaftlichen Fächern ist auf die Einführung kurzgefaßter Leitfaden 
Bedacht zu nehmen, damit das Nachschreiben der Schüler auf kurze Aufzeichnungen zur Er- 
gänzung des eingeführten Lehrbuchs beschränkt bleiben kann. Unstatthaft ist bei allem Unter- 
richte ausführliches Diktieren des Lehrers oder zusammenhängendes Nachschreiben der Schüler. 
Die Rektoren sind gehalten, darauf zu achten, daß dieser Bestimmung genau nachgegangen wird. 
Einhaltung 
des Stunden- 
plans. 
Einhaltung 
der Lehrziele 
und 
Lehrgänge. 
Lehrmittel. 
Lehrbücher.
        <pb n="136" />
        Privatlektüre. 
Schriftliche 
Hausarbeiten. 
— 118 — 
Zur Einführung eines Lehrbuchs ist die Genehmigung des Ministeriums erforderlich. Die 
betreffenden Anträge sind wenigstens zwei Monate vor dem in Aussicht genommenen Ein— 
führungstermine zu stellen. Handelt es sich um ein an sächsischen Schulen noch nicht ein- 
geführtes Buch, so ist es mit einzusenden. Andere als die amtlich eingeführten Lehrbücher 
dürfen beim Unterrichte nicht benutzt werden. 
Anträge auf Einführung neuer Lehrbücher dürfen erst nach sorgfältigsten Beratungen des 
Lehrerkollegiums gestellt werden. Dabei ist stets mit darauf zu achten, daß den Eltern der 
Schüler unnötige Kosten erspart werden. 
Lehr= und Übungsbücher, die der vorstehenden Lehrordnung nicht entsprechen, sind sobald 
als möglich zu beseitigen. Insbesondere gilt dies von solchen Büchern, die entbehrlichen Lern- 
stoff oder auch Aufgaben enthalten, die nach der Lehrordnung nicht als zweckmäßig erscheinen. 
Die Schule ist berechtigt, den Gebrauch veralteter, schlecht gedruckter oder gehaltener 
Schulbücher zu verbieten. 
8 46. Wünschenswert ist, daß der Unterricht in allen wissenschaftlichen Fächern durch 
Privatlektüre der Schüler ergänzt wird. Ihre Leitung muß insbesondere für den deutschen 
Unterricht die Schule in die Hand nehmen. 
Bei Einrichtung von Schülerbibliotheken ist auf Anschaffung gediegener Bücher für alle 
Unterrichtszweige Bedacht zu nehmen. Dem Charakter der Schule besonders gut angepaßt 
erscheinen gehaltvolle Bücher über hervorragende geschichtliche Persönlichkeiten der neueren und 
neuesten Zeit, aber auch über bedeutende Männer und hervorstechende Werke aus der deutschen 
Literatur und Kunst, den exakten Wissenschaften, der Technik, dem Verkehr, der Erforschung 
fremder Länder, dazu leichtverständliche Schriften über soziale und staatliche Einrichtungen. 
8 47. Damit Häufungen der Hausarbeiten in Reinschrift vermieden werden, hat jede 
Schule vor Beginn eines Halbjahres die Abgabetage aller solcher Arbeiten genau festzustellen. 
Ein die Abgabetage enthaltender Arbeitsplan ist in jedem Klassenzimmer auszuhängen. Um- 
fang und Schwierigkeit der Aufgaben sind sorgfältig so zu wählen, daß zwar die Wichtigkeit 
solcher Leistungen für die Schüler klar hervortritt, aber jede überanstrengung vermieden wird. 
Daneben können kleine schriftliche übungen ins Diarium für die sprachlichen und mathe- 
matischen Fächer von Stunde zu Stunde gefordert werden. Aber auch hierbei ist immer 
fürsorglich zu erwägen, was den Schülern nach mehrstündigem Schulunterrichte noch zugemutet 
werden kann. Insbesondere ist rein mechanische Schreibarbeit (auch wenn sie als Strafe ge- 
dacht ist) verboten. Hierher gehört meist auch das Paradigmenschreiben, das Liefern voll- 
ständiger Verbesserungen u. ä. m. 
Auf die pünktliche, sorgfältige und umsichtige Korrektur der von den Schülern gelieferten 
Arbeiten ist die größte Sorgfalt zu verwenden. Den Rektoren wird die Verpflichtung auf- 
erlegt, nach dieser Seite besonders wachsam zu sein, korrigierte Schülerhefte häufig einzusehen,
        <pb n="137" />
        — 119 — 
in jedem Jahre einmal eine auf alle Fächer und Klassen sich erstreckende Durchsicht, wenn nicht 
aller, so doch ausgewählter Schülerhefte vorzunehmen und eine Niederschrift darüber zu den Akten 
zu nehmen. Ist ein Lehrer trotz wiederholter Vermahnung unpünktlich oder nachlässig in der 
Besorgung der Korrekturen, so hat der Rektor Anzeige darüber zu erstatten. 
8 48. Die Schüler sind der Beaufsichtigung durch die Lehrer auch außerhalb der An- Beauf— 
staltsräume unterworfen. Das Nähere hierüber wird von jeder Schule in einer Schulordnung scchiiunz der 
bestimmt, die dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen ist (Gesetz vom 22. August « 
1876,§13;AusführungsverordnungVom29.Januar1877,S9). 
  
B. Prüfungsordnung. 
I. Aufnahmeprüfung. 
8 49. Die regelmäßige Aufnahme findet zu Beginn des Schuljahres in der Woche Zeit der 
nach Ostern statt. Aufnahme 
Der Termin zur Anmeldung für diese wird von dem Rektor jedesmal öffentlich bekannt nmeldung. 
gemacht. 
Die Anmeldung hat durch die Eltern oder deren Stellvertreter zu erfolgen, womöglich 
unter gleichzeitiger Vorstellung des anzumeldenden Schülers. 
Dabei sind vorzulegen: 
1. ein Taufzeugnis oder eine Geburtsurkunde, 
2. ein Zeugnis darüber, daß den Impfvorschriften genügt ist, 
3. ein Zeugnis über die genossene Vorbildung und bisherige Führung (Abgangszeugnis 
der vorher besuchten Anstalt), 
4. bei Konfirmierten ein Konfirmationsschein. 
Werden Schüler, deren Eltern oder erziehungspflichtige Anverwandte in Sachsen nicht 
staatsangehörig sind und auch nicht ihren Wohnsitz haben, für eine der drei Oberklassen an— 
gemeldet, so haben sie erforderlichen Falles außerdem eine Erklärung ihrer heimischen Ober— 
schulbehörde vorzulegen, die den Eintritt in eine höhere Schule Sachsens genehmigt. 
8 50. Zur Aufnahme in die unterste Klasse (Sexta) genügt das erfüllte neunte Lebens— Anforderungen 
jahr. Außerdem muß der Aufzunehmende die Kenntnisse und Fertigkeiten erlangt haben, die Abeider e. 
durch einen mindestens dreijährigen Unterricht in einer wohleingerichteten Bürgerschule von 
Schülern mittlerer Begabung erworben zu werden pflegen. 
Zur Aufnahme in eine höhere Klasse ist erforderlich, daß der Angemeldete seiner Vor- 
bildung nach in deren vollen planmäßigen Unterricht einzutreten vermag.
        <pb n="138" />
        Aufnahme 
innerhalb des 
Schuljahres. 
Einrichtung 
der Aufnahme- 
prüfung. 
Zweck und Art 
der Prüfungen. 
— 120 — 
8 51. Soweit die Verhältnisse der Anstalt es gestatten, können auch zu Michaelis 
Schüler aufgenommen werden, die sich als fähig erweisen, in den zu Ostern begonnenen Unter- 
richt einer Klasse einzutreten. Inmitten des Sommer= und Winterhalbjahres kann der Ein- 
tritt in die Schule nur ausnahmsweise aus Anlaß dringender Umstände, insbesondere des 
Zuzugs der Eltern von einem anderen Orte her, erfolgen. Die Vergünstigung einer der- 
artigen Aufnahme ist aber nur dann zu gewähren, wenn keine Störung dadurch herbeigeführt 
wird und der Aufzunehmende sofort mit Nutzen dem Unterrichte einer bestimmten Klasse zu 
folgen vermag. 
§ 52. Als Regel gilt, daß ein Schüler vor der Aufnahme eine (nicht öffentliche 
Prüfung zu bestehen hat. ' 
Privatim vorbereitete Schüler und solche, die von einer nichtsächsischen oder einer anders 
organisierten Anstalt kommen, sind schriftlich und mündlich zu prüfen. Bei Schülern, die ein 
von einer gleichartigen sächsischen Anstalt ausgestelltes, zu keinerlei Bedenken Anlaß gebendes 
Abgangszeugnis beibringen, genügt eine kurze mündliche Prüfung; nach Befinden kann ihnen 
der Rektor die Prüfung ganz erlassen. 
Die Aufnahmeprüfung wird unter Aufsicht des Rektors durch die von ihm beauftragten 
Lehrer abgehalten. Es ist wünschenswert, daß bei dem mündlichen Teile der Prüfung mehrere 
Lehrer als Zeugen zugegen sind. Das Recht dazu hat jedes Mitglied des Lehrerkollegiums. 
Die außerordentlichen Prüfungen einzelner im Laufe des Schuljahres sind von den Haupt— 
lehrern der Klasse, für die die Anmeldung erfolgt ist, unter Leitung des Rektors vorzunehmen. 
Auf Grund der bei der Anmeldung beigebrachten Zeugnisse und der Ergebnisse der Auf— 
nahmeprüfung entscheidet das Lehrerkollegium über die Aufnahme. Bei der Hauptaufnahme 
zu Ostern geschieht dies unmittelbar nach der Prüfung, bei den vereinzelten Aufnahmen 
während des Schuljahres in der nächsten ordentlichen Konferenz. Bis die Entscheidung ge- 
troffen ist, kann dem Geprüften die Teilnahme am Unterrichte einer bestimmten Klasse vom 
Rektor vorläufig gestattet werden. 
Die Eintretenden sind mittels Handschlags zur Einhaltung der Schulordnung (§ 48) 
zu verpflichten. 
II. Jahresprüfungen. 
8 53. Gegen den Schluß des Winterhalbjahres findet in jeder Klasse eine schriftliche 
Prüfung unter beständiger Aufsicht statt. Sie soll zeigen, was die einzelnen Schüler ohne 
jede Beihilfe innerhalb einer bestimmten Zeit zu leisten vermögen. Außerdem wird kurz vor 
Ostern noch eine mündliche Prüfung der Unter- und Mittelklassen abgehalten (8 55), zu der 
die Angehörigen der Schüler einzuladen sind. In ihr soll die Schule von ihrer Arbeit der 
Offentlichkeit gegenüber Zeugnis ablegen. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.
        <pb n="139" />
        — 121 — 
854. Bei der schristlichen Prüfung haben zu liefern: 
1. die Klassen Sexta bis Untersekunda je einen deutschen Aufsatz, eine französische und 
eine Rechenarbeit; 
2. die Klassen Untertertia bis Untersekunda außerdem je eine englische, eine algebraische 
und eine geometrische Arbeit; 
3. die Klassen Obersekunda und Unterprima je einen deutschen Aufsatz, eine freie französische 
und eine freie englische Arbeit nach der Art der vorangegangenen Klassenarbeiten, eine 
physikalische, eine geometrische und eine algebraische Arbeit. 
Alle Arbeiten sind unter Aufsicht eines Lehrers zu fertigen. Die Bestimmung darüber, 
ob bei ihnen je nach der Art der Aufgabe Hilfsmittel benutzt werden dürfen und welche, 
bleibt den einzelnen Schulen überlassen. Zuwiderhandlungen gegen das in dieser Beziehung 
Vorgeschriebene sind streng zu bestrafen. 
Für die deutschen und fremdsprachlichen Arbeiten der Oberklassen sind 5 Stunden, für 
die übrigen Arbeiten der Oberklassen und die deutschen Aufsätze der Klassen Untersekunda bis 
Quarta 4 Stunden, für alle anderen Arbeiten 3 Stunden zu gewähren. Dabei ist nicht 
einzurechnen die Zeit, die die Bekanntgabe der Aufgaben und etwa notwendige Erläuterungen 
erfordern, wohl aber die Zeit für die Reinschrift. Diese Fristen dürfen auf keinen Fall über- 
schritten werden. 
Die Prüfungsaufgaben müssen dem Unterrichtsziele der Klasse entsprechen. Der Rektor 
kann verlangen, daß sie ihm vor der Prüfung zur Genehmigung vorgelegt werden. 
Die Aussetzung des Unterrichts während der schriftlichen Prüfungen ist auf das Not- 
wendigste zu beschränken. Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, daß den Klassen an Tagen, 
an denen sie während der Prüfungszeit keine Arbeit zu schreiben haben, wenigstens einige 
Lehrstunden erteilt werden. 
8 55. Zu den mündlichen Osterprüfungen sind die Behörden, die an der Schule ein 
Interesse haben, und die Eltern der Schüler einzuladen. Es sind alle Mittel= und Unter- 
klassen in wenigstens einem Fache vorzuführen und womöglich alle Fächer, die eine Prüfung 
zulassen, dabei zu berücksichtigen. Ein Ausfallen der mündlichen Prüfung für ein einzelnes 
Jahr bedarf besonderer Genehmigung des Ministeriums. 
Die Arbeiten der schriftlichen Prüfung sind bei der mündlichen korrigiert und zensiert 
auszulegen. Auch ist eine Auswahl der im letzten Halbjahr angefertigten Schülerzeichnungen 
zur Besichtigung auszustellen. 
Die Lehrer der Anstalt sind verpflichtet, wenigstens die mündlichen Prüfungen der Klassen 
anzuhören, in denen sie Unterricht erteilen, auch wird die Gegenwart der Mitglieder der Schul- 
kommission erwartet. 
1908. 18 
Schriftliche 
Prüfung. 
Mündliche 
Prüfungen.
        <pb n="140" />
        Halbjahrs— 
zensuren. 
Versetzungen. 
— 122 — 
8 56. Am Schlusse eines jeden Halbjahres wird den Schülern auf Grund der in diesem 
gemachten Wahrnehmungen und etwaiger Prüfungsleistungen je eine Hauptzensur für Be- 
tragen und Fleiß gegeben, außerdem Fachzensuren für alle Unterrichtsgegenstände, an denen 
die Schüler teilgenommen haben. Die verschiedenen mathematischen Fächer sind dabei in 
einer Zensur zu beurteilen, neben der besondere Noten für Rechnen und darstellende Geometrie 
erteilt werden. In den Oberklassen ist für Naturkunde und Chemie nur eine Zensfur zu geben. 
Hierbei sind die nachstehenden Gradbezeichnungen anzuwenden: 
sehr gut (I, Ib)h, 
gut (Ila, II, IIb), 
genügend (IIIa, Ill; kaum genügend IIIb), 
ungenügend (IV, V). 
Die beiden Hauptzensuren werden in Klassenkonferenzen unter Vorsitz des Rektors be- 
stimmt, nachdem die Zensuren für die einzelnen Unterrichtsgegenstände von den betreffenden 
Fachlehrern schon in die Listen eingetragen sind. Die Bestimmung der letzteren darf nicht 
einseitig nach den Klassenarbeiten erfolgen, sondern hat auch die übrigen schriftlichen und 
namentlich auch die mündlichen Leistungen gebührend zu berücksichtigen. Der Rektor ist befugt, 
Fachzensuren, die er nicht für zutreffend hält, zu beanstanden und eine Überprüfung der 
Unterlagen vorzunehmen. 
Es erscheint zweckmäßig, auf den Halbjahrszeugnissen, die für die Eltern der Schüler 
bestimmt sind, den Hauptzensuren unter Umständen noch besondere Bemerkungen beizufügen, 
z. B. über größere Schulstrafen, Schulversäumnisse, mangelhaften Privatfleiß, Vernachlässigung 
des Schülers in der Handschrift, unzureichende Befähigung u. ä. m. 
Wünschenswert ist, daß wenigstens einmal im Schuljahre (am passendsten nach den 
Osterprüfungen) Bücherprämien an solche Schüler verteilt werden, die sich bei tadellosem 
Betragen durch Fleiß und gute Leistungen ausgezeichnet haben. 
S 57. Auf Grund der Halbjahrszensuren erfolgt die Versetzung der Schüler innerhalb 
ihrer Klassen, zu Ostern auch in nächsthöhere Klassen durch Beschluß des Lehrerkollegiums. 
Für die Versetzung in andere Klassen hat jede Schule zur Vermeidung von Ungleichheiten 
des Verfahrens gewisse Grundsätze aufzustellen, denen im allgemeinen nachzugehen ist. Dabei 
darf aber nicht rein schematisch verfahren werden, vielmehr hat das Lehrerkollegium die Ver- 
pflichtung, von Fall zu Fall fürsorgend zu erwägen, ob nach der Eigenart des Schülers das 
Zurückbleiben oder Aufrücken für ihn heilsamer sein möchte. 
Es ist statthaft, daß Schüler, die zu Ostern aufgerückt sind, zu Pfingsten oder Johannis 
in die frühere Klasse zurückversetzt werden, wenn sie sich unfähig erweisen, in der höheren mit 
fortzukommen. Doch ist nur in besonders dringenden Fällen zu dieser Maßnahme zu schreiten.
        <pb n="141" />
        — 123 — 
Hat ein Schüler auch nach zweijährigem Besuche einer Klasse ihr Ziel nicht erreicht, so 
ist er von der Anstalt zu entlassen, wenn er nicht durch unverschuldete Umstände längere Zeit 
im Fortschreiten gehindert worden ist. Dasselbe hat in der Regel auch dann zu geschehen, 
wenn ein Schüler zwei Halbjahre nacheinander im Fleiß, im Betragen oder in den Leistungen 
(nach dem Durchschnitt der Fachzensuren) die Zensur „ungenügend“ erhalten hat. Die Ent— 
lassung darf aber in diesen Fällen nur verfügt werden, wenn zuvor den Eltern unter Hinweis 
auf die zu erwartende Entlassung die freiwillige Wegnahme des Schülers angeraten worden, 
dieser Rat aber ohne Erfolg geblieben ist. 
8 58. Jede Oberrealschule veröffentlicht vor Ostern einen vom Rektor zusammengestellten 
Jahresbericht, der Mitteilungen enthält über Veränderungen, die im Laufe des Schuljahres an 
der Anstalt eingetreten sind, über besondere Vorkommnisse, wichtige Verordnungen, ferner einen 
Bericht über den Unterricht in allen Klassen und den dabei eingehaltenen Gang, sodann genaue 
Angaben über die Ergebnisse der im Schuljahre abgehaltenen Reifeprüfungen, über Aufnahme 
und Abgang von Schülern, über die Stärke der einzelnen Klassen, die Ab- und Zunahme der 
Gesamtschülerzahl, endlich ein Verzeichnis der Lehrer und Schüler. Diesen Jahresberichten 
ist in Zwischenräumen, die das Ministerium, bei städtischen Schulen nach Vernehmung mit 
der Gemeindebehörde, bestimmt, eine in deutscher, französischer oder englischer Sprache ver— 
faßte wissenschaftliche Abhandlung beizugeben. Zur Lieferung dieser Abhandlungen sind die 
ständigen wissenschaftlichen Lehrer der Reihe nach verpflichtet, doch kann der Rektor bei voller 
Einhelligkeit der Beteiligten gestatten, daß Änderungen in der Reihenfolge eintreten, oder auch, 
daß nichtständige oder Fachlehrer wissenschaftliche Beigaben für die Jahresberichte liefern. 
Jede Abhandlung ist vor dem Drucke dem Rektor vorzulegen. 
Von jedem Schulprogramme ist die vorgeschriebene Anzahl von Druckstücken an die 
vorgesetzten Behörden und an die buchhändlerische Zentralstelle für den Programmaustausch 
einzusenden. 
III. Reifeprüfung. 
8 59. Die Reifeprüfung hat den Zweck, zu ermitteln, ob ein Schüler die Lehrziele der 
Oberprima einer Oberrealschule in allen wissenschaftlichen Fächern erreicht hat. Sie kann mit 
rechtlicher Wirkung nur an einer öffentlichen, mit der Berechtigung zur Abnahme dieser 
Prüfung versehenen Oberrealschule abgelegt werden. 
Zur Erstehung der Reifeprüfung an einer öffentlichen Oberrealschule eines anderen 
Bundesstaates bedürfen Schüler, deren Eltern in Sachsen staatsangehörig sind und ihren 
Wohnsitz haben, der Genehmigung des Königlich Sächsischen Ministeriums des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts. 
Die Abnahme der Reifeprüfung erfolgt an jeder Oberrealschule durch einen besonderen 
Prüfungsausschuß. 
18* 
Schul- 
nachrichten. 
Allgemeine 
Bestim— 
mungen.
        <pb n="142" />
        Prüfungs- 
ausschuß. 
Bedingungen 
der Zulassung. 
Zeit der 
Prüfung, 
Anmeldung. 
— 124 — 
8 60. Der Prüfungsausschuß setzt sich zusammen aus: 
1. dem vom Ministerium abgeordneten Vertreter der Regierung (Königlichen Kommissar), 
2. dem Rektor der Schule und den mit wissenschaftlichem Unterrichte in Oberprima be- 
schäftigten oder stellvertretungsweise zur Prüfung zugezogenen Mitgliedern des Lehrer- 
kollegiums. In der Regel sollen für jedes Prüfungsfach zwei Vertreter dem Prüfungs- 
ausschusse angehören. 
Falls der Rektor zum Königlichen Kommissar ernannt worden ist, so hat er den ihm 
erteilten besonderen Auftrag bei seiner Unterschrift durch den Zusatz „zugleich Königlicher 
Kommissar“ zum Ausdruck zu bringen. 
Der Königliche Kommissar hat in die schriftlichen Prüfungsarbeiten Einsicht zu nehmen, 
die Ordnung der mündlichen Prüfung festzustellen, diese sowie die sich daran anschließenden 
Beratungen als Vorsitzender zu leiten, im Falle der plötzlichen Behinderung eines Examinators 
einen Stellvertreter zu ernennen, das Prüfungsprotokoll sowie die Reifezeugnisse an erster 
Stelle zu unterzeichnen und nach Beendigung der Prüfung über die von ihm gemachten Wahr- 
nehmungen an das Ministerium zu berichten. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des Kommissars. Hegt dieser gegen einen Beschluß des Ausschusses erhebliche 
Bedenken, so ist er berechtigt, die Entscheidung auszusetzen und an das Ministerium zu berichten, 
das dann endgültig in der Sache beschließt. 
Bezüglich sämtlicher Verhandlungen des Prüfungsausschusses besteht für dessen Mitglieder 
die Pflicht der Amtsverschwiegenheit. 
8 61. Zur Reifeprüfung sind nur solche Schüler zuzulassen, die ihren Kursus an der 
Anstalt beendigt und zur Zeit der Anmeldung für die Prüfung (§ 62 Absatz 2) mindestens 
dreiviertel Jahr in Oberprima gesessen haben. 
Schülern, die als Primaner von einer anderen Anstalt strafweise entlassen worden 
sind, ist in der Regel das Halbjahr, in dem die Entlassung erfolgt ist, auf die zweijährige 
Lehrzeit der Primen nicht anzurechnen. In zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des 
Ministeriums einzuholen. 
8 62. Die Reifeprüfung findet regelmäßig in den letzten Wochen vor Ostern statt. 
Außerdem kann zu Michaelis eine außerordentliche Reifeprüfung mit solchen Schülern ab- 
gehalten werden, die Ostern vorher wegen ungenügender Leistungen zurückgewiesen worden 
sind oder die freiwillig länger als ein Jahr in Oberprima geblieben oder durch besondere Ver- 
ordnung des Ministeriums der Anstalt für diesen Termin zur Prüfung zugewiesen worden sind. 
Um Zulassung zur ordentlichen Reifeprüfung haben die Schüler vor dem 8. Januar, zur 
außerordentlichen vor dem 8. Juli bei dem Rektor schriftlich nachzusuchen.
        <pb n="143" />
        — 125 — 
Spätestens eine Woche nach diesen Terminen hat der Rektor die Schüler, die um Zu- 
lassung nachgesucht haben, in vorgeschriebener Weise bei dem Ministerium anzumelden. Vor 
Feststellung der Anmeldeliste findet eine Besprechung des Prüfungsausschusses über die wissen- 
schaftliche und sittliche Reife der betreffenden Schüler und eine vorläufige Zensierung derselben 
statt. 
Auf Grund der letzteren hat der Ausschuß darüber Beschluß zu fassen, ob einzelnen der 
Rücktritt von der Prüfung angeraten oder ein Antrag auf deren Zurückweisung bei dem Mini- 
sterium gestellt werden soll. In die Anmeldeliste sind alle Schüler aufzunehmen, die bis zu 
deren Abschluß ihr Gesuch um Zulassung aufrecht erhalten haben. In dem begleitenden Be- 
richte aber sind die von dem Prüfungsausschusse über die Anzumeldenden gefaßten Beschlüsse 
mitzuteilen, auch nach Befinden Vorschläge wegen der Prüfungstage zu machen. Anträge auf 
Zurückweisung eines der Angemeldeten von der Prüfung können nur dann Beachtung finden, 
wenn sie von dem Ausschusse einstimmig beschlossen und eingehend begründet sind und wenn 
die Bedenken des Ausschusses nicht nur Schwächen in einzelnen Fächern, sondern zugleich die 
allgemeine geistige Reife des Angemeldeten betreffen. Daß die in § 61 gestellten Bedingungen 
von allen Angemeldeten erfüllt sind, ist jedesmal ausdrücklich zu bezeugen, in dem § 49 
Absatz 5 erwähnten Falle außerdem, daß der dort gegebenen Vorschrift genügt ist. 
8 63. Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter Hilfsmittel 
bei Fertigung der Prüfungsarbeiten ist mit der sofortigen Zurückweisung von der ferneren 
Teilnahme an der Prüfung, wenn aber die Täuschung erst nach deren Beendigung entdeckt 
wird, mit der Verweigerung oder nachträglichen Ungültigerklärung des Reifezeugnisses zu be— 
strafen. Auch kann im Falle eines bloßen Versuchs, fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel 
zu gebrauchen, die Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der Prüfung, oder die Ver- 
weigerung des Zeugnisses verfügt werden. 
Ein so Bestrafter kann, wenn er nicht wegen bloßen Versuchs bestraft wurde, nur noch 
einmal und in der Regel nur nach Jahresfrist zu einer anderen Reifeprüfung zugelassen werden. 
Über die hier bestimmten Strafen beschließt der Prüfungsausschuß. Auf diese Strafen 
hat der Rektor vor Beginn jeder Reifeprüfung die Prüflinge unter ernster Vermahnung hin- 
zuweisen. 
8 64. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voran. In ihr sind zu liefern: 
ein deutscher, ein französischer und ein englischer Aufsatz, 
eine geometrische Arbeit, die wenigstens eine Aufgabe aus der analytischen Geometrie 
enthalten muß, 
eine Arbeit mit Aufgaben aus der Arithmetik und Algebra, 
eine physikalische Arbeit, die verschiedene Zweige der Physik berücksichtigt. 
Verwarnung 
vor der 
Prüfung. 
Schriftliche 
Prüfung.
        <pb n="144" />
        Feststellung 
der Ergebnisse. 
— 126 — 
Eine Ermäßigung dieser Forderungen in Berücksichtigung des Gesundheitszustandes eines 
Prüflings ist nur auf Grund ausdrücklicher Genehmigung des Ministeriums zulässig. 
Die Aufgaben zu diesen Arbeiten, soweit sie nicht vom Rektor selbst gestellt werden, sind 
diesem vorher zur Genehmigung vorzulegen. Keine von ihnen darf von einem der Prüflinge 
schon früher bearbeitet worden sein. 
Alle Arbeiten sind unter beständiger Aufsicht oder, bei der Prüfung von einzelnen, unter 
Verschluß zu fertigen. Zur Vermeidung von Täuschungen sind sorgfältige Vorsichtsmaßregeln 
zu treffen, insbesondere ist das Austreten von Schülern während der Arbeitszeit genau zu 
überwachen. 
Zu den deutschen und fremdsprachlichen Aufsätzen werden den Schülern je 6 Stunden, 
zur geometrischen Arbeit 5 Stunden, zur algebraischen und zur physikalischen Arbeit je 
4 Stunden gewährt, wobei die Zeit nicht mitzurechnen ist, die durch Stellung der Aufgaben 
verloren geht. Diese Fristen sind genau einzuhalten. Auch zur Beendigung der Reinschriften 
darf die Arbeitszeit nicht verlängert werden. 
Für die fremdsprachlichen Aufsätze ist die Benutzung eines Wörterbuchs, für die mathe- 
matischen Arbeiten und die physikalische die Benutzung einer Logarithmentafel gestattet. 
Auf jeder Arbeit ist die Zeit anzugeben, innerhalb deren sie gefertigt ist. Die Urschrift 
ist bei der Abgabe der Reinschrift beizufügen. 
In dem Protokoll über die schristliche Prüfung sind die gestellten Aufgaben nebst den 
vom Lehrer dazu gewährten Beihilfen zu vermerken. Mit besonderer Sorgfalt sind alle Vor- 
kommnisse und Wahrnehmungen zu verzeichnen, die für die spätere Beurteilung der Arbeiten 
von Belang sein können. 
Nach erfolgter Korrektur und vorläufiger Zensierung sind die Arbeiten von dem Vertreter 
des Faches an den Rektor abzugeben, der sie dann unter den Mitgliedern des Ausschusses in 
Umlauf setzt. 
8 65. Nach beendigtem Umlaufe hat der Prüfungsausschuß vorbehältlich der nachträg- 
lichen Genehmigung des Königlichen Kommissars die Zensuren der schriftlichen Arbeiten fest- 
zustellen. Entstehen Zweifel wegen der Selbständigkeit einer Leistung, ohne daß eine Täuschung 
sich nachweisen läßt, so kann der Ausschuß eine weitere Prüfungsarbeit des Schülers in dem 
betreffenden Fache fordern. Das nämliche kann geschehen, wenn einem Prüflinge wegen er- 
wiesenen Unwohlseins eine Arbeit mißlungen ist. 
Sind zum mindesten zwei Prüfungsarbeiten ungenügend (IV) befunden worden, und nach 
dem Urteile wenigstens der Mehrheit des Ausschusses keine Aussichten vorhanden, daß selbst 
bei Anwendung der Bestimmung in 667 Absatz 4 ein Ausgleich durch die mündlichen Leistungen 
erfolgen könne, so kann der Ausschuß die Zurückweisung von der mündlichen Prüfung be- 
schließen. Der betreffende Beschluß bedarf aber der Genehmigung des Königlichen Prüfungs- 
kommissars.
        <pb n="145" />
        — 127 — 
8 66. Die mündliche Prüfung, die in Ergänzung der schriftlichen zeigen soll, mit welcher 
Gewandtheit und Sicherheit die Prüflinge über ihr Wissen und Können sofort verfügen, er— 
streckt sich auf Religion, Französisch, Englisch, Geschichte, Mathematik, Physik und auf Erd— 
kunde oder ein Fach aus der Gruppe Naturkunde und Chemie. Der Königliche Kommissar ist 
aber ermächtigt, für alle Prüflinge oder einzelne ausnahmsweise auch eine kurze Prüfung in 
den Fächern der zuletzt genannten Gruppe, im Deutschen, in der Erdkunde oder in der dar- 
stellenden Geometrie anzuordnen. 
Die Prüfung hat die Dauer von 7 Stunden nicht zu überschreiten; dabei ist für die 
erforderlichen Erholungspausen Sorge zu tragen. Beträgt die Zahl der Prüflinge mehr als 
15, so sind sie in der Regel in mehrere gesondert zu prüfende Gruppen zu teilen. 
Abgesehen von besonderen Behinderungsfällen haben sämtliche Mitglieder des Ausschusses 
an der mündlichen Prüfung in ihrem ganzen Verlaufe teilzunehmen. Für Doppelanstalten 
ist jedoch, wenn die Prüfung mehrere Tage andauert, eine Einrichtung zulässig, nach welcher 
an jedem Tage nur die Hälfte des Ausschusses der Prüfung beizuwohnen verpflichtet ist. 
Dem Königlichen Kommissar steht es zu, wegen der vorzulegenden Schriftwerke und 
durchzunehmenden Stoffe Anordnungen zu treffen, auch die Prüfung in einzelnen Fächern 
selbst zu übernehmen. 
Die Befreiung eines Schülers von der ganzen mündlichen Prüfung kann nur durch einen 
Beschluß des Ministeriums erfolgen. Dahingehende Anträge eines Prüfungsausschusses werden 
aber nur dann Berücksichtigung finden, wenn dringende Umstände, insbesondere Gesundheits- 
rücksichten, für die Gewährung sprechen und dem Prüflinge die unzweifelhafte Reife für alle 
Fächer bezeugt werden kann. 
Erscheint dem Königlichen Kommissar eine längere Prüfung einzelner Schüler innerhalb 
der gesetzlich zulässigen Gesamtzeit oder eine Ausdehnung der Prüfung auf die oben genannten, 
ausnahmsweise zulässigen Fächer oder eine Abkürzung der ganzen Prüfung geboten, so kann 
er einzelne Schüler von solchen Fächern befreien, für die sie in den Klassenleistungen und in 
der schriftlichen Prüfung mindestens die Zensur genügend erhalten haben, oder auch von solchen 
nur für die mündliche Prüfung in Betracht kommenden Fächern, in denen sie im letzten Halb- 
jahre mindestens Gutes geleistet haben. 
Der Königliche Kommissar ist befugt, im Falle vorübergehender Behinderung sich für 
einzelne Teile der Prüfung vom Rektor der Anstalt vertreten zu lassen. 
8 67. Unmittelbar vor dem Beginne der schriftlichen Reifeprüfung werden in einer 
Konferenz des Prüfungsausschusses alle Einzelzensuren für das letzte Halbjahr und die vor— 
läufige Hauptzensur für das Betragen protokollarisch festgelegt. Auf Grund derselben und 
der in der Reifeprüfung selbst erteilten Noten hat der Ausschuß unmittelbar nach Schluß der 
Prüfung zunächst alle Fachzensuren und dann die Hauptzensuren über Leistungen und Betragen 
für sämtliche Geprüfte zu bestimmen. 
Mündliche 
Prüfung. 
Zensur- 
erteilung.
        <pb n="146" />
        Form der 
Reifezeugnisse. 
— 128 — 
Die wissenschaftlichen Hauptzensuren sind nach den drei Graden: sehr gut (1), gut (II), 
und genügend (III) mit den Zwischenstufen Ib, II a, IIb und III a zu erteilen. Dasselbe 
gilt von den Fachzensuren, doch ist bei einer derselben auch ein „kaum genügend" (IIIb) zu- 
lässig. Durch die Sittenzensur ist das Verhalten entweder als völlig befriedigend (1) oder 
als befriedigend (II) oder als nicht immer befriedigend (III) zu bezeichnen; die für die wissen- 
schaftliche Hauptzensur nachgelassenen Zwischenstufen (b, IIa, IIb, III) können auch hierbei 
zur Anwendung kommen. 
Bei allen Prüflingen sind zu zensieren: Religion, Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte, 
Erdkunde, Naturkunde und Chemie (als ein Fach zu behandeln), Physik, Mathematik nebst 
Linearzeichnen, also 10 Fächer. 
Ungenügende Leistungen (IV) in einem einzelnen Fache können durch besonders tüchtige 
(I, Ib, IIa) in einer der Sprachen oder in der Mathematik als ergänzt erachtet werden, 
vorausgesetzt, daß es sich nicht um so erhebliche Lücken handelt, daß völlige Unreife ausgesprochen 
werden muß. Unzulässig ist ein solcher Ausgleich, wenn es sich um die Gesamtzensur IV im 
Deutschen handelt, vielmehr ist in diesem Falle das Reifezeugnis zu verweigern. 
Bei Erteilung der wissenschaftlichen Hauptzensur ist auf die Fächer besonderes Gewicht zu 
legen, welche in der obersten Klasse mit einer größeren Stundenzahl bedacht sind. Schülern, 
die bis zuletzt am wahlfreien Unterricht im Latein oder Freihandzeichnen teilgenommen haben, 
sind Zensuren auch für diese Fächer zu erteilen. Sie werden in das Zeugnis ausgenommen, 
bleiben aber bei Feststellung der wissenschaftlichen Hauptzensur außer Betracht. 
Bei Feststellung des Schlußurteils über das Betragen sind sämtliche Sittenzensuren, die 
der Prüfling während seines Aufenthaltes in den beiden Primen an derselben Schule oder an 
verschiedenen erhalten hat, zu berücksichtigen, aber nicht in der Weise, daß aus diesen rechnerisch 
der Durchschnitt gezogen werden müßte. 
Nach Beendigung der Zensierung ist die Niederschrift über den Verlauf der ganzen Prüfung 
und alle auf sie bezüglichen Verhandlungen nach erfolgter Verlesung und Genehmigung vom 
Königlichen Kommissar und den übrigen Mitgliedern des Ausschusses zu vollziehen. Dann 
ist es mit einer Liste über die erteilten Haupt= und Fachzensuren dem Ministerium einzusenden. 
8 68. Die Reifezeugnisse sind auf einem Bogen gewöhnlichen Aktenformats auszustellen. 
Die erste Seite hat die Aufschrift zu enthalten: 
Reifezeugnis 
der Oberrealschule .. 
Die übliche Benennung der Anstalt ist vor oder hinter dem Worte „Oberrealschule“ in 
Klammern einzuschalten. 
Die auf der zweiten Seite folgende Personalbezeichnung hat den Familiennamen mit 
sämtlichen Vornamen, Ort, Tag und Jahr der Geburt, Stand und Wohnort des Vaters
        <pb n="147" />
        — 129 — 
(bei unehelich Geborenen fällt diese Angabe aus) sowie die Religion oder das Bekenntnis 
des Empfängers anzugeben, ferner wann dieser in die Anstalt eingetreten ist, wie lange er 
den Primen angehört hat, endlich welchem Lebensberufe er sich zuzuwenden gedenkt. 
Hierauf ist zu bekunden, daß der Betreffende die Reifeprüfung bestanden hat, unter An— 
gabe der ihm erteilten Haupt- und Fachzensuren. 
Sämtliche Zensuren sind nach den Vorschriften in § 67 in Worten zu erteilen ohne 
jeden verstärkenden oder abschwächenden Zusatz, dazu aber in Klammern die Zensurziffern mit 
den zulässigen Zwischenstufen anzugeben. Befreiungen von der Reifeprüfung oder Teilen 
derselben durch das Ministerium (siehe &amp; 64 Absatz 2, §66 Absatz 5) sind unter Anziehung 
der betreffenden Verordnung im Zeugnisse zu erwähnen. 
Eine vorausgegangene Entlassung von einer anderen Anstalt ist in dem Zeugnisse nicht 
zu erwähnen. 
Zur Beglaubigung eines Reifezeugnisses genügt neben dem Schulsiegel oder Schulstempel 
die Unterschrift des Königlichen Kommissars, des Rektors und zweier weiterer Mitglieder des 
Ausschusses. Womöglich haben aber alle Mitglieder die Zeugnisse zu unterzeichnen. 
Schüler, die die Reifeprüfung nicht bestanden haben, erhalten die gewöhnliche Halbjahrs- 
zensur; verlassen sie die Anstalt sofort, so ist das ungünstige Ergebnis der Prüfung im 
Abgangszeugnisse zu erwähnen. 
8 69. Schüler, die bei einer Reifeprüfung nicht bestanden haben oder während dieser Wiederholung 
zum Rücktritte veranlaßt worden sind, können nach einem vollen, ausnahmsweise auch bereits der Prüfung. 
nach einem halben Jahre (siehe § 62 Absatz 1) nochmals zur Reifeprüfung zugelassen werden. 
Ein nochmaliger Mißerfolg schließt die Zulassung zu dieser Prüfung für immer aus. 
8 70. Gesuche um Zulassung zur Reifeprüfung einer Oberrealschule von seiten solcher, Prüfungen 
welche nicht Schüler der Anstalt sind, sind vor dem 15. Januar, beziehentlich 15. Juli bei Zugewiesener. 
dem Ministerium einzureichen. Den Gesuchen sind außer dem Tauf= oder Geburtsschein 
Zeugnisse über die bisherige Führung und den bis dahin genossenen Unterricht, dazu ein kurzer 
Lebenslauf und ein genaues Verzeichnis der von den Gesuchstellern gelesenen französischen und 
englischen Schriftwerke beizufügen. Zulassungsgesuche von solchen jungen Leuten, die weder 
in Sachsen staatsangehörig sind, noch nachzuweisen vermögen, daß ihre Eltern oder deren 
Stellvertreter ihren jeweiligen Wohnsitz in Sachsen haben, finden in der Regel keine Berück- 
sichtigung. Wird die Zulassung nach der besonderen Lage des Falles gewährt, so haben die 
Betreffenden außer den vorher aufgeführten Nachweisungen noch die Genehmigung ihrer heimischen 
Oberschulbehörde zur Ablegung der Reifeprüfung im Königreiche Sachsen beizubringen. 
Bei Gewährung des Gesuches weist das Ministerium die Bewerber an eine bestimmte 
Schule und verordnet auch nach Lage der besonderen Verhältnisse, ob etwa für sie eine 
gesonderte Prüfung abzuhalten ist. 
1908. 19
        <pb n="148" />
        Gebühren. 
— 130 — 
Zugewiesene sind mündlich in allen wissenschaftlichen Fächern der Oberprima zu prüfen. 
Das Urteil über das Betragen ist in diesem Falle nicht in der Form einer Sittenzensur, 
sondern in einer allgemeinen Wendung auszusprechen auf Grund der beigebrachten Führungs— 
zeugnisse und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese. 
In den Zeugnissen Nichtstaatsangehöriger (siehe Absatz 1) ist der von der heimischen 
Unterrichtsverwaltung zur Ablegung der Reifeprüfung in Sachsen erteilten Genehmigung aus— 
drücklich Erwähnung zu tun. 
8 71. Für Schüler der Anstalt sind die Reifeprüfungen unentgeltlich. 
Zugewiesene (8 70) haben 30 A für die Prüfung zu entrichten. Die Einzahlung dieser 
Gebühren an die Schulkasse hat vor dem Beginne der Prüfung zu erfolgen. 
  
  
Nr. 21. Bekanntmachung, 
die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Bedarfs des Landes— 
kulturrats betreffend; 
vom 1. April 1908. 
Das Ministerium des Innern hat für das laufende Jahr die Erhebung von Beiträgen 
zur Deckung des Bedarfs des Landeskulturrats gemäß dem Gesetze vom 30. April 1906 
(G.= u. V.-Bl. S. 98) genehmigt und deren Höhe nach Gehör des Landeskulturrats auf 
12 Pfennig 
von jeder beitragspflichtigen Grundsteuereinheit festgesetzt. 
Diese Beiträge sind mit dem zweiten diesjährigen Grundsteuertermin zu entrichten. 
Dresden, den 1. April 1908. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Roscher. 
Seifert.
        <pb n="149" />
        Nr. 22. Bekanntmachung, 
Änderung der Landwehrbezirkseinteilung für das Königreich Sachsen 
betreffend; 
vom 1. April 1908. 
Mu Allerhöchster Genehmigung tritt, mit Gültigkeit vom 1. April 1908 ab, an Stelle 
der jetzigen Einteilung der Landwehrbezirke der 64 (6. K. S.) und 88. (7. K. S.) In- 
fanrerie-Brigade (vergl. G.= u. V.-Bl. v. J. 1907 S. 115 und v. J. 1901 S. 416/417) 
die folgende Einteilung: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Land- Bundesstaat 
Armee- ee . Verwaltungs- (im Königreich Sachsen 
Infanterie-Brigade. wehr- . ch 
korps (bezw. Aushebungs-) Bezirke. auch 
bezirke. Regierungsbezirk). 
Königreich Sachsen. 
FreibergAmtshauptmannschaft Freiberg Regierungsbezirk 
1. Bezirk *) Dresden. 
XII. 64. Flöha Amtshauptmannschaft Flöha Regierungsbezirk 
(1. K. S.)] (6. K. S.) Amtshauptmannschaft Marienberg Chemnitz. 
* 1 Amtshauptmannschaft Birna 1 Regierungsbezirt 
2. Bezirk) Pirna umtshauptmannschaft Dippoldis- Dresden. 
1. Bezirk?“?)Chemnitz Stadt Chemmitz · . , 
Amtshauptmannschaft Chemnitz Regierungsbezirk 
Chemnitz. 
XIX. 88. Annaberg Amtshauptmannschaft Annaberg 
(2. K.S.FK. S.) » — 
2. Bezirk““) Schnee-= Amtshauptmannschaft Schwarzen= 
* « berg berg Regierungsbezirk 
— „„ Zwickau. 
Auerbach Amtshauptmannschaft Auerbach 
  
  
  
  
  
  
*) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 6. Infanterie-Brigade Nr. 64, der 2. Bezirk dem Kommandeur 
der 3. Feldartillerie-Brigade Nr. 32 im Frieden unterstellt. 
**) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 7. Infanterie-Brigade Nr. 88, der 2. Bezirk dem Kommandeur 
der 4. Feldartillerie-Brigade Nr. 40 im Frieden unterstellt. 
19“ »
        <pb n="150" />
        — 132 
Gleichzeitig wird die Bekanntmachung vom 5. Juli 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 206,207) 
dahin geändert, daß als Pensionsregelungsbehörde beim Aufenthalte des Invaliden oder 
Rentenempfängers in den Bezirken der Amtshauptmannschaften Flöha und Marienberg 
nicht mehr die Intendantur des XIX. (2. K. S.), sondern die des XII. (1. K. S.) Armee- 
korps zuständig ist. 
Dresden, den 1. April 1908. 
Kriegsministerium. 
Frhr. v. Hausen. 
  
Nr. 23. Bekanntmachung, 
die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstare auf Nachbarpostorte 
betreffend; 
vom 1. April 1908. 
Auf Grund von Artikel 1 II des Gesetzes, betreffend einige Anderungen von Bestimmungen 
über das Postwesen, vom 20. Dezember 1899 (R.-G.-Bl. S. 715 bis 719) hat 
der Reichskanzler den Geltungsbereich der Ortstaxe auf den Verkehr zwischen den nach- 
stehend aufgeführten Nachbarpostorten ausgedehnt: 
Dresden Reick (Amtshauptmannschaft Dresden), 
- Tolkewitz (Amtshauptmannschaft Dresden)*), 
Laubegast Tolkewitz (Amtshauptmannschaft Dresden) ), 
Leubnitz-Neuostra. Reick (Amtshauptmannschaft Dresden), 
Oberwiesenthal Unterwiesenthal (Erzgebirge) ), 
Schönfeld (Zschopautal) Wiesa (8schopautal). 
Dresden, am 1. April 1908. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
6 Liebscher. 
*) Vom Tage der Einrichtung einer Postanstalt ab.
        <pb n="151" />
        — 133 — 
Nr. 24. Verordnung, 
die Erweiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstands 
von Stötteritz betreffend; « 
vom 3. April 1908. 
Des Ministerium des Innern hat auf Grund von § 77 der Revidierten Landgemeinde- 
ordnung vom 24. April 1873 beschlossen, die Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeinde- 
vorstands von Stötteritz, Maneck, widerruflich bis zu der in Artikel IV § 14 der Städte- 
ordnung für mittlere und kleine Städte festgesetzten Grenze zu erweitern. 
Dresden, den 3. April 1908. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
Vogel. 
  
einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1906 und 1907 
betreffend; 
vom 5. April 1908. 
Wy, Friedrich August, vun GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen Nachtrag zu dem 
Finanzgesetze auf die Jahre 1906 und 1907 vom 6. April 1906 (G.= u. V.-Bl S. 5 Sflg.) 
zu erlassen, wie folgt: 
Auf Grund des verabschiedeten ersten Nachtrags zu dem ordentlichen Staatshaus- 
halts-Etat auf die Jahre 1906 und 1907 werden hiermit die durch das Finanzgesetz 
vom 6. April 1906 festgestellten Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben des ordentlichen 
Staatshaushalts für jedes der beiden Jahre um die Summe von 
908 151.4 
erhöht.
        <pb n="152" />
        — 134 — 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Antwerpen, den 5. April 1908. 
Friedrich August. 
Dr. Wilhelm von Rüger. 
  
  
Nr. 26. Gesetz, 
die Aufhebung der über die Erbschaftssteuer erlassenen Gesetze sowie einige 
Abänderungen des Gesetzes über den Urkundenstempel betreffend; 
vom 5. April 1908. 
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
8 1. Die über die Erbschaftssteuer erlassenen Gesetze vom 13. November 1876 (G— 
u. V.Bl. S. 449), 3. Juni 1879 (G- u. V-Bl. S. 218) und 9. März 1880 (G.= u. 
V.-Bl. S. 16) werden — unbeschadet ihrer ferneren Geltung für die in 8 61 des Reichs— 
erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (R.-G.-Bl. S. 654) bezeichneten Erwerbe — 
auch insoweit aufgehoben, als sie nicht schon durch § 60 des Reichserbschaftssteuergesetzes 
außer Kraft gesetzt worden sind. 
2. Der Tarif zum Gesetze über den Urkundenstempel vom 13. November 1876 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1898 (G= u. V.-Bl. S. 153, 163) 
wird in folgender Weise abgeändert: 
  
I. 
Die Vorschriften unter Nr. 34D a und b werden durch die nachstehende Bestimmung 
ersetzt: 
D. Schenkungen unter Lebenden an 
1. eheliche Kinder und solche Kinder, welchen die rechtliche Stellung ehelicher 
Kinder zukommt — jedoch mit Ausschluß der an Kindesstatt angenommenen 
Kinder —, sowie eingekindschaftete Kinder,
        <pb n="153" />
        — 135 — 
— 
uneheliche Kinder aus dem Vermögen der Mutter oder der mütterlichen Vor— 
eltern, 
Abkömmlinge der unter 1 und 2 bezeichneten Kinder, 
Chegatten, 
leibliche Eltern, Großeltern und entferntere Voreltern, 
v#. Uneheliche, von dem Vater anerkannte Kinder und deren Abkömmlinge aus dem 
Vermögen des Anerkennenden, 
J. an Kindesstatt angenommene Personen und deren Abkömmlinge, soweit sich auf 
diese die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt erstrecken, 
zu 5 bis 7 jedoch nur insoweit, als Befreiung von der nach Maßgabe des Reichserbschafts- 
steuergesetzes vom 3. Juni 1906 (R.-G-Bl. S. 654) zu entrichtenden Abgabe von 
Schenkungen unter Lebenden um deswillen eintritt, weil der Wert des Erwerbes den 
Betrag von 10000 nicht übersteigt, 
110 Prozent 
d 
—— JSi. O 
vom Werte der Schenkung. 
Der Abgabe unterliegen auch die zur Vergeltung von Dienstleistungen gemachten und 
die mit Auflagen beschwerten Schenkungen. 
II. 
Die Vorschrift in Nr. 34 F Ziffer 16 wird aufgehoben. An ihre Stelle treten die 
folgenden Bestimmungen: 
16. Schenkungen, deren Wert den Betrag von 500.4 nicht übersteigt, 
16 a. die schenkungsweise bewirkte Befreiung von einer Schuld, sofern der Gläubiger 
sie mit Rücksicht auf die Notlage des Schuldners angeordnet hat und eine 
Notlage auch durch die Schenkung im wesentlichen nicht beseitigt wird, 
soweit nicht die Stempelsteuer aus der Hälfte einer neben der erlassenen 
Forderung dem Beschenkten von seiten des Schenkers zufließenden Be- 
reicherung gedeckt werden kann, 
16 b. Schenkungen, deren Gegenstand in Kleidungsstücken, Betten, Wäsche, Haus- 
und Küchengerät besteht, sofern diese Gegenstände nicht zum Gewerbe- 
betrieb oder zum Verkaufe bestimmt waren und der Wert des Erwerbes 
dieser Art den Betrag von 5000 nicht übersteigt, 
16 c. Schenkungen an Personen, die in einem Dienst= oder Arbeitsverhältnisse 
zum Schenker stehen oder gestanden haben, sofern der Wert des Erwerbes 
den Betrag von 3000 nicht übersteigt,
        <pb n="154" />
        — 136 — 
16 d. Schenkungen an Bedürftige zum Zwecke ihres Unterhalts oder ihrer Aus— 
bildung, sowie der schenkungsweise erfolgte Erlaß von Forderungen, die 
durch Gewährung von Mitteln für solche Zwecke begründet sind, 
16e. Schenkungen, durch welche einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand 
zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, 
16 f. Schenkungen beweglicher Sachen im Werte von nicht mehr als 30004, 
sofern die Sachen dem persönlichen Gebrauche des Beschenkten oder seiner 
Familienangehörigen zu dienen bestimmt sind. 
8 3. Von diesem Gesetze treten § 1 und § 2 Abschnitt 1 rückwirkend vom 1. Juli 
1906 ab, §2 Abschnitt II mit der Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium 
beauftragt ist, vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Antwerpen, den 5. April 1908. 
Friedrich August. 
Dr. Wilhelm von Rüger. 
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von E. C. Meinhold &amp; Sohne, Dresden.
        <pb n="155" />
        — 137 — 
Geletz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
5. Stück vom Jahre 1908. 
  
Inhalt: Nr. 27. Berordnung, die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern 
und Inhabern des Anstellungsscheins im Königlich Sächfischen Staatsdienste betr. S. 137. — Nr. 28. Be- 
kanntmachung, betr. Anderung der mit Bekanntmachung vom 18. Jannar 1908 veröffentlichten Nachweisung, 
betr. Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommandobehörden, die Truppenteile und Militär- 
behörden. S. 156. — Nr. 29. Bekanntmachung wegen einer Anderung der Prüfungsordnung für Arzte. 
S. 157. — Nr. 30. Verordnung, eine Ergänzung der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung 
betr. S. 158. — Nr. 31. Verordnung, die Warenkontrolle im Grenzbezirke betr. S. 162. — Nr. 32. 
Bekanntmachung über die Ordnung der Prüfung für das höhere Schulamt. S. 165. 
Nr. 27. Verordnung, 
die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen mit Militär- 
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins im Königlich Sächsischen 
Staatsdienste betreffend; 
vom 11. April 1908. 
Mie Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird an Stelle des mit 
Verordnung vom 14. Mai 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 139) veröffentlichten Verzeichnisses 
der den Militäranwärtern im Königlich Sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen 
auf Grund von 8 7 der mit Verordnung vom 15. September 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 176) 
bekannt gemachten „Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten- 
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des An- 
stellungsscheins“ das nachstehende neue Verzeichnis hiermit zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Die Vermittelungsbehörden, an die gemäß § 16 Absatz 3 und § 23 Absatz 1 der 
vorbezeichneten Grundsätze die Nachweisungen nach den Anlagen J und K dieser Grundsätze 
einzusenden sind, sind aus der Anlage H zu denselben (G.= u. V.-Bl. 1907 S. 212) zu 
ersehen. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 1. Mai 1908. 20
        <pb n="156" />
        — 138 — 
Die in der Verordnung vom 8. Oktober 1895 (G.= u. V.-Bl. S. 109) zu weiterer 
Ausführung der Vorschrift in § 24 Absatz 5 jener Grundsätze enthaltenen Bestimmungen 
bezüglich der von den Anstellungsbehörden alljährlich einzureichenden Verzeichnisse der 
erledigten und besetzten, den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen verbleiben in 
Gültigkeit. 
Dresden, den 1 1. April 1908. 
Die sämtlichen Ministerien und die 
Generaldirektion der Königlichen Sammlungen. 
Dr. v. Rüger. Dr. v. Otto. Frhr. v. Hausen. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Dr. Beck. 
Knüpfer. 
Verzeichnis 
der den Militäranwärtern und den Inhabern des Anstellungsscheins im 
Königlich Sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen. 
–––. 
Vorbemerkung. 1. Die in dem Verzeichnisse aufgeführten Stellen sind den Militäranwärtern usw. aus- 
schließlich vorbehalten, sofern bei den einzelnen Stellen etwas anderes nicht bemerkt ist. 
2. Diejenigen Stellen, die den Militäranwärtern usw. vorbehalten, aber regelmäßig nur im Wege des Auf- 
rückens oder der Beförderung zugänglich sind, sind mit einem bezeichnet. 
3. Inwieweit den Militäranwärtern, die über den Besuch der 2. oder 3. Stufe des Unterrichts der Kapitu- 
lanten bei der Königlich Sächsischen Armee ein genügendes Zeugnis beibringen, die für die Aufnahme in die Stellen- 
anwärterliste erforderliche Ablegung einer Vorprüfung durch die Zivilbehörde erlassen werden kann, bestimmt das 
zuständige Ministerium. 
4. Die Militäranwärter sind von dem in den verschiedenen Prüfungsordnungen für Beamte erforderlichen 
Nachweise einer gewissen höheren Schulbildung befreit und beim Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen auch 
ohne diesen Nachweis zu den betreffenden Prüfungen zuzulassen. 
5. Die mittleren und Kanzleibeamtenstellen sind durch fetten Druck hervorgehoben, die übrigen Stellen find 
Unterbeamtenstellen.
        <pb n="157" />
        6 Angabe Bezeichnung 
  
Bezeichnung bei den für Militär- der Behörden, an 
anwärter nicht aus- b ie er d, 
der schließlich bestimmten nugen mrichtensind. Bemerkungen. 
Stellen. Selfen, in welchem Behörde selbst ist, bei 
vorbehalten sind. der die Anstellung — 
gewünscht wird. | 
  
I. Bei sämtlichen Verwaltungen. 
Bezüglich der Diä- 
tisten bei den Kreis- 
und Amtshaupt= 
mannschaften sowie 
bei den Expeditionen 
des Dresdner Jour- 
Anals, der Leipziger 
Zeitung, des akade- 
mischen Rates und 
Kanzleibeamte, denen lediglich die Besorgung des 
Schreibwerks und der damit zusammen- 
hängenden Dienstverrichtungen obliegt Di#- 
tisten, Schreiber usw. 
  
  
  
der Landes- 
anstalten: 
« NMinisterium des 1 
Innern. · 
II. Gesamtministerium. 
1. Winisterium. 
Diener. 1 
2. Kabinettskanzlei. 
Kanzleibote (zugleich Aufwärter im Mini- I 
sterium des Königlichen Hauses). 
3. Oberverwaltungsgericht. 
Diener. 
4. Sberrechnungskammer. 
Diener. » 
f · 
5. Bauptstaatsarchiv. 
Diener, Gesamt- 
Hausmeister. 1 ministerium. 
D 
  
20
        <pb n="158" />
        140 
— 
  
  
  
  
  
Bezeichnung 
der 
Stellen. 
  
Angabe » 
bei den für Militär-- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
  
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an 
die die Bewer- 
bungen zu richten sind, 
wenn es nicht die 
Behörde selbst ist, bei 
der die Anstellung 
gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
– 
Ministerium. 
Diener, 
Portier. 
Heizer, 
Diener, 
Expedienten, 
* Bureauassistenten, 
* Sekretäre. 
□ 
Expedienten, 
* Bureauassistent 
4. Landesversicherungsamt. 
Aufwärter, 
* Bureauassistent 
St 
. Akademie der bildenden 
Bresden. 
Diener, 
Maschinist, 
* Kastellan, 
* Bureauassistent. 
S 
Dresdner Journal. 
Diener, 
Expedient, 
* Bureauassistent. 
III. Ministerium des Innern. 
Landes - Wetterwarte zu Breeden. 
Künste 
KAreiohauptmannschaften, einschließlich der 
Abteilung für Ablösungen und Gemeinheits- 
teilungen und Amtshauptmannschaften. 
zu 
s 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
abvechselnd. 
abvwechselnd. 
abwechselnd. 
abwechselnd. 
  
Ministerium des 
Innern. 
desgleichen. 
desgleichen. 
l 
desgleichen.
        <pb n="159" />
        Angabe Bezeichnung 
"“ " 4, —e d u 
Bezeichnung bei den für Militär- er Behorden, an 
der 
Stellen. 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
bungen zurichten sind, 
wenn es nicht die 
Behörde selbst ist, bei 
der die Anstellung 
gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
7. Leipziger Zeitung. 
Diener, 
* Bureauassfsistenten, 
* Sekretär. 
8. Stenographisches Tandesamt. 
Diener, 
Expedient, 
* Bureauassistent, zugleich Kassenverwalter. 
9. Landesversicherungsanstalt Königreich 
PFachsen. 
Aufwärter, 
Maschinist, 
Erpedienten, 
* Bureauasfistenten, 
* Sekretäre. 
10. Gendarmerieanstalt. 
Diener, 
Gendarmen, 
* Bureaugendarmen, 
* Obergendarmen, 
* Kreisobergendarmen. 
11. Polizeidirektion zu Bresden. 
Kutscher, 
Pferdewärter, 
Wärter für die Heizungs= und Beleuchtungs- 
anlage, 
Hausmänner, 
Diener und Boten, 
Gefangenaufseher, 
Stadtgendarmen, 
* Gefangenhaubinspektor, 
  
  
—... 
  
zur Hälfte. 
abwechselnd. 
abwechselnd. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
abwechselnd 
Ministerium des 
Innern. 
] 
l 
I 
desgleichen. 
dessgleichen. 
  
desgleichen. 
  
  
1 
Besonderes Erforder- 
1 
i 
I 
I 
nis für beide Bu— 
reaubeamtenstellen 
ist Kenntnis der 
Stenographie 
Gabelsbergerschen 
Systems.
        <pb n="160" />
        — 142 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
*#*l- E ¼⅜½E8E K W-r *2–1• Angabe Bezeichung * 
Z bei d für Militär- der Behörden, an 
Bezeichnung 3 rpoen t. z die die Bewer- 
der anwärter nicht aus- bungen zurichten sind, Bemerkungen. 
schließlich bestimmten wenn 2s nicht die g 
Stellen Stellen, in welchem Behörde selbst ist, bei 
Unmffange dieselben der die Anstellung 
vorbehalten sind. gewünscht wird. 
* Polizeiwachtmeister, Ministerium des 
* Polizeiinspektoren, 's »I Innern. 
Erpedienten, zur Hälfte. 
»Bureauassistenten, I . 
Sekretäre. desgleichen. 
12. Frauenklinik und Bebammenlehranstalt 
zu Dresden. Z- 
Pförtner, 
Hausmänner, 6 
Aufwärter, 3 
Sammlungs= und Laboratoriumsdiener, · 
Heizer, 6 I ». 
Maschinenwärter, desgleichen. 
Operationswärter, 
Erpedient, 
* Bureauassistent, aabrechhselnd. 
* Sekretär. 6A 
13. Hausinspektion der Medizinalgebäude. 
Hausmann. n desgleichen. 
14. Landesmedizinalkollegium. 
l 
Diener, 
Bureauassistent, 1 desgleichen. 
Sekretär. ähbwechsend 
% 
,- 
15. Zentralstelle für öffentliche Gesundheits- 
pflege zu Dresden. » ; 
Diener, Z 3 
6 desgleichen. s 
Bureauassistent. abvwechselnd. «« 6 
16. Untersuchungsanstalt beim Hygienischen 
Institute zu Teipzig. 1 
Diener, 1 
« desgleichen. 
Erpedient. aabnechselnd.
        <pb n="161" />
        Bezeichnung 
der 
Stellen. 
143 
Angabe 
bei den für Militär— 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
  
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
— —— — — ——. 
Bezeichnung 
der Behörden, an 
die die Bewer- 
bungen zu richten sind, 
wenn es nicht die 
Behörde selbst ist, bei 
der die Anstellung 
gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
17. Ambulatorische Rliniken (Polikliniken) 
zu VDresden. 
Aufwärter. 
18. Kommission für das PBeterinärwesen, 
Tierärztliche Hochschule sowie Physio- 
logisch -chemische Versuchsstation und 
Phyfliologisches Institut. 
Diener und Wärter, 
Wächter, 
Hausmann, 
Heizer, 
Stallschweizer, 
Zivilvorschmieder, 
Expedient, 
* Bureauassistent, 
* Sekretär. 
19. Impfinstitut zu Bresden. 
Wärter. 
20. Anstalt für slaatliche Schlachtviehver- 
sicherung. 
Diener, 
Expedienten, 
* BMreauasfistenten, 
* Sekretäre. 
21. Brandversicherungskammer. 
Aufwärter, 
Kassendiener und Hausmann, 
Erpedienten, 
* Bureauassistenten, 
* Sekretäre. 
  
i 
abwechselnd. 
zur Hälfte 
zur Hälfte. 
  
  
—— 
Ministerium des 
Innern. 
desgleichen. 
desgleichen. 
desgleichen. 
desgleichen.
        <pb n="162" />
        Bezeichnung 
der 
Stellen. 
144 — 
Angabe 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
bei den für Militär- 
Bezeichnung 
der Behörden, an 
die die Bewer- 
bungen zurichten sind, 
wenn es nicht die 
Behörde selbft ist, bei 
der die Anstellung 
gewünscht wird. 
  
. 
  
Bemerkungen. 
  
22. Akademie für graphische Rünste und 
Buchgewerbe zu Teipzig. 
Heizer, 
Diener, 
Expedienten, 
* Sekretäre. 
  
23. Kunstgewerbeschule mit Porschule und 
Kunstgewerbemuseum zu Dresden. 
Hausarbeiter, 
Aufseher, 
Diener, 
Hausmeister, 
* Oberausseher, 
* Inspektor, 
Erpedienten, 
* Bureauassistent, 
* Sekretäre (1 zugleich Kassierer. 
24. Technische Staatslehranstalten in Chem- 
nitz. 
Diener, 
Heizer, 
Maschinenwärter, 
Hausmeister, 
* Oberheizer, 
Erxpedienten, 
* Sekretäre. 
25. Baugewerkenschulen zu Bresden, Leipzig, 
Plauen und Zittau. 
Heizer in Dresden, 
Heizer in Plauen, 
Hausmänner, 
* Bureauassistent in Zittau. 
  
—— 
1 
6 
  
1 zur Halfte. 
zur Hälfte. 
abwechselnd. 
zur Hälfte. 
  
zur Hälfte. 
  
abwechselnd. 
Ministerium des 
Innern. 
" desgleichen. 
  
desgleichen. 
  
desgleichen.
        <pb n="163" />
        145 
  
Bezeichnung 
der 
Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär-- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
1 
Bezeichnung 
der Behörden, an 
die die Bewer- 
bungen zu richten sind, 
wenn es nicht die 
Behörde selbst ist, bei 
der die Anstellung 
gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
26. Kunstschule für Textilindustrie zu Plauen. 
Heizer, 
Diener, 
Aufseher, 
* Hausmeister, 
* Oberausseher, 
Expedient, 
* Bureauassistenten, 
* Sekretär. 
27. TLandstallamt Moritzburg. 
Gestütswärter, 
Beschlagschmied, 
* Lokalgestütsaufseher und Futtermeister, 
* Gestütsinspektor, 
* Sekretär. 
28. Botanischer Garten und pflanzenphysio- 
logische Versuchsstation Bresden. 
Stationsverwalter, 
Aufwärter, 
* Bureauassistent. 
29. Landwirtschaftliche Versuchsstation zu 
Möchkern. 
Laboratoriumdiener, 
Hausmann (zugleich Heizer), 
* Bureauassistent. 
30. Gewerbe- und Bampfkesselaussicht. 
Amtsbruchmeister, 
Expedienten, 
* Bureauassistenten. 
31. Bber-Eichungskommission und Technische 
Beputation. 
* Sekretär. 
1908. 
  
  
|0 
1 
- 
1 
11 
1# 
  
  
abwechselnd. 
abwechselnd. 
abwechselnd. 
abwechselnd. 
zur Hälfte. 
abwechselnd. 
  
  
Ministerium des 
Innern. 
desgleichen. 
desgleichen. 
desgleichen. 
desgleichen. 
desgleichen. 
  
21
        <pb n="164" />
        Bezeichnung 
der 
Stellen. 
146 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus— 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an 
die die Bewer- 
bungen zurichten sind, 
wenn es nicht die 
Behörde selbst ist, bei 
der die Anstellung 
gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
32. Staatsrichämter zu Baußen, Chemnitz, 
Dresden, TLeipzig und Zwickau. 
Erpedienten, 
* Bureauassistent, 
* Sekretär. 
33. Statistisches Lande#amt. 
Diener, 
Heizer, 
Expedienten, 
* Bureauassistenten, 
* Sekretäre. 
34. Landes-Heil- und Pfleganstalten, Lan- 
dee-Erziehungsanstulten für Blinde und 
Schwachsinnige und für sittlich gefähr- 
dete Kinder, Tandes -Stras- und Kor- 
rektionsanstalten. 
Untere Hausdienstbeamte sämtlicher Landes- 
anstalten, 
sowie 
Aufseher der Straf= und Korrektions= 
anstalten, insoweit für die betreffenden 
Stellen nicht handwerksmäßige oder 
zur Hälfte. 
  
1 abwechselnd. 
zur Hälfte. 
  
  
  
sonstige technische Kenntnisse und Fertig- 
keiten nötig sind, 
* Oberaufseher bei den Straf= und Korrek- 
tionsanstalten, 
Erpedienten, 
* Bureauassistenten, 
* Sekretäre. 
35. Elsterbad. 
Erpedient, 
* Sekretär. 
zur Hälfte. 
abwechselnd. 
1 
il 
Ministerium des 
Innern. 
desgleichen. 
  
Direktionen der 
Landesanstalten. 
  
Ministerium des 
Innern, 
IV. Abteilung. 
desgleichen.
        <pb n="165" />
        — — — 
Bezeichnung 
der 
Stellen. 
  
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an 
die die Bewer- 
bungen zurichten sind, 
wenn es nicht die 
Behörde selbst ist, bei 
der die Anstellung 
gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
IV. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Bote. 
Ministerialfurier, 
V. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
1. Ministerium. 
Diener, 
Portier. 
— 
1 
1 
6 
2. Evangelisch- lutherisches Landeskonsisto- 
rium zu Presden. 
3. Apoktolisches Bikariat und katholisch- 
geistliches Konsistorium zu Zreaden. 
Diener, 
Bureauassistent, 
* Sekretäre, 
Kassierer. 
4. Universität Leipzig: 
WaUniversitätskanzlei und Universi- 
tätsgericht. 
Hilfs-Pedell, 
Pedelle, 
Hilfserpedient, 
Expedienten, 
* Bureauassistenten, 
* Sekretäre. 
b) Universitätsrentamt. 
Diener (zugleich Hilfsexpedient), 
Haus= und Bauausseher, 
  
— 
Diener. 
«- 
II 
  
abwechselnd. 
zur Hälfte. 
abwechselnd. 
abwechselnd. 
zur Hälfte. 
abwechselnd. 
  
  
Akademischer 
Senat 
der Universität.
        <pb n="166" />
        Bezeichnung 
der 
Stellen. 
  
148 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an 
die die Bewer- 
bungen zurichten sind, 
l 
wenn es nicht die 
  
  
Bemerkungen. 
Behörde selbst ist, bei 
der die Anstellung 
gewünscht wird. 
  
Expedienten, 
* Bureauassistenten, 
* Sekretäre, 
* Anstaltsinspektor. 
Jc) Akademische Institute. 
Ausläufer und Aufwärter, 
Hilfsportier, 
Aufseher, 
Garderobier, 
Aufwärter und Diener, 
Kastellane und Portiers, 
Wärter bei der Veterinärklinik, 
Gärtner, 
Maschinisten und Heizer, 
Mechaniker, 
Kanzlist bei der Bibliothek, 
Aufwärter, bei der Akademischen 
Inspektor Lesehalle, 
Heizer und Maschinisten, 
Diener, 
Hausmann, 
Verwaltungsbeamter, 
Stellvertreter desselben 
5. Technische Hochschule zu Bresden. 
Heizer und Putzer, 
Hausmänner, 
Aufwärter, 
Pförtner, 
Diener, 
Drucker, 
Dampfkesselwärter, 
Maschinisten, 
Mechaniker, 
  
beim Kinder- 
krankenhause. 
  
  
  
zur Hälfte. 
abwechselnd. 
6 
  
abwechselnd. 
abwechselnd. 
PVorstand des Ver- 
Universitäts-Rent- 
amt. 
Vorstand der Aka- 
demischen Lesehalle 
der Universität. 
leins zur Errichtung 
abwechselnd. 
  
  
usw. des Kinder- 
krankenhauses. 
Ministerium des 
Kultus und öffent- 
lichen Unterrichts. 
  
Ausgenommen sind: 
das Aussichts- 
und Pflegepersonal 
bei der Psoychia- 
trischen und Nerven- 
klinik, 4 Stellen bei 
dem Pathologischen 
Institute, 1 bezie- 
hentlich 3 Diener- 
stellen bei der Chi- 
rurgischen Poliklinik 
und bei der Ana- 
tomischen Anstalt, 
ferner eine vonser- 
vator= und Auf- 
wärterstelle beim 
rchäologischen In- 
stitute.
        <pb n="167" />
        Bezeichnung 
der 
Stellen 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
» Bezeichnung 
der Behörden, an 
ddie die Bewer- 
7 b„ 
scließlich bestimmten bungen zurichten sind, 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
wenn es nicht die 
Behörde selbst ist, bei 
der die Anstellung 
gewünscht wird. 
c 
  
  
Bemerkungen. 
  
Expedienten, 
* Bureauassistenten, 
* Sekretäre. 
6. Fürsten- und Tandesschulen in Grimma 
und Meißen. 
Krankenwärter, 
Schulaufwärter, 
Heizer, 
Hausmeister, 
Erpedient in Grimma, 
Erpedient in Meißen, 
* Bureauassistent in Grimma, 
* Sekretär in Meißen. 
7. Andere Gymnasien und Realgymnasien. 
Diener, 
*—— in Döbeln, 
Hausmeister, 
* Bureauassistent in Leipzig. 
8. Seminare. 
Hausmänner, 
Hausmeister, 
Heizer und Maschinisten. 
9. Turnlehrerbildungeanstalt zu Bresden. 
Hausmann. 
10. Taubstummenanstalten zu Breeden, Bres- 
den-PBlauen und Leipzig. 
Heizer, 
Werkmeister, 
Hausmänner, 
Knabenaufseher, 
Erxpedient in Dresden, 
Wirtschaftsbeamter in Leipzig, 
* Wirtschaftsbeamter in Dresden. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
D — äl 
zur fte. 
zur Hä— 
abwechselnd. 
abwechselnd. 
abwechselnd. 
abwechselnd 
Ministerium des 
Kultus und öffent— 
lichen Unterrichts. 
desgleichen. 
  
  
desgleichen. 
desgleichen. 
desgleichen. 
desgleichen.
        <pb n="168" />
        Bezeichnung 
der 
Stellen. 
  
  
150 — 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an 
die die Bewer- 
  
bungen zu richten sind, 
wenn es nicht die 
Behörde selbst ist, bei 
der die Anstellung 
  
gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
1. Mlinisterium. 
Diener. 
2. Hberlandesgericht und Staatsanwaltschaft 6 
bei dem Oberlandesgerichte. 
Gerichtsdiener. 
3. Landgerichte, Staatsanwaltschaften bei 
den Landgerichten, Amtsgerichte und 
Gefangenanstalten. 
Gerichtsdiener (einschließlich der Gerichts- 
vollziehergehilten, Hausmänner und 
Portiers), 
Gefangenaufseher, 
*Hausmeister (Kastellanes, 
* Botenmeister, 
* Oberaufseher, 
* Wachtmeister, 
* Arresthausinspektoren, 
remunerierte (d. s. aushilfsweise zu Expe- 
dientenarbeiten verwendete) Schreiber, 
Expedienten, 
*Aktuare (Bureauassistenten), 
* Sekretäre. 
  
VI. Justizministerium. 
zur Hälfte. 
  
l 
Justizministerium 
3 
6 
1 
desgleichen. 
  
  
  
VII. Finanzministerium. 
1. Ministerium. 
Portiers, 
Diener. 
2. Staatsschulden - Verwaltung. 
Diener, 
Bureauassistenten, 
* Sekretäre. 
  
zur Hälfte. 
3 
6 
i 
i 
l 
Landtagsausschuß 
Zzu Verwaltung 
der Staatsschulden.
        <pb n="169" />
        Bezeichnung *“ 
Bezeichnung 
der 
Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schlietlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
der Behörden, an 
die die Bewer- 
bungen zu richten sind, 
wenn es nicht die 
Behäörde selbst ist, bei 
der die Anstellung 
g’wünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
3. Land-, Landeskultur- und Altere-Nenten- 
bank-Verwaltung. 
Diener, 
Bureauassistenten, 
* Skkretäre. 
4. Lotterie-Verwaltung. 
Hausmann, 
Diener, 
Expedienten, 
* Bureauassistenten, 
* Sekretäre. 
5. Verwaltung der direkten Steuern. 
Diener, 
Erpedienten, 
Verwaltungsvollstreckungsbeamte, 
* Bureauassistenten, 
* Sekretäre. 
6. Verwaltung der indirekten Abgaben. 
Hausmänner, 
Plombeure, 
Diener, 
Grenzaufseher, 
* Steuerausseher, 
* Revisionsaufseher, 
* Obergrenzaufseher, 
* Obersteueraufseher, 
* Schlachtsteuereinnehmer, 
* Zolleinnehmer, 
* Rebenzolleinnehmer, 
* Steuereinnehmer, 
* Untersteuereinnehmer, 
* Zollassistenten, 
  
  
  
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
zur Helfte. 
  
Finanzministerium. 
desgleichen. 
  
desgleichen. 
  
Joll= und Steuer- 
Direktion 
in Dresden. 
Finanzminsterium.
        <pb n="170" />
        152 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Angabe Bezeichnung 
Bezeichnung bei den für Militär= der Behörden, an 
6 6 anwärter nicht aus- WD ind. . 
der chließlich bestimmten bungen zurichten fnd. Bemerkungen. 
Stellen Stellen, in welchem zuenn, es micht“ bei 
· Umfange dieselben Behr die *—t- * 
vorbehalten sind. 9 
  
  
  
# 
E 
gewünscht wird. 
I 
l 
  
  
  
  
  
  
* Oberkontrollassistenten, 
* Zollsekretäre, 
* Expedienten, bei der Zoll- *iee ... i 
-, « , t * 
Bureauassistenten, *P 6 zur Hälfte dimanzmini erium 
* Sekretäre, und Steuer— 
* Wirtschaftskontrolleur Direktion. 
7. Intraden- Verwaltung. 6 
Kalkmesser, 1 
Aufseher im Großen Garten, desgleichen s 
Hausmeister im alten Landhause. 
8. Berg- und Hüttenverwaltung. 
a) Horzellanmanufaktur in Meißen. 
Expedienten (einschl der Hilfsexpedienten), r . 
« . s . 
* Bureauassistenten. zur Hälfte desgleichen 
b) Steinkohlenwerk zu Fauckerode. 
Expedienten (einschl. der Hilfsexpedienten), 
* Kohlenschreiber, zur Hälfte. desgleichen. 
* Bureauassistenten. 
I) Staatliche Hüttenwerke bei Freiberg, 
einschl. des Oberhüttenamtes, der 
Hüttenraiterexpedition, des Hütten- 
handelsbureaus und der Münze. 
Diener, 
Expedienten eeinschl. der Hilfsexpedienten), !§8“. . 
YBUreauassistentem zur Hälfte. desgleichen. 
* Sekretär (Erzbuchführer). abwechselnd. 
c) Blaufarbenwerk in Oberschlema. 
Expedienten (einschl. der Hilfsexpedienten), zur Hälfte. desgleichen 
Bureauassistent. abwechselnd. «
        <pb n="171" />
        — 163 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Angabe Bezeichnung 
--» der Behörden, an 
Beztichnung —es.y.d.2 
der chließlich bestimmten bungen zurichtenind, Bemerkungen. 
Stell Stellen, in welchem „#wenn es nicht die 
Stellen. Umfange dieselben Behörde Han it. bei 
« er die Anstellung 
vorbehalten sind. gewünscht wird. 
e) Bergamt zu Freiberg. 
Diener, 
Expedienten, J Finanzministerium 
*Bureauassistenten, zur Hälfte · 
* Sekretäre. 6 
1 
1| Bergakademie in Freiberg. . 
Hausdiener, 
Hausmeister 1 Z 
4 E ; desgleichen. 
Bureauassistent, abwechselnd. " 
* Sekretär. « 
9. Forstverwaltung. 
Diener im chemischen Laboratorium (zu- 1 
gleich Hausmann im Laboratoriums- 
gebäude) der Akademie zu Tharandt, 
Hausmann, im Akademiegebäude zu desgleichen. 1 
Diener Tharandt, 
Expedienten bei den Oberforstmeistereien, zur Hälfte. « 
* Registrator bei der Akademie zu Tharandt. abwechselnd. 
10. Straßen- und Wasserbauverwaltung. 
Straßenwärter, DOie betreffende 
Amtshauptmann- 
1 schaft. 
Dampfbootsführer, r 
Straßenbauaufseher, 
Kanal= und Schleusenwärter, 
Dampfbaggerboots= bez. Taucherschiffs- 
Führer, 
Lotsenmeister, Finanzministerium. 
Ufermeister, 
Erxpedienten, 
* Bureauassistenten, » 
. t. 
* Amtsstraßenmeister, zur Hälfte 
* Dammeister, 
  
  
  
  
1908.r 22
        <pb n="172" />
        154 
—..—. Ê Ê Ê ÊÔÊ Ê 
Bezeichnung 
Bezeichnung 
der 
Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
der Behörden, an 
die die Bewer- 
wenn es nicht die 
Behörde selbst ist, bei 
der die Anstellung 
gewünscht wird. 
bungen zu richten sind, 
Bemerkungen. 
i 
! 
  
* Strommeister, 
* Hafenmeister. 
11. Hochbau- Verwaltung. 
Aufwärter, bei den Landbau- 
Expedienten, ämtern 
Bureauassistenten " 
Hausmann und Werksmaurer beim Fern- 
heiz= und Elektrizitätswerke Dresden-A., 
Hausmann für das Gebäude Große 
Meißner Straße Nr. 15 in Dresden, 
Heizer (zugleich Hausmann) für das Ge- 
bäude Seestraße Nr. 18 in Dresden, 
Heizer (zugleich Hilfs- 
fremdenführer), 
bei der Albrechts- 
Schloßverwalter burg Meißen. 
12. Bauverwaltereien Bresden I und II und 
Grimma. 
Expedienten, 
* Bureauassistenten, 
7 Sekretäre. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
zur Hälfte. 
  
  
Ndinanztminiserium. 
desgleichen. 
U 
  
  
desgleichen. 
  
  
  
l 
l 
l 
Die Bewerber haben 
den Nachweis der Er- 
lernung des Maurer- 
handwerks und der 
Kenntnis der Herstel- 
lung von Kesselfeue- 
rungen beizubringen. 
Die Bewerber müssen 
deas Schlosser-, 
Schmiede= oder Man- 
rerhandwerk erlernt 
haben und die Heizer- 
prüfung ablegen. 
Die Bewerber müssen 
das Maurerhandwerk 
erlernt haben und 
Kenntnisdes Betriebes 
einer Zentralheizung 
besitzen. 
Die Bewerber haben 
den Nachweis eines auf 
einer Baugewerken- 
schule verbrachten er- 
folgreichen Studiums 
beizubringen.
        <pb n="173" />
        — 
Bezeichnung 
der 
Stellen. 
155 
Angabe 
bei den für Militär— 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an 
die die Bewer- 
bungen zu richten sind, 
wenn es nicht die 
Behörde selbst ist, bei 
der die Anstellung 
gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
13. Eisenbahnverwaltung. 
Bahnsteigschaffner, 
Bahnwärter, 
* Bodenmeister, 
* Botenmeister, 
Bureaudiener, 
Bureauschreiber, 
Fahrkartendrucker, 
Kassendiener, 
Materialausgeber, 
* Oberschaffner, 
Packer, 
Portiers, 
Schaffner, 
* Schirrmeister, 
Stationsassistenten II. Kl. für den 
außeren sowie für den Betriebs- 
telegraphendienst, 
Stationsschreiber, 
Wächter, 
Weichenwärter II. Kl., 
Werkstattaufseher, 
* Bahnhofsinspektoren II. Kl., 
Bureauaspiranten, 
* Bureauassistenten, 
* Eisenbahnsekretäre, 
* Fahrgeldkassierer, 
* Güterkassierer, 
* Güterverwalter II. Kl., 
* Inspektionsasfistenten, 
Stationsaspiranten, 
* Stationsassistenten I. Kl., 
Stationsassistenten II. Kl. für 
Expeditionsdienst, 
den 
  
  
  
  
zur Hälfte. 
  
  
  
  
v 
  
  
Generaldirektion 
der sächsischen 
Staatseisenbahnen 
zu Dresden. 
  
22*
        <pb n="174" />
        — 
156 
  
  
  
  
  
  
Angabe Bezeichnung 
Bezeichnung bei den für Militär. der Dehörden, an 
"6 anwärter nicht aus- b icht 4r d 
der schließlich bestimmten bungen zu rich enfin Bemerkungen. 
Stellen Stelen, in welchem Bibeneuuschdee 
« Umfange dieselben ehörde selbst ist, bei 
vorbehalten sind. der die Anstellung 
gewünscht wird. 
* Stationsaufseher, Generaldirektion 
* Stationsverwalter I. und II. Kl., ur Hälfte der sächsischen 
* Stationswärter, · Staatseisenbahnen 
* Weichenwärte, I. Kl. zu Dresden. 
  
  
  
  
VIII. Generaldirektion der Königlichen Sammlungen für Kunst und Wissenschaft. 
Diener, 
Heizer, 
Hausmänner, 
Aufseher, 
Portiers, 
* Oberaufseher, 1 
Kanzlist, 
* Bibliothekssekretär, absvwechselnd. 
* Galeriesekretär. E 
zur Hälfte. 
  
  
  
Nr. 28. Bekanntmachung, 
betreffend Änderung der mit Bekanntmachung vom 18. Januar 1908 
veröffentlichten Nachweisung, betreffend Regelung der Gerichtsbarkeit 
über die Stäbe der Kommandobehörden, die Truppenteile 
und Militärbehörden; 
vom 11. April 1908. 
In der mit Bekanntmachung vom 18. Januar 1908 veröffentlichten Nachweisung (G. 
u. V.-Bl. S. 2 flg.) ist nachzutragen:
        <pb n="175" />
        76- Unteroffizierschule und 
offiziervorschule 
77ä8Garnisonlazarett 
78 Bezirkskommando 
79 Truppenübungsplatz 
  
65ezirkskommando 
Unter- 
  
  
  
  
unter A 
Marienberg- 
Flöha · 
Königshrück23.Div. - 
unter B 
Auerbach 
  
  
der 
Utffzr.-Schule 
des 
Bez-Kdo. selbst 
der 
Kommandantur 
des 
Bez--Kdr selbst 
  
23. Div. 
  
Bezüglich der auf 
dem Tr.-U.-Pl. 
übenden Verbänd- 
des Beurlaubten: 
standes s. M. V. 
Bl. 1903 S. 31. 
Ebenda ist lfd. Nr. 53 (Unteroffizierschule usw.) und lfd. Nr. 63, Spalte 1 bis 7 zu streichen. 
Dresden, den 1 1. April 1908. 
Nr. 29. Bekanntmachung 
Kriegsministerium. 
Frhr. v. Hausen. 
Walde. 
wegen einer Anderung der Prüfungsordnung für ärzte; 
vom 10. April 1908. 
Nochdem der Bundesrat auf Grund des § 29 der Reichsgewerbeordnung beschlossen und 
der Reichskanzler am 30. März 1908 (S. 135 des Zentralblattes für das Deutsche 
Reich) bekannt gemacht hat, daß § 7 der Prüfungsordnung im dritten Absatze unter 
Ziffer 1 die Fassung 
1. nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Absatz 1 und 2) einem dem medizinischen 
verwandten Universitätsstudium oder gleichwertigen Hochschulstudium gewidmet 
erhält, wird dies für das Königreich Sachsen im Anschlusse an die Verordnung vom
        <pb n="176" />
        158 
20. Juli 1901 (G.= u. V.-Bl. S. 105 flg.) und die Bekanntmachung vom 1. März 1907 
(G.= u. V.-Bl. S. 71) hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Dresden, am 1 0. April 1908. 
Die Ministerien des Innern und des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Hr. Beck. 
  
Nr. 30. Verordnung, 
eine Ergänzung der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung 
betreffend; 
vom 15. April 1908. 
In die Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 26. Juli 1899 
(G.= u. V.-Bl. S. 261 flg.) wird nach § 31 folgende Vorschrift eingeschaltet: 
8 312. Das Grundbuchamt hat der Enteignungsbehörde auf Verlangen darüber 
Auskunft zu erteilen, ob enteignete Grundstücke mit Landrenten, mit Landeskultur- 
renten der im § 30 des Gesetzes vom 1 8. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 195 flg.) 
oder mit Ablösungsrenten der im § 28 des Gesetzes vom 15. Juni 1900 (G.= u. 
V.-Bl. S. 274 flg.) bezeichneten Art belastet sind. 
Die Auskunft wird erteilt durch Ausfüllung der Spalten 1 bis 6 des unter A 
angefügten Musters, das dem Grundbuchamte jedesmal in der erforderlichen 
Anzahl von Abdrücken nebst einem Verzeichnisse der Flurbuchsnummern aller 
von der Enteignung betroffenen Grundstücke von der Enteignungsbehörde mit- 
geteilt werden wird. Bei Ausfüllung der Spalte 6 sind die Flurstücke (ohne 
Rücksicht auf ihre Flurzugehörigkeit) nach den Grundbuchblättern zu ordnen, auf 
denen sie eingetragen sind. 
Dresden, den 15. April 1908. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. v. Otto. 
Kurth.
        <pb n="177" />
        Steuerkreis 
Steuerbezirk 
Verzeichnis 
der 
in der Flur 
gelegenen, von der Enteignung aus Anlaß 
betroffenen Grundstücke, welche belastet sind 
oder 
mit Landrenten, 
mit Landeskulturrenten, die wegen einer Wasserlaufsberichtigung, wegen einer An- 
lage zur Entwässerung eines Ortes oder von Teilen eines Ortes oder wegen Her- 
stellung einer Straße innerhalb einer Ortschaft übernommen und als Reallasten 
eingetragen worden sind, 
mit Ablösungsrenten, die nach § 7 des Gesetzes über die Wegebaupflicht vom 
12. Januar 1870 oder nach § 21 Absatz 2 der Revidierten Landgemeindeordnung 
vom 24. April 1873 als Reallasten eingetragen worden sind.
        <pb n="178" />
        160 
  
  
Nummer Nummern 
der sämtlichen 
auf dem in 
des im Eigentümer Spalte 2 bezeich- 
Blat-, Grundbuche neten Grundbuch- 
tes » blatte 
e für eingetragenen 
Flurstücke 
24 2b 3 4 
Betrag 
der auf dem in Spalte 2 genannten 
Grundbuchblatte verlautbarten ein- 
zelnen Renten. Bei Land= und 
Landeskulturrenten ist die Über- 
weisungsurkunde bez. die Nummer 
im Generalrentenkataster, bei Ab- 
lösungsrenten ist auch der Berechtigte 
Nähere Bezeichnung 
anzugeben. 
  
5b 
  
  
  
  
  
  
5a 
— 
  
.
        <pb n="179" />
        161 
  
Nummern 
der von 
der Enteignung 
betroffenen 
Flurstücke 
Summe 
  
  
  
saomt-! Summe Summe 
der ri“m derGesamt= der Flächen- 
Steuer= Flächen= Steuer- umfang Steuer- inhalt 
einheiten] inhalt Jeinheiten einheiten 
der in Spalte 4der aus Anlaß der des Grundstücks 
aufgeführten Flur- Enteignung 
stücke vor der abkommenden n ach der 
Enteignung Flächen Enteignung 
7a 7b 8a*) 8b gas) 9b 
Anmerkungen 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
*) Ausfüllung der Spalten 8 a und 9a erledigt sich, wenn die Steuerregulierung noch aussteht. 
190. 
23
        <pb n="180" />
        — 162 — 
Nr. 31. Verordnung, 
die Warenkontrolle im Grenzbezirke betreffend; 
vom 21. April 1908. 
An Stelle der zur Ausführung von §§ 119, 124 und 125 des Vereinsgollgesetzes 
vom 1. Juli 1869 erlassenen Bestimmungen in der Verordnung, die Warenkontrolle im 
Grenzbezirke und im Binnenlande betreffend, vom 24. Dezember 1869 (G.= u. V.-Bl. 
S. 482 flg.) und in der Verordnung, die Warenkontrolle im Grenzbezirke betreffend, vom 
29. September 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 139 flg.) treten vom 1. Juli 1908 ab folgende 
Vorschriften: 
I. Transportkontrolle. 
1. Der Transportkontrolle im Grenzbezirke unterliegen von jetzt ab nur noch folgende 
Waren: 
1. 
2. 
Oo y 
O Ot 
A. Im ganzen Grenzbezirke: 
Pferde, Rindvieh, Schafe und Schweine, insgesamt mit Ausnahme des im Zuge, 
zur Arbeit oder zur Weide gehenden Viehs. 
Fleisch von warmblütigen Tieren, einschließlich des zum menschlichen Genusse be- 
stimmten Fettes und Specks, und Zubereitungen von solchem Fleische, sämtlich in 
Mengen von mehr als 2 kg. 
Ausgenommen sind durch inländische Fleischbeschaustempel oder Fleischtrans- 
portscheine gekennzeichnete Stücke und Wild, das von staatlichen Forst- 
bediensteten und von bekannten oder durch Jagdkarte ausgewiesenen Jagd- 
berechtigten befördert wird. 
Butter, auch künstliche, in Mengen von mehr als 1 kg. 
Wein in Mengen von mehr als 1 kg. 
Gespinste (Garne und Zwirne) in Aufmachungen für den Einzelverkauf. 
Gespinstwaren (Bänder, Chenillewaren, Gewebe, Knopfmacherwaren, Posamentier- 
waren, Spitzenstoffe und Spitzen, Stickereien, Wirk= (Trikot-] und Netzstoffe, 
Wirk= (Trikot-] und Netzwaren und dergleichen), ausschließlich der Seilerwaren. 
Filze und Filzwaren. 
Neue Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände aus Gespinstwaren oder 
Filzen. 
Lederschuhe. 
Lederhandschuhe, auch bloß zugeschnitten, in Mengen von mehr als sechs Stück.
        <pb n="181" />
        — 163 — 
B. In einzelnen Teilen des Grenzbezirks: 
a) im Obergrenzkontrollbezirke Sebnitz: 
Künstliche Blumen und Bestandteile von solchen. 
b) in den Obergrenzkontrollbezirken Klingenthal und Adorf: 
1. Tonwerkzeuge einschließlich der als Kinderspielzeug dienenden und Bestandteile von 
Tonwerkzeugen. 
2. Perlmutterwaren. 
2. Wer transportkontrollpflichtige Warenmengen im Grenzbezirke befördert, hat sich 
durch eine amtliche Bescheinigung darüber auszuweisen, daß er zur Beförderung der nach 
Art und Menge genau bezeichneten Waren zu der in Frage kommenden Zeit und auf den 
benutzten Wegen befugt ist. 
Dieser Transportausweis ist, soweit nicht Ausnahmen in Einzelfällen nachgelassen 
werden, bei der dem Ausgangspunkte des Transportes nächstgelegenen Zoll= oder Aus- 
fertigungsstelle zu entnehmen. Es bedarf eines solchen nicht auf der Zollstraße in der 
Richtung von der Grenze nach der Zollstelle; ebensowenig auf dem Wege zur nächsten im 
Grenzbezirke gelegenen Zoll= oder Ausfertigungsstelle beim Ubergange aus dem Binnen- 
lande oder aus dem Grenzbezirke eines benachbarten deutschen Bundesstaats, soweit in 
diesem für die beförderten Waren keine Transportkontrolle vorgeschrieben ist. 
Ausnahmsweise können von der Zoll= und Steuerdirektion zuverlässige Handel= und 
Gewerbtreibende ermächtigt werden, für die von ihnen verkauften oder zu versendenden 
kontrollpflichtigen Waren den Transportausweis selbst auszustellen. Diese Ermächtigung 
darf solchen Handel= und Gewerbtreibenden nicht erteilt werden, die im Auslande Zweig- 
geschäfte errichtet haben. 
3. Eines Transportausweises bedarf es nicht bei der Beförderung kontrollpflichtiger 
Waren: 
a) innerhalb einer Stadt, eines Dorfes oder einer geschlossenen Ortschaft des Grenz- 
bezirks von Haus zu Haus, 
b) durch die Post oder die Eisenbahn einschließlich des Transportes zu oder von der 
im Versendungsorte gelegenen Post= oder Eisenbahnstelle. 
Doch ist im Falle unter a) sowie unter b) bei der Beförderung zur Post= oder Eisen- 
bahnstelle auf Verlangen der Zollbeamten der Nachweis der Verzollung oder der zollfreien 
Abstammung der Waren zu liefern. 
23“
        <pb n="182" />
        — 164 — 
II. Hausierhandel. 
Personen, die im Grenzbezirke Hausierhandel betreiben, bedürfen hierzu eines beson— 
deren Erlaubnisscheins, der von jedem Hauptzollamte für die ihm unterstellten Teile des 
Grenzbezirks ausgestellt wird. Außerdem bedürfen sie für transportkontrollpflichtige Waren 
des unter Ziffer J vorgeschriebenen Transportausweises. Hinsichtlich anderer Waren haben 
sie sich über deren ordnungsmäßige Verzollung oder ihre inländische Abstammung durch 
Zollquittungen, Rechnungen der inländischen Lieferanten usw. oder durch eine ortspolizei- 
liche Bescheinigung darüber, daß die Waren ihr eigenes Erzeugnis sind, auszuweisen und 
diese Nachweise bei Ausübung ihres Hausiergewerbes im Grenzbezirke jederzeit bei sich 
zu führen. 
III. Ständiger Gewerbebetrieb. 
Jeder Gewerbtreibende, der im Grenzbezirke mit den unter Ziffer I aufgeführten 
Waren Handel treibt, ist verpflichtet, sich hinsichtlich der von ihm bezogenen derartigen 
Waren auf Verlangen der Zollbehörde durch Bücher, Zollquittungen, Rechnungen, Quit- 
tungen usw. über die ordnungsmäßige Verzollung oder die inländische Herkunft aus- 
zuweisen, soweit nicht für einzelne Teile des Grenzbezirks in bezug auf einzelne Waren- 
arten eine besondere Buchkontrolle bereits angeordnet ist oder künftig angeordnet 
werden wird. 
Dresden, am 2 1. April 190 8S. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Krüger.
        <pb n="183" />
        — 165 — 
Nr. 32. Bekanntmachung 
über die Ordnung der Prüfung für das höhere Schulamt; 
vom 1. Mai 1908. 
Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat an Stelle der Prüfungs- 
ordnung vom 19. Juli 1899 die nachstehende Ordnung der Prüfung für das höhere 
Schulamt erlassen. Dies wird unter ausdrücklichem Hinweis auf §§ 43 und 44 dieser 
Ordnung hierdurch bekannt gemacht. 
Im übrigen bewendet es 
1. wegen der Prüfung von Kandidaten des höheren Lehramts der mathematisch-physi- 
kalischen und chemischen Richtung an der Königlichen Technischen Hochschule zu 
Dresden bei der Bekanntmachung vom 20. Oktober 1899 und der damit ver- 
öffentlichten Prüfungsordnung (G.= u. V.-Bl. S. 451 flg.); 
2. wegen der pädagogischen Prüfung an der Universität Leipzig bei der Bekanntmachung 
vom 8. September 1899 und der damit veröffentlichten Prüfungsordnung 
(G.= u. V.-Bl. S. 423 flg.) 
vorbehältlich anderweiter Regelung dieser Prüfungen durch besondere Anordnung. 
Dresden, den 1. Mai 1908. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Mönch.
        <pb n="184" />
        — 166 — 
Ordnung 
der 
Prüfung für das höhere Schulamt. 
* 1. 
Zweck der Prüfung. 
Zweck der Prüfung ist die Feststellung der wissenschaftlichen Befähigung für das 
höhere Schulamt. 
82. 
Prüfungskommission und Prüfungsabteilungen. 
Die Prüfung wird vor der Königlichen Wissenschaftlichen Prüfungskommission in 
Leipzig abgelegt, die in eine sprachlich-geschichtliche und eine mathematisch-naturwissen— 
schaftliche Abteilung zerfällt. 
Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ernennt den Vorsitzenden, 
den stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder der Kommission, sowie die Vorsitzenden 
und die stellvertretenden Vorsitzenden beider Abteilungen. Der Vorsitzende und der stell- 
vertretende Vorsitzende der Kommission können auch Vorsitzender und stellvertretender 
Vorsitzender in einer oder beiden Abteilungen sein. 
Die Kommission wird zumeist aus Professoren der Universität und Schulmännern 
zusammengesetzt. Die Amtszeit der Kommission ist einjährig.? 
83. 
Prüfungsausschüsse. 
Der Vorsitzende der Kommission weist jeden angemeldeten Kandidaten, wenn er zur 
Prüfung zugelassen werden kann, einer Abteilung zu. Der Abteilungsvorsitzende beruft 
für ihn aus den Mitgliedern der Kommission einen Prüfungsausschuß und übernimmt die 
Leitung der Prüfung entweder selbst oder überträgt sie einem anderen Mitgliede des Aus- 
schusses. 
Die Entscheidungen des Ausschusses erfolgen durch Mehrheitsbeschluß; bei Stimmen- 
gleichheit gibt der Leiter den Ausschlag.
        <pb n="185" />
        — 167 — 
84. 
Zuständigkeit der Kommission. 
1. Zuständig für die Prüfung ist die Kommission, wenn 
a) der Kandidat das letzte und mindestens noch ein früheres Halbjahr seiner Studienzeit 
an der Universität Leipzig zugebracht hat, oder 
b) die Verwendung des Kandidaten im öffentlichen Schuldienste des Königreichs Sachsen 
in Aussicht genommen ist oder bereits stattfindet. 
Andernfalls hat der Kandidat die Genehmigung des Ministeriums unter Darlegung 
der Gründe nachzusuchen.“) 
2. Nicht reichsangehörige Kandidaten haben in jedem Falle zu ihrer Meldung die 
Genehmigung des Ministeriums einzuholen. 
85. 
Bedingungen der Zulassung. 
1. Für die Zulassung zur Prüfung ist erforderlich, daß der Kandidat das Reife— 
zeugnis an einem deutschen Gymnasium erworben und darauf mindestens sechs Halbjahre 
an einer deutschen Universität, darunter wenigstens zwei Halbjahre an der Universität 
Leipzig, seinem Berufsstudium ordnungsmäßig obgelegen hat (§ 7,2). 
2. Dem Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums steht für die Zulassung zur neusprach- 
lichen und geschichtlichen Prüfung in der 1. Abteilung und zur Prüfung in der 2. Abteilung 
(§ 9) das Reifezeugnis eines deutschen Realgymnasiums oder einer deutschen Oberreal- 
schule gleich; nur hat der Abiturient einer Oberrealschule, der in der 1. Abteilung geprüft 
wird, durch ein Zeugnis des zuständigen Rektors (Direktors) über Teilnahme am wahl- 
freien Lateinunterricht oder durch das Zeugnis eines sächsischen Realgymnasiums nachzuweisen, 
daß er sich im Lateinischen die Kenntnisse erworben hat, die zur Aufnahme in die Ober- 
sekunda eines Realgymnasiums erforderlich sind. 
3. Bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung in der Mathematik, der Physik und 
der Chemie (in der mathematischen und naturwissenschaftlichen Gruppe der 2. Abteilung — 
s. § 9) wird das ordnungsmäßige Studium an einer deutschen Technischen Hochschule dem 
Studium an einer deutschen Universität im Sinne der Bestimmungen unter 1 gleich 
gerechnet. 
4. Bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung im Französischen oder Englischen 
kann einem Kandidaten, der mindestens ein halbes Jahr an einer ausländischen Hochschule 
mit französischer oder englischer Vortragssprache studiert oder in Ländern dieser Sprachgebiete 
  
*) Hierher würde auch der Fall gehören, wenn ein Sachse nicht in Leipzig studiert hat.
        <pb n="186" />
        — 168 — 
nachweislich neben wissenschaftlicher Beschäftigung seiner sprachlichen Ausbildung obgelegen 
hat, diese Zeit mit Genehmigung des Ministeriums bis zu zwei Halbjahren auf die vor— 
geschriebene Studiendauer angerechnet werden. 
86. 
Meldung zur Prüfung. 
1. Die Meldung zur Prüfung hat der Kandidat an den Vorsitzenden der Kommission 
schriftlich zu richten. Während der akademischen Ferien werden Meldungen nicht angenommen. 
In der Meldung ist anzugeben, in welchen Fächern (§ 9) und für welche Unter- 
richtsstufe (§ 11) der Kandidat die Lehrbefähigung nachzuweisen beabsichtigt, und aus 
welchen Gebieten er die Aufgaben für die schriftlichen Hausarbeiten der Allgemeinen und 
der Fachprüfung (§ 2 8) zu erhalten wünscht. 
2. Der Meldung sind beizufügen: 
a) ein von dem Kandidaten eigenhändig geschriebener Lebenslauf, worin der voll- 
ständige Name des Kandidaten, der Stand des Vaters, Tag und Ort der 
Geburt und die Konfession (oder Religion) anzugeben, die bisherige Schulbildung 
sowie Gang und Umfang seiner akademischen Studien eingehend. darzulegen sind; 
5bh) die Urschriften der Zeugnisse, welche die Erfüllung der Bedingungen für die Zu- 
lassung (§ 5) erweisen; 
F) ein Ausweis über die Militärverhältnisse; 
0) falls die Meldung um mehr als Jahresfrist nach dem Abgange von der Universität 
erfolgt, ein amtliches Zeugnis über den Lebenswandel; 
e) falls der Kandidat bereits die philosophische Doktorwürde erworben hat, ein Ab- 
druck der Doktordissertation und des Doktordiploms; 
f) falls der Kandidat sonstige Schriften oder Abhandlungen veröffentlicht hat, ein 
Abdruck davon. 
3. Bei der Meldung zu einer Wiederholungs-, Ergänzungs= oder Erweiterungs- 
prüfung (88 38 und 39) ist über sämtliche frühere Meldungen zur Prüfung und deren 
Erfolg vollständig Rechenschaft zu geben. Sollte sich nachträglich herausstellen, daß der 
Kandidat in dieser Beziehung Wesentliches verschwiegen hat, so ist der Vorsitzende der 
Kommission ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die bereits erfolgte 
Zulassung zur Prüfung zurückzuziehen. 
87. 
Zulassung zur Prüfung. 
1. Auf Grund der Meldung entscheidet der Vorsitzende der Kommission, ob der 
Kandidat zur Prüfung zuzulassen ist oder nicht.
        <pb n="187" />
        — 169 — 
2. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 5 bezeichneten Bedingungen nicht 
erfüllt sind, insbesondere auch dann, wenn der Kandidat nach den vorgelegten Zeugnissen 
sein Studium so wenig methodisch eingerichtet hat, daß es als eine ordnungsmäßige Vor- 
bereitung auf seinen Beruf nicht angesehen werden kann. Bei Prüfung dieser Frage ist 
davon auszugehen, daß der Kandidat neben seinem Fachstudium mehrere Vorlesungen 
allgemein bildender Art gehört haben muß. 
Die Zulassung ist ferner zu versagen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der sittlichen 
Unbescholtenheit des Kandidaten obwalten. 
Gegen die Versagung der Zulassung kann der Kandidat binnen vierzehn Tagen die 
Entscheidung des Ministeriums aurufen. 
Wird die Zulassung endgültig versagt, so hat dies der Vorsitzende der Kommission 
auf den akademischen Abgangszeugnissen zu vermerken. 
3. Ist der Kandidat zugelassen, so erfolgt seine Uberweisung an die Prüfungsabteilung 
und den Prüfungsausschuß. Der Vorsitzende der Prüfungsabteilung hat den Kandidaten 
hiervon zu benachrichtigen und ihm zugleich unter Zustellung der Aufgaben für die häus- 
lichen Prüfungsarbeiten das nach § 28,3 und § und § 42,1 Erforderliche mitzuteilen. 
88. 
Umfang und Form der Prüfung. 
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen, der Allgemeinen und der Fach-Prüfung. 
Beide sind schriftlich und mündlich; die schriftlichen Hausarbeiten (8 28) sind vor der 
mündlichen Prüfung zu erledigen. Außerdem hat jeder Kandidat eine Lehrprobe abzulegen. 
Die mündliche Prüfung ist, soweit nicht der Prüfungsausschuß das Gegenteil verfügt, 
öffentlich. 
Sowohl in der Allgemeinen als auch in der Fach-Prüfung ist dem Unterrichts— 
bedürfnisse der höheren Schulen Rechnung zu tragen. 
89. 
Prüfungsgegenstände. 
1. Prüfungsgegenstände sind 
A. in der Allgemeinen Prüfung beider Abteilungen: Philosophie und Pädagogik; 
B. in den Fachprüfungen: 1. Evangelische Religionslehre, 2. Philosophische Pro— 
pädeutik, 3. Deutsch, 4. Lateinisch, 5. Griechisch, 6. Hebräisch, 7. Französisch, 
8. Englisch, 9. Geschichte, 10. Erdkunde, 1 1. Reine Mathematik, 12. Angewandte 
Mathematik, 1 3. Physik, 1 4. Chemie, 15. Mineralogie mit Geologie, 1 6. Botanik, 
1 7. Zoologie. 
908. 24
        <pb n="188" />
        — 170 — 
2. Die Fachprüfung umfaßt mindestens drei Prüfungsgegenstände. Wünschenswert 
ist, daß sich der Kandidat eine vierte Lehrbefähigung erwirbt; unbenommen bleibt es ihm, 
eine noch größere Anzahl von Fächern zu wählen. 
3. Die Auswahl der Prüfungsgegenstände unterliegt folgenden Beschränkungen: 
J. Prüfungsgegenstände der sprachlich-geschichtlichen Abteilung sind: Evangelische 
Religionslehre, Philosophische Propädeutik, Deutsch, Lateinisch, Griechisch, Hebräisch, 
Französisch, Englisch, Geschichte, Erdkunde. 
a) Für die altsprachliche Prüfung sind verbindliche Fächer Lateinisch und Griechisch; 
als drittes Fach kann Deutsch oder Französisch oder Geschichte gewählt 
werden (Altsprachliche Gruppe). 
b) Für die neusprachliche Prüfung sind verbindliche Fächer Französisch und Eng— 
lisch; als drittes Fach kann Deutsch oder Lateinisch oder Geschichte oder 
Erdkunde gewählt werden (Neusprachliche Gruppe). 
c) Für die geschichtliche Prüfung sind verbindliche Fächer entweder Geschichte und 
Deutsch oder Geschichte und Erdkunde; als drittes Fach kann evangelische 
Religionslehre oder Deutsch oder eine der vier unter a und b aufgeführten 
Fremdsprachen gewählt werden (Geschichtliche Gruppe). 
Für jede dieser drei Prüfungen kann als viertes Fach einer der Prüfungsgegenstände 
dieser Abteilung gewählt werden. 
II. Prüfungsgegenstände der mathematisch-naturwissenschaftlichen Abteilung 
sind: Philosophische Propädeutik, Erdkunde, Reine Mathematik, Angewandte 
Mathematik, Physik, Chemie, Mineralogie mit Geologie, Botanik, Zoologie. 
a) Für die mathematische Prüfung sind verbindliche Fächer Reine Mathematik 
und Physik; als drittes Fach kann Angewandte Mathematik oder Chemie 
oder Mineralogie mit Geologie oder Erdkunde gewählt werden (Mathe- 
matische Gruppe). 
6) Für die naturwissenschaftliche Prüfung sind verbindliche Fächer entweder Chemie 
und Mineralogie mit Geologie oder Botanik und Zoologie; als drittes 
Fach kann einer dieser Prüfungsgegenstände oder Erdkunde oder Physik 
gewählt werden, die Lehrbefähigung in der Physik für die erste Stufe 
aber nur dann, wenn der Kandidat Reine Mathematik für mindestens die 
zweite Stufe als viertes Fach dazu wählt (Naturwissenschaftliche Gruppe). 
Für jede dieser beiden Prüfungen kann als viertes Fach einer der Prüfungsgegen- 
stände dieser Abteilung gewählt werden, Angewandte Mathematik aber nur im Anschluß an 
Reine Mathematik. Kandidaten der mathematischen Gruppe, die in Botanik und Zoologie
        <pb n="189" />
        — 171 — 
geprüft zu werden wünschen, können diese Prüfungsgegenstände als 3. Fach (für Angewandte 
Mathematik oder Chemie oder Mineralogie mit Geologie oder Erdkunde) und 4. Fach 
wählen. 
Für jede weitere (fünfte usw.) Lehrbefähigung hat der Kandidat die Auswahl unter 
sämtlichen in 1. aufgezählten Prüfungsgegenständen. 
10. 
Maß der in der Allgemeinen Prüfung zu stellenden Anforderungen. 
Der Kandidat hat in der ihm nach § 28,1 obliegenden Hausarbeit nicht bloß aus- 
reichendes Wissen und ein verständnisvolles Urteil über den behandelten Gegenstand zu 
bekunden, sondern auch zu zeigen, daß er einer sprachrichtigen, logisch geordneten, klaren 
und hinlänglich gewandten Darstellung fähig ist. 
Für die mündliche Prüfung ist zu fordern, daß der Kandidat 
1. in der Philosophie mit den wichtigsten Tatsachen ihrer Geschichte sowie mit den 
Hauptlehren der Logik und der Psychologie bekannt ist, auch eine bedeutendere 
philosophische Schrift mit Verständnis gelesen hat; 
2. in der Pädagogik nachweist, daß er ihre philosophischen Grundlagen sowie die 
wichtigsten Erscheinungen in ihrer Entwicklung seit dem 16. Jahrhundert kennt 
und bereits einiges Verständnis für die Aufgaben seines künftigen Berufs ge- 
wonnen hat. 
Bei den Kandidaten, welche eine Lehrbefähigung in der Philosophischen Propädeutik 
nachweisen, ist von der Allgemeinen Prüfung in der Philosophic abzusehen. 
§ 11 bis § 27. 
Maß der in der Fachprüfung zu stellenden Anforderungen. 
Vorbemerkung. Auf jedem Prüfungsgebiete ist von den Kandidaten Bekanntschaft 
mit den wichtigsten wissenschaftlichen Hilfsmitteln zu fordern. 
* 11. 
Abstufung der Lehrbefähigung. 
1. Die Lehrbefähigung in den einzelnen Fächern hat zwei Stufen: die eine, für die 
unteren und mittleren Klassen (zweite Stufe), reicht bis einschließlich Untersekunda einer 
neunklassigen höheren Schule oder bis einschließlich zur 1. Klasse einer sechsklassigen 
höheren Schule; die andere (erste Stufe) umfaßt auch die oberen Klassen einer neunklassigen 
höheren Schule. 
24
        <pb n="190" />
        — 172 — 
2. In der Philosophischen Propädeutik, im Hebräischen und in der Angewandten 
Mathematik wird mit Rücksicht auf ihre Stellung im Lehrplan die Lehrbefähigung nur 
für die erste Stufe erteilt. 
3. Bei der Erwerbung der Lehrbefähigung für die erste Stufe ist in jedem Falle 
Voraussetzung, daß den für die zweite Stufe in dem betreffenden Fache zu stellenden 
Forderungen entsprochen ist. 
12. 
Evangelische Religionslehre. 
Von den Kandidaten, welche die Befähigung für den evangelischen Religionsunterricht 
nachweisen wollen, ist zu fordern 
a) für die zweite Stufe: Vertrautheit mit der biblischen Geschichte des Alten und 
namentlich des Neuen Testaments auf Grund eingehender Beschäftigung mit der 
Heiligen Schrift; neben allgemeiner Bibelkunde auch Bekanntschaft mit den bibli- 
schen Altertümern; Kenntnis der Geschichte der alten Kirche in den ersten Jahr- 
hunderten und der Reformationsgeschichte; sicheres Verständnis der Einrichtungen 
der evangelischen Kirche und ihrer Lehren nach den grundlegenden Bekenntnis- 
schriften, besonders dem Lutherischen oder Heidelberger Katechismus und der Augs- 
burgischen Konfession, namentlich auch Vertrautheit mit den Unterscheidungslehren; 
Bekanntschaft mit der Ordnung des Kirchenjahres sowie mit dem evangelischen 
Kirchenliede und der Liturgie; 
b) für die erste Stufe überdies: Vertrautheit mit der biblischen Einleitung und der 
biblischen Theologie, Befähigung, das Neue Testament und bei entsprechender 
Beihilfe leichtere Stellen des Alten Testaments in der Ursprache zu lesen und 
zu erklären, wissenschaftliche Kenntnis der Geschichte der christlichen Kirche, der 
evangelischen Glaubens= und Sittenlehre und ihrer geschichtlichen Entwicklung, 
Bekanntschaft. mit Bekenntnis und Verfassung anderer christlicher Religions-= 
gemeinschaften und Verständnis für die praktischen Aufgaben und Ziele der 
cvangelischen Kirche. 
§* 13. 
Philosophische Propädeutik. 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Philosophischen Pro- 
pädentik nachweisen wollen, ist zunächst zu fordern, daß sie den in der Allgemeinen 
Prüfung zu stellenden Anforderungen an die philosophische Vorbildung (§ 10), namentlich 
auch in der Hausarbeit, deren Aufgabe für diese Kandidaten aus dem Gebiete der Philo-
        <pb n="191" />
        — 173 — 
sophie zu entnehmen ist, in durchaus befriedigender Weise genügen, und ferner, daß sie 
bei einer allgemeinen Übersicht über die Geschichte der Philosophie und über die Aufgaben 
ihrer Hauptgebiete eingehende Kenntnis wenigstens von einem dieser Gebiete oder von 
einem der wichtigsten philosophischen Systeme besitzen und die Fähigkeit zu klarer und 
bestimmter Auffassung philosophischer Fragen dartun. 
814. 
Deutsch. 
Von Kandidaten, welche die Befähigung für den deutschen Unterricht nachweisen 
wollen, ist zu fordern 
a) für die zweite Stufe: Sichere Kenntnis der neuhochdeutschen Elementar- 
grammatik und Bekanntschaft mit der Geschichte der neuhochdeutschen Schrift- 
sprache sowie ausreichende Kenntnis der mittelhochdeutschen Sprache und die 
Fähigkeit, eine nicht besonders schwere Stelle aus dem Nibelungenliede, der 
Gudrun, aus Hartmanns von der Aue oder Walthers von der Vogelweide 
Gedichten richtig zu lesen und zu übersetzen; eingehendere Beschäftigung mit 
klassischen Werken der neueren Literatur, insbesondere aus ihren für die Jugend- 
bildung verwendbaren Gebieten und eine durch eine angemessene Belesenheit gestützte 
Bekanntschaft mit dem Entwicklungsgang der neuhochdeutschen Literatur; außerdem 
Bekanntschaft mit den Grundzügen der Rhetorik, Poetik und Metrik sowie mit 
den für die Schule wichtigen antiken und germanischen Sagen; 
b) für die erste Stufe überdies: Ausreichende Kenntnis der alt= und mitttel- 
hochdeutschen Grammatik, um die neuhochdeutsche Laut-, Formen-, Wortbildungs- 
und Satzlehre verstehen und geschichtlich begründen zu können, die Fähigkeit, die 
Hauptwerke der mittelhochdeutschen Literatur ausreichend zu verstehen, eingehendere 
Bekanntschaft mit dem Entwicklungsgange der gesamten deutschen Literatur und 
mit den Grundbegriffen der Rhetorik, Poetik und Metrik. Die Lehrbefähigung 
für die erste Stufe kann nicht erteilt werden, wenn die in deutscher Sprache ab- 
gefaßten Arbeiten und die mündliche Prüfung in Philosophie erwiesen haben, 
daß der Kandidat nicht befähigt ist, allgemeine wissenschaftliche Fragen mit ein- 
dringendem Verständnis in klarer Darstellung zu behandeln. 
15. 
Lateinisch und Griechisch. 
Von Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Lateinischen und Griechischen 
nachweisen wollen, ist zu fordern
        <pb n="192" />
        — 174 — 
a) für die zweite Stufe: Sichere Keuntnis der lateinischen und griechischen Gram— 
matik und Ubung im schriftlichen Gebrauche beider Sprachen bis zur Fertigkeit, 
angemessene Vorlagen grammatisch richtig und, soweit es sich um das Lateinische 
handelt, mit einiger stilistischen Gewandtheit zu übertragen. Die Kandidaten 
müssen im Lateinischen jedenfalls Cäsar, Sallust, erhebliche Partien aus Livius, 
von Cicero die wichtigeren Reden und einige seiner übrigen Schriften, von Virgil 
mindestens die Aeneis, von Ovid die Metamorphosen sowie Elegien von ihm 
oder andern Elegikern; im Griechischen Homer und Herodot, von Kenophon die 
Anabasis und größere Stücke der Memorabilien und der Hellenika, ferner Reden 
des Lysias sowie von Platon wenigstens die Apologie und den Kriton gelesen 
haben. Mit den gelesenen Schriftwerken müssen die Kandidaten so vertraut sein, 
daß sie über ihren Inhalt, Anlage und Charakter Bescheid zu geben und ausge- 
wählte nicht zu schwere Stellen daraus genau zu übersetzen, die stilistischen 
Eigentümlichkeiten hervorzuheben und synonyme Ausdrücke zu unterscheiden ver- 
mögen. Mit der römischen und griechischen Geschichte, einschließlich der Literatur- 
geschichte, mit den Altertümern, der Mythologie und der Metrik müssen die 
Kandidaten so weit bekannt sein, daß sie zur Erklärung der auf der Mittelstufe 
zu lesenden Schulschriftsteller auch nach diesen Seiten hin das Wesentliche beizu- 
bringen und für die Vorbereitung auf den Unterricht gute Hilfsmittel mit Ver- 
ständnis zu benutzen imstande sind. 
°5) Für die erste Stufe ist überdies zu fordern: Umfassendere und zugleich tiefere 
philologische Bildung, welche auf wirklicher Belesenheit in den Quellen und Vertraut- 
heit mit den Schulschriftstellern beruht; Bekanntschaft mit der strengen Methode 
philologischer Kritik und Exegese und einige Ubung in selbständiger Handhabung 
dieser Fertigkeiten; Fähigkeit, die lateinische Sprache im schriftlichen und münd- 
lichen Gebrauche zu handhaben, grammatische Sicherheit in schriftlicher An- 
wendung der griechischen Sprache; Vertrautheit mit der Metrik, soweit sie die 
auf den Gymnasien zu lesenden Dichter angeht, nebst Ubung im angemessenen 
Vortrage der Verse; Kenntnis der allgemeinen Entwickelung der griechischen 
und römischen Literatur, namentlich ihrer Blütezeiten; eine zu wissenschaftlicher 
Fortbildung befähigende Bekanntschaft mit den Hauptperioden der griechischen 
und römischen Geschichte, den Staatseinrichtungen, dem privaten Leben, der 
Religion und Sage, sowie der Philosophie der Griechen und Römer; Vertraut- 
heit mit der Archäologie, soweit sie erforderlich ist, um durch sachkundige Be- 
handlung zweckmäßig ausgewählter Anschauungsmittel den Unterricht wirksam 
zu unterstützen. Auch haben die Kandidaten darzutun, daß sie einen Uberblick 
über den Entwicklungsgang der Philologie gewonnen haben.
        <pb n="193" />
        — 175 — 
816. 
Hebräisch. 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Hebräischen nachweisen 
wollen, ist zu fordern, daß sie eine sichere wissenschaftliche Kenntnis der hebräischen 
Formenlehre und Syntax erworben haben, und daß ihre Bekanntschaft mit den Schriften 
des Alten Testaments einen genügenden Umfang gewonnen hat. Auch müssen sie sich 
mit den Hauptpunkten der Geschichte des Volkes Israel und den alttestamentlichen Ein- 
leitungswissenschaften bekannt zeigen. 
* 17. 
Französisch. "O 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Französischen nachweisen 
wollen, ist zu fordern 
a) für die zweite Stufe: Kenntnis der Elemente der Phonetik, richtige und zu 
fester Gewöhnung gebrachte Aussprache; Vertrautheit mit der Formenlehre und 
Syntax sowie der elementaren Synonymik; Besitz eines ausreichenden Schatzes 
an Worten und Wendungen und einige Ubung im mündlichen Gebrauche der 
Sprache; Einsicht in den neufranzösischen Versbau und Ubersicht über den Ent- 
wicklungsgang der französischen Literatur seit dem 17. Jahrhundert, aus der 
einige Werke der hervorragendsten Dichter und Prosaiker, auch der neuesten Zeit, 
mit Verständnis gelesen sein müssen; Fähigkeit zu sicherer Ubersetzung der ge- 
bräuchlichen Schriftsteller ins Deutsche und zu einer von gröberen sprachlich- 
stilistischen Verstößen freien schriftlichen Darstellung in der fremden Sprache; 
b) für die erste Stufe: Für den schriftlichen und mündlichen Gebrauch der Sprache 
nicht bloß volle grammatische Sicherheit bei wissenschaftlicher Begründung der 
grammatischen Kenntnisse, sondern auch umfassendere Vertrautheit mit dem 
Sprachschatz und der Eigentümlichkeit des Ausdrucks, sowie eine für alle Unter- 
richtszwecke ausreichende Gewandtheit in dessen Handhabung; Kenntnis der ge- 
schichtlichen Entwicklung der Sprache in ihren Hauptzügen und des Zusammen- 
hanges der französischen Laute, Formen und Wortbildungen mit den lateinischen; 
ausreichende Vertrautheit mit dem Altfranzösischen, um eine mäßig schwere Stelle 
eines gelesenen altfranzösischen Werkes nach ihren Formen zu deuten und wesent- 
lich richtig zu übersetzen; ferner Kenntnis der allgemeinen Entwicklung der 
französischen Literatur, verbunden mit eingehender Lektüre einiger hervorragen- 
der Schriftwerke aus früheren Perioden wie aus der Gegenwart; Einsicht in die 
Gesetze des französischen Versbaues älterer und neuerer Zeit; Bekanntschaft mit
        <pb n="194" />
        — 176 — 
der Geschichte Frankreichs, soweit sie für die sachliche Erläuterung der gebräuch— 
lichen Schulschriftsteller erforderlich ist. 
818. 
Englisch. 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Englischen nachweisen wollen, 
ist zu fordern 
a) für die zweite Stufe: Kenntnis der Elemente der Phonetik, richtige und zu 
fester Gewöhnung gebrachte Aussprache; Vertrautheit mit der Formenlehre und 
Syntax sowie der elementaren Synonymik; Besitz eines ausreichenden Schatzes 
an Worten und Wendungen und einige Ubung im mündlichen Gebrauche der 
Sprache; Ubersicht über den Entwicklungsgang der englischen Literatur seit 
Shakespeare, aus der einige Werke der hervorragendsten Dichter und Prosaiker, 
auch der neuesten Zeit, mit Verständnis gelesen sein müssen; Fähigkeit zu sicherer 
Ubersetzung der gebräuchlichen Schriftsteller ins Deutsche und zu einer von 
gröberen sprachlich-stilistischen Verstößen freien schriftlichen Darstellung in der 
fremden Sprache; 
b) für die erste Stufe: Für den schriftlichen und mündlichen Gebrauch der Sprache 
nicht bloß volle grammatische Sicherheit bei wissenschaftlicher Begründung der 
grammatischen Kenntnisse, sondern auch umfassendere Vertrautheit mit dem 
Sprachschatz und der Eigentümlichkeit des Ausdrucks, sowie eine für alle Unter- 
richtszwecke ausreichende Gewandtheit in dessen Handhabung; übersichtliche Kennt- 
nis der geschichtlichen Entwicklung der Sprache von der altenglischen Periode an; 
Kenntnis der allgemeinen Entwicklung der Literatur, verbunden mit eingehen- 
der Lektüre einiger hervorragender Schriftwerke aus früheren Perioden wie aus 
der Gegenwart; ausreichende Beherrschung der älteren Sprachformen, um eine 
nicht zu schwierige Stelle aus einem angelsächsischen oder altenglischen Schrift- 
steller mit im ganzen richtiger Auffassung der darin vorkommenden Wortformen 
und im wesentlichen zutreffenden Deutung des Sinnes übersetzen zu können: 
Einsicht in die Gesetze des englischen Versbaues älterer und neuerer Zeit; Be- 
kanntschaft mit der Geschichte Englands, soweit sie für die sachliche Erläuterung 
der gebräuchlichen Schulschriftsteller erforderlich ist. 
Bemerkung zu §§ 17 und 18. Für minder eingehende Kenntnisse auf dem 
Gebiete der geschichtlichen Entwicklung der Sprache kann eine besonders tüchtige Kenntnis 
der neueren Literatur nebst hervorragender Beherrschung der gegenwärtigen Sprache 
ausgleichend eintreten.
        <pb n="195" />
        — 177 — 
19. 
Geschichte. 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Geschichte nachweisen 
wollen, 
ist zu fordern 
a) für die zweite Stufe: Eine auf geordneten geographischen und chronologischen 
Kenntnissen beruhende sichere Ubersicht der weltgeschichtlichen Begebenheiten, be- 
sonders der griechisch-römischen, der deutschen, der sächsischen und der preußischen 
Geschichte; Bekanntschaft mit der Entwicklung der Verfassungsverhältnisse in 
Sparta, Athen und Rom, namentlich aber in Deutschland, Preußen und Sachsen; 
übersichtliche Kenntnis der sächsischen und preußischen Staats= und der deutschen 
Reichsverfassung; Bekanntschaft mit einigen der bedeutendsten neueren vater- 
ländischen Geschichtswerke; 
b) für die erste Stufe überdies: Genauere Bekanntschaft mit dem Entwicklungs- 
gange der Weltgeschichte und Verständnis für Zusammenhang und innere Be- 
ziehungen der Ereignisse; Darlegung eingehenderer, auch auf Wirtschafts-, Sozial- 
und Verfassungs= sowie Kulturgeschichte sich erstreckender Kenntnisse bezüglich des 
Altertums in der griechisch-römischen, bezüglich des Mittelalters und der Neuzeit 
hauptsächlich in der vaterländischen Geschichte; Bekanntschaft mit den für die 
Hauptgebiete wichtigsten Geschichtsquellen und den Grundsätzen für ihre Ver- 
wertung, sowie mit den literarischen Hilfsmitteln der Geschichtswissenschaft und 
hervorragenden Werken neuerer Geschichtsdarstellung. 
820. 
Erdkunde. 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Erdkunde nachweisen 
wollen, 
ist zu fordern 
a) für die zweite Stufe: Sicherheit in den grundlegenden Kenntnissen auf dem 
1908. 
Gebiete der mathematischen, der physischen und der politischen Erdkunde, sowie 
in der Topik der Erdoberfläche; übersichtliche Kenntnis der Geschichte der Ent— 
deckungen und der wichtigsten Richtungen des Welthandels in den verschiedenen 
Zeitabschnitten, insbesondere auch der Entwicklung der deutschen Kolonien; Ver— 
trautheit mit dem Gebrauche des Globus, des Reliefs und der Karten; Fähig— 
keit, die Grundtatsachen der mathematischen Erdkunde an einfachen Lehrmitteln 
zur Anschauung zu bringen und einige Fertigkeit im Kartenzeichnen und geo— 
graphischen Zeichnen; 
25
        <pb n="196" />
        178 — 
b) für die erste Stufe überdies: Vertrautheit mit den Lehren der mathematischen 
Erdkunde und, soweit diese sich mit Hilfe der Elementarmathematik be— 
gründen lassen, auch mit deren Beweisen; Kenntnis der physikalischen und 
anthropogeographischen Verhältnisse der Erdoberfläche; zusammenhängendes 
Wissen in der politischen Erdkunde der Gegenwart; Ubersicht über die räumliche 
Entwicklung der Kulturstaaten. 
821. 
Reine Mathematik. 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Reinen Mathematik 
nachweisen wollen, ist zu fordern 
a) für die zweite Stufe: Sichere Kenntnis der Elementarmathematik und Bekannt- 
schaft mit der analytischen Geometrie der Ebene, besonders mit den Haupteigen- 
schaften der Kegelschnitte, sowie mit den Grundlehren der Differential= und 
Integralrechnung; 
b) für die erste Stufe überdies: Eine solche Bekanntschaft mit den Lehren der 
höheren Geometrie, Arithmetik und Algebra, der höheren Analysis und der 
analytischen Mechanik, daß der Kandidat eine nicht zu schwierige Aufgabe aus 
einem dieser Gebiete selbständig zu bearbeiten imstande ist. 
§ 22. 
Angewandte Mathematik. 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Angewandten Mathe- 
matik nachweisen wollen, ist außer einer Lehrbefähigung in der Reinen Mathematik zu 
fordern: Kenntnis der darstellenden Geometrie bis zur Lehre von der Zentralprojektion 
einschließlich und entsprechende Fertigkeit im Zeichnen; Bekanntschaft mit den mathe- 
matischen Methoden der technischen Mechanik, insbesondere der graphischen Statik, mit 
der niederen Geodäsie und den Elementen der höheren Geodäsie nebst der Theorie der Aus- 
gleichung der Beobachtungsfehler. 
§ 23. 
Physik. 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Physik nachweisen wollen, 
ist zu fordern 
a) für die zweite Stufe: Kenntnis der wichtigeren Erscheinungen und Gesetze 
aus dem ganzen Gebiete dieser Wissenschaft sowie die Befähigung, diese Gesetze 
mathematisch zu begründen, soweit es ohne Anwendung der höheren Mathematik
        <pb n="197" />
        179 
möglich ist; Bekanntschaft mit den für den Schulunterricht erforderlichen physi- 
kalischen Instrumenten und Ubung in ihrer Handhabung; der Nachweis praktischer 
Erfahrung in den einfachsten chemischen Arbeiten, die beim physikalischen Unterricht 
gebraucht werden; 
b) für die erste Stufe überdies: Genauere Kenntnis der Experimentalphysik und 
ihrer Anwendungen; Bekanntschaft mit den grundlegenden Untersuchungen auf 
einem der wichtigeren Gebiete der theoretischen Physik und eine allgemeine Ubersicht 
über deren Gesamtgebiet. 
§ 24. 
Chemie. 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Chemie nachweisen wollen, 
ist zu fordern 
a) für die zweite Stufe: Kenntnis der wichtigeren Elemente und Verbindungen 
mit Berücksichtigung ihrer gewerblichen Darstellung und Verwendung (anorganische 
Chemie), einschließlich der Grundlagen der allgemeinen (physikalischen) Chemie; 
ferner (von der organischen Chemie) Kenntnis der für gewerbliche und für einfachste 
physiologische Vorgänge wichtigsten Kohlenstoffverbindungen; endlich einige Ubung 
in der Analyse und in Schulversuchen, sowie die Bekanntschaft mit den wichtigsten 
physikalischen Instrumenten und ihrer Handhabung; 
b) für die erste Stufe überdies: Eingehendere Bekanntschaft mit der anorganischen 
Chemie; Verständnis der wichtigsten Gesetze der allgemeinen Chemie und die 
Fähigkeit, sie auf einfache Fälle anzuwenden; auf dem Gebiete der organischen 
Chemie Kenntnis der Lehre über chemische Konstitution im allgemeinen und der 
wichtigsten Körperklassen und Stoffe im besonderen; endlich größere Sicherheit bei 
analytischen und präparativen Arbeiten sowie bei Anstellung von Unterrichtsversuchen. 
–25. 
Mineralogie mit Geologie. 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Mineralogie mit Geologie 
nachweisen wollen, ist zu fordern 
2) für die zweite Stufe: Kenntnis der wesentlichsten Grundlehren der Krystallo- 
graphie, der physikalischen und chemischen Mineralogie, sowie eine auch auf An- 
schauung gegründete Kenntnis der am häufigsten auftretenden Mineralien nach 
Erscheinungsweise und Vorkommen. Bekanntschaft mit den verbreitetsten eruptiven 
und sedimentären Felsarten nach ihrer Zusammensetzung, Lagerung, Bildung und 
Umbildung, mit den Hauptlehren der Vulkanologie, mit den Wirkungen der 
wichtigsten geologischen Faktoren, mit der Reihenfolge der geologischen Formationen; 
257
        <pb n="198" />
        — 180 — 
b) für die erste Stufe überdies: Eingehendere Vertrautheit mit der Krystallographie, 
mit den physikalischen und chemischen Untersuchungsmethoden, den chemischen Be— 
ziehungen der Mineralien, sodann mit dem Auftreten der Mineralien in der Natur, 
ihrer Bildungsweise und praktischen Verwertbarkeit. Speziellere Kenntnis der 
Gesteinsarten, Bekanntschaft mit den Lehren von der Gebirgsbildung und Tektonik, 
mit der Gliederung der geologischen Formationen und deren charakteristischsten 
Leitfossilien. 
8 26. 
Botanik. 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Botanik nachweisen wollen, 
ist zu fordern 
a) für die zweite Stufe: Bekanntschaft mit den Grundlehren der Morphologie, 
Anatomie, Physiologie und Biologie der Pflanzen; Uberblick über die Systematik 
des Pflanzenreichs; Kenntnis der häufigen und wichtigen Pflanzen der Heimat, 
sowie besonders charakteristischer Formen fremder Länder; 
b) für die erste Stufe überdies: Eingehendere Bekanntschaft mit der Morphologie, 
Anatomie, Physiologie und Biologie der Pflanzen, sowie mit der Systematik der 
höheren und niederen Pflanzen. 
827. 
Zoologie. 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Zoologie nachweisen wollen, 
ist zu fordern 
a) für die zweite Stufe: Eine auf eigener Anschauung beruhende Kenntnis der häufiger 
vorkommenden Tiere aus der Heimat und besonders charakteristischer Formen aus 
fremden Ländern; Bekanntschaft mit den Grundlehren der Anatomie und der 
Physiologie des menschlichen Körpers unter Berücksichtigung der Gesundheitspflege; 
Überblick über die Systematik des Tierreichs; Kenntnis der wichtigsten Ordnungen 
der Wirbel- und Gliedertiere, auch einzelner charakteristischer Vertreter der niederen 
Tierwelt; Bekanntschaft mit den Grundzügen der geographischen Verbreitung; 
Einblick in den anatomischen Bau, in die Entwicklungsgeschichte und Biologie der 
Tiere; dazu einige Ubung im Zeichnen von Tierformen; 
b) für die erste Stufe überdies: Auf eigener Anschauung beruhende Bekanntschaft 
mit der Anatomie der Tiere; eingehendere Kenntnis der Physiologie, Entwicklungs- 
geschichte und Biologie, sowie der Systematik des Tierreichs, insbesondere der 
Land= und Wassertiere der Heimat; umfassendere Kenntnis der Anatomie, Physio- 
logie und Prähistorik des Menschen.
        <pb n="199" />
        — 181 — 
828. 
Schriftliche Hausarbeiten. 
1. Zur häuslichen Bearbeitung erhält der Kandidat zwei Aufgaben, die eine für die 
Allgemeine Prüfung aus dem philosophischen oder pädagogischen Gebiete, die andere für 
die Fachprüfung aus einem der Fächer, in denen er die Lehrbefähigung für die erste Stufe 
nachweisen will. Kandidaten, die im Deutschen oder in der Geschichte die erste Stufe der 
Lehrbefähigung erwerben wollen und aus keinem dieser beiden Gebiete eine Arbeit für die 
Fachprüfung zu liefern haben, können für die Allgemeine Prüfung eine Aufgabe aus ihnen, 
die einen aus der deutschen Literaturgeschichte, die anderen aus der Geschichte, erhalten. 
Nur in der mathematisch-naturwissenschaftlichen Abteilung (8§ 9,31I) erhält der Kandidat 
für den Fall, daß er die erste Stufe der Lehrbefähigung in der reinen Mathematik 
erwerben will, außer der Aufgabe für die Allgemeine Prüfung zwei Aufgaben für die 
Fachprüfung zur häuslichen Bearbeitung, von denen die eine der Mathematik angehören 
muß; in diesem Falle sind dem Kandidaten Klausurarbeiten (§ 29) nur dann aufzulegen, 
wenn er auch in fremden Sprachen eine Lehrbefähigung erwerben will. 
Wünsche des Kandidaten bezüglich der Auswahl der Aufgaben (§ 6, 1) sind tunlichst 
zu berücksichtigen; die Entscheidung steht dem Prüfungsausschuß zu. 
2. Prüfungsarbeiten aus dem Gebiete der klassischen Philologie sind in lateinischer, 
aus dem der neueren Sprachen in der betreffenden Sprache, alle übrigen aber in deutscher 
Sprache abzufassen. 
3. Für jede Hausarbeit wird eine Frist von acht Wochen gewährt. Spätestens beim 
Ablaufe der Gesamtfrist, die vom Tage der Zustellung der Aufgaben ab gerechnet wird, 
sind die Arbeiten an den Leiter des Prüfungsausschusses in Reinschrift einzureichen. Auf 
ein mindestens acht Tage vor dem Ablaufe der Frist eingereichtes begründetes Gesuch 
ist dieser ermächtigt, eine Nachfrist bis zur Dauer der ersten Frist zu gewähren. Etwaige 
weitere Nachfrist ist rechtzeitig bei dem Leiter des Ausschusses nachzusuchen und bedarf der 
Genehmigung des Ministeriums. 
Versäumt der Kandidat die Frist, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Werden 
jedoch dem Leiter des Ausschusses nachträglich triftige Gründe der Verhinderung nach- 
gewiesen, so tritt diese Folge nicht ein und dem Kandidaten sind neue Aufgaben zu stellen. 
4. Am Schlusse jeder Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbständig 
angefertigt und andere Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt habe. —Eine solche 
Versicherung ist auch bezüglich der gelieferten Zeichnungen (§ 30,o) abzugeben. Wenn 
sich zeigt, daß diese Versicherung unwahr ist, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu er- 
klären; wird erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses entdeckt, daß die Versicherung 
nicht wahrheitsgemäß abgegeben worden ist, so wird das Prüfungszeugnis nachträglich für 
ungültig erklärt.
        <pb n="200" />
        — 182 — 
5. Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt die Mitglieder, denen die Beurteilung 
der einzelnen Prüfungsarbeiten obliegt. Er ist befugt, zu dem abgegebenen Urteil sich 
gutachtlich zu äußern, auch ein zweites Mitglied des Prüfungsausschusses zur Beurteilung 
zuzuziehen. 
6. Auf den Antrag des Kandidaten kann eine von ihm verfaßte Druckschrift (§ 6,2e 
und #), auf welche alsdann die Bestimmungen unter 4 anzuwenden sind, als Ersatz für eine 
der Hausarbeiten angenommen werden. Uber einen derartigen Antrag entscheidet der 
Prüfungsausschuß; hierbei sind auch die unter 2 getroffenen Bestimmungen zu berücksichtigen. 
Ist die vorgelegte Druckschrift von der philosophischen Fakultät der Universität Leipzig 
als ausreichend zur Verleihung der Doktorwürde anerkannt worden, so kommt bei dieser 
Entscheidung (außer den Bestimmungen unter 2 und 4) nur in Frage, ob die vorgelegte 
Abhandlung nach ihrem Gegenstande als Ersatz einer Prüfungsarbeit mit Rücksicht auf 
die Prüfungsgruppe angesehen werden kann, der der Kandidat nach Wahl seiner Prüfungs- 
gegenstände zuzuweisen ist. 
7. Eine schriftliche Prüfungsarbeit darf anderweit, z. B. zur Erwerbung der Doktor- 
würde oder zur Veröffentlichung, nicht verwandt werden, bevor die Prüfung abgeschlossen 
und das Prüfungszeugnis ausgestellt worden ist. Alle Prüfungsarbeiten bleiben bei den 
Akten der Kommission, jedoch dürfen den Verfassern auf ihre Kosten Abschriften gegeben 
werden. 
829. 
Klausurarbeiten. 
Der Prüfungsausschuß ist außer in dem zu § 28, 1 angegebenen Fall befugt, in 
allen Gegenständen der Fachprüfung von dem Kandidaten eine Klausurarbeit von mäßiger 
Zeitdauer (höchstens vier Stunden) anfertigen zu lassen. 
Für die fremden Sprachen gilt die Anfertigung derartiger Arbeiten als Regel. 
Ebenso wird in der Regel eine Klausurarbeit für die Erwerbung der zweiten Stufe 
in der Mathematik zu verlangen sein, falls nicht der Kandidat seminaristische Arbeiten 
als genügenden Ersatz dafür beibringen kann. 
830. 
Nachweis praktischer Fertigkeiten. 
1. Die Bekanntschaft mit den wichtigsten physikalischen Instrumenten und ihrer 
Handhabung (88 23 und 24) ist durch die Ausführung einiger Unterrichtsversuche im 
Physikalischen Institute, die Ubung in praktisch-chemischen Arbeiten (§§ 23 und 24) durch 
die Ausführung einiger Unterrichtsversuche und einer Analyse nachzuweisen, sofern nicht 
durch amtliche Zeugnisse der ausreichende Nachweis hierüber beigebracht ist. In entsprechender
        <pb n="201" />
        — 183 — 
Weise ist die praktische Ubung in der Benutzung erdkundlicher Anschauungsmittel (8 20) 
darzutun. 
2. Behufs Feststellung der Übung im Kartenzeichnen und geographischen Zeichnen 
(7 20), im geometrischen Zeichnen (§ 22) und in einfacher bildlicher Darstellung von 
Pflanzen= und Tierformen (§§ 26 und 27) haben die Kandidaten, welche eine Lehrbefähigung 
in den betreffenden Fächern nachweisen wollen, bei Ablieferung der Hausarbeiten auch 
selbständig gefertigte Zeichnungen vorzulegen (vergl. § 28,4). 
831. 
Lehrprobe. 
Nach der schriftlichen, aber vor der mündlichen Prüfung hat der Kandidat noch eine 
praktische Prüfung durch Ablegung einer Lehrprobe zu bestehen. Sie erfolgt unter Ausschluß 
der Offentlichkeit vor dem damit beauftragten Mitgliede des Prüfungsausschusses. Die 
übrigen Mitglieder haben Zutritt. Das Lehrfach, in dem die Lehrprobe abgelegt wird 
(nicht den einzelnen Gegenstand), hat der Kandidat aus den von ihm gewählten Fächern 
(§9,3) selbst zu wählen. UÜber das Ergebnis der Lehrprobe ist ein Zeugnis zu erteilen, 
das ausspricht, ob sie „mit Auszeichnung“, „gut“, „befriedigend“ oder „wenig befrie- 
digend“ abgelegt worden ist. 
832. 
Zurückweisung von der Fortsetzung der Prüfung. 
1. Wenn keine der Hausarbeiten (8 28) des Kandidaten als mindestens „genügend“ 
befunden wird, so steht dem Prüfungsausschuß zu, ihn von der Fortsetzung der Prüfung 
zurückzuweisen und die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Dasselbe steht dem Prü— 
fungsausschuß zu, wenn durch die Klausurarbeiten (8 29) des Kandidaten in Verbindung 
mit seiner häuslichen Facharbeit (§ 28,1) unzweifelhaft festgestellt ist, daß er auch bei 
günstigem Ergebnis der mündlichen Prüfung nicht einmal zu einer Ergänzungsprüfung 
(§ 35,83) berechtigt sein würde. Unter den bezeichneten Voraussetzungen bleibt diese Be- 
fugnis auch dann bestehen, wenn der Kandidat erklärt, von der Prüfung zurücktreten zu 
wollen. 
2. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn hinsichtlich der sitt- 
lichen Unbescholtenheit des Kandidaten sich nachträglich begründete Zweifel ergeben haben 
(vergl. § 7,2). Zuständig hierfür ist der Vorsitzende der Kommission. 
33. 
Einberufung r unoblichen Prüfung. 
1. Die Einberufung des Kandidaten zur mündlichen Prüfung und zu den mit ihr 
verbundenen Ermittelungen (§§ 29 bis 31) erfolgt schriftlich durch den Leiter des Prü- 
fungsausschusses.
        <pb n="202" />
        — 184 — 
2. Läßt der Kandidat den ihm gestellten Termin verfallen, so ist die Prüfung für 
nicht bestanden zu erklären. Werden jedoch dem Leiter des Ausschusses nachträglich triftige 
Gründe des Ausbleibens nachgewiesen, so ist dem Kandidaten ein neuer Termin für die 
mündliche Prüfung zu bestimmen. 
834. 
Ausführung der mündlichen Prüfung. 
1. Die Reihenfolge der einzelnen Teile der mündlichen Prüfung, einschließlich der 
mit ihr verbundenen Ermittelungen (§§ 29 bis 31), bestimmt der Leiter des Prüfungs- 
ausschusses. 
2. Sowohl bei der Allgemeinen Prüfung als auch bei jeder Fachprüfung muß außer 
dem Prüfenden mindestens noch ein Mitglied des Prüfungsausschusses, womöglich der 
Leiter, zugegen sein. · 
3. Zur Prüfung werden gleichzeitig in der Regel zwei Kandidaten zugelassen, aus— 
nahmsweise wird einer allein geprüft. Für die Prüfung in einem Fache darf bei zwei 
Kandidaten, wenn es sich um die erste Stufe der Lehrbefähigung handelt, eine und eine 
halbe Stunde, wenn es sich um die zweite Stufe handelt sowie in der Allgemeinen Prüfung 
dreiviertel Stunde in Anspruch genommen werden. Die Dauer der Prüfung eines einzigen 
Kandidaten ist auf zwei Drittel der vorstehend angegebenen Zeit zu verkürzen. 
4. Die Prüfung für die erste Stufe im Lateinischen sowie jede Prüfung im Französi- 
schen und Englischen ist insoweit in der betreffenden Sprache selbst zu führen, daß dadurch 
die Fertigkeit des Kandidaten in ihrem mündlichen Gebrauch ermittelt wird. 
5. Sowohl über die Allgemeine Prüfung als auch über die Fachprüfung ist ein Pro- 
tokoll aufzunehmen, das mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses zu unter- 
zeichnen haben. Die Protokolle bleiben bei den Akten der Kommission. 
6. Das Ergebnis der Allgemeinen Prüfung ist für jeden Kandidaten auf Grund der 
Hausarbeit und der mündlichen Leistungen festzustellen und am Schluß des Protokolls über 
die Allgemeine Prüfung bestimmt anzugeben, ob sie bestanden oder nicht bestanden ist. 
Wird die Allgemeine Prüfung für bestanden erklärt, so sind die Leistungen des Kandidaten 
in der Pädagogik und der Philosophie nach den Abstufungen: Sehr gut, Gut, Genügend 
zu zensieren, wobei die Hausarbeit für das Fach, dem sie entnommen ist, mit zu berück- 
sichtigen ist. Gehen die Leistungen eines Kandidaten in der Philosophie über die in der 
Allgemeinen Prüfung zu stellenden Anforderungen erheblich hinaus, so ist der Prüfungs- 
ausschuß befugt, ihm in der Philosophischen Propädeutik eine Lehrbefähigung zuzuerkennen. 
Unmittelbar nach jeder einzelnen Fachprüfung hat der Prüfende auf Grund aller in 
Betracht kommenden Leistungen des Kandidaten sein Urteil darüber, ob und für welche 
der beiden Stufen (§ 11) ihm die Lehrbefähigung in dem betreffenden Fache zuzuerkennen 
ist, zu Protokoll zu geben und, wenn er ihm eine Lehrbefähigung zuerkennt, das Gesamt-
        <pb n="203" />
        — 185 — 
ergebnis in dem Fache nach den Abstufungen: Sehr gut, Gut, Genügend für die 
erste Stufe, Gut, Genügend für die zweite Stufe zu zensieren. Es steht dem Prüfenden 
dabei frei, sein Urteil näher zu begründen, wie anderseits jeder der übrigen bei der Prüfung 
anwesenden Mitglieder des Ausschusses berechtigt ist, ein abweichendes Urteil in das Pro- 
tokoll aufnehmen zu lassen. Nicht ausgeschlossen ist, dem Kandidaten die Lehrbefähigung 
für die erste Stufe auch dann zuzusprechen, wenn er nach seiner Meldung sie nur für die 
zweite Stufe nachweisen wollte. 
7. Tritt der Kandidat während der mündlichen Prüfung zurück, so bleibt es dem Er- 
messen des Ausschusses überlassen, ob die Prüfung für nicht bestanden zu erklären oder 
dem Kandidaten ein neuer Termin für die mündliche Prüfung zu bestimmen ist. 
835. 
Gesamtergebnis der Prüfung. 
1. Nach dem Abschlusse der gesamten Prüfung wird auf Grund der in den Proto— 
kollen über das Ergebnis der Allgemeinen Prüfung und der Fachprüfungen niedergelegten 
Urteile darüber entschieden, ob der Kandidat die Prüfung bestanden oder nicht bestanden 
hat. Uber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den anwesenden Aus- 
schußmitgliedern zu unterzeichnen ist. 
2. Bestanden hat der Kandidat, wenn er in der Allgemeinen Prüfung mindestens 
genügt und die Lehrbefähigung mindestens in zweien der in §9, 3 angegebenen für jede 
Gruppe verbindlichen oder zur Auswahl an dritter Stelle zugelassenen Fächer für die 
erste Stufe und in einem dritten von diesen Fächern die Lehrbefähigung für die zweite 
Stufe nachgewiesen hat. 
Ist die Prüfung bestanden, so hat der Prüfungsausschuß zu erwägen, ob nach dem 
gesamten Ergebnis der Prüfung das Zeugnis „Mit Auszeichnung bestanden“, „Gut 
bestanden“ oder „Genügend bestanden“ zu erteilen ist. 
3. Ist die Prüfung nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt worden, 
so hat der Prüfungsausschuß, sofern eine nochmalige Prüfung überhaupt zulässig ist 
(vergl. § 38), darüber zu entscheiden, ob eine Wiederholung der gesamten Prüfung 
(Wiederholungsprüfung) oder nur die Ergänzung einzelner Teile in einer noch- 
maligen Prüfung (Ergänzungsprüfung) zu fordern ist. 
Der Prüfungsausschuß ist befugt, die Zeit zu bestimmen, vor deren Ablauf die 
Wiederholungs= oder Ergänzungsprüfung nicht stattfinden darf. 
836. 
Zeugnis. 
Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten in jedem Falle, sie mag bestanden 
oder nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt sein, ein Zeugnis auszustellen. 
1908. 26
        <pb n="204" />
        — 186 — 
In dem Zeugnis (vergl. den Vordruck in der Anlage) muß der vollständige Name 
des Kandidaten, Stand und Wohnort des Vaters, Tag und Ort der Geburt, die 
Konfession (oder Religion) und der Bildungsgang angegeben werden, wobei namentlich 
ersichtlich zu machen ist, wann und wo der Kandidat die Reifeprüfung bestanden, auf 
welchen Universitäten und wie lange er auf jeder von ihnen studiert, wann er sich zur 
Prüfung gemeldet und wann er sie vollendet hat, gegebenenfalls auch, wann und wo der 
Kandidat seiner militärischen Dienstpflicht genügt hat. 
Daran schließt sich die Angabe der dem Kandidaten für die schriftlichen Hausarbeiten 
gestellten Aufgaben, auch der etwa als Ersatz für eine von ihnen angenommenen Druck- 
schrift (§ 28,6) und Folgendes: 
1. Ist die Prüfung bestanden, so folgt die hierauf sich beziehende Erklärung nach Maß- 
gabe von § 35, 1 und 2 ohne Begründung des Ergebnisses, aber mit genauer Bezeichnung der 
Fächer und der Stufe, für welche der Kandidat die Lehrbefähigung nachgewiesen hat, danach 
das Urteil über die Lehrprobe (§ 31); am Schluß sind dem Zeugnis die Einzelzensuren 
(§ 34,6) beizufügen. 
2. Ist die Prüfung nicht bestanden, so ist dieser Erklärung der nach Maßgabe von 
§ 35,3 gefaßte Beschluß beizufügen und genau anzugeben, innerhalb welcher Zeit die 
Anmeldung zur Wiederholungs= oder Ergänzungsprüfung zu erfolgen hat; wird eine 
Ergänzungsprüfung gefordert, so sind einerseits die Teile der Prüfung, in denen der 
Kandidat den Anforderungen genügt hat, ohne Zensuren, andererseits die Teile der Prüfung, 
für die die Ergänzungsprüfung abzulegen ist, ausdrücklich zu bezeichnen. 
3. Ist die Prüfung einer nicht bestandenen gleichgesetzt worden, so ist außerdem 
nach Maßgabe von §§ 28, 3 und 4, 32, 1, 33,2, 34 der Grund anzugeben. 
§ 37. 
Vermerk auf den akademischen Zeugnissen. 
Bei Rückgabe der eingereichten akademischen Zeugnisse (§ 6, 29) an den Kandidaten 
hat der Vorsitzende der Kommission auf ihnen das Ergebnis der Meldung und des 
weiteren Prüfungsverfahrens kurz zu vermerken. 
838. 
Wiederholungs- und Ergänzungsprüfung. 
1. Sowohl für die Wiederholungs= als auch für die Ergänzungsprüfung (vergl. 
§ 35,50 ist die Prüfungskommission in Leipzig zuständig, wenn bei ihr die erste Prüfung 
abgelegt wurde. Andernfalls kann die Zulassung zu einer dieser Prüfungen vor der ge- 
nannten Kommission nur ausnahmsweise mit Genehmigung des Ministeriums gestattet 
werden.
        <pb n="205" />
        — 187 — 
2. Die Meldung zu einer Wiederholungs- oder Ergänzungsprüfung muß in längstens 
zwei Jahren nach der Ausstellung des Zeugnisses über die vorangegangene Prüfung 
erfolgen. Wird die Wiederholungs- oder die Ergänzungsprüfung nicht bestanden oder 
einer nicht bestandenen gleichgesetzt, so ist eine nochmalige Prüfung des Kandidaten nur 
mit Genehmigung des Ministeriums zulässig. 
3. Über das Ergebnis der Wiederholungs= oder der Ergänzungsprüfung ist in allen 
Fällen ein Zeugnis auszustellen, in dem auf das bereits erworbene Prüfungszeugnis 
des Kandidaten Bezug genommen und der zusammenfassende Schlußsatz daraus wiederholt 
wird. Wird die Prüfung bestanden, so finden betreffs der nachgewiesenen Lehrbefähigung 
die Bestimmungen unter § 36,1 Anwendung. 
839. 
Erweiterungsprüfung. 
1. Wer die Prüfung für das höhere Lehramt bestanden hat, ist befugt, sei es um 
noch für andere Fächer die Lehrbefähigung nachzuweisen, sei es um eine bereits zuerkannte 
Lehrbefähigung zu vervollständigen und so das Gesamturteil des Zeugnisses zu erhöhen, 
sich einer Erweiterungsprüfung in einzelnen Fächern zu unterziehen. 
2. Zuständig für die Erweiterungsprüfung ist die Kommission in Leipzig sowohl, 
wenn vor ihr der Kandidat seinerzeit die Prüfung für das höhere Schulamt bestanden 
hat, als auch, wenn er im Schuldienste des Königreichs Sachsen bereits beschäftigt ist 
oder demnächst Verwendung finden soll. 
3. Zu einer Erweiterungsprüfung kann der Kandidat oder der bereits angestellte 
Lehrer nur zweimal zugelassen werden, wobei eine vor einer anderen Prüfungskommission 
abgelegte Erweiterungsprüfung eingerechnet wird. 
4. Auf die Ausstellung des Zeugnisses finden die Bestimmungen in § 38,8 sinn- 
entsprechende Anwendung. 
840. 
Besondere Bestimmungen für Kandidaten der Theologie und des Predigtamtes 
sowie für evangelische Geistliche. 
Kandidaten der Theologie und des Predigtamtes, welche im Königreich Sachsen nach 
8 18 Absatz 2 des Gesetzes über die Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen und Seminare 
vom 22. August 1876 zur Übernahme von Religionslehrerstellen an diesen Anstalten 
befähigt sind, auch ohne die Kandidatur für das höhere Schulamt erlangt zu haben, 
ingleichen evangelische Geistliche erwerben das Zeugnis für das höhere Schulamt, wenn 
sie die Allgemeine Prüfung bestanden, die Lehrprobe abgelegt und in einer nur mündlich 
abzuhaltenden, die Bedürfnisse der Schule berücksichtigenden Prüfung ihre Befähigung für den 
Religionsunterricht auf der ersten Stufe, ferner durch eine schriftliche Klausurarbeit und 
26
        <pb n="206" />
        — 188 — 
mündliche Prüfung die Lehrbefähigung im Hebräischen (8 16) und endlich eine Lehr— 
befähigung noch in einem der für die sprachlich-geschichtliche Abteilung in § 9,3 bestimmten 
Fächer nachweisen; weitere Fächer aus beiden Abteilungen sich auszuwählen bleibt ihnen 
unbenommen. Handelt es sich dabei neben der Lehrbefähigung in der Religion und im 
Hebräischen um den Nachweis einer weiteren Lehrbefähigung für die erste Stufe, so ist eine 
schriftliche Hausarbeit für das betreffende Fach zu fordern (vergl. § 28). Auf die Aus- 
stellung des Zeugnisses finden die Bestimmungen in § 36 sinnentsprechende Anwendung. 
8 41. 
Probejahr. 
Durch das Zeugnis über die bestandene Prüfung erwirbt der Geprüfte die Kandidatur 
für das höhere Schulamt; zum Erweise der Anstellungsfähigkeit ist die Ablegung des 
Probejahrs notwendig. Über die Zulassung dazu entscheidet das Ministerium, an das sich 
der Kandidat mit einem schriftlichen Gesuche zu wenden hat. 
842. 
Gebühren. 
1. Die Gebühren sind sofort nach der Zulassung zur Prüfung an die von dem Vor- 
sitzenden der Kommission bezeichnete Kasse zu zahlen. 
Wenn ein Kandidat durch gültige Zeugnisse nachweist, daß er durch Krankheit oder 
anderweitige außerordentliche Hindernisse genötigt ist, eine begonnene Prüfung aufzugeben, 
so werden die eingezahlten Gebühren zurückerstattet. In allen übrigen Fällen bleiben sie 
der Gebührenkasse verfallen, gleichviel ob die Prüfung zu Ende geführt worden ist oder nicht. 
2. Die Gebühren betragen für eine Erst= oder Wiederholungsprüfung, ingleichen für 
die in § 40 vorgesehene Prüfung je 50/, für eine Ergänzungs= oder Erweiterungs- 
prüfung je 25.6. 
– 43. 
Inkraftsetzung der Prüfungsordnung. 
Gegenwärtige Prüfungsordnung tritt unter Aufhebung der Ordnung der Prüfung für 
das höhere Schulamt vom 19. Juli 1899 sowie der hierzu ergangenen weiteren Ver- 
ordnungen mit dem 1. Oktober 190 8 in Kraft. 
*44. 
übergangsbestimmungen. 
Die bis zum 1. Oktober 1908 eingehenden Meldungen sind nach der alten Prüfungs- 
ordnung zu erledigen, sofern in ihnen nicht die Anwendung der neuen Prüfungsordnung 
ausdrücklich beantragt wird.
        <pb n="207" />
        — 189 — 
Eine nach der alten Prüfungsordnung auferlegte Wiederholungs= oder Ergänzungs- 
prüfung ist nach den Bestimmungen derselben Ordnung zu erledigen. 
Die Erweiterung eines nach der alten Prüfungsordnung erworbenen Zeugnisses hat 
vom 1. Oktober 1908 ab nach der neuen Prüfungsordnung zu erfolgen. 
Anlage. 
  
Vordrucke 
für die bei den Akten bleibenden Entwürfe zu den Zeugnissen. 
(Die Zeugnisse selbst sind ohne Zwischendrucke ganz zu schreiben.) 
(bei mehreren Vornamen ist der Rufname zu 
Herr unterstreichen, gegebenen Falles Doktortiteezzzz : / 
Sohn des (Stand, Name, Wohnort des Vateres; , geboren den 
....... 1...zu(beieinemkleinerenOrteauchAngabedesBezirks)..... 
(AngabederKonfessionbezw.Religion)......... , bestand die Reifeprüfung zu 
(Ostern oder Michaeltis 1. auf de (Bezeichnung der Anstalt) 
...... in........undstudierte(Studienfach)......Von....... 
bis...... in (Angabe der Universitäten bezw. Hochschulen und der Aufenthaltsdauer 
bei jeder einzelnen, gegebenen Falles auch des Ortes und der Zeit der Promotion). 
(Seiner militärischen Dienstpflicht genügte er on 1. bis 
........ 1...in[Ort].......) 
AufdieMeldungvom..teU........... 1...zurPrüfungfürdas 
Lehramt an höheren Schulen zugelassen, erhielt er zu schriftlicher Bearbeitung die Auf—
        <pb n="208" />
        Herr (Name des Kandidaten) hat die Prüfung für das Lehramt an 
höheren Schulen * bestanden, und zwar ist ihm nach dem gesamten Ergebnis der schrift- 
lichen und mündlichen Prüfung das Zeugnis 
(Genügend, Gut oder Mit Auszeichnung .. bestanden 
zuerkannt worden; er besitzt die Lehrbefähigung in (Angabe der Lehrfächrr) ... 
für die erste Stufe und in (Angabe der Lehrfächrr)t für die zweite Stufe. 
Die Lehrprobe hater abgelegt. In den einzelnen Fächern 
erhielt er folgende Zensuren 
Bezüglich der Meldung zur Ableistung des Probejahres wird auf die Prüfungs- 
ordnung für das höhere Schulamt b0v 19 berwiesen. 
Leipzig, den ken 19 
Königliche Wissenschaftliche Prüfungskommission. 
(Siegel.) 
(Unterschriften des Vorsitzenden der Kommission und der Mitglieder des betreffenden 
Prüfungsausschusses.) 
  
Ist die Prüfung nicht bestanden, so ist der vorstehende Vordruck von ' an nach Maß- 
gabe von § 36, abzuändern, zB. nicht bestanden und muß, wenn er sich 
ihr nochmals unterziehen will, die gesamte Prüfung wiederholen. Diese Wiederholungs- 
prüfung ist in längstens zwei Jahren abzulegen (die Meldung dazu darf aber nicht vor 
demdten 19 erfolgen) oder 
nicht bestanden. Er hat zwarin den Anforderungen 
genügt, auch die Lehrbefähigung in (Angabe der Lehrfächer und der in ihnen erlangten 
Stufen)n dargetan, muß sich abrin einer Ergänzungs- 
prüfung unterziehen, welche in längstens zwei Jahren abzulegen ist. 
Ist die Prüfung einer nicht bestandenen gleichgesetzt worden, so sind nach Maßgabe 
von § 36,3 noch weitere Angaben erforderlich, von denen es abhängt, wie weit der Vor- 
druck benutzt werden kann. 
Für die Zeugnisse über eine Wiederholungs= oder Ergänzungsprüfung wird empfohlen, 
nach Angabe des Personenstandes etwa fortzufahren:
        <pb n="209" />
        — 191 — 
Dem Hern woar von der unterzeichneten Prüfungskommission unter 
der ten 19 eine Wiederholungsprüfung auferlegt worden 
(mit der Maßgabe, daß die Meldung usw.). 
Auf die Meldung vuo. ken 19 . zzur Wiederholungs- 
prüfung zugelassen, erhielt er usw. (s. oben). 
Bezw. z. B. 
Dem Herren , welcher nach Ausweis des Prüfungszeugnisses vom 
ten 19 in der Allgemeinen Prüfung genügt, auch die 
Lehrbefähigung in (Angabe der Lehrfächerrr) dargetan hat, war von 
der unterzeichneten Prüfungskommission behufs Nachweises der Lehrbefähigung in usw. eine 
Ergänzungsprüfung auferlegt worden. 
Auf die Meldung vor. ken 19 zzur Ergänzungs- 
prüfung zugelassen, usw. (s. oben). 
  
Tinc und Versag der Königl. Hofbuchrruckerei von E. C. Meinbold &amp; Söbne, Dresren.
        <pb n="210" />
        <pb n="211" />
        — 193 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
6. Stück vom Jahre 1908. 
  
    
  
Inhalt: Nr. 33. Bekanntmachung, die Enteignung von Grundeigentum zur Erbauung einer schmalspurigen 
Nebenbahn zwischen Thum und Meinersdorf betr. S. 193. — Nr. 34. Verordnung, den Verkauf und 
Ankauf gebrauchter Verbandstoffe betr. S. 194. — Nr. 35. Verordnung, die Ansführung des Reichs- 
vereinsgesetzes vom 19. April 1908 betr. S. 194. 
Nr. 33. Bekanntmachung, 
die Enteignung von Grundeigentum zur Erbauung einer schmalspurigen 
Nebenbahn zwischen Thum und Meinersdorf betreffend; 
vom 22. April 1908. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist die zweijährige Frist, innerhalb der nach § 12 
Absatz 1 des Enteignungsgesetzes vom 24. Juni 1902 die Enteignungsunterlagen ein- 
zureichen sind, hinsichtlich der schmalspurigen Nebenbahn zwischen Thum und 
Meinersdorf, für die durch Verordnung vom 20. April 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 66) 
das Enteignungsverfahren angeordnet worden ist, um ein halbes Jahr verlängert 
worden. 
Dresden, am 22. April 1908. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Effler. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 14. Mai 1908. 27
        <pb n="212" />
        — 194 — 
Nr. 34. Verordnung, 
den Verkauf und Ankauf gebrauchter Verbandstoffe betreffend; 
vom 30. April 1908. 
Das Verbot des Verkaufs und Ankaufs gebrauchter Verbandwatte (Verordnung vom 
6. Mai 1890, G.= u. V.-Bl. S. 77) wird auf den Verkauf und Ankauf gebrauchter 
Verbandstoffe jeder Art erstreckt. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis 
150 %4 oder Haft bestraft. 
Dresden, den 30. April 1908. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Dietze. 
  
  
Nr. 35. Verordnung, 
die Ausführung des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 betreffend; 
vom 12. Mai 1908. 
Zur Ausführung des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 (R.-G.-Bl. 
S. 151 flg.) wird folgendes bestimmt. 
Begriff der 8 1. Im Sinne des Gesetzes ist 
höheren und a) höhere Verwaltungsbehörde die Kreishauptmannschaft (8 3 Absatz 4 des Gesetzes), 
Verwaltungs- b) untere Verwaltungsbehörde (8 12 Absatz 3 des Gesetzes) sowie 
e ie c) Polizeibehörde (882, 5,7, 9, 12, 13, 14, 15 des Gesetzes) 
behörde (§ 21 die Sicherheitspolizeibehörde (die Amtshauptmannschaft, in Städten mit Revidierter 
des Gesetzes). Städteordnung der Stadtrat oder die besondere Sicherheitspolizeibehörde — Polizei- 
direktion, Polizeiamt —). 
Polizeibehörde im Sinne des § 3 des Gesetzes ist die Ortspolizeibehörde (in 
Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat oder die besondere Sicherheits- 
polizeibehörde — Polizeidirektion, Polizeiamt —, im übrigen der Bürgermeister, Ge- 
meindevorstand, Gutsvorsteher). Siehe auch § 3 der Ausführungsverordnung.
        <pb n="213" />
        — 195 — 
8 2. Zuständig ist in allen Fällen des Gesetzes diejenige Behörde, in deren Bezirk Zuständigkeit. 
a) der Verein seinen Sitz hat (8§ 2, 3 des Gesetzes), 
b) die Versammlung (88§ 5, 7, 9, 12, 13, 14 des Gesetzes) oder 
c) der Aufzug (88 7, 9 des Gesetzes) stattfindet. 
Vor der Erteilung der Genehmigung zu einer Versammlung unter freiem Himmel 
oder einem Aufzuge auf öffentlichen Straßen oder Plätzen (§ 7 des Gesetzes) hat die 
Sicherheitspolizeibehörde, falls sie nicht zugleich Straßenpolizeibehörde ist, die letztere 
gutachtlich zu hören. 
8 3. Die Anzeigen nach §§ 5, 7, 12 und der Antrag nach § 14 Absatz 2 des 
Gesetzes sind bei der in § 1 der Ausführungsverordnung bezeichneten Sicherheits- 
polizeibehörde, die Anzeige nach § 3 des Gesetzes dagegen bei der Ortspolizei- 
behörde einzureichen, die sie — falls sie nicht zugleich Sicherheitspolizeibehörde ist — 
unverzüglich an die Amtshauptmannschaft abzugeben hat. 
8 4. Die Ortspolizeibehörde hat — soweit sie nicht zugleich Sicherheitspolizeibehörde 
ist — im Hinblick auf die Bestimmungen in § 6 des Gesetzes die letztere von den nach 
§ 6 Absatz 1 des Gesetzes öffentlich angekündigten sowie von den nach § 6 Absatz 2 und 3 
des Gesetzes nicht anzeigepflichtigen Versammlungen unverzüglich zu benachrichtigen, damit 
die Sicherheitspolizeibehörde rechtzeitig in der Lage ist, über die Abordnung von Beauf- 
tragten in solche Versammlungen (§ 13 des Gesetzes) Beschluß zu fassen. 
In dringenden Fällen hat die Ortspolizeibehörde ihrerseits über die Abordnung 
von Beauftragten in Versammlungen zu beschließen. 
85. Als Beauftragte der Polizeibehörde im Sinne des § 13 des Gesetzes sind, 
soweit nicht für einzelne Polizeibehörden auf entsprechenden Antrag hin seitens des Mini- 
steriums des Innern Ausnahmern zugelassen werden, in der Regel polizeiliche Exekutiv= 
beamte (Gendarme, Schutzleute) nicht zu verwenden. 
Den Amtshauptmannschaften ist es nachgelassen, in Städten, welche die Revidierte 
Städteordnung nicht angenommen haben, den Bürgermeister, in Landgemeinden den Ge- 
meindevorstand und in selbständigen Gutsbezirken den Gutsvorsteher im Sinne des § 13 
des Gesetzes abzuordnen, die wiederum ihrerseits andere Gemeindeorgane oder Gemeinde- 
mitglieder mit ihrer Vertretung beauftragen dürfen. 
Eine solche Weiterübertragung des Auftrags ist jedoch nur dann zulässig, wenn die 
betreffenden Personen der Amtshauptmannschaft von vornherein angezeigt, von ihr für 
geeignet befunden und — falls sie nicht schon infolge ihrer amtlichen Tätigkeit nach Maß- 
gabe der Verordnung vom 20. Februar 1879 (G= u. V-Bl. S. 53) in Pflicht stehen — 
von ihr in Pflicht genommen worden sind. Zur Entschließung auf Beschwerden über solche 
Beauftragte ist die Amtshauptmannschaft zuständig. 
* 
Anzeige- 
erstattung und 
Antrag- 
stellung. 
Pflichten der 
Ortspolizei- 
behörde. 
Beauftragte 
der Polizei- 
behörde (§ 13 
des Gesetzes).
        <pb n="214" />
        — 196 — 
Die Beauftragten der Polizeibehörde haben sich, falls sie nicht schon durch ihre Dienst— 
kleidung als solche erkennbar sind, dem Leiter oder Veranstalter der Versammlung gegen— 
über auf dessen Verlangen durch einen von der zuständigen Polizeibehörde (88 1 und 2 der 
Ausführungsverordnung) ausgefertigten schriftlichen Auftrag auszuweisen; dieser Auftrag 
kann für eine oder mehrere bestimmte Versammlungen oder für Versammlungen (im Sinne 
des § 13 des Gesetzes) schlechthin erteilt werden. 
Offentliche Be- 8 6. Die an die Stelle der Anzeige tretende öffentliche Bekanntmachung einer 
aien öffentlichen politischen Versammlung (§ 6 Absatz 1 des Gesetzes) muß folgenden An- 
lungen §#6 forderungen genügen: 
rsGd¾*0lä a) Die öffentliche Bekanntmachung muß in der Zeitung oder durch Plakat erfolgen. 
*?¼ b) Sie muß in deutscher Sprache abgefaßt sein, die deutliche Unterschrift tragen: 
„Offentliche politische Versammlung“ sowie Zeit und Ort der Ver- 
sammlung, den Namen, Wohnort und die Wohnung des Veranstalters 
enthalten. 
Ic) Die Zeitungsnummer, in welcher die Bekanntmachung erfolgt, muß mindestens 
24 Stunden vor der Versammlung am Versammlungsorte zur Ausgabe gelangt, 
das Plakat in der gleichen Frist angebracht sein. 
d) Die Zeitung muß von der zuständigen Polizeibehörde (8§ 1 und 2 der Aueführungs- 
verordnung) ausdrücklich zugelassen worden sein. 
Für jeden Ort im Bezirke der Polizeibehörde sind deshalb je nach Bedürfnis 
mindestens zwei Zeitungen im voraus zu bestimmen, wobei in erster Linie 
auf deren Verbreitung in dem betreffenden Orte Rücksicht zu nehmen, eine 
Beschränkung auf das Amtsblatt oder eine Rücksichtnahme auf den politischen 
Charakter der Zeitung aber unzulässig ist. 
e) Das Plakat ist am Versammlungsort an der für öffentliche Ankündigungen be- 
stimmten und behördlich bekannt gemachten Stelle anzubringen (Artikel 15 des 
sächsischen Preßgesetzes vom 24. März 1870 — G. u. V.-Bl. S. 71 —, § 6 
Absatz 2 der Ausführungsverordnung hierzu vom selben Tage — G.= u. V.-Bl. 
S. 81 —). 
Rechtsmittel. 8 7. Neben dem nach § 31 des Organisationsgesetzes in der Fassung vom 1 9. Juli 
1900 (G.= u. V.-Bl. S. 511) gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungs- 
behörden zulässigen Rekurs findet die Bestimmung in § 73 Ziffer 1 des Gesetzes über die 
Verwaltungsrechtspflege vom gleichen Tage (G.= u. V.-Bl. S. 486) dahingehend, daß 
gegen die zweitinstanzlichen Entscheidungen die Anfechtungsklage zulässig ist, nunmehr 
auch in den Fällen der §§ 2, 7 und 15 des Reichsvereinsgesetzes Anwendung.
        <pb n="215" />
        — 197 — 
88. Die Entschließung über die Zulassung von Ausnahmen im Sinne des § 3 Ausnahmen 
Absatz 4 des Gesetzes hat von der Kreishauptmannschaft von Fall zu Fall zu erfolgen; ginsichtich der 
die Polizeibehörden haben daher in solchen Fällen an diese umgehend gutachtlichen Bericht Fassng 6&amp; 3 
zu erstatten. · « des Gesetzes). 
8§9. Die Erhebung von Eintrittsgeld sowie sonstige Geldsammlungen Geldsamm- 
bei öffentlichen Versammlungen fallen unter den Begriff der öffentlichen Geldsammlung reiuesten 
und sind entsprechend den bestehenden Vorschriften an eine besondere behöäördliche Er- 
laubnis gebunden. 
8 10. Hinsichtlich der kirchlichen und religiösen Vereine und Versamm-Kirchliche Ver- 
lungen, kirchlichen Prozessionen, Wallfahrten und Bittgänge sowie geist- urrer — 
lichen Orden und Kongregationen bewendet es bis auf weiteres bei den bisherigen (§ 24 des Ge- 
landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch bei denen im Gesetze, das Vereins= setzes). 
und Versammlungsrecht betreffend, vom 22. November 1850 (G.= u. V.-Bl. S. 264), 
der dazu gehörigen Ausführungsverordnung vom 23. November 1850 (G.= u. V.-Bl. 
S. 270) sowie des § 3 der Verordnung vom 22. August 1874 (G.= u. V.Bl. S. 125). 
Dresden, am 12. Mai 1908. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Gebhardt. 
  
Druck und Verlag ver Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinbo#d &amp; Söbne, Dresden. 
1008. 28
        <pb n="216" />
        <pb n="217" />
        — 199 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
7. Stück vom Jahre 1908. 
  
  
Inhalt: Nr. 36. Bekanntmachung über die Ordnung der Pädagogischen Prüfung an der Universität Leipzig. 
S. 199. — Nr. 37. Kirchengesetz, die Verkündigung von Anordnungen der landeskirchlichen Behörden und 
Gemeindevertretungen betr. S. 223. — Nr. 38. Gesetz, das vorerwähnte Kirchengesetz betr. S. 225. — 
Nr. 39. Bekanntmachung wegen Einführung des vorerwähnten Kirchengesetzes in der Oberlausitz. S. 226. 
— Nr. 40. Verordnung zur Abänderung der Verordnung vom 26. Juli 1886, beir. das Verfahren bei der 
Anstellung von solchen Kantoren und Organisten, deren Kirchendienst nicht mit einer bestimmten ständigen Schul- 
stelle verbunden ist. S. 226. — Nr. 41. Verordnung, die staatliche Genehmigung dieser Verordnung. 
S. 228. — Nr. 42. Bekanntmachung, betr. den Text dieser abgeänderten Verordnung. S. 229. — 
Nr. 43. Bekanntmachung wegen Einführung dieser Verordnung in der Oberlausitz. S. 232. — Nr. 44. 
Verordnung, die Herstellung und den Betrieb von sogenannten Paternoster-Aufzügen betr. S. 232. — 
Nr. 45. Verordnung, eine Abänderung der Verordnung über den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen 
vom 16. Oktober 1907 betr. S. 236. — Nr. 46. Verordnung, die Abänderung der Hebammenordnung 
und der Instruktion für die Hebammen zur Verhütung des Kindbettfiebers betr. S. 237. — Nr. 47. Ver- 
ordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 26. Februar 1881, die Ausstellung von Heimatscheinen für 
das Ausland betr. S. 238. — Nr. 48. Verordnung, die Einziehung nicht mehr umlaufe fäbiger Reichs- 
Nickel- und Kupfermünsen betr. S. 239. — Nr. 49. Verordnung, die Gewerbe-Beaussichugung betr. 
S. 240. — Nr. 50. Bekanntmachung, die Kündigung des Abkommens über die gegenseitige abgabenfreie 
Behandlung des beweglichen Nachlasses Königlich Sächsischer und Kaiserlich Königlich Osterreichischer und Königlich 
Ungarischer Untertanen betr. S. 243. — Nr. 51. Finanzgesetz auf die Jahre 1908 und 1909. S. 243.— 
Nr. 52. Gesetz, die Abänderung des Einkommensteuergesetzes betr. S. 245. — Berichtigung. S. 247. 
Nr. 36. Bekanntmachung 
über die Ordnung der Pädagogischen Prüfung an der Universität 
Leipzig; 
vom 6. Juni 1908. 
Des Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat an Stelle der Prüfungs- 
ordnung vom 8. September 1899 (G.= u. V-Bl. S. 423) die nachstehende Ordnung der 
Pädagogischen Prüfung an der Universität Leipzig erlassen. Dies wird unter ausdrück- 
lichem Hinweis auf §§ 40 und 41 hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, den 6. Juni 1908. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Möhnch. 
Ausgegeben zu Dresden den 17. Juni 1908. 29
        <pb n="218" />
        — 200 — 
Ordnung 
der 
Pädagogischen Prüfung an der Univerfttät reipzig. 
81. 
Zweck der Prüfung. 
Zweck der Prüfung ist die Feststellung der wissenschaftlichen Befähigung zum Unter- 
richt an Lehrer= und Lehrerinnenseminaren sowie an Realschulen, höheren Mädchenschulen 
und den diesen Anstalten in den Unterrichtszielen gleichstehenden öffentlichen oder privaten 
Lehranstalten unter Betonung der pädagogischen Durchbildung. 
82. 
Prüfungsbehörde. 
Die Prüfung wird vor der Königlichen Pädagogischen Prüfungskommission in Leipzig 
abgelegt. 
Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ernennt den Vorsitzenden, 
den stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder der Kommission. 
Die Kommission wird aus Professoren der Universität und Schulmännern zusammen- 
gesetzt. Ihre Amtszeit ist einjährig. 
83. 
Prüfungsausschüsse. 
Für die Prüfung der einzelnen Kandidaten beruft der Vorsitzende aus den Mitgliedern 
der Kommission einen Prüfungsausschuß entsprechend den Fächern, in denen zu prüfen ist. 
Die Leitung übernimmt er entweder selbst oder überträgt er einem anderen Mitgliede. 
Die Entscheidungen des Ausschusses erfolgen durch Mehrheitsbeschluß; bei Stimmen- 
gleichheit gibt der Leiter den Ausschlag.
        <pb n="219" />
        — 201 — 
84. 
Zuständigkeit der Kommission. 
Zuständig für die Prüfung ist die Kommission, wenn 
a) der Kandidat im Königreich Sachsen staatsangehörig ist oder hier seinen wesentlichen 
Aufenthalt hat, oder 
b) seine Verwendung im inländischen öffentlichen Schuldienste in bestimmter Aussicht 
steht oder bereits stattfindet. 
Andernfalls hat der Kandidat die Genehmigung des Ministeriums nachzusuchen. Nicht 
reichsangehörige Kandidaten haben in jedem Falle zu ihrer Meldung diese Genehmigung 
einzuholen. 
85. 
Bedingungen der Zulassung. 
1. Für die Zulassung zur Prüfung ist erforderlich, daß der Kandidat das Reife— 
zeugnis an einem Gymnasium oder Realgymnasium oder an einer Oberrealschule des 
Deutschen Reiches erworben und darauf mindestens drei Jahre an einer deutschen Staats— 
universität, darunter wenigstens zwei Halbjahre an der Universität Leipzig, seinem Be— 
rufsstudium ordnungsmäßig obgelegen hat. 
2. Auch werden zu dieser Prüfung diejenigen inländischen Volksschullehrer und 
(lehrerinnen zugelassen, welche nach den bestehenden Bestimmungen zum Studium der 
Pädagogik an der Universität Leipzig ermächtigt sind und diesem Studium wenigstens drei 
Jahre obgelegen haben. 
3.Kandidaten der Theologie und des Predigtamtes sind zuzulassen, wenn sie an den 
in § 1 bezeichneten Lehranstalten die Lehrbefähigung noch in anderen Fächern als im 
Religionsunterrichte erwerben wollen (§ 9,5). 
Haben dieselben ihre theologischen Prüfungen nicht vor einer Sächsischen Prüfungs- 
kommission abgelegt, so ist die Genehmigung des Ministeriums einzuholen. 
4. Bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung im Französischen oder Englischen 
kann einem Kandidaten, welcher an einer außerdeutschen Hochschule mit französischer oder 
englischer Vortragssprache studiert oder in Ländern dieser Sprachgebiete nachweislich neben 
wissenschaftlicher Beschäftigung seiner sprachlichen Ausbildung obgelegen hat, diese Zeit bis 
zu zwei Halbjahren auf die vorgeschriebene Studiendauer mit Genehmigung des Ministeriums 
angerechnet werden. 
86. 
Meldung zur Prüfung. 
1. Die Meldung zur Prüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden der Kommission zu 
richten. Während der Universitätsferien ist sie nicht statthaft. 
29*
        <pb n="220" />
        — 202 — 
In der Meldung ist anzugeben, in welchen Haupt- und Nebenfächern (88 9 und 11) 
der Kandidat die Lehrbefähigung nachzuweisen beabsichtigt, und aus welchen Gebieten er 
die Aufgaben für schriftliche Hausarbeiten (§ 26) zu erhalten wünscht. 
2. Der Meldung sind beizufügen: 
a) eine von dem Kandidaten selbst verfaßte Beschreibung seines Lebens, in welcher der 
vollständige Name des Kandidaten, der Stand und Wohnort des Vaters, Tag und 
Ort der Geburt und die Konfession (beziehentlich Religion), die genossene Schul- 
bildung, der Gang und Umfang der akademischen Studien anzugeben und gleich- 
zeitig genau mitzuteilen ist, ob und welche öffentliche oder private Stellungen der 
Kandidat und in welcher Zeit er dieselben bekleidet hat; 
b) die Urschriften der Zeugnisse, welche die Erfüllung der Bedingungen für die Zu- 
lassung (8 5) erweisen, nämlich das Zeugnis der Reife zur Universität oder im 
Falle § 5 Nr. 2 der Nachweis der Berechtigung zum Universitätsstudium, im 
Falle § 5 Nr. 3 der Nachweis über die bestandene Kandidaten= oder Predigtamts- 
prüfung; 
c) ein Ausweis über die Militärverhältnisse; ferner 
d) falls die Meldung um mehr als ein Jahr nach dem Abgange von der Universität 
erfolgt, ein amtliches Zeugnis über den Lebenswandel; 
e) falls der Kandidat bereits die philosophische Doktorwürde erworben oder Schriften 
veröffentlicht hat, deren Berücksichtigung seitens der Prüfungskommission er wünscht, 
ein Abdruck der Doktordissertation und des Doktordiploms, beziehentlich der ver- 
öffentlichten wissenschaftlichen Schriften; 
l) im Falle § 5 Nr. 2 ein Zeugnis des Bezirksschulinspektors über die von dem 
Kandidaten bereits bekleideten amtlichen Stellungen; 
8) im Falle § 5 Nr. 4 amtliche Ausweise über den Besuch der ausländischen Hoch- 
schule oder die im Auslande gepflegten Fachstudien sowie über den Lebenswandel. 
3. Bei der Meldung zu einer Wiederholungs-, Ergänzungs= oder Erweiterungs- 
prüfung (§§ 36 und 37) ist über sämtliche frühere Meldungen und die bereits abgelegten 
Prüfungen vollständig Rechenschaft zu geben. Die erlangten Zeugnisse sind in der Urschrift 
einzureichen. 
4. Die Meldung und die Lebensbeschreibung sind von dem Kandidaten eigenhändig zu 
schreiben. 
87. 
Zulassung zur Prüfung. 
1. Auf Grund der Meldung entscheidet der Vorsitzende der Kommission, ob der 
Kandidat zur Prüfung zuzulassen ist oder nicht.
        <pb n="221" />
        — 203 — 
2. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 5 bezeichneten Bedingungen nicht 
erfüllt sind, oder wenn begründete Zweifel gegen die sittliche Unbescholtenheit des Kan- 
didaten obwalten. 
Dem Kandidaten ist von dem Eintritt in die Prüfung abzuraten, wenn sich der Vor- 
sitzende zu erheblichen Zweifeln an einer ausreichenden wissenschaftlichen Vorbereitung des 
Kandidaten bestimmt findet. 
Die bereits erfolgte Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn erst nach derselben 
sich herausstellt, daß die Bedingungen nach § 5 nicht erfüllt sind, oder bei einer Wieder- 
holungs-, Ergänzungs= und Erweiterungsprüfung der Kandidat Wesentliches in Beziehung 
auf die früher abgelegten oder begonnenen Prüfungen verschwiegen hat. 
Gegen abweisende Entschließungen kann die Entscheidung des Ministeriums binnen 
vierzehn Tagen angerufen werden. 
Ist die Zulassung endgültig versagt worden, so hat dies der Vorsitzende der Kom- 
mission auf den akademischen Abgangszeugnissen zu vermerken. 
3. Ist der Kandidat zugelassen, so erfolgt seine Uberweisung an den Prüfungsausschuß. 
Der Leiter desselben hat den Kandidaten hiervon zu benachrichtigen und ihm unter Zu- 
stellung der Aufgaben für die häuslichen Prüfungsarbeiten das nach § 26,3 und § und 
§ 39, 1 Erforderliche mitzuteilen. 
88. 
Umfang und Form der Prüfung. 
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen, der Allgemeinen Prüfung und der Fach- 
prüfung. Außerdem hat jeder Kandidat eine Lehrprobe abzulegen. 
Die Allgemeine Prüfung ist mündlich, die Fachprüfung schriftlich und mündlich; die 
schriftlichen Prüfungen gehen der mündlichen voraus. 
Die mündliche Prüfung ist, soweit nicht der Prüfungsausschuß anders beschließt, 
öffentlich. 
In allen Prüfungen ist den Unterrichtsbedürfnissen der höheren Schulen Rechnung zu 
tragen. 
89. 
Prüfungsgegenstände. 
1. Prüfungsgegenstände sind 
A. in der Allgemeinen Prüfung: Philosophie; 
B. in den Fachprüfungen: 1. Evangelische Religionslehre, 2. Pädagogik, 3. Deutsche 
Sprache, 4. Lateinische Sprache, 5. Französische Sprache, 6. Englische Sprache, 7. Ge— 
schichte, 8. Erdkunde, 9. Reine Mathematik, 10. Physik, 11. Chemie, 12. Minera— 
logie mit Geologie, 13. Botanik, 14. Zoologie.
        <pb n="222" />
        — 204 — 
2. Die Fachprüfung hat vier der vorstehenden Prüfungsfächer zu umfassen; darunter 
muß sich in jedem Falle Pädagogik befinden. Wenigstens ein Fach hat der Kandidat 
als Hauptfach zu wählen und den danach sich ergebenden Anforderungen zu entsprechen. 
3. Die Auswahl der Prüfungsgegenstände unterliegt folgenden Beschränkungen: 
mit Religionslehre ist Deutsch oder Geschichte, 
mit einer Fremdsprache eine andere Sprache, 
mit Physik Chemie oder Mathematik, 
mit Chemie Mineralogie nebst Geologie oder Physik, 
mit Botanik Zoologie und mit Zoologie Botanik 
zu verbinden. Zu Physik als Hauptfach hat Mathematik als Nebenfach zu treten. 
4. Von Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Französischen oder Englischen er— 
langen wollen, ist zu fordern, daß sie Kenntnis der lateinischen Elementargrammatik sowie 
die Fähigkeit nachweisen, einfache Schulschriftsteller, wie Cäsar, wenigstens in leichteren 
Stellen, richtig aufzufassen und zu übersetzen. 
5. Für Kandidaten, welche auf Grund von § 5 Nr. 3 zur Prüfung zugelassen werden, 
genügt die Wahl von zwei der oben 1 B Nr. 2 bis 14 bezeichneten Fächer. Unter diesen 
muß sich in jedem Falle Pädagogik befinden. Von der Allgemeinen Prüfung (oben 1 A) 
sind sie befreit. 
Doch werden diese Vergünstigungen den in § 5 Nr. 3 Absatz 2 genannten Kandidaten 
nur zuteil, wenn sie die theologische Prüfung in Leipzig bestanden haben und das Mini- 
sterium ihre Zulassung ausdrücklich genehmigt hat. 
8 10. 
Maß der in der Allgemeinen Prüfung zu stellenden Anforderungen. 
Der Kandidat hat zu zeigen, daß er 
a) mit den wichtigsten Tatsachen der Geschichte der Philosophie bekannt ist und eine 
bedeutendere philosophische Schrift mit Verständnis gelesen hat, 
b) mit den Hauptlehren der Psychologie und Logik vertraut ist. 
SILI. 
Maß der in der Fachprüfung zu stellenden Anforderungen. 
Auf jedem Prüfungsgebiete ist von dem Kandidaten Bekanntschaft mit den wichtigsten 
wissenschaftlichen Hilfsmitteln und der Methodik des Faches zu fordern. 
Im übrigen richten sich die Anforderungen danach, ob der Kandidat ein Fach als 
Hauptfach erwählt, in dem er eingehendere wissenschaftliche Studien gemacht hat (Lehr- 
befähigung ersten Grades), oder ob er ein Fach als Nebenfach erwählt und demgemäß
        <pb n="223" />
        — 205 — 
nachzuweisen hat, daß er sich auf dem betreffenden Unterrichtsgebiete ausreichend orien— 
tiert hat (Lehrbefähigung zweiten Grades). 
Für die einzelnen Fächer wird in 88 12 bis 25 Näheres bestimmt. 
812. 
Evangelische Religionslehre. 
Zu fordern ist, wenn die evangelische Religionslehre gewählt wird 
a) als Nebenfach: Vertrautheit mit der biblischen Geschichte des Alten und 
namentlich des Neuen Testaments auf Grund eingehender Beschäftigung mit der 
Heiligen Schrift; neben allgemeiner Bibelkunde auch Bekanntschaft mit den bib— 
lischen Altertümern; Kenntnis der Geschichte der Kirche in den ersten Jahr— 
hunderten, der Reformationsgeschichte, der hauptsächlichsten neueren Geistes— 
richtungen und der christlichen Liebestätigkeit auf den Gebieten der äußeren und 
inneren Mission; sicheres Verständnis der Einrichtungen der evangelischen Kirche 
und ihrer Lehren nach den grundlegenden Bekenntnisschriften, namentlich auch 
Vertrautheit mit den wichtigsten Unterscheidungslehren; Bekanntschaft mit der 
Ordnung des Kirchenjahres und Gottesdienstes und ihren Grundideen sowie mit 
dem evangelischen Kirchenliede; Kenntnis der Hauptsachen aus der evangelischen 
Sittenlehre; 
b) als Hauptfach, außer dem Vorstehenden: Vertrautheit mit der biblischen Ein— 
leitung und der biblischen Theologie; Befähigung, das Neue Testament und bei 
entsprechender Beihilfe leichtere Stellen des Alten Testaments in der Ursprache 
zu lesen und zu erklären; wissenschaftliche Kenntnis der Geschichte der christlichen 
Kirche, der evangelischen Glaubens- und Sittenlehre und ihrer geschichtlichen 
Entwicklung; Bekanntschaft mit Bekenntnis und Verfassung anderer christlicher 
Religionsgemeinschaften und Verständnis für die praktischen Aufgaben und Ziele 
der evangelischen Kirche. 
813. 
Pädagogik. 
Zu fordern ist, wenn die Pädagogik gewählt wird 
a) als Nebenfach: Sichere Kenntnis von dem Entwicklungsgange des Schulwesens und 
der pädagogischen Theorien, insbesondere seit der Renaissance; gründliche Bekannt- 
schaft mit den Anschauungen wenigstens eines hervorragenden Vertreters der 
Pädagogik dieser Zeit; Einsicht in die Theorie der Pädagogik, namentlich in die 
Lehre von Ziel und Methode des Unterrichts und der Erziehung;
        <pb n="224" />
        — 206 — 
b) als Hauptfach, überdies: Eindringendes Verständnis für die Zusammenhänge des 
Entwicklungsganges der Pädagogik mit den kulturgeschichtlichen, namentlich philo— 
sophischen Strömungen und genauere Einsicht in die Beziehungen der Pädagogik 
zur Psychologie, Ethik und Philosophie überhaupt; dazu ausgebreitetere Belesenheit 
in den pädagogischen Schriftstellern. 
814. 
Deutsche Sprache. 
Zu fordern ist, wenn die deutsche Sprache gewählt wird 
a) als Nebenfach: Sichere Kenntnis der neuhochdeutschen Elementargrammatik und 
Bekanntschaft mit der Geschichte der neuhochdeutschen Schriftsprache, sowie aus— 
reichende Kenntnis der mittelhochdeutschen Sprache und die Fähigkeit, eine nicht 
besonders schwere Stelle aus dem Nibelungenliede, der Gudrun, aus Gedichten 
Hartmanns von der Aue oder Walthers von der Vogelweide richtig zu lesen und zu 
übersetzen; eingehendere Beschäftigung mit klassischen Werken der neueren Literatur, 
insbesondere aus ihren für die Jugendbildung verwendbaren Gebieten und Be— 
kanntschaft mit dem Entwicklungsgange der neuhochdeutschen Literatur, die durch 
eine angemessene Belesenheit gestützt sein muß. Außerdem ist Bekanntschaft mit den 
Grundzügen der Rhetorik, Poetik und Metrik sowie mit den für die Schule 
wichtigen antiken und germanischen Sagen darzutun; 
b) als Hauptfach, überdies: Ausreichende Kenntnis der alt= und mittelhochdeutschen 
Grammatik, um die neuhochdeutsche Laut-, Formen-, Wortbildungs- und Satzlehre 
verstehen und geschichtlich begründen zu können; die Fähigkeit, die Hauptwerke der 
mittelhochdeutschen Literatur ausreichend zu verstehen; eingehendere Bekanntschaft 
mit dem Entwicklungsgange der gesamten deutschen Literatur und mit den Grund— 
begriffen der Rhetorik, Poetik und Metrik. Die Lehrbefähigung für Deutsch als 
Hauptfach kann nicht erteilt werden, wenn die in deutscher Sprache abgefaßten 
Arbeiten und die mündliche Prüfung in Philosophie erwiesen haben, daß der 
Kandidat nicht befähigt ist, allgemeine wissenschaftliche Fragen mit eindringendem 
Verständnis in klarer Darstellung zu behandeln. 
8 16. 
Lateinische Sprache. 
Zu fordern ist, wenn die lateinische Sprache gewählt wird 
a) als Nebenfach: Sichere Kenntnis der lateinischen Grammatik und Übung im 
schriftlichen Gebrauche der Sprache bis zur Fertigkeit, angemessene Vorlagen gram—
        <pb n="225" />
        — 207 — 
matisch richtig und mit einiger stilistischen Gewandtheit zu übertragen. Die 
Kandidaten müssen jedenfalls Cäsar, Sallust, erhebliche Partien aus Livius, 
von Cicero die wichtigeren Reden und einige seiner übrigen Schriften, von Virgil 
mindestens die Aeneis, von Ovid die Metamorphosen sowie Elegien von ihm 
oder andern Elegikern gelesen haben. Mit den gelesenen Schriftwerken müssen sie 
so vertraut sein, daß sie über ihren Inhalt, Anlage und Charakter Bescheid zu 
geben und ausgewählte nicht zu schwere Stellen daraus genau zu übersetzen, die 
stilistischen Eigentümlichkeiten hervorzuheben und synonyme Ausdrücke zu unter— 
scheiden vermögen. Mit der Geschichte des klassischen Altertums, einschließlich der 
Literaturgeschichte, mit den Altertümern, der Mythologie und der Metrik müssen 
die Kandidaten so weit bekannt sein, daß sie zur Erklärung der auf der Mittelstufe 
zu lesenden Schulschriftsteller auch nach diesen Seiten hin das Wesentliche beizu— 
bringen und für die Vorbereitung auf den Unterricht gute Hilfsmittel mit Ver— 
ständnis zu benutzen imstande sind; 
b) als Hauptfach, überdies: Umfassendere und zugleich tiefere philologische Bildung, 
welche auf wirklicher Belesenheit in den Quellen und Vertrautheit mit den Schul- 
schriftstellern beruht; Bekanntschaft mit der strengen Methode philologischer Kritik 
und Exegese und einige Ubung in selbständiger Handhabung dieser Fertigkeiten; 
Fähigkeit, die lateinische Sprache im schriftlichen Gebrauche zu handhaben, ein- 
gehendere Kenntnis der Geschichte und Literatur des klassischen Altertums, nament- 
lich ihrer Blütezeiten. 
* 16. 
Französische Sprache. 
Zu fordern ist, wenn die französische Sprache gewählt wird 
à) als Nebenfach: Kenntnis der Elemente der Phonetik, richtige und zu fester Ge- 
1908. 
wöhnung gebrachte Aussprache; Vertrautheit mit der Formenlehre und Syntax 
sowie der elementaren Synonymik; Besitz eines für den modernen Sprachunter- 
richtsbetrieb ausreichenden Schatzes an Worten und Wendungen und Übung im 
mündlichen Gebrauche der Sprache; Einsicht in den neufranzösischen Versbau und 
UÜbersicht über den Entwicklungsgang der französischen Literatur seit dem 1 7. Jahr- 
hundert, aus der einige Werke der hervorragendsten Dichter und Prosaiker, auch 
der neuesten Zeit, mit Verständnis gelesen sein müssen; Fähigkeit zu sicherer Uber- 
setzung der gebräuchlichen Schriftsteller ins Deutsche und zu einer von gröberen 
sprachlich -stilistischen Verstößen freien schriftlichen Darstellung in der fremden 
Sprache; 
30
        <pb n="226" />
        — 208 — 
b) als Hauptfach: Für den schriftlichen und mündlichen Gebrauch der Sprache nicht 
bloß volle grammatische Sicherheit bei wissenschaftlicher Begründung der gram— 
matischen Kenntnisse, sondern auch umfassendere Vertrautheit mit dem Sprachschatz 
und der Eigentümlichkeit des Ausdrucks, sowie eine für alle Unterrichtszwecke 
ausreichende Gewandtheit in dessen Handhabung; Kenntnis der geschichtlichen Ent- 
wicklung der Sprache in ihren Hauptzügen und des Zusammenhanges der fran- 
zösischen Laute, Formen und Wortbildungen mit den lateinischen; ferner Kenntnis 
der allgemeinen Entwicklung der französischen Literatur, verbunden mit eingehender 
Lektüre einiger hervorragender Schriftwerke aus früheren Perioden wie aus der 
Gegenwart; Einsicht in die Gesetze des französischen Versbaues älterer und neuerer 
Zeit; Bekanntschaft mit der Geschichte Frankreichs, soweit sie für die sachliche Er- 
läuterung der gebräuchlichen Schulschriftsteller erforderlich ist. 
817. 
Englische Sprache. 
Zu fordern ist, wenn die englische Sprache gewählt wird 
a) als Nebenfach: Kenntnis der Elemente der Phonetik, richtige und zu fester Ge- 
wöhnung gebrachte Aussprache; Vertrautheit mit der Formenlehre und Syntax 
sowie der elementaren Synonymik; Besitz eines für den modernen Sprachunter- 
richtsbetrieb ausreichenden Schatzes an Worten und Wendungen und Ubung im 
mündlichen Gebrauche der Sprache; Übersicht über den Entwicklungsgang der eng- 
lischen Literatur seit Shakespeare, aus der einige Werke der hervorragendsten 
Dichter und Prosaiker, auch der neuesten Zeit, mit Verständnis gelesen sein müssen; 
Fähigkeit zu sicherer Übersetzung der gebräuchlichen Schriftsteller ins Deutsche und 
zu einer von gröberen sprachlich-stilistischen Verstößen freien schriftlichen Dar- 
stellung in der fremden Sprache; 
b) als Hauptfach: Für den schriftlichen und mündlichen Gebrauch der Sprache nicht 
bloß volle grammatische Sicherheit bei wissenschaftlicher Begründung der gram- 
matischen Kenntnisse, sondern auch umfassendere Vertrautheit mit dem Sprach- 
schatz und der Eigentümlichkeit des Ausdrucks, sowie eine für alle Unterrichtszwecke 
ausreichende Gewandtheit in dessen Handhabung; Kenntnis der geschichtlichen Ent- 
wicklung der Sprache in ihren Hauptzügen von der altenglischen Periode an; 
Kenntnis der allgemeinen Entwicklung der Literatur, verbunden mit eingehen- 
der Lektüre einiger hervorragender Schriftwerke aus früheren Perioden wie aus 
der Gegenwart; Einsicht in die Gesetze des englischen Versbaues älterer und neuerer
        <pb n="227" />
        — 209 — 
Zeit; Bekanntschaft mit der Geschichte Englands, soweit sie für die sachliche Er— 
läuterung der gebräuchlichen Schulschriftsteller erforderlich ist. 
Bemerkung zu 88 16 und 17. Für minder eingehende Kenntnisse auf dem 
Gebiete der geschichtlichen Entwicklung der Sprache kann eine besonders tüchtige Kenntnis 
der neueren Literatur nebst hervorragender Beherrschung der gegenwärtigen Sprache 
ausgleichend eintreten. 
gleiche 8 18. 
Geschichte. 
Zu fordern ist, wenn Geschichte gewählt wird 
a) als Nebenfach: Eine auf geordneten geographischen und chronologischen Kennt— 
nissen beruhende sichere Übersicht der weltgeschichtlichen Begebenheiten, besonders 
der griechisch-römischen, der deutschen, der preußischen und der sächsischen Geschichte; 
Bekanntschaft mit der Entwicklung der Verfassungsverhältnisse in Sparta, Athen 
und Rom, namentlich aber in Deutschland, Preußen und Sachsen; übersichtliche 
Kenntnis der sächsischen und preußischen Staats- und der deutschen Reichsverfassung; 
Bekanntschaft mit einigen der bedeutendsten neueren vaterländischen Geschichtswerke; 
b) als Hauptfach, überdies: Genauere Bekanntschaft mit dem Entwicklungsgange der 
Weltgeschichte und Verständnis für Zusammenhang und innere Beziehungen der 
Ereignisse; Darlegung eingehenderer, auch auf Wirtschafts-, Sozial- und Ver— 
fassungs- sowie Kulturgeschichte sich erstreckender Kenntnisse bezüglich des Altertums 
in der griechisch-römischen, bezüglich des Mittelalters und der Neuzeit hauptsächlich 
in der vaterländischen Geschichte; Bekanntschaft mit den für die Hauptgebiete 
wichtigsten Geschichtsquellen und den Grundsätzen für ihre Verwertung, sowie mit 
den literarischen Hilfsmitteln der Geschichtswissenschaft und hervorragenden Werken 
neuerer Geschichtsdarstellung. 
– 19. 
Erdkunde. 
Zu fordern ist, venn Erdkunde gewählt wird 
a) als Nebenfach: Sicherheit in den grundlegenden Kenntnissen auf dem Gebiete 
der mathematischen, der physischen und der politischen Erdkunde, sowie in der 
Topik der Erdoberfläche; übersichtliche Kenntnis der Geschichte der Entdeckungen 
und der wichtigsten Richtungen des Welthandels in den verschiedenen Zeitabschnit- 
ten, insbesondere auch der Entwicklung der deutschen Kolonien; Vertrautheit mit 
dem Gebrauche des Globus, des Reliefs und der Karten; Fähigkeit, die Grund- 
tatsachen der mathematischen Erdkunde an einfachen Lehrmitteln zur Anschauung 
zu bringen und einige Fertigkeit im Kartenzeichnen und geographischen Zeichnen; 
30
        <pb n="228" />
        — 210 — 
b) als Hauptfach, überdies: Vertrautheit mit den Lehren der mathematischen Erd— 
kunde und, soweit diese sich mit Hilfe der Elementarmathematik begründen lassen, 
auch mit deren Beweisen; Kenntnis der physikalischen und anthropogeographischen 
Verhältnisse der Erdoberfläche; zusammenhängendes Wissen in der politischen Erd— 
kunde der Gegenwart; Übersicht über die räumliche Entwicklung der Kulturstaaten. 
820. 
Mathematik. 
Zu fordern ist, wenn Mathematik gewählt wird 
a) als Nebenfach: Sichere Kenntnis der Elementarmathematik und Bekanntschaft mit 
der analytischen Geometrie der Ebene, besonders mit den Haupteigenschaften der 
Kegelschnitte, sowie mit den Grundlehren der Differential= und Integralrechnung; 
b) als Hauptfach, überdies: Eine solche Bekanntschaft mit den Lehren der höheren 
Geometrie, Arithmetik und Algebra, der höheren Analysis und der analhtischen 
Mechanik, daß der Kandidat eine nicht zu schwierige Aufgabe aus einem dieser 
Gebiete selbständig zu bearbeiten imstande ist. 
21. 
. Physik. 
Zu fordern ist, wenn Physik gewählt wird 
a) als Nebenfach: Kenntnis der wichtigeren Erscheinungen und Gesetze aus dem 
ganzen Gebiete dieser Wissenschaft sowie die Befähigung, diese Gesetze mathe— 
matisch zu begründen, soweit es ohne Anwendung der höheren Mathematik möglich 
ist; Bekanntschaft mit den für den Schulunterricht erforderlichen physikalischen 
Instrumenten und Übung in ihrer Handhabung; der Nachweis praktischer Er— 
fahrung in den einfachsten chemischen Arbeiten, die beim physikalischen Unterrichte 
gebraucht werden; 
b) als Hauptfach, überdies: Genauere Kenntnis der Experimentalphysik und ihrer 
Anwendungen; Bekanntschaft mit den grundlegenden Untersuchungen auf einem der 
wichtigeren Gebiete der theoretischen Physik und eine allgemeine Übersicht über 
deren Gesamtgebiet. 
822. 
Chemie. 
Zu fordern ist, wenn Chemie gewählt wird 
a) als Nebenfach: Kenntnis der wichtigeren Elemente und Verbindungen mit Be— 
rücksichtigung ihrer gewerblichen Darstellung und Verwendung (anorganische 
Chemie), einschließlich der Grundlagen der allgemeinen (physikalischen) Chemie;
        <pb n="229" />
        — 211 — 
ferner (von der organischen Chemie) Kenntnis der für gewerbliche und für einfachste 
physiologische Vorgänge wichtigsten Kohlenstoffverbindungen; endlich einige Übung 
in der Analyse und in Schulversuchen, sowie die Bekanntschaft mit den wichtigsten 
physikalischen Instrumenten und ihrer Handhabung; 
b) als Hauptfach, überdies: Eingehendere Bekanntschaft mit der anorganischen 
Chemie; Verständnis der wichtigsten Gesetze der allgemeinen Chemie und die 
Fähigkeit, sie auf einfache Fälle anzuwenden; auf dem Gebiete der organischen 
Chemie Kenntnis der Lehre über chemische Konstitution im allgemeinen und der 
wichtigsten Körperklassen und Stoffe im besonderen; endlich größere Sicherheit bei 
analytischen und präparativen Arbeiten sowie bei Anstellung von Unterrichtsversuchen. 
823. 
Mineralogie mit Geologie. 
Zu fordern ist, wenn Mineralogie mit Geologie gewählt wird 
a) als Nebenfach: Kenntnis der wesentlichsten Grundlehren der Krystallographie, 
der physikalischen und chemischen Mineralogie, sowie eine auch auf Anschauung 
gegründete Kenntnis der am häufigsten auftretenden Mineralien nach Erscheinungs- 
weise und Vorkommen. Bekanntschaft mit den verbreitetsten eruptiven und sedi- 
mentären Felsarten nach ihrer Zusammensetzung, Lagerung, Bildung und Um- 
bildung, mit den Hauptlehren der Vulkanologie, mit den Wirkungen der wichtigsten 
geologischen Faktoren, mit der Reihenfolge der geologischen Formationen; 
b) als Hauptfach, überdies: Eingehendere Vertrautheit mit der Krystallographie, 
mit den physikalischen und chemischen Untersuchungsmethoden, den chemischen Be- 
ziehungen der Mineralien, sodann mit dem Auftreten der Mineralien in der 
Natur, ihrer Bildungsweise und praktischen Verwertbarkeit; speziellere Kenntnis der 
Gesteinsarten, Bekanntschaft mit den Lehren von der Gebirgsbildung und Tektonik, 
mit der Gliederung der geologischen Formationen und mit deren besonders 
charakteristischen Leitfossilien. 
*24. 
Botanik. 
Zu fordern ist, wenn Botanik gewählt wird 
a) als Nebenfach: Bekanntschaft mit den Grundlehren der Morphologie, Anatomie, 
Physiologie und Biologie der Pflanzen; Uberblick über die Systematik des 
Pflanzenreichs; Kenntnis der häufigen und wichtigen Pflanzen der Heimat, sowie 
besonders charakteristischer Formen fremder Länder;
        <pb n="230" />
        — 212 — 
b) als Hauptfach, überdies: Eingehendere Bekanntschaft mit der Morphologie, 
Anatomie, Physiologie und Biologie der Pflanzen, sowie mit der Systematik der 
höheren und niederen Pflanzen. 
8 25. 
Zoologie. 
Zu fordern ist, wenn Zoologie gewählt wird 
a) als Nebenfach: Eine auf eigener Anschauung beruhende Kenntnis der häufiger 
vorkommenden Tiere aus der Heimat und besonders charakteristischer Formen aus 
fremden Ländern; Bekanntschaft mit den Grundlehren der Anatomie und der 
Physiologie des menschlichen Körpers unter Berücksichtigung der Gesundheitspflege; 
Überblick über die Systematik des Tierreichs; Kenntnis der wichtigsten Ordnungen 
der Wirbel- und Gliedertiere, auch einzelner charakteristischer Vertreter der niederen 
Tierwelt; Bekanntschaft mit den Grundzügen der geographischen Verbreitung; 
Einblick in den anatomischen Bau, in die Entwicklungsgeschichte und Biologie der 
Tiere; dazu einige Übung im Zeichnen von Tierformen; 
b) als Hauptfach, überdies: Auf eigener Anschauung beruhende Bekanntschaft mit 
der Anatomie der Tiere; eingehendere Kenntnis der Physiologie, Entwicklungs- 
geschichte und Biologie, sowie der Systematik des Tierreichs, insbesondere der 
Land= und Wassertiere der Heimat; umfassendere Kenntnis der Anatomie, Physio- 
logie und Prähistorik des Menschen. 
826. 
Schriftliche Hausarbeiten. 
1. Zur häuslichen Bearbeitung erhält der Kandidat zwei Aufgaben, die eine aus dem 
pädagogischen Gebiete, die andere aus einem zweiten Unterrichtsfache, für welches von ihm 
die Lehrbefähigung erstrebt wird. Eine der beiden Arbeiten muß dem Fache angehören, 
welches der Kandidat als Hauptfach gewählt hat. 
Kandidaten der Theologie und des Predigtamtes ist nur eine Aufgabe zu stellen. 
Wünsche des Kandidaten bezüglich der Auswahl der Aufgaben (8 6,11) sind tunlichst 
zu berücksichtigen. 
2. Falls der Kandidat die lateinische Sprache als Hauptfach erwählt, so ist die 
Prüfungsarbeit in lateinischer Sprache abzufassen. Prüfungsarbeiten aus dem Gebiete 
der neueren Sprachen sind in der betreffenden Sprache, alle übrigen aber in deutscher 
Sprache abzufassen.
        <pb n="231" />
        — 213 — 
3. Für die Fertigstellung jeder einzelnen Hausarbeit wird eine Frist von acht Wochen, 
vom Tage der Zustellung der Aufgaben ab gerechnet, gewährt. Spätestens beim Ablaufe 
der gestellten Gesamtfrist sind die Arbeiten an den Leiter des Prüfungsausschusses in 
Reinschrift einzureichen. Auf ein mindestens acht Tage vor dem Ablaufe der Frist 
eingereichtes begründetes Gesuch ist dieser ermächtigt, eine Nachfrist bis zur Dauer der 
erstmaligen Frist zu gewähren. Etwaige weitere Nachfrist ist rechtzeitig bei dem Leiter 
des Ausschusses nachzusuchen und bedarf der Genehmigung des Ministeriums. 
Versäumt der Kandidat die Frist, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Werden 
jedoch dem Leiter des Ausschusses nachträglich triftige Gründe der Verhinderung nach— 
gewiesen, so tritt diese Folge nicht ein und dem Kandidaten sind neue Aufgaben zu stellen. 
4. Am Schlusse jeder Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbständig 
angefertigt und andere Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt habe. Eine solche 
Versicherung ist auch bezüglich der gelieferten Zeichnungen (8 28,2) abzugeben. Wenn 
sich zeigt, daß diese Versicherung unwahr ist, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu er— 
klären; wird erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses entdeckt, daß die Versicherung 
nicht wahrheitsgemäß abgegeben worden ist, so tritt disziplinarische Verfolgung ein. 
5. Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt die Mitglieder, denen die Beurteilung 
der einzelnen Prüfungsarbeiten obliegt. Er ist befugt, zu dem abgegebenen Urteil sich 
gutachtlich zu äußern, auch ein zweites Mitglied des Prüfungsausschusses zur Beurteilung 
zuzuziehen. 
6. Auf den Antrag des Kandidaten kann eine von ihm verfaßte Druckschrift (§ 6,26), 
auf welche alsdann die Bestimmungen unter 4 anzuwenden sind, als Ersatz für eine 
der beiden Hausarbeiten angenommen werden. Über einen derartigen Antrag entscheidet der 
Prüfungsausschuß, wobei auch die unter 2 getroffenen Bestimmungen zu berücksichtigen sind. 
7. Eine schriftliche Prüfungsarbeit darf anderweit, z. B. zur Erwerbung der Doktor-- 
würde oder zur Veröffentlichung, nicht verwandt werden, bevor die Prüfung abgeschlossen 
und das Prüfungszeugnis ausgestellt worden ist. Alle Prüfungsarbeiten bleiben bei den 
Akten der Kommission, jedoch dürfen den Verfassern auf ihre Kosten Abschriften gegeben 
werden. " 
§ 27. 
Klausurarbeiten. 
Der Prüfungsausschuß ist in allen Fällen, in welchen er es zur Ermittelung des 
sicheren Besitzes der Kenntnisse für zweckmäßig erachtet, befugt, von dem Kandidaten 
Klausurarbeiten von mäßiger Zeitdauer (höchstens vier Stunden) anfertigen zu lassen. 
Für die fremden Sprachen gilt die Anfertigung derartiger Arbeiten als Regel.
        <pb n="232" />
        — 214 — 
Ebenso ist in der Regel eine Klausurarbeit in der Mathematik zu verlangen, falls 
nicht der Kandidat seminaristische Arbeiten als genügenden Ersatz dafür beibringen kann. 
8 28. 
Nachweis praktischer Fertigkeiten. 
1. Die Bekanntschaft mit den wichtigsten physikalischen Instrumenten und ihrer 
Handhabung (§ 21) ist durch die Ausführung einiger Unterrichtsversuche im Physi- 
kalischen Institute, die Ubung in praktisch-chemischen Arbeiten (§ 22) durch die Ausführung 
einiger Unterrichtsversuche und einer Analyse nachzuweisen, sofern nicht durch amtliche 
Zeugnisse der ausreichende Nachweis hierüber beigebracht ist. In entsprechender Weise ist die 
praktische Ubung in der Benutzung erdkundlicher Anschauungsmittel (§ 19) darzutun. 
2. Behufs Feststellung der Ubung im Kartenzeichnen und geographischen Zeichnen 
(§ 19), im geometrischen Zeichnen (§ 20) und in einfacher bildlicher Darstellung von 
Pflanzen= und Tierformen (8§ 24 und 25) haben die Kandidaten, welche eine Lehr- 
befähigung in den betreffenden Fächern nachweisen wollen, bei Ablieferung der Hausarbeiten 
auch selbständig gefertigte Zeichnungen vorzulegen (vergl. § 26,4). 
–29. 
Lehrprobe. 
Nach Erfolg der schriftlichen, aber vor der mündlichen Prüfung hat der Kandidat 
noch eine praktische Prüfung durch Ablegung einer Lehrprobe zu bestehen. Sie erfolgt unter 
Ausschluß der Offentlichkeit vor dem damit beauftragten Mitgliede des Prüfungsausschusses. 
Die übrigen Mitglieder haben Zutritt. 
Das Lehrfach, in dem die Lehrprobe abgelegt wird (nicht den einzelnen Gegenstand), 
hat der Kandidat aus den von ihm gewählten Fächern (§ 9) selbst zu wählen. Zur Vor- 
bereitung ist nicht mehr als ein Tag zu geben. 
Vor Beginn der Lehrprobe ist ein methodisch angelegter Entwurf vorzulegen. 
UÜber das Ergebnis der Lehrprobe ist ein Zeugnis zu erteilen, welches ausspricht, ob 
sie „wenig befriedigend“ (3b), „genügend“ (3, 3 a), „gut“ (2, 2 a) oder „mit Auszeich- 
nung“ (1) bestanden worden ist. 
830. 
Zurückweisung von der Fortsetzung der Prüfung. 
1. Wenn keine der Hausarbeiten (§ 26) des Kandidaten als mindestens „genügend“ 
befunden wird, so steht dem Prüfungsausschuß zu, ihn von der Fortsetzung der Prüfung 
zurückzuweisen und die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Dasselbe steht dem Prü- 
fungsausschuß zu, wenn durch die Klausurarbeiten (§ 27) des Kandidaten in Verbindung 
mit der häuslichen Arbeit für das gewählte Hauptfach (§ 26,1) unzweifelhaft festgestellt
        <pb n="233" />
        — 215 — 
ist, daß er auch bei günstigem Ergebnis der mündlichen Prüfung nicht einmal zu einer 
Ergänzungsprüfung (8 33,3) berechtigt sein würde. Unter den bezeichneten Voraus- 
setzungen bleibt diese Befugnis auch dann bestehen, wenn der Kandidat erklärt, von der 
Prüfung zurücktreten zu wollen. 
2. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn hinsichtlich der sitt- 
lichen Unbescholtenheit des Kandidaten sich nachträglich begründete Zweifel ergeben haben 
(vergl. § 7,82). Zuständig hierzu ist der Vorsitzende der Kommission. 
831. 
Einberufung zur mündlichen Prüfung. 
1. Die Einberufung des Kandidaten zur mündlichen Prüfung und zu den mit ihr 
verbundenen Ermittelungen (88 27 bis 29) erfolgt schriftlich durch den Leiter des Prü— 
fungsausschusses. 
2. Läßt der Kandidat den ihm gestellten Termin verfallen, so ist die Prüfung für 
nicht bestanden zu erklären. Werden jedoch dem Leiter des Ausschusses nachträglich triftige 
Gründe des Ausbleibens nachgewiesen, so ist dem Kandidaten ein neuer Termin für die 
mündliche Prüfung zu bestimmen. 
832. 
Ausführung der mündlichen Prüfung. 
1. Die Reihenfolge der einzelnen Teile der mündlichen Prüfung, einschließlich der 
mit ihr verbundenen Ermittelungen (8§ 27 bis 29), bestimmt der Leiter des Prüfungs- 
ausschusses. 
2. Sowohl bei der Allgemeinen Prüfung als auch bei jeder Fachprüfung muß außer 
dem Prüfenden mindestens noch ein Mitglied des Prüfungsausschusses, womöglich der 
Leiter, zugegen sein. 
3. Zur Prüfung werden gleichzeitig in der Regel zwei Kandidaten zugelassen, aus- 
nahmsweise wird einer allein geprüft. Für die Prüfung in einem Fache darf bei zwei 
Kandidaten, wenn es sich um ein Hauptfach handelt, eine Prüfungszeit von einer Stunde, 
wenn es sich um ein Nebenfach handelt sowie in der Allgemeinen Prüfung, dreiviertel 
Stunde in Anspruch genommen werden. Die Dauer der Prüfung eines einzigen Kandidaten 
ist auf eine halbe Stunde zu verkürzen. 
4. Die Fachprüfung im Französischen und Englischen ist insoweit in der betreffenden 
Sprache selbst zu führen, daß dadurch die Fertigkeit des Kandidaten in ihrem mündlichen 
Gebrauch ermittelt wird. 
5. Sowohl über die Allgemeine Prüfung als auch über die Fachprüfung ist ein Pro- 
tokoll aufzunehmen, das mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses zu unter- 
zeichnen haben. Die Protokolle bleiben bei den Akten der Kommission. 
1908. 31
        <pb n="234" />
        — 216 — 
6. Unmittelbar nach der Allgemeinen Prüfung und nach jeder einzelnen Fachprüfung 
hat der Prüfende die Hauptgegenstände der Prüfung zu vermerken und auf Grund aller in 
Betracht kommenden Leistungen des Kandidaten sein Urteil zu Protokoll zu geben. Wird 
die Allgemeine Prüfung für bestanden erklärt, so sind die Leistungen des Kandidaten nach 
den Abstufungen: Sehr gut (1), Gut (2a, 2), Genügend (3 a, 3) zu zensieren. Nach jeder 
Fachprüfung ist zu Protokoll zu geben, ob dem Kandidaten die Lehrbefähigung in dem be- 
treffenden Fache und welcher Grad derselben ihm zuzuerkennen ist, und in dem Falle, daß 
eine Lehrbefähigung zuerkannt wird, das Gesamtergebnis in dem Fache nach den Abstufungen: 
Sehr gut (1), Gut (2 a, 2), Genügend (Za, 3) für die Lehrbefähigung ersten Grades, 
Gut (2a, 2), Genügend (3a, 3) für die Lehrbefähigung zweiten Grades zu zensieren. 
Gehen die Leistungen des Kandidaten in einem Nebenfache über die zu stellenden An- 
forderungen erheblich hinaus, so ist der Prüfungsausschuß berechtigt, ihm in dem betreffenden 
Fache eine Lehrbefähigung ersten Grades zuzuerkennen und entsprechend zu zensieren. Doch 
werden dadurch etwaige unzureichende Leistungen in dem gewählten Hauptfache nicht aus- 
geglichen. 
7. Tritt der Kandidat während der mündlichen Prüfung zurück, so bleibt es dem Er- 
messen des Ausschusses überlassen, ob die Prüfung für nicht bestanden zu erklären oder 
dem Kandidaten ein neuer Termin für die mündliche Prüfung zu bestimmen ist. 
833. 
Gesamtergebnis der Prüfung. 
1. Nach dem Abschlusse der gesamten Prüfung wird auf Grund der in den Proto- 
kollen über das Ergebnis der Allgemeinen Prüfung und der Fachprüfungen niedergelegten 
Urteile darüber entschieden, ob der Kandidat die Prüfung bestanden oder nicht bestanden 
hat. Uber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den anwesenden Aus- 
schußmitgliedern zu unterzeichnen ist. 
2. Bestanden hat der Kandidat, wenn er in der Allgemeinen Prüfung mindestens 
genügt und die Lehrbefähigung in vier Fächern, von denen wenigstens eins ein Hauptfach 
sein muß (8 9,2), nachgewiesen hat. 
Ist die Prüfung bestanden, so hat der Prüfungsausschuß zu erwägen, ob nach dem 
gesamten Ergebnis der Prüfung das Zeugnis „Genügend bestanden" (3, 3 a), „Gut 
bestanden“ (2, 2 3), oder „Mit Auszeichnung bestanden“ (1) zu erteilen ist. 
3. Ist die Prüfung nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt worden, 
so hat der Prüfungsausschuß, sofern eine nochmalige Prüfung überhaupt zulässig ist 
(vergl. § 36), darüber zu entscheiden, ob eine Wiederholung der gesamten Prüfung 
(Wiederholungsprüfung) oder nur die Ergänzung einzelner Teile in einer noch- 
maligen Prüfung (Ergänzungsprüfung,) zu fordern ist.
        <pb n="235" />
        — 217 — 
Der Prüfungsausschuß ist befugt, die Zeit zu bestimmen, vor deren Ablauf die 
Wiederholungs= oder Ergänzungsprüfung nicht stattfinden darf. 
8 34. 
Zeugnis. 
Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten in jedem Falle, sie mag bestanden 
oder nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt sein, ein Zeugnis auszustellen. 
In dem Zeugnis (vergl. den Vordruck in der Anlage) muß der vollständige Name 
des Kandidaten, Stand und Wohnort des Vaters, Tag und Ort der Geburt, die 
Konfession (beziehentlich Religion) und der Bildungsgang angegeben werden, wobei 
namentlich ersichtlich zu machen ist, wann und wo der Kandidat die zur Zulassung zum 
Universitätsstudium erforderlichen Prüfungen (siehe § 6, 20) bestanden, auf welchen Uni- 
versitäten und wie lange er auf jeder von ihnen studiert, wann er sich zur Prüfung 
gemeldet und wann er sie vollendet hat, gegebenenfalls auch, wann und wo der Kandidat 
seiner militärischen Dienstpflicht genügt hat. 
Daran schließt sich die Angabe der dem Kandidaten für die schriftlichen Hausarbeiten 
gestellten Aufgaben, auch der etwa als Ersatz für eine von ihnen angenommenen Druck- 
schrift (§ 26,5) und 
1. wenn die Prüfung bestanden ist, die bezügliche Erklärung nach Maßgabe von § 33, 
und 2 ohne Begründung des Ergebnisses, aber mit genauer Bezeichnung der Fächer und des 
Grades der Lehrbefähigung; am Schluß sind dem Zeugnis die Einzelzensuren (8 32,e) 
beizufügen. 
2. Ist die Prüfung nicht bestanden, so ist dieser Erklärung der nach Maßgabe von 
§ 33, gefaßte Beschluß beizufügen und genau anzugeben, innerhalb welcher Zeit die 
Anmeldung zur Wiederholungs= oder Ergänzungsprüfung zu erfolgen hat; wird eine 
Ergänzungsprüfung gefordert, so sind einerseits die Teile der Prüfung, in denen der 
Kandidat den Anforderungen genügt hat, ohne Zensuren, andererseits die Teile der Prüfung, 
für die die Ergänzungsprüfung abzulegen ist, ausdrücklich zu bezeichnen. 
3. Wenn die Prüfung einer nicht bestandenen gleichgesetzt worden ist, so ist außerdem 
nach Maßgabe von §§ 26,3 und 4, § 30, 1, § 31,, § 32 der Grund anzugeben. 
836. 
Vermerk auf den akademischen Zeugnissen. 
Bei Rückgabe der eingereichten akademischen Zeugnisse (§ 6,22) an den Kandidaten 
hat der Vorsitzende der Kommission auf ihnen das Ergebnis der Meldung und des 
weiteren Prüfungsverfahrens kurz zu vermerken. 
31
        <pb n="236" />
        — 218 — 
836. 
Wiederholungs- und Ergänzungsprüfung. 
1. Sowohl für die Wiederholungs= als auch für die Ergänzungsprüfung (vergl. 
§ 33, 3) ist die Prüfungskommission in Leipzig zuständig, wenn vor ihr die erste Prüfung 
abgelegt wurde. Andernfalls kann die Zulassung zu einer dieser Prüfungen vor der ge- 
nannten Kommission nur ausnahmsweise gestattet werden und bedarf der Genehmigung 
des Ministeriums. 
2. Die Meldung zu einer Wiederholungs= oder Ergänzungsprüfung muß in längstens 
zwei Jahren nach der Ausstellung des Zeugnisses über die vorangegangene Prüfung 
erfolgen. Wird die Wiederholungs= oder die Ergänzungsprüfung nicht bestanden oder 
einer nicht bestandenen gleichgesetzt, so ist eine nochmalige Prüfung des Kandidaten nur 
mit Genehmigung des Ministeriums zulässig. 
3. Uber das Ergebnis der Wiederholungs= oder der Ergänzungsprüfung ist in allen 
Fällen ein Zeugnis auszustellen, in welchem auf das bereits erworbene Prüfungszeugnis 
des Kandidaten Bezug genommen und der zusammenfassende Schlußsatz daraus wiederholt 
wird. Wird die Prüfung bestanden, so finden betreffs der nachgewiesenen Lehrbefähigung 
die Bestimmungen unter § 34, 1 Anwendung. 
§ 37. 
Erweiterungsprüfung. 
1. Wer die pädagogische Prüfung bestanden hat, ist befugt, sei es um noch für andere 
Fächer die Lehrbefähigung nachzuweisen, sei es um eine bereits zuerkannte Lehrbefähigung 
zu vervollständigen und so das Gesamturteil des Zeugnisses zu erhöhen, sich einer Er- 
weiterungsprüfung in einzelnen Fächern vor der Pädagogischen Prüfungskommission zu 
unterziehen. 
2. Zu einer Erweiterungsprüfung kann der Kandidat nur zweimal zugelassen werden. 
3. Bezüglich des auszustellenden Zeugnisses finden die Bestimmungen unter § 36, 
und § 33, 1 und 2 sinnentsprechende Anwendung. 
838. 
Probejahr. 
Durch das Zeugnis über die bestandene Prüfung erwirbt der Geprüfte die „Kandidatur 
der Pädagogik“. Zum Erweise der Anstellungsfähigkeit ist die Ablegung des Probejahrs 
notwendig, sofern der Kandidat nicht zu den auf Grund von § 5,2 und s zu der Prüfung 
zugelassenen Kandidaten gehört, welche hiervon befreit sind. Über die Zulassung zum
        <pb n="237" />
        — 219 — 
Probejahr entscheidet das Ministerium, an das sich der Kandidat mit einem schriftlichen 
Gesuche zu wenden hat. 
839. 
Gebühren. 
1. Die Gebühren sind sofort nach der Zulassung zur Prüfung an die von dem Vor— 
sitzenden der Kommission bezeichnete Kasse zu zahlen. 
Wenn ein Kandidat durch gültige Zeugnisse nachweist, daß er durch Krankheit oder 
anderweitige außerordentliche Hindernisse genötigt ist, eine begonnene Prüfung aufzugeben, 
so werden die eingezahlten Gebühren zurückerstattet. In allen übrigen Fällen bleiben sie 
der Gebührenkasse verfallen, gleichviel ob die Prüfung zu Ende geführt ist oder nicht. 
2. Die Gebühren betragen für eine Erst= oder Wiederholungsprüfung je 50, für 
eine Ergänzungs= oder Erweiterungsprüfung je 25.4. 
l40. 
Inkraftsetzung der Prüfungsordnung. 
Die gegenwärtige Prüfungsordnung tritt unter Aufhebung der Ordnung der Päda- 
gogischen Prüfung vom 8. September 1899 sowie der hierzu ergangenen Verfügungen 
mit dem 1. Oktober 1908 in Kraft. 
8 41. 
übergangsbestimmungen. 
Die bis zum 1. Oktober 1908 eingehenden Meldungen sind nach der alten Prüfungs- 
ordnung zu erledigen, sofern in ihnen nicht die Anwendung der neuen Prüfungsordnung 
ausdrücklich beantragt wird. 
Eine nach der alten Prüfungsordnung auferlegte Wiederholungs= oder Ergänzungs- 
prüfung ist nach den Bestimmungen derselben Ordnung zu erledigen. 
Die Erweiterung eines nach der alten Prüfungsordnung erworbenen Zeugnisses hat 
vom 1. Oktober 190 8 ab in Gemäßheit der neuen Prüfungsordnung zu erfolgen.
        <pb n="238" />
        — 220 — 
Anlage. 
Vordrucke 
für die bei den Akten bleibenden Entwürfe zu den Zeugnissen. 
(Die Zeugnisse selbst sind ohne Zwischendrucke ganz zu schreiben.) 
Herr (Fräulein) (keismelreren gornemen #eade: Busnee 22 ... , 
Sohn(Tochter)des(Stand,Name,WohnortdesVaters)......... „geboren den 
....... 1...zu(beieinemklei«nerenOrteauchAngabedesBezirks)....., 
(AngabederKonfessionbeszeligioO......... ,bestanddie....(Reife-, 
Schulamtskandidaten-,Wahlfähigkeits-)Prüfungzu(OsternoderMichaelis)...... 
1...aufde(BezeichnungderAnftalt)..... in........ und studierte 
lbei seminaristisch Vorgebildeten mit dem Zusatze: zu akademischen Studien zugelassen! 
(Studienfach) . . . . .. vgeoan bis. in (Angabe der Universitäten 
bezw. Hochschulen und der Aufenthaltsdauer bei jeder einzelnen) hierüber bei Kandidaten 
der Theologie beziehentlich des Predigtamtes: bestand die theologische Kandidaten-Prüfung 
vor der Königlichen Prüfungskommission für Theologen zu Leipzig, beziehentlich die Pre- 
digtamtsprüfung vor dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium zu Dresden; bei 
Promovierten: wurde aan .. von der philosophischen Fakultät zu. . .. ... 
zum Doktor der Philosophie promoviertl. 
(Seiner militärischen Dienstpflicht genügte er 0vo . . ... 1. bis 
........ 1...in[Ort].......) 
AufdieMeldungvom..tEU........... 1...zurPädagogischen 
Prüfung zugelassen, erhielt er (sie) zu schriftlicher Bearbeitung die Aufgabbe 
(Als Ersatz für die zweite Hausarbeit wurde eine von ihm verfaßte Druckschrift an- 
genommen, betitelt ) 
Der mündlichen Prüfung unterzog er (sie) sich am (Angabe der Prüfungstage) .. ...
        <pb n="239" />
        — 221 — 
Herr (Fräulein) . . . . . ... hat die Pädagogische Prüfung bestanden, und zwar 
ist ihm (ihr) nach dem gesamten Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung das 
Zeugnis · 
(Genügend,GutoderMitAuszeichnung)...... bestanden 
zuerkanntworden;er(fie)besitztdieLehrbefähigungin(AngabederLehrfächer)...... 
alsHauptfachundin(AngabederLehrfächer)....... als Nebenfächern. (Hier sind 
die Einzelzensuren einzufügen.) Die Lehrprobe hat er (siiy 
bestanden. 
Bezüglich der Meldung zur Ableistung des Probejahres wird auf § 38 der Ord- 
nung der Pädagogischen Prüfung vom 6. Juni 1908 verwiesen. 
(Sitz der Prüfungskommission), den ten 19 
Königliche Pädagogische Prüfungskommission. 
(Siegel.) 
(Unterschriften des Vorsitzenden der Kommission und der Mitglieder des betreffenden 
Prüfungsausschusses.) 
  
Ist die Prüfung nicht bestanden, so ist der vorstehende Vordruck von an nach Maß- 
gabe von § 36,, abzuändern, z . nicht bestanden und muß, wenn er (sie) sich 
ihr nochmals unterziehen will, die gesamte Prüfung wiederholen. Diese Wiederholungs- 
prüfung ist in längstens zwei Jahren abzulegen (die Meldung dazu darf aber nicht vor 
dem.ten 19 . erfolgen) oder 
nicht bestanden. Er (sie) hat zwarin den Anforderungen 
genügt, auch die Lehrbefähigung in (Angabe der Lehrfächer und des in ihnen erlangten 
Grades) . . . . . . .. dargetan, muß sich aberin einer Ergänzungs- 
prüfung unterziehen, welche in längstens zwei Jahren abzulegen ist. 
  
Ist die Prüfung einer nicht bestandenen gleichgesetzt worden, so sind nach Maßgabe 
von § 34,= noch weitere Angaben erforderlich, von denen es abhängt, wie weit der Vor- 
druck benutzt werden kann. 
  
Für die Zeugnisse über eine Wiederholungs= oder Ergänzungsprüfung wird empfohlen, 
nach Angabe des Personenstandes etwa fortzufahren:
        <pb n="240" />
        — 222 — 
Herrn (Fräulein) . . . . .. war von der unterzeichneten Prüfungskommission unter 
demgen 19 eine Wiederholungsprüfung auferlegt worden 
(mit der Maßgabe, daß die Meldung usw.). 
Auf die Meldung vdor. unnn 19 zzur Wiederholungs- 
prüfung zugelassen, erhielt er (sie) usw. (s. oben). 
Bezw. z. Be 
Herrn (Fräulen . . ... welcher (welche) nach Ausweis des Prüfungszeugnisses 
vo nn 19 in der Allgemeinen Prüfung genügt, auch 
die Lehrbefähigung in (Angabe der Lehrfächer) . . . . . . . . ... dargetan hat, war 
von der unterzeichneten Prüfungskommission behufs Nachweises der Lehrbefähigung in usw. 
eine Ergänzungsprüfung auferlegt worden. 
Auf die Meldung vrm. en 19 zzur Ergänzungs- 
prüfung zugelassen, usw. (s. oben).
        <pb n="241" />
        — 223 — 
Nr. 37. Kirchengesetz, 
die Verkündigung von Anordnungen der landeskirchlichen Behörden und 
Gemeindevertretungen betreffend; 
vom 22. Mai 1908. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister verordnen mit Zustimmung der 
evangelisch-lutherischen Landessynode, was folgt: 
8 1. Verordnungen und Bekanntmachungen des Landeskonsistoriums werden, soweit 
sie nicht, gleich den Kirchengesetzen und den Verordnungen der in Evangelicis beauftragten 
Staatsminister, nach staatsgesetzlichen Vorschriften durch das Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen zu verkündigen sind, durch das Verordnungsblatt des Evan— 
gelisch-lutherischen Landeskonsistoriums verkündigt. 
Die verbindliche Kraft der in dem letzteren veröffentlichten Anordnungen des Landes- 
konsistoriums beginnt für den Bereich der Verwaltung der evangelisch-lutherischen Landes- 
kirche mit dem dritten Tage nach Ablauf des Tages, an welchem das betreffende Stück 
des Blattes in Dresden ausgegeben worden ist, sofern nicht im einzelnen Falle ein anderer 
Zeitpunkt bestimmtt ist. 
Jedes Stück enthält die Bezeichnung des Tages der Ausgabe. 
82. Die kirchlichen Behörden, Geistlichen, Kirchendiener und Kirchenvorstände sind 
zur Befolgung der im Verordnungsblatt des Landeskonsistoriums veröffentlichten Anord- 
nungen und Bekanntmachungen auch schon von dem Zeitpunkte an verpflichtet, zu dem sie 
das betreffende Stück des Blattes amtlich zugefertigt erhalten haben. 
8 3. Die Pfarrer sind verpflichtet, von jedem ihnen amtlich zugehenden Stücke des 
Blattes den übrigen Geistlichen und den Kirchendienern ihres Bezirks, soweit dieselben das 
Blatt nicht selbst erhalten, Kenntnis zu geben, und dem Kirchenvorstande baldtunlichst, 
spätestens aber in der nächsten Sitzung den wesentlichen Inhalt der eingegangenen Stücke 
des Blattes mitzuteilen. « 
Auch ist dafür Sorge zu tragen, daß die Mitglieder der Kirchgemeinde in der Pfarr— 
amts- oder Kirchenexpedition oder an einer sonstigen geeigneten Stelle von dem Verord— 
nungsblatte kostenlos Einsicht nehmen können. Der jedesmalige Eingang eines Stückes des 
Verordnungsblattes ist durch Anschlag gemäß § 6 dieses Kirchengesetzes bekannt zu machen. 
8 4. Die Verkündigung der Verordnungen, der allgemeinen Anordnungen und der 
Bekanntmachungen der Konsistorialbehörde für die Oberlausitz sowie der allgemeinen An- 
1908. 32
        <pb n="242" />
        — 224 — 
ordnungen und der Bekanntmachungen der Kircheninspektionen hat durch deren Amtsblätter 
zu geschehen. 
Als Amtsblatt der Kircheninspektion gilt in den Erblanden das Amtsblatt der das 
directorium actorum führenden weltlichen Inspektionsbehörde. 
8 5. Allgemeine Anordnungen (Regulative, Ortsstatuten und dergleichen) und Be- 
kanntmachungen, welche von den Kirchenvorständen und kirchlichen Verbands= oder Sonder- 
vertretungen ausgehen, werden nach deren Wahl, soweit ihre Verkündigung nötig und soweit 
nicht für einzelne Fälle eine andere Form ausdrücklich vorgeschrieben ist, durch Abdruck im 
Amtsblatte der Kircheninspektion, für den Oberlausitzer Landkreis im Amtsblatte der Kreis- 
hauptmannschaft Bautzen als Konsistorialbehörde, oder durch Anschlag verkündigt. 
8 6. Die Anschläge sind am Haupteingange der Kirche oder in unmittelbarer Nähe 
desselben so anzubringen, daß sie von den Kirchgängern gelesen werden können, und bei 
Kirchen, die außerhalb des Gottesdienstes tagsüber geschlossen bleiben, so, daß sie von außen 
lesbar sind. In Kirchgemeinden, die eine Kirche nicht haben, und in bloßen Gottesacker- 
gemeinden sind diese Vorschriften auf den Haupteingang des Gebäudes, in dem der Haupt- 
gottesdienst stattfindet, und des Gottesackers entsprechend anzuwenden. Der Anschlag soll 
mindestens zwei Wochen belassen werden. Auf ihm ist der Tag der Anheftung und der 
Tag der Abnahme mittels eines unterschriftlich vollzogenen Vermerks anzugeben. Er ist 
bei den Schriften des Kirchenvorstands aufzubewahren. 
8 7. Die Verkündigung umfänglicher Schriftstücke kann in der Weise erfolgen, daß 
das Schriftstück an einer bestimmten, jedermann zugänglichen Stelle ausgelegt und die 
Auslegung und der Ort derselben gemäß §§ 5 und 6 bekannt gemacht wird. 
88. Durch Beschluß des Kirchenvorstands kann mit Genehmigung der nächsten kirch- 
lichen Aufsichtsbehörde eine von den vorstehenden Vorschriften abweichende Art der Be- 
kanntmachung eingeführt werden. Dies ist im Amtsblatte bekannt zu machen. 
§ 9. Für Ge= und Verbote, welche sich nur auf eine bestimmte Ortlichkeit beziehen, 
genügt der öffentliche Anschlag einer mit der unterschriftlichen Bezeichnung der anordnenden 
Behörde oder des anordnenden Kirchenvorstands versehenen Bekanntmachung an einem bei 
oder vor dem Betreten in die Augen fallenden Platze. 
8 10. Die Anordnungen, Ordnungen und Bekanntmachungen der in § 4 genannten 
Behörden und der Kirchenvorstände und kirchlichen Verbands= oder Sondervertretungen 
treten bei Veröffentlichung im Amtsblatte mit der Ausgabe der betreffenden Nummer des 
Blattes, im übrigen sofort mit der Bekanntmachung in Kraft und gelten mit Ablauf des 
auf den Tag der Ausgabe des Amtsblattes beziehentlich des der Bekanntmachung folgenden 
Tags, im Falle des § 9 aber sofort mit dem erfolgten Anschlage als allgemein verkündigt.
        <pb n="243" />
        — 225 — 
§ 11. Vor Erlassung des gegenwärtigen Gesetzes bewirkte Verkündigungen werden 
als gehörig bewirkt erachtet, wenn sie in ortsüblicher Weise erfolgt sind. 
8 12. Alle mit diesem Gesetze in Widerspruch stehenden Ortsgewohnheiten sind auf- 
gehoben. Den Kirchenvorständen bleibt jedoch unbenommen, neben der gesetzlichen Ver- 
kündigungsweise noch andere Bekanntmachungsarten (z. B. Verteilung von Abdrücken an 
die Haushaltungsvorstände und bei geeigneten Gegenständen Abkündigung von der Kanzel) 
zu gebrauchen. 
Dresden, den 22. Mai 1908. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. 
Dr. von Rüger. 
. Dr. von Otto. 
Gf. v. Hohenthal u. Bergen. 
Dr. Beck. Knüpfer. 
  
Nr. 38. Gesetz, 
die Verkündigung von Anordnungen der landeskirchlichen Behörden und 
Gemeindevertretungen betreffend; 
vom 23. Mai 1908. 
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Das Kirchengesetz, die Verkündigung von Anordnungen der landeskirchlichen Behörden 
und Gemeindevertretungen betreffend, vom 22. Mai 1908 wird, soweit es in das Gebiet 
der staatlichen Gesetzgebung eingreift, genehmigt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 23. Mai 1908. 
Friedrich August. 
  
Dr. Heinrich Beck. 
32
        <pb n="244" />
        — 226 — 
Nr. 39. Bekanntmachung 
wegen Einführung des Kirchengesetzes, die Verkündigung von Anordnungen 
der landeskirchlichen Behörden und Gemeindevertretungen betreffend, vom 
22. Mai 1908 in der Oberlausitz; 
vom 4. Juni 1908. 
Das Kirchengesetz, die Verkündigung von Anordnungen der landeskirchlichen Behörden 
und Gemeindevertretungen betreffend, vom 22. Mai 1908 (G.= u. V.Bl. S. 223) gelangt, 
nachdem die Provinzialstände der Oberlausitz dazu ihr Einverständnis erklärt haben, gleich- 
zeitig auch in der Oberlausitz zur Einführung. 
Dresden, am 4. Juni 1908. 
Evangelisch -lutherisches Landeskonsistorium. 
Lotichius. 
Lottermoser. 
  
Nr. 40. Verordnung 
zur Abänderung der Verordnung vom 26. Juli 1886, betreffend das Ver- 
fahren bei der Anstellung von solchen Kantoren und Organisten, deren 
Kirchendienst nicht mit einer bestimmten ständigen Schulstelle verbunden ist; 
vom 22. Mai 1908. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister verordnen unter Zustimmung der 
evangelisch-lutherischen Landessynode, und nachdem auch die Ständeversammlung ihre Zu- 
stimmung erklärt hat, was folgt. 
Artikel I. 
Die §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung vom 26. Juli 1886, betreffend das Ver- 
fahren bei der Anstellung von solchen Kantoren und Organisten, deren Kirchendienst nicht 
mit einer bestimmten ständigen Schulstelle verbunden ist (G.= u. V.-Bl. S. 153), werden 
aufgehoben. An ihre Stelle treten die nachstehenden Bestimmungen.
        <pb n="245" />
        — 227 — 
8 1. Kantoren und Organisten, deren Kirchenamt mit einer ständigen Schurlstelle 
überhaupt nicht verbunden ist, werden vom Kirchenvorstande unter drei vom Kollator des 
Kirchenamts Vorzuschlagenden gewählt. 
Das Vorschlagsrecht steht da, wo sich die Amter an der nämlichen Kirche teils unter 
landesherrlicher, teils unter anderer Kollatur befinden, dem Inhaber der letzteren zu. 
8 2. Binnen sechs Wochen vom Tage der Namhaftmachung an hat der Kirchen- 
vorstand bei Verlust seines Wahlrechts einen der Vorgeschlagenen zu wählen und dem 
Kollator zu benennen. 
Der Kirchenvorstand kann der Wahl eine Probe im Orgelspiele und der Leitung des 
Kirchengesanges vorhergehen lassen. Diese Probe ist von ihm in der Kirche abzunehmen, 
bei welcher die Anstellung erfolgen soll. Der Kirchenpatron ist dazu einzuladen. 
Der durch die Probe dem Vorgeschlagenen erwachsende Reiseaufwand ist ihm nach 
den für die Probe nichtständiger Geistlicher bestehenden Vorschriften aus der Kirchkasse zu 
erstatten. 
8 3. Geht der Wahlvorschlag des Kollators nicht innerhalb dreier Monate schriftlich 
bei dem Kirchenvorstande ein, so wählt dieser den Anzustellenden allein. 
Die dreimonatige Frist beginnt 
a) wenn die Stelle durch Tod erledigt wird, mit dem Ablauf des Todestages, 
b) in allen anderen Fällen mit dem Ablauf des Tages, an welchem der Kollator unter 
gleichzeitiger Aufforderung zur Ausübung des Vorschlagsrechts amtlich durch den 
Superintendenten davon benachrichtigt worden ist, daß der Fall, es auszuüben, ein- 
getreten ist. 
8 4. Versäumt der Kirchenvorstand die Frist zur Wahl und zur Benennung des 
Gewählten (§ 2), so ernennt der Kollator den Anzustellenden allein. 
Lehnt der Kirchenvorstand die Vorgeschlagenen sämtlich ab und kommt auch binnen 
4 Wochen nach Ablauf der Wahlfrist eine Einigung zwischen dem Kollator und dem 
Kirchenvorstande über den Anzustellenden nicht zustande, so ernennt diesen das Landes- 
konsistorium. Ausgeschlossen von der Ernennung sind die vom Kirchenvorstande bereits 
Abgelehnten. 
Steht dem Landeskonsistorium selbst die Kollatur zu, so erfolgt die Ernennung nach 
Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 durch die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. 
Artikel II. 
UÜber die Einführung dieser Verordnung in der Oberlausitz bleibt besondere Bekannt- 
machung vorbehalten.
        <pb n="246" />
        — 228 — 
Artikel III. 
Das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium ist ermächtigt, den Text der Verord- 
nung vom 26. Juli 1886 mit der aus gegenwärtiger Verordnung sich ergebenden Anderung 
neu bekannt zu machen. 
Dresden, am 22. Mai 1908. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. 
Dr. von Rüger. 
S Dr. von Otto. 
– Gf. v. Hohenthal u. Bergen. 
Dr. Beck. 
Knüpfer. 
  
  
Nr. 41. Verordnung, 
die staatliche Genehmigung der Verordnung über die Anstellung von 
Kantoren und Organisten vom 22. Mai 1908 betreffend; 
vom 23. Mai 1908. 
Mie Allerhöchster Genehmigung wird hierdurch verordnet, daß 
die Verordnung der in Evangelicis beauftragten Staatsminister zur Abänderung 
der Verordnung vom 26. Juli 1886, betreffend das Verfahren bei der Anstellung 
von solchen Kantoren und Organisten, deren Kirchendienst nicht mit einer bestimmten 
ständigen Schulstelle verbunden ist, vom 22. Mai 1908, 
nachdem auch die Ständeversammlung zu den darin enthaltenen Beschränkungen des Patro- 
natsrechts mit Rücksicht auf § 31 der Verfassungsurkunde ihre Zustimmung erteilt hat, 
nunmehr in Kraft trete. 
Dresden, den 23. Mai 1908. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Mönch.
        <pb n="247" />
        — 229 — 
Nr. 42. Bekanntmachung, 
betreffend den Text der abgeänderten Verordnung vom 26. Juli 1886 über 
das Verfahren bei der Anstellung von solchen Kantoren und Organisten, 
deren Kirchendienst nicht mit einer bestimmten ständigen Schulstelle ver- 
bunden ist; 
vom 5. Juni 1908. 
Nochdem die Verordnung vom 26. Juli 1886, betreffend das Verfahren bei der 
Anstellung von solchen Kantoren und Organisten, deren Kirchendienst nicht mit einer be- 
stimmten ständigen Schulstelle verbunden ist (G.= u. V.-Bl. S. 153), durch die Verordnung 
vom 22. Mai 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 226) abgeändert worden ist, wird zufolge der in 
Artikel III dieser Verordnung erteilten Ermächtigung der Text der abgeänderten Ver- 
ordnung nachstehend bekannt gemacht. 
Dresden, am 5. Juni 1908. 
Evangelisch -lutherisches Landeskonsistorium. 
Lotichius. 
Groll. 
Verordônung, 
das Verfahren bei der Anstellung von solchen Kantoren und Organisten, 
deren Kirchendienst nicht mit einer bestimmten ständigen Schulstelle ver- 
bunden ist, betreffend. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister finden sich in Anbetracht, daß über das 
Anstellungsverfahren hinsichtlich derjenigen Kantoren und Organisten, deren Kirchendienst 
nicht mit einer bestimmten ständigen Schulstelle verbunden ist, Zweifel entstanden sind, 
zum Teil auch bestimmte Vorschriften fehlen, veranlaßt, hierüber unter Zustimmung der 
evangelisch-lutherischen Landessynode folgendes zu verordnen: 
8 1. Kantoren und Organisten, deren Kirchenamt mit einer ständigen Schulstelle 
überhaupt nicht verbunden ist, werden vom Kirchenvorstande unter drei vom Kollator des 
Kirchenamts Vorzuschlagenden gewählt.
        <pb n="248" />
        — 230 — 
Das Vorschlagsrecht steht da, wo sich die Ämter an der nämlichen Kirche teils unter 
landesherrlicher, teils unter anderer Kollatur befinden, dem Inhaber der letzteren zu. 
8 2. Binnen sechs Wochen vom Tage der Namhaftmachung an hat der Kirchen- 
vorstand bei Verlust seines Wahlrechts einen der Vorgeschlagenen zu wählen und dem 
Kollator zu benennen. · 
Der Kirchenvorstand kann der Wahl eine Probe im Orgelspiele und der Leitung des 
Kirchengesanges vorhergehen lassen. Diese Probe ist von ihm in der Kirche abzunehmen, 
bei welcher die Anstellung erfolgen soll. Der Kirchenpatron ist dazu einzuladen. 
Der durch die Probe dem Vorgeschlagenen erwachsende Reiseaufwand ist ihm nach 
den für die Probe nichtständiger Geistlicher bestehenden Vorschriften aus der Kirchkasse zu 
erstatten. 
8 3. Geht der Wahlvorschlag des Kollators nicht innerhalb dreier Monate schriftlich 
bei dem Kirchenvorstande ein, so wählt dieser den Anzustellenden allein. 
Die dreimonatige Frist beginnt 
a) wenn die Stelle durch Tod erledigt wird, mit dem Ablauf des Todestages, 
b) in allen anderen Fällen mit dem Ablauf des Tages, an welchem der Kollator unter 
gleichzeitiger Aufforderung zur Ausübung des Vorschlagsrechts amtlich durch den 
Superintendenten davon benachrichtigt worden ist, daß der Fall, es auszuüben, ein- 
getreten ist. 
8 4. Versäumt der Kirchenvorstand die Frist zur Wahl und zur Benennung des 
Gewählten (8 2), so ernennt der Kollator den Anzustellenden allein. 
Lehnt der Kirchenvorstand die Vorgeschlagenen sämtlich ab und kommt auch binnen 
vier Wochen nach Ablauf der Wahlfrist eine Einigung zwischen dem Kollator und dem 
Kirchenvorstande über den Anzustellenden nicht zustande, so ernennt diesen das Landes- 
konsistorium. Ausgeschlossen von der Ernennung sind die vom Kirchenvorstande bereits 
Abgelehnten. 
Steht dem Landeskonsistorium selbst die Kollatur zu, so erfolgt die Ernennung nach 
Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 durch die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. 
8 5. Ist das Organistenamt, beziehentlich der Kantordienst nach der bestehenden 
Ordnung zwar einem ständigen Lehrer an einer öffentlichen Volksschule zu übertragen, 
jedoch ohne daß dieser Kirchendienst mit einer bestimmten ständigen Schulstelle verbunden 
ist, so steht bei eintretenden Vakanzen die Wahl unter den vorhandenen Lehrern dem Kirchen- 
vorstande unter Zustimmung des Kirchenpatrons im Einvernehmen mit dem Schulausschuß 
beziehentlich dem Schulvorstande und unter Genehmhaltung der Schulaufsichtsbehörden zu. 
Der Kirchenvorstand und beziehentlich der Kirchenpatron können verlangen, daß der 
Wahl eine Probe im Orgelspiel und der Leitung des Kirchengesanges vorhergehe.
        <pb n="249" />
        — 231 — 
§ 6. Kantoren und Organisten der § 1 genannten Art sind, wenn sie besonders für 
den Kirchendienst angestellt werden, dergestalt, daß sie darin ihre hauptsächliche Beschäftigung 
finden und die ihnen dafür ausgesetzte Besoldung oder sonstige Remuneration so beschaffen 
ist, daß sie davon ihren wesentlichen Unterhalt zu bestreiten imstande sind, von dem Super- 
intendenten in der Oberlausitz durch den dazu berufenen Geistlichen unter Hinweis auf eine 
ihnen zu erteilende, von der Kircheninspektion im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstande 
aufzustellende Instruktion zu konfirmieren und von dem Kollator mit einer Vokation oder 
beziehentlich Bestallungsurkunde zu versehen. Dieselben unterstehen der Disziplinaraufsicht 
der Kirchenbehörden und können im Disziplinarwege nach den für die Geistlichkeit bestehen- 
den Grundsätzen von der vorgesetzten Konsistorialbehörde entlassen werden. 
u 
V. Kantoren und Organisten der § 1 gedachten Art, welche den Kirchendienst nur 
als Nebengeschäft bei anderweiter Anstellung oder sonstiger Beschäftigung betreiben, sind 
nicht zu konfirmieren, aber mit einer Instruktion zu versehen und auf deren gchkrige Be- 
folgung von der Kircheninspektion zu verpflichten. Bei deren Anstellung kann eine an- 
gemessene Kündigungsfrist vereinbart werden und ist dabei überdies den Kirchenbehörden 
die Disziplinaraufsicht und beziehentlich deren Entlassung im Disziplinarwege in dem Falle 
vorzubehalten, wenn sie 
1. die Pflichten gröblich verletzen, die ihnen ihr Amt nach der ihnen erteilten Instruktion 
auferlegt, oder 
2. durch ihr Verhalten in oder außer dem Amte bei der Gemeinde berechtigtes Argernis 
erregen. 
UÜber disziplinelle Entlassung ohne vorgängige Kündigung steht die Entschließung der 
vorgesetzten Konsistorialbehörde zu. 
8 8. Solche Kantoren und Organisten, welche zugleich ständige Lehrer an Volks- 
schulen sind, ohne daß der gedachte Kirchendienst mit einer bestimmten Lehrerstelle ver- 
bunden wäre (8§ 5), sind hinsichtlich ihrer kirchendienstlichen Funktionen mit Instruktion zu 
versehen und auf deren Befolgung von der Kircheninspektion unter Hinweis auf den als 
Lehrer geleisteten Diensteid zu verpflichten. Vom Vorbehalt einer Kündigung ist abzusehen. 
Die Disziplinaraufsicht über dieselben steht in betreff des Kirchendienstes der obersten 
Kirchenbehörde im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde zu. 
  
1908. 33
        <pb n="250" />
        — 232 — 
Nr. 43. Bekanntmachung 
wegen Einführung der Verordnung vom 22. Mai 1908 zur Abänderung 
der Verordnung vom 26. Juli 1886, betreffend das Verfahren bei der 
Anstellung von solchen Kantoren und Organisten, deren Kirchendienst nicht 
mit einer bestimmten ständigen Schulstelle verbunden ist, in der Oberlausitz; 
vom 4. Juni 1908. 
Diee Verordnung zur Abänderung der Verordnung vom 26. Juli 1886, betreffend das 
Verfahren bei der Anstellung von solchen Kantoren und Organisten, deren Kirchendienst 
nicht mit einer bestimmten ständigen Schulstelle verbunden ist, vom 22. Mai 1908 (G. 
u. V.-Bl. S. 226) gelangt, nachdem die Provinzialstände der Oberlausitz dazu ihr Ein- 
verständnis erklärt haben, gleichzeitig auch in der Oberlausitz zur Einführung. 
Dresden, am 4. Juni 1908. 
Evangelisch -lutherisches Landeskonsistorium. 
Lotichius. 
Groll. 
  
Nr. 44. Verordnung, 
die Herstellung und den Betrieb von sogenannten Paternoster-Aufzügen 
betreffend; 
vom 8. Februar 1908. 
Da- Ministerium des Innern hat nach Gehör seiner Technischen Deputation beschlossen, 
die aus zwei endlosen, stetig bewegten Ketten und einer Anzahl mit diesen Ketten ver— 
bundenen Fahrbühnen bestehenden sogenannten Paternoster-Aufzüge zur Beförderung 
von Personen in Gewerbeanlagen, Niederlagen, öffentlichen Gebäuden und Gasthäusern 
unter der Bedingung zuzulassen, daß den nachfolgenden Bau= und Betriebsvorschriften 
allenthalben nachgegangen wird. 
Im übrigen bewendet es bei den Bestimmungen der Verordnung vom 26. Jannar 1884 
(G.= u. V.-Bl. S. 9) mit der Maßgabe, daß bei der im § 3 Absatz 2 dieser Verordnung 
vorgeschriebenen Fahr= und Belastungsprobe jede Fahrbühne mit soviel mal 150 kg belastet
        <pb n="251" />
        — 233 — 
wird, als die Zahl der Personen beträgt, für die die Fahrbühne bestimmt ist und daß die 
Fahrbühnen mit dieser Probelast wenigstens einmal ihre volle Bahn zurücklegen. 
Dresden, am 8. Februar 1908. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Klopfleisch. 
Bau= und Betriebsvorschriften 
für 
Talernoster-Aufzüge 
zur Personenbeförderung. 
————— 
A. Bauvorschriften. 
1. 
Der Fußboden der Stockwerke muß an den Zugangsstellen des Aufzugs eine das 
Ausgleiten tunlichst verhütende Beschaffenheit besitzen. 
2. 
Die Förderschächte des Aufzugs sind von der nächsten Umgebung allseitig durch einen 
Verschlag abzuschließen, der im Dachgeschosse bis über das Triebwerk und im Untergeschosse 
bis über die in der tiefsten Stellung befindliche Fahrbühne reichen muß. 
Die der offenen Seite der Fahrbühne gegenüberliegende Wand des Verschlags darf 
höchstens 2 Zentimeter von der Fahrbühne abstehen und muß im Dach= und Untergeschosse 
derart gestaltet sein, daß versehentlich über die Endpunkte der Fahrbahn hinausfahrende 
Personen weder mit festen noch mit bewegten Maschinenteilen in gefährliche Berührung 
kommen können, zu welchem Zwecke diese Teile entsprechend zu verkleiden sind. 
3. 
Die Zugangsöffnungen zu den Fahrbühnen dürfen keine größere Breite wie die Fahr— 
bühne erhalten und nicht über 3,0 Meter hoch sein. Der oberhalb der Zugangsöffnungen 
befindliche Teil des Fahrschachtverschlags ist durchsichtig oder als Gitterwerk herzustellen. 
33
        <pb n="252" />
        — 234 — 
Zu beiden Seiten der Zugänge ist je ein fester, langer Handgriff anzubringen. 
An der Auffahrtsseite des Aufzugs ist die obere Begrenzung der Zugänge mit je einer 
Sicherheitsvorrichtung auszurüsten, die bei dem Anstoßen einer emporfahrenden, zwischen 
Fahrbühne und Sicherheitsvorrichtung geratenden Person auf die Ausrück= und Brems- 
vorrichtung des Aufzugs einwirkt und den Aufzug rasch zum Stillstande bringt. Die Aus- 
rückvorrichtung muß so beschaffen sein, daß nach ihrer Betätigung nur der Aufzugswärter 
den Aufzug wieder in Betrieb setzen kann. 
4. 
Die Fahrbühnen müssen mit geschlossenen Seitenwänden und einer geschlossenen Rück— 
wand versehen sein. s 
Die Fahrbühnen müssen, wenn sie nur von je einer Person benutzt werden sollen, 
eine Bodenfläche von mindestens 0,75 Meter Breite und Tiefe, wenn sie von zwei Per— 
sonen gleichzeitig benutzt werden sollen, eine solche von mindestens 1,0 Meter Breite und 
0,8 Meter Tiefe erhalten. 
6. 
Die lichte Höhe der Fahrbühnen darf nicht unter 2,2 5 Meter betragen. 
7. 
Der Fußboden der Fahrbühnen muß eine das Ausgleiten tunlichst verhütende Be- 
schaffenheit besitzen. 
Im Fußboden jeder Fahrbühne ist an deren vorderer Seite eine nach oben sich öffnende, 
mindestens 0,25 Meter breite Sicherheitsklappe anzubringen, die bei dem Auftreffen auf 
einen Gegenstand sich öffnet und einen Raum von gleicher Breite freigibt. 
8. 
An den Seitenwänden der Fahrbühnen ist in deren vorderem Teile je ein fester, langer 
Handgriff anzubringen, der von dem an den Zugängen angebrachten genügend weit absteht. 
9. 
Decken der Fahrbühnen sind mit den gleichen Sicherheitsklappen auszurüsten wie die 
Fußböden (Ziffer 7 Absatz 2). Diese Sicherheitsklappen sind mit Vorrichtungen zu versehen, 
die das Besteigen der Fahrstuhldecke verhindern. Im hinteren Teile der Decken dürfen, 
wenn dies erforderlich sein sollte, verschließbare Offnungen angebracht werden, die dem 
Aufzugswärter die Besichtigung und Wartung der Führungen und Förderketten ermöglichen. 
0. 
Die Fahrbühnen sind sowohl bei der senkrechten Fahrt wie auch bei dem Umsetzen im 
Dach= und Untergeschoß an Gleitschienen sicher zu führen.
        <pb n="253" />
        — 235 — 
11. 
Die die Fahrbühnen tragenden Gelenkketten sind auf der geraden Strecke in U-Eisen 
derart zu führen, daß bei einem Kettenbruche die gerissene Kette nicht aus den Führungen 
herausfallen kann, und der untere Teil der Kette die Fahrbühnen zu tragen vermag. 
Die unteren Kettenscheiben sind mit je einem genügend breiten Schutzbügel zu umgeben, 
der ein Abfallen der gerissenen Kette von der Kettenscheibe zu verhindern und die Last der 
auf die gerissene Kette sich stützenden Fahrbühnen sicher zu tragen vermag. 
12. 
Das Triebwerk des Aufzugs muß auch bei einseitiger Belastung durch Selbstsperrung 
unter allen Umständen ein Rückwärtsgehen der Fahrbühne verhindern. 
13. 
Der Aufzug ist mit einer in allen Stockwerken mit der Hand zu betätigenden Not- 
ausrückung zu versehen, die wie die in Ziffer 3 vorgeschriebene wirken muß und nur dem 
Aufzugswärter die Wiederinbetriebsetzung des Aufzugs ermöglicht. 
B. Betriebsvorschriften. 
1. 
In jedem Stockwerke ist an geeigneter, von der Fahrbühne aus gut sichtbarer Stelle 
eine Bezeichnung des Stockwerkes anzubringen. 
Weiter ist an jedem Zugange zu den Fahrbühnen ein Schild mit der Aufschrift anzu- 
bringen: 
Nur für Personenbeförderung bestimmt. 
Z » nurvoneinerPerson 
Die Fahrbühne darf höchstens von zwei Personen 
2. 
In jeder Fahrbühne ist ein Schild mit der Aufschrift anzubringen: 
Während der Fahrt wolle man sich im hinteren Teile der Fahrbühne aufhalten. 
Die Fahrt durch das Dachgeschoß oder Untergeschoß ist gefahrlos. 
3. 
Die Zugänge zu dem Aufzuge und die Fahrbühnen müssen während des Betriebes 
gut beleuchtet sein. In die Fahrbühnen muß auch während des Umsetzens Licht gelangen. 
  
benutzt werden. 
4. 
Die Fahrgeschwindigkeit des Aufzugs darf 0,25 Meter in der Sekunde nicht übersteigen.
        <pb n="254" />
        — 236 — 
5 
Nach beendetem Betriebe sind die Zugänge zum Aufzuge durch geeignete Verschluß— 
vorrichtungen zu verwahren. 
6. 
An der Notausrückung sind Anschläge anzubringen, die die mißbräuchliche Benutzung 
der Ausrückung verbieten. 
Am Aufzuge ist überdies ein Schild anzubringen, das den Erbauer des Aufzugs und 
das Jahr der Herstellung sowie der letzten Fahr= und Belastungsprobe angibt. 
  
Nr. 45. Verordnung, 
eine Abänderung der Verordnung über den Radfahrverkehr auf öffentlichen 
Wegen vom 16. Oktober 1907 betreffend; 
vom 16. April 1908. 
§ 6 Absatz 4 der Verordnung über den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen vom 
16. Oktober 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 244) erhält folgende Fassung: 
Zweckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unterlassen. Der Gebrauch von 
Signalpfeifen, Huppen und beständig tönenden Glocken (Schlittenglocken und der- 
gleichen) sowie von sogenannten Radlaufglocken, sofern sie dergestalt in Verbindung 
mit der Hemmvorrichtung stehen, daß sie ertönen, wenn und solange diese in 
Anwendung gebracht wird, ist untersagt. 
Dresden, den 1 6. April 1908. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Dr. v. Rüger. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Effler.
        <pb n="255" />
        — 237 — 
Nr. 46. Verordnung, 
die Abänderung der Hebammenordnung und der Instruktion für die 
Hebammen zur Verhütung des Kindbettfiebers betreffend; 
vom 6. Mai 1908. 
J 
Die Hebammenordnung vom 16. November 1897 (G.= u. V.-Bl. S. 157) wird 
abgeändert wie folgt: 
1. 
§ 3 erhält folgenden zweiten Absatz: 
Angestellte Hebammen haben aller fünf Jahre an einem vierzehntägigen Wieder- 
holungs= und Fortbildungskursus bei einer der bestehenden Hebammenlehranstalten 
teilzunehmen. Der Unterricht und die Verpflegung in der Anstalt werden unent- 
geltlich gewährt. Die Einberufung erfolgt durch die Leiter der Anstalten im Ein- 
vernehmen mit den Bezirksärzten. 
2. 
§ 19 Absatz 3 wird wie folgt abgeändert: 
Ziffer 7 fällt aus, die jetzigen Ziffern 8 und 9 werden Ziffern 7 und 8. 
Als Ziffer 9 wird eingeschalten: 
„eine große Handbürste zum Waschen der Hände mit eingebranntem Wort 
„Seife“ und eine kleinere für das Desinfizieren mit Sublimat mit ein- 
gebranntem Wort „Sublimat“. Jede dieser Bürsten befindet sich in einem 
Beutel von wasserdichtem Stoff“; 
Ziffer 10 erhält folgende Fassung: „ein Nagelreiniger“; 
Ziffer 16 erhält folgende Fassung: „ein festverschlossenes starkes Glas mit 
weitem Hals und verschraubbarem Deckel mit der Aufschrift: 
Sublimatpastillen 
Vorsicht, Giftl, 
welches 15 Pastillen zu je ½ Gramm Sublimat faßt"“; 
Ziffer 17 lautet: „eine Tube (Zinnröhre mit Schraubenverschluß) mit 2 %% 
Carbolvaseline zum Einfetten der Finger und Geräte“. 
II. 
Die im Gesetz= und Verordnungsblatt nicht bekannt gemachte Instruktion für die 
Hebammen zur Verhütung des Kindbettfiebers vom 1 6. November 1897 in der Fassung
        <pb n="256" />
        — 238 — 
der Verordnungen vom 30. Juni 1902 und 13. September 1902 wird aufgehoben. An 
ihre Stelle tritt die neue „Dienstanweisung für die Hebammen zur Verhütung des Kind— 
bettfiebers“ vom heutigen Tage. 
III. 
Die Vorschriften gegenwärtiger Verordnung und der neuen Dienstanweisung zur Ver— 
hütung des Kindbettfiebers treten am 1. Juli dieses Jahres in Kraft. 
IV. 
Gegenwärtige Verordnung und die neue Dienstanweisung zur Verhütung des Kindbett— 
fiebers sind den bereits angestellten Hebammen durch die Bezirksärzte in einem Abdrucke 
unentgeltlich auszuhändigen. Die erforderliche Anzahl Druckstücke wird den Bezirksärzten 
auf Verlangen unentgeltlich von der Kanzlei des Ministeriums des Innern verabfolgt 
werden. 
Dresden, den 6. Mai 1908. 
Die Ministerien des Innern und des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Dr. Beck. 
Dietze. 
  
Nr. 47. Verordnung 
wegen Ergänzung der Verordnung vom 26. Februar 1881, 
die Ausstellung von Heimatscheinen für das Ausland 
betreffend; 
vom 21. Mai 1908. 
Der 8 2 der Verordnung, die Ausstellung von Heimatscheinen für das Ausland be- 
treffend, vom 26. Februar 1881 (G.= u. V.-Bl. S. 10) erhält folgenden zweiten Absatz: 
Der Heimatschein kann vorenthalten werden solchen Personen, hinsichtlich deren 
die Annahme begründet ist, daß sie sich der Militärpflicht oder der Erfüllung einer 
sonstigen gesetzlichen Pflicht, namentlich der Unterhaltspflicht, einer Strafverfolgung
        <pb n="257" />
        — 239 — 
oder Strafvollstreckung oder der Zahlung fälliger öffentlicher Abgaben entziehen 
wollen. 
Dresden, den 21. Mai 1908. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Fey. 
  
Nr. 48. Verordnung, 
die Einziehung nicht mehr umlaufsfähiger Reichs-Nickel- und 
Kupfermünzen betreffend; 
vom 30. Mai 1908. 
Die Zahl der im Verkehre befindlichen stark abgenutzten Reichs-Nickel- und Kupfer— 
münzen hat derart zugenommen, daß es geboten erscheint, die Staatskassen erneut auf die 
Vorschriften im Artikel 10 Absatz 2 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (R.-G.-Bl. 
S. 233) und in Nummer III der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. Mai 1876 
(G.= u. V.-Bl. vom Jahre 1876 S. 290 und vom Jahre 1899 S. 115) hinzuweisen. 
Hiernach sind Reichs-Nickel= und Kupfermünzen, die infolge längeren Umlaufs und 
Abnutzung an Gewicht und Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, bei den Kassen zwar 
anzunehmen, aber auf Rechnung des Reichs einzuziehen. Unter Bezugnahme auf 88 1 
und 9 der Verordnung sämtlicher Ministerien vom 23. Mai 1899 (G.= u. V.Bl. S. 112) 
werden deshalb die Staatskassen angewiesen, abgenutzte Reichs-Nickel- und Kupfermünzen, 
soweit sie nicht bei den Oberpostkassen umgewechselt werden können, an die Finanzhaupt- 
kasse auf Uberschußgelder unter besonderer Packung und äußerer Kennzeichnung miteinzu- 
liefern oder bei der Finanzhauptkasse oder bei einer anderen Staatskasse, die Uberschüsse 
einliefert, gegen umlaufsfähige Münzen umzutauschen. 
Dresden, den 30. Mai 1908. 
Sämtliche Ministerien. 
Dr. v. Rüger. Dr. v. Otto. Frhr. v. Hausen. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Dr. Beck. 
Krüger. 
1908. 34
        <pb n="258" />
        — 240 — 
Nr. 49. Verordnung, 
die Gewerbe-Beaufsichtigung betreffend; 
vom 5. Juni 1908. 
Die Verordnung, die Gewerbe-Beaufsichtigung betreffend, vom 6. April 1892 (G.= u. 
V.-Bl. S. 81) wird in folgenden Punkten abgeändert. 
I. 
* 11 erhält die Fassung: 
Zur Gewerbe-Beaufsichtigung nach Maßgabe des § 139 b der Gewerbeordnung 
und des § 21 des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, 
vom 30. März 1903, insoweit die Aufsicht neben den ordentlichen Polizeibehörden 
von besonderen technischen Beamten ausgeübt wird, sowie zur Wahrnehmung der 
gemäß der Verordnung vom 5. September 1890, betreffend die polizeiliche Be- 
aufsichtigung der Dampfkessel, den technischen Beamten obliegenden Geschäfte wird 
— das Land in 15 Aufssichtsbezirke geteilt, deren Abgrenzung aus der Beifuge □ 
ersichtlich ist. 
II. 
Der zweite Absatz des § 2 erhält die Fassung: 
der I. und XIV. Aufsichtsbezirk haben ihren Sitz in Dresden, 
der II. und XV. in Chemnitz, 
der III. hat seinen Sitz in Zwickau, 
der WV. Leipzig, 
der V. BBautzen, 
der 7.Meißen, 
der VIL. Pirlauen i. V., 
der VIII 4 FFreiberg, 
der I. Anrnaberg, 
der X. -- --Auerbach, 
deer.----Wurzcn, 
derXII.----Döbeln, 
deerII.-- --Zittau. 
III. 
Der zweite Absatz des § 4 erhält den Zusatz:
        <pb n="259" />
        — 241 — 
Die in den 88 5 flg. der Verordnung, strom= und schiffahrtspolizeiliche Vor- 
schriften für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe betreffend, vom 9. Januar 
1894. vorgesehene Mitwirkung der Gewerbe-Inspektion wird der Gewerbe- 
Inspektion Dresden I übertragen. 
Vorstehende Verordnung, durch die sich die Verordnung vom 5. Oktober 1901 (G.= u. 
V.-Bl. S. 157) erledigt, tritt mit dem 1. Juli laufenden Jahres in Kraft. 
Dresden, am 5. Juni 1908. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
□ 
I. Kreishauptmannschaft Bautzen: 
Gewerbe-Inspektion Bautzen (W. Aufsichtsbezirk): 
Amtshauptmannschaft Bautzen, 
- Kamenz. 
Gewerbe-Inspektion Zittau (III. Aufsichtsbezirk): 
Amtshauptmannschaft Löbau, 
- Zittau. 
II. Kreishauptmannschaft Chemnitz: 
Gewerbe-Inspektion Annaberg (IX. Aufsichtsbezirk): 
Amtshauptmannschaft Annaberg, 
Marienberg. 
Gewerbe-Inspektion Chemnitz J (II. Aufsichtsbezirk): 
Stadtbezirk Chemnitz, 
Amtshauptmannschaft Flöha. 
Gewerbe-Inspektion Chemnitz II (XV. Aufsichtsbezirk): 
Amtshauptmannschaft Chemnitz, 
— Glauchau. 
III. Kreishauptmannschaft Dresden: 
Gewerbe-Inspektion Dresden I (I. Aussichtsbezirk): 
Stadtbezirk Dresden rechts der Elbe, 
Amtshauptmannschaft Dresden- Neustadt, 
- Pirna. 
Klopfleisch. 
34
        <pb n="260" />
        — 242 — 
Gewerbe-Inspektion Dresden II (XIV. Aufsichtsbezirk): 
Stadtbezirk Dresden links der Elbe, 
Amtshauptmannschaft Dresden-Altstadt. 
Gewerbe-Inspektion Freiberg (VIII. Aufsichtsbezirk): 
Amtshauptmannschaft Dippoldiswalde, 
- Freiberg. 
Gewerbe-Inspektion Meißen (VI. Aufsichtsbezirk): 
Amtshauptmannschaft Großenhain, 
- Meißen. 
IV. Kreishauptmannschaft Leipzig: 
Gewerbe-Inspektion Döbeln (Xll. Aufsichtsbezirk): 
Amtshauptmannschaft Döbeln, 
Oä Nochlitz. 
Gewerbe-Inspektion Leipzig (IV. Aufsichtsbezirk): 
Stadtbezirk Leipzig, 
Amtshauptmannschaft Leipzig. 
Gewerbe-Inspektion Wurzen (XI. Aufsichtsbezirk): 
Amtshauptmannschaft Borna, 
- Grimma, 
- chatz 
V. Kreishauptmannschaft Zwickau: 
Gewerbe-Inspektion Auerbach (X. Aufsichtsbezirk): 
Amtshauptmannschaft Auerbach. 
Gewerbe-Inspektion Plauen (VII. Aufsichtsbezirk): 
Stadtbezirk Plauen, 
Amtshauptmannschaft Plauen, 
— Olsnitz. 
Gewerbe-Inspektion Zwickau (III. Aufsichtsbezirk): 
Stadtbezirk Zwickau, 
Amtshauptmannschaft Zwickau, 
- Schwarzenberg.
        <pb n="261" />
        — 243 — 
Nr. 50. Bekanntmachung, 
die Kündigung des Abkommens über die gegenseitige abgabenfreie Behand— 
lung des beweglichen Nachlasses Königlich Sächsischer und Kaiserlich König— 
lich Osterreichischer und Königlich Ungarischer Untertanen betreffend; 
vom 9. Juni 1908. 
Die zwischen der diesseitigen und der Kaiserlich und Königlich Osterreichisch-Ungarischen 
Regierung getroffene, am 17. Februar 1881 in Kraft getretene Übereinkunft über die 
Befreiung des in ihrem Staatsgebiete befindlichen beweglichen Nachlasses eines dem anderen 
Staate angehörigen Erblassers von der Erbschaftssteuer (Bekanntmachung vom 26. Februar 
1881, G.= u. V.-Bl. S. 12 u. S. 157) ist für den 30. Juni 1908 aufgekündigt worden. 
Dresden, am 9. Juni 1908. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Krüger. 
  
  
Nr. 51. Finanzgesetz 
auf die Jahre 1908 und 1909; 
vom 15. Juni 1908. 
W3, Friedrich August, ven GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf die 
Jahre 1908 und 1909 zu erlassen, wie folgt: 
8 1. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats werden die Gesamt- 
einnahmen und die Gesamtausgaben des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der Jahre 
1908 und 1909 auf die Summe von 
346214925.4 
festgestellt und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre überdies 
noch ein Gesamtbetrag von 
* 31287 300.4 
hiermit ausgesetzt.
        <pb n="262" />
        — 244 — 
8 2. Zur Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und seiner 
auf die Einzelkassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben sind, außer den den 
Staatskassen im übrigen in Gemäßheit des Staatshaushalts-Etats zugewiesenen Ein- 
nahmen, auf jedes der Jahre 1908 und 1909 zu erheben: 
a) die Einkommensteuer mit den vollen gesetzlichen Beträgen (Normalsteuer), 
b) die Grundsteuer nach 4 Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
I) die Ergänzungssteuer, 
d) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen, 
e) die Schlachtsteuer, ingleichen die Ubergangsabgabe von vereinsländischem und die 
Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke, 
|) die Erbschaftssteuer nach Maßgabe der Landesgesetze vom 13. November 1876 
(G.= u. V.-Bl. S. 449), 3. Juni 1879 (G. u. V.-Bl. S. 218) und 9. März 
1880 (G.= u. V.-Bl. S. 10), soweit deren Erhebung nach §§ 1 und 3 des Landes- 
gesetzes vom 5. April 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 134) und § 61 des Reichs- 
erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (R.-G.-Bl. S. 654) noch stattfindet, 
9) der Urkundenstempel. 
8 3. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich 
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. 
8 4. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist aus den Be- 
ständen des beweglichen Staatsvermögens zu entnehmen. 
8 5. Durch das gegenwärtige Gesetz erledigen sich §§ 1 und 3 des Gesetzes, die vor- 
läufige Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 190 8 usw. betreffend, vom 1 1. De- 
zember 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 282 flg.). 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 15. Juni 1908. 
Friedrich August. 
Dr. Wilhelm von Rüger.
        <pb n="263" />
        — 245 — 
Nr. 52. Gesetz, 
die Abänderung des Einkommensteuergesetzes betreffend; 
vom 15. Juni 1908. 
Wön, Friedrich August, von GCOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: 
Artikel I. 
Der im ersten und zweiten Absatz von § 12 des Einkommensteuergesetzes vom 
24. Juli 1900 in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1902 (G.= u. 
V.-Bl. S. 257 flg.) geordnete Tarif, dessen Geltung durch § 2 des Gesetzes, die vor- 
läufige Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1908 und den bei der Veranlagung 
zur Einkommensteuer auf das Jahr 1908 anzuwendenden Tarif betreffend, vom 1 1. De- 
zember 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 282) bis zum Schlusse des Jahres 1908 verlängert 
worden ist, bleibt auch für die Zeit vom 1. Januar 1909 ab in Kraft. 
Artikel II. 
Das Einkommensteuergesetz vom 24. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 562 flg.) wird in 
nachstehender Weise abgeändert: 
1. An die Stelle des ersten Absatzes von § 2 treten folgende Be- 
stimmungen: 
Beitragspflichtig sind vorbehältlich der in §§ 5 und 6 bestimmten Be- 
schränkungen und Befreiungen: 
1. Sächsische Staatsangehörige, und zwar: 
a) wenn sie einen Wohnsitz in Sachsen haben oder sich, ohne anderswo 
im Reiche einen Wohnsitz zu haben, in Sachsen aufhalten, in- 
gleichen wenn sie sich, ohne im Reiche einen Wohnsitz beizubehalten, 
auf Reisen in das Ausland begeben haben und der Reiseaufenthalt 
im Auslande die Dauer von zwei Jahren noch nicht überschreitet, 
mit ihrem gesamten Einkommen; 
b) in allen anderen Fällen mit dem Einkommen, das aus sächsischem 
Grundbesitz oder aus einem in Sachsen betriebenen Gewerbe her- 
rührt, ingleichen mit dem Einkommen an Gehalt, Pension und
        <pb n="264" />
        — 246 — 
Wartegeld, das aus der sächsischen Staatskasse oder einer sächsischen 
Hofkasse gezahlt wird; 
2. Angehörige anderer deutscher Staaten, und zwar: 
a) wenn sie, ohne gleichzeitig in ihrem Heimatsstaat einen Wohnsitz zu 
haben, in Sachsen wohnen oder, ohne anderswo im Reiche einen 
Wohnsitz zu haben, sich in Sachsen aufhalten, mit ihrem gesamten 
Einkommen; 
b) in allen anderen Fällen mit dem Einkommen, das aus sächsischem 
Grundbesitz oder aus einem in Sachsen betriebenen Gewerbe her— 
rührt, ingleichen mit dem Einkommen an Gehalt, Pension und 
Wartegeld, das aus der sächsischen Staatskasse oder einer sächsischen 
Hofkasse gezahlt wird; 
3. Ausländer, und zwar: 
a) wenn sie in Sachsen einen Wohnsitz haben oder sich dauernd, d. h. 
mindestens ein Jahr lang ununterbrochen oder drei Jahre lang mit 
Unterbrechungen in Sachsen aufhalten, mit ihrem gesamten Ein— 
kommen; 
b) in allen anderen Fällen mit dem Einkommen, das aus sächsischem 
Grundbesitz oder aus einer in Sachsen ausgeübten Erwerbstätigkeit 
herrührt, ingleichen mit dem Einkommen an Gehalt, Pension und 
Wartegeld, das aus der sächsischen Staatskasse oder einer sächsischen 
Hofkasse gezahlt wird. 
In Reichs- oder Staatsdiensten stehende Deutsche sind, auch soweit die in 
Absatz 1 Ziffer 1 unter a, Ziffer 2 unter a bezeichneten Voraussetzungen nicht 
vorliegen, mit ihrem gesamten Einkommen beitragspflichtig, wenn sie in 
Sachsen ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Das Gleiche gilt von sächsischen 
Staatsbeamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben, ohne dort 
zu den entsprechenden Staatssteuern herangezogen zu werden. 
2. In § 4 Absatz 1 unter a werden am Schlusse hinter „UÜberschüsse“ 
die Worte angefügt: 
unter Hinzurechnung der an die Inhaber von Genußscheinen verteilten Beträge. 
3. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 des § 4 wird folgender Absatz ein- 
geschaltet: 
Den mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Personenvereinen 
im Sinne dieses Gesetzes stehen solche nicht rechtsfähige Vereine gleich, die nach
        <pb n="265" />
        — 247 — 
ihrer Verfassung von dem Wechsel der Mitglieder in ihrem Bestehen nicht 
berührt werden. 
4. 85 wird wie folgt geändert: 
Einkünfte, die nach reichsgesetzlichen Vorschriften nur in einem anderen 
Deutschen Bundesstaat besteuert werden dürfen, bleiben bei Berechnung des 
steuerpflichtigen Einkommens außer Betracht. 
Ebenso ist das Einkommen aus Grundbesitz, der im Auslande liegt, oder 
aus einem Gewerbe, das im Auslande betrieben wird, dem steuerpflichtigen 
Einkommen nicht zuzurechnen. 
5. In 86 Ziffer 10 werden am Schlusse die Worte angefügt: 
hinsichtlich ihres weder aus sächsischem Grundbesitz noch aus Gewerbebetrieb 
innerhalb Sachsens herrührenden Einkommens. 
Artikel III. 
Gegenwärtiges Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium betraut ist, 
tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1909 ab dergestalt in Kraft, daß seine Bestimmungen 
bereits bei der Vorbereitung der Veranlagung auf das Jahr 1909 anzuwenden sind. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 15. Juni 1908. 
Friedrich August. 
Dr. Wilhelm von Rüger. 
  
  
  
Serichtigung. 
In der Verordnung, die Ausführung des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 betreffend, 
vom 12. Mai 1908 muß es in Absatz b des § 6 (S. 196 des G.= u. V.-Bl.) statt „deutliche Unter- 
schrift" heißen: „deutliche Uberschrift“. 
  
  
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Söhne, Dresden. 
1908. 35
        <pb n="266" />
        <pb n="267" />
        — 249 — 
Geseh- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
8. Stück vom Jahre 1908. 
  
  
  
  
  
  
Inhatt: Nr. 53. Gesetz die Peha'tsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen und die Gewährung von Staats- 
beihiifen zu ihren Alterszulagen betr. S. 249. — Nr. 54. Ausführungsverordnung hierzu. S. 254. 
— Nr. 55. Geses, einen weiteren Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1906 und 1907 betr. S. 261. 
— Nr. 56. Bekanntmachung, die Zuweifung der in den Oberlausitzer Parochten lebenden fremden Kon- 
fessioneverwandten an die Geistlichen ihres Glaubens betr. S. 262. — Nr. 57. Bekanntmachung wegen 
Anderung des Statutes der Technischen Hochschule. S. 263. — Nr. 58. Verordnung, einige Abänderungen 
der zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900 erlassenen Ausführungsbestimmungen betr. S. 263. — 
Nr. 59. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der vollspurigen Güterbahn Crimmitschau— 
Schweinsburg betr. S. 266. — Nr. 67. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der voll- 
spurigen Nebeneisenbahn Dürrröhrsdorf — Weißig — Bühlau betr. S. 266. — Nr. 61. Verordnung, die 
Staatszulagen für Geistliche und geistliche Stellen betr. S. 267. — Nr. 62. Gesetz, die Besoldung der 
Richter betr. S. 267. 
  
Nr. 53. Gesetz, 
die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen und die Gewährung 
von Staatsbeihilfen zu ihren Alterszulagen betreffend; 
vom 15. Juni 1908. 
W8. Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben eine anderweite Regelung der Gehalte der Volksschullehrer für nötig erachtet und 
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt: 
8l. Das zu Geldeswert angeschlagene Gesamteinkommen eines ständigen Lehrers 
an einer Volksschule darf nicht unter 1300 jährlich betragen. 
Die freie Wohnung oder die Wohnungsentschädigung ist in dieses Einkommen nicht 
einzurechnen. 
Die Wohnungsentschädigung ist neben dem Gehalte stets besonders auszuwerfen. 
8 2. Den Schuldirektoren, welchen zehn oder mehr ständige Lehrer oder Hilfslehrer 
unterstellt sind, ist neben freier Wohnung oder Wohnungsentschädigung ein jährliches Ein- 
  
Ausgegeben zu Dresden den 13. Juli 1908. 36
        <pb n="268" />
        — 250 — 
kommen von nicht weniger als 3300 4, den übrigen ein solches von nicht weniger als 
3000 4 gleichfalls neben freier Wohnung oder einer Wohnungsentschädigung zu gewähren. 
8 3. Jedem Hilfslehrer ist neben freier Wohnung und Heizung oder einer von der 
Bezirksschulinspektion genehmigten Entschädigung dafür ein barer Gehalt von wenigstens 
900 4 jährlich im ersten Dienstjahre, von 950 im zweiten und von 1000 vom 
dritten Dienstjahre ab auszusetzen. 
8 4. Das Einkommen der Schuldirektoren ist durch drei von der Schulgemeinde zu 
gewährende Zulagen von je 400 nach fünfjähriger beziehentlich zehnjähriger und fünf- 
zehnjähiger Dienstzeit als Schuldirektor zu erhöhen. 
Das Einkommen ständiger Lehrer an Volksschulen ist durch Zulagen, welche die 
Schulgemeinde zu gewähren hat, folgendermaßen zu erhöhen: nach einer vom erfüllten 
25. Lebensjahre des Lehrers an zu rechnenden ständigen Dienstzeit 
von 5 Jahren bis auf 1600.4, 
- 10 1900 „; 
- 15 2s150 
. 20 2400 , 
- 25 25600 O4 
-00 2800 
Die Zahlung der Zulagen hat mit Anfang des nächsten Monats nach Vollendung 
der vorstehend festgesetzten Dienstzeiten zu beginnen. 
Es haben jedoch auf alle diese Zulagen, bei welchen weder die freie Wohnung noch 
die dafür zu gewährende Entschädigung in Anrechnung kommt, nur solche Lehrer Anspruch, 
deren sittliches Verhalten und amtliche Leistungen zu begründeten Beschwerden keinen Anlaß 
gegeben haben. Uber die Versagung von Alterszulagen entscheidet, beziehentlich auf Antrag 
und nach Gehör des Schulvorstandes, die Bezirksschulinspektion. 
8 5. Eine Anrechnung des Einkommens vom Kirchendienste in das Einkommen vom 
Schuldienste findet nicht statt. 
Die in den Schulgemeinden für die ständigen Lehrer bestehenden Gehaltsbestimmungen 
haben auch auf die ständigen Lehrer, welche kirchendienstliches Einkommen beziehen, An- 
wendung zu finden. Ist die Pflichtstundenzahl eines Kirchendienste verrichtenden Lehrers 
mit Rücksicht hierauf unter die gesetzliche, beziehentlich ortsstatutarische Pflichtstundenzahl 
herabgesetzt, so kann ihm die Schulgemeinde das Einkommen vom Schuldienste, zu welchem 
jedoch insoweit die freie Wohnung oder die Wohnungsentschädigung nicht mit zu rechnen 
ist, nach Verhältnis der ihm obliegenden Stundenzahl zu der den übrigen ständigen Lehrern 
nach Gesetz oder Ortsstatut obliegenden Stundenzahl abmindern.
        <pb n="269" />
        — 251 — 
8 6. Eine Verminderung des mit der Schulstelle verbundenen Einkommens darf nur 
mit Genehmigung der obersten Schulbehörde vorgenommen werden. 
8 7. Bei Schulen, welche einem Direktor nicht unterstehen, ist dem Lehrer und bei 
Vorhandensein mehrerer Lehrer dem ersten Lehrer beziehentlich dem an seiner Stelle mit 
der Leitung der Schule beauftragten Lehrer für die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte 
aus der Schulkasse eine jährliche Vergütung von 100 4 und bei dem Vorhandensein von 
vier oder mehr Lehrern eine solche von 200 A zu gewähren. 
Diese Vergütung bleibt bei der Berechnung der Pension außer Betracht. 
88. Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 1900 wird durch folgende Be— 
stimmung ersetzt: « 
GegenbesondereVergütung,dienichtunter70JZjährlichfüreinewöchentliche 
Stunde betragen darf, hat der Lehrer noch bis zu sechs Stunden wöchentlich an 
der Volks- oder Fortbildungsschule zu übernehmen. 
§ 9. Unter „Lehrer“ im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Lehrerinnen zu 
verstehen. 
8 10. Den Schulgemeinden werden zur Aufbringung der von ihnen nach § 4 zu 
zahlenden Dienstalterszulagen Beihilfen aus der Staatskasse in folgender Weise gewährt: 
Die Schulgemeinden, an deren Volksschulen nicht mehr als acht ständige Schulstellen 
einschließlich der Direktorstellen vorhanden sind, erhalten jährlich Beihilfen in Höhe der 
von ihnen in jedem Jahre gemäß § 4 zu zahlenden Dienstalterszulagen. 
Die Schulgemeinden, an deren Volksschulen mehr als acht ständige Schulstellen ein- 
schließlich der Direktorstellen vorhanden sind, erhalten zur Aufbringung der Dienstalters- 
zulagen jährliche Beihilfen nach der Zahl der diese Schulen besuchenden Schulkinder, 
und zwar: 
für das erste und zweite Tausend 
je 6·.4 für ein Kind, 
für das dritte bis fünfte Tausend 
je 3%/ für ein Kind 
und 
für jedes weitere Kind 
1.750. 
Maßgebend ist jedesmal die Schulkinderzahl am 3 1. Mai des laufenden Jahres. 
Diese Beihilfen dürfen den Betrag der nach § 4 zu zahlenden Alterszulagen nicht 
übersteigen. 
36“
        <pb n="270" />
        — 252 — 
Wird in einer Schulgemeinde die Zahl der ständigen Stellen einschließlich der Direktor— 
stellen über acht vermehrt oder auf acht herabgesetzt, so tritt die dadurch bedingte Änderung 
in der Gewährung der Beihilfen mit dem Beginne des auf die Vermehrung oder Ver— 
minderung der Stellen folgenden Jahres in Kraft. 
Die Auszahlung der Staatsbeihilfen erfolgt nach Anordnung des Ministeriums des 
Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
8 11. Das Gesetz, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen und die 
Gewährung von Beihilfen zu den Alterszulagen derselben betreffend, vom 17. Juni 1898 
(G.= u. V.-Bl. S. 184) und das Gesetz vom 26. Februar 1900 zur Abänderung des 
Gesetzes, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen und die Gewährung von 
Staatsbeihilfen zu den Alterszulagen derselben betreffend, vom 17. Juni 1898, sowie 
zur Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes, das Volksschulwesen betreffend, vom 
26. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 42) werden ausfgehoben. 
8 12. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1908 in Wirksamkeit. 
Vom 1. Januar 1909 ab treten die Bestimmungen in § 1 Absatz 1, 8§ 2, 3, § 4 
Absatz 1 und 2, §§ 8 und 9, § 10 Absatz 2 bis 5 dieses Gesetzes außer Kraft und 
werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
8LAbsatz 1. 
Das zu Geldeswert angeschlagene Gesamteinkommen eines ständigen Lehrers an einer 
Volksschule darf nicht unter 1500.4 jährlich betragen. 
82. 
Den Schuldirektoren, welchen zehn oder mehr ständige Lehrer oder Hilfslehrer unter— 
stellt sind, ist neben freier Wohnung oder Wohnungsentschädigung ein jährliches Einkommen 
von nicht weniger als 3600.4, den übrigen ein solches von nicht weniger als 3300.4 
gleichfalls neben freier Wohnung oder einer Wohnungsentschädigung zu gewähren. 
§ 3 
Jedem Hilfslehrer ist neben freier Wohnung und Heizung oder einer von der Bezirks- 
schulinspektion genehmigten Entschädigung dafür ein barer Gehalt von wenigstens 900.4 
jährlich im ersten Dienstjahre, von 1000.4 im zweiten und von 1100·.4 vom dritten 
Dienstjahre ab auszusetzen.
        <pb n="271" />
        — 253 — 
§ 4 Absatz 1 und 2. 
Das Einkommen der Schuldirektoren ist durch vier von der Schulgemeinde zu ge- 
währende Zulagen von je 400 X nach je dreijähriger Dienstzeit als Schuldirektor zu 
erhöhen. 
Das Einkommen ständiger Lehrer an Volksschulen ist durch Zulagen, welche die 
Schulgemeinde zu gewähren hat, folgendermaßen zu erhöhen: 
nach einer vom erfüllten 2 5. Lebensjahre des Lehrers an zu rechnenden ständigen 
Dienstzeit 
von 3 Jahren bis auf 17004, 
6 1900 = 
9.= - 2100 -, 
12 2300 = 
. 15 2500 -, 
. 18 2700 -, 
. 21 2850 -, 
- 24 3000 
Bei der erstmaligen Einstellung der Direktoren und ständigen Lehrer in die neuen 
Gehaltsstaffeln ist die gesamte für ihre Aufrückung maßgebende Dienstzeit zugrunde 
zu legen. 
88. 
Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 1900 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Gegen besondere Vergütung, die nicht unter 75.4 jährlich für eine wöchent— 
liche Stunde betragen darf, hat der Lehrer noch bis zu sechs Stunden wöchentlich 
an der Volks- oder Fortbildungsschule zu übernehmen. 
89. 
Unter „Lehrern“ im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Lehrerinnen zu verstehen. 
Es erhalten jedoch die Lehrerinnen von den in § 4 Absatz 2 geordneten Zulagen nur 
die ersten sechs Zulagen und nach einer vom erfüllten 2 5. Lebensjahre an zu rechnenden 
ständigen Dienstzeit von 21 Jahren eine siebente Zulage von 100.4. 
§ 10 Absatz 2 bis 5. 
Die Schulgemeinden, an deren Volksschulen nicht mehr als acht ständige Schulstellen 
einschließlich der Direktorstellen vorhanden sind, erhalten jährlich Beihilfen in Höhe der 
von ihnen in jedem Jahre gemäß §§ 4 und 9 zu zahlenden Dienstalterszulagen.
        <pb n="272" />
        — 254 — 
Die Schulgemeinden, an deren Volksschulen mehr als acht ständige Schulstellen ein- 
schließlich der Direktorstellen vorhanden sind, erhalten zur Aufbringung der Dienstalters- 
zulagen jährliche Beihilfen nach der Zahl der diese Schulen besuchenden Schulkinder, und zwar: 
für das erste und zweite Tausend 
je 7.4 für ein Kind, 
für das dritte bis fünfte Tausend 
je 3.4 für ein Kind 
und 
für jedes weitere Kind 
1•.750 . 
Maßgebend ist jedesmal die Schulkinderzahl am 3 1. Mai des laufenden Jahres. 
Diese Beihilfen dürfen den Betrag der nach §§ 4 und 9 zu zahlenden Alterszulagen 
nicht übersteigen. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Ministerium des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts beauftragt. 
Gegeben zu Dresden, am 15. Juni 1908. 
Friedrich August. 
Or. Heinrich Beck. 
Nr. 54. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den 
Volksschulen und die Gewährung von Staatsbeihilfen zu ihren Alters- 
zulagen betreffend, vom 15. Juni 1908; 
  
  
vom 16. Juni 1908. 
r Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts verordnet hiermit zur Aus- 
führung des Gesetzes, 
die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen und die Gewährung von 
Staatsbeihilfen zu ihren Alterszulagen betreffend, vom 15. Juni 1908 (G.= u. 
V.-Bl. S. 24 9 flg.) 
folgendes:
        <pb n="273" />
        — 255 — 
8 1. Die Schulgemeinden, an deren Volksschulen nicht mehr als acht ständige Schul- 
stellen einschließlich der Direktorstellen vorhanden sind, haben in jedem Halbjahre bis zum 
15. April beziehentlich 15. Oktober nach dem Vorbild unter O eine Berechnung der ihnen 
gesetzlich zu erstattenden Alterszulagen in doppelten Stücken an den Bezirksschulinspektor 
einzureichen. 
8 2. In diese Berechnung sind unter 4 die in dem betreffenden Halbjahre voraus- 
sichtlich zu zahlenden Alterszulagen aufzunehmen. Steht zur Zeit der Aufstellung der Be- 
rechnung der Wegfall einer Alterszulage vor Schluß des Halbjahres durch Emeritierung, 
Ausscheiden aus der Stelle, Ablauf des Gnadengenusses oder sonst fest, so ist die Alters- 
zulage nur bis zum Zeitpunkte des Wegfalls einzustellen. 
Anderungen der berechneten Summe durch nachträglichen Zuwachs oder Wegfall von 
Alterszulagen sind in der Berechnung des folgenden Halbjahres unter B beziehentlich C 
aufzuführen. Sollten in demselben Alterszulagen nicht zu gewähren sein, so ist gleichwohl 
über diesen Zuwachs oder Wegfall von Alterszulagen eine Berechnung einzureichen. Der 
danach etwa zurückzuerstattende Beihilfenbetrag ist bis zum 15. Juni beziehentlich 1 5. De- 
zember unaufgefordert an die Kultusministerialkasse einzusenden. 
8 3. Bei Aufstellung der Berechnung ist mit größter Sorgfalt zu verfahren und 
ausschließlich das Vorbild unter O zu benutzen; sämtliche Spalten sind gewissenhaft aus- 
zufüllen. 
Zu beachten ist, daß nur wirklich gezahlte Alterszulagen erstattet werden und nur in- 
soweit, als sie nach §§ 4 und 9 des Gesetzes gewährt werden müssen. In letzterer Be- 
ziehung ist besonders folgendes zu berücksichtigen. 
Im ausländischen öffentlichen Schuldienste verbrachte ständige Dienstzeit darf bei Be- 
rechnung der Dienstalterszulagen nur berücksichtigt werden, wenn und soweit solches vom 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts im einzelnen Falle auf Ansuchen ge- 
nehmigt worden ist. 
Hat eine Unterbrechung der ständigen Dienstzeit stattgefunden, so bleibt im Falle 
anderweiter ständiger Anstellung für Berechnung der Dienstalterszulagen die frühere ständige 
Dienstzeit außer Betracht. Dagegen ist einem emeritierten Lehrer im Falle der Wieder- 
anstellung die vor der Emeritierung verbrachte ständige Dienstzeit bei Berechnung der 
Dienstalterszulagen mit in Anrechnung zu bringen. 
Ist ein Lehrer am ersten Tage eines Monats geboren oder ständig geworden, so 
beginnt für ihn nach § 187 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (R.-G.-Bl. 1896 
S. 195 flg.) der Bezug der Dienstalterszulagen mit dem ersten Tage dieses Monats. 
Die Befugnis der Schulgemeinden, Alterszulagen in größeren Beträgen oder in
        <pb n="274" />
        — 256 — 
kürzeren Zwischenräumen oder vorzeitig zu gewähren, wird hierdurch selbstverständlich nicht 
berührt. 
8 4. Die Bezirksschulinspektoren haben die eingehenden Berechnungen auf Grund 
der Stellenkataster und sonstiger in ihren Händen befindlicher Unterlagen zu prüfen, den 
betreffenden Schulvorstand, wenn nötig, zu ihrer Richtigstellung zu veranlassen, die richtig 
befundenen beziehentlich richtig gestellten mit dem Feststellungsvermerk zu versehen und 
hierauf zusammen, nach der Buchstabenfolge geordnet, spätestens bis zum 15. Mai be- 
ziehentlich 15. November jedes Jahres an die Rechnungsexpedition des Ministeriums des 
Kultus und öffentlichen Unterrichts einzureichen. 
8 5. Die Berechnungen werden von der Rechnungsexpedition anderweit geprüft und 
festgestellt und etwaige Abänderungen den Bezirksschulinspektoren zur Bescheidung der be- 
treffenden Schulgemeinden mitgeteilt. 
86. Die festgestellten Beihilfen werden Ende Juni und beziehentlich Ende Dezember, 
soweit sie den zur Absendung durch Postanweisung zulässigen Betrag nicht übersteigen, den 
Schulgemeinden mittels Postanweisung, ohne daß es der Einreichung einer Quittung be- 
darf, übersendet. Uber höhere Beträge werden Quittungsvordrucke zugestellt. Die Schul- 
gemeinden haben die von ihnen vorschriftsmäßig vollzogenen, mit Tag und Stempelabdruck 
versehenen Quittungen ungesäumt an die Kultusministerialkasse einzureichen, worauf die 
Auszahlung der Beihilfen erfolgt. 
8 7. In den Schulgemeinden, an deren Volksschulen mehr als acht ständige Schul- 
stellen einschließlich der Direktorstellen vorhanden sind, ist am 3 1. Mai jedes Jahres die 
an diesem Tage in den öffentlichen Volksschulen vorhandene Schulkinderzahl auf Grund der 
Hauptbücher und Klassentabellen festzustellen. Die Fortbildungsschüler sind dabei außer 
Betracht zu lassen, dagegen sind die Schüler der Seminarübungsschulen, die bei deren 
Nichtvorhandensein die Ortsschule zu besuchen hätten, der Schulkinderzahl mit zuzurechnen. 
Das Ergebnis ist vom Schulvorstande beziehentlich Schulausschusse nach dem Vorbild 
unter J bis zum 10. Juni jedes Jahres dem Bezirksschulinspektor anzuzeigen. Dieser hat 
dasselbe, soweit nötig, zu prüfen und die mit Feststellungsvermerk versehenen Anzeigen, 
nach der Buchstabenfolge geordnet, bis zum 20. Juni jedes Jahres an die Rechnungs- 
expedition des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts einzureichen. 
8 8. Mit Rücksicht auf die in § 10 Absatz 5 des Gesetzes getroffene Bestimmung 
haben die in § 7 genannten Schulgemeinden, soweit ihre Schulkinderzahl nicht über 5000 
beträgt, gleichzeitig mit dem Verzeichnisse der Schulkinderzahl eine Berechnung der von 
ihnen in jedem ersten Halbjahre gesetzlich zu zahlenden Alterszulagen und ebenso bis zum 
1. November jedes Jahres eine Berechnung der von ihnen in jedem zweiten Halbjahre
        <pb n="275" />
        — 257 — 
gesetzlich zu zahlenden Alterszulagen in gleicher Weise, wie dies in §8§ 1 bis 3 den dort 
genannten Schulgemeinden vorgeschrieben ist, nach dem Vorbild unter O in doppelten 
Stücken an den Bezirksschulinspektor einzureichen. 
8§9. Die Bezirksschulinspektoren haben mit diesen Berechnungen gemäß § 4 zu ver- 
fahren und die für das erste Halbjahr jedesmal zugleich mit den Verzeichnissen der Schul- 
kinderzahl, die für das zweite Halbjahr aber bis zum 15. November jedes Jahres an die 
Rechnungsexpedition des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts einzusenden. 
§ 10. Über die auf Grund dieser Verzeichnisse und Berechnungen festgestellten Bei- 
hilfen werden den Schulgemeinden unmittelbar Quittungsvordrucke zugesendet. Die Schul- 
gemeinden haben gegen die von ihnen vorschriftsmäßig vollzogenen, mit Tag und Stempel- 
abdruck versehenen Quittungen die Beihilfen für das erste Halbjahr Ende Juli und für 
das zweite Halbjahr Ende Dezember jedes Jahres bei der Kultusministerialkasse zu 
erheben. 
§ 11. Den Bezirksschulinspektoren wird zur Pflicht gemacht, auch ohne Inanspruch- 
nahme seiten der Lehrer darüber zu wachen, daß die Schulgemeindevertretungen das zur 
Durchführung des Gesetzes Erforderliche beschließen und verfügen, insbesondere auch die 
danach vom 1. Juli 1908 beziehentlich 1. Januar 1909 ab zu gewährenden höheren 
Gehalte und Vergütungen zahlen beziehentlich nachzahlen. 
In den nach § 1 der Verordnung zur Ausführung der Lehrerpensionsgesetze vom 
23. September 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 120 flg.) zu führenden Verzeichnissen ist Jahr 
und Tag der Geburt des Stelleninhabers sowie der Zeitpunkt seines Eintritts in die 
Ständigkeit und in den Genuß der gesetzlichen Dienstalterszulagen mit anzugeben; die 
gleichen Angaben haben die nach §§ 4 und 7 der angezogenen Verordnung vom 23. Sep- 
tember 1880 zu erstattenden Anzeigen mit zu enthalten. 
8 1 Punkt 2 Absatz 2, § 2 Punkt 2 und 4 der Verordnung vom 24. Mai 1892 
(G.= u. V.-Bl. S. 209 flg.) sind aufgehoben; im übrigen bewendet es bei den Bestimmungen 
dieser Verordnung und der Verordnung vom 23. September 1880. 
8 12. Die vom 1. Januar 1909 ab eintretenden Erhöhungen des Einkommens und 
die, wo nicht geschehen, ziffermäßig noch besonders auszuwerfenden Wohnungsentschädi- 
gungen — vergl. § 1 Absatz 3 des Gesetzes — sind von den Bezirksschulinspektoren und 
für die Städte mit Revidierter Städteordnung von den Stadträten in die auf das zweite 
Halbjahr 1908 zu erstattenden Veränderungsanzeigen aufzunehmen. Zu diesem Zwecke 
haben die Schulgemeindevertretungen die erforderlichen Beschlüsse vorher rechtzeitig zu 
fassen und den Lehrern zu eröffnen. 
1908. 37
        <pb n="276" />
        — 258 — 
§ 13. Der Schlußsatz in § 25 Absatz 1 der Verordnung zur Ausführung des Ge- 
setzes vom 26. April 1873, das Volksschulwesen betreffend, vom 25. August 1874 (G.- 
u. V.-Bl. S. 155 flg.) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
„Diese Vergütung darf vom 1. Juli 190 8 ab nicht unter 70.4 jährlich, 
vom 1. Januar 1909 ab nicht unter 75 44 jährlich für eine wöchentliche Stunde 
betragen.“ 
8 14. Die Verordnung vom 26. März 1900 zur Ausführung des Gesetzes, die 
Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen und die Gewährung von Staatsbeihilfen 
zu den Alterszulagen derselben betreffend, vom 17. Juni 1898 sowie des Abänderungs- 
gesetzes zu demselben vom 2 6. Februar 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 90 flg.) wird aufgehoben. 
Dresden, den 1 6. Juni 1908. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.“ 
Dr. Beck. 
Mönch.
        <pb n="277" />
        Bezirksschulinspektion: 
  
Zu= und Vorname 
des 
Lehrers. 
Stellung: 
Direktor 
(D) 
ständiger 
Lehrer 
(1). 
  
  
Erläuterungen. 
Berechnung 
der 
Alterszulagen 
Halbjahr 19 
Schulgemeindee: 
lnd Angabe, welche 
Fune Flifeslichen Geldbetrag 
“ Anstellung als Alterszulagen der 
ag Direktor oder zu gewähuen Alters- 
der als ständiger sind, auf zulagen. 
Geburt. Lehrer. welchen 
Zeitraum. 
  
  
2. 
  
3. 
  
4 ri 
  
  
5. 
  
6. 
  
  
A. Im laufenden Halbjahre zu zahlende Alterszulagen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Summe von A und B
        <pb n="278" />
        — 260 — 
C. Der Kultusministerialkasse zurückzuerstattende Alterszulagen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Stellung: J d Tagl Angabe, welche 
Jahr Jahr und Tag ., 
Zu-UndVornameDirektor der ersten gesetzlichen Geldbetrag 
(D) un Anstellung alsAlterszulagen sder zurüc- 
des »· Tag Direktor oder zurück- zuerstatten-Erläuterungen. 
Lehrers ständiger der als ständiger zuerstatten sind, den Alters- 
. Lehrer Geburt. Lehrer. und auf welchen zulagen. 
(1/. Zeitraum. 
1. 2. 3. 4. 5. 6 7. 
Summe 0 
  
  
Zusammenstellung. 
Summe A und B 
hiervon ab Summe (C 
  
vorstand. 
Der Schul— ausschus- 
(Stempel.) 
Vorsitzender. 
Geprüft und richtig befunden. 
am 19 
Der Bezirksschulinspektor. 
7 
(Stempel.)
        <pb n="279" />
        — 261 — 
J 
Schulkinder-Derzeichnis. 
  
Bezirksschulinspektion: 
Schulgemeindeen -, 
Zahl der Schulkinder in den öffentlichen Volksschulen am 31. Mai 1) 
  
  
,am 19 
Der Schulvorstand. 
(Stempel.) 
Festgestellt 
, am 19 
Der Bezirksschulinspektor. 
(Stempel.) 
  
Nr. 55. Gesetz, 
einen weiteren Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1906 und 1907 
betreffend; 
  
vom 18. Juni 1908. 
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen weiteren Nachtrag 
zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1906 und 1907 vom 6. April 1906 (G.= u. V.-Bl. 
S. 58 flg.) zu erlassen, wie folgt: 
Auf Grund des verabschiedeten zweiten Nachtrags zu dem ordentlichen Staatshaus- 
halts-Etat auf die Jahre 1906 und 1907 werden hiermit die durch das Finanzgesetz
        <pb n="280" />
        — 262 — 
vom 6. April 1906 festgestellten Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben des ordentlichen 
Staatshaushalts für jedes der beiden Jahre um die Summe von 
8957.708• 
erhöht. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 1 8. Juni 1908. 
Friedrich August. 
Dr. Wilhelm von Rüger. 
Nr. 56. Bekanntmachung, 
die Zuweisung der in den Oberlausitzer Parochien lebenden fremden 
Konfessionsverwandten an die Geistlichen ihres Glaubens betreffend; 
vom 20. Juni 1908. 
  
Die evangelisch-lutherischen Bewohner von Radibor sind der Parochie Neschwitz (Bek. v. 
2 6. Januar 1864, G.= u. V.= Bl. S. 40 flg.), die von Brohna, Luppa und Luppa-Dubrau 
der Parochie Quatitz (Bek. v. 19. April 1899, G. u. V.-Bl. S. 109 flg.) zugewiesen. 
Nachdem die evangelisch--lutherischen Bewohner von Brohna, Luppa und Luppa- 
Dubrau sowie von Radibor mit Ausnahme des Rittergutes und des Ortsteils Schwarz- 
adler zu einer Personalgemeinde Luppa zusammengetreten sind, haben diese Zuweisungen, 
und zwar für Radibor mit Ausnahme des Rittergutes und des Ortsteils Schwarzadler, 
sich erledigt. 
Bautzen, den 20. Juni 1908. 
Die Königliche Kreishauptmannschaft 
als Konsistorialbehörde. 
v. Craushaar. 
Hennig.
        <pb n="281" />
        — 263 — 
Nr. 57. Bekanntmachung 
wegen Änderung des Statutes der Technischen Hochschule; 
vom 22. Juni 1908. 
Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, dem § 13 des 
Statutes der Königlich Sächsischen Technischen Hochschule vom 12. Februar 1902 (G. 
u. V.-Bl. S. 17 flg.) folgende Fassung zu geben: 
§ 13. Jede Abteilung bildet ein selbständiges Ganzes. 
Jeder Professor wird bei seiner Anstellung mit Rücksicht auf das von ihm 
vertretene Fach nach Gehör des Senates vom Ministerium einem bestimmten 
Abteilungskollegium zugeteilt. 
Die stimmfähigen Mitglieder des Abteilungskollegiums bestehen aus den 
ordentlichen und den etatmäßig angestellten außerordentlichen Professoren. 
Honorarprofessoren haben Sitz und Stimme im Abteilungskollegium nur bei 
Behandlung der ihr Lehrgebiet betreffenden Fragen. 
Andere Dozenten können zu den Sitzungen zugezogen werden, aber nur mit 
beratender Stimme. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Oktober 1908 in Kraft. 
Dresden, am 22. Juni 1908. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Mönch. 
  
Nr. 58. Verordnung, 
einige Abänderungen der zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900 
erlassenen Ausführungsbestimmungen betreffend; 
vom 26. Juni 1908. 
  
Auf Grund von Artikel III des Gesetzes, die Abänderung des Einkommensteuergesetzes 
betreffend, vom 15. Juni 1908 (G. u. V.-Bl. S. 245 flg.) wird hiermit verordnet:
        <pb n="282" />
        — 264 — 
Artikel l. 
Die unter dem 25. Juli 1900 zum Einkommensteuergesetze erlassene Ausführungs- 
verordnung (G. u. V.-Bl. S. 589 flg.) wird dahin abgeändert: 
Der erste Satz von Absatz 2 des § 4 erhält folgende Fassung: 
Ausländer, die sich bei ununterbrochenem Aufenthalte nicht mindestens ein 
Jahr, bei unterbrochenem Aufenthalte nicht mindestens drei Jahre in Sachsen auf- 
halten, ohne in Sachsen Grundbesitz zu erwerben, eine Erwerbstätigkeit auszuüben 
oder Gehalt, Pension oder Wartegeld aus der sächsischen Staatskasse oder einer 
sächsischen Hofkasse zu beziehen, sind steuerfrei. 
Artikel I.I. 
Die unter dem 26. Juli 1900 zum Einkommensteuergesetze erlassene Instruktion 
(G.= u. V.-Bl S. 781 flg) wird dahin abgeändert: 
1. § 16 erhält folgende Fassung: 
– 16. 
Einschätzung der juristischen Personen im allgemeinen. 
Grundsätzlich sind, abgesehen von den in § 6 Ziffer 2, 9 und 11 des Gesetzes 
geordneten Befreiungen, alle juristischen Personen und mit dem Rechte des Ver- 
mögenserwerbes ausgestattete Personenvereine und Vermögensmassen der Ein- 
kommensteuer unterworfen. Den mit dem Rechte des Vermögenserwerbs aus- 
gestatteten Personenvereinen sind vom Gesetze solche nicht rechtsfähige Vereine 
gleichgestellt, die nach ihrer Verfassung von dem Wechsel der Mitglieder in ihrem 
Bestehen nicht berührt werden. Hierher gehören die nicht in das Genossenschafts- 
register eingetragenen Konsumvereine, Produktenverteilungsvereine, Wirtschafts- 
vereine und dergleichen. 
Eine weitgehende Teilbefreiung genießen, abgesehen von den nach der Regel- 
vorschrift des § 4 Absatz 1 unter b des Gesetzes zu besteuernden politischen Gemeinden, 
die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen, wohltätigen, Besoldungs= oder Pensions- 
zwecken dienenden juristischen Personen und mit dem Rechte des Vermögenserwerbs 
ausgestatteten Personenvereine und Vermögensmassen. Diese sind nach § 6 Ziffer 10 
des Gesetzes nur wegen desjenigen Einkommens steuerpflichtig, welches aus sächsischem 
Grundbesitze oder aus einem in Sachsen betriebenen Gewerbe herrührt. 
Die Veranlagung der juristischen Personen usw. richtet sich nach § 4 des Gesetzes; 
die übrigen Bestimmungen des Gesetzes sind dabei nur insoweit zu berücksichtigen,
        <pb n="283" />
        — 265 — 
als sie mit § 4 nicht in Widerspruch stehen, sondern zu dessen weiterer Ausführung 
zu dienen geeignet sind. 
Über jeden unter 8 4 des Gesetzes fallenden Beitragspflichtigen hat die Bezirks— 
steuereinnahme ein besonderes Aktenstück zu führen. 
2. Absatz 1 des § 17 erhält folgende Fassung: 
Die nach § 4 Absatz 1 unter a des Gesetzes zu beurteilenden Personenvereine 
sind nur wegen der an die Mitglieder verteilten Uberschüsse und wegen der an die 
Inhaber von Genußscheinen verteilten Beträge steuerpflichtig. Uberschüsse, die 
einem Dividenden-Reservefonds oder einem Reservefonds für unvorhergesehene Fälle 
überwiesen oder auf neue Rechnung vorgetragen worden sind, kommen zur Ver- 
steuerung, wenn sie nachträglich verteilt werden. Die an die Inhaber von Genuß- 
scheinen verteilten Beträge sind auch dann steuerpflichtig, wenn sie nicht aus 
Uberschüssen entnommen sind. 
3. Dem 1. Absatz des § 18 werden folgende Worte angefügt: 
und daß sich die Bestimmung in § 15 Ziffer 1 des Gesetzes, wonach der Miet- 
wert der Wohnung im eigenen Hause dem steuerpflichtigen Einkommen hinzuzu- 
rechnen ist, nur auf physische Personen bezieht. 
Artikel III. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft, mit der Maßgabe, 
daß ihre Bestimmungen bei der Einschätzung auf das Jahr 1909 auch insoweit anzuwenden 
sind, als letztere bereits im Jahre 1908 bewirkt oder vorbereitet wird. 
Dresden, am 26. Juni 1908. 
Finanzministerium. 
Für den Minister: 
Dr. Schroeder. 
Krüger. 
1906. 38
        <pb n="284" />
        — 266 — 
Nr. 59. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebes auf der vollspurigen Güterbahn 
Crimmitschau— Schweinsburg betreffend; 
vom 26. Juni 1908. 
Dee Finanzministerium hat beschlossen, die vollspurige Nebeneisenbahn von Crimmitschau 
nach Schweinsburg 
am 1. Juli 1908 
dem öffentlichen Verkehre zu übergeben. 
Die Bahn wird nur dem Güterverkehr dienen. 
Dresden, am 26. Juni 190é8. 
Finanzministerium. 
Für den Minister: 
von Seydewitz. 
Krüger. 
  
Nr. 60. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebes auf der vollspurigen Nebeneisenbahn 
Dürrröhrsdorf— Weißig — Bühlau betreffend; 
vom 27. Juni 1908. 
Das Finanzministerium hat beschlossen, die vollspurige Nebeneisenbahn von Dürrröhrs— 
dorf nach Weißig — Bühlau 
am 1. Juli 1908 
dem öffentlichen Verkehre zu übergeben. 
Dresden, am 27. Juni 1908. 
Finanzministerium. 
Für den Minister: 
von Seydewitz. 
Krüger.
        <pb n="285" />
        — 267 — 
Nr. 61. Verordnung, 
die Staatszulagen für Geistliche und geistliche Stellen betreffend; 
vom 29. Juni 1908. 
Auf Antrag der VIII. ordentlichen evangelisch-lutherischen Landessynode wird nach ander— 
weiter Vereinbarung zwischen der Staatsregierung und den Ständen mit Genehmigung 
der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister verordnet, was folgt: 
8 1. Die Vorschrift in § 4 der Verordnung, die Staatszulagen für Geistliche und 
geistliche Stellen betreffend, vom 26. Oktober 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 355) erhält 
folgende Fassung: 
Bei Berechnung der Dienstzeit für den Zweck dieser Zulagen kommt die im ständigen 
geistlichen Amte sowie im ständigen Schulamte vom vollendeten 25. Lebensjahre und die 
im geistlichen Hilfsdienste nach bestandener Wahlfähigkeitsprüfung und nach erfolgter Or- 
dination vom vollendeten 30. Lebensjahre ab verbrachte Dienstzeit in Betracht. 
Im ausländischen öffentlichen Kirchendienste verbrachte ständige Dienstzeit darf bei 
Berechnung der Dienstalterszulagen nur berücksichtigt werden, wenn und soweit solches vom 
Evangelisch--lutherischen Landeskonsistorium unter Zustimmung des Ministeriums des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts im einzelnen Falle auf Ansuchen genehmigt worden ist. 
8 2. Vorstehende Vorschriften gelten als mit dem 1. Januar 1908 in Kraft getreten. 
Dresden, den 29. Juni 1908. 
Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium. 
von Zahn. 
« Hildemann. 
  
  
  
Nr. 62. Gesetz, 
die Besoldung der Richter betreffend; 
vom 29. Juni 1908. 
Wn, Friedrich August, von GCOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
        <pb n="286" />
        — 268 — 
8 1. Die Gehälter der Richter werden, soweit sie nicht Einzelgehälter sind, nach 
Dienstaltersstufen geregelt. 
8 2. Das für den Gehalt maßgebende Dienstalter (Besoldungsdienstalter) beginnt 
in jeder Besoldungsgruppe mit dem Tage der ersten etatmäßigen Anstellung in einem zu 
dieser Gruppe gehörenden Richteramte. 
Als Tag der Anstellung gilt der Tag, von dem ab der Angestellte das Diensteinkommen 
der Stelle zu beziehen hat. 
Die Aufrückung erfolgt nur vom Beginne des Kalendervierteljahres ab. Hat der Be- 
amte das maßgebende Besoldungsdienstalter innerhalb eines Kalendervierteljahres erreicht, 
so erfolgt die Aufrückung vom ersten Tage des folgenden Kalendervierteljahres ab. 
Das Besoldungsdienstalter hat auf die Bestimmung des in anderen Beziehungen maß- 
gebenden Dienstalters keinen Einfluß. 
8 3. Bei der ersten etatmäßigen Anstellung eines im Justizdienste beschäftigten 
Assessors als Landrichter oder Amtsrichter wird die Zeit, während deren er schon den 
Mindestgehalt eines Landrichters oder Amtsrichters bezogen hat, in vollem Umfange, 
jedoch nicht über drei Jahre auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. 
8 4. Hat ein Richter vor seinem Ubertritt in ein zu einer anderen Besoldungsgruppe 
gehörendes Richteramt oder ein Justizverwaltungsbeamter oder ein Staatsanwalt vor 
seinem Eintritt in ein höheres Richteramt einen Gehalt bezogen, welcher den Mindestgehalt 
der neuen Stelle erreicht oder übersteigt, so tritt er in die seinem bisherigen Gehalt ent- 
sprechende Gehaltsstufe der neuen Besoldungsgruppe oder, wenn in dieser eine solche Stufe 
nicht vorhanden ist, in die nächsthöhere Gehaltsstufe ein. Zugleich wird ihm die Zeit, 
während deren er den letzten Gehalt in dem früheren Amte bezogen hat, auf sein Dienst- 
alter in der neuen Gehaltsstufe angerechnet, jedoch nicht über die Dauer der für diese Stufe 
bestimmten Aufrückungsfrist hinaus. 
8 5. Tritt ein Staatsanwalt in das Amt eines Richters bei dem Landgericht oder 
Amtsgericht ein, so wird der Beginn seines Besoldungsdienstalters so festgesetzt, wie wenn 
er zur Zeit seiner Ernennung zum Staatsanwalte, zum Landrichter oder Amtsrichter er- 
nannt worden wäre. 
8 6. Bei der Anstellung eines Richters kann das Justizministerium die Zeit, welche 
der Anzustellende im unmittelbaren oder mittelbaren Dienste des sächsischen Staates außer- 
halb des höheren Justizdienstes, im Reichsdienst, im Landesdienste der Schutzgebiete oder 
im unmittelbaren oder mittelbaren Dienst eines deutschen Bundesstaates zugebracht hat, 
sowie die Zeit seiner Wirksamkeit als Rechtsanwalt oder Notar ganz oder zum Teil auf 
das Besoldungsdienstalter anrechnen.
        <pb n="287" />
        — 269 — 
8 7. Die Richter haben einen Rechtsanspruch auf die Verleihung der Gehaltszulagen 
von dem im 8 2 Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkt ab. 
Der Anspruch auf die Verleihung der Zulagen ruht, so lange gegen den Richter ein 
Disziplinarstrafverfahren oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Hauptverfahren 
oder eine Voruntersuchung schwebt. Führt das Verfahren zur Dienstentlassung, so wird 
der zurückbehaltene Mehrgehalt nicht nachgezahlt. 
88. Die Vorschriften der 88 2 bis 5 gelten auch für die Festsetzung des Besoldungs- 
dienstalters der bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits angestellten Richter. Ein 
Richter, der zu diesem Zeitpunkt einen höheren Gehalt bezieht, als er nach den Vorschriften 
dieses Gesetzes zu beanspruchen hätte, behält jedoch seinen bisherigen Gehalt und rückt in 
die nächsthöhere Gehaltsstufe ein, wenn die für die vorhergehende Stufe festgesetzte Auf— 
rückungsfrist, vom Eintritt in diese Stufe ab gerechnet, abgelaufen ist. Dasselbe gilt, wenn 
sich ein Richter bei Inkrafttreten des Gesetzes zwar in der seinem Dienstalter entsprechenden 
Gehaltsstufe, aber seit einem früheren Zeitpunkte befindet, als er den Aufrückungsfristen 
entspricht. 
8 9. Aufgehoben werden 
der § 16 des Gesetzes vom 1. März 1879 in der Fassung des Gesetzes, 
das Aufrücken der Richter in höhere Gehaltsklassen betreffend, vom 
8. April 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 120), 
der § 18 Absatz 1 und der § 46 des Gesetzes, das Dienstverhältnis der 
Richter betreffend, vom 20. März 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 31 flg.). 
8 10. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1908 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 29. Juni 1908. 
□ Friedrich August. 
Dr. Viktor Alerander von Otto. 
  
Druck und Berlag der Ksnigl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Söhne, Dresden 
1808. 39
        <pb n="288" />
        <pb n="289" />
        — 271 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
9. Stück vom Jahre 1908. 
  
  
  
S---•---•-— 
Inhalt: Nr. 63. Bekanntmachung, die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 betr. 
S. 271. — Nr. 64. Verordnung, die- Außerkurssetzung der Fünfzigpfennigstücke der älteren Geprägeformen 
betr. S. 275. — Nr. 65. Gesetz über die Besoldung der Senatspräsidenten und Räte beim Oberverwaltungs-= 
gerichte. S. 277. — Nr. 66. Bekanntmachung über die Gebühren für die Untersuchung des in das 
Zollinland eingehenden Fleisches. S. 278. 
  
  
Nr. 63. Bekanntmachung, 
die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 
betreffend; 
vom 1. Juli 1908. 
Die mit Bekanntmachung vom 27. Juni 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 244 flg.) veröffent- 
lichte Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 hat durch Erlaß 
des Herrn Reichskanzlers vom 14. Juni 1908 die nachstehenden Anderungen erfahren. 
Dresden, am 1. Juli 1908. 
Finanzministerium. 
Für den Minister: 
Or. Wahle. 
Müller. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 6. August 1908. 40
        <pb n="290" />
        — 272 — 
Berlin W 66, den 14. Juni 1908. 
Abänderung 
der 
Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. 
— — 
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird, wie folgt, abgeändert: 
1. In § 2 unter mist im 2. Satz hinter „Seetelegramme" einzuschalten: 
oder um Funkentelegramme 
2. In § 6 unter h sind im 2. Satz die Wörter „entweder als Handels- 
marken“ bis „(s. 88 2, u und 15,1) “ zuersetzen durch: 
in den Seetelegrammen, in den Funkentelegrammen oder als Handelsmarken 
angewandt werden (s. 88 2, II, 15,1 und 15a, n). 
3. Hinter § 15 werden folgende Bestimmungen eingeschaltet: 
§ 15a. Funkentelegramme. 
1 Funkentelegramme sind Telegramme, die mittels Funkentelegraphen zwischen Küsten- 
stationen und Stationen auf Schiffen in See (Bordstationen) oder zwischen Schiffen in See 
gewechselt werden. 
Die inländischen und ausländischen Küstenstationen und Bordstationen sind in dem 
amtlichen Verzeichnis der Funkentelegraphenstationen aufgeführt. 
II Für die Abfassung des Textes der Funkentelegramme gelten die in § 2 unter ur 
bis v enthaltenen Vorschriften. 
u Die Adresse der Funkentelegramme an Schiffe in See muß möglichst vollständig 
sein; sie hat zu enthalten: 
a) den Namen des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen; 
b) den Namen des Schiffes, wie er in dem amtlichen Verzeichnis aufgeführt ist, unter 
Hinzufügung der Nationalität und, im Falle von Namensgleichheit, des Unter- 
scheidungszeichens nach dem internationalen Signalbuch; 
Jc) den Namen der Küstenstation, wie er in dem Verzeichnis aufgeführt ist. 
IV Hat sich das Schiff, für welches ein Funkentelegramm bestimmt ist, innerhalb der 
vom Absender bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung bis zum 
Morgen des 29. Tages bei der Küstenstation nicht gemeldet, so gibt diese dem Absender 
Nachricht. Dieser kann durch eine telegraphisch oder brieflich an die Küstenstation gerichtete
        <pb n="291" />
        — 273 — 
gebührenpflichtige Dienstnotiz verlangen, daß sein Telegramm weitere 30 Tage zur Über— 
mittlung an das Schiff bereitgehalten werde usf. In Ermangelung eines solchen Verlangens 
wird das Telegramm am Ende des 30. Tages (den Tag der Aufgabe nicht mitgerechnet) 
als unbestellbar zurückgelegt. 
Hat jedoch die Küstenstation die Gewißheit, daß das Schiff ihren Wirkungsbereich 
verlassen hat, bevor ihm das Funkentelegramm zugeführt werden konnte, so benachrichtigt 
sie den Absender davon. 
v Unzulässig sind: 
a) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort, 
b) telegraphische Postanweisungen, 
c) Telegramme mit Vergleichung, 
d) Telegramme mit Empfangsanzeige, 
e) nachzusendende Telegramme, 
f) gebührenpflichtige Diensttelegramme, außer soweit es sich um die Beförderung auf 
den Linien des Telegraphennetzes handelt, 
8) dringende Telegramme, außer soweit es sich um die Beförderung auf den Linien des 
Telegraphennetzes nach Maßgabe der hierüber bestehenden Bestimmungen handelt, 
h) durch besonderen Boten oder durch die Post zu bestellende Telegramme. 
VI Die Gesamtgebühr für Funkentelegramme umfaßt: 
1. die Gebühr für die Seebeförderung, und zwar: 
a) die „Küstengebühr“, 
b) die „Bordgebühr“, 
2. die nach den allgemeinen Bestimmungen berechnete Gebühr für die Beförderung 
auf den Linien des Telegraphennetzes. 
Für deutsche Stationen beträgt in der Regel: 
a) die Küstengebühr 15 &amp; für das Wort, mindestens 1.á4 50 &amp; für ein Telegramm, 
b) die Bordgebühr 35 &amp; für das Wort, mindestens 3.### 50 4 für ein Telegramm. 
Das Nähere, auch bezüglich der Gebühren für den Verkehr mit ausländischen Funken- 
telegraphenstationen sowie der erhöhten Gebühren für den Verkehr auf Entfernungen von 
mehr als 800 km, sofern ein solcher Verkehr zugelassen wird, ergibt sich aus den bei den 
Telegraphenanstalten und den Bordstationen vorhandenen Tarifen. 
Im Verkehr zwischen Küstenstationen und Bordstationen wird die Gesamtgebühr der 
Funkentelegramme vom Absender erhoben. Im Verkehr zwischen Bordstationen wird die 
Bordgebühr des gebenden Schiffes vom Absender, die des aufnehmenden Schiffes vom 
Empfänger erhoben. 
40
        <pb n="292" />
        — 274 — 
Für Telegramme, bei denen eine funkentelegraphische Beförderung nur zwischen einem 
deutschen Feuerschiff und einer deutschen Küstenstation auf festem Lande stattfindet, wird 
die nach den allgemeinen Bestimmungen zu berechnende Gebühr für die Beförderung auf 
den Linien des Telegraphennetzes und daneben ein fester Zuschlag von 80 4 erhoben. In 
solchen Fällen wird die Gesamtgebühr für die an Feuerschiffe gerichteten Telegramme vom 
Absender und für die von den Feuerschiffen kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben. 
VII Hinsichtlich der Erstattung von Gebühren gelten die Bestimmungen des § 21 
unter folgenden Vorbehalten: 
Die auf die funkentelegraphische Beförderung verwandte Zeit sowie die Zeit, während 
der ein Funkentelegramm bei der Küsten= oder Bordstation lagert, zählen bei den für die 
Erstattung von Gebühren maßgebenden Fristen nicht mit. 
Hat die gebende Station keine Quittung über das Funkentelegramm erhalten, so wird 
die Gebühr nur erstattet, wenn festgestellt worden ist, daß das Funkentelegramm Anlaß 
zur Gebührenerstattung gibt. 
VIII Wenn ein auf einem Schiffe in See aufgeliefertes Funkentelegramm dem 
Empfänger aus irgendeinem Grunde nicht zugestellt werden kann, so wird eine Unbestellbar- 
keitsmeldung abgelassen und, wenn möglich, dem Schiffe zugeführt. Kann ein bei einer 
Bordstation angekommenes Telegramm nicht bestellt werden, so teilt die Bordstation dies 
der Ursprungsanstalt durch dienstliche Meldung mit. Die Meldung wird, soweit möglich, 
der Küstenstation zugeführt, die das Funkentelegramm im Durchgang befördert hat, sonst 
der nächsten Küstenstation. 
X Die krschriften der Funkentelegramme werden, von dem auf den Aufgabemonat 
folgenden Monat an gerechnet, 12 Monate lang aufbewahrt. 
4. In § 17 ist unter ucd) hinter (§ 3, c) ein Komma zu setzen und 
sodann einzuschalten: 
e) für die zwischen Bordstationen zu wechselnden und für die von deutschen 
Feuerschiffen kommenden Funkentelegramme (§ 15a, v.). 
5. In § 20 ist unter 1 als zweiter Absatz einzuschalten: 
Für die Behandlung der Unbestellbarkeitsmeldungen über Funkentelegramme 
gelten die Bestimmungen in § 15 a unter vur. 
6. In § 20 unter u ist im letzten Satze einzuschalten hinter 
„Seetelegrammen“: 
und von Funkentelegrammen, 
ferner hinter „§ 15“ 
und § 15 a.
        <pb n="293" />
        — 275 — 
7. In 8§ 21 ist hinter vn einzuschalten: 
VIIl Die bei Funkentelegrammen für die Gebührenerstattung geltenden 
Vorbehalte sind in § 15 a unter vll angegeben. 
8. In § 23 unter 1 ist am Schluß nachzutragen: 
Für die Aufbewahrung der Urschriften der Funkentelegramme gelten die 
Bestimmungen in § 15a unter 1x. 
9. In § 24 ist als Absatz mreinzuschalten: 
Im Für den funkentelegraphischen Verkehr mit dem Auslande sind die 
Bestimmungen des internationalen Funkentelegraphenvertrags nebst Zusatz- 
abkommen, Schlußprotokoll und Ausführungsübereinkunft sowie der etwaigen 
besonderen Verträge maßgebend; ferner gilt die Telegraphenordnung, soweit 
sie mit diesen Bestimmungen nicht in Widerspruch steht. 
Der bisherige Absatz u erhält die Bezeichnung 7?§7. 
  
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1908 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
Nr. 64. Verordnung, 
die Außerkurssetzung der Fünfzigpfennigstücke der älteren 
Geprägeformen betreffend; 
vom 7. Juli 1908. 
Nochdem der Bundesrat laut der unter O nachstehenden Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 27. Juni 190 8 bestimmt hat, daß Fünfzigpfennigstücke der älteren Gepräge- 
formen mit der Wertangabe „50 Pfennig“ vom 1. Oktober 190 8 ab nicht mehr als 
gesetzliches Zahlungsmittel gelten, werden sämtliche Staatskassen hierdurch angewiesen, in 
Gemäßheit dieser Bekanntmachung Fünfzigpfennigstücke der älteren Geprägeformen bis zum 
30. September 1910 zwar in Zahlung und zum Umtausch anzunehmen, jedoch ihrerseits 
nicht weiter als Zahlungsmittel zu benutzen. 
Die eingelösten Fünfzigpfennigstücke sind, soweit sie vorher nicht bei einer 
Reichsbankanstalt haben umgewechselt werden können,
        <pb n="294" />
        — 276 — 
a) von denjenigen Kassenstellen, die nicht unmittelbar Überschüsse an die Finanzhauptkasse 
einliefern, bei dieser oder bei einer anderen unmittelbar Überschüsse einliefernden 
Kasse umzuwechseln, 
b) von den anderen Kassen zu den Einlieferungen an die Finanzhauptkasse mitzuverwenden, 
hierbei aber getrennt zu verpacken und besonders zu bezeichnen. 
Die kurz vor Ablauf der Einlösungsfrist bei den Staatskassen eingehenden Fünfzig— 
pfennigstücke der bezeichneten Formen werden von der Reichsbank noch bis zum 15. Oktober 
1910 angenommen werden. 
Dresden, den 7. Juli 1908. 
Sämtliche Ministerien. 
Für den Finanzminister: 
ippPpii Dr. v. Otto. Frhr. v. Hausen. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Hr. Beck. 
□ 
Bekanutmachung. 
Auf Grund des Artikel 1 Ziffer II des Gesetzes, betreffend Anderungen im Münzwesen, 
vom 19. Mai 1908 (R.-G.-Bl. S. 212) hat der Bundesrat die nachfolgenden Bestim- 
mungen getroffen: 
8 1. Die Fünzfzigpfennigstücke der älteren Geprägeformen mit der Wertangabe 
„50 Pfennig“ gelten vom 1. Oktober 190 8 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungs- 
mittel. Es ist von diesem Zeitpunkte ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen 
niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 
8 2. Die Fünfzigpfennigstücke der im § 1 bezeichneten Formen werden bis zum 
30. September 1910 bei den Reichs= und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl 
in Zahlung genommen als auch gegen Reichsmünzen umgetauscht. 
8 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§ 2) findet auf durch- 
löcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf 
verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 27. Juni 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Sydow. 
Müller.
        <pb n="295" />
        — 277 — 
Nr. 65. Gesetz 
über die Besoldung der Senatspräsidenten und Räte beim 
Oberverwaltungsgerichte; 
vom 10. Juli 1908. 
Wagß, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
8 1. Die Gehälter der Senatspräsidenten und Räte beim Oberverwaltungsgerichte 
werden nach Dienstaltersstufen geregelt. 
8 2. Das für den Gehalt maßgebende Dienstalter (Besoldungsdienstalter) beginnt 
in jeder Besoldungsgruppe mit dem Tage der ersten etatmäßigen Anstellung in einem zu 
dieser Gruppe gehörenden Amte. 
Als Tag der Anstellung gilt der Tag, von dem ab der Angestellte das Diensteinkommen 
der Stelle zu beziehen hat. 
Die Aufrückung erfolgt nur am Beginn des Kalendervierteljahres. Hat der Beamte 
das maßgebende Besoldungsdienstalter innerhalb eines Kalendervierteljahres erreicht, so 
erfolgt die Aufrückung vom ersten Tage des folgenden Kalendervierteljahres ab. Das Be— 
soldungsdienstalter hat auf die Bestimmung des in anderer Beziehung maßgebenden Dienst— 
alters keinen Einfluß. 
83. Bei der Anstellung eines Senatspräsidenten oder Rates beim Oberverwaltungs— 
gerichte kann das Gesamtministerium die Zeit, welche der Anzustellende im unmittelbaren 
oder mittelbaren Dienste des sächsischen Staates, im Reichsdienste, im Landesdienste der 
Schutzgebiete oder im unmittelbaren oder mittelbaren Dienst eines deutschen Bundesstaates 
zugebracht hat, sowie die Zeit seiner Wirksamkeit als Rechtsanwalt oder Notar ganz oder 
zum Teil auf das Besoldungsdienstalter anrechnen. 
8 4. Die Senatspräsidenten und Räte beim Oberverwaltungsgerichte haben einen 
Rechtsanspruch auf die Verleihung der Gehaltszulagen von dem in § 2 Absatz 3 bezeichneten 
Zeitpunkte ab. Wegen dieses Anspruches sowie wegen ihrer sonstigen vermögensrechtlichen 
Ansprüche aus ihrem Dienstverhältnisse, insbesondere auf Gehalt, Wartegeld oder Ruhe- 
gehalt findet der Rechtsweg statt. 
Der Anspruch ruht, solange gegen den Beamten ein Disziplinarstrafverfahren oder 
wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Hauptverfahren oder eine Voruntersuchung
        <pb n="296" />
        — 278 — 
schwebt. Führt das Verfahren zur Dienstentlassung, so wird der zurückbehaltene Mehrgehalt 
nicht nachgezahlt. 
85. Die Vorschriften der §§ 2 und 3 gelten auch für die Festsetzung des Besoldungs- 
dienstalters der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits angestellten Senatspräsidenten 
und Räte. Ein Beamter, der zu diesem Zeitpunkte einen höheren Gehalt bezieht, als er 
nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beanspruchen hätte, behält jedoch seinen bisherigen 
Gehalt und rückt in die nächsthöhere Gehaltsstufe ein, wenn die für die vorhergehende 
Stufe festgesetzte Aufrückungsfrist vom Eintritt in diese Stufe ab gerechnet abgelaufen ist. 
Dasselbe gilt, wenn sich ein Beamter bei Inkrafttreten des Gesetzes zwar in der seinem 
Dienstalter entsprechenden Gehaltsstufe, aber seit einem früheren Zeitpunkte befindet, als 
er den Aufrückungsfristen entspricht. 
86. Die Bestimmung in § 5 Absatz 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 
vom 19. Juli 1900 wird aufgehoben. 
8 V. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1908 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden den 10. Juli 1908. 
Friedrich August. 
Graf von Hohenthal und Bergen. 
  
Nr. 66. Bekanntmachung 
über die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland 
eingehenden Fleisches; 
vom 30. Juli 1908. 
Der Bundesrat hat eine Abänderung der Gebührenordnung für die Untersuchung des in 
das Zollinland eingehenden Fleisches vom 12. Juli 1902 beschlossen. 
Im Anschlusse an den Abdruck dieser Gebührenordnung im Gesetz= und Verordnungs- 
blatte von 1903 (S. 238) und der ersten Abänderung vom 24. Januar 1907 im Gesetz- 
und Verordnungsblatte von 1907 (S. 11) wird auch die neuerliche Bekanntmachung des
        <pb n="297" />
        — 279 — 
Reichskanzlers vom 4. Juli 1908 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 255) unter O 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Es wird hierbei darauf aufmerksam gemacht, daß die Bezeichnung dieser Gebühren— 
ordnung in § 42 der Verordnung vom 27. Januar 1903 (G= u. V.-Bl. S. 75) dem- 
gemäß zu ergänzen ist. 
Dresden, den 3 0. Juli 1908. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
□ 
Wekanntmachung, 
betreffend die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland 
eingehenden Fleisches. 
Auf Grund des § 22 Nr. 3 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, 
vom 3. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, den nachstehenden 
Abänderungen der Bekanntmachung vom 12. Juli 1902 (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich S. 238) mit der Maßgabe zuzustimmen, daß die Anderungen am 1. August 1908 
in Kraft treten. 
a) Dem Absatz 1 des § 6 ist folgende Fassung zu geben: 
Für die biologische oder chemische Untersuchung von zubereitetem Fleische auf 
das Vorhandensein von Pferdefleisch (§ 16 der Anlage a, § 14 Absatz 2 unter à 
der Ausführungsbestimmungen D) wird, wenn der Verdacht durch die Unter- 
suchung bestätigt wird, eine Gebühr von 0,154 für jedes Kilogramm der 
Sendung erhoben. Unter der gleichen Bedingung ist 
1. für die Untersuchung von Schinken in Postsendungen bis zu 3 Stück, von 
anderen Postsendungen zubereiteten Fleisches im Gewichte bis zu 2 kg, 
von Speck und von Därmen sowie von Sendungen, die nachweislich als 
Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden, desgleichen 
von frischem Fleische auf die Anwesenheit der im §5 Nr. 3 der Aus- 
1908. 41 
Dietze.
        <pb n="298" />
        — 280 — 
führungsbestimmungen D genannten Stoffe (§ 14 Absatz 2 unter b, § 13 
Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen D), 
2. für die chemische Untersuchung von zubereitetem Fette bei Postsendungen und 
bei Warenproben im Gewichte bis zu 2 kg, ferner bei Sendungen, die 
nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt 
werden (§ 15 Absatz 4 der Ausführungsbestimmungen D), 
eine Gebühr von O, os für jedes Kilogramm der Sendung zu entrichten. 
b) Der Absatz 2 des § 6 erhält folgende Fassung: 
Die Mindestgebühr beträgt bei der Untersuchung auf das Vorhandensein von 
Pferdefleisch 15 4, bei den übrigen im Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 bezeichneten 
Untersuchungen 2,60 für jede Sendung. 
c) Dem §6 der Gebührenordnung wird folgender dritter Absatz beigefügt: 
Für die im Absatz 1 unter Nr. 2 bezeichneten Fettsendungen werden im Falle 
der Gebührenerhebung nach vorstehenden Vorschriften die regelmäßigen Gebühren 
nach § 5 nicht erhoben. 
d) Im § 8 Absatz 1 ist in der hinter dem Worte „wird"“ beginnenden Klammer das 
Zitat: § 12 Absatz 6 zu ersetzen durch § 12 Absatz 4. 
Berlin, den 4. Juni 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Bethmann Hollweg. 
  
Truck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Söhne, Dresden.
        <pb n="299" />
        281 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
10. Stück vom Jahre 1908. 
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 67. Gesetz, eine Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1904, die Oberrechnungskammer betr. 
S. 281. — Nr. 68. Verordnung, die Ausführungsbestimmungen für das Königreich Sachsen zu den Grund- 
sätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden 
mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 betr. S. 282. — Nr. 69. 
Berordnung, die Ausführungsbestimmungen für das Königreich Sachsen zu den Grundsätzen für die Be- 
setzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern 
und Inhabern des Anstellungsscheins vom 15. September 1907 betr. S. 293. — Nr. 70. Bekannt- 
machung wegen Anderung des Statutes der Technischen Hochschule. S. 307. — Nr. 71. Verordnung, 
die Gebühren für die Erhebung der Einkommensteuer und der Ergänzungssteuer und für die Besorgung der 
übrigen, den Gemeindebehörden bei diesen Steuern obliegenden Geschäfte in den Jahren 1908 und 1909 betr. 
S. 308. — Nr. 72. Verordnung, Anderungen der Instruktion zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 
1900 betr. S. 310. 
Nr. 67. Gesetz, 
eine Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1904, die Oberrechnungs- 
kammer betreffend; 
vom 6. August 1908. 
Wag, Friedrich August, von GOTTEs Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
1. 
*4 Absatz 6 des Gesetzes, die Oberrechnungskammer betreffend, vom 30. Juni 1904 
wird aufgehoben und durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Der Vizepräsident und die Räte rücken vom Mindestbetrage bis zum Höchst- 
betrage des im Staatshaushalts-Etat für sie ausgeworfenen Gehaltes innerhalb 
einer dreimaligen Frist von je drei Jahren in Stufen auf, die durch den Staats- 
haushalts-Etat festgesetzt werden. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 21. August 1908. 42
        <pb n="300" />
        — 282 — 
82. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1909 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 6. August 1908. 
Friedrich August. 
Dr. Wilhelm von Rüger. 
Nr. 68. Verordnung, 
die Ausführungsbestimmungen für das Königreich Sachsen zu den Grund- 
sätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen 
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern 
des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 betreffend; 
vom 7. August 1908. 
  
In Anschluß an die Verordnung sämtlicher Ministerien vom 15. September 1907, 
betreffend Bekanntmachung der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und 
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und 
Inhabern des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 176), sind zur 
Ausführung dieser Grundsätze für das Königreich Sachsen nachstehende Bestimmungen 
— getroffen worden. 
Sie werden mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß alle die bisherigen Grundsätze 
vom 22. Juni 1882 betreffenden Verordnungen im Gesetz= und Verordnungsblatte 
hiermit außer Kraft treten. 
Dresden, am 7. August 1908. 
Sämtliche Ministerien. 
Dr. v. Rüger. Frhr. v. Hausen. 
Für die Minister der Justiz, des Innern, des Kultus und öffentlichen Unterrichts 
und der auswärtigen Angelegenheiten: 
Dr. Jahn. Merz. Dr. Waentig. v. Stieglitz. 
Knüpfer.
        <pb n="301" />
        — 283 — 
Ausführungs- und Zusatzbestimmungen. 
2 
Zu § 1. 
1. Die Zivilversorgungs= und die Anstellungsscheine werden durch die General- 
kommandos, für die Marinemannschaften durch die Marine-Stationschefs, für die den 
Schutztruppen angehörenden Mannschaften durch das Kommando der Schutztruppen im 
Reichskolonialamt ausgefertigt. Die Zivilversorgungsscheine für das preußische Zeug= und 
Festungspersonal der Festung Ulm stellt das Generalkommando des XIV. Armeekorps aus. 
2. a) Anträge um Verleihung des Zivilversorgungsscheins an Kapitulanten, welche 
zwölf Jahre aktiv gedient haben (§ 15 des Mannschaftsversorgungsgesetzes 19.06), sind einen 
Monat vor Beendigung der zwölfjährigen aktiven Dienstzeit zu stellen. Den Anträgen 
sind Truppen-Stammrollenauszüge, Strafbuchauszüge sowie möglichst eingehende Beur- 
teilungen der Vorgesetzten beizufügen. 
In Rubrik 15 — Bemerkungen — des Stammrollenauszugs ist der Tag, an 
welchem der Unteroffizier seine zwölfjährige aktive Dienstzeit beendet, mit roter Tinte 
einzutragen. 
Alle Anträge haben auf dem Dienstweg an das Generalkommando zu gelangen. 
b) Sollten sich zum Zivilversorgungsscheine Vorgetragene vor Aushändigung des 
Scheines noch Dinge zu Schulden kommen lassen, die die Zurückziehung des Scheines 
erfordern, so ist vom Truppenteil sofort hierüber Meldung zu erstatten oder der diesem 
bereits zugegangene Schein dem Generalkommando zurückzureichen. 
3. In die Landgendarmerie und in die Stadtgendarmerie in Dresden sind unbeschadet 
etwaiger abweichender Vereinbarungen zwischen dem Ministerium des Innern und dem 
Kriegsministerium nur solche Unteroffiziere einzustellen, die neun Jahre aktiv im Heere, 
in den Schutztruppen oder in der Kaiserlichen Marine gedient haben. 
Die Land= und Stadtgendarme erhalten den Zivilversorgungsschein durch das General- 
kommando, in dessen Bezirk sie sich befinden. 
Den Anträgen sind seitens der Amtshauptmannschaften oder der Polizeidirektion zu 
Dresden die Militärpapiere — Paß und Führungszeugnis — und die Bestallung der 
Betreffenden, sowie ein Führungszeugnis der vorgesetzten Behörde beizufügen. 
Zu § 8. 
1. Die Zivilministerien reichen alljährlich bis Ende des Monats Februar Nachträge 
zu dem Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. im sächsischen Staatsdienste vor- 
42
        <pb n="302" />
        — 284 — 
behaltenen Stellen (Errichtung neuer Stellen, Wegfall von Stellen, Veränderung in der 
Bezeichnung von Stellen usw.) an das Gesamtministerium ein. 
2. Ein ausführliches Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. in der sächsischen 
Militärverwaltung und im sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen ist in der 
besonderen Anlage zu § 8 enthalten. 
Zu § 10. 
1. Bezüglich des Grundsatzes in § 10,1 bewendet es bei der hier maßgebenden 
Bestimmung in § 19 Absatz 3 des Zivilstaatsdienergesetzes vom 7. März 1835, nach 
welcher ein in Wartegeld gesetzter Diener Staatsdiener bleibt und zu jeder Zeit in einem 
seiner Berufsbildung und seinem Dienstrang entsprechenden Amte wieder angestellt werden 
kann, sowie dabei, daß ein auf Grund von § 8 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 wegen 
Krankheit auf ein Jahr in Wartegeld gesetzter Diener im Falle wiedererlangter Dienst- 
tüchtigkeit wieder anzustellen ist. 
2. Die mit der Aussicht auf Anstellung im Zivildienste verabschiedeten Offiziere und 
Deckoffiziere sind zu allen den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen mit den Rechten 
der Militäranwärter zuzulassen, sofern von den beteiligten Zentralbehörden für einzelne 
Fälle nichts anderes bestimmt ist oder künftig bestimmt wird. 
3. Ein Forstversorgungsschein wird in Sachsen nicht ausgestellt. 
Zu § 12. 
1. In der besonderen Anlage zu § 8 und in der Ergänzung der Anlage F der vom 
Kgl. Preußischen Kriegsministerium herausgegebenen Dienstvorschrift D. V. E. Nr. 42 sind 
die Behörden bezeichnet, an welche die Bewerbungen zu richten sind. 
2. „Vorgesetzte Militärbehörde“ im Sinne des Absatz 2 Nr. 1 ist das Regiment 
oder selbständige Bataillon, die Behörde, Anstalt; „vorgesetzte Dienstbehörde“ im Sinne 
der Nr. 2 die betreffende Amtshauptmannschaft oder Polizeidirektion Dresden. 
3. Die Bewerbungen sind auch von den in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Behörden 
sofort den Anstellungsbehörden zuzusenden. 
Zu § 13. 
1. Militäranwärter usw., die eine Anstellung mit pensionsfähigem Diensteinkommen 
gefunden haben, sind in dem Bewerberverzeichnisse zu streichen und können ihre Aufnahme 
in das Verzeichnis erst nach dem freiwilligen Ausscheiden ohne Pension (§ 28) von neuem 
verlangen. 
Die Streichung der Militäranwärter usw., die außerhalb des Staatsdienstes Anstellung 
gefunden haben, unterbleibt, solange ihr pensionsfähiges Diensteinkommen den Betrag von 
900% nicht erreicht. «
        <pb n="303" />
        — 285 — 
2. Die Anstellungsbehörde hat der dem Militäranwärter vorgesetzten Militärbehörde 
(§12 Absatz 2 Nr. 1) Mitteilung zu machen, sobald ein bis dahin im aktiven Militärdienste 
befindlich gewesener Militäranwärter eine etatmäßige Stelle erlangt und angetreten hat, 
mit der Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung verbunden ist. 
Die empfangene Mitteilung ist von der Militärbehörde an die Anstellungsbehörden, bei 
denen der Milikäranwärter außerdem vorgemerkt ist, alsbald weiterzugeben. 
3. Den als Gendarme im Staatsdienste etatmäßig angestellten Militäranwärtern ist, 
gleichviel, ob sie den Zivilversorgungsschein schon im aktiven Militärdienste oder erst im 
Gendarmeriedienste erworben haben, die Bewerbung um anderweite Versorgung im Zivil- 
dienste nicht zu versagen. Die etatmäßige Anstellung als Gendarm im Staatsdienste be- 
dingt in keinem Falle die Streichung des Anwärters in den Bewerbungsverzeichnissen 
anderer Behörden. 
Dagegen sind solche Militäranwärter, welche etatmäßige und mit Pensionsanspruch 
verbundene Anstellungen in einer nichtstaatlichen Schutzmannschaft gefunden haben, von 
Bewerbung um andere den Militäranwärtern vorbehaltene Stellen ausgeschlossen, auch 
kann der Zivilversorgungsschein in einer solchen Schutzmannschaft nicht erdient werden. 
Zu 814. 
1. Militärärztliche Zeugnisse sind nur dann mitzuteilen, wenn für den Dienst der be— 
treffenden Stelle eine besondere körperliche Tauglichkeit erforderlich ist. 
2. Die von der preußischen Heeresverwaltung erlassenen Bestimmungen über die 
Kommandierung zur informatorischen Beschäftigung usw. gelten auch für Sachsen und sind 
in der Anlage L der preußischen Dienstvorschrift D. V. E. Nr. 42 zusammengestellt. 
Zu 815. 
1. Die richtige Führung der Bewerberverzeichnisse ist alljährlich nach Anweisung der 
Ministerien zu prüfen. 
2. Die Erneuerung der Bewerbungen der im § 12 Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten 
Militäranwärter übermitteln die dort bezeichneten Behörden an die Dienststellen, in deren 
Bewerberverzeichnissen die Anwärter geführt werden. · 
3. Bei der Benachrichtigung über die Vormerkung sind die Militäranwärter usw. 
darauf hinzuweisen, daß sie zur Vermeidung ihrer Streichung ihre Meldung alljährlich 
bis zum 1. Dezember, das erste Mal bis zum 1. Dezember des auf die Vormerkung fol— 
genden Kalenderjahres, zu erneuern haben und daß die neue Meldung bis zu diesem Tage 
nicht bloß abgesandt, sondern bei der Anstellungsbehörde eingegangen sein muß. Einer 
Beifügung von Personalpapieren bedarf es bei der Erneuerung von Bewerbungen in der 
Regel nicht.
        <pb n="304" />
        — 286 — 
4. Wird ein im aktiven Dienste befindlicher Militäranwärter usw. aus diesem Dienste 
entlassen oder stirbt ein solcher, so hat die vorgesetzte Militärbehörde hiervon den An— 
stellungsbehörden, in deren Bewerberverzeichnissen er geführt wird — im Falle der Ent— 
lassung unter Mitteilung des künftigen Wohnorts und der etwa bewilligten Versorgungs- 
gebührnisse —, sofort Kenntnis zu geben. 4Z 
Bei dem Ubertritt eines solchen Militäranwärters in eine etatmäßige Stelle im Sinne 
von § 13 bewendet es bei der Ausführungs= und Zusatzbestimmung Nr. 2 zu diesem 
Paragraphen. 
5. Die vorgesetzten Militärbehörden haben die Militäranwärter bei der Kommandierung 
zur Probedienstleistung oder Anstellung auf Probe zu befragen, ob sie zur Verhütung zweck- 
loser Einberufungen auf bestimmte Zeit oder bis auf weitere Anzeige darauf verzichten, in 
die Stellen, für die sie außerdem vorgemerkt sind, oder in einige dieser Stellen einberufen 
zu werden. Die etwaigen Verzichterklärungen haben die Militärbehörden an die betreffenden 
Anstellungsbehörden gelangen zu lassen. 
Zu § 16. 
1. Die Anstellungsbehörden lassen den Vermittelungsbehörden die vorgeschriebenen 
Nachweisungen (Anlage J der preußischen Dienstvorschrift D. V. E. Nr. 42) so zeitig zu- 
gehen, daß sie jeden Sonnabend abgeschlossen und der Redaktion des Deutschen Reichs- 
und Preußischen Staats-Anzeigers in Berlin eingesandt werden können. 
Die Redaktion veröffentlicht die bei ihr eingegangenen Nachweisungen jeden Mittwoch 
in der Vakanzenliste. 
2. Sind im Laufe einer Woche bei einer Vermittelungsbehörde Nachweisungen der 
Anstellungsbehörden nicht eingegangen, so ist dies der Redaktion gleichfalls mitzuteilen. 
3. Jede Kommandobehörde und jeder Truppenteil bis einschließlich des Bataillons 
oder der Abteilung und der detachierten Kompagnie, Eskadron und Batterie sowie jedes 
Bezirkskommando erhalten eine Vakanzenliste, die Bezirkskommandos außerdem noch so 
viele Listen, als Hauptmeldeämter, Meldeämter und selbständige Kompagniebezirke vor- 
handen sind. Wird ein weitergehender Bedarf nachgewiesen, so kann diesem Rechnung ge- 
tragen werden. 
Die Ubermittelung der Listen erfolgt durch die Postanstalten. 
Die Regimentsstäbe empfangen die Vakanzenlisten für alle im Regimentsstabsquartier 
befindlichen Teile des Regiments; den Bataillonen usw. der Infanterie und Artillerie, die 
außerhalb des Regimentsstabsquartiers ihren Standort haben, geht die Vakanzenliste un- 
mittelbar zu. Die Listen sind sofort nach ihrem Eingange von den betreffenden Stäben 
auszugeben oder an die nicht im Stabsquartier befindlichen Kompagnien, Eskadrons und 
Batterien weiterzubefördern.
        <pb n="305" />
        — 287 — 
Von jeder Garnisonveränderung ist dem örtlichen Postamte durch den Truppenteil 
Kenntnis zu geben, und ein Mehrbedarf an Vakanzenlisten der Justiz- und Versorgungs- 
abteilung des Kriegsministeriums anzuzeigen. 
Die Vakanzenlisten können auch durch die Postanstalten gegen Entrichtung der fest— 
gesetzten Gebühr bezogen werden. 
4. Die Veröffentlichung der Vakanzenliste erfolgt außerdem noch in dem Wochenblatt: 
„Der Kamerad. Amtliche Zeitung für den unter dem Protektorate Seiner Majestät des 
Königs stehenden Sächsischen Militär-Vereins-Bund.“ 
Zu 818. 
Es wird dem Ermessen der einzelnen Ministerien anheimgegeben, von der Bestimmung 
Gebrauch zu machen, nach welcher bei Einberufung für den Dienst eines Bundesstaates 
den diesem Staat angehörigen oder aus dem Kontingente desselben hervorgegangenen 
Stellenanwärtern vor allen übrigen der Vorzug gegeben werden kann. 
Zu § 19. 
Die von der Heeresverwaltung erlassenen Bestimmungen über die Kommandierung 
zur Probedienstleistung sind in Anlage L der preußischen Dienstvorschrift D. V. E. Nr. 42 
enthalten. 
Von dem im §19 Absatz 4 erwähnten Beschluß ist, sobald es sich um Militäranwärter 
des aktiven Dienststandes handelt, dem Truppenteile zur Vermeidung von Uberhebungen 
an Gebührnissen sofort Kenntnis zu geben. 
Zu §.21. 
Während der Anstellung auf Probe wird das Stelleneinkommen nach den für die 
Stelle bestehenden besonderen Bestimmungen gezahlt. 
Zu §.23. 
Die Nachweisung ist der Vermittelungsbehörde bis zum 15. des ersten Monats eines 
jeden Kalendervierteljahres für das vorhergehende Vierteljahr einzusenden. 
Zu 8§8 24 Absatz 5. 
1. Mit der Handhabung der im Absatz 1 bis 4 bezeichneten Kontrollmaßregeln werden 
die Ministerien je innerhalb ihres Geschäftskreises betraut. 
2. Die den Ministerien untergeordneten Anstellungsbehörden haben im Januar 
jedes Jahres ein tabellarisches Verzeichnis der während des vorhergegangenen Kalender- 
jahres erledigten und besetzten, den Militäranwärtern usw. ganz oder teilweise vorbehaltenen
        <pb n="306" />
        Anlage 
— 288 — 
Stellen nach dem Muster in Anlage 1, eintretendenfalls eine Fehlanzeige, bei dem vor- 
gesetzten Ministerium einzureichen. Dieses prüft, ob bei der Besetzung den bestehenden 
Vorschriften nachgegangen worden ist, und macht über die von ihm der Anstellungsbehörde 
gegenüber etwa zu erhebenden Ausstellungen zu den einschlagenden Stellen des Verzeich- 
nisses eine kurze Bemerkung. Jedes Ministerium stellt die Verzeichnisse zusammen und 
teilt sie und die im vorhergegangenen Kalenderjahre von ihm selbst besetzten Stellen der 
bezeichneten Art dem Gesamtministerium mit. Ein solches Verzeichnis wird auch von der 
Generaldirektion der Königlichen Sammlungen alljährlich dem Gesamtministerium mitgeteilt. 
In der Spalte „Bemerkungen“ des Verzeichnisses ist alles das anzugeben, was etwa 
gegenüber dem Inhalte der übrigen Spalten zur Rechtfertigung des Verfahrens noch er- 
forderlich ist. 
3. Die Anstellungsbehörden der Militärverwaltung haben diese Verzeichnisse alljähr- 
lich bis zum 300. Januar ohne Begleitschreiben an das Kriegsministerium, Justiz= und 
Versorgungsabteilung, einzureichen. 
Zu 827. 
1. Wenn sich Unteroffiziere nach Erlangung des Zivilversorgungsscheins bei weiterem 
Verbleiben im aktiven Militärdienste schlecht führen, so ist dies von den Generalkommandos 
auf dem Versorgungsscheine zu vermerken. 
2. Für verloren gegangene Zivilversorgungs= und Anstellungsscheine werden neue 
Scheine nicht ausgefertigt; auf Ansuchen erteilt das Generalkommando, in dessen Bezirk 
der Militäranwärter usw. wohnt, eine Bescheinigung darüber, unter welchem Tage und 
von welcher Behörde der Schein erteilt worden war. Etwa seit Erteilung des Zivil- 
versorgungs= oder Anstellungsscheins erfolgte gerichtliche Bestrafungen sind auf der Be- 
scheinigung zu vermerken. Falls der Antragsteller im Zivildienst angestellt oder beschäftigt 
war, so ist dies — unter Angabe der Gründe des Wiederausscheidens — ebenfalls zu 
vermerken. Sollte der Schein eingezogen oder verwirkt sein, so ist die Ausfertigung einer 
Bescheinigung zu versagen.
        <pb n="307" />
        — 289 — 
Muster. Anlage 1. 
Intendantur des Armeekorps. 
Verzeichnis 
der 
im Jahre eingetretenen Erledigungen und Besetzungen 
der 
den Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins 
vorbehaltenen Stellen. 
1808. 43
        <pb n="308" />
        — iß 
290 
  
  
  
  
  
——— —....a——.—... .——.ç#. 6f 
Ob etat- 
Zu mäßig 
Lau- welchem im Sinne Zeitheriger 
fende Erledigte Stelle. Teile von 813 Inhaber Tag der Erledigung. 
Nr. vorbe- Gder-“ · 
9 rund- 
halten? sätze? 
1 2. 3. 4. 5. ([)w. 49. „ 
# I. Proviant 
1.]Mühlenmeister beim ganz ja Braut. 1. Januar 1907, am 20. Septbr. 
Proviantamt Dres- 1906. Gnadengehalt bis Ende De- 
den. zember 1906 zahlbar. 
2. Wächter beim Pro- — Anders. 1. Oktober 1907 durch Pensionierung. 
viantamt Dresden. 
3. Pförtner beim Pro— — — Schulze. 1. März 1907 durch Beförderung zum 
viantamt Leipzig. Bureaudiener beim Proviantamt 
Dresden. 
44,. Proviantamtsassistent — — Schneider. JI1. Juli 1907 durch Beförderung zum 
beim Proviantamt Kontrolleur. 
Pirna. 
II. Garnison 
5. Maschinist bei der - "O – 
Garnisonverwaltung 
Dresden. 
6.|] Kasernenwärterbei der - - Müller. 1. Dezember 1907 durch Kündigung. 
Garnisonverwaltung 
Freiberg. 
7.Kasernen = Inspektor Mosig. 1. April 1907 durch Versetzung zur 
bei der Garnisonver- Garnisonverwaltung Bantzen. 
waltung Dresden. 
III. Garnison 
8.Lazarett-Inspektor ODJ Piesold. 1. Dezember 1906 durch Beförderung 
  
beim Garnisonlaza- 
rett Leipzig. 
  
  
  
  
zum Verwaltungs-Inspektor.
        <pb n="309" />
        291 
— .Q„ — — — 
Name 
des Angestellten und ob Militär— 
anwärter, Inhaber des Anstellungs- 
  
  
  
Tag scheins oder Zivilanwärter, Zeitherige Bemerkungen. 
der Besetzung. Nr. des Zivilversorgungs- oder Dienststellung. 
Anstellungsscheins, sowie Tag und 
Ort der Ausfertigung, Betrag der 
Militärrente. 4# .m 6 
7. 8. 9. 1 0. 
amter. 
1. Januar 1907 aufBerger, Militäranwärter. Oberbäcker beim 
Probe, 1. April 1907 
fest angestellt. 
1. Oktober 1907 auf 
Probe. 
1. März 1907 auf 
Probe, 1. Juni 1907 
fest angestellt. 
1. Juli 1907. 
verwaltungen. 
1. Juli 1907 auf 
Probe, 1. Oktober 
1907 fest angestellt. 
1. April 1907 auf 
Probe, 1. Oktober 
1907 fest angestellt. 
lazarette. 
1. Dezember 1906 auf 
Probe, 1. Juni 1907 
fest angestellt. 
  
Ziv.-Vers.-Sch. Nr. 3600 v. 
1. 10. O6 Dresden. 
Fischer, Inhaber des Anst.= 
Sch. Nr. 29 v. 20. 9. 07 
Dresden. 15.4“ Rente. 
Nagel, Zivilanwärter. 
Wagner, Militäranwärter. 
Ziv.-Vers.-Sch. Nr. 3620 v. 
1. 11. 06 Leipzig. 
Schindler, Inhab. des Anst.= 
Sch. Nr. 295 v. 25. 6. 07 
Leipzig. 12 — Rente. 
Noack, Militäranwärter. 
Ziv.-Vers.-Sch. Nr. 2800 v. 
1. 10. O4 Dresden. 
Semig, Militäranwärter. 
Ziv.-Vers.-Sch. Nr. 3200 v. 
1. 10. 05 Dresden. 
Train-Bataillon 
Nr. 12. 
Soldat beim 6. In- 
fanterie-Regiment 
Nr. 105. 
Proviantamts- 
Unterassistent. 
Unteroffizier beim 
3. Feldartillerie- 
Regiment Nr. 32. 
Garnisonverwalt.= 
Unterinspektor. 
Lazarett-Unterin- 
spektor. 
  
  
Der Nachweis über die feste 
Anstellung wird im nächst- 
jährigen Verzeichnis geführt. 
In Nr. 10 der Vakanzenliste 
vom Jahre 1907 erfolglos 
ausgeschrieben. 
Neue Stelle. 
Stelle am 1. Januar 1908 
noch nicht besetzt. In Nr. 50 
der Vakanzenliste vom Jahre 
1907 ausgeschrieben. 
43“
        <pb n="310" />
        — 292 — 
Zulammenstellung 
der erledigten und besetzten Stellen. 
—... 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Davon sind besetzt: 
durch *5 
Zivil- nach den 88 —2 
anwarter, 
— — — — 155 
durch. ’l---- . 
durchInhaber *: 
ur J 
Lau- , --·Os-:,g ,- 
d Erlediate Stell Militär= des An- * rb 22 - 
fende rledigie Stellen. anwärter,stellungs 9 101 102 103 105. 106 10 —“ . 
125822 . D-« 
ges-: 1 S 
s m-. 3 2 
B — 155 
2.22 s —— — » 
—Esbo der Anstellungsgrundsätze. 2 
———— 28 . 
1 
I. Drovianlämter. * 
..« . l i « 
1.1Muhlenmc1ster. 1 .... .s 
2.1Wächter. .5.1......» 
3. Pförtner. . .. .-...1 
4. Proviantamtsassistent 1 
II Garnisonverwaltungen. 
5. Maschinist ....1........(. 
6. — 
7.Kasernen-Inspekttor¾ N 
III. Garnisonlazarette. 
8.| Lazarett-Inspektor 1 
l « 
Sa.7 7 
  
  
  
  
  
  
  
  
Haben in einer Beamtenklasse mehrere Erledigungen und Besetzungen stattgefunden, ist solches 
zusammenfassend anzugeben, z. B.: 
1/3 C « s 
½966 Wächter ll1 1 1 
« I . i ; . 
4x6ZVerwaltungsinspektor.E.... ,..’. ..1. g 1 2 
den Januar 
Intendantur des Armeekorps. 
N.
        <pb n="311" />
        — 293 — 
Nr. 69. Verordnung, 
die Ausführungsbestimmungen für das Königreich Sachsen zu den Grund— 
sätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen 
bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern 
des Anstellungsscheins vom 15. September 1907 betreffend; 
vom 7. August 1908. 
Im Anschluß an die Verordnung der Ministerien des Kriegs und des Innern vom 
15. September 1907, betreffend Bekanntmachung der Grundsätze für die Besetzung der 
mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militär— 
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 (G.= u. V.-Bl. 
S. 217) sind zur Ausführung dieser Grundsätze für das Königreich Sachsen nachstehende 
Bestimmungen getroffen worden. 
Sie werden mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß alle die bisherigen Grundsätze 
vom 25. Juli 1899 betreffenden Verordnungen im Gesetz= und Verordnungsblatt hiermit 
außer Kraft treten. 
Dresden, den 7. August 1908. 
Die Ministerien des Kriegs und des Innern. 
Frhr. v. Hausen. Für den Minister: 
Merz. 
Roth.
        <pb n="312" />
        — 294 — 
Ausführungs- und ZFusatzbestimmungen. 
Zu SI. 
1. Die in der Kaiserlichen Marine oder in einem außersächsischen Militärkontingent 
erdienten Zivilversorgungs- und Anstellungsscheine haben für die Anstellungsberechtigung 
im Kommunaldienste des Königreichs Sachsen die gleiche Gültigkeit, wie die von den 
Königlich Sächsischen Generalkommandos ausgestellten dergleichen Scheine. 
2. Die Bewerber um Stellen des Kommunaldienstes haben den Anstellungsbehörden 
den Besitz der sächsischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. 
3. Die Militäranwärter usw. sind bei Erteilung des Zivilversorgungs- oder 
Anstellungsscheins darauf hinzuweisen, daß sie sich vor der Bewerbung um An— 
stellung im Kommunaldienst einen Ausweis darüber, daß sie seit mindestens zwei 
Jahren die Staatsangehörigkeit im Königreiche Sachsen besitzen, verschaffen und sich zur 
Erlangung eines solchen Ausweises an die Verwaltungsobrigkeit ihres Wohnortes (Amts- 
hauptmannschaft, Stadtrat, Stadtgemeinderat) oder, sofern sie sich außerhalb Sachsens 
aufhalten, an die Obrigkeit ihres letzten innerhalb Sachsens gelegenen Wohnortes zu 
wenden haben. 
4. Für verloren gegangene Zivilversorgungs- und Anstellungsscheine werden neue 
Scheine nicht ausgefertigt; auf Ansuchen erteilt das Generalkommando, in dessen Bezirk 
der Militäranwärter usw. wohnt, eine Bescheinigung darüber, unter welchem Tage und 
von welcher Behörde der Schein erteilt worden war. Etwa seit Erteilung des Zivil— 
versorgungs- oder Anstellungsscheins erfolgte gerichtliche Bestrafungen sind auf der 
Bescheinigung zu vermerken. Falls der Antragsteller im Zivildienst angestellt oder 
beschäftigt war, so ist dies — unter Angabe der Gründe des Wiederausscheidens — 
ebenfalls zu vermerken. Sollte der Schein eingezogen oder verwirkt sein, so ist die Aus- 
fertigung einer Bescheinigung zu versagen. 
Zu §2. 
In Sachsen sind bis auf weiteres Stadt= und Landgemeinden mit weniger als 
3000 Einwohnern von der Verpflichtung zur Annahme von Militäranwärtern befreit. 
Zu § 7. 
1. Die Verzeichnisse der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen sind von 
Aulage den Anstellungsbehörden nach Anlage 1 aufzustellen und bei den staatlichen Aufsichts—
        <pb n="313" />
        — 295 — 
behörden einzureichen, von letzteren aber nach erfolgter Prüfung und Genehmigung dem 
Ministerium des Innern vorzulegen. 
Diese Verzeichnisse sind, unbeschadet der früher vorzunehmenden Berichtigungen wegen 
wesentlicher Änderung der betreffenden Stellen oder der auf diese bezüglichen Verhältnisse, 
alle fünf Jahre — tunlichst nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem eine Volkszählung 
stattgefunden hat — nach dem jeweiligen Stand erneut aufzustellen und einzureichen. 
2. Eine auszugsweise Zusammenstellung der Verzeichnisse der den Militäranwärtern 
usw. bei den Kommunalbehörden usw. in Sachsen vorbehaltenen Stellen ist in der 
besonderen Anlage zu § 7 enthalten. 
Zu § 10. 
1. Als Anstellungsbehörde hat zu gelten: 
a) für die Versicherungsanstalt für das Königreich Sachsen deren Vorstand, soweit es 
sich nicht um Stellen handelt, mit welchen die Staatsdienereigenschaft verbunden 
ist und die daher auch fernerhin nach den Grundsätzen für die Besetzung der 
mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden 
mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 
(G.= u. V.-Bl. S. 176) zu behandeln sind; 
b) für die auf Grund des Gesetzes vom 21. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 284) 
gebildeten Bezirksverbände der Bezirksausschuß; 
) für die Städte mit der Revidierten Städteordnung der Stadtrat; 
d) für die Städte, die die Städteordnung für die mittleren und kleinen Städte 
angenommen haben, der Stadtgemeinderat; 
e) für die Landgemeinden der Gemeinderat und 
f)das Polizeiamt zu Leipzig für die ihm zugehörigen Beamten. 
Staatliche Aufsichtsbehörde ist 
zu a das Königlich Sächsische Landesversicherungsamt, 
zu b, c und f die Kreishauptmannschaft, 
zu 4 und e die Amtshauptmannschaft. 
2. Militäranwärter usw., die eine Anstellung mit pensionsfähigem Diensteinkommen 
gefunden haben, sind in dem Bewerberverzeichnis zu streichen und können ihre Aufnahme 
in das Verzeichnis erst nach dem freiwilligen Ausscheiden ohne Pension von neuem 
verlangen. " 
Die Streichung der Militäranwärter usw., die außerhalb des Staatsdienstes Anstellung 
gefunden haben, unterbleibt, so lange ihr pensionsfähiges Diensteinkommen den Betrag 
von 900 nicht erreicht.
        <pb n="314" />
        — 296 — 
3. Darüber, ob die Stelle eine etatmäßige mit pensionsberechtigtem Einkommen 
verbundene ist oder nicht, werden im allgemeinen Zweifel nicht bestehen, nötigenfalls sind 
den Anwärtern behufs Vermeidung zeitraubender Beschwerden und dienstlicher Unzuträglich— 
keiten vor der Anstellung entsprechende Eröffnungen zu machen. 
Zu 8 11. 
1. Bei der Benachrichtigung über die erfolgte Vormerkung sind die Militäranwärter 
usw. darauf hinzuweisen, daß sie zur Vermeidung ihrer Streichung in dem Bewerber— 
verzeichnis ihre Meldung alljährlich bis zum 1. Dezember, das erste Mal bis zum 
1. Dezember des auf die Vormerkung folgenden Kalenderjahres, zu erneuern haben 
und daß jede Erneuerung zu diesem Zeitpunkte bei der Anstellungsbehörde eingegangen 
sein muß. 
2. Die Erneuerung der Bewerbungen der in 8 10 Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten 
Militäranwärter usw. erfolgt durch Vermittelung der dort bezeichneten Behörden bei der 
Dienststelle, die den Anwärter in der Bewerberliste führt. 
Zu § 12. 
1. Die Anstellungsbehörden lassen die Nachweisungen (Anlage J der vom Kgl. Preu- 
ßischen Kriegsministerium herausgegebenen Dienstvorschrift D. V. E. Nr. 42) den Ver- 
mittelungsbehörden so zeitig zugehen, daß sie durch die Vermittelungsbehörden jeden 
Sonnabend abgeschlossen und der Redaktion des Deutschen Reichs= und Preußischen Staats- 
Anzeigers eingesandt werden können. 
Die Redaktion veröffentlicht die bei ihr eingegangenen Nachweisungen jeden Mittwoch 
in der Vakanzenliste. 
2. In der Spalte „Bemerkungen“ der Nachweisung ist anzugeben, ob die erledigte 
Stelle pensionsberechtigt ist und ob bei einer Pensionierung die zurückgelegte Militär- 
dienstzeit als pensionsfähige Dienstzeit angerechnet wird oder nicht. 
Zu § 15. 
1. Von einem Militäranwärter als Bewerber um eine ihm unmittelbar vorbehaltene 
Stelle können nicht Kenntnisse gefordert werden, welche, wie z. B. diejenigen vom Melde- 
wesen, von den Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung, von den Invalidenversicherungs-, 
den Gewerbe= und Polizeigesetzen, wie überhaupt von der einschlagenden Gesetzgebung oder 
von der kaufmännischen Buchführung, von ihnen während der Militärdienstzeit regelmäßig 
nicht erworben werden können.
        <pb n="315" />
        — 297 — 
Es sind vielmehr unter den an die Bewerber zu stellenden Anforderungen nur diejenigen 
gemeint, welche sie befähigt erscheinen lassen, die zur Verwaltung einer Stelle nötigen 
Kenntnisse während einer angemessenen Probedienstleistung sich anzueignen. 
2. Die von der Preußischen Heeresverwaltung bezüglich der Kommandierung der im 
aktiven Dienste befindlichen Militäranwärter usw. im Interesse ihrer Zivilversorgung 
gegebenen Bestimmungen gelten auch für den Kommunaldienst in Sachsen und sind in der 
Anlage L der preußischen Dienstvorschrift D. V. E. Nr. 42 enthalten) 
3. Die Zahlung des Stelleneinkommens während der Anstellung auf Probe geschieht 
nach den für die Stelle bestehenden besonderen Bestimmungen. " 
4. Die Anstellungsbehörde hat der dem Militäranwärter vorgesetzten Militärbehörde 
Mitteilung zu machen, sobald ein bis dahin im aktiven Militärdienste befindlich gewesener 
Militäranwärter eine etatmäßige Stelle erlangt oder angetreten hat, mit der Anspruch 
oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung verbunden ist. Die empfangene 
Mitteilung ist von der Militärbehörde an die Anstellungsbehörden, bei denen der Militär- 
anwärter außerdem vorgemerkt ist, alsbald weiterzugeben. 
5. Bei der Ablehnung von Bewerbungen sind die Gründe anzuführen, wegen deren 
der Bewerber für die betreffende Stelle nicht geeignet ist. Die bloße Bezugnahme auf 
§ 15 der Anstellungsgrundsätze genügt nicht. 
Zu § 16. 
Siehe zu §8 7 und 10. 
Zu § 18. 
1. Landeszentralbehörde im Königreiche Sachsen ist das Ministerium des Innern. 
2. Die Anstellungsbehörden haben bis Ende Januar jeden Jahres nach Anlage 2 ein 
Verzeichnis der während des vorhergegangenen Kalenderjahres erledigten und besetzten, 
den Militäranwärtern usw. ganz oder teilweise vorbehaltenen Stellen, eintretendenfalls 
eine Fehlanzeige, bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Diese prüft, ob bei der Besetzung 
  
*) Die den zivilversorgungsberechtigten Staatsangehörigen eines Bundesstaates (§ 1 Absatz 3 
der Grundsätze) bei den Kommunalbehörden usw. dieses Staates vorbehaltenen Stellen sind in Ansehung 
nichtstaatsangehöriger Militäranwärter als vorbehaltene Stellen nicht zu betrachten und zu behandeln. Eine 
Kommandierung solcher Militäranwärter zur Anstellung auf Probe oder zur Probedienst- 
leistung in diese Stellen darf also nicht stattfinden (Nr. 18 Absatz 2 der Anlage L), und zum Zweck der 
informatorischen Beschäftigung ist sie nur dann zulässig, wenn ein Militäranwärter nach gegen- 
seitigem Ubereinkommen der beteiligten Dienststellen durch diese Beschäftigung seine Befähigung für eine den 
Militäranwärtern bei den Kommunalbehörden des Bundesstaates, wo er anstellungsberechtigt ist, vorbehaltene 
Stelle dartun soll. 
1908. 44 
Anlage 2.
        <pb n="316" />
        — 298 — 
den bestehenden Vorschriften nachgegangen worden ist, und macht über die von ihr der 
Anstellungsbehörde gegenüber etwa zu erhebenden Ausstellungen zu den einschlagenden 
Stellen des Verzeichnisses eine kurze Bemerkung. 
Diese Verzeichnisse werden sodann dem Ministerium des Innern vorgelegt.
        <pb n="317" />
        — 299 — 
Muster. Anlage 1. 
Verzeichnis 
der 
den Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins 
vorbehaltenen Stellen bei der Stadtgemeinde (Landgemeinde, Institut) 
zu WK. 
— Nach dem Stande vom 1. Januar 19 — 
Bemerkungen. 
1. Die Bewerbungsgesuche sind zu richten an 
2. Allen Bewerbungen sind folgende Schriftstücke beizufügen: 
der Nachweis der Zivilversorgungsberechtigung, 
ein selbstverfaßter und selbstgeschriebener Lebenslauf, 
die Militärpapiere und Führungszeugnisse, 
sonstige Ausweise über Lebens- und Dienstverhältnisse während der Zeit nach dem Ausscheiden 
aus dem aktiven Militärdienst und 
eine pflichtmäßige Erklärung des Bewerbers, daß er ohne Schulden ist. 
Außerdem der Nachweis darüber, daß der Bewerber zwei Jahre lang die sächsische Staatsangehörig— 
keit besitzt. 
  
  
44
        <pb n="318" />
        Bezeichnung der Stellen, Se 
welche Zahl Zu sim Sinnel Einkommen 
Lefd. welchem von 
Nr. unmittelbar aus der in der Regel nur im der Teile § 10 der 
Zahl der Militär- Wege des Aufrückens Stellen. vorbehalten.2er Stelle. 
anwärter besetzt zu erreichen sind. Grund- 
werden können. sätze. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 
1.Lohnschreiber unbestimmt ganz nein 600—700 . 
2.] Kanzlisten . 10 - ja 800—1000 . 
3. Kanzleisekretäre 6 — 1100—1500 . 
4.Aufseher — 20 - - freie Wohnung, 
Feuerung und Be— 
leuchtung. 
5. Aufwärter. 15 - - usw. 
6.Boten. 6 - - 
7. Diener. 4 — - 
8. Hausmänner. 2 - - 
9. Hausmeister. 10 - — 
10. Oberaufseher 10 — - 
11. Wachtmeister 2 - - 
12. - Inspektor 2 - - 
13.Erpedienten. 15 zur Hälfte "O 
14.Assistenten 10 O= - 
15. Sekretäre 10 - - 
16. Registratoren 4 "O - 
17. Kontrolleure 1 abwechselnd - 
18. Wirtschaftsverwalter 2 zur Hälfte — 
19. Hausinspektoren. 3 — - 
  
  
  
usw.
        <pb n="319" />
        — 301 — 
Der Die Anstellung erfolgt: 
Anstellung a) auf Lebenszeit, Angabe über 
  
  
Anforderungen,. geht eineb) auf Kündigung mit die Bedingungen 
welche an den Bewerber gestellt Probe- einer Frist von des Aufrückens Bemerkungen. 
werden. dienstzeit Monaten, in höhere 
voraus c) auf jederzeitigen Stellen 
von: Widerruf. · 
8. 9. 10. 11. 12. 
  
Geläufige und schöner Handschrift. 
———— 
Sicherheit in der Rechtschreibung. 
usw. usw.
        <pb n="320" />
        <pb n="321" />
        — 303 — 
Muster. Anlage 2. 
Stadtgemeinde (Landgemeinde, Institut) 
zu N. 
  
Verzeichnis 
der 
im Jahre 19 eingetretenen Erledigungen und Besetzungen 
der den Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins 
vorbehaltenen Stellen.
        <pb n="322" />
        Ofd. 
Nr. 
Erledigte Stelle. 
— 304 
Ob etat- 
Zu mäßig 
welchem lim Sinne 
Teile von § 10 
vorbe= der 
halten. Grund- 
sätze? 
  
Zeitheriger 
Inhaber. 
  
3. s 4. 
  
Tag der Erledigung.
        <pb n="323" />
        Tag der Besetzung. J 
des Angestellten und ob 
Militäranwärter, Inhaber 
des Anstellungsscheins 
oder Zivilanwärter. 
Name 
Zeitherige 
Dienststellung. 
Bemerkungen. 
  
10. 
  
  
  
  
In dieser Spalte ist alles das an— 
zugeben, was etwa gegenüber dem 
Inhalte der übrigen Spalten zur 
Rechtfertigung des Verfahrens 
noch erforderlich ist, namentlich 
ist ersichtlich zu machen, wie viel 
Bewerbungen von Militäranwär— 
tern usw. für die betreffende Stelle 
vorgelegen haben oder nach Aus— 
schreibung in der Vakanzenliste 
eingegangen sind und aus welchen 
Gründen etwa Militäranwärter 
usw. nicht haben berücksichtigt 
werden können, ferner ist Nummer 
und Tag der Vakanzenliste, in 
welcher die betreffende Bekannt- 
machung erfolgt ist, zu bezeichnen. 
Ebenso ist anzugeben, wenn 
eine Abweichung von der Reihen- 
folge in der Bewerberliste — Er- 
läuterungen VII zu § 11 Absatz 2 
— aus dienstlichen Rücksichten be- 
dingt gewesen ist. 
45
        <pb n="324" />
        Zusammenstellung 
306 
der erledigten und besetzten Stellen. 
  
  
Laufende Nummer. 
  
Erledigte Stellen. 
  
  
Davon sind besetzt 
  
  
durch 
durch Inhaber 
Militär— des 
Anwärter, Anstellungs- 
scheins, 
probe= dau- probe= dau- 
weise. ernd. 
weise. ernd. 
durch 
Zivilanwärter, 
weil sich s-- 
füber- weil sich 
  
keine ge- 
auht eigneten 
7 Mielitär- 
Militär= Mlttär- 
anwärter usw. 
zine : gemeldet 
gemeldet haben. 
haben. 
  
  
nach den 88 
14 14 
1.Ab- 2.Ab- 
124 25 os, satz satz 
81 S2 83 84 85 86 — 
Be- Ver- 
ferde= set- 
1 rung zung 
  
der Anstellungsgrundsätze.
        <pb n="325" />
        — 307 — 
Nr. 70. Bekanntmachung 
wegen Änderung des Statutes der Technischen Hochschule; 
vom 31. Juli 1908. 
Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, der Vorschrift 
in 8 28 des Statutes der Königlich Sächsischen Technischen Hochschule vom 12. Februar 
1902 (G.= u. V.-Bl. S. 17 flg.) unter Ziffer 1 folgende Fassung zu geben: 
8 28. 1. Die Aufnahme als Studierende setzt das Reifezeugnis eines 
deutschen Realgymnasiums oder Gymnasiums, einer deutschen Oberrealschule, der 
Gewerbeakademie zu Chemnitz oder einer bayerischen Industrieschule voraus. 
Ob ein ausländisches Zeugnis den vorstehends erwähnten Reifezeugnissen gleich- 
wertig und demgemäß sein Inhaber als Studierender aufzunehmen ist, entscheidet 
der Rektor, welcher in zweifelhaften Fällen vor der Aufnahme die Genehmigung 
des vorgesetzten Ministeriums einzuholen hat. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Studierende, die von anderen 
Technischen Hochschulen oder von Universitäten auf die Hochschule übergehen. 
UÜberdies können deutsche inaktive Offiziere, approbierte Apotheker und Personen, 
welche ein Diplom einer Technischen Hochschule besitzen, als Studierende auf- 
genommen werden. 
Aufnahmeprüfungen finden nicht statt. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Oktober 1908 in Kraft. 
Dresden, am 31. Juli 1908. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Für den Minister: 
Dr. Waentig. 
Mönch. 
45
        <pb n="326" />
        — 308 — 
Nr. 71. Verordnung, 
die Gebühren für die Erhebung der Einkommensteuer und der Ergänzungs— 
steuer und für die Besorgung der übrigen, den Gemeindebehörden bei diesen 
Steuern obliegenden Geschäfte in den Jahren 1908 und 1909 betreffend; 
vom 11. August 1908. 
Auf Grund von § 78 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 und 
§ 48 des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 wird für die Jahre 1908 und 
1909 folgendes bestimmt: 
A. Einkommensteuer. 
Es wird 
I. die Gebühr für die Erhebung der Einkommensteuer 
auf 
1,50 Prozent 
und 
II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden 
nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes und der dazu ge- 
hörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Geschäfte 
a) für die Gemeinden, denen die Anlegung der Kataster übertragen ist, auf 
0,50 Prozent 
und 
b) für die übrigen Gemeinden auf 
0,40 Prozent 
der Ist-Einnahme mit der Maßgabe festgesetzt, daß 
1. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von nicht über 5./ 50 4 auf den Kopf 
der Bevölkerung anstatt der Sätze 
unter I 3,00 Prozent, 
-IIa 1,00 
= IIb 0,80 , 
2. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 5 N 50 4 bis 7.4 50 4 auf 
den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze 
unter I 2,55 Prozent, 
= IIla 0,55 uund 
= Ib 0,65 
und 
M U# 
/
        <pb n="327" />
        — 309 — 
3. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 7.4 50 4 bis 10 A auf den 
Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze 
unter I 2),10 Prozent, 
= IIla 0O0,70 = und 
= IIb 0,.55 „ 
4. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 10 4 bis 12.4 50 4 auf den 
Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze 
unter I 1, 80 Prozent, 
-IIa 0,60 
-IIb 0,45 
der Ist-Einnahme gewährt werden. 
Den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 25 auf den Kopf der Bevölke- 
rung wird anstatt der Sätze 
und 
V 
U 
unter I 1,25 Prozent, 
-Ila 0,40 = uunnd 
= Ib 0,3E0 
der Ist-Einnahme gewährt. 
Für die Bemessung der Bevölkerungszahl sind die Ergebnisse der Volkszählung vom 
1. Dezember 1905 maßgebend. Die Zahl der aktiven Militärpersonen und der in Armen-, 
Versorgungs-, Heil-, Straf= und Besserungsanstalten untergebrachten, sowie der in Schul- 
und Bildungsanstalten zum Zwecke ihrer Ausbildung wohnenden Personen ist hierbei außer 
Betracht zu lassen. 
B. Ergänzungssteuer. 
Es wird 
I. die Gebühr für die Erhebung der Ergänzungssteuer auf 
1,50 Prozent 
und 
II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden 
nach Maßgabe des Ergänzungssteuergesetzes und der dazu ge- 
hörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Geschäfte auf 
0,50 Prozent 
der Ist-Einnahme festgesetzt. 50 Proz 
Dresden, am 11. August 1908. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Krüger.
        <pb n="328" />
        — 310 — 
Nr. 72. Verordnung, 
Änderungen der Instruktion zum Einkommensteuergesetze 
vom 24. Juli 1900 betreffend; 
vom 10. August 1908. 
Die Instruktion zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. 
S. 781 flg.) wird wie folgt abgeändert. 
1. Dem § 5 werden nachstehende Bestimmungen angefügt: 
Um die Vergleichung der Normalsätze benachbarter Bezirke zu ermöglichen, ist 
besonderer Wert darauf zu legen, daß überall nach denselben Grundsätzen verfahren 
wird. Zu diesem Zwecke haben sämtliche Konferenzen bei ihren Beratungen und 
Beschlüssen die in § 49 Ziffer 1 bis 3 dieser Instruktion enthaltenen Anleitungen 
im Auge zu behalten und weiter folgendes zu beachten: 
1. Wo es bisher üblich war, die Normalsätze für den Pachtwert und die Ver- 
zinsung des Betriebskapitals auf den Acker als Flächeneinheit zu berechnen, 
kann dieser Brauch zwar bis auf weiteres beibehalten werden; es sollen aber 
außerdem die Normalsätze auf das Hektar als Flächeneinheit umgerechnet 
werden. 
2. Der Zuschlag für die Verzinsung des Betriebskapitals ist in Prozenten der für 
das Betriebskapital selbst ermittelten Normalsätze auszudrücken. 
3. Die Pachtwerte sind so zu bemessen, daß bei ihrer Anwendung im Einzelfalle 
einerseits Jagdnutzungen und Jagdpachtgelder in der Regel nicht besonders 
zugeschlagen, andererseits Wildschäden, sowie ferner Beiträge zur Arbeiter- 
versicherung (Kranken-, Unfall= und Invalidenversicherung) nicht besonders 
abgezogen zu werden brauchen. Dagegen sind Ausgaben für Versicherung 
des lebenden und toten Inventars, der Vorräte und der Feldfrüchte (Feuerz, 
Vieh= und Hagelversicherung) bei der Bemessung der Normalsätze außer 
Betracht zu lassen. 
2. An die Stelle des letzten Absatzes von § 49 tritt folgende Be- 
stimmung: 
In allen Fällen hat sich die Kommission bei der Anwendung der Normalsätze 
zu vergegenwärtigen, was im letzten Absatz des § 5 dieser Instruktion unter 
Ziffer 3 vorgeschrieben ist. Es sind daher einerseits Jagdnutzungen und Jagd- 
pachtgelder den Normalsätzen in der Regel nicht besonders zuzuschlagen, anderer-
        <pb n="329" />
        — 311 — 
seits Wildschäden, sowie ferner die Beiträge zur Arbeiterversicherung (Kranken-, 
Unfall= und Invalidenversicherung) nicht besonders abzuziehen. Dagegen hat die 
Kommission bei der Veranlagung derjenigen Landwirte, die versichert haben, die 
Ausgaben für die Versicherung des lebenden und toten Inventars, der Vorräte 
und der Feldfrüchte (Feuer-, Vieh= und Hagelversicherung) als Betriebskosten (in 
Spalte a des Katasters) besonders in Abzug zu bringen. 
Diese Bestimmungen sind zum ersten Male bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 
auf das Jahr 1909 und bei der Vorbereitung hierzu anzuwenden. 
Dresden, den 10. August 1908. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Müller. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhe d &amp; Söhne, Dresden.
        <pb n="330" />
        <pb n="331" />
        — 313 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
11. Stück vom Jahre 1908. 
  
— F 
Inhalt: Nr. 73. Bekanntmachung, die Prüfung der Nahrungsmittelchemiker betr. S. 313. — Nr. 74. 
Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betr. S. 314. — Nr. 75. Verordnung, 
betr. die Bildung einer Kommission für Festsetzung von Ordnungsstrafen wegen Abschließung verbotener Börsen- 
termingeschäfte. S. 319. — Nr. 76. Verordnung, die Erweiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen Ge- 
meindevorstands von Rodewisch betr. S. 322. 
Nr. 73. Bekanntmachung, 
die Prüfung der Nahrungsmittelchemiker betreffend; 
vom 21. August 1908. 
Noch Vernehmung mit dem Kriegsministerium wird auf Grund von § 16 Absatz 4 der 
Vorschriften, betreffend die Prüfung der Nahrungsmittelchemiker (G.= u. V.-Bl. vom Jahre 
1894 S. 161), bestimmt, daß für die Zulassung zur Hauptprüfung der Nahrungsmittel- 
chemiker eine halbjährige Tätigkeit in einer der bei jedem Armeekorps eingerichteten hygienisch- 
chemischen Untersuchungsstellen als ein Halbjahr der im Sinne des § 16 Absatz 1 Ziffer 4 
der Prüfungsvorschriften abzuleistenden praktischen Tätigkeit anerkannt werden kann. 
Im übrigen hat es dabei zu bewenden, daß diese Tätigkeit in Sachsen nur an den im 
sechsten Absatze der Verordnung vom 23. Juli 1894 (G.= u. V.Bl. S. 159) und in der 
Bekanntmachung vom 16. September 1897 (G.= u. V-Bl. S. 141) genannten Anstalten 
auszuüben ist. 
Dresden, den 2 1. August 1908. 
Die Ministerien des Innern sowie des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts. 
Für den Minister: Für den Minister: 
Merz. Kretzschmar. 
Dietze. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 4. September 1908. 46
        <pb n="332" />
        — 314 — 
Nr. 74. Bekanntmachung, 
die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend; 
vom 22. August 1908. 
Die mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G. u. V.-Bl. S. 99 flg.) veröffentlichte 
Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 hat durch Erlaß des Herrn 
Reichskanzlers vom 13. dieses Monats die nachstehenden anderweiten Anderungen erfahren. 
Dresden, den 22. August 1908. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Krüger. 
Berlin Wes, den 1 3. August 1908. 
Anderung 
der 
Postordnung vom 20. März 1900. 
Die Postordnung vom 20. März 1900 wird in folgenden Punkten geändert und ergänzt: 
1. Im § 3 „Außenseite" ist als zweiter Satz des Abs. u (Anderung vom 
10. September 1907) einzuschalten: 
Ebenso können bei den gegen die Drucksachentaxe zu befördernden offenen Karten (§ 8) 
auf dem linken Teile der Vorderseite gedruckte oder durch ein sonstiges mechanisches Ver- 
vielfältigungsverfahren hergestellte Angaben jeder Art angebracht werden. 
2. Hinter § 18 wird folgender neuer Paragraph eingeschaltet: 
§ 18a. Postprotest. 
1 Die Postverwaltung kann beauftragt werden, Wechsel zur Zahlung vorzulegen und, 
wenn die Zahlung unterbleibt, Protest mangels Zahlung nach den Vorschriften der Wechsel- 
ordnung zu erheben. Ausgeschlossen von der Protesterhebung durch die Post sind
        <pb n="333" />
        — 315 — 
a) Wechsel über mehr als 800 .4, 
b) Wechsel in fremder Sprache, 
c) Wechsel, die auf eine ausländische Münzsorte lauten, sofern der Aussteller durch den 
Gebrauch des Wortes „effektiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der 
im Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat, 
d) Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept, 
e) Wechsel, die unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels oder unter Vor- 
legung des Originals und einer Kopie zu protestieren sind. 
I1 Für diese Aufträge sind besondere von der Postverwaltung hergestellte Formulare 
zu benutzen, die von den Postanstalten zum Preise von 5 4 für je 10 Stück verkauft 
werden. Der quittierte Wechsel ist dem Postauftrage beizufügen; die Beifügung mehrerer 
Wechsel oder anderer Anlagen ist nicht zulässig. 
Die Ausfüllung der Formulare zu Postprotestaufträgen kann der Auftraggeber ganz 
oder teilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. bewirken lassen. 
im Der Auftraggeber hat in dem Auftragsformular anzugeben: 
die Wechselsumme in Reichswährung unter Wiederholung der Marksumme in 
Buchstaben; 
den Tag, an welchem nach dem Inhalte des Wechsels die Zahlung erfolgen, 
bei Wechseln, die auf Sicht lauten, den Tag, an dem der Wechsel vorgezeigt 
werden soll; 
den Namen und Wohnort der Person, die Zahlung leisten soll; 
den Namen und Wohnort des Auftraggebers. 
Stimmen die Angaben im Postauftrag über die Wechselsumme und den Zahlungstag 
mit den Angaben des Wechsels nicht überein, so sind die Angaben des Wechsels maßgebend. 
Wenn auf dem Wechsel eine Teilzahlung vermerkt worden ist, so ist in das Auftrags- 
formular nur der noch nicht bezahlte Teil der Wechselsumme einzutragen. 
Ist ein auf Sicht lautender Wechsel bereits vor Erteilung des Postauftrags zur 
Zahlung vorgezeigt worden, so ist dies vom Auftraggeber auf der Rückseite des Auftrags- 
formulars durch den Vermerk „der Wechsel ist vorgezeigt worden am 
(Tag der Vorzeigung)“ anzugeben. 
Zu weiteren Angaben, insbesondere auch zu schriftlichen Mitteilungen, darf das 
Auftragsformular, das in den Händen der Post verbleibt, nicht benutzt werden. 
!V Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter verschlossenem Umschlage stets an die 
Postanstalt zu senden, zu deren Bezirke der im Wechsel angegebene Zahlungsort gehört, 
auch wenn die Person, die Zahlung leisten soll, nicht in dem im Wechsel angegebenen 
Zahlungsorte wohnt, z. B. nach Ausstellung des Wechsels verzogen ist. Der Brief ist mit 
46
        <pb n="334" />
        — 316 — 
der Adresse „Postauftrag nach (Name der Postanstalt)“ zu versehen und 
nicht früher als sieben Tage vor dem Zahlungstage des Wechsels einzuliefern. 
Über den Brief wird ein Einlieferungsschein erteilt. 
Mehrere Postaufträge dürfen zu einer Sendung nicht vereinigt werden. 
V Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung des Postauftrags und 
gegen Aushändigung des Wechsels. Für die Vorzeigung sind die Vorschriften des 8§ 39, 
1 bis v maßgebend. Wird die Wechselsumme gezahlt, so wird der Postauftrag wie ein 
solcher zur Geldeinziehung behandelt. 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen oder bleibt der Versuch, den 
Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Postanstalt bis zum 
Schlusse der Schalterdienststunden des ersten Werktags nach dem Zahlungstage des Wechsels 
zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, 
so wird der Wechsel mit dem Postauftrag am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage 
des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der 
Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person Protest 
nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben. 
Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorzeigung, wenn bei 
dieser Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert wird. Als Zahlungsverweigerung 
gilt nur die Erklärung der Person, die Zahlung leisten soll, oder ihres Bevollmächtigten. 
Ebenso wird der Protest schon nach der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche 
der Vorzeigung erhoben, wenn die Protestfrist mit dem Tage der Vorzeigung abläuft oder 
wenn die Person, die Zahlung leisten soll, am Zahlungsorte des Wechsels weder ein 
Geschäftslokal noch eine Wohnung hat, oder wenn die Postanstalt die Erhebung des 
Protestes nach der ersten Vorzeigung aus einem anderen Grunde für erforderlich erachtet. 
VI. Der protestierte Wechsel wird mit der Protesturkunde unter „Einschreiben“ an den 
Auftraggeber unter Einziehung der Gebühren (s. unter X) und der etwa entstandenen 
Stempelkosten zurückgesandt. 
Zahlt eine vom Aussteller des Wechsels nicht bezeichnete Person innerhalb der Protest- 
frist als Ehrenzahler die Wechselsumme sowie die Protestkosten an den Postprotestbeamten, 
so ist der Wechsel mit der Protesturkunde an den Ehrenzahler auszuhändigen. Die gezahlte 
Wechselsumme wird dem Auftraggeber durch Postanweisung übermittelt. 
VII Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder solange noch nicht Protest 
erhoben worden ist, kann der Auftraggeber unter Vorlegung eines Doppels des ausgefüllten 
Postauftragsformulars und unter den sonstigen Bedingungen des § 33 den Postauftrag 
zurückziehen. 
VIII. Die Postverwaltung haftet für die ordnungsmäßige Ausführung eines den Vor- 
schriften der Abs. bis ur entsprechenden Protestauftrags gemäß § 4 des Gesetzes, betreffend
        <pb n="335" />
        — 317 — 
die Erleichterung des Wechselprotestes vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321). 
Diese Haftung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Postauftrag bei der Postanstalt 
eingeht, die den Protest zu erheben hat, und endet, sobald der protestierte Wechsel nebst 
Protesturkunde zur Beförderung an den Auftraggeber gemäß den Vorschriften des Abs. vI 
eingeliefert worden ist. 
Bis zum Eingange des Postauftrags bei der Postanstalt, die den Protest zu erheben 
hat, haftet die Postverwaltung wie für einen eingeschriebenen Brief. Im gleichen Umfange 
haftet sie für den Brief mit dem protestierten Wechsel nebst Protesturkunde, sobald dieser 
Brief von der Postanstalt zur Beförderung an den Auftraggeber eingeliefert worden ist. 
Wird die Wechselsumme gezahlt, so haftet die Postverwaltung für den eingezogenen 
Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. 
IX Werden dem unter u bezeichneten Formular zu Postprotestaufträgen Wechsel, die 
von der Protesterhebung durch die Post ausgeschlossen sind (1), oder mehrere Anlagen (u) 
beigefügt, so werden diese Aufträge, ohne daß postseitig eine Vorzeigung stattfindet, an 
einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben. Das gleiche kann mit Postprotest- 
aufträgen geschehen, die erst am letzten Tage der Protestfrist bei der Postanstalt eingehen, 
die den Protest zu erheben hat. 
Postaufträge, zu denen Formulare der im § 18, ur bezeichneten Art verwandt worden 
sind, werden, sofern die Einlösung nicht erfolgt, an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. 
weitergegeben, auch wenn der Auftraggeber auf dem Formular vermerkt hat, daß der 
Protest durch die Post erhoben werden soll. 
Auf Postaufträge, die an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben worden 
sind, finden die Vorschriften des § 18, X Anwendung. 
X Es werden erhoben: 
1. für den Postauftragsbrief 30 ; 
2. Bei Zahlung der Wechselsumme für die Übermittelung des eingezogenen Betrags die 
tarifmäßige Postanweisungsgebühr (§ 20, 10; 
3 sofern die Zahlung der Wechselsumme nicht erfolgt: 
a) für die Erhebung des Postprotestes 
bei Wechseln bis 500.4 einschließliig LA, 
EEIIIIeIIIIII 14504, 
b) für die Rücksendung des protestierten Wechsels nebst Protesturkunde 30 4, 
im Orts= und Nachbarortsverkehr (8 37y7)0 25 . 
Zur Zahlung der Gebühren sowie zur Erstattung der nach den Landesgesetzen ent- 
stehenden Stempelkosten für die Protesturkunde ist der Auftraggeber verpflichtet.
        <pb n="336" />
        — 318 — 
Die Gebühr unter 1 ist vorauszubezahlen. Die Postanweisungsgebühr (2) wird von 
dem eingezogenen Betrag in Abzug gebracht. Die Gebühren unter 3 nebst den landes- 
gesetzlichen Stempelkosten werden bei Ubersendung des protestierten Wechsels erhoben. 
Die Weitersendung des Postauftrags an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. erfolgt 
ohne neuen Gebührenansatz. 
X! Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf Schecks, welche protestiert werden 
sollen, sinngemäße Anwendung. 
3. Abschnitt II der Postordnung erhält die Uberschrift: 
Personenbeförderung mit den ordentlichen Posten. 
I. Dersonenposten. 
4. In §51 Abs.xist zu setzen statt: „Die Meldung zur Reise mit den ordent- 
lichen Posten .. . .“: 
Die Meldung zur Reise mit den Personenposten 
5. Hinter § 62 ist einzuschalten: 
2. Güter= und Karriolposten. 
Regelung der Benutzung. 
§ 6 a. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 62 finden auf Güter= und Karriolposten, 
soweit mit ihnen Personen befördert werden, entsprechende Anwendung. 
5. Landpostfahrten. 
Regelung der Benutzung. 
§ 62b. 1 Die Meldung zur Reise erfolgt bei dem Landbriefträger. Dieser ent- 
scheidet über die Mitnahme der Reisenden. Fahrscheine werden nicht ausgegeben. 
II Für die Festsetzung des Personengelds gilt die Bestimmung des § 54, 1I. Inwie- 
weit eine Mitbeförderung von Reisegepäck stattfinden darf, wird für jede Landpostfahrt 
festgesetzt. Eine Gebühr für die Beförderung des Reisegepäcks wird nicht erhoben. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Oktober 1908 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Krgetke.
        <pb n="337" />
        — 319 — 
Nr. 75. Verordnung, 
betreffend die Bildung einer Kommission für Festsetzung von Ordnungs- 
strafen wegen Abschließung verbotener Börsentermingeschäfte; 
vom 24. August 1908. 
Auf Grund von 88 73flg. des Börsengesetzes in der Fassung vom 27. Mai 1908 
(R.-G.-Bl. S. 215 flg.) wird folgendes verordnet: 
8 1. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Festsetzung von Ordnungsstrafen 
wegen Abschließung von verbotenen Börsentermingeschäften in Getreide oder Erzeugnissen 
der Getreidemüllerei wird für die dem Handel mit diesen Produkten dienenden Börsen in 
Dresden, Leipzig und Chemnitz eine gemeinschaftliche Kommission bei der Dresdner Pro- 
duktenbörse gebildet. 
Die Kommission führt die Amtsbezeichnung „Kommission für das Ordnungsstraf- 
verfahren (§§ 71 flg. des Börsengesetzes) zu Dresden“. 
8 2. Der Kommission gehören an je sechs Vertreter des Handels und der Landwirt- 
schaft. Je zwei der ersteren werden von den Handelskammern zu Dresden, Leipzig und 
Chemnitz, die letzteren sechs werden vom Landeskulturrate für das Königreich Sachsen vor- 
geschlagen. Die Ernennung erfolgt durch das Ministerium des Innern auf die Dauer von 
drei Jahren, erstmals auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1911. Während des Laufes 
der Wahlperiode etwa erforderlich werdende Ernennungen gelten für die Dauer dieser Periode. 
8 3. Zum Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Kommission ernennt 
das Ministerium des Innern je einen Staatsbeamten. 
Die Amtsverrichtungen des Staatskommissars bei der Kommission werden von dem 
Kommissar der Börse wahrgenommen, die für das den Gegenstand der Anklage bildende 
Geschäft in Betracht kommt. In Zweifelsfällen hat der Kommissar bei der Dresdner 
Produktenbörse als zuständig zu gelten. Für die Verhandlungen wird auf Antrag des 
Vorsitzenden zur Abfassung der Niederschrift ein Beamter vom Ministerium des Innern 
abgeordnet. 
8 4. Die Kommission entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich 
des Vorsitzenden. Von den Beisitzern müssen zwei Vertreter des Handels und zwei Ver— 
treter der Landwirtschaft sein. 
85. Dem Vorsitzenden liegt die Geschäftsleitung und Vertretung der Kommission 
auch außerhalb der Sitzungen ob. Er beraumt die Sitzungen an, erläßt die erforderlichen 
Ladungen und schafft die Beweismittel herbei.
        <pb n="338" />
        — 320 — 
Dem Staatskommissar ist das Be- und Entlastungsmaterial einige Tage vor der 
Hauptverhandlung zur Einsichtnahme vorzulegen. 
Die Ladung des Beschuldigten, der sich des Beistandes eines Verteidigers bedienen 
darf, muß die Bezeichnung des verbotenen Börsentermingeschäfts, die Beweismittel und 
die Aufforderung enthalten, die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mit zur 
Stelle zu bringen oder dem Vorsitzenden so zeitig anzuzeigen, daß sie zur Hauptverhandlung 
herbeigeschafft werden können. Auch muß die Ladung die Eröffnung enthalten, daß im 
Falle des Ausbleibens des Beschuldigten in seiner Abwesenheit gegen ihn verhandelt 
werden kann. 
Die Ladung der Beisitzer muß einen Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Aus- 
bleibens enthalten. 
Bei erstmaliger Einberufung eines Beisitzers erfolgt dessen Verpflichtung durch den 
Vorsitzenden mittels Handschlags an Eidesstatt. 
Der Vorsitzende hat den Beisitzern auf Verlangen zu gestatten, an die zur Vernehmung 
erschienenen Personen Fragen zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen 
kann der Vorsitzende zurückweisen. 
86. Den Beisitzern werden an Reisekosten gewährt, sofern sie außerhalb ihres Auf- 
enthaltsorts einen Weg bis zur Entfernung von mehr als zwei Kilometern zurückzulegen 
haben, für jedes angefangene Kilometer des Hinwegs und Rückwegs 10 Pfennig, insoweit 
die Reisen nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt werden können 20 Pfennig. 
Mußte der Beisitzer innerhalb seines Aufenthaltsorts einen Weg bis zur Entfernung von 
mehr als zwei Kilometern zurücklegen, so sind ihm als Reiseentschädigung für jedes an- 
gefangene Kilometer des Hinwegs und des Rückwegs 20 Pfennig zu gewähren. 
Die Beträge werden nach vorheriger rechnerischer Feststellung auf die Kasse des 
Ministeriums des Innern zur Zahlung angewiesen. 
Die Staatskommissare erhalten Reisekosten nach dem Gesetze vom 15. März 1880. 
8 7. In der Hauptverhandlung ist der Beschuldigte über die ihm zur Last gelegte 
Handlung zu vernehmen. Ist der Beschuldigte nicht erschienen, so kann die Niederschrift 
über seine Vernehmung im Vorverfahren verlesen werden. Soweit erforderlich, ist der Tat- 
bestand durch Beweisaufnahme festzustellen. Bei der Beweisaufnahme können Schriftstücke 
verlesen werden. Nach dem Abschlusse der Beweisaufnahme ist dem Staatskommissar und 
sodann dem Beschuldigten zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort zu erteilen. 
8.Ergibt die Hauptverhandlung, daß der Beschuldigte noch ein anderes verbotenes 
Börsentermingeschäft in Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei abgeschlossen hat 
als dasjenige, welches in der Vorladung (§ 5) bezeichnet ist, so kann auch dieses zum 
Gegenstande der Verhandlung und Entscheidung gemacht werden.
        <pb n="339" />
        — 321 — 
8 9. Der Vorsitzende leitet die Beratung und Abstimmung der Kommission. Die 
Reihenfolge bei der Abstimmung richtet sich nach dem Lebensalter; der Jüngste stimmt zu- 
erst, der Vorsitzende zuletzt. Die Vorschriften im § 198 Absatz 2 und 3 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. 
8 10. Die Niederschrift über die Hauptverhandlung muß enthalten Ort und Tag 
der Verhandlung, die Namen des Vorsitzenden, der Beisitzer, des Staatskommissars, des 
Verfassers der Niederschrift, des Beschuldigten, des Verteidigers und die Angabe, ob öffent- 
lich verhandelt worden ist. Die Vorschriften im § 273 Absatz 1 und 3 der Strafprozeß- 
ordnung finden entsprechende Anwendung. 
8 11. Die Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über 
die Zustellungen von Amts wegen (88 208 bis 212 der Zivilprozeßordnung) mit der 
Maßgabe, daß die Obliegenheiten des Vorsitzenden des Prozeßgerichts und des Gerichts- 
schreibers von dem Vorsitzenden der Kommission oder einem von ihm zugezogenen Beamten 
wahrgenommen werden. 
Die Zustellung kann auch durch Aushändigung des Schriftstücks gegen einen Empfangs- 
schein derjenigen Person erfolgen, für welche das Schriftstück bestimmt ist. 
8 12. Der Betrag von zu erstattenden Kosten ist durch den Vorsitzenden festzusetzen. 
Die Festsetzung ist vollstreckbar. 
8 13. Die Vollstreckung der Entscheidungen erfolgt auf Grund einer von dem Vor- 
sitzenden der Kommission erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen 
beglaubigten Abschrift der Entscheidungsformel nach Maßgabe der für das Verfahren in 
Verwaltungsstrafsachen geltenden Vorschriften. 
Dasselbe gilt für die Vollstreckung einer Kostenfestsetzungs -Verfügung (8 12). 
Dresden, den 24. August 1908. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
Rudolph. 
1808. 47
        <pb n="340" />
        — 322 — 
Nr. 76. Verordnung, 
die Erweiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstands von 
Rodewisch betreffend; 
vom 24. August 1908. 
Das Ministerium des Innern hat auf Grund von § 77 der Revidierten Landgemeinde- 
ordnung vom 24. April 1873 beschlossen, die Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeinde- 
vorstands von Rodewisch, Enders, widerruflich bis zu der im Art. IV § 14 der Städte- 
ordnung für mittlere und kleine Städte festgesetzten Grenze zu erweitern. 
Dresden, am 24. August 1908. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
Vogel. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinbold &amp; Söhne, Dresden.
        <pb n="341" />
        — 323 — 
Geseth- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
12. Stück vom Jahre 1908. 
  
  
.— Û ŸÛ — Ö“ ÒÒÓ“ 
— 
Indalr:t Nr. 77. Verordnung wegen der Influenza der Pferde. S. 323. — Nr. 78. Verordnung, die 
Sühneversuche mit Studierenden der Tierärztlichen Hochschule zu Dresden betr. S. 324. — Nr. 79. Ver- 
ordnung, die Gewinnung und Verwertung des Radiums betr. S. 324. 
  
Nr. 77. Verordnung 
wegen der Influenza der Pferde; 
vom 4. September 1908. 
Nachdem durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. Juli 1908 (R.-G.-Bl. 
S. 479) die Anzeigepflicht für die Influenza der Pferde für den ganzen Umfang des 
Reiches eingeführt worden ist, wird zur Herbeiführung von UÜbereinstimmung mit der 
Militärveterinärordnung die in der Verordnung vom 15. Dezember 1904, Maßregeln 
zur Abwehr und Unterdrückung der Influenza der Pferde usw. betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 167), § 12 Absatz 1 geordnete Schutzfrist 
von vier auf fünf Wochen 
verlängerr. 
Diese Abänderung tritt am 1. Oktober 1908 in Kraft. 
Dresden, am 4. September 1908. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
Dutschmann. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 19. September 1908. 48
        <pb n="342" />
        Nr. 78. Verordnung, 
die Sühneversuche mit Studierenden der Tierärztlichen Hochschule 
zu Dresden betreffend; 
vom 7. September 1908. 
Mi Allerhöchster Genehmigung wird im Einverständnisse des Ministeriums des Innern 
hiermit verordnet: 
8 1. Der nach § 420 der Strafprozeßordnung erforderliche Sühneversuch erfolgt, 
wenn der Beschuldigte ein Studierender der Tierärztlichen Hochschule zu Dresden ist, durch 
den Rektor der Hochschule und in dessen Behinderung durch den Stellvertreter des Rektors. 
8 2. Das Verfahren regelt sich nach den §§ 10 bis 15, § 16 Absatz 4, §§ 17 bis 
19 der Verordnung, die Bestellung von Friedensrichtern betreffend, vom 16. Mai 1879 
(G.= u. V.-Bl. S. 209 flg.). In den Ladungen wird jedoch eine Strafe für den Fall des 
unentschuldigten Ausbleibens im Termine (§ 13 Absatz 2) nicht angedroht. Uber die Ein- 
richtung der Geschäftsbücher (§ 16 Absatz 4) trifft das Ministerium des Innern Bestimmung. 
Dresden, den 7. September 1908. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. v. Otto. 
Kurth. 
  
Nr. 79. Verordnung, 
die Gewinnung und Verwertung des Radiums betreffend; 
vom 17. September 1908. 
# A ". 4. . » — —*— 
Wg, Friedrich August, von GEOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen auf Grund von § 88 der Verfassungsurkunde zur Abänderung des Allgemeinen 
Berggesetzes vom 16. Juni 1868, was folgt: 
81. Die Aufsuchung und Gewinnurg radiumhaltiger Mineralien bleibt dem Staate 
vorbehalten. Er kann die Ausübung dieses Rechtes auf andere übertragen.
        <pb n="343" />
        — 325 — 
Die Ausübung dieses Rechtes gilt als Bergbau auf verliehene Mineralien im Sinne 
des Allgemeinen Berggesetzes. Insbesondere finden auf sie die Bestimmungen in Abschnitt II, 
üU, VII, VIII, IX und XI sowie in §§ 6, 46 und 47 des genannten Gesetzes und aller 
zu ihnen erlassenen Nachtragsgesetze entsprechende Anwendung, soweit nicht im folgenden 
etwas anderes bestimmtt ist. 
2. Dasselbe gilt von der Aufsuchung und Benutzung von Bergwerks= und sonstigen 
Wässern zur gewerbsmäßigen Verwertung ihrer radioaktiven Eigenschaft, mag diese auf 
dem Gehalt an Emanation oder an gelösten Radiumsalzen beruhen. 
8 3. Bezüglich der bis zum Inkrafttreten gegenwärtiger Verordnung verliehenen 
Bergbaurechte verbleibt es in Ansehung der Aufsuchung und Gewinnung von verleihbaren 
Mineralien bei den bisherigen Vorschriften. 
8 4. Wer auf ihrer natürlichen Ablagerung anstehende radiumhaltige Mineralien 
in der Absicht wegnimmt, sie sich rechtswidrig zuzueignen, oder wer unbefugt die in § 2 
bezeichneten Wässer zur Verwertung ihrer radioaktiven Eigenschaft aufsucht oder benutzt, 
wird mit Geldstrafe bis zu 300 4 oder Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
8 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ausgabe des betreffenden Stückes 
des Gesetz= und Verordnungsblattes in Kraft. 
Gegeben zu Pillnitz, am 1 7. September 1908. 
Friedrich August. 
Dr. von Rüger. 
. Dr. von Otto. 
Frhr. v. Hausen. 
Gf. v. Hohenthal u. Bergen. 
Dr. Beck. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Söhne, Dresden.
        <pb n="344" />
        <pb n="345" />
        — 327 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
13. Stück vom Jahre 1908. 
  
  
Juhalt: Nr. 80. Satzungen der Königin Carola-Gedächtnis-Stiftung. S. 327. — Nr. 81. Verordnung, 
die Verpackung der Dreimarkstücke bei den Staats= und anderen öffentlichen Kassen betr. S. 330. — Nr. 82. 
Verordnung zur Ausführung des § 126 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit. S. 330. — Nr. 83. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der Endstrecke 
Hänichen -= Goldene Höhe — Possendorf der vollspurigen Nebeneisenbahn Gittersee — Possendorf betr. S. 331. — 
Nr. 84. Bekanntmachung, betr. Änderung der mit Bekanntmachung vom 18. Januar 1908 veröffentlichten 
Nachweisung, betr. Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommandobehörden, die Truppenteile und 
Militärbehörden. S. 332. — Nr. 85. Verordnung, betr. die Abänderung der Verordnung vom 15. No- 
vember 1599, die Aufstellung von Soldaten zum Schutze von königlichen Forsten, Jagden und Fischereien sowie 
von Gemeinde= beziehentlich Privat-Waldungen und Fluren betr. S. 333. — Nr. 86. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebes auf der vollspurigen Nebeneisenbahn Königswartha — Landesgrenze — Hoyerswerda 
betr. S. 333. — Nr. 87. Berordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes zur Herstellung einer elek- 
trischen Bahn von Lützschena bis zur Landesgrenze betr. S. 334. — Nr. 88. Bekanntmachung, die 
Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betr. S. 335. — Nr. 89. Verordnung 
zur Adänderung der Ausführungsverordnung zum Reichs-Viehseuchengesetze vom 31. August 1905. S. 335. — 
Berichtigung. S. 341. 
  
Nr. 80. Satzungen 
der Königin Carola-Gedächtnis-Stiftung; 
vom 11. August 1908. 
1. 
Zum ewigen Gedächtnis an die christliche Liebestätigkeit der Königin Carola wird 
auf Anregung der beiden Kammern der Ständeversammlung eine Stiftung errichtet, welche 
den Namen 
Königin Carola-Gedächtnis-Stiftung 
erhält. 
2 
Als Grundstock der Stiftung wird aus staatlichen Mitteln die Summe von 400 000.4 
gewährt. 
3 
Die Zinsen dieses Stiftungsvermögens sind in erster Linie dazu bestimmt, den von 
Ihrer Majestät der Königin Carola gegründeten christlichen Liebeswerken diejenigen jähr— 
  
Ausgegeben zu Dresden den 14. Oktober 1908. 49
        <pb n="346" />
        — 328 — 
lichen Beiträge im wesentlichen sicherzustellen, welche ihnen von Ihrer Majestät zugeflossen 
und nicht durch letztwillige Zuwendungen gedeckt sind (vergl. jedoch Ziffer 9). 
4. 
Die nicht verwendeten Zinsen des Stiftungsvermögens sind dem Vermögen hinzu— 
zuschlagen, dürfen jedoch innerhalb der nächsten fünf Jahre nach der Zuschlagung für außer- 
gewöhnliche dringliche Bedürfnisse dem Vermögen wieder entnommen werden. 
5. 
Die Stiftung wird durch einen Stiftungsrat verwaltet, dessen Vorsitz eine von Seiner 
Majestät dem Könige bezeichnete Dame des Königlichen Hauses führt. 
Von den Mitgliedern des Stiftungsrates sind acht aus Damen und Herren auszu- 
wählen, welche sich in hervorragender Weise christlichen Liebeswerken widmen, und zwar 
werden hiervon zwei durch Seine Majestät den König, je eines durch die Ministerien der 
Finanzen und des Innern ernannt, während je zwei von den beiden Kammern der Stände- 
versammlung gewählt werden. 
Uberdies ernennt das Ministerium des Innern das geschäftsführende Mitglied des 
Stiftungsrates. 
6 
Dem Stiftungsrate liegt die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung 
der Zinserträgnisse ob. 
Der Stiftungsrat wird sich zwar bei der Verteilung der Beihilfen im allgemeinen 
nach dem Maßstabe richten, in dem den christlichen Liebeswerken bisher Beihilfen von 
Ihrer Majestät der Königin Carola zugeflossen sind, ist aber nicht behindert, seine Bei- 
hilfen nach seinem Ermessen auch in anderer Weise zu verteilen, wenn es besondere Ver- 
hältnisse erfordern. 
Insbesondere steht keinem der erwähnten christlichen Liebeswerke ein klagbarer An- 
spruch auf Gewährung einer Beihilfe überhaupt oder in bestimmter Höhe gegen die 
Stiftung zu. 
7. 
Der Stiftungsrat tritt nach Bedarf auf Berufung der den Vorsitz führenden Dame 
des Königlichen Hauses zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder 
anwesend sind, und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. 
8 
Das Stiftungsvermögen ist durch Erwerbung sächsischer Staatspapiere, insbesondere 
von sächsischer Rente, und durch deren Eintragung in das Staatsschuldbuch sicherzustellen
        <pb n="347" />
        — 329 — 
und die Papiere und Urkunden darüber in der Kasse des Ministeriums des Innern nieder— 
zulegen. 
9. 
Der Stiftungsrat darf Zuwendungen an die Stiftung annehmen und ihrem Vermögen 
hinzuschlagen. Dafern nicht die Verwendung für ein bestimmtes christliches Liebeswerk 
ausdrücklich angeordnet worden ist, finden die Bestimmungen der Punkte 3 und 4 auch 
auf solche Zuwendungen Anwendung. 
10. 
Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Ministeriums des Innern. 
Sie hat ihren Sitz in Dresden und wird von dem Stiftungsrate als ihrem Vor- 
stande gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 
Dresden, am 1 1. August 1908. 
Das Gesamtministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Die nach der vorstehenden Urkunde errichtete 
Königin Carola-Gedächtnis-Stiftung 
wird auf Grund von § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich als 
rechtsfähige Stiftung 
Knüpfer. 
genehmigt. 
Hierüber ist dieses 
Dekret 
ausgefertigt worden. 
Dresden, am 29. August 1908. 
Ministerium des Innern. 
G Für den Minister: 
UDr. Schelcher. 
Martin. 
49
        <pb n="348" />
        — 330 — 
Nr. 81. Verordnung, 
die Verpackung der Dreimarkstücke bei den Staats= und anderen 
öffentlichen Kassen betreffend; 
vom 10. September 1908. 
Nochdem seiten des Herrn Reichskanzlers in Ausführung des Bundesratsbeschlusses vom 
27. Juni 1908 die Prägung von Dreimarkstücken in die Wege geleitet ist, werden alle 
Staats= und anderen öffentlichen Kassen im Anschluß an die Verordnung vom 31. Juli 
1875, die Verpackung von Reichsmünzen bei den Staats= und anderen öffentlichen Kassen 
betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 295), angewiesen, die Verpackung der Dreimarkstücke nur in 
Beutel zu 1500.4 oder in Rollen zu 150.4 vorzunehmen. 
Dresden, am 10. September 1908. 
Sämtliche Ministerien. 
Dr. v. Rüger. Dr. v. Otto. Frhr. v. Hausen. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Dr. Beck. 
Krüger. 
  
Nr. 82. Verordnung 
zur Ausführung des § 126 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit; 
vom 17. September 1908. 
M it Allerhöchster Genehmigung wird im Hinblick darauf, daß sich infolge der Verordnung 
zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels= und Gewerbe- 
kammern betreffend, vom 20. Juni 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 134 flg.), die Bezirke der 
Handelskammern nicht mehr durchgängig mit den Bezirken der Gewerbekammern decken, 
der Absatz 2 des § 1 der Verordnung zur Ausführung des § 126 des Reichsgesetzes über 
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, vom 1 1. November 1899 (G.= u. 
V.-Bl. S. 564) durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Für die Bezirke, in denen die Handelskammer und die Gewerbekammer von 
einander getrennt sind, tritt an die Stelle ein aus beiden Kammern gebildeter
        <pb n="349" />
        — 331 — 
Ausschuß. Die Zahl der Mitglieder, die jede Kammer zu dem Ausschuß abordnet, 
soll dem Verhältnis entsprechen, in dem die Zahlen der ordentlichen Mitglieder 
der beiden Kammern zu einander stehen. Für die Fälle, in denen der Ausschuß 
aus Mitgliedern der Handelskammer Dresden und der Gewerbekammer Leipzig 
zu bilden ist, bestimmt sich die Zahl der von jeder Kammer abzuordnenden Mit— 
glieder nach dem Verhältnis, in dem die Zahlen der ordentlichen Mitglieder der 
Handelskammer Dresden und der Gewerbekammer Dresden zu einander stehen. 
Entsprechendes gilt, wenn der Ausschuß aus Mitgliedern der Handelskammer 
Chemnitz und der Gewerbekammer Leipzig zu bilden ist. Einigen sich die Kammern 
über die Zahl der zu dem Ausschuß abzuordnenden Mitglieder nicht, so entscheidet 
hierüber das Ministerium des Innern. Der Ausschußvorsitzende wird von der 
beteiligten Handelskammer bestellt. 
Dresden, den 17. September 1908. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
Dr. v. Otto. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Kurth. 
Nr. 83. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebes auf der Endstrecke Hänichen-Goldene Höhe — 
Possendorf der vollspurigen Nebeneisenbahn Gittersee — Possendorf betreffend; 
vom 23. September 1908. 
Da- Finanzministerium hat beschlossen, die Endstrecke 
Hänichen-Goldene Höhe—Possendorf 
der vollspurigen Nebeneisenbahn von Gittersee nach Possendorf am 
1. Oktober 1908 
dem öffentlichen Verkehre zu übergeben. 
Dresden, am 23. September 1908. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Krüger.
        <pb n="350" />
        10 
11 
13 
36 
49 
71 
  
— 332 — 
Nr. 84. Bekanntmachung, 
betreffend Anderung der mit Bekanntmachung vom 18. Januar 1908 
veröffentlichten Nachweisung, betreffend Regelung der Gerichtsbarkeit 
über die Stäbe der Kommandobehörden, die Truppenteile 
und Militärbehörden; 
vom 26. September 1908. 
In der mit Bekanntmachung vom 18. Januar 1908 veröffentlichten Nachweisung (G.= 
u. V.-Bl. S. 2 flg.) sind unter A die Einträge bei den laufenden Nummern 10, 11, 13, 
36, 49 und 71 zu ergänzen beziehentlich abzuändern wie folgt: 
Inf.-Regt. Nr. 177 Ooresden und 
Freiberg 
Kadettenkorps . . Dresden 
Inf.-Regt. Nr. 118. Kamenz des Inf.-Regt. 
Nr. 178. 
Garnisonlazarett Kamenz Q 6 -) des Inf.-Regt. 
4 Nr. 178 
Inf.-Regt. Nr. 102 Zeittan des Inf.-Regt. 
Nr. 102. 
Garnisonlazarett . Zittau - des Inf.-Regt. 
Nr. 102. 
  
  
  
  
Dresden, den 26. September 1908. 
Kriegsministerium. 
Frhr. v. Hausen. 
Walde.
        <pb n="351" />
        — 333 — 
Nr. 85. Verordnung, 
betreffend die Abänderung der Verordnung vom 15. November 1899, die 
Aufstellung von Soldaten zum Schutze von königlichen Forsten, Jagden 
und Fischereien sowie von Gemeinde= beziehentlich Privat-Waldungen und 
Fluren betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 569); 
vom 26. September 1908. 
In Einverständnisse mit den Ministerien der Justiz, des Kriegs und der Finanzen wird 
verordnet, was folgt: 
1. 
Aufgehoben werden die §§ 5, 6, 7, 8, der Absatz 2 des § 10 und der § 11 sowie 
die Dienstanweisung unter B. 
2. 
Im 89 sind die Worte: 
„demnach bei Kommandos zum Schutze von Gemeinde= oder Privat-Waldungen 
und Fluren die betreffenden Ortsgemeinden, beziehentlich Gutsvorsteher“ 
zu streichen. 
3. 
In der Überschrift fallen die Worte: „sowie von Gemeinde= beziehentlich Privat- 
Waldungen und Fluren“ weg. 
Dresden, den 26. September 1908. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Gebhardt. 
  
Nr. 86. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebes auf der vollspurigen Nebeneisenbahn 
Königswartha — Landesgrenze — Hoyerswerda betreffend; 
vom 26. September 1908. 
Des Finanzministerium hat beschlossen, die Teilstrecke 
Königswartha— Landesgrenze
        <pb n="352" />
        — 334 — 
der vollspurigen Nebeneisenbahn von Königswartha nach Hoyerswerda am 
1. Oktober 1908 
dem öffentlichen Verkehre zu übergeben. 
Zu dem gleichen Zeitpunkte wird die dem preußischen Staate gehörige, auf preußischem 
Staatsgebiet gelegene Teilstrecke Landesgrenze — Hoyerswerda der genannten Neben— 
eisenbahn dem Verkehre übergeben werden. 
Dresden, am 26. September 1908. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Krüger. 
  
  
Nr. 87. Verordnung, 
die Verleihung des Enteignungsrechtes zur Herstellung einer elektrischen 
Bahn von Lützschena bis zur Landesgrenze betreffend; 
vom 28. September 1908. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von §§ 1 und 2 des Enteignungs- 
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) der Leipziger Außenbahn-Aktien- 
Gesellschaft zur Herstellung einer elektrischen Bahn von Lützschena bei Leipzig bis zur 
Landesgrenze in der Richtung nach Schkeuditz bezüglich der Fluren Quasnitz und Hänichen 
in Gemäßheit des von den Ministerien der Finanzen und des Innern unter dem 
12./17. August 190 8 genehmigten Planes das Enteignungsrecht unter Anordnung des 
abgekürzten Verfahrens nach §§ 67 flg. des Gesetzes verliehen. 
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten Frist 
Gebrauch zu machen. 
Dresden, den 2 8. September 1908. 
Gesamtministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Knüpfer.
        <pb n="353" />
        — 336 — 
Nr. 88. Bekanntmachung, 
die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte 
betreffend; 
vom 30. September 1908. 
Auf Grund von Artikel 1, II des Gesetzes, betreffend einige Anderungen von Bestimmungen 
über das Postwesen, vom 20. Dezember 1899 (R.-G.-Bl. S. 715 bis 719) hat der 
Reichskanzler den Geltungsbereich der Ortstaxe auf den Verkehr zwischen den Nachbar- 
orten Waldenburg (Sachsen) und Altstadt-Waldenburg (Sachsen) — vom Tage der Ein- 
richtung einer Postanstalt im letzteren Orte ab — ausgedehnt. 
Dresden, am 30. September 190e8. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
  
Nr. 89. Verordnung 
zur Abänderung der Ausführungsverordnung zum Reichs-Viehseuchengesetze 
vom 31. August 1905; 
vom 5. Oktober 1908. 
  
Mit Allerhöchster Genehmigung wird die zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 
* Burerd" die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, erlassene Ver- 
ordnung vom 31. August 1905 (G.= u. V.Bl. S. 197) in folgenden Punkten abgeändert: 
I. 
An Stelle von § 15 treten die nachstehenden Bestimmungen unter § 15 bis 15ti. 
8 15. Für alle von Unternehmern zum Zwecke des Verkaufs oder der Vermittelung 
des Kaufs auf Bestellung oder für den eigenen Bedarf zusammengebrachten Rinder und 
Schweine, mit Ausnahme der Saugferkel in Körben (8 13 Absatz 2), sind die in § 13 
vorgeschriebenen Ursprungszeugnisse ebenfalls beizubringen. 
1908. 50 
Zu 8 17 des 
Reichsgesetzes.
        <pb n="354" />
        — 336 — 
Als „zusammengebracht“ sind alle Rinder und Schweine anzusehen, die nicht vom 
Unternehmer selbst aufgezogen, gemästet oder bereits längere Zeit für die Zwecke der 
eigenen Wirtschaft gehalten worden sind. 
§ 15a. Die in § 15 genannten Rindvieh= und Schweinebestände, mit Ausnahme der 
Saugferkel, unterliegen insofern der Beaufsichtigung durch den zuständigen Bezirkstierarzt, 
als der Verkauf oder die Abgabe der Tiere untersagt ist, solange nicht durch die bezirks- 
tierärztliche Untersuchung das Nichtvorhandensein von Seuchen festgestellt ist. 
Werden solche Tiere eingestellt, so haben sowohl der Unternehmer als auch die Besitzer 
von Gasthofs= und Privatställen, in welchen die Einstellung erfolgt, der Ortspolizeibehörde 
spätestens im Verlaufe von 12 Stunden nach der Einstellung der Tiere unter Angabe der 
Stückzahl Anzeige zu erstatten. Veränderungen der Bestände durch Zugang neuer Tiere 
sind ebenso anzuzeigen. Uber die erfolgte Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde eine Be- 
scheinigung auszustellen. 
Die Ortspolizeibehörde hat die alsbaldige Zuziehung des Bezirkstierarztes zu ver- 
anlassen, inzwischen aber die Richtigkeit der Anzeige zu prüfen, sowie auch sonst die Bestände 
nachzusehen und deren Zahl mit den Kontrollbüchern (8 16) zu vergleichen. 
Rindvieh= und Schweinebestände, die bereits von einem sächsischen Bezirkstierarzt 
untersucht sind, unterliegen nur dann einer wiederholten bezirkstierärztlichen Untersuchung, 
wenn seit der ersten Untersuchung durch den Bezirkstierarzt mehr als 8 Tage, bei Schweinen, 
die im Umherziehen veräußert werden sollen, mehr als 5 Tage verstrichen sind oder wenn 
Tiere, die noch nicht durch den Bezirkstierarzt untersucht waren, in den Bestand eingestellt 
werden sollen. Die in Absatz 2 vorgeschriebene Anzeige hat jedoch auch für diese Bestände 
bei der Ortspolizeibehörde zu erfolgen, welche die mit vorzulegenden Ursprungs= und Ge- 
sundheitszeugnisse (§ 13) zu prüfen hat. 
8 15b. Bei der bezirkstierärztlichen Beaufsichtigung sind die Ursprungszeugnisse zu 
prüfen. Rinder und Schweine, für die keine oder nur mangelhafte Ursprungszeugnisse bei- 
gebracht werden, können je nach der Größe der Seuchengefahr einer Beobachtung bis auf 
höchstens 7 Tage unterstellt werden, dafern nicht inzwischen der Mangel behoben wird. 
Wird bei der bezirkstierärztlichen Untersuchung der Rinder und Schweine weder eine 
Seuche gefunden, noch ein Verdacht als vorliegend erachtet, so ist dies auf den Ursprungs- 
zeugnissen amtlich zu vermerken. Die Gültigkeit der Ursprungszeugnisse wird durch diesen 
Vermerk, der die Bedeutung eines bezirkstierärztlichen Gesundheitszeugnisses hat, um weitere 
8 Tage, bei Schweinen, die im Umherziehen veräußert werden sollen, jedoch nur um 
weitere 5 Tage verlängert. 
Bei Eisenbahn= oder Schiffs-Sammelsendungen, die auf den Laderampen sofort an 
verschiedene Besitzer verteilt werden sollen, kann die Hinzuziehung des Bezirkstierarztes zur
        <pb n="355" />
        — 337 — 
Untersuchung unmittelbar und ohne Vermittelung der Ortspolizeibehörde erfolgen, voraus- 
gesetzt, daß der Weitervertrieb der Tiere zu Handelszwecken innerhalb des Bezirks statt- 
findet, in dem die Ausladestelle liegt. 
Die Kosten der Untersuchung fallen den Unternehmern zur Last (vergl. § 29b). 
§ 15ui. Schweine mit Ausnahme der Saugferkel, die im Umherziehen veräußert 
werden sollen, unterliegen gleichfalls den vorstehenden Bestimmungen. Die Untersuchung 
solcher Schweine hat, wenn sie mit Eisenbahn oder Schiff ankommen, durch denjenigen 
Bezirkstierarzt zu erfolgen, in dessen Bezirk die Ausladung zum Vertriebe im Umherziehen 
stattfindet. Die mit den bezirkstierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen versehenen Ursprungs- 
zeugnisse haben die Herdenführer stets bei sich zu tragen. 
II. 
§ 19 erhält folgende Fassung: 
819. Das Treiben von Schweinen auf öffentlichen Wegen ist verboten; ausgenommen 
ist nur das Treiben von Gehöft zu Gehöft oder zwischen Gehöft und Weide im Orte des 
Besitzers. 
Das Treiben von Schweinen, die bei der Ausladung aus den Eisenbahnwagen bezirks- 
tierärztlich untersucht und unverdächtig befunden worden sind, bis zum Stalle des Besitzers 
kann von der Ortspolizeibehörde unter Zustimmung des Bezirkstierarztes ausnahmsweise 
und außerhalb der Zeiten größerer Seuchengefahr (§ 21) bis auf eine Entfernung von 
500 Metern gestattet werden, wenn beim Treiben keine Wege berührt werden, auf denen 
ein Verkehr mit Klauenvieh stattzufinden pflegt. 
Die zum Schweineversande benutzten Wagen müssen mit dichtem Boden und Seiten- 
wänden derart versehen sein, daß ein Hinabfallen von Kot und Streu ausgeschlossen ist. 
Das gewerbsmäßig zur Beförderung von Schweinen benutzte Fuhrwerk ist nach jeder 
Benutzung gründlich zu reinigen. 
III. 
Die §§ 23 bis 27 erhalten folgende Fassung: 
Besondere Vorschriften beim Auftreten von Maul= und Klauenseuche. 
8 23. Sobald in einem Orte der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche amtlich 
festgestellt ist, bestimmen die beteiligten Amtshauptmannschaften und Stadträte den Sperr- 
bezirk und das Beobachtungsgebiet, deren Umfang samt den nach §§ 24 und 25 anzu- 
ordnenden Maßnahmen schnellstens öffentlich bekannt zu machen ist. 
Der Sperrbezirk hat in der Regel den Gemeindebezirk des verseuchten Ortes und 
die etwa angrenzenden selbständigen Gutsbezirke zu umfassen. Benachbarte Orte oder Teile 
50“ 
Zu § 17 des 
Reichsgesetzes. 
Zu 8§ 59 
bis 64 der 
Instruktion.
        <pb n="356" />
        — 338 — 
davon, die nach ihrer Lage oder wegen ihres Verkehrs mit dem verseuchten Orte besonders 
gefährdet erscheinen, sind in den Sperrbezirk einzubeziehen. 
Bei größeren Orten kann der Sperrbezirk unter Umständen auf Ortsteile beschränkt 
werden. 
Das Beobachtungsgebiet hat mindestens aus den rings an den Sperrbezirk 
grenzenden Gemeinde= und Gutsbezirken zu bestehen, gleichgültig zu welchem Verwaltungs- 
bezirk sie gehören, kann aber nach dem Ermessen der beteiligten Amtshauptmannschaften 
und Stadträte auf Antrag der Bezirkstierärzte auch weiter ausgedehnt werden. 
Schlachtviehhöfe und Schlachthöfe fallen nicht mit in den Sperrbezirk und in das Be- 
obachtungsgebiet; im Falle eigener Verseuchung bilden sie einen Sperrbezirk für sich. Der 
Bildung eines Beobachtungsgebiets wird es bei der Verseuchung von Schlachtviehhöfen und 
Schlachthöfen in der Regel nicht bedürfen. 
§ 24. Für den Sperrbezirk ist über die einschlagenden Bestimmungen der 
Instruktion zum Reichs-Viehseuchengesetz hinaus folgendes anzuordnen: 
1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine der verseuchten Gehöfte unterliegen der Stall- 
sperre. Dieselbe Maßregel ist in der Regel für alle Wiederkäuer und Schweine des ganzen 
Sperrbezirks auf so lange anzuordnen, bis die Seuche abgeheilt ist oder die erkrankten Tiere 
getötet sind und die vorschriftsmäßige Entseuchung erfolgt ist. 
Ausnahmen hiervon können von der Amtshauptmannschaft oder dem Stadtrate unter 
Zustimmung des Bezirkstierarztes für nicht verseuchte Gehöfte des Sperrbezirks dann zu- 
gelassen werden, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen (Feldbestellung, Weidegang, Bedecken 
weiblicher Tiere usw.) dringend geboten erscheinen und die Verseuchung sich nur auf einige 
Gehöfte beschränkt. 
2. Die Einfuhr und die Ausfuhr von Klauenvieh nach und aus dem Sperrbezirk, das 
Durchtreiben von Klauenvieh durch ihn und das Aus= oder Verladen von solchem auf 
Eisenbahnstationen des Sperrbezirks ist verboten. Eine Ausnahme hiervon kann nach Gehör 
des Bezirkstierarztes für größere Orte geeignetenfalls von der Amtshauptmannschaft oder 
dem Stadtrate zugelassen werden. 
3. Fremden unbefugten Personen sowie solchen, welche behufs Ausübung ihres Gewerbes 
in Ställen zu verkehren pflegen — namentlich Viehhändlern und Fleischern sowie deren 
Bediensteten, Viehschneidern usw. —, ist der Zutritt zu den verseuchten Gehöften nicht zu 
gestatten. In besonders dringlichen Fällen, z. B. bei Notschlachtungen, ist die Genehmigung 
der Ortspolizeibehörde einzuholen. 
Das Betreten des verseuchten Gehöftes durch fremde Wiederkäuer und Schweine ist 
unter allen Umständen zu verhindern.
        <pb n="357" />
        — 339 — 
4. Verseuchte Ställe dürfen nur von den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege 
der Tiere beauftragten Personen und von den Tierärzten betreten werden. Alle Personen, 
die sich in verseuchten Stallungen aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich selbst, ihr Schuh- 
werk und ihre Kleidungsstücke zu reinigen und zu entseuchen, wenn sie das Gehöft verlassen. 
5. Dem Besitzer des verseuchten Gehöftes sowie seinen Dienstboten und Hausgenossen 
ist das Betreten seuchenfreier Stallungen in anderen Gehöften verboten. 
Personen, welche mit der Wartung oder dem Melken der Tiere betraut sind, ist, 
solange die Seuche in dem Gehöfte nicht für erloschen erklärt worden ist, das Betreten 
seuchenfreier Gehöfte sowie der Besuch von Tanzmusiken oder anderen öffentlichen Festlich- 
keiten verboten. 
6. Das Geflügel in den verseuchten Gehöften ist einzusperren; die Hunde sind fest- 
zulegen. 
7. Die Plätze vor den Türen der verseuchten Ställe und vor den Eingängen der ver- 
seuchten Gehöfte sind mehrmals täglich durch Ubergießen mit Kalkmilch zu entseuchen. 
8. Die Abgabe von roher, nicht abgekochter Milch aus verseuchten Gehöften ist 
verboten. 
9. Im Sperrbezirk gelegene Sammelmolkereien dürfen Milch, Magermilch, Butter- 
milch und Molken nur nach Abkochung abgeben. Der Abkochung ist eine viertelstündige 
Erhitzung auf 900 C gleich zu erachten. 
Die zum Milchversand in die Molkereien oder zum Rückversand von Magermilch, 
Buttermilch oder Molken aus ihnen benutzten Gefäße sind vor ihrer Entfernung aus der 
Molkerei innen und außen durch heiße Sodalösung gründlich zu reinigen. 
10. Der Dünger aus verseuchten Ställen ist innerhalb des Seuchengehöftes auf 
Haufen zu schichten und, mit nichtverseuchten Stoffen bedeckt, bis zum Ablauf von drei 
Wochen, vom Tage der Abnahme der Entseuchung der Stallungen und der Tiere gerechnet, 
liegen zu lassen. Hierauf kann der Dünger auf das Feld gefahren werden. 
Ausnahmen hiervon kann die Ortspolizeibehörde nach Gehör des Bezirkstierarztes 
unter Beachtung von § 62 Absatz 3 der Instruktion zum Reichs-Viehseuchengesetz dann 
zulassen, wenn die Verwendung des Düngers innerhalb des Sperrbezirks erfolgen soll. 
11. Nachdem der Bezirkstierarzt das Erlöschen der Seuche festgestellt hat, sind die 
Tiere des Seuchenstalles in der Weise zu entseuchen, daß der Körper und der Schwanz 
sowie die Beine und Klauen von allem anhaftenden Schmutz gereinigt und die beschmutzten 
Körperteile, insbesondere die Klauen sodann mit warmer 3 prozentiger Sodalösung ge- 
waschen werden. 
8 25. Für das Beobachtungsgebiet gelten über die einschlagenden Vorschriften 
der Instruktion zum Reichs-Viehseuchengesetz hinaus folgende Bestimmungen:
        <pb n="358" />
        Zu § 29 des 
Reichsgesetzes. 
— 340 — 
1. Verboten ist: 
a) die Abhaltung von Viehmärkten außer für Pferde; 
b) der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Beobachtungsgebiet auf Viehmärkte; 
Jc) die Ausfuhr von Wiederkäuern und Schweinen ohne schriftliche ortspolizeiliche 
Erlaubnis. Diese darf nur für Schlachtvieh zum Zwecke alsbaldiger Abschlachtung 
und auf Grund einer tierärztlichen Bescheinigung erteilt werden, aus der hervor- 
geht, daß das gesamte Klauenvieh des Gehöftes vom Tierarzt untersucht und 
unverdächtig der Maul= und Klauenseuche befunden worden ist. Die tierärztliche 
Bescheinigung gilt nur 48 Stunden. Die Abschlachtung der ausgeführten Tiere 
hat binnen 3 Tagen zu erfolgen und ist erforderlichenfalls polizeilich zu überwachen. 
2. Bei Zunahme der Verseuchung im Sperrbezirk kann von seiten der Amtshaupt- 
mannschaften und Stadträte für das Beobachtungsgebiet verboten werden: 
a) die Abhaltung von Pferdemärkten: 
b) der Durchtrieb von Wiederkäuern und 
J) das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Straßen, ausgenommen das Treiben 
von Gehöft zu Gehöft im Orte der Besitzer. 
3. Für im Beobachtungsgebiet gelegene Sammelmolkereien gelten die Vorschriften 
des § 24 Absatz 9. 
8 26. Bei zunehmender Verseuchung haben die Amtshauptmannschaften oder die 
Stadträte die tierärztliche Untersuchung aller Klauenviehbestände im Sperrbezirk und Be- 
obachtungsgebiet beim Ministerium des Innern zu beantragen. 
Im gleichen Falle haben die Amtshauptmannschaften Gendarme nach dem Seuchenort 
zu befehligen und die Stadträte ihre Polizeimannschaften zur dauernden strengen Uber- 
wachung der angeordneten Schutzmaßregeln besonders anzuhalten. 
827. Beim Ausbruch der Maul= und Klauenseuche auf Schlachtviehmärkten, Schlacht- 
viehhöfen und Schlachthöfen sind die erkrankten und seuchenverdächtigen Tiere sofort ab- 
zusondern und baldmöglichst in abgesonderten Räumen (Polizeischlachthaus) abzuschlachten. 
Alle übrigen Schlachttiere, die ebenfalls unter Sperre zu nehmen sind, dürfen den 
Schlachtviehmarkt, Schlachtviehhof oder den Schlachthof nicht lebend verlassen und sind 
baldmöglichst abzuschlachten. 
Der Verbleib derjenigen Schlachttiere, welche innerhalb der Zeit von drei Tagen vor 
Ausbruch der Maul= und Klauenseuche auf einem Schlachtviehmarkte, Schlachtviehhofe oder 
Schlachthofe aufgestellt gewesen, aber abgetrieben worden sind, ist von seiten der zuständigen 
Polizeibehörde schnellstens zu ermitteln und die sofortige Abschlachtung der Tiere, sofern 
sie noch nicht geschehen sein sollte, von der Polizeibehörde des Standortes der Tiere an- 
zuordnen.
        <pb n="359" />
        — 341 — 
Die Schlachthoftierärzte sind verantwortlich dafür, daß die Personen, welche bei der 
Beförderung und der Schlachtung seuchenkranker und seuchenverdächtiger Tiere beschäftigt 
gewesen sind, sich einer gründlichen Entseuchung unterziehen, daß ferner die von diesen 
Tieren betretenen Wege und Räumlichkeiten, die zur Beförderung und zur Schlachtung 
benutzten Geräte, sowie die Abgänge der Schlachttiere gründlich entseucht werden. 
Dresden, am 5. Oktober 1908. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Dutschmann. 
  
  
Serichligung. 
In der Anlage VI der Verordnung, die Ausführung des Allgemeinen Berggesetzes usw. be- 
treffend, vom 24. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 537) muß es unter 1 statt „erstreckt sich auf 
alle im Grubenfelde“" heißen: 
erstreckt sich auf alle etwa im Grubenfelde. 
  
  
  
Druck und Berlag der Königl Hofbuchdruckerei von C. E. Mein dolb &amp; Eöbne, Dresden.
        <pb n="360" />
        <pb n="361" />
        — 343 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
1. Stück vom Jahre 1908. 
  
  
Inhalt: Nr. 90. Verordnung, die Vornadme einer beschränkten Viehzählung am 1. Dezember 1908 betr.“ 
S 313. 
  
Nr. 90. Verordnung, 
die Vornahme einer beschränkten Viehzählung am 1. Dezember 1908 
betreffend; 
vom 26. Oktober 1908. 
Ur den Nachweis über die Größe des im Lande vorhandenen Viehbestandes alljährlich 
zu beschaffen und sichere Unterlagen für die Beurteilung der Vieh= und Fleischerzeugung 
im Lande zu erlangen, hat das Ministerium des Innern mit Verordnung vom 2 7. Oktober 
1906 angeordnet, bis auf weiteres in jedem Jahre, für welches eine umfänglichere Vieh- 
zählung nicht angeordnet wird, am 1. Dezember und, falls dieser auf einen Sonntag fällt, 
am darauffolgenden Werktage eine beschränkte Viehzählung vornehmen zu lassen. Zur Aus- 
führung dieses Beschluss es wird für die diesjährige Aufnahme folgendes verordnet: 
SI. Die Erhebung erfolgt mittels Ortslisten. 
Die Ausführung der Viehzählung liegt den Gemeindebehörden für ihren Gemeinde- 
bezirk einschließlich der zur Gemeinde gehörenden selbständigen Gutsbezirke ob. 
Die Aufnahme hat gleichzeitig mit der Konsignation der Pferde und Rinder durch die 
damit nach der Verordnung vom 4. März 1881 beauftragten Gemeindebeamten zu erfolgen. 
Die Viehbesitzer sind durch die Gemeindebehörden einige Tage vor der Aufnahme in 
ortsüblicher Weise von der bevorstehenden Viehzählung in Kenntnis zu setzen. 
Die Durchführung der Zählung in militärischen Anstalten ist der Militärbehörde des 
Ortes zu überlassen, der zu diesem Zwecke die erforderlichen Vordrucke durch die Gemeinde- 
behörden auszuhändigen sind. 
82. Durch Umfrage bei den einzelnen Viehbesitzern und Anstaltsleitern oder ihren 
Stellvertretern ist die Zahl sämtlicher an diesem Tage in den einzelnen Grundstücken 
  
Ausgegeben zu Dresden den 7. November 1908. 51
        <pb n="362" />
        — 344 — 
(Häusern, Gehöften, Anwesen, Schlacht- und Viehhöfen, Tierkliniken und ähnlichen An— 
stalten) und den dazu gehörigen Nebengebäuden vorhandenen Pferde, Rinder, Schweine, 
Schafe und Ziegen festzustellen und in die Ortsliste nach der dort getroffenen Unterscheidung 
und unter gleichzeitiger Angabe der Katasternummer des Grundstücks sowie der Namen der 
Viehbesitzer einzustellen. Dabei ist überall den auf dem Erhebungsvordruck angeführten 
Bestimmungen nachzugehen. 
#3. Die Umfrage ist am 1. Dezember zu beginnen und tunlichst auch zu beendigen. 
Die Aufnahme hat sich durchweg auf den Stand vom 1. Dezember zu beziehen. 
4. Die Ortslistenvordrucke werden den Verwaltungsbehörden (in den Städten, in 
denen die Revidierte Städteordnung eingeführt ist, den Stadträten, im übrigen den Amts- 
hauptmannschaften) bis spätestens den 22. November dieses Jahres durch das Statistische 
Landesamt nebst einer zur Abgabe mindestens eines Abdrucks an jede Gemeinde genügenden 
Anzahl von Abdrücken gegenwärtiger Verordnung übersendet werden. 
8 5. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Vordrucke sofort an 
die Bürgermeister und Gemeindevorstände ihres Bezirks zu verteilen. 
8 6. Die Stadträte, Bürgermeister und Gemeindevorstände haben dafür zu sorgen, 
daß die Einträge in den Erhebungsvordruck vollständig, vorschriftsmäßig und der Wirklich- 
keit entsprechend bewirkt werden. 
8 7. Wenn in einem Grundstücke Tiere stehen, die verschiedenen Besitzern gehören, 
so sind sie nicht unter dem Namen des Grundstücksbesitzers zusammenzufassen, sondern für 
jeden Besitzer getrennt anzugeben. 
8 8. Wenn die Zeilen in einem Erhebungsvordrucke für die Einträge einer Gemeinde 
oder eines Ortes nicht hinreichen, so sind die übrigen Einträge in einem zweiten, dritten 
oder weiteren Vordrucke zu bewirken. In solchem Falle sind die Listen auf der Vorderseite 
neben dem Namen der Gemeinde oder des Ortes fortlaufend zu benummern (Liste Nr. 1, 
2 usw.). 
Die Gemeindebehörden haben zur Gewinnung der für die Bullenkörung und Bullen- 
unterhaltung erforderlichen Unterlagen (Gesetz, die Unterhaltung und Körung der Zucht- 
bullen betreffend, vom 30. April 1906) Abschriften von den Ortslisten anzufertigen und 
erhalten zu diesem Zwecke die doppelte Anzahl der für die Aufnahme erforderlichen Orts- 
listenvordrucke vom Statistischen Landesamt zugesandt. 
§ 9. Die Gemeindebehörden haben die ausgefüllten Ortslisten, einschließlich der von 
der Militärbehörde ausgefüllten, zu sammeln, dabei die Angaben, soweit tunlich, auf ihre 
Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und die Abstellung wahrgenommener Mängel zu 
veranlassen.
        <pb n="363" />
        — 345 — 
§ 10. Auf der letzten Seite der Ortsliste ist die Richtigkeit und Vollständigkeit der 
Einträge von der Gemeindebehörde zu bescheinigen. Werden für eine Gemeinde mehrere 
Ortslisten gebraucht, so ist die Bescheinigung auf der letzten Seite des letzten Ortsbogens 
zu vollziehen. 
8 U. Innerhalb 10 Tagen nach der Erhebung sind die Ortslisten, und zwar seitens 
der Stadträte, denen die Vordrucke vom Statistischen Landesamt zugehen, an dieses un- 
mittelbar einzusenden, seitens der Bürgermeister und Gemeindevorstände aber an die Amts- 
hauptmannschaft abzugeben. Wo für einen Ort mehrere ausgefüllte Ortslisten vorliegen, 
sind sie vor ihrer Einsendung nach der über dem Namen der Gemeinde eingestellten 
laufenden Nummer zu ordnen. 
8 12. Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der vorschriftsmäßigen 
Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt haben, sämtliche Listen ihres Bezirks, alphabetisch 
nach den Namen der Gemeinden geordnet, zusammengeschnürt bis zum 16. Tage nach der 
Erhebung an das Statistische Landesamt einzusenden. 
813. Etwaige bei der Bearbeitung der Ermittelungsergebnisse seitens des Statistischen 
Landesamts wahrgenommene Mängel werden durch dieses den Gemeindebehörden direkt oder 
durch die Amtshauptmannschaft mitgeteilt werden und sind durch sie schleunigst abzustellen. 
Dresden, am 26. Oktober 1908. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Roscher. 
Seifert. 
  
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Söhne, Dresden.
        <pb n="364" />
        <pb n="365" />
        Geseh- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
15. Stück vom Jahre 1908. 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 91. Bekanntmachung, die Prüfungsordnung für Fachlehrer und Fachlehrerinnen in der fran- 
zösischen und in der englischen Sprache betr. S. 347. — Nr. 92. „Bekanntmachung, das Schneeauswerfen 
auf den Straßen betr. S. 361. — Nr. 93. Verordnung, Anderungen der Verordnung zur Ausführung 
der Grundbuchordnung betr. S. 361. 
  
Nr. 91. Bekanntmachung, 
die Prüfungsordnung für Fachlehrer und Fachlehrerinnen. in der 
französischen und in der englischen Sprache betreffend; 
vom 2. November 1908. 
Des Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat eine Prüfungsordnung für 
Fachlehrer und Fachlehrerinnen in der französischen und in der englischen Sprache auf- 
gestellt und macht sie im nachstehenden hierdurch öffentlich bekannt. 
Dresden, den 2. November 1908. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr.Beck. 
Pickert. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 2. Dezember 1908. 52
        <pb n="366" />
        Zweck 
der Prüfung. 
Ort 
der Prüfung. 
Prüfungs- 
kommissionen. 
Zeit 
der Prüfung. 
Bedingungen 
der Zulassung. 
— 348 — 
Prüfungsordnung 
für Fachlehrer und Fachlehrerinnen in der französischen und in der 
englischen Sprache. 
8 1. Die Befähigung zur Erteilung von Unterricht in der französischen und in der 
englischen Sprache als Fachlehrer und Fachlehrerin an Volksschulen und, soweit nicht Be- 
schränkungen bestehen, an höheren Lehranstalten wird durch Ablegung einer besonderen 
Prüfung in jedem der beiden Fächer erworben. 
8 2. Die Prüfungen finden in Dresden an einem Seminare — bis auf weiteres 
am Königlichen Lehrerinnenseminare — statt. 
8 3. Zur Abhaltung der Prüfungen werden besondere Kommissionen gebildet, deren 
Mitglieder das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ernennt. 
Jede Kommission besteht aus einem Königlichen Kommissar als Vorsitzendem, dem 
Direktor des Seminars und zwei bis drei anderen Mitgliedern. 
8 4. Die Prüfungen werden jährlich einmal und zwar nach Michaelis abgehalten. 
Der Königliche Kommissar hat die Prüfungstage im Einvernehmen mit dem Seminar- 
direktor festzusetzen, den Prüfungsplan dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unter- 
richts rechtzeitig (in drei Stücken) vorzulegen und die Bewerber zur Prüfung vorzuladen. 
8 5. Zur Prüfung werden Bewerber und Bewerberinnen zugelassen, welche das 
20. Lebensjahr vollendet, ihre sittliche Unbescholtenheit sowie ihre körperliche Tauglichkeit 
zum Schuldienste nachgewiesen haben und das Reifezeugnis eines Seminars, eines 
Gymnasiums oder Realgymnasiums, einer Oberrealschule oder Realschule, beziehentlich das 
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der obersten Klasse einer öffentlichen höheren 
Mädchenschule, außerdem aber Zeugnisse über zweckmäßige Fachstudien, insbesondere 
darüber beibringen, daß sie der Ausbildung in der französischen beziehentlich englischen 
Sprache in Ländern dieser Sprachgebiete obgelegen haben. 
Die Entschließung darüber, ob Bewerber, die eine diesen Anforderungen entsprechende 
allgemeine Vorbildung nicht nachweisen können, zur Prüfung zuzulassen sind, ist dem 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts vorbehalten. Dasselbe kann für solche 
Bewerber eine besondere Vorprüfung hinsichtlich ihrer allgemeinen Vorbildung anordnen. 
Bewerber, welche die sächsische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, bedürfen zu ihrer 
Zulassung der Genehmigung des Ministeriums.
        <pb n="367" />
        349 — 
8 6. Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind an den Vorsitzenden der Prüfungs= Meldung 
kommission spätestens bis zu dem Tage einzureichen, der durch Bekanntmachung des zäur Prüfung. 
Ministeriums im Dresdner Journal und in der Leipziger Zeitung bestimmt wird. 
Bewerber, welche die sächsische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, haben ihre Gesuche 
unmittelbar an das Ministerium zu richten. 
Dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind beizufügen: 
a) eine von dem Bewerber selbst verfaßte und geschriebene Darstellung des bisherigen 
Lebens= und Studienganges, in welcher der vollständige Name des Bewerbers, 
Stand und Wohnort des Vaters, Tag und Ort der Geburt, die Religion, die ge- 
nossene Schulbildung, Gang und Umfang der sprachlichen Studien und gleichzeitig 
genau mitzuteilen ist, ob und welche öffentliche oder nichtöffentliche Stellungen 
vom Bewerber bekleidet worden sind, und in welcher Zeit dies geschehen ist, 
b) das Taufzeugnis beziehentlich die Geburtsurkunde, 
c) die nach § 5 erforderlichen Zeugnisse über die erlangte Vorbildung und über erfolg- 
reiche Fachstudien sowie über etwa sonst bestandene Prüfungen, sämtlich in Urschrift, 
d) amtliche Zeugnisse über das sittliche Verhalten bis zur Zeit der Meldung, die für 
Lehrer und Lehrerinnen von den zuständigen Bezirksschulinspektoren ausgestellt sein 
müssen, auch Führungszeugnisse für die Zeit des Aufenthaltes im Auslande, 
e) ein kurz vor der Meldung ausgestelltes Zeugnis eines approbierten Arztes über den 
Gesundheitszustand, insbesondere über Tauglichkeit zum Schuldienste, 
f) ein Zeugnis über das religiöse Bekenntnis, sofern letzteres nicht schon aus einem 
Prüfungszeugnisse ersichtlich ist, 
89) im Falle der Unmündigkeit eine Erlaubnisbescheinigung des Vertreters. 
Bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung (8 13) ist auch über sämtliche frühere 
Meldungen und die bereits versuchte Prüfung Nachweis zu geben. 
8 7. Die Prüfung soll erweisen, ob der Bewerber die unerläßliche allgemeine Umfang und 
pädagogische Vorbildung sowie die erforderliche fachberufliche Befähigung besitzt. der gn. 
Sie zerfällt in eine theoretische Prüfung, die schriftlich und mündlich ist, und in eine 
praktische Prüfung. 
Die schriftliche Prüfung geht den anderen voraus. Die mündliche ist, soweit nicht die 
Prüfungskommission anders beschließt, öffentlich. 
Sie erfolgt in Abteilungen, deren jeder in der Regel bis zu sechs Bewerber zu- 
zuteilen sind. 
52
        <pb n="368" />
        — 350 — 
Theoretische 8 8. 1. Zur häuslichen Bearbeitung werden zwei Aufgaben gestellt: die eine für einen 
Prüfung. deutschen Aufsatz aus dem pädagogischen Gebiete, namentlich aus der Methodik des fremd- 
4 rrh sprachlichen Unterrichts, die andere für einen in der betreffenden Fremdsprache abzufassenden 
Aunfsatz, in der Regel literarhistorischer Art. 
In beiden Aufsätzen soll die Fähigkeit zu einer von sprachlich-stilistischen Verstößen 
freien und sachlich richtigen schriftlichen Darstellung bekundet werden. 
Die Aufgaben werden in der Regel zu gleicher Zeit gestellt. 
Die Frist für die Anfertigung eines jeden dieser Aufsätze beträgt 14 Tage; sie be- 
ginnt mit dem auf die Zustellung der Aufgaben folgenden Tage. 
Versäumt der Bewerber die Frist, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei 
denn, daß dem Prüfungskommissar triftige Gründe der Behinderung nachgewiesen werden. 
Am Schlusse jeder Arbeit hat der Bewerber zu versichern, daß er sie ohne fremde 
Hilfe angefertigt und andere Hilfsmittel, als die angegebenen, nicht benutzt habe. 
Ist die Versicherung unwahr, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. 
2. Unter Aufsicht sind anzufertigen: 
a) eine Ubersetzung eines schwierigeren Abschnittes aus dem Werke eines Prosaschrift- 
stellers oder Dramatikers aus der deutschen in die betreffende fremde Sprache, 
b) eine Ubersetzung eines Abschnittes aus einem Werke philosophischen, pädagogischen 
oder historischen Inhaltes aus der fremden in die deutsche Sprache, 
) ein freier Aufsatz in der fremden Sprache über ein leichteres Thema. 
Für diese drei Arbeiten werden insgesamt 4 Stunden Zeit gewährt. 
Der Gebrauch von Wörterbüchern, Grammatiken oder sonstigen Hilfsmitteln ist nicht 
gestattet. 
3. Die Aufgaben zu den schriftlichen Prüfungsarbeiten werden im Einvernehmen mit 
dem Königlichen Prüfungskommissar von den betreffenden Examinatoren gestellt. 
Die Aussicht bei den Arbeiten unter 2àa—e## führen die letzteren oder Seminarlehrer. 
B. Mündliche §9. In der mündlichen Prüfung ist nachzuweisen: 
Prüfung. 1. Kenntnis der Elemente der Phonetik, richtige und zu fester Gewöhnung gebrachte 
Aussprache, Vertrautheit mit der Formenlehre und Syntax sowie der Synonymik, Besitz 
eines für den modernen Betrieb des Sprachunterrichts ausreichenden Schatzes von Wörtern 
und Wendungen, 
2. Fähigkeit zu sicherer Ubersetzung der bedeutenderen Schriftsteller ins Deutsche und 
zu einer zusammenhängenden, freien Aussprache über das Gelesene, und, soweit es für die 
sachliche Erläuterung der gebräuchlichsten Schulschriftsteller unentbehrlich ist, Bekanntschaft 
mit dem politischen, wirtschaftlichen und religiös-sittlichen Stande und der Geschichte des 
fremden Volkes,
        <pb n="369" />
        — 351 — 
3. Kenntnis der wichtigsten Grundsätze und Formen des Unterrichts, der Schulzucht 
oder Schulpflege, 
4. Vertrautheit mit den methodischen Problemen des fremdsprachlichen Unterrichts 
und den amtlichen Vorschriften und Lehrplänen für denselben in den verschiedenen Schul- 
arten, 
5. a) von Bewerbern, welche die Lehrbefähigung in der französischen Sprache 
nachweisen wollen: 
Einsicht in den französischen Versbau und Ubersicht über den Entwicklungsgang 
der französischen Literatur, besonders aus dem 17. Jahrhundert, aus der einige 
Werke der hervorragendsten Dichter und Prosaiker, auch der neuesten Zeit, mit 
Verständnis gelesen sein müssen, 
b) von Bewerbern, welche die Lehrbefähigung in der englischen Sprache nach- 
weisen wollen: 
UÜbersicht über den Entwicklungsgang der englischen Literatur seit Chaucer, 
aus welcher einige Werke der hervorragendsten Dichter und Prosaiker, auch der 
neuesten Zeit, mit Verständnis gelesen sein müssen. 
Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jede Abteilung in der Regel zwei 
Stunden. 
Die Prüfung wird mit Ausnahme der allgemeinen Erziehungs= und Unterrichtslehre 
und der Methodik des fremdsprachlichen Unterrichts, welche in deutscher Sprache geprüft 
werden, in der betreffenden Fremdsprache abgehalten. 
8 10. In der praktischen Prüfung ist eine Lehrprobe aus dem Gebiete des fremd- 
sprachlichen Unterrichts in einer Klasse einer höheren Lehranstalt abzulegen. 
Die Unterrichtssprache ist hierbei in der Regel die französische beziehentlich die 
englische. « 
Die Aufgaben werden auf Vorschlag der Mitglieder der Prüfungskommission von dem 
Vorsitzenden bestimmt und durch das Los verteilt. 
Zur Vorbereitung auf die Lehrprobe wird ein Tag (24 Stunden) gewährt. 
Vor Beginn der Lehrprobe ist ein methodisch angelegter Entwurf einzureichen. 
§ 11. Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter Hilfsmittel 
hat Zurückweisung von der Prüfung oder, wenn die Täuschung erst nach Beendigung der 
Prüfung entdeckt wird, die Verweigerung beziehentlich Ungültigkeitserklärung des Prüfungs- 
zeugnisses zur Folge. 
Auch kann im Falle eines bloßen Versuches, fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel 
zu gebrauchen, die Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der Prüfung beziehent- 
Praktische 
Prüfung. 
Folgen 
unerlaubter 
Hilfe
        <pb n="370" />
        Zensur- 
erteilung. 
Wiederholung 
der Prüfung. 
Gebühren. 
— 352 — 
lich die Verweigerung des Prüfungszeugnisses von der Prüfungskommission beschlossen 
werden. 
Auf diese Bestimmungen sind die Examinanden vor Beginn der Prüfung hinzuweisen. 
8 12. Uber den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung in ihren einzelnen Teilen 
ist eine Niederschrift aufzunehmen. 
Die Leistungen der Geprüften werden durch die drei Hauptzensuren: vorzüglich (I), 
gut (II) und genügend (III) mit den Zwischenstufen Tb, IIa, IIb, III aewertet. 
Die Zensurtabellen und Zeugnisse sind nach den beigegebenen Mustern herzustellen. 
Die Zeugnisse sind mit dem Stempel der Prüfungskommission zu versehen und von 
sämtlichen Kommissionsmitgliedern zu unterschreiben. 
8 13. Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, so kann der Bewerber 
nach Ablauf eines Jahres zur Wiederholung zugelassen werden. 
Zulassung zu einer dritten Prüfung findet nicht statt. 
8 14. An Gebühren sind für jede Prüfung einschließlich der Entschädigung für den 
Expeditionsaufwand zu entrichten 
von sächsischen Staatsangehörigen 30 Mark — Pf., 
von anderen Bewerbeen 45— 
Sie sind sofort nach erfolgter Zulassung zur Prüfung vor Eintritt in die letztere an 
die in dem Zulassungsschreiben zu bezeichnende Zahlstelle abzuliefern. 
Der Prüfungskommissar hat über Einnahme und Ausgabe bei der Prüfung dem 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts Rechnung zu legen. 
8 15. Gegenwärtige Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft. Mit 
diesem Zeitpunkte erledigen sich die bisherigen Bestimmungen über die Fachlehrerprüfung 
in der französischen und englischen Sprache.
        <pb n="371" />
        — 353 — 
Zensurtabelle 
für die 
Jachlebrer-Prüfung 
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        <pb n="372" />
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1908.
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        <pb n="375" />
        — 357 — 
Lachlehrer-Zeugnis. 
geboren den 18 zu 
Bekenntnisses, vorgebildet 
hat am die Fachlehrer-Prüfung für die 
Iranzäösische Sprache 
mit der Hauptzensur 
bestanden. 
Dresden, den 19 
Die Königliche Prüfungskommission. 
Zensurgrade: vorzüglich J, gut II, genügend III. 
53“
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        Einzel-Zensuren. 
Schriftliche Prüfung. 
Deutscher Aufsatz: 
Fremdsprachlicher Aufsatz: 
Klausurarbeiten: 
1. Französisch-deutsche Ubersetzung: 
2. Deutsch-französtsche Ubersetzung: 
3. Aufsatz: 
Mündliche Prüfung. 
Aussprache: 
Grammatische Sicherheit:t 
Sprachliche Gewandtheit: 
Literatur: ...........·.....................· 
Methodik des französischen Sprachunterrichts: 
Allgemeine Unterrichts- und Erziehungslehre: 
Lehrprobe: 
Bemerkungen.
        <pb n="377" />
        — 359 — 
Fachlehrer-Zeugnis. 
geboren den 18 zu 
................. »sp.»»..»».Bekenntnisses,vorgebildet.... 
hat am die Fachlehrer-Prüfung für die 
Englische Sprache 
mit der Hauptzensur 
bestanden. 
Dresden, den 19. 
Die Königliche Prüfungskommission. 
Zensurgrade: vorzüglich J, gut II, genügend III.
        <pb n="378" />
        — 360 — 
Einzel-Zensuren. 
Schriftliche Prüfung. 
Deutscher Aufsatz: 
Fremdsprachlicher Aufsatz: 
Klausurarbeiten: 
Englisch-deutsche Ubersetzung: 
— 
2. Deutsch-englische Übersetzung: 
3. Aufsatz: 
Mündliche Prüfung. 
Aussprache: 
Grammatische Sicherheit: 
Sprachliche Gewandtheit: 
Literatur: 
Methodik des englischen Sprachunterrichts: 
Allgemeine Unterrichts= und Erziehungslehre: 
Lehrprobe: 
Bemerkungen.
        <pb n="379" />
        — 361 — 
Nr. 92. Bekanntmachung, 
das Schneeauswerfen auf den Straßen betreffend; 
vom 5. November 1908. 
Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats für die Finanzperiode 1908,09 
hat das Finanzministerium die in der Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 
22. Mai 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 240) enthaltene Bestimmung dahin abgeändert, daß 
künftig bis auf weiteres für das Schneeauswerfen auf Staatsstraßen und nicht staatlichen 
Poststraßen jedem Arbeiter ohne Unterschied, ob sich derselbe freiwillig stellt oder auf 
Verlangen der Straßenbaubeamten von den hierzu verpflichteten Gemeinden gestellt wird, 
Zwölfeinhalb Pfennige 
für jede Arbeitsstunde aus Staatsmitteln zu vergüten ist. Die gesetzliche Verbindlichkeit 
der Gemeinden, auf Verlangen der Behörde die nötige Mannschaft zum Schneeauswerfen 
unweigerlich zu stellen, besteht unverändert fort. 
Dresden, den 5. November 1908. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Krüger. 
  
Nr. 93. Verordnung, 
Anderungen der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung 
betreffend; 
vom 24. November 1908. 
Fur die Zeit vom 1. Januar 1909 an erhalten die §§ 130, 134 der Verordnung 
zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 26. Juli 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 284 flg.) 
die nachstehende Fassung: 
§ 130. Von jeder Eintragung eines neuen Eigentümers sowie von jeder Vereinigung, 
Zuschreibung oder Abschreibung ist die Steuerbehörde und, wenn das Grundstück mit 
staatlichen Gefällen, die auf Privatrechtstiteln beruhen, belastet ist, die zur Verwaltung
        <pb n="380" />
        — 362 — 
des Intradeneinkommens und der nutzbaren Rechte des Staatsfiskus zuständige Unter— 
behörde kostenfrei zu benachrichtigen. 
Die Steuerbehörde ist ferner zu benachrichtigen von der Eintragung solcher Flurstücks— 
teilungen oder Flurstücksverschmelzungen, bei denen Ubertragungen auf andere Grundbuch- 
blätter oder Ausscheidungen aus dem Grundbuche nicht stattfinden. Kann eine im 
Flurbuche nachgetragene Flurstücksveränderung, die der Eintragung in das Grundbuch 
bedarf, aus Gründen irgend welcher Art nicht in das Grundbuch eingetragen werden, so 
ist dies der Steuerbehörde unter Ubersendung der Grundakten mitzuteilen. 
Wird bei einem Rittergut ein neuer Eigentümer eingetragen, so ist die zuständige 
Amtshauptmannschaft hiervon kostenfrei zu benachrichtigen. 
§ 134. Für die im § 130 Absatz 1 in bezug auf staatliche Gefälle angeordnete 
Benachrichtigung sowie für die Benachrichtigungen, die nach § 127, § 130 Absatz 3, 
§8 131 bis 133 zu erfolgen haben, gelten die Vorschriften des § 126 Absatz 1 bis 3. 
Die nach § 130 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Benachrichtigungen der 
Steuerbehörden erfolgen nach näherer Bestimmung des Justizministeriums. 
Dresden, den 24. November 1908. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. v. Otto. 
Kurth. 
  
Druc und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinbolb &amp; Söhne, Dresden.
        <pb n="381" />
        — 363 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
16. Stück vom Jahre 1908. 
  
Inhalt: Nr. 94. Bekanntmach ung, die vom 1. Jannar 1909 ab gültige Fassung des Gesetzes über die Ge- 
haltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen und die Gewährung von Staatsbeihilfen zu ihren Alterszulagen 
vom 15. Juni 1908 betr. S. 363. — Nr. 95. Verordnung über die Schulfserien. S. 367. 
  
Nr. 94. Bekanntmachung, 
die vom 1. Januar 1909 ab gültige Fassung des Gesetzes über die Gehalts- 
verhältnisse der Lehrer an den Volksschulen und die Gewährung von Staats- 
beihilfen zu ihren Alterszulagen vom 15. Juni 1908 betreffend; 
vom 8. Dezember 1908. 
M it Allerhöchster Genehmigung und auf Grund ständischer Ermächtigung wird das Gesetz, 
die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen und die Gewährung von Staats- 
beihilfen zu ihren Alterszulagen betreffend, vom 15. Juni 1908 (G- u. V-Bl. S. 249) 
in der durch § 12 bestimmten, vom 1. Januar 1909 ab gültigen Fassung im nachstehen- 
den bekannt gemacht. 
Dresden, am 8. Dezember 1908. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Pickert. 
Ausgegeben zu Dresden den 15. Dezember 1908. 54
        <pb n="382" />
        — 364 — 
Gesetz, 
die Gehaltsverhältutsse der Lehrer an den Volksschulen und die Gewährung 
von Staatsbeihilfen zu ihren Alterszulagen betreffend; 
vom 15. Juni 1908. 
8 1. Das zu Geldeswert angeschlagene Gesamteinkommen eines ständigen Lehrers 
an einer Volksschule darf nicht unter 1500 4 jährlich betragen. 
Die freie Wohnung oder die Wohnungsentschädigung ist in dieses Einkommen nicht 
einzurechnen. 
Die Wohnungsentschädigung ist neben dem Gehalte stets besonders auszuwerfen. 
8 2. Den Schuldirektoren, welchen zehn oder mehr ständige Lehrer oder Hilfslehrer 
unterstellt sind, ist neben freier Wohnung oder Wohnungsentschädigung ein jährliches Ein- 
kommen von nicht weniger als 3600 Z, den übrigen ein solches von nicht weniger als 
3300 4 gleichfalls neben freier Wohnung oder einer Wohnungsentschädigung zu gewähren. 
8 3. Jedem Hilfslehrer ist neben freier Wohnung und Heizung oder einer von der 
Bezirksschulinspektion genehmigten Entschädigung dafür ein barer Gehalt von wenigstens 
900.4 jährlich im ersten Dienstjahre, von 1000.4 im zweiten und von 1100 4 vom 
dritten Dienstjahre ab auszusetzen. 
8 4. Das Einkommen der Schuldirektoren ist durch vier von der Schulgemeinde zu 
gewährende Zulagen von je 400.4 nach je dreijähriger Dienstzeit als Schuldirektor zu 
erhöhen. 
Das Einkommen ständiger Lehrer an Volksschulen ist durch Zulagen, welche die Schul- 
gemeinde zu gewähren hat, folgendermaßen zu erhöhen: 
nach einer vom erfüllten 2 5. Lebensjahre des Lehrers an zu rechnenden ständigen 
Dienstzeit 
von 3 Jahren bis auf 1700.4, 
6= 1900 = 
—9 — 221005, 
- 12 2300 = 
15 2500 
-- 18 2700 -, 
- 21 2850 = 
- 4244 3000
        <pb n="383" />
        — 365 — 
Bei der erstmaligen Einstellung der Direktoren und ständigen Lehrer in die neuen 
Gehaltsstaffeln ist die gesamte für ihre Aufrückung maßgebende Dienstzeit zugrunde zu 
legen. 
Die Zahlung der Zulagen hat mit Anfang des nächsten Monats nach Vollendung der 
vorstehend festgesetzten Dienstzeiten zu beginnen. 
Es haben jedoch auf alle diese Zulagen, bei welchen weder die freie Wohnung noch 
die dafür zu gewährende Entschädigung in Anrechnung kommt, nur solche Lehrer Anspruch, 
deren sittliches Verhalten und amtliche Leistungen zu begründeten Beschwerden keinen 
Anlaß gegeben haben. Über die Versagung von Alterszulagen entscheidet, beziehentlich auf 
Antrag und nach Gehör des Schulvorstandes, die Bezirksschulinspektion. 
8 5. Eine Anrechnung des Einkommens vom Kirchendienste in das Einkommen vom 
Schuldienste findet nicht statt. 
Die in den Schulgemeinden für die ständigen Lehrer bestehenden Gehaltsbestimmungen 
haben auch auf die ständigen Lehrer, welche kirchendienstliches Einkommen beziehen, An- 
wendung zu finden. Ist die Pflichtstundenzahl eines Kirchendienste verrichtenden Lehrers 
mit Rücksicht hierauf unter die gesetzliche, beziehentlich ortsstatutarische Pflichtstundenzahl 
herabgesetzt, so kann ihm die Schulgemeinde das Einkommen vom Schuldienste, zu welchem 
jedoch insoweit die freie Wohnung oder die Wohnungsentschädigung nicht mit zu rechnen 
ist, nach Verhältnis der ihm obliegenden Stundenzahl zu der den übrigen ständigen Lehrern 
nach Gesetz oder Ortsstatut obliegenden Stundenzahl abmindern. 
:8 6. Eine Verminderung des mit der Schulstelle verbundenen Einkommens darf nur 
mit Genehmigung der obersten Schulbehörde vorgenommen werden. 
8 7. Bei Schulen, welche einem Direktor nicht unterstehen, ist dem Lehrer und bei 
Vorhandensein mehrerer Lehrer dem ersten Lehrer beziehentlich dem an seiner Stelle mit 
der Leitung der Schule beauftragten Lehrer für die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte 
aus der Schulkasse eine jährliche Vergütung von 100.X und bei dem Vorhandensein von 
vier oder mehr Lehrern eine solche von 200 . zu gewähren. 
Diese Vergütung bleibt bei der Berechnung der Pension außer Betracht. 
8 8. Artikel 3 des Gesetzes vom 2 6. Februar 1900 wird durch folgende Bestimmung 
ersetzt: 
Gegen besondere Vergütung, die nicht unter 75.4 jährlich für eine wöchentliche 
Stunde betragen darf, hat der Lehrer noch bis zu sechs Stunden wöchentlich an 
der Volks= oder Fortbildungsschule zu übernehmen. 
§9. Unter „Lehrern“ im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Lehrerinnen zu ver- 
stehen.
        <pb n="384" />
        — 366 — 
Es erhalten jedoch die Lehrerinnen von den in § 4 Absatz 2 geordneten Zulagen nur 
die ersten sechs Zulagen und nach einer vom erfüllten 2 5. Lebensjahre an zu rechnenden 
ständigen Dienstzeit von 21 Jahren eine siebente Zulage von 100.4. 
§ 10. Den Schulgemeinden werden zur Aufbringung der von ihnen nach § 4 zu 
zahlenden Dienstalterszulagen Beihilfen aus der Staatskasse in folgender Weise gewährt: 
Die Schulgemeinden, an deren Volksschulen nicht mehr als acht ständige Schulstellen 
einschließlich der Direktorstellen vorhanden sind, erhalten jährlich Beihilfen in Höhe der 
von ihnen in jedem Jahre gemäß §§ 4 und 9 zu zahlenden Dienstalterszulagen. 
Die Schulgemeinden, an deren Volksschulen mehr als acht ständige Schulstellen ein- 
schließlich der Direktorstellen vorhanden sind, erhalten zur Aufbringung der Dienstalters- 
zulagen jährliche Beihilfen nach der Zahl der diese Schulen besuchenden Schulkinder, 
und zwar: 
für das erste und zweite Tausend je 74 für ein Kind, 
für das dritte bis fünfte Tausend je 3./ für ein Kind 
und 
für jedes weitere Kind 1.4 50 K. 
Maßgebend ist jedesmal die Schulkinderzahl am 31. Mai des laufenden Jahres. 
Diese Beihilfen dürfen den Betrag der nach §§ 4 und 9 zu zahlenden Alterszulagen 
nicht übersteigen. 
Wird in einer Schulgemeinde die Zahl der ständigen Stellen einschließlich der Direktor- 
stellen über acht vermehrt oder auf acht herabgesetzt, so tritt die dadurch bedingte Anderung 
in der Gewährung der Beihilfen mit dem Beginne des auf die Vermehrung oder Ver- 
minderung der Stellen folgenden Jahres in Kraft. 
Die Auszahlung der Staatsbeihilfen erfolgt nach Anordnung des Ministeriums des 
Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
8 11. Das Gesetz, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen und die 
Gewährung von Staatsbeihilfen zu den Alterszulagen derselben betreffend, vom 17. Juni 
1898 (G.= u. V.-Bl. S. 184) und das Gesetz vom 26. Februar 1900 zur Abänderung 
des Gesetzes, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen und die Gewährung 
von Staatsbeihilfen zu den Alterszulagen derselben betreffend, vom 17. Juni 1898, sowie 
zur Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes, das Volksschulwesen betreffend, vom 
26. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 42) werden aufgehoben. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Ministerium des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts beauftragt.
        <pb n="385" />
        — 367 — 
Nr. 95. Verordnung 
über die Schulferien; 
vom 10. Dezember 1908. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und, soweit nötig, mit ständischer Ermächtigung wird 
in bezug auf die Schulferien verordnet, was folgt. 
I. 
Ferien der höheren Lehranstalten (Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, 
Realschulen, Seminare und höheren Töchterschulen). 
1. Die Osterferien beginnen mit dem Sonnabende vor dem Palmsonntage und 
endigen mit dem Sonntage Quasimodogeniti. 
2. Die Pfingstferien beginnen mit dem Sonnabende vor Pfingsten und endigen mit 
dem Trinitatissonntage. 
3. Die Sommerferien beginnen mit dem 15. Juli und endigen mit dem 1 4. August. 
Den Ferien tritt der 14. Juli hinzu, wenn er auf einen Sonntag oder Montag, der 
15. August, wenn er auf einen Sonnabend oder Sonntag füllt. 
Für solche Lehranstalten, deren Sommerferien schon bisher fünf Wochen umfaßt haben, 
bewendet es dabei mit der Maßgabe, daß bezüglich des Ferienbeginnes auch hier die vor- 
stehenden Bestimmungen gelten, und daß den Ferien der erste auf sie folgende Tag hinzu- 
tritt, wenn er auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt. 
4. Die Herbstferien beginnen mit dem letzten Sonnabende im September und endigen 
mit dem zweiten darauf folgenden Sonntage. 
5. Die Weihnachtsferien beginnen mit dem 24. Dezember und endigen mit dem 
6. Januar. 
Den Ferien tritt der 23. Dezember hinzu, wenn er auf einen Sonntag oder Montag, 
der 7. Januar, wenn er auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt. 
II. 
Ferien der Volksschulen. 
1. In jeder Schulgemeinde, in deren Bezirke sich eine höhere Lehranstalt (siehe unter 1) 
befindet, fallen die Ferien der Volksschule mit denen jener Anstalt zusammen. 
Die Vorschrift unter I. 3. Absatz 3 bleibt außer Betracht. 
1908. 55
        <pb n="386" />
        — 368 
2. Für alle übrigen Schulgemeinden 
a) gelten bezüglich der Oster-, Pfingst- und Weihnachtsferien die Bestimmungen unter 
I. 1., 2. und 5., und 
b) werden die Sommer= und Herbstferien unter Festsetzung auf insgesamt fünf und eine 
halbe Woche durch die Ortsschulordnung in einer dem örtlichen Bedürfnisse ent- 
sprechenden Weise verteilt. 
III. 
Am letzten Tage vor den Ferien fällt der etwaige Nachmittagsunterricht aus. 
IV. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Dresden, am 10. Dezember 1908. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Pickert. 
  
Oruck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von E. C. Meinhold &amp; Söhne, Dreaden.
        <pb n="387" />
        — 369 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
17. Stück vom Jahre 1908. 
  
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 96. BVerordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes für den Bau einer öffentlichen Straße 
von Königswalde nach Geyersdorf betr. S. 369. — Nr. 97. Verordnung, die Allgemeinen Vorschmiten 
für das Stoatsrechnungswesen des Königreichs Sachsen (A. R. V.) betr. S. 370. — Nr. 98. Verordnung, 
die Anwendung des Gesetzes über die Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier vom 10. September 1870 betr. S. 370. 
— Nr. 99. Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finantgesetze auf die Jahre 1908 und 1909 betr. S. 371. — 
Nr. 100. Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betr. S. 372. — Nr. 101. Gesetz, 
die Bezüge früherer Staa#sdiener und ihrer Hinterlassenen detr. S. 373. — Nr. 102. Gesetz, eine Ab- 
änderung des Gesetzes über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 22. August 1876 betr. S. 376.— 
Nr. 103. Gesetz, Pensionserhöhungen für frühere Geistliche, Lehrer und ihre Hinterlassenen betr. S. 377. 
— Nr. 104. Gesetz, die Aufhebung des § 30 der Revidierten Städteordnung und des § 23 Absatz 2 der 
Revidierten Landgemeindeordnung betr. S. 381. — Nr. 105. Ausführungsverordnung hierzu. S. 382. 
— Nr. 106. Verordnung, die Vollstreckung von Freihensstrafen betr. S. 334. — Berichtigung S. 385. 
  
Nr. 96. Verordnung, 
die Verleihung des Enteignungsrechtes für den Bau einer öffentlichen 
Straße von Königswalde nach Geyersdorf betreffend; 
vom 16. Dezember 1908. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von §§ 1 und 2 des Enteignungsgesetzes 
vom 24. Juni 1902 (G.= u. V-Bl. S. 153) für den Bau einer öffentlichen Straße von 
Königswalde nach Geyersdorf, der Schlußstrecke der Pöhlatalstraße Wiesenbad — Bärenstein, 
in Gemäßheit des von dem Finanzministerium und der Amtshauptmannschaft Annaberg 
genehmigten Planes an die Gemeinden Königswalde, Geyersdorf und Mildenau für ihren 
von der Anlage betroffenen Flurbezirk das Enteignungsrecht verliehen. 
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten Frist 
Gebrauch zu machen. 
Dresden, den 1 6. Dezember 1908. 
Gesamtministerium. 
Dr. v. Rüger. Knüpfer 
Ausgegeben zu Dresden den 31. Dezember 1908. 56
        <pb n="388" />
        — 370 — 
Nr. 97. Verordnung, 
die Allgemeinen Vorschriften für das Staatsrechnungswesen des Königreichs 
Sachsen (A. R. V.) betreffend; 
vom 17. Dezember 1908. 
Die durch Verordnung sämtlicher Ministerien vom 1. Oktober 1900 mit Geltung vom 
1. November 1900 ab eingeführten „Allgemeinen Vorschriften für das Staatsrechnungs- 
wesen des Königreichs Sachsen“ (A. R. V.) sind mit Rücksicht auf die inzwischen eingetre- 
tenen Veränderungen im Staatsrechnungswesen im Einvernehmen mit der Oberrechnungs- 
kammer einer durchgreifenden Umarbeitung unterzogen worden. 
Die A. R. V. in ihrer neuen Fassung treten unter Aufhebung der seitherigen Vor- 
schriften am 1. Januar 1909 in Kraft. 
Dresden, den 1 7. Dezember 1908S. 
Sämtliche Ministerien. 
Dr. v. Rüger. Dr. v. Otto, Frhr. v. Hausen. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Dr. Beck. 
Knüpfer. 
Nr. 98. Verordnung, 
die Anwendung des Gesectzes über die Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier 
vom 10. September 1870 betreffend; 
vom 17. Dezember 1908. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund ständischer Ermächtigung wird hierdurch 
verordnet, was folgt: 
Die Ausnahmebestimmung in § 3 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes, die Sonn-, Fest- 
und Bußtagsfeier betreffend, vom 10. September 1870 findet auf den Handel mit Blumen 
Anwendung. 
Dresden, den 17. Dezember 1908. 
Die Ministerien des Innern sowie des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Dr. Beck. 
Seifert.
        <pb n="389" />
        — 371 — 
Nr. 99. Gesetz, 
einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1908 und 1909 
betreffend; 
vom 19. Dezember 1908. 
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen Nachtrag zu dem 
Finanzgesetze auf die Jahre 1908 und 1909 vom 15. Juni 1908 (G= u. V.-Bl. 
S. 243 flg.) zu erlassen, wie folgt: 
8 1. Auf Grund des ersten Nachtrags zu dem ordentlichen und zu dem außerordent- 
lichen Staatshaushalts-Etat auf die Jahre 1908 und 1909 werden hiermit die durch 
das Finanzgesetz vom 15. Juni 190 8 festgestellten Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben 
des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der beiden Jahre um die Summe von 
841 741.4 
und der zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre überdies ausgesetzte 
Gesamtbetrag um die Summe von 
8 2190004 
erhöht. 
8 2. Die zu außerordentlichen Staatszwecken fernerweit bewilligte Summe ist aus 
den Beständen des beweglichen Staatsvermögens zu entnehmen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 19. Dezember 1908. 
Friedrich August. 
Dr. Wilhelm von Rüger. 
565
        <pb n="390" />
        — 372 — 
Nr. 100. Bekanntmachung, 
die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend 
vom 19. Dezember 1908. 
Die mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 99 flg.) veröffentlichte 
Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 hat durch Erlaß des Herrn 
Reichskanzlers vom 12. dieses Monats die nachstehenden anderweiten Anderungen erfahren. 
Dresden, am 19. Dezember 1908. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Krüger. 
Berlin Wes, den 12. Dezember 1908. 
Anderung 
der Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
2 8. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt: 
Im § 41 „Aushändigung von postlagernden Sendungen“ ist als zweiter Absatz zu #r 
einzuschalten: 
Auf Antrag sind von den Postämtern gegen eine Schreibgebühr von 50 Pf. Post- 
ausweiskarten auszustellen, die bei allen Postanstalten als Ausweis gelten. 
Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
        <pb n="391" />
        — 373 — 
Nr. 101. Gesetz, 
die Bezüge früherer Staatsdiener und ihrer Hinterlassenen betreffend; 
vom 24. Dezember 1908. 
m . . * 
WK#, Friedrich August, von GOTTS# Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
8 1. Denjenigen früheren Staatsdienern, die am 1. Januar 1909 in Pension stehen, 
sind von diesem Zeitpunkte an die ihnen nach Maßgabe des Gesetzes vom 7. März 1835, 
die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 169 flg.), des Gesetzes 
vom 24. April 185 1, die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Ver- 
hältnisse der Zivilstaatsdiener vom 7. März 1835 betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 103), des 
Gesetzes vom 15. Juni 1874, Pensions= und Wartegeld-Erhöhungen betreffend (G.= u. 
V.-Bl. S. 69), des Gesetzes vom 3. Juni 1876, einige Abänderungen der gesetzlichen Be- 
stimmungen über die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 239 flg.,) 
und des Gesetzes vom 16. April 1892, Pensionserhöhungen für frühere Zivilstaatsdiener 
und die Hinterlassenen derselben betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 86 flg.), ausgesetzten, aus 
der Staatskasse zu zahlenden Pensionen, je nachdem sie 
a) bis mit 1500 % oder 
b) mehr als 1500 .4 bis mit 3000 % oder 
c) mehr als 3000.4# 
betragen, im Falle 
unter a um 12,5% 
unter b um 10%, 
unter c um 7,5% 
zu erhöhen. Bei der Bemessung der Erhöhungen bleiben etwa bewilligte Zuschläge (vergl. 
§ 39 des Gesetzes vom 3. Juni 187 6) außer Ansatz. 
Ist einem Staatsdiener ein Zuschlag zur Pension auf Grund von § 39 des Gesetzes 
vom 3. Juni 1876 bewilligt worden, so ist die nach Absatz 1 vorzunehmende Erhöhung 
auf den Zuschlag anzurechnen, soweit nicht etwas anderes besonders bestimmt wird. 
8 2. Den Witwen und Kindern derjenigen Staatsdiener, die entweder vor dem 
1. Januar 1909 verstorben sind oder am 1. Januar 1909 zwar noch leben, aber an 
diesem Tage schon in Pension stehen und bis zu ihrem Ableben ununterbrochen im Pen- 
sionsstande verbleiben, sind die ihnen nach Maßgabe des Gesetzes vom 7. März 1835,
        <pb n="392" />
        — 374 — 
die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener betreffend, des Gesetzes vom 9. April 1872, die 
Abänderung einiger gesetzlicher Bestimmungen über die Pensionen der Staatsdiener und 
ihrer Hinterlassenen betreffend (G.= u. V.-Bl. S.91 flg.), des Gesetzes vom 15. Juni 1874, 
Pensions= und Wartegelderhöhungen betreffend und des Gesetzes vom 16. April 1892, 
Pensionserhöhungen für frühere Zivilstaatsdiener und die Hinterlassenen derselben betreffend, 
ausgesetzten oder noch auszusetzenden, aus der Staatskasse zu zahlenden Pensionen, je 
nachdem sie 
I. bei den Witwen: 
a) bis zu 600 ¼ oder 
b) mehr als 600 ¼ bis mit 1200.4 oder 
c) mehr als 12004, 
II. bei den Halbwaisen: 
a) bis mit 120 A oder 
b) mehr als 120 % bis mit 240 ¼ oder 
c) mehr als 2404, 
III. bei den Ganzwaisen: 
a) bis mit 180 4 oder 
b) mehr als 180 ¾ bis mit 360 ¼ oder 
c) mehr als 3604 
betragen, vorbehältlich der aus den nachstehenden Bestimmungen sich ergebenden Ab- 
weichungen, in den Fällen unter 
Ta, IIa, III#f8 um 12,5 %, 
Ib, IIb, IIIb um 10 %, 
Le, IIc, III# um 7,5% 
zu erhöhen. Bei der Bemessung der Erhöhungen bleiben etwa bewilligte Zuschläge (vergl. 
§ 43 Absatz 6 des Gesetzes vom 7. März 1835) außer Ansatz. 
Die Erhöhungen treten, wenn die Pensionen am 1. Januar 1909 schon bezogen 
werden, mit diesem Tage, andernfalls mit dem Eintritte des Pensionsgenusses in Kraft. 
Ist den Hinterlassenen eines Staatsdieners auf Grund von § 43 Albsatz 6 des 
Gesetzes vom 7. März 1835 ein Zuschlag zur Pension bewilligt worden, so ist die nach 
Absatz 1 vorzunehmende Erhöhung auf den Zuschlag anzurechnen, soweit nicht etwas 
anderes besonders bestimmt wird. 
8 3. Die nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 innerhalb einer höheren Pensions- 
stufe zu gewährenden Pensionserhöhungen sollen mindestens in demjenigen Betrage gewährt 
werden, der nach jenen Bestimmungen als Höchstbetrag innerhalb der zunächst niederen 
Pensionsstufe entfällt.
        <pb n="393" />
        — 375 — 
8 4. Durch die in §§ 1 bis 3 geordneten Erhöhungen darf der Pensionssatz nicht 
überschritten werden, der sich ergeben würde, wenn die Bemessung der Pension unter Zu- 
grundelegung des höchsten Gehaltes zu erfolgen hätte, der im Staatshaushalts-Etat für 
die Finanzperiode 190 8/09 in Ansehung des Jahres 1909 für die von dem betreffenden 
Staatsdiener zuletzt bekleidete Stelle vorgesehen ist. 
Andererseits sind denjenigen Staatsdienern, die bis zum 30. Juni 1909 aus der 
bereits von ihnen im Jahre 1908 bekleideten Stelle in den Ruhestand treten, und den 
Hinterlassenen solcher Staatsdiener, die bis zum 30. Juni 1909 versterben, die Pensionen 
— unbeschadet der Vorschrift des Absatz — mindestens in dem Betrage auszusetzen, 
der nach Maßgabe dieses Gesetzes für die Staatsdiener oder für deren Hinterlassene zu 
berechnen gewesen sein würde, wenn die Staatsdiener bereits am 31. Dezember 1908 in 
den Ruhestand getreten oder verstorben wären. 
Die Pension eines im Jahre 1909 in den Ruhestand tretenden Beamten, dem auf 
Grund des für die Finanzperiode 190 8/09 festgestellten Staatshaushalts-Etats eine Ge- 
haltserhöhung infolge der Ubertragung einer höher bezahlten Stelle bewilligt worden ist, 
darf nicht niedriger bemessen werden, als sie ohne die Ubertragung zu bemessen gewesen wäre. 
8 5. Die niedrigste jährliche Pension, auf die ein Staatsdiener vom 1. Januar 1909 
ab Anspruch hat, beträgt 300.4. 
Diese Bestimmung findet Anwendung auch auf solche Staatsdiener, die vor dem 
1. Januar 1909 in den Ruhestand getreten sind oder noch treten. 
§6. Der niedrigste Pensionssatz der Hinterlassenen solcher Staatsdiener, die am 
1. Januar 1909 oder nach diesem Zeitpunkte versterben oder in Pension treten, beträgt 
a) für Witwen ...... 300»-XZ- 
b) für jedes Kind, dessen Mutter noch lebt 60. 
und 
c) für jedes Kind, dessen Mutter nicht mehr lebt 90 
Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die nach §§ 2 bis 4 zu erhöhenden 
Pensionen der Witwen und Kinder derjenigen Staatsdiener, die entweder vor dem 
1. Januar 1909 verstorben sind oder am 1. Januar 1909 zwar noch leben, aber an 
diesem Tage schon in Pension stehen und bis zu ihrem Ableben ununterbrochen im 
Pensionsstande verbleiben. 
8 7. In gleicher Weise, wie es in vorstehendem hinsichtlich der Pensionen bestimmt 
ist, können auch die auf Grund der in § 1 angezogenen Gesetze ausgesetzten jährlichen 
Unterstützungen oder Pensionsteile vom 1. Januar 1909 ab nach Ermessen der An- 
stellungsbehörde erhöht werden.
        <pb n="394" />
        — 376 — 
8 8. Die Bestimmung des § 38 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 findet 
in Ansehung derjenigen Gehaltserhöhungen, die auf Grund des für die Finanzperiode 
1908/09 festgestellten Staatshaushalts-Etats infolge Anderung der Gehaltssätze bewilligt 
werden, auf die im Jahre 1909 in den Ruhestand tretenden Beamten keine Anwendung. 
Vielmehr sind diese Gehaltserhöhungen in solchen Fällen bei der Pensionierung auf das 
Diensteinkommen auch dann mit einzurechnen, wenn sie noch nicht ein Jahr bezogen 
worden sind. 
§9. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die in den Ruhestand 
übergeführten ehemaligen Nichtstaatsdiener, denen die Staatskasse infolge Vertrags oder 
Gesetzes oder aus sonstigen Gründen eine Pension zu gewähren verpflichtet ist, sowie auf 
deren Hinterlassene. 
§ 10. § 38 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 wird mit Wirkung vom 
1. Januar 1909 ab aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken 
lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 24. Dezember 1908. 
Friedrich August. 
Dr. Wilhelm von Rüger. 
Nr. 102. Gesetz, 
eine Abänderung des Gesetzes über die Gymnasien, Realschulen und Seminare 
vom 22. August 1876 betreffend; 
vom 24. Dezember 1908. 
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben beschlossen und verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
  
8 1. § 26 des Gesetzes über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 
2 2. August 1876 wird vom 1. Januar 1909 ab außer Kraft gesetzt.
        <pb n="395" />
        — 377 — 
8 2. Diejenigen Kinder von Lehrern, die am 31. Dezember 1908 die Befreiungen 
des 8 26 bereits genießen, bleiben auch weiterhin in diesem Genusse. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 24. Dezember 1908. 
S Friedrich August. 
bDr. Heinrich Beck. 
  
Nr. 103. Gesetz, 
Pensionserhöhungen für frühere Geistliche, Lehrer und ihre Hinterlassenen 
betreffend; 
vom 24. Dezember 1808. 
W#, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen hierdurch mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
8 1. Denjenigen früheren Geistlichen und Lehrern, die am 1. Januar 1909 in 
Pension stehen, werden von diesem Zeitpunkte an die ihnen nach Maßgabe des Gesetzes, 
die Emeritierung der evangelisch -lutherischen Geistlichen betreffend, vom 8. April 1872 
(G.= u. V.-Bl. S. 105), des Gesetzes, Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über 
die Pensionsverhältnisse der evangelisch-lutherischen Geistlichen und der Hinterlassenen dieser 
und der evangelisch-reformierten Geistlichen betreffend, vom 3. Mai 1892 (G.= u. V.-Bl. 
S. 132), des Gesetzes, die Emeritierung ständiger Lehrer an den Volksschulen betreffend, 
vom 31. März 1870 (G.= u. V.-Bl. S. 98) und des Gesetzes, die Emeritierung ständiger 
Lehrer an den höheren Schulanstalten und Nachträge zu dem Gesetze vom 3 1. März 1870 
betreffend, vom 9. April 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 117), des Gesetzes, Abänderungen der 
gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionsverhältnisse der ständigen Lehrer an den Volks- 
schulen und an den höheren Schulanstalten, sowie der Hinterlassenen derselben betreffend, 
vom 25. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 21) und des Gesetzes, Pensionserhöhungen für 
frühere Geistliche, Lehrer und die Hinterlassenen derselben betreffend, vom 1 6. April 1892 
(G.= u. V.-Bl. S. 88) ausgesetzten, aus dem Geistlichen-Emeritierungsfonds oder aus der 
Allgemeinen Lehrerpensionskasse zu zahlenden Pensionen, je nachdem dieselben 
1908. 57
        <pb n="396" />
        — 378 — 
a) bis mit 1500 oder 
b) mehr als 1500 bis mit 3000.4 oder 
c) mehr als 3000 4 
betragen, vorbehältlich der aus § 5 sich ergebenden Beschränkungen, im Falle unter 
a) um 12,5 %, 
b) = 10 % 
0) 7, 5 % 
erhöht. Bei der Bemessung der Erhöhungen bleiben etwa bewilligte Zuschläge (vergl. 
§ 11 des Gesetzes vom 3. Mai 1892 und § 9 des Gesetzes vom 25. März 1892) außer 
Ansatz. 
Ist einem Geistlichen oder Lehrer ein Zuschlag zur Pension auf Grund von § 11 des 
Gesetzes vom 3. Mai 1892 oder von § 9 des Gesetzes vom 25. März 1892 bewilligt 
worden, so ist die nach Absatz 1 vorzunehmende Erhöhung auf den Zuschlag anzurechnen, 
soweit nicht etwas anderes besonders bestimmt wird. 
u 
8 2. Den Witwen und Kindern derjenigen Geistlichen und Lehrer, die entweder vor 
dem 1. Januar 1909 verstorben sind oder am 1. Januar 1909 zwar noch leben, aber 
an diesem Tage schon in Pension stehen und bis zu ihrem Ableben ununterbrochen im 
Pensionsstande verbleiben, sind die ihnen nach Maßgabe des Gesetzes, die Errichtung einer 
Prediger-Witwen= und Waisenkasse betreffend, vom 1. Dezember 1837 (G.= u. V.-Bl. 
S. 185), des Abänderungs= und Ergänzungsgesetzes zu dem nurgedachten Gesetze vom 
9. April 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 110), des Gesetzes, die Erhöhung der Pensionen aus 
der Prediger-Witwen= und Waisenkasse betreffend, vom 6. August 1864 (G.= u. V.-Bl. 
S. 269), des Gesetzes, die Gewährung eines Zuschlags zu den Pensionen aus der Prediger- 
Witwen= und Waisenkasse betreffend, vom 16. April 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 262), des 
Gesetzes, Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionsverhältnisse der 
evangelisch-lutherischen Geistlichen und der Hinterlassenen dieser und der evangelisch- 
reformierten Geistlichen betreffend, vom 3. Mai 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 132), des Ge- 
setzes, die Errichtung einer Pensionskasse für die Witwen und Waisen der Lehrer an 
evangelischen Schulen betreffend, vom 1. Juli 1840 (G= u. V.-Bl. S. 121), des Gesetzes, 
Nachträge zu dem nurgedachten Gesetze vom 1. Juli 1840 betreffend, vom 30. Juli 1858 
(G. u. V.-Bl. S. 139) und des späteren Abänderungs= und Ergänzungsgesetzes zu dem 
nämlichen Gesetze vom 9. April 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 119), des Gesetzes, Abänderungen 
der gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionsverhältnisse der ständigen Lehrer an den 
Volksschulen und an den höheren Schulanstalten, sowie der Hinterlassenen derselben betreffend, 
vom 25. März 1892 (G. u. V.-Bl. S. 21) und des Gesetzes, Pensionserhöhungen für 
frühere Geistliche, Lehrer und die Hinterlassenen derselben betreffend, vom 1 6. April 1892
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        — 379 — 
(G.= u. V.-Bl. S. 88) ausgesetzten oder noch auszusetzenden, aus der Prediger-Witwen- 
und Waisenkasse oder aus der Pensionskasse für die Witwen und Waisen der Lehrer zu 
zahlenden Pensionen, je nachdem sie 
I. bei den Witwen: 
a) bis mit 600 oder 
b) mehr als 600 ¼ bis mit 1200 4 oder 
)mehr als 1200 4, 
II. bei den Halbwaisen: 
a) bis mit 120 4 oder 
b) mehr als 120 ¼4 bis mit 240 4 oder 
) mehr als 240 , 
III. bei den Ganzwaisen: 
a) bis mit 180 % oder 
b) mehr als 180 ¼ bis mit 360 &amp; oder 
) mehr als 360 3# 
betragen, in den Fällen unter 
Ta, Ma, IIIa um 12,5%, 
Ib, IIb, IIIb um 10%, 
Ic, Ic, IIle um 7,5% 
zu erhöhen. Bei der Bemessung der Erhöhung bleiben etwa bewilligte Zuschläge (vergl. 
8 18 des Gesetzes vom 3. Mai 1892 und § 18 des Gesetzes vom 25. März 1892) 
außer Ansatz. 
Die Erhöhungen treten, wenn die Pensionen am 1. Januar 1909 schon bezogen 
werden, mit diesem Tage, andernfalls mit dem Eintritte des Pensionsgenusses in Kraft. 
Ist den Hinterlassenen eines Geistlichen oder Lehrers auf Grund von § 18 des Gesetzes 
vom 3. Mai 1892 oder von § 18 des Gesetzes vom 25. März 1892 ein Zuschlag zur 
Pension bewilligt worden, so ist die nach Absatz 1 vorzunehmende Erhöhung auf den Zu- 
schlag anzurechnen, soweit nicht etwas anderes besonders bestimmt wird. 
8 3. Die nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 innerhalb einer höheren Pensions- 
stufe zu gewährenden Pensionserhöhungen sollen jedoch mindestens in demjenigen Betrage 
gewährt werden, der nach Maßgabe jener Bestimmungen als Höchstbetrag innerhalb der 
zunächst niederen Pensionsstufe entfällt. 
8 4. Die höchste Pension eines Geistlichen oder Lehrers soll vom 1. Januar 1909 
ab nicht mehr als 7750 4 betragen. § 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. Mai 1892 und 
57*
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        380 — 
§ 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. März 1892 treten mit dem 1. Januar 1909 
außer Kraft. 
8 5. Von den in 8§ 1 bis 3 geordneten Pensionserhöhungen sind diejenigen Geist- 
lichen und Lehrer, welche den in § 4 festgestellten Höchstbetrag der Pension beziehen, sowie 
diejenigen Geistlichen und Lehrer ausgeschlossen, deren Pensionen unter Hinzurechnung der 
Pensionen aus Spezialkassen den Betrag des letzten Amtseinkommens bereits erreichen — 
vergl. § 16 Absatz 2 des Gesetzes, die Emeritierung der evangelisch-lutherischen Geistlichen 
betreffend, vom 8. April 1872 und § 14 Absatz 2 des Gesetzes, die Emeritierung ständiger 
Lehrer an den Volksschulen betreffend, vom 3 1. März 1870 —. 
Würde die Gewährung der in den §§ 1 bis 3 geordneten Pensionserhöhungen in 
ihrem vollen Betrage zur Folge haben, daß entweder die Pension eines Geistlichen oder 
Lehrers mehr als 7750 % betrüge, oder daß die Pension eines Geistlichen oder Lehrers, 
einschließlich der Pensionsbezüge aus Spezialkassen, den Betrag des letzten Amtseinkommens 
überstiege, so ist die Pension im ersteren Falle nur bis auf 7750%4, im letzteren Falle 
nur bis zum Betrage des letzten Amtseinkommens zu erhöhen. 
Unbeschadet der Vorschriften in Absatz 1 und 2 sind denjenigen Geistlichen und Lehrern, 
die bis zum 30. Juni 1909 aus der von ihnen bereits im Jahre 190 8 bekleideten Stelle 
in den Ruhestand treten, und den Hinterlassenen solcher Geistlicher und Lehrer, die bis 
zum 30. Juni 1909 versterben, die Pensionen mindestens in dem Betrage auszusetzen, 
der nach Maßgabe dieses Gesetzes für die Geistlichen und Lehrer oder für deren Hinter- 
lassene zu berechnen gewesen sein würde, wenn die Geistlichen und Lehrer bereits am 
31. Dezember 1908 in den Ruhestand getreten oder verstorben wären. 
86. Der niedrigste Pensionssatz der Hinterlassenen solcher Geistlicher und Lehrer, 
die am 1. Januar 1909 oder nach diesem Zeitpunkte versterben oder in Pension treten, 
beträgt 
a) für Witdben 300 . 
b) für jedes Kind, dessen Mutter noch lebt 60 — 
und 
c) für jedes Kind, dessen Mutter nicht mehr lebtß . . . 90- 
Diese Bestimmung sindet auch Anwendung auf die nach §§ 2 und 3 zu erhöhenden 
Pensionen der Witwen und Kinder derjenigen Geistlichen und Lehrer, die entweder vor 
dem 1. Januar 1909 verstorben sind oder am 1. Januar 1909 zwar noch leben, aber 
an diesem Tage schon in Pension stehen und bis zu ihrem Ableben ununterbrochen im 
Pensionsstande verbleiben. 
8 7. In gleicher Weise, wie es in vorstehendem hinsichtlich der Pensionen bestimmt 
ist, können auch die auf Grund der in §§ 1 und 2 angezogenen Gesetze ausgesetzten jähr-
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        — 381 — 
lichen Unterstützungen aus dem Geistlichen-Emeritierungsfonds, aus der Lehrer-Pensions— 
kasse, aus der Prediger-Witwen- und Waisen-Pensionskasse oder aus der Lehrer-Witwen— 
und Waisen-Pensionskasse nach Ermessen des Ministeriums des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts beziehentlich des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums erhöht werden. 
88. Die Bestimmungen in 87 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Mai 1892 und in 
§ 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. März 1892 finden in Ansehung derjenigen Gehalts- 
erhöhungen, die auf Grund des für die Finanzperiode 190 8/09 festgesetzten Staatshaus- 
halts-Etats und der mit ihm zusammenhängenden Gehaltsregelungen infolge Anderung 
der Gehaltssätze für den 1. Januar 1909 bewilligt werden, auf die in den Jahren 1909 
und 1910 in den Ruhestand tretenden Geistlichen und Lehrer keine Anwendung. Vielmehr 
sind diese Gehaltserhöhungen in solchen Fällen bei der Pensionierung auf das Dienst- 
einkommen auch dann mit einzurechnen, wenn sie noch nicht ein Jahr bezogen worden sind 
und am 1. Januar des der Pensionierung vorhergehenden Jahres im Stellenkataster noch 
nicht eingetragen waren. 
Urkundlich haben Wir dieses 
Gesetz 
vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 24. Dezember 1908. 
Friedrich August. 
Dr. Heinrich Beck. 
Nr. 104. Gesetz, 
die Aufhebung des § 30 der Revidierten Städteordnung und des § 23 
Absatz 2 der Revidierten Landgemeindeordnung betreffend; 
vom 23. Dezember 1908. 
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
§ 30 der Revidierten Städteordnung vom 24. April 1873 und § 23 
Absatz 2 der Revidierten Landgemeindeordnung vom 24. April 1873 werden 
vom 1. Januar 1909 ab aufgehoben.
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        — 382 — 
Es finden jedoch die in diesen Paragraphen enthaltenen Bestimmungen zugunsten 
derjenigen Steuerpflichtigen auch fernerhin Anwendung, bei deren Veranlagung zu 
den Gemeindesteuern im Laufe des Jahres 1908 sie anzuwenden gewesen sind. 
Wartegeld und Pensionen sind auch künftig, wenn Gemeindesteuern nach dem 
Maßstabe des Einkommens erhoben werden, nur zu / in Anschlag zu bringen. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist das Ministerium des Innern beauftragt. 
Dresden, den 23. Dezember 1908. 
Friedrich August. 
Graf von Hohenthal und Bergen. 
  
  
Nr. 105. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes, die Aufhebung des § 30 der Revidierten 
Städtcordnung und des S§ 23 Absatz 2 der Revidierten Landgemeindeordnung 
betressend, vom 23. Dezember 1908; 
vom 24. Dezember 1908. 
Zur Ausführung des Gesetzes, die Aufhebung des § 30 der Revidierten Städteordnung 
und des § 23 Absatz 2 der Revidierten Landgemeindeordnung betreffend, vom 23. De- 
zember 19088 wird hiermit folgendes bestimmt: 
8 1. In jeder Gemeinde, in welcher im Jahre 1908 Gemeindesteuern nach dem 
Maßstabe des Einkommens erhoben worden sind, hat die Gemeindebehörde mit tunlichster 
Beschleunigung alphabetische Listen derjenigen Personen aufzustellen, auf welche die Be- 
stimmung in § 30 der Revidierten Städteordnung und § 23 Absatz 2 der Revidierten 
Landgemeindeordnung im Laufe des Jahres 190 8 mit der Maßgabe Anwendung gefunden 
hat, daß ihr festes Diensteinkommen bei Veranlagung zu den Gemeindesteuern nach dem 
Maßstabe des Einkommens nur zu /8 in Ansatz gebracht worden ist. Diese Listen sind 
mindestens 1 Woche lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten öffentlich auszulegen und 
darnach abzuschließen. 
8 2. Jeder der in einer nach § 1 aufgestellten Liste verzeichneten Personen ist auf 
ihr Anlangen von der Gemeindebehörde kostenlos eine schriftliche Bescheinigung darüber 
auszustellen, daß sie im Laufe des Jahres 1908 in der betreffenden Gemeinde festes
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        — 383 — 
Diensteinkommen bezogen hat und dieses bei Veranlagung zu den Gemeindesteuern nach 
dem Maßstabe des Einkommens nur zu ½ in Ansatz gebracht worden ist. Für Duplikate 
dieser Bescheinigungen sind die geordneten Gebühren zu entrichten. 
8 3. In Gemeinden, in welchen im Jahre 190 8 Gemeindesteuern nach dem Maß- 
stabe des Einkommens nicht erhoben worden sind, sind Listen der in § 1 erwähnten Art 
zwar nicht aufzustellen, die Gemeindebehörden haben jedoch auf Anlangen solchen Personen, 
von denen ihnen bekannt ist, daß sie im Laufe des Jahres 1908 in der Gemeinde festes 
Diensteinkommen im Sinne der Bestimmungen in § 30 der Revidierten Städteordnung 
und § 23 Absatz 2 der Revidierten Landgemeindeordnung bezogen haben, hierüber eine 
Bescheinigung kostenfrei zu erteilen. 
Anträge dieser Art, die erst nach Ablauf des Jahres 1910 gestellt werden, brauchen 
von den Gemeindebehörden nicht berücksichtigt zu werden. 
Für die Ausfertigung von Duplikaten dieser Bescheinigungen sind die geordneten Ge- 
bühren zu entrichten. 
8 4. Wenn Personen, auf welche die Bestimmungen in § 30 der Revidierten Städte- 
ordnung und § 23 Absatz 2 der Revidierten Landgemeindeordnung auch nach dem 1. Ja- 
nuar 1909 noch Anwendung zu leiden haben, seit ihrer Veranlagung zu den Gemeinde- 
steuern auf das Jahr 190 8 ihren Wohnsitz gewechselt haben, so ist ihnen zur Ersparung 
des Rechtsmittelweges zu empfehlen, der Gemeindebehörde ihres neuen Wohnortes recht- 
zeitig durch Vorlegung der in §§ 2 und 3 dieser Verordnung erwähnten Bescheinigungen 
nachzuweisen, daß die oben genannten Bestimmungen noch auf sie Anwendung finden. Die 
vorgelegten Bescheinigungen und Entscheidungen sind den Beteiligten zurückzugeben. 
8 5. In den Gemeinden, in welchen im Jahre 1908 Gemeindesteuern nach dem 
Maßstabe des Einkommens erhoben worden sind, sind die Kataster und Heberegister für 
dieses Jahr aufzubewahren und keinesfalls vor dem Jahre 1950 zu vernichten. 
Dresden, den 24. Dezember 190e8. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Vogel.
        <pb n="402" />
        — 384 — 
Nr. 106. Verordnung, 
die Vollstreckung von Freiheitsstrafen betreffend; 
vom 29. Dezember 1908. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird unter Aufhebung der Verordnung, die Vollstreckung 
der Freiheitsstrafen betreffend, vom 19. November 1889 (G.= u. V.-Bl. S. 99), der 
Verordnung, die Vollstreckung von Gefängnisstrafen an Personen weiblichen Geschlechts 
betreffend, vom 14. September 1899 (G.= u. V.-Bl. S. 417) und der Verordnung, die 
Vollstreckung von Gefängnisstrafen an Personen männlichen Geschlechts betreffend, vom 
3. Juni 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 19 1) verordnet was folgt. 
Es sind einzuliefern: 
1. die zu Zuchthaus verurteilten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts in 
die Zuchthäuser zu Waldheim, 
2. die zu Festungshaft verurteilten Personen männlichen Geschlechts in die Festungs- 
stuben-Gefangenanstalt auf der Festung Königstein, 
3. Personen männlichen Geschlechts, die mehr als drei Monate Gefängnis zu ver- 
büßen und das 1 8. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Strafvollstreckungsbehörde ihren 
Sitz hat 
a) in den Landgerichtsbezirken Bautzen oder Dresden 
in die Strafanstalt Bautzen, 
b) in den Landgerichtsbezirken Freiberg oder Leipzig oder im Amtsgerichtsbezirke Stollberg 
in die Strafanstalt Hoheneck, 
Zc) in den Landgerichtsbezirken Plauen oder Zwickau oder im Landgerichtsbezirke 
Chemnitz — ausgenommen den Amtsgerichtsbezirk Stollberg — 
in die Strafanstalt Zwickau, 
4. Personen männlichen Geschlechts, die mehr als einen Monat Gefängnis zu ver- 
büßen und das 1 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 
in die Abteilung für Jugendliche der Strafanstalt Bautzen. 
Diese Personen verbleiben, wenn sie das 1 S. Lebensjahr vollenden und noch Strafe 
zu verbüßen haben, in der Strafanstalt Bautzen. 
5. Personen weiblichen Geschlechts, die 
à) mehr als drei Monate Gefängnis zu verbüßen und das 1 S. Lebensjahr vollendet 
haben, 
in die Strafanstalt Voigtsberg bei Olsnitz,
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        — 385 — 
b) mehr als einen Monat Gefängnis zu verbüßen und das 18. Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben, 
in die Abteilung für Jugendliche der Strafanstalt Voigtsberg. 
6. Alle sonstigen von den Gerichten erkannten Freiheitsstrafen sind in den Gerichts— 
gefängnissen oder den Gerichtsgefangenanstalten zu verbüßen. 
7. Die von Militärgerichten des XII. (1. K. S.) Armeekorps zu Gefängnis verurteilten 
Militärpersonen werden in den Fällen des § 15 Absatz 3 des Militärstrafgesetzbuchs 
in die Strafanstalt Bautzen, 
die von den Militärgerichten des XIX. (2. K. S.) Armeekorps oder anderen deutschen 
Militärgerichten verurteilten Militärpersonen in den gleichen Fällen 
in die Strafanstalt Zwickau 
eingeliefert. 
Dresden, am 29. Dezember 1908. 
Die Ministerien der Justiz, des Kriegs und des Innern. 
Dr. v. Otto. Frhr. v. Hausen. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Dilßner. 
  
Sberichtigung. 
In der Verordnung, die Warenkontrolle im Grenzbezirke betreffend, vom 21. April 1908 (G.= 
u. V.-Bl. S. 163) sind unter I Zb die Worte „im Versendungsorte gelegenen“ zu streichen. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hosbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Söhne, Dxesden. 
1908. 58
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    </body>
  </text>
</TEI>
