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        <title>Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908.</title>
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        Gesetz-Verordnungsblatt



für  das

 

Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1908.

1.  bis  17.  Stück.

 

 

"„
9

Dresden,
Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne.
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        Inhaltsverzeichnis
des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Sachsen
vom  Jahre  1908.

I.  Inchronologischer  Ordnung.

 

Tag  i3

der  In  halt.  tuc  Nr.
Ausstellung.  Ausgabe.

Seite.

1907.  1908.

19.  Dez.  15.  Febr.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Erweiterung  der
Strafbefugnisse  des  derzeitigen  Gemeindevorstandes

1908.  von  Leutzsch  betr.  1  1
18.  Jan.  15.  Febr.  Bekanntmachung  des  Kriegsministeriums,  die  anderweite  Reg  elung
der  Gerichtsbarkeit  über  die  Stäbe  der  Kommandobehörden,

die  Truppenteile  und  Militärbehörden  der  Armee  bSort.  2  2
31.  Jan.  15.  Febr.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Anmeldepflicht  4%
der  Arzte  und  Zahnärzte  betr.  1  3  9
8.  Febr.  17.  Juni  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Herstellung  und  den  .
Betrieb  von  sogenannten  Paternoster-Aufzügen  betr.  7  44  232
10.  Febr.  29.  Febr.  Nachtrag  zu  der  Urkunde  über  die  Stiftung  der  Carola--  4
Medaille  .......24  11
14.  Febr.  29.  Febr.  Bekanntmachung  des  Gesamtministeriums,  eine  Ergänzung  der
Hofrangordnung  btr.  2  5  12
14.  Febr.  29.  Febr.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Änzeig  epflicht
bei  ansteckenden  Krankheiten  betr.  2  6  13
18.  Febr.  29.  Febr.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Abgabe  stark
"  wirkender  Arzneimittel  betr.  2  7  13.
25.  Febr.  29.  Febr.  Gesetz,  betreffend  eine  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Landes- 



Brandversicherungsanstalt  vom  25.  August  1876  in
der  durch  die  Gesetze  vom  13.  Oktober  1886  und  vom  5.  Mai
1892  ihm  gegebenen  Fassung  2K  8  14
Verordnung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen  unterrichts,

  das  Verhalten  der  Schulbehörden  beim  Auftreten
ansteckender  Krankheiten  in  den  Schulen  betr.  349  17
29.  Febr.  31.  März  Verordnung  sämtlicher  Ministerien  zur  Ausführung  des  §  31  Abs.  2
Nr.  1  des  Ditärhhnterblie  benengesetzes  vom  17.  Mai
1  1907  (R.-G.-Bl.  S.  214  flg.t)  3  10  19

29.  Febr.  31.  März  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  eine  Abänderung  zur  T
'  I  Ausführungsverordnung  zur  Reichsgewerbeordnungt  vom  i
28.  März  1892  betr.  .  .  .  311  20

27.  Febr.  31.  März
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        Tag
der  Inhalt.  Stück.  Nr.  Seite.
Ausstellung.  Ausgabe.  .
6  .
9.  März  31.  März  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes  vom  1.  Dezember  1864,  die
r  Ausübung  der  Jagd  betr.  3  12  21
12.  März  31.  März  Kirchengesetz,  die  Verbindung  auswärtiger  Kirchgemeinden  und  I
Geistlicher  mit  der  evangelisch-lutherischen  Landeskirche
des  Königreichs  Sachsen  betr.  3  13  22
13.  März  31.  März  Gesetz,  das  Kirchengesetz  über  die  Verbindung  auswärtig  er  Kirch-1
  gemeinden  und  Geistlicher  mit  der  evangelisch-lutherischen
E  Landeskirche  des  Königreichs  Sachsen  betr.  3  1  27
16.  März  31.  März  Verordnung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern,  das
Schleppen  und  Fahren  von  gekuppelten  Fahrzeugen
auf  der  Elbe  betr.  .  3  15  28
!7.  März  31.  März  Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Prüfung  und  Anstellung
der  Expeditionsbeamten  im  Geschäftsbereiche  des  Justizministeriums
  und  einige  damit  zusammenhängende  Vorschriften
betr.  3  16  28
17.  März  31.  März  Gesetz,  einige  Abänderungen  des  die  Entschädigung  für  an  Gehirn-Rückenmarksentzündung,
  beziehentlich  an  Gehirnentzündung
  umgestandene  Pferde  und  für  an  Maulund
  Klauenseuche  gefallenes  Rindvieh  regelnden  Gesetzes
vom  12.  Mai  1900  betr.  3  17  34
20.  März  31.  März  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  über  die  Schlachtvieh=
  und  Fleischbeschau  3  18  35
1.  April  14.  April  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  I  Innern,  die  Erhebung  von  Ka
Beiträgen  zur  Deckung  des  Bedarfs  des  Landeskulturrats  .
betr.  4  21  130
1.  April  14.  April  Bekanntmachung  des  Kriegsministeriums,  Anderung  der  Land-L
  wehrbezirkseinteilung  für  das  Königreich  Sachsen  betr.  4  22  131
I.  April  14.  April  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Ausdehnung  des
Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte  betr.  4  23  132
3.  April  14.  April  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Erweiterung  der
1  Strafbefugnisse  des  derzeitigen  Gemeindevorstands
von  Stötteritz  betr.  4  24  133
5.  April  14.  April  Gesetz,  einen  Nachtrag  zu  dem  Fina  Unzge  setze  auf  die  Jabre
1906  und  1907  betr.  .  4  25  133
5.  April  14.  April  Geseg.  die  Aufhebung  der  über  die  Erbschaftssteuer  erlassenen
Gesetze  sowie  einige  Abänderungen  des  Gesebes  über  den
Urkundenstempel  betr.  ..  .426  134
8.  April  14.  April  Gesetz  über  die  Oberrealschulen  "1  19  81
8.  April  14.  April  Verordnung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen  Unter-6
  richts  zur  Ausführung  des  Gesetes  vom  8.  Mpril  1908  über
die  Oberrealschulen  4  20  83
10.  April  1.  Mai  Bekanntmachung  des  Justizministeriums  wegen  einer  Anderung  der  sat-"
  Prüfungsordnung  für  Arzte  .  5  29  157
11.  April  1.  Mai  Verordnung  sämtlicher  Ministerien  und  der  Generaldirektion  der

 

Königlichen  Sammlungen,  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzleiund
  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  und  In-
        <pb n="5" />
        Tag

 

der  Inhalt.  Stück.  Nr  Seite.
Ausstellung.  Ausgabe.
I
habern  des  Anstellungsscheins  im  Königlich  Sächsischen  I  .
Staatsdtenstebetr..  5  27  137
11.  April  1.  Mai  Bekanntmachung  des  Kriegemiristeriums,  betreffend  Anderung  der  a
mit  Bekanntmachung  vom  18.  Januar  1908  veröffentlichten  1
Nachweisung,  betreffend  Regelung  der  Gerichtsbarkeit  über  1
die  Stäbe  der  Kommandabehärden,  die  Truppenteile  und
Militärbehörden.  .  5528  156
15.  April  1.  Mai  Verordnung  des  Justizministeriums,  eine  Ergänzung  der  Verord-  6
nung  zur  Ausführung  der  Grundbuchordnung  betr.  5  30  158
16.  April!17.  Juni  Verordnung  der  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern,  eine  Ab-  4u#t
änderung  der  Verordnung  über  den  Radfahrverkehr  auf  Z
öffentlichen  Wegen  vom  16.  Oktober  1907  betr.  7  45  236
21.  April  1.  Mai  Verordnung  des  Finanzministeriums,  die  Warenkontrolle  im
Grenzbezirke  betr.  5  31  162
22.  April  14.  Mai  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Enteignung
von  Grundeigentum  zur  Erbauung  einer  schmalspurigen  Neben—
bahn  zwischen  Thum  und  Meinersdorf  betr.  6  33  193
30.  April  14.  Mai  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  Verkauf  und  An-  6
kauf  gebrauchter  Verbandstoffe  betr.  6  34  194
1.  Mai  1.  Mai  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts
  über  die  Ordnung  der  Prüfung  für  das  höhere
Schulamt  .  5  32  165
6.  Mai  17.  Juni  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kultus  und  öffent-  JJuth
lichen  Unterrichts,  die  Abänderung  der  Hebammenordnung
und  der  Instruktion  für  die  Hebammen  zur  Verhütung  des
Kindbettfiebers  betr.  7  46  237
12.  Mai  14.  Mai  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Ausführung  des
1  Reichsvereinsgesetzes  vom  19.  April  1908  betr.  6  35  194
21.  Mai  I7.  Juni  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Ergänzung  der
«  Verordnung  vom  26.  Februar  1881,  die  Ausstellung  von
·  Heimatscheinen  für  das  Ausland  betr.  7  47  238
22.  Mai  17.  Juni  Kirchengesetz,  die  Verkündigung  von  Anordnungen  der
1  landeskirchlichen  Behörden  und  Gemeindevertretungen  betr.  7  37  223
22.  Mai  17.  Juni  Verordnung  der  in  Evangelieis  beauftragten  Staatsminister  zur
Abänderung  der  Verordnung  vom  26.  Juli  1886,  betreffend
das  Verfahren  bei  der  Anstellung  von  solchen  Kantoren  und
Organisten,  deren  Kirchendienst  nicht  mit  einer  bestimmten
I  ständigen  Schulstelle  verbunden  ist  7  40  226
23.  Ma  17.  Juni  6  Gesetz,  die  Verkündigung  von  Anordnungen  der  landeskirchlichen
  Behörden  und  Gemeindevertretungen  ber.  7  38  225
23.  Mai  17.  Juni  Verordnung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen  Unter-6
  i  richts,  die  staatliche  Genehmigung.  der  Verordnung  über  die
i  E  Anstellung  von  Kantoren  und  Organisten  vom  22.  Mai
1908  betr.  7  228
30.  Mai  17.  Juni  #  Verordnung  sämtlicher  Ministerien,  die  Einziehung  nicht  mehr
«  umlaufsfähiger  Reichs-Nickel=  und  Kupfermünzen  betr.  7  48  239
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        Tag

der

Ausstellung.

Ausgabe.

Inhal  t.

Stück.  Nr.

Seite.

 

1.  Jumi

4.  Juni

5.  Junt

5.  Juni

6.  Juni

9.  Juni

15.  Juni
15.  Juni
15.  Juni

16.  Juni

18.  Juni

20.  Juni

22.  Junr

 

17.  Juni

17.  Juni

17.  Juni

17.  Juni

17.  Juni

17.  Juni

17.  Juni
17.  Juni
13.  Juli

13.  Juli

13.  Juli
13.  Juli

13.  Juli

Bekanntmachung  des  evangelisch-lutherischen  Landeskonsistoriums
wegen  Einführung  des  Kirchengesetzes,  die  BVerkündigung
von  Anordnungen  der  landeskirchlichen  Behörden  und
Gemeindevertretungen  betr.,  vom  22.  Mai  1908  in  der  Oberlausitz


Bekanntmachung  des  evangelisch-  lutherischen  Landeskonsistoriums
wegen  Einführung  der  Verordnung  vom  22.  Mai  1908  zur
Abänderung  der  Verordnung  vom  26.  Juli  1886,  betreffend
das  Verfahren  bei  der  Anstellung  von  solchen  Kantoren  und
Organisten,  deren  Kirchendienst  nicht  mit  einer  bestimmten
ständigen  Schulstelle  verbunden  ist,  in  der  Oberlausitz.

Bekanntmachung  des  evangelisch-lutherischen  Landeskonsistoriums,
betreffend  den  Text  der  abgeänderten  Verordnung  vom  26.  Juli
1886  über  das  Verfahren  bei  der  Anstellung  von  solchen
Kantoren  und  Organisten,  deren  Kirchendienst  nicht  mit
einer  bestimmten  ständigen  Schulstelle  verbunden  ist

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Gewerbebeauf—
sichtigung  bettrt.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen
Unterrichts  über  die  Ordnung  der  Pädagogischen  Prüfung
an  der  Universität  Leipbdig

Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Kündigung  des  Abkommens
  über  die  gegenseitige  abgabenfreie  Behandlung
des  beweglichen  Nachlasses  Königlich  Sächsischer  und  Kaiserlich
  Königlich  Osterreichischer  und  böniglich  Ungarischer  Untertanen
  betr.  .

Finanzgesetz  auf  die  Jahre  1908  und  1909  ·

Gesetz,  die  Abänderung  des  Einkommensteuergesetzes  betr.

Gesetz,  die  Gehaltsverhältnisse  der  Lehrer  an  den  Volksschulen
und  die  Gewährung  von  Staatsbeihilfen  zu  ihren  Alterszulagen
  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen  unterrichts
  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Gehalisverhältnisse
der  Lehrer  an  den  Volksschulen  und  die  Gewährung  von
Staatsbeihilfen  zu  ihren  Alters  zulagern  betr.,  vom
15.  Juni  1908

Gesetz,  einen  weiteren  Nachtrag  zu  dem  Finanzgesetze  auf  die
Jahre  1906  und  1907  betr.

Bekanntmachung  der  Königlichen  Kreishauptmannschaft  S  Bautzen  als

Konsistorialbehörde,  die  Zuweisung  der  in  den  Oberlausitzer

–  —

OO

.  Parochien  lebenden  fremden  Konfessionsverwandten

an  die  Geistlichen  ihres  Glaubens  betr.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  k  öffentlichen  s
Unterrichts  wegen  Anderung  des  Statutes  der  Technischen  s

Hochschule

39

43

42
uit
Anl.)

49
(mit
Anl.)

36
(mit
Anl)

50

51
52

53

54

lmutt
Unl.)

55

56

8  57

226

232

229

240

199

243

243
245

249

254

261

262

263
        <pb n="7" />
        Tag
der  Inbalt.  Stück.  Nr.  Seite.
Ausstellung.  Ausgabe.  #
I
26.  Juni  13.  Juli  Verordnung  des  Finanzministeriums,  einige  Abänderungen  der  zum
Einkommensteuergesetze  vom  24.  Juli  1900  erlassenen
Ausführungsbestimmungen  betr.  58  263
26.  Juni  13.  Juli  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Eröffnung  des  Betriebes
  auf  der  vollspurigen  Güterbahn  Crimmitschaun—
Schweinsburg  betr.  .  8  59  266
27.  Juni  13.  Juli  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Eröffnung  des  Betriebes
  auf  der  vollspurigen  Nebeneisenbahn  Dürrröhrsd  orf  ·
WeIZIgBuhlaubetr..  8  60  266
29.  Juni  13.  Juli  Verordnung  des  evangelisch-  lutherischen  Landeskonsistoriums,  die  6
Staatszulagen  für  Geistliche  und  geistliche  Stellen  betr.  8  61  267
29.  Juni  13.  Juli  Gesetz,  die  Besoldung  der  Richter  betr.  .  8  62  267
1.  Juli  6.  Aug.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Telegrap  henordnung
  für  das  Deutsche  Reich  vom  16.  Juni  1904  betr.  9  63  271
7.  Juli  6.  Aug.  Verordnung  sämtlicher  Ministerien,  die  Außerkurssetzung  der  74
Fünfzigpfennigstücke  der  älteren  Geprägeformen  betr.  9  64  275
10.  Juli  6.  Aug.  Gesetz  über  die  Besoldung  der  Senatspräsidenten  und  Räte  26
beim  Oberverwaltungsgerichte  .  9  65  277
30.  Juli  6.  Aug.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  über  die  Gebühren  s
für  die  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden  ·
Fleisches  9  66  278
31.  Juli  21.  Aug.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen  14
Unterrichts  wegen  Anderung  des  Statutes  der  Technis  cen  #
Hochschule  10  70  307
6.  Aug.  21.  Aug.  Gesetz,  eine  Abänderung  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1904,  die  I
Oberrechnungskammer  betr.  10  67  281
7.  Aug.  21.  Aug.  Verordnung  sämtlicher  Ministerien,  die  Ausführungsbestimmungen
für  das  Königreich  Sachsen  zu  den  Grundsätzen  für  die  Besetzung
  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den
Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern
und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  vom  20.  Juni
1907  betr.  10  68  282
7.  Aug.  21.  Aug.  Verordnung  der  Ministerien  des  Kriegs  und  des  Innern,  die  7  v4
Ausführungsbestimmungen  für  das  Königreich  Sachsen  zu  den  «
Grundsätzen  für  die  Besetzang  der  mittleren,  Kanzlei-  und
Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden  usw.  mit
Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungs--  .
scheins  vom  15.  September  1907  betr.  .  10  69  293
10.  Aug.  21.  Aug.  Verordnung  des  Finanzministeriums,  Anderungen  der  Instruktion  1  412/%
zum  Einkommensteuergesetze  vom  24.  Juli  1900  betr.  10  72  310
11.  Aug.  21.  Aug.  Verordnung  des  Finanzministeriums,  die  Gebühren  für  die  Er--hebung
  der  Einkommensteuer  und  der  Ergänzungssteuer
  und  für  die  Besorgung  der  übrigen,  den  Gemeindebehörden
  bei  diesen  Steuern  obliegenden  Geschäfte  in  ben
Jahren  1908  und  1909  betr.  10  71  308
11.  Aug.  14.  Okt.  Satzungen  der  Königin  Carola—  Gedächtnis—  Stiftung  13  80  327
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        Tag

der

Ausstellung.  Ausgabe.

—  VIII  —

—

Inhalt.

Stück  2

Seite.

 

31.  Aug.  4.  Sept.

22.  Aug.  4.  Sept.

24.  Aug.  4.  Sept.
24.  Aug.  4.  Sept.

4.  Sept.  19.  Sept.
7.  Sept.  19.  Sept.

10.  Sept.  14.  Okt.

17.  Sept.  19.  Sept.

17.  Sept.  14.  Okt.

23.  Sept.  14.  Okt.

26.  Sept.  14.  Okt.

26.  Sept.  14.  Okt.

26.  Sept.  14.  Okt.
28.  Sept.  14.  Okt.

30.  Sept.  14.  Okt.

5.  Okt.  14.  Okt.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  sowie  des  Kultus  und
öffentlichen  Unterrichts,  die  Prüfung  der  Nahrungsmittelchemiker
  betr.

Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Postordnung  vom
20.  März  1900  betr.  ..

Verordnung  des  Ministeriums  des  J  Innern,  betresfend  die  Bildung
einer  Kommission  für  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen
wegen  Abschließung  verbotener  Börsenter  mingeschäfte

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Erweiterung  der
Strafbefugnisse  des  derzeitigen  Gemeindevorstandes
von  Rodewisch  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  der  Infl  uenza
der  Pferde  ..

Verordnung  des  Justizministeriums,  die  Sühnev  ersuche  mit  Stu—
dierenden  der  Tierärztlichen  Hochschule  zu  Dresden  betr.

Verordnung  sämtlicher  Ministerien,  die  Verpackung  der  Dreimark—
stücke  bei  den  Staats-  und  anderen  öffentlichen  Kassen  betr.

Allerhöchste  Verordnung,  die  Gewinnung  und  Verwertung  des
Radiums  betr.

Verordnung  der  Ministerien  der  JustizZ  und  des  Innern  zur  Ausführung
  des  §  126.  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  .

Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Eröffnung  des  Betriebes
  auf  der  Endstrecke  Hänichen-Goldene  Höhe  —
Possendorf  der  vollspurigen  Nebeneisenbahn  Gittersee  —
Possendorf  betr.

Bekanntmachung  des  Kriegsministeriums,  betreffend  Anderung  der
mit  Bekanntmachung  vom  18.  Januar  1908  veröffentlichten
Nachweisung,  betreffend  Regelung  der  Gerichtsbarkeit  über
die  Stäbe  der  Kommandobehörden,  die  Truppenteile  und  Mili—
tärbehörden  .  ......

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Abänderung
  der  Verordnung  vom  15.  November  1899,  die  Aufstellung
  von  Soldaten  zum  Schutze  von  königlichen  Forsten,
Jagden  und  Fischereien  sowie  von  Gemeinde-beziehentlich
Privat-Waldungen  u.  Fluren  betr.  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  569)

Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Eröffnung  des  Betriebes
  auf  der  vollspurigen  Nebeneisenbahn  Königswartha—
Landesgrenze—Hoyerswerda  betr.

Verordnung  des  Gesamtministeriums,  die  Verleihung  des  Enteignungsrechtes
  zur  Herstellung  einer  elektrischen  Bahn
von  Lützschena  bis  zur  Landesgrenze  betr.

Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Ausdehnung  des
Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  zur  Abänderung  der
Ausführungsverordnung  zum  Neichs=  .Vie  bf  euchenges  ebe
vom  31.  August  1905  .

11

11

13

13

13

13

13

13

79

82

83

84

85

86

87

88

313

314

3510

324

330

324

330

331

332

333

333

334

335

3365
        <pb n="9" />
        Tag
der  Inhalt.  Stück,  Nr.  Seite.

 

l
Ausstellung.  Ausgabe.

26.  Okt.  7.  Nov.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Vornahme  einer
i  beschränkten  Viehzählung  am  1.  Dezember  1908  beor.  14  90  «  343
2.  Nov.  2.  Dez.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen  Unter-  T  E

richts,  die  Prüfungsordnung  für  Fachlehrer  und  Fach—
lehrerinnen  in  der  französischen  und  in  der  englischen

 

Sprache  betr.  .  ..  15  91  347
5.  Nov.  2.  Dez.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  das  Schneeauswerfen  1  Anttb
auf  den  Straßen  beoerr.  15  92  361
24.  Nov.  2.  Dez.  Verordnung  des  Justizministeriums,  Anderungen  der  Verordnung  «  Z
zur  Ausführung  der  Grundbuchordnung  betr.  15  93  361
8.  Dez.  15.  Dez.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen  unter-  #
richts,  die  vom  1.  Januar  1909  ab  gültige  Fassung  des  Gesetzes
über  die  Gehaltsverhältnisse  der  Lehrer  an  den  Volks-#
  schulen  und  die  Gewährung  von  Staatsbeihilfen  zu  ihren  «  ,
Alterszulagen  vom  15.  Juni  1908  betr.  16  94  363
10.  Dez.  15.  Dez.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öfentlichen  unter-  6  on
richts  über  die  Schulferien  16  95  367

16.  Dez.  31.  Dez.  Verordnung  des  Gesamtministeriums,  die  Verleihung  des  Ent-  3
eignungsrechtes  für  den  Bau  einer  öffentlichen  Straße  von  .
:  Königswalde  nach  Geyersdorf  berr.  17  96  369
17.  Dez.  31.  Dez.  Verordnung  sämtlicher  Ministerien,  die  Allgemeinen  Vor-1
  schriften  für  das  Staatsrechnungswesen  des  König--reichs
  Sachsen  (A.  R.  V.)  berr.  17  97  370
17.  Dez.  31.  Dez.  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  sowie  des  Kultus  und  öffent-  E

 

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  zur  Ausführung  des
Gesetzes,  die  Aufhebung  des  §  30  der  Revidierten  Städteordnung
  und  des  §  23  Absatz  2  der  Revidierten  Landlichen

  Unterrichts,  die  Anwendung  des  Gesetzes  über  die  Sonn-,
H  Fest-undBußtagsfeiervom10.September1870betr.1798  370
19.  Dez.  31.  Dez.  Gesetz,  einen  Nachtrag  zu  dem  Finanzgesetze  auf  die  Jahre  1908
1  und  1909  betrr.  17  99  371
19.  Dez.  31.  Dez.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  die  Postordnung  vom
20.  März  1900  berr.  17  100  372
23.  Dez.  31.  Dez.  Gesetz,  die  Aufhebung  des  §  30  der  Revidierten  Städteordnung  ##
1  und  des  §  23  Absatz  2  der  Revidierten  Landgemeindeordnung
  betrtr.  17  104  381
24.  Dez.  31.  Dez.
i
l

 

 

 

 

gemeindeordnungbetrvom23Dezember1908..17105  382

24.  Dez.  31.  Dez.  Gesetz,  die  Bezüge  früherer  Staatsdiener  und  ihrer  Hinter-1
  lassenen  betr.  17  101  373

24.  Dez.  31.  Dez.  Gesetz,  eine  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Gymnasien,  Realschulen
  und  Seminare  vom  22.  August  1876  betr.  17  102  376

24.  Dez.  31.  Dez.  Gesetz,  Pensionserhöhungen  für  frühere  Geistliche,  Lehrer
und  ihre  Hinterlassenen  br.  17  103  377

29.  Dez.  31.  Dez.  Verordnung  der  Ministerien  der  Justiz,  des  Kriegs  und  des  Innern,  #
.  die  Vollstreckung  von  Freiheitsstrafen  betr.  17  106  384
        <pb n="10" />
        Inhaltsverzeichnis
des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Sachsen
vom  Jahre  1908.

II.  In  alphabetischer  Ordnung.

——  ——

A.

Abgabenfreie  Behandlung  des  beweglichen  Nachlasses
Sächsischer  sowie  Osterreichischer  und  Ungarischer  Unter—
tanen,  Kündigung  des  Abkommens  (Bek.  v.  9.  Juni)  243.

Aktuare  beim  Justizministerium,  Anstellung  (V.  v.
17.  März)  30.

Allgemeine  Vorschriften  für  das  Staatsrechnungswesen
des  Königreichs  Sachsen  (A.  R.  V.),  neue  Fassung  (V.
v.  17.  Dez.)  370.

Alterszulagen  der  Geistlichen,  Anderung  der  bisherigen
Vorschrift  (V.  v.  29.  Juni)  267.

Desgl.  der  Volksschullehrer,  Staatsbeihilfen  dazu
(Ges.  v.  15.  Juni)  249.  —  (Ausführungsverordnung
v.  16.  Juni)  254.  —  Neue  Fassung  (Bek.  v.  8.  Dez.)
363.

Altstadt-Waldenburg  (Sachsen),  Ausdehnung  des
Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  (Bek.  v.  30.  Sept.)  335.

Anordnungen  der  landeskirchlichen  Behörden  und  Gemeindevertretungen,
  deren  Verkündigung  (KGes.  v
22.  Mai)  223.  —  (Ges.  v.  23.  Mai)  225.  —  Desgl.
in  der  Oberlausitz  (Bek.  v.  4.  Juni)  226.

Ansteckende  Krankheiten,  Anzeigepflicht  (V.  v.  14.  Febr.)
13.

Desgl.,  Verhalten  der  Schulbehörden  bei  deren  Auftreten
  in  den  Schulen  (V.  v.  27.  Febr.)  17.

Anstellung  von  Kantoren  und  Organisten,  deren  Kirchendienst
  nicht  mit  einer  bestimmten  ständigen  Schulstelle
verbunden  ist  (V.  v.  22.  Mai)  226.  —  (V.  v.  23.  Mai)
228.  —  (Bek.  v.  5.  Juni)  229.  —  Desgl.  in  der  Oberlausitz
  (Bek.  v.  4.  Juni)  232.

Anstellung  und  Prüfung  der  Expeditionsbeamten  im
Geschäftsbereiche  des  Insigmnssterinms  V.  v.  17.  März)

Anselungsschein.  Die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzleiund
  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs-,  Staats=  und

Kommunalbehörden  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern
des  Anstellungsscheins,  neues  Stellenverzeichnis  (V.  v.
11.  April)  137.  —  Ausführungs=  und  Zusatzbestimmungen
  zu  den  Anstellungs-Grundsätzen  (V.  v.
7.  Aug.)  282,  293.

Anzeigepflicht  bei  ansteckenden  Krankheiten  (V.  v.
14.  Febr.)  13.

Arzneimittel,  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die
Abgabe  stark  wirkender  (V.  v.  18.  Febr.)  13.

Arzte,  Anmeldepflicht  (V.  v.  31.  Jan.)  9.  —  Anderung
der  Prüfungsordnung  (Bek.  v.  10.  April)  157.

Aufzüge.  Herstellung  und  Betrieb  von  Paternoster-Aufzügen
  (V.  v.  8.  Febr.)  232.

Ausführungsbestimmungen  D  zum  Schlachtvieh=  und
Fleischbeschaugesetze,  Anderungen  (V.  v.  20.  März)  35.

Ausführungsbestimmungen  zum  Einkommensteuergesetze,
  einige  Abänderungen  (V.  v.  26.  Juni)  263.

Desgl.  zu  den  Grundsätzen  für  die  Besetzung  der

mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den
Reichs-,  Staats=  und  Kommunalbehörden  mit  Militäranwärtern
  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  (V.  v.
7.  Aug.)  282,  293.

Ausführungsverordnung  zum  Reichsvereinsgesetze  (v.
12.  Mai)  194.

Desgl.  zum  Reichsviehseuchengesetze,

(V.  v.  5.  Okt.)  335.

Ausland.  Heimatscheine  für  das  Ausland,  Vorenthaltung
(V.  v.  21.  Mai)  238.

Ausländer,  deren  Besteuerung  in  Sachsen  (Ges.  v
15.  Juni)  245.  —  (V.  v.  26.  Juni)  264.

Auswörtige  Kirchgemeinden  und  Geistliche,  deren
Verbindung  mit  der  ev.-luth.  Landeskirche  des  gntereichs
  Sachsen  (K  Ges.  v.  12.  März)  22.  —  (Ges.
13.  März)  27.

Außerkurssetzung  der  Fünfzigpfennigstücke  der  älteren
Geprägeformen  (V.  v.  7.  Juli)  275.

Abänderung
        <pb n="11" />
        B.

Behörden,  landeskirchliche,  Verkündigung  von  An—
ordnungen  (KGes.  v.  22.  Mai)  223.  —  (Ges.  v.  23.  Mai)
225.  —  in  der  Oberlausitz  (Bek.  v.  4.  Juni)  226.

Besoldung  der  Richter  (Ges.  v.  29.  Juni)  267.

Desgl.  der  Senatspräsidenten  und  Räte  beim  Ober—
verwaltungsgerichte  (Ges.  v.  10.  Juli)  277.

Desgl.  des  Vizepräsidenten  und  der  Räte  bei  der
Oberrechnungskammer  (Ges.  v.  6.  Aug.)  281.

Desgl.  der  Volksschullehrer  (Ges.  v.  15.  Juni)
249.  —  (Ausführungsverordnung  v.  16.  Juni)  254.
—  Neue  Fassung  (Bek.  v.  8.  Dez.)  363.

Betriebseröffnung  auf  der  vollspurigen  Güterbahn
Crimmitschau  —  Schweinsburg  (Bek.  v.  26.  Juni)
266.

Desgl.  auf  der  vollspurigen  Nebeneisenbahn  Dürrröhrsdorf
  —  Weißig  —Bühlau  (Bek.  v.  27.  Juni)
266.

Desgl.  auf  der  Endstrecke  Hänichen  -Goldene
Höhe  —  Possendorf  der  vollspurigen  Nebeneisenbahn
Gittersee  —  Possendorf  (Bek.  v.  23.  Sept.)  331.

Desgl.  auf  der  vollspurigen  Nebeneisenbahn  Königswartha
  —  Landesgrenze  —  Hoyerswerda  (Bek.
v.  26.  Sept.)  333.

Blumenhandel  ist  an  Sonn-,  Fest=  und  Bußtagen  außer
der  Zeit  des  Vormittagsgottesdienstes  erlaubt  (V.  v.
17.  Dez.)  370.

Börsentermingeschäfte,  verbotene,  Bildung  einer  Kommission
  für  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  (V.  v.
24.  Aug.)  319.

Brohna  s.  Luppa.

Bühlau,  Betriebseröffnung  auf  der  vollspurigen  Nebeneisenbahn
  Dürrröhrsdorf  —  Weißig  —  Bühlau  (Bek.  v.
27.  Juni)  266.

Bureauassistenten  beim  Justizministerium,  Anstellung

(LV.  v.  17.  März)  30.

Bußtag.  Genehmigung  des  Handels  mit  Blumen  außer

der  Zeit  des  Vormittagsgottesdienstes  (V.  v.  17.  Dez.)

370.
C.

Carola-Gedächtnis-Stiftung,  Satzungen  (v.  11.  Aug.)
327.

Carola-Medaille,  Nachtrag  zur  Stiftungsurkunde  (o.
10.  Febr.)  11.

Chemnitz,  Handelskammer  s.  Handelskammer.

Crimmitschau  —  Schweinsburg,  Eröffnung  des  Eisenbahnbetriebes
  (Bek.  v.  26.  Juni)  266.

D.
Dienstalterszulagen  s.  Alterszulagen.

XI  —

Dienstanweisung  für  die  Hebammen  zur  Verhütung  des
Kindbettfiebers,  deren  Inkrafttreten  (V.  v.  6.  Mai)  237.

Diensteinkommen,  festes,  Aufhebung  der  Bestimmung
über  dessen  Veranlagung  zu  den  Gemeindesteuern  nach
1  (Ges.  v.  23.  Dez.)  381.  —  (Ausführungsverordnung
v.  24.  Dez.)  382.

Diphtheritis  s..  ansteckende  Krankheiten.

Dreimarkstücke,  Verpackung  (V.  v.  10.  Sept.)  330.

Dresden,  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe
  (Bek.  v.  1.  April)  132.

Desgl.,  Handelskammer  s.  Handelskammer.

Dürrröhrsdorf—Weißig  —Bühlau,  Betriebseröffnung
auf  der  vollspurigen  Nebeneisenbahn  (Bek.  v.  27.  Juni)
266.

Einkommensteuer,  Erhebungsgebühren  (V.  v.  11.  Aug.)
308.

Einkommensteuergesetz,  Abänderung  (Ges.  v.  15.  Juni)
245.

Desgl.,  einige  Abänderungen  der  Ausführungsbestimmungen
  (V.  v.  26.  Juni)  263.

Desgl.,  Abänderungen  der  Instruktion  (V.  v.  10.  Aug.)
310.

Einkommensteuertarif  in  der  Fassung  von  Artikel  I  des
Gesetzes  vom  1.  Juli  1902  bleibt  in  Kraft  (Ges.  v.
15.  Juni)  245.

Einschätzung  des  Einkommens  aus  der  Landwirtschaft,
Ergänzungen  und  Anderungen  der  bisherigen  Bestimmungen
  (V.  v.  10.  Aug.)  310.

Einziehung  nicht  mehr  umlaufsfähiger  Reichs-Nickel=  und
-Kupfermünzen  (V.  v.  30.  Mai)  239.

Eisenbahnen.  Neuanlegung,  Erweiterung  bestehender
Anlagen,  Betriebseröffnung  usw.:

1.  Crimmitschau  —Schweinsburg,  vollspurige
Güterbahn.  Betriebseröffnung  (Bek.  v.  26.  Juni)
266.

2.  Dürrröhrsdorf  —  Weißig  —  Bühlau,
vollspurige  Nebeneisenbahn.  Betriebseröffnung
(Bek.  v.  27.  Juni)  266.

3.  Hänichen-Goldene  Höhe  —  Possendorf,
Endstrecke  der  vollspurigen  Nebeneisenbahn  Gittersee
  —  Possendorf.  Betriebseröffnung  (Bek.  v.
23.  Sept.)  331.

4.  Königswartha  —  Landesgrenze  —Hoyers-=werda,
  vollspurige  Nebeneisenbahn.  Betriebseröffnung
  (Bek.  v.  26.  Sept.)  333.

5.  Thum—Meinersdorf.  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  zur  Herstellung  einer  schmalspurigen
Nebenbahn  (Bek.  v.  22.  April)  193.

Elbe,  das  Schleppen  und  Fahren  von  gekuppelten  Fahrzeugen
  (V.  v.  16.  März)  28.

bo*
        <pb n="12" />
        —  XII

Elektrische  Bahn  von  Lützschena  bis  zur  Landesgrenze,
Enteignungsrechtsverleihung  zum  Bau  (V.  v.  28.  Sept.)
334.

Englische  Sprache,  Prüfungsordnung  für  Fachlehrer
und  Fachlehrerinnen  (Bek.  v.  2.  Nov.)  347.

Enteignungsbehörde  kann  vom  Grundbuchamte  Auskunft
  darüber  verlangen,  ob  enteignete  Grundstücke  mir
Landrenten  usw.  belastet  sind  (V.  v.  15.  April)  158.

Enteignungsrechtsverleihung  zur  Erbauung  einer
schmalspurigen  Nebenbahn  zwischen  Thum  und
Meinersdorf  (Bek.  v.  22.  April)  193.

Desgl.  zur  Herstellung  einer  elektrischen  Bahn  von
Lützschena  bis  zur  Landesgrenze  (V.  v.
28.  Sept.)  334.

Desgl.  für  den  Bau  einer  öffentlichen  Straße  von
Königswalde  nach  Geyersdorf  (V.  v.  16.  Dez.)
369.

Erbschaftssteuer,  Aufhebung  der  bestehenden  Gesetze
(Ges.  v.  5.  April)  134.

Desgl.,  Kündigung  des  Abkommens  über  die  gegenseitige
  abgabenfreie  Behandlung  des  beweglichen  Nachlasses
  Sächsischer  sowie  Osterreichischer  und  Ungarischer
Untertanen  (Bek.  v.  9.  Juni)  243.

Ergänzungssteuer,  Erhebungsgebühren  (V.  v.  11.  Aug.)
308.

Erhebungsgebühren  bei  der  Einkommensteuer  und  der
Ergänzungssteuer  (V.  v.  11.  Aug.)  308.

Evang.-luth.  Landeskirche  s.  Landeskirche.

Erpedientenprüfung  beim  Justizministerium  (V.  v.
17.  März)  29.  «

Erplosionsschäden,  Haftung  der  Landes-Brandversicherungsanstalt
  (Ges.  v.  25.  Febr.)  14.

*

Fachlehrer  und  Fachlehrerinnen  in  der  französischen
und  in  der  englischen  Sprache,  Prüfungsordnung  (Bek.
v.  2.  Nov.)  347.

Fahrzeuge,  gekuppelte,  deren  Schleppen  und  Fahren  auf
der  Elbe  (V.  v.  16.  März)  28.

Ferien  (V.  v.  10.  Dez.)  367.

Finanzgesetz  auf  die  Jahre  1906  und  1907,  Nachträge
(Ges.  v.  5.  April)  133.  —  (Ges.  v.  18.  Juni)  261.

Desgl.  auf  die  Jahre  1908  und  1909  (v.  15.  Juni)
243.  —  Nachtrag  (Ges.  v.  19.  Dez.)  371.

Fischereien,  königliche,  Aufstellung  von  Soldaten  zu  deren
Schutze,  Abänderung  der  bisherigen  Vorschriften  (V.  v.
26.  Sept.)  333.

Fleisch,  in  das  Zollinland  eingehendes,  Untersuchung  und
gesundheitspolizeiliche  Behandlung  (V.  v.  20.  März)
36.  —  Gebühren  für  die  Untersuchung  (Bek.  v.  30.  Juli)
278.

Fleischbeschau,  abgeänderte  Ausführungsbestimmungen
zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze  (V.  v.
20.  März)  35.

Forsten,  königliche,  Aufstellung  von  Soldaten  zu  deren
Schutze,  Abänderung  der  bisherigen  Vorschriften  (V.  v.
26.  Sept.)  333.

Französische  Sprache,  Prüfungsordnung  für  Fachlehrer
und  Fachlehrerinnen  (Bek.  v.  2.  Nov.)  347.

Freiheitsstrafen,  Vollstreckung  (V.  v.  29.  Dez.)  384.

Freiwillige  Gerichtsbarkeit.  Ausführung  des  §  126
des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  (V.  v.  17.  Sept.)  330.

Fremde  Konfessionsverwandte,  Zuweisung  der  in  den
Oberlausitzer  Parochien  lebenden  an  die  Geistlichen  ihres
Glaubens  (Bek.  v.  20.  Juni)  262.

Fünfzigpfennigstücke  der  älteren  Geprägeformen,  Außerkurssetzung
  (V.  v.  7.  Juli)  275.

Funkentelegramme.  Abänderungder  Telegraphenordnung
(Bek.  v.  1.  Juli)  271.

G.

Gebühren  für  die  Erhebung  der  Einkommensteuer  und
der  Ergänzungssteuer  und  für  die  Besorgung  der  übrigen,
den  Gemeindebehörden  bei  diesen  Steuern  obliegenden
Geschäfte  (V.  v.  11.  Aug.)  308.

Desgl.  für  die  Untersuchung  des  in  das  Zollinland
eingehenden  Fleisches  (Bek.  v.  30.  Juli)  278.

Gefängnisstrafen,  Vollstreckung  (V.  v.  29.  Dez.)  384.

Gehaltsverhältnisse  der  Lehrer  an  den  Volksschulen
und  die  Gewährung  von  Staatsbeihilfen  zu  ihren
Alterszulagen  (Ges.  v.  15.  Juni)  249.  —  (Ausführungsverordnung
  v.  16.  Juni)  254.  —  Neue  Fassung  (Bek.
v.  8.  Dez.)  363.

i  Pferd  «-Gehirnentzündung

  scnsunhrnertseln

Gehirn-Rückenmarksentzündung  17.  März)  34.

Geistliche,  Zuordnung  an  deutsche  evang.  Kirchgemeinden
außerhalb  Deutschlands  (KGes.  v.  12.  März)  22.  —
(Ges.  v.  13.  März)  27.

Geistliche,  frühere,  Pensionserhöhungen  (Ges.  v.  24.  Dez.)
377.

Geistliche  und  geistliche  Stellen,  Anderung  der  bisherigen
  Vorschrift  über  die  Staatszulagen  (V.  v.  29.  Juni)
267.

Gemeindebehörden.  Erhebungsgebühren  für  die  Einkommensteuer
  und  die  Ergänzungssteuer  und  die  übrigen
damit  zusammenhängenden  Geschäfte  (V.  v.  11.  Aug.)
308.

Desgl.,  die  Ausführung  der  Viehzählung  am  1.  Dez.
(V.  v.  26.  Okt.)  343.
Gemeindesteuern.  Aufhebung  der  Bestimmungen  über

die  Veranlagung  festen  Diensteinkommens  nach  ½  (Ges.
        <pb n="13" />
        —  XII

v.  23.  Dez.)  381.  —  (Ausführungsverordnung  v.
24.  Dez.)  382.

Gemeinde-Waldungen  und  Fluren,  Aufstellung  von
Soldaten  zu  deren  Schutze,  Abänderung  der  bisherigen
Vorschriften  (V.  v.  26.  Sept.)  333.

Gerichtsbarkeit.  Ausführung  des  §  126  des  Reichsgesetzes
  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  (V.  v.  17.  Sept.)  330.

Desgl.  über  die  Stäbe  der  Kommandobehörden  usw.,
anderweite  Regelung  (Bek.  v.  18.  Jan.)  2.—  Anderungen
(Bek.  v.  11.  April)  156.  —  (Bek.  v.  26.  Sept.)  332.

Gewerbebeaufsichtigung,  Abänderung  der  bisherigen
Vorschriften,  anderweite  Abgrenzung  der  Aufsichtsbezirke
(V.  v.  5.  Juni)  240.

Gewerbebetrieb  im  Grenzbezirke  (V.  v.  21.  April)  162.

Gewerbekammer.  Organ  des  Handelsstandes  im  Sinne
des  §  126  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  ist  für  die  Bezirke,  in
denen  Handelskammer  und  Gewerbekammer  getrennt  sind,
ein  aus  beiden  Kammern  gebildeter  Ausschuß  (V.  v.
17.  Sept.)  330.

Geyersdorf.  Enteignungsrechtsverleihung  für  den  Bau
einer  öffentlichen  Straße  von  Königswalde  nach  Geyersdorf
  (V.  v.  16.  Dez.)  369.

Gittersee  —  Possendorf,  Betriebseröffnung  auf  der  Endstrecke
  Hänichen-Goldene  Höhe  —  Possendorf  (Bek.  v.
23.  Sept.)  331.

Grenzbezirk,  Warenkontrolle  (V.  v.  21.  April)  162.

Grundbuchordnung,  Ergänzung  der  Ausführungsverordnung
  (V.  v.  15.  April)  158.

Desgl.,  Anderungen  (V.  v.  24.  Nov.)  361.

Güterbahn  Crimmitschau—Schweinsburg,  Betriebseröffnung
  (Bek.  v.  26.  Juni)  266.

Gymnasien.  Wegfall  der  Schulgeldbefreiung  für  Kinder
von  Lehrern  (Ges.  v.  24.  Dez.)  376.

H.

Handelskammer.  Organ  des  Handelsstandes  im  Sinne
des  §  126  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  ist  für  die  Bezirke,  in
denen  Handelskammer  und  Gewerbekammer  getrennt
sind,  ein  aus  beiden  Kammern  gebildeter  Ausschuß  (V.
v.  17.  Sep’.)  330.

Hänichen-Goldene  Höhe  —  Possendorf,  Betriebseröffnung
  auf  der  Endstrecke  der  vollspurigen  Nebeneisenbahn
  Gittersee  —  Possendorf  (Bek.  v.  23.  Sept.)
331.

Hausierhandel  im  Grenzbezirke  (V.  v.  21.  April)  162.

Hebammenordnung  und  Instruktion  für  die  Hebammen
zur  Verhütung  des  Kindbettfiebers,  Abänderung  (V.  v.
6.  Mai)  237.

Heimatscheine  für  das  Ausland,  Vorenthaltung  (V.  v.
21.  Mai)  238.

Hinterbliebene  ehemaliger  Militärpersonen.  Bewilligungen
  von  Versorgungsgebührnissen  sind  den
Militärbehörden  durch  die  Zivilbehörden  mitzuteilen
(V.  v.  29.  Febr.)  19.

Hinterlassene  früherer  Geistlicher  und  Lehrer,  Pensionserhöhungen
  (Ges.  v.  24.  Dez.)  377.

Hinterlassene  früherer  Staatsdiener,  Pensionserhöhungen
  (Ges.  v.  24.  Dez.)  373.

Hof-Oberb  aurat,  Hofrang  (Bek.  v.  14.  Febr.)  12.

Hofrangordnung,  Ergänzung  (Bek.  v.  14.  Febr.)  12.

Höheres  Schulamt,  Prüfungsordnung  (Bek.  v.  1.  Mai)
165.

Hoyerswerda—  Landesgrenze  —Königswartha,  Betriebseröffnung
  der  vollspurigen  Nebeneisenbahn  (Betk.
v.  26.  Sept.)  333.

J.

Jagd.  Abänderung  des  Gesetzes  v.  1.  Dez.  1864  über  die
Ausübung  der  Jagd  (Ges.  v.  9.  März)  21.

Jagden,  königliche,  Aufstellung  von  Soldaten  zu  deren
Schutze,  Abänderung  der  bisherigen  Vorschriften  (V.  v.
26.  Sept.)  333.

Influenza  der  Pferde,  Verlängerung  der  Schutzfrist
(V.  v.  4.  Sept.)  323.

Instruktion  für  die  Hebammen  zur  Verhütung  des
Kindbettfiebers,  Abänderung  (V.  v.  6.  Mai)  237.

Desgl.  zum  Einkommensteuergesetze,  Anderungen
  (V.  v.  10.  Aug.)  310.

Intradenverwaltung.  Anderungen  der  Vorschriften  über
die  Benachrichtigung  der  Intradenverwaltung  von  Grundbuchseinträgen
  (V.  v.  24.  Nov.)  361.

Juristische  Personen,  deren  Besteuerung  (V.  v.  26.  Juni)
264.

Justizministerium.  Prüfung  und  Anstellung  der  Expeditionsbeamten
  (V.  v.  17.  März)  28.

K.

Kantoren,  deren  Kirchendienst  nicht  mit  einer  bestimmten
ständigen  Schulstelle  verbunden  ist,  Verfahren  bei  der
Anstellung  (V.  v.  22.  Mai)  226.  —  (V.  v.  23.  Mai)
228.  —  (Bek.  v.  5.  Juni)  229.  —  desgl.  in  der  Oberlausitz
  (Bek.  v.  4.  Juni)  232.

Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs-,
Staats=  und  Kommunalbehörden,  Besetzung  der  Stellen
mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins,
  neues  Stellenverzeichnis  (V.  v.  11.  April)  137.
—  Ausführungs=  und  Zusatzbestimmungen  zu  den  Anstellungsgrundsätzen
  (V.  v.  7.  Aug.)  282,  293.

Keuchhusten  s.  ansteckende  Krankheiten.
        <pb n="14" />
        Kindbettfieber.  Abänderung  der  Instruktion  für  die
Hebammen  zur  Verhütung  des  Kindbettfiebers  (V.  v.
6.  Mai)  237.

Kirchgemeinden,  auswärtige,  Verbindung  mit  der  ev.=luth.
  Landeskirche  (KGes.  v.  12.  März)  22.  —  (Ges.
v.  13.  März)  27.

Klauenseuche  s.  Maul=  und  Klauenseuche.

Kommandobehörden  (Stäbe),  anderweite  Regelung  der
Gerichtsbarkeit  (Bek.  v.  18.  Jan.)  2.  —  Anderungen
(Bek.  v.  11.  April)  156.  —  (Bek.  v.  26.  Sept.)  332.
Kommission  für  das  Ordnungsstrafverfahren  wegen
Abschließung  verbotener  Börsentermingeschäfte  (V.  v.
24.  Aug.)  319.

Kommunalbehörden  s.  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen.

Konfessionsverwandte,  fremde,  Zuweisung  der  in  den
Oberlausitzer  Parochien  lebenden  an  die  Geistlichen  ihres
Glaubens  (Bek.  v.  20.  Juni)  262.

Königin  Carola-Gedächtnis-Stiftung,  Satzungen
(v.  11.  Aug.)  327.

Königswalde.  Enteignungsrechtsverleihung  für  den  Bau
einer  öffentlichen  Straße  von  Königswalde  nach  Geyersdorf
  (V.  v.  16.  Dez.)  369.

Königswartha—  Landesgrenze—Hoyerswerda,  Betriebseröffnung
  auf  der  vollspurigen  Nebeneisenbahn
(Bek.  v.  26.  Sept.)  333.

Krankheiten,  ansteckende,  Verhalten  der  Schulbehörden

bei  deren  Auftreten  in  den  Schulen  (V.  v.  27.  Febr.)  17.

Kupfermünzen,  Einziehung  nicht  mehr  umlaufsfähiger

(V.  v.  30.  Mai)  239.

L.

Landes-Brandversicherungsanstalt,  Haftung  für  Explosionsschäden
  (Ges.  v.  25.  Febr.)  14.

Landeskirche  des  Königreichs  Sachsen,  Verbindung  auswärtiger
  Kirchgemeinden  und  Geistlicher  mit  ihr  (KGes.
v.  12.  März)  22.  —  (Ges.  v.  13.  März)  27.

Landeskirchliche  Behörden,  Verkündigung  von  Anordnungen
  (KGes.  v.  22.  Mai)  223.  —  (Ges.  v.  23.  Mai)
225.  —  desgl.  in  der  Oberlausitz  (Bek.  v.  4.  Juni)  226.

Landeskulturrat,  Erhebung  von  Beiträgen  zur  Deckung
seines  Bedarfs  (Bek.  v.  1.  April)  130.

Landgemeindeordnung  s.  Revidierte  Landgemeindeordnung.


Landwehrbezirkseinteilung,  Anderung  (Bek.  v.  1.  April)
131.

Landwirtschaft  Ergänzungen  und  Anderungen  der  bisherigen
  Bestimmungen  über  die  Einschätzung  des  Einkommens
  aus  der  Landwirtschaft  (V.  v.  10.  Aug.)  310.

Laubegast,  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe
  (Bek.  v.  1.  April)  132.

Lehrer  an  den  Volksschulen,  deren  Gehaltsverhältnisse
und  die  Gewährung  von  Staatsbeihilfen  zu  ihren  Alters-XIV



zulagen  (Ges.  v.  15.  Juni)  249.  —  (Ausführungsverordnung
  v.  16.  Juni)  254.  —  Neue  Fassung  (Bek.
v.  8.  Dez.)  363.  «
Desgl.,  frühere,  Pensionserhöhungen  (Ges.  v.
24.  Dez.)  377.
Leipzig,  Gewerbekammer,  s.  Gewerbekammer.

Leubnitz-Neuostra,  Ausdehnung  des  Geltungsbereichder
  Ortstaxe  (Bek.  v.  1.  April)  132.

Leutzsch,  die  Erweiterung  der  Strafbefugnisse  des  derzeitigen
  Gemeindevorstandes  (V.  v.  19.  Dez.  07)  1.
Luppa.  Vereinigung  der  evangelisch-lutherischen  Bewohner

von  Brohna,  Luppa,  Luppa-Dubrau  und  Radibor  zu
einer  Personalgemeinde  Luppa;  Erledigung  der  Zuweisung
  dieser  Bewohner  zu  den  Parochien  Neschwitz
und  Quatitz  (Bek.  v.  20.  Juni)  262.
Lützschena—Landesgrenze,  Enteignungsrechtsverleihung
zur  Herstellung  einer  elektrischen  Bahn  (V.  v.  28.  Sept.)

334.
M.

Masern  s.  ansteckende  Krankheiten.

Maul=  und  Klauenseuche  beim  Rindvieh,  Entschädigung
(Ges.  v.  17.  März)  34.

Desgl.  Abänderung  der  Ausführungsverordnung
zum  Reichsviehseuchengesetze  (V.  v.  5.  Okt.)  335.

Meinersdorf.  Verlängerung  der  Frist  zur  Enteignung
von  Grundeigentum  zur  Erbauung  einer  schmalspurigen
Nebenbahn  zwischen  Thum  und  Meinersdorf  (Bek.  v.
22.  April)  193.

Mildenau.  Enteignungsrechtsverleihung  für  den  Bau
einer  öffentlichen  Straße  von  Königswalde  nach  Geyersdorf
  (V.  v.  16.  Dez.)  369.

Militäranwärter.  Die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzleiund
  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs-,  Staats=  und
Kommunalbehörden  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern
des  Anstellungsscheins,  neues  Stellenverzeichnis  (V.  v.
11.  April)  137.  —  Ausführungs=  und  Zusatzbestimmungen
  zu  den  Anstellungsgrundsätzen  (V.  v.  7.  Aug.)
282,  293.

Desgl.,  Vorprüfung  bei  Bewerbung  um  eine  Expedientenstelle
  bei  Justizbehörden  (V.  v.  17.  März)  33.
Militärbehörden,  anderweite  Regelung  der  Gerichtsbarkeit
  (Bek.  v.  18.  Jan.)  2.  —  Anderungen  (Bek.  v.

11.  April)  156.  —  (Bek.  v.  26.  Sept.)  332.

Militärhinterbliebenengesetz.  Ausführung  des  §  31
Abs.  2  Nr.  1,  Mitteilung  der  Zivilbehörden  an  die
Militärbehörden  über  Bewilligungen  von  Versorgungsgebührnissen
  an  Militärhinterbliebene  betr.  (V.  v.  29.
Febr.)  19.

Militärische  Anstalten,  Durchführung  der  Viehzählung
am  1.  Dezember  durch  die  Militärbehörden  (V.  v.
26.  Okt.)  343.
        <pb n="15" />
        Mineralien,  radiumhaltige,  Gewinnung  und  Ver—
wertung  (V.  v.  17.  Sept.)  324.

N.

Nachbarpostorte,  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der
Ortstaxe  (Bek.  v.  1.  April)  132.  —  (Bek.  v.  30.  Sept.)
335.

Nachlaß.  Abgabenfreie  Behandlung  des  beweglichen
Nachlasses  Sächsischer  sowie  Osterreichischer  und  Ungarischer
  Untertanen,  Kündigung  des  Abkommens  (Bek.  v.
9.  Juni)  243.

Nachweisung,  betr.  die  Regelung  der  Gerichtsbarkeit  über
die  Stäbe  der  Kommandobehörden,  die  Truppenteile
und  Militärbehörden  (Bek.  v.  18.  Jan.)  2.  —  Anderungen
  (Bek.  v.  11.  April)  156.  —  (Bek.  v.  26.  Sept.)
332.

Nahrungsmittelchemiker,  Prüfung  (Bek.  v.  21.  Aug.)
313.

Neschwitz  s.  Luppa.

Nickelmünzen,  Einziehung  nicht  mehr  umlaufsfähiger
(V.  v.  30.  Mal)  239.

O.

Oberlausitzer  Parochien.  Zuweisung  der  in  den  Oberlausitzer
  Parochien  lebenden  fremden  Konfessionsverwandten
  an  die  Geistlichen  ihres  Glaubens  (Bek.  v.
20.  Juni)  262.

Oberrealschulen  (Ges.  v.  S.  April)  81.  —  (V.  v.  8.  April)
83.  —  Lehr=  und  Prüfungsordnung  S.  85.

Oberrechnungskammer,  Besoldung  des  Vizepräsidenten
und  der  Räte  (Ges.  v.  6.  Aug.)  281.

Oberschloßhauptmann!  deren  Hofrang

Oberstmarschall  (Bek.  v.  14.  Febr.)  12.

Oberverwaltungsgericht,  Besoldung  der  Senatspräsidenten
  und  Räte  (Ges.  v.  10.  Juli)  277.

Oberwiesenthal,  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der
Ortstaxe  (Bek.  v.  1.  April)  132.

Offentliche  Wege,  der  Radfahrverkehr  auf  ihnen,  Abänderung
  bisheriger  Bestimmungen  (V.  v.  16.  April)
236.

Ordnungsstrafen  wegen  Abschließung  verbotener  Börsentermingeschäfte,
  Bildung  einer  Kommission  für  deren
Festsetzung  (V.  v.  24.  Aug.)  319.  ·

Organisten,  deren  Kirchendienst  nicht  mit  einer  bestimmten
ständigen  Schulstelle  verbunden  ist,  Verfahren  bei  der
Anstellung  (V.  v.  22.  Mai)  226.  —  (V.  v.  23.  Mai)
228.  —  (Bek.  v.  5.  Juni)  229.  —  desgl.  in  der  Oberlausitz
  (Bek.  v.  4.  Juni)  232.

Ortspolizeibehörde  s.  Polizeibehörde.

Ortstare,  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  auf  Nachbarpostorte
  (Bek.  v.  1.  April)  132.  —  (Bek.  v.  30.  Sept.)
335.

XV

Österreichische  Untertanen.  Kündigung  des  Abkommens
über  die  abgabenfreie  Behandlung  des  beweglichen
Nachlasses  (Bek.  v.  9.  Juni)  243.

P.

Pädagogische  Prüfung  an  der  Universität  Leipzig  (Bekt.
v.  6.  Juni)  199.

Paternoster-Aufzüge,  Herstellung  und  Betrieb  (V.  v.
8.  Febr.)  232.

Pensionserhöhungen  für  frühere  Geistliche,  Lehrer  und
ihre  Hinterlassenen  (Ges.  v.  24.  Dez.)  377.

Desgl.  für  frühere  Staatsdiener  und  ihre  Hinterlassenen

  (Ges.  v.  24.  Dez.)  373.

Personenbeförderung  mit  den  ordentlichen  Posten,
Anderung  der  Postordnung  (Bek.  v.  22.  Aug.)  314.

Personenvereine,  deren  Besteuerung  (V.  v.  26.  Juni)
265.

Pferde,  an  Gehirnentzündung  bez.  an  Gehirn-Rückenmarksentzündung
  umgestandene,  Entschädigung  (Ges.  v.
17.  März)  34.

Desgl.,  Verlängerung  der  Schutzfrist  bei  Influenza
(V.  v.  4.  Sept.)  323.

Pocken  s.  ansteckende  Krankheiten.

Pöhlatalstraße.  Enteignungsrechtsverleihung  für  den
Bau  der  Schlußstrecke  von  Königswalde  nach  Geyersdorf
(V.  v.  16.  Dez.)  369.

Polizeibehörde,  deren  Pflichten  in  Ausübung  des  Reichsvereinsgesetzes
  (V.  v.  12.  Mai)  194.  —  des  Reichsviehseuchengesetzes
  (V.  v.  5.  Okt.)  335.

Postausweiskarten,  Ausstellung  (Bek.  v.  19.  Dez.)  372.

Postordnung,  anderweite  Anderungen  (Bek.  v.  22.  Aug.)
314.  —  (Bek.  v.  19.  Dez.)  372.

Poststraßen,  nicht  staatliche,  Erhöhung  der  staatlichen
Vergütung  für  das  Schneeauswerfen  (Bek.  v.  5.  Nov.)
361.

Privat-Waldungen  und  -Fluren,  Aufstellung  von
Soldaten  zu  deren  Schutze,  Abänderung  der  bisherigen
Vorschriften  (V.  v.  26.  Sept.)  333.

Prüfung  der  Nahrungsmittelchemiker  (Bek.  v.  21.  Ang.)
313.

Prüfung  und  Anstellung  der  Expeditionsbeamten  im
Geschäftsbereiche  des  Justizministeriums  (V.  v.  17.  März)
28.

Prüfungsordnung  für  Arzte,  Anderung  (Bek.  v.
10.  April)  157.

Desgl.  für  Fachlehrer  und  Fachlehrerinnen  in  der
französischen  und  in  der  englischen  Sprache  (Bek.  v.
2.  Nov.)  347.

Desgl.  für  das  höhere  Schulamt  (Bek.  v.  1.  Mai)  165.

Desgl.,  pädagogische  (Bek.  v.  6.  Juni)  199.
        <pb n="16" />
        O.
Quatitz,  s.  Luppa.

R.

Radfahrverkehr  auf  öffentlichen  Wegen,  Abänderung  bisheriger
  Bestimmungen  (V.  v.  16.  April)  236.

Nadibor,  s.  Luppa.

Radium,  Gewinnung  und  Verwertung  (V.  v.  17.  Sept.)
324.

Räte  bei  der  Oberrechnungskammer,  Besoldung
(Ges.  v.  6.  Aug.)  281.

Desgl.  beim  Oberverwaltungsgerichte,  Besoldung
  (Ges.  v.  10.  Juli)  277.

Realschulen.  Wegfall  der  Schulgeldbefreiung  für  Kinder
von  Lehrern  (Ges.  v.  24.  Dez.)  376.

Reichsdienst.  Anstellung  der  Militäranwärter  (V.  v.
11.  April)  137.  —  (V.  v.  7.  Aug.)  282,  293.

Reichsgesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit,  V.  zur  Ausführung  des
§  126  (v.  17.  Sept.)  330.

Reichsgewerbeordnung,  Zusatz  zur  Ausführungsverordnung,
  daß  es  einer  Nachweisung  über  die  Personen,
die  von  Trödlern  kaufen,  nicht  bedarf  (V.  v.  29.  Febr.)
20.

Reichs-Nickel-  und  -Kupfermünzen,  Einziehung  nicht
mehr  umlaufsfähiger  (V.  v.  30.  Mai)  239.

Reichsvereinsgesetz,  Ausführungsverordnung  (o.
12.  Mai)  194.

Reichsviehseuchengesetz,  Abänderung  der  Ausführungsverordnung
  (V.  v.  5.  Okt.)  335.

Reick,  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe
(Bek.  v.  1.  April)  132.

1  Aufhebung  der  Bestimmungen

Revidierte  Land-  über  die  Veranlagung  festen

gemeindeordnung  (  Diensteinkommens  zu  den  Ge-Revidierte
  Städte=  meindesteuern  nach  ½  (Ges.  v.

ordnung  4  Dez.)  381.  —  (Ausführungsverordnung
  v.  24.  Dez.)  382.

Richter,  Besoldung  (Ges.  v.  29.  Juni)  267.

Nindvieh,  an  Maul=  und  Klauenseuche  gefallenes,  Entschädigung
  (Ges.  v.  17.  März)  34.

Rodewisch,  Erweiterung  der  Strafbefugnisse  des  derzeitigen
Gemeindevorstands  (V.  v.  24.  Aug.)  322.

S.

Sächsische  Untertanen.  Kündigung  des  Abkommens
über  die  abgabenfreie  Behandlung  des  beweglichen
Nachlasses  in  Osterreich-Ungarn  (Bek.  v.  9.  Juni)  243.

Satzungen  der  Königin  Carola-Gedächtnis-Stiftung
(v.  11.  Aug.)  327.

Scharlachfieber  s.  ansteckende  Krankheiten.

XVI

Schenkungen.  Abänderung  des  Tarifs  zur  Urkundenstempel
  -Abgabe  (Ges.  v.  5.  April)  134.

Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  abgeänderte  Ausführungsbestimmungen
  zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze
  (V.  v.  20.  März)  35.

Schleppen  und  Fahren  gekuppelter  Fahrzeuge  auf  der
Elbe  (V.  v.  16.  März)  28.

Schloßhauptmann,  Hofrang.  (Bek.  v.  14.  Febr.)  12.

Schneeauswerfen  auf  den  Straßen,  Erhöhung  der  Vergütung
  aus  Staatsmitteln  (Bek.  v.  5.  Nov.)  361.

Schönfeld  (Zschopautal),  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs
  der  Ortstaxe  (Bek.  v.  1.  April)  132.

Schulamt,  höheres,  Prüfungsordnung  (Bek.  v.  1.  Mail
165.

Schulbehörden,  Verhalten  beim  Auftreten  ansteckender
Krankheiten  in  den  Schulen  (V.  v.  27.  Febr.)  17.

Schulferien  (V.  v.  10.  Dez.)  367.

Schulgeldbefreiung  für  Kinder  von  Lehrern  an  Gymnasien,
  Realschulen  und  Seminaren,  Wegfall  (Ges.  v.
24.  Dez.)  376.

Schweinsburg  —  Crimmitschau,  Eröffnung  des  Betriebes
  auf  der  vollspurigen  Güterbahn  (Bek.  v.  26.  Juni?
266.

Sekretärprüfung  beim  Justizministerium  (V.  v.  17.  März
30.

Seminare.  Wegfall  der  Schulgeldbefreiung  für  Kinder
von  Lehrern  (Ges.  v.  24.  Dez.)  376.

Senatspräsidenten  beim  Oberverwaltungsgerichte.  Besoldung
  (Ges.  v.  10.  Juli)  277.

Sicherheitspolizeibehörde  s.  Polizeibehörde.

Soldaten,  deren  Aufstellung  zum  Schutze  von  königlichen
Forsten  usw.,  Abänderung  der  bisherigen  Vorschriften
(V.  v.  26.  Sept.)  333.

Sonn.,  Fest=  und  Bußtage.  Genehmigung  des  Handels
mit  Blumen  außer  der  Zeit  des  Vormittagsgottesdienstes
(V.  v.  17.  Dez.)  370.

Sprengstofferplosion,  für  deren  Schäden  haftet  die

Landes-Brandversicherungsanstalt  nicht  (Ges.  v.
25.  Febr.)  14.

Staatsbeihilfen  zu  den  Alterszulagen  der  Volksschullehrer
  (Ges.  v.  15.  Juni)  249.  —  (Ausführungsverordnung

  v.  16.  Juni)  254.  —  Neue  Fassung  (Bek.
v.  8.  Dez.)  363.

Staatsdiener,  frühere  und  ihre  Hinterlassenen,  Pensionserhöhungen
  (Ges.  v.  24.  Dez.)  373.

Staatsdienst.  Anstellung  der  Militäranwärter  (V.  v.
11.  April)  137.  —  (V.  v.  7.  Aug.)  282,  293.

Staatsrechnungswesen  des  Königreichs  Sachsen,  allgemeine
  Vorschriften  (A.  R.  V.),  neue  Fassung  (V.  v.
17.  Dez.)  370.

Staatsstraßen.  Erhöhung  der  staatlichen  Vergütung  für
das  Schneeauswerfen  (Bek.  v.  5.  Nov.)  361.
        <pb n="17" />
        Staatszulagen  für  Geistliche  und  geistliche  Stellen,  Än—
derung  der  bisherigen  Vorschrift  (V.  v.  29.  Juni)  267.
Stäbe  der  Kommandobehörden,  anderweite  Regelung  der
Gerichtsbarkeit  (Bek.  v.  18.  Jan.)  2.  —  Anderungen
(Bek.  v.  11.  April)  156.  —  (Bek.  v.  26.  Sept.)  332.

Städteordnung  s.  Revidierte  Städteordnung.

Statut  der  Technischen  Hochschule,  Anderung  (Bek.
v.  22.  Juni)  263.  —  (Bek.  v.  31.  Juli)  307.

Stellenverzeichnis  für  die  Militäranwärter  (V.  v.

11.  #pril  137.

Steuerbehörde.  Anderungen  der  Vorschriften  über  die
Benachrichtigung  der  Steuerbehörde  von  Grundbuchseinträgen
  (V.  v.  24.  Nov.)  361.

Stiftungsurkunde  zur  Carola-Medaille,  Nachtrag  (v.
10.  Febr.)  11.

Stötteritz,  Erweiterung  der  Strafbefugnisse  des  derzeitigen
Gemeindevorstands  (V.  v.  3.  April)  133.

Strafbefugnisse  des  derzeitigen  Gemeindevorstands  von
Leutzsch,  Erweiterung  (V.  v.  19.  Dez.  07)  1.

Desgl.  des  derzeitigen  Gemeindevorstands
Rodewisch,  Erweiterung  (V.  v.  24.  Aug.)  322.

Desgl.  des  derzeitigen  Gemeindevorstands  von
Stötteritz,  Erweiterung  (V.  v.  3.  April)  133.

Studierende  der  Tierärztlichen  Hochschule  zu  Dresden,
Sühneversuche  (V.  v.  7.  Sept.)  324.

Sühneversuche  mit  Studierenden  der  Tierärztlichen  Hochschule
  zu  Dresden  (V.  v.  7.  Sept.)  324.

T.

Technische  Hochschule,  Anderung  des  Statuts  (Bek.  v.
22.  Juni)  263.  —  (Bek.  v.  31.  Juli)  307.

Telegraphenordnung  fürdas  Deutsche  Reich,  Abänderung
(Bek.  v.  1.  Juli)  271.

Thum.  Verlängerung  der  Frist  zur  Enteignung  von  Grundeigentum
  zur  Erbauung  einer  schmalspurigen  Nebenbahn
zwischen  Thum  und  Meinersdorf  (Bek.  v.  22.  April)  193.

Tierärztliche  Hochschule  zu  Dresden,  Sühneversuche  mit
Studierenden  (V.  v.  7.  Sept.)  324.

Tolkewitz,  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe
(Bek.  v.  1.  April)  132.

Transportkontrolle  im  Grenzbezirke  (V.  v.  21.  April)
162.

Trödler.  Einer  Nachweisung  über  die  Personen,  die  von
Trödlern  kaufen,  bedarf  es  nicht  (V.  v.  29.  Febr.)  20.

Truppenteile,  anderweite  Regelung  der  Gerichtsbarkeit
(Bek.  v.  18.  Jan.)  2.  —  Anderungen  (Bek.  v.  11.  April)
156.  —  (Bek.  v.  26.  Sept.)  332.

u.

Ungarische  Untertanen.  Kündigung  des  Abkommens  über
die  abgabenfreie  Behandlung  des  beweglichen  Nachlasses
(Bek.  v.  9.  Juni)  243.

von

XVII

Universität  Leipzig,  pädagogische  Prüfung  (Bek.  v.
6.  Juni)  199.

Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden  Fleisches
(V.  v.  20.  März)  35.  —  Gebühren  (Bek.  v.  30.  Juli)
278.

Unterwiesenthal  (Erzgebirge),  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs
  der  Ortstaxe  (Bek.  v.  1.  April)  132.

Urkundenstempel,  Abänderungen  des  Gesetzes  (Ges.  v.
5.  April)  134.

Ursprungszeugnisse  für  Rinder  und  Schweine,  Abänderung
  der  Ausführungsverordnung  zum  Reichs-Viehseuchengesetze
  (V.  v.  5.  Okt.)  335.

V.

Verbandstoffe,  gebrauchte,  Verbot  des  Verkaufs  und  Ankaufs
  (V.  v.  30.  April)  194.

Verkündigung  von  Anordnungen  der  landeskirchlichen
Behörden  und  Gemeindevertretungen  (KGes.  v.  22.  Mai)
223.  —  (Ges.  v.  23.  Mai)  225.  —  (Bek.  v.  4.  Juni)
226.

Verordnungsblatt  des  Ev.-luth.  Landeskonsistoriums,
Verkündigung  von  Anordnungen  in  ihm  (KGes.  v.
22.  Mai)  223.  —  (Ges.  v.  23.  Mai)  225.  —  (Bek.  v.
4.  Juni)  226.

Verpackung  der  Dreimarkstücke  (V.  v.  10.  Sept.)  330.

Viehseuchen.  Abänderung  der  Ausführungsverordnung
zum  Reichs-Viehseuchengesetze  (V.  v.  5.  Okt.)  335.

Viehzählung  am  1.  Dez.  (V.  v.  26.  Okt.)  343.

Vizepräsident  der  Oberrechnungskammer,  Besoldung
(Ges.  v.  6.  Aug.)  281.

Volksschullehrer,  deren  Gehaltsverhältnisse  und  die  Gewährung
  von  Staatsbeihilfen  zu  ihren  Alterszulagen
(Ges.  v.  15.  Juni)  249.  —  Ausführungsverordnung
(v.  16.  Juni)  254.  —  Neue  Fassung  (Bek.  v.  8.  Dez.)
363.

Vollstreckung  von  Freiheitsstrafen  (V.  v.  29.  Dez.)  384.

Vorbereitungsdienst  beim  Justizministerium  (V.  v.
17.  März)  32.

Vorschriften,  allgemeine,  für  das  Staatsrechnungswesen
des  Königreichs  Sachsen  (A.  R.  V.),  neue  Fassung  (V.
v.  17.  Dez.)  370.

W.

Waldenburg  (Sachsen),  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs
  der  Ortstaxe  (Bek.  v.  30.  Sept.)  335.

Warenkontrolle  im  Grenzbezirke  (V.  v.  21.  April)  162.

Wechsel,  Vorlegung  zur  Zahlung  und  Protesterhebung
durch  die  Post  (Bek.  v.  22.  Aug.)  314.

Wege,  öffentliche,  Radfahrverkehr  auf  ihnen,  Abänderung
bisheriger  Bestimmungen  (V.  v.  16.  April)  236.

Weißig,  Betriebseröffnung  auf  der  vollspurigen  Nebeneisenbahn
  Dürrröhrsdorf  —  Weißig  —  Bühlau  (Bek.  v.
27.  Juni)  266.

·
        <pb n="18" />
        —  TXü  I.  —

Wiesa  (Zschopautal),  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  Zahnärzte,  Anmeldepflicht  (V.  v.  31.  Jan.)  9.

der  Ortstaxe  (Bek.  v.  1.  April)  1322.  »  Zivilvcrsorgungsschein.Befetzungdermittleren,Kanz-Witwen
  und  Kinder  früherer  Staatsdiener,  Pensions=  lei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs-,  Staatserhöhung
  (Ges.  v.  24.  Dez.)  373.  und  Kommunalbehörden  mit  Militäranwärtern  und

Witwen=  und  Waisengeld,  Mitteilung  der  Zivilbehörden  Inhaberndes  Anstellungsscheins,  neues  Stellenverzeichnis
an  die  Militärbehörden  über  dessen  Bewilligung  an  (V.  v.  11.  April)  137.  —  Ausführungs=  und  Zusatz-Militärhinterbliebene

  (V.  v.  29.  Febr.)  19.  bestimmungen  zu  den  Anstellungsgrundsätzen  (V.  v.
7.  Aug.)  282,  293.
3  Zollinland.  Untersuchung  und  gesundheitspolizeiliche  Behandlung

  des  in  das  Zollinland  eingehenden  Fleisches
ZJählung  des  Viehes  am  1.  Dezember  (V.  v.  26.  Okt.)  (V.  v.  20.  März)  36.  —  Gebühren  für  die  Untersuchung
343.  (Bek.  v.  30.  Juli)  278.
        <pb n="19" />
        Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

1.  Stück  vom  Jahre  1908.

 

Inhalt:  Nr.  1.  Verordnung,  die  Erweiterung  der  Strafbefugnisse  des  derzeitigen  Gemeindevorstandes  von
Leutzsch  betr.  S.  1.  —  Nr.  2.  Bekanntmachung,  die  anderweite  Regelung  der  Gerichtsbarkeit  über  die
Stäbe  der  Kommandobehörden,  die  Truppenteile  und  Militärbehörden  der  Armee  betr.  S.  2.  —  Nur.  3.
Verordnung,  die  Anmeldepflicht  der  Ärzte  und  Zahnärzte  betr.  S.  9.

 

Nr.  1.  Verordnung,

die  Erweiterung  der  Strafbefugnisse  des  derzeitigen  Gemeindevorstandes
von  Leutzsch  betreffend;
vom  19.  Dezember  1907.
Des  Ministerium  des  Innern  hat  auf  Grund  von  §  77  der  Revidierten  Landgemeindeordnung
  vom  24.  April  1873  beschlossen,  die  Strafbefugnisse  des  derzeitigen  Gemeindevorstands

  von  Leutzsch,  Colditz,  widerruflich  bis  zu  der  in  Artikel  IV  §  14  der  Städteordnung
  für  mittlere  und  kleine  Städte  festgesetzten  Grenze  zu  erweitern.

Dresden,  den  19.  Dezember  1907.

Ministerium  des  Innern.
Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.

Vogel.

Ausgegeben  zu  Dresden  den  15.  Februar  1908.  1
        <pb n="20" />
        Nr.  2.  Bekanntmachung,

die  anderweite  Regelung  der  Gerichtsbarkeit  über  die  Stäbe  der
Kommandobehörden,  die  Truppenteile  und  Militärbehörden
der  Armee  betreffend;

vom  18.  Januar  1908.

Die  durch  Bekanntmachung  vom  15.  September  1900  veröffentlichte  Nachweisung  (G.
u.  V.-Bl.  S.  90  5)  wird  durch  folgende  ersetzt.

Dresden,  den  1  8.  Januar  1908.
Kriegsministerium.
Frhr.  v.  Hausen.

Walde.

Nnachweisung,
betreffend  die  Regelung  der  Gerichtsbarkeit  über  die  Stäbe  der  Kommandobehörden,
die  Truppenteile  und  Militärbehörden.

 

A.  des  XII.  (1.  K.  S.)  Armeekorps.

 

 

 

—  Höhere  Gerichtsbarkeit  Niedere  Gerichtsbarkeit
9  Truppenteil  usw.  Standort  Erster  zweiter  Erser  Zueiter  Bemerkungen
Instanz  Instanz  Instanz  Instanz

Gericht  der  Gericht  des  Vericht  des  Gericht  der
1|  Kriegsministerium  .  Dresden  23.  Div.  XII.  A.-K.
2|  Generalstab  v  -  -  -
3Kommandantur  .  -  -  -  .  .
4Stab  der  23.  Div.  .  -  -  -  Leib-Gren.=  23.  Div.

Regt.  Nr.  100

5  Intendantur  der  23.  Div.  —  O  -

 

 

 

 

 

 

Anmerkung:  In  auswärtige  Garnisonen  befehligte  Unteroffiziere  und  Mannschaften  unterstehen  dem  Gerichtsherrn
  desjenigen  Truppenteils,  dem  sie  zugeteilt  sind.
Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  bei  einer  Militärbehörde  oder  Lokalverwaltung  in  Etats
stellen  oder  im  Kommandoverhältnisse  befindlichen  Unteroffiziere  und  Mannschaften.
        <pb n="21" />
        Niedere  Gerichtsbarkeit

 

 

 

 

I

 

 

 

8  Höhere  Gerichtsbarkeit

2  Truppenteil  usw.  Standort  Erster  Zweiter  Erster  Zweiter  Bemerkungen
Si  Instanz  Instanz  Instanz  Instanz

Gericht  der  Gericht  des  Gericht  des  Gericht  der
6Stab  der  45.  Iuf.-Brig.  Dresden  23.  Div.  XII.  A.-K.  Leib-Gren.=  23.  Div.

Regt.  Nr.  100
7|.  Leib-)  Gren.-Regt.  Nr.  100  "
8  Gren.-Regt.  Nr.  101.  Gren.-Regt.
Nr.  101

9Stab  der  46.  Iuf.-Brig.  -  Inf.-Regt.

Nr.  177
10  .If.-Regt.  Nr.  177  "  -
11||Kadettenkorps  —
12|Militärgeistlichkeit  nebst  zugehörigen

  unteren  Militärbeamten
  -  -
13|  Inf.-Regt.  Nr.  102  Zittau  Inf.-Regt.

Nr.  102
14Stab  der  23.  Kav.-Brig.  Dresden  Garde-Reiter-Regt.


15  Garde-Reiter-Regt.  "0l
16|Militär-Reitanstalt  "  -
17Ulanen-Regt.Nr.17.  Oschatz  Ulan.Regt.

Nr.  17
18  Stab  der  23.  Feldart.-Brig.  Dresden  Feldart.-Regt.

Nr.  12
19  Feldart.-Regt.  Nr.  12  Oresden  und  Feldart.-Regt.  -

Königsbrück  Nr.  12
20  Zeugmeisterei  Dresden  -
21  Artilleriedepot  —
22Artilleriewerkstatt  -
23Feldart.-Regt.  Nr.  48.  -  Feldart.-Regt.

Nr.  48
24Munitionsfabrik  ...  -  -
25Train-Bat.Nr.12mitTraindepot

  Train-Bat.

Nr.  12
26Bäcker-Abt.  -  -  -
27|Kommandantur  Festung  der

Königstein  Kommandantur
28  Neben-Artilleriedepot  Königstein  OD

 

 

1*
        <pb n="22" />
        5  6%  "  "  "  "  -
*  Höhere  Gerichtsbarkeit  Niedere  Gerichtsbarkeit
Truppenteil  usw.  Standort  Erster  Zweiter  Erster  Zaueiter  Bemerkungen
*  Instanz  Instanz  Instanz  Instanz
Gericht  der  Gericht  des!  Gericht  des  Gericht  der
29  oldatenknaben-Erziehungs-  .
anstallt  Kleinstruppen  23.  Div.  XlI.  A.-K.
30  Bez.-Kdo.  I  Dresden  mit  Halbinvaliden-Abbt.c.
  Doresden  Bez.--Kdo.  selbst  23.  Div.
31|Bez.-Kdo.  II  Dresden  "D  "O  "
32  Bez.-Kdo.  Meißen  Meißen  -
33ez.-Kdo.  Großenhain.  Großenhain  —
34Garnisonlazarett  Dresden  Inf.-Regt.
Nr.  1  77
35Garnisonlazarett  Festung  der
Königstein  Kommandantur
366Garnisonlazarett  Zittau  des  Inf.-Regt.
Nr.  102
37/Garnisonlazarett  Oschatz  Ulan.-Regt.
Nr.  17
38Garnisonlazarett  Königsbrück  Feldart.-Regt.  "
Nr.  12
39  Genesungsheim  Glasewald's  Inf.-Regt.
Ruhe  Nr.  177
40Generalkommando  Dresden  32.  Div.  Schützen-Regt.  32.  Div.
E  Nr.  108
41|Intendantur  XII.  A.-K.  -
42%  Sanitätsamt  XII.  A.-K.#  OD
43  Bekldgs-Amt  XII.  A.-K.  -  -
44Stab  der  32.  Div.  -
45  Intendantur  der  32.  Div.  —
46Stab  der  63.  Inf.-Brig.  Bautzen  Inf.-Regt.
Nr.  103
47  Inf.-Regt.  Nr.  103  .-.  -
48Pu1vekfabrik  .  Gnaschwitz
49  JInf.-Regt.  Nr.  178  Kamenz  Inf.-Regt.
Nr.  178
50Stab  der  64.  Inf.-Brig.  Dresden  Schützen-Regt.
Nr.  108
5!Schützen-Regt.  Nr.  108  mit  O  "4
Masch.-Gew.-Abt.  Nr.  12
i
i  i
        <pb n="23" />
        —  ——  ——  —  —

 

 

—  —
*  Höhere  Gerichtsbarkeit  Niedere  Gerichtsbarkeit
2  Truppenteil  usw.  Standort  Erster  Zweiter  Erster  Zweiter  Bemerkungen
r  Instanz  Instanz  Instanz  Instanz
Gericht  der  Gericht  desGericht  des  Gericht  der
52  Arbeiter-Abteilung  Dresden  32.  Div.  XII.  A.-K./Schützen-Regt.  32  Dir.
Nr.  108
53|  Jäger-Bat.  Nr.  12  Freiberg  Jäg-Bat.
Nr.  12
5449äger-Bat.  Nr.  13  Dresden  Jäg.-Bat.
Nr.  13
55|Mil.-Abt.  bei  der  tierärztlichen
Hochschule  und  der  Lehrschmiede
  ..  -  -
56  Stab  der  32.  Kav.-Brig..  -  Schützen-Regt.
Nr.  108
571  Hus.-Regt.  Nr.  18.  Großenhain  Hus.-Regt.
Nr.  18
58thHus.-Regt.  Nr.  19.  Grimma  Hus.-Regt.
Nr.  19
59  Stab  der  32.  Feldart.-Brig.  Pirna  Feldart.-Regt.
Nr.  28
60  Feldart.-Regt.  Nr.  28.  —  -
61  Feldart.-Regt.  Nr.  64.  Feldart.-Regt.
Nr.  64
62  |  Neben-Artilleriedepot  -  -
63|  Kommando  der  Pioniere  Dresden  Pion.-Bat.
Nr.  12
64  Pionier-Bat.  Nr.  12  -
65  Festungsgefängnis.  —  -
66/Bezirkskommando  Zittau  Bez.-Kdo.
selbst
67|Bezirkskommando  Bautzen  "4
68  Bezirkskommando  Pirna  -
69Bezirkskommando  Freiberg  -
70Gllrnis0lllllzakett  Bautzen  Inf.-Regt.
Nr.  103
71  Garnisonlazarett  Kamenz  Inf.-Regt.
Nr.  178
72  Garnisonlazarett  Freiberg  Jäg.-Bat.

 

 

 

 

 

Nr.  12
        <pb n="24" />
        8  Höhere  Gerichtsbarkeit  Niedere  Gerichtsbarkeit
rP*  Truppenteil  usw.  Standort  ·  .  Bemerkungen
Erster  Zweiter  Erster  Zweiter
2  Instanz  Instanz  Instanz  Instanz
Gericht  der  Gericht  des  Gericht  des  Gericht  der
73Garnisonlazarett  Großenhain32.  Div.  XII.  A.K.Husf.-Regt.  32.  Div.
Nr.  18
74%  Garnisonlazarett  Grimma  Hus.-Regt.
Nr.  19
75Garnisonlazarett  Pirna  Feldart.-Reg.
Nr.  28
B.  des  XIX.  (2.  K.  S.)  Armeekorps.
Gericht  der  Gericht  des  Gericht  des  Gericht  der
1|Generalkommando  Leipzig  24.  Div.  XIX.  A-K.]nf.-Regt.  24.  Dir.
Nr.  16
2  Intendantur  XIX.  A.-K.  "O  s  -
3SanitätsamtX1X.A.-K..  -  T
4Bekcdgs.-Amtx1x.AK
5Stab  der  24.  Div.  1
Intendantur  der  24.  Div.
7  Stab  der  47.  Iuf.-Brig.  -  -
8Jnf.-Regt.Nr.139  Döbeln  Inf.-Regt.
NKr.  139
9  Inf.-Regt.  Nr.  179  Wurzen  und  Inf.-Regt.
Leisnig  Nr.  179
10Stab  der  48.  Juf.-Brig.  Leipzig  Inf.-Regt.  =
Nr.  106
11  |  Inf.-Regt.  Nr.  106  -
12Militärgeistlichkeitnebstzugehörigen
  unteren  Militär—
beamten  1.  Wirkungs-13
  Inf.-Regt.  Nr.  107  mit  Masch-  bereich.
Gew.-Abt.  Nr.  19  Inf.-Regt.
Nr.  107
14|Militärgeistlichkeit  nebst  zugehörigen
  unteren  Militärbeamten.
  ..  -  -  2.  Wirkungs-15tab
  der  24.  Kav.-Brig.  Ulan.-Regt.  bereich.

 

 

 

 

Nr.  18
        <pb n="25" />
        ..

   

Niedere  Gerichtsbarkeit

 

Höhere  Gerichtsbarkeit
7  Truppenteil  usw.  Standort  Erster  Zweiter  Erster  Zweiter  Bemerkungen
Instanz  Instanz  Instanz  Instanz
Gericht  der  Gericht  des  Gericht  des  Gericht  der

16  Karabinier-Regiment  Borna  24.  Div.  XIX.  A.-K.]Karab.-Regt.  24.  Div.
17/.  Ulanen-Regt.  Nr.  18.  Leipzig  -  -  Ulan.-Regt.  -

Nr.  18
18Garnisonkommand  —
19  Stab  der  24.  Feldart.-Brig.  Feldart.-Regt.

Nr.  77
20  Feldart.-Regt.  Nr.  77  -
21Artilleriedepot.  -  -
22Feldart.-Regt.Nr.78.  Wurzen  Feldart.-Regt.

Nr.  78
23.Train-Bat.  Nr.  19  mit  Traindepot

  Leipzig  Train-Bat.

Nr.  19

24  3äcker-Aot.  —
251  Bez.-Kdo.  1  Leipzig  mit  Halbinvaliden-Abt.

  .  Bez.-Kdo.  selbst
26  Bez.-Kdo.  II  Leipzig  —  -  -
27Bez.-Kdo.Döbeln.  Döbeln  "0—
28.Bez.-Kdo.  Wurzen  Wurzen  "•  "
29  Bez.-Kdo.  Borna  Borna
30  Bez.-Kdo.  Glauchau  Glauchau  "
31Garnison=  und  Hülfslazarett  Leipzig  Inf.-Regt.

Nr.  107
32Garnisonlazarett  Döbeln  Inf.-Regt.

Nr.  139
33Garnisonlazarett  Wurzen  Inf.-Regt.

Nr.  179
346arnisonlazarett  Leisnig  -
35Garnisonlazarett  Borna  —  Karab.-Regt.  -
36Stab  der  40.  Div.  Chemnitz  40.  Div.  Inf.-Regt.  40.  Div.

Nr.  104
37|fntendantur  der  40.  Diov.  "  -  -
38Stab  der  88.  Inf.oBrig.  -  -

39  Inf.Reg.  Nr.  104  —
40  Inf.Reg.  Nr.  181  Inf.-Regt.  "

 

 

 

 

Nr.  181
        <pb n="26" />
        Niedere  Gerichtsbarkeit

Höhere  Gerichtsbarkeit  i  i  i

 

 

 

2  Truppenteil  usw.  Standort  Erster  Zweiter  Erster  Zweiter  Bemerkungen
*2  Instanz  Instanz  Instanz  Instanz
Gericht  der  Gericht  desGericht  des  Gericht  der
41  Militärgeistlichkeit  Chemnitz  40.  Div.  XIX.  A.--K.  .  ·
42Stab  der  89.  Inf.-Brig.  Zwickau  -  i  -  Inf.Regt.  40.  Div.
Nr.  133
43  Jnf.-Regt.  Nr.  133  OD  1  Inf.-Regt.  -
T  Nr.  133
44Inf.-Regt.  Nr.  134  Plauen  i.  V.  Inf.-Regt.
Nr.  134
45|Ulanen-Regt.  Nr.  21  Chemnitz  Ulan.-Regt.
Nr.  21
46Stab  der  40.  Feldart.-Brig  Riesa  Feldart.-Regt.
Nr.  32
47  Feldart.-Regt.  Nr.  32.  ·  -
48  Feldart.-Regt.  Nr.  68.  Feldart.-Regt.
Nr.  68
49  Pionier-Bat.  Nr.  22  Pion.-Bat.
Nr.  22
50  .rtilleriedepot  -  -  -
blMtlttargetstlIchkeIt.  -
52Truppenübungsplatzmct  Mili—
tärlazarett  Zeithain  -  der  i  Bezüglich  der  auf
Kommandantur  dem  Ir  u.  Pl.
des  Beurlaubtenstandes
  s.  M.  V.
Bl.  1907  S.  49.
53  Unteroffizierschule  und  Unteroffiziervorschule
  Marienberg  der
Utffz.-Schule
54ez.-Kdo.  Chemnitz  Chemnitz  des
Bez.-Kdo.  selbst
55ez.-Kdo.  Annaberg  Annaberg  -
56Bez.-Kdo.Schneeberg.  Schneeberg  —
57/Bez.-Kdo.  Zwickau.  Zwickau
58Bez.-Kdo.  Plauen  Plauen  —  —
59Garnisonlazarett  Chemnitz  Inf.-Regt.
Nr.  181
60Garnisonlazarett  Zwickau  Inf.-Regt.  -

 

 

 

 

 

Nr.  133
        <pb n="27" />
        8  Höhere  Gerichtsbarkeit  Niedere  Gerichtsbarkeit
7t  Truppenteil  usw.  Standort  Erster  zZueiter  Erster  Zweiter  Bemerkungen
Instanz  3  Instanz  Instanz  Instanz
Gericht  der  Gericht  des  Gericht  des  Gericht  der
61Garnisonlazarett  Plauen  40  Div.  XIX  A--K.|]  Jnf.-Regt.  40.  Div.
Nr.  134
62  Garnisonlazarett  Riesa  Feldart-Regt.
Nr.  32
63Garnisonlazarett  Marienberg  O  —  der  —
Utffz.-Schule
646enesungsheim  Grünbach  des  Inf.-Regt.
Nr.  133  6

 

 

 

 

 

—  —–  —

Nr.  3.  Verordnung,

die  Anmeldepflicht  der  Arzte  und  Zahnärzte  betreffend;
vom  31.  Januar  1908.

Unerr  Aufhebung  der  Verordnung  vom  14.  September  1899,  die  Anmeldepflicht  der
Arzte  und  Zahnärzte  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  416),  sowie  der  dazu  erlassenen  Bekanntmachung
  vom  13.  März  1901  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  33)  wird  über  den  gleichen  Gegenstand
folgendes  verordnet:

#  l.  Es  bewendet  auch  fernerhin  bei  der  durch  die  Verordnung  vom  21.  Oktober
1869  unter  B  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  319)  für  die  Niederlassung  von  Arzten  und  Zahnärzten
vorgeschriebenen  Anmeldung  beim  Bezirksarzte.

82.  Eine  gleiche  Meldung  hat  zu  erfolgen  binnen  14  Tagen  nach  erfolgtem  Wegzuge
  aus  dem  Medizinalbezirke  oder  nach  einem  Wohnungswechsel  im  Medizinalbezirke.

8  3.  Ferner  haben  Arzte  und  Zahnärzte,  die  sich  während  einer  Krankheit,  einer
Reise  oder  aus  anderen  Gründen  durch  einen  Arzt  vertreten  lassen,  der  zu  diesem  Zwecke
im  Medizinalbezirke  Aufenthalt  nimmt,  hiervon  sogleich  bei  Beginn  der  Vertretung  unter
Vorlegung  des  Approbationsscheins  des  Vertreters  dem  Bezirksarzte  Meldung  zu  machen.
Ist  die  Dauer  der  Vertretung  nicht  bei  dieser  Meldung  im  voraus  angegeben,  so  ist  auch
ihre  Beendigung  zu  melden.

8  4.  Vertretungen  durch  Arzte,  welche  nicht  zu  diesem  Zwecke  im  Medizinalbezirke
Aufenthalt  nehmen,  sind  nur  insoweit  dem  Bezirksarzte  zu  melden,  als  es  sich  um  die
1908.  2
        <pb n="28" />
        —  10  —

Vertretung  in  amtlichen  Verrichtungen,  wie  in  Schularzt-,  Impfarzt-,  Krankenhausarztund
  dergleichen  Stellen,  handelt.  Dieser  Meldung  bedarf  es  nicht  bei  Vertretungen  von
kürzerer  als  sechstägiger  Dauer.

85.  Unterlassung  der  vorgeschriebenen  Meldungen  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  15
geahndet.

Dresden,  den  3  1.  Januar  1908.

Ministerium  des  Innern.
Dr  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.
Dietze.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söbne,  Dresden.
        <pb n="29" />
        —  11  —

 

Gesetz-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.

2.  Stück  vom  Jahre  1908.

 

Inhalt:  Nr.  4.  Nachtrag  zu  der  Urkunde  über  die  Stiftung  der  Carola-Medaille.  S.  11.  —  Nr.  5.  Bekanntmachung,
  eine  Ergänzung  der  Hofrangordnung  betr.  S.  12.  —  Nr.  6.  Verordnung,  die  Anzeigepflicht
bei  ansteckenden  Krankheiten  betr.  S.  13.  —  Nr.  7.  Verordnung,  die  Abgabe  stark  wirkender  Arzneimittel
betr.  S.  13.  —  Nr.  8.  Gesetz,  betreffend  eine  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Landes-Brandversicherungsanstalt
  vom  25.  August  1876  in  der  durch  die  Gesetze  vom  13.  Oktober  1886  und  vom  5.  Mai  1892  ihm
gegebenen  Fassung.  S.  14.

 

Nr.  4.  Nachtrag
zu  der  Urkunde  über  die  Stiftung  der  Carola-Medaille;

vom  10.  Februar  1908.

W,  Friedrich  August,  von  GO  TGS  Gnaden  Kön
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.

haben  die  Urkunde  über  die  Stiftung  der  Carola-Medaille  vom  17.  September  1892
dahin  abzuändern  beschlossen,  daß  die  Verleihung  der  Carola-Medaille  in  Zukunft  auf
Vorschlag  einer  von  Uns  und  Unseren  Nachfolgern  an  der  Krone  jeweilig  nach  freiem  Ermessen
  zu  bestimmenden  und  dem  Ministerium  des  Innern  namhaft  zu  machenden  Dame
Unseres  Königlichen  Hauses  zu  erfolgen  hat.

Zugleich  haben  Wir  in  dankbarer  Erinnerung  an  die  aufopfernde  und  segensreiche
Tätigkeit  Ihrer  Majestät  der  hochseligen  Königin-Witwe  Carola  auf  dem  Gebiete  hilfreicher
  Nächstenliebe  beschlossen,  zu  bestimmen,  daß  zu  mehrerem  Gedächtnisse  an  diese
unvergleichliche,  für  die  Linderung  und  Behebung  der  Not  der  Armsten  des  Landes
unermüdlich  tätige  Fürstin,  der  Begründerin  und  ersten  Protektorin  des  Albert-Vereins,

Ausgegeben  zu  Dresden  den  29.  Februar  1908.  3
        <pb n="30" />
        die  Vorschläge  zur  Verleihung  der  Carola-Medaille  Uns  auch  in  Zukunft  in  der  Regel  für
den  5.  August,  den  Geburtstag  Ihrer  Majestät  der  Königin-Witwe  Carola,  zur  Ent—
schließung  zu  unterbreiten  sind.

Dresden,  den  10.  Februar  1908.

S  Friedrich  August.

Dr.  Viktor  Alexander  von  Otto,
Ordenskanzler.

Richard  von  Baumann,
Ordenssekretär.

Nr.  5.  Bekanntmachung,
eine  Ergänzung  der  Hofrangordnung  betreffend;

vom  14.  Februar  1908.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  ist  die  Hofrangordnung
durch  Einstellung

des  Oberstmarschalls  in  Klasse  I  Gruppe  2a,
des  Oberschloßhßauptmanns  zwischen  Gruppe  4  und  5,
des  Schloßhauptmanns  .II  Gruppe  7  und
des  Hof-Oberbaurats  II  9
ergänzt  worden.
Dresden,  den  1  4.  Februar  1908.
Gesamtministerium.

Dr.  v.  Rüger.

Knüpfer.
        <pb n="31" />
        —  13  —

Nr.  6.  Verordnung,

die  Anzeigepflicht  bei  ansteckenden  Krankheiten  betreffend;
vom  14.  Februar  1908.

E:  ist  Klage  darüber  geführt  worden,  daß  die  Schulleiter  von  dem  Ausbruche  ansteckender
Krankheiten  in  den  Familien  von  Schülern  oder  Lehrern  oft  zu  spät  oder  gar  nicht  Kenntnis
erhielten.

Im  Anschlusse  an  die  Verordnung  vom  29.  April  1905  über  die  Anzeigepflicht  bei
ansteckenden  Krankheiten  (G.=  u.  V.  Bl.  S.  149)  wird  deshalb  hierdurch  bestimmt:

1.  daß  die  Bezirksärzte  von  allen  ihnen  zugehenden  ärztlichen  Anzeigen  über  ansteckende
Krankheiten  den  Ortspolizeibehörden  unverzüglich  Kenntnis  geben,  sowie

2.  daß  die  Ortspolizeibehörden  in  jedem  Falle  einer  ihnen  vom  Bezirksarzte  oder  von
anderer  Seite  zugehenden  Mitteilung  über  ansteckende  Krankheiten  sofort  erörtern,
ob  Lehrer  oder  Schüler  erkrankt  sind  oder  ob  in  der  Wohnung  des  Erkrankten
Lehrer  oder  Schüler  mit  wohnen,  und  wenn  es  der  Fall  ist,  dem  Schuldirektor,
bei  Volksschulen  dem  Ortsschulinspektor  Mitteilung  machen.

Hiernächst  werden  die  Amtshauptmannschaften  und  Stadträte  der  Städte  mit  Revidierter
  Städteordnung  veranlaßt,  von  Zeit  zu  Zeit,  und  wenigstens  jährlich  einmal,  in  den
Amtsblättern  auf  die  nach  §  3  der  Verordnung  vom  29.  April  1905  bestehende  Anzeigepflicht
  hinzuweisen,  desgleichen  auch  den  Vorstehern  von  Kinderbewahranstalten,  Kindergärten
  und  Kinderspielschulen  die  Verordnungen  vom  13.  Juni  1885  und  2.  Juni  1903
einzuschärfen.  ·

Dresden,  den  14.  Februar  1908.

Ministerium  des  Innern.

Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.
Dietze.

 

Nr.  7.  Verordnung,
die  Abgabe  stark  wirkender  Arzneimittel  betreffend;
vom  18.  Februar  1908.

In  Verfolg  eines  vom  Bundesrate  am  6.  dieses  Monats  gefaßten  Beschlusses  wird  die
Verordnung  vom  5.  Juni  1896,  die  Abgabe  stark  wirkender  Arzneimittel  usw.  betreffend
        <pb n="32" />
        —  14  —

(G.  u.  V.Bl.  S.  103),  —  außer  den  bereits  durch  die  Verordnungen  vom  9.  April  1898
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  40),  vom  10.  November  1899  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  567),  vom  8.  Mai
1901  (G.-u.  V.-Bl.  S.  71)  und  vom  3.  Januar  1906  (G.  u.  V.-Bl.  S.  10)  erfolgten
Abänderungen  —  noch  weiter  abgeändert  wie  folgt:

1.

In  §  4  Absatz  1  tritt  zu  denjenigen  Stoffen,  deren  wiederholte  Abgabe  zum  inneren
Gebrauche  nur  auf  jedesmal  erneute  schriftliche,  mit  Datum  und  Unterschrift  versehene
Anweisung  eines  Arztes  oder  Zahnarztes  erfolgen  darf,  „Veronal“  hinzu.

2.
In  dem  der  Verordnung  vom  5.  Juni  1896  beigefügten  Verzeichnisse  wird  zwischen
Veratrinum  et  ejus  salia

und
Vinum  Colchici
eingefügt:
„Veronalum  (Urea  diaethylmalonylica,  Acidum  diaethylbarbituricum).
Veronal  (Diäthylmalonylharnstoff,  Diäthylbarbitursäure)  0,5  g.

2
2

Vorstehende  Bestimmungen  treten  am  1.  März  1908  in  Kraft
Dresden,  den  1  S.  Februar  1908.

Ministerium  des  Innern.

Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.
Dietze.

 

Nr.  8.  Gesetz,
betreffend  eine  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Landes-Brandversicherungsanstalt

  vom  25.  August  1876  in  der  durch  die  Gesetze  vom  13.  Oktober
1886  und  vom  5.  Mai  1892  ihm  gegebenen  Fassung;

vom  25.  Februar  1908.
Wagn,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König

von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  was  folgt:
        <pb n="33" />
        —  15  —

Artikel  1.

Die  Landes-Brandversicherungsanstalt  haftet  auch  für  diejenigen  Schäden,  die  an  den
bei  ihr  versicherten  Gegenständen  durch  Explosionen  mit  Ausnahme  von  Sprengstoff—
explosionen  verursacht  werden.

Für  die  durch  eine  Sprengstoffexplosion  entstehenden  Schäden  haftet  die  Anstalt  auch
dann  nicht,  wenn  die  Explosion  die  Folge  eines  Brandes  oder  Blitzschlages  ist.

Artikel  2.
Besondere  Beiträge  für  die  Versicherung  gegen  Explosionsgefahr  werden  nicht  erhoben.

Artikel  3.

Die  §§  2  Absatz  3,  193  bis  200  des  Gesetzes  über  die  Landes-Brandversicherungsanstalt
  vom  25.  August  1876  in  der  durch  die  Gesetze  vom  1  3.  Oktober  1886  und  vom
5.  Mai  1892  ihm  gegebenen  Fassung  werden  aufgehoben.

In  §  2  Absatz  2  des  genannten  Gesetzes  werden  die  Worte:  „werden  ebensowenig
als  solche  Schäden  vergütet,  welche  lediglich  durch  Explosion  entstanden  sind“  ersetzt  durch:
„werden  nicht  vergütet“.

Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  des  genannten  Gesetzes  über  die  Landes-Brandversicherungsanstalt
  auf  die  Versicherung  gegen  Explosionsgefahr  allgemein  Anwendung.

Artikel  4.

Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seines  Erlasses  mit  Rückwirkung  vom  1.  Januar  1908
an  in  Kraft.

Diejenigen  Gegenstände,  die  zur  Zeit  des  Erlasses  dieses  Gesetzes  bereits  gegen
Explosion  versichert  sind,  gelten  auch  als  gegen  Sprengstoffexplosion  weiter  versichert,  so
lange  für  sie  nicht  bei  einer  privaten  Versicherungsunternehmung  in  dieser  Beziehung  Versicherung
  genommen  wird,  längstens  jedoch  bis  zum  1.  Oktober  1910.

Dresden,  den  25.  Februar  1908.

□  Friedrich  August.
Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.

Benndorf.

 

 

Drnck  und  Verlag  der  Konigl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  E.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
—  4
        <pb n="34" />
        <pb n="35" />
        —  17  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

3.  Stück  vom  Jahre  1908.

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  9.  Berordnung,  das  Verhalten  der  Schulbehörden  beim  Auftreten  ansteckender  Krankheiten  in  den
Schulen  betr.  S.  17.  —  Nr.  10.  Verordnung  zur  Ausführung  des  §  31  Absatz  2  Nr.  1  des  Milnärhinterbliebenengesetzes
  vom  17.  Mai  1907.  S.  19.  —  Nr  11.  Verordnung,  eine  Abänderung  der  Ausfübrungsverordnung
  zur  Reichsgewerdeordnung  vom  28.  März  1892  betr.  S.  20.  —  Nr.  12.  Gesetz  zur
Abänderung  des  Gesetzes  vom  1.  Dezember  1864,  die  Ausübung  der  Jagd  betr.  S.  21.  —  Nr.  13.  Kirchengesetz,
  die  Verdindung  auswärtiger  Kirchgemeinden  und  Geistlichen  mit  der  evangelisch-lutherischen  Landeekirche
des  Känigreichs  Sachsen  beir.  S.  22.  —  Nr.  14.  Gesetz,  das  vorerwähnte  Kirchengesetz  detr.  S.  27.  —
Nr.  15.  Verordnung,  das  Schleppen  und  Fahren  von  gekupvelten  Kahrzeugen  auf  der  Elbe  betr.  S.  28.
—  Nr.  16.  Verordnung,  die  Prüfung  und  Anstellung  der  Expeditionsbeamten  im  Geschäftsbereiche  des
Justi-ministeriums  und  einige  damit  zusammenbängende  Vorschriften  betr.  S.  28.  —  Nr.  17.  Gesetz,  einige
Abänderungen  des  die  Entschädigung  für  an  Gehirn-Rückenmarksentzündung,  beziehentlich  an  Gehirnentzündung
umgestandene  Pferde  und  für  an  Maul--  und  Klauenseuche  gefallenes  Rindvieh  regelnden  Gesetzes  vom  12.  Mai
1900  betr.  S.  34.  —  Nr.  18.  Verordnung  über  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau.  S.  35.

 

Nr.  9.  Verordnung,

das  Verhalten  der  Schulbehörden  beim  Auftreten  ansteckender  Krankheiten
in  den  Schulen  betreffend;

vom  27.  Februar  1908.

D

cas  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  verordnet  im  Einverständnisse
mit  dem  Ministerium  des  Innern  zu  tunlichster  Verhütung  ansteckender  Krankheiten  durch
die  Schulen:  .

8  1.  Von  dem  Auftreten  ansteckender  Krankheiten  in  den  Schulen  ist  sofort  dem  Bezirksarzte
  unmittelbare  Anzeige  zu  erstatten.

8  2.  Als  ansteckende  Krankheiten  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  anzusehen:  Pocken,
Masern,  Scharlachfieber,  Diphtheritis  und  Keuchhusten.

8  3.  Die  Anzeige  ist  vom  Schuldirektor,  bei  Volksschulen  vom  Ortsschulinspektor  zu
erstatten.

Ausgegeben  zu  Dresden  den  31.  März  1908.  5
        <pb n="36" />
        —  18  —

Bei  Schulen,  für  welche  eigene  Arzte  angestellt  sind,  ist  die  Anzeige  an  den  Bezirksarzt
  vom  Schularzte  zu  erstatten,  mit  dem  sich  der  Bezirksarzt  über  die  zu  treffenden  Anordnungen
  vernehmen  wird.

4.  Pocken  sind  im  ersten  Krankheitsfalle,  Masern  im  ersten  Todesfalle  oder  wenn
die  Erkrankungen  so  zahlreich  sind,  daß  die  Schließung  des  Unterrichts  in  Frage  kommt,
Scharlach,  Diphtheritis  und  Keuchhusten  dann  anzuzeigen,  wenn  gleichzeitig  oder  bald  nacheinander
  mehr  als  drei  Erkrankungen  vorkommen.

85.  Die  Anzeige  ist  auch  dann  zu  erstatten,  wenn  ansteckende  Krankheiten  bei  Bewohnern
  des  Schulhauses  vorkommen.

86.  Schüler,  welche  an  ansteckenden  Krankheiten  erkrankt  sind,  sind  erst  nach  völliger
Genesung  und,  wenn  hierüber  ein  ärztliches  Zeugnis  nicht  vorgelegt  werden  kann,  bei  Pocken
und  Scharlach  erst  nach  sechs,  bei  Masern  erst  nach  vier  Wochen  vom  Tage  der  Erkrankung,
bei  Keuchhusten  erst  dann,  wenn  die  krampfartigen  Hustenanfälle  aufgehört  haben,  zum
Schulbesuche  wieder  zuzulassen.

Die  Wiederzulassung  von  Lehrern  und  Schülern  zum  Unterrichte  nach  dem  Überstehen
der  Diphtherie  ist  möglichst  davon  abhängig  zu  machen,  daß  das  Verschwinden  der  Diphtheriebazillen
  aus  dem  Mundschleim  durch  bakteriologische  Untersuchung  festgestellt  ist.

87.  Über  Ausschließung  gesunder  Schüler,  in  deren  Familien  oder  Wohnungen
ansteckende  Krankheiten  vorgekommen  sind,  vom  Schulbesuche  ist  nach  Gehör  des  Bezirksarztes
  zu  beschließen.

8  S.  Wegen  Desinfektion  der  Schulräume  ist  den  Anordnungen  des  Bezirksarztes
nachzugehen.

§  9.  Es  ist  darauf  zu  halten,  daß  Lehrer  und  Schüler,  welche  unter  Erscheinungen
erkrankt  sind,  die  den  Verdacht  der  Lungen=  oder  Kehlkopftuberkulose  erwecken  —  Müdigkeit,
  Abmagerung,  Blässe,  Hüsteln,  Auswurf  usw.  —,  einen  Arzt  befragen,  und  daß  dieser
für  die  bakteriologische  Untersuchung  des  Auswurfs  besorgt  ist.

8  10.  Während  der  Dauer  und  unmittelbar  nach  dem  Erlöschen  ansteckender  Krankheiten
  in  Internaten,  Alumnaten,  Pensionaten  und  dergleichen  empfiehlt  es  sich,  daß  der
Anstaltsvorsteher  nur  dann  Zöglinge  aus  der  Anstalt  vorübergehend  oder  dauernd  entläßt,
wenn  deren  Entlassung  nach  ärztlichem  Gutachten  nicht  die  Gefahr  der  Verschleppung  der
Krankheit  in  sich  schließt.

8  11.  Die  vorstehenden  Anordnungen  haben  sowohl  für  höhere  Unterrichtsanstalten
wie  für  Volksschulen,  öffentliche  und  private,  Geltung.
        <pb n="37" />
        —  19  —

8  12.  Weitergehende  Anordnungen  der  zuständigen  Behörden  für  einzelne  Orte  oder
Schulen  werden  durch  dieselben  nicht  ausgeschlossen.
Die  hierüber  bereits  erlassenen  Anordnungen  bleiben  in  Geltung.

8  13.  Anträge  auf  Vornahme  unentgeltlicher  bakteriologischer  Untersuchungen  der.  in
§§  6  und  9  bezeichneten  Art  sind  durch  die  behandelnden  Ärzte  an  die  Zentralstelle  für
öffentliche  Gesundheitspflege  in  Dresden  (Technische  Hochschule)  zu  richten.

8  14.  Gegenwärtige  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.

Die  Verordnungen  vom  8.  November  1882  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  252)  und  vom  8.  Mai
1903  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  438)  werden  hiermit  aufgehoben.

Dresden,  den  27.  Februar  1908.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

Dr.  Beck.
Mörch.

 

 

zur  Ausführung  des  8§  31  Absatz  2  Nr.  1  des  Militärhinterbliebenengesetzes
vom  17.  Mai  1907  (R.-G.-Bl.  S.  214  flg.);

vom  29.  Februar  1908.

Naoch  §  31  Absatz  2  Nr.  1  des  Militärhinterbliebenengesetzes  ruht  in  gewissen,  daselbst
näher  bezeichneten  Grenzen  das  Recht  auf  den  Bezug  des  Witwen=  und  Waisengeldes  neben
einer  Versorgung,  welche  einem  Hinterbliebenen  aus  einer  Wiederanstellung  oder  Beschäftigung
  des  Verstorbenen  in  einer  der  im  §  24  des  Offizierpensionsgesetzes  und  §  36  des
Mannschaftsversorgungsgesetzes  bezeichneten  Stellen  des  Zivil=  oder  Gendarmeriedienstes
zusteht.
Damit  dieser  Vorschrift  entsprochen  werden  kann,  haben  die  Zivilbehörden  von  den
durch  sie  verfügten  Bewilligungen  von  Versorgungsgebührnissen  an  Hinterbliebene
ehemaliger  Offiziere,  die  zur  Zeit  ihres  Todes  Anspruch  auf  eine  lebenslängliche
Militärpension  hatten,
ehemaliger  Militärpersonen  der  Unterklassen,  die  nach  mindestens  achtzehnjähriger
Militärdienstzeit  eine  Rente  (Militärpension)  zu  beziehen  hatten,  und
ehemaliger  Militärpersonen  der  Unterklassen,  die  vor  Ablauf  von  sechs  Jahren  nach
der  Entlassung  aus  dem  aktiven  Militärdienste  gestorben  sind,

5
        <pb n="38" />
        —  20  —

unter  Beifügung  einer  Abschrift  der  Nachweisung  über  die  festgesetzten  Versorgungsgebührnisse
  Mitteilung  zu  machen  und  zwar  bezüglich  der  Hinterbliebenen  von  ehemaligen  Offizieren
des  Reichsheeres  an  das  in  Betracht  kommende  Kriegsministerium,  bezüglich  der  Hinter—
bliebenen  von  ehemaligen  Militärpersonen  der  Unterklassen  des  Reichsheeres  an  die  Intendantur
  desjenigen  Armeekorps,  in  dessen  Bezirke  der  Verstorbene  beim  Ableben  seinen
Wohnsitz  gehabt  hat.

Die  Militärbehörde  wird  darauf  das  aus  Militärfonds  zuständige  Witwen=  und
Waisengeld  berechnen  und  unter  Benachrichtigung  der  Zivilbehörde  diejenigen  Beträge  zur
Zahlung  anweisen,  welche  die  Hinterbliebenen  neben  ihren  aus  Zivilfonds  zahlbaren  Bezügen
auf  Grund  des  §  31  des  Militärhinterbliebenengesetzes  aus  Militärfonds  zu  erhalten  haben.

Für  Hinterbliebene  von  ehemaligen  Marineangehörigen  sind  entsprechende  Mitteilungen
von  den  Zivilbehörden  an  den  Staatssekretär  des  Reichs-Marine-Amts  und  für  Hinterbliebene
  von  ehemaligen  Schutztruppenangehörigen  an  den  Staatssekretär  des  Reichs-Kolonialamts
  zu  richten.

Dresden,  den  29.  Februar  1908.
Sämtliche  Ministerien.

Dr.  v.  Rüger.  Dr.  v.  Otto.  Frhr.  v.  Hausen.
Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.  Dr.  Beck.

 

eine  Abänderung  der  Ausführungsverordnung  zur  Reichsgewerbeordnung
vom  28.  März  1892  betreffend;

vom  29.  Februar  1908.

*32  Absatz  1  der  Verordnung,  die  Ausführung  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche
Reich  betreffend,  vom  2  8.  März  1892  (G.  u.  V.-Bl.  S.  28)  erhält  folgenden  Zusatz:

Einer  Nachweisung  über  die  Personen,  welche  von  Trödlern  kaufen,  bedarf  es  jedoch
nicht.

Dresden,  den  29.  Februar  1908.

Ministerium  des  Innern.

Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.
Klopfleisch.
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        —  21  —

Nr.  12.  Gesetz

zur  Abänderung  des  Gesetzes  vom  1.  Dezember  1864,  die  Ausübung
der  Jagd  betreffend;

vom  9.  März  1908.

Wagn,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  andurch  wie  folgt:

81.  Ders  14  des  Gesetzes,  die  Ausübung  der  Jagd  betreffend,  vom  1.  Dezember
1864  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  405  flg.)  erhält  folgende  Fassung:

(1)  Die  Besitzer  der  zu  einem  Jagdbezirke  vereinigten  Grundstücke  und  diejenigen
  auf  fremdem  Grund  und  Boden  Jagdberechtigten,  welche  nicht  nach  §  3
zur  selbständigen  Ausübung  der  Jagd  berechtigt  sind  (§  7),  bilden  in  bezug  auf
alle  die  Ausübung  der  Jagd  und  die  Verwendung  der  Jagdnutzungen  betreffenden
Angelegenheiten  eine  Genossenschaft.

(2)  Die  Ausübung  der  Jagd  unterliegt  der  Beschlußfassung  der  Genossenschaft.
Die  Minderheit  hat  sich  hierbei  den  Beschlüssen  der  Mehrheit  nach  den  Bestimmungen
  in  §  16  zu  unterwerfen.  ·

(3)  Die  Jagdnutzungen  sind  nach  Abzug  der  der  Genossenschaft  zur  Last  fallenden
  Ausgaben  unter  die  Mitglieder  nach  dem  Verhältnisse  des  Flächeninhalts  der
jagdbaren  Grundstücke  zu  verteilen.  Eine  andere  Verteilung  oder  Verwendung
dieser  Nutzungen  ist  nur  zulässig,  wenn  über  die  Abänderung  selbst,  sowie  über
deren  Dauer  Einstimmigkeit  sämtlicher  Mitglieder  der  Jagdgenossenschaft  urkundlich
  erwiesen  ist;  die  Erklärung  des  Eigentümers  oder  Nutznießers  eines  zu  dem
Jagdbezirke  gehörenden  Grundstücks  bindet  den  Nachfolger  im  Eigentum  oder  in
der  Nutznießung  auf  so  lange,  als  dieser  nicht  selbst  dem  Vorstande  der  Jagdgenossenschaft
  schriftlich  angezeigt  hat,  daß  er  die  Erklärung  seines  Rechtsvorgängers
  nicht  genehmige.

8  2.  In  §  16  Absatz  1  und  §  21  Absatz  1  des  Gesetzes  werden  die  Worte:  „und

Verwendung  der  Jagdnutzungen“  beziehentlich  „und  die  Verwendung  der  Jagdnutzungen"“
gestrichen.
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        —  22  —

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel
beidrucken  lassen.
Gegeben  zu  Dresden,  am  9.  März  1908.

S  Friedrich  August.
Graf  von  Hohenthal  und  Bergen.

Gebhardt.

 

Nr.  13.  Kirchengesetz,

die  Verbindung  auswärtiger  Kirchgemeinden  und  Geistlichen  mit  der
evangelisch--lutherischen  Landeskirche  des  Königreichs  Sachsen
betreffend;

vom  12.  März  1908.

Die  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister  verordnen  mit  Zustimmung  der  evan—
gelisch-lutherischen  Landessynode,  was  folgt:

8  1.  Deutschen  evangelischen  Kirchgemeinden  außerhalb  Deutschlands  können  von  der
evangelisch-lutherischen  Landeskirche  des  Königreichs  Sachsen  Geistliche  zugeordnet  werden,

wenn

1.  die  auswärtige  Gemeinde  eine  ihren  Bestand  ausreichend  sichernde  Mitgliederzahl
  hat,

2.  ihr  ein  Raum  zum  gemeinsamen  Gottesdienste  zur  Verfügung  steht,

3.  für  ihre  Geistlichen  ein  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechendes  Diensteinkommen
gesichert  ist,

4.  die  Gemeinde  damit  einverstanden  ist,  daß  sie  von  evangelisch-lutherischen  Geistlichen
nach  der  Lehre  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  und,  soweit  tunlich,  nach  deren
Ordnungen  kirchlich  versorgt  wird,

und

5.  die  Gemeinde  nicht  einer  anderen  organisierten  Kirchengemeinschaft  ein=  oder  angegliedert
  ist.

8  2.  Die  Zuordnung  erfolgt  durch  das  Evangelisch--lutherische  Landeskonsistorium
nach  gutachtlicher  Vernehmung  des  ständigen  Ausschusses  der  Landessynode  und  mit  Zustimmung
  der  in  Fvangelseis  beauftragten  Staatsminister.
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        —  23  —

Bei  bloßem  Wechsel  in  der  Person  des  Geistlichen  bedarf  es  der  Vernehmung  des
Synodalausschusses  und  der  Zustimmung  der  in  LEvangelicis  beauftragten  Staatsminister
  nicht.

§  3.  Die  inneren  Verhältnisse  der  in  Gemäßheit  von  §  1  mit  einem  Geistlichen
versorgten  Gemeinde  werden  durch  eine  Gemeindeordnung  geregelt,  welche  der  Genehmigung
des  Evangelisch  -lutherischen  Landeskonsistoriums  bedarf.  Die  Gemeindeordnung  darf  mit
gegenwärtigem  Kirchengesetze  nicht  in  Widerspruch  stehen.

Neben  der  Gemeindeordnung  können  behufs  Regelung  des  Verhältnisses  der  Gemeinde
zu  dem  Staate  und  dem  Orte,  wo  sie  besteht,  besondere  Satzungen  (Statuten)  errichtet
werden.  Sie  sind  dem  Evangelisch-lutherischen  Landeskonsistorium  mitzuteilen.  Auch  mit
ihnen  darf  die  Gemeindeordnung  nicht  in  Widerspruch  stehen.

8  1.  In  der  Gemeindeordnung  muß  das  im  §  1  Ziffer  4  dieses  Kirchengesetzes
erwähnte  Einverständnis  der  Gemeinde,  sowie  ihre  Einwilligung  in  die  Anwendung  der
§§  5,  7,  8,  11,  12,  16,  17  zum  Ausdruck  kommen.  Außerdem  ist  in  der  Gemeindeordnung
  Bestimmung  zu  treffen  über

1.  den  örtlichen  Bezirk  der  Gemeinde,

2.  die  Bedingungen  der  Gemeindemitgliedschaft,

3.  die  zur  Vertretung  der  Gemeinde  und  zur  Verwaltung  des  Gemeindevermögens
berufenen  Organe  (Kirchenvorstand  usw.),

4.  die  Beschaffung  der  Geldmittel  zur  Unterhaltung  des  Kirchenwesens,

5.  die  Berufung  und  Entlassung  der  Geistlichen  und  Kirchenbeamten,

6.  die  Feststellung  und  Erstattung  der  Kosten  der  Ubersiedelung  der  Geistlichen  nach
dem  Dienstorte  und  von  da  wieder  hinweg,

7.  die  von  den  Geistlichen  regelmäßig  an  das  Evangelisch-lutherische  Landeskonsistorium
zu  erstattenden  Geschäftsberichte,

8.  das  Verfahren  bei  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  der  Gemeindevertretung  und

dem  Geistlichen.

8  5.  Die  auswärtigen  Gemeinden  zugeordneten  Geistlichen  dürfen  ohne  Genehmigung
des  Evangelisch-lutherischen  Landeskonsistoriums  weder  entlassen  werden,  noch  freiwillig
ohne  rechtzeitige  Kündigung  ihr  Amt  niederlegen.  Rechtzeitig  ist  die  Kündigung,  wenn  sie
spätestens  drei  Monate  vor  der  Amtsniederlegung  bei  dem  Evangelisch  -lutherischen  Landeskonsistorium
  eingegangen  ist.

Das  bei  der  Berufung  festgestellte  Einkommen  des  Geistlichen  darf  ohne  Zustimmung
des  Evangelisch-lutherischen  Landeskonsistoriums  nicht  herabgesetzt  werden.

§  6.  Evangelisch-lutherischen  Geistlichen  solcher  deutscher  Kirchgemeinden  außerhalb
Deutschlands,  welche  keiner  anderen  organisierten  Kirchengemeinschaft  angeschlossen  sind,
        <pb n="42" />
        —  24  —

kann  für  ihre  Person  der  Anschluß  an  die  Landeskirche  vom  Evangelisch-lutherischen  Landeskonsistorium
  nach  gutachtlicher  Vernehmung  des  ständigen  Ausschusses  der  Landessynode
und  mit  Zustimmung  der  in  Evungelicids  beauftragten  Staatsminister  gewährt  werden.

8  7.  Sowohl  die  auswärtigen  Gemeinden  zugeordneten,  wie  die  für  ihre  Person  an
die  Landeskirche  angeschlossenen  Geistlichen  stehen  unter  der  Aufsicht  und  Disziplinargewalt
des  Evangelisch-lutherischen  Landeskonsistoriums.

Die  für  die  Geistlichen  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  des  Königreichs  Sachsen
jeweilig  geltenden  Disziplinarbestimmungen  finden  sinngemäß  Anwendung.  Die  in  denselben
gesetzten  Fristen  gelten,  soweit  es  sich  um  schriftlichen  Verkehr  zwischen  dem  auswärtigen
Geistlichen  und  einer  amtlichen  Stelle  im  Königreiche  Sachsen  oder  umgekehrt  handelt,  für
eingehalten,  wenn  das  Schriftstück  innerhalb  der  Frist  zur  Post  gegeben  ist.  Von  mündlicher
  Verhandlung  kann,  falls  sie  mit  unverhältnismäßigen  Schwierigkeiten  verbunden  sein
würde,  abgesehen  werden.  Jedoch  muß  die  persönliche  Vernehmung  des  Angeschuldigten
vor  der  Disziplinarbehörde  auf  seinen  Antrag  stattfinden.  Auf  Ersatz  der  ihm  hierdurch
erwachsenden  Kosten  steht  ihm  kein  Anspruch  zu.

8  8.  Die  Amtspflichten  der  Geistlichen  richten  sich  nach  den  von  diesen  bei  ihrer
Ordination  und  ihren  Verpflichtungen  abgelegten  Gelöbnissen  und  außerdem,  ebenso  wie
ihre  Rechte  zunächst  nach  den  darüber  in  der  genehmigten  Gemeindeordnung  getroffenen
Bestimmungen.  Soweit  die  Gemeindcordnung  Bestimmungen  nicht  enthält  und  auch  Vorschriften
  gegenwärtigen  Kirchengesetzes  nicht  ergänzend  einschlagen,  greifen  die  allgemeinen
Vorschriften  für  die  im  Dienste  der  Landeskirche  angestellten  Geistlichen  Platz.

§  9.  Denjenigen  Geistlichen,  welche  vom  Evangelisch-lutherischen  Landeskonsistorium
zu  auswärtigen  Gemeinden  (88  1  flg.)  abgeordnet  sind  oder  welchen  nach  §  6  für  ihre
Person  der  Anschluß  an  die  Landeskirche  gewährt  ist,  wird  die  in  diesem  Verhältnisse  verbrachte
  Dienstzeit  ebenso  angerechnet,  als  wäre  sie  im  geistlichen  Amte  der  Landeskirche
selbst  verbracht.

Im  einzelnen  Falle  solcher  Art  kann  das  Landeskonsistorium  bestimmen,  daß  und  in
welcher  Dauer  auch  diejenige  Zeit,  die  zur  Ubersiedelung  nach  dem  auswärtigen  Dienstorte
und  von  da  wieder  hinweg  erforderlich  ist,  als  Dienstzeit  gleich  der  im  geistlichen  Amte
der  Landeskirche  verbrachten  angerechnet  wird.

8  10.  Tritt  während  der  nach  §  9  anzurechnenden  Zeit  bei  einem  der  dort  bezeichneten
  Geistlichen  dauernde  körperliche  oder  geistige  Dienstunfähigkeit  oder  Vollendung  des
65.  Lebensjahres  oder  des  40.  Dienstjahres  oder  der  Tod  ein,  so  finden  auf  ihn  und  seine
Hinterlassenen  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Pensionsverhältnisse  der  landeskirchlichen
  Geistlichen  und  ihrer  Hinterlassenen  so  Anwendung,  als  hätte  er  bis  dahin  im  ständigen
geistlichen  Amte  der  Landeskirche  innerhalb  des  Königreichs  Sachsen  selbst  gestanden.
        <pb n="43" />
        —  25  —

Von  den  hiernach  zu  gewährenden  Pensionen  oder  Unterstützungen  geht  der  Betrag
derjenigen  entsprechenden  Bezüge  ab,  welche  der  Geistliche  oder  seine  Hinterlassenen  wegen
seines  auswärtigen  Dienstes  von  anderer  Seite  zu  beanspruchen  haben  oder  ohne  Rechts—
anspruch  erhalten.

§  11.  Die  Geistlichen  der  in  Gemäßheit  von  §  1  versorgten  Gemeinden  sind  verpflichtet,
  soweit  es  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  ausführbar,  zur  Beratung  und  Förderung
gemeinsamer  Interessen  an  regelmäßig  wiederkehrenden,  womöglich  jährlichen  Konferenzen
teilzunehmen.

8  12.  Den  in  Gemäßheit  von  §  1  versorgten  Gemeinden  steht  es  frei,  sich  bei  den
Konferenzen  durch  Abgeordnete  vertreten  zu  lassen.

8  13.  Den  für  ihre  Person  angeschlossenen  Geistlichen  (§  6)  kann  die  Teilnahme  an
den  Konferenzen  vom  Evangelisch--lutherischen  Landeskonsistorium  zur  Pflicht  gemacht
werden.

SI.  Die  näheren  Bestimmungen  in  betreff  der  Konferenzen  können  in  der  Gemeindeordnung
  getroffen  werden.

815.  Die  mit  der  evangelisch-lutherischen  Landeskirche  in  Verbindung  stehenden
deutschen  evangelischen  Kirchgemeinden  außerhalb  Deutschlands  verbleiben  in  dem  bisherigen
Verhältnisse  zur  Landeskirche,  solange  nicht  eine  Neuregelung  ihrer  Stellung  nach  den  Bestimmungen
  dieses  Kirchengesetzes  stattgefunden  haben  wird.

§  16.  Das  Enangelisch-lutherische  Landeskonsistorium  ist  befugt,  aus  erheblichen
Gründen,  namentlich  bei  Mängeln  in  der  Dienstführung  der  Geistlichen,  durch  welche  das
Interesse  der  Gemeinde  oder  der  Landeskirche  gefährdet  wird,  den  Geistlichen  zur  Verwendung
  in  einem  anderen  kirchlichen  Amte  von  seiner  Stelle  abzuberufen  oder  unter  Bewilligung
  eines  Wartegeldes  einstweilen  in  den  Ruhestand  zu  versetzen.  Das  Wartegeld
wird  nach  den  in  den  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Pensionsverhältnisse  der  landeskirchlichen
  Geistlichen  enthaltenen  Vorschriften  über  Wartegeld  bemessen  und  gezahlt.  Diese
finden  auch  insoweit,  als  sie  die  in  Wartegeld  verbrachte  Zeit,  die  Disziplinargewalt  über
die  in  Wartegeld  stehenden  Geistlichen  und  den  Verlust  und  die  Entziehung  des  Wartegeldes
betreffen,  entsprechende  Anwendung.

8  17.  Fällt  eine  der  Voraussetzungen  weg,  unter  welchen  nach  §  1  die  Zuordnung
landeskirchlicher  Geistlicher  gewährt  worden  ist,  oder  weigert  sich  eine  Gemeinde,  den  nach
diesem  Kirchengesetz  ihr  obliegenden  oder  den  von  ihr  freiwillig  übernommenen  Verpflichtungen
  gegen  die  Landeskirche  oder  den  vom  Evangelisch--lutherischen  Landeskonsistorium
in  den  Grenzen  seiner  Zuständigkeit  getroffenen  Verfügungen  nachzukommen,  so  kann  das

1808.  6
        <pb n="44" />
        —  26  —

Evangelisch-lutherische  Landeskonsistorium  das  Verhältnis  zur  Landeskirche  auflösen.  Vor
dem  Beschlusse  ist  der  in  §  2  erwähnte  Synodalausschuß  zu  hören.  Die  Auflösung  tritt
drei  Monate  nach  Eingang  der  Eröffnung  bei  der  Gemeindevertretung  in  Kraft.

Will  eine  Gemeinde  kraft  Beschlusses  ihrer  Vertretung  das  Verhältnis  zur  Landeskirche
  freiwillig  lösen,  so  ist  dieser  Beschluß  schriftlich  zu  beurkunden  und  dem  Evangelischlutherischen
  Landeskonsistorium  anzuzeigen.  Er  tritt  drei  Monate  nach  Eingang  beim
Evangelisch-lutherischen  Landeskonsistorium  in  Wirksamkeit.

Mit  der  Auflösung  des  Verhältnisses  erlöschen  für  die  zugeordneten  Geistlichen,  soweit
sie  nicht  in  den  Dienst  der  Landeskirche  treten  oder  mit  Pension  in  den  Ruhestand  oder  in
Wartegeld  versetzt  werden,  die  aus  ihrer  Zugehörigkeit  zur  Landeskirche  herrührenden  Ansprüche
  an  die  Landeskirche  und  an  die  für  deren  Zwecke  bestehenden  staatlichen  Kassen  und

Einrichtungen  vorbehältlich  der  den  Geistlichen  nach  den  §§  9  und  10  etwa  erwachsenen
Rechte.

8  18.  Der  einem  Geistlichen  für  seine  Person  nach  §  6  gewährte  Anschluß  an  die
Landeskirche  erlischt,  sobald

1.  der  Angeschlossene  aufhört  evangelisch  -lutherischer  Geistlicher  zu  sein  oder
2.  die  Aufhebung  des  Anschlusses  vom  Evangelisch-lutherischen  Landeskonsistorium  oder
von  dem  Geistlichen  dem  anderen  Teile  erklärt  ist.

Der  dritte  Absatz  des  §  17  findet  entsprechende  Anwendung.
Dresden,  am  12.  März  1908.
Die  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister.
Dr.  von  Rüger.
Dr.  von  Otto.
Graf  von  Hohenthal  und  Bergen.
Dr.  Beck.

Knüpfer.
        <pb n="45" />
        —  27  —

Nr.  14.  Gesetz,

das  Kirchengesetz  über  die  Verbindung  auswärtiger  Kirchgemeinden  und
Geistlicher  mit  der  evangelisch-lutherischen  Landeskirche  des  Königreichs
Sachsen  betreffend;

vom  13.  März  1908.

Wau,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
verordnen  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände:

8  1.  Das  Kirchengesetz,  die  Verbindung  auswärtiger  Kirchgemeinden  und  Geistlicher
mit  der  evangelisch-lutherischen  Landeskirche  des  Königreichs  Sachsen  betreffend,  vom

12.  März  1908  wird,  insoweit  es  das  Gebiet  der  Staatsgesetzgebung  berührt,  hierdurch
genehmigt.

8  2.  Die  Beschlüsse  des  Kirchenregiments  wegen  Verbindung  auswärtiger  Kirchgemeinden
  und  Geistlicher  mit  der  evangelisch-lutherischen  Landeskirche  bedürfen  der  Genehmigung
  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

Demselben  steht  auch  das  Recht  zu,  jederzeit  die  Auflösung  einer  Verbindung  der  vorbezeichneten
  Art  aus  staatlichen  Gründen  zu  verlangen.

§  3.  Das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  wird  mit  der  Ausführung

  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  13.  März  1908.

Friedrich  Angust.

Dr.  Heinrich  Beck.

67
        <pb n="46" />
        —  28  —

Nr.  15.  Verordnung,

das  Schleppen  und  Fahren  von  gekuppelten  Fahrzeugen  auf  der  Elbe
betreffend;

vom  16.  März  1908.

Die  Verordnung,  enthaltend  eine  Abänderung  der  Verordnung  vom  9.  Januar  1894,

strom=  und  schiffahrtspolizeiliche  Vorschriften  für  die  Schiffahrt  und  Flößerei  auf  der  Elbe

betreffend,  vom  2.  Januar  1905  (G.=  u.  V.-Bl.  v.  J.  1905  S.  2  flg.)  erhält  folgenden
Zusatz:

Auf  der  Elbstrecke  von  der  sächsisch-preußischen  Grenze  aufwärts  bis  zu  dem

dem  Rittergute  Görzig  gegenüber  liegenden  Hauptfestpunkte  Nr.  233  am  oberen

Ende  des  Kreinitzer  Busches  ist  bis  auf  weiteres  gestattet,  Fahrzeuge  auch  nach  den

für  die  Königlich  Preußische  Elbstrecke  zwischen  der  sächsischen  und  der  oberen  anhaltischen

  Grenze  bestehenden  Vorschriften  zu  kuppeln,  zu  schleppen  und  fahren  zu

lassen,  damit  dort  das  etwa  erforderliche  Umkuppeln  vorgenommen  werden  kann.

Dresden,  am  16.  März  1908.

Die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innenn.
Dr.  v.  Rüger.  Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.

Weidauer.

 

Nr.  16.  Verordnung,

die  Prüfung  und  Anstellung  der  Expeditionsbeamten  im  Geschäftsbereiche
des  Justizministeriums  und  einige  damit  zusammenhängende  Vorschriften
betreffend;

vom  17.  März  1908.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  unter  Aufhebung  der  Verordnung  vom  2  1.  April
1893,  die  Anstellung,  Beförderung  und  Prüfung  des  Kanzlei=  und  Expeditionspersonals
im  Geschäftsbereiche  des  Justizministeriums  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  117  flg.),  verordnet
  was  folgt:
        <pb n="47" />
        —  29  —

I.  Erpedienten.
Expedientenprüfung.

8  1.  Als  Expedienten  bei  den  Justizbehörden  werden  im  Wechsel  angestellt

a)  Militäranwärter  nach  den  mit  der  Verordnung  vom  15.  September  1907  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  176  flg.)  bekanntgemachten  Grundsätzen  für  die  Besetzung  der  mittleren,
Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern
  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins,  wenn  sie  sich  durch  eine  Probedienstleistung
  in  der  Dauer  bis  zu  sechs  Monaten  als  befähigt  und  geeignet  für
den  Dienst  der  Expeditionsbeamten  erwiesen  haben,

b)  Bewerber,  die  das  25.  Lebensjahr  vollendet  und  die  Expedientenprüfung  bestanden
haben.

8  2.  (1)  Zur  Expedientenprüfung  wird  nur  zugelassen,  wer  das  21.  Lebensjahr
vollendet  und  entweder
a)  einen  zweijährigen  Vorbereitungsdienst  abgeleistet  hat  oder
b)  mindestens  drei  Jahre  als  Schreiber  oder  Maschinenschreiber  bei  Justizbehörden  tätig
gewesen  ist.
(2)  Das  Gesuch  um  Zulassung  ist  bei  dem  Vorstande  der  Justizbehörde  anzubringen.
Bewerber  der  im  Absatz  1  unter  b  bezeichneten  Art  haben  beizufügen
die  Geburtsurkunde,
eine  von  ihnen  selbst  verfertigte  und  geschriebene  Darstellung  des  Lebenslaufs,
einen  Ausweis  über  das  Militärverhältnis,
die  Zeugnisse,  die  ihnen  über  die  vor  dem  Eintritte  bei  der  Justizbehörde  zurückliegende
  Tätigkeit  und  Führung  ausgestellt  worden  sind.
(3)  Der  Vorstand  der  Justizbehörde  hat  das  Gesuch  mit  einer  Aussprache  über  den
Fleiß  und  die  Leistungen  des  Gesuchstellers  dem  Justizministerium  vorzulegen.

8  3.  (1)  Die  Expedientenprüfung  wird  bei  der  von  dem  Justizministerium  damit

beauftragten  Behörde  abgelegt  und  besteht
a)  in  der  Anfertigung  eines  Protokolls  und  eines  Aufsatzes  über  einen  geschäftlichen
Gegenstand,
b)  in  der  schriftlichen  Lösung  einiger  Rechenaufgaben  aus  den  vier  Grundrechnungsarten
und  der  einfachen  Verhältnisrechnung.

(2)  Die  Aufgaben  zu  den  Arbeiten  stellt  das  Justizministeriuem.  Von  Bewerbern,
welche  die  wissenschaftliche  Befähigung  zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienste  besitzen,
wird  der  im  Absatz  1  unter  b  erwähnte  Prüfungsteil  nicht  gefordert,  wenn  sie  durch  das
Zeugnis  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  im  Rechnen  die  Zensur  „gut“  nachweisen.
        <pb n="48" />
        (3)  Die  Prüfungsarbeiten  sind  unter  Aufsicht  der  beauftragten  Behörde  anzufertigen
und  von  ihr  an  das  Justizministerium  einzureichen.  Dieses  entscheidet,  ob  die  Prüfung  für
bestanden  anzusehen  sei  oder  nicht.

(4)  Wer  die  Expedientenprüfung  nicht  bestanden  hat,  kann  erst  nach  Ablauf  eines
Jahres  zu  einer  zweiten  und  letzten  Prüfung  zugelassen  werden.

II.  Bureauassistenten  und  Aktuare.

§  4.  (1)  Als  Bureauassistent  oder  Aktuar  kann  angestellt  werden,  wer
das  25.  Lebensjahr  vollendet,
das  Reifezeugnis  eines  Gymnasiums,  eines  Realgymnasiums  oder  einer  Oberrealschule
  erlangt  hat
und
nach  dem  Bestehen  der  Expedientenprüfung  mindestens  drei  Jahre  bei  Justizbehörden
zu  Arbeiten  der  Expeditionsbeamten  gegen  Vergütung  verwendet  worden  ist.
(2)  Zum  Bureauassistenten  oder  Aktuar  kann  befördert  werden,  wer  mindestens  drei
Jahre  als  Expedient  im  Justizdienst  angestellt  gewesen  ist,  in  den  Leistungen  völlig  befriedigt
und  sich  tadellos  geführt  hat.

III.  Sekretäre.
Sekretärprüfung.

8  5.  Zu  Sekretären  können  Burcauassistenten  oder  Aktuare  nur  befördert  werden,
wenn  sie  die  Sekretärprüfung  bestanden  haben.

8  6.  (1)  Zur  Sekretärprüfung  zugelassen  werden  Bureauassistenten  oder  Aktuare,
welche  entweder
a)  das  Reifezeugnis  eines  Gymnasiums,  eines  Realgymnasiums  oder  einer  Oberreal-=schulec
  erlangt  und  seit  mindestens  zwei  Jahren  als  Bureauassistenten  oder  Aktuare
bei  Justizbehörden  gearbeitet  haben
oder
b)  mindestens  drei  Jahre  lang  als  Bureauassistenten  oder  Aktuare  bei  Justizbehörden
tätig  gewesen  sind.

(2)  Das  Gesuch  um  Zulassung  ist  bei  dem  Vorstande  der  Justizbehörde  anzubringen.
Dieser  hat  das  Gesuch  unter  Beifügung  der  erforderlichen  Nachweise  dem  Justizministerium
vorzulegen  und  dabei  anzuzeigen,  wie  der  Gesuchsteller  bisher  beschäftigt  gewesen  ist.

(3)  Für  die  Zulassung  ist  die  Reihenfolge  maßgebend,  in  der  die  Gesuche  bei  dem
Justizministerium  eingegangen  und  in  die  Bewerberliste  eingetragen  worden  sind.
        <pb n="49" />
        —  31  —

7.  ()  Die  Sekretärprüfung  wird  von  einer  Prüfungskommission  in  Dresden  abgenommen,
  die  das  Justizministerium  bestellt.

(2)  Die  Prüfung  ist  eine  schriftliche  und  eine  mündliche.

(3)  Es  sind  vier  schriftliche  Arbeiten  anzufertigen.  Die  Aufgaben  stellt  das  Justizministerium.


(4)  Die  schriftlichen  Arbeiten  hat  der  zu  Prüfende  innerhalb  der  für  jede  Aufgabe
bestimmten  Frist  unter  Aufsicht  zu  fertigen.  Er  darf  sich  dabei  keiner  anderen  als  der  ihm
ausdrücklich  gestatteten  Hilfsmittel  bedienen.  Anderenfalls  gilt  die  Prüfung  als  nicht
bestanden.  Die  Arbeiten  sind  von  dem  Vorstande  der  Behörde  an  das  Justizministerium
einzusenden.

(5)  Die  mündliche  Prüfung  wird  vor  der  Prüfungskommission  abgelegt  und  ist  nicht
öffentlich.

8  8.  (0)  Gegenstände  der  Sekretärprüfung  sind:

a)  die  Hauptgrundzüge  der  Verfassungen  des  Deutschen  Reiches  und  des  Königreichs
Sachsen;

b)  die  Organisation  und  der  Geschäftskreis  der  Reichs-  und  Landesbehörden,  insbesondere
der  für  die  Rechtspflege  bestellten  Behörden;

c)  das  Aktenwesen  sowie  die  Führung  der  Register,  Registranden  und  sonstigen  Geschäftsnachweise
  bei  den  sächsischen  Justizbehörden;

d)  das  gerichtliche  Kassen-,  Rechnungs=  und  Kostenwesen;

e)  die  auf  die  Tätigkeit  des  Gerichtsschreibers  und  des  Gerichtsvollziehers  bezüglichen
Vorschriften;  «

s)dieinAngelegenheitendesFamilien-undErbrechtssowiebeiFührungdesGrundbuchs
  und  der  öffentlichen  Register  (Handels-,  Genossenschafts-,  Muster-Register  usw.)
in  Betracht  kommenden  allgemeinen  Grundsätze,  soweit  ihre  Kenntnis  ohne  juristische
Vorbildung  durch  Beschäftigung  bei  Justizbehörden  erworben  werden  kann.

(2)  In  der  mündlichen  Prüfung  soll  der  zu  Prüfende  hauptsächlich  seine  Kenntnisse
auf  den  bezeichneten  Gebieten,  in  der  schriftlichen  Prüfung  aber  hauptsächlich  darlegen,  daß
er  seine  Gedanken  geordnet,  allgemein  verständlich  und  unter  richtigem  Gebrauche  der
deutschen  Sprache  auszudrücken  vermöge,  daß  er  auch  im  Anfertigen  der  den  Expeditionsbeamten
  obliegenden  schriftlichen  Arbeiten  (Protokolle  in  Sachen  der  streitigen  und  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  Anfertigung  von  Teilungsplänen  in  Zwangsversteigerungssachen
  und  von  Auseinandersetzungsplänen  in  Nachlaßsachen)  die  erforderliche  Ubung
erlangt  habe.

8§9.  (1)  Erachtet  die  Prüfungskommission  die  schriftlichen  Arbeiten  für  ungenügend,
so  wird  der  Bewerber  ohne  mündliche  Prüfung  zurückgewiesen.
        <pb n="50" />
        —  32  —

(2)  Sind  die  Arbeiten  genügend,  so  findet  die  mündliche  Prüfung  statt.  Zu  einem
Prüfungstermine  können  nach  dem  Ermessen  der  Prüfungskommission  mehrere  vorgeladen
werden.

§  10.  Nach  dem  Gesamtergebnisse  der  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung  entscheidet
die  Kommission  nach  Stimmenmehrheit,  ob  die  Prüfung  für  bestanden  anzusehen  sei  oder
nicht.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

§  11.  Eine  Wiederholung  der  Sekretärprüfung  findet  nicht  statt.

IV.  Vorbereitungsdienst.

8  12.  (1)  Zur  Heranbildung  für  den  Dienst  der  Expeditionsbeamten  (Vorbereitungsdienst)
  können  von  dem  Justizministerium  auf  Ansuchen  junge  Männer  zugelassen  werden,
welche

a)  das  1  8.  Lebensjahr  vollendet  haben,

b)  die  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  erforderliche  wissenschaftliche  Befähigung
  besitzen  und  gute  Einzelzensuren  erlangt  haben,

)  sich  für  die  Dauer  des  Vorbereitungsdienstes  aus  eigenen  Mitteln  oder  durch  Unterstützung
  von  Angehörigen  zu  unterhalten  imstande  sind,

d)  eine  gut  leserliche  Handschrift  schreiben.

(2)  Das  Gesuch  um  Zulassung  ist  an  das  Justizministerium  zu  richten.  Beizufügen
sind  die  Geburtsurkunde  und,  wenn  sich  daraus  nicht  die  sächsische  Staatsangehörigkeit  des
Gesuchstellers  ergibt,  der  hierauf  bezügliche  Ausweis,  eine  von  dem  Gesuchsteller  selbst  verfertigte
  und  geschriebene  Darstellung  des  Lebenslaufs,  die  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche
Befähigung  mit  den  erlangten  Einzelzensuren,  Führungszeugnis,  Vermögens=  oder  Unterstützungsnachweis
  und  nach  Befinden  Ausweis  über  die  bisherige  Beschäftigung  sowie  über
das  Militärverhältnis.  Ist  der  Gesuchsteller  minderjährig,  so  ist  auch  die  schriftliche  Genehmigung
  des  gesetzlichen  Vertreters  beizubringen.

8  13.  Militäranwärter  werden  von  dem  Justizministerium  vor  Ablegung  der  für  sie
vorgeschriebenen  Vorprüfung  (§  15)  auf  Ansuchen  für  die  Dauer  von  drei  Monaten  zum
Vorbereitungsdienste  zugelassen.

8  14.  C)  Der  zum  Vorbereitungsdienste  Zugelassene  führt  den  Amtsnamen  „Justizanwärter“.
  Er  hat  keinen  Anspruch  auf  Vergütung  seiner  Leistungen.

(2)  Der  Justizanwärter  ist  bei  der  Behörde,  der  er  zugewiesen  wird,  zu  seiner  Ausbildung
  in  den  einzelnen  Zweigen  des  Expeditionsbeamtendienstes  sowohl  der  streitigen  als
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  zu  verwenden  sowie  an  den  Geschäften  der  Gerichtsvollzieherei
und  der  Kasse  angemessen  zu  beteiligen.
        <pb n="51" />
        —  33  —

V.  Vorprüfung  für  Militäranwärter.

8  15.  (1)  Militäranwärter,  die  sich  um  die  Stelle  eines  Expedienten  bewerben,
haben  sich  vor  ihrer  Eintragung  in  das  Bewerberverzeichnis  durch  eine  Vorprüfung  über
die  nötige  Befähigung  und  Vorbildung  auszuweisen.

(2)  Die  Vorprüfung  besteht

a)  in  dem  Nachschreiben  eines  Diktats  und  in  der  Anfertigung  eines  einfachen  schriftlichen
  Aufsatzes,

b)  in  der  schriftlichen  Lösung  einiger  Rechenaufgaben  aus  den  vier  Grundrechnungsarten.


(3)  Die  Aufgaben  stellt  das  Justizministerium;  mit  der  Abnahme  der  Prüfung  beauftragt
  es  eine  Justizbehörde,  in  der  Regel  das  am  Garnisonorte  befindliche  Amtsgericht.

(4)  Die  Prüfungsarbeiten  sind  unter  Aufsicht  der  beauftragten  Behörde  anzufertigen
und  von  ihr  an  das  Justizministerium  einzureichen.  Dieses  entscheidet,  ob  die  Vorprüfung
für  bestanden  anzusehen  sei  oder  nicht.

VI.  Schluß=  und  Übergangsbestimmungen.
8  16.  Dem  Justizministerium  bleibt  vorbehalten,  in  besonderen  Fällen  ausnahmsweise
  Befreiung  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  eintreten  zu  lassen.
8  17.  C)  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1908  in  Kraft.

(2)  Die  zurzeit  angebrachten  Gesuche  um  Zulassung  zu  der  jetzt  vorgeschriebenen  Aktuarprüfung
  sind  als  erledigt  anzusehen.

(3)  Bureauassistenten  und  Aktuare,  die  vor  dem  1.  April  190  8  um  Zulassung  zur
Sekretärprüfung  nachgesucht  haben,  werden  gemäß  den  §8  7  bis  11  dieser  Verordnung
geprüft.

Dresden,  den  17  März  1908.

Ministerium  der  Justiz.
Dr.  v.  Otto.

Vetterling.
        <pb n="52" />
        —  34  —

Nr.  17.  Gesetz,

einige  Abänderungen  des  die  Entschädigung  für  an  Gehirn-Rückenmarks—

entzündung,  beziehentlich  an  Gehirnentzündung  umgestandene  Pferde  und

für  an  Maul-  und  Klauenseuche  gefallenes  Rindvieh  regelnden  Gesetzes
vom  12.  Mai  1900  betreffend;

vom  17.  März  1908.

W93,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.

finden  Uns  zur  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes,  die  Gewährung  von  Ent—

schädigung  für  an  Gehirn-Rückenmarksentzündung,  beziehentlich  an  Gehirnentzündung  um—

gestandene  Pferde  und  für  an  Maul=  und  Klauenseuche  gefallenes  Rindvieh  betreffend,  vom

12.  Mai  1900  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  252)  bewogen  und  verordnen  demgemäß  mit  Zustimmung
Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

Artikel  I.
§  2  Absatz  1  erhält  folgende  Fassung:
Die  Höhe  der  Entschädigung  beträgt  vier  Fünfteile  des  gemeinen  Wertes  des

Tieres  ohne  Rücksicht  auf  die  Wertsminderung,  welche  infolge  der  Krankheit  eintritt,
  in  keinem  Falle  jedoch  mehr  als  800  A  bei  Pferden,  360  %0  bei  Rindern.

Artikel  II.
&amp;amp;  7  Absatz  2  wird  abgeändert  wie  folgte:
Für  die  in  §  4  Unter  Nummer  1,  2  und  3  erwähnten  Tiere  find  Beiträge
nicht  zu  erheben.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken
lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  17.  März  1908.

S  Friedrich  August.
—  Graf  von  Hohenthal  und  Bergen.

Dutschmann.
        <pb n="53" />
        —  35  —

Nr.  18.  Verordnung
über  die  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau;
vom  20.  März  1908.

Uhter  Bezugnahme  auf  die  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  27.  Januar
1903  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  75)  wird  nachstehend  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
22.  Februar  1908  mit  den  anderweit  abgeänderten  Ausführungs-Bestimmungen  D  zum
Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau-Gesetz  nebst  Anlagen  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  der  abgeänderten  Bestimmungen  erledigen  sich  die
seither  gültigen  Ausführungs-Bestimmungen  D  nebst  den  Anlagen  a,  b,  c  und  d  (G.=  u.
V.-Bl.  1903  S.  177)  ebensowie  die  Abänderungen  vom  27.  März  1903  (G.  u.  V.-Bl.
S.  410),  9.  Mai  1904  (G.=  u.  V-Bl.  S.  181)  und  16.  Juni  1906  (G.  u.  V.Bl.
S.  231).
Aus  Anlaß  dieser  Neuregelung  ist  auch  die  Ausführungsverordnung  vom  27.  Januar
1903  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  75)  folgendermaßen  abzuändern.
In  §  34  Absatz  2  unter  Ziffer  3  hat  es  zu  heißen:
Sb)  Formaldehyd  und  solche  Stoffe,  die  bei  ihrer  Verwendung  Formaldehyd
abgeben,"
sowie:
n„h)  Farbstoffe  jeder  Art,  jedoch  unbeschadet  ihrer  Verwendung  zur  Gelbfärbung
der  Margarine,  sofern  diese  Verwendung  nicht  anderen  Vorschriften  zuwider  läuft;“

In  §  35  Atbsatz  1  find  die  Worte  „§  12  und“  zu  streichen.
Dresden,  den  20.  März  1908.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Merz.
Dutschmann.

7
        <pb n="54" />
        —  36  —

Bekanntmachung,

betreffend  Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  nebst  Anlagen  allb,  c  und  d
zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  30.  Januar  1908  den  nachstehenden  abgeänderten“)
Ausführungsbestimmungen  D  nebst  Anlagen  a,  b,  c  und  d  zu  dem  Gesetze,  betreffend  die  Schlachtvieh=
  und  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900  (Beilage  zu  Nr.  22  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche
Reich  1902)  mit  der  Maßgabe  seine  Zustimmung  erteilt,  daß  die  abgeänderten  Bestimmungen  mit
dem  1.  April  190  8  in  Kraft  treten.

Berlin,  den  2  2.  Februar  1908.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  von  Bethmann  Hollweg.

—  —  —  —  ——

D.

Untersuchung  und  gesundheitspolizeiliche  Behandlung  des  in  das  Zollinland
eingehenden  Fleisches.

Allgemeine  Bestimmungen.
§l  1.

(1I)  Fleisch  sind  alle  Teile  von  warmblütigen  Tieren,  frisch  oder  zubereitet,  sofern  fie  sich  zum  Genusse
für  Menschen  eignen.  Als  Teile  gelten  auch  die  aus  warmblütigen  Tieren  hergestellten  Fette  und  Würste.
Als  Fleisch  sind  daher  insbesondere  anzusehen:

Muskelfleisch  (mit  oder  ohne  Knochen,  Fettgewebe,  Bindegewebe  und  Lymphdrüsen),  Zunge,  Herz,
Lunge,  Leber,  Milz,  Nieren,  Gehirn,  Brustdrüse  (Bröschen,  Bries,  Brieschen,  Kalbsmilch,  Thymus),
Schlund,  Magen,  Dünn=  und  Dickdarm,  Gekröse,  Blase,  Milchdrüse  (Euter),  vom  Schweine  die  ganze  Haut
(Schwarte),  vom  Rindvieh  die  Haut  am  Kopfe,  einschließlich  Nasenspiegel,  Gaumen  und  Obren,  sowie  die
Haut  an  den  Unterfüßen,  ferner  Knochen  mit  daran  haftenden  Weichteilen,  frisches  Blut;

Fette,  unverarbeitet  oder  zubereitet,  insbesondere  Talg,  Unschlitt,  Speck,  Liesen  (Flohmen,
Lünte,  Schmer,  Wammenfett),  sowie  Gekrös=  und  Netzfett,  Schmalz,  Oleomargarin,  Premier  jus.
Margarine  und  solche  Stoffe  enthaltende  Fettgemische,  jedoch  nicht  Butter  und  geschmolzene  Butter
(Butterschmalz):

Würste  und  ähnliche  Gemenge  von  zerkleinertem  Fleische.'

(2)  Andere  „Erzeugnisse  aus  Fleisch,  insbesondere  Fleischextrakte,  Fleischpeptone,  tierische  Gelatine,
Suppentafeln  gel  en  bis  auf  weiteres  nicht  als  Fleisch.

*)  Die  Anderungen  sind  durch  Kursivdruck  ersichtlich  gemacht.
        <pb n="55" />
        —  37  —

§  2.

(1)  Als  frisches  Fleisch  ist  anzusehen  Fleisch,  welches,  abgesehen  von  einem  etwaigen  Kühlverfahren,
einer  auf  die  Haltbarkeit  einwirkenden  Behandlung  nicht  unterworfen  worden  ist,  ferner  Fleisch,  welches  zwar
einer  solchen  Behandlung  unterzogen  worden  ist,  aber  die  Eigenschaften  frischen  Fleisches  im  wesentlichen
behalten  hat  oder  durch  entsprechende  Behandlung  wieder  gewinnen  kann.

(2)  Die  Eigenschaft  als  frisches  Fleisch  geht  insbesondere  nicht  verloren

durch  Gefrieren  oder  Austrocknen,  ausgenommen  bei  getrockneten  Därmen  (8  3  Abs.  4),
durch  oberflächliche  Behandlung  mit  Salz,  Zucker  oder  anderen  chemischen  Stoffen,

durch  bloßes  Räuchern,

durch  Einlegen  in  Essig,

durch  Einhüllung  in  Fett,  Gelatine  oder  andere,  den  Luftabschluß  bezweckende  Stoffe,
durch  Einspritzen  von  Konservierungsmitteln  in  die  Blutgefäße  oder  in  die  Fleischsubstanz.

(3)  Als  ganzer  Tierkörper  ist  unbeschadet  der  Sonderbestimmung  im  §  6  das  geschlachtete,  abgehäutete
und  ausgeweidete  Tier  anzusehen;  der  Kopf  vom  ersten  Halswirbel  ab,  die  Unterfüße  einschließlich  der
sogenannten  Schienbeine  und  der  Schwanz  dürfen  vorbehaltlich  derselben  Sonderbestimmung  fehlen.

§  3.

(1)  Als  zubereitetes  Fleisch  ist  anzusehen  alles  Fleisch,  welches  infolge  einer  ihm  zuteil  gewordenen
Behandlung  die  Eigenschaften  frischen  Fleisches  auch  in  den  inneren  Schichten  verloren  hat  und  durch  eine
entsprechende  Behandlung  nicht  wieder  gewinnen  kann.

(2)  Hierher  gehört  insbesondere  das  durch  Pökelung,  wozu  auch  starke  Salzung  zu  rechnen  ist,  oder
durch  hohe  Hitzegrade  (Kochen,  Braten,  Dämpfen,  Schmoren)  behandelte  Fleisch.  478  genügend  starke
Töpelung  (Salzuno)  est  Nur  ene  solche  Bo#andlung  anzuschen,  nach  der  das  Fleesch  auch  in  den
zznersten  Schechter  mandestens  6  Prosenk  Kochsalz  enthält;  auf  Speck  findet  diese  Bestimmungꝗ
insofern  Aniwendungq,  als  der  angegebene  Mdestochal  an  Kochsalz  r  2#den  el#ca  ezgelagerten
schoachen  Muskelflezschschichten  enthalten  sezn  mass.

G)  Als  zubereitetes  Fett  sind  anzusehen  ausgeschmolzenes  oder  ausgepreßtes  Fett  mit  oder  ohne  nachfolgende
  Raffinierung,  insbesondere  Schmalz,  Oleomargarin,  Premier  jus  und  ähnliche  Zubereitungen;  ferner
die  tierischen  Kunstspeisefette  im  Sinne  des  §  1  Abs.  4  des  Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,
Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln,  vom  15.  Juni  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  475),  sowie  Margarine.

(4)  Im  Sinne  des  §  12  des  Gesetzes  und  im  Sinne  der  gegenwärtigen  Ausführungsbestimmungen  sind
anzusehen:

als  Schinken  die  von  den  Knochen  nicht  losgelösten  oberen  Teile  des  Hinter=  oder  Vorderschenkels
vom  Schweine  mit  oder  ohne  Haut;

als  Speck  die  zwischen  der  Haut  und  dem  Muskelfleische,  besonders  am  Rücken  und  an  den  Seiten
des  Körpers  liegende  Fettschicht  vom  Schweine  mit  oder  ohne  Haut,  auch  mit  schwachen  in
der  Fettschicht  eingelagerten  Muskelschichten;

als  Därme  der  Dünn=  und  der  Dickdarm  sowie  die  Harnblase  vom  Rindvieh,  Schweine,  Schafe
und  von  der  Ziege,  der  Magen  vom  Schweine,  sowie  der  Schlund  vom  Rindvieh;

als  Würste  und  sonstige  Gemenge  aus  zerkleinertem  Fleische  insbesondere  alle  Waren,  welche  ganz
oder  teilweise  aus  zerkleinertem  Fleische  bestehen  und  in  Därme  oder  künstlich  hergestellte
Wursthüllen  eingeschlossen  sind,  ferner  Hackfleisch,  Schabefleisch,  Mett,  Brät,  Sülzen  aus
zerkleinertem  Fleische,  Fleischpulver,  Fleischmehl  (ausgenommen  Fleischfuttermehl)  mit  oder
ohne  Zusätze;  «

als  luftdicht  verschlossene  Büchsen  oder  ähnliche  Gefäße  insbesondere  Büchsen,  Dosen,  Töpfe
(Terrinen)  und  Gläser  jeder  Form  und  Größe,  deren  Inhalt  mit  oder  ohne  anderweitige
Vorbehandlung  durch  Luftabschluß  haltbar  gemacht  worden  ist.

8  4.

)  Die  Vorschriften  der  §§  12  und  13  des  Gesetzes  sowie  die  gegenwärtigen  Ausführungsbestimmungen
finden  auch  auf  Renntiere  und  Wildschweine  Anwendung,  und  zwar  dergestalt,  daß,  unbeschadet  der  Bestimmungen
im  §  6  Abs.  4  und  im  §27  unter  All,  erstere  dem  Rindvieh,  letztere  den  Schweinen  gleichgestellt  werden.
Anderes  Wildbret  einschließlich  warmblütiger  Seetiere  sowie  Federvieh  unterliegen  weder  den  Einfuhrbeschränkungen
        <pb n="56" />
        —  38  —

in  §5  12,  13  des  Gesetzes  noch  der  amtlichen  Untersuchung  bei  der  Einfuhr;  das  Gleiche  gilt  für  das  zum  Reiseverbrauche
  mitgeführte  Fleisch.
(2)  Biffel  unterliegen  denselben  Vorschriften  wie  Rindvieh.

Beschränkungen  der  Ein=  und  Durchfuhr.

§  5.
In  das  Zollinland  dürfen  nicht  eingeführt  werden:
1.  Fleisch  in  luftdicht  verschlossenen  Büchsen  oder  ähnlichen  Gefäßen  sowie  Würste  und  sonstige  Gemenge
aus  zerkleinertem  Fleische;
2.  Hundefleisch  sowie  zubereitetes  Fleisch,  welches  von  Pferden,  Eseln,  Maultieren,  Mauleseln  oder
anderen  Tieren  des  Einhufergeschlechts  herrührt;
3.  Fleisch,  welches  mit  einem  der  folgenden  Stoffe  oder  mit  einer  solche  Stoffe  enthaltenden  Zubereitung
  behandelt  worden  ist:
a)  Borsäure  und  deren  Salze,
b)  Formaldehyd  ½#d  solche  Stoffe,  die  bei  rer  Fersendung  Formaldelyd  abgeben,
ec)  Alkali=  und  Erdalkali-Hydroxyde  und  -Karbonate,
d)  Schweflige  Säure  und  deren  Salze  sowie  unterschwefligsaure  Salze,
e)  Fluorwasserstoff  und  dessen  Salze,
)  Salizylsäure  und  deren  Verbindungen,
8)  Chlorsaure  Salze,
h)  Farbstoffe  jeder  Art,  jedoch  unbeschadet  ihrer  Verwendung  zur  Gelbfärbung  der  Margarine,
sofern  diese  Verwendung  nicht  anderen  Vorschriften##zuwiderläuft.

86.

(1)  Frisches  Fleisch  darf  in  das  Zollinland  nur  in  ganzen  Tierkörpern  (vgl.  §  2  Abs.  3),  die  bei  Rindvieh,
  ausgenommen  Kälber,  und  bei  Schweinen  in  Hälften  zerlegt  sein  können,  eingeführt  werden.  Als  Kälber
zelten  Rinder  im  Fleischgewichte  von  nicht  mehr  als  75  kg.  Mit  den  Tierkörpern  müssen  Brust=  und  Bauchfell,
Lunge,  Herz,  Nieren,  bei  Küben  auch  das  Euter,  mit  den  zugehörigen  Lymphdrüsen  in  natürlichem  Zusammenhange
  verbunden  sein.  In  Heälften  zerlegte  Tierkörper  müssen  nebeneinander  verpackt  und  mit  Zeichen  und
Nummern  versehen  sein,  welche  ihre  Zusammengehörigkeit  ohne  weiteres  erkennen  lassen.  Die  Organe  und
sonstigen  Körperteile,  auf  welche  sich  die  Untersuchung  zu  erstrecken  hat  (vgl.  §§  6  bis  12  der  Anlage  a),  dürfen
nicht  angeschnitten  sein,  jedoch  darf  in  die  Mittelfelldrüsen  und  in  das  Herzfleisch  je  ein  Schnitt  gelegt  sein.

(2)  Bei  Rindvieh,  ausgenommen  Kälber  (vgl.  Abs.  1),  muß  auch  der  Kopf  oder  der  Unterkiefer  mit  den
Kaumuskeln,  bei  Schweinen  auch  der  Kopf  mit  Zunge  und  Kehlkopf  in  natürlichem  Zusammenhange  mit  den
Körpern  eingeführt  werden;  Gehirn  und  Augen  dürfen  fehlen.  Bei  Rindern  darf  der  Kopf  getrennt  von  dem
Tierkörper  beigebracht  werden,  sofern  er  und  der  Tierkörper  derart  mit  Zeichen  oder  Nummern  versehen  sind,
daß  die  Zusammengehörigkeit  ohne  weiteres  erkennbar  ist.

(3)  Bei  Pferden,  Eseln,  Maultieren,  Mauleseln  und  anderen  Tieren  des  Einhufergeschlechts  müssen,  außer
den  im  Abs.  1  aufgeführten  Teilen,  Kopf,  Kehlkopf  und  Luftröhre  sowie  die  ganze  Haut  mindestens  an  einer  Stelle
mit  dem  Körper  noch  in  natürlichem  Zusammenhange  verbunden  sein.

(4)  Bei  Wildschweinen,  die  im  übrigen  den  Schweinen  gleich  zu  behandeln  sind,  dürfen  Lunge,  Herz  und
Nieren  fehlen.

§  7.

(1)  Pökel-(Salz-)  Fleisch,  ausgenommen  Schinken,  Speck  und  Därme,  darf  in  das  Zollinland  nur  eingeführt
  werden,  wenn  das  Gewicht  der  einzelnen  Stücke  nicht  weniger  als  4  kg.  beträgt.

(2  Geränchertes  Fleisch,  welches  einem  Pökelverfahren  unterlegen  hat,  ist  als  Pöbkelfleisch  zu  behandeln.

(8)  Die  der  Untersuchung  zu  unterziehenden  Lymphdrüsen  dürfen  nicht  fehlen  oder  angeschnitten  sein,  jedoch
darf  in  die  Mittelfelldrüsen  und  in  das  Herzfleisch  je  ein  Schnitt  gelegt  sein.

§  8.
.  Das  nachweislich  im  Inlande  bereits  vorschriftsmäßig  untersuchte  und  nach  dem  Zollauslande  verbrachte
Fleisch  ist  im  Falle  der  Zurückbringung  der  amtlichen  Untersuchung  nicht  unterworfen.
        <pb n="57" />
        —  39  —

89.
Auf  das  im  kleinen  Grenzverkehre  sowie  im  Meß-  und  Marktverkehre  des  Grenzbezirkes  eingehende  Fleisch
finden  die  Vorschriften  in  88§  12,  13  des  Gesetzes  sowie  die  gegenwärtigen  Ausführungsbestimmungen  Anwendung,
soweit  die  Landesregierungen  nicht  Ausnahmen  zulassen.

8  10.

(1)  Die  unmittelbare  Durchfuhr  ist  als  Einfuhr  im  Sinne  des  Gesetzes  nicht  zu  betrachten.

(2)  Unter  unmittelbarer  Durchfuhr  ist  derjenige  Warendurchgang  zu  verstehen,  bei  dem  die  Ware  wieder
ausgeführt  wird,  ohne  im  Inland  eine  Bearbeitung  zu  erfahren  und  ohne  aus  der  zollamtlichen  Kontrolle  oder
—  im  Postverkehr  —  aus  dem  Gewahrsam  der  Postverwaltung  zu  treten.

(3)  Bei  der  Überführung  von  Fleisch  auf  ein  Zollager  gilt  der  Fall  der  unmittelbaren  Durchfuhr  nur
dann  als  vorliegend,  wenn,  abgesehen  von  den  im  Abs.  2  bezeichneten  Voraussetzungen,  bereits  bei  der  Anmeldung
des  Fleisches  zur  Niederlage  sichergestellt  wird,  daß  eine  Abfertigung  des  Fleisches  in  den  freien  Verkehr  ausgeschlossen

  ist.

Grundsätze  für  die  gesundheitliche  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden
Fleisches.

8  11.

(1)  Für  die  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden  Fleisches  ist  als  Beschauer  ein  approbierter
Tierarzt  und  als  dessen  Stellvertreter  ein  weiterer  approbierter  Tierarzt  zu  bestellen.  Zur  Ausführung  der
Trichinenschau  und  zur  Unterstützung  bei  der  Finnenschau  können  andere  Personen,  welche  nach  Maßgabe  der
Prüfungsvorschriften  für  Trichinenschauer  genügende  Kenntnisse  nachgewiesen  haben,  bestellt  werden.

(2)  Die  Herrichtung  des  Fleisches  für  die  tierärztliche  Untersuchung  (Herausnahme  der  Eingeweide,  Loslösen
  der  Liesen  [Flohmen,  Lünte,  Schmer,  Wammenrfettl,  Zerlegung  der  Schweine  in  Hälften,  Aufhängen  oder
Auflegen  der  Fleischteile  im  Untersuchungsraum)  erfolgt  nach  Anweisung  des  Tierarztes,  und  zwar  soweit  der
Verfügungsberechtigte  nicht  selbst  eine  Hilfskraft  stellt,  gegen  Entrichtung  einer  besonderen  Gebühr  nach  Maßgabe
der  hierüber  ergebenden  Anweisung  durch  die  Beschaustelle.

(3)  Die  chemischen  Untersuchungen  sind  von  einem  besonders  hierzu  verpflichteten  Nahrungsmittel-Chemiker,
und  nur  wenn  ein  solcher  nicht  zur  Verfügung  steht,  von  einem  in  der  Chemie  hinreichend  erfahrenen  anderen
Sachverständigen  vorzunehmen.  Die  Vorprüfung  der  Fette  ist  von  dem  Chemiker  oder  dem  Fleischbeschauer  vorzunehmen.
  Ausnahmsweise  können  hiermit  andere  Personen,  welche  genügende  Kenntnisse  nachgewiesen  haben,
betraut  werden.

§  12.

15  Die  Untersuchung  des  Fleisches  hat  sich  insbesondere  auf  die  in  §§  13  bis  15  aufgeführten  Punkte
zu  erstrecken.

(2)  Sie  ist  bei  frischem  Fleische  an  jedem  einzelnen  Tierkörper,  bei  zubereitetem  Fleische,  und  zwar  bei
Därmen  und  Fetten  an  den  einzelnen  Packstücken,  im  übrigen  an  den  einzelnen  Fleischstücken  vorzunehmen,  soweit
nicht  eine  Beschränkung  der  Untersuchung  auf  Stichproben  nach  den  Bestimmungen  des  folgenden  Absatzes
zulässig  ist.

(3)  Bei  Sendungen  von  zubereitetem  Fleische  kann  die  Untersuchung  auf  Stichproben  beschränkt  werden,
und  zwar  bei  Fett  und  Därmen  die  gesamte  Prüfung,  bei  sonstigem  Fleische  die  Prüfung  auf

4)  Hehandlung  mit  vrerbotenen  Stoffen  (4  65  Nr.  3  ud  §  74  4bs.  1  unfer  5),

5)  Mendestgeic#cht  (§  7  4s.  1  und  §  14  45s.  1  unfer  d),

r  ne  giresun  oder  Sonstige  genüyende  FZubereztung  7  3  458.  1,  2  und  §  74  458.  1

unter  d).
Die  Beschränkung  der  Untersuchung  auf  Stichproben  ist  jedoch  nur  insoweit  zulässig,  als  die  Sendung  nach  In—
halt  der  Begleitpapiere  (Rechnungen,  Frachtbriefe,  Konossemente,  Ladescheine  u.  dergl.)  eine  bestimmte  gleichartige,
aus  derselben  Fabrikation  stammende  Ware  enthält,  die  auch  äußerlich  nach  der  Art  der  Verpackung  ocder  Kennzeichnung
  (vok.  4ulage  c.  unter  D)  als  gleichartig  angesehen  werden  kann.  Die  Auswahl  der  Stichproben  erfolgt
  nach  den  Bestimmungen  im  §  14  Abs.  3,  4  und  §  15  Abf.  5.
(4c)  F#  die  DOnfersuchung  bei  eimer  Sfzchprobe  et  einer  Beanstandung,  80  Raf  dre  Beschaustelle

  dee  DUuersuchung  eu  unterbrechen  und  den  Verfuüqungsberechtigten  sofort  unter  Angabe  des  Be-
        <pb n="58" />
        —  40  —

anstandungsgrundes  eu  bendchricehtigen.  Binnen  einer  eintäqigen  Frist  nach  der  Benachrichtiqung
kann  der  Perfüqungsberechtigte  die  Sendung,  insouweit  nicht  eine  unschädliche  Baseitiqunq  (S  19  4058.  7
unter  I)  oder  eine  Zurũckiceisunq  (S  19  Abs.  I  unter  II  und  !  2I)  erforderlich  uwird,  vor  der  weiteren
Untersuchungꝗ  freiwilliq  æurũckæiehen  (vgl.  jedoch  26  Abs.  3).  Erfolꝗt  die  Zurũckæiehung  nicht,  s0
ssind  æunächst  sämtliche  nach  s  14  abs.  3,  4  und  §  15  4%.  5  entommenen  Stichproben  auf  den
Bbeanstandungsgrund  weiter  æu  untersuchen.  Sofern  nicht  diese  Untersuechung  ecegen  Beanstandung
aller  Stichproben  nach  S  19  Abs.  1  unter  IIA  oder  §  21  458,.  3  die  Zzyrüchecetsung  der  ganzen
Sendung  æur  Folge  hat,  'stk  der  Ferfägermosberech#pte  zndelst  2cu#eder##m  bvon  dem  Ergebnisse  der  Unter-Su#cheng
  #  benachrichtigen.  Binnen  einer  æuweitũüqigen  Brist  nach  dieser  Benachrichtiqung  steht  ihm
erneut  das  Recht  au,  den  nicht  beanstandeten  Hest  der  Sendung  freitcillig  æurũchæeugiehen.  Macht  er
auch  von  dieser  Befugnis  reinen  Gebrauch,  so  ist  die  Untersuchunq  auf  den  Beanstandungsgqrund  bei
Därmen  und  Fetten  an  der  Gesamtheit  der  Poachstücke,  im  übrigen  aber  an  jedem  einaelnen  Pleischstücke
  des  ERestes  der  Sendung  ausæeuführen.  Die  chemische  Untersuchung  ist  jedoch  in  diesem  PFalle
—  abgesehen  von  Feitcn  —  der  Weise  fortausctacn,  dass  aus  allen  noch  au  untersuchenden  Pachstüchen
  oder  als  solche  æu  behandelnden  Sendungsteilen  Proben  nach  &amp;amp;  14  Abs.  4  entnommen  werden.
Mit  den  nach  diesem  Absatæ  erforderlichen  Benochrichtigungen  ist  ein  Hiniceis  auf  die  dem  Verfuüqungsberechtigten
  æustehenden  Befugnisse  und  auf  die  sonstigen  aus  den  Beanstandungen  sich  ergebenden
Folgen,  insbesondere  auf  die  bei  Ausdehnung  der  Stichprobenimtersuchung  eintretenden  Gebührenerrôhegen
  2  berbenden.
8  13.
(1)  Bei  frischem  Fleische  ist  zu  prüfen:

a)  ob  es  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entspricht;

b)  ob  es  unter  die  Verbote  im  §  5  fällt;

c)  ob  es  den  Bestimmungen  im  §  6  entspricht;

d)  ob  es  in  gesundheits=  oder  veterinärpolizeilicher  Beziehung  zu  Bedenken  Anlaß  gibt.  Insbesondere

ist  Schweinefleisch  auf  Trichinen  zu  untersuchen.
(2)  Eine  chemische  Untersuchung  des  frischen  Fleisches  hat  stattzufinden,  wenn  der  Verdacht  vorliegt,  daß

es  mit  einem  der  im  §  5  Nr.  3  aufgeführten  Stoffe  behandelt  worden  ist.

8  14.

(1)  Bei  zubereitetem  Fleische,  ausgenommen  Fette,  ist  zu  prüfen:

a)  ob  die  Ware  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entspricht;

b)  ob  die  Ware  unter  die  Verbote  im  8  5  fällt;  #

c)  ob  die  Ware  der  Vorschrift  im  §  7  48§.  1  entspricht;

d)  ob  die  Fleischstücke  vollständig  durchgepökelt  (durchgesalzen),  durchgekocht  oder  sonst  im  Sinne  des
§  3  Abs.  1  zubereitet  sind;

e)  ob  die  Ware  in  gesundheits=  oder  veterinärpolizeilicher  Beziehung  zu  Bedenken  Anlaß  gibt.  Insbesondere
  ist  Schweinefleisch  auf  Trichinen  zu  untersuchen.

)  Bei  der  gemäß  Abs.  1  unter  b  vorzunehmenden  Prüfung  hat  auch  eine  chemische  Untersuchung  stattzufinden:

a)  zur  Feststellung,  ob  dem  Verbot  im  §  5  Nr.  2  zuwider  Pferdefleisch  unter  falscher  Bezeichnung

einzuführen  versucht  wird,  wenn  der  Verdacht  eines  solchen  Versuchs  besteht  2##d  die  biologische
Omtersecchee#n  Anlage  a  §  16)  nicht  æau  einem  entscheidenden  Ergebnisse  fuhrt:

b)  zur  Feststellung,  ob  das  Fleisch  mit  einem  der  im  85  Nr.  3  aufgeführten  Stoffe  behandelt  worden
ist;  bei  Schinken  in  Postsendungen  bis  eu  b  Stũck,  bei  anderen  Postsendungen  im  Geicichte
bes  æu  2  #,  bei  Speck  und  bei  Därmen  Soe  bez  Sendingen,  die  nacheceist#ch  als  Umagsgut
  von  Ansiedlern  und  4Arbertern  erngeführt  roberden,  jedoch  nur,  wenn  der  Verdacht  einer
solchen  Behandlung  besteht.

3  Liegen  die  Voraussetzungen  des  §  12  Abs.  3  für  eine  Beschränkung  der  Untersuchung  auf  Stichproben
vor,  so  hat  sich  die  dork  erxbähbte  Drafung  bei  Sendungen,  die  aus  1  oder  2  Packstücken  bestehen,  auf  jedes
Packstück,  bei  Sendungen  von  3  bis  10  Packstücken  auf  mindestens  2  Packstücke,  bei  größeren  Sendungen  auf
mindestens  den  10.  Teil  der  Packstücke  zu  erstrecken.  Besteht  die  Sendung  aus  unverpackten  Schinken  oder
sonstigen  Pleischstüũcken,  820  send  bes  zu  20  Stüch  als  ein  Packstückh  eu  rechnen.  Aus  den  hiernach  auszuwählenden
  Packstücken  oder  als  solche  ###  behandelnden  Sendungsteilen  ist  aum  Litoecke  der  Untersuchunqg  —
mit  Ausnahme  der  im  Abs.  4  geregelten  chemischen  Untersuchung  nach  Abs.  2  unter  b  —  mindestens
        <pb n="59" />
        —  41  —

1
der  10.  Teil  des  Inhalts,  be:  eigentlichen  Packstücken  aus  verschiedenen  Lagen,  zu  entnehmen.  Auf  weniger

als  2  Fleischstücke  aus  jedem  einzelnen  Packstück  oder  als  solches  cu  behandelnmden  Sendungsteke  darf  die
Untersuchung  nicht  beschränkt  werden.

(4c)  Zu  der  nach  46°.  2  umte  5  erforder##chen  regelmidsssgen,  chemschen  Untersu#chung  sind  aus
Jedem  der  mach  40s.  3  ausgetcdhlien  Euckstaicke  oder  als  solche  eu  behandelnden  Sendungsteile  mindestens
eine  Mischprobe  und,  wenn  ein  Pachkstick  mehr  als  30  Fleischsttcke  enthdit,  mendestemns  9  A#cproben
aus  maöglichst  vielen  Fleischstusckeem  ernd  bei  eigentlichen  Packstũücken  aus  verschzedenen  Lagen  zu  entfnekmen.
  Ausserdem  ist  aus  den  ausgerivũhlten  Pachkstiicken,  falls  das  HFleisch  von  Pöokellake  eingeschlossen

ust  oder  äusserlich  die  Anwendumgꝗ  von  Tonserpesalz  ergennen  üsst,  noch  je  eine  Probe  der  Lake  oder.
wenn  möglich,  des  Salees  eu  entnehmen.  Besteht  bei  gleichartigen  Sendungen  von  Speck  oder  Därmen
der  Verdacht  einer  Behandlung  mit  einem  der  im  &amp;amp;  5  Nr.  8  aufgefiihrten  Stosfe,  so  hat  die  eur  Auf
itiärungq  dieses  Verdachts  nach  Abs.  2  unker  5  erforderliche  Cemische  Dnferstching  mendestens  an  Stzichproben
  æu  erfolgen,  die  Nach  vorstehenden  OCrundsdtzen  auszittbahlen  sinck.  Jecloch  becar“  es  bei
Därmen  —  abgesehen  von  den  danach  etioo  eu  untersuchenden  Lake-  oder  Konservesaleproben  —  nur

der  Untersuchung  je  einer  Mischprobe,  die  aus  den  eur  Stichprobenuntersuchumq  dausgervũlten  Puch-Slucken
  2%2k  22tar  des  vrersckzedenen  Lagen  eu  entnehmen  ist.

§  15.

(1),  Die  Untersuchung  des  zubereiteten  Fettes  zerfällt  in  eine  Vorprüfung  und  in  eine  Hauptprüfung.

(2)  Die  Vorprüfung  hat  sich  darauf  zu  erstrecken:

à)  ob  die  Packstücke  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entsprechen  und  gemäß  den  für  den  Inlandsverkehr
  bestehenden  Vorschriften  bezeichnet  sind  („Margarine“,  „Kunstspeisefett");

b)  ob  das  Fett  in  den  Packstücken  eine  der  betreffenden  Gattung  entsprechende  äußere  Beschaffenheit
hat,  wobei  insbesondere  auf  Farbe  und  Konsistenz,  Geruch  und  nölegen/als  auf  Geschmack,  “#
auf  das  Vorhandensein  von  Schimmelpilzen  oder  Bakterienkolonien  auf  der  Oberfläche  oder  im
Innern  sowie  auf  sonstige  Anzeichen  von  Verdorbensein  zu  achten  ist.

(3)  Die  Hauptprüfung  ist  nach  folgenden  Gesichtspunkten  vorzunehmen:

a)  es  ist  zu  prüfen,  ob  äußerlich  am  Fette  wahrnehmbare  Merkmale  auf  eine  Verfälschung  oder  Nachmachung
  oder  sonst  auf  eine  vorschriftswidrige  Beschaffenheit  hinweisen;

ausserdem  ist:

)  zu  prüfen,  ob  das  Fett  verfälscht,  nachgemacht  oder  verdorben  ist,  unter  das  Verbot  des  8  3  des
Gesetzes  vom  15.  Juni  1897,  betre##end  den  Fertehr  met  Burter,  Kase,  Schmalz  oder  deren
Ersatzmetteln,  fällt  oder  ob  es  einen  der  im  §  5  Nr.  3  der  gegenwärtigen  Bestimmungen  aufgeführten
  Stoffe  enthält;

c)  Margarine  auf  die  Anwesenheit  des  gemäß  dem  Gesetze  vom  15.  Juni  1897  und  der  Beanafmachung,
  betreffend  hestimmungen  æur  Ausführung  dieses  Gesetees,  vom  4.  Juli  1897
(Reichs-Gesetabl.  1897  S.  591)  vorgeschriebenen  Erkennungsmittels  (Sesamöl)  zu  prüfen;

d)  Schweineschmalz  mit  dem  Zeiß-Wolluyschen  Refraktometer  zu  untersuchen.

(4)  Die  Proben  für  die  Hauptprüfung  sind  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  Anlage  c  zu  entnehmen
und  unverzüglich  der  zuständigen  Stelle  zu  übermitteln.  Ber  Postsendungen  und  bei  Warenproben  im  Ge—
rwichte  bis  au  ½  ferner  bei  Sendungen,  die  nacheislich  als  Umæugsqut  von  Ansiedlern  umd  Arbeitern
eingeführt  werden,  hat  die  Hauptprüfung  nur  im  Perdachtsfalle  eu  erfolgen.

(6)  Liegen  die  Voraussetzungen  des  §  12  Abs.  3  für  eine  Beschränkung  der  Untersuchung  auf  Stichproben
vor,  so  Kaben  sich  die  Vorprüfung  ##nd  die  nker  Abs.  Za,  c  und  d  fallenden  Untersuchungen  der  Haupt—
prüfung  mindestens  auf  2  Packstücke,  bei  40  und  mehr  Packstücken  bis  zu  100  auf  5  vom  Hundert,  vom  Mehrbetrage
  bis  zu  500  Packstücken  auf  3  vom  Hundert,  von  einem  weiteren  Mehrbetrage  auf  2  vom  Hundert  zu
erstrecken.  »

(6)  Die  nach  Abs.  3  unter  5  vorzunehmende  Hauptprüfung  ist  unter  gleicher  Voraussetzung  auf  eine
geringere  Zahl  der  für  die  Hauptprüfung  entnommenen  Proben  zu  beschränken,  und  zwar  sind  dazu

von  weniger  als  6  Proben  2,

von  weniger  als  18  Proben  3,

von  weniger  als  28  Proben  6
und  von  weiteren  je  6  Proben  eine  auszuwählen.

1908.  8
        <pb n="60" />
        8  16.

Für  die  Ausführung  der  Untersuchungen  sind  maßgebend:

1.  die  Anweisung  für  die  tierärztliche  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden  Fleisches  (Anlage
  a);

2.  die  Anweisung  für  die  Untersuchung  des  Fleisches  auf  Trichinen  und  Finnen  (Anlage  b);

3.  die  Anweisung  für  die  Probenentnahme  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fleisch  einschließlich  Fett
sowie  für  die  Vorprüfung  zubereiteter  Fette  ##nd  /Ur  die  Beurteilung  der  Gleichartigkeit  der
Sendingen  (Anlage  c);

4.  die  Anweisung  für  die  chemische  Untersuchung  von  Fleisch  und  Fetten  (Anlage  d).

Behandlung  des  Fleisches  nach  erfolgter  Untersuchung.

§  17.

Unbeschadet  der  weitergehenden  Maßregeln,  welche  auf  Grund  veterinärvpolizeilicher  oder  strafrechtlicher
Bestimmungen  angeordnet  werden,  ist  das  beanstandete  Fleisch  nach  den  Vorschriften  in  §§  18  bis  21  zu
behandeln.

§  18.
(1)  Für  frisches  Fleisch  gelten  folgende  Grundsätze:

I.  In  unschädlicher  Weise  zu  beseitigen  sind:

A.  alle  Tierkörper  der  betreffenden  Sendung,  soweit  nach  der  gemeinsamen  Herkunft,  der  Art  der
Beförderung  oder  den  sonstigen  Umständen  angenommen  werden  kann,  daß  eine  Ubertragung  des  Krankheitsstoffs
  stattgefunden  hat,  wenn  auch  nur  an  einem  Tierkörper  Rinderpest,  Milzbrand,  Rauschbrand,  Rinderseuche,
Schweinepest,  Schweineseuche  (die  letztgedachte  Seuche  jedoch  nur  im  Falle  einer  Allgemeinerkrankung),  Pockenseuche,
  Rotz  (Wurm)  oder  der  begründete  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten  vorliegt;

B.  der  einzelne  Tierkörper,  wenn  Tollwut,  Rotlauf  der  Schweine,  Septicämie,  Pyämie,  Texasfieber,
Ruhr  oder  der  begründete  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten  vorliegt,  ferner  wenn  beim  Schweine  Trichinen  oder
beim  Rindvieh  und  Schweine  in  größerer  Zahl  Finnen  (beim  Rindvieh  Cysticereus  inermis,  beim  Schweine
Oxsticercus  eellulosae)  nachgewiesen  sind;  an  Stelle  der  unschädlichen  Beseitigung  ist  die  Wiederausfuhr  von
Schweinen,  bei  denen  in  weniger  als  9  von  den  vorschriftsmäßig  zu  untersuchenden  24  Präparaten  Trichinen
gefunden  sind,  auf  Antrag  des  Verfügungsberechtigten  zu  gestatten,  wenn  das  Fleisch  vorher  der  für  schwach
trichinöses  Fleisch  von  Schweinen  bei  Schlachtungen  im  Inlande  vorgeschriebenen  Behandlung  unterworfen  ist;

C.  die  veränderten  Teile  (sofern  die  in  1I  unter  A  und  B  erwähnten  Fälle  nicht  vorliegen)

a)  bei  Durchsetzung  von  Eingeweiden  mit  vereinzelten,  auf  den  Menschen  nicht  übertragbaren  tierischen
Schmarotzern;

b)  bei  örtlicher  Strahlenpilzerkrankung;

c)  bei  Tuberkulose,  wenn  nur  die  Lymphdrüsen  an  der  Lungenwurzel,  im  Mittelfell  und  (für  den
Fall  der  Miteinführung  der  Leber)  an  der  Leberpforte  oder  wenn  sie  an  einer  der  vorbezeichneten
Stellen  Veränderungen  aufweisen  und  wenn  die  tuberkulösen  Herde  wenig  umfangreich  und  trocken,
verkäst  oder  verkalkt  sind;  die  Organe,  zu  denen  die  erkrankten  Lymphdrüsen  gehören,  sind  ganz
zu  vernichten;

d)  bei  Lungenseuche  oder  dem  begründeten  Verdachte  dieser  Krankheit;

e)  bei  Schweineseuche  oder  Nessels#eber  (acksteimblattern)  oder  dem  begründeten  Verdacht  emer
dieser  Krankheiten;

f)  bei  oberflächlicher  und  geringgradiger  Fäulnis  und  ähnlichen  Zersetzungsvorgängen,  Besetzung  mit
Insekten  und  unerheblicher  Beschmutzung.

II.  Von  der  Einfuhr  zurückzuweisen  sind:

A.  alle  Tierkörper  der  betreffenden  Sendung,  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  auf  sie  eine  Übertragung
des  Krankheitsstoffs  stattgefunden  hat,  wenn  auch  nur  bei  einem  Tierkörper  Lungenseuche  oder  Schweineseuche  (die
letztgedachte  Krankheit  mit  Ausnahme  des  unter  IA  bezeichneten  Falles)  oder  Maul=  und  Klauenseuche  oder  der
begründete  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten  vorliegt,  bei  Lungenseuche,  Schweineseuche  oder  Nesselsfieber  (Back-
        <pb n="61" />
        —  43  —

steinblattern)  oder  dem  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten  nach  unschädlicher  Beseitigung  der  veränderten  Teile
(vgl.  1  unter  Cd  und  e);
B.  die  einzelnen  Tierkörper,  die  auf  Grund  der  nach  §  13  ausgeführten  Prüfung  beanstandet  sind,  soweit
sie  nicht  nach  I  unter  A  und  B  unschädlich  beseitigt  werden  müssen.  Liegt  einer  der  Fälle  zu  1  unter  C  a,  b,  c
oder  f  vor,  so  hat  die  Zurückweisung  zu  unterbleiben,  sofern  der  Beanstandungsgrund  durch  Beseitigung  und
Vernichtung  der  veränderten  Teile  behoben  wird.
Insbesondere  muß,  unbeschadet  dieser  Ausnahmen,  die  Zurückweisung  erfolgen:
a)  wenn  die  Ware  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  nicht  entspricht;
b)  wenn  die  Beschaffenheit  des  Fleisches  einen  schlechten  Ernährungszustand  des  Tieres  bekundet;
c)  wenn  das  Fleisch  auffällige  Abweichungen  in  bezug  auf  Farbe,  Geruch,  Geschmack  und  Konsistenz
oder  wenn  es  fremdartige  Einlagerungen  zeigt;
d)  wenn  das  Fleisch  durch  Fäulnis,  Verschimmelung,  Insekten,  Beschmutzung  oder  dergleichen  in  seiner
Genußtauglichkeit  beeinträchtigt  oder  wenn  Luft  in  dasselbe  eingeblasen  ist;
e)  wenn  sich  an  den  Lymphdrüsen  eine  Schwellung  mit  oder  ohne  Blutung,  Verkäsung  oder  Verkalkung
  zeigt;
f)  wenn  Tuberkulose  oder  der  begründete  Verdacht  dieser  Krankheit  vorliegt;
g)  wenn  vereinzelte  Finnen  (beim  Rindvieh  Cysticercus  inermis,  beim  Schweine  Cysticercus
cellulosae)  nachgewiesen  sind;
h)  wenn  Organe  oder  sonstige  Körperteile,  auf  welche  sich  die  Untersuchung  zu  erstrecken  hat,  den
Bestimmungen  des  8§  6  zuwider  fehlen  oder  angeschnitten  sind.

(2)  Die  Zurückweisung  kann  bei  Beanstandungen  auf  Grund  der  Bestimmung  im  Abs.  1  unter  II  Ba
unterbleiben,  wenn  nachträglich  für  die  Ware  entsprechende  Begleitpapiere  beigebracht  werden.

W  19.

(1)  Für  zubereitetes  Fleisch,  ausgenommen  Fette,  gelten  folgende  Grundsätze:
I.  In  unschädlicher  Weise  zu  beseitigen  sind:

a)  alle  zu  der  betreffenden  Sendung  gehörigen  Packstücke,  soweit  nach  der  gemeinsamen  Herkunft,  der
Art  der  Verpackung  und  Beförderung  oder  den  sonstigen  Umständen  angenommen  werden  kann,
daß  eine  Übertragung  des  Krankheitsstoffs  stattgefunden  hat,  wenn  auch  nur  an  einem  Fleischstück
eine  der  im  §  18  Abs.  1  unter  I  A  aufgeführten  Krankheiten  oder  der  begründete  Verdacht  einer
derselben  nachgewiesen  ist;

b)  das  einzelne  Packstück,  wenn  an  einem  Fleischstücke  Rotlauf  der  Schweine,  Septicämie,  Pyämie,
Texasfieber,  Ruhr  oder  der  begründete  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten  nachgewiesen  ist;

J%)  das  einzelne  Fleischstück,  wenn  in  demselben  Trichinen  oder  Finnen  nachgewiesen  sind;

d)  die  veränderten  Teile  bei  oberflächlicher  und  geringgradiger  Fäulnis  und  ähnlichen  Zersetzungsvorgängen,
  Besetzung  mit  Insekten,  unerheblicher  Beschmutzung,  Durchsetzung  von  Organen  mit
Schmarotaern,  die  durch  den  Fleeschpenuss  at  den  Menschen  #2cht  übertragen  werden
##nn#en  (Leberegeln,  Hülsenwürmern  usw.);

wenn  die  Zahl  oder  Verteilung  dieser  Schmarotzer  deren  gründliche  Entfernung  nicht  gestattet,
sind  die  ganzen  Organe  zu  vernichten,  andernfalls  sind  die  Schmarotzer  auszuschneiden  und  die
Organe  freizugeben.
II.  Von  der  Einfuhr  zurückzuweisen  ist  das  Fleisch,  soweit  es  nicht  nach  I  unschädlich  beseitigt  werden
muß,  und  zwar
4.  dee  ganæge  Sendung,

a)  10e  N  „  Shritliche  darans  entmommditen  Stichproben  (S  14  Abs.  8,  4)  bei  der  Früifung  auif
die  behandlung  mit  verbotenen  Ltoffen  (&amp;amp;6  M.  3,  14  Abs.  I  unter  b)  oder,  abgesehen
von  Därmen,  auf  die  Durchpökelunq  usi.  (66  Abs.  1,  2,  ę  14  Abs.  I  umter  d)  tegen
desselben  Grundes  beansfandet  rcorden  sind,

5)  menn  aittch  nur  ein  Hleisckstirelk  als  Humndefteisch  oder  als  Fleisch  von  EBinhufern  (S  56
Nr.  2)  erkanmnt  ist;

8*
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        b.  das  ganze  F#ckestacee,

a)  ienn  die  Ware  den  Angaben  in  den  heqleitpapieren  nicht  entspricht;

5)  wenn,  abgesehen  von  dem  Falle  unter  4a,  auch  nur  eine  aus  dem  Pachkstiick  entnommene
Frobe  wegen  Behandlunmg  mit  verbotenen  Stosfen  (&amp;amp;  6  Nr.  8,  +  74  Abs.  1  unter  b)  beanstandet
  ist;

c)icenn  in  dem  Packstiiche  Därme  gefunden  sind,  die  in  veterinär-  oder  gesundnheitspoliægeizcher
  Bes2chnungo  eu  Bedenken  Ankass  geben,  Sotberk  nichk  im  Falle  ru  7  umter  d  der
Mangel  durch  Beseiftgung  de)  verd’mderten  Teile  5eoben  toid;

d)#  20nn,  abgeshen  von  dem  Falle  unte  4  c,  sämmflche  aus  dem  Eachestiäcke  entnopmmenen
Proben  6  14  4058.  5)  uegen  unvollstũndiger  Polcelunq  usic.  (X  3  Abs.  1,  2,  &amp;amp;  14  458.  1
unter  d)  beanstandeft  Slack;

e)  wenn  auch  nur  an  einem  Hleischstiichk  Erschermnungen  der  Lungensei##he  oder  der  Alau#kund
  Klaiuenseuche  vorliegen  oder  der  begrüindete  Verdacht  dieser  Krankheiten  bestent.

Bei  Sendungen  unverpaclkter  HFleischstiiche  ist  als  Packstiick  im  Falle  æu  b  der  nach
&amp;amp;  14  46s.  3  cenem  Däckestaicke  gleicheuerachtende  Teil  einer  Sendumꝗ  ameusehen,  in  den
anderen  Fällen  unter  B  hat  sich  bei  r#nverpaciften  Flleischstäscken  die  Beanstandteno  nur
auf  das  eingelne  Fleischstiich  æu  erstrecken.

C.  das  einzelne  Fleischstück,  Tas,  —  abgesehen  von  den  Füllen  unter  4  nd  B  —  auf  Grund  der
Priuisengo  zrach  F.  14  40".  1  beanstandet  ist,  insbesondere  wenn  der  Bestimmung  des  §  7  zuwider  die  der  Untersuchung
  zu  unter:iehenden  Lymphdrüsen  fehlen  oder  angeschnitten  sind,  ferner  wenn  sich  bei  der  Prüfung  einer  der
im  §  18  Abs.  1  unter  II  B  b  bis  t  aufgeführten  Mängel  ergibt,  und  dieser  nicht  im  Falle  zu  1  unter  d  des
gegenwärtigen  Paragraphen  durch  Vernichtung  der  veränderten  Teile  gehoben  wird.

(2  Die  Zurückweisung  kann  bei  Beanstandungen  auf  Grund  cker  Zestemmungen  2#  Abs.  1  unter  IBa
unterbleiben,  wenn  nachträglich  für  die  Ware  entsprechende  Begleitpapiere  beigebracht  werden.

8  20.
In  den  Fällen  der  §§  18,  19  kann  an  Stelle  der  unschädlichen  Beseitigung  des  Fleisches  die  Zurückweisung
  treten,  wenn  die  das  Fleisch  beanstandende  Beschaustelle  im  Auslande  liegt.
§  21.
(1)  Zubereitetes  Fett  ist  zurückzuweisen
I.  auf  Grund  der  Vorprüfung:

a)  wenn  die  Ware  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  nicht  entspricht  oder  die  zugehörige  Packung
nicht  den  für  den  Inlandsverkehr  bestehenden  Vorschriften  entsprechend  bezeichnet  ist  („Margarine“,
„Kunstspeisefett");

b)  wenn  das  Fett  mit  einem  ranæaigen,  sauer-raneigen,  fauligen  oder  sauer-fauligen  Geruch
oder  Geschmack  behaftet  oder  innerlich  mit  Schimmelpilzen  oder  Bakterienkolonien  durchsetzt  oder
sonst  verdorben  befunden  wird;

c)  wenn  das  Fett  in  einem  Packstück  äußerlich  derart  mit  Schimmelpilzen  oder  Bakterienkolonien
besetzt  ist,  daß  der  Inhalt  des  ganzen  Packstücks  als  verdorben  anzusehen  ist:
II.  auf  Grund  der  Hauptprüfung:
a##-in  den  unter  Ia  bis  c  angegebenen  Fällen:
b)  wenn  eine  Probe  einen  der  im  §  5  Nr.  3  aufgeführten  Stoffe  enthält:
c)  wenn  eine  Probe  als  verfälscht  oder  nachgemacht  befunden  wird:
d)  wenn  eine  Probe  Margarine  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1897  oder  den  auf
Grund  desselben  erlassenen  Bestimmungen  (Reichs-Gesetzbl.  1897  S.  475  und  591)  nicht  entspricht.
(2)  Die  Zurückweisung  kann  bei  der  Vorprüfung  und  Hauptprüfung  in  den  Fällen  zu  Abs.  1  unter  la
unterbleiben,  wenn  nachträglich  das  Packstück  mit  den  vorgeschriebenen  Bezeichnungen  versehen  oder  die  Ubereinstimmung
  mit  den  Begleitpapieren  herbeigeführt  wird.
        <pb n="63" />
        —  45  —

(6)  Die  Zurückweisung  hat  sich  auf  alle  zu  einer  Sendung  gehörigen  Packstücke  einer  Fabrikation  zu
erstrecken,  wenn  die  Untersuchung  sämtlicher  davon  entnommenen  Stichproben  (6  15  458.  5)  zu  einer  gleichen
Beanstandung  geführt  hat  (§  12  Abs.  4).  Im  übrigen  hat  sich  die  Zurückweisung  nur  auf  die  einzelnen
beanstandeten  Packstücke  zu  erstrecken.

Weitere  Behandlung  des  Fleisches.

8  22.
Zurückgewiesenes  oder  freiwillig  zurückgezogenes  Fleisch  kann  unter  den  im  §.29  bezeichneten  Voraussetzungen

  zur  Einfuhr  zugelassen  werden,  wenn  es  zu  anderen  Zwecken  als  zum  Genusse  für  Menschen
Verwendung  finden  soll.

g  23.

Die  Beschaustelle  hat  Fleisch,  welches  einen  Anlaß  zur  Beanstandung  auf  Grund  der  Bestimmungen
in  88  13  bis  15  nicht  gibt,  als  tauglich  zum  Genusse  für  Menschen  zu  erklären.

g  24.

(1!)  Die  Beschaustelle  hat  beanstandetes  Fleisch  vorläufig  zu  beschlagnahmen  und  mit  einem  Erkennungszeichen
  zu  versehen,  welches  leicht  wieder  entfernbar  ist.  Die  erfolgte  Beschlagnahme  ist  dem  Verfügungsberechtigten,
  der  Zoll=  oder  Steuerstelle,  sowie  der  Polizeibehörde  unter  Angabe  des  Beanstandungsgrundes
sofort  mitzuteilen.

(2  Die  Polizeibehörde  hat  alsdann  über  die  weitere  Behandlung  des  Fleisches  gemäß  §§  18  bis  21
Entscheidung  zu  treffen  und  hiervon  sofort  den  Verfügungsberechtigten  sowie  nach  Ablauf  der  Beschwerdefrist
die  Beschaustelle  zu  benachrichtigen.

(3)  Die  Polizeibehörde  hat  die  Wiederausfuhr  oder  die  unschädliche  Beseitigung  des  Fleisches  unter
den  erforderlichen  Sicherungsmaßregeln  zu  veranlassen  und  im  Benehmen  mit  der  Zoll=  oder  Steuerstelle  zu
überwachen.

(4)  Für  Grenzstationen  auf  ausländischem  Gebiete  können  besondere  Anordnungen  erlassen  werden.

Kennzeichnung  des  Fleisches.

§  25

(1)  Die  Beschaustelle  hat  auf  Grund  des  endgültigen  Ergebnisses  der  Untersuchung  (vgl.  5§  23  und  30)
das  Fleisch  zu  kennzeichnen.

(2)  In  den  Fällen  des  §  19  Abs.  1  unter  I  darf  die  Kennzeichnung  der  einzelnen  Fleischstücke
unterbleiben,  wenn  die  unschädliche  Beseitigung  anderweit  sichergestellt  ist;  dasselbe  gilt,  wenn  im  Falle
des  §  18  Abs.  1  unter  IB  die  Wiederausfuhr  von  Fleisch  schwach  trichinöser  Schweine  gestattet  wird  und
die  dort  vorgeschriebene  Behandlung  stattgefunden  hat.  Sendungen,  welche  zurückzuweisen  wären,  weil
die  Ware  nicht  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entspricht  (§  18  Abs.  1  unter  IIBa;  8§8  19  Abs.  1
unter  IIBa;  8§  21  Abs.  1  unter  Ia  und  IIay)  oder  weil  das  Packstück  nicht  den  für  den  Inlandsverkehr
bestehenden  Vorschriften  entsprechend  bezeichnet  ist  (§  21  Abs.  1  unter  Ia  und  IIa),  sind  im  Falle  einer
WW“’2  Bebebung  dieser  Anstände  nur  nach  dem  Ausfalle  der  Untersuchung  der  Ware  selbst  zu  kennzeichnen.


(3)  Teile  von  Sendungen,  die  im  Falle  des  §  12  Abs.  4  zurückgezogen  werden,  sind  gleichfalls  zu
kennzeichnen;  nicht  geöffnete  Packstücke  jedoch  nur  an  der  Außenseite  der  Behälter  (§  27  unter  B  Abs.  2).
Bei  anderen  freiwillig  zurückgezogenen  Sendungen  hat  eine  Kennzeichnung  der  nicht  untersuchten  Teile  zu
unterbleiben.

§  26.

(1)  Die  Kennzeichnung  des  Fleisches  und  der  Behälter  erfolgt  mittels  Farbstempels  oder  mittels  Brandstempels
  nach  Wahl  der  Verfügungsberechtigten.

(2)  Jeder  Stempel  trägt  als  Aufschrift  die  Worte  „Ausland“  sowie  das  Zeichen  der  Zoll=  oder  Steuerstelle,
  bei  welcher  die  Untersuchung  vorgenommen  wird.  Der  Stempel  für  Fleisch  von  Pferden  und  anderen
Einhufern  trägt  außerdem  die  Aufschrift  „Pferd“.
        <pb n="64" />
        —  46  —

(3)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  nähere  Bestimmungen  über  die  bei  den  einzelnen  Zoll=  oder
Steuerstellen  zu  benutzenden  Zeichen  zu  erlassen  sowie  darüber  zu  bestimmen,  welche  Bezeichnung  anzuwenden
ift,  wenn  eine  gemeinsame  Beschaustelle  für  mehrere  Zoll-  oder  Steuerstellen  errichtet  ist.

(O  Die  Stempel  sind  für  das  bei  der  Untersuchung  tauglich  befundene  Fleisch  von  sechseckiger  Form
mit  2,5  cm  Länge  der  einzelnen  Seiten,  für  Fleisch  von  Pferden  und  anderen  Einhufern  von  viereckiger
Form  mit  5  und  2,,  cm  Seitenlänge,  für  das  bei  der  Untersuchung  beanstandete  sowie  für  freiwillig  zurückgezogenes
  Fleisch  von  dreieckiger  Form  mit  5  cm  Seitenlänge.  Sie  tragen  bei  dem  zurückgewiesenen  Fleische
die  weitere  Aufschrift  „Zurückgewiesen“,  bei  dem  unschädlich  zu  beseitigenden  Fleische  die  weitere  Aufschrift
„Zu  beseitigen“,  bei  freiwillig  zurückgezogenem  Fleische  den  Buchstaben  „Z“.

Rot.  Rot.

 

 

 

 

 

 

 

        

 
           
                     

 

 

 

5  cm
Ausland.  Ausland.  4
ferd.  9
N.  N.  Pfor  3
N.  N.
Schwarz.  Schwarz.  Schwarz
Ausland.
Ausland.  Zu  Auslaud.
Zurückgewiesen.  beseitigen.  Z.
N.  N.  N.  N.  N.  N.
6  cm  5  Cm  5  cm

(5)  Die  Brandstempel  sind  von  gleicher  Form  wie  die  Farbstempel,  dürfen  jedoch  größer  sein.  Auch
die  Farbstempel  dürfen,  insoweit  sie  zur  Abstempelung  der  Packstücke  an  den  Außenseiten  dienen,  die  im  Abs.  4
angegebenen  Maße  überschreiten.

(6)  Im  Falle  der  Kennzeichnung  mittels  Farbstempels  ist  für  beanstandetes  oder  freiwillig  zurückgezogenes
  Fleisch  eine  schwarze,  für  das  übrige  Fleisch  eine  rote,  nicht  gesundheitsschädliche,  haltbare  Farbe  zu
verwenden.

(7)  An  jedem  Stempel  müssen  die  Schriftzeichen  und  die  Ränder  scharf  ausgeprägt  sein.

s  27.
Für  die  Kennzeichnung  des  Fleisches  gelten  folgende  Bestimmungen:

A.  Frisches  Fleisch.
Die  Stempelabdrücke  sind  an  jeder  Körperhälfte  mindestens  an  den  nachpverzeichneten  Körverstellen
anzubringen  und  zwar:
I.  Bei  Rindvieh,  ausschließlich  der  Kälber,  sowie  bei  Pferden  und  anderen  Einhufern:
1.  auf  der  Seitenfläche  des  Halses,
2.  an  der  hinteren  Vorarmfläche,
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        .auf  der  Schulter,

auf  dem  Rücken  in  der  Nierengegend,

auf  der  inneren  und

auf  der  äußeren  Fläche  des  Hinterschenkels,
.#  an  der  Zunge  und  am  Kopfe.

II.  Bei  Kälbern,  Renntieren  und  Wildschweinen,  erforderlichenfalls  nach  Lostrennung  der  Haut  an  den
betreffenden  Stellen:
1.  auf  der  Schulter  oder  an  der  hinteren  Vorarmfläche,
2.  neben  dem  Nierenfett  oder  auf  dem  Rücken,
3.  auf  der  Brust,
4.  auf  der  Keule,  am  Becken  oder  am  Unterschenkel.

III.  Bei  Schweinen:

.  am  Kopfe,

.  auf  der  Seitenfläche  des  Halses,

.  auf  der  Schulter,

auf  dem  Rücken,

auf  dem  Bauche,

auf  der  Außenfläche  des  Hinterschenkels.

IV.  Bei  Schafen  und  Ziegen,  erforderlichenfalls  nach  Lostrennung  der  Haut  an  den  betreffenden  Stellen:
1.  auf  dem  Halse,
2.  auf  der  Schulter,
3.  auf  dem  Rücken,
4.  auf  der  inneren  Fläche  des  Hinterschenkels.

F.  Ökatt  der  vorsteltennd  unter  Vr.  77  und  7V7If  vorgesch’:zebenen  Kennzeichnung  gemügt  ber
nichtenthãäuteten  Kälbern,  Lämmern,  Renntieren  und  Wildschieinen  die  Stempelung  in  der  Nähe  des
Schaufelltinorpels  und  neben  dem  Nierenfeft  oder  an  den  Innenffaächen  der  Menterschenget.

VI.  Außerdem  ist  bei  allen  Tiergattungen  auf  jedem  Eingeweidestücke  noch  mindestens  ein  Stempelabdruck
anzubringen.

MS

or

B.  Zubereitetes  Fleisch.

(1)  Bei  gepökeltem  (gesalzenem),  gekochtem  oder  sonst  zubereitetem  Fleische  sind  die  Stempelabdrücke  an
zwei  Stellen  jedes  Fleischstücks  und  zwar  bei  Schinken  und  Speck  tunlichst  auf  der  Schwarte  anzubringen.

(2)  Außen  an  dem  Behälter  (Kübel,  Faß,  Kiste  u.  dergl.)  sind  die  Stempel  gleichfalls  an  zwei  Stellen
anzubringen.  Bei  sieberezteten  Feiten  #d  Da#men  hat  die  Kennzeichnung  nur  an  den  Behältern  zu  erfolgen.

Unschädliche  Beseitigung  des  beanstandeten  Fleisches.

§  28.

(1)  Die  unschädliche  Beseitigung  des  Fleisches  hat  zu  erfolgen  entweder  durch  Röbere  Hitzegrade  (Kochen
oder  Dämpfen  bis  zum  Zerfall  der  Weichteile,  trockene  Destillation,  Verbrennen)  oder  auf  chemischem  Wege  bis
zur  Auflösung  der  Weichteile.  Die  hierdurch  gewonnenen  Erzeugnisse  können  technisch  verwendet  werden.

(2)  Wo  ein  derartiges  Verfahren  untunlich  ist,  erfolgt  die  Beseitigung  durch  Vergraben  tunlichst  an  Stellen,
welche  von  Tieren  nicht  betreten  werden  und  an  welchen  Viehfutter  oder  Streu  weder  gewonnen  noch  aufbewahrt
wird;  trichinöses  Fleisch  ist  stets  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  Abf.  1  zu  beseitigen,  soweit  nicht  nach
1  4  1  unter  1  B  die  Weecderausr  gestattet  4%¼  d.  Vor  dem  Vergraben  ist  das  Fleisch  mit  tiefen
Einschnitten  zu  versehen  und  mit  Kalk  oder  feinem,  trockenen  Sande  zu  bestreuen  oder  mit  Teer,  rohen  Steinkohlenteerölen
  (Karbolsäure,  Kresol)  oder  Alpha-Naphthylamin  in  fünfprozentiger  Lösung  zu  übergießen.  Die
Gruten  sind  so  tief  anzulegen,  daß  die  Oberfläche  des  Fleisches  von  einer  wenigstens  1  Meter  starken  Erdschicht

edeckt  wird.
        <pb n="66" />
        —  48  —

(3)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  weitere  Mittel  zur  unschädlichen  Beseitigung  zuzulassen.
(4)  Das  Verpackungsmaterial  ist  zu  verbrennen  oder,  sofern  ein  solches  Verfahren  nicht  angängig  ist,
anderweitig  unschädlich  zu  beseitigen  oder  zu  desinfizieren.

Nicht  zum  Genusse  für  Menschen  bestimmtes  Fleisch.

71

29.

(1)  Fleisch,  welches  zwar  nicht  für  den  menschlichen  Genuß  bestimmt  ist,  aber  dazu  verwendet  werden
kann,  darf  ohne  vorherige  Untersuchung  zur  Einfuhr  zugelassen  werden,  wenn  die  Unbrauchbarmachung  für  den
menschlichen  Genuß  enttbecker  im  Wege  der  fabrikationsmäßigen  Behandlung  durch  geeignete  Kontrollmaßregeln
S#chergestelzf  2ozrd  ocder  drrch  besondere  Pehandlang  Nerbe:gefa#ri  ist.

)HD  besondere  Behandlhing  dat  zu  erkolgen.-a)

  bei  Hleisch,  ausgenommen  euboreitete  Fette,  durch  Anlegen  von  tiefen  Einschnitten  und
Zusefzen  von  Kalr,  76er  ocker  rohen  Steinkohlenteerölen  (Karbolsũure,  Kresol),  bei  ge—
trock  neten  Schafuärmen  auch  von  Kampfer  oder  Naphthalin,

5)  5%  eubereiteten  Fetten  durch  VFermeischen  met  getoöhmizchem,  starle  riechenden  Prennpetroleum,
  mit  Teer,  rohen  Steinkohlenteerölen  (Karbolsäure,  Kresol),  Gerbertran,  rohem
Berenck  (Parkenteer)  oller  Fosmarznöt.

G)  duse  100  k9  Feit  sind  zur  Onbraudearmadneng  Jogende  Geiichesmengen  der  einzelnen
Mittel  2u  vert#enden:  7  K  gewömhm#zches,  stark  riechendes  Brennpetroleum,  2kꝗ  Teer,  2  Kkꝗ  rohe  Steinkohlenteerõle
  (Karbolsäure,  Kresol),  70  K  Gerberzran,  5  kꝗ  rohes  Birkenòõl  (Birkenteer),  Ikꝗ  Kosmarnncr.

(9  Für  das  Verfahren  bei  der  Unbrauchbarmachumꝗ  der  Fette  sind  die  zollumtlichen  Vorschriften
iber  das  Ungeniessbarmachen  von  Fetten  massgebend.

(5)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  noch  weitere  Mittel  zur  Unbrauchbarmachung  zuzulassen.

Rechtsmittel.

30.

(1)  Gegen  die  seitens  der  Beschaustelle  im  Falle  des  §  12  Abs.  4  vorgenommene  Beanstandung  einer
Stichprobe  sowie  gegen  die  von  der  Polizeibehörde  im  Falle  der  §§  18  bis  21  getroffene  Entscheidung  kann  von
dem  Verfügungsberechtigten  innerhalb  einer  eintägigen  Frist  nach  der  Benachrichtigung  (§  12  Abs.  4  und  §  24
Abs.  2)  Beschwerde  eingelegt  werden.  Dieses  Rechtsmittel  ist  in  ersterem  Falle  bei  der  Beschaustelle  anzumelden
und  hat  auf  Antrag  des  Beschwerdeführers  die  Aufschiebung  der  weiteren  Untersuchung  zur  Folge;  in  letzterem
Falle  ist  es  bei  der  Polizeibehörde  anzumelden  und  hat  stets  aufschiebende  Wirkung.  Uber  die  Beschwerde  entscheidet
  eine  von  der  Landesregierung  zu  bezeichnende  höhere  Behörde  und  zwar,  sofern  das  Rechtsmittel  gegen
das  technische  Gutachten  gerichtet  ist,  nach  Anhörung  mindestens  eines  weiteren  Sachverständigen.  Die  durch
unbegründete  Beschwerde  erwachsenden  Kosten  fallen  dem  Beschwerdeführer  zur  Last.

(2)  Von  der  endgültigen  Entscheidung  hat  die  höhere  Behörde  den  Beschwerdeführer,  die  Beschaustelle,  die
Polizeibehörde  sowie  die  Zoll=  oder  Steuerstelle  sofort  in  Kenntnis  zu  setzen.

Fleischbeschaubuch.

§  31.

(1)  An  jeder  Beschaustelle  für  ausländisches  Fleisch  ist  ein  Fleischbeschaubuch  nach  beifolgendem  Muster
von  dem  Beschauer  zu  führen,  in  welches  alle  Untersuchungen  und  deren  Ergebnisse  sowie  die  endgültige  Entscheidung
  einzutragen  und  jedesmal  mit  der  Unterschrift  des  Beschauers  zu  versehen  sind.  Die  näheren  Bestimmungen
  hierüber  werden  vom  Reichskanzler  erlassen.

(2)  Wo  das  Bedürfnis  besteht,  kann  für  frisches  und  zubereitetes  Fleisch,  namentlich  Fette,  sowie  für  die
einzelnen  Tiergattungen  ein  besonderes  Beschaubuch  geführt  werden.

(3)  Das  Fleischbeschaubuch  ist  für  jedes  Kalenderjahr  neu  anzulegen;  das  abgeschlossene  ist  mindestens
zehn  Jahre  lang  aufzubewahren.  .-
        <pb n="67" />
        Beschavestelle  N.  N.

 

Fleischbeschaubuchisi.

1908.
        <pb n="68" />
        Bezelchnung  des  Fleisches  6r
untersucht  freigegeben  ganz  oder  nach
Nr.Tag  Name  Name  O  Weseltigung  Weränderken
«  —--  au  eile  oder  na  ehebun  e
Hfd.  9½.  der  Herkunft  und  und  Zeht  tierärztlich)  Teih  che-  Heanstandungsgrunden
urre.u  des  Wohnort  Wohnort  Ter.  Netto-  *W’i-i  misch  Gewicht
rK.  ...  ·«  .  —·  nach  Abce.
  elSisches  .  Jatung  Eny  çferbergewichter.  Freischl  Pac.  dtett  Tier=  Fleisch.  Lac=  zug  des
sters  dung  Absenders  eEmpfängers  oder  Stücke  Prober  q.  Gewichts
Vack-  rörpertüce  tücke  Schwei-  D  örpern  stüce)  hücke)  n
stücke?)  *  Spalte  ?
kg  kleisch  ks
1  8  5  6  7  8  9  10  11  12  18  14  15  16  17  18  18
112012/1]  Nie-  N.  J.  N.  J.  Lind-  frisch  100  000  99  23  700
der-  Neischk  Tierlande
  körper
2355„  „  „  „  Schwei-  „  200  17  000  200  197  196  16  660
ne-  Tiersteisch
  körper
31271,IV.  St.  „  „  Schwei-  ge-  50  10000  1000  997  5  995  9900
Ame--  ne-  räuchert  Kisten
rika  schenken
40%  „  „  Rind-  gepökelt  30  4  500  300  6
Neischke)sser-5993944%%e-
  (2  „  Schwei-  „  10  1000  200  2000  778  9§93
Mark  Ne-  Füsser
herꝛschläge

60%  „  „  („  Rinder-  gesalæen  60  9000  2
ddrme  Füssern-742
  .„  V.  Sk.  „  „  Schwei-ou!sOOS  UO0O  5
Ame--  Ne-  ck  Cw.asser
rico  schmalli  Hansa-Special

814614/18,  „  i  „  aAmour  50  8000  3  50  8000
ckh  Co.  Füsser
Stoom  LTarck
(2  Amour  50  8  000  3  50  8000
ch  Co.  Fässer
HPire  lard
9+5  „  „  „  KunsrJ1-O  60  4000  3  50  4000
Speise-  Listen
fett
10  30  »  «  scwei-twckwiooioooo  m  moxoooo
—  Ballen
därme

 

 

 

 

Bemerkungen:

21,  22,  25,  26,  32  und  33,  in

a)  Wo  für  die  verschiedenen  Fleischarten  getrennte  Beschaubücher  geführt  werden
dem  Beschaubuche  für  zubereitetes  Fleisch  die  Spalten  11,  16,

21,  24  bis  27  weggelassen  werden.  ·  .
v)Sendnngen,diefürdcellntequchunqinverschiedeneTeilfendungenzeklegtwurden,sinbindenSpaltenThisssnachdenemzemen  Teilsendungen  autzuführen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

können  in  dem  Beschaubuche  für  frisches  Fleisch  die  Spalten  12,  13,  17.  18.
20  und  24,  in  dem  Beschaubuche  für  Fett  die  Spalten  11  bis  14,  16,  17,  20.
        <pb n="69" />
        wurden  Bon  *  7  Von  der  '-  Unterschrift
beaustandet  oder  Teilen  wurdenntersuchung  des
ganz  nur  die  veränderten  3eschau  ers
Teile  von)  Gewicht  ·  zuricch-Un-  ·
der  Beanstandungs.  zurück.  nischen  schäd-Kurückgezogen  Bemerkungen  angabe
Ge-  bean-  gründe:)  ge-  Verwer-  lich  nach  ohne  des  ages
ier-  isch-  .  s,  isch-  stande-  ·  tung  Beanstandung  er
Tier  Fleisch  ack  wicht  Tier  öFleisch  ack  ten  wiesen  frei-  be-  einer  Erledigung
törper  stücke  stücke  örpern  stücken  stücken  Teile  gegeben  itigt  Stichprobe  der
ks  —  —  xg  g  u  Untersuchung
20  21  22  23  24  25  26  27  28  29  30  31  32  38  34  35
1  .  .  260  .  Schuachfinniqkeits  260
.  ·  .  .  .  .  10Tuberkulose  der  .  10
Lumdrsen  an
der  Lungeniourgel
10  .  .  30%  Beschmutzung  .  .  30
2  16ö060  .  Gelbsucht  160  .  .  .
1  .  .  90.  .  .  .  Rotlauf  .  90
1  .  .,  80.  .  .  .  Trickinencstmsld  .  .  80
.-.  2  .  .  IOEeUsmMZrmer  .  .  10
.  2  4—  .  .  Trichinen  .  20
.  3  30  .  Finnen  30
.  .  .  .  .  20  50%esefzung  Milt  .  .  50
Insekten  .
.Foo.450d.  .  .  .  Besser-we  4.5o().  .  .  .D2·eti»sci»tzichc
Untersuchung  war
zur  Zeit  der  Beanstandung
  bereits
durchgeführt
.  2  .  7.  .  .  .  Mendergeicicht  7  .  .  .  .  Die  Trichinen-20
  1001.  .  .  .  Borsdure  100  schau  war  zur
(1  Packst.)  Seit  der  Beanstandungen
  bereits
durchgefüirt.
2  300  .  s.  .  Xøwten  300  18700
.  .  100  15000.  .  .  .  Pjianzenözslscoc  .  .  .
verfälscheng
Versehentlich  als  .  .Eiødedusdelmwng
Schmalz  der  Dnkersuchung
deklariert  wurde  nicht  Fur
erforderlich  erachtet,
  weil  ein
osfenbares  Versehen
  vorlag.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1)  Bei  Fett  ist  in  Spalte  8  die  Jabritmarke  anzugeben.
2)  In  Spalte  9  ist  die  Art  der  Packstücke  ar  zugeben.  ·  ,,«
Licht  den  Spalten  11  bis  13  sind  nur  die  tatsächlich  ausgeführten  Untersuchungen  nachzuweisen,  also  wenn  nur  Stichproben  untersucht  wurden,  lediglich  die
untersuchten  Packstücke.  »
4)  Die  Zahl  der  Tierkörper  usw.,  von  denen  nach  Spalten  24  bis  27  Teile  beanstandet  wurden,  sind  auch  in  den  Spalten  16  bis  18  mitzuzählen.
5)  Wenn  verschiedene  Beanstandungsgründe  vorliegen,  sind  die  Spalten  20  bis  31  für  jeden  Beanstandungsgrund  getrennt  auszufüllen.
9*
        <pb n="70" />
        Anlage  a.

Anweisung

für

die  tierärztliche  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden  Fleisches.

A.  Allgemeine  Bestimmungen.
81.

Bei  frischem  Fleische  ist  zu  prüfen,  ob  es  gemäß  den  Vorschriften  im  §  2  Abs.  3  und  §  6  der
Ausführungsbestimmungen  D  in  ganzen  Tierkörpern  (bzw.  zusammengehörigen  Hälften)  und  im  Zusammenhange
mit  den  dort  genannten  Organen  eingeführt  wird.

8  2.

Bei  zubereitetem  Fleische  ist  zu  prüfen:

1.
2.

3.
4.

ob  eine  der  nach  §  5  Nr.  1  der  Ausführungsbestimmungen  D  von  der  Einfuhr  ausgeschlossenen
Warengattungen  vorliegt;

ob  das  Fleisch  durch  die  ihm  zuteil  gewordene  Behandlung  die  Eigenschaften  des  frischen  Fleisches
auch  in  den  inneren  Schichten  verloren  hat  und  durch  entsprechende  Behandlung  nicht  wieder
gewinnen  kann  (§8  3  der  Ausführungsbestimmungen  D);

ob  das  Gewicht  der  einzelnen  Stücke  von  Pökel=  (Salz-)  Fleisch,  ausgenommen  Schinken,  Speck
und  Därme,  mindestens  4  kg  beträgt  (§  7  der  Ausführungsbestimmungen  D);

ob  das  Fleisch  den  Verdacht  erregt,  daß  es  von  Pferden,  Eseln,  Maultieren,  Mauleseln  oder
anderen  Tieren  des  Einhufergeschlechts  herrührt  (8  5  Nr.  2  der  Ausführungsbestimmungen  D).

In  welchen  Fällen  und  in  welcher  Weise  die  Prüfung  zu  2  und  3  auf  Stichproben  beschränkt  werden
kann,  richtet  sich  nach  §  12  und  §  14  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D.

§  3.

Bei  allen  Arten  von  Fleisch  ist  insbesondere  zu  prüfen:

1.

ob  die  Ware  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entspricht;

ob  das  Fleisch  von  Hunden  herrührt  (§  5  Nr.  2  der  Ausführungsbestimmungen  D);
4

ob  an  dem  Fleische  Erscheinungen  vorhanden  sind,  die  den  Verdacht  erregen,  daß  es  mit  einem
der  nach  §5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D  verbotenen  Stoffe  behandelt  ist;

.ob  das  Fleisch  von  einem  Tiere  stammt,  das  mit  einer  auf  Menschen  oder  Tiere  übertragbaren

Krankheit  behaftet  war  und  ob  nach  den  obwaltenden  Umständen  angenommen  werden  kann,  daß
eine  Übertragung  des  Krankheitsstoffs  auf  andere  Teile  der  Sendung  stattgefunden  hat;

ob  das  Fleisch,  abgesehen  von  den  Fällen  unter  Nr.  4,  krankhafte  Veränderungen  zeigt,  die  seine
Tauglichkeit  zum  Genusse  für  Menschen  beeinträchtigen;

ob  die  Beschaffenheit  des  Fleisches  einen  schlechten  Ernährungszustand  des  Tieres  bekundet,  ob
es  auffällige  Abweichungen  in  bezug  auf  Farbe,  Geruch,  Geschmack  und  Konsistenz,  und  ob  es
fremdartige  Einlagerungen  zeigt;

ob  das  Fleisch  durch  Fäulnis,  Verschimmelung,  Insekten,  Beschmutzung  oder  dergleichen  in  seiner
Genußtauglichkeit  beeinträchtigt  oder  ob  Luft  in  dasselbe  eingeblasen  ist;

ö  Orpane  oder  Sonstige  Körpertezle,  at  die  sech  dee  DUnferstcchteno  eu  erstrecken  Zat,
fehlen  oder  angeschnitten  sind  (8Ss  6  und  7  der  Ausführungsbestimmungen  D).
        <pb n="71" />
        —  53  —

84.

Die  Untersuchung  des  Fleisches  hat  bei  Tageslicht  oder  bei  einer  ausreichenden  künftlichen  Beleuchtung
stattzufinden.  Kerzen-,  Ol-,  Petroleum=  oder  gewöhnliches  Gaslicht  sind  hierzu  nicht  geeignet.

§  5.
An  Hilfsmitteln  und  Geräten  sollen  bei  der  Untersuchung  zur  Hand  sein:

1.  eine  ausreichende  Anzahl  von  geeigneten  Messern;

2.  ein  Mikroskop,  welches  sich  auch  für  bakteriologische  Untersuchungen  eignet,  sowie  eine  ausreichende
  Anzahl  von  Skalpellen,  Scheren,  Präpariernadeln,  Platinnadeln,  Objektträgern,  Deck.
gläsern  und  Präparierschälchen  zur  Herstellung  mikroskopischer  Präparate;  ferner  die  für  die
mikroskopische  Untersuchung  erforderlichen  Farbstoffe  und  Zusatzflüssigkeiten,  Spiritus=  oder
Bunsenflammen,  sowie  einige  mit  Agar  oder  Pepton-Gelatine  beschickte  Kulturröhrchen;
Lackmuspapier  und  die  zur  Untersuchung  des  Fleisches  auf  Kochsalz  sowie  auf  das  Vorhandensein
von  Ammoniak  (Fäulnis)  erforderlichen  Chemikalien  und  Geräte;
die  æur  bioloqischen  Untersuchunq  auf  Einhuferfleisch  erforderlichen  Stosffe  und  Gerate;
eine  Vorrichtung  zum  Kochen  von  Fleischproben;

6.  Holz-,  Bein-  oder  Stahlnadeln  zur  inneren  Prüfung  von  Schinken  auf  den  Geruch.
Sämtliche  Hilfsmittel  sind  stets  in  brauchbarem  Zustande  zu  erhalten.  Messer,  welche  durch  Krankheitsstoffe
  verunreinigt  wurden,  dürfen  ohne  vorherige  Reinigung  und  Desinfektion  zum  Anschneiden  gesunder
Körperteile  nicht  benutzt  werden.

S  89

B.  Besondere  Bestimmungen.

I.  Frisches  Fleisch.
86.

Die  Untersuchung  der  einzelnen  Teile  der  Tierkörper  hat  nach  den  in  den  §§  7  bis  12  angegebenen
Grundsätzen  und  tunlichst  in  der  im  §  7  bezeichneten  Reihenfolge  stattzufinden,  so  daß  die  Prüfung  der  inneren
Organe  regelmäßig  der  Untersuchung  des  Muskelfleisches  vorangeht.

Wenn  außer  den  vorschriftsmäßig  mit  dem  Tierkörper  einzuführenden  Organen  weitere  Organe  in
natürlichem  Zusammenhange  mit  dem  Tierkörper  eingeführt  werden,  so  sind  diese  gleichfalls  nach  den  hierfür
angegebenen  Grundsätzen  zu  untersuchen.

Durch  die  Untersuchung  ist  festzustellen,  ob  an  der  Oberfläche  oder  im  Innern  der  Organe  und  des
Muskelfleisches  krankhafte  Veränderungen  oder  sonstige  regelwidrige  Zustände  vorhanden  sind.  Zu  diesem  Zwecke
sind  sämtliche  Organe  und  das  Muskelfleisch  zu  besichtigen,  die  Lungen,  die  Leber,  die  Milz,  die  Nieren,
das  Euter  auch  zu  durchtasten.  Bei  denjenigen  Teilen,  bei  denen  die  Besichtigung  oder  Durchtastung  zur
Ermittelung  von  Krankheitszuständen  nicht  ausreicht,  sind  die  tieferen  Schichten  durch  Einschnitte  und  Zerlegungen
gemäß  den  nachfolzenden  Vorschriften  freizulegen  und  zu  untersuchen.  Die  zu  untersuchenden  Lymphydrüsen  sind
der  Länge  nach  zu  durchschneiden,  erforderlichenfalls  herauszuschneiden  und  in  dünne  Scheiben  zu  zerlegen.
Liegen  krankhafte  Veränderungen  vor,  deren  Erkennung  eine  weitergehende  Untersuchung  erforderlich  macht,  so  ist
eine  solche  entsprechend  der  Lage  des  Falles  vorzunehmen;  insbesondere  sind  verdächtige  oder  erkrankte  Teile
anzuschneiden.

Im  gefrorenen  Zustond  eingenende  Tierkörper  mussen  vor  der  Untersuchunq  aufgetaut  uerden.
Dei  Itenntieren  kann  die  Auftauung  auf  die  Eingeuweide  beschränkt  werden,  wenn  nicht  das  Ergebnis
der  Bhesichtiqumqg  des  Muslcelfleisches  eine  weitergehende  Untersuchungq  erforderlich  machi.

87.
Bei  der  Beschau  sind  im  allgemeinen  zu  berücksichtigen:
1.  das  Brust-  und  das  Bauchfell  nebst  den  serösen  Überzügen  der  Eingeweide;
2.  die  Lungen  und  die  Lymphdrüsen  an  der  Lungenwurzel  und  im  Mittelfell  (Anlegung  eines
Querschnitts  im  unteren  Drittel  der  Lungen);  *
3.  der  Herzbeutel  und  das  Herz  (Anlegung  eines  Längsschnitts,  durch  den  beide  Kammern  geöffnet
werden  und  die  Scheidewand  der  Kammern  durchschnitten  wird);
        <pb n="72" />
        —  54  —
die  Leber  und  die  einzelnen  Lymphdrüsen  an  der  Leberpforte;
die  Milz;
die  Nieren  und  die  zugehörigen  Lymphdrüsen  (Freilegung  der  Nieren  in  der  Fettkapsel);
das  Euter  und  die  zugehörigen  Lymphdrüsen;
der  Kopf  und  die  oberen  Hals=  und  Kehlgangslymphdrüsen  (Lösung  der  Zunge  so  weit,  daß  die
Maul=  und  Rachenschleimhaut  in  ihrem  ganzen  Umfange  zu  sehen  ist);
die  Haut  und  einzelnen  Hautteile;

10.  das  Muskelfleisch  einschließlich  des  Fett=  und  Bindegewebes,  der  Knochen  und  Gelenke  (Anlegung
eines  Schnittes  in  das  Fleisch,  Untersuchung  der  Knochen  und  Gelenke,  soweit  fie  ohne  Zerlegung
des  Tierkörpers  für  die  Untersuchung  zugänglich  sind;  im  Falle  eines  Verdachts  der  Erkrankung
der  Knochen  oder  Gelenke  durch  Freilegung  der  in  Betracht  kommenden  Knochen  oder  Gelenke).

)

Bei  Rindern  und  RKenntk:enen  sind  außerdem  die  Zunge,  das  Herz,  die  äußeren  und  inneren
Kaumuskeln,  letztere  unter  Anlegung  ergiebiger,  parallel  mit  dem  Unterkiefer  verlaufender  Schnitte,  sowie  die
bei  der  Schlachtung  zutage  tretenden  Fleischteile  auf  Finnen  zu  untersuchen;  an  der  Leber  ist  je  ein  Schnitt
senkrecht  zu  der  Magenfläche,  quer  durch  die  Hauptgallengänge  sowie  neben  dem  Spigelschen  Lappen  bis  auf
die  Gallengänge  anzulegen;  es  folgt  alsdann  die  Untersuchung  der  Lendendrüsen,  inneren  Darmbeindrüsen,
Kniefalten-,  Kniekehlen-,  Gesäßbein-,  Bug=  und  Achseldrüsen.  Von  der  Untersuchung  der  Kniekehlen=  und
Achseldrüsen  kann  abgesehen  werden,  wenn  in  natürlichem  Zusammenhange  mit  den  Tierkörpern  Leber  und  Milz
eingeführt  und  mit  ihren  Lymphdrüsen  frei  von  Tuberkulose  befunden  werden.

*

*½“

5

§  9.
Bei  Kälbern  sind  auch  der  Nabel  und  die  Gelenke  zu  besichtigen  und  im  Verdachtsfall  anzuschneiden.
Die  Untersuchung  auf  Finnen  erfolgt  wie  bei  Rindern,  sie  fällt  für  Saug=  und  Milchkälber  weg.  Die  Untersuchung
  der  Lymphdrüsen  des  Euters  kann  unterbleiben.

8  10.

Bei  Pferden  ist  auch  die  Schleimhaut  der  Luftröhre,  des  Kehlkopfs,  der  Nasenhöhle  und  deren
Nebenhöhlen  zu  untersuchen,  letztere,  nachdem  der  Kopf  in  der  Längsrichtung  neben  der  Mittellinie  durchgesägt
oder  durchgehauen  und  die  Nasenscheidewand  herausgenommen  ist,  ferner  die  Haut  und  Unterhaut  nebst  den
zugehörigen  Lymphdrüsen,  endlich  die  Nieren  nach  Anlegung  eines  Schnittes  am  konvexen  Rande  bis  auf  das

ierenbecken.

11.

Schweine  (einschließlich  der  Wildschweine)  sind  vor  der  Untersuchung  durch  Spalten  der  Wirbelsäule
und  des  Kopfes  in  Hälften  zu  zerlegen,  die  Liesen  (Flohmen,  Lünte,  Schmer,  Wammenfett)  sind  zu  lösen.  Die
zutage  tretenden  Fleischteile,  insbesondere  an  den  Hinterschenkeln,  am  Bauche,  am  Zwerchfell,  an  den  Zwischenrippenmuskeln,
  am  Nacken,  am  Herzen,  an  der  Zunge  und  am  Kehlkopfe  sind  auf  Finnen  zu  untersuchen.  Auch
sind  die  inneren  Darmbeindrüsen,  Lendendrüsen,  Bugdrüsen,  Scham-,  Kniefalten=  und  Kniekehlendrüsen  anzuschneiden
  und  zu  untersuchen.  VFon#der  Dntersecchteno  der  Knzchellendrüsen  Kann  abgeschen  20erden,  rcenn
in  Matür#schem  Zusammenmange  met  den  Tiertörpern  Leber  ud  Melz  eimge/  ähr  und  mit  ihren  Lumphdrusen
  frei  von  Tuberkulose  befunden  uwerden.

Die  Untersuchung  auf  Trichinen  erfolgt  nach  der  besonderen  Anweisung  (Anlage  b  zu  den  Ausführungsbestimmungen
  D).

hei  Wildschiveinen  darf  auf  Antragꝗ  des  Verfügungsbereclitigten  von  der  Spaltung  der  Wirbelsäule

  umnd  des  Kopfes  abgesehten  rrerden,  wenn  auf  andere  Weise  ausreichend  sichergestellt  ist,  dass
Finnen  nicht  vorlianden  sind.

812.

Bei  Schafen  und  Ziegen  erfolgt  die  Untersuchung  der  Leber  wie  beim  Rinde.  Die  Untersuchung
der  Lymphdrüsen  der  Lungen,  der  Leber,  der  Nieren  und  des  Euters  kann  unterbleiben.
        <pb n="73" />
        —  55  —

II.  Zubereitetes  Fleisch.

8  13.

Zum  Zwecke  der  im  §  2  Nr.  2  vorgeschriebenen  Prüfung  ist  das  betreffende  Fleischstück  an  einer  der
dicksten  Stellen  tief  einzuschneiden  und  die  Schnittfläche  auf  Farbe,  Konsistenz  und  Geruch  zu  untersuchen.  Bei
Einzelsendungen,  welche  mit  der  Post  eingehen  oder  nachweislich  nicht  zum  gewerbsmäßigen  Vertriebe  bestimmt
sind,  kann  die  Untersuchung  in  anderer  Weise  vorgenommen  werden.

Erforderlichenfalls  ist  auch  die  Kochprobe  1)  und  die  Prüfung  auf  Kochsalz2?)  vorzunehmen.  Hat  die
Prassen  auf  Kocsals  eine  deutliche  Reaktion  nicht  ergeben,  so  ist  ein  etioo  hühnereigrosses  Stück  aus
den  innersten  Teilen  des  Pleischstüchs  æu  entnehmen  und  die  TFeststell##no  des  Kochsalegchall#  3)  ausæuführen.
  Die  Untersuchunq  kann  auch  dom  „Giemaker  äbertragen  werden.

.  Frisches  Muskelfleisch  ist  von  roter  Farbe,  bestimmtem,  der  Tierart  eigentümlichen  Geruche,
weichem  Gefüge,  zeigt  eine  unebene,  rillige,  streifige  Schnittfläche,  wird  beim  Kochen  grau,  weißlich  oder  bräunlich
  und  enthält  nur  Spuren  von  Kochsalz.

Durchgepökeltes  (gesalzenes)  M##srekfleisch  hat  auch  in  den  inneren  Schichten  den  Geruch  des
frischen  Fleisches  verloren;  es  ist  von  festem  Gefüge,  hat  glatte  Schnittflächen,  behält  beim  Kochen  unter  gewöhnlichen
  Verhältnissen  die  rote  Farbe  (Salzungsröte)  auch  nach  dem  Erkalten  und  enthält  erheblich  mehr
Kochsalz  als  frisches  Fleisch.

Durchgekochtes  (gebratenes,  gedämpftes,  geschmortes)  M####elfleisch  hat  auch  in  den  inneren
Schichten  den  Geruch  des  frischen  Fleisches  verloren,  ist  von  festem  Gefüge,  hat  eine  glatte,  trockene  Schnittfläche
  und  eine  graue,  weißliche  oder  bräunliche  Farbe.

8  14.

Die  einzelnen  Fleischstücke  sind  namentlich  zu  prüfen  zunächst  an  der  Oberfläche

a)  auf  Finnen  und  andere  ungewöhnliche  Einlagerungen;

b)  auf  Farbe,  Konsistenz  und  Gerucht),  insbesondere  blutige  oder  gelbliche  Färbung,  ranzigen  tranigen
Geruch,  Erweichung  und  Lockerung  des  Zusammenhanges,  Gasansammlungen  im  Bindegewebe,
schmierigen  Belag,  Schimmelbildung,  Insekten  u.  dergl.;

I)  auf  die  Beschaffenheit  der  durch  Anschneiden  leicht  erreichbaren  Lymphdrüsen.

Organe,  die  einzeln  oder  im  Zusammenhange  miteinander  oder  mit  anderen  Fleischstücken  eingeführt
werden,  sind  nach  Maßgabe  der  entsprechenden  Vorschriften  in  den  §§  6  bis  9,  11,  12  zu  untersuchen.

15.

Bei  Därmen  (8  3  Abs.  4  der  Ausführungsbestimmungen  D)  ist  namentlich  darauf  zu  achten,  ob  eine
ungewöhnliche  Farbe,  verminderte  Konsistenz  oder  ein  übler  Geruch  vorhanden  ist  und  zu  prüfen,  ob  krankhafte
Veränderungen,  insbesondere  Blutungen,  Knoten,  Geschwüre  vorhanden  sind.

In  welchem  Umfange  die  Untersuchung  vorzunehmen  ist,  richtet  sich  nach  §  12  und  14  Abs.  3  der
Ausführungsbestimmungen  D.

 

1)  Aus  der  inneren  Schicht  des  Fleischstücks  wird  ein  flaches,  etwa  handtellergroßes  Stück  herausgeschnitten,  in  siedendes
Wasser  gebaacht  und  10  Mieuten  gesiches  Fleic  sach  eroßes  S

2)  a)  Herstellung  des  Reagens:  700  cem  eier  2prosentsigen  S-bernztratlösung  werden  met  100  cem  NVormal-Ammonrzafffüssebest
  vermeischt.  Fon  dieser  T#  #üssicteit  smd  ge  20  9  m  gelben  Gldschen  aufzubetsiren.
b)  Ausführung  der  Prüfung:  Von  dem  Fleische  wird  ein  aus  den  inneren  Schichten  entnommenes  haselnußgroßes,
  ettba  2  9  toregenckes  Stück  in  ein  mit  20  g  der  Flüssigkeit  beschicktes  Reagensgläschen  gebracht  und
darin  einigemale  kräftig  geschüttelt.  Wenn  ein  weißer,  bei  Tageslicht  schnell  schwärzlich  werdender  Niederschlag

entsteht,  ist  das  Fleisch  gesalzen,  wenn  nicht,  so  ist  es  frisch.

3)  29  Fleisch  #c#erden  met  2  9  Chlor/vesem  Seesand  und  2  bes  3  cem  Wasser  m  einer  Porzellanschale  z#  eimem.
Meschmssigen  Brei  zerrieben.  Dieser  2##id  mit  gereungen  Mengen  Wasser  in  einen  Masskolben  von  110  cem  Ialt  gespükt,
der  uber  der  100  ccm-  Marke  noch  einen  Stesrgraum  vom  mndestens  10  eem  hat.  Darauf  wird  au  der  Mischung  Waosser
kimeugefügt,  bes  die  100  cem-Marke  erreicht  ist.  H#erauf  stellt  man  den  Kolben,  nachdem  sein  Inhalt  tächt2g  durdgeschüttelf
  ist,  10  Menttten  lung  an  kochendes  Wasser.  Herbet  gerinnt  das  Eisceiss,  und  die  Flüssegkest  wird  fast  farblos.
Nunmeler  toird  der  Kolbennhalf  durch  Einstellen  in  kaltes  [asser  schnell!  abge#ühlt,  nochmals  durchgeschüttelt  und
fültriert.  Von  dem  xlaren,  Fast  farblosen  Fültrate  ccerden  je  25  cem,  toenn  mötti,  mit  NMatronla#9e  unter  Anscendung  von
Lachmus  als  Ind’ebator  neutralistert.  In  der  netttraliskerten  Flassigkeit  roird  nmach  Zusatz  von  1  bis  2  Tvopfen  einer  Faft
gFesättiyten  Lörung  von  Kaliumchromat  Gurch  Titrieren  mit  ½10  Vormat-Slbernstratlöseng  der  Kochsalegehalt  ermettel.

")  Der  Geruch  ist  erforderlichenfalls  durch  die  Kochprobe  genauer  festzustellen.
        <pb n="74" />
        —  56  —

C.  Schlußbestimmungen.
8  16.

In  Fällen,  in  denen  das  in  den  §§  6  bis  15  vorgeschriebene  Untersuchungsverfahren  für  die  gesundheitliche
  und  veterinärpolizeiliche  Beurteilung  des  Fleisches  nicht  ausreicht,  ist  eine  mikroskopische,  erforderlichenfalls
auch  eine  bakteriologische!)  Untersuchung  vorzunehmen  und  die  Reaktion  des  frischen  Muskelfleisches  festzustellen.2)
Dies  gilt  namentlich  für  den  Fall  des  Verdachts  von  Blutvergiftung.

Beim  PVorliegen  des  Verdachts  verbotsroidriger  Einfuhr  von  aubereitetem  Binhuferfleisch  (S
Abs.  17  MWr.  40  ist  die  berologesche  Dnterstcheno  auszu#aserens).  Sofern  diese  Entersuchungꝗ,  æ.  B.  bei

 

1)  Nachdem  die  Oberfläche  mit  fast  zum  Glühen  erhitzten  Messern  abgesengt  ist,  wird  mit  einem  frisch  ausgeglühten
Messer  ein  Schnitt  in  die  Tiefe  geführt  und  mit  sterilem  Messer  und  ausgeglühter  Pinzette  aus  der  Tiefe  der  Muskulatur  eine
Krobe  entnommen.  Diese  dient  1.  zur  Anfertigung  von  Ausstrichpräparaten,  2.  zur  Anlegung  von  Kulturen  auf  schräg  erstarrtem

gar.
:2)  Die  Reaktion  des  frischen  Muskelfleisches  ist  in  der  Weise  zu  prüfen,  daß  in  die  Hinterschenkelmuskulatur  und  an
zwei  weiteren  möglichst  voneinander  entfernt  liegenden  Körpergegenden  ein  tiefer  Schnitt  gelegt  und  auf  die  Schnittfläche  mit  einem
Messer  mit  destilliertem  Wasser  schwach  angefeuchtetes  Lackmuspapier  angedrückt  wird.  Nach  10  Minuten  wird  das  Papier  vom
Objekt  abgehoben,  auf  eine  weiße  Unterlage  gelegt  und  mit  einer  anderen,  ebenfalls  angefeuchteten  Probe  des  ursprünglichen
Lackmuspapiers  verglichen.  —
8)Zm«-4«sfizhø«u»9dewbiologsischenUntersswclmsngaufPfeosdefZeisclzundunderesEinlmferjieiscä
sindmiteinemausyeglähtenoderausgelcochtenMesserausdesrTiefedesvesydcicfctigmFleisclistechcsetwaäoglkluslcek
fleisch,mögzicästobnePett»ewel)e,øoneine-rfrischlxergestelztmSchnitt-Sächseacnmeämmumlaufeinerausgekochten,
mitungkbøsauclstemSchwibpapiewbedeckt-nUnterlageciuwbschabenmiteinemausgekocbtenlliessersuec-Meinem.Die
ecslcleinerieFleiscämassesteh-dineinausqelcoclxtesodeysonstdurch-Heste»"22·82«ertes,ein-aIwcmnjassemiesEriew
meyerschesxözbchengebracht,mitfliljeeinesawyelcocbtmsteøsizisiertenCzassmbsgzeichmässigverteiltmidmitåoccm
sterizisierier0.85p7·ozentigeø«KochsalslösamxyäheøsgossOLGesalzenesfleischistzmsmsiveinemwösserensterilisierienErZew
mescxeTsctholbenzwentsalsm,indem-newesmitsie-»EinclkstillfertenWasseosäheryiesstmedzetzrews,ohnSZUMJaåttebtz
währendlolwnutmmehrmalserneuert-.DasGemischvonMeist-leumsasspmzmtiyerIfoclxsalzlösmxgshiesbtzusdus
zielmngderimi-’lee"sc?eevorlmmienenEiweisssuhstanzenema-IstuwdenbeeZimmertempeosamroderizberNacldtimLes
schmnlcestelaenwnddij»m-ein-klareLöswngzweflmlteotznichtgeschütteltwerdenZurFeststellemgy,obäieszrdic
Unterweist-»FnötigeMengeEiweissmLösunggeyangMist,sindstemLccmsie-AusgeklxunysflässiglceitMeinstenlis
RestesBeaqenzgzasZugiessmandtüchtigciwclizuschättelwDutwiclceltsicbdabeieinfeivhzasigessscäawtzdes-längere
Zeitstehenhleibt,soistderdvszugveøwendbanDieZuumwsuclcemicEiweisszöstmgmussfsxøsdieAusfühmngder
biozogischenUntersuchungwiealzeizbrigenewVenoendemgkomme-erles-PlässixylceitenvollständigHasses-Ldeieskm
Zweck-musdeFle-2«sclk.ausmgfiltriestweøsdemmode-wareutwederclwcbFels-irremPapier-Elter,oder,wennlu«e-rl)eiez·n
klaresPictsmtmäcleterzieltwirCdurchausyegylälekewxieselgwaufBäclmersclxmTHE-Meiss-oder-auchdurchBeøslcexeldstw
KieselgwlcefzewDastltmtistfärdieweitesrePs·äsf«s«gx)ee-e·9net,itemseswiederwsiltriestexiicszsugöeisnschiztteln
schäumtundowsseø·demeimProbeætimlcmybefmxocäennacleZusatz-einesTropfensSalpetersciwevomspeziyssclwn
GecoiclthlöZSMGopazisiesrendcEiecseisstrsizbanggibt,dies-ichnachetwafsänfMcheutmZanyemstehenalsebennochess
lceømbareøsfxoclcigewlwederstxlagzaBodensenchDannbesitetdachltmtdiefüreifebioloyisclkePmäfusngzweckmässigste
KMZthtionciesEiweissesindes-dussielmngsflszssfglceitEtwa1.-800).JstdasIs’e·lts·atzulco-«emtisiert,somassesso
wage-mitsserilisiesrterKoclksalzzösunyOefdämdteterdeøhbisdieSalpetksrsäwesZool-Modeden-richtige»GradderferdäwnunganzeesotFerner-solldasFiltmtweutrahschwachsaueroderscluoacfzalkalischreagieren-



mitemsgelcochteroderanderweitigduwäEikeesterizisierfeerpettejelccminslceaqemröäfcch2·o-n«jellcmLci-n«(ye
medCscmDurchmesserCAN-schen1UndYgebmclztIneinEölkrclzeanifdlccmer·nesebe»falzslcka7sen,weist-Ah
schwachset-werodersclzwaclzazlcalischTeagieremsemaszstefdefzefscbiycgleiche-«MesseheøsgestelztenFiltmts
einqefülltWeitcøsclköhschen4imääuserdeøemitjelccmemcyebensohergesfelztesnSehn-ema-mxdExndjieisclælösung
beschiclct.Meise-RöbøschenstsdImm-sterilisiester0,85szent2«gcø·XocbsazzlösmtggegossemDielköäkcäenwenienin
einUechees,passendesEmgenzglasgestellAngel-einstSiemüssen-VordemGebrauchausgekochtoderandemeitiyckurcä
EiteestessklisiesthvozzlcommensaaberseinZmeiøesicllenries-verschiedene-nLösunymindieeinselnmRöhkchensxnd
jedesondewZier-VisiertePipettensubenutzen.Zweig-hetieangeyeben,beschitlctenlköbwämwins,mitdwsnahmetsosx
Böhrcäe«9,je0,lcom-vollständ2·9Hans,vonKancheclxengewonnenesPferdekiwefssausfälemiesserumvonöestimmtem
Titer  so  æugesetet,  dass  es  an  der  Wand  des  Röhrchens  herabfliesst  und  sich  auf  seinem  Boden  ansammelt.  Zu  Röhrchen  2
#toird  0,7  com  normales,  ebenfalls  völlig  klares  Kaninchen-Serum  in  gleicher  Weise  gegeben.

Die  Röhrchen  sind  bei  Zimmertemperatur  aufaubewahren  und  dürfen  nach  dem  Serum-Zusatae  nicht  ge—
schuüttelt  werden.

Beurteilung  der  Ergebnisse.  Tritt  in  Röhrchen  1  ebenso  wie  in  Röhrchen  8  nach  etica  fünf  Mrnuten  eine
hauchartige,  in  der  Regel  am  Boden  des  Röhrchens  beginnende  Trübunq  auf,  die  sich  innerhalb  weiterer  fünf  Minuten
in  eine  wolkige  umwandelt  und  nach  spätestens  30  Minuten  als  Bodensatz  absetst,  2odbrend  die  Löstngen  in  den  ũbrigen
Rönchen  vôllig  klar  blesben,  60  Randelft  es  sch  e#m  Pferdefleisch  (oder  anderes  Einhuferfleisch).  Später  entstehende
Trühungen  dürfen  als  posttsbe  Realtson  n#icht  aufgefasst  werden.  Zur  besseren  Fesestellung  der  ruerst  eintretenden  Trũbung
  können  die  Röhrchen  bei  auffallendem  Tages-  oder  Fünstlichem  Lichte  befrachtet  werden,  iudem  R#nter  das  beil#schtete
Keugenslos  eine  schwarze  Fläche  (z.  B.  sheoazes  Bap:zer  oder  derpleichen)  geschoben  wird.

Das  ausrällende  S#ertm  Mites  einen  Titer  1.20  000  haben,  d.  k.  es  miss  noch  ein  der  Ferdunnung  1.20  000  tn
einer  Lösung  von  Eflerdebltt-Sertm  binnen  5  Mn##sten  eine  begnende  Trühung  berbenführen.  Derartiges  Sertm  est  bis
        <pb n="75" />
        ungeeigneter  Beschaffenheit  des  Materiols,  nicht  æu  einem  entscheidenden  Ergebnisse  führt,  ist  die  chemische
DUnterstichueno  (Anklage  d  zu  den  4sführengsbestemmengen  D,  Erster  458chunt  unfer  7)  rorsunehmen.

Deuten  Anzeichen  auf  Fäulnis,  so  ist  durch  Einschnitte  festzustellen,  ob  die  Zersetzung  auf  die  Oberfläche
beschränkt  oder  in  die  Tiefe  gedrungen  ist.  Bestehen  über  das  Vorhandensein  von  Fäulnis  Zweifel,  so  ist  frisches
Fleisch  der  Salmiakprobe")  zu  unterwerfen,  von  Salzfleisch  eine  kleine  Probe  zu  kochen  und  auf  seinen  Geruch
  zu  prüfen.

§  17.

Liegt  der  Ferdadht  der  Antoendung  eines  der  Nach  95  Mr.  3  der  4½%/##  /ührungsbestemmungen
berbotenen  Stosfe  vor,  so  ist,  unbeschadet  der  im  §9  14  458.  2  æu  b  daselbst  vorgeschriebenen  regelmãũssigen
  chemischen  Untersuchung,  eine  solche  æur  Aufklũrung  des  Verdachts  nach  der  besonderen
Antoeisunꝗ  (Anlage  c  und  d  der  Ausführungsbestimmungen  D)  au  veranlassen.

 

auf  weiteres  vom  Kaiserlichen  Gesundheitsamt  erhältliech.  Das  Serum  wird  in  Röhrchen  ron  1  cem  Inhalt  versandt.  Ge—
trũbtes  oder  auch  nur  opaliszerendes  Serum  ist  nicht  eu  verwenden.  Serum,  das  durch  den  Tyanspost  früb  georden  #,
darf  nur  gebraucht  werden,  wenn  es  sich  in  den  oberen  Schichten  binnen  12  Stunden  vollkommen  kldrt,  so  dass  die
trũbenden  Bestandteile  entfernt  vwerden  köõönnen.  Zur  Untersuchung  soll  stets  nur  der  Mhalt  eines  Rönhrchens,  nicht
agegen  eine  J#scheng  Melrerer  Röhhen  vertbendet  werden.

7)  Ein  Reagenzglas  oder  zylindrisches  Glasgefäß  von  etwa  2  cm  Durchmesser  und  10  cm  Länge  wird  mit  einem  Gemische
  von  1  Raumteil  Salzsäure  vom  spe’schen  Geisicht  7,724,  3  Raumteilen  Alkohol  und  1  Raumteil  Ather  beschickt,  so  daß
der  Boden  des  Glases  etwa  1  em  hoch  bedeckt  ist,  verkorkt  und  einmal  geschüttelt.  Darauf  wird  von  dem  Fleische  mit  einem  reinen
Glasstab  eine  Probe  abgestreift  oder  ein  erbsengroßes  Stückchen  vermöge  der  Adhäsion  befestigt.  Der  so  präparierte  Stab  wird
schnell  in  das  mit  den  Chlorwasserstoff-Alkohol-Atherdämpfen  erfüllte  Glas  gesenkt,  so  daß  sein  unteres  Ende  etwa  1  cm  von  dem
Flüssigkeitsspiegel  entfernt  bleibt  und  auch  die  Wände  des  Gefäßes  nicht  berührt  werden.  Bei  Gegenwart  von  Ammoniak  entsteht
nach  wenigen  Sekunden  ein  starker  Nebel  um  die  in  das  Gefäß  versenkte  Fleischprobe,  welcher  mit  dem  Grade  der  Fäulnis  an
Intensität  zunimmt.

 

190.  10
        <pb n="76" />
        Anlage  b.

Anweisung
für

die  Untersuchung  des  Fleisches  auf  Trichinen  und  Finnen.

SI.

Die  Untersuchung  des  Fleisches  auf  Trichinen  hat  mit  einem  Mikroskope  stattzufinden,  welches  eine
30-  bis  40fache  und  außerdem  eine  etwa  100fache  Vergrößerung  ermöglicht  und  die  Objekte  klar  und  deutlich
erkennen  läßt.

Als  Objektträger  sind  Kompressorien  aus  zwei  durch  Schrauben  gegeneinander  drückbaren  Gläsern  zu
verwenden,  von  welchen  das  eine  in  gleiche  Felder  geteilt  ist.

Außer  dem  Mikroskop  und  zwei  Kompressorien  muß  der  Trichinenschauer  zur  Hand  haben:  eine  kleine
krumme  Schere,  2  Präpariernadeln,  1  Pinzette,  1  Messer  zum  Probenausschneiden,  eine  Anzahl  numerierter
kleiner  Blechbüchsen  zur  Aufnahme  der  Proben,  1  Tropfpipette,  je  1  Gläschen  mit  Essigsäure  und  Kalilauge.

82.

Auf  die  mikroskopische  Untersuchung  der  Proben  eines  Schweines  oder  eines  halben  aubereiteten
Scheines  einschließlich  der  Herstellung  der  Präparate,  jedoch  ausschließlich  der  für  die  Probenentnahme  aufgewendeten
  Zeit,  sind  mindestens  18  Minuten,  auf  die  mikroskopische  Untersuchung  eines  einzelnen  Stückes  Speck
mindestens  9  Minuten,  auf  die  Untersuchung  sonstiger  einzelner  Fleischstücke  mindestens  14  Minuten  zu  verwenden.

83.

Die  zur  Untersuchung  bestimmten  Fleischproben  hat  der  Trichinenschauer  persönlich  zu  entnehmen,  und
zwar  bei  frischem  Fleische  vor  dem  Zerlegen  des  Schweinekörpers;  es  kann  jedoch  die  Probenentnahme  durch
besonders  hierzu  verpflichtete  Probenentnehmer  erfolgen.  Wenn  aus  mehreren  Schweinen  oder  halben  aubereiteten
  Schioeinen  oder  Fleischstücken  zugleich  Proben  entnommen  werden,  sind  zu  ihrer  Aufbewahrung  und
Unterscheidung  Blechbüchsen  mit  eingestanzten  Nummern  zu  verwenden.  Die  einzelnen  Schweine  oder  halben
Stt  bere2keken  Scheceene  ober  Fleischstücke,  von  denen  die  Proben  entnommen  werden,  sind  übereinstimmend  mit
den  zugehörigen  Proben  zu  numerieren.

§  4.

Die  Proben  sind  in  der  Größe  einer  Bohne  oder  Haselnuß  zu  entnehmen,  und  zwar  bei  ganzen
Schweinen  ocker  halben  #berezteten  Schiceznen  aus  folgenden  Körperstellen:
¾  aus  den  Zwerchfellpfeilern  (Nierenzapfen),

b)  dem  Rippenteile  des  Zwerchfells  (Kronfleisch),

Jc)  den  Kehlkopfmuskeln,
d)  den  Zungenmuskeln.

"  In  Fällen,  in  denen  die  unter  c  und  d  genannten  Fleischteile  etwa  abhanden  gekommen  find,  sind  je
eine  weitere  Probe  aus  den  unter  a  und  b  genannten  Körperstellen  oder  2  Proben  aus  den  Bauchmuskeln  zu
entnehmen.
        <pb n="77" />
        —  59  —

Von  zubereitetem  Fleische  (Pökelfleisch,  Schinken  und  Speckseiten)  sind  von  jedem  einzelnen  Stücke
3  fettarme  Proben  von  verschiedenen  Stellen  und  womöglich  aus  der  Nähe  von  Knochen  oder  Sehnen  zu
entnehmen.

8  5.

Von  jeder  der  vorstehend  bezeichneten  Fleischproben  hat  der  Beschauer  bei  Speck  4,  mithin  im  ganzen  12,
im  übrigen  6,  mithin  bei  ganzen  Schweinen  oder  Rhalben  2##berestet  Sche#cernen  24,  bei  einzelnen  Fleischstücken
  18  haferkorngroße  Stückchen  auszuschneiden  und  zwischen  den  Gläsern  des  Kompressoriums  so  zu  quetschen,
daß  durch  die  Präparate  gewöhnliche  Druckschrift  deutlich  gelesen  werden  kann.  Ist  das  Fleisch  der  zu  untersuchenden
  Stücke  trocken  und  alt,  so  sind  die  Präparate  vor  dem  Quetschen  10  bis  20  Minuten  mittels  Kalilauge
  zu  erweichen,  welche  etwa  mit  der  doppelten  Menge  Wasser  verdünnt  ist.

86.
Die  mikroskopische  Untersuchung  hat  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  jedes  Präparat  bei  30=  bis  höchstens
40  facher  Vergrößerung  langsam  und  sorgfältig  durchmustert  wird.

Bei  zweifelhaftem  Befund  ist  die  Untersuchung  an  einer  weiteren  Zahl  von  Fleischproben  und  Präparaten,
  nötigenfalls  mit  Hilfe  stärkerer  Vergrößerungen  bis  zur  völligen  Aufklärung  fortzusetzen.

87.
Entdeckt  der  Trichinenschauer  in  den  untersuchten  Fleischproben  Trichinen  oder  Gebilde,  deren  Natur

ihm  zweifelhaft  oder  unbekannt  ist,  so  sind  die  betreffenden  Präparate  und  Proben  mit  genauer  Bezeichnung  des
Ortes,  Datums  und  der  Fundstelle  zu  versehen  und  dem  zuständigen  Tierarzte  zur  Prüfung  zu  übergeben.

Enthalten  die  Präparate  oder  Proben  nach  Angabe  des  Trichinenschauers  Trichinen,  so  hat  der  Tierarzt
den  Befund  unverzüglich,  nötigenfalls  unter  Entnahme  neuer  Proben,  nachzuprüfen.

8  8.

Falls  der  Tierarzt  die  Untersuchung  auf  Finnen  nicht  bereits  vorgenommen  hat,  sind  von  dem  Trichinen—
schauer  unmittelbar  vor  der  Entnahme  der  Fleischproben  beim  einzelnen  Fleischstücke  die  Oberflächen,  beim  ganzen
Tierkörper  die  nach  der  Schlachtung  und  Zerlegung  in  Längshälften  sowie  nach  Lösung  der  Liesen  (Bauchfett)
zutage  tretenden  Fleischteile,  insbesondere  an  den  Hinterschenkeln,  am  Bauche,  am  Zwerchfell,  an  den  Zwischen—
rippenmuskeln,  am  Nacken  sowie  das  Herz,  die  Zunge  und  die  Kehlkopfmuskeln  auf  das  Vorhandensein  von
Finnen  zu  untersuchen.  Das  Ergebnis  dieser  Untersuchung  ist  dem  Tierarzte  mitzuteilen.

89.

Im  allgemeinen  dürfen  von  einem  Trichinenschauer  an  einem  Tage  nicht  mehr  als  20  Schweine,
20  halbe  æubereitete  Schioeine,  40  Speck-  oder  26  sonstige  Fleischstücke  untersucht  werden.  Ausnahmsweise
dürfen  jedoch  an  einem  Tage  bis  zu  25  Schweine,  25  halbe  zubereztete  Sch#cez#e,  50  Speck=  oder  32  sonstige
Fleischstücke  untersucht  werden.

8  10.

Von  den  Trichinenschauern  sind  Schaubücher  nach  beifolgendem  Muster  zu  führen,  in  welche  die
Untersuchungen  auf  Trichinen  und  deren  Ergebnisse  einzutragen  und  durch  die  Unterschrift  des  Beschauers  zu
beglaubigen  sind.

Wo  das  Bedürfnis  besteht,  können  für  frisches  und  zubereitetes  Fleisch  besondere  Schaubücher  geführt
werden.

Die  Schaubücher  sind  für  jedes  Kalenderjahr  neu  anzulegen;  die  abgeschlossenen  sind  zehn  Jahre  lang.
aufzubewahren.

10
        <pb n="78" />
        —  60  —

Trichinenschaubuch  des  Trichinenschauers.

Zoll=  bzw.  Steuerstelle  N.  N.

 

 

 

Untersucht  wurden:

 

 

 

 

—  72#  Nähere  N  *  —  Datum  Unterschet

—.½  Bezeichnung  ame  S  S.  gebnis  T

5  des  EW“  2  Trichinen-2153

  Untersuchungs—  Proben-  ———  5  2  der  schauers

*  gegenstandes  entnehmers  2  1  2  G  und

S  S  —  *½5  Untersuchung  Bemerkungen
a  b.  C.  d.  e.

1  2  3  4  5  6  7  8

 

 

 

 

 

 

 

 

I
        <pb n="79" />
        Anlage  c.

Anweisung
für

die  Probenentnahme  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fleisch  einschließlich  Fett  sowie
für  die  Vorprüfung  zubereiteter  Fette  und  fuür  die  heurteilung  der  Gleichartigqkeit
der  Sendungen.

A.  Probenentnahme  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fleisch,  ausgenommen
zzubereitete  Fette.

(Vgl.  §§  11  bis  14  und  16  der  Ausführungsbestimmungen  D.)

Die  Probenentnahme  geschieht,  soweit  angängig,  durch  den  mit  der  Untersuchung  betrauten  Chemiker,
sonst  durch  den  als  Beschauer  bestellten  approbierten  Tierarzt.

I.  Die  Auswahl  der  Proben  geschieht  nach  folgenden  Grundsätzen:
1.  Bei  frischem  Fleische  (8§  13  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  D):

Es  ist  von  jedem  verdächtigen  Tierkörper  eine  Durchschnittsprobe  in  der  Weise  zu  entnehmen,
daß  an  mehreren  (etwa  3  bis  5)  Stellen  Proben  im  Gesamtgewichte  von  etwa  500  g  abgetrennt
werden.  Die  einzelnen  Proben  sind  möglichst  der  Außenseite  in  Form  dicker  Muskelstücke  an
saftigen  Stellen  des  Tierkörpers  zu  entnehmen.

2.  Bei  zubereitetem  Fleische:

a)  Zur  Feststellung,  ob  dem  Verbote  des  §  5  Nr.  2  der  Ausführungsbestimmungen  D  zuwider
Pferdefleisch  unter  falscher  Bezeichnung  einzuführen  versucht  wird,  ist  aus  cem  verdächtigen
Fleischstück  eine  Durchschnittsprobe  im  Gesamtgewichte  von  500  g  zu  entnehmen,  wobei  möglichst
Stellen  mit  fetthaltigem  Bindegewebe  auszusuchen  sind.

bF  Zur  Untersuchung,  ob  das  Fleisch  mit  einem  der  im  §  5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D

verbotenen  Stoffe  behandelt  worden  ist,  sind  die  Proben  nach  folgenden  Grundsätzen  zu
entnehmen:
+)  Durchschnittsproben  im  Gesamtgewichte  von  500  g  sind  zu  entnehmen:

Bei  gleichartigen  Sendungen  im  Sinne  des  Ss  12  Abs.  5  der  Ausfihrungsbestimmungen
  D  nach  den  Crundsdtzen  des  §  14  458.  5,  4  ebenda,

im  übrigen  aus  jedem  einæaelnen  Pleischstüũcke,  bei  Spech  jedoch  nur  dous
etivaigen  verdächtigen  Stüchen  und  bei  Därmen  nur  aus  etiodaigen  verdũchtigen
Pachstũchken.

Führt  die  chemische  Untersuchung  auch  nur  bei  einer  Probe  aus  einer  gleich—
artigen  Sendung  zu  einer  Beanstandung,  so  est  gemäss  S  12  Abs.  4  ebenda  æau  verfanhren.

Die  Durchschnittsprobe  ist,  abgesehen  von  Därmen,  so  auszuwählen,  daß  neben
möglichst  großen  Flächen  der  Außenseite  auch  tiefere  Fleisch=  oder  Fettschichten  mitgenommen
  werden.

Sind  an  der  Außenseite  Anzeichen  von  Konservierungsmitteln  wahrnehmbar,  so  sind
diese  Stellen  bei  der  Probenentnahme  zu  berücksichtigen.

§9)  Bei  Fleisch,  welches  von  Pökellake  eingeschlossen  ist  oder  äußerlich  die  Anwendung
von  Konservesalz  erkennen  läßt  (o97.  §  14  4hös.  4  ebenda),  wird  außerdem  eine  Probe  der
Lake  (mindestens  200  cem)  oder,  wenn  möglich,  des  Salzes  (bis  zu  50  g)  entnommen.
        <pb n="80" />
        c)  Aus  Schinken  in  Fostsendungen  bis  eu  b  Stück,  aus  anderen  Postsendungen  im  Geuichte

dis  eu  ꝰ  Kkgꝗ,  ferner  aus  Sendungen,  die  nachieislich  als  Umeugsqut  von  Ansiedlern  und
Arbeitern  eingeführt  werden,  sind  Froben  nur  im  Perdachtsfalle  æ2u  entnehmen.

II.  Die  weitere  Behandlung  der  Proben  geschieht  nach  folgenden  Grundsätzen:

1.

2.

S#

B.

Die  Proben  sind  dergestalt  zu  kennzeichnen,  daß  ohne  weiteres  festgestellt  werden  kann,  aus
welchen  Packstücken  sie  entnommen  wurden.

In  einem  hesonderen  Schriftstücke  sind  genaue  Angaben  zu  machen  über  die  Herkunft  und  Abstammung
  des  Fleisches  sowie  über  den  Umfang  der  Sendung,  der  die  Proben  entnommen
wurden.  Werden  bei  der  Probenentnahme  besondere  Beobachtungen  gemacht,  welche  vermuten
lassen,  daß  das  Fleisch  unter  die  Ferbote  im  §  5  Nr.  2  und  3  der  Ausführungsbestimmungen  D
fällt,  oder  wurde  die  Probenentnahme  auf  Grund  derartiger  Beobachtungen  veranlaßt,  so  ist
eine  Angabe  hierüber  gleichfalls  in  das  Schriftstück  aufzunehmen.  Bei  gesalzenem  Fleische  ist
zugleich  anzugeben,  ob  dasselbe  in  Pökellake  oder  Konservesalz  eingehüllt  lag.

Zur  Verpackung  sind  sorgfältig  gereinigte  und  gut  verschlossene  Gefäße  aus  Porzellan,  Steingut,
glasiertem  Ton  oder  Glas  zu  verwenden;  in  Ermangelung  solcher  Gefäße  dürfen  auch  Umhüllungen
  von  starkem  Pergamentpapier  zur  Verwendung  gelangen.

Die  Aufbewahrung  oder  Versendung  der  Päkellake  erfolgt  in  gut  gereinigten,  dann  getrockneten
und  mit  neuen  Korken  versehenen  Flaschen  aus  farblosem  Glase.

Konservesalz  wird  ebenfalls  in  Glasgefäßen  aufbewahrt  und  verschickt.

Die  Proben  sind,  sofern  nicht  ihre  Beseitigung  infolge  Verderbens  notwendig  wird,  so  lange  in
geeigneter  Weise  aufzubewahren,  bis  die  Entscheidung  über  die  zugehörige  Sendung  getroffen  ist.

Probenentnahme  zur  chemischen  Untersuchung  zubereiteter  Fette.
(Vgl.  §§  15  und  16  der  Ausführungsbestimmungen  D.)

1.  Auf  die  Probenentnahme  findet  die  Bestimmung  unter  A  Abs.  1  Anwendung.  Ausnahmsweise
können  hiermit  andere  Personen,  welche  genügende  Kenntnisse  nachgewiesen  haben,  betraut  werden.

2.  Durchschnittsproben  im  Gesamtgewichte  von  250  g  sind  zu  entnehmen:

a)  wenn  die  Sendung  aus  einem  oder  zwei  Packstücken  besteht,  oder  wenn  sie  aus  mehr  als  zwei
Packstücken  besteht,  ohne  daß  eine  gleichartige  Sendung  im  Sinne  des  §  12  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen
  D  vorliegt,  aus  jedem  Packstücke;

b)  wenn  die  Sendung  aus  mehr  als  zwei  Packstücken  besteht  und  im  vorgenannten  Sinne  gleichartig
  ist,  aus  geckem  gemäß  §  15  Abs.  5  ebenda  auszuwählenden  Packstücke;

c)  wenn  die  Untersuchung  infolge  einer  S####cprobenbeanstandung  attspedem  eerden  mintss,
gemäß  8  12  Abs.  4  ebenda  aus  allen  Packstücken  der  gleichartigen  Sendung.

Die  Durchschnittsproben  sind  an  mehreren  Stellen  des  Packstücks  zu  entnehmen;  zweckmäßig  bedient
man  sich  hierbei  eines  Stechbohrers  aus  Stahl.

Aus  Fostsendungen  und  Warenproben  im  Geiichte  bis  eu  2  Kkg,  ferner  bei  Sendungen,  die
nacheislich  als  Umæugsqut  von  Ansiedlern  und  Arbeitern  eingeführt  werden,  sind  Proben  eruur  OUnter—-suclaing
  gemäpß  &amp;amp;  15  40s.  3  ebenda  nur  im  Perdacsitsfalle  eu  entnehmen.

3.  Die  Durchschnittsproben  sind  dergestalt  zu  kennzeichnen,  daß  ohne  weiteres  festgestellt  werden  kann,
aus  welchen  Packstücken  sie  entnommen  wurden.

4.  In  einem  besonderen  Schriftstücke  sind  genaue  Angaben  zu  machen  über  die  Herkunft  und  Abstammung

  des

Fettes,  über  den  Namen  #nd  Mohnorf  des  Empfangers,  über  Ze2chen,  N#mmer  und  Umfang

  der  Sendung,  der  die  Proben  entnommen  wurden,  über  die  bei  der  Entnahme  der  Probe  gemachten  Beobachtungen
  und  schließlich  darüber,  ob  die  Probenentnahme  zur  ständigen  Kontrolle  oder  auf  Grund  eines
besonderen  Verdachts  stattfand.

Außerdem  ist  den  Proben  eine  kurze  Angabe  über  das  Ergebnis  der  Vorprüfung  beizufügen.

5.  Die  Aufbewahrung  oder  Versendung  der  Proben  erfolgt  in  gut  verschlossenen  und  sorgfältig  gereinigten
  Gefäßen  aus  Porzellan,  glasiertem  Ton,  Steingut  (Salbentöpfe  der  Apotheker)  oder  von  dunkelgefärbtem
Glas,  welche  möglichst  luft=  und  lichtdicht  zu  verschließen  sind.
        <pb n="81" />
        —  63  —

6.  Die  Proben  sind  so  lange  aufzubewahren,  bis  die  Entscheidung  über  die  zugehörige  Sendung
getroffen  ist.

C.  Vorprüfung  zubereiteter  Fette.
(Vgl.  §  15  Abs.  2  und  §  16  der  Ausführungsbestimmungen  D.)

Die  Packstücke  müssen  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entsprechen  und  die  für  den  Handelsverkehr
vorgeschriebene  Bezeichnung  tragen  („Margarine“,  „Kunstspeisefett").

Die  Fette  müssen  ein  der  betreffenden  Gattung  im  unverdorbenen  und  unverfälschten  Zustande
zukommendes  allgemeines  Aussehen  haben.  Insbesondere  ist  auf  Farbe,  Konsistenz,  Geruch  und  Geschmack
Rücksicht  zu  nehmen.

JFolgende  Gesichtspunkte  müssen  hierbei  besonders  beobachtet  werden:

1.  Bei  Gegenwart  von  Schimmelwpilzen  oder  Bakterienkolonien  ist  festzustellen,  ob  diese
a)  als  unwesentliche  örtliche  äußere  Verunreinigung  (z.  B.  infolge  kleiner  Schäden  der  Verpackung),
b)  als  wesentlicher  äußerer  Uberzug  der  Fettmasse  oder

e)  als  Wucherungen  im  Innern  des  Fettes
vorliegen.

2.  Bei  der  Beurteilung  der  Farbe  ist  darauf  zu  achten,  ob  das  Fett  eine  ihm  nicht  eigentümliche
Färbung  oder  eine  Verfärbung  aufweist,  oder  ob  es  sonst  sinnlich  wahrnehmbare  fremde  Beimengungen  enthält.

3.  Bei  der  Prüfung  des  Geruchs  ist  auf  ranzigen,  sa#er-  ranzegen,  fa#lzpen  oder  sauer-  sauligen,
talgigen,  öligen,  dumpfigen  (mulstrigen,  grabelnden),  schimmeligen  Geruch  zu  achten.

4.  Bei  der  Prüfung  des  Geschmacks  ist  festzustellen,  ob  ein  bitterer  oder  ein  allgemein  ekelerregender
Geschmack  vorliegt.  Auch  ist  darauf  zu  achten,  ob  fremde  Beimengungen  durch  den  Geschmack  erkannt  werden
können.

5.  Ist  Schimmelgeruch  oder  -geschmack  festgestellt,  so  ist  zu  prüfen,  ob  derselbe  nur  von  geringfügigen
äußeren  Verunreinigungen  des  Fettes  eder  des  Packstücks  herrührt.

D.  Beurteifung  der  Gletchartigeit  von  Sendungen  zubereiteten  Fleisches.  Probenentnahme
  in  zeibkietnten  Fütten.

Be:  Antcendung  des  &amp;amp;  12  46.  35  der  4  usf/amcnsbestimingen  D  ise  nach  Folgpenden  Grund--sät#gen
  zu  verf/aren:

1.  Bei  Verschiedenheit  der  Ferpackeng  darf  Gleichartigkeit  einer  Sendunqg  nNur  amgenommen

werden.

a)  bei  Fett,  wenn  und  insoieit  die  Kennæeichnung  gleich  ist  und  eine  äusserliche  Prũfung
des  Inlalts  keinen  PVerdacht  verschiedener  Fobrikation  erregt,

b  bei  sonstigem  Fleisdit,  einschliesst#ch  Darmen,  icenn  und  insoitbeit  die  4rt  der  Kenn-Zeichnungo

  und  eine  äusserliche  Prüfunq  des  Inhalts  auf  eine  gleiche  Fabrikation
schliessen  lassen.

9.  Als  gleiche  Kenngeichnung  gilt  bei  Fett  eine  einnheitliche  Fabrikmarke.  Neben  der
Foabikmarke  angebrachie  Bucksstaben  und  Nummern  bleiben  bei  Brurteheno  der  Glezchardaokert  einer
Sendung  unberũidcksichtigt,  soueit  ssich  aus  ihnen  ein  Verdauht  verschzedene#  Facration  mcht  ermbb.
Fehlt  ein  Fabrikaeichen,  so  darf  bei  Fett  eine  gleichartige  Sendung  nur  insoueit  angenommen  ttcerden,
als  die  Verpackung  gleich  ist,  auch  die  Art  der  sonstigen  Kennæeichnunq  keinen  Verdacht  verschiedener
Faobrikation  ergibt.

3.  Insoeit  Naqch  den  vorstehenden  Grundsdtzen  über  die  Gleichartigkeit  der  Sendungen  von
zubereiteten  Felten  wegen  verschiedener  Verpackung  oder  verschiedener  Kennzeichnung  einzelner  Teile
Zweifel  entstehen,  ist  die  Fobenerfnahme  nach  ę  15  46#.  6  der  Ausfuüirungsbest  mmungen  D  so  eineuricsten,
  dass  mindestens  aus  jedem  dieser  Tcile  eine  Probe  eum  Zuvecke  der  Porprũsung  und  der
Früfung  gemũss  16  16  Abs.  8a,  c  und  d  ebenda  entnommen  vird

I.  Wird  bei  der  nacli  vorstehendem  Absatee  vorgenommenen  Prüfung  der  Verdacht  der  Ungleichartigkreie
  nicht  bestaffot,  so  hat  die  Auswahl  der  Sticliproben  für  dic  tbeifere  Prüfunꝗ  nach  den  Vorschriften
  im  1  16  Abs.  S  und  6  ebenda  zu  erfolgen.  ·
        <pb n="82" />
        Anlage  d.

Anweilung
für

die  chemische  Untersuchung  von  Fleisch  und  Fetten.

Die  chemische  Untersuchung  von  Fleisch  ausschließlich  zubereiteter  Fette  wird  nach  dem  Ersten  Abschnitte,
diejenige  von  zubereiteten  Fetten  nach  dem  Zweiten  Abschnitte  dieser  Anweisung  ausgeführt.

Erster  Abschnitt.

Untersuchung  von  Fleisch  ausschließlich  zubereiteter  Fette.
(Vgl.  §§  11  bis  14  und  16  der  Ausführungsbestimmungen  D.)

Proben,  bei  denen  ein  bestimmter  Verdacht  vorliegt,  sind  zunächst  auf  den  Verdachtsgrund  zu
untersuchen.
J.

Bei  der  Untersuchung  auf  Grund  von  §  5  Nr.  2  der  Ausführungsbestimmungen  D  kommt  für  die
chemische  Untersuchung  zur  Zeit  lediglich  der  Nachweis  von  Pferdefleisch  in  Frage.  Sur  Untersuchung  sind
dee  bezsden  nachstehend  1##f#er  MW.  1  nd  2  bezeschnefen  Ferfalren  anze####cenden.  Der  Mach:ceis  781  nur
dann  atls  erbracht  an#zuschen,  2oenn  beide  Ferfahren  zu  einem  positiven  Ergebnisse  geführt  haben.

1.  Verfahren,  welches  auf  der  Bestimmung  des  Brechungsvermögens  des
Pferdefetts  beruht.

Aus  Stücken  von  50  g  möglichst  mit  fetthaltigem  Bindegewebe  durchsetztem  Fleische  wird  das  Fett
durch  Ausschmelzen  bei  1000  oder,  falls  dies  nicht  möglich  ist,  J4#ch#  4stochen  met  Wasser  gewonnen  und
im  ZSeiss-  Wolln#schen  Refraktomefer  nach  der  2m  Zweiten  Abschnitt  unter  IIIa  gegebenen  Aniceisung
Zeschen  38  e#nd  420  geprüft.  Wenn  die  erhaltene  Refraktometerzahl  an  400  umgerechnek  den  Wert  51,

übersteigt,  so  ist  auf  die  Gegenwart  von  Pferdefleisch  zu  schließen.

2.  Verfahren,  welches  auf  der  Bestimmung  der  Jodzahl  des  LEskerdeseetts  beruht.

Aus  Stücken  von  100  bis  200  g  möglichst  mit  fetthaltigem  Bindegewebe  durchsetztem  Fleische  wird  das
Fett  in  der  gleichen  Weise  wie  beim  Verfahren  unter  1  gewonnen  und  seine  Jodzahl  nach  der  im  Zweiten
Abschnitt  #nker  1715  gegebenen  Anweisung  bestimmt.  Unter  den  vorliegenden  Umständen  ist  die  Anwesenheit
von  Pferdefleisch  als  erwiesen  anzusehen,  wenn  die  Jodzahl  des  Fettes  70  und  mehr  beträgt.

II.

Bei  der  Untersuchung  auf  verbotene  Zusätze  (§  5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D)  ist  nach  der
folgenden  Anweisung  zu  verfahren:

Liegt  ein  Anhalt  dafür  vor,  daß  ein  bestimmter  verbotener  Stoff  zugesetzt  worden  ist,  so  ist  zunächst
auf  diesen  zu  untersuchen.  Im  übrigen  ist  auf  die  nachstehend  unter  1  angeführten  Stoffe  in  allen  Fällen  zu
untersuchen.  Verläuft  diese  Untersuchung  ergebnislos,  so  ist  mindestens  noch  auf  einen  der  übrigen  Stoffe  zu
prüfen,  rbobe:  je  Nach  Lage  des  Falles  tunlichst  auf  einen  Wechsel  besz  der  Auts#2cah!  der  St##oq#e,  a##  ie
gYeprift  26erden  soll,  auch  bei  den  aus  einer  Sendung  entnommenen  mehreren  Stichproben  æu  achten  ist.
        <pb n="83" />
        —  65  —

Wird  einer  der  genannten  Stoffe  gefunden,  so  braucht  auf  die  übrigen  nicht  weiter  untersucht  zu  werden.

Jedes  der  für  die  Durchschnittsprobe  von  500  ꝗ  entnommenen  Pleischstückchen  ist  in  Hũlften
eu  æerlogen.  Für  die  Untersuchungꝗ  ist  æunũchst  die  eine  Hälfte  aller  Einaelproben  möqlichst  frin  æu
æerkleinern  und  gut  durchæaumischen,  die  andere  Hdlffe  dagegen  ür  eine  efroc  notscendzg  vwerdende
Nachprüfung  unvermischt  au  belassen.  Von  dieser  Mischung  werden  die  angegebenen  Mengen  für  die
Einzelprüfungen  verwendet.

Bei  Untersuchungen  von  Pökellake  und  von  Konservesalz  finden  die  unten  angegebenen  Vorschriften

sinngemäße  Anwendung.  Die  Untersuchung  der  Lake  und  des  Konservesalzes  hat  derjenigen  des  Fleisches
voranzugehen.

1.  Nachweis  von  Borsäure  und  deren  Salzen.

50  der  Feznzerkleinerten  Pletschmasse  werden  in  einem  Becherglase  mit  einer  Mischunꝗg  von
50  cœcm  MWasser  und  0,s  com  Salesäure  vom  Spezijischen  Geibicht  I124  zu  einem  gleichmàssigen  Brei  gu#t
durchmischt.  Nach  halbstündigem  Stehen  wird  das  mit  einem  Uhrglase  bedeckte  Becherglas,  unter  aeituweiligem
  Umrüihren,  I3  Stunde  in  einem  siedenden  Wasserbad  erhitet.  Abdann  wird  der  noch  warme
Inhalt  des  Becherglases  auf  ein  Gazeftuch  gebrachf,  der  Flerschräckstand  abgepresst  und  die  erhaltene
Flilssigkeit  durch  ein  angefeuchtetes  Filter  gegossen.  Das  Filtrat  wird  nach  Zusate  von  Phenolphtolein
mit  1/  70  Vormak  -  Watronlauge  schicach  alkalisch  gemacht  und  bis  auf  26  com  eingedampft.  5  Ccem  von
dieser  Mlüsezqeit  20erden  mit  O,  6  ceom  Salzscktere  vom  Speszfischen  Geicicht  I24  angesäuert,  filtriert  und
auf  Borsũure  mit  Kursctemzmpapier  1)  geprift.  Dies  geschiel#  zn  der  Weise,  doss  ein  etia  &amp;amp;  om  langer  und
1  cm  breiter  Streen  gegldtffeles  Kursemanpap:er  Sis  ur  Ralben  Tange  mazt  der  angesduerten  F#essegkezt
durchfeuchtet  und  auf  einem  OUhrglase  von  etiua  10  cm  Durchmesser  bei  60  bes  70°  getfrocknetf  wird.
Zeiyt  das  mif  der  sauren  Flass#rrcie  befer#chtete  Kurktmenpapier  Nach  dem  Trochkhnen  Keine  Sechtbare
Verandereng  der  ursprüngqlchen  gelben  Farbe,  dann  entf#üflt  das  Flessch  kezne  Borsdure.  181  qagegen
eine  vötliche  oder  orangerote  Fürbung  entstanden,  dann  bettpfft  man  das  in  der  Farbe  verduderte
Papier  meat  einer  2  prozentzgen  Lösung  von  wasserfretiten  Vatrtumkarbonat.  LZntsteht  Merdterda
ein  rvotbrauner  Fleck,  der  sich  in  seiner  Farbe  nechft  von  dem  rotbraunen  Hleck  unterscheidet,  der  durch
dee  Watriccmkarbonaflöseng  atf  reinen  Kir#smnpapzer  eræeugt  wird,  oder  eine  Fvofurokeffe  Färbuny,
#80  enthũlt  das  Fleisch  eben/’alls  Keine  Borsdure.  Kntstehnt  dagegen  qurch  die  Wat’iump'karbonatlösung
ein  Kauer  Flecr,  dann  ist  die  Gegentoeart  der  Porsdtre  nachgerczesen.  Bez  atcozoketfen  Fürbungen
eend  in  Zueifelsfũllen  ist  der  Ausfall  der  Flammenreduktion  ausschlaggebend.

Dee  Flammenreaktzon  ist  in  olgender  Weise  auszu/Mren-  5  ccm  der  viccstchndegen  ak#ralische:
Müiissiꝗgkeit  werden  in  einer  Platinschale  eur  Trockne  verdampft  und  verascht.  Zur  Herstellung  der
Asche  wird  die  verkohlte  Substane  mat  etua  20  com  heissem  MWasser  ausgelaugt.  Nachdem  die  Kolle
bei  Meiner  Flamme  vokllstckhndey  verascht  rcorden  ist,  fügt  man  die  ausgelaugte  Fliissiqkeit  hRinau  und
brinꝗgt  sie  æunächst  auf  dom  Wasserbad,  alsdann  bei  etio  1202  C  zur  Trockne.  Die  so  ersaltene
lockere  Asche  wird  mit  einem  erkalteten  Gemische  von  5  ccm  Methajlalkohol  und  0,  6  com  konent##zerter
Schicefelsdttre  sorgfältiy  zerrieben  und  unfe  Benufzung  vweiterer  ô  com  Methijlalkohol  in  einen  Exrlenmeerkolben
  vom  100  ccm  I  Kalt  gebracht.  Man  lässt  den  verschlossenen  Kolben  unter  mehrmaligem
Umschitfelm  /  Sfnde  lang  stehen;  alsckann  wird  der  Methajlalkonol  aus  einem  Wasserbade  von  SO  bis  850
boliskändeg  abdestlert.  Das  DeseMat  2oird  in  ein  Glũschen  von  40  cem  Inhalt  und  etioo  6  em  Höõhe
gebracht,  welches  mit  einem  eweimal  durchbohrten  Stopfen  verschlossen  wird,  durch  den  2  Glasröhren
in  das  Innere  führen.  Die  eine  Röhre  reicht  bis  auf  den  Boden  des  Gläschens,  die  andere  nur  bis

1)  Das  Kurkumupapier  to#ird  dutrch  einmaliges  Tränken  von  weissem  Filtrierpapier  mit  einer  Lõeung  von
01  9  Kurkumin  n  100  cem  90progentigem  Alkohol  hergestellt.  Das  getrocknete  Kurkuminpapier  ist  in  gut  verschlossenen
Gefässen,  vor  Licht  geschũtæet,  aufsubewahren.

Das  Kurkumin  vwird  in  folgender  Weise  hergestellt:

30  9  Feines  bes  100°%  getrochenetes  Kurk#mat#urzelpulter  (Cureuma  longa)  werden  im  Sori-fschen,
Eatrattumspparat  zundchst  4  Sä#nden  lang  mit  Pefrolcumdtler  ausgesogen.  Das  80  entfektete  und
etrochnefe  Puluer  toird  asckann  in  demselben  4pparat  mit  Reissem  Benso!  8  bis  70  Stunden  lang,  unter
Anwendung  von  700  cce  Benzol,  erschöpft.  Zem  Erkitzen  des  Benzofs  gann  ein  Olgzerenbad  von  715
bis  1990%  vert#endet  cberden.  Beim  Ertalten  der  Ben2ollösung  Scheidef  9400  inners#dtb  12  Stunden  das  Jür
die  Herstellung  des  Kurkuminpapfers  zu  verwendende  Kurkumm  ac.

1908.  11
        <pb n="84" />
        —  66  —

in  den  Hals.  Das  verjüngte  äussero  Ende  der  letsteren  Röhre  crd  mit  einer  durchlochten  Platinspitze,
die  aus  Platinblech  hergestellt  vverden  kann,  versehen.  Durch  dié  Flüissigkeit  wird  RLierauf  ein  gefroccneter
Wasserstosstrom  derart  gekeifetdass  die  angezündete  Flamme  2  bis  8  em  lang  ist.  Ist  die  bei  aersstreutem
  Tageslichte  eu  beobachfende  Flamme  grün  gefüärbt,  so  78af  Porsdiwe  im  Hleische  enthalten.
Tioelsch,  2  cceen  Borsdure  nach  diesen  Forschriften  nachgez###esen  ist,  ist  im  Sinne  der
Arisfiihrungsbestimmungen  D  &amp;amp;  5  MWr.  9  als  mat  Borschtre  ocder  deren  Salzen  beandelt  zu  bekrachten.

2.  Nachweis  von  Formaldehyd  und  solchen  Stoffen,  welche  ber  hrer  Ferwendung
Formaldenyd  abgeben.

30  der  zerleinerten  Fleismasse  #erden  :2  200  ccm  Wasser  9Yieichmoss:  verfen  und  nach
halbstündigem  Stehen  in  einem  Kolben  von  etioo  500  cem  Inhalt  mit  10  cem  einer  25  prozeni#en
Pliosphorsũure  verseleat.  Von  dem  bis  eum  Sieden  erltiteten  Gemenge  werden  unter  Einleiten  ernes
Wasserdampfstroms  0  cem  abdestilliert.  Das  Destillat  wird  filtriert.  Bei  nicht  geräuchertem
Feische  uerden  5  cem  des  Destillats  mit  ꝰ  com  frischer  Milch  und  7  ceom  Salesäure  vom  Spezifischen
Geicht  I.,  i2a.  welche  auf  100  cem  0,  cem  einer  70  Hrozentigen  Esgenchl-orzqösteng  enthdlt,  em  einem
geräumigen  Probiergläschen  gemischt  und  etua  ½  Aln#fe  kang  en  Schitachem  Sieden  erhalten.  Durch
Forberstche  281  Jestzttstellen,  ezmerseifks,  dass  die  AM###ch  frei  von  Formaldenh/d  ist,  anderseits,  dass  sie
auf  Zusate  von  Formaldehid  die  Reaktion  gibt.  Bei  gerducherten  Feischwaren  2##1  ein  Teil  des
Desltilla  s  mit  der  4  fachen  Menge  Wasser  æu  verdünnen  und  6  cem  der  Perdüinnung  in  derselben  Waeise
æeu  bellandeln.  Die  Gegentart  von  Formaldeyd  bewirkt  Violettfürbunqg.  Trilt  letetere  nicht  ein,  s0
bedarf  es  einer  #üeife#n  D/n  niclit.  Im  anderen  Falle  wird  der  Rest  des  Destillats  mit  Ammoniakfiissigheit
  im  Oberschusse  versssctat  und  in  der  Meise,  unter  geitiveiligem  EZusatze  geringer  Mengen
Ammoniualcfliissiqkeit,.  eur  Trockne  verdampft.  dass  die  FKssepreik  Jmmer  eine  alalsche  Keatrton  beha-z.
Bei  Gegenuart  von  nicht  eæu  geringen  Mengen  von  Formaldelid  hinterbleiben  charaskteristische  Kristalle
von  Heæxamethꝶlentetramin.  Der  HRichkstand  uwird  in  etiuo  4  Tropfen  Wasser  gelöstt,  von  der  Lösung
Je  ein  Tropfen  auf  einen  Ohbjelctträger  gebracht  und  mit  den  beiden  Folgenden  Reagentien  geprüist:

J.  mit  1  Tropfen  einer  gesätt'ofen  Quecksilberchloridlösung.  Es  entsteht  hierbei  sofort  odes
nach  kuræer  Zeit  ein  regulärer  kristallinischer  Niederschlaq;  bald  sieht  man  drei-  und
Merskrasilige  Sterne,  spoter  Okiaecder:;

9.  mit  1  Tropfen  einer  Kaliumquecksilberjodidlõösunq  und  einer  sehr  geringen  Menge  verdiinnter
  Salesäure.  Es  5#den  sich  hexagonale  sechsseitige,  hellgelb  gefärbte  Sterne.

Die  Kaliumquecksilberjodidlöhunqg  wird  in  folgender  Meise  hergestellt:  Zu  einer
10  proæentigen  Koliumjodidlõösunq  wird  unter  Erwärmen  und  Dmrümen  80  lange  Quechk-Silberjodid
  æuqesetet,  bis  ein  Teil  desselben  ingelöst  bleibt,  die  Lõsunqg  wird  nach  dem
Erkalten  abfiltriert.

In  nicht  geräucherten  Fleischwaren  darf  die  Gegenwart  von  Formaldehid  als  ertbiesen
betrachtet  werden,  wenn  der  erhaltene  Rüickstand  die  fteaktion  mit  Quecksilberchlorid  gibt.  In  ge—
räucherten  Fleischwaren  #t  die  Gegentayf  des  Formaldehsfds  erst  dann  nachigettzesen,  cenm  beicke
Keagctionen  ezntrezen.

HFleisch,  in  2celhem  Formaaldesid  nach  desen  Porschru#ten  Nachgettzesen  ist,  ist  im  Sinne  der
Ausführungsbestimmungen  D  &amp;amp;6  Nr.  3  als  mit  Formakde)yd  oder  solchen  Stosfen,  die  Formaldehid
abgeben,  behandelt  eu  betrachten.

3.  Nachweis  von  schwefliger  Säure  und  deren  Salzen  und  von  unterschwefligsauren
alzen.

30  9  Fern  zerikiennerte  Fleischmasse  unck  com  5  proæentige  Phosphorsäure  werden  mõöqlichst
auf  dem  Boden  eines  Erlenmeꝶjerkölbchens  von  100  ceom  Inhalt  duren  schnelles  Zusammenkhneten  gemisckt.
Hierauf  wird  das  Kölbchen  sofort  mit  einem  Korhe  versellossen.  Das  Ende  des  Korhkes,  welches  in  den
Kolben  hineinragt.  ist  mit  einem  Spalt  versehen,  in  dem  ein  Streifen  Kaliumjodatstärkepapier  so  be-Festzpt
  ist,  dass  dessen  unteres  etuwa  1  cm  lano  mit  Wasser  beseuchtetes  Ende  ungefähr  I  cm  über  der
Mitte  der  Fleischmasse  sich  befindet.  Die  Eösunqg  eur  H  rstellung  des  Jodstärkepapiers  bestelit  aus
01  9  Kaliumjodat  und  1  9  (öskicher  Stcirke  :  100  cem  Wasser.
        <pb n="85" />
        —  67  —

Zeigt  sich  innerhalb  10  Minuten  keime  Bäuung  des  Streifens,  die  æuerst  gewõhnlich  an  der
Grenelinie  des  feuchten  und  trockenen  Streifens  eintritt,  dann  stellt  man  das  Kölbchen  bei  etuwas  loserem
orlversckluss  auf  das  Wasserbad.  Tritt  auch  jetet  innerhalb  10  Minuten  xkeine  vorũibergenende  oder
bleibende  Bläuumg  des  Streifens  ein,  dann  läßt  man  das  wieder  fest  verschlossene  Kölbchen  an  der  Luft
erkalten.  Macht  sich  auch  jetet  Innerkalb  ⅝  Stunde  keine  Plaufärbung  des  Tupierstreens  bemerpbar,
dann  ist  das  Fleisch  aks  FWer  von  SehtbeflEger  Sdure  zu  befrachten.  T#ift  dagegen  eine  Pldusng  des
Fapierstreifens  ein,  dann  ist  der  entscheidende  Nachieis  der  schwefligen  Säure  durch  nachstehendes
Verfahren  eu  erbringen.

a)  30  8g  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  mit  200  ceem  ausgekochtem  Wasser  in  einem  Destillier—
kolben  von  etwa  500  cem  Inhalt  unter  Zusatz  von  Natriumkarbonatlösung  bis  zur  schwach  alkalischen  Reaktion
angerührt.  Nach  einstündigem  Stehen  wird  der  Kolben  mit  einem  zweimal  durchbohrten  Stopfen  verschlossen,
durch  welchen  zwei  Glasröhren  in  das  Innere  des  Kolbens  führen.  Die  erste  Röhre  reicht  bis  auf  den  Boden
des  Kolbens,  die  zweite  nur  bis  in  den  Hals.  Die  letztere  Röhre  führt  zu  einem  Liebigschen  Kühler;  an
diesen  schließt  sich  luftdicht  mittels  durchbohrten  Stopfens  eine  kugelig  aufgeblasene  U-Röhre  (sogenannte
Peligotsche  Röhre).

Man  leitet  durch  das  bis  auf  den  Boden  des  Kolbens  führende  Rohr  Kohlensäure,  bis  alle  Luft  aus
dem  Apparat  verdrängt  ist,  bringt  dann  in  die  Peligotsche  Röhre  50  cem  Jodlösung  (erhalten  durch  Auflösen
von  5  g  reinem  Jod  und  7,5  g  Kaliumjodid  in  Wasser  zu  1  Liter;  de  Lösung  mss  Sulfalfren  8ern),  lüftet
den  Stopfen  des  Destillierkolbens  und  läßt,  ohne  das  Einströmen  der  Kohlensäure  zu  unterbrechen,  10  cem
einer  wässerigen  25  prozentigen  Lösung  von  Phosphorsäure  einfließen.  Alsdann  schließt  man  den  Stopfen  wieder,
erhitzt  den  Kolbeninhalt  vorsichtig  und  destilliert  unter  stetigem  Durchleiten  von  Kohlensäure  die  Hälfte  der
wässerigen  Lösung  ab.  Man  bringt  nunmehr  die  Jodlösung,  die  noch  braun  gefärbt  sein  muß,  in  ein  Becherglas,  spült
die  Peligotsche  Röhre  gut  mit  Wasser  aus,  setzt  etwas  Salzsäure  zu,  erhitzt  das  Ganze  kurze  Zeit  und  fällt  die  durch
Oxydation  der  schwefligen  Säure  entstandene  Schwefelsäure  mit  Baryumchloridlösung  (1  Teil  kristallisiertes  Baryumchlerid
  in  10  Teilen  destilliertem  Wasser  gelöst).  Im  vorliegenden  Falle  ist  eine  Wägung  des  so  erhaltenen  Baryumsulfats
  nicht  unbedingt  erforderlich.  Liegt  jedoch  ein  besonderer  Anlaß  vor,  den  Niederschlag  zur  Wägung  zu
bringen,  so  läßt  man  ihn  absetzen  und  prüft  durch  Zusatz  eines  Tropfens  Baryumchloridlösung  zu  der  über  dem
Niederschlage  stehenden  klaren  Flüssigkeit,  ob  die  Schwefelsäure  vollständig  ausgefällt  ist.  Hierauf  kocht  man  das
Ganze  nochmals  auf,  läßt  dasselbe  6  Stunden  in  der  Wärme  stehen,  gießt  die  klare  Flüssigkeit  durch  ein  Filter
von  bekanntem  Aschengehalte,  wäscht  den  im  Becherglase  zurückbleibenden  Niederschlag  wiederholt  mit  heißem
Wasser  aus,  indem  man  jedesmal  absetzen  läßt  und  die  klare  Flüssigkeit  durch  das  Filter  gißt,  bringt  zuletzt  den
Niederschlag  auf  das  Filter  und  wäscht  so  lange  mit  heißem  Wasser,  bis  das  Filtrat  mit  Silbernitrat  keine
Trübung  mehr  erzeugt.  Filter  und  Niederschlag  werden  getrocknet,  in  einem  gewogenen  Platintiegel  verascht
und  geglüht;  hierauf  befeuchtet  man  den  Tiegelinhalt  mit  wenig  Schwefelsäure,  raucht  letztere  ab,  glüht  schwach,
läßt  im  Exsikkator  erkalten  und  wägt.

Lieferte  die  Prüfung  ein  positives  Ergebnis,  so  264  das  Fleisch  im  Sinne  der  Ausführungsbestimmungen
  §  5  Nr.  3  als  met  8checeflzper  Sdure,  8checeflipsauren  Salzen  oder  urnterschtoefleysa#ren
Salzen  belandelf  2u  bekrachten.  Liegt  ein  Anlaß  vor,  festzustellen,  ob  die  schweflige  Säure  unterschwefligsauren
  Salzen  entstammt,  so  ist  in  folgender  Weise  zu  verfahren:

b)  50  g  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  mit  200  cem  Wasser  und  Natriumkarbonatlösung  bis
zur  schwach  alkalischen  Reaktion  unter  wiederholtem  Umrühren  in  einem  Becherglase  eine  Stunde  auegelaugt.
Nach  dem  Abpressen  der  Fleischteile  wird  der  Auszug  filtriert,  mit  Salzsäure  stark  angesäuert  und  unter  Zusatz
von  58N  reinem  Natriumchlorid  aufgekocht.  Der  erhaltene  Niederschlag  wird  abfiltriert  und  so  lange  ausgewaschen,
bis  im  Waschwasser  weder  schweflige  Säure  noch  Schwefelsäure  nachweisbar  sind.  Alsdann  löst  man  den
Niederschlag  in  25  cem  5  prozentiger  Natronlauge,  fügt  50  cem  gesättigtes  Bromwasser  hinzu  und  erhitzt  bis
zum  Sieren.  Nunmehr  wird  mit  Salzsäure  angesäuert  und  filtriert.  Das  veollkommen  klare  Filtrat  gibt  bei

Gegenwart  von  unterschwefligsauren  Salzen  im  Fleische  auf  Zusatz  von  Baryumchloridlösung  sofort  eine  Fällung
von  Baryumsulfat.

4.  Nachweis  von  Fluorwasserstoff  und  dessen  Salzen.

25  8  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  in  einer  Platinschale  mit  einer  hinreichenden  Menge  Kalkmilch
  durchgeknetet.  Alsdann  trocknet  man  ein,  verascht  und  gibt  den  Rückstand  nach  dem  Zerreiben  in  einen

11*
        <pb n="86" />
        —  68  —

Platintiegel,  befeuchtet  das  Pulver  mit  etwa  drei  Tropfen  Wasser  und  fügt  1  cem  konzentrierte  Schwefelsäure
hinzu.  Sofort  nach  dem  Zusatze  der  Schwefelsäure  wird  der  behufs  Erhitzens  auf  eine  Adbestplatte  gestellte
Platintiegel  mit  einem  großen  Uhrglase  bedeckt,  das  auf  der  Unterseite  in  bekannter  Weise  mit  Wachs  überzogen
  und  beschrieben  ist.  Um  das  Schmelzen  des  Wachses  zu  verhüten,  wird  in  das  Uhrglas  ein  Stückchen
Eis  gelegt.

Sobald  das  Glas  sich  an  den  beschrzebenen  Sellen  angecktek  zeigf,  so  ist  der  Nachweis  von
PFlueortbassersto  im  Feische  als  erbracht  und  das  Fleisch  im  Sinne  der  Ausführungsbestimmungen  D
§  6  Mr.  3  als  mt  Flucorteassersto  ocker  dessen  Salzen  blandelt  ans##eschen.

5.  Nachweis  von  Salizylsäure  und  deren  Ferbindungen.

50  9  der  Fein  zerkleinerten  Fleischmiasse  200  den  :u  einem  Becherglase  mit  60  cem  einer  2  prozenfigen
Watrutmcarbomatlöseny  zit  cinem  gmssigen  Brei  gut  durchmischt  und  Is2  Stunde  lang  Kalt  atesgelaugt.
  Alsdann  setet  man  das  mit  einem  Unhrglase  bedeckte  Becherglas  Isʒ  Stunde  lanꝗg  tenter  zeituweiligem
  Uniriiliren  in  ein  siedendes  Wasserbad.  Der  noch  warme  Inhalt  des  Becherglases  iird  auf
ein  Gagetucli  gebracht  und  abgepresst.  Die  abgepresste  Flüissiglceit  icird  alsdunn  mit  &amp;amp;  9  Chlornatrium
versetet  iind  nach  dem  Ansäuern  mit  verdünnter  Schicefelsäure  bis  eum  beginnenden  Sieden  erhitat.
Nach  dem  Erkalten  wird  die  HFlüiissigkeit  filtriert  und  das  Icare  Filtrat  im  Schüitteltrichter  mit  einem
gleithen.  Raumteil  einer  aus  gleichen  Teilen  Ather  und  Petroleimũther  bestenhenden  Alischunq  kräftig
attsqesch##ckel.  Dollle  hierbei  eine  Emilsionsbildung  staft/Inden,  dann  endfernt  man  zundchsf  de  unfere
ekan  abgeschiedene  wsserige  Flessegkreit  und  schiad#ttelf  die  emutsconsarfige  4#erschechk  1„2c’  Zusatlz  von
5  ꝗ  pulverisiertem  Wabreumchlorsck  nochmals  mdsseg  durch,  2zcobe:  nach  einiger  Zeit  enme  Rinreichende  45-sclheidung
  der  Atherschiclit  stattfindet.  Nachdem  die  ätherische  HFliissigkeit  erceimal  mit  je  õ  com  Hassegeiaschen
  worden  ist,  wird  sie  dirch  ein  trocltenes  Filter  gegossen  und  in  einer  Poræellanschale  unter
Zusatz  von  etioo  I  com  Wasser  bei  mässiger  Wärme  und  3/4  eines  Liftstroms  verdunstet.  Der
#toedsSerige  Kuchstkand  2o#ird  nach  dem  Erkalten  mit  einigen  Tropfen  einer  frisch  bereiteten  0,  os  progentigen
Eisenchloridlösumg  versetet.  Eine  deiitliche  Blauviolettfürbumg  zeipt  Sal#ziscktre  an.

Fleisch,  in  #celhem  Saklzmlsdu#re  nach  deser  Forschiit  nachgetc##esen  ist,  ist  im  Sinne  der
Aitsfüihrungsbestimmungen  D  G6  Nr.  5  als  mit  Salizchlsadure  ocder  deren  Ferbindtenoen  beldndes  æu
betrachten.

6.  Nachuweis  von  chlorsauren  Salaen.

30  8  der  zerkleinerten  Fleischmasse  werden  mit  100  cem  Wasser  eine  Stunde  lang  kalt  ausgelaugt,
alsdann  bis  zum  Kochen  erhitzt.  Nach  dem  Erkalten  wird  die  wässerige  Flüssigkeit  abfiltriert  und  mit  Silbernitratlösung
  im  Überschusse  versetzt.  25  cem  der  von  dem  durch  Silbernitrat  entstandenen  Niederschlag  abfiltrierten
  klaren  Flüssigkeit  werden  mit  1  cem  einer  10  prozentigen  Lösung  von  schwefligsaurem  Natrium  und
1  cem  konzentrierter  Salpetersäure  versetzt  und  hierauf  bis  zum  Kochen  erhitzt.  Ein  hierbei  entstehender  Niederschlag,
  der  sich  auf  erneuten  Zusatz  von  kochendem  Wasser  nicht  löst  und  aus  Chlorsilber  besteht,  zeigt  die
Gegenwart  chlorsaurer  Salze  an.

eesch,  in  welchem  nach  vorstehender  Porschrift  chlorsaure  Salee  nadchoett#esen  sind,  ist  im
Sinne  der  Ausfiihrungsbestimmungen  D  &amp;amp;  5  Mr.  3  als  met  Clorsatren  Salæeen  behandelt  zu  befrachten.

7.  Nachweis  von  Farbstoffen  oder  Farbstoffzubereitungen.

50  cker  rericheinerten  Fschmiasse  rcerdem  in  einem  Becherglase  mit  einer  Lösung  von  569
Natriumsalieyjlat  in  100  com  eines  Gemisches  aus  Neichen  TZeien  M’asse  und  Guze  giet  dorch#sche
#nnd  ½  Sttende  lanꝗ  unter  eeitiveligem  Umriihren  im  Wasserbad  erhitet.  Nach  dem  Erkalten  icird  die
HFuissiglceit  abgepresst  und  filtriert,  bis  sie  Ilar  abläuft.  Ist  das  Filtrat  nun  gelbliclh  und  nicht  rötlich  gefũrbt.
so  bedarf  es  einer  weiteren  Prüifungꝗ  nicht.  Im  anderen  Falle  brinꝗt  man  den  dritten  Teil  der  Hliissigkeit
  in  einen  Glaseijlinder,  setet  einige  Tropfen  Alaunlösing  und  Ammoniakfliissigkeit  in  geringem  Oberssschusse
  hineu  imd  lässt  einige  Stunden  stehen.  Karmin  wird  dierch  einen  rot  gefärbten  Bodensate
erkannt.  Zum  Nachieise  von  Teerfarbstosfen  wird  der  Rest  des  Filtrats  mit  einem  Faden  ungebeieter
entfetteter  Wolle  unter  Zusdte  von  10  cem  einer  10  proeentigen  Kaliumbisulfatlösung  ind  einiqen  Tropfen
Essigæũure  lũngere  Zeit  im  kochenden  Wasserbad  erhitet.  Bei  Gegenwart  von  Teerfarbstoffen  wird  der
Faden  rot  gefärbt  und  behält  die  Färbung  auch  nach  dem  Auswaschen  mit  Wasser.
        <pb n="87" />
        —  69  —

HFleisch,  in  welchem  nach  vorstenender  Vorschrift  fromde  Farbstosfe  nachgeiwiesen  sind,  ist  im
Sinne  der  Ausführumgsbestimmungen  D  &amp;amp;  5  MW.  3  als  mek  remcken  Farbstoh#en  oder  Farbstos-Ze#bereikungen
  behandelt  zu  betfrachten.

77).

Die  Untersuchunq  von  PFolcelfleisch  auf  Kochsale  (uvql.  auch  Anlage  a  §  79  4ebs.  2)  Rak  nach
folgenden  Anuweisung  zu  erfolgen:  »

Byeräschwes-lawmitLgcchwføseieøyoseesamlundsbissccmwasserweinerPoyzeZlMs
schaleeuememgzeichmckssiyenBwizew«iebe»-.Dieswwiydmitges-EVENMewwwasseyiweinenäiasss
kozbenwnlloccmlæhaztyespizzLderizbeydeleOccm-Mm«lce«ocbeinensteigmumwnmindestens
IOccstmtDamafwiøsclsadeyMisclmwgwasserMoses-HAVEbisdielOOccm—Mm«l-eeweicbtisä
HieranfszekztmandwKozben,nackdemseinlnhwittiichtigdwchyescliidtteztist,IOMMMMZCWM
kochcndeswassetEiwbeigerinntdasEiweiss,meddieric;ssigkeitMrdfastfarblos.Nmømehøswisrd
der  Kolbeninhalt  durch  Einstellen  in  kaltes  Wasser  schnell  abgekiihlt,  nochmals  durchgeschiittelt  und
filtriert.  Von  dem  klaren,  fast  farblosen  Filtrat  werden  je  26  ceom,  wenn  nötiq,  mit  Natronlauge  unter
Anebendteno  von  Lackmus  als  Indikator  neutralisiert.  In  der  neutralisierten  Fliissigkeit  wird  nach
Zusate  von  1  bis  2  Tropfen  einer  kalt  gesättigten  Lösung  von  Kaliumchromat  durch  Titrieren
Mmit  7/70  WorMat-Ozbermtatlösuno  der  Koclesalzgehalt  ermittel.

Schlußbericht.

Nach  Beendigung  der  Untersuchung  ist  der  Ausfall  derselben  dem  zum  Beschauer  bestellten  Tierarzte
schriftlich  mitzuteilen.

Zweiter  Abschnitt

Untersuchung  von  zubereiteten  Fetten.

(Vgl.  §§  15  und  16  der  Ausführungsbestimmungen  D.)

Proben,  bei  denen  ein  bestimmter  Verdacht  vorliegt,  sind  zunächst  auf  den  Verdachtsgrund  zu
untersuchen.

Sobald  sich  bei  der  Untersuchung  eines  Fettes  herausstellt,  daß  dasselbe  nach  Maßgabe  der  im
folgenden  unter  I  angegebenen  Prüfungen  einer  der  im  §  15  Abs.  3  unter  à  bis  d  der  Ausführungsbestimmungen
  D  aufgeführten  Bestimmungen  nicht  entspricht,  so  ist  von  einer  weiteren  Untersuchung  des  Fettes
abzusehen.

Eine  jede  Durchschnittsprobe  ist  vor  der  Vornahme  der  einzelnen  Prüfungen  gut  durchzumischen  und
für  sich  zu  untersuchen.

I.  Allgemeine  Gesichtspunkte.

1.  Bei  der  Prüfung,  ob  äußerlich  am  Fette  wahrnehmbare  Merkmale  auf  eine  Verfälschung  oder
Nachahmung  oder  sonst  auf  eine  vorschriftswidrige  Beschaffenheit  hinweisen,  ist  auf  Farbe,  Konsistenz,  Geruch
und  Geschmack  zu  achten.  Dabei  sind  die  folgenden  Gesichtspunkte  zu  berücksichtigen.

Bei  der  Beurteilung  der  Farbe  ist  darauf  zu  achten,  ob  das  Fett  eine  ihm  nicht  eigentümliche  Färbung
oder  eine  Verfärbung  aufweist  oder  fremde  Beimengungen  enthält.

Bei  der  Prüfung  des  Geruchs  ist  auf  ranzigen,  Sauer-anzigen,  fauligen,  sauer-fauligen,  talgigen,
öligen,  dumpfigen  (mulstrigen,  grabelnden)  schimmeligen  Geruch  zu  achten.  Die  Fette  sind  hierzu  vorher
zu  schmelzen.

Bei  der  Prüfung  des  Geschmacks  ist  festzustellen,  ob  ein  bitterer  oder  ein  allgemein  ekelerregender
Geschmack  vorliegt.  Auch  ist  darauf  zu  achten,  ob  fremde  Beimengungen  durch  den  Geschmack  erkannt  werden
können.

Isst  ein  ranaiger  Geruch  oder  Geschmach  festgestellt,  so  ist  die  Bestimmung  des  Sdhtregrads
gemäss  ILI  unter  h  dieses  Abschnitts  ausauführen.

2.  Margarineproben  sind  auf  die  Anwesenheit  des  vom  Bundesrat  in  Ausführung  des  Gesetzes  vom
15.  Juni  1897,  betreffend  den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln,  (Reichs-Gesetabl.
1897  §.  591)  vorgeschriebenen  Erkennungsmittel  (Sesamöl)  zu  prüfen.  Die  Ausführung  der  Untersuchung
geschieht  gemäss  III  unk##d,  y  d’ereses  45580h#zkt
        <pb n="88" />
        —  70  —

3.  Bei  Schweineschmalz  ist  die  refraltometrische  Prüfung  mit  einem  Zeiß-Wolluyschen  Refraktometer
tenker  Fertcendung  des  gecöhniechen  Wermometers  auszuführen.  Die  Ausführung  der  refraktometkischen
Prüfung  geschieht  gemass  III  unter  a  dicses  Abschnittis.

4.  Soueit  nicht  auf  Grund  der  Untersuchungen  nach  1  bis  3  eine  Beanstandung  erfolgt,  ist  in
Ausführung  des  §  15  Abs.  3  unter  5  der  Ausführungsbestimmungen  D  zu  prüfen:

a)  ob  das  Fett  anderweitig  verfälscht  oder  verdorben  ist;

5)  ob  es  unter  das  Verbot  des  §  3  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  475)  fällt;

Jc)  ob  es  einen  der  im  §  5  Nr.  3  der  Aue  führungsbestimmungen  D  verbotenen  Stoffe  enthält.

Die  Untersuchungen  unter  à  uncdk  5  sind  nach  den  nachstelhlend  unter  III  aufgestellten  Bestimmungen
auszuführen.  In  den  Fällen  des  &amp;amp;  12  Abs.  4  der  Ausführungsbestimmungen  D  hat  sich  gedoch  de
Ausdehnung  der  Untersuchung  eunächst  nur  auf  dagenige  Bestimmungsverfahren  æu  besch’duken,
welches  æu  der  Beanstandung  geführt  hat;  soueit  sich  hiernach  ein  Perdacht  nicht  ergibt,  bedarf  es  einer
weiferen  Untersuchung  üiber  die  Stichprobenuntersuchungꝗg  hindus  nicht.

Liegt  ein  bestimmter  Verdacht  vor,  dass  Fette,  welche  unter  einer  für  Pflangenfette  üblichen
Beæeichnung  oder  als  Butter,  Butterschmalæe  u.  dergl.  eingefünrt  iverden,  unter  das  Gesete,  betresfend  die
Schlachtvien-  und  Fleischbeschau,  vom  3.  Jun  7900  fçallen,  so  sind  diese  Fette  einer  Untersuchung
gemäss  III  eæu  unteræiehen.

Die  Untersuchung  unter  c  geschieht  nach  der  nachst'##end  unter  II  gegebenen  Anweisung.

Die  Anzahl  der  zu  untersuchenden  Proben  für  die  vorskehend  angeführten  Prüfungen  richtet  sich  nach
dem  letzten  Absatze  des  §  15  der  Ausführungsbestimmungen  D.

II.  Untersuchung  der  Fette  auf  die  im  §  5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D  verbotenen  Zusätze.

Sofern  nicht  ein  besonderer  Verdachtsgrund  vorliegt  (Zweiter  Abschnitt  Abs.  1),  ist  in  allen  Fällen
auf  die  nachstehend  unter  1  angeführten  Steffe  zu  untersuchen.  Verläuft  diese  Untersuchung  ergebnislos,  so  ist
mindestens  noch  auf  einen  der  übrigen  Stoffe  zu  prüfen,  c#ober  e  nach  Lage  des  Falles  kandchst  auf  einen
Wechsel  be:z  der  dusint  der  Stoge,  a#ut/dee  geprüft  2o#erden  soll,  an#ch  bei  den  aus  einer  Sendeng
entnommenen  Stichproben  eau  achten  ist.

1.  Nachweis  von  Borsäure  und  deren  Salzen.

50  9  PFett  werden  in  einem  Erlenmegjerkolben  von  260  cem  Inhalt  auf  dem  Wasserbade  geschmoleen
  und  mit  50  com  Wasser  von  etma  50°  und  0,5  cem  Salesäk##e  vom  speæifischen  Geuwicht  1.124
eine  halbe  Minute  lang  kräftiq  durchgeschiittelt.  Alsdann  wird  der  Kolben  so  lange  auf  dem  Wassserbad
eriwärmt,  bis  sich  die  wässerige  Flüissiqkeit  abgeschieden  hat.  Die  PFluissigkeit  wird  dirch  Fultration  von
dem  Hette  getrennt.  26  cem  des  Filtrats  werden  nach  Ziffer  II  1  des  Ersten  Abschnitts  weiler  behandolt.

Fott,  in  welchem  Borsäure  nach  diesen  Vorschriften  nachgeiviesen  ist,  ist  im  Sinne  der  Ausfiihrungsbestimmungen
  D  §  5  NMr.  5  als  mef  Borsckure  ocker  deren  Saleen  Delancelt  æu  betrachten.

2.  Nachweis  von  Formaldehyd  und  solchen  Stoffen,  die  bei  ihrer  Perwendung
Tormaldepys  abgeben.

50  g  Fett  werden  in  einem  Kolben  von  etwa  550  cem  Inhalt  mit  50  cem  Wasser  und  10  cem
25  prosertger  Pospborsere  versetzt  und  erwärmt.  Nachdem  das  Fett  geschmolzen  ist,  destilliert  man  unter
Einleiten  ezes  Wasserdampfstroms  50  cem  Flüssigkeit  ab.  Das  Kükrente  Destillat  ist  nach  Zeffer  des
Ersten  Abschnitts  weiter  zu  behandeln.

drach  Durch  den  positiven  Ausfall  der  Quecksilberclhloridreaktion  ist  der  Nachueis  des  Formaldehuyds

erbracht.

Felt,  in  welchem  Formaldehid  nach  diesen  Porschriften  nachgeiviesen  ist,  ist  im  Sinne  der  Ausführungsbestimmungen
  D  6  Jr.  3  als  met  Formalded  ocder  Solchen  S##osen,  die  5ei  ihrer  Veruendungq
Formaldehyud  abgeben,  behandelt  zu  befrachten.

3.  Nachweis  von  Alkali=  und  Erdalkali-Hydroxyden  und  -Karbonaten.
a)  30  g  geschmolzenes  Fett  werden  mit  der  gleichen  Menge  Wasser  in  einem  mit  K##ro  versehenen
Kolben  von  etwa  550  cem  Inhalt  vermischt.  In  das  Gemisch  wird  ½  Stunde  lang  Wasserdampf  eingeleitet.
Nach  dem  Erkalten  wird  der  wässerige  Auszug  filtriert.
        <pb n="89" />
        —  71  —

b)  Das  zurückbleibende  Fett,  so#ze  das  unfer  a  bemetfste  Pller  coerden  gemeznsam  nach  Zusatz
von  5  cem  Salzsäure  vom  speifischen  Gezoscht  I/24  in  gleicher  Weise,  wie  unter  a  angegeben,  behandelt.

Wird  kein  lapxes  Mrasln,  so  brent  man  das  b’rübe  Filfkraf  en  einen  Schattel#rachfer,
###t  aefili  e  20  cem  der  Blüissigkeit  19  Kaliumchlorid  hinau  und  schiittelt  mit  10  cem  Petroleumũther
etuu  õ  Minuten  lang  aus.  Nach  dem  Abscheiden  der  wässerigen  BFlüissigkeit  filtriert  man  diese  durch
ein  angefeuchtetes  Filter.  Nõtigenfalls  eird  das  anfamgs  triibe  ablaufende  Filtrat  so  lanqe  aurüickgegossen,
bis  es  K#ar  abläuft.

Alsdann  ist  das  klare  Filtrat  von  a  auf  25  cem  einzudampfen  und  nach  dem  Erkalten  mit  verdünnter
Salzsäure  anzusäuern.  Bei  Gegenwart  von  Alkaliseife  scheidet  sich  Fettsäure  aus,  die  mit  Ather  auszuziehen
und  nach  dem  Verdunsten  desselben  als  solche  zu  kennzeichnen  ist.  Entsteht  jedoch  beim  Ansäuern  eine  in  Ather
schwer  lösliche  oder  gelblich-weiße  Abscheidung,  so  ist  diese  gegebenenfalls  nach  der  folgenden  Ziffer  4  unter  b
auf  Schwefel  weiter  zu  prüfen.

Das  klare  Filtrat  von  b  wird  durch  Zusatz  von  Ammoniakflüssigkeit  und  Ammoniumkarbonatlösung  auf
alkalische  Erden  geprüft.

Tritt  ine  Füllung  ein,  dann  est  de  Fluissiqheit  auf  6  com  eineudampfen  umd  durch  Zusate
von  Ammonialcflüissigkheit  und  Watrimphosphaffösuno  auf  Magnesium  eu  prüifen.

Fett,  in  welchem  nachk  diesen  Vorschriften  Allcali-  oder  Erdallcali-  Hidroæude  umd  -Kurbonato
nachgeuiesen  sind,  ist  im  Sinne  der  Ausführungsbestimmunqgen  D  6  Nr.  3  als  mk  4%/z-  oder  Erdalkali-
  Hiudroæyden  und  -Karbondten  behandelt  ##  betrachten.

4.  Nachweis  von  schwefliger  Säure  und  deren  Salzen  und  von  unterschwefligsauren
Salzen.

30  9  Fett  werden  nach  LZisffer  II  6  des  Ersten  Abschnitts  behandelt.  Während  des  Erwärmens
und  auch  wũhrend  des  Erlcaltens  wird  der  Kolben  wiederholt  vorsichtiq  geschiittelt.

Tritt  eine  Blãuungꝗ  des  Papierstreifens  ein,  dann  ist  der  ontscheidende  Nachueis  dor  schavef  ligen
Sãure  durch  nachstehendes  Verfahren  eu  erbringen.

a)  Zur  Bestimmung  der  schwefligen  Säure  und  der  schwefligsauren  Salze  werden  50  g  geschmolzenes
Fett  in  einem  Destillierkolben  von  500  cem  Inhalt  mit  50  cem  Wasser  vermischt.  Der  Kolben  wird  darauf
mit  einem  dreimal  durchbohrten  Stopfen  verschlossen,  durch  welchen  drei  Glasröhren  in  das  Innere  des  Kolbens
führen.  Von  diesen  reichen  zwei  Röhren  bis  auf  den  Boden  des  Kolbens,  die  dritte  nur  bis  in  den  Hals.
Die  letztere  Röhre  führt  zu  einem  Liebigschen  Kühler;  an  diesen  schließt  sich  luftdicht  mittels  durchbohrten
Stopfens  eine  kugelig  aufgeblasene  U-Röhre  (sogenannte  Peligotsche  Röhre).

Man  leitet  durch  die  eine  der  bis  auf  den  Boden  des  Kolbens  führenden  Glasröhren  Kohlensäure,  bis
alle  Luft  aus  dem  Apparat  verdrängt  ist,  bringt  dann  in  die  Peligotsche  Röhre  50  cem  Jodlösung  (erhalten
durch  Auflösen  von  5  g  reinem  Jod  und  7,5  2  Kaliumjodid  in  Wasser  zu  1  Liter;  d#e  Lö###n  mess  sulfatfrei
Sezn),  lüftet  den  Stopfen  des  Destillationskolbens  und  läßt,  ohne  das  Einströmen  der  Kohlensäure  zu  unterbrechen,
  10  cem  einer  wässerigen  25prozentigen  Lösung  von  Phosphorsäure  hinzufließen.  Alsdann  leitet  man
durch  die  dritte  Glasröhre  Wasserdampf  ein  und  destilliert  unter  stetigem  Durchleiten  von  Kohlensäure  50  ccm
über.  Darauf  verfährt  man  weiter,  wie  im  Ersten  Abschnitt  unter  II  3a  angegeben  ist.

Lieferte  die  Prüfung  ein  positives  Ergebnis,  so  ist  das  Feitt  im  Sinne  der  Ausführungsbestim-Mungen
  D  95  Mr.  3  als  mi  Schtoeflliper  Sdure,  Scht#cefleEpsanren  Salzen  oder  u#nt#ersch#e/l#sau#ren  Salzen
beRhandelt  au  betrachten.  Liegt  ein  Anlaß  vor,  festzustellen,  ob  die  schweflige  Säure  unterschwefligsauren  Salzen
entstammt,  so  ist  in  folgender  Weise  zu  verfahren:  "

b)  50  8  geschmolzenes  Fett  werden  mit  der  gleichen  Menge  Wasser  in  einem  mit  Rückflußkühler  versehenen
  Kolben  von  etwa  500  cem  Inhalt  vermischt.  In  das  Gemisch  wird  eine  halbe  Stunde  lang  strömender
Wasserdampf  eingeleitet,  der  wässerige  Auszug  nach  dem  Erkalten  filtriert  und  das  Filtrat  mit  Salzsäure  versetzt.
Entsteht  hierbei  eine  in  Ather  schwer  lösliche  Abscheidung,  so  wird  diese  auf  Schwefel  untersucht.  Zu  dem
Zwecke  wird  der  abfiltrierte  und  gewaschene  Bodensatz  nach  den  im  Ersten  Abschnitt  unter  II  3b  gegebenen
Bestimmungen  weiter  behandelt.
        <pb n="90" />
        —  72  —

5.  Nachweis  von  Fluorwasserstoff  und  dessen  Salzen.

30  g  geschmolzenes  Fett  werden  mit  der  gleichen  Menge  Wasser  in  einem  mit  Rückflußkühler  versehenen
Kolben  von  etwa  500  ccm  Inhalt  vermischt.  In  das  Gemisch  wird  ½  Stunde  lang  strömender  Wasserdampf
eingeleitet,  der  wässerige  Auszug  nach  dem  Erkalten  filtriert  und  das  Filtrat  ohne  Rücksicht  auf  eine  etwa  vorhandene
  Trübung  mit  Kalkmilch  bis  zur  stark  alkalischen  Reaktion  versetzt.  Nach  dem  Absetzen  und  Abfiltrieren
wird  der  Rückstand  getrocknet,  zerrieben,  in  einen  Platintiegel  gegeben  und  alsdann  nach  der  Vorschrift  im  Ersten
Abschnitt  unter  II  4  weiter  behandelt.

Fett,  en  rcelchem  nach  deeser  Forschhit  Fluortbasserstof  nachhqett##esen  ist,  ist  im  Sinne  der
Ausfiihrungsbestimmunqen  D  §  5  A  r.  5  als  mit  Fl#orwassersto)  ocke  dessen  Salzen  beandelt  zu
betrachten.

6.  Nachweis  von  Salizylsäure  und  deren  Ferbendungen.

Monm  mischt  im  einem  Probierröhrchen  4  ccm  Alkohol  von  20  Volumproæent  mit  2  bis  8  Tropfen
einer  frisch  bereiteten  0,  os  progentigen  KEisenchlorz#dlösteno,  (&amp;amp;ot  2  ccm  geschmolzenes  Fett  hineu  und
mischt  die  PFliissiglceiton,  indem  man  das  mit  dem  Danmen  verschlossené  Probierröhrchen  40  bis  50  Mal
umschiittelt.  Bei  Gegeniodrt  von  Saliæiylsäure  färbt  sich  die  umtere  Schicht  violett.

Fett,  in  ielchem  nach  dieser  Vorschrift  Saliæulsäure  naclhgericiesen  ist,  ist  im  Sinne  der  Ausführungsbestimmumngen
  §5  W.  3  als  mit  Saliæylsäture  oder  deren  Verbindungen  behandelt  au
betrachten.

7.  Nachweis  von  fremden  Farbstoffen.

Die  Gegenwart  fremder  Farbstoffe  erkennt  man  durch  Auflösen  des  geschmolzenen  Fettes  (50  9)  in
absolutem  Alkohol  (75  cecm)  der  M'ä#me.  Bei  künstlich  gefärbten  Fetten  bleibt  die  2#n##ter  DUmschücteln  :m
Eis  abgends#ze  1%#d  filtrierte  alkoholische  Lösung  deutlich  gelb  oder  rötlich  gelb  gefärbt.  Die  alkoholische
Lösung  ist  in  einem  Probierrohre  von  18  bis  20  mm  Weite  im  durchfallenden  Lichte  æu  beobachten.

Zum  Nachweise  bestimmter  Teerfarbstoffe  werden  5  9  Fett  in  10  cem  Äther  oder  Petroleumäther
gelöst.  Die  Hälf  e  der  Lösung  tird  in  einem  Probierröhrchen  mit  5  cem  Salzsäure  vom  spezifischen  Gewicht
12%  die  andere  Hülfte  der  Lösung  mit  b  com  Salæsäure  vom  Spez'fschen  Geicscht  1,  i0  fräftig  durchgeschüttelt.
  Bei  Gegenwart  gewisser  Azofarbstoffe  ist  die  unten  sich  absetzende  Salzsäureschicht  deutlich  rot  gefärbt.

Tert,  in  welchem  nach  vorstehenden  Forschru#ten  #emde  Forbstosse  nadgetczesen  sind,  ist  im
Sinne  der  Ausführungsbestimmungen  D  S  5  Nr.  5  als  mit  fremden  Farbstoffen  behandelt  æu  betrachten.

III.  Untersuchung  der  Fette  auf  ihre  Abstammung  und  Unbverfälschtheit  beziehungsweise  darauf,  ob  fie  den
Anforderungen  des  Reichsgesetzes  vom  15.  Juni  1897  entsprechen.

Zu  diesem  Zwecke  sind,  soweit  nicht  nachstehend  Ahreichungen  vorgesehen  sind,  die  Verfahren
der  „Anweisung  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fetten  und  Käsen“  anzuwenden,  welche  auf  Grund  des  §  12
Ziffer  2  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1897  durch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  1.  April  1898
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1898  S.  201  bis  216)  erlassen  wurde.

Bei  allen  tierischen  Fetten,  ausgenommen  Margarine  und  Kunstspeisefett,  (2.  B.  bei  Schimdle.
zul  und  Oleomarparzen)  #t  :  allen  Fällen  ausser  der  Bestzmmin  des  Brechungsvermögens  (a)  die
Pig  anu  Pfanendoke  nach  den  nachstehenden  Forschrastten  zenker  d,.  a  ocder  9  tend  e  auszufren,.
bei  Schmale  auch  die  Prüifung  nachee,  dagegen  hat  die  Pifung  unter  ꝗ  nur  in  dem  dort  angegebenen
Umfange,  die  Bestimmung  der  Verseifungseahl  (f),  bei  mindestens  je  einer  Probe  einer  Sendunq  und
die  Bestimmumgꝗ  der  Jodeanhl.  (b),  abgesehen  von  besonderen  Perdachts/acken,  nur  danm  eu  erfolgen,  ienn
bes  40%  de  Kefrafftometerza!:

4)  von  Schmale  ausserhalb  der  GCrenzen  48,5  bis  5  1."
5)  bon  Jalg  au#tsserhalb  der  Grenzen  45,0  5#8  48,5
40„  c)  von  Ocomarparin  ausserlhatb  der  Crenzen  46  bes  50
25
5er  der  Ontersicheny  von  Margarene  u#nd  von  Kinstsperse/etten  8520  die  Bestimmung  des
Brechtnosbermögens  (a),  de#  Jodsas  (56)  und  die  Puüufteny  at  Pfansense  (4/,.  d,  e  und  0).  11%2
        <pb n="91" />
        —  73  —

beschadet  der  Bestimmunqg  im  Zueiten  Abschnitt  unter  I2;  die  Bestimmungꝗ  dor  Ferseiungszale  0
DLat  bei  mindestens  je  einer  Probe  einer  Sendung  statteufinden.

Sofern  der  Ferdadht  vorlepf,  dass  ficrdsche  Fette  t#nfer  einer  für  Fflanægenfette  üblichen  Heeeichnung
  oder  als  Butter,  Butterschmale  und  dergl.  eingefünhrt  worden,  sind  je  nach  Lage  des  Falles
de  in  Betracht  Kommenden  Ferfahren  der  oben  genannten  „Amtoeestengzur  chemischen  Unter-S#chueng
  von  Teffen  end  Kdsen“  ansutbeniden.

Ldsst  bez  Feffen  aller  Art  die  Geruchs  u#nd  Geschmacswobe  an“  eine  ranzi#he,  Satter-ranz#he
oder  sauer-fuulige  Beschasfenheit  des  Fettes  schliessen,  so  ist  die  Bestimmung  des  Säuregrads  (IN)  auszuführen.


Die  vorstehend  besonders  genannten  Prüfungen  sind  nach  olpenden  Ferfmen  auszcu]rn

a)  Bestimmung  des  Brechungsvermügens.

Die  wesentlichen  Teile  des  Kefrattomekers  (vgl.  Abbildung  1)  1)  sind  2  Glasprismen,  die  in  den  zwei
Metallgehäusen  4  und  5  enthalten  sind.  Je  eine  Fläche  der  beiden  Glasprismen  liegt  frei.  Das  Gehäuse  3
ist  um  die  Achse  C  drehbar,  so  daß  die  beiden  freien  Glasflächen  der  Prismen  aufeinander  gelegt  und  voneinander
entfernt  werden  können.  Die  beiden  Metallgehäuse  sind  hohl;  läßt  man  warmes  Wasser  hindurchfließen,  so  werden
die  Glasprimen  erwärmt.  An  das  Gehäuse  4  ist  eine  Metallhülse  für  ein  Thermometer  M  angesetzt,  dessen
Quecksilbergefäß  bis  in  das  Gehäuse  4  reicht.  K  ist  ein  Fernrohr,  in  dem  eine  von  0  bis  100  eingeteilte  Skala
angebracht  ist;  J  ist  ein  Quecksilberspiegel,  mit  Hilfe  dessen  die  Prismen  und  die  Skala  beleuchtet  werden.

Zur  Erzeugung  des  für  die  Prüäung  erforderlichen  warmen  Wassers  kann  die  in  Abbildung  2  1)  gezeichnete
Heizvorrichtung  dienen.  Der  einfache  Heizkessel  ist  mit  einem  gewöhnlichen  Thermometer  171  und  einem  sogenannten
Thermoregulator  8#1  mit  Gasbrenner  B  versehen.  Der  Rohrstutzen  41  steht  durch  einen  Gummischlauch  mit
einem  ½  bis  1  m  höher  stehenden  Gefäße  Cj  mit  kaltem  Wasser  (z.  B.  einer  Glasflasche)  in  Verbindung:  der
Gummischlauch  trägt  einen  Schraubenquetschhahn  E1.  Vor  Anheizung  des  Kessels  läßt  man  ihn  durch  Offnen
des  Quetschhahns  voll  Wasser  fließen,  schließt  dann  den  Quetschhahn,  verbindet  das  Schlauchstück  G1  mit  der
Gaeleitung  und  entzündet  die  Flamme  bei  FPl.  Durch  Drehen  an  der  Schraube  Pr  reguliert  man  den  Gaszufluß
  zu  dem  Brenner  B  in  der  Weise,  daß  die  Temperatur  des  Wassers  in  dem  Kessel  bez  der  Untersuchung
fester  Fette  40  bis  450  C,  bei  derjenigen  von  Oisen  25  bes  300  C  beträgt.  Soslten  Jedoch  Frlle  zur
Unterseccheung  gelagen,  dee  Schon  bez  420  erstarren,  80  ist  die  Bestimmung  des  Brechungsvermögens
bei  einer  Temperatur  voræunehmen,  welche  ausreicht,  um  das  Fett  geschmolzen  zu  erhalten;  hieræu  202#A
es  einer  Erhöhung  der  Temperatur  über  600  hinaus  nicht  bedürfen.  An  Stelle  der  hier  beschriebenen
Heizvorrichtung  können  auch  andere  Einrichtungen  verwendet  werden,  welche  eine  möglichst  gleichbleibende  Temperatur
  des  Heizwassers  gewährleisten.  Falls  eine  Gasleitung  nicht  zur  Verfügung  steht,  behilft  man  sich  in  der
Weise,  daß  man  das  hochstehende  Gefäß  Cj  mit  Wasser  von  etwa  450  oder  500  füllt,  dasselbe  durch  einen
Schlauch  unmittelbar  mit  dem  Schlauchstücke  D  des  Refraktometers  verbindet  und  das  warme  Wasser  durch  das
Prismengehäuse  fließen  läaßt.  Wenn  die  Temperatur  des  Wassers  in  dem  hochstehenden  Gefäße  Cj  bis  auf  400
oder  250  gesunken  ist,  muß  es  wieder  auf  die  Temperatur  von  45  0  ocler  300  gebracht  werden.

a.  Aufstellung  des  Refraktometers  und  Verbindung  mit  der  Heizvorrichtung.

Man  hebt  das  Instrument  aus  dem  zugehörigen  Kasten  heraus,  wobei  man  nicht  das  Fernrohr  K,
sondern  die  Fußplatte  anfaßt,  und  stellt  es  so  auf,  daß  man  bequem  in  das  Fernrohr  hineinschauen  kann.  Zur
Beleuchtung  dient  das  durch  das  Fenster  einfallende  Tageslicht  oder  das  Licht  einer  Lampe.

Man  verbindet  das  an  dem  Prismengehäuse  B  des  Refraktometers  (Abbildung  1)  angebrachte  Schlauchstück
  0  mit  dem  Rohrstutzen  D1  des  Heizkessels;  gleichzeitig  schiebt  man  über  das  an  der  Metallhülse  des
Refraktometers  angebrachte  Schlauchstück  *  einen  Gummischlauch,  den  man  zu  einem  tiefer  stehenden  leeren
Gefäß  oder  einem  Wasserablaufbecken  leitet.  Man  öffnet  hierauf  den  Schraubenquetschhahn  1  und  läßt  aus
dem  Gefäße  C1  (Abbildung  2)  Wasser  in  den  Heizkessel  fließen.  Dadurch  wird  warmes  Wasser  durch  den  Rohr-1)

  Die  Abbildungen  vgl.  „Anweisung  zur  chemischen  Untersuchung  von  Fetten  und  Käsen“  —  Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich  1898  S.  215/216  —.  chemisch

1808.  12
        <pb n="92" />
        —  74  —

stutzen  D)1.  (Abbildung  2)  und  mittels  des  Gummischlauchs  durch  das  Schlauchstück  D  (Abbildung  1)  in  das
Prismengehäuse  B,  von  hier  aus  durch  den  in  der  Abbildung  1  gezeichneten  Schlauch  nach  dem  Prismengehäuse  4
gedrängt  und  fließt  durch  die  Metallhülse  des  Thermometers  M,  den  Stutzen  und  den  daran  angebrachten
Schlauch  ab.  Die  beiden  Glasprismen  und  das  QOuecksilbergefäß  des  Thermometers  werden  durch  das  warme
Wasser  erwärmt.

Durch  geeignete  Stellung  des  Quetschhahns  regelt  man  den  Wasserzufluß  zu  dem  Heizkessel  so,  daß  das
aus  E  austretende  Wasser  nur  in  schwachem  Strahle  ausfließt  und,  daß  das  Thermometer  bei  festen  Fetten
eine  Temperatur  von  nicht  unter  380  und  nicht  über  420,  bei  Olen  nicht  unter  250  und  nicht  über  270
anzezof.  Licpen  Fetfe  zur  Ontersucheng  vor,  seelche  schon  bez  420  erstarres,  80  darf  dee  Temperatur
des  Hezaassers  Nur  allmáll#ch  9#  Stez  gertk  und  nach  Beendei9###n#o  der  Messungen  nur  allmänlich  wieder
vermindert  werden.  Einer  Erhöhung  der  LZemperafur  über  600  Ernaus  tozrd  es  nicht  beclürfen.

6.  Aufbringen  des  geschmolzenen  Fettes  auf  die  Prismenfläche  und  Ablesung  der  Refraktometerzahl.

Man  öffnet  das  Prismengehäuse  des  Refraktometers,  indem  man  den  Stift  7'  (Abbildung  1)  etwa  eine
halbe  Umdrehung  nach  rechts  dreht,  bis  Anschlag  erfolat;  dann  läßt  sich  die  eine  Hälfte  des  Gehäuses  (5)  zur
Seite  legen.  Die  Stütze  I  hält  5  in  der  in  Abbildung  1  dargestellten  Lage  fest.  Man  richtet  das  Instrument
mit  der  linken  Hand  so  weit  auf,  daß  die  freiliegende  Fläche  des  Glasprismas  5  annähernd  horizontal  liegt,
bringt  mit  Hilfe  eines  kleinen  Glasstabs  drei  Tropfen  des  filtrierten  Fettes  auf  die  Prismenfläche,  verteilt  das
geschmolzene  Fett  mit  dem  Glasnäbchen  so,  daß  die  ganze  Glaefläche  davon  benetzt  ist,  und  schließt  dann  das
Priemengehäuse  wieder.  Man  drückt  zu  dem  Zwecke  den  Teil  B  an  4  an  und  führt  den  Stift  F  durch  Drehung
nach  links  wieder  in  seine  anfängliche  Lage  zurück;  dadurch  wird  der  Teil  B  am  Zurückfallen  verhindert  und
zugleich  ein  dichtes  Aufeinanderliegen  der  beiden  Prismenflächen  bewirkt.  Das  Instrument  stellt  man  dann  wieder
auf  seine  Bodenplatte  und  gibt  dem  Spiegel  eine  solche  Stellung,  daß  die  Grenzlinie  zwischen  dem  hellen  und
dunklen  Teile  des  Gesichtsfeldes  deutlich  zu  sehen  ist,  wobei  nötigenfalls  der  ganze  Apparat  etwas  verschoben  oder
gedreht  werden  muß.  Ferner  stellt  man  den  oberen  ausziehbaren  Teil  des  Fernrohrs  so  ein,  daß  man  die  Skala
scharf  sieht.

Nach  dem  Aufbringen  des  geschmolzenen  Fettes  auf  die  Prismenfläche  wartet  man  etwa  3  Minuten
und  liest  dann  in  dem  Fernrohr  ab,  an  welchem  Teilstriche  der  Skala  die  Grenzlinie  zwischen  dem  hellen  und
dunklen  Teile  des  Gesichtsfeldes  liegt;  liegt  sie  zwischen  zwei  Teilstrichen,  so  werden  die  Bruchteile  durch  Abschätzen
ermittelt.  Sofort  hinterher  liest  man  das  Thermometer  ab.

Die  abgelesenen  Refraktometerzahlen  sind  in  der  Weise  auf  die  Normaltemperatur  von  400  umzurechnen,
daß  für  jeden  Temperaturgrad,  den  das  Thermometer  über  400  zeigt,  0,55  Teilstriche  zu  der  abaelesenen
Refraktometerzahl  zuzuzählen  sind,  während  für  jeden  Temperaturgrad,  den  des  Thermometer  unter  400  zeigt,
O,5STeilstriche  von  der  abgelesenen  Refraktometerzahl  abzuziehen  sind.

7.  Reinigung  des  Refraktometers.

Nach  jedem  Versuche  müssen  die  Oberflächen  der  Prismen  und  deren  Metallfassungen  sorgfältig  von  dem
Fette  gereinigt  werden.  Dies  geschieht  durch  Abreiben  mit  weicher  Leinwand  oder  weichem  Filtrierpapier,  wenn
nötig,  unter  Benutzung  von  etwas  Adher.

#.  Prüfung  der  Refraktometerskala  auf  richtige  Einstellung.

Vor  dem  erstmaligen  Gebrauch  und  späterhin  von  Zeit  zu  Zeit  ist  das  Refraktometer  daraufhin  zu
prüfen,  ob  nicht  eine  Verschiebung  der  Skala  stattgefunden  hat.  Hierzu  bedient  man  sich  der  dem  Apparat  beigegebenen
  Normalflüssigkeit  1).  Man  schraubt  das  zu  dem  Refraktometer  gehörige  gewöhnliche  Thermometer  auf,
läßt  Wasser  von  Zimmertemperatur  durch  das  Prismengehäuse  fließen  (man  heizt  also  in  diesem  Falle  die  Heizvorrichtung
  nicht  an),  bestimmt  in  der  vorher  beschriebenen  Weise  die  Refraktometerzahl  der  Normalflüssigkeit  und
liest  gleichzeitig  den  Stand  des  Thermometers  ab.  Wenn  die  Skala  richtig  eingestellt  ist,  muß  die  Normalflüssigkeit
  bei  verschiedenen  Temperaturen  folgende  Refraktometerzahlen  zeigen:

 

1)  Die  Normalflüssigkeit  ist  von  der  Firma  Carl  Zeiß  in  Jena  zu  beziehen;  sue  ist  vor  Licht  geschutst  und  in  cues
verschlossenen  Gefässen  au/zubeiahren  und  darf  n#icht  dlfter  als  6  3lonate  sein.
        <pb n="93" />
        Bei  einer  Temperatur  Skalenteile  Bei  einer  Temperatur  Skalenteile
25°  Celsius  71.  16°  Celsius  76.7
24%  -  71,5  15%  -  77,3
230  72,  14%  77,°
222  6  73,0  8  78,6
21°  —  73,6  122  79.2
200  174,3  110  79.8
199  74,  100.  80,
18%  -  75.5  9°  81,0
1%%  76,  1  8  —

i

 

 

 

 

Weicht  die  Refraktometerzahl  bei  der  Versuchstemperatur  von  der  in  der  Tabelle  angegebenen  Zahl  ab,
so  ist  die  Skala  bei  der  seitlichen  kleinen  Offnung  G  (Abbildung  1)  mit  Hilfe  des  dem  Instrument  beigegebenen
Uhrschlüssels  wieder  richtig  einzustellen.

b)  Bestimmung  der  Jodzahl  nach  von  Hübl.

Erforderliche  Lösungen.

1.  Es  werden  einerseits  24  g  Jod,  anderseits  30  g  Quecksilberchlorid  in  je  500  cem  fuselfreiem  Alkohol
von  95  Volumprozent  gelöst,  letztere  Lösung,  wenn  nötig,  filtriert  und  beide  Lösungen  getrennt  aufbewahrt.
Die  Mischung  beider  Lösungen  erfolgt  zu  gleichen  Teilen  und  soll  mindestens  48  Stunden  vor  dem  Gebrauche
stattfinden.

2.  Natriumthiosulfatlösung.  Sie  enthält  im  Liter  etwa  25  g  des  Salzes.  Die  bequemste  Metbode
zur  Titerstellung  ist  die  Volhardsche:  3,8666  g  wiederholt  umkrystallisiertes  Kaliumbichromat  löst  man  zum  Liter
auf.  Man  gibt  15  cem  einer  10  prozentigen  Jodkaliumlösung  in  ein  dünnwandiges  Kölbchen  mit  eingeriebenem
Glasstopfen  von  etwa  250  cem  Inhalt,  säuert  die  Lösung  mit  5  cem  konzentrierter  Salzsäure  an  und  verdünnt
sie  mit  100  cem  Wasser.  Unter  tüchtigem  Umschütteln  bringt  man  hierauf  20  cem  der  Kaliumbichromatlösung
zu.  Jeder  Kubikzentimeter  derselben  macht  genau  O,o  g  Jod  frei.  Man  laßt  nun  unter  Umschütteln  von  der
Natriumthiosulfatlösung  zufließen,  wodurch  die  anfangs  stark  braune  Lösung  immer  heller  wird,  setzt,  wenn  sie
nur  noch  weingelb  ist,  etwas  Stärkelösung  hinzu  und  läßt  unter  jeweiligem  kräftigen  Schütteln  noch  soviel  Natriumthiosulfatlösung
  vorsichtig  zufließen,  bis  der  letzte  Tropfen  die  Blaufärbung  der  Jodstärke  eben  zum  Verschwinden
bringt.  Die  Kaliumbichromatlösung  läßt  sich  lange  unverändert  aufbewahren  und  ist  stets  zur  Kontrolle  des  Titers
der  Natriumthiosulfatlösung  vorrätig,  welcher  besonders  im  Sommer  öfters  neu  festzustellen  ist.

Berechnung:  Da  20  cem  der  Kaliumbichromatlösung  0,2  g  Jod  freimachen,  wird  die  gleiche  Menge
Jod  von  der  verbrauchten  Anzahl  Kubikzentimeter  Natriumthiosfulfatlösung  gebunden.  Daraus  berechnet  man,
wieviel  Jod  1  cem  Natriumthiosulfatlösung  entspricht.  Die  erhaltene  Zahl,  den  Koeffizienten  für  Jod,  bringt
man  bei  allen  folgenden  Versuchen  in  Rechnung.
3.  Chloroform;  am  besten  eigens  gereinigt.
4.  10  prozentige  Jodkaliumlösung.
5.  Stärkelösung:
Man  erhitzt  eine  Messerspitze  voll  „löslicher  Stärke“  in  etwas  destilliertem  Wasser;  einige  Tropfen
der  unfiltrierten  Lösung  genügen  für  jeden  Versuch.

Ausführung  der  Bestimmung  der  Jodzahl.

Man  bringt  de  Schmal=  06  bes  07  9,  ber  chen  übrigen  Feten  0,,  bis  1  g  geschmolzenes  Tektt  in
ein  Kölbchen  der  unter  Nr.  2  beschriebenen  Art,  löst  das  Fett  in  15  cem  Chloroform  und  läßt  30  cem  Jod-127
        <pb n="94" />
        —  76  —

lösung  (Nr.  1)  zufließen,  wobei  man  die  Pipette  bei  jedem  Versuch  in  genau  gleicher  Weise  entleert.  Sollte  die
Flüssigkeit  nach  dem  Umschwenken  nicht  völlig  klar  sein,  so  wird  noch  etwas  Chloroform  hinzugefügt.  Tritt  binnen
kurzer  Zeit  fast  vollständige  Entfärbung  der  Flüssigkeit  ein,  so  muß  man  noch  Jodlösung  zugeben.  Die  Jodmenge
muß  so  groß  sein,  daß  noch  nach  2  Sleudken  die  Flüssigkeit  stark  braun  gefärbt  erscheint.  Nach  dieser  Zeit  ist
die  Reaktion  beendet.  Die  Versuche  sind  bei  Temperaturen  von  15  bis  185  anzustellen,  die  Einwirkung  direkten
Sonnenlichts  ist  zu  vermeiden.

Man  versetzt  dann  die  Mischung  mit  15  cem  Jodkaliumlösung  (Nr.  2),  schwenkt  um  und  fügt  100  cem
Wasser  hinzu.  Scheidet  sich  hierbei  ein  roter  Niederschlag  aus,  so  war  die  zugesetzte  Menge  Jodkalium  ungenügend,
doch  kann  man  diesen  Fehler  durch  nachträglichen  Zusatz  von  Jodkalium  verbessern.  Man  läßt  nun  unter  oftmaligem
  Schütteln  so  lange  Natriumthiosulfatlösung  zufließen,  bis  die  wässerige  Flüssigkeit  und  die  Chloroform-=schicht
  nur  mehr  schwach  gefärbt  sind.  Jetzt  wird  etwas  Stärkelösung  zugegeben  und  zu  Ende  titriert.  Mit  jeder
Versuchsreihe  ist  ein  sogenannter  blinder  Versuch,  d.  h.  ein  solcher  ohne  Anwendung  eines  Fettes  zur  Prüfung
der  Reinheit  der  Reagentien  (namentlich  auch  des  Chloroforms)  und  zur  Feststellung  des  Titers  der  Jodlösung
zu  verbinden.

Bei  der  Berechnung  der  Jodzahl  ist  der  für  den  blinden  Versuch  nötige  Verbrauch  in  Abzug  zu  bringen.
Man  berechnet  aus  den  Versuchsergebnissen,  wieviel  Gramm  Jod  von  100  g  Fett  ausgenommen  worden  sind,
und  erhält  so  die  Hüblsche  Jodzahl  des  Fektes.

Da  sich  bei  der  Bestimmung  der  Jodzahl  die  geringsten  Versuchsfehler  in  besonders  hohem  Maße  murltiplizieren,
  so  ist  peinlich  genaues  Arbeiten  erforderlich.  Zum  Abmessen  der  Lösungen  sind  genau  eingeteilte
Pipetten  und  Büretten,  und  zwar  für  jede  Lösung  stets  das  gleiche  Meßinstrument  zu  verwenden.

Jc)  Nachweis  von  Pflanzenölen  im  Schmalz  nach  Bellier.

6  cem  geschmoleenes,  filtriertes  Fett  werden  mit  5  cem  Jarbloser  Saklpefersäu#e  bom  Speszischen
Gewicht  I,«  und  6  cem  einer  kalt  gesäitten  Lösung  von  Itesorein  in  beneol  in  einer  dickivandigen,
mit  Glasstopfen  verschliessbaren  Probierrõhre  6  Scekaunden  langq  tüichtiq  durchgeschiittelt.  Treten  während
des  Schüittelns  oder  6  Sekunden  nach  dem  Schütteln  rote,  violette  oder  grüne  Färbungen  auf,  so  deuten
diese  auf  die  Anwesenheit  von  Fflanzenölen  hin.  Später  eintretende  Farbenerscheinungen  sind  unberucka##chenrg
  2zu  rassen  «  ·

d)  Nachweis  von  Sesamöl.

a.  Wenn  keine  Farbstoffe  vorhanden  sind,  die  sich  mit  Salzsäure  rot  färben,  so  werden  5  cem  geschmolzenes
Fett  in  5  cecm  Petroleumũther  gelöst  und  mit  0,1  cem  einer  alkoholischen  Furfurollösung  (1  Raumteil  farbloses
  Furfurol  in  100  Raumteilen  absolutem  Alkohol  gelöst)  und  mit  10  cem  Salzsäure  vom  spezifischen  Gewicht
1,150  mindestens  ½  Minute  lang  kräftig  geschüttelt.  Be:  Anesenhent  von  Sesamöl  zeipt  die  am  Boden  sich
abscheidende  Salzsäure  eine  nicht  alsbald  verschwindende  deutliche  Rotfärbung.

5.  Wenn  Farbstoffe  vorhanden  sind,  die  durch  Salzsäure  rot  gefärbt  werden,  so  werden  5  cem
eschmotzenes  Feit  in  70  cem  Petroleumũther  gelõöst  und  2,5  com  stark  rauchender  Zmmnduhlorurlösnno
zugesetet.  Die  Mischunq  wird  scrcäftiq  durchgeschüiittelt,  so  dass  alles  gleichmässiq  geniischt  ist  (aber  nicht
länger)  und  die  Misching  nun  in  lasser  von  10  getatucht.  Nach  Abscheidunq  der  Zinnchloriirlosun9
taucht  man  die  Mischunq  in  Wasser  von  S0,  so  dass  dieses  e  Z#mclorihrföstn  eriurmt  und
ein  Sieden  des  Petroleumũthers  verlindert  wird.  Bei  Gegeniort  von  Sesamòöl  eeigt  die  Zinnchloriirlõsunꝗ
nach  3  Minuten  langem  Eriwärmen  eine  deutliche  bleibende  Rotfärlning.

Die  Zinnchloriirlõösung  ist  aus  6  Gouaclitsteilen  Lcristullisiertem  Linnclhloruir,  die  mit  I  Geuichtske#te
  Salzsdtre  anzurihren  und  vollständiq  mit  trockenem  Chloriwasserstos  eu  sätftigen  sind,  heræustellen.
nach  dem  Abseteen  durch  Asbest  æu  filtrieren  und  in  klonen,  mzt  Glasstopfen  verschlossenen,  möglichst
angefiillten  Flaschen  aufæubeuwahren.

r.  Bei  der  Untersuchung  von  Margarine  auf  den  vorgeschriebenen  Gehalt  an  Sesamol  uerden,
wenn  keine  Farbstoffe  vorhanden  sind,  die  sich  mit  Salæsäure  rot  färben,  0,  6  ceom  des  geschmolæzenen.
klar  filtrierten  Fettes  in  9,  6  ceom  Petroleumũther  gelöst  und  die  Lõs,unq  nach  dem  unter  a  angegebenen
Verfahren  geprüft.

Wenn  Farbstosfe  vornanden  sind,  die  durch  Salæsaure  rot  gefũrbt  iwerden,  so  löst  man  7  ccn
des  geschmolzenen,  Klar  /lerten  Margarinefetts  en  79  cem  Mrokmaobher  und  schuttelt  dese  Lôsund
in  einem  kleinen  ægilindrischen  Scheidetrichter  mit  6  ceom  Salæsäure  vom  speæifischen  Geuwicht  I,
        <pb n="95" />
        —  77  —

ektoa  ½  Minute  lanq.  Die  unten  Sicln  ansammelnde  vot  geidröre  Salzsu#reschickt  ldest  man  ab’/essen
und  wiederholt  dieses  Verahren,  bs  die  Salzsdure  nicht  mehr  rot  gefürbt  wird.  Alsdann  lässt  man  che
Salæesũure  abfliessen  und  prüift  10  cem  der  so  behandelten  Petroloumũtherlõösunq  nach  dem  unter  a  angegebenen
  Verfahren.

Hat  die  Margarine  den  vorgeschriebenen  Gehalt  an  Sesamol  von  der  dureh  die  Beann#macheng
vom  4.  Juli  18697  —  Heichs-Geseteabl.  S.  591  —  vorgeschriebenen  Bbescha  ffenheit,  so  muss  in  jedem  Falle
die  Sesamölreaktion  noch  deutlich  eintreten.

e)  Nachweis  von  Baumwollsamenöl.

5  cem  Fett  werden  mit  der  gleichen  Raummenge  Amylalkohol  und  5  cem  einer  1  prozentigen  Lösung
von  Schwefel  in  Schwefelkohlenstoff  in  einem  weiten,  mit  Korkverschluß  und  weitem  Steigrohre  versehenen  Reagenzglas
  etwa  ¼  Stunde  lang  im  siedenden  Wasserbade  erhitzt.  Tritt  eine  Färbung  nicht  ein,  so  setzt  man  nochmals
5  cem  der  Schwefellösung  zu  und  erhitzt  von  neuem  ¼  Stunde  lang.  Eine  deutliche  Rotfärbung  der  Flüssigkeit
kann  durch  die  Gegenwart  von  Baumwollsamenöl  bedingt  sein.  «

f)BestimmungderVetseifungszahl(derKöttstorferschenZahl).

ManwägtbeisclamalssbisgsgbeidcwäöbyigewfkttenlbingFettineinemKölbchenaus
JenaerGlasvonlöOcchnhaltab,setzt25ccmeinerannähernd1J2-normal-alkoholischenKalilaugehinzu,
verschließt  das  Kölbchen  mit  einem  durchbohrten  Korke,  durch  dessen  Offnung  ein  75  em  langes  Kühlrohr  aus
Kaliglas  führt.  Man  erhitzt  die  Mischung  auf  dem  kochenden  Wasserbade  15  Minuten  lang  zum  schwachen
Sieden.  Um  die  Verseifung  zu  vervollständigen,  ist  der  Kolbeninhalt  durch  öfteres  Umschwenken,  jedoch  unter
Vermeidung  des  Verspritzens  an  den  Kühlrohrverschluß,  zu  mischen.  Man  versetzt  die  vom  Wasserbade  genommene
Lösung  mit  einigen  Tropfen  alkoholischer  Phenolphtaleinlösung  und  titriert  die  noch  heiße  Seifenlösung  sofort  mit
1½.-Normal-Salzsäure  zurück.  Die  Grenze  der  Neutralisation  ist  sehr  scharf;  die  Flüssigkeit  wird  beim  Übergang
in  die  saure  Reaktion  rein  gelb  gefärbt.

Bei  jeder  Versuchsreihe  sind  mehrere  blinde  Versuche  in  gleicher  Weise,  aber  ohne  Anwendung  von  Fett
auszuführen,  um  den  Wirkungswert  der  alkoholischen  Kalilauge  gegenüber  der  ½-Normal-Salzsäure  festzustellen.

Aus  den  Versuchsergebnissen  berechnet  man,  wieviel  Milligramm  Kaliumhydroxyd  erforderlich  sind,  um
genau  18  des  Fekttes  zu  verseifen.  Dies  ist  die  Verseifungszahl  oder  Köttstorfersche  Zahl  des  Fertes.

8)  Prüfung  auf  das  Vorhandensein  von  Phytosterin.

Wenn  die  vorhergehenden  Prüfungen  darauf  hinweisen,  daß  eine  Verfälschung  von  Schmala,  Talg  und
Oleomarga#ren  mit  Pflanzenölen  stattgefunden  hat,  so  ist  die  Untersuchung  auf  Phytosterin  anzustellen.  4½#
ohne  diese  Foraussefz###gen  zst  die  Prüfkezo  a#f  Plfosteren  so  häufig  ausauführen,  dass  im  Jahresdurchschnitte
  bei  den  genannten  Petten  auf  etia  26  nach  S  15  Abs.  6  der  Ausführungsbestimmungen  D
bei  einer  Beschaustelle  eur  Untersuchung  gelangende  Proben  ausser  den  Prũfungen  in  Perdachtsfũllen
noch  je  eine  sonstige  Prüfung  ouf  Pagfosteren  entfalzt.

Die  Prüfung  auf  das  Vorhandensein  von  Phytosterin  ist  in  folgender  Weise  auszuführen:

100  g  Fett  werden  in  einem  Kolben  von  1  Liter  Inhalt  auf  dem  Wasserbade  geschmolzen  und  mit
200  cem  alkoholischer  Kalilauge,  welche  in  1  Liter  Alkohol  von  70  Volumprozenten  200  g  Kaliumhydroxyd
enthält,  auf  dem  kochenden  Wasserbade  am  Rückflußkühler  verseift.  Nach  beendeter  Verseifung,  die  etwa  ½  Stunde
Zeit  erfordert,  wird  die  Seifenlösung  mit  600  cem  Wasser  versetzt  und  nach  dem  Erkalten  in  einem  Schütteltrichter
viermal  mit  Ather  ausgeschüttelt.  Zur  ersten  Ausschüttelung  verwendet  man  800  cem,  zu  den  folgenden  je
400  cem  Ather.  Aus  diesen  Auszügen  wird  der  Ather  abdestilliert  und  der  Rückstand  nochmals  mit  10  cem
obiger  Kalilauge  5  bis  10  Minuten  im  Wasserbade  erhitzt,  die  Lösung  mit  20  cem  Wasser  versetzt  und  nach  dem
Erkalten  zweimal  mit  je  100  cem  Ather  ausgeschüttelt.  Die  ätherische  Lösung  wird  viermal  mit  je  10  cem
Wasser  gewaschen,  danach  durch  ein  trockenes  Filter  filtriert  und  der  Ather  abdestilliert.  Der  Rückstand  wird  in
ein  efroa  8  com  Fassendes  lenderförmeges,  mef  Glasstopfen  verselenes  Glaschen  gehracht  und  bei  1000
getrocknet.  Der  erkaltete  Ruckstand  wird  mit  1  cem  unterhalb  500  siedenden  Petroleumũthers  ubergossen
  und  mit  einem  Glasstabe  eu  einer  pulverförmigen  Masse  eerdrũcht.  Alsdann  wird  das  verschlossene
  Gläschen  20  Minuten  lang  in  Wasser  von  15  bis  160  gestellt.  Hierauf  bringt  man  den
Inhalt  des  Gläschens  in  einen  Ke:en,  mat  Wattestopfen  versebenen  Trichter  und  bedeckt  diesen  mit
        <pb n="96" />
        —  78  —

einem  Uhrꝗqlase.  Nachdem  die  klare  Flũssigkeit  abgetropft  ist,  erden  Glasstab,  Gläschen  und  7##chterinhalt
  fünfmal  mit  je  0,5  ccm  kaltem  Petrolcumäther  nachgete  aschen.  Der  com  Classtobe,  zm  Oldschen
und  Trichter  sich  “*“e  uelöste  Fückstad  wird  alsdann  in  Ather  gelöst,  die  äg  in  ein
Glasschälchen  gebracht  und  der  Rückstand  nach  dem  Verdunsten  des  Aihers  bei  7000  getrochnet.
Darauf  setzt  man  1  bis  2  cem  Essigsäureanhydrid  hinzu,  erhitzt  unter  Bedeckung  des  Schälchens  mit  einem
Uhrglas  auf  dem  Drahtnetz  etwa  ½  Minute  lang  zum  Sieden  und  verdunstet  den  Überschuß  des  Essigsäureanbydrids
  auf  dem  Wasserbade.  Der  Rückstand  wird  drei-  bis  d#zermat  aus  geringen  Mengen,  etwa  7  cem
absolutem  Alkohol,  umkristallisiert.  Die  einæelnen  Rristallisationsprodukte  werden  unter  An:oendang  eines
xleinen  Platinkonus,  der  an  seinem  Spetzen  Ende  mit  zabfresichen  dusserst  klezen  Löchern  verschen
ist,  durch  Absaugen  von  den  Mutterlauqen  getrennt.  Von  der  2werten  Kristallisation  ab  wird  jedesmal  der
Schmelzpunkt  bestimmt.  Schmilzt  das  letzte  Kristallisationsprodukt  erst  bei  1170  (korrigierter  Schmelzpunkt)  oder
höher,  so  ist  der  Nachweis  von  Pflanzenöl  als  erbracht  und  das  Fett  als  verfälscht  im  Sinne  des  S  2æ1  der
Ausführungsbestimmungen  D  anzusechen.

h)  Bestimmung  der  freien  Fettsäuren  (des  Säuregrads).

5  bis  10  g  Feit  werden  in  30  bis  40  cem  einer  säurefreien  Mischung  gleicher  Raumteile  Alkohol  und
Ather  gelöst  und  unter  Verwendung  von  Phenolphtalein  (in  einprozentiger  alkoholischer  Lösung)  ols  Indikator
mit  1/10-Normal-Alkalilauge  titriert.  Die  freien  Fettsäuren  werden  in  Säuregrüäden  ausgedrückt.  Unter
Säuregrad  eines  Fettes  versteht  man  die  Anzahl  Kubikzentimeter  Normal-Alkali,  die  zur  Sattigung  von
100  g  Fett  erforderlich  sind.

Sollte  wũhrend  der  Titration  ein  Teil  des  Feftes  s#ch  ausscheiden,  so  mess  von  dem  Lösunosgemische
  von  neuem  zeagesetz  2cerden.

Schlußbericht.

Nach  Beendigung  der  Untersuchung  ist  deren  Ausfall  dem  zum  Beschauer  bestellten  Tierarzte  schriftlich
mitzuteilen,  sotoeit  dieser  das  Beschaubuch  fuhrt.
        <pb n="97" />
        79

Mersicht  uber  die  bei  der  chemischen  Untersuchung  der  Fette  ausauführenden  Pruifungen.

 

 

Schweineschmalz.  Talg.  Oleomargarin.  1)  Kunflspeisefett.  1

 

 

Margarine.

 

 

 

Auszuführen  bei
allen  von  einer  Sena)

  Drüfung,  ob  die  Hackstücke  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  entsprechen  und  gemäß  den  für
den  Inlandverkehr  bestehenden  Dorschriften  bezeichnet  sind  („Margarine“,  „Kunstspeisefett").
(Ausführungsbestimmungen  D  8  15  (2)  a  und  Anlage  c  C.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vor-dung  gemäß  8  15  (5)
if  der  Ausführungss.  —
pru#ung.  hesmmungen  ,  b)  Hrüfung  auf  äußere  Beschaffenheit:  Farbe,  Konsistenz,  Geruch  und  nötigenfalls  Geschmack,  auf
en  nommenen  «  Vorhandensein  von  Schimmelpilzen  und  Bakterienkolonien  sowie  auf  sonstige  Anzeichen  von  Ver—
pr  dorbensein.  (Ausführungsbestimmungen  D  8  15  (2)  b  und  Anlage  c  C.)
a)  Hrüfung,  ob  äußerlich  am  Fette  wahrnehmbare  UMerkmale  auf  eine  Derfälschung  oder  Zachmachung
E  oder  sonst  auf  eine  vorschriftswidrige  Beschaffenheit  hinweisen.  (Ausführungsbestimmungen  D
Auszuführen  bei  815  (3)  a  und  Anlage  d,  Zweiter  Abschnitt  L1.)
allen  gemäß  §  15  (5)  “
der  Ausführungs-  b)  Bestimmung  des  Drüfung  auf  den
bestimmungen  D  Persn.  vorgesshriehenen
ich,  mögens.  us  eha
entnommenen  Stich  führungsbe-  an  Sesamöl.
proben.  stimmungen  D  (Ausführungs-15
  (3)  d.)  i  bestimmungen  D
§  15  (3)  c.)
*  Bestimmungen  des  Brechungs-  —  —
vermögens.  i
(?-lnlaged,zweiterzlbschnittllLJ
Auszuführen  bei  b’  Orüfung  auf  Borsäure  (Anlage  d,  Sweiter  Abschnitt  II.)
den  gemäß  §  15  (sö)„  31.  »  »  »  »  "„
Ole.  c.  Sofern  die  Hrüfung  auf  Borsäure  ergebnislos  verläuft,  Hrüfung  auf  einen  weiteren  verbotenen
der  Ausführungs-  Stoff  je  nach  Lage  des  Falles.  (Anlage  d.  Sweiter  Abschnitt  II.)
bestimmungen  D  1
Z  d)  Drüfungen  auf  HOflanzenöle.  —  —
S  "b
Haupt-  entnemnen  Stich-  (Anlage  d,  Sweiter  Abschnitt  III.,
roben.  »  ,.  »
prüfuug.  p  Drüfung  nach  Bellier.  Sesamöl,

Drüfung  auf

Drüfung  auf  Sesamöl,  -  -Baumwollsamenöl.
-  .=  Baumwollsamenäöl.
  #
I

 

 

Auszuführen  bei
perdachtsgründen.

a)  Bestimmung  der  Jodzahl,  wenn  die  Refraktometerzahlen
bei  c0%  außerhalb  der  Grenzen  liegen:
(Anlage  d,  Sweiter  Abschnitt  III.)  #
«  I
«  l

;8,5—.31«,5  45,o—4«8,si  46  —  50

i
i
i
I
i
l
i
I
b.  Bestimmung  des  Säuregrads.  (Anlage  d,  Sweiter  Abschnitt  III.)

 

 

Auszuführen  bei
einer  beschränkteren
Anzabl  von  Hroben.

 

1

a)  Phytosterinacetatprobe,  wenn  die  Bestimmung  des
Brechungsvermögens,  die  Bestimmung  der  Jodzahl  und
die  Prüfungen  auf  Pflanzenöle  darauf  hinweisen,  daß
eine  Verfälschung  mit  Pflanzenölen  stattgefunden  hat,
sowie  bei  mindestens  einer  von  25  der  gemäß  8§  15  (6)

entnommenen  Stichproben.
(Anlage  d,  Sweiter  Abschnitt  III.,

 

 

 

 

b  Zestimmung  der  Derseifungszahl  in  mindestens  je  einer  Hrobe  einer  Sendung.  (Anlage  d.

Oweiter  Abschnitt  III.)

 

Sonstige  tierische  Fette  sind  wie  Talg  und  Gleomargarin  zu  untersuchen.
        <pb n="98" />
        Drut  und  Verlag  ber  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Medabolb  4  Söhne  in  Dresden.
        <pb n="99" />
        —  81  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

4.  Stück  vom  Jahre  1908.

 

———  —  —————..——  e..––––————  —

Inhalt:  Nr.  19.  Gesetz  über  die  Oberrealschulen.  S.  81.  —  Nr.  20.  Verordnung  zur  Ausführung  des  vorerwähnten

  Gesetzes.  S.  83.  —  Nr.  21.  Bekanntmachung,  die  Erhebung  von  Beiträgen  zur  Deckung  des
Bedarfs  des  Landeskulturrats  betr.  S.  130.  —  Nr.  22.  Bekanntmachung,  Anderung  der  Landwehrbezirkseinteilung
  für  das  Königreich  Sachsen  betr.  S.  131.  —  Nr.  23.  Bekanntmachung,  die  Ausdehnung
des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte  detr.  S.  132.  —  Nr.  24.  Verordnung,  die  Erweiterung
  der  Strafbefugnisse  des  derzeitigen  Gemeindevorstands  von  Stötteritz  betr.  S.  133.  —  Nr.  25.
Gesetz,  einen  Nachtrag  zu  dem  Finanzgesetze  auf  die  Jahre  1906  und  1907  betr.  S.  133.  —  Nr.  26.

Gesetz,  die  Aufhebung  der  über  die  Erbschaftssteuer  erlassenen  Gesetze  sowie  einige  Abänderungen  des  Gesetzes
über  den  Urkundenstempel  betr.  S.  134.

Nr.  19.  Gesetz
über  die  Oberrealschulen;

vom  8.  April  1908.

W,  Friedrich  August,  von  GCOIES  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
haben  beschlossen  und  verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  wie  folgt:

Allgemeine  Bestimmungen.

8  1.  Die  Oberrealschulen  gehören  zu  den  höheren  Lehranstalten  im  Sinne  von  §  1

des  Gesetzes  über  die  Gymnasien,  Realschulen  und  Seminare  vom  22.  August  1876  (G.
u.  V.-Bl.  S.  317  flg.).

Die  allgemeinen  Bestimmungen  in  8§  1  bis  35  dieses  Gesetzes  gelten  auch  für  die
Oberrealschulen;  die  für  die  Lehrer  an  den  Gymnasien  und  Realgymnasien  und  deren
Hinterlassene  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  gelten  in  gleicher  Weise  für  die  Lehrer
an  den  Oberrealschulen  und  deren  Hinterlassene.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  14.  April  1908.  13
        <pb n="100" />
        —  82  —

Besondere  Bestimmungen.

8  2.  Die  Oberrealschulen  haben,  wie  die  Gymnasien  und  Realgymnasien  die  Aufgabe,
ihre  Schüler  zu  einer  höheren  allgemeinen  Bildung  zu  führen,  sie  gründen  aber  dieselbe
vorzugsweise  auf  Unterricht  im  Deutschen  und  in  den  neueren  Sprachen  sowie  auf  Mathe—
matik  und  Naturwissenschaften  unter  Ausschluß  der  alten  Sprachen.

83.  Die  Lehrgegenstände  teilen  sich  in
1.  wissenschaftliche  Fächer,  welche  die  deutsche,  französische  und  englische  Sprache,
Religion,  Geschichte,  Erdkunde,  Naturwissenschaften,  Mathematik  und  in
2.  Künste  und  Fertigkeiten,  welche  Schreiben,  Zeichnen,  Singen  und  Turnen  in  sich
begreifen.
Für  die  Schüler  der  drei  Mittelklassen,  welche  davon  Gebrauch  zu  machen  wünschen,
soll  Gelegenheit  zur  unentgeltlichen  Erlernung  der  Stenographie  geboten  werden.

8  4.  Die  Verteilung  des  Unterrichtsstoffes  auf  die  einzelnen  Klassen  und  die  Lehrziele
in  den  einzelnen  Unterrichtsgegenständen  bestimmt  die  oberste  Schulbehörde.

Die  Stundenzahl  in  einer  Klasse  darf  ohne  Berücksichtigung  des  Unterrichts  in  der
Stenographie,  im  Turnen  und  Gesang,  über  32  wöchentlich  nicht  ansteigen.

8  5.  Jede  Oberrealschule  besteht  aus  neun  aufsteigenden  Klassen.  Sie  führen  die
Namen:  Sexta,  Quinta,  OQuarta,  Untertertia,  Obertertia,  Untersekunda,  Obersekunda,
Unterprima,  Oberprima.

Die  Aufnahme  in  die  unterste  Klasse  darf  nicht  vor  dem  erfüllten  neunten  Lebens—
jahre  erfolgen.

§  6.  Der  Unterrichtskursus  schließt  mit  einer  Reifeprüfung  ab.

Die  Einrichtung  dieser  Prüfung  bestimmt  die  oberste  Schulbehörde.

Die  Rechte,  welche  das  in  dieser  Prüfung  erworbene  Zeugnis  der  Reife  gewährt,
werden  durch  die  zuständigen  Behörden  festgestellt.

8  7.  Unser  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  ist  mit  der  Ausführung
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  beauftragt  und  hat  den  Zeitpunkt  zu  bestimmen,  mit
dem  es  in  Wirksamkeit  tritt.

Zu  dessen  Beurkundung  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser
Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Dresden,  den  8.  April  1908.

Friedrich  August.
Dr.  Heinrich  Beck.
        <pb n="101" />
        —  83  —

Nr.  20.  Verordnung
zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  8.  April  1908  über  die  Oberrealschulen;
vom  8.  April  1908.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  verordnet  das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen
Unterrichts  zugleich  im  Einverständnisse  mit  den  Ministerien  der  Finanzen,  der  Justiz  und
des  Innern  zu  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Oberrealschulen  vom  8.  April  190  8
folgendes:

1.

Zu  §  1.

Die  Bestimmungen  der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  22.  August
1876  über  die  Gymnasien,  Realschulen  und  Seminare  vom  29.  Januar  1877  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  43)  und  der  Verordnung,  Anderungen  und  Nachträge  zur  Verordnung  vom
29.  Januar  1877  betreffend,  vom  8.  Juli  1882  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  151)  gelten  unter
Ausschluß  der  lediglich  auf  andere  Schulgattungen  bezüglichen  Bestimmungen,  jedoch  einschließlich
  Punkt  1  3  der  Verordnung  vom  29.  Januar  1877  auch  für  die  Oberrealschulen.

82.

Zu  882  bis  4.
Für  die  Oberrealschulen  gilt  die  als  Beilage  A  angefügte  Lehr-  und  Prüfungsordnung.

83.
Zu  86  (3).

Die  Schüler  der  Oberrealschulen  werden  denjenigen  der  Gymnasien  und  Realgymnasien
hinsichtlich  der  Zulassung  zur  Ausbildung  und  Prüfung  für  den  Dienst  der  Bureaubeamten,
der  technischen  Unterbeamten  und  der  Beamten  im  Aufsichtsdienste  der  Zoll-  und  Steuer—
verwaltung  sowie  hinsichtlich  der  Ablegung  der  Feldmesserprüfung  gleichgestellt.

Das  Zeugnis  über  einjährigen  erfolgreichen  Besuch  der  Untersekunda  einer  Oberreal—
schule  verleiht  die  gleichen  Berechtigungen  wie  das  Zeugnis  über  den  einjährigen  erfolg—
reichen  Besuch  der  Untersekunda  eines  Gymnasiums  oder  Realgymnasiums  oder  das  Reife—
zeugnis  einer  Realschule.

Das  Reifezeugnis  einer  Oberrealschule  gewährt  das  Recht

1.  zum  Studium  an  der  Technischen  Hochschule,  der  Tierärztlichen  Hochschule,  der
Bergakademie,  der  Forstakademie,  der  Handelshochschule  und  an  allen  höheren
13
        <pb n="102" />
        —  84  —

Fachschulen  des  Landes,  sowie  zur  Zulassung  zu  allen  an  diesen  Anstalten  abzulegenden
  Prüfungen;

2.  an  der  Universität  Leipzig

a)  zur  Immatrikulation  für  eine  Disziplin  der  Philosophischen  Fakultät  sowie
zur  Zulassung  zur  großen  landwirtschaftlichen  Prüfung,  zur  pädagogischen
Prüfung  und  zur  Prüfung  für  das  höhere  Schulamt  in  der  mathematischnaturwissenschaftlichen
  Abteilung  sowie  in  der  neusprachlichen  und  geschichtlichen
  Gruppe  der  sprachlich-geschichtlichen  Abteilung;  nur  hat  der  Abiturient
für  die  Prüfung  in  der  sprachlich-geschichtlichen  Abteilung  durch  ein  Zeugnis
des  zuständigen  Rektors  über  genossenen  wahlfreien  Lateinunterricht  oder
durch  Prüfung  an  einem  sächsischen  Realgymnasium  nachzuweisen,  daß  er
sich  im  Lateinischen  die  Kenntnisse  erworben  hat,  die  zur  Aufnahme  in  die
Obersekunda  eines  Realgymnasiums  erforderlich  sind:

b)  zum  Studium  der  Rechte  und  zur  Zulassung  zur  ersten  juristischen  Staatsprüfung,
  wenn  neben  dem  Reifezeugnisse  ein  Zeugnis  über  die  an  einem
Realgymnasium  mit  mindestens  der  Zensur  „gut“  bestandene  Ergänzungsprüfung

  in  der  lateinischen  Sprache  beigebracht  wird;

3.  zur  Zulassung  zur  Ausbildung  und  Prüfung  für  den  höheren  technischen  Staatsdienst
im  Baufache,  im  Fache  der  Geodäsie  und  in  der  Berg=  und  Hüttenverwaltung
sowie  für  den  höheren  Staatsforstdienst  und  für  den  höheren  Gemeinde=  und  Privatforstdienst.


Bezüglich  der  sonstigen  Berechtigungen  der  Schüler  der  Oberrealschulen  ist  auf  die
einschlagenden  reichsrechtlichen  Bestimmungen  zu  verweisen.

84.
Zu  87.
Das  Gesetz  und  diese  Verordnung  treten  am  27.  April  1908  in  Kraft.

Dresden,  den  8.  April  1908.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
Dr.  Beck.

Mönch.
        <pb n="103" />
        A.

Tebr=  und  Prüfungsordnung
für  die  Oberreallschulen.

A.  Lehrordnung.

I.  Der  Unterricht  im  allgemeinen.

8  1.  Der  Unterricht  an  den  Oberrealschulen  umfaßt  folgende  Pflichtfächer:  Unterrichtsa)
  wissenschaftliche  Fächer:  Religion,  Deutsch,  Französisch,  Englisch,  Geschichte,  Erd-  gegenstände
kunde,  Naturkunde  und  Chemie,  Physik,  Rechnen  und  Mathematik;  (•philosophische
Propädeutik  darf,  aber  nur  auf  Grund  besonderer  Genehmigung  des  Ministeriums,
in  der  Prima  im  Anschluß  an  den  deutschen  oder  naturwissenschaftlichen  Unterricht
erteilt  werden];

b)  Künste  und  Fertigkeiten:  Linear=  und  Freihandzeichnen,  Schreiben,  Gesang,  Turnen.
Wahlfreie  Fächer  sind:
Stenographie  in  den  Klassen  IIIb,  III  a,  (Ibl),
kaufmännisches  Rechnen  (1  Stunde  zur  Ergänzung)  in  III,
Trigonometrie  1  Stunde  in  IIb  für  Schüler,  die  nicht  nach  II  a  übertreten  wollen,
in  den  Oberklassen:
Lateinisch,
Freihandzeichnen,
physikalische  und  chemische  Schülerübungen.

Ein  Schüler  darf  an  nicht  mehr  als  drei  wahlfreien  Stunden  teilnehmen.
Wo  die  Füglichkeit  besteht,  ist  das  Schulspiel  in  besonderen  Stunden  zu  pflegen.

8  2.  Wer  am  Unterrichte  in  wahlfreien  Fächern  teilnimmt,  ist  gehalten,  diesen  regel-Teilnahme  am
mäßig  zu  besuchen.  Der  Austritt  ist  nur  mit  dem  Schlusse  eines  Halbjahres  gestattet.  Unterrichte.
        <pb n="104" />
        Klassen  und
Klassenkurse.

Trennung  der
Rlassen  im
Unterrichte.

—  86  —

Vom  Turnen  und  Singen  kann  der  Rektor  auf  Grund  eines  ärztlichen  Zeugnisses  zeitweilig
  oder  auf  die  Dauer  befreien,  vom  Gesangsunterrichte  auch  dann,  wenn  vom  Gesanglehrer
  völliger  Mangel  an  Befähigung  zum  Singen  bezeugt  wird.

Schüler,  in  deren  Bekenntnisse  kein  Unterricht  erteilt  wird,  sind  von  den  Religionsstunden
durch  den  Rektor  zu  entbinden,  wenn  sie  das  14.  Lebensjahr  vollendet  haben  oder  der  Nachweis
  von  ihnen  beigebracht  wird,  daß  für  ihren  Religionsunterricht  möglichst  gesorgt  ist.  Dabei
wird  erwartet,  daß  für  Schüler  evangelisch-reformierten  Bekenntnisses  Gesuche  um  Befreiung
vom  Religionsunterrichte  möglichst  unterbleiben.  Von  römisch-katholischen  Schülern  ist,  auch
wenn  sie  das  1  4.  Lebensjahr  überschritten  haben,  die  Vorlegung  eines  Zeugnisses  über  den
ordnungsmäßigen  Besuch  des  katholischen  Religionsunterrichtes  einzufordern.

Dauernde  Befreiungen  vom  Unterrichte  in  einem  anderen  wissenschaftlichen  Fache  sind
ausgeschlossen.  Zeitweilige  Befreiungen  aus  besonderen  Anlässen  kann  nur  das  Ministerium
verfügen.

Schüler,  die  in  den  Pflichtfächern  erhebliche  Schwächen  zeigen,  können  durch  Beschluß  des
Lehrerkollegiums  von  der  Teilnahme  am  Unterrichte  in  wahlfreien  Fächern  ausgeschlossen
werden.

8  3.  Der  Unterricht  ist  nach  dem  Klassensysteme  zu  erteilen,  so  daß  jeder  Schüler  in
allen  Fächern  an  dem  Unterrichte  einer  bestimmten  Klasse  teilzunehmen  hat  und  imstande  sein
muß,  diesem  mit  Nutzen  zu  folgen.

Die  Oberrealschule  hat  9  aufsteigende  Klassen  mit  Jahreskursen,  die  von  Ostern  zu
Ostern  gehen,  nämlich:

3  Unterklassen  [Sexta,  Quinta,  Quartal,
3  Mittelklassen  Untertertia,  Obertertia,  Untersekundaj,
3  Oberklassen  [Obersekunda,  Unterprima,  Oberprima)j,

Ganz  ausnahmsweise  können  besonders  begabte  und  fleißige  Schüler  zu  Michaelis  in  die
nächst  höhere  Klasse  befördert  und  bei  andauernd  guter  Bewährung  Ostern  darauf  wiederum
versetzt  werden.

In  der  Oberprima  hat  jeder  Schüler  ein  volles  Jahr  zu  verbleiben.

Schüler,  die  die  Lehrziele  ihrer  Klasse  am  Ende  eines  Schuljahres  nicht  erreicht  haben,
sind  darin  noch  ein  weiteres  Jahr  zurückzuhalten.  Erreicht  ein  Schüler  auch  nach  zweijährigem
Besuche  einer  Klasse  ihr  Lehrziel  nicht,  so  ist  nach  den  Bestimmungen  in  §  57  Alsatz  4  zu
verfahren.

8  4.  Sämtliche  Klassen  empfangen  getrennten  Unterricht.  Doch  soll  die  Vereinigung
der  beiden  Primen  in  einzelnen  Fächern  zugelassen  werden,  wenn  eine  von  ihnen  weniger  als
1  0  Schüler  zählt,  beide  zusammen  weniger  als  30.
        <pb n="105" />
        —  87  —

8  5.  Die  Zahl  der  wöchentlichen  Lehrstunden  jeder  Klasse  ist  in  der  übersicht  §  41  Zahl  und  Verzusammengestellt.
  leilung  de-Die
  Lehrstunden  sind  möglichst  so  zu  verteilen,  daß  außer  Mittwochs  und  Sonnabends  stunder.
wenigstens  noch  an  einem  weiteren  Tage  der  Nachmittag,  und  zwar  zur  Pflege  des  Schulspiels,
frei  bleibt.
Die  späteren  Vormittags=  und  die  Nachmittagsstunden  sind  von  besonders  anstrengenden
Fächern  nach  Möglichkeit  frei  zu  halten.  Dem  Religionsunterrichte  sind,  soweit  es  angängig
ist,  die  ersten  Morgenstunden  zuzuweisen.  Am  Vormittage  beginnt  die  erste  Unterrichtsstunde
mit  Gebet.
Wenn  an  den  Vormittagen  fünf  Unterrichtsstunden  erteilt  werden,  so  sind  womöglich
zwei  aufeinanderfolgende  für  ein  Fach  zu  bestimmen;  die  erste  Lektion  vormittags  und
nachmittags  dauert  dann  50,  die  anderen  45  Minuten,  die  erste  Pause  vormittags  10,
die  dritte  20,  alle  anderen  Pausen  15  Minuten.  Der  Nachmittagsunterricht  beginnt  nicht
vor  3  Uhr.
Bei  vierstündigem  Vormittagsunterrichte  dauern  die  erste  und  dritte  Pause  10,  die  zweite
20  Minuten,  der  Nachmittagsunterricht  kann  um  2  Uhr  beginnen.
Über  die  Verteilung  des  Unterrichts  auf  die  einzelnen  Klassen  und  die  Lehrziele  enthält
das  Nähere  der  nachstehende  Lehrplan.

II.  Der  Unterricht  im  besonderen.

Vorbemerkung.  Die  Beschränkung  auf  zwei  neuere  Fremdsprachen  als  Pflichtfächer
ermöglicht  der  Oberrealschule,  mit  der  Untersekunda  einen  gewissen  Abschluß  zu  erreichen  und
so  die  Aufgabe  der  Realschule  mit  zu  erfüllen.

Religion.
8  6.  Der  Religionsunterricht  hat  vor  allem  auf  Erweckung  und  Belebung  des  christlich=  Lehraufgabe.
religiösen  Sinnes  und  auf  feste  Begründung  des  evangelischen  Glaubens  hinzuwirken.  Dazu
hat  er  den  Schülern  die  Kenntnisse  zu  vermitteln,  welche  zu  einem  eindringenderen  Verständnisse
der  Heiligen  Schrift  und  zur  richtigen  Erfassung  der  Kirchenlehre  im  Zusammenhange  mit  der
geschichtlichen  Entwickelung  der  Kirche  erforderlich  sind.

8  7.  Sexta,  3  Stunden.  Verteilung
Biblische  Geschichte  des  alten  Testaments.  Vor  den  Hauptfesten  sind  die  einschlagenden  risisine
Geschichten  des  neuen  Testaments  kurz  zu  behandeln.  Erklärung  und  Einprägung  des
1.  Hauptstücks.
Quinta,  3  Stunden.
Biblische  Geschichte  des  neuen  Testaments.  Wiederholung  des  1.,  Erklärung  und  Einprägung
  des  2.  Hauptstücks.
        <pb n="106" />
        —  88  —

Quarta,  2  Stunden.

Ergänzung  und  Vertiefung  der  biblischen  Geschichte  vornehmlich  des  neuen  Testaments  im
Anschlusse  an  das  Lesen  biblischer  Abschnitte.  Das  Allgemeinste  über  die  Bibel.  Erklärung
und  Einprägung  des  3.  Hauptstücks.

Untertertia,  2  Stunden.

Kurze  Einführung  in  die  neutestamentlichen  Schriften.  Lebensbild  Jesu  auf  Grund  der
Evangelien.  4.  und  5.  Hauptstück  und  vertiefende  Wiederholung  und  Ergänzung  des
Katechismusunterrichts  der  vorhergehenden  Klassen.

In  jeder  der  genannten  4  Klassen  ist  nach  einem  vorher  festzustellenden  Plane  eine
bestimmte  Anzahl  von  Bibelsprüchen  und  Kirchenliedern  durchzunehmen  und  einzuprägen,  wobei
die  für  die  Volksschulen  im  Auftrage  des  Ministeriums  herausgegebene  Schrift  „Der  kleine
Katechismus  Dr.  Martin  Luthers  nebst  Bibelsprüchen,  Kirchenliedern  und  Choralmelodien,
Dresden,  A.  Huhle“  zum  Anhalte  zu  dienen  hat.  Ferner  ist  in  diesen  Klassen  gelegentlich
das  Notwendigste  über  das  Kirchenjahr,  das  Landesgesangbuch,  die  Gottesdienstordnung,  die
Geographie  des  Heiligen  Landes  und  das  Leben  Luthers  mitzuteilen.

Obertertia  und  Untersekunda,  je  2  Stunden.

Fortgesetzte  Schriftlektüre  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Psalmen  und  Propheten,
der  Reden  Jesu,  der  Apostelgeschichte  und  leichterer  Briefe.

Zusammenhängende  Behandlung  des  Wesentlichsten  aus  der  Glaubens=  und  Sittenlehre,
sowie  aus  der  Kirchengeschichte  bis  zur  neuesten  Zeit  unter  Beschränkung  auf  die  der  Altersstufe
  gemäßen  und  für  die  religiöse  Bildung  der  Jugend  fruchtbaren  Stoffe.

Obersekunda,  2  Stunden.

Schriftlektüre:  solche  Abschnitte  des  alten  Testaments,  die  für  das  Verftändnis  des  neuen
Testaments  unentbehrlich  und  ethisch  besonders  wertvoll  sind.
Kirchengeschichte  der  apostolischen  Zeit  und  des  Mittelalters.

Unterprima,  2  Stunden.

Schriftlektüre:  ausgewählte  Kapitel  aus  dem  Römerbriefe,  ersten  Korintherbriefe,  Galaterbriefe
  und  Epheserbriefe.  Vollständige  Lektüre  eines  leichteren  Briefes,  z.  B.  des  Philipperbriefes,
  zur  Einführung  in  Pauli  Gedanken.

Kirchengeschichte  des  Reformationszeitalters  bis  1648.  Erläuterung  der  Conzfessio

Augustana.
Oberprima,  2  Stunden.

Schriftlektüre:  Das  Johannesevangelium.
Kirchengeschichte  der  Neuzeit  unter  besonderer  Berücksichtigung  der  Liebeswerke  der
evangelischen  Kirche.
        <pb n="107" />
        —  89  —

8  8.  In  allen  Klassen,  auch  in  den  obersten,  hat  die  praktisch-erbauliche  Rücksicht  insoweit  Bemerkungen.
zu  walten,  daß  der  Unterricht  nie  den  Charakter  einer  bloß  verstandesmäßigen  Unterweisung
annehmen  oder  einseitig  auf  die  Einprägung  eines  bestimmten  Wissensstoffes  bedacht  sein  darf.

Die  Glaubens=  und  Sittenlehre  in  Klasse  IIIa  und  IIb  ist  unter  Fernhaltung  aller
unnötigen  Systematik  in  möglichst  engem  Anschluß  an  den  früher  genossenen  Katechismusunterricht,
  die  Kirchengeschichte  auf  dieser  Stufe  vorwiegend  biographisch  zu  behandeln.  Wenn
auch  diese  Behandlung  dann  auf  der  Oberstufe  aufzugeben  ist,  so  sei  doch  ausdrücklich  gewarnt
vor  der  Herbeiziehung  unfruchtbaren  Wissensstoffes  und  dem  Bestreben  nach  Vollständigkeit  in
den  Einzelheiten.  Im  Mittelpunkte  des  gesamten  Religionsunterrichtes  hat  auf  allen
Stufen  die  Heilige  Schrift  zu  stehen.  Es  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  dies  namentlich  auch  in
den  Klassen  III  a  und  Ub  der  Fall  ist  und  nicht  etwa  in  diesen  die  Schriftlektüre  zugunsten
elner  übermäßig  eingehenden  Behandlung  der  sonstigen  Aufgaben  dieser  Stufe  ungebührlich
verkürzt  wird.  Wird  der  Unterricht  an  einer  Anstalt  von  mehreren  Lehrern  erteilt,  so  haben
sich  diese  wegen  der  einzuhaltenden  Lehrgänge  und  der  zu  stellenden  Forderungen  zu  einigen.

Bei  jedem  geeigneten  Anlasse  haben  die  Religionslehrer  den  Schülern  die  Verpflichtung
zum  regelmäßigen  Besuche  des  Gottesdienstes  nahezuführen.  Die  Texte  der  vorangegangenen
oder  bevorstehenden  Sonn=  und  Festtage  sind  öfters  im  Unterrichte  kurz  zu  besprechen.

Beutsch.
8  9.  Der  deutsche  Unterricht  hat  die  Schüler  dahin  zu  fördern,  daß  sie  in  ihrer  Mutter-  Lehrziel.
sprache  schriftlich  und  mündlich  ihre  Gedanken  klar,  wohlgeordnet  und  sprachrichtig  auszudrücken
vermögen.

Auf  der  obersten  Stufe  müssen  sie  ein  in  ihrem  Gedankenkreise  liegendes  Thema  ohne
erhebliche  Verstöße  gegen  die  Denk=  und  Sprachgesetze  sowie  gegen  den  guten  Geschmack  in
abhandelnder  Form  bearbeiten,  auch  über  ihnen  geläufige  Stoffe  sich  mündlich  im  Zusammenhange
  aussprechen  können.  Weiter  ist  zu  verlangen,  daß  sie  mit  dem  allgemeinen  Entwickelungsgange
  der  deutschen  Literatur  und  mit  den  hauptsächlichsten  Kunstsormen  der  Poesie  und  Prosa
bekannt  sind,  endlich,  daß  sie  eine  Anzahl  von  Meisterwerken  deutscher  Schriftsteller  mit  Verständnis
  gelesen  haben.
8  10.  Sexta,  7  Stunden  (einschließlich  1  Stunde  Geschichtserzählungen).  Verteilung
übungen  im  richtigen  und  sinngemäßen  Lesen,  im  Nacherzählen  von  Gehörtem  und  Ge-  aien.
lesenem  sowie  im  Vortragen  gelernter  kleiner  Gedichte  und  Prosastücke  aus  dem  Lesebuche.
Durchnahme  und  feste  Einübung  der  Lehre  vom  einfachen  Satze  und  von  seinen  wesentlichsten
Erweiterungen.  Das  Wichtigste  über  die  Wortklassen  (unter  Anwendung  der  lateinischen
Bezeichnungen),  ferner  über  die  Abwandlung  der  Haupt-,  Für=  und  Zeitwörter.

UÜbungen  in  der  Rechtschreibung  und  im  Gebrauche  der  wichtigsten  Satzzeichen.
1808.  14
        <pb n="108" />
        In  den  für  Geschichtserzählungen  bestimmten  Stunden  sind  die  wichtigsten  griechischen
und  germanischen  Sagen  zu  behandeln.  Hierzu  kann  das  Lesebuch  benutzt  werden.

Wöchentlich  eine  Arbeit  in  Reinschrift;  auf  2  Aufsätze  (Nacherzählungen)  und  2  Diktate
kommt  1  Spracharbeit.

Quinta,  5  Stunden.

Fortsetzung  der  übungen  im  Lesen,  Nacherzählen  und  Vortragen  auswendig  gelernter  Stücke.

Durchnahme  und  feste  Einprägung  der  verschiedenen  Arten  der  Nebensätze  und  der  diese
einleitenden  Bindewörter.  Ergänzung  des  in  VI  über  die  Erweiterungen  des  einfachen  Satzes
Mitgeteilten  unter  besonderer  Rücksichtnahme  auf  den  Gebrauch  der  Vorwörter.  Daneben
Behandlung  ausgewählter  Abschnitte  aus  der  gesamten  Formenlehre  nach  Maßgabe  des
Bedürfnisses.

Fortgesetzte  Übungen  in  der  Rechtschreibung  und  Zeichensetzung.

Arbeiten  wie  in  VI,  nur  daß  zu  Nacherzählungen  auch  kleine  freie  Erzählungen,  einfache
Beschreibungen  und  dergleichen  treten  können.

Quarta,  5  Stunden.

Übungen  im  Anschlusse  an  Musterstücke  des  Lesebuchs  wie  in  den  vorhergehenden  Klassen,
nur  unter  Steigerung  der  Anforderungen.

Behandlung  der  Satzgefüge  in  ihren  einfacheren  Formen,  tunlichst  im  Anschluß  an
inhaltlich  minder  bedeutende  Prosastücke  und  an  Musterbeispiele.  Das  Wichtigste  aus  der
Wortbildungslehre.  Gelegentliche  Hinweisungen  auf  die  Unterschiede  von  Volks=  und  Schriftsprache,
  auf  Mundartliches,  Altertümliches,  Bedeutungswechsel  und  dergleichen,  auch  Durchnahme
  von  Syntaktischem  aus  Anlaß  wahrgenommener  Unsicherheiten.

Schwierigere  Übungen  in  der  Rechtschreibung  (selten  Vorkommendes,  Eigennamen,  Titel,
Fremdwörter  usw.)  und  Zeichensetzung.  Alle  3  Wochen  ein  Aufsatz  (Um=  und  Nachbildungen
von  Gelesenem,  Inhaltsangaben  von  Lesestücken,  Beschreibungen,  Briefe  über  Erlebtes),  alle
2  Wochen  ein  Diktat  oder  eine  Spracharbeit.

Untertertia,  4  Stunden.

Durchnahme  und  Erläuterung  schwierigerer  Lesestücke,  vornehmlich  aus  dem  Gebiete  der
Geschichte,  Erd=  und  Naturkunde.  Behandlung  umfänglicherer  lyrischer  und  kleinerer  epischer
Gedichte  (Balladen);  dabei  kurze  Mitteilungen  über  das  Leben  und  die  Eigenart  der  Dichter.
Ubungen  im  Vortragen  auswendig  gelernter  Gedichte.

Besprechung  und  Einübung  der  schwierigeren  Formen  der  Satzgefüge  (mehrfach  zusammengesetzte
  Sätze,  Gliedersätze)  unter  Vorführung  und  Anleitung  zur  Nachbildung  von  Musterbeispielen.
  Gelegentliche  Ergänzung  des  von  VI  bis  IV  in  der  Grammatik  Behandelten  unter
sprachgeschichtlichen  Gesichtspunkten,  wie  auch  aus  Anlaß  hervorgetretener  Unsicherheiten  und
gangbarer  Verstöße.
        <pb n="109" />
        —  91  —

Alle  3  Wochen  ein  Aufsatz  (Beschreibungen,  leichte  Schilderungen,  schwierigere  Erzählungsaufgaben
  und  dergleichen).
Obertertia,  4  Stunden.

Klassenlektüre:  Ausgewählte  Abschnitte  aus  dem  Nibelungenliede  und  der  Gudrun  in
guter  Übertragung;  Wilhelm  Tell,  Herzog  Ernst,  Zriny  und  dergleichen;  Schillers  Glocke.
Schwierigere  Balladen  und  lyrische  Gedichte,  besonders  von  Schiller  und  Goethe.  Das  Bedeutendste
  aus  der  vaterländischen  Liederdichtung.  Bilder  aus  der  deutschen  Geschichte,  Lebensbeschreibungen
  deutscher  Männer.

Im  Anschlusse  an  die  Lektüre  Mitteilung  des  Wesentlichsten  über  den  allgemeinen
Entwickelungsgang  der  deutschen  Sprache  und  Dichtung  bis  Klopstock  unter  Fernhaltung  aller
für  die  Altersstufe  unfruchtbaren  Stoffe,  vornehmlich  bei  Behandlung  der  älteren  Zeit.  Das
Wichtigste  über  die  Dichtungs=  und  Versarten.

Vortragen  gelernter  Gedichte,  Ubungen  im  freien  Vortrage  (Wiedergabe  von  Gelesenem
oder  Vorgetragenem).

Das  Nötigste  aus  der  Stillehre  (über  den  Schmuck  der  Rede,  die  Stilarten,  Satzstellung,
Periodenbildung),  vornehmlich  an  Beispielen  einzuüben.  Behandlung  grammatischer  und
stilistischer  Einzelheiten  im  Anschlusse  an  die  Besprechung  der  Aufsätze  nach  Bedürfnis.

Alle  4  Wochen  ein  Aufsatz  (Schilderungen,  Betrachtungen,  Vergleichungen,  Behandlung
von  Sprichwörtern,  frei  erfundene  Erzählungen  usw.).

Untersekunda,  4  Stunden.

Klassenlektüre:  Hermann  und  Dorothea;  klassische  Bühnenstücke,  vornehmlich  solche  von
Schiller;  daneben  einzelne  der  größeren  kulturgeschichtlichen  Gedichte  Schillers,  ferner  nach
Inhalt  und  Form  bedeutende  Prosastücke.

Bilder  aus  der  Geschichte  der  deutschen  Dichtung  im  18.  und  19.  Jahrhundert,  zu
gruppieren  um  Klopstock,  Lessing,  Schiller  und  Goethe,  die  eingehender  zu  behandeln  sind.
Zum  Schlusse  auch  Ausblicke  auf  die  Zeit  nach  Goethes  Tod.

Oftere  Übungen  im  freien  Vortrage  (zuletzt  nach  bloßer  Skizze),  dann  und  wann  auch
im  Deklamieren.

Neben  stilistischen  übungen  verschiedener  Art  von  Zeit  zu  Zeit  leichte  logische  (Begriffsbestimmungen;
  Unterscheidung  von  Begriffen  nach  Inhalt  und  Umfang,  Verwandtschaft  und
Gegensatz;  Besprechung  sinnverwandter  Ausdrücke;  Warnung  vor  gangbaren  Fehlern  im
Urteilen  und  im  Schließen).  Im  Anschlusse  hieran  Übungen  im  Disponieren.  Eingehen  auf
Grammatisches,  Stilistisches  und  Metrisches  nach  Bedürfnis.

Alle  4  Wochen  ein  Aussatz  (schwierigere  Beschreibungen  und  Schilderungen,  Betrachtungen,
leichte  Charakteristiken,  auch  Auslassungen  in  abhandelnder  Form  über  Stoffe  aus  dem
Gedankenkreise  der  Schüler).

14
        <pb n="110" />
        —  92  —

Obersekunda,  4  Stunden.

Gang  durch  die  Entwickelung  der  deutschen  Sprache  und  Literatur  bis  zum  Ausgange  des
Mittelalters  an  der  Hand  der  hervorragendsten  Dichtungen  aus  dieser  Zeit.  In  der  Lektüre
treten  zur  volksmäßigen  Heldendichtung  das  Kunstepos  und  die  mittelalterliche  Lyrik.  Geeignete
Proben  sind  im  Urterte  zu  lesen,  an  anderen  ist  dieser  neben  die  Übertragung  zu  stellen.
Vieles  wird  nur  in  der  Übertragung  zu  lesen  sein.  Unterricht  im  Mittelhochdeutschen  ist  nur
in  dem  Maße  zu  erteilen,  als  er  durch  das  verständnisvolle  Lesen  geeigneter  Proben  im  Urterte
gefordert  wird.  Homers  Ilias  und  Odyssee  in  sorgfältig  erwogener  Verteilung  auf  Klassenund
  Hauslektüre.  Die  griechische  und  germanische  Sagenwelt  in  Gegenüberstellung.

Dramen  von  Schiller  und  Goethe  sind  der  planmäßig  geregelten  Privatlektüre  zuzuweisen
und  auf  Grund  dieser  im  Unterrichte  zu  behandeln.

Übungen  im  freien  mündlichen  Vortrage.

Anleitung  zur  Einteilung  und  richtigen  Anordnung  größerer  Gedankenkomplexe.  6  Aufsätze
  im  Jahre  ohne  die  Prüfungsarbeit.  (Erörterungen,  Abhandlungen,  Charakteristiken  für
Personen  der  Sagenwelt).  Daneben  kürzere  Klassenarbeiten  nach  Bedürfnis.

Unterprima,  4  Stunden.

Gang  durch  die  Entwickelung  der  deutschen  Sprache  und  Literatur  von  Luther  bis  Lessing
an  der  Hand  der  hervorragendsten  Schriftwerke  aus  dieser  Zeit.  In  der  Lektüre  sind  zu
behandeln  Abschnitte  aus  dem  Laokoon  und  der  Nathan  von  Lessing,  Schillers  Braut  von
Messina  und  je  ein  weiteres  Drama  von  Schiller  und  Goethe,  etwa  Wallensteins  Tod  und
Egmont.

Der  Privatlektüre  sind  neben  Werken  von  Schiller,  Lessing  oder  Goethe  auch  solche  von
Grillparzer,  Kleist  und  Hebbel  zuzuweisen.

Freie  Vorträge,  insbesondere  auch  über  Literaturwerke  der  Privatlektüre  oder  Teile  derselben.

Logisch-rhetorische  Übungen.  Aufsätze  ähnlich  wie  in  II  (Erörterungen,  Abhandlungen,
Charakteristiken).

Oberprima,  4  Stunden.

Gang  durch  die  Entwickelung  der  deutschen  Literatur  seit  Lessing  an  der  Hand  der  hervorragendsten
  Schriftwerke  aus  dieser  Zeit.  Die  Klassenlektüre  soll  Goethes  Iphigenie  und  die
Antigone  von  Sophokles  und  unter  Benutzung  eines  Lesebuchs  Proben  aus  der  Prosa  des
klassischen  Altertums  und  insbesondere  die  Germania  des  Tacitus  enthalten.

Im  übrigen  sind  Klassen=  und  Hauslektüre  der  Oberstufe  unter  Beachtung  der  den
früheren  Klassen  zugewiesenen  Werke  so  zu  gestalten,  daß  jedenfalls  kein  wichtiges  Drama  von
Lessing,  Goethe  und  Schiller  unbehandelt  bleibt,  daß  aus  der  Literatur  des  klassischen  Altertums
  noch  König  Odipus  und  Odipus  auf  Kolonos  von  Sophokles,  daß  aus  der  Prosa  der
        <pb n="111" />
        —  93  —

zweiten  Blüteperiode  unserer  Literatur  Goethes  Dichtung  und  Wahrheit  und  Schillers  philo—
sophische  Schriften,  dazu  auch  hervorragende  Werke  der  späteren  Zeit  ihre  Stelle  finden.
Vorträge,  Übungen  und  Aufsätze  wie  in  Ib.

8  11.  1.  An  jeder  Schule  muß  für  den  deutschen  Unterricht  der  Unter-  und  Mittelstufe  Bemerkungen.
ein  eingehender  Plan  vorhanden  sein,  der  die  Lehraufgaben  der  sämtlichen  Klassen  bis  ins
einzelne  genau  feststellt,  auch  die  Lesestücke  bezeichnet,  die  jedenfalls  auswendig  zu  lernen  oder
wenigstens  zu  behandeln  sind.  Wünschenswert  ist,  daß  er  auch  Winke  gibt  wegen  der  den
Schülern  zu  empfehlenden  häuslichen  Lektüre.

2.  Da  der  grammatische  Unterricht  der  Klassen  VI  bis  IV  die  allgemeine  Grundlage
  auch  für  die  grammatische  Unterweisung  in  den  Fremdsprachen  zu  schaffen  hat,  so  ist  es
unbedingt  erforderlich,  daß  die  Wortklassen,  der  einfache  Satz  und  seine  Erweiterungen  und
die  verschiedenen  Arten  der  Nebensätze  nach  einem  festen  Plane  und  unter  steter  Anwendung
der  vereinbarten  Kunstausdrücke  genau  durchgenommen  und  durch  zahlreiche  Ubungen  im  Satzzerlegen
  sicher  eingeübt  werden.  Dagegen  ist  die  Unterweisung  in  Formenlehre  und  Syntax
auf  eine  Auswahl  des  praktisch  Wichtigen  oder  sprachgeschichtlich  Bemerkenswerten  zu  beschränken.
  Zu  wünschen  ist,  daß  der  grammatische  Unterricht  durch  Anschluß  an  geeignete
Prosastücke,  Vorführung  von  Mustersätzen,  Bildung  von  Beispielen  nach  gegebener  Weisung,
gelegentlich  auch  durch  kleine  Denkübungen  möglichst  belebt  wird.

3.  Der  Lesebuchunterricht  hat  es  als  seine  Hauptaufgabe  anzusehen,  den  Gedankenkreis
  der  Schüler  zu  erweitern  und  zu  klären  und  diese  für  das  Große  und  Schöne  in  den
vorzuführenden  Lesestücken  zu  erwärmen,  hat  somit  immer  der  Form  und  dem  Inhalte  gleicherweise
  Aufmerksamkeit  zuzuwenden.  Die  Erklärung  von  Gedichten  hat  darauf  bedacht  zu  sein,
diese  im  wesentlichen  durch  sich  selbst  wirken  zu  lassen,  daher  nur  das  zum  Verständnis  Nötige
in  Kürze  hinzuzubemerken,  keinesfalls  aber  Sprach=  oder  Denkübungen  im  Anschluß  an  solche
vorzunehmen.  Von  umfangreicheren  Dichtungen  (Bühnenstücken,  Epen)  sind  in  der  Klasse
nur  ausgewählte  Stellen  zu  lesen;  das  Ubrige  ist  der  häuslichen  Lektüre  zuzuweisen  und  im
Unterrichte  nachträglich  zu  besprechen.  Soweit  Dichtwerke  dieser  Art  eine  bestimmte  Gliederung
aufweisen,  ist  diese  gebührend  zu  beachten,  wogegen  kleinere  Gedichte  möglichst  als  einheitliche
Ganze  zu  behandeln  sind.

4.  Bei  der  Beurteilung  der  Aufsätze  der  Unter=  und  Mittelstufe  ist  das  Hauptgewicht
  auf  Klarheit  und  Sprachrichtigkeit  zu  legen.  Die  Aufgaben  sind  so  zu  stellen,  daß  auf
diesen  Stufen  den  Schülern  völlig  freie  Erfindung  nicht  zugemutet  wird.  Soweit  sie  sich  nicht
an  bestimmte  Unterlagen  oder  Vorbilder  anlehnen,  ist  die  Bearbeitung  durch  Besprechen  des
Stoffes  unter  Hinweisung  auf  wesentliche  Gesichtspunkte  vorzubereiten.

5.  In  allen  Klassen  sind  die  Lernenden  planmäßig  im  zusammenhängenden
Sprechen  zu  üben,  wobei  die  Stufenfolge  einzuhalten  ist:  genaue,  dann  freiere  Nach-
        <pb n="112" />
        Lehrziel.

Verteilung
des  Unterrichtsstoffes.


—  94  —

erzählungen,  Inhaltsangaben,  eingehendere  Berichte  über  Gehörtes  oder  Gelesenes,  kleine  Vor—
träge  nach  ausführlichen,  dann  kürzeren  Entwürfen,  größere  Vorträge.

6.  Gangbare  Fremdwörter  sind  bei  gegebenem  Anlaß  zu  erwähnen  und  zu  erläutern.
Für  ihren  eigenen  Gebrauch  ist  den  Schülern  aber  angelegentlich  zu  empfehlen,  einer  möglichst
rein-deutschen  Ausdrucksweise  sich  zu  befleißigen.  Zu  wünschen  ist,  daß  überhaupt  der  Sinn
für  das  Volkstümliche,  schlicht  Natürliche  bei  ihnen  genährt  und  im  Stil  neben  der  Sprachrichtigkeit
  vornehmlich  die  Wahrheit  und  Einfachheit  angestrebt  wird.

7.  Da  der  deutsche  Unterricht  an  der  Oberrealschule  gegen  den  der  Gymnasien  und
Realgymnasien  wesentlich  vermehrt  ist  (4  1  Stunden  gegen  25,  bez.  29),  so  kann  er  in  den
Oberklassen  wohl  die  Aufgabe  mit  übernehmen,  die  Schüler  an  der  Hand  von  Literaturwerken
bis  zu  einem  gewissen  Grade  in  den  Geist  des  Altertums  einzuführen.  Diese  Aufgabe  kann
schon  darum  im  Rahmen  der  Oberrealschule  nicht  als  fremdartig  erscheinen,  weil  die  zweite
Blüteperiode  unserer  Literatur  von  antik-klassischem  Geiste  durchweht  war  und  dieser  auch  in
der  Zeit  nach  Goethe,  bis  zu  Geibel  herab  nicht  erloschen  ist.

8.  Bei  der  Lektüre  von  Literaturwerken  ist  eine  gedehnte,  zu  sehr  beim  Einzelnen  verweilende
  Behandlung  zu  vermeiden,  vielmehr  darauf  zu  achten,  daß  sie  auch  als  Ganze
recht  verstanden  und  genossen  werden.

9.  Es  erscheint  geboten,  daß  in  den  Oberklassen  neben  den  größeren  Aufsätzen  von  Zeit
zu  Zeit  kurze  Klassenarbeiten  geschrieben  werden,  bei  denen  vor  allen  Dingen  eine  knappe,  zutreffende
  und  wohlgeordnete  Wiedergabe  eines  den  Schülern  aus  dem  Unterrichte  bekannten
Stoffes  verlangt  wird.  Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  bleiben  den  einzelnen  Schulen
überlassen.

Franzöfisch.

8  12.  Gute  Aussprache,  fließendes  Lesen,  Sicherheit  in  den  Elementen  der  Grammatik
und  Stilistik.  Beim  Abschlusse  des  Lehrgangs  muß  der  Schüler  im  schriftlichen  und  mündlichen
  Gebrauche  der  Sprache,  wie  auch  in  der  Auffassung  von  gesprochenem  Französisch  geübt,
mit  dem  allgemeinen  Entwickelungsgange  der  Literatur  und  Kultur  des  französischen  Volkes
bekannt  und  ohne  wesentliche  Hilfe  imstande  sein,  Stellen  aus  Schriftwerken  der  letzten  drei
Jahrhunderte  zu  übersetzen.

8  13.  Sexta,  5  Stunden.

Einführung  in  die  Aussprache  und  die  Schreibweise  durch  Hör-,  Sprech-,  Lese=  und
Schreibübungen  einfachster  Art  über  Stoffe  aus  dem  nächsten  Anschauungskreise  der  Schüler.
Im  Anschlusse  an  diese  Ubungen  ist  das  Notwendigste  aus  der  Formenlehre  des  Nomens,  von
avoir  und  Etre  und  dem  regelmäßigen  Verbum  auf  er  kurz  durchzunehmen  und  einzuüben.

Niederschrift  von  Wörtern  und  Sätzen  ins  Tagebuch.  Von  Pfingsten  bis  Michaelis  alle
14  Tage  eine,  alsdann  alle  3  Wochen  zwei  Reinschristen.
        <pb n="113" />
        —  95  —

Quinta,  6  Stunden.

Erweiterung  der  regelmäßigen  Formenlehre;  das  Verbum  bis  zum  Abschluß  der  aktiven
und  passiven  Indikativformen  der  regelmäßigen  Konjugation.  Elementares  aus  der  Satzlehre.
Sprech-,  Lese=  und  Schreibübungen  wie  in  VI.

Alle  4  Wochen  drei  Reinschriften.

Quarta,  7  Stunden.

Abschluß  der  regelmäßigen  Formenlehre.  Verba  der  regelmäßigen  Konjugation  mit
orthographischen  Eigentümlichkeiten.  Anfänge  der  Lehre  vom  unregelmäßigen  Zeitwort.  Aus
der  Satzlehre  das  Wichtigste  über  den  Gebrauch  der  Fürwörter,  des  Konjunktivs  und  der
Partizipien.  Ubungen  wie  in  den  Klassen  vorher.

Alle  4  Wochen  drei  Reinschriften.

Untertertia,  6  Stunden.

Beginn  der  planmäßigen  Klassenlektüre.  Übersetzung  und  Erklärung  ausgewählter  prosaischer
  und  poetischer  Stücke  aus  dem  Lesebuche.  Im  Anschlusse  hieran  Sprechübungen  aller
Art,  auch  Mitteilungen  über  Frankreich,  dessen  Geschichte,  Sitten  und  Einrichtungen.

Die  unregelmäßige  Formenlehre  des  Zeitwortes  und  der  übrigen  Wortarten  unter  Fernhaltung
  alles  nur  selten  Vorkommenden.  Das  Wichtigste  aus  der  Syntax  des  Zeitwortes.

Alle  1  4  Tage  eine  Reinschrift.

Obertertia  und  Untersekunda,  je  4  Stunden.

Klassenlektüre  und  daran  sich  anlehnende  Ubungen  wie  in  IIIb,  die  Anforderungen  an
die  Schüler  sind  aber  zu  steigern,  auch  hat  die  Besprechung  der  Lesestücke  nach  der  Seite  des
Inhalts  wie  der  Form  tiefer  einzudringen  und  darauf  bedacht  zu  sein,  das  in  den  früheren
Klassen  über  Frankreich,  französische  Geschichte  und  Verhältnisse  vereinzelt  Gelernte  ergänzend
zu  wiederholen  und  unter  gewissen  Gesichtspunkten  zusammenzufassen.  Statthaft  ist,  daß  in
diesen  Klassen  an  Stelle  des  Lesebuchs  oder  abwechselnd  mit  diesem  leichtere  Geschichts=  oder
Bühnenwerke  aus  neuerer  Zeit  gelesen  werden.

Satzlehre:  Syntax  des  Zeitwortes  (Abschluß),  sodann  der  übrigen  Wortarten.  Behandlung
  von  Stilistischem  nach  Bedürfnis.  Häufige  Wiederholung  des  bis  dahin  in  der
Grammatik  Behandelten  unter  besonderer  Berücksichtigung  der  in  den  Arbeiten  hervorgetretenen
Unsicherheiten.

Alle  14  Tage  eine  Reinschrift.

Obersekunda,  4  Stunden;  Unter=  und  Oberprima,  4  oder  3  Stunden.

Lektüre.  Wiederholungen  aus  der  Grammatik.  UÜbungen  im  Vortrage  von  französischen
Gedichten  und  Prosaabschnitten.  6  Aufsätze  im  Jahre,  dazwischen  kurze  Arbeiten  in  der  Klasse.
        <pb n="114" />
        Bemerkungen.

—  96  —

8  14.  I.  Unter=  und  Mittelstufe.  1.  Große  Aufmerksamkeit  ist  von  Anfang  an  auf
die  Erzielung  einer  richtigen,  der  Sprechweise  eines  gebildeten  Franzosen  möglichst  nahe—
kommenden  Aussprache  der  Schüler  zu  verwenden.  Die  Erreichung  dieses  Zieles  ist  von
vornherein  wie  weiterhin  vornehmlich  durch  fleißiges  Vor=  und  Nachsprechen  und  unablässiges
Bekämpfen  unrichtiger  oder  nachlässiger  Aussprache  anzustreben.

2.  Im  Mittelpunkte  des  Unterrichts  haben  in  allen  Klassen  die  den  Schülern  nach  sorgfältiger
  Auswahl  vorzulegenden  fremdsprachlichen  Texte  zu  stehen.  An  sie  haben  nicht  nur
die  tunlichst  in  jeder  Stunde  vorzunehmenden,  vom  Nahen  zum  Fernerliegenden,  vom  Leichteren
zum  Schwierigeren  allmählich  fortschreitenden  Sprechübungen  sich  vornehmlich  anzulehnen,
sondern  auch  die  überwiegend  induktiv  zu  haltenden  grammatischen  Unterweisungen  der  unteren
Stufe.

3.  Der  Unterricht  in  Grammatik  hat  selten  Vorkommendes  und  Unwesentliches
grundsätzlich  fernzuhalten,  die  Hauptregeln  und  wichtigen  Ausnahmen  aber  genau  durchzunehmen,
  fest  einzuüben  und  unablässig  im  engsten  Anschluß  an  den  eingeführten  kurzen  Abriß
der  Grammatik  zu  wiederholen.  Seltenere  Formen  und  Gebrauchsweisen  sind,  soweit  nötig,
bei  der  Lektüre  und  Durchnahme  der  Arbeiten  nachzutragen.  Schwer  anzurechnen  sind  den
Schülern  die  groben  Verstöße  gegen  die  Haupt=  und  Grundregeln  der  Grammatik  und  die
häufig  durchgenommenen  Stilgesetze.

4.  Bei  der  Durchnahme  der  Lesestücke  ist  immer  auch  dem  Inhalte  und  der  künstlerischen
  Form  gebührende  Aufmerksamkeit  zuzuwenden.  Bei  deren  Auswahl  und  Besprechung
ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  Schüler  dann  und  wann  Einblicke  in  die  Entwickelung
des  französischen  Staats=  und  Geisteslebens  erhalten,  auch  einiges  über  besonders  bedeutende
Ortlichkeiten  und  Einrichtungen  Frankreichs  und  dergleichen  erfahren.  Von  einer  zusammenhängenden
  Behandlung  von  Literaturgeschichtlichem  ist  abzusehen;  es  genügen  gelegentliche
Mitteilungen  aus  diesem  Gebiete  im  Anschlusse  an  die  Klassenlektüre.

5.  Bezüglich  der  Art  der  schriftlichen  übungen  (Diktate,  übersetzungen  aus  der
fremden  Sprache  und  in  diese,  Nacherzählungen,  Umformung  von  Gelesenem,  einfache  Übungen
freier  Art)  wird  den  Schulen  eine  gewisse  Freiheit  gelassen.  Jedenfalls  aber  hat  in  diesen
Klassen  die  Übertragung  deutscher  Vorlagen  ins  Französische,  die  der  Befestigung  in  der
Grammatik  in  besonderem  Maße  dient,  ausreichende  Pflege  zu  finden.

II.  Oberstufe.  6.  Der  Unterricht  wird  in  der  Regel  in  französischer  Sprache  erteilt.
Bei  besonders  schwierigen  sprachlichen  oder  sachlichen  Erörterungen,  wo  der  Gebrauch  der
fremden  Sprache  ein  rasches  und  sicheres  Verständnis  gefährden  könnte,  ist  vorübergehend  die
Muttersprache  zu  Hilfe  zu  nehmen.

7.  Die  Elementargrammatik  gilt  beim  Eintritt  in  die  Obersekunda  als  abgeschlossen,
  doch  wird  es  nützlich  sein,  in  zeitweiligen  planmäßigen  Wiederholungen  die  Schüler  in
        <pb n="115" />
        —  97  —

der  Beherrschung  eines  klar  abgegrenzten  Systems  von  Hauptregeln  zu  erhalten.  Die  Lektüre
wird  dauernd  Gelegenheit  geben,  neben  synonymischen  und  stilistischen  auch  besondere  grammatische
  Erscheinungen  zu  beobachten  und  so  die  früheren  Kenntnisse  namentlich  nach  der  Seite
der  Syntax  zu  erweitern  und  zu  vertiefen.  Doch  ist  davor  zu  warnen,  den  Gang  der  Lektüre
dadurch  störend  zu  unterbrechen,  vielmehr  sind  Hinweise  und  Erläuterungen  dieser  Art,  wenn
sie  sich  nicht  mit  wenigen  Worten  erledigen  lassen,  an  das  Ende  von  Abschnitten  zu  legen.

8.  Die  Lektüre  steht  im  Mittelpunkte  des  gesamten  Unterrichts.  Ihrer  soll  der  Schüler
froh  werden,  indem  er  in  ihrer  Arbeit  auch  zu  einem  Genusse  kommt.  In  ihr  wird  gar
mancher  Satz  oder  Abschnitt  der  übersetzung  nicht  bedürfen.  Wo  aber  eine  solche  verlangt
wird,  ist  unerbittlich  darauf  zu  halten,  daß  schließlich  ein  tadelfreies  Deutsch  erreicht  wird,
wenn  auch  zunächst  eine  mehr  wortmäßige  Übersetzung  Annahme  findet.  Übertragungen  von
schwierigen  Abschnitten  in  dieser  Weise  empfehlen  sich  für  Klassenarbeiten.

9.  Unerläßlich  ist,  daß  die  Literaturwerke  für  die  drei  Oberklassen  in  einem  sehr  sorgfältig
  erwogenen  Plane  festgelegt  werden;  denn  die  Lektüre  soll  einmal  die  Schüler  an  charakteristischen
  Hauptwerken  mit  den  hervorragendsten  Vertretern  der  französischen  Literatur  bekannt
machen,  dann  aber  auch  sie  bis  zu  einem  gewissen  Grade  in  spezifisch  französische  Denkweise
und  in  die  Geschichte  und  Kultur  dieses  Volkes  einführen.  Dazu  wird  nötig  sein,  auch  der
Prosa  einen  genügenden  Raum  in  der  Lektüre  zuzuweisen.  (Eine  Zusammenstellung  geeignet
erscheinender  Literaturwerke  ist  als  Anhang')  unten  gegeben.  Daneben  konn  eine  Chresto- 



*)  Anhang:  Wenn  auch  die  Lektüre  an  den  Oberrealschulen  nie  eine  so  geschlossene,  einheitliche  Ordnung
wird  erfahren  können,  wie  sie  sich  an  den  Gymnasien  für  die  klassischen  Sprachen  herausgebildet  hat,  so  erscheint
  es  doch  nicht  überflüssig,  in  einem  Verzeichnis  geeigneter  Literaturwerke  einen  gewissen  Anhalt  zu  geben.

Französisch  IIa:  Corneille,  Le  Cid.  —  Daudet,  Contes  du  lundi.  Lettres  de  mon  moulin.
Le  Petit  Chose.  Tartarin  de  Tarascon.  —  D'Hérisson,  Journal  d'un  officier  Tordonnance.  —  Duruy,
Histoire  de  France.  RBegne  de  Louis  XIV.  —  Moliere,  L’avare.  —  Sandeau,  Mademoiselle  de  la
Seiglière.  —  Sarcey,  Le  siège  de  Paris.  —  Seribe,  Le  Verre  deau.  Bataille  de  dames  —  Thiers,
Bonaparte  en  Egypte.  Campagne  dlttalie.

Ib:  Augier,  Le  gendre  de  M.  Poirier.  —  Corneille,  Le  Cid.  Cinna.  —  Daudet,  Trente  ans  de
Paris.  —  D°Hérisson,  Journal  d'un  officier  dordonnance.  —  Guizot,  Histoire  de  laeivilisation.  —
Hugo,  Hernani.  —  Lanfrey,  Campagne  de  1806/07.—  Mignet,  Histoire  de  la  révolution  française.  —
Molière,  Lavare.  Le  bourgeois  gentilhomme.  —  Racine,  Athalie.  Iphigénie.  PbEdre.  —  Sandeau,
Mademoiselle  de  la  Seiglière.  —  Sarcey,  Le  siège  de  Paris.  —  Taine,  L’ancien  régime.  Napoléon.
Les  origines  de  la  France  contemporaine.  —  Voltaire,  Zaire.

Ia:  Augier,  Le  gendre  de  M.  Poirier.  —  Coppée,  Gedichte.  Ausgewählte  Erzählungen.  —
Corneille,  Polyeructe.  —  D’Hérisson,  Journal  d’un  officier  dordonnance.  —  Guizot,  Histoire  de  la
civilisation.  —  Hugo,  Gedichte.  —  Lanfre),  Campagne  de  1806/07.  —  Mignet,  Histoire  de  la  révolution.
française.  —  Mirabeau,  Ausgewählte  Reden.  —  Molière,  Le  misanthrope.  Les  précieuses  ridicules.
Tartuffe.  Les  femmes  savantes.  —  Pailleron,  Le  monde  on  Pon  sennuie.  —  Racine,  Britannicus.  —
Sandeau,  Mademoiselle  de  la  Seiglière.  —  Sarcey,  Le  siège  de  Paris.  —  Taine,  Lancien  régime.
Napoléon.  Les  origines  de  la  France  contemporaine.  —  Descartes,  Discours  de  la  méthode.

Englisch  IIa:  Diekens,  Christmas  Carol.  David  Copperfield's  schooldays.  —  lkriing,
Sketch  book.  —  Longfellow,  Evangeline.  —  Macaulay,  The  duke  of  Monmoutb.  Lord  Clive.

08.  15
        <pb n="116" />
        Lehrziel.

Verteilung
des  Unterrichtsstoffes.


—  98  —

mathie  verwendet  werden).  An  einem  Literaturwerke  (z.  B.  der  Iphigénie  en  Aulide)
wird  zu  zeigen  sein,  wie  weit  ein  französischer  Klassiker  antikem  Geiste  gerecht  zu  werden
vermag.

10.  Vorzunehmen  sind  reichliche  übungen  im  schulmäßig  mustergültigen  Vortrage
von  Prosaabschnitten  (ev.  unter  Benutzung  des  Textes)  und  Gedichten  (aus  dem  Gedächtnis)
auf  Grund  sorgfältiger  häuslicher  Vorbereitung.

1  1.  Das  französische  Diktat  bleibt;  die  Übersetzung  verschwindet  und  macht  dem  freien
Aufsatze  Platz,  zu  dem  in  planmäßigem  Aufbau  das  einfache  (mündliche  und)  schriftliche
Referat  über  Gelesenes,  Gehörtes,  Geschautes,  Erlebtes  ansteigt.

Englisch.

8  15.  Die  Bestimmungen  in  8  12  für  das  Französische  haben  auch  für  das  Englische
zu  gelten,  nur  sind  bei  der  geringeren  Gesamtstundenzahl  die  Anforderungen  entsprechend  zu
ermäßigen.

8  16.  Untertertia,  4  Stunden.

Einführung  in  die  englische  Aussprache  und  Schreibweise  durch  Hör-,  Sprech-,  Lese=  und
Schreibübungen.  Das  Wichtigste  aus  der  Formenlehre,  Anfangsgründe  der  Satzlehre.

Von  Pfingsten  ab  alle  4  Wochen  drei  Reinschriften.

Obertertia,  4  Stunden.

übungen  wie  in  Ulb.  Abschluß  der  Formenlehre,  Fortsetzung  der  Satzlehre,  vornehmlich
die  Syntax  des  Verbums.
Alle  1  4  Tage  eine  Reinschrift.

Untersekunda,  4  Stunden.
Häufige  Sprechübungen.  Durchnahme  und  Besprechung  gebaltreicher  größerer  Lesestücke
in  gebundener  und  ungebundener  Rede.

Warren  Hastings.  —  Scott,  Ivanhoe.  Kenilworth.  —  Shakespeare,  Julius  Caesar.  —  Tennyson,
Enoch  Arden.

Ib:  Byron,  Cbilde  Harold.  —  Dickens,  Christmas  Carol.  David  Copperflield.  The  cricket
on  the  hearth.  —  Goadby,  The  England  of  Shakespeare.  —  Macaulay,  The  duke  of  Monmouth.
History  of  England.  Lord  Clive.  Warren  Hastings.  —  Seeley,  The  expansion  of  England.  —
Shakespeare,  Coriolanus.  Julius  Caesar.  Macheth.  The  merchant  of  Venice.  Richard  II.
Richard  III.  —  Sheridan,  The  rivals.  —  Tennyson,  Enoch  Arden.  «

Ia:  Byron,  Childe  Harold.  Mazeppa.  Prisoner  of  Chillon.  —  Carlyle,  On  heroes.  —  Dickens,
Christmas  Carol.  The  cricket  on  the  hearth.  The  Pickwick  papers.  Sketches.  —  Green,  England
under  the  reign  of  George  III.  Modern  England.  —  Locke,  Essay  concerning  human  understanding.—
Macaulay,  History  of  England.  Warren  Hastings.  —  Mill,  On  liberty.  —  Milton,  Paradise  lost.  —
Scott,  The  lady  of  the  lake.  —  Seeley,  The  expansion  of  England.  —  Shakespeare,  Coriolanus.
Julius  Caesar.  Macbeth.  The  merchant  of  Venice.
        <pb n="117" />
        99  —

Abschluß  der  Satzlehre;  Wiederholung  und  Ergänzung  des  bis  dahin  durchgenommenen
grammatischen  Lernstoffes.  Gelegentlich  auch  einiges  Stilistische  und  Anweisungen  über  den
Wortgebrauch.

Alle  14  Tage  eine  Reinschrift.

Obersekunda,  3  Stunden;  Unter-  und  Oberprima,  3  oder  4  Stunden.

Lektüre.  Wiederholungen  aus  der  Grammatik.  Übungen  im  Vortrage  von  Gedichten  und
Prosaabschnitten.  6  Aufsätze  im  Jahre,  dazwischen  kurze  Klassenarbeiten.
In  den  Primen  sind  beiden  Fremdsprachen  zusammen  7  Wochenstunden  zuzuweisen.

8  17.  Die  in  §  14  für  das  Französische  gegebenen  Weisungen  leiden  sinngemäße  An=  Bemerkungen.
wendung  auch  auf  das  Englische.  Nur  ist  bei  der  geringeren  Stundenzahl  die  grammatische
Unterweisung  in  noch  höherem  Maße  durch  Ausscheidung  alles  für  das  nächste  Bedürfnis
entbehrlichen  Lehrstoffes  einzuschränken,  da  auf  Sicherheit  in  den  Hauptregeln  der  Grammatik
auch  im  Englischen  nicht  verzichtet  werden  kann.  Auch  werden  die  Mitteilungen  über  englische
Ortlichkeiten,  Einrichtungen  und  Zustände  sich  in  engeren  Grenzen  zu  halten  haben,  als  sie
in  §  14  unter  4  für  das  Frauzösische  gezogen  worden  sind.  Literaturgeschichtliches  kann  auf
der  Mittelstufe  bei  der  Kürze  der  zugemessenen  Zeit  nur  beiläufig  Berücksichtigung  finden.

Für  die  Lektüre  der  Oberstufe  überragt  Shakespeare  jeden  französischen  Schriftsteller  an
Bedeutung.  Sein  Julius  Cäsar  kann  gewählt  werden  für  die  Aufgabe,  die  im  Französischen
z.  B.  der  lphigénie  en  Aulide  zugewiesen  war.

Geschichte.
8  18.  Bekanntschaft  mit  den  Hauptbegebenheiten  der  politischen  Geschichte  sowie  mit  Lehrziel.
den  bedeutenderen  Vorgängen  auf  dem  Gebiete  des  Kultur=  und  Geisteslebens  in  ihren  Beziehungen
  zueinander  und  im  Zusammenhange  mit  der  Gesamtentwicklung.  Genauere  Kenntnis
der  vaterländischen  Geschichte.

8  19.  Sexta,  1  Stunde.  Verteilung
Siehe  §  10,  Absatz  4.  des  Unter-Quinta,
  2  Stunden.  richtsstoffes.

Bilder  aus  der  deutschen  Geschichte  bis  zur  Gegenwart.

Quarta,  2  Stunden.
Geschichte  des  Altertums  bis  zum  Ende  der  Völkerwanderung.

Untertertia,  2  Stunden.
Deutsche  Geschichte  von  der  Gründung  des  Frankenreichs  bis  zum  Augsburger  Religionsfrieden.


Obertertia,  2  Stunden.

Deutsche  Geschichte  vom  Augsburger  Religionsfrieden  bis  zum  Frieden  von  Tilsit  1807.
15“
        <pb n="118" />
        Bemerkungen.

—  100  —

Untersekunda,  2  Stunden.

Deutsche  Geschichte  der  neuesten  Zeit  bis  zur  Gegenwart.  Im  zweiten  Halbjahr  sind  die
wichtigsten  Tatsachen  vom  inneren  Ausbau  des  Reichs  und  von  seiner  Stellung  unter  den
Weltmächten  zum  Verständnis  zu  bringen.

Obersekunda,  3  Stunden.

Geschichte  des  Altertums  bis  zu  den  bedeutsamsten  römischen  Kaisern  einschließlich.  Von
der  orientalischen  Geschichte  ist  nur  heranzuziehen,  was  für  die  Entwickelung  der  antiken
Kultur  von  Einfluß  gewesen  ist.  In  der  griechischen  und  römischen  Geschichte  sind  Verfassungsund
  Kulturverhältnisse  zu  betonen.

Unterprima,  3  Stunden.

Deutsche  Geschichte  von  der  Urzeit  bis  1648.  Da  für  dieses  Pensum  in  den  Klassen
Quinta  bis  Obertertia  tüchtig  vorgearbeitet  worden  ist,  so  können  nun  Verfassungs=  und
Kulturgeschichte  in  einer  dem  Klassenstandpunkte  angepaßten  Darstellungsweise
  herangezogen,  die  Geschichte  der  Kreuzzüge,  der  Entdeckungen,  der  Reformation,  des
30  jährigen  Krieges  von  allgemeinen  Gesichtspunkten  aus  behandelt  werden.  Auf  die  außerdeutsche
  Geschichte  muß  der  Unterricht  hier  wie  auch  schon  in  den  Mittelklassen  soweit  eingehen,
als  sie  sich  mit  der  deutschen  berührt.

Oberprima,  3  Stunden.

Deutsche  Geschichte  von  16  48  bis  zur  Gegenwart.  Auch  hier  gilt,  was  für  Unterprima
gesagt  ist  über  das  Heranziehen  der  außerdeutschen  Geschichte  und  über  die  Vertiefung  der
Behandlungsweise  gegenüber  derjenigen,  die  dieser  geschichtliche  Stoff  in  Obertertia  und
Untersekunda  erfahren  hat.  Für  das  17.  und  18.  Jahrhundert  sind  die  Entwickelung  des
brandenburgisch-preußischen  Staates  und  der  seitdem  in  die  Erscheinung  tretende  deutsche
Dualismus,  für  das  19.  Jahrhundert  die  nationale,  geistige  und  wirtschaftliche  Entwickelung
Deutschlands  zu  betonen  und  mit  Belehrungen  über  die  soziale  Frage  der  Gegenwart  zu  verknüpfen.


8  20.  1.  Der  Geschichtsunterricht  hat  die  wichtige  Aufgabe,  die  Liebe  zum  Vaterlande
zu  wecken  und  zu  pflegen,  die  Lernenden  auf  die  idealen  Mächte,  die  in  der  Geschichte  der
Menschheit  wirksam  gewesen  sind,  wie  auf  die  ernsten  Lehren,  die  aus  ihr  zu  ziehen  sind,  eindringlich
  hinzuweisen,  nächstdem  sie  zum  Verständnis  der  Gegenwart  aus  der  Vergangenheit
heraus  anzuleiten.  Bei  dem  jugendlichen  Alter  der  Schüler  kann  diese  Aufgabe  nur  gelöst
werden,  wenn  der  Unterricht,  um  vollere  Wirkung  zu  erzielen,  sich  mit  dem  Nachweise  der
Hauptzusammenhänge  begnügt,  alles  minder  Wesentliche  beiseite  läßt  und  die  großen  Persönlichkeiten
  als  Träger  der  Entwickelung  soviel  als  möglich  in  den  Vordergrund  rückt.  Bei  der  Behandlung
  von  verfassungsgeschichtlichen,  kulturgeschichtlichen  und  volkswirtschaftlichen  Fragen
        <pb n="119" />
        —  101  —

ist  übel  angebrachte  Gründlichkeit  zu  vermeiden  und  alles  fernzuhalten,  wofür  nur  der  gereifte
Mann  volles  Interesse  und  Verständnis  hat.

2.  Die  Gedächtnisarbeit  ist  auf  das  Unerläßliche  zu  beschränken,  dieses  Wenige  aber
durch  häufige  Wiederholung  so  fest  einzuprägen,  daß  es  ein  dauernder  Besitz  bleibt.  Geboten
ist,  daß  die  Geschichtslehrer  jeder  Schule  im  Einverständnis  mit  dem  Rektor  wegen  des  auf
jeder  Stufe  den  Schülern  einzuprägenden  Gedächtnisstoffes  bindende  Vereinbarungen  treffen.

3.  Beim  Geschichtsvortrage  ist  die  Erwähnung  unnötiger  Namen  und  Zahlen  zu  ver—
meiden,  da  das  Erfassen  des  Wesentlichen  dadurch  beeinträchtigt  wird.

4.  In  allen  Klassen  sind  die  Schüler  häufig  zu  zusammenhängendem  Nacherzählen  an—
zuhalten.  Gute  Anschauungsmittel  find  bei  geeigneter  Gelegenheit  zu  benutzen,  aber  mit  Vor—
sicht,  daß  durch  sie  die  Aufmerksamkeit  nicht  auf  Nebensächliches  abgelenkt  wird.

5.  Die  Reifeprüfung  in  Geschichte  ist  überwiegend  als  Klassenprüfung  der  Oberprima
aufzufassen.  Insoweit  auf  Früheres  zurückgegriffen  wird,  kann  den  Prüflingen  nur  die  sichere
Bekanntschaft  mit  den  Hauptbegebenheiten  zugemutet  werden.  Es  ist  unstatthaft,  daß  dieses
Fach  in  den  letzten  Monaten  vor  der  Reifeprüfung  die  häusliche  Arbeit  der  Schüler  in
größerem  Umfange  für  sich  in  Anspruch  nimmt.

6.  In  den  Klassen  mit  deutscher  Geschichte  sind  bei  passender  Gelegenheit  Darstellungen
der  sächsischen  Vaterlandsgeschichte  und  Hinweise  auf  sächsische  Heimats-  und  Volkskunde
systematisch  und  organisch  einzufügen.

Erdkunde.

8  21.  Bekanntschaft  mit  den  Grundlehren  der  mathematischen  und  physischen  Erdkunde,
Verständnis  für  den  Zusammenhang  der  menschlichen  Kulturverhältnisse  mit  der  Beschaffenheit
der  Erdoberfläche,  Kenntnis  der  für  Handel  und  Industrie  wichtigsten  Städte,  Flüsse,  Gebirge,
Bodenerzeugnisse  usw.  und  der  bedeutendsten  Weltverkehrswege,  sicherer  Überblick  über  das
Erdganze  und  seine  Gliederung.  Genauere  Kenntnis  von  Mitteleuropa.

822.  Sexta,  2  Stunden.
Entwickelung  der  geographischen  Grundbegriffe  in  Anlehnung  an  die  nächste  örtliche  Umgebung.
  Eingehende  Behandlung  Sachsens;  das  Deutsche  Reich  in  kurzer,  auf  das  Wesentlichste
  sich  beschränkender  Darstellung.

Quinta,  2  Stunden.
Das  übrige  Europa  in  übersichtlicher  Behandlung.  Dabei  weitere  Einführung  in  die
geographischen  Grundbegriffe.
Quarta,  2  Stunden.
Kurze,  wesentlich  topographische  Behandlung  der  übrigen  Erdteile.  Uberblick  über  das
Erdganze  nach  dem  Globus;  dabei  Mitteilung  des  Nötigsten  aus  der  mathematischen  Geographie.

Lehrziel.

Verteilung
des  Unterrichtsstoffes.
        <pb n="120" />
        —  102  —

Untertertia,  2  Stunden.

Europa,  besonders  Mitteleuropa,  vornehmlich  nach  der  physischen  Seite  zu  behandeln,
unter  steter  Rücksichtnahme  auf  Handel  und  Verkehr.

Obertertia,  2  Stunden.
Abschluß  des  Pensums  der  IIIb.
Die  übrigen  Erdteile,  unter  denselben  Gesichtspunkten  wie  in  IIIb  zu  behandeln.

Untersekunda,  2  Stunden.

Ergänzende  und  vertiefende  Wiederholung  des  in  den  vorhergehenden  Klassen  Durchgenommenen,
  bei  gegebener  Gelegenheit  auch  Behandlung  wichtiger  Abschnitte  aus  der  mathematischen
  Geographie.

Das  Deutsche  Reich  und  seine  Schutzgebiete  überwiegend  unter  naturwissenschaftlichen
und  volkswirtschaftlichen  Gesichtspunkten.  Die  für  das  Deutsche  Reich  wichtigsten  Handelsund
  Verkehrswege  unter  gelegentlichen  Ausblicken  auf  den  Welthandel.

Obersekunda,  1  Stunde.

Wiederholung  wichtiger  Kapitel  aus  der  Länderkunde  der  außerdeutschen  Staaten  Europas
unter  steter  Hervorhebung  der  kausalen  Beziehungen.  Allgemeine  physische  Erdkunde  (Erscheinungen
  der  Lufthülle.  Ozeanographie.  Das  Land  und  die  Wechselbeziehungen  zwischen
Land  und  Meer).  Siehe  im  naturkundlichen  Pensum  dieser  Klasse  die  Abschnitte  aus  dem
Grenzgebiete  der  Geographie  und  Naturwissenschaften.

Unterprima,  1  Stunde.

Wiederholung  wie  in  Il#a  aus  der  Länderkunde  der  außereuropäischen  Erdteile.
Allgemeine  Verkehrs=  und  Wirtschaftskunde.
Mathematische  Erdkunde  siehe  unter  Mathematik.

Oberprima,  1  Stunde.

Die  Menschenwelt  nach  Rasse,  Sprache,  Religion.  Kulturgeographie  des  Deutschen  Reichs
in  kausaler  Behandlungsweise,  seine  wirtschaftlichen  Beziehungen  zu  seinen  Kolonien  und
anderen  Wirtschaftsgebieten.  Verbreitung  der  Deutschen  auf  der  Erde.

Bemerkungen.  8  23.  1.  Der  geographische  Unterricht  wird  seiner  wichtigen  Aufgabe  im  Lehrplan

der  Oberrealschule  nur  dann  gerecht,  wenn  er  auf  allen  Stufen  die  Lernenden  zum  denkenden

Erfassen  des  Vorgetragenen  nötigt,  auf  den  höheren  auch  zur  wirklichen  Einsicht  in  die  inneren
Zusammenhänge  fördert.

2.  Globus,  Karten  und  gute  Anschauungsmittel  sind  stetig  und  planmäßig  beim  Unterrichte

  zu  benutzen,  nicht  nur  zur  festen  Einprägung  des  Topographischen,  sondern  auch  um
        <pb n="121" />
        —  103  —

der  Anregung  des  geographischen  Beobachtens  und  Denkens  willen.  Empfehlenswert  ist,  daß
die  Schüler  von  Zeit  zu  Zeit  zum  Entwerfen  einfacher  Kartenskizzen  ohne  Wiedergabe
unwesentlicher  Einzelbeiten  angehalten  werden.

3.  Der  Gedächtnisstoff  ist  auf  das  Nötigste  zu  beschränken,  dieses  Wenige  aber,  vornehmlich
  durch  häufige  Wiederholungen,  fest  einzuprägen.  Die  Zahlen  sind  stark  abzurunden
und  durch  fortgesetztes  Vergleichen  zugleich  zu  erläutern  und  den  Schülern  gegenwärtig  zu  halten.
Der  Lehrvortrag  wird  wohl  tun,  der  Erwähnung  von  Namen  und  Zahlen,  die  nicht  gemerkt
zu  werden  brauchen,  sich  zu  enthalten  (vergl.  die  Bemerkung  zu  §  20  unter  3).

Uaturkunde  und  Chemie.

8  24.  Naturkunde.  Bekanntschaft  mit  den  Hauptvertretern  der  belebten  und  unbelebten
  Naturkörper  und  mit  den  Grundzügen  ihrer  systematischen  Gliederung.  —  Ulbersicht
über  die  Lebenserscheinungen  und  die  gegenseitigen  Beziehungen  zwischen  den  Organismen,
ihrer  Umwelt  und  dem  Menschen,  sowie  über  die  geologisch  wirksamen  Kräfte.  —  Verständnis
des  Baues  und  Lebens  des  menschlichen  Körpers,  insbesondere  auch  des  Sinneslebens  vom
Menschen.

Chemie.  Bekanntschaft  mit  den  wichtigsten  Elementen  und  Verbindungen.  —  Verständnis
  chemischer  Vorgänge,  auch  nach  ihrer  physikalischen  Seite  hin,  und  auch  ihrer  Bedeutung
  für  die  Lebenserscheinungen,  für  Ackerbau,  Industrie  und  Volkswirtschaft.

8  25.  Sexta,  2  Stunden.

Besprechung  vorliegender  einfach  gebauter  Blütenpflanzen,  insbesondere  einiger  einheimischen
  Charakterpflanzen.  Dabei  Entwickelung  der  botanischen  Grundbegriffe.  Kurze  Behandlung
  der  in  der  Umgegend  vorkommenden  Laubbäume  nach  Blatt  und  Frucht  (Sommer).

Besprechung  warmblütiger  Wirbeltiere  nach  vorgezeigten  Exemplaren  oder  Abbildungen
(Winter).

Quinta,  2  Stunden.
Besprechung  vorliegender  Blütenpflanzen  von  schwerer  erkennbarem  Bau.  Entwickelung
der  Begriffe  Art,  Gattung,  Familie  aus  dem  in  VI  und  V  Behandelten  (Sommer)).

Mitteilung  des  Wichtigsten  über  die  Wirbeltiere,  besonders  die  wechselwarmen,  und  die
Weichtiere  nach  vorgezeigten  Exemplaren  oder  Abbildungen  (Winter).

Quarta,  2  Stunden.

Einführung  in  das  natürliche  System.  Blütenbiologie.  Besprechung  der  bedeutendsten
ausländischen  Nutzpflanzen  (Sommer).

Ausgewählte  Vertreter  der  wichtigsten  übrigen  Klassen  der  wirbellosen  Tiere  (Winter).

Lehrziel.

Verteilung
des  Unterrichtsstoffes.
        <pb n="122" />
        —  104  —

Untertertia,  2  Stunden.

Besprechung  der  Gräser  und  Nacktsamer.  Übersichtliche  Behandlung  der  Kryptogamen,
auch  der  niederen  Pilze.  Das  Nötigste  aus  der  Physiologie  und  Anatomie  der  Pflanzen

(Sommer).
Überblick  über  das  Tierreich.  Bau  und  Lebenstätigkeit  des  menschlichen  Körpers  (Winter).

Obertertia,  3  Stunden.

Naturkunde,  1  Stunde.  Ausgehend  von  geologischen  Beobachtungen  am  Schulort
und  den  daselbst  allgemein  zugänglichen  Mineralien  und  Gesteinen  sind  allmählich  die  wichtigsten
Mineralien  und  die  kristallographischen  und  anderen  physiographischen  Grundlagen  der  Mineralogie
  zu  behandeln.

Chemie,  2  Stunren.  Gründliche  Einführung  in  das  Verständnis  der  chemischen  Prozesse.
  Grundzüge  der  Stöchiometrie.  Die  wichtigsten  Elemente,  vornehmlich  die  Nichtmetalle,
und  ihre  einfachsten  Verbindungen.

Untersekunda,  3  Stunden.

Naturkunde,  1  Stunde.  Die  in  Ill  a  gewonnene  Grundlage  ist  zu  ergänzen  und  durch
die  Hauptzüge  der  Gesteinskunde,  der  Paläontologie  und  historischen  Geologie  abzurunden.
Das  Verständnis  einer  geologischen  Karte  des  Heimatsortes  ist  anzustreben.  Rückblicke  auf
frühere  Pensen  und  Anbahnung  eines  Verständnisses  für  den  Zusammenhang  der  verschiedenen
Naturreiche.

Chemie,  2  Stunden.  Die  Metalle  und  ihre  für  Mineralogie  und  Technik  vornehmlich
in  Betracht  kommenden  Verbindungen.  Behandlung  einzelner  für  die  Industrie  (Zucker=  und
Seifenfabrikation,  Gerberei  usw.)  besonders  wichtiger  Abschnitte  der  organischen  Chemie.

Obersekunda,  3  Stunden.

Naturkunde,  2  Stunden.  Ergänzende  und  systematisch  gliedernde  Wiederholung  der
Mineralogie  und  Petrographie.

Kurzer  Rückblick  auf  das  Pflanzen=  und  Tierreich  unter  besonderer  Berücksichtigung  der
Organisationshöhe  und  der  ausgestorbenen  Formen.  Die  artbildenden  Faktoren.  Grundlagen
  der  Pflanzen=  und  Tierverbreitung.  Betrachtung  des  Floren=  und  Faunenverbandes
in  Wald  und  Wiese,  Wüste,  Hochgebirge,  Polargebiet  und  Meer.  Pflanzen  und  Tiere  als
Grundlagen  menschlicher  Kultur.

Chemie,  1  Stunde.  Ergänzende  und  systematisch  zusammenfassende  Wiederholung  der
Nichtmetalle  und  Leichtmetalle.  Eingehende  Behandlung  der  Salze,  Säuren,  Basen  auch  in
ihren  elektrochemischen  Beziehungen.  Behandlung  der  Tatsachen,  welche  die  Hypothese  von
der  Existenz  von  Atomen,  Molekülen  und  Jonen  stützen.  Gelegentliche,  im  früheren  Unter-
        <pb n="123" />
        —  105  —

richte  noch  nicht  behandelte  Kapitel  aus  der  Technologie  unter  besonderer  Berücksichtigung  der
heimischen  Industrie.
Unterprima,  3  Stunden.

Naturkunde,  2  Stunden.  Dynamische  und  historische  Geologie  unter  besonderer
Berücksichtigung  der  einschlägigen  Hypothesen  und  der  Lebewelt.  Zusammenfassung  und
Ergänzung  des  biologischen  Stoffes  früherer  Stufen  zu  einem  abgeschlossenen  Bilde  der
Beziehungen  der  Tiere  und  Pflanzen  zu  ihrer  Umgebung  und  zueinander.

Chemie,  1  Stunde.  Ergänzende  und  systematisch  zusammenfassende  Behandlung  der
Schwermetalle.  Thermochemie.  Periodisches  System.  Kritischer  Rückblick  auf  die  bisher
behandelten  Gesetzmäßigkeiten.  Technologie  wie  in  lI#.

Oberprima,  3  Stunden.

Naturkunde,  2  bis  1  Stunde.  Lebenserscheinungen  der  einzelligen  Pflanzen  und  Tiere.
Ihre  Beziehungen  zum  Haushalte  der  Natur  und  insbesondere  zum  Menschen.  Anatomie
und  Physiologie  des  Menschen.  übersicht  über  das  Sinnesleben  der  Menschen,  Tiere,  Pflanzen.
Entwickelung  der  Begriffe  Reiz,  Reflex,  Instinkt  und  Intelligenz.

Chemie,  1  bis  2  Stunden.  Organische  Chemie.  Die  wichtigsten  Kohlenstoffverbindungen
mit  kettenförmiger  und  ringförmiger  Anordnung  der  Kohlenstoffatome  unter  Bevorzugung  der
physiologisch  bedeutungsoollen.  Würdigung  des  Wertes  stereochemischer  Hypothesen  bez.  des
Verständnisses  der  Struktur  und  der  Entdeckung  von  Verbindungen.  Technologie  wie  in  IIa.

8  26.  1.  Der  naturbeschreibende  Unterricht,  dessen  Hauptaufgabe  es  ist,  die  Lernenden  Bemerkungen.
zur  scharfen  und  denkenden  Beobachtung  von  Naturerscheinungen  anzuleiten,  hat  nicht  nur
regelmäßig  auf  der  untersten  Stufe,  sondern  auch  weiterhin,  soviel  als  möglich,  von  beobachteten
Einzeldingen  und  Einzelvorgängen  auszugehen  und  von  da  aus  zur  Einordnung  in  größere
Gruppen  und  zur  Erklärung  fortzuschreiten.

2.  Bei  der  Besprechung  naturwissenschaftlicher  Stoffe  ist  stets  auf  Schärfe  und  Bestimmt—
heit  des  Ausdrucks  zu  halten,  dagegen  sind  wissenschaftliche  Kunstausdrücke  nur  insoweit  einzuführen,
  als  es  unbedingt  geboten  erscheint.  Auf  den  Umfang  des  Wissens  ist  in  allen
naturbeschreibenden  Fächern  weniger  Gewicht  zu  legen  als  darauf,  daß  das  Wesentliche  genau
beobachtet  und  scharf  aufgefaßt  worden  ist,  wobei  die  häufige  Übung  der  Schüler  in  der
Wiedergabe  des  Beobachteten  und  Besprochenen  durch  einfache,  schematische  Zeichnungen  die
besten  Dienste  leisten  wird.

3.  Wünschenswert  ist,  daß  die  Schüler  nicht  nur  die  Sammlungen  der  Schule  allmählich
genau  kennen  lernen,  sondern  auch  zum  Beobachten  und  Sammeln  in  der  nächsten  Umgebung
angehalten  und  daß  dann  und  wann  naturkundliche  Ausflüge  mit  ihnen  vorgenommen  werden.

4.  Von  Anfang  an  ist  der  naturkundliche  Unterricht  nach  biologischen  Gesichtspunkten

zu  erteilen.  Dabei  ist  mit  Beharrlichkeit  der  Unterschied  zwischen  Hypothesen  und  Tatsachen
1906.  16
        <pb n="124" />
        Lehrziel.

Verteilung
des  Unterrichtsstoffes.


—  106  —

festzuhalten  und  insbesondere  auf  der  Oberstufe  dem  Abirren  der  Phantasie  und  vagen
metaphysischen  Spekulationen  vorzubeugen.

5.  Der  chemische  Unterricht  muß  auf  innige  Verknüpfung  seiner  Lehren  mit  verwandten
Wissensgebieten  bedacht  sein.  Das  Streben  nach  systematischer  Vollständigkeit  darf  nicht  dazu
verführen,  minder  wichtige  Elemente  und  Verbindungen  durchzunehmen.  Ausdrücklich  gewarnt
wird  vor  starker  Betonung  des  Gedächtnisstoffes  und  vor  breiter  Behandlung  der  Stöchiometrie.

6.  In  den  Wissenschaften,  die  sich  mit  dem  Problem  des  Lebens  in  seinen  vielgestaltigen
Einzelfragen  beschäftigen,  bleibt  eine  trotz  aller  Fortschritte  nie  sich  minrernde  Summe  des
Wunderbaren,  Unerforschlichen  bestehen.  Dies  kann  auch  schon  dem  reiferen  Schüler  recht
nahe  gebracht  werden,  und  eine  gewisse  Bescheidenheit  und  Andacht  gegenüber  den  höchsten
Fragen  sind  darum  natürliche  ethische  Wirkungen  eines  gut  und  erzieherisch  ernst  geleiteten
naturwissenschaftlichen  Unterrichts.

Physik.

8  27.  Sichere  Kenntnis  der  wichtigsten  Erscheinungen  und  Gesetze  aus  allen  Gebieten
der  Physik.  Bekanntschaft  mit  der  mathematischen  Darstellung  der  Hauptgesetze  und  mit  den
wichtigsten  Lehren  der  mathematischen  Erd-  und  Himmelskunde.  Übung  im  physikalischen
Beobachten.

8  28.  Obertertia,  3  Stunden.

Allgemeine  Eigenschaften  der  Körper.  Behandlung  der  einfachsten  Erscheinungen  aus  dem
Gebiete  der  Mechanik  fester,  flüssiger  und  gasförmiger  Körper.  Akustik  und  das  Einfachste
aus  der  Optik  (geradlinige  Fortpflanzung,  Reflexion  und  Brechung).

Untersekunda,  3  Stunden.

Fortsetzung  der  Optik  (optische  Instrumente,  Dispersion).  Wärmelehre.  Magnetismus
und  Elektrizität.  Zum  Schlusse  Rückblicke  auf  das  bis  dahin  Behandelte  unter  Hinweisen
auf  die  Zusammenhänge  in  den  Naturerscheinungen.

Obersekunda,  3  Stunden.

Mechanik  J.  Teil.  Wärmelehre  mit  Einschluß  der  Meteorologie.

Unterprima,  3  Stunden.

Mechanik  II.  Teil.  (Kreisbewegung  und  schwingende  Bewegung.  Pendel.  Trägheitsmoment.
  Wellenlehre).  Akustik.  Optik.
Mechanik  III.  Teil.  (Kosmische  Mechanik).

Oberprima,  3  Stunden.
Magnetismus  und  Elektrizität.  Zusammenfassende  Wiederholungen.
        <pb n="125" />
        —  107  —

8  29.  1.  In  keinem  anderen  Schulfache  liegen  für  die  Trennung  des  gesamten  Pensums  Bemerkungen.
in  zwei  übereinander  geordnete  Kurse  soviel  praktische  Erfahrungen  und  soviele  ausführliche
Bearbeitungen  gedruckt  vor  wie  in  der  Physik.

2.  Dem  Unterricht  auf  der  Mittelstufe  fällt  die  Aufgabe  zu,  nach  einem  wohlerwogenen
Plane  alle  Grundlehren  der  Physik  zum  sicheren  Verständnis  zu  bringen.  Dabei  wird  die
mathematische  Darstellung  gegenüber  dem  Experiment  ganz  zurücktreten.

3.  Auf  der  Oberstufe  wird  der  mathematischen  Darstellung  der  Gesetze  mehr  Raum  zu
gewähren  sein.  Es  behält  das  Experiment  aber  auch  in  den  Oberklassen  seine  grundlegende
Bedeutung,  ist  doch  bis  in  die  wichtigsten  Entdeckungen  der  neuesten  Zeit  hinein  die  Physik
eine  experimentell  fortschreitende  Wissenschaft  geblieben.

4.  Ausdrücklich  sei  vor  zwei  Fehlern  gewarnt.  Nämlich  vor  einem  Übermaß  mathematischer
Behandlungsweise  und  vor  einem  Auflösen  der  Vorführungen  in  eine  Reihe  glänzender
Experimente,  an  denen  die  Schüler  staunend  sich  ergötzen,  ohne  sie  mit  dem  Verständnis  bis
ins  Einzelne  zu  durchdringen.

5.  Durch  alle  Klassenstufen  wird  es  eine  dauernde  Aufgabe  des  Unterrichts  sein  müssen,
den  Schüler  zum  verständnisvollen  Beobachten  physikalischer  Erscheinungen  des  täglichen  Lebens
anzuhalten,  so  daß  er  sich  schließlich  in  der  Beurteilung  der  unermeßlichen  Fülle  physikalischer
Vorgänge,  die  sich  zu  jeder  Zeit  und  an  jedem  Orte  um  ihn  abspielen,  sicher  fühlt.

6.  Wie  in  den  Lehrzielen  die  mathematische  Erd=  und  Himmelskunde  zusammengefaßt
sind,  so  müssen  auch  der  mathematische  und  physikalische  Unterricht  in  Unterprima  hierbei
genau  Hand  in  Hand  gehen.

7.  Auch  in  der  Physik  ist  jederzeit  in  scharfer  Weise  zwischen  Hypothese  und  sicherem
wissenschaftlichem  Ergebnis  zu  unterscheiden.

8.  Die  physikalischen  Schülerübungen  der  Oberklassen  können  nach  den  an  den  Schulen
hierfür  gegebenen  Bedingungen  verschieden  gestaltet  werden.

Rechnen  und  Mathematik.

8  30.  Sicherheit  und  Gewandtheit  im  bürgerlichen  Rechnen.  Lehrziel.

In  der  Arithmetik  und  Algebra  müssen  die  Schüler  einen  klaren  Überblick  über  den
Aufbau  der  7  Rechnungsarten  haben,  arithmetische  Umformungen  geschickt  und  mit  Verständnis
für  die  Gründe  des  dabei  einzuschlagenden  Verfahrens  ausführen  können,  sie  müssen  den  Begriff
  Funktion  im  Rahmen  des  Schulunterrichts  klar  erfaßt  haben  und  imstande  sein,  nicht  zu
schwere  Aufgaben  aus  dem  Anwendungsgebiete  der  einfacheren  unendlichen  Reihen,  der
Kombinatorik  und  des  binomischen  Lehrsatzes,  dazu  auch  Gleichungen  mit  einer  Unbekannten
bis  zum  3.  Grade  und  solche  mit  zwei  Unbekannten  vom  2.  Grade  zu  lösen.

16“
        <pb n="126" />
        Verteilung
des  Unterrichtsstoffes.


—  108  —

In  der  Geometrie  müssen  sie  im  Rahmen  des  Schulunterrichts  sichere  Kenntnisse  im
Gebiete  der  Planimetrie,  Stereometrie,  Trigonometrie  und  analytischen  Geometrie  der  Ebene
besitzen  und  Aufgaben,  die  nicht  künstlich  schwer  gemacht  sind,  lösen  können.

831.  Sexta,  4  Stunden.

Die  vier  Grundrechnungsarten  mit  uhbenannten  und  benannten  ganzen  Zahlen.  Das
Dezimalsystem  in  Münzen,  Maßen  und  Gewichten.  Teilbarkeit  und  Zerlegung  in  Faktoren.
Häufiges  Kopfrechnen  mit  kleinen  Zahlen.

Alle  3  Wochen  zwei  Reinschriften.

Quinta,  4  Stunden.

Das  Rechnen  mit  Dezimalen  und  gemeinen  Brüchen.  Kopfrechnen  wie  in  VI.
Alle  2  Wochen  eine  Reinschrift.

Quarta,  6  Stunden.

Rechnen.  Zusammengesetzte  Aufgaben  aus  der  Bruchrechnung.  Verwandlung  gemeiner
Brüche  in  Dezimalbrüche  und  umgekehrt.  Einfache  und  zusammengesetzte  Schlußrechnung.
Einfache  Beispiele  der  Prozent=  und  Zinsenberechnung  (4  Stunden).  Reinschriften  wie  in  V.

Geometrie.  Anschauliche  Entwickelung  der  geometrischen  Grundbegriffe.  Die  Lehre
von  den  Geraden,  Winkeln  und  von  den  Dreiecken  bis  zu  den  Kongruenzsätzen.  Unterweisung
im  Gebrauche  der  Zeicheninstrumente,  einfachste  Konstruktionsaufgaben  (2  Stunden).

Untertertia,  6  Stunden.

Rechnen.  Prozent=  und  Zinsrechnung.  Abschluß  des  bürgerlichen  Rechnens  (2  Stunden).

Geometrie.  Anwendung  der  Kongruenzsätze.  Das  Viereck.  Kreis  und  Winkel  im
Kreise.  Flächenvergleichung  bis  zu  dem  Pythagoreischen  Lehrsatze  (2  Stunden).

Arithmetik  und  Algebra.  Die  vier  Grundrechnungsarten  mit  allgemeinen  Zahlen.
Reine  und  angewandte  Gleichungen  1.  Grades  mit  einer  Unbekannten  (2  Stunden).

Im  Rechnen  alle  4,  in  Mathematik  alle  3  Wochen  eine  Reinschrift.

Obertertia,  5  Stunden.

Kaufmännisches  Rechnen.  Diskontrechnung.  Einfache  Zinseszinsrechnung  unter
Benutzung  von  Potenztabellen.  Effektenrechnung.  (1  Stunde).

Geometrie.  Flächenausmessung.  Proportionalität  und  Ahulichkeit.  Anwendung  der
Ahrlichkeitslehre  auf  das  rechtwinklige  und  schiefwinklige  Dreieck  und  auf  den  Kreis  (2  Stunden).

Arithmetik  und  Algebra.  Proportionen.  Potenzen  mit  ganzen  positiven  Erxponenten.
  Quadratwurzeln.  Fortgesetzte  Übungen  im  Ansetzen  und  Auflösen  linearer
Gleichungen  mit  einer  Unbekannten  (2  Stunden).

Reinschriften  wie  in  III  b.
        <pb n="127" />
        —  109  —

Der  einstündige  wahlfreie  Unterricht  (§  1  Absatz  2)  in  dieser  Klasse  hat  das  im  kaufmännischen
  Rechnen  bis  dahin  Behandelte  zu  befestigen,  weiter  einzuüben  und  nach  den  besonderen
Bedürfnissen  der  Lernenden  zu  ergänzen,  ohne  Hausarbeiten  zu  verlangen.

Untersekunda,  5  Stunden.

Kaufmännisches  Rechnen.  Wechselrechnung,  Kontokorrente  (1  Stunde).

Geometrie.  Regelmäßige  Vielecke.  Kreisausmessung.  Wiederholung  der  gesamten
Planimetrie.  Stereometrie  (2  Stunden).

Arithmetik  und  Algebra.  Lineare  Gleichungen  mit  2  Unbekannten.  Wurzelsitze.
Logarithmen  und  ihre  Anwendung  auf  Kubikwurzeln,  Zinseszins=  und  Rentenrechnung.
Quadratische  Gleichungen  mit  einer  Unbekannten  (2  Stunden).

Reinschriften  wie  in  IIIb.

Der  einstündige  wahlfreie  Unterricht  (§  1  Absatz  2)  soll  Schüler,  die  nach  Durchlaufen
dieser  Klasse  abgehen  wollen,  in  die  Goniometrie  und  die  Anfangsgründe  der  ebenen  Trigonometrie
  einführen,  Hausarbeiten  aber  nicht  verlangen.

Obersekunda,  6  Stunden.

Geometrie.  Vertiefung  und  weiterer  Ausbau  einzelner  Abschnitte  der  Planimetrie
(Verallgemeinerung  des  Pyth.  Lehrsatzes,  Ergänzungen  früherer  Beweise  für  den  Fall  der
Inkommensurabilität  zweier  Strecken  u.  ä.  m.,  Konstruktionsaufgaben  mit  Determination,
weitere  Aufgaben  mit  algebraischer  Analysis).  Dazu  die  Lehre  von  den  harmonischen  Punkten
und  Strahlen,  Polen  und  Polaren,  Ahnlichkeitspunkten.  Goniometrie  und  Trigonometrie.

Arithmetik  und  Algebra.  Erweiterung  und  Vertiefung  der  Lehre  von  den  Potenzen,
Wurzeln  und  Logarithmen.  Systematische  Zusammenfassung  der  7  Rechnungsarten;  Rückblick
auf  die  nach  und  nach  nötig  gewesene  Erweiterung  des  Zahlbegriffs  durch  Bildung  der  negativen,
gebrochenen,  irrationalen,  imaginären  Zahl.  Die  imaginären  und  komplexen  Zahlen.  Abbildung
des  Zahlensystems  als  Zahlenebene.

Fortgesetzte  Ubung  im  Auflösen  von  Gleichungen  des  1.  Grades  mit  einer  und  mehreren
Unbekannten,  des  2.  Grades  mit  einer  Unbekannten.  Gleichungen  2.  Grades  mit  zwei
Unbekannten.  Empirische  Abbildung  geeigneter  Gleichungen  auf  karriertem  Papier.  Wurzeln
der  Gleichungen  bei  solcher  Abbildung.  Abbildung  der  Gleichung  Vy  =  log  X  an  geeigneter
Stelle  des  arithmetischen  Pensums.

6  Hausarbeiten,  kurze  Klassenarbeiten  nach  Bedarf.
        <pb n="128" />
        Bemerkungen.

—  110  —

Unterprima,  6  Stunden.

Geometrie.  Wiederholung,  Vertiefung  und  Erweiterung  der  Stereometrie.  An  die
Behandlung  der  Kugel  schließen  sich  die  einfachsten  kartographischen  Anwendungen  und  die
Elemente  der  sphärischen  Trigonometrie.  Mathematische  Erdkunde.  Die  ebenen  Schnitte
am  Kegel  leiten  über  zur  Entwickelung  der  einfachsten  Eigenschaften  der  Kegelschnitte  in
elementarer  Behandlungsweise.  Stereometrische  Berechnungs=  und  Konstruktionsaufgaben.

Arithmetik  und  Algebra.  Lehre  von  den  arithmetischen  und  geometrischen  Reihen
nebst  Anwendungen  (insbesondere  auch  Aufgaben  aus  der  Geometrie  und  der  Zinseszins=  und
Rentenrechnung,  die  dabei  eine  Repetition  erfährt).  Kombinatorik  und  Wahrscheinlichkeitsrechnung
  in  knapper  Behandlungsweise.

Fortgesetztes  Auflösen  von  Gleichungen,  namentlich  solcher  vom  2.  Grade  mit  zwei
Unbekannten.  Abbildungen  wie  in  IIa.

Schriftliche  Arbeiten  wie  in  II.

Oberprima,  6  Stunden.

Geometrie.  Analytische  Geometrie  der  Ebene,  insbesondere  der  Kegelschnitte.  Wiederholungen
  in  Form  zusammenfassender  Uberblicke  über  ganze  Gebiete.

Die  Schüler  bis  in  die  Grundbegriffe  der  Infinitesimalrechnung  zu  führen,  ist  gestattet,
wenn  die  günstige  Zusammensetzung  einer  Klasse  sicheren  Erfolg  verspricht.

Arithmetik  und  Algebra.  Kubische  Gleichungen  in  knapper  Behandlungsweise.
Binomischer  Lehrsatz.  Exponentialreihe.  Moivrescher  Lehrsatz.  Aufgaben  über  Maxima  und
Minima.

Eingestreute  Gleichungen  2.  Grades  mit  zwei  Unbekannten.

4  größere  Hausaufgaben,  die  in  die  verschiedenen  mathematischen  Gebiete  hinübergreifen
und  die  Neigung  der  Schüler  zu  selbständigen  Untersuchungen  anregen  und  fördern;  kurze
Klassenarbeiten  nach  Bedarf.

§  32.  1.  Im  gesamten  mathematischen  Unterrichte  einschließlich  des  Rechnens  kommt
es  darauf  an,  daß  die  Schüler  neben  einer  Summe  von  Kenntnissen  und  der  Fähigkeit,  sie
in  Aufgaben  der  Theorie  oder  des  praktischen  Lebens  anzuwenden,  einen  klaren  Einblick  in  die
Methoden  dieses  Faches  gewinnen.  Dabei  muß  der  Unterricht  unausgesetzt  im  Auge  behalten,
die  Schüler  zu  der  Genauigkeit  und  Strenge  zu  erziehen,  die  der  Mathematik  besonders
eigen  sind.

2.  Der  Rechenunterricht  darf  über  der  höchst  nötigen  unablässigen  Pflege  der  Fertigkeit
im  schriftlichen  und  im  Kopfrechnen  nie  die  Verpflichtung  außer  acht  lassen,  die  für  die  verschiedenen
  Rechnungsoperationen  grundlegenden  einfachen  Gesetze  den  Schülern  völlig  klar  und
        <pb n="129" />
        —  111  —

zum  bleibenden  Eigentum  zu  machen.  Zu  verwerfen  ist  demnach  alles  Arbeiten  nach  schematischen
Formeln  und  Musteransätzen.  Bis  einschließlich  IIIb  hat  die  strenge  Logik,  nach  der  die
Rechnung  geschieht,  auch  in  der  äußeren  Form  Ausdruck  zu  finden,  wogegen  im  kaufmännischen
Rechnen  der  beiden  nächsten  Klassen,  für  welches  Festigkeit  in  der  Zinsrechnung  die  Grund—
lage  bildet,  die  freieren  Formen  der  geschäftlichen  Praxis  nicht  abzuweisen  sein  werden.  Der
Anfangsunterricht  im  Rechnen  hat  die  arithmetischen  Begriffe  mit  wissenschaftlicher  Strenge
zu  bieten  in  möglichst  engem  Anschlusse  an  den  nachfolgenden  Unterricht  in  der  allgemeinen
Arithmetik.

3.  Der  Aufbau  des  planimetrischen  Lehrgebäudes  hat  sich  in  der  Mittelstufe  auf  das
Wesentlichste  zu  beschränken.  Dabei  sind  an  allgemeinen  Lösungsmethoden  für  Konstruktionsaufgaben
  zum  klaren  Verständnis  zu  bringen  die  Methode  der  geometrischen  Orter,  der  Hilfsfiguren,
  der  algebraischen  Analysis  (in  mäßiger  Ausdehnung)  und  die  Ahrlichkeitsmethode.
Zu  behandeln  sind  aber  nur  solche  Konstruktionsaufgaben,  die  besondere  Erfindungsgabe  nicht
verlangen.  Es  genügt,  wenn  die  Schüler  dahin  gefördert  werden,  daß  sie  Aufgaben  der
bezeichneten  Art  innerhalb  gewisser  Gruppen,  für  welche  die  Lösungsmethoden  eingeübt  sind,
ohne  Nachhilfe  lösen  können.  Auf  der  Oberstufe  sind  die  Konstruktionsaufgaben  so  zu  wählen,
daß  sie  den  Schülern,  ohne  ganz  besondere  Erfindungsgabe  zu  verlangen,  doch  in  ausreichendem
Maße  Selbsttätigkeit  zumuten.  Bei  den  stereometrischen  und  sphärisch-trigonometrischen
Übungen  ist  vor  allen  Dingen  auch  auf  Erd=  und  Himmelskunde  Rücksicht  zu  nehmen.

4.  Zu  vermeiden  sind  alle  gekünstelten  und  absichtlich  komplizierten  Aufgaben,  wie  sie
manche  Sammlungen  enthalten,  namentlich  in  den  Abschnitten  über  Partialdivision,  über
negative  und  gebrochene  Exponenten  bei  Potenzen  und  Wurzeln,  in  der  Gleichungslehre,  bei
den  Dreieckskonstruktionen,  in  der  Trigonometrie,  in  der  Kombinatorik;  hierher  gehören  auch
Aufgaben  der  Zinseszins=  und  Rentenrechnung,  die  den  wirklichen  Verhältnissen  nicht  entsprechen.

5.  Im  gesamten  mathematischen  Unterrichte  ist  das  Schwergewicht  nicht  sowohl  auf  die
Menge  der  Kenntnisse,  sondern  darauf  zu  legen,  daß  die  Schüler  sie  beherrschen.  Die  Abgrenzung
  des  Lehrstoffes  hat  in  jedem  Jahrgange  vor  allen  Dingen  nach  diesem  Gesichtspunkte
zu  erfolgen.  Auf  allen  Gebieten,  insbesondere  in  der  Trigonometrie  und  analytischen  Geometrie
ist  Uberladung  mit  Formeln  zu  vermeiden.

6.  Aller  mathematische  Unterricht  hat  mit  Nachdruck  darauf  zu  halten,  daß  die  Schüler
einer  zugleich  knappen  und  dabei  völlig  klaren  und  erschöpfenden  Ausdrucksweise  sich  befleißigen.
7.  Bei  keinem  Unterrichte  ist  so  sehr  wie  beim  mathematischen  das  Arbeiten  nach  einem
festen  Plane  von  Anfang  an,  das  Ineinandergreifen  der  Lehrgänge  und  Methoden  erforderlich.
Daraus  erwächst  für  die  Vertreter  des  Faches  an  derselben  Schule  die  Verpflichtung,  über  den

einzuhaltenden  Lehrgang  sich  zu  verständigen  und  an  das  dabei  Vereinbarte  sich  gewissenhaft
zu  halten.
        <pb n="130" />
        Lehrziel.

Bemerkungen.

—  112  —

Zeichnen.
a)  Linearzeichnen  (darstellende  Geometrie).

8  33.  Fertigkeit  im  Gebrauche  der  Zeicheninstrumente.  Einige  Geübtheit  in  der  räumlichen
  Anschauung.  Bekanntschaft  mit  der  rechtwinkligen,  schiefwinkligen  und  zentralen
Projektion.

Untersekunda,  1  Stunde.

Darstellung  des  Grund=  und  Aufrisses  von  Punkten,  Strecken,  begrenzten  Ebenen  und
einfachen  Körpern  in  verschiedenen  Lagen.  Einige  Schrägbilder  einfacher  stereometrischer
Körper.

Obersekunda,  2  Stunden.

Parallelprojektion  auf  eine  Ebene;  Theorie  des  Schrägbildes.  Darstellung  von  Körpern,
insbesondere  der  regelmäßigen  Körper  in  Grund=  und  Aufriß  sowie  im  Schrägbilde.  Drehungen
um  Achsen,  die  auf  einer  der  Bildtafeln  senkrecht  stehen.

Darstellung  der  unbegrenzten  Geraden  und  der  unbegrenzten  Ebenen  und  ihrer  gegenseitigen
  Beziehungen  in  Grund=  und  Aufriß.  Entwickelung  der  wahren  Größe  von  Strecken,
Winkeln  und  ebenen  Figuren  aus  den  Projektionen  und  umgekehrt.

Herstellung  einfacher  Modelle.

Unterprima,  2  Stunden.

Drehungen  um  beliebig  im  Raume  gelegene  Achsen.  Ebene  Schnitte  von  Vielflächnern,
von  Zylinder,  Kegel  und  Kugel.  Abwickelungen.  Schattenkonstruktionen.

Überall  ist  das  Schrägbild  zur  Erläuterung  heranzuziehen.

Herstellung  einfacher  Modelle.

Oberprima,  2  Stunden.
Zentralprojektion  einschließlich  der  Anwendung  auf  Schattenkonstruktionen.

8  34.  Im  Gebrauche  des  Reißzeuges,  des  Maßstabes  und  der  Winkel  sind  die  Schüler
schon  in  den  Klassen  IV  bis  IIIa  im  Anschlusse  an  die  im  geometrischen  Unterrichte  häufig
vorkommenden  Konstruktionen  zu  üben.

Der  Unterricht  in  darstellender  Geometrie  ist  von  einem  Lehrer  der  Mathematik  zu  er—
teilen.  Am  engsten  werden  die  Beziehungen  der  beiden  Fächer  in  Unterprima  sein.  Als
Regel  muß  gelten,  daß  für  die  darstellende  Geometrie  keine  Hausaufgaben  gestellt  werden.
Eine  Ausnahme  hiervon  tritt  nur  ein,  insofern  die  Herstellung  einfacher  Modelle  gefordert
werden  kann.
        <pb n="131" />
        —  113  —

Auf  sorgfältige  Ausführung  der  Zeichnungen  ist  zu  halten.  Doch  wird  von  einem  zeichnerisch
  ungeschickten  und  langsamen  Schüler  auch  ein  technisch  weniger  gelungenes  Blatt,  das
an  sich  richtig  ist,  anzunehmen  und  nicht  etwa  die  Wiederholung  der  Zeichnung  in  der  Klasse
oder  gar  als  Hausaufgabe  zu  fordern  sein.

Zu  warnen  ist  davor,  diesen  Unterricht,  der  ja  von  den  technischen  Schulen  herübergenommen
  ist,  zu  sehr  in  die  Unterrichtsformen  und  Anforderungen  solcher  Anstalten  geraten
zu  lassen,  da  sich  dies  mit  dem  Wesen  einer  allgemein  bildenden  Schule  nicht  verträgt.

b)  Freihandzeichnen.

8  35.  Die  Aufgabe  des  Unterrichts  im  Freihandzeichnen  ist  die  Ausbildung  im  Sehen
von  Formen  und  Farben,  die  Ubung  des  Augenmaßes  und  die  Anleitung  zu  genauer  und
sauberer  Wiedergabe  ebener  und  körperlicher  Gebilde  in  Zeichnung  und  in  Farben.

Sexta,  2  Stunden.
Übungen  in  der  Wiedergabe  flächenhafter  Natur=  und  Kunstformen  vorwiegend  geradliniger
  Art.
Quinta,  2  Stunden.
Übungen  in  der  Wiedergabe  flächenhafter  Natur=  und  Kunstgebilde  von  vorwiegend  krummliniger
  Grundform.
Quarta,  2  Stunden.

Flächenhaftes  Darstellen  von  Naturformen  (Pflanzen,  Käfer  usw.),  Selbstentwickelung
von  Flachornamenten  aus  Grundformen  der  Natur.

Untertertia,  2  Stunden.
Perspektivisches  Darstellen  einfacher  Gegenstände,  anfangs  nur  in  Linien,  später  mit  Licht
und  Schatten.
Obertertia,  2  Stunden.
Darstellen  schwierigerer  Natur=  und  Kunstgegenstände  in  verschiedenen  Stellungen,  einzeln
und  in  Gruppen.
Untersekunda,  1  Stunde.

Wie  in  IIIa,  nur  unter  Steigerung  der  Anforderungen  und  mit  größerer  Abwechselung
bezüglich  der  Technik.

Obersekunda  bis  Oberprima,  je  2  Stunden.
Wahlfrei.
1808.  17

Lehraufgabe
und  Unterrichtsgang.
        <pb n="132" />
        Bemerkungen.

—  114  —

8  36.  1.  Mit  Absicht  sind  die  in  §  35  gegebenen  Weisungen  so  allgemein  gehalten
worden,  daß  dem  Lehrer  bezüglich  der  auf  den  einzelnen  Stufen  zu  behandelnden  Natur=  und
Kunstformen,  der  Anwendung  der  Farbe  und  der  technischen  Ausführung  der  Aufgaben  große
Freiheit  gelassen  wird.

2.  MWünschenswert  ist,  daß  der  Zeichenunterricht  immer  seine  ideale  Aufgabe,  die  Beobachtungsgabe,
  den  Farben=  und  Formensinn  und  den  Geschmack  zu  bilden  und  die  Lernenden
zur  Selbsttätigkeit  anzuregen,  im  Auge  behält.  Vom  erzieherischen  wie  praktischen  Gesichtspunkte
  aus  ist  aber  zu  verlangen,  daß  er  die  Pflege  des  Technischen  nicht  darüber  vernachlässigt
oder  der  vielseitigen  geistigen  Anregung  zuliebe  seine  Anforderungen  an  die  Genauigkeit  und
Sauberkeit  der  Schülerarbeiten  ungebührlich  ermäßigt.

3.  Neben  den  Ubungen  im  Schönzeichnen  sind  von  Zeit  zu  Zeit  auch  solche  im  Skizzieren
aus  dem  Gedächtnis  vorzunehmen.

4.  Der  wahlfreie  Unterricht  in  den  Oberklassen  (wöchentlich  je  2  Stunden)  hat  unter
Berücksichtigung  der  besonderen  Bedürfnisse  und  Neigungen  der  einzelnen  Schüler  die  bis  dahin
betriebenen  Übungen  fortzusetzen  und  in  mannigfacher  Weise  abwechselungsreich  zu  gestalten
(Zeichnen  und  Malen  nach  Gruppen  von  Gegenständen  oder  Modellen,  Anleitung  zu  leichten
Kompositionen.  Landschaftszeichnen  nach  guten  Vorlagen  und  nach  der  Natur).

Schreiben.  Stenographie.

8  37.  Der  Unterricht  im  Schreiben  (Sexta  und  Quinta  je  2,  Quarta  1  Stunde)  ist
nur  Lehrern  zu  übertragen,  die  für  diesen  auch  methodisch  geschult  sind.  Er  ist  als  Klassenunterricht
  im  engen  Anschlusse  an  die  Unterrichtsweise  der  Volksschule  zu  erteilen.

Für  Schüler  der  Mittelklassen,  die  eine  auffällig  unleserliche  oder  unschöne  Handschrift
schreiben,  können  von  der  Schule  besondere  Schreibstunden  angesetzt  werden.

Alle  Lehrer,  die  schriftliche  Arbeiten  aufgeben,  haben  streng  auf  Sauberkeit  und  Lesbarkeit
der  Handschrift  in  den  Schülerheften  zu  halten.

Der  wahlfreie  stenographische  Unterricht  in  den  Tertien  ist  in  zwei  Jahreskursen  abzuhalten,
von  denen  der  erste  ein=  bis  zwei-,  der  zweite  einstündig  sein  soll.  Zulässig  ist  eine  Fortsetzung
dieses  Unterrichts  mit  1  Stunde  in  IIb.  Bezüglich  des  Lehrganges  wird  den  Unterrichtenden
Freiheit  gelassen;  nur  ist  darauf  zu  halten,  daß  die  Unterweisung  sich  streng  an  die  „Systemurkunde
  der  Gabelsbergerschen  Stenographie  vom  September  1902“  anschließt.  Bei  der
großen  Bedeutung  der  Kurzschrift  für  sehr  viele  Berufe  ist  dahin  zu  wirken,  daß  kein  Schüler
ohne  triftigen  Grund  von  diesem  Unterrichte  fernbleibt.

Gesang.
S  38.  Der  Unterricht  in  den  Unterklassen  (je  2  Stunden)  hat  vom  Notenlesen,  der
Einübung  der  wichtigsten  Intervalle  und  Tonleitern  zum  ein=  und  mehrstimmigen  Singen
        <pb n="133" />
        ——  115  —

von  Chorälen  und  leichten  Liedern,  insbesondere  vaterländischen  und  Volksliedern,  vorzuschreiten.


Die  für  den  Gesang  gut  befähigten  Schüler  aller  Klassen  (die  Sextaner,  sobald  sie  hinreichend
  geschult  erscheinen)  werden  zu  einem  Schulchor  vereinigt,  der  in  der  Regel  wöchentlich
1  Stunde  übt,  aber  im  Bedarfsfalle  auch  zu  einer  zweiten  Stunde  herangezogen  werden  kann.
Die  Chorsänger  der  Unterklassen  sind  entsprechend  vom  Klassensingen  zu  befreien.  Einzuüben
sind  mehrstimmige  Lieder  und  Choräle,  Motetten,  Festgesänge,  dann  und  wann  auch  größere
Gesangwerke  oder  Teile  aus  solchen.

Schüler  der  Mittel=  und  Oberklassen,  die  sich  zwar  für  den  Schulchor  nicht  eignen,  aber
doch  gesanglich  soweit  befähigt  sind,  daß  sich  eine  weitere  Ausbildung  empfiehlt,  sind  in  einer
Wochenstunde  zu  besonderen  Abteilungen  zu  vereinigen  und  im  Singen  bekannter  Choräle  und
Volkslieder  zu  üben.  Die  Bestimmung  des  Näheren  bleibt  dem  Rektor  in  Verbindung  mit
dem  Gesanglehrer  überlassen.

Turnen.

8  39.  I  allen  Klassen  sind  nach  festen,  vom  Leichteren  zum  Schwereren  fortschreitenden
Lehrgängen  Frei-,  Ordnungs=  und  Gerätübungen  zu  betreiben.

Die  zweckmäßige  Erteilung  des  Turnunterrichts  wird  von  dem  Direktor  der  Turnlehrer=Bildungsanstalt
  in  Dresden  überwacht.

Für  Schüler,  welche  besondere  Neigung  und  Befähigung  zum  Turnen  haben,  ist  an  jeder
Schule  außer  den  Klassenstunden  noch  eine  besondere  wöchentliche  Turnstunde  (Kürturnstunde))
einzurichten,  in  der  sie  unter  Leitung  des  Lehrers  schwierigere  Gerätübungen  nach  freier  Wahl
vornehmen  können.  An  größeren  Anstalten  werden  zweckmäßig  mehrere  wöchentliche  Kürturnstunden
  für  getrennte  Gruppen  von  Turnenden  abgehalten.

Von  jeder  Schule,  an  der  die  Füglichkeit  dazu  vorhanden  ist,  wird  erwartet,  daß  sie  das
Schulspiel  in  besonderen  Stunden,  womöglich  an  freien  Nachmittagen  pflegt.  Wo  es  geschieht,
kann  von  der  Einrichtung  von  Kürturnstunden  abgesehen  werden.

TLateinisch.
Obersekunda  bis  Oberprima,  je  2  Stunden,  wahlfrei.
8  40.  Verständnis  eines  leichteren  lateinischen  Textes.

Die  Auswahl  des  Lehrstoffes  und  der  Gang  des  Unterrichts  bleiben  unter  Aufsicht  des
Rektors  dem  Lehrer  überlassen,  der  tunlichst  dieselben  Schüler  durch  die  drei  Lehrgänge  zu
führen  hat.

17*

Lehrziel.
        <pb n="134" />
        116

Stundenplan.

8  41.  Gemäß  den  vorstehenden  Bestimmungen  wird  der  Unterricht  an  den  Oberrealschulen
  in  den  einzelnen  Klassen  und  Fächern  nach  folgendem  Gesamtstundenplane  erteilt.

a)  Pflichtfächer.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ê
VI  V  IVIIIb  IIIa  IIb  IIa  Ib  Ia  Summe
Religion  3  3  2  2  2  2  2  2  2  20
Deutsch  7  5  5  4  4  4  4  4  4  41
Französisch  5  6  7  6  4  4  4  4—34—3
Englisch  .  4  4  4  3  3—434  2123
Geschichte  5.8510  2  2  2  2  2  3  3  3  19
Erdkunde  2  2  2  2  2  2  1  1  1  15
Naturkunde  und  Chemie  2  2  2  2  3  3  3  3  3  23
Physik  3  3  3  3  3  15
Rechnen  und  Mathematik  4  4  6  6  5  5  6  6  6  48
Linearzeichnen  (darstellende  Geometrie)
  1  2  2  2  7
Freihandzeichnen.  2  2  2  2  2  1  11
Schreiben.  2  2  1  5
27  28  29  30  313131  1  31  269
Dazu:

Gesang  2  2  2  1  1  1  1  1  1  12
Turnen  2  2  2  2  2  2  2  2  2138
b)  Wahlfächer.

Stenographie  1—24
Kaufmännisches  Rechnen  1
Trigonometrie  1
Lateinisch  2  2  2
Freihandzeichnen.  .  2  2  2
Physikalische  und  hemische  tuer

übungen  2  2  2
        <pb n="135" />
        —  117  —

8  42.  Zu  Abweichungen  von  diesem  Stundenplane  bedarf  es  der  Genehmigung  des
Ministeriums;  diese  Genehmigung  wird  aber  nur  erteilt  werden,  wenn  die  gestellten  Anträge
genügend  begründet  sind,  durch  die  beantragten  Abweichungen  die  sichere  Erreichung  der  Lehrziele
  nicht  gefährdet  und  die  §  41  für  die  einzelnen  Klassen  vorgeschriebene  Gesamtzahl  der
wöchentlichen  Unterrichtsstunden  nicht  vermehrt  wird.

Vor  Ostern  jedes  Jahres  und,  wenn  erhebliche  Anderungen  vorgenommen  werden  sollen,
auch  vor  Michaelis,  ist  ein  ausführlicher  Stundenplan  der  Anstalt  vom  Rektor  an  das  Ministerium
  zur  Genehmigung  einzusenden  (Ausfübrungsverordnung  vom  29.  Januar  1877
30.  Diesem  ist  eine  Übersicht  beizufügen,  welche  die  Verteilung  des  Unterrichts  auf  die
Lehrer  und  Klassen  veranschaulicht,  ein  Verzeichnis  der  für  die  fremdsprachliche  Klassenlektüre
in  Aussicht  genommenen  Schriftwerke,  endlich  eine  Tabelle  über  die  Verteilung  der  Religionsstunden
  auf  die  Lehrer  des  Faches.

8  43.  Die  für  die  ganze  Anstalt  gesteckten  Lehrziele  wie  die  für  die  einzelnen  Klassen
vorgeschriebenen  Lehraufgaben  sind  gewissenhaft  einzuhalten.  Dagegen  sind  innerhalb  der  ein—
zelnen  Jahreskurse,  jedoch  nur  mit  Genehmigung  des  Rektors,  Verschiebungen  in  der  Reihen—
folge  des  Durchzunehmenden  zulässig,  wenn  durch  sie  die  sichere  Erreichung  des  Klassenziels
nicht  gefährdet  wird.

Zur  Sicherung  der  Stetigkeit  des  Unterrichts  und  der  Einhaltung  der  Lehrgänge  ist  für
jede  Klasse  ein  Lektionsbuch  anzulegen,  in  das  jeder  Lehrer,  je  nach  der  an  der  Schule  hierfür

bestehenden  Gepflogenheit  von  Stunde  zu  Stunde  oder  von  Woche  zu  Woche,  das  von  ihm
Durchgenommene  zu  vermerken  hat.

Verschiedene  Schuleinrichtungen.

8  44.  Jede  Oberrealschule  ist  mit  den  erforderlichen  Hilfsmitteln  auszustatten.  Dazu
gehören:  eine  Lehrer-  und  Schülerbibliothek,  Karten,  Globen,  mathematische  Gerätschaften  und
Modelle,  physikalische  Instrumente  und  chemische  Apparate,  insbesondere  auch  solche  für
Schülerübungen,  Sammlungen  für  den  naturkundlichen  Unterricht,  Vorlegeblätter  für  den
Schreibe-,  allerhand  Modelle  und  Hilfsmittel  für  den  Zeichenunterricht,  endlich  eine  Anzahl

von  guten  Abbildungen  und  anderen  Mitteln  der  Veranschaulichung  für  den  geschichtlichen
und  geographischen  Unterricht.

8  45.  In  allen  wissenschaftlichen  Fächern  ist  auf  die  Einführung  kurzgefaßter  Leitfaden
Bedacht  zu  nehmen,  damit  das  Nachschreiben  der  Schüler  auf  kurze  Aufzeichnungen  zur  Ergänzung
  des  eingeführten  Lehrbuchs  beschränkt  bleiben  kann.  Unstatthaft  ist  bei  allem  Unterrichte
  ausführliches  Diktieren  des  Lehrers  oder  zusammenhängendes  Nachschreiben  der  Schüler.
Die  Rektoren  sind  gehalten,  darauf  zu  achten,  daß  dieser  Bestimmung  genau  nachgegangen  wird.

Einhaltung
des  Stundenplans.


Einhaltung
der  Lehrziele
und
Lehrgänge.

Lehrmittel.

Lehrbücher.
        <pb n="136" />
        Privatlektüre.

Schriftliche
Hausarbeiten.

—  118  —

Zur  Einführung  eines  Lehrbuchs  ist  die  Genehmigung  des  Ministeriums  erforderlich.  Die
betreffenden  Anträge  sind  wenigstens  zwei  Monate  vor  dem  in  Aussicht  genommenen  Ein—
führungstermine  zu  stellen.  Handelt  es  sich  um  ein  an  sächsischen  Schulen  noch  nicht  eingeführtes
  Buch,  so  ist  es  mit  einzusenden.  Andere  als  die  amtlich  eingeführten  Lehrbücher
dürfen  beim  Unterrichte  nicht  benutzt  werden.

Anträge  auf  Einführung  neuer  Lehrbücher  dürfen  erst  nach  sorgfältigsten  Beratungen  des
Lehrerkollegiums  gestellt  werden.  Dabei  ist  stets  mit  darauf  zu  achten,  daß  den  Eltern  der
Schüler  unnötige  Kosten  erspart  werden.

Lehr=  und  Übungsbücher,  die  der  vorstehenden  Lehrordnung  nicht  entsprechen,  sind  sobald
als  möglich  zu  beseitigen.  Insbesondere  gilt  dies  von  solchen  Büchern,  die  entbehrlichen  Lernstoff
  oder  auch  Aufgaben  enthalten,  die  nach  der  Lehrordnung  nicht  als  zweckmäßig  erscheinen.
Die  Schule  ist  berechtigt,  den  Gebrauch  veralteter,  schlecht  gedruckter  oder  gehaltener
Schulbücher  zu  verbieten.

8  46.  Wünschenswert  ist,  daß  der  Unterricht  in  allen  wissenschaftlichen  Fächern  durch
Privatlektüre  der  Schüler  ergänzt  wird.  Ihre  Leitung  muß  insbesondere  für  den  deutschen
Unterricht  die  Schule  in  die  Hand  nehmen.

Bei  Einrichtung  von  Schülerbibliotheken  ist  auf  Anschaffung  gediegener  Bücher  für  alle
Unterrichtszweige  Bedacht  zu  nehmen.  Dem  Charakter  der  Schule  besonders  gut  angepaßt
erscheinen  gehaltvolle  Bücher  über  hervorragende  geschichtliche  Persönlichkeiten  der  neueren  und
neuesten  Zeit,  aber  auch  über  bedeutende  Männer  und  hervorstechende  Werke  aus  der  deutschen
Literatur  und  Kunst,  den  exakten  Wissenschaften,  der  Technik,  dem  Verkehr,  der  Erforschung
fremder  Länder,  dazu  leichtverständliche  Schriften  über  soziale  und  staatliche  Einrichtungen.

8  47.  Damit  Häufungen  der  Hausarbeiten  in  Reinschrift  vermieden  werden,  hat  jede
Schule  vor  Beginn  eines  Halbjahres  die  Abgabetage  aller  solcher  Arbeiten  genau  festzustellen.
Ein  die  Abgabetage  enthaltender  Arbeitsplan  ist  in  jedem  Klassenzimmer  auszuhängen.  Umfang
  und  Schwierigkeit  der  Aufgaben  sind  sorgfältig  so  zu  wählen,  daß  zwar  die  Wichtigkeit
solcher  Leistungen  für  die  Schüler  klar  hervortritt,  aber  jede  überanstrengung  vermieden  wird.

Daneben  können  kleine  schriftliche  übungen  ins  Diarium  für  die  sprachlichen  und  mathematischen
  Fächer  von  Stunde  zu  Stunde  gefordert  werden.  Aber  auch  hierbei  ist  immer
fürsorglich  zu  erwägen,  was  den  Schülern  nach  mehrstündigem  Schulunterrichte  noch  zugemutet
werden  kann.  Insbesondere  ist  rein  mechanische  Schreibarbeit  (auch  wenn  sie  als  Strafe  gedacht
  ist)  verboten.  Hierher  gehört  meist  auch  das  Paradigmenschreiben,  das  Liefern  vollständiger
  Verbesserungen  u.  ä.  m.

Auf  die  pünktliche,  sorgfältige  und  umsichtige  Korrektur  der  von  den  Schülern  gelieferten
Arbeiten  ist  die  größte  Sorgfalt  zu  verwenden.  Den  Rektoren  wird  die  Verpflichtung  auferlegt,
  nach  dieser  Seite  besonders  wachsam  zu  sein,  korrigierte  Schülerhefte  häufig  einzusehen,
        <pb n="137" />
        —  119  —

in  jedem  Jahre  einmal  eine  auf  alle  Fächer  und  Klassen  sich  erstreckende  Durchsicht,  wenn  nicht
aller,  so  doch  ausgewählter  Schülerhefte  vorzunehmen  und  eine  Niederschrift  darüber  zu  den  Akten
zu  nehmen.  Ist  ein  Lehrer  trotz  wiederholter  Vermahnung  unpünktlich  oder  nachlässig  in  der
Besorgung  der  Korrekturen,  so  hat  der  Rektor  Anzeige  darüber  zu  erstatten.

8  48.  Die  Schüler  sind  der  Beaufsichtigung  durch  die  Lehrer  auch  außerhalb  der  An-  Beauf—
staltsräume  unterworfen.  Das  Nähere  hierüber  wird  von  jeder  Schule  in  einer  Schulordnung  scchiiunz  der
bestimmt,  die  dem  Ministerium  zur  Genehmigung  vorzulegen  ist  (Gesetz  vom  22.  August  «
1876,§13;AusführungsverordnungVom29.Januar1877,S9).

 

B.  Prüfungsordnung.

I.  Aufnahmeprüfung.
8  49.  Die  regelmäßige  Aufnahme  findet  zu  Beginn  des  Schuljahres  in  der  Woche  Zeit  der
nach  Ostern  statt.  Aufnahme
Der  Termin  zur  Anmeldung  für  diese  wird  von  dem  Rektor  jedesmal  öffentlich  bekannt  nmeldung.
gemacht.

Die  Anmeldung  hat  durch  die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  zu  erfolgen,  womöglich
unter  gleichzeitiger  Vorstellung  des  anzumeldenden  Schülers.

Dabei  sind  vorzulegen:
1.  ein  Taufzeugnis  oder  eine  Geburtsurkunde,
2.  ein  Zeugnis  darüber,  daß  den  Impfvorschriften  genügt  ist,
3.  ein  Zeugnis  über  die  genossene  Vorbildung  und  bisherige  Führung  (Abgangszeugnis
der  vorher  besuchten  Anstalt),
4.  bei  Konfirmierten  ein  Konfirmationsschein.

Werden  Schüler,  deren  Eltern  oder  erziehungspflichtige  Anverwandte  in  Sachsen  nicht
staatsangehörig  sind  und  auch  nicht  ihren  Wohnsitz  haben,  für  eine  der  drei  Oberklassen  an—
gemeldet,  so  haben  sie  erforderlichen  Falles  außerdem  eine  Erklärung  ihrer  heimischen  Ober—
schulbehörde  vorzulegen,  die  den  Eintritt  in  eine  höhere  Schule  Sachsens  genehmigt.

8  50.  Zur  Aufnahme  in  die  unterste  Klasse  (Sexta)  genügt  das  erfüllte  neunte  Lebens—  Anforderungen
jahr.  Außerdem  muß  der  Aufzunehmende  die  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  erlangt  haben,  die  Abeider  e.
durch  einen  mindestens  dreijährigen  Unterricht  in  einer  wohleingerichteten  Bürgerschule  von
Schülern  mittlerer  Begabung  erworben  zu  werden  pflegen.

Zur  Aufnahme  in  eine  höhere  Klasse  ist  erforderlich,  daß  der  Angemeldete  seiner  Vorbildung
  nach  in  deren  vollen  planmäßigen  Unterricht  einzutreten  vermag.
        <pb n="138" />
        Aufnahme
innerhalb  des
Schuljahres.

Einrichtung
der  Aufnahmeprüfung.


Zweck  und  Art
der  Prüfungen.

—  120  —

8  51.  Soweit  die  Verhältnisse  der  Anstalt  es  gestatten,  können  auch  zu  Michaelis
Schüler  aufgenommen  werden,  die  sich  als  fähig  erweisen,  in  den  zu  Ostern  begonnenen  Unterricht
  einer  Klasse  einzutreten.  Inmitten  des  Sommer=  und  Winterhalbjahres  kann  der  Eintritt
  in  die  Schule  nur  ausnahmsweise  aus  Anlaß  dringender  Umstände,  insbesondere  des
Zuzugs  der  Eltern  von  einem  anderen  Orte  her,  erfolgen.  Die  Vergünstigung  einer  derartigen
  Aufnahme  ist  aber  nur  dann  zu  gewähren,  wenn  keine  Störung  dadurch  herbeigeführt
wird  und  der  Aufzunehmende  sofort  mit  Nutzen  dem  Unterrichte  einer  bestimmten  Klasse  zu
folgen  vermag.

§  52.  Als  Regel  gilt,  daß  ein  Schüler  vor  der  Aufnahme  eine  (nicht  öffentliche
Prüfung  zu  bestehen  hat.  '

Privatim  vorbereitete  Schüler  und  solche,  die  von  einer  nichtsächsischen  oder  einer  anders
organisierten  Anstalt  kommen,  sind  schriftlich  und  mündlich  zu  prüfen.  Bei  Schülern,  die  ein
von  einer  gleichartigen  sächsischen  Anstalt  ausgestelltes,  zu  keinerlei  Bedenken  Anlaß  gebendes
Abgangszeugnis  beibringen,  genügt  eine  kurze  mündliche  Prüfung;  nach  Befinden  kann  ihnen
der  Rektor  die  Prüfung  ganz  erlassen.

Die  Aufnahmeprüfung  wird  unter  Aufsicht  des  Rektors  durch  die  von  ihm  beauftragten
Lehrer  abgehalten.  Es  ist  wünschenswert,  daß  bei  dem  mündlichen  Teile  der  Prüfung  mehrere
Lehrer  als  Zeugen  zugegen  sind.  Das  Recht  dazu  hat  jedes  Mitglied  des  Lehrerkollegiums.
Die  außerordentlichen  Prüfungen  einzelner  im  Laufe  des  Schuljahres  sind  von  den  Haupt—
lehrern  der  Klasse,  für  die  die  Anmeldung  erfolgt  ist,  unter  Leitung  des  Rektors  vorzunehmen.

Auf  Grund  der  bei  der  Anmeldung  beigebrachten  Zeugnisse  und  der  Ergebnisse  der  Auf—
nahmeprüfung  entscheidet  das  Lehrerkollegium  über  die  Aufnahme.  Bei  der  Hauptaufnahme
zu  Ostern  geschieht  dies  unmittelbar  nach  der  Prüfung,  bei  den  vereinzelten  Aufnahmen
während  des  Schuljahres  in  der  nächsten  ordentlichen  Konferenz.  Bis  die  Entscheidung  getroffen
  ist,  kann  dem  Geprüften  die  Teilnahme  am  Unterrichte  einer  bestimmten  Klasse  vom
Rektor  vorläufig  gestattet  werden.

Die  Eintretenden  sind  mittels  Handschlags  zur  Einhaltung  der  Schulordnung  (§  48)
zu  verpflichten.

II.  Jahresprüfungen.

8  53.  Gegen  den  Schluß  des  Winterhalbjahres  findet  in  jeder  Klasse  eine  schriftliche
Prüfung  unter  beständiger  Aufsicht  statt.  Sie  soll  zeigen,  was  die  einzelnen  Schüler  ohne
jede  Beihilfe  innerhalb  einer  bestimmten  Zeit  zu  leisten  vermögen.  Außerdem  wird  kurz  vor
Ostern  noch  eine  mündliche  Prüfung  der  Unter-  und  Mittelklassen  abgehalten  (8  55),  zu  der
die  Angehörigen  der  Schüler  einzuladen  sind.  In  ihr  soll  die  Schule  von  ihrer  Arbeit  der
Offentlichkeit  gegenüber  Zeugnis  ablegen.  Die  schriftliche  Prüfung  geht  der  mündlichen  voraus.
        <pb n="139" />
        —  121  —

854.  Bei  der  schristlichen  Prüfung  haben  zu  liefern:
1.  die  Klassen  Sexta  bis  Untersekunda  je  einen  deutschen  Aufsatz,  eine  französische  und
eine  Rechenarbeit;

2.  die  Klassen  Untertertia  bis  Untersekunda  außerdem  je  eine  englische,  eine  algebraische
und  eine  geometrische  Arbeit;

3.  die  Klassen  Obersekunda  und  Unterprima  je  einen  deutschen  Aufsatz,  eine  freie  französische
und  eine  freie  englische  Arbeit  nach  der  Art  der  vorangegangenen  Klassenarbeiten,  eine
physikalische,  eine  geometrische  und  eine  algebraische  Arbeit.

Alle  Arbeiten  sind  unter  Aufsicht  eines  Lehrers  zu  fertigen.  Die  Bestimmung  darüber,
ob  bei  ihnen  je  nach  der  Art  der  Aufgabe  Hilfsmittel  benutzt  werden  dürfen  und  welche,
bleibt  den  einzelnen  Schulen  überlassen.  Zuwiderhandlungen  gegen  das  in  dieser  Beziehung
Vorgeschriebene  sind  streng  zu  bestrafen.

Für  die  deutschen  und  fremdsprachlichen  Arbeiten  der  Oberklassen  sind  5  Stunden,  für
die  übrigen  Arbeiten  der  Oberklassen  und  die  deutschen  Aufsätze  der  Klassen  Untersekunda  bis
Quarta  4  Stunden,  für  alle  anderen  Arbeiten  3  Stunden  zu  gewähren.  Dabei  ist  nicht
einzurechnen  die  Zeit,  die  die  Bekanntgabe  der  Aufgaben  und  etwa  notwendige  Erläuterungen
erfordern,  wohl  aber  die  Zeit  für  die  Reinschrift.  Diese  Fristen  dürfen  auf  keinen  Fall  überschritten
  werden.

Die  Prüfungsaufgaben  müssen  dem  Unterrichtsziele  der  Klasse  entsprechen.  Der  Rektor
kann  verlangen,  daß  sie  ihm  vor  der  Prüfung  zur  Genehmigung  vorgelegt  werden.

Die  Aussetzung  des  Unterrichts  während  der  schriftlichen  Prüfungen  ist  auf  das  Notwendigste
  zu  beschränken.  Insbesondere  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  den  Klassen  an  Tagen,

an  denen  sie  während  der  Prüfungszeit  keine  Arbeit  zu  schreiben  haben,  wenigstens  einige
Lehrstunden  erteilt  werden.

8  55.  Zu  den  mündlichen  Osterprüfungen  sind  die  Behörden,  die  an  der  Schule  ein
Interesse  haben,  und  die  Eltern  der  Schüler  einzuladen.  Es  sind  alle  Mittel=  und  Unterklassen
  in  wenigstens  einem  Fache  vorzuführen  und  womöglich  alle  Fächer,  die  eine  Prüfung
zulassen,  dabei  zu  berücksichtigen.  Ein  Ausfallen  der  mündlichen  Prüfung  für  ein  einzelnes
Jahr  bedarf  besonderer  Genehmigung  des  Ministeriums.

Die  Arbeiten  der  schriftlichen  Prüfung  sind  bei  der  mündlichen  korrigiert  und  zensiert
auszulegen.  Auch  ist  eine  Auswahl  der  im  letzten  Halbjahr  angefertigten  Schülerzeichnungen
zur  Besichtigung  auszustellen.

Die  Lehrer  der  Anstalt  sind  verpflichtet,  wenigstens  die  mündlichen  Prüfungen  der  Klassen
anzuhören,  in  denen  sie  Unterricht  erteilen,  auch  wird  die  Gegenwart  der  Mitglieder  der  Schulkommission
  erwartet.

1908.  18

Schriftliche
Prüfung.

Mündliche
Prüfungen.
        <pb n="140" />
        Halbjahrs—
zensuren.

Versetzungen.

—  122  —

8  56.  Am  Schlusse  eines  jeden  Halbjahres  wird  den  Schülern  auf  Grund  der  in  diesem
gemachten  Wahrnehmungen  und  etwaiger  Prüfungsleistungen  je  eine  Hauptzensur  für  Betragen
  und  Fleiß  gegeben,  außerdem  Fachzensuren  für  alle  Unterrichtsgegenstände,  an  denen
die  Schüler  teilgenommen  haben.  Die  verschiedenen  mathematischen  Fächer  sind  dabei  in
einer  Zensur  zu  beurteilen,  neben  der  besondere  Noten  für  Rechnen  und  darstellende  Geometrie
erteilt  werden.  In  den  Oberklassen  ist  für  Naturkunde  und  Chemie  nur  eine  Zensfur  zu  geben.

Hierbei  sind  die  nachstehenden  Gradbezeichnungen  anzuwenden:
sehr  gut  (I,  Ib)h,
gut  (Ila,  II,  IIb),
genügend  (IIIa,  Ill;  kaum  genügend  IIIb),
ungenügend  (IV,  V).

Die  beiden  Hauptzensuren  werden  in  Klassenkonferenzen  unter  Vorsitz  des  Rektors  bestimmt,
  nachdem  die  Zensuren  für  die  einzelnen  Unterrichtsgegenstände  von  den  betreffenden
Fachlehrern  schon  in  die  Listen  eingetragen  sind.  Die  Bestimmung  der  letzteren  darf  nicht
einseitig  nach  den  Klassenarbeiten  erfolgen,  sondern  hat  auch  die  übrigen  schriftlichen  und
namentlich  auch  die  mündlichen  Leistungen  gebührend  zu  berücksichtigen.  Der  Rektor  ist  befugt,
Fachzensuren,  die  er  nicht  für  zutreffend  hält,  zu  beanstanden  und  eine  Überprüfung  der
Unterlagen  vorzunehmen.

Es  erscheint  zweckmäßig,  auf  den  Halbjahrszeugnissen,  die  für  die  Eltern  der  Schüler
bestimmt  sind,  den  Hauptzensuren  unter  Umständen  noch  besondere  Bemerkungen  beizufügen,
z.  B.  über  größere  Schulstrafen,  Schulversäumnisse,  mangelhaften  Privatfleiß,  Vernachlässigung
des  Schülers  in  der  Handschrift,  unzureichende  Befähigung  u.  ä.  m.

Wünschenswert  ist,  daß  wenigstens  einmal  im  Schuljahre  (am  passendsten  nach  den
Osterprüfungen)  Bücherprämien  an  solche  Schüler  verteilt  werden,  die  sich  bei  tadellosem
Betragen  durch  Fleiß  und  gute  Leistungen  ausgezeichnet  haben.

S  57.  Auf  Grund  der  Halbjahrszensuren  erfolgt  die  Versetzung  der  Schüler  innerhalb
ihrer  Klassen,  zu  Ostern  auch  in  nächsthöhere  Klassen  durch  Beschluß  des  Lehrerkollegiums.

Für  die  Versetzung  in  andere  Klassen  hat  jede  Schule  zur  Vermeidung  von  Ungleichheiten
des  Verfahrens  gewisse  Grundsätze  aufzustellen,  denen  im  allgemeinen  nachzugehen  ist.  Dabei
darf  aber  nicht  rein  schematisch  verfahren  werden,  vielmehr  hat  das  Lehrerkollegium  die  Verpflichtung,
  von  Fall  zu  Fall  fürsorgend  zu  erwägen,  ob  nach  der  Eigenart  des  Schülers  das
Zurückbleiben  oder  Aufrücken  für  ihn  heilsamer  sein  möchte.

Es  ist  statthaft,  daß  Schüler,  die  zu  Ostern  aufgerückt  sind,  zu  Pfingsten  oder  Johannis
in  die  frühere  Klasse  zurückversetzt  werden,  wenn  sie  sich  unfähig  erweisen,  in  der  höheren  mit
fortzukommen.  Doch  ist  nur  in  besonders  dringenden  Fällen  zu  dieser  Maßnahme  zu  schreiten.
        <pb n="141" />
        —  123  —

Hat  ein  Schüler  auch  nach  zweijährigem  Besuche  einer  Klasse  ihr  Ziel  nicht  erreicht,  so
ist  er  von  der  Anstalt  zu  entlassen,  wenn  er  nicht  durch  unverschuldete  Umstände  längere  Zeit
im  Fortschreiten  gehindert  worden  ist.  Dasselbe  hat  in  der  Regel  auch  dann  zu  geschehen,
wenn  ein  Schüler  zwei  Halbjahre  nacheinander  im  Fleiß,  im  Betragen  oder  in  den  Leistungen
(nach  dem  Durchschnitt  der  Fachzensuren)  die  Zensur  „ungenügend“  erhalten  hat.  Die  Ent—
lassung  darf  aber  in  diesen  Fällen  nur  verfügt  werden,  wenn  zuvor  den  Eltern  unter  Hinweis
auf  die  zu  erwartende  Entlassung  die  freiwillige  Wegnahme  des  Schülers  angeraten  worden,
dieser  Rat  aber  ohne  Erfolg  geblieben  ist.

8  58.  Jede  Oberrealschule  veröffentlicht  vor  Ostern  einen  vom  Rektor  zusammengestellten
Jahresbericht,  der  Mitteilungen  enthält  über  Veränderungen,  die  im  Laufe  des  Schuljahres  an
der  Anstalt  eingetreten  sind,  über  besondere  Vorkommnisse,  wichtige  Verordnungen,  ferner  einen
Bericht  über  den  Unterricht  in  allen  Klassen  und  den  dabei  eingehaltenen  Gang,  sodann  genaue
Angaben  über  die  Ergebnisse  der  im  Schuljahre  abgehaltenen  Reifeprüfungen,  über  Aufnahme
und  Abgang  von  Schülern,  über  die  Stärke  der  einzelnen  Klassen,  die  Ab-  und  Zunahme  der
Gesamtschülerzahl,  endlich  ein  Verzeichnis  der  Lehrer  und  Schüler.  Diesen  Jahresberichten
ist  in  Zwischenräumen,  die  das  Ministerium,  bei  städtischen  Schulen  nach  Vernehmung  mit
der  Gemeindebehörde,  bestimmt,  eine  in  deutscher,  französischer  oder  englischer  Sprache  ver—
faßte  wissenschaftliche  Abhandlung  beizugeben.  Zur  Lieferung  dieser  Abhandlungen  sind  die
ständigen  wissenschaftlichen  Lehrer  der  Reihe  nach  verpflichtet,  doch  kann  der  Rektor  bei  voller
Einhelligkeit  der  Beteiligten  gestatten,  daß  Änderungen  in  der  Reihenfolge  eintreten,  oder  auch,
daß  nichtständige  oder  Fachlehrer  wissenschaftliche  Beigaben  für  die  Jahresberichte  liefern.
Jede  Abhandlung  ist  vor  dem  Drucke  dem  Rektor  vorzulegen.

Von  jedem  Schulprogramme  ist  die  vorgeschriebene  Anzahl  von  Druckstücken  an  die
vorgesetzten  Behörden  und  an  die  buchhändlerische  Zentralstelle  für  den  Programmaustausch
einzusenden.

III.  Reifeprüfung.

8  59.  Die  Reifeprüfung  hat  den  Zweck,  zu  ermitteln,  ob  ein  Schüler  die  Lehrziele  der
Oberprima  einer  Oberrealschule  in  allen  wissenschaftlichen  Fächern  erreicht  hat.  Sie  kann  mit
rechtlicher  Wirkung  nur  an  einer  öffentlichen,  mit  der  Berechtigung  zur  Abnahme  dieser
Prüfung  versehenen  Oberrealschule  abgelegt  werden.

Zur  Erstehung  der  Reifeprüfung  an  einer  öffentlichen  Oberrealschule  eines  anderen
Bundesstaates  bedürfen  Schüler,  deren  Eltern  in  Sachsen  staatsangehörig  sind  und  ihren
Wohnsitz  haben,  der  Genehmigung  des  Königlich  Sächsischen  Ministeriums  des  Kultus  und
öffentlichen  Unterrichts.

Die  Abnahme  der  Reifeprüfung  erfolgt  an  jeder  Oberrealschule  durch  einen  besonderen
Prüfungsausschuß.

18*

Schulnachrichten.


Allgemeine
Bestim—
mungen.
        <pb n="142" />
        Prüfungsausschuß.


Bedingungen
der  Zulassung.

Zeit  der

Prüfung,
Anmeldung.

—  124  —

8  60.  Der  Prüfungsausschuß  setzt  sich  zusammen  aus:
1.  dem  vom  Ministerium  abgeordneten  Vertreter  der  Regierung  (Königlichen  Kommissar),

2.  dem  Rektor  der  Schule  und  den  mit  wissenschaftlichem  Unterrichte  in  Oberprima  beschäftigten
  oder  stellvertretungsweise  zur  Prüfung  zugezogenen  Mitgliedern  des  Lehrerkollegiums.
  In  der  Regel  sollen  für  jedes  Prüfungsfach  zwei  Vertreter  dem  Prüfungsausschusse
  angehören.

Falls  der  Rektor  zum  Königlichen  Kommissar  ernannt  worden  ist,  so  hat  er  den  ihm
erteilten  besonderen  Auftrag  bei  seiner  Unterschrift  durch  den  Zusatz  „zugleich  Königlicher
Kommissar“  zum  Ausdruck  zu  bringen.

Der  Königliche  Kommissar  hat  in  die  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  Einsicht  zu  nehmen,
die  Ordnung  der  mündlichen  Prüfung  festzustellen,  diese  sowie  die  sich  daran  anschließenden
Beratungen  als  Vorsitzender  zu  leiten,  im  Falle  der  plötzlichen  Behinderung  eines  Examinators
einen  Stellvertreter  zu  ernennen,  das  Prüfungsprotokoll  sowie  die  Reifezeugnisse  an  erster
Stelle  zu  unterzeichnen  und  nach  Beendigung  der  Prüfung  über  die  von  ihm  gemachten  Wahrnehmungen
  an  das  Ministerium  zu  berichten.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  die
Stimme  des  Kommissars.  Hegt  dieser  gegen  einen  Beschluß  des  Ausschusses  erhebliche
Bedenken,  so  ist  er  berechtigt,  die  Entscheidung  auszusetzen  und  an  das  Ministerium  zu  berichten,
das  dann  endgültig  in  der  Sache  beschließt.

Bezüglich  sämtlicher  Verhandlungen  des  Prüfungsausschusses  besteht  für  dessen  Mitglieder
die  Pflicht  der  Amtsverschwiegenheit.

8  61.  Zur  Reifeprüfung  sind  nur  solche  Schüler  zuzulassen,  die  ihren  Kursus  an  der
Anstalt  beendigt  und  zur  Zeit  der  Anmeldung  für  die  Prüfung  (§  62  Absatz  2)  mindestens
dreiviertel  Jahr  in  Oberprima  gesessen  haben.

Schülern,  die  als  Primaner  von  einer  anderen  Anstalt  strafweise  entlassen  worden
sind,  ist  in  der  Regel  das  Halbjahr,  in  dem  die  Entlassung  erfolgt  ist,  auf  die  zweijährige
Lehrzeit  der  Primen  nicht  anzurechnen.  In  zweifelhaften  Fällen  ist  die  Entscheidung  des
Ministeriums  einzuholen.

8  62.  Die  Reifeprüfung  findet  regelmäßig  in  den  letzten  Wochen  vor  Ostern  statt.
Außerdem  kann  zu  Michaelis  eine  außerordentliche  Reifeprüfung  mit  solchen  Schülern  abgehalten
  werden,  die  Ostern  vorher  wegen  ungenügender  Leistungen  zurückgewiesen  worden
sind  oder  die  freiwillig  länger  als  ein  Jahr  in  Oberprima  geblieben  oder  durch  besondere  Verordnung
  des  Ministeriums  der  Anstalt  für  diesen  Termin  zur  Prüfung  zugewiesen  worden  sind.

Um  Zulassung  zur  ordentlichen  Reifeprüfung  haben  die  Schüler  vor  dem  8.  Januar,  zur
außerordentlichen  vor  dem  8.  Juli  bei  dem  Rektor  schriftlich  nachzusuchen.
        <pb n="143" />
        —  125  —

Spätestens  eine  Woche  nach  diesen  Terminen  hat  der  Rektor  die  Schüler,  die  um  Zulassung
  nachgesucht  haben,  in  vorgeschriebener  Weise  bei  dem  Ministerium  anzumelden.  Vor
Feststellung  der  Anmeldeliste  findet  eine  Besprechung  des  Prüfungsausschusses  über  die  wissenschaftliche
  und  sittliche  Reife  der  betreffenden  Schüler  und  eine  vorläufige  Zensierung  derselben
statt.

Auf  Grund  der  letzteren  hat  der  Ausschuß  darüber  Beschluß  zu  fassen,  ob  einzelnen  der
Rücktritt  von  der  Prüfung  angeraten  oder  ein  Antrag  auf  deren  Zurückweisung  bei  dem  Ministerium
  gestellt  werden  soll.  In  die  Anmeldeliste  sind  alle  Schüler  aufzunehmen,  die  bis  zu
deren  Abschluß  ihr  Gesuch  um  Zulassung  aufrecht  erhalten  haben.  In  dem  begleitenden  Berichte
  aber  sind  die  von  dem  Prüfungsausschusse  über  die  Anzumeldenden  gefaßten  Beschlüsse
mitzuteilen,  auch  nach  Befinden  Vorschläge  wegen  der  Prüfungstage  zu  machen.  Anträge  auf
Zurückweisung  eines  der  Angemeldeten  von  der  Prüfung  können  nur  dann  Beachtung  finden,
wenn  sie  von  dem  Ausschusse  einstimmig  beschlossen  und  eingehend  begründet  sind  und  wenn
die  Bedenken  des  Ausschusses  nicht  nur  Schwächen  in  einzelnen  Fächern,  sondern  zugleich  die
allgemeine  geistige  Reife  des  Angemeldeten  betreffen.  Daß  die  in  §  61  gestellten  Bedingungen
von  allen  Angemeldeten  erfüllt  sind,  ist  jedesmal  ausdrücklich  zu  bezeugen,  in  dem  §  49
Absatz  5  erwähnten  Falle  außerdem,  daß  der  dort  gegebenen  Vorschrift  genügt  ist.

8  63.  Jede  Täuschung  durch  Benutzung  fremder  Hilfe  oder  unerlaubter  Hilfsmittel
bei  Fertigung  der  Prüfungsarbeiten  ist  mit  der  sofortigen  Zurückweisung  von  der  ferneren
Teilnahme  an  der  Prüfung,  wenn  aber  die  Täuschung  erst  nach  deren  Beendigung  entdeckt
wird,  mit  der  Verweigerung  oder  nachträglichen  Ungültigerklärung  des  Reifezeugnisses  zu  be—
strafen.  Auch  kann  im  Falle  eines  bloßen  Versuchs,  fremde  Hilfe  oder  unerlaubte  Hilfsmittel
zu  gebrauchen,  die  Zurückweisung  von  der  ferneren  Teilnahme  an  der  Prüfung,  oder  die  Verweigerung
  des  Zeugnisses  verfügt  werden.

Ein  so  Bestrafter  kann,  wenn  er  nicht  wegen  bloßen  Versuchs  bestraft  wurde,  nur  noch
einmal  und  in  der  Regel  nur  nach  Jahresfrist  zu  einer  anderen  Reifeprüfung  zugelassen  werden.

Über  die  hier  bestimmten  Strafen  beschließt  der  Prüfungsausschuß.  Auf  diese  Strafen
hat  der  Rektor  vor  Beginn  jeder  Reifeprüfung  die  Prüflinge  unter  ernster  Vermahnung  hinzuweisen.


8  64.  Die  schriftliche  Prüfung  geht  der  mündlichen  voran.  In  ihr  sind  zu  liefern:
ein  deutscher,  ein  französischer  und  ein  englischer  Aufsatz,
eine  geometrische  Arbeit,  die  wenigstens  eine  Aufgabe  aus  der  analytischen  Geometrie
enthalten  muß,

eine  Arbeit  mit  Aufgaben  aus  der  Arithmetik  und  Algebra,
eine  physikalische  Arbeit,  die  verschiedene  Zweige  der  Physik  berücksichtigt.

Verwarnung
vor  der

Prüfung.

Schriftliche
Prüfung.
        <pb n="144" />
        Feststellung
der  Ergebnisse.

—  126  —

Eine  Ermäßigung  dieser  Forderungen  in  Berücksichtigung  des  Gesundheitszustandes  eines
Prüflings  ist  nur  auf  Grund  ausdrücklicher  Genehmigung  des  Ministeriums  zulässig.

Die  Aufgaben  zu  diesen  Arbeiten,  soweit  sie  nicht  vom  Rektor  selbst  gestellt  werden,  sind
diesem  vorher  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Keine  von  ihnen  darf  von  einem  der  Prüflinge
schon  früher  bearbeitet  worden  sein.

Alle  Arbeiten  sind  unter  beständiger  Aufsicht  oder,  bei  der  Prüfung  von  einzelnen,  unter
Verschluß  zu  fertigen.  Zur  Vermeidung  von  Täuschungen  sind  sorgfältige  Vorsichtsmaßregeln
zu  treffen,  insbesondere  ist  das  Austreten  von  Schülern  während  der  Arbeitszeit  genau  zu
überwachen.

Zu  den  deutschen  und  fremdsprachlichen  Aufsätzen  werden  den  Schülern  je  6  Stunden,
zur  geometrischen  Arbeit  5  Stunden,  zur  algebraischen  und  zur  physikalischen  Arbeit  je
4  Stunden  gewährt,  wobei  die  Zeit  nicht  mitzurechnen  ist,  die  durch  Stellung  der  Aufgaben
verloren  geht.  Diese  Fristen  sind  genau  einzuhalten.  Auch  zur  Beendigung  der  Reinschriften
darf  die  Arbeitszeit  nicht  verlängert  werden.

Für  die  fremdsprachlichen  Aufsätze  ist  die  Benutzung  eines  Wörterbuchs,  für  die  mathematischen
  Arbeiten  und  die  physikalische  die  Benutzung  einer  Logarithmentafel  gestattet.

Auf  jeder  Arbeit  ist  die  Zeit  anzugeben,  innerhalb  deren  sie  gefertigt  ist.  Die  Urschrift
ist  bei  der  Abgabe  der  Reinschrift  beizufügen.

In  dem  Protokoll  über  die  schristliche  Prüfung  sind  die  gestellten  Aufgaben  nebst  den
vom  Lehrer  dazu  gewährten  Beihilfen  zu  vermerken.  Mit  besonderer  Sorgfalt  sind  alle  Vorkommnisse
  und  Wahrnehmungen  zu  verzeichnen,  die  für  die  spätere  Beurteilung  der  Arbeiten
von  Belang  sein  können.

Nach  erfolgter  Korrektur  und  vorläufiger  Zensierung  sind  die  Arbeiten  von  dem  Vertreter
des  Faches  an  den  Rektor  abzugeben,  der  sie  dann  unter  den  Mitgliedern  des  Ausschusses  in
Umlauf  setzt.

8  65.  Nach  beendigtem  Umlaufe  hat  der  Prüfungsausschuß  vorbehältlich  der  nachträglichen
  Genehmigung  des  Königlichen  Kommissars  die  Zensuren  der  schriftlichen  Arbeiten  festzustellen.
  Entstehen  Zweifel  wegen  der  Selbständigkeit  einer  Leistung,  ohne  daß  eine  Täuschung
sich  nachweisen  läßt,  so  kann  der  Ausschuß  eine  weitere  Prüfungsarbeit  des  Schülers  in  dem
betreffenden  Fache  fordern.  Das  nämliche  kann  geschehen,  wenn  einem  Prüflinge  wegen  erwiesenen
  Unwohlseins  eine  Arbeit  mißlungen  ist.

Sind  zum  mindesten  zwei  Prüfungsarbeiten  ungenügend  (IV)  befunden  worden,  und  nach
dem  Urteile  wenigstens  der  Mehrheit  des  Ausschusses  keine  Aussichten  vorhanden,  daß  selbst
bei  Anwendung  der  Bestimmung  in  667  Absatz  4  ein  Ausgleich  durch  die  mündlichen  Leistungen
erfolgen  könne,  so  kann  der  Ausschuß  die  Zurückweisung  von  der  mündlichen  Prüfung  beschließen.
  Der  betreffende  Beschluß  bedarf  aber  der  Genehmigung  des  Königlichen  Prüfungskommissars.
        <pb n="145" />
        —  127  —

8  66.  Die  mündliche  Prüfung,  die  in  Ergänzung  der  schriftlichen  zeigen  soll,  mit  welcher
Gewandtheit  und  Sicherheit  die  Prüflinge  über  ihr  Wissen  und  Können  sofort  verfügen,  er—
streckt  sich  auf  Religion,  Französisch,  Englisch,  Geschichte,  Mathematik,  Physik  und  auf  Erd—
kunde  oder  ein  Fach  aus  der  Gruppe  Naturkunde  und  Chemie.  Der  Königliche  Kommissar  ist
aber  ermächtigt,  für  alle  Prüflinge  oder  einzelne  ausnahmsweise  auch  eine  kurze  Prüfung  in
den  Fächern  der  zuletzt  genannten  Gruppe,  im  Deutschen,  in  der  Erdkunde  oder  in  der  darstellenden
  Geometrie  anzuordnen.

Die  Prüfung  hat  die  Dauer  von  7  Stunden  nicht  zu  überschreiten;  dabei  ist  für  die
erforderlichen  Erholungspausen  Sorge  zu  tragen.  Beträgt  die  Zahl  der  Prüflinge  mehr  als
15,  so  sind  sie  in  der  Regel  in  mehrere  gesondert  zu  prüfende  Gruppen  zu  teilen.

Abgesehen  von  besonderen  Behinderungsfällen  haben  sämtliche  Mitglieder  des  Ausschusses
an  der  mündlichen  Prüfung  in  ihrem  ganzen  Verlaufe  teilzunehmen.  Für  Doppelanstalten
ist  jedoch,  wenn  die  Prüfung  mehrere  Tage  andauert,  eine  Einrichtung  zulässig,  nach  welcher
an  jedem  Tage  nur  die  Hälfte  des  Ausschusses  der  Prüfung  beizuwohnen  verpflichtet  ist.

Dem  Königlichen  Kommissar  steht  es  zu,  wegen  der  vorzulegenden  Schriftwerke  und
durchzunehmenden  Stoffe  Anordnungen  zu  treffen,  auch  die  Prüfung  in  einzelnen  Fächern
selbst  zu  übernehmen.

Die  Befreiung  eines  Schülers  von  der  ganzen  mündlichen  Prüfung  kann  nur  durch  einen
Beschluß  des  Ministeriums  erfolgen.  Dahingehende  Anträge  eines  Prüfungsausschusses  werden
aber  nur  dann  Berücksichtigung  finden,  wenn  dringende  Umstände,  insbesondere  Gesundheitsrücksichten,
  für  die  Gewährung  sprechen  und  dem  Prüflinge  die  unzweifelhafte  Reife  für  alle
Fächer  bezeugt  werden  kann.

Erscheint  dem  Königlichen  Kommissar  eine  längere  Prüfung  einzelner  Schüler  innerhalb
der  gesetzlich  zulässigen  Gesamtzeit  oder  eine  Ausdehnung  der  Prüfung  auf  die  oben  genannten,
ausnahmsweise  zulässigen  Fächer  oder  eine  Abkürzung  der  ganzen  Prüfung  geboten,  so  kann
er  einzelne  Schüler  von  solchen  Fächern  befreien,  für  die  sie  in  den  Klassenleistungen  und  in
der  schriftlichen  Prüfung  mindestens  die  Zensur  genügend  erhalten  haben,  oder  auch  von  solchen
nur  für  die  mündliche  Prüfung  in  Betracht  kommenden  Fächern,  in  denen  sie  im  letzten  Halbjahre
  mindestens  Gutes  geleistet  haben.

Der  Königliche  Kommissar  ist  befugt,  im  Falle  vorübergehender  Behinderung  sich  für
einzelne  Teile  der  Prüfung  vom  Rektor  der  Anstalt  vertreten  zu  lassen.

8  67.  Unmittelbar  vor  dem  Beginne  der  schriftlichen  Reifeprüfung  werden  in  einer
Konferenz  des  Prüfungsausschusses  alle  Einzelzensuren  für  das  letzte  Halbjahr  und  die  vor—
läufige  Hauptzensur  für  das  Betragen  protokollarisch  festgelegt.  Auf  Grund  derselben  und
der  in  der  Reifeprüfung  selbst  erteilten  Noten  hat  der  Ausschuß  unmittelbar  nach  Schluß  der

Prüfung  zunächst  alle  Fachzensuren  und  dann  die  Hauptzensuren  über  Leistungen  und  Betragen
für  sämtliche  Geprüfte  zu  bestimmen.

Mündliche
Prüfung.

Zensurerteilung.
        <pb n="146" />
        Form  der
Reifezeugnisse.

—  128  —

Die  wissenschaftlichen  Hauptzensuren  sind  nach  den  drei  Graden:  sehr  gut  (1),  gut  (II),
und  genügend  (III)  mit  den  Zwischenstufen  Ib,  II  a,  IIb  und  III  a  zu  erteilen.  Dasselbe
gilt  von  den  Fachzensuren,  doch  ist  bei  einer  derselben  auch  ein  „kaum  genügend"  (IIIb)  zulässig.
  Durch  die  Sittenzensur  ist  das  Verhalten  entweder  als  völlig  befriedigend  (1)  oder
als  befriedigend  (II)  oder  als  nicht  immer  befriedigend  (III)  zu  bezeichnen;  die  für  die  wissenschaftliche
  Hauptzensur  nachgelassenen  Zwischenstufen  (b,  IIa,  IIb,  III)  können  auch  hierbei
zur  Anwendung  kommen.

Bei  allen  Prüflingen  sind  zu  zensieren:  Religion,  Deutsch,  Französisch,  Englisch,  Geschichte,
Erdkunde,  Naturkunde  und  Chemie  (als  ein  Fach  zu  behandeln),  Physik,  Mathematik  nebst
Linearzeichnen,  also  10  Fächer.

Ungenügende  Leistungen  (IV)  in  einem  einzelnen  Fache  können  durch  besonders  tüchtige
(I,  Ib,  IIa)  in  einer  der  Sprachen  oder  in  der  Mathematik  als  ergänzt  erachtet  werden,
vorausgesetzt,  daß  es  sich  nicht  um  so  erhebliche  Lücken  handelt,  daß  völlige  Unreife  ausgesprochen
werden  muß.  Unzulässig  ist  ein  solcher  Ausgleich,  wenn  es  sich  um  die  Gesamtzensur  IV  im
Deutschen  handelt,  vielmehr  ist  in  diesem  Falle  das  Reifezeugnis  zu  verweigern.

Bei  Erteilung  der  wissenschaftlichen  Hauptzensur  ist  auf  die  Fächer  besonderes  Gewicht  zu
legen,  welche  in  der  obersten  Klasse  mit  einer  größeren  Stundenzahl  bedacht  sind.  Schülern,
die  bis  zuletzt  am  wahlfreien  Unterricht  im  Latein  oder  Freihandzeichnen  teilgenommen  haben,
sind  Zensuren  auch  für  diese  Fächer  zu  erteilen.  Sie  werden  in  das  Zeugnis  ausgenommen,
bleiben  aber  bei  Feststellung  der  wissenschaftlichen  Hauptzensur  außer  Betracht.

Bei  Feststellung  des  Schlußurteils  über  das  Betragen  sind  sämtliche  Sittenzensuren,  die
der  Prüfling  während  seines  Aufenthaltes  in  den  beiden  Primen  an  derselben  Schule  oder  an
verschiedenen  erhalten  hat,  zu  berücksichtigen,  aber  nicht  in  der  Weise,  daß  aus  diesen  rechnerisch
der  Durchschnitt  gezogen  werden  müßte.

Nach  Beendigung  der  Zensierung  ist  die  Niederschrift  über  den  Verlauf  der  ganzen  Prüfung
und  alle  auf  sie  bezüglichen  Verhandlungen  nach  erfolgter  Verlesung  und  Genehmigung  vom
Königlichen  Kommissar  und  den  übrigen  Mitgliedern  des  Ausschusses  zu  vollziehen.  Dann
ist  es  mit  einer  Liste  über  die  erteilten  Haupt=  und  Fachzensuren  dem  Ministerium  einzusenden.

8  68.  Die  Reifezeugnisse  sind  auf  einem  Bogen  gewöhnlichen  Aktenformats  auszustellen.
Die  erste  Seite  hat  die  Aufschrift  zu  enthalten:
Reifezeugnis
der  Oberrealschule  ..

Die  übliche  Benennung  der  Anstalt  ist  vor  oder  hinter  dem  Worte  „Oberrealschule“  in
Klammern  einzuschalten.

Die  auf  der  zweiten  Seite  folgende  Personalbezeichnung  hat  den  Familiennamen  mit
sämtlichen  Vornamen,  Ort,  Tag  und  Jahr  der  Geburt,  Stand  und  Wohnort  des  Vaters
        <pb n="147" />
        —  129  —

(bei  unehelich  Geborenen  fällt  diese  Angabe  aus)  sowie  die  Religion  oder  das  Bekenntnis
des  Empfängers  anzugeben,  ferner  wann  dieser  in  die  Anstalt  eingetreten  ist,  wie  lange  er
den  Primen  angehört  hat,  endlich  welchem  Lebensberufe  er  sich  zuzuwenden  gedenkt.

Hierauf  ist  zu  bekunden,  daß  der  Betreffende  die  Reifeprüfung  bestanden  hat,  unter  An—
gabe  der  ihm  erteilten  Haupt-  und  Fachzensuren.

Sämtliche  Zensuren  sind  nach  den  Vorschriften  in  §  67  in  Worten  zu  erteilen  ohne
jeden  verstärkenden  oder  abschwächenden  Zusatz,  dazu  aber  in  Klammern  die  Zensurziffern  mit
den  zulässigen  Zwischenstufen  anzugeben.  Befreiungen  von  der  Reifeprüfung  oder  Teilen
derselben  durch  das  Ministerium  (siehe  &amp;amp;  64  Absatz  2,  §66  Absatz  5)  sind  unter  Anziehung
der  betreffenden  Verordnung  im  Zeugnisse  zu  erwähnen.

Eine  vorausgegangene  Entlassung  von  einer  anderen  Anstalt  ist  in  dem  Zeugnisse  nicht
zu  erwähnen.

Zur  Beglaubigung  eines  Reifezeugnisses  genügt  neben  dem  Schulsiegel  oder  Schulstempel
die  Unterschrift  des  Königlichen  Kommissars,  des  Rektors  und  zweier  weiterer  Mitglieder  des
Ausschusses.  Womöglich  haben  aber  alle  Mitglieder  die  Zeugnisse  zu  unterzeichnen.

Schüler,  die  die  Reifeprüfung  nicht  bestanden  haben,  erhalten  die  gewöhnliche  Halbjahrszensur;
  verlassen  sie  die  Anstalt  sofort,  so  ist  das  ungünstige  Ergebnis  der  Prüfung  im
Abgangszeugnisse  zu  erwähnen.

8  69.  Schüler,  die  bei  einer  Reifeprüfung  nicht  bestanden  haben  oder  während  dieser  Wiederholung
zum  Rücktritte  veranlaßt  worden  sind,  können  nach  einem  vollen,  ausnahmsweise  auch  bereits  der  Prüfung.
nach  einem  halben  Jahre  (siehe  §  62  Absatz  1)  nochmals  zur  Reifeprüfung  zugelassen  werden.

Ein  nochmaliger  Mißerfolg  schließt  die  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  für  immer  aus.

8  70.  Gesuche  um  Zulassung  zur  Reifeprüfung  einer  Oberrealschule  von  seiten  solcher,  Prüfungen
welche  nicht  Schüler  der  Anstalt  sind,  sind  vor  dem  15.  Januar,  beziehentlich  15.  Juli  bei  Zugewiesener.
dem  Ministerium  einzureichen.  Den  Gesuchen  sind  außer  dem  Tauf=  oder  Geburtsschein
Zeugnisse  über  die  bisherige  Führung  und  den  bis  dahin  genossenen  Unterricht,  dazu  ein  kurzer
Lebenslauf  und  ein  genaues  Verzeichnis  der  von  den  Gesuchstellern  gelesenen  französischen  und
englischen  Schriftwerke  beizufügen.  Zulassungsgesuche  von  solchen  jungen  Leuten,  die  weder
in  Sachsen  staatsangehörig  sind,  noch  nachzuweisen  vermögen,  daß  ihre  Eltern  oder  deren
Stellvertreter  ihren  jeweiligen  Wohnsitz  in  Sachsen  haben,  finden  in  der  Regel  keine  Berücksichtigung.
  Wird  die  Zulassung  nach  der  besonderen  Lage  des  Falles  gewährt,  so  haben  die
Betreffenden  außer  den  vorher  aufgeführten  Nachweisungen  noch  die  Genehmigung  ihrer  heimischen
Oberschulbehörde  zur  Ablegung  der  Reifeprüfung  im  Königreiche  Sachsen  beizubringen.

Bei  Gewährung  des  Gesuches  weist  das  Ministerium  die  Bewerber  an  eine  bestimmte
Schule  und  verordnet  auch  nach  Lage  der  besonderen  Verhältnisse,  ob  etwa  für  sie  eine
gesonderte  Prüfung  abzuhalten  ist.

1908.  19
        <pb n="148" />
        Gebühren.

—  130  —

Zugewiesene  sind  mündlich  in  allen  wissenschaftlichen  Fächern  der  Oberprima  zu  prüfen.

Das  Urteil  über  das  Betragen  ist  in  diesem  Falle  nicht  in  der  Form  einer  Sittenzensur,
sondern  in  einer  allgemeinen  Wendung  auszusprechen  auf  Grund  der  beigebrachten  Führungs—
zeugnisse  und  unter  ausdrücklicher  Bezugnahme  auf  diese.

In  den  Zeugnissen  Nichtstaatsangehöriger  (siehe  Absatz  1)  ist  der  von  der  heimischen
Unterrichtsverwaltung  zur  Ablegung  der  Reifeprüfung  in  Sachsen  erteilten  Genehmigung  aus—
drücklich  Erwähnung  zu  tun.

8  71.  Für  Schüler  der  Anstalt  sind  die  Reifeprüfungen  unentgeltlich.

Zugewiesene  (8  70)  haben  30  A  für  die  Prüfung  zu  entrichten.  Die  Einzahlung  dieser
Gebühren  an  die  Schulkasse  hat  vor  dem  Beginne  der  Prüfung  zu  erfolgen.

 

 

Nr.  21.  Bekanntmachung,
die  Erhebung  von  Beiträgen  zur  Deckung  des  Bedarfs  des  Landes—
kulturrats  betreffend;
vom  1.  April  1908.
Das  Ministerium  des  Innern  hat  für  das  laufende  Jahr  die  Erhebung  von  Beiträgen

zur  Deckung  des  Bedarfs  des  Landeskulturrats  gemäß  dem  Gesetze  vom  30.  April  1906
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  98)  genehmigt  und  deren  Höhe  nach  Gehör  des  Landeskulturrats  auf

12  Pfennig
von  jeder  beitragspflichtigen  Grundsteuereinheit  festgesetzt.
Diese  Beiträge  sind  mit  dem  zweiten  diesjährigen  Grundsteuertermin  zu  entrichten.

Dresden,  den  1.  April  1908.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Dr.  Roscher.

Seifert.
        <pb n="149" />
        Nr.  22.  Bekanntmachung,

Änderung  der  Landwehrbezirkseinteilung  für  das  Königreich  Sachsen
betreffend;

vom  1.  April  1908.

Mu  Allerhöchster  Genehmigung  tritt,  mit  Gültigkeit  vom  1.  April  1908  ab,  an  Stelle
der  jetzigen  Einteilung  der  Landwehrbezirke  der  64  (6.  K.  S.)  und  88.  (7.  K.  S.)  Infanrerie-Brigade
  (vergl.  G.=  u.  V.-Bl.  v.  J.  1907  S.  115  und  v.  J.  1901  S.  416/417)
die  folgende  Einteilung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Land-  Bundesstaat
Armee-  ee  .  Verwaltungs-  (im  Königreich  Sachsen
Infanterie-Brigade.  wehr-  .  ch
korps  (bezw.  Aushebungs-)  Bezirke.  auch
bezirke.  Regierungsbezirk).
Königreich  Sachsen.
FreibergAmtshauptmannschaft  Freiberg  Regierungsbezirk
1.  Bezirk  *)  Dresden.
XII.  64.  Flöha  Amtshauptmannschaft  Flöha  Regierungsbezirk
(1.  K.  S.)]  (6.  K.  S.)  Amtshauptmannschaft  Marienberg  Chemnitz.
*  1  Amtshauptmannschaft  Birna  1  Regierungsbezirt
2.  Bezirk)  Pirna  umtshauptmannschaft  Dippoldis-  Dresden.
1.  Bezirk?“?)Chemnitz  Stadt  Chemmitz  ·  .  ,
Amtshauptmannschaft  Chemnitz  Regierungsbezirk
Chemnitz.
XIX.  88.  Annaberg  Amtshauptmannschaft  Annaberg
(2.  K.S.FK.  S.)  »  —
2.  Bezirk““)  Schnee-=  Amtshauptmannschaft  Schwarzen=*
  «  berg  berg  Regierungsbezirk
—  „„  Zwickau.
Auerbach  Amtshauptmannschaft  Auerbach

 

 

 

 

 

 

*)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  6.  Infanterie-Brigade  Nr.  64,  der  2.  Bezirk  dem  Kommandeur
der  3.  Feldartillerie-Brigade  Nr.  32  im  Frieden  unterstellt.

**)  Der  1.  Bezirk  ist  dem  Kommandeur  der  7.  Infanterie-Brigade  Nr.  88,  der  2.  Bezirk  dem  Kommandeur
der  4.  Feldartillerie-Brigade  Nr.  40  im  Frieden  unterstellt.

19“  »
        <pb n="150" />
        —  132

Gleichzeitig  wird  die  Bekanntmachung  vom  5.  Juli  1906  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  206,207)
dahin  geändert,  daß  als  Pensionsregelungsbehörde  beim  Aufenthalte  des  Invaliden  oder
Rentenempfängers  in  den  Bezirken  der  Amtshauptmannschaften  Flöha  und  Marienberg
nicht  mehr  die  Intendantur  des  XIX.  (2.  K.  S.),  sondern  die  des  XII.  (1.  K.  S.)  Armeekorps
  zuständig  ist.

Dresden,  den  1.  April  1908.
Kriegsministerium.
Frhr.  v.  Hausen.

 

Nr.  23.  Bekanntmachung,
die  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstare  auf  Nachbarpostorte
betreffend;
vom  1.  April  1908.
Auf  Grund  von  Artikel  1  II  des  Gesetzes,  betreffend  einige  Anderungen  von  Bestimmungen
über  das  Postwesen,  vom  20.  Dezember  1899  (R.-G.-Bl.  S.  715  bis  719)  hat

der  Reichskanzler  den  Geltungsbereich  der  Ortstaxe  auf  den  Verkehr  zwischen  den  nachstehend
  aufgeführten  Nachbarpostorten  ausgedehnt:

Dresden  Reick  (Amtshauptmannschaft  Dresden),

-  Tolkewitz  (Amtshauptmannschaft  Dresden)*),
Laubegast  Tolkewitz  (Amtshauptmannschaft  Dresden)  ),
Leubnitz-Neuostra.  Reick  (Amtshauptmannschaft  Dresden),
Oberwiesenthal  Unterwiesenthal  (Erzgebirge)  ),

Schönfeld  (Zschopautal)  Wiesa  (8schopautal).
Dresden,  am  1.  April  1908.
Finanzministerium.
Dr.  v.  Rüger.

6  Liebscher.
*)  Vom  Tage  der  Einrichtung  einer  Postanstalt  ab.
        <pb n="151" />
        —  133  —

Nr.  24.  Verordnung,

die  Erweiterung  der  Strafbefugnisse  des  derzeitigen  Gemeindevorstands
von  Stötteritz  betreffend;  «

vom  3.  April  1908.

Des  Ministerium  des  Innern  hat  auf  Grund  von  §  77  der  Revidierten  Landgemeindeordnung
  vom  24.  April  1873  beschlossen,  die  Strafbefugnisse  des  derzeitigen  Gemeindevorstands
  von  Stötteritz,  Maneck,  widerruflich  bis  zu  der  in  Artikel  IV  §  14  der  Städteordnung
  für  mittlere  und  kleine  Städte  festgesetzten  Grenze  zu  erweitern.

Dresden,  den  3.  April  1908.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Merz.
Vogel.

 

einen  Nachtrag  zu  dem  Finanzgesetze  auf  die  Jahre  1906  und  1907
betreffend;

vom  5.  April  1908.

Wy,  Friedrich  August,  vun  GOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.

finden  Uns  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  bewogen,  einen  Nachtrag  zu  dem

Finanzgesetze  auf  die  Jahre  1906  und  1907  vom  6.  April  1906  (G.=  u.  V.-Bl  S.  5  Sflg.)

zu  erlassen,  wie  folgt:

Auf  Grund  des  verabschiedeten  ersten  Nachtrags  zu  dem  ordentlichen  Staatshaushalts-Etat
  auf  die  Jahre  1906  und  1907  werden  hiermit  die  durch  das  Finanzgesetz
vom  6.  April  1906  festgestellten  Gesamteinnahmen  und  Gesamtausgaben  des  ordentlichen
Staatshaushalts  für  jedes  der  beiden  Jahre  um  die  Summe  von

908  151.4
erhöht.
        <pb n="152" />
        —  134  —

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanzministerium
beauftragt  ist,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Antwerpen,  den  5.  April  1908.

Friedrich  August.
Dr.  Wilhelm  von  Rüger.

 

 

Nr.  26.  Gesetz,
die  Aufhebung  der  über  die  Erbschaftssteuer  erlassenen  Gesetze  sowie  einige
Abänderungen  des  Gesetzes  über  den  Urkundenstempel  betreffend;
vom  5.  April  1908.

Wagn,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

8  1.  Die  über  die  Erbschaftssteuer  erlassenen  Gesetze  vom  13.  November  1876  (G—
u.  V.Bl.  S.  449),  3.  Juni  1879  (G-  u.  V-Bl.  S.  218)  und  9.  März  1880  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  16)  werden  —  unbeschadet  ihrer  ferneren  Geltung  für  die  in  8  61  des  Reichs—
erbschaftssteuergesetzes  vom  3.  Juni  1906  (R.-G.-Bl.  S.  654)  bezeichneten  Erwerbe  —
auch  insoweit  aufgehoben,  als  sie  nicht  schon  durch  §  60  des  Reichserbschaftssteuergesetzes
außer  Kraft  gesetzt  worden  sind.

2.  Der  Tarif  zum  Gesetze  über  den  Urkundenstempel  vom  13.  November  1876
in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  10.  Juni  1898  (G=  u.  V.-Bl.  S.  153,  163)
wird  in  folgender  Weise  abgeändert:

 

I.
Die  Vorschriften  unter  Nr.  34D  a  und  b  werden  durch  die  nachstehende  Bestimmung
ersetzt:
D.  Schenkungen  unter  Lebenden  an
1.  eheliche  Kinder  und  solche  Kinder,  welchen  die  rechtliche  Stellung  ehelicher
Kinder  zukommt  —  jedoch  mit  Ausschluß  der  an  Kindesstatt  angenommenen
Kinder  —,  sowie  eingekindschaftete  Kinder,
        <pb n="153" />
        —  135  —

—

uneheliche  Kinder  aus  dem  Vermögen  der  Mutter  oder  der  mütterlichen  Vor—
eltern,

Abkömmlinge  der  unter  1  und  2  bezeichneten  Kinder,
Chegatten,
leibliche  Eltern,  Großeltern  und  entferntere  Voreltern,
v#.  Uneheliche,  von  dem  Vater  anerkannte  Kinder  und  deren  Abkömmlinge  aus  dem
Vermögen  des  Anerkennenden,
J.  an  Kindesstatt  angenommene  Personen  und  deren  Abkömmlinge,  soweit  sich  auf
diese  die  Wirkungen  der  Annahme  an  Kindesstatt  erstrecken,
zu  5  bis  7  jedoch  nur  insoweit,  als  Befreiung  von  der  nach  Maßgabe  des  Reichserbschaftssteuergesetzes
  vom  3.  Juni  1906  (R.-G-Bl.  S.  654)  zu  entrichtenden  Abgabe  von

Schenkungen  unter  Lebenden  um  deswillen  eintritt,  weil  der  Wert  des  Erwerbes  den
Betrag  von  10000  nicht  übersteigt,

110  Prozent

d

——  JSi.  O

vom  Werte  der  Schenkung.

Der  Abgabe  unterliegen  auch  die  zur  Vergeltung  von  Dienstleistungen  gemachten  und
die  mit  Auflagen  beschwerten  Schenkungen.

II.

Die  Vorschrift  in  Nr.  34  F  Ziffer  16  wird  aufgehoben.  An  ihre  Stelle  treten  die
folgenden  Bestimmungen:

16.  Schenkungen,  deren  Wert  den  Betrag  von  500.4  nicht  übersteigt,

16  a.  die  schenkungsweise  bewirkte  Befreiung  von  einer  Schuld,  sofern  der  Gläubiger
sie  mit  Rücksicht  auf  die  Notlage  des  Schuldners  angeordnet  hat  und  eine
Notlage  auch  durch  die  Schenkung  im  wesentlichen  nicht  beseitigt  wird,
soweit  nicht  die  Stempelsteuer  aus  der  Hälfte  einer  neben  der  erlassenen
Forderung  dem  Beschenkten  von  seiten  des  Schenkers  zufließenden  Bereicherung
  gedeckt  werden  kann,

16  b.  Schenkungen,  deren  Gegenstand  in  Kleidungsstücken,  Betten,  Wäsche,  Hausund
  Küchengerät  besteht,  sofern  diese  Gegenstände  nicht  zum  Gewerbebetrieb
  oder  zum  Verkaufe  bestimmt  waren  und  der  Wert  des  Erwerbes
dieser  Art  den  Betrag  von  5000  nicht  übersteigt,

16  c.  Schenkungen  an  Personen,  die  in  einem  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisse
zum  Schenker  stehen  oder  gestanden  haben,  sofern  der  Wert  des  Erwerbes
den  Betrag  von  3000  nicht  übersteigt,
        <pb n="154" />
        —  136  —

16  d.  Schenkungen  an  Bedürftige  zum  Zwecke  ihres  Unterhalts  oder  ihrer  Aus—
bildung,  sowie  der  schenkungsweise  erfolgte  Erlaß  von  Forderungen,  die
durch  Gewährung  von  Mitteln  für  solche  Zwecke  begründet  sind,

16e.  Schenkungen,  durch  welche  einer  sittlichen  Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand
zu  nehmenden  Rücksicht  entsprochen  wird,

16  f.  Schenkungen  beweglicher  Sachen  im  Werte  von  nicht  mehr  als  30004,
sofern  die  Sachen  dem  persönlichen  Gebrauche  des  Beschenkten  oder  seiner
Familienangehörigen  zu  dienen  bestimmt  sind.

8  3.  Von  diesem  Gesetze  treten  §  1  und  §  2  Abschnitt  1  rückwirkend  vom  1.  Juli
1906  ab,  §2  Abschnitt  II  mit  der  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanzministerium
beauftragt  ist,  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Antwerpen,  den  5.  April  1908.
Friedrich  August.

Dr.  Wilhelm  von  Rüger.

 

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  E.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Sohne,  Dresden.
        <pb n="155" />
        —  137  —

Geletz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

5.  Stück  vom  Jahre  1908.

 

Inhalt:  Nr.  27.  Berordnung,  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern
und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  im  Königlich  Sächfischen  Staatsdienste  betr.  S.  137.  —  Nr.  28.  Bekanntmachung,
  betr.  Anderung  der  mit  Bekanntmachung  vom  18.  Jannar  1908  veröffentlichten  Nachweisung,
betr.  Regelung  der  Gerichtsbarkeit  über  die  Stäbe  der  Kommandobehörden,  die  Truppenteile  und  Militärbehörden.
  S.  156.  —  Nr.  29.  Bekanntmachung  wegen  einer  Anderung  der  Prüfungsordnung  für  Arzte.
S.  157.  —  Nr.  30.  Verordnung,  eine  Ergänzung  der  Verordnung  zur  Ausführung  der  Grundbuchordnung
betr.  S.  158.  —  Nr.  31.  Verordnung,  die  Warenkontrolle  im  Grenzbezirke  betr.  S.  162.  —  Nr.  32.
Bekanntmachung  über  die  Ordnung  der  Prüfung  für  das  höhere  Schulamt.  S.  165.

Nr.  27.  Verordnung,

die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern
  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  im  Königlich  Sächsischen
Staatsdienste  betreffend;

vom  11.  April  1908.

Mie  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  wird  an  Stelle  des  mit
Verordnung  vom  14.  Mai  1904  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  139)  veröffentlichten  Verzeichnisses
der  den  Militäranwärtern  im  Königlich  Sächsischen  Staatsdienste  vorbehaltenen  Stellen
auf  Grund  von  8  7  der  mit  Verordnung  vom  15.  September  1907  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  176)
bekannt  gemachten  „Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins“
  das  nachstehende  neue  Verzeichnis  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Die  Vermittelungsbehörden,  an  die  gemäß  §  16  Absatz  3  und  §  23  Absatz  1  der
vorbezeichneten  Grundsätze  die  Nachweisungen  nach  den  Anlagen  J  und  K  dieser  Grundsätze

einzusenden  sind,  sind  aus  der  Anlage  H  zu  denselben  (G.=  u.  V.-Bl.  1907  S.  212)  zu
ersehen.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  1.  Mai  1908.  20
        <pb n="156" />
        —  138  —

Die  in  der  Verordnung  vom  8.  Oktober  1895  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  109)  zu  weiterer
Ausführung  der  Vorschrift  in  §  24  Absatz  5  jener  Grundsätze  enthaltenen  Bestimmungen
bezüglich  der  von  den  Anstellungsbehörden  alljährlich  einzureichenden  Verzeichnisse  der
erledigten  und  besetzten,  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltenen  Stellen  verbleiben  in
Gültigkeit.

Dresden,  den  1  1.  April  1908.

Die  sämtlichen  Ministerien  und  die
Generaldirektion  der  Königlichen  Sammlungen.

Dr.  v.  Rüger.  Dr.  v.  Otto.  Frhr.  v.  Hausen.
Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.  Dr.  Beck.

Knüpfer.

Verzeichnis
der  den  Militäranwärtern  und  den  Inhabern  des  Anstellungsscheins  im
Königlich  Sächsischen  Staatsdienste  vorbehaltenen  Stellen.

–––.

Vorbemerkung.  1.  Die  in  dem  Verzeichnisse  aufgeführten  Stellen  sind  den  Militäranwärtern  usw.  ausschließlich
  vorbehalten,  sofern  bei  den  einzelnen  Stellen  etwas  anderes  nicht  bemerkt  ist.

2.  Diejenigen  Stellen,  die  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehalten,  aber  regelmäßig  nur  im  Wege  des  Aufrückens
  oder  der  Beförderung  zugänglich  sind,  sind  mit  einem  bezeichnet.

3.  Inwieweit  den  Militäranwärtern,  die  über  den  Besuch  der  2.  oder  3.  Stufe  des  Unterrichts  der  Kapitulanten
  bei  der  Königlich  Sächsischen  Armee  ein  genügendes  Zeugnis  beibringen,  die  für  die  Aufnahme  in  die  Stellenanwärterliste
  erforderliche  Ablegung  einer  Vorprüfung  durch  die  Zivilbehörde  erlassen  werden  kann,  bestimmt  das
zuständige  Ministerium.

4.  Die  Militäranwärter  sind  von  dem  in  den  verschiedenen  Prüfungsordnungen  für  Beamte  erforderlichen
Nachweise  einer  gewissen  höheren  Schulbildung  befreit  und  beim  Vorhandensein  der  sonstigen  Voraussetzungen  auch
ohne  diesen  Nachweis  zu  den  betreffenden  Prüfungen  zuzulassen.

5.  Die  mittleren  und  Kanzleibeamtenstellen  sind  durch  fetten  Druck  hervorgehoben,  die  übrigen  Stellen  find
Unterbeamtenstellen.
        <pb n="157" />
        6  Angabe  Bezeichnung

 

Bezeichnung  bei  den  für  Militär-  der  Behörden,  an
anwärter  nicht  aus-  b  ie  er  d,

der  schließlich  bestimmten  nugen  mrichtensind.  Bemerkungen.
Stellen.  Selfen,  in  welchem  Behörde  selbst  ist,  bei
vorbehalten  sind.  der  die  Anstellung  —
gewünscht  wird.  |

 

I.  Bei  sämtlichen  Verwaltungen.

Bezüglich  der  Diätisten
  bei  den  Kreisund
  Amtshauptmannschaften
  sowie
bei  den  Expeditionen
des  Dresdner  Jour-Anals,
  der  Leipziger
Zeitung,  des  akademischen
  Rates  und

Kanzleibeamte,  denen  lediglich  die  Besorgung  des
Schreibwerks  und  der  damit  zusammenhängenden
  Dienstverrichtungen  obliegt  Di#-tisten,
  Schreiber  usw.

 

 

 

der  Landesanstalten:

«  NMinisterium  des  1
Innern.  ·
II.  Gesamtministerium.
1.  Winisterium.
Diener.  1
2.  Kabinettskanzlei.
Kanzleibote  (zugleich  Aufwärter  im  Mini-  I
sterium  des  Königlichen  Hauses).
3.  Oberverwaltungsgericht.
Diener.
4.  Sberrechnungskammer.
Diener.  »
f  ·
5.  Bauptstaatsarchiv.
Diener,  Gesamt-Hausmeister.
  1  ministerium.
D

 

20
        <pb n="158" />
        140

—

 

 

 

 

 

Bezeichnung
der

Stellen.

 

Angabe  »
bei  den  für  Militär--anwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem

Umfange  dieselben

 

vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an
die  die  Bewerbungen
  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die
Behörde  selbst  ist,  bei
der  die  Anstellung
gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

–

Ministerium.

Diener,
Portier.

Heizer,
Diener,
Expedienten,
*  Bureauassistenten,
*  Sekretäre.

□

Expedienten,
*  Bureauassistent

4.  Landesversicherungsamt.

Aufwärter,
*  Bureauassistent

St

.  Akademie  der  bildenden

Bresden.
Diener,
Maschinist,

*  Kastellan,

*  Bureauassistent.

S

Dresdner  Journal.

Diener,
Expedient,
*  Bureauassistent.

III.  Ministerium  des  Innern.

Landes  -  Wetterwarte  zu  Breeden.

Künste

KAreiohauptmannschaften,  einschließlich  der
Abteilung  für  Ablösungen  und  Gemeinheitsteilungen
  und  Amtshauptmannschaften.

zu

s
zur  Hälfte.

zur  Hälfte.
abvechselnd.

abvwechselnd.

abwechselnd.

abwechselnd.

 

Ministerium  des
Innern.

desgleichen.

desgleichen.

l

desgleichen.
        <pb n="159" />
        Angabe  Bezeichnung
"“  "  4,  —e  d  u
Bezeichnung  bei  den  für  Militär-  er  Behorden,  an

der
Stellen.

anwärter  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

bungen  zurichten  sind,
wenn  es  nicht  die

Behörde  selbst  ist,  bei
der  die  Anstellung
gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

7.  Leipziger  Zeitung.
Diener,
*  Bureauassfsistenten,
*  Sekretär.

8.  Stenographisches  Tandesamt.
Diener,
Expedient,
*  Bureauassistent,  zugleich  Kassenverwalter.

9.  Landesversicherungsanstalt  Königreich
PFachsen.
Aufwärter,
Maschinist,
Erpedienten,
*  Bureauasfistenten,
*  Sekretäre.

10.  Gendarmerieanstalt.
Diener,
Gendarmen,
*  Bureaugendarmen,
*  Obergendarmen,
*  Kreisobergendarmen.

11.  Polizeidirektion  zu  Bresden.
Kutscher,
Pferdewärter,
Wärter  für  die  Heizungs=  und  Beleuchtungsanlage,

Hausmänner,
Diener  und  Boten,
Gefangenaufseher,
Stadtgendarmen,
*  Gefangenhaubinspektor,

 

 

—...

 

zur  Hälfte.
abwechselnd.

abwechselnd.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

abwechselnd

Ministerium  des
Innern.
]
l
I

desgleichen.

dessgleichen.

 

desgleichen.

 

 

1

Besonderes  Erforder-1


i
I
I

nis  für  beide  Bu—
reaubeamtenstellen
ist  Kenntnis  der
Stenographie
Gabelsbergerschen
Systems.
        <pb n="160" />
        —  142  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*#*l-  E  ¼⅜½E8E  K  W-r  *2–1•  Angabe  Bezeichung  *
Z  bei  d  für  Militär-  der  Behörden,  an
Bezeichnung  3  rpoen  t.  z  die  die  Bewerder
  anwärter  nicht  aus-  bungen  zurichten  sind,  Bemerkungen.
schließlich  bestimmten  wenn  2s  nicht  die  g
Stellen  Stellen,  in  welchem  Behörde  selbst  ist,  bei
Unmffange  dieselben  der  die  Anstellung
vorbehalten  sind.  gewünscht  wird.
*  Polizeiwachtmeister,  Ministerium  des
*  Polizeiinspektoren,  's  »I  Innern.
Erpedienten,  zur  Hälfte.
»Bureauassistenten,  I  .
Sekretäre.  desgleichen.
12.  Frauenklinik  und  Bebammenlehranstalt
zu  Dresden.  Z-Pförtner,

Hausmänner,  6
Aufwärter,  3
Sammlungs=  und  Laboratoriumsdiener,  ·
Heizer,  6  I  ».
Maschinenwärter,  desgleichen.
Operationswärter,
Erpedient,
*  Bureauassistent,  aabrechhselnd.
*  Sekretär.  6A
13.  Hausinspektion  der  Medizinalgebäude.
Hausmann.  n  desgleichen.
14.  Landesmedizinalkollegium.
l
Diener,
Bureauassistent,  1  desgleichen.
Sekretär.  ähbwechsend
%
,-15.
  Zentralstelle  für  öffentliche  Gesundheitspflege
  zu  Dresden.  »  ;
Diener,  Z  3
6  desgleichen.  s
Bureauassistent.  abvwechselnd.  ««  6
16.  Untersuchungsanstalt  beim  Hygienischen
Institute  zu  Teipzig.  1
Diener,  1
«  desgleichen.

Erpedient.  aabnechselnd.
        <pb n="161" />
        Bezeichnung
der
Stellen.

143

Angabe
bei  den  für  Militär—
anwärter  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem

 

Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

—  ——  —  —  ——.

Bezeichnung

der  Behörden,  an
die  die  Bewerbungen
  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die
Behörde  selbst  ist,  bei
der  die  Anstellung
gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

17.  Ambulatorische  Rliniken  (Polikliniken)
zu  VDresden.

Aufwärter.

18.  Kommission  für  das  PBeterinärwesen,
Tierärztliche  Hochschule  sowie  Physiologisch
  -chemische  Versuchsstation  und
Phyfliologisches  Institut.
Diener  und  Wärter,
Wächter,
Hausmann,
Heizer,
Stallschweizer,
Zivilvorschmieder,
Expedient,

*  Bureauassistent,

*  Sekretär.

19.  Impfinstitut  zu  Bresden.
Wärter.

20.  Anstalt  für  slaatliche  Schlachtviehversicherung.

Diener,
Expedienten,

*  BMreauasfistenten,
*  Sekretäre.

21.  Brandversicherungskammer.

Aufwärter,
Kassendiener  und  Hausmann,
Erpedienten,

*  Bureauassistenten,

*  Sekretäre.

 

i

abwechselnd.

zur  Hälfte

zur  Hälfte.

 

 

——

Ministerium  des
Innern.

desgleichen.

desgleichen.

desgleichen.

desgleichen.
        <pb n="162" />
        Bezeichnung
der
Stellen.

144  —

Angabe

anwärter  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

bei  den  für  Militär-Bezeichnung


der  Behörden,  an
die  die  Bewerbungen
  zurichten  sind,
wenn  es  nicht  die
Behörde  selbft  ist,  bei
der  die  Anstellung

gewünscht  wird.

 

.

 

Bemerkungen.

 

22.  Akademie  für  graphische  Rünste  und

Buchgewerbe  zu  Teipzig.
Heizer,

Diener,

Expedienten,

*  Sekretäre.

 

23.  Kunstgewerbeschule  mit  Porschule  und

Kunstgewerbemuseum  zu  Dresden.

Hausarbeiter,
Aufseher,
Diener,
Hausmeister,

*  Oberausseher,

*  Inspektor,
Erpedienten,

*  Bureauassistent,

*  Sekretäre  (1  zugleich  Kassierer.

24.  Technische  Staatslehranstalten  in  Chemnitz.


Diener,
Heizer,
Maschinenwärter,
Hausmeister,

*  Oberheizer,
Erxpedienten,

*  Sekretäre.

25.  Baugewerkenschulen  zu  Bresden,  Leipzig,

Plauen  und  Zittau.
Heizer  in  Dresden,
Heizer  in  Plauen,
Hausmänner,

*  Bureauassistent  in  Zittau.

 

——

1
6

 

1  zur  Halfte.

zur  Hälfte.
abwechselnd.
zur  Hälfte.

 

zur  Hälfte.

 

abwechselnd.

Ministerium  des
Innern.

"  desgleichen.

 

desgleichen.

 

desgleichen.
        <pb n="163" />
        145

 

Bezeichnung
der
Stellen.

Angabe

bei  den  für  Militär--anwärter

  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

1

Bezeichnung
der  Behörden,  an
die  die  Bewerbungen
  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die
Behörde  selbst  ist,  bei
der  die  Anstellung
gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

26.  Kunstschule  für  Textilindustrie  zu  Plauen.

Heizer,
Diener,
Aufseher,
*  Hausmeister,
*  Oberausseher,
Expedient,
*  Bureauassistenten,
*  Sekretär.

27.  TLandstallamt  Moritzburg.
Gestütswärter,
Beschlagschmied,
*  Lokalgestütsaufseher  und  Futtermeister,
*  Gestütsinspektor,
*  Sekretär.

28.  Botanischer  Garten  und  pflanzenphysiologische
  Versuchsstation  Bresden.
Stationsverwalter,
Aufwärter,
*  Bureauassistent.

29.  Landwirtschaftliche  Versuchsstation  zu
Möchkern.
Laboratoriumdiener,
Hausmann  (zugleich  Heizer),
*  Bureauassistent.

30.  Gewerbe-  und  Bampfkesselaussicht.
Amtsbruchmeister,
Expedienten,
*  Bureauassistenten.

31.  Bber-Eichungskommission  und  Technische
Beputation.
*  Sekretär.
1908.

 

 

|0

1
-
1
11
1#

 

 

abwechselnd.

abwechselnd.

abwechselnd.

abwechselnd.

zur  Hälfte.

abwechselnd.

 

 

Ministerium  des
Innern.

desgleichen.

desgleichen.

desgleichen.

desgleichen.

desgleichen.

 

21
        <pb n="164" />
        Bezeichnung
der
Stellen.

146

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  aus—
schließlich  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an
die  die  Bewerbungen
  zurichten  sind,
wenn  es  nicht  die
Behörde  selbst  ist,  bei
der  die  Anstellung
gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

32.  Staatsrichämter  zu  Baußen,  Chemnitz,

Dresden,  TLeipzig  und  Zwickau.

Erpedienten,
*  Bureauassistent,
*  Sekretär.

33.  Statistisches  Lande#amt.

Diener,
Heizer,
Expedienten,
*  Bureauassistenten,
*  Sekretäre.

34.  Landes-Heil-  und  Pfleganstalten,  Landee-Erziehungsanstulten
  für  Blinde  und

Schwachsinnige  und  für  sittlich  gefährdete

  Kinder,  Tandes  -Stras-  und  Korrektionsanstalten.


Untere  Hausdienstbeamte  sämtlicher  Landesanstalten,

sowie
Aufseher  der  Straf=  und  Korrektionsanstalten,
  insoweit  für  die  betreffenden
Stellen  nicht  handwerksmäßige  oder

zur  Hälfte.

 

1  abwechselnd.

zur  Hälfte.

 

 

 

sonstige  technische  Kenntnisse  und  Fertigkeiten

  nötig  sind,
*  Oberaufseher  bei  den  Straf=  und  Korrektionsanstalten,

Erpedienten,
*  Bureauassistenten,
*  Sekretäre.

35.  Elsterbad.
Erpedient,
*  Sekretär.

zur  Hälfte.

abwechselnd.

1
il

Ministerium  des
Innern.

desgleichen.

 

Direktionen  der
Landesanstalten.

 

Ministerium  des
Innern,
IV.  Abteilung.

desgleichen.
        <pb n="165" />
        —  —  —

Bezeichnung
der
Stellen.

 

 

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an
die  die  Bewerbungen
  zurichten  sind,
wenn  es  nicht  die
Behörde  selbst  ist,  bei
der  die  Anstellung
gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

IV.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Bote.

Ministerialfurier,

V.  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

1.  Ministerium.
Diener,
Portier.

—
1
1

6

2.  Evangelisch-  lutherisches  Landeskonsistorium

  zu  Presden.

3.  Apoktolisches  Bikariat  und  katholischgeistliches
  Konsistorium  zu  Zreaden.
Diener,
Bureauassistent,
*  Sekretäre,
Kassierer.

4.  Universität  Leipzig:

WaUniversitätskanzlei  und  Universitätsgericht.


Hilfs-Pedell,
Pedelle,
Hilfserpedient,
Expedienten,
*  Bureauassistenten,
*  Sekretäre.

b)  Universitätsrentamt.

Diener  (zugleich  Hilfsexpedient),
Haus=  und  Bauausseher,

 

—
Diener.
«-II


 

abwechselnd.
zur  Hälfte.
abwechselnd.

abwechselnd.

zur  Hälfte.

abwechselnd.

 

 

Akademischer
Senat
der  Universität.
        <pb n="166" />
        Bezeichnung
der

Stellen.

 

148

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an
die  die  Bewerbungen

  zurichten  sind,
l

wenn  es  nicht  die

 

 

Bemerkungen.

Behörde  selbst  ist,  bei

der  die  Anstellung
gewünscht  wird.

 

Expedienten,
*  Bureauassistenten,
*  Sekretäre,
*  Anstaltsinspektor.

Jc)  Akademische  Institute.

Ausläufer  und  Aufwärter,
Hilfsportier,

Aufseher,

Garderobier,

Aufwärter  und  Diener,
Kastellane  und  Portiers,
Wärter  bei  der  Veterinärklinik,

Gärtner,

Maschinisten  und  Heizer,
Mechaniker,

Kanzlist  bei  der  Bibliothek,
Aufwärter,  bei  der  Akademischen
Inspektor  Lesehalle,
Heizer  und  Maschinisten,

Diener,

Hausmann,

Verwaltungsbeamter,
Stellvertreter  desselben

5.  Technische  Hochschule  zu  Bresden.

Heizer  und  Putzer,
Hausmänner,
Aufwärter,
Pförtner,

Diener,

Drucker,
Dampfkesselwärter,
Maschinisten,
Mechaniker,

 

beim  Kinderkrankenhause.


 

 

 

zur  Hälfte.

abwechselnd.

6

 

abwechselnd.

abwechselnd.

PVorstand  des  Ver-Universitäts-Rent-





Vorstand  der  Akademischen
  Lesehalle
der  Universität.

leins  zur  Errichtung

abwechselnd.

 

 

usw.  des  Kinderkrankenhauses.


Ministerium  des
Kultus  und  öffentlichen
  Unterrichts.

 

Ausgenommen  sind:
das  Aussichtsund
  Pflegepersonal
bei  der  Psoychiatrischen
  und  Nervenklinik,
  4  Stellen  bei
dem  Pathologischen
Institute,  1  beziehentlich
  3  Dienerstellen
  bei  der  Chirurgischen
  Poliklinik
und  bei  der  Anatomischen
  Anstalt,
ferner  eine  vonservator=
  und  Aufwärterstelle
  beim
rchäologischen  Institute.
        <pb n="167" />
        Bezeichnung
der
Stellen

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  aus-»

  Bezeichnung
der  Behörden,  an
ddie  die  Bewer-7

  b„
scließlich  bestimmten  bungen  zurichten  sind,

Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

wenn  es  nicht  die
Behörde  selbst  ist,  bei
der  die  Anstellung
gewünscht  wird.

c

 

 

Bemerkungen.

 

Expedienten,
*  Bureauassistenten,
*  Sekretäre.

6.  Fürsten-  und  Tandesschulen  in  Grimma
und  Meißen.
Krankenwärter,
Schulaufwärter,
Heizer,
Hausmeister,
Erpedient  in  Grimma,
Erpedient  in  Meißen,
*  Bureauassistent  in  Grimma,
*  Sekretär  in  Meißen.

7.  Andere  Gymnasien  und  Realgymnasien.

Diener,
*——  in  Döbeln,
Hausmeister,

*  Bureauassistent  in  Leipzig.

8.  Seminare.
Hausmänner,
Hausmeister,
Heizer  und  Maschinisten.

9.  Turnlehrerbildungeanstalt  zu  Bresden.
Hausmann.

10.  Taubstummenanstalten  zu  Breeden,  Bresden-PBlauen
  und  Leipzig.
Heizer,
Werkmeister,
Hausmänner,
Knabenaufseher,
Erxpedient  in  Dresden,
Wirtschaftsbeamter  in  Leipzig,
*  Wirtschaftsbeamter  in  Dresden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D  —  äl
zur  fte.
zur  Hä—

abwechselnd.

abwechselnd.

abwechselnd.

abwechselnd

Ministerium  des
Kultus  und  öffent—
lichen  Unterrichts.

desgleichen.

 

 

desgleichen.

desgleichen.

desgleichen.

desgleichen.
        <pb n="168" />
        Bezeichnung
der

Stellen.

 

 

150  —

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an
die  die  Bewer- 



bungen  zu  richten  sind,

wenn  es  nicht  die

Behörde  selbst  ist,  bei

der  die  Anstellung

 

gewünscht  wird.

Bemerkungen.

 

1.  Mlinisterium.
Diener.

2.  Hberlandesgericht  und  Staatsanwaltschaft  6

bei  dem  Oberlandesgerichte.
Gerichtsdiener.

3.  Landgerichte,  Staatsanwaltschaften  bei
den  Landgerichten,  Amtsgerichte  und
Gefangenanstalten.

Gerichtsdiener  (einschließlich  der  Gerichtsvollziehergehilten,
  Hausmänner  und
Portiers),

Gefangenaufseher,

*Hausmeister  (Kastellanes,
*  Botenmeister,

*  Oberaufseher,

*  Wachtmeister,

*  Arresthausinspektoren,

remunerierte  (d.  s.  aushilfsweise  zu  Expedientenarbeiten
  verwendete)  Schreiber,

Expedienten,

*Aktuare  (Bureauassistenten),
*  Sekretäre.

 

VI.  Justizministerium.

zur  Hälfte.

 

l
Justizministerium
3
6
1

desgleichen.

 

 

 

VII.  Finanzministerium.

1.  Ministerium.
Portiers,
Diener.

2.  Staatsschulden  -  Verwaltung.
Diener,

Bureauassistenten,
*  Sekretäre.

 

zur  Hälfte.

3
6
i
i
l

Landtagsausschuß
Zzu  Verwaltung
der  Staatsschulden.
        <pb n="169" />
        Bezeichnung  *“

Bezeichnung
der
Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschlietlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

der  Behörden,  an
die  die  Bewerbungen
  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die
Behäörde  selbst  ist,  bei
der  die  Anstellung
g’wünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

3.  Land-,  Landeskultur-  und  Altere-Nentenbank-Verwaltung.



Diener,
Bureauassistenten,
*  Skkretäre.

4.  Lotterie-Verwaltung.
Hausmann,
Diener,
Expedienten,
*  Bureauassistenten,
*  Sekretäre.

5.  Verwaltung  der  direkten  Steuern.
Diener,
Erpedienten,
Verwaltungsvollstreckungsbeamte,
*  Bureauassistenten,
*  Sekretäre.

6.  Verwaltung  der  indirekten  Abgaben.

Hausmänner,
Plombeure,
Diener,

Grenzaufseher,
*  Steuerausseher,
*  Revisionsaufseher,
*  Obergrenzaufseher,
*  Obersteueraufseher,
*  Schlachtsteuereinnehmer,
*  Zolleinnehmer,
*  Rebenzolleinnehmer,
*  Steuereinnehmer,
*  Untersteuereinnehmer,
*  Zollassistenten,

 

 

 

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

zur  Helfte.

 

Finanzministerium.

desgleichen.

 

desgleichen.

 

Joll=  und  Steuer-Direktion

in  Dresden.

Finanzminsterium.
        <pb n="170" />
        152  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Angabe  Bezeichnung
Bezeichnung  bei  den  für  Militär=  der  Behörden,  an
6  6  anwärter  nicht  aus-  WD  ind.  .
der  chließlich  bestimmten  bungen  zurichten  fnd.  Bemerkungen.
Stellen  Stellen,  in  welchem  zuenn,  es  micht“  bei
·  Umfange  dieselben  Behr  die  *—t-  *
vorbehalten  sind.  9

 

 

 

#
E
gewünscht  wird.
I
l

 

 

 

 

 

 

*  Oberkontrollassistenten,
*  Zollsekretäre,
*  Expedienten,  bei  der  Zoll-  *iee  ...  i
-,  «  ,  t  *
Bureauassistenten,  *P  6  zur  Hälfte  dimanzmini  erium
*  Sekretäre,  und  Steuer—
*  Wirtschaftskontrolleur  Direktion.
7.  Intraden-  Verwaltung.  6
Kalkmesser,  1
Aufseher  im  Großen  Garten,  desgleichen  s
Hausmeister  im  alten  Landhause.
8.  Berg-  und  Hüttenverwaltung.
a)  Horzellanmanufaktur  in  Meißen.
Expedienten  (einschl  der  Hilfsexpedienten),  r  .
«  .  s  .
*  Bureauassistenten.  zur  Hälfte  desgleichen
b)  Steinkohlenwerk  zu  Fauckerode.
Expedienten  (einschl.  der  Hilfsexpedienten),
*  Kohlenschreiber,  zur  Hälfte.  desgleichen.
*  Bureauassistenten.
I)  Staatliche  Hüttenwerke  bei  Freiberg,
einschl.  des  Oberhüttenamtes,  der
Hüttenraiterexpedition,  des  Hüttenhandelsbureaus
  und  der  Münze.
Diener,
Expedienten  eeinschl.  der  Hilfsexpedienten),  !§8“.  .
YBUreauassistentem  zur  Hälfte.  desgleichen.
*  Sekretär  (Erzbuchführer).  abwechselnd.
c)  Blaufarbenwerk  in  Oberschlema.
Expedienten  (einschl.  der  Hilfsexpedienten),  zur  Hälfte.  desgleichen
Bureauassistent.  abwechselnd.  «
        <pb n="171" />
        —  163  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Angabe  Bezeichnung
--»  der  Behörden,  an
Beztichnung  —es.y.d.2
der  chließlich  bestimmten  bungen  zurichtenind,  Bemerkungen.
Stell  Stellen,  in  welchem  „#wenn  es  nicht  die
Stellen.  Umfange  dieselben  Behörde  Han  it.  bei
«  er  die  Anstellung
vorbehalten  sind.  gewünscht  wird.
e)  Bergamt  zu  Freiberg.

Diener,

Expedienten,  J  Finanzministerium
*Bureauassistenten,  zur  Hälfte  ·
*  Sekretäre.  6

1
1|  Bergakademie  in  Freiberg.  .

Hausdiener,

Hausmeister  1  Z

4  E  ;  desgleichen.

Bureauassistent,  abwechselnd.  "

*  Sekretär.  «
9.  Forstverwaltung.

Diener  im  chemischen  Laboratorium  (zu-  1

gleich  Hausmann  im  Laboratoriumsgebäude)
  der  Akademie  zu  Tharandt,

Hausmann,  im  Akademiegebäude  zu  desgleichen.  1

Diener  Tharandt,

Expedienten  bei  den  Oberforstmeistereien,  zur  Hälfte.  «
*  Registrator  bei  der  Akademie  zu  Tharandt.  abwechselnd.

10.  Straßen-  und  Wasserbauverwaltung.
Straßenwärter,  DOie  betreffende
Amtshauptmann-1
  schaft.

Dampfbootsführer,  r

Straßenbauaufseher,

Kanal=  und  Schleusenwärter,

Dampfbaggerboots=  bez.  Taucherschiffs-Führer,



Lotsenmeister,  Finanzministerium.

Ufermeister,

Erxpedienten,

*  Bureauassistenten,  »
.  t.

*  Amtsstraßenmeister,  zur  Hälfte
*  Dammeister,

 

 

 

 

1908.r  22
        <pb n="172" />
        154

—..—.  Ê  Ê  Ê  ÊÔÊ  Ê

Bezeichnung

Bezeichnung
der

Stellen.

Angabe
bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

der  Behörden,  an
die  die  Bewerwenn

  es  nicht  die
Behörde  selbst  ist,  bei
der  die  Anstellung
gewünscht  wird.

bungen  zu  richten  sind,

Bemerkungen.

i
!

 

*  Strommeister,
*  Hafenmeister.

11.  Hochbau-  Verwaltung.

Aufwärter,  bei  den  Landbau-Expedienten,
  ämtern
Bureauassistenten  "

Hausmann  und  Werksmaurer  beim  Fernheiz=
  und  Elektrizitätswerke  Dresden-A.,

Hausmann  für  das  Gebäude  Große
Meißner  Straße  Nr.  15  in  Dresden,

Heizer  (zugleich  Hausmann)  für  das  Gebäude
  Seestraße  Nr.  18  in  Dresden,

Heizer  (zugleich  Hilfsfremdenführer),


bei  der  Albrechts-Schloßverwalter

  burg  Meißen.

12.  Bauverwaltereien  Bresden  I  und  II  und
Grimma.
Expedienten,

*  Bureauassistenten,
7  Sekretäre.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

 

 

Ndinanztminiserium.

desgleichen.

U

 

 

desgleichen.

 

 

 

l
l
l

Die  Bewerber  haben
den  Nachweis  der  Erlernung
  des  Maurerhandwerks
  und  der
Kenntnis  der  Herstellung
  von  Kesselfeuerungen
  beizubringen.

Die  Bewerber  müssen
deas  Schlosser-,
Schmiede=  oder  Manrerhandwerk
  erlernt
haben  und  die  Heizerprüfung
  ablegen.

Die  Bewerber  müssen
das  Maurerhandwerk
erlernt  haben  und
Kenntnisdes  Betriebes
einer  Zentralheizung
besitzen.

Die  Bewerber  haben
den  Nachweis  eines  auf
einer  Baugewerkenschule
  verbrachten  erfolgreichen
  Studiums
beizubringen.
        <pb n="173" />
        —

Bezeichnung
der
Stellen.

155

Angabe

bei  den  für  Militär—
anwärter  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an
die  die  Bewerbungen
  zu  richten  sind,
wenn  es  nicht  die
Behörde  selbst  ist,  bei
der  die  Anstellung
gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

13.  Eisenbahnverwaltung.

Bahnsteigschaffner,
Bahnwärter,

*  Bodenmeister,

*  Botenmeister,
Bureaudiener,
Bureauschreiber,
Fahrkartendrucker,
Kassendiener,
Materialausgeber,

*  Oberschaffner,

Packer,
Portiers,
Schaffner,

*  Schirrmeister,

Stationsassistenten  II.  Kl.  für  den
außeren  sowie  für  den  Betriebstelegraphendienst,


Stationsschreiber,

Wächter,

Weichenwärter  II.  Kl.,

Werkstattaufseher,

*  Bahnhofsinspektoren  II.  Kl.,
Bureauaspiranten,

*  Bureauassistenten,

*  Eisenbahnsekretäre,

*  Fahrgeldkassierer,

*  Güterkassierer,

*  Güterverwalter  II.  Kl.,

*  Inspektionsasfistenten,
Stationsaspiranten,

*  Stationsassistenten  I.  Kl.,
Stationsassistenten  II.  Kl.  für

Expeditionsdienst,

den

 

 

 

 

zur  Hälfte.

 

 

 

 

v

 

 

Generaldirektion
der  sächsischen
Staatseisenbahnen
zu  Dresden.

 

22*
        <pb n="174" />
        —

156

 

 

 

 

 

 

Angabe  Bezeichnung
Bezeichnung  bei  den  für  Militär.  der  Dehörden,  an
"6  anwärter  nicht  aus-  b  icht  4r  d
der  schließlich  bestimmten  bungen  zu  rich  enfin  Bemerkungen.
Stellen  Stelen,  in  welchem  Bibeneuuschdee
«  Umfange  dieselben  ehörde  selbst  ist,  bei
vorbehalten  sind.  der  die  Anstellung
gewünscht  wird.
*  Stationsaufseher,  Generaldirektion
*  Stationsverwalter  I.  und  II.  Kl.,  ur  Hälfte  der  sächsischen
*  Stationswärter,  ·  Staatseisenbahnen
*  Weichenwärte,  I.  Kl.  zu  Dresden.

 

 

 

 

VIII.  Generaldirektion  der  Königlichen  Sammlungen  für  Kunst  und  Wissenschaft.

Diener,
Heizer,
Hausmänner,
Aufseher,
Portiers,
*  Oberaufseher,  1
Kanzlist,
*  Bibliothekssekretär,  absvwechselnd.
*  Galeriesekretär.  E

zur  Hälfte.

 

 

 

Nr.  28.  Bekanntmachung,

betreffend  Änderung  der  mit  Bekanntmachung  vom  18.  Januar  1908
veröffentlichten  Nachweisung,  betreffend  Regelung  der  Gerichtsbarkeit
über  die  Stäbe  der  Kommandobehörden,  die  Truppenteile
und  Militärbehörden;

vom  11.  April  1908.

In  der  mit  Bekanntmachung  vom  18.  Januar  1908  veröffentlichten  Nachweisung  (G.
u.  V.-Bl.  S.  2  flg.)  ist  nachzutragen:
        <pb n="175" />
        76-  Unteroffizierschule  und

offiziervorschule
77ä8Garnisonlazarett

78  Bezirkskommando

79  Truppenübungsplatz

 

65ezirkskommando

Unter- 



 

 

 

unter  A
Marienberg-Flöha
  ·
Königshrück23.Div.  -
unter  B
Auerbach

 

 

der
Utffzr.-Schule

des
Bez-Kdo.  selbst

der
Kommandantur

des

Bez--Kdr  selbst

 

23.  Div.

 

Bezüglich  der  auf
dem  Tr.-U.-Pl.
übenden  Verbänddes
  Beurlaubten:
standes  s.  M.  V.
Bl.  1903  S.  31.

Ebenda  ist  lfd.  Nr.  53  (Unteroffizierschule  usw.)  und  lfd.  Nr.  63,  Spalte  1  bis  7  zu  streichen.
Dresden,  den  1  1.  April  1908.

Nr.  29.  Bekanntmachung

Kriegsministerium.

Frhr.  v.  Hausen.

Walde.

wegen  einer  Anderung  der  Prüfungsordnung  für  ärzte;

vom  10.  April  1908.

Nochdem  der  Bundesrat  auf  Grund  des  §  29  der  Reichsgewerbeordnung  beschlossen  und
der  Reichskanzler  am  30.  März  1908  (S.  135  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche
Reich)  bekannt  gemacht  hat,  daß  §  7  der  Prüfungsordnung  im  dritten  Absatze  unter

Ziffer  1  die  Fassung

1.  nach  Erlangung  des  Reifezeugnisses  (§  6  Absatz  1  und  2)  einem  dem  medizinischen
verwandten  Universitätsstudium  oder  gleichwertigen  Hochschulstudium  gewidmet

erhält,  wird  dies  für  das  Königreich  Sachsen  im  Anschlusse  an  die  Verordnung  vom
        <pb n="176" />
        158

20.  Juli  1901  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  105  flg.)  und  die  Bekanntmachung  vom  1.  März  1907
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  71)  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Dresden,  am  1  0.  April  1908.

Die  Ministerien  des  Innern  und  des  Kultus
und  öffentlichen  Unterrichts.

Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.  Hr.  Beck.

 

Nr.  30.  Verordnung,

eine  Ergänzung  der  Verordnung  zur  Ausführung  der  Grundbuchordnung
betreffend;

vom  15.  April  1908.

In  die  Verordnung  zur  Ausführung  der  Grundbuchordnung  vom  26.  Juli  1899
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  261  flg.)  wird  nach  §  31  folgende  Vorschrift  eingeschaltet:

8  312.  Das  Grundbuchamt  hat  der  Enteignungsbehörde  auf  Verlangen  darüber
Auskunft  zu  erteilen,  ob  enteignete  Grundstücke  mit  Landrenten,  mit  Landeskulturrenten
  der  im  §  30  des  Gesetzes  vom  1  8.  Juni  1898  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  195  flg.)
oder  mit  Ablösungsrenten  der  im  §  28  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1900  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  274  flg.)  bezeichneten  Art  belastet  sind.

Die  Auskunft  wird  erteilt  durch  Ausfüllung  der  Spalten  1  bis  6  des  unter  A
angefügten  Musters,  das  dem  Grundbuchamte  jedesmal  in  der  erforderlichen
Anzahl  von  Abdrücken  nebst  einem  Verzeichnisse  der  Flurbuchsnummern  aller
von  der  Enteignung  betroffenen  Grundstücke  von  der  Enteignungsbehörde  mitgeteilt
  werden  wird.  Bei  Ausfüllung  der  Spalte  6  sind  die  Flurstücke  (ohne
Rücksicht  auf  ihre  Flurzugehörigkeit)  nach  den  Grundbuchblättern  zu  ordnen,  auf
denen  sie  eingetragen  sind.

Dresden,  den  15.  April  1908.

Ministerium  der  Justiz.

Dr.  v.  Otto.
Kurth.
        <pb n="177" />
        Steuerkreis

Steuerbezirk

Verzeichnis

der

in  der  Flur

gelegenen,  von  der  Enteignung  aus  Anlaß

betroffenen  Grundstücke,  welche  belastet  sind

oder

mit  Landrenten,

mit  Landeskulturrenten,  die  wegen  einer  Wasserlaufsberichtigung,  wegen  einer  Anlage
  zur  Entwässerung  eines  Ortes  oder  von  Teilen  eines  Ortes  oder  wegen  Herstellung

  einer  Straße  innerhalb  einer  Ortschaft  übernommen  und  als  Reallasten
eingetragen  worden  sind,

mit  Ablösungsrenten,  die  nach  §  7  des  Gesetzes  über  die  Wegebaupflicht  vom
12.  Januar  1870  oder  nach  §  21  Absatz  2  der  Revidierten  Landgemeindeordnung
vom  24.  April  1873  als  Reallasten  eingetragen  worden  sind.
        <pb n="178" />
        160

 

 

Nummer  Nummern
der  sämtlichen
auf  dem  in
des  im  Eigentümer  Spalte  2  bezeich-Blat-,
  Grundbuche  neten  Grundbuchtes
  »  blatte
e  für  eingetragenen
Flurstücke
24  2b  3  4

Betrag

der  auf  dem  in  Spalte  2  genannten
Grundbuchblatte  verlautbarten  einzelnen
  Renten.  Bei  Land=  und
Landeskulturrenten  ist  die  Überweisungsurkunde
  bez.  die  Nummer
im  Generalrentenkataster,  bei  Ablösungsrenten
  ist  auch  der  Berechtigte

Nähere  Bezeichnung

anzugeben.

 

5b

 

 

 

 

 

 

5a

—

 

.
        <pb n="179" />
        161

 

Nummern
der  von
der  Enteignung
betroffenen
Flurstücke

Summe

 

 

 

saomt-!  Summe  Summe
der  ri“m  derGesamt=  der  Flächen-Steuer=
  Flächen=  Steuer-  umfang  Steuer-  inhalt
einheiten]  inhalt  Jeinheiten  einheiten
der  in  Spalte  4der  aus  Anlaß  der  des  Grundstücks
aufgeführten  Flur-  Enteignung
stücke  vor  der  abkommenden  n  ach  der
Enteignung  Flächen  Enteignung
7a  7b  8a*)  8b  gas)  9b

Anmerkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Ausfüllung  der  Spalten  8  a  und  9a  erledigt  sich,  wenn  die  Steuerregulierung  noch  aussteht.

190.

23
        <pb n="180" />
        —  162  —

Nr.  31.  Verordnung,
die  Warenkontrolle  im  Grenzbezirke  betreffend;

vom  21.  April  1908.

An  Stelle  der  zur  Ausführung  von  §§  119,  124  und  125  des  Vereinsgollgesetzes
vom  1.  Juli  1869  erlassenen  Bestimmungen  in  der  Verordnung,  die  Warenkontrolle  im
Grenzbezirke  und  im  Binnenlande  betreffend,  vom  24.  Dezember  1869  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  482  flg.)  und  in  der  Verordnung,  die  Warenkontrolle  im  Grenzbezirke  betreffend,  vom
29.  September  1880  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  139  flg.)  treten  vom  1.  Juli  1908  ab  folgende
Vorschriften:

I.  Transportkontrolle.

1.  Der  Transportkontrolle  im  Grenzbezirke  unterliegen  von  jetzt  ab  nur  noch  folgende

Waren:

1.

2.

Oo  y

O  Ot

A.  Im  ganzen  Grenzbezirke:

Pferde,  Rindvieh,  Schafe  und  Schweine,  insgesamt  mit  Ausnahme  des  im  Zuge,
zur  Arbeit  oder  zur  Weide  gehenden  Viehs.

Fleisch  von  warmblütigen  Tieren,  einschließlich  des  zum  menschlichen  Genusse  bestimmten
  Fettes  und  Specks,  und  Zubereitungen  von  solchem  Fleische,  sämtlich  in
Mengen  von  mehr  als  2  kg.

Ausgenommen  sind  durch  inländische  Fleischbeschaustempel  oder  Fleischtransportscheine
  gekennzeichnete  Stücke  und  Wild,  das  von  staatlichen  Forstbediensteten
  und  von  bekannten  oder  durch  Jagdkarte  ausgewiesenen  Jagdberechtigten
  befördert  wird.

Butter,  auch  künstliche,  in  Mengen  von  mehr  als  1  kg.

Wein  in  Mengen  von  mehr  als  1  kg.

Gespinste  (Garne  und  Zwirne)  in  Aufmachungen  für  den  Einzelverkauf.
Gespinstwaren  (Bänder,  Chenillewaren,  Gewebe,  Knopfmacherwaren,  Posamentierwaren,

  Spitzenstoffe  und  Spitzen,  Stickereien,  Wirk=  (Trikot-]  und  Netzstoffe,
Wirk=  (Trikot-]  und  Netzwaren  und  dergleichen),  ausschließlich  der  Seilerwaren.

Filze  und  Filzwaren.
Neue  Kleider,  Putzwaren  und  sonstige  genähte  Gegenstände  aus  Gespinstwaren  oder

Filzen.

Lederschuhe.
Lederhandschuhe,  auch  bloß  zugeschnitten,  in  Mengen  von  mehr  als  sechs  Stück.
        <pb n="181" />
        —  163  —

B.  In  einzelnen  Teilen  des  Grenzbezirks:

a)  im  Obergrenzkontrollbezirke  Sebnitz:
Künstliche  Blumen  und  Bestandteile  von  solchen.

b)  in  den  Obergrenzkontrollbezirken  Klingenthal  und  Adorf:

1.  Tonwerkzeuge  einschließlich  der  als  Kinderspielzeug  dienenden  und  Bestandteile  von
Tonwerkzeugen.

2.  Perlmutterwaren.

2.  Wer  transportkontrollpflichtige  Warenmengen  im  Grenzbezirke  befördert,  hat  sich
durch  eine  amtliche  Bescheinigung  darüber  auszuweisen,  daß  er  zur  Beförderung  der  nach
Art  und  Menge  genau  bezeichneten  Waren  zu  der  in  Frage  kommenden  Zeit  und  auf  den
benutzten  Wegen  befugt  ist.

Dieser  Transportausweis  ist,  soweit  nicht  Ausnahmen  in  Einzelfällen  nachgelassen
werden,  bei  der  dem  Ausgangspunkte  des  Transportes  nächstgelegenen  Zoll=  oder  Ausfertigungsstelle
  zu  entnehmen.  Es  bedarf  eines  solchen  nicht  auf  der  Zollstraße  in  der
Richtung  von  der  Grenze  nach  der  Zollstelle;  ebensowenig  auf  dem  Wege  zur  nächsten  im
Grenzbezirke  gelegenen  Zoll=  oder  Ausfertigungsstelle  beim  Ubergange  aus  dem  Binnenlande
  oder  aus  dem  Grenzbezirke  eines  benachbarten  deutschen  Bundesstaats,  soweit  in
diesem  für  die  beförderten  Waren  keine  Transportkontrolle  vorgeschrieben  ist.

Ausnahmsweise  können  von  der  Zoll=  und  Steuerdirektion  zuverlässige  Handel=  und
Gewerbtreibende  ermächtigt  werden,  für  die  von  ihnen  verkauften  oder  zu  versendenden
kontrollpflichtigen  Waren  den  Transportausweis  selbst  auszustellen.  Diese  Ermächtigung

darf  solchen  Handel=  und  Gewerbtreibenden  nicht  erteilt  werden,  die  im  Auslande  Zweiggeschäfte
  errichtet  haben.

3.  Eines  Transportausweises  bedarf  es  nicht  bei  der  Beförderung  kontrollpflichtiger
Waren:
a)  innerhalb  einer  Stadt,  eines  Dorfes  oder  einer  geschlossenen  Ortschaft  des  Grenzbezirks
  von  Haus  zu  Haus,
b)  durch  die  Post  oder  die  Eisenbahn  einschließlich  des  Transportes  zu  oder  von  der
im  Versendungsorte  gelegenen  Post=  oder  Eisenbahnstelle.

Doch  ist  im  Falle  unter  a)  sowie  unter  b)  bei  der  Beförderung  zur  Post=  oder  Eisenbahnstelle

  auf  Verlangen  der  Zollbeamten  der  Nachweis  der  Verzollung  oder  der  zollfreien
Abstammung  der  Waren  zu  liefern.

23“
        <pb n="182" />
        —  164  —

II.  Hausierhandel.

Personen,  die  im  Grenzbezirke  Hausierhandel  betreiben,  bedürfen  hierzu  eines  beson—
deren  Erlaubnisscheins,  der  von  jedem  Hauptzollamte  für  die  ihm  unterstellten  Teile  des
Grenzbezirks  ausgestellt  wird.  Außerdem  bedürfen  sie  für  transportkontrollpflichtige  Waren
des  unter  Ziffer  J  vorgeschriebenen  Transportausweises.  Hinsichtlich  anderer  Waren  haben
sie  sich  über  deren  ordnungsmäßige  Verzollung  oder  ihre  inländische  Abstammung  durch
Zollquittungen,  Rechnungen  der  inländischen  Lieferanten  usw.  oder  durch  eine  ortspolizeiliche
  Bescheinigung  darüber,  daß  die  Waren  ihr  eigenes  Erzeugnis  sind,  auszuweisen  und
diese  Nachweise  bei  Ausübung  ihres  Hausiergewerbes  im  Grenzbezirke  jederzeit  bei  sich
zu  führen.

III.  Ständiger  Gewerbebetrieb.

Jeder  Gewerbtreibende,  der  im  Grenzbezirke  mit  den  unter  Ziffer  I  aufgeführten
Waren  Handel  treibt,  ist  verpflichtet,  sich  hinsichtlich  der  von  ihm  bezogenen  derartigen
Waren  auf  Verlangen  der  Zollbehörde  durch  Bücher,  Zollquittungen,  Rechnungen,  Quittungen
  usw.  über  die  ordnungsmäßige  Verzollung  oder  die  inländische  Herkunft  auszuweisen,
  soweit  nicht  für  einzelne  Teile  des  Grenzbezirks  in  bezug  auf  einzelne  Warenarten
  eine  besondere  Buchkontrolle  bereits  angeordnet  ist  oder  künftig  angeordnet
werden  wird.

Dresden,  am  2  1.  April  190  8S.

Finanzministerium.
Dr.  v.  Rüger.

Krüger.
        <pb n="183" />
        —  165  —

Nr.  32.  Bekanntmachung
über  die  Ordnung  der  Prüfung  für  das  höhere  Schulamt;

vom  1.  Mai  1908.

Das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  hat  an  Stelle  der  Prüfungsordnung
  vom  19.  Juli  1899  die  nachstehende  Ordnung  der  Prüfung  für  das  höhere
Schulamt  erlassen.  Dies  wird  unter  ausdrücklichem  Hinweis  auf  §§  43  und  44  dieser
Ordnung  hierdurch  bekannt  gemacht.

Im  übrigen  bewendet  es

1.  wegen  der  Prüfung  von  Kandidaten  des  höheren  Lehramts  der  mathematisch-physikalischen
  und  chemischen  Richtung  an  der  Königlichen  Technischen  Hochschule  zu
Dresden  bei  der  Bekanntmachung  vom  20.  Oktober  1899  und  der  damit  veröffentlichten
  Prüfungsordnung  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  451  flg.);

2.  wegen  der  pädagogischen  Prüfung  an  der  Universität  Leipzig  bei  der  Bekanntmachung
vom  8.  September  1899  und  der  damit  veröffentlichten  Prüfungsordnung
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  423  flg.)

vorbehältlich  anderweiter  Regelung  dieser  Prüfungen  durch  besondere  Anordnung.
Dresden,  den  1.  Mai  1908.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
Dr.  Beck.

Mönch.
        <pb n="184" />
        —  166  —

Ordnung

der

Prüfung  für  das  höhere  Schulamt.

*  1.
Zweck  der  Prüfung.

Zweck  der  Prüfung  ist  die  Feststellung  der  wissenschaftlichen  Befähigung  für  das
höhere  Schulamt.

82.
Prüfungskommission  und  Prüfungsabteilungen.

Die  Prüfung  wird  vor  der  Königlichen  Wissenschaftlichen  Prüfungskommission  in
Leipzig  abgelegt,  die  in  eine  sprachlich-geschichtliche  und  eine  mathematisch-naturwissen—
schaftliche  Abteilung  zerfällt.

Das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  ernennt  den  Vorsitzenden,
den  stellvertretenden  Vorsitzenden  und  die  Mitglieder  der  Kommission,  sowie  die  Vorsitzenden
und  die  stellvertretenden  Vorsitzenden  beider  Abteilungen.  Der  Vorsitzende  und  der  stellvertretende
  Vorsitzende  der  Kommission  können  auch  Vorsitzender  und  stellvertretender
Vorsitzender  in  einer  oder  beiden  Abteilungen  sein.

Die  Kommission  wird  zumeist  aus  Professoren  der  Universität  und  Schulmännern
zusammengesetzt.  Die  Amtszeit  der  Kommission  ist  einjährig.?

83.
Prüfungsausschüsse.

Der  Vorsitzende  der  Kommission  weist  jeden  angemeldeten  Kandidaten,  wenn  er  zur
Prüfung  zugelassen  werden  kann,  einer  Abteilung  zu.  Der  Abteilungsvorsitzende  beruft
für  ihn  aus  den  Mitgliedern  der  Kommission  einen  Prüfungsausschuß  und  übernimmt  die
Leitung  der  Prüfung  entweder  selbst  oder  überträgt  sie  einem  anderen  Mitgliede  des  Ausschusses.


Die  Entscheidungen  des  Ausschusses  erfolgen  durch  Mehrheitsbeschluß;  bei  Stimmengleichheit
  gibt  der  Leiter  den  Ausschlag.
        <pb n="185" />
        —  167  —

84.
Zuständigkeit  der  Kommission.
1.  Zuständig  für  die  Prüfung  ist  die  Kommission,  wenn
a)  der  Kandidat  das  letzte  und  mindestens  noch  ein  früheres  Halbjahr  seiner  Studienzeit
an  der  Universität  Leipzig  zugebracht  hat,  oder
b)  die  Verwendung  des  Kandidaten  im  öffentlichen  Schuldienste  des  Königreichs  Sachsen
in  Aussicht  genommen  ist  oder  bereits  stattfindet.

Andernfalls  hat  der  Kandidat  die  Genehmigung  des  Ministeriums  unter  Darlegung
der  Gründe  nachzusuchen.“)

2.  Nicht  reichsangehörige  Kandidaten  haben  in  jedem  Falle  zu  ihrer  Meldung  die
Genehmigung  des  Ministeriums  einzuholen.

85.
Bedingungen  der  Zulassung.

1.  Für  die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  erforderlich,  daß  der  Kandidat  das  Reife—
zeugnis  an  einem  deutschen  Gymnasium  erworben  und  darauf  mindestens  sechs  Halbjahre
an  einer  deutschen  Universität,  darunter  wenigstens  zwei  Halbjahre  an  der  Universität
Leipzig,  seinem  Berufsstudium  ordnungsmäßig  obgelegen  hat  (§  7,2).

2.  Dem  Reifezeugnis  eines  deutschen  Gymnasiums  steht  für  die  Zulassung  zur  neusprachlichen
  und  geschichtlichen  Prüfung  in  der  1.  Abteilung  und  zur  Prüfung  in  der  2.  Abteilung
(§  9)  das  Reifezeugnis  eines  deutschen  Realgymnasiums  oder  einer  deutschen  Oberrealschule
  gleich;  nur  hat  der  Abiturient  einer  Oberrealschule,  der  in  der  1.  Abteilung  geprüft
wird,  durch  ein  Zeugnis  des  zuständigen  Rektors  (Direktors)  über  Teilnahme  am  wahlfreien
  Lateinunterricht  oder  durch  das  Zeugnis  eines  sächsischen  Realgymnasiums  nachzuweisen,
daß  er  sich  im  Lateinischen  die  Kenntnisse  erworben  hat,  die  zur  Aufnahme  in  die  Obersekunda
  eines  Realgymnasiums  erforderlich  sind.

3.  Bei  der  Bewerbung  um  die  Lehrbefähigung  in  der  Mathematik,  der  Physik  und
der  Chemie  (in  der  mathematischen  und  naturwissenschaftlichen  Gruppe  der  2.  Abteilung  —
s.  §  9)  wird  das  ordnungsmäßige  Studium  an  einer  deutschen  Technischen  Hochschule  dem
Studium  an  einer  deutschen  Universität  im  Sinne  der  Bestimmungen  unter  1  gleich
gerechnet.

4.  Bei  der  Bewerbung  um  die  Lehrbefähigung  im  Französischen  oder  Englischen
kann  einem  Kandidaten,  der  mindestens  ein  halbes  Jahr  an  einer  ausländischen  Hochschule
mit  französischer  oder  englischer  Vortragssprache  studiert  oder  in  Ländern  dieser  Sprachgebiete

 

*)  Hierher  würde  auch  der  Fall  gehören,  wenn  ein  Sachse  nicht  in  Leipzig  studiert  hat.
        <pb n="186" />
        —  168  —

nachweislich  neben  wissenschaftlicher  Beschäftigung  seiner  sprachlichen  Ausbildung  obgelegen
hat,  diese  Zeit  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  bis  zu  zwei  Halbjahren  auf  die  vor—
geschriebene  Studiendauer  angerechnet  werden.

86.
Meldung  zur  Prüfung.

1.  Die  Meldung  zur  Prüfung  hat  der  Kandidat  an  den  Vorsitzenden  der  Kommission
schriftlich  zu  richten.  Während  der  akademischen  Ferien  werden  Meldungen  nicht  angenommen.

In  der  Meldung  ist  anzugeben,  in  welchen  Fächern  (§  9)  und  für  welche  Unterrichtsstufe
  (§  11)  der  Kandidat  die  Lehrbefähigung  nachzuweisen  beabsichtigt,  und  aus
welchen  Gebieten  er  die  Aufgaben  für  die  schriftlichen  Hausarbeiten  der  Allgemeinen  und
der  Fachprüfung  (§  2  8)  zu  erhalten  wünscht.

2.  Der  Meldung  sind  beizufügen:

a)  ein  von  dem  Kandidaten  eigenhändig  geschriebener  Lebenslauf,  worin  der  vollständige
  Name  des  Kandidaten,  der  Stand  des  Vaters,  Tag  und  Ort  der
Geburt  und  die  Konfession  (oder  Religion)  anzugeben,  die  bisherige  Schulbildung
sowie  Gang  und  Umfang  seiner  akademischen  Studien  eingehend.  darzulegen  sind;

5bh)  die  Urschriften  der  Zeugnisse,  welche  die  Erfüllung  der  Bedingungen  für  die  Zulassung
  (§  5)  erweisen;

F)  ein  Ausweis  über  die  Militärverhältnisse;

0)  falls  die  Meldung  um  mehr  als  Jahresfrist  nach  dem  Abgange  von  der  Universität
erfolgt,  ein  amtliches  Zeugnis  über  den  Lebenswandel;

e)  falls  der  Kandidat  bereits  die  philosophische  Doktorwürde  erworben  hat,  ein  Abdruck
  der  Doktordissertation  und  des  Doktordiploms;

f)  falls  der  Kandidat  sonstige  Schriften  oder  Abhandlungen  veröffentlicht  hat,  ein
Abdruck  davon.

3.  Bei  der  Meldung  zu  einer  Wiederholungs-,  Ergänzungs=  oder  Erweiterungsprüfung
  (88  38  und  39)  ist  über  sämtliche  frühere  Meldungen  zur  Prüfung  und  deren
Erfolg  vollständig  Rechenschaft  zu  geben.  Sollte  sich  nachträglich  herausstellen,  daß  der
Kandidat  in  dieser  Beziehung  Wesentliches  verschwiegen  hat,  so  ist  der  Vorsitzende  der
Kommission  ermächtigt,  im  Einvernehmen  mit  dem  Prüfungsausschuß  die  bereits  erfolgte
Zulassung  zur  Prüfung  zurückzuziehen.

87.
Zulassung  zur  Prüfung.

1.  Auf  Grund  der  Meldung  entscheidet  der  Vorsitzende  der  Kommission,  ob  der

Kandidat  zur  Prüfung  zuzulassen  ist  oder  nicht.
        <pb n="187" />
        —  169  —

2.  Die  Zulassung  ist  zu  versagen,  wenn  die  in  §  5  bezeichneten  Bedingungen  nicht
erfüllt  sind,  insbesondere  auch  dann,  wenn  der  Kandidat  nach  den  vorgelegten  Zeugnissen
sein  Studium  so  wenig  methodisch  eingerichtet  hat,  daß  es  als  eine  ordnungsmäßige  Vorbereitung
  auf  seinen  Beruf  nicht  angesehen  werden  kann.  Bei  Prüfung  dieser  Frage  ist
davon  auszugehen,  daß  der  Kandidat  neben  seinem  Fachstudium  mehrere  Vorlesungen
allgemein  bildender  Art  gehört  haben  muß.

Die  Zulassung  ist  ferner  zu  versagen,  wenn  begründete  Zweifel  hinsichtlich  der  sittlichen
Unbescholtenheit  des  Kandidaten  obwalten.

Gegen  die  Versagung  der  Zulassung  kann  der  Kandidat  binnen  vierzehn  Tagen  die
Entscheidung  des  Ministeriums  aurufen.

Wird  die  Zulassung  endgültig  versagt,  so  hat  dies  der  Vorsitzende  der  Kommission
auf  den  akademischen  Abgangszeugnissen  zu  vermerken.

3.  Ist  der  Kandidat  zugelassen,  so  erfolgt  seine  Uberweisung  an  die  Prüfungsabteilung
und  den  Prüfungsausschuß.  Der  Vorsitzende  der  Prüfungsabteilung  hat  den  Kandidaten
hiervon  zu  benachrichtigen  und  ihm  zugleich  unter  Zustellung  der  Aufgaben  für  die  häuslichen
  Prüfungsarbeiten  das  nach  §  28,3  und  §  und  §  42,1  Erforderliche  mitzuteilen.

88.
Umfang  und  Form  der  Prüfung.

Die  Prüfung  besteht  aus  zwei  Teilen,  der  Allgemeinen  und  der  Fach-Prüfung.
Beide  sind  schriftlich  und  mündlich;  die  schriftlichen  Hausarbeiten  (8  28)  sind  vor  der
mündlichen  Prüfung  zu  erledigen.  Außerdem  hat  jeder  Kandidat  eine  Lehrprobe  abzulegen.

Die  mündliche  Prüfung  ist,  soweit  nicht  der  Prüfungsausschuß  das  Gegenteil  verfügt,
öffentlich.

Sowohl  in  der  Allgemeinen  als  auch  in  der  Fach-Prüfung  ist  dem  Unterrichts—
bedürfnisse  der  höheren  Schulen  Rechnung  zu  tragen.

89.
Prüfungsgegenstände.
1.  Prüfungsgegenstände  sind

A.  in  der  Allgemeinen  Prüfung  beider  Abteilungen:  Philosophie  und  Pädagogik;

B.  in  den  Fachprüfungen:  1.  Evangelische  Religionslehre,  2.  Philosophische  Pro—
pädeutik,  3.  Deutsch,  4.  Lateinisch,  5.  Griechisch,  6.  Hebräisch,  7.  Französisch,
8.  Englisch,  9.  Geschichte,  10.  Erdkunde,  1  1.  Reine  Mathematik,  12.  Angewandte
Mathematik,  1  3.  Physik,  1  4.  Chemie,  15.  Mineralogie  mit  Geologie,  1  6.  Botanik,
1  7.  Zoologie.

908.  24
        <pb n="188" />
        —  170  —

2.  Die  Fachprüfung  umfaßt  mindestens  drei  Prüfungsgegenstände.  Wünschenswert
ist,  daß  sich  der  Kandidat  eine  vierte  Lehrbefähigung  erwirbt;  unbenommen  bleibt  es  ihm,
eine  noch  größere  Anzahl  von  Fächern  zu  wählen.

3.  Die  Auswahl  der  Prüfungsgegenstände  unterliegt  folgenden  Beschränkungen:

J.  Prüfungsgegenstände  der  sprachlich-geschichtlichen  Abteilung  sind:  Evangelische
Religionslehre,  Philosophische  Propädeutik,  Deutsch,  Lateinisch,  Griechisch,  Hebräisch,
Französisch,  Englisch,  Geschichte,  Erdkunde.

a)  Für  die  altsprachliche  Prüfung  sind  verbindliche  Fächer  Lateinisch  und  Griechisch;
als  drittes  Fach  kann  Deutsch  oder  Französisch  oder  Geschichte  gewählt
werden  (Altsprachliche  Gruppe).

b)  Für  die  neusprachliche  Prüfung  sind  verbindliche  Fächer  Französisch  und  Eng—
lisch;  als  drittes  Fach  kann  Deutsch  oder  Lateinisch  oder  Geschichte  oder
Erdkunde  gewählt  werden  (Neusprachliche  Gruppe).

c)  Für  die  geschichtliche  Prüfung  sind  verbindliche  Fächer  entweder  Geschichte  und
Deutsch  oder  Geschichte  und  Erdkunde;  als  drittes  Fach  kann  evangelische
Religionslehre  oder  Deutsch  oder  eine  der  vier  unter  a  und  b  aufgeführten
Fremdsprachen  gewählt  werden  (Geschichtliche  Gruppe).

Für  jede  dieser  drei  Prüfungen  kann  als  viertes  Fach  einer  der  Prüfungsgegenstände
dieser  Abteilung  gewählt  werden.

II.  Prüfungsgegenstände  der  mathematisch-naturwissenschaftlichen  Abteilung
sind:  Philosophische  Propädeutik,  Erdkunde,  Reine  Mathematik,  Angewandte
Mathematik,  Physik,  Chemie,  Mineralogie  mit  Geologie,  Botanik,  Zoologie.

a)  Für  die  mathematische  Prüfung  sind  verbindliche  Fächer  Reine  Mathematik
und  Physik;  als  drittes  Fach  kann  Angewandte  Mathematik  oder  Chemie
oder  Mineralogie  mit  Geologie  oder  Erdkunde  gewählt  werden  (Mathematische
  Gruppe).

6)  Für  die  naturwissenschaftliche  Prüfung  sind  verbindliche  Fächer  entweder  Chemie
und  Mineralogie  mit  Geologie  oder  Botanik  und  Zoologie;  als  drittes
Fach  kann  einer  dieser  Prüfungsgegenstände  oder  Erdkunde  oder  Physik
gewählt  werden,  die  Lehrbefähigung  in  der  Physik  für  die  erste  Stufe
aber  nur  dann,  wenn  der  Kandidat  Reine  Mathematik  für  mindestens  die
zweite  Stufe  als  viertes  Fach  dazu  wählt  (Naturwissenschaftliche  Gruppe).

Für  jede  dieser  beiden  Prüfungen  kann  als  viertes  Fach  einer  der  Prüfungsgegenstände
  dieser  Abteilung  gewählt  werden,  Angewandte  Mathematik  aber  nur  im  Anschluß  an
Reine  Mathematik.  Kandidaten  der  mathematischen  Gruppe,  die  in  Botanik  und  Zoologie
        <pb n="189" />
        —  171  —

geprüft  zu  werden  wünschen,  können  diese  Prüfungsgegenstände  als  3.  Fach  (für  Angewandte
Mathematik  oder  Chemie  oder  Mineralogie  mit  Geologie  oder  Erdkunde)  und  4.  Fach
wählen.

Für  jede  weitere  (fünfte  usw.)  Lehrbefähigung  hat  der  Kandidat  die  Auswahl  unter
sämtlichen  in  1.  aufgezählten  Prüfungsgegenständen.

10.
Maß  der  in  der  Allgemeinen  Prüfung  zu  stellenden  Anforderungen.

Der  Kandidat  hat  in  der  ihm  nach  §  28,1  obliegenden  Hausarbeit  nicht  bloß  ausreichendes
  Wissen  und  ein  verständnisvolles  Urteil  über  den  behandelten  Gegenstand  zu
bekunden,  sondern  auch  zu  zeigen,  daß  er  einer  sprachrichtigen,  logisch  geordneten,  klaren
und  hinlänglich  gewandten  Darstellung  fähig  ist.

Für  die  mündliche  Prüfung  ist  zu  fordern,  daß  der  Kandidat

1.  in  der  Philosophie  mit  den  wichtigsten  Tatsachen  ihrer  Geschichte  sowie  mit  den
Hauptlehren  der  Logik  und  der  Psychologie  bekannt  ist,  auch  eine  bedeutendere
philosophische  Schrift  mit  Verständnis  gelesen  hat;

2.  in  der  Pädagogik  nachweist,  daß  er  ihre  philosophischen  Grundlagen  sowie  die
wichtigsten  Erscheinungen  in  ihrer  Entwicklung  seit  dem  16.  Jahrhundert  kennt
und  bereits  einiges  Verständnis  für  die  Aufgaben  seines  künftigen  Berufs  gewonnen
  hat.

Bei  den  Kandidaten,  welche  eine  Lehrbefähigung  in  der  Philosophischen  Propädeutik
nachweisen,  ist  von  der  Allgemeinen  Prüfung  in  der  Philosophic  abzusehen.

§  11  bis  §  27.
Maß  der  in  der  Fachprüfung  zu  stellenden  Anforderungen.

Vorbemerkung.  Auf  jedem  Prüfungsgebiete  ist  von  den  Kandidaten  Bekanntschaft
mit  den  wichtigsten  wissenschaftlichen  Hilfsmitteln  zu  fordern.

*  11.
Abstufung  der  Lehrbefähigung.

1.  Die  Lehrbefähigung  in  den  einzelnen  Fächern  hat  zwei  Stufen:  die  eine,  für  die
unteren  und  mittleren  Klassen  (zweite  Stufe),  reicht  bis  einschließlich  Untersekunda  einer
neunklassigen  höheren  Schule  oder  bis  einschließlich  zur  1.  Klasse  einer  sechsklassigen
höheren  Schule;  die  andere  (erste  Stufe)  umfaßt  auch  die  oberen  Klassen  einer  neunklassigen
höheren  Schule.

24
        <pb n="190" />
        —  172  —

2.  In  der  Philosophischen  Propädeutik,  im  Hebräischen  und  in  der  Angewandten
Mathematik  wird  mit  Rücksicht  auf  ihre  Stellung  im  Lehrplan  die  Lehrbefähigung  nur
für  die  erste  Stufe  erteilt.

3.  Bei  der  Erwerbung  der  Lehrbefähigung  für  die  erste  Stufe  ist  in  jedem  Falle
Voraussetzung,  daß  den  für  die  zweite  Stufe  in  dem  betreffenden  Fache  zu  stellenden
Forderungen  entsprochen  ist.

12.
Evangelische  Religionslehre.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Befähigung  für  den  evangelischen  Religionsunterricht
nachweisen  wollen,  ist  zu  fordern

a)  für  die  zweite  Stufe:  Vertrautheit  mit  der  biblischen  Geschichte  des  Alten  und
namentlich  des  Neuen  Testaments  auf  Grund  eingehender  Beschäftigung  mit  der
Heiligen  Schrift;  neben  allgemeiner  Bibelkunde  auch  Bekanntschaft  mit  den  biblischen
  Altertümern;  Kenntnis  der  Geschichte  der  alten  Kirche  in  den  ersten  Jahrhunderten
  und  der  Reformationsgeschichte;  sicheres  Verständnis  der  Einrichtungen
der  evangelischen  Kirche  und  ihrer  Lehren  nach  den  grundlegenden  Bekenntnisschriften,
  besonders  dem  Lutherischen  oder  Heidelberger  Katechismus  und  der  Augsburgischen
  Konfession,  namentlich  auch  Vertrautheit  mit  den  Unterscheidungslehren;
Bekanntschaft  mit  der  Ordnung  des  Kirchenjahres  sowie  mit  dem  evangelischen
Kirchenliede  und  der  Liturgie;

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Vertrautheit  mit  der  biblischen  Einleitung  und  der
biblischen  Theologie,  Befähigung,  das  Neue  Testament  und  bei  entsprechender
Beihilfe  leichtere  Stellen  des  Alten  Testaments  in  der  Ursprache  zu  lesen  und
zu  erklären,  wissenschaftliche  Kenntnis  der  Geschichte  der  christlichen  Kirche,  der
evangelischen  Glaubens=  und  Sittenlehre  und  ihrer  geschichtlichen  Entwicklung,
Bekanntschaft.  mit  Bekenntnis  und  Verfassung  anderer  christlicher  Religions-=gemeinschaften
  und  Verständnis  für  die  praktischen  Aufgaben  und  Ziele  der
cvangelischen  Kirche.

§*  13.
Philosophische  Propädeutik.
Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Philosophischen  Propädentik
  nachweisen  wollen,  ist  zunächst  zu  fordern,  daß  sie  den  in  der  Allgemeinen

Prüfung  zu  stellenden  Anforderungen  an  die  philosophische  Vorbildung  (§  10),  namentlich
auch  in  der  Hausarbeit,  deren  Aufgabe  für  diese  Kandidaten  aus  dem  Gebiete  der  Philo-
        <pb n="191" />
        —  173  —

sophie  zu  entnehmen  ist,  in  durchaus  befriedigender  Weise  genügen,  und  ferner,  daß  sie
bei  einer  allgemeinen  Übersicht  über  die  Geschichte  der  Philosophie  und  über  die  Aufgaben
ihrer  Hauptgebiete  eingehende  Kenntnis  wenigstens  von  einem  dieser  Gebiete  oder  von
einem  der  wichtigsten  philosophischen  Systeme  besitzen  und  die  Fähigkeit  zu  klarer  und
bestimmter  Auffassung  philosophischer  Fragen  dartun.

814.
Deutsch.

Von  Kandidaten,  welche  die  Befähigung  für  den  deutschen  Unterricht  nachweisen
wollen,  ist  zu  fordern

a)  für  die  zweite  Stufe:  Sichere  Kenntnis  der  neuhochdeutschen  Elementargrammatik
  und  Bekanntschaft  mit  der  Geschichte  der  neuhochdeutschen  Schriftsprache
  sowie  ausreichende  Kenntnis  der  mittelhochdeutschen  Sprache  und  die
Fähigkeit,  eine  nicht  besonders  schwere  Stelle  aus  dem  Nibelungenliede,  der
Gudrun,  aus  Hartmanns  von  der  Aue  oder  Walthers  von  der  Vogelweide
Gedichten  richtig  zu  lesen  und  zu  übersetzen;  eingehendere  Beschäftigung  mit
klassischen  Werken  der  neueren  Literatur,  insbesondere  aus  ihren  für  die  Jugendbildung
  verwendbaren  Gebieten  und  eine  durch  eine  angemessene  Belesenheit  gestützte
Bekanntschaft  mit  dem  Entwicklungsgang  der  neuhochdeutschen  Literatur;  außerdem
Bekanntschaft  mit  den  Grundzügen  der  Rhetorik,  Poetik  und  Metrik  sowie  mit
den  für  die  Schule  wichtigen  antiken  und  germanischen  Sagen;

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Ausreichende  Kenntnis  der  alt=  und  mitttelhochdeutschen
  Grammatik,  um  die  neuhochdeutsche  Laut-,  Formen-,  Wortbildungsund
  Satzlehre  verstehen  und  geschichtlich  begründen  zu  können,  die  Fähigkeit,  die
Hauptwerke  der  mittelhochdeutschen  Literatur  ausreichend  zu  verstehen,  eingehendere
Bekanntschaft  mit  dem  Entwicklungsgange  der  gesamten  deutschen  Literatur  und
mit  den  Grundbegriffen  der  Rhetorik,  Poetik  und  Metrik.  Die  Lehrbefähigung
für  die  erste  Stufe  kann  nicht  erteilt  werden,  wenn  die  in  deutscher  Sprache  abgefaßten
  Arbeiten  und  die  mündliche  Prüfung  in  Philosophie  erwiesen  haben,
daß  der  Kandidat  nicht  befähigt  ist,  allgemeine  wissenschaftliche  Fragen  mit  eindringendem
  Verständnis  in  klarer  Darstellung  zu  behandeln.

15.

Lateinisch  und  Griechisch.

Von  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  im  Lateinischen  und  Griechischen
nachweisen  wollen,  ist  zu  fordern
        <pb n="192" />
        —  174  —

a)  für  die  zweite  Stufe:  Sichere  Keuntnis  der  lateinischen  und  griechischen  Gram—
matik  und  Ubung  im  schriftlichen  Gebrauche  beider  Sprachen  bis  zur  Fertigkeit,
angemessene  Vorlagen  grammatisch  richtig  und,  soweit  es  sich  um  das  Lateinische
handelt,  mit  einiger  stilistischen  Gewandtheit  zu  übertragen.  Die  Kandidaten
müssen  im  Lateinischen  jedenfalls  Cäsar,  Sallust,  erhebliche  Partien  aus  Livius,
von  Cicero  die  wichtigeren  Reden  und  einige  seiner  übrigen  Schriften,  von  Virgil
mindestens  die  Aeneis,  von  Ovid  die  Metamorphosen  sowie  Elegien  von  ihm
oder  andern  Elegikern;  im  Griechischen  Homer  und  Herodot,  von  Kenophon  die
Anabasis  und  größere  Stücke  der  Memorabilien  und  der  Hellenika,  ferner  Reden
des  Lysias  sowie  von  Platon  wenigstens  die  Apologie  und  den  Kriton  gelesen
haben.  Mit  den  gelesenen  Schriftwerken  müssen  die  Kandidaten  so  vertraut  sein,
daß  sie  über  ihren  Inhalt,  Anlage  und  Charakter  Bescheid  zu  geben  und  ausgewählte
  nicht  zu  schwere  Stellen  daraus  genau  zu  übersetzen,  die  stilistischen
Eigentümlichkeiten  hervorzuheben  und  synonyme  Ausdrücke  zu  unterscheiden  vermögen.
  Mit  der  römischen  und  griechischen  Geschichte,  einschließlich  der  Literaturgeschichte,
  mit  den  Altertümern,  der  Mythologie  und  der  Metrik  müssen  die
Kandidaten  so  weit  bekannt  sein,  daß  sie  zur  Erklärung  der  auf  der  Mittelstufe
zu  lesenden  Schulschriftsteller  auch  nach  diesen  Seiten  hin  das  Wesentliche  beizubringen
  und  für  die  Vorbereitung  auf  den  Unterricht  gute  Hilfsmittel  mit  Verständnis
  zu  benutzen  imstande  sind.

°5)  Für  die  erste  Stufe  ist  überdies  zu  fordern:  Umfassendere  und  zugleich  tiefere
philologische  Bildung,  welche  auf  wirklicher  Belesenheit  in  den  Quellen  und  Vertrautheit
  mit  den  Schulschriftstellern  beruht;  Bekanntschaft  mit  der  strengen  Methode
philologischer  Kritik  und  Exegese  und  einige  Ubung  in  selbständiger  Handhabung
dieser  Fertigkeiten;  Fähigkeit,  die  lateinische  Sprache  im  schriftlichen  und  mündlichen
  Gebrauche  zu  handhaben,  grammatische  Sicherheit  in  schriftlicher  Anwendung
  der  griechischen  Sprache;  Vertrautheit  mit  der  Metrik,  soweit  sie  die
auf  den  Gymnasien  zu  lesenden  Dichter  angeht,  nebst  Ubung  im  angemessenen
Vortrage  der  Verse;  Kenntnis  der  allgemeinen  Entwickelung  der  griechischen
und  römischen  Literatur,  namentlich  ihrer  Blütezeiten;  eine  zu  wissenschaftlicher
Fortbildung  befähigende  Bekanntschaft  mit  den  Hauptperioden  der  griechischen
und  römischen  Geschichte,  den  Staatseinrichtungen,  dem  privaten  Leben,  der
Religion  und  Sage,  sowie  der  Philosophie  der  Griechen  und  Römer;  Vertrautheit
  mit  der  Archäologie,  soweit  sie  erforderlich  ist,  um  durch  sachkundige  Behandlung
  zweckmäßig  ausgewählter  Anschauungsmittel  den  Unterricht  wirksam
zu  unterstützen.  Auch  haben  die  Kandidaten  darzutun,  daß  sie  einen  Uberblick
über  den  Entwicklungsgang  der  Philologie  gewonnen  haben.
        <pb n="193" />
        —  175  —

816.
Hebräisch.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  im  Hebräischen  nachweisen
wollen,  ist  zu  fordern,  daß  sie  eine  sichere  wissenschaftliche  Kenntnis  der  hebräischen
Formenlehre  und  Syntax  erworben  haben,  und  daß  ihre  Bekanntschaft  mit  den  Schriften
des  Alten  Testaments  einen  genügenden  Umfang  gewonnen  hat.  Auch  müssen  sie  sich

mit  den  Hauptpunkten  der  Geschichte  des  Volkes  Israel  und  den  alttestamentlichen  Einleitungswissenschaften
  bekannt  zeigen.

*  17.
Französisch.  "O
Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  im  Französischen  nachweisen
wollen,  ist  zu  fordern

a)  für  die  zweite  Stufe:  Kenntnis  der  Elemente  der  Phonetik,  richtige  und  zu
fester  Gewöhnung  gebrachte  Aussprache;  Vertrautheit  mit  der  Formenlehre  und
Syntax  sowie  der  elementaren  Synonymik;  Besitz  eines  ausreichenden  Schatzes
an  Worten  und  Wendungen  und  einige  Ubung  im  mündlichen  Gebrauche  der
Sprache;  Einsicht  in  den  neufranzösischen  Versbau  und  Ubersicht  über  den  Entwicklungsgang
  der  französischen  Literatur  seit  dem  17.  Jahrhundert,  aus  der
einige  Werke  der  hervorragendsten  Dichter  und  Prosaiker,  auch  der  neuesten  Zeit,
mit  Verständnis  gelesen  sein  müssen;  Fähigkeit  zu  sicherer  Ubersetzung  der  gebräuchlichen
  Schriftsteller  ins  Deutsche  und  zu  einer  von  gröberen  sprachlichstilistischen
  Verstößen  freien  schriftlichen  Darstellung  in  der  fremden  Sprache;

b)  für  die  erste  Stufe:  Für  den  schriftlichen  und  mündlichen  Gebrauch  der  Sprache
nicht  bloß  volle  grammatische  Sicherheit  bei  wissenschaftlicher  Begründung  der
grammatischen  Kenntnisse,  sondern  auch  umfassendere  Vertrautheit  mit  dem
Sprachschatz  und  der  Eigentümlichkeit  des  Ausdrucks,  sowie  eine  für  alle  Unterrichtszwecke
  ausreichende  Gewandtheit  in  dessen  Handhabung;  Kenntnis  der  geschichtlichen
  Entwicklung  der  Sprache  in  ihren  Hauptzügen  und  des  Zusammenhanges
  der  französischen  Laute,  Formen  und  Wortbildungen  mit  den  lateinischen;
ausreichende  Vertrautheit  mit  dem  Altfranzösischen,  um  eine  mäßig  schwere  Stelle
eines  gelesenen  altfranzösischen  Werkes  nach  ihren  Formen  zu  deuten  und  wesentlich
  richtig  zu  übersetzen;  ferner  Kenntnis  der  allgemeinen  Entwicklung  der
französischen  Literatur,  verbunden  mit  eingehender  Lektüre  einiger  hervorragender
  Schriftwerke  aus  früheren  Perioden  wie  aus  der  Gegenwart;  Einsicht  in  die
Gesetze  des  französischen  Versbaues  älterer  und  neuerer  Zeit;  Bekanntschaft  mit
        <pb n="194" />
        —  176  —

der  Geschichte  Frankreichs,  soweit  sie  für  die  sachliche  Erläuterung  der  gebräuch—
lichen  Schulschriftsteller  erforderlich  ist.

818.
Englisch.
Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  im  Englischen  nachweisen  wollen,
ist  zu  fordern

a)  für  die  zweite  Stufe:  Kenntnis  der  Elemente  der  Phonetik,  richtige  und  zu
fester  Gewöhnung  gebrachte  Aussprache;  Vertrautheit  mit  der  Formenlehre  und
Syntax  sowie  der  elementaren  Synonymik;  Besitz  eines  ausreichenden  Schatzes
an  Worten  und  Wendungen  und  einige  Ubung  im  mündlichen  Gebrauche  der
Sprache;  Ubersicht  über  den  Entwicklungsgang  der  englischen  Literatur  seit
Shakespeare,  aus  der  einige  Werke  der  hervorragendsten  Dichter  und  Prosaiker,
auch  der  neuesten  Zeit,  mit  Verständnis  gelesen  sein  müssen;  Fähigkeit  zu  sicherer
Ubersetzung  der  gebräuchlichen  Schriftsteller  ins  Deutsche  und  zu  einer  von
gröberen  sprachlich-stilistischen  Verstößen  freien  schriftlichen  Darstellung  in  der
fremden  Sprache;

b)  für  die  erste  Stufe:  Für  den  schriftlichen  und  mündlichen  Gebrauch  der  Sprache
nicht  bloß  volle  grammatische  Sicherheit  bei  wissenschaftlicher  Begründung  der
grammatischen  Kenntnisse,  sondern  auch  umfassendere  Vertrautheit  mit  dem
Sprachschatz  und  der  Eigentümlichkeit  des  Ausdrucks,  sowie  eine  für  alle  Unterrichtszwecke
  ausreichende  Gewandtheit  in  dessen  Handhabung;  übersichtliche  Kenntnis
  der  geschichtlichen  Entwicklung  der  Sprache  von  der  altenglischen  Periode  an;
Kenntnis  der  allgemeinen  Entwicklung  der  Literatur,  verbunden  mit  eingehender
  Lektüre  einiger  hervorragender  Schriftwerke  aus  früheren  Perioden  wie  aus
der  Gegenwart;  ausreichende  Beherrschung  der  älteren  Sprachformen,  um  eine
nicht  zu  schwierige  Stelle  aus  einem  angelsächsischen  oder  altenglischen  Schriftsteller
  mit  im  ganzen  richtiger  Auffassung  der  darin  vorkommenden  Wortformen
und  im  wesentlichen  zutreffenden  Deutung  des  Sinnes  übersetzen  zu  können:
Einsicht  in  die  Gesetze  des  englischen  Versbaues  älterer  und  neuerer  Zeit;  Bekanntschaft
  mit  der  Geschichte  Englands,  soweit  sie  für  die  sachliche  Erläuterung
der  gebräuchlichen  Schulschriftsteller  erforderlich  ist.

Bemerkung  zu  §§  17  und  18.  Für  minder  eingehende  Kenntnisse  auf  dem
Gebiete  der  geschichtlichen  Entwicklung  der  Sprache  kann  eine  besonders  tüchtige  Kenntnis
der  neueren  Literatur  nebst  hervorragender  Beherrschung  der  gegenwärtigen  Sprache
ausgleichend  eintreten.
        <pb n="195" />
        —  177  —

19.
Geschichte.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Geschichte  nachweisen

wollen,

ist  zu  fordern

a)  für  die  zweite  Stufe:  Eine  auf  geordneten  geographischen  und  chronologischen

Kenntnissen  beruhende  sichere  Ubersicht  der  weltgeschichtlichen  Begebenheiten,  besonders
  der  griechisch-römischen,  der  deutschen,  der  sächsischen  und  der  preußischen
Geschichte;  Bekanntschaft  mit  der  Entwicklung  der  Verfassungsverhältnisse  in
Sparta,  Athen  und  Rom,  namentlich  aber  in  Deutschland,  Preußen  und  Sachsen;
übersichtliche  Kenntnis  der  sächsischen  und  preußischen  Staats=  und  der  deutschen
Reichsverfassung;  Bekanntschaft  mit  einigen  der  bedeutendsten  neueren  vaterländischen
  Geschichtswerke;

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Genauere  Bekanntschaft  mit  dem  Entwicklungsgange

  der  Weltgeschichte  und  Verständnis  für  Zusammenhang  und  innere  Beziehungen
  der  Ereignisse;  Darlegung  eingehenderer,  auch  auf  Wirtschafts-,  Sozialund
  Verfassungs=  sowie  Kulturgeschichte  sich  erstreckender  Kenntnisse  bezüglich  des
Altertums  in  der  griechisch-römischen,  bezüglich  des  Mittelalters  und  der  Neuzeit
hauptsächlich  in  der  vaterländischen  Geschichte;  Bekanntschaft  mit  den  für  die
Hauptgebiete  wichtigsten  Geschichtsquellen  und  den  Grundsätzen  für  ihre  Verwertung,
  sowie  mit  den  literarischen  Hilfsmitteln  der  Geschichtswissenschaft  und
hervorragenden  Werken  neuerer  Geschichtsdarstellung.

820.
Erdkunde.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Erdkunde  nachweisen

wollen,

ist  zu  fordern

a)  für  die  zweite  Stufe:  Sicherheit  in  den  grundlegenden  Kenntnissen  auf  dem

1908.

Gebiete  der  mathematischen,  der  physischen  und  der  politischen  Erdkunde,  sowie
in  der  Topik  der  Erdoberfläche;  übersichtliche  Kenntnis  der  Geschichte  der  Ent—
deckungen  und  der  wichtigsten  Richtungen  des  Welthandels  in  den  verschiedenen
Zeitabschnitten,  insbesondere  auch  der  Entwicklung  der  deutschen  Kolonien;  Ver—
trautheit  mit  dem  Gebrauche  des  Globus,  des  Reliefs  und  der  Karten;  Fähig—
keit,  die  Grundtatsachen  der  mathematischen  Erdkunde  an  einfachen  Lehrmitteln
zur  Anschauung  zu  bringen  und  einige  Fertigkeit  im  Kartenzeichnen  und  geo—
graphischen  Zeichnen;
25
        <pb n="196" />
        178  —

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Vertrautheit  mit  den  Lehren  der  mathematischen
Erdkunde  und,  soweit  diese  sich  mit  Hilfe  der  Elementarmathematik  be—
gründen  lassen,  auch  mit  deren  Beweisen;  Kenntnis  der  physikalischen  und
anthropogeographischen  Verhältnisse  der  Erdoberfläche;  zusammenhängendes
Wissen  in  der  politischen  Erdkunde  der  Gegenwart;  Ubersicht  über  die  räumliche
Entwicklung  der  Kulturstaaten.

821.
Reine  Mathematik.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Reinen  Mathematik
nachweisen  wollen,  ist  zu  fordern

a)  für  die  zweite  Stufe:  Sichere  Kenntnis  der  Elementarmathematik  und  Bekanntschaft
  mit  der  analytischen  Geometrie  der  Ebene,  besonders  mit  den  Haupteigenschaften
  der  Kegelschnitte,  sowie  mit  den  Grundlehren  der  Differential=  und
Integralrechnung;

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Eine  solche  Bekanntschaft  mit  den  Lehren  der
höheren  Geometrie,  Arithmetik  und  Algebra,  der  höheren  Analysis  und  der
analytischen  Mechanik,  daß  der  Kandidat  eine  nicht  zu  schwierige  Aufgabe  aus
einem  dieser  Gebiete  selbständig  zu  bearbeiten  imstande  ist.

§  22.
Angewandte  Mathematik.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Angewandten  Mathematik
  nachweisen  wollen,  ist  außer  einer  Lehrbefähigung  in  der  Reinen  Mathematik  zu
fordern:  Kenntnis  der  darstellenden  Geometrie  bis  zur  Lehre  von  der  Zentralprojektion
einschließlich  und  entsprechende  Fertigkeit  im  Zeichnen;  Bekanntschaft  mit  den  mathematischen
  Methoden  der  technischen  Mechanik,  insbesondere  der  graphischen  Statik,  mit
der  niederen  Geodäsie  und  den  Elementen  der  höheren  Geodäsie  nebst  der  Theorie  der  Ausgleichung
  der  Beobachtungsfehler.

§  23.

Physik.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Physik  nachweisen  wollen,

ist  zu  fordern
a)  für  die  zweite  Stufe:  Kenntnis  der  wichtigeren  Erscheinungen  und  Gesetze
aus  dem  ganzen  Gebiete  dieser  Wissenschaft  sowie  die  Befähigung,  diese  Gesetze
mathematisch  zu  begründen,  soweit  es  ohne  Anwendung  der  höheren  Mathematik
        <pb n="197" />
        179

möglich  ist;  Bekanntschaft  mit  den  für  den  Schulunterricht  erforderlichen  physikalischen
  Instrumenten  und  Ubung  in  ihrer  Handhabung;  der  Nachweis  praktischer
Erfahrung  in  den  einfachsten  chemischen  Arbeiten,  die  beim  physikalischen  Unterricht
gebraucht  werden;

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Genauere  Kenntnis  der  Experimentalphysik  und
ihrer  Anwendungen;  Bekanntschaft  mit  den  grundlegenden  Untersuchungen  auf
einem  der  wichtigeren  Gebiete  der  theoretischen  Physik  und  eine  allgemeine  Ubersicht
über  deren  Gesamtgebiet.

§  24.
Chemie.
Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Chemie  nachweisen  wollen,
ist  zu  fordern

a)  für  die  zweite  Stufe:  Kenntnis  der  wichtigeren  Elemente  und  Verbindungen
mit  Berücksichtigung  ihrer  gewerblichen  Darstellung  und  Verwendung  (anorganische
Chemie),  einschließlich  der  Grundlagen  der  allgemeinen  (physikalischen)  Chemie;
ferner  (von  der  organischen  Chemie)  Kenntnis  der  für  gewerbliche  und  für  einfachste
physiologische  Vorgänge  wichtigsten  Kohlenstoffverbindungen;  endlich  einige  Ubung
in  der  Analyse  und  in  Schulversuchen,  sowie  die  Bekanntschaft  mit  den  wichtigsten
physikalischen  Instrumenten  und  ihrer  Handhabung;

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Eingehendere  Bekanntschaft  mit  der  anorganischen
Chemie;  Verständnis  der  wichtigsten  Gesetze  der  allgemeinen  Chemie  und  die
Fähigkeit,  sie  auf  einfache  Fälle  anzuwenden;  auf  dem  Gebiete  der  organischen
Chemie  Kenntnis  der  Lehre  über  chemische  Konstitution  im  allgemeinen  und  der
wichtigsten  Körperklassen  und  Stoffe  im  besonderen;  endlich  größere  Sicherheit  bei
analytischen  und  präparativen  Arbeiten  sowie  bei  Anstellung  von  Unterrichtsversuchen.

–25.
Mineralogie  mit  Geologie.
Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Mineralogie  mit  Geologie
nachweisen  wollen,  ist  zu  fordern

2)  für  die  zweite  Stufe:  Kenntnis  der  wesentlichsten  Grundlehren  der  Krystallographie,
  der  physikalischen  und  chemischen  Mineralogie,  sowie  eine  auch  auf  Anschauung
  gegründete  Kenntnis  der  am  häufigsten  auftretenden  Mineralien  nach
Erscheinungsweise  und  Vorkommen.  Bekanntschaft  mit  den  verbreitetsten  eruptiven

und  sedimentären  Felsarten  nach  ihrer  Zusammensetzung,  Lagerung,  Bildung  und
Umbildung,  mit  den  Hauptlehren  der  Vulkanologie,  mit  den  Wirkungen  der
wichtigsten  geologischen  Faktoren,  mit  der  Reihenfolge  der  geologischen  Formationen;

257
        <pb n="198" />
        —  180  —

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Eingehendere  Vertrautheit  mit  der  Krystallographie,
mit  den  physikalischen  und  chemischen  Untersuchungsmethoden,  den  chemischen  Be—
ziehungen  der  Mineralien,  sodann  mit  dem  Auftreten  der  Mineralien  in  der  Natur,
ihrer  Bildungsweise  und  praktischen  Verwertbarkeit.  Speziellere  Kenntnis  der
Gesteinsarten,  Bekanntschaft  mit  den  Lehren  von  der  Gebirgsbildung  und  Tektonik,
mit  der  Gliederung  der  geologischen  Formationen  und  deren  charakteristischsten
Leitfossilien.

8  26.
Botanik.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Botanik  nachweisen  wollen,
ist  zu  fordern
a)  für  die  zweite  Stufe:  Bekanntschaft  mit  den  Grundlehren  der  Morphologie,
Anatomie,  Physiologie  und  Biologie  der  Pflanzen;  Uberblick  über  die  Systematik
des  Pflanzenreichs;  Kenntnis  der  häufigen  und  wichtigen  Pflanzen  der  Heimat,
sowie  besonders  charakteristischer  Formen  fremder  Länder;
b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Eingehendere  Bekanntschaft  mit  der  Morphologie,
Anatomie,  Physiologie  und  Biologie  der  Pflanzen,  sowie  mit  der  Systematik  der
höheren  und  niederen  Pflanzen.

827.
Zoologie.

Von  den  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  Zoologie  nachweisen  wollen,
ist  zu  fordern

a)  für  die  zweite  Stufe:  Eine  auf  eigener  Anschauung  beruhende  Kenntnis  der  häufiger
vorkommenden  Tiere  aus  der  Heimat  und  besonders  charakteristischer  Formen  aus
fremden  Ländern;  Bekanntschaft  mit  den  Grundlehren  der  Anatomie  und  der
Physiologie  des  menschlichen  Körpers  unter  Berücksichtigung  der  Gesundheitspflege;
Überblick  über  die  Systematik  des  Tierreichs;  Kenntnis  der  wichtigsten  Ordnungen
der  Wirbel-  und  Gliedertiere,  auch  einzelner  charakteristischer  Vertreter  der  niederen
Tierwelt;  Bekanntschaft  mit  den  Grundzügen  der  geographischen  Verbreitung;
Einblick  in  den  anatomischen  Bau,  in  die  Entwicklungsgeschichte  und  Biologie  der
Tiere;  dazu  einige  Ubung  im  Zeichnen  von  Tierformen;

b)  für  die  erste  Stufe  überdies:  Auf  eigener  Anschauung  beruhende  Bekanntschaft
mit  der  Anatomie  der  Tiere;  eingehendere  Kenntnis  der  Physiologie,  Entwicklungsgeschichte
  und  Biologie,  sowie  der  Systematik  des  Tierreichs,  insbesondere  der
Land=  und  Wassertiere  der  Heimat;  umfassendere  Kenntnis  der  Anatomie,  Physiologie
  und  Prähistorik  des  Menschen.
        <pb n="199" />
        —  181  —

828.
Schriftliche  Hausarbeiten.

1.  Zur  häuslichen  Bearbeitung  erhält  der  Kandidat  zwei  Aufgaben,  die  eine  für  die
Allgemeine  Prüfung  aus  dem  philosophischen  oder  pädagogischen  Gebiete,  die  andere  für
die  Fachprüfung  aus  einem  der  Fächer,  in  denen  er  die  Lehrbefähigung  für  die  erste  Stufe
nachweisen  will.  Kandidaten,  die  im  Deutschen  oder  in  der  Geschichte  die  erste  Stufe  der
Lehrbefähigung  erwerben  wollen  und  aus  keinem  dieser  beiden  Gebiete  eine  Arbeit  für  die
Fachprüfung  zu  liefern  haben,  können  für  die  Allgemeine  Prüfung  eine  Aufgabe  aus  ihnen,
die  einen  aus  der  deutschen  Literaturgeschichte,  die  anderen  aus  der  Geschichte,  erhalten.
Nur  in  der  mathematisch-naturwissenschaftlichen  Abteilung  (8§  9,31I)  erhält  der  Kandidat
für  den  Fall,  daß  er  die  erste  Stufe  der  Lehrbefähigung  in  der  reinen  Mathematik
erwerben  will,  außer  der  Aufgabe  für  die  Allgemeine  Prüfung  zwei  Aufgaben  für  die
Fachprüfung  zur  häuslichen  Bearbeitung,  von  denen  die  eine  der  Mathematik  angehören
muß;  in  diesem  Falle  sind  dem  Kandidaten  Klausurarbeiten  (§  29)  nur  dann  aufzulegen,
wenn  er  auch  in  fremden  Sprachen  eine  Lehrbefähigung  erwerben  will.

Wünsche  des  Kandidaten  bezüglich  der  Auswahl  der  Aufgaben  (§  6,  1)  sind  tunlichst
zu  berücksichtigen;  die  Entscheidung  steht  dem  Prüfungsausschuß  zu.

2.  Prüfungsarbeiten  aus  dem  Gebiete  der  klassischen  Philologie  sind  in  lateinischer,
aus  dem  der  neueren  Sprachen  in  der  betreffenden  Sprache,  alle  übrigen  aber  in  deutscher
Sprache  abzufassen.

3.  Für  jede  Hausarbeit  wird  eine  Frist  von  acht  Wochen  gewährt.  Spätestens  beim
Ablaufe  der  Gesamtfrist,  die  vom  Tage  der  Zustellung  der  Aufgaben  ab  gerechnet  wird,
sind  die  Arbeiten  an  den  Leiter  des  Prüfungsausschusses  in  Reinschrift  einzureichen.  Auf
ein  mindestens  acht  Tage  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  eingereichtes  begründetes  Gesuch
ist  dieser  ermächtigt,  eine  Nachfrist  bis  zur  Dauer  der  ersten  Frist  zu  gewähren.  Etwaige
weitere  Nachfrist  ist  rechtzeitig  bei  dem  Leiter  des  Ausschusses  nachzusuchen  und  bedarf  der
Genehmigung  des  Ministeriums.

Versäumt  der  Kandidat  die  Frist,  so  gilt  die  Prüfung  als  nicht  bestanden.  Werden
jedoch  dem  Leiter  des  Ausschusses  nachträglich  triftige  Gründe  der  Verhinderung  nachgewiesen,
  so  tritt  diese  Folge  nicht  ein  und  dem  Kandidaten  sind  neue  Aufgaben  zu  stellen.

4.  Am  Schlusse  jeder  Arbeit  hat  der  Kandidat  zu  versichern,  daß  er  sie  selbständig
angefertigt  und  andere  Hilfsmittel  als  die  angegebenen  nicht  benutzt  habe.  —Eine  solche
Versicherung  ist  auch  bezüglich  der  gelieferten  Zeichnungen  (§  30,o)  abzugeben.  Wenn
sich  zeigt,  daß  diese  Versicherung  unwahr  ist,  so  ist  die  Prüfung  für  nicht  bestanden  zu  erklären;
  wird  erst  nach  Aushändigung  des  Prüfungszeugnisses  entdeckt,  daß  die  Versicherung
nicht  wahrheitsgemäß  abgegeben  worden  ist,  so  wird  das  Prüfungszeugnis  nachträglich  für
ungültig  erklärt.
        <pb n="200" />
        —  182  —

5.  Der  Leiter  des  Prüfungsausschusses  bestimmt  die  Mitglieder,  denen  die  Beurteilung
der  einzelnen  Prüfungsarbeiten  obliegt.  Er  ist  befugt,  zu  dem  abgegebenen  Urteil  sich
gutachtlich  zu  äußern,  auch  ein  zweites  Mitglied  des  Prüfungsausschusses  zur  Beurteilung
zuzuziehen.

6.  Auf  den  Antrag  des  Kandidaten  kann  eine  von  ihm  verfaßte  Druckschrift  (§  6,2e
und  #),  auf  welche  alsdann  die  Bestimmungen  unter  4  anzuwenden  sind,  als  Ersatz  für  eine
der  Hausarbeiten  angenommen  werden.  Uber  einen  derartigen  Antrag  entscheidet  der
Prüfungsausschuß;  hierbei  sind  auch  die  unter  2  getroffenen  Bestimmungen  zu  berücksichtigen.

Ist  die  vorgelegte  Druckschrift  von  der  philosophischen  Fakultät  der  Universität  Leipzig
als  ausreichend  zur  Verleihung  der  Doktorwürde  anerkannt  worden,  so  kommt  bei  dieser
Entscheidung  (außer  den  Bestimmungen  unter  2  und  4)  nur  in  Frage,  ob  die  vorgelegte
Abhandlung  nach  ihrem  Gegenstande  als  Ersatz  einer  Prüfungsarbeit  mit  Rücksicht  auf
die  Prüfungsgruppe  angesehen  werden  kann,  der  der  Kandidat  nach  Wahl  seiner  Prüfungsgegenstände
  zuzuweisen  ist.

7.  Eine  schriftliche  Prüfungsarbeit  darf  anderweit,  z.  B.  zur  Erwerbung  der  Doktorwürde
  oder  zur  Veröffentlichung,  nicht  verwandt  werden,  bevor  die  Prüfung  abgeschlossen
und  das  Prüfungszeugnis  ausgestellt  worden  ist.  Alle  Prüfungsarbeiten  bleiben  bei  den
Akten  der  Kommission,  jedoch  dürfen  den  Verfassern  auf  ihre  Kosten  Abschriften  gegeben
werden.

829.

Klausurarbeiten.

Der  Prüfungsausschuß  ist  außer  in  dem  zu  §  28,  1  angegebenen  Fall  befugt,  in
allen  Gegenständen  der  Fachprüfung  von  dem  Kandidaten  eine  Klausurarbeit  von  mäßiger
Zeitdauer  (höchstens  vier  Stunden)  anfertigen  zu  lassen.

Für  die  fremden  Sprachen  gilt  die  Anfertigung  derartiger  Arbeiten  als  Regel.

Ebenso  wird  in  der  Regel  eine  Klausurarbeit  für  die  Erwerbung  der  zweiten  Stufe
in  der  Mathematik  zu  verlangen  sein,  falls  nicht  der  Kandidat  seminaristische  Arbeiten
als  genügenden  Ersatz  dafür  beibringen  kann.

830.
Nachweis  praktischer  Fertigkeiten.

1.  Die  Bekanntschaft  mit  den  wichtigsten  physikalischen  Instrumenten  und  ihrer
Handhabung  (88  23  und  24)  ist  durch  die  Ausführung  einiger  Unterrichtsversuche  im
Physikalischen  Institute,  die  Ubung  in  praktisch-chemischen  Arbeiten  (§§  23  und  24)  durch
die  Ausführung  einiger  Unterrichtsversuche  und  einer  Analyse  nachzuweisen,  sofern  nicht
durch  amtliche  Zeugnisse  der  ausreichende  Nachweis  hierüber  beigebracht  ist.  In  entsprechender
        <pb n="201" />
        —  183  —

Weise  ist  die  praktische  Ubung  in  der  Benutzung  erdkundlicher  Anschauungsmittel  (8  20)
darzutun.

2.  Behufs  Feststellung  der  Übung  im  Kartenzeichnen  und  geographischen  Zeichnen
(7  20),  im  geometrischen  Zeichnen  (§  22)  und  in  einfacher  bildlicher  Darstellung  von
Pflanzen=  und  Tierformen  (§§  26  und  27)  haben  die  Kandidaten,  welche  eine  Lehrbefähigung
in  den  betreffenden  Fächern  nachweisen  wollen,  bei  Ablieferung  der  Hausarbeiten  auch
selbständig  gefertigte  Zeichnungen  vorzulegen  (vergl.  §  28,4).

831.
Lehrprobe.

Nach  der  schriftlichen,  aber  vor  der  mündlichen  Prüfung  hat  der  Kandidat  noch  eine
praktische  Prüfung  durch  Ablegung  einer  Lehrprobe  zu  bestehen.  Sie  erfolgt  unter  Ausschluß
der  Offentlichkeit  vor  dem  damit  beauftragten  Mitgliede  des  Prüfungsausschusses.  Die
übrigen  Mitglieder  haben  Zutritt.  Das  Lehrfach,  in  dem  die  Lehrprobe  abgelegt  wird
(nicht  den  einzelnen  Gegenstand),  hat  der  Kandidat  aus  den  von  ihm  gewählten  Fächern
(§9,3)  selbst  zu  wählen.  UÜber  das  Ergebnis  der  Lehrprobe  ist  ein  Zeugnis  zu  erteilen,
das  ausspricht,  ob  sie  „mit  Auszeichnung“,  „gut“,  „befriedigend“  oder  „wenig  befriedigend“
  abgelegt  worden  ist.

832.
Zurückweisung  von  der  Fortsetzung  der  Prüfung.

1.  Wenn  keine  der  Hausarbeiten  (8  28)  des  Kandidaten  als  mindestens  „genügend“
befunden  wird,  so  steht  dem  Prüfungsausschuß  zu,  ihn  von  der  Fortsetzung  der  Prüfung
zurückzuweisen  und  die  Prüfung  für  nicht  bestanden  zu  erklären.  Dasselbe  steht  dem  Prü—
fungsausschuß  zu,  wenn  durch  die  Klausurarbeiten  (8  29)  des  Kandidaten  in  Verbindung
mit  seiner  häuslichen  Facharbeit  (§  28,1)  unzweifelhaft  festgestellt  ist,  daß  er  auch  bei
günstigem  Ergebnis  der  mündlichen  Prüfung  nicht  einmal  zu  einer  Ergänzungsprüfung
(§  35,83)  berechtigt  sein  würde.  Unter  den  bezeichneten  Voraussetzungen  bleibt  diese  Befugnis
  auch  dann  bestehen,  wenn  der  Kandidat  erklärt,  von  der  Prüfung  zurücktreten  zu
wollen.

2.  Die  Zulassung  zur  mündlichen  Prüfung  ist  zu  versagen,  wenn  hinsichtlich  der  sittlichen
  Unbescholtenheit  des  Kandidaten  sich  nachträglich  begründete  Zweifel  ergeben  haben
(vergl.  §  7,2).  Zuständig  hierfür  ist  der  Vorsitzende  der  Kommission.

33.
Einberufung  r  unoblichen  Prüfung.
1.  Die  Einberufung  des  Kandidaten  zur  mündlichen  Prüfung  und  zu  den  mit  ihr
verbundenen  Ermittelungen  (§§  29  bis  31)  erfolgt  schriftlich  durch  den  Leiter  des  Prüfungsausschusses.
        <pb n="202" />
        —  184  —

2.  Läßt  der  Kandidat  den  ihm  gestellten  Termin  verfallen,  so  ist  die  Prüfung  für
nicht  bestanden  zu  erklären.  Werden  jedoch  dem  Leiter  des  Ausschusses  nachträglich  triftige
Gründe  des  Ausbleibens  nachgewiesen,  so  ist  dem  Kandidaten  ein  neuer  Termin  für  die
mündliche  Prüfung  zu  bestimmen.

834.
Ausführung  der  mündlichen  Prüfung.

1.  Die  Reihenfolge  der  einzelnen  Teile  der  mündlichen  Prüfung,  einschließlich  der
mit  ihr  verbundenen  Ermittelungen  (§§  29  bis  31),  bestimmt  der  Leiter  des  Prüfungsausschusses.


2.  Sowohl  bei  der  Allgemeinen  Prüfung  als  auch  bei  jeder  Fachprüfung  muß  außer
dem  Prüfenden  mindestens  noch  ein  Mitglied  des  Prüfungsausschusses,  womöglich  der
Leiter,  zugegen  sein.  ·

3.  Zur  Prüfung  werden  gleichzeitig  in  der  Regel  zwei  Kandidaten  zugelassen,  aus—
nahmsweise  wird  einer  allein  geprüft.  Für  die  Prüfung  in  einem  Fache  darf  bei  zwei
Kandidaten,  wenn  es  sich  um  die  erste  Stufe  der  Lehrbefähigung  handelt,  eine  und  eine
halbe  Stunde,  wenn  es  sich  um  die  zweite  Stufe  handelt  sowie  in  der  Allgemeinen  Prüfung
dreiviertel  Stunde  in  Anspruch  genommen  werden.  Die  Dauer  der  Prüfung  eines  einzigen
Kandidaten  ist  auf  zwei  Drittel  der  vorstehend  angegebenen  Zeit  zu  verkürzen.

4.  Die  Prüfung  für  die  erste  Stufe  im  Lateinischen  sowie  jede  Prüfung  im  Französischen
  und  Englischen  ist  insoweit  in  der  betreffenden  Sprache  selbst  zu  führen,  daß  dadurch
die  Fertigkeit  des  Kandidaten  in  ihrem  mündlichen  Gebrauch  ermittelt  wird.

5.  Sowohl  über  die  Allgemeine  Prüfung  als  auch  über  die  Fachprüfung  ist  ein  Protokoll
  aufzunehmen,  das  mindestens  zwei  Mitglieder  des  Prüfungsausschusses  zu  unterzeichnen
  haben.  Die  Protokolle  bleiben  bei  den  Akten  der  Kommission.

6.  Das  Ergebnis  der  Allgemeinen  Prüfung  ist  für  jeden  Kandidaten  auf  Grund  der
Hausarbeit  und  der  mündlichen  Leistungen  festzustellen  und  am  Schluß  des  Protokolls  über
die  Allgemeine  Prüfung  bestimmt  anzugeben,  ob  sie  bestanden  oder  nicht  bestanden  ist.
Wird  die  Allgemeine  Prüfung  für  bestanden  erklärt,  so  sind  die  Leistungen  des  Kandidaten
in  der  Pädagogik  und  der  Philosophie  nach  den  Abstufungen:  Sehr  gut,  Gut,  Genügend
zu  zensieren,  wobei  die  Hausarbeit  für  das  Fach,  dem  sie  entnommen  ist,  mit  zu  berücksichtigen
  ist.  Gehen  die  Leistungen  eines  Kandidaten  in  der  Philosophie  über  die  in  der
Allgemeinen  Prüfung  zu  stellenden  Anforderungen  erheblich  hinaus,  so  ist  der  Prüfungsausschuß
  befugt,  ihm  in  der  Philosophischen  Propädeutik  eine  Lehrbefähigung  zuzuerkennen.

Unmittelbar  nach  jeder  einzelnen  Fachprüfung  hat  der  Prüfende  auf  Grund  aller  in
Betracht  kommenden  Leistungen  des  Kandidaten  sein  Urteil  darüber,  ob  und  für  welche
der  beiden  Stufen  (§  11)  ihm  die  Lehrbefähigung  in  dem  betreffenden  Fache  zuzuerkennen
ist,  zu  Protokoll  zu  geben  und,  wenn  er  ihm  eine  Lehrbefähigung  zuerkennt,  das  Gesamt-
        <pb n="203" />
        —  185  —

ergebnis  in  dem  Fache  nach  den  Abstufungen:  Sehr  gut,  Gut,  Genügend  für  die
erste  Stufe,  Gut,  Genügend  für  die  zweite  Stufe  zu  zensieren.  Es  steht  dem  Prüfenden
dabei  frei,  sein  Urteil  näher  zu  begründen,  wie  anderseits  jeder  der  übrigen  bei  der  Prüfung
anwesenden  Mitglieder  des  Ausschusses  berechtigt  ist,  ein  abweichendes  Urteil  in  das  Protokoll
  aufnehmen  zu  lassen.  Nicht  ausgeschlossen  ist,  dem  Kandidaten  die  Lehrbefähigung
für  die  erste  Stufe  auch  dann  zuzusprechen,  wenn  er  nach  seiner  Meldung  sie  nur  für  die
zweite  Stufe  nachweisen  wollte.

7.  Tritt  der  Kandidat  während  der  mündlichen  Prüfung  zurück,  so  bleibt  es  dem  Ermessen
  des  Ausschusses  überlassen,  ob  die  Prüfung  für  nicht  bestanden  zu  erklären  oder
dem  Kandidaten  ein  neuer  Termin  für  die  mündliche  Prüfung  zu  bestimmen  ist.

835.
Gesamtergebnis  der  Prüfung.

1.  Nach  dem  Abschlusse  der  gesamten  Prüfung  wird  auf  Grund  der  in  den  Proto—
kollen  über  das  Ergebnis  der  Allgemeinen  Prüfung  und  der  Fachprüfungen  niedergelegten
Urteile  darüber  entschieden,  ob  der  Kandidat  die  Prüfung  bestanden  oder  nicht  bestanden
hat.  Uber  die  Verhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  das  von  den  anwesenden  Ausschußmitgliedern
  zu  unterzeichnen  ist.

2.  Bestanden  hat  der  Kandidat,  wenn  er  in  der  Allgemeinen  Prüfung  mindestens
genügt  und  die  Lehrbefähigung  mindestens  in  zweien  der  in  §9,  3  angegebenen  für  jede
Gruppe  verbindlichen  oder  zur  Auswahl  an  dritter  Stelle  zugelassenen  Fächer  für  die
erste  Stufe  und  in  einem  dritten  von  diesen  Fächern  die  Lehrbefähigung  für  die  zweite
Stufe  nachgewiesen  hat.

Ist  die  Prüfung  bestanden,  so  hat  der  Prüfungsausschuß  zu  erwägen,  ob  nach  dem
gesamten  Ergebnis  der  Prüfung  das  Zeugnis  „Mit  Auszeichnung  bestanden“,  „Gut
bestanden“  oder  „Genügend  bestanden“  zu  erteilen  ist.

3.  Ist  die  Prüfung  nicht  bestanden  oder  einer  nicht  bestandenen  gleichgesetzt  worden,
so  hat  der  Prüfungsausschuß,  sofern  eine  nochmalige  Prüfung  überhaupt  zulässig  ist
(vergl.  §  38),  darüber  zu  entscheiden,  ob  eine  Wiederholung  der  gesamten  Prüfung
(Wiederholungsprüfung)  oder  nur  die  Ergänzung  einzelner  Teile  in  einer  nochmaligen
  Prüfung  (Ergänzungsprüfung)  zu  fordern  ist.

Der  Prüfungsausschuß  ist  befugt,  die  Zeit  zu  bestimmen,  vor  deren  Ablauf  die
Wiederholungs=  oder  Ergänzungsprüfung  nicht  stattfinden  darf.

836.
Zeugnis.
Über  das  Ergebnis  der  Prüfung  ist  dem  Kandidaten  in  jedem  Falle,  sie  mag  bestanden

oder  nicht  bestanden  oder  einer  nicht  bestandenen  gleichgesetzt  sein,  ein  Zeugnis  auszustellen.
1908.  26
        <pb n="204" />
        —  186  —

In  dem  Zeugnis  (vergl.  den  Vordruck  in  der  Anlage)  muß  der  vollständige  Name
des  Kandidaten,  Stand  und  Wohnort  des  Vaters,  Tag  und  Ort  der  Geburt,  die
Konfession  (oder  Religion)  und  der  Bildungsgang  angegeben  werden,  wobei  namentlich
ersichtlich  zu  machen  ist,  wann  und  wo  der  Kandidat  die  Reifeprüfung  bestanden,  auf
welchen  Universitäten  und  wie  lange  er  auf  jeder  von  ihnen  studiert,  wann  er  sich  zur
Prüfung  gemeldet  und  wann  er  sie  vollendet  hat,  gegebenenfalls  auch,  wann  und  wo  der
Kandidat  seiner  militärischen  Dienstpflicht  genügt  hat.

Daran  schließt  sich  die  Angabe  der  dem  Kandidaten  für  die  schriftlichen  Hausarbeiten
gestellten  Aufgaben,  auch  der  etwa  als  Ersatz  für  eine  von  ihnen  angenommenen  Druckschrift
  (§  28,6)  und  Folgendes:

1.  Ist  die  Prüfung  bestanden,  so  folgt  die  hierauf  sich  beziehende  Erklärung  nach  Maßgabe
  von  §  35,  1  und  2  ohne  Begründung  des  Ergebnisses,  aber  mit  genauer  Bezeichnung  der
Fächer  und  der  Stufe,  für  welche  der  Kandidat  die  Lehrbefähigung  nachgewiesen  hat,  danach
das  Urteil  über  die  Lehrprobe  (§  31);  am  Schluß  sind  dem  Zeugnis  die  Einzelzensuren
(§  34,6)  beizufügen.

2.  Ist  die  Prüfung  nicht  bestanden,  so  ist  dieser  Erklärung  der  nach  Maßgabe  von
§  35,3  gefaßte  Beschluß  beizufügen  und  genau  anzugeben,  innerhalb  welcher  Zeit  die
Anmeldung  zur  Wiederholungs=  oder  Ergänzungsprüfung  zu  erfolgen  hat;  wird  eine
Ergänzungsprüfung  gefordert,  so  sind  einerseits  die  Teile  der  Prüfung,  in  denen  der
Kandidat  den  Anforderungen  genügt  hat,  ohne  Zensuren,  andererseits  die  Teile  der  Prüfung,
für  die  die  Ergänzungsprüfung  abzulegen  ist,  ausdrücklich  zu  bezeichnen.

3.  Ist  die  Prüfung  einer  nicht  bestandenen  gleichgesetzt  worden,  so  ist  außerdem
nach  Maßgabe  von  §§  28,  3  und  4,  32,  1,  33,2,  34  der  Grund  anzugeben.

§  37.
Vermerk  auf  den  akademischen  Zeugnissen.
Bei  Rückgabe  der  eingereichten  akademischen  Zeugnisse  (§  6,  29)  an  den  Kandidaten
hat  der  Vorsitzende  der  Kommission  auf  ihnen  das  Ergebnis  der  Meldung  und  des
weiteren  Prüfungsverfahrens  kurz  zu  vermerken.

838.
Wiederholungs-  und  Ergänzungsprüfung.
1.  Sowohl  für  die  Wiederholungs=  als  auch  für  die  Ergänzungsprüfung  (vergl.
§  35,50  ist  die  Prüfungskommission  in  Leipzig  zuständig,  wenn  bei  ihr  die  erste  Prüfung
abgelegt  wurde.  Andernfalls  kann  die  Zulassung  zu  einer  dieser  Prüfungen  vor  der  genannten

  Kommission  nur  ausnahmsweise  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  gestattet
werden.
        <pb n="205" />
        —  187  —

2.  Die  Meldung  zu  einer  Wiederholungs-  oder  Ergänzungsprüfung  muß  in  längstens
zwei  Jahren  nach  der  Ausstellung  des  Zeugnisses  über  die  vorangegangene  Prüfung
erfolgen.  Wird  die  Wiederholungs-  oder  die  Ergänzungsprüfung  nicht  bestanden  oder
einer  nicht  bestandenen  gleichgesetzt,  so  ist  eine  nochmalige  Prüfung  des  Kandidaten  nur
mit  Genehmigung  des  Ministeriums  zulässig.

3.  Über  das  Ergebnis  der  Wiederholungs=  oder  der  Ergänzungsprüfung  ist  in  allen
Fällen  ein  Zeugnis  auszustellen,  in  dem  auf  das  bereits  erworbene  Prüfungszeugnis
des  Kandidaten  Bezug  genommen  und  der  zusammenfassende  Schlußsatz  daraus  wiederholt
wird.  Wird  die  Prüfung  bestanden,  so  finden  betreffs  der  nachgewiesenen  Lehrbefähigung
die  Bestimmungen  unter  §  36,1  Anwendung.

839.
Erweiterungsprüfung.

1.  Wer  die  Prüfung  für  das  höhere  Lehramt  bestanden  hat,  ist  befugt,  sei  es  um
noch  für  andere  Fächer  die  Lehrbefähigung  nachzuweisen,  sei  es  um  eine  bereits  zuerkannte
Lehrbefähigung  zu  vervollständigen  und  so  das  Gesamturteil  des  Zeugnisses  zu  erhöhen,
sich  einer  Erweiterungsprüfung  in  einzelnen  Fächern  zu  unterziehen.

2.  Zuständig  für  die  Erweiterungsprüfung  ist  die  Kommission  in  Leipzig  sowohl,
wenn  vor  ihr  der  Kandidat  seinerzeit  die  Prüfung  für  das  höhere  Schulamt  bestanden
hat,  als  auch,  wenn  er  im  Schuldienste  des  Königreichs  Sachsen  bereits  beschäftigt  ist
oder  demnächst  Verwendung  finden  soll.

3.  Zu  einer  Erweiterungsprüfung  kann  der  Kandidat  oder  der  bereits  angestellte
Lehrer  nur  zweimal  zugelassen  werden,  wobei  eine  vor  einer  anderen  Prüfungskommission
abgelegte  Erweiterungsprüfung  eingerechnet  wird.

4.  Auf  die  Ausstellung  des  Zeugnisses  finden  die  Bestimmungen  in  §  38,8  sinnentsprechende
  Anwendung.

840.
Besondere  Bestimmungen  für  Kandidaten  der  Theologie  und  des  Predigtamtes
sowie  für  evangelische  Geistliche.

Kandidaten  der  Theologie  und  des  Predigtamtes,  welche  im  Königreich  Sachsen  nach
8  18  Absatz  2  des  Gesetzes  über  die  Gymnasien,  Realgymnasien,  Realschulen  und  Seminare
vom  22.  August  1876  zur  Übernahme  von  Religionslehrerstellen  an  diesen  Anstalten
befähigt  sind,  auch  ohne  die  Kandidatur  für  das  höhere  Schulamt  erlangt  zu  haben,
ingleichen  evangelische  Geistliche  erwerben  das  Zeugnis  für  das  höhere  Schulamt,  wenn
sie  die  Allgemeine  Prüfung  bestanden,  die  Lehrprobe  abgelegt  und  in  einer  nur  mündlich
abzuhaltenden,  die  Bedürfnisse  der  Schule  berücksichtigenden  Prüfung  ihre  Befähigung  für  den
Religionsunterricht  auf  der  ersten  Stufe,  ferner  durch  eine  schriftliche  Klausurarbeit  und

26
        <pb n="206" />
        —  188  —

mündliche  Prüfung  die  Lehrbefähigung  im  Hebräischen  (8  16)  und  endlich  eine  Lehr—
befähigung  noch  in  einem  der  für  die  sprachlich-geschichtliche  Abteilung  in  §  9,3  bestimmten
Fächer  nachweisen;  weitere  Fächer  aus  beiden  Abteilungen  sich  auszuwählen  bleibt  ihnen
unbenommen.  Handelt  es  sich  dabei  neben  der  Lehrbefähigung  in  der  Religion  und  im
Hebräischen  um  den  Nachweis  einer  weiteren  Lehrbefähigung  für  die  erste  Stufe,  so  ist  eine
schriftliche  Hausarbeit  für  das  betreffende  Fach  zu  fordern  (vergl.  §  28).  Auf  die  Ausstellung
  des  Zeugnisses  finden  die  Bestimmungen  in  §  36  sinnentsprechende  Anwendung.

8  41.
Probejahr.

Durch  das  Zeugnis  über  die  bestandene  Prüfung  erwirbt  der  Geprüfte  die  Kandidatur
für  das  höhere  Schulamt;  zum  Erweise  der  Anstellungsfähigkeit  ist  die  Ablegung  des
Probejahrs  notwendig.  Über  die  Zulassung  dazu  entscheidet  das  Ministerium,  an  das  sich
der  Kandidat  mit  einem  schriftlichen  Gesuche  zu  wenden  hat.

842.
Gebühren.

1.  Die  Gebühren  sind  sofort  nach  der  Zulassung  zur  Prüfung  an  die  von  dem  Vorsitzenden
  der  Kommission  bezeichnete  Kasse  zu  zahlen.

Wenn  ein  Kandidat  durch  gültige  Zeugnisse  nachweist,  daß  er  durch  Krankheit  oder
anderweitige  außerordentliche  Hindernisse  genötigt  ist,  eine  begonnene  Prüfung  aufzugeben,
so  werden  die  eingezahlten  Gebühren  zurückerstattet.  In  allen  übrigen  Fällen  bleiben  sie
der  Gebührenkasse  verfallen,  gleichviel  ob  die  Prüfung  zu  Ende  geführt  worden  ist  oder  nicht.

2.  Die  Gebühren  betragen  für  eine  Erst=  oder  Wiederholungsprüfung,  ingleichen  für
die  in  §  40  vorgesehene  Prüfung  je  50/,  für  eine  Ergänzungs=  oder  Erweiterungsprüfung
  je  25.6.

–  43.
Inkraftsetzung  der  Prüfungsordnung.

Gegenwärtige  Prüfungsordnung  tritt  unter  Aufhebung  der  Ordnung  der  Prüfung  für
das  höhere  Schulamt  vom  19.  Juli  1899  sowie  der  hierzu  ergangenen  weiteren  Verordnungen
  mit  dem  1.  Oktober  190  8  in  Kraft.

*44.
übergangsbestimmungen.

Die  bis  zum  1.  Oktober  1908  eingehenden  Meldungen  sind  nach  der  alten  Prüfungsordnung
  zu  erledigen,  sofern  in  ihnen  nicht  die  Anwendung  der  neuen  Prüfungsordnung
ausdrücklich  beantragt  wird.
        <pb n="207" />
        —  189  —

Eine  nach  der  alten  Prüfungsordnung  auferlegte  Wiederholungs=  oder  Ergänzungsprüfung
  ist  nach  den  Bestimmungen  derselben  Ordnung  zu  erledigen.

Die  Erweiterung  eines  nach  der  alten  Prüfungsordnung  erworbenen  Zeugnisses  hat
vom  1.  Oktober  1908  ab  nach  der  neuen  Prüfungsordnung  zu  erfolgen.

Anlage.

 

Vordrucke
für  die  bei  den  Akten  bleibenden  Entwürfe  zu  den  Zeugnissen.
(Die  Zeugnisse  selbst  sind  ohne  Zwischendrucke  ganz  zu  schreiben.)

(bei  mehreren  Vornamen  ist  der  Rufname  zu
Herr  unterstreichen,  gegebenen  Falles  Doktortiteezzzz  :  /

Sohn  des  (Stand,  Name,  Wohnort  des  Vateres;  ,  geboren  den
.......  1...zu(beieinemkleinerenOrteauchAngabedesBezirks).....
(AngabederKonfessionbezw.Religion).........  ,  bestand  die  Reifeprüfung  zu
(Ostern  oder  Michaeltis  1.  auf  de  (Bezeichnung  der  Anstalt)
......  in........undstudierte(Studienfach)......Von.......
bis......  in  (Angabe  der  Universitäten  bezw.  Hochschulen  und  der  Aufenthaltsdauer
bei  jeder  einzelnen,  gegebenen  Falles  auch  des  Ortes  und  der  Zeit  der  Promotion).

(Seiner  militärischen  Dienstpflicht  genügte  er  on  1.  bis
........  1...in[Ort].......)
AufdieMeldungvom..teU...........  1...zurPrüfungfürdas

Lehramt  an  höheren  Schulen  zugelassen,  erhielt  er  zu  schriftlicher  Bearbeitung  die  Auf—
        <pb n="208" />
        Herr  (Name  des  Kandidaten)  hat  die  Prüfung  für  das  Lehramt  an
höheren  Schulen  *  bestanden,  und  zwar  ist  ihm  nach  dem  gesamten  Ergebnis  der  schriftlichen
  und  mündlichen  Prüfung  das  Zeugnis

(Genügend,  Gut  oder  Mit  Auszeichnung  ..  bestanden
zuerkannt  worden;  er  besitzt  die  Lehrbefähigung  in  (Angabe  der  Lehrfächrr)  ...
für  die  erste  Stufe  und  in  (Angabe  der  Lehrfächrr)t  für  die  zweite  Stufe.
Die  Lehrprobe  hater  abgelegt.  In  den  einzelnen  Fächern

erhielt  er  folgende  Zensuren
Bezüglich  der  Meldung  zur  Ableistung  des  Probejahres  wird  auf  die  Prüfungsordnung
  für  das  höhere  Schulamt  b0v  19  berwiesen.

Leipzig,  den  ken  19
Königliche  Wissenschaftliche  Prüfungskommission.
(Siegel.)

(Unterschriften  des  Vorsitzenden  der  Kommission  und  der  Mitglieder  des  betreffenden
Prüfungsausschusses.)

 

Ist  die  Prüfung  nicht  bestanden,  so  ist  der  vorstehende  Vordruck  von  '  an  nach  Maßgabe
  von  §  36,  abzuändern,  zB.  nicht  bestanden  und  muß,  wenn  er  sich
ihr  nochmals  unterziehen  will,  die  gesamte  Prüfung  wiederholen.  Diese  Wiederholungsprüfung
  ist  in  längstens  zwei  Jahren  abzulegen  (die  Meldung  dazu  darf  aber  nicht  vor

demdten  19  erfolgen)  oder

nicht  bestanden.  Er  hat  zwarin  den  Anforderungen
genügt,  auch  die  Lehrbefähigung  in  (Angabe  der  Lehrfächer  und  der  in  ihnen  erlangten
Stufen)n  dargetan,  muß  sich  abrin  einer  Ergänzungsprüfung

  unterziehen,  welche  in  längstens  zwei  Jahren  abzulegen  ist.

Ist  die  Prüfung  einer  nicht  bestandenen  gleichgesetzt  worden,  so  sind  nach  Maßgabe
von  §  36,3  noch  weitere  Angaben  erforderlich,  von  denen  es  abhängt,  wie  weit  der  Vordruck
  benutzt  werden  kann.

Für  die  Zeugnisse  über  eine  Wiederholungs=  oder  Ergänzungsprüfung  wird  empfohlen,
nach  Angabe  des  Personenstandes  etwa  fortzufahren:
        <pb n="209" />
        —  191  —

Dem  Hern  woar  von  der  unterzeichneten  Prüfungskommission  unter
der  ten  19  eine  Wiederholungsprüfung  auferlegt  worden
(mit  der  Maßgabe,  daß  die  Meldung  usw.).

Auf  die  Meldung  vuo.  ken  19  .  zzur  Wiederholungsprüfung
  zugelassen,  erhielt  er  usw.  (s.  oben).

Bezw.  z.  B.

Dem  Herren  ,  welcher  nach  Ausweis  des  Prüfungszeugnisses  vom
ten  19  in  der  Allgemeinen  Prüfung  genügt,  auch  die
Lehrbefähigung  in  (Angabe  der  Lehrfächerrr)  dargetan  hat,  war  von

der  unterzeichneten  Prüfungskommission  behufs  Nachweises  der  Lehrbefähigung  in  usw.  eine
Ergänzungsprüfung  auferlegt  worden.

Auf  die  Meldung  vor.  ken  19  zzur  Ergänzungsprüfung
  zugelassen,  usw.  (s.  oben).

 

Tinc  und  Versag  der  Königl.  Hofbuchrruckerei  von  E.  C.  Meinbold  &amp;amp;  Söbne,  Dresren.
        <pb n="210" />
        <pb n="211" />
        —  193  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

6.  Stück  vom  Jahre  1908.

 

    

 

Inhalt:  Nr.  33.  Bekanntmachung,  die  Enteignung  von  Grundeigentum  zur  Erbauung  einer  schmalspurigen
Nebenbahn  zwischen  Thum  und  Meinersdorf  betr.  S.  193.  —  Nr.  34.  Verordnung,  den  Verkauf  und

Ankauf  gebrauchter  Verbandstoffe  betr.  S.  194.  —  Nr.  35.  Verordnung,  die  Ansführung  des  Reichsvereinsgesetzes
  vom  19.  April  1908  betr.  S.  194.

Nr.  33.  Bekanntmachung,

die  Enteignung  von  Grundeigentum  zur  Erbauung  einer  schmalspurigen
Nebenbahn  zwischen  Thum  und  Meinersdorf  betreffend;

vom  22.  April  1908.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  ist  die  zweijährige  Frist,  innerhalb  der  nach  §  12
Absatz  1  des  Enteignungsgesetzes  vom  24.  Juni  1902  die  Enteignungsunterlagen  einzureichen
  sind,  hinsichtlich  der  schmalspurigen  Nebenbahn  zwischen  Thum  und
Meinersdorf,  für  die  durch  Verordnung  vom  20.  April  1906  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  66)

das  Enteignungsverfahren  angeordnet  worden  ist,  um  ein  halbes  Jahr  verlängert
worden.

Dresden,  am  22.  April  1908.
Ministerium  des  Innern.
Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.

Effler.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  14.  Mai  1908.  27
        <pb n="212" />
        —  194  —

Nr.  34.  Verordnung,
den  Verkauf  und  Ankauf  gebrauchter  Verbandstoffe  betreffend;
vom  30.  April  1908.
Das  Verbot  des  Verkaufs  und  Ankaufs  gebrauchter  Verbandwatte  (Verordnung  vom
6.  Mai  1890,  G.=  u.  V.-Bl.  S.  77)  wird  auf  den  Verkauf  und  Ankauf  gebrauchter

Verbandstoffe  jeder  Art  erstreckt.  Zuwiderhandlungen  werden  mit  Geldstrafe  bis
150  %4  oder  Haft  bestraft.

Dresden,  den  30.  April  1908.
Ministerium  des  Innern.

Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.
Dietze.

 

 

Nr.  35.  Verordnung,
die  Ausführung  des  Reichsvereinsgesetzes  vom  19.  April  1908  betreffend;
vom  12.  Mai  1908.

Zur  Ausführung  des  Reichsvereinsgesetzes  vom  19.  April  1908  (R.-G.-Bl.
S.  151  flg.)  wird  folgendes  bestimmt.

Begriff  der  8  1.  Im  Sinne  des  Gesetzes  ist
höheren  und  a)  höhere  Verwaltungsbehörde  die  Kreishauptmannschaft  (8  3  Absatz  4  des  Gesetzes),
Verwaltungs-  b)  untere  Verwaltungsbehörde  (8  12  Absatz  3  des  Gesetzes)  sowie
e  ie  c)  Polizeibehörde  (882,  5,7,  9,  12,  13,  14,  15  des  Gesetzes)
behörde  (§  21  die  Sicherheitspolizeibehörde  (die  Amtshauptmannschaft,  in  Städten  mit  Revidierter
des  Gesetzes).  Städteordnung  der  Stadtrat  oder  die  besondere  Sicherheitspolizeibehörde  —  Polizeidirektion,
  Polizeiamt  —).
Polizeibehörde  im  Sinne  des  §  3  des  Gesetzes  ist  die  Ortspolizeibehörde  (in
Städten  mit  Revidierter  Städteordnung  der  Stadtrat  oder  die  besondere  Sicherheitspolizeibehörde
  —  Polizeidirektion,  Polizeiamt  —,  im  übrigen  der  Bürgermeister,  Gemeindevorstand,
  Gutsvorsteher).  Siehe  auch  §  3  der  Ausführungsverordnung.
        <pb n="213" />
        —  195  —

8  2.  Zuständig  ist  in  allen  Fällen  des  Gesetzes  diejenige  Behörde,  in  deren  Bezirk  Zuständigkeit.

a)  der  Verein  seinen  Sitz  hat  (8§  2,  3  des  Gesetzes),
b)  die  Versammlung  (88§  5,  7,  9,  12,  13,  14  des  Gesetzes)  oder
c)  der  Aufzug  (88  7,  9  des  Gesetzes)  stattfindet.

Vor  der  Erteilung  der  Genehmigung  zu  einer  Versammlung  unter  freiem  Himmel
oder  einem  Aufzuge  auf  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  (§  7  des  Gesetzes)  hat  die
Sicherheitspolizeibehörde,  falls  sie  nicht  zugleich  Straßenpolizeibehörde  ist,  die  letztere
gutachtlich  zu  hören.

8  3.  Die  Anzeigen  nach  §§  5,  7,  12  und  der  Antrag  nach  §  14  Absatz  2  des
Gesetzes  sind  bei  der  in  §  1  der  Ausführungsverordnung  bezeichneten  Sicherheitspolizeibehörde,
  die  Anzeige  nach  §  3  des  Gesetzes  dagegen  bei  der  Ortspolizeibehörde
  einzureichen,  die  sie  —  falls  sie  nicht  zugleich  Sicherheitspolizeibehörde  ist  —
unverzüglich  an  die  Amtshauptmannschaft  abzugeben  hat.

8  4.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  —  soweit  sie  nicht  zugleich  Sicherheitspolizeibehörde
ist  —  im  Hinblick  auf  die  Bestimmungen  in  §  6  des  Gesetzes  die  letztere  von  den  nach
§  6  Absatz  1  des  Gesetzes  öffentlich  angekündigten  sowie  von  den  nach  §  6  Absatz  2  und  3
des  Gesetzes  nicht  anzeigepflichtigen  Versammlungen  unverzüglich  zu  benachrichtigen,  damit
die  Sicherheitspolizeibehörde  rechtzeitig  in  der  Lage  ist,  über  die  Abordnung  von  Beauftragten
  in  solche  Versammlungen  (§  13  des  Gesetzes)  Beschluß  zu  fassen.

In  dringenden  Fällen  hat  die  Ortspolizeibehörde  ihrerseits  über  die  Abordnung
von  Beauftragten  in  Versammlungen  zu  beschließen.

85.  Als  Beauftragte  der  Polizeibehörde  im  Sinne  des  §  13  des  Gesetzes  sind,
soweit  nicht  für  einzelne  Polizeibehörden  auf  entsprechenden  Antrag  hin  seitens  des  Ministeriums
  des  Innern  Ausnahmern  zugelassen  werden,  in  der  Regel  polizeiliche  Exekutivbeamte
  (Gendarme,  Schutzleute)  nicht  zu  verwenden.

Den  Amtshauptmannschaften  ist  es  nachgelassen,  in  Städten,  welche  die  Revidierte
Städteordnung  nicht  angenommen  haben,  den  Bürgermeister,  in  Landgemeinden  den  Gemeindevorstand
  und  in  selbständigen  Gutsbezirken  den  Gutsvorsteher  im  Sinne  des  §  13
des  Gesetzes  abzuordnen,  die  wiederum  ihrerseits  andere  Gemeindeorgane  oder  Gemeindemitglieder
  mit  ihrer  Vertretung  beauftragen  dürfen.

Eine  solche  Weiterübertragung  des  Auftrags  ist  jedoch  nur  dann  zulässig,  wenn  die
betreffenden  Personen  der  Amtshauptmannschaft  von  vornherein  angezeigt,  von  ihr  für
geeignet  befunden  und  —  falls  sie  nicht  schon  infolge  ihrer  amtlichen  Tätigkeit  nach  Maßgabe
  der  Verordnung  vom  20.  Februar  1879  (G=  u.  V-Bl.  S.  53)  in  Pflicht  stehen  —
von  ihr  in  Pflicht  genommen  worden  sind.  Zur  Entschließung  auf  Beschwerden  über  solche
Beauftragte  ist  die  Amtshauptmannschaft  zuständig.

*

Anzeigeerstattung
  und
Antragstellung.


Pflichten  der
Ortspolizeibehörde.


Beauftragte
der  Polizeibehörde
  (§  13
des  Gesetzes).
        <pb n="214" />
        —  196  —

Die  Beauftragten  der  Polizeibehörde  haben  sich,  falls  sie  nicht  schon  durch  ihre  Dienst—
kleidung  als  solche  erkennbar  sind,  dem  Leiter  oder  Veranstalter  der  Versammlung  gegen—
über  auf  dessen  Verlangen  durch  einen  von  der  zuständigen  Polizeibehörde  (88  1  und  2  der
Ausführungsverordnung)  ausgefertigten  schriftlichen  Auftrag  auszuweisen;  dieser  Auftrag
kann  für  eine  oder  mehrere  bestimmte  Versammlungen  oder  für  Versammlungen  (im  Sinne
des  §  13  des  Gesetzes)  schlechthin  erteilt  werden.

Offentliche  Be-  8  6.  Die  an  die  Stelle  der  Anzeige  tretende  öffentliche  Bekanntmachung  einer
aien  öffentlichen  politischen  Versammlung  (§  6  Absatz  1  des  Gesetzes)  muß  folgenden  Anlungen
  §#6  forderungen  genügen:
rsGd¾*0lä  a)  Die  öffentliche  Bekanntmachung  muß  in  der  Zeitung  oder  durch  Plakat  erfolgen.
*?¼  b)  Sie  muß  in  deutscher  Sprache  abgefaßt  sein,  die  deutliche  Unterschrift  tragen:
„Offentliche  politische  Versammlung“  sowie  Zeit  und  Ort  der  Versammlung,
  den  Namen,  Wohnort  und  die  Wohnung  des  Veranstalters
enthalten.
Ic)  Die  Zeitungsnummer,  in  welcher  die  Bekanntmachung  erfolgt,  muß  mindestens
24  Stunden  vor  der  Versammlung  am  Versammlungsorte  zur  Ausgabe  gelangt,
das  Plakat  in  der  gleichen  Frist  angebracht  sein.
d)  Die  Zeitung  muß  von  der  zuständigen  Polizeibehörde  (8§  1  und  2  der  Aueführungsverordnung)
  ausdrücklich  zugelassen  worden  sein.

Für  jeden  Ort  im  Bezirke  der  Polizeibehörde  sind  deshalb  je  nach  Bedürfnis
mindestens  zwei  Zeitungen  im  voraus  zu  bestimmen,  wobei  in  erster  Linie
auf  deren  Verbreitung  in  dem  betreffenden  Orte  Rücksicht  zu  nehmen,  eine
Beschränkung  auf  das  Amtsblatt  oder  eine  Rücksichtnahme  auf  den  politischen
Charakter  der  Zeitung  aber  unzulässig  ist.

e)  Das  Plakat  ist  am  Versammlungsort  an  der  für  öffentliche  Ankündigungen  bestimmten
  und  behördlich  bekannt  gemachten  Stelle  anzubringen  (Artikel  15  des
sächsischen  Preßgesetzes  vom  24.  März  1870  —  G.  u.  V.-Bl.  S.  71  —,  §  6
Absatz  2  der  Ausführungsverordnung  hierzu  vom  selben  Tage  —  G.=  u.  V.-Bl.
S.  81  —).

Rechtsmittel.  8  7.  Neben  dem  nach  §  31  des  Organisationsgesetzes  in  der  Fassung  vom  1  9.  Juli
1900  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  511)  gegen  die  erstinstanzlichen  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden
  zulässigen  Rekurs  findet  die  Bestimmung  in  §  73  Ziffer  1  des  Gesetzes  über  die
Verwaltungsrechtspflege  vom  gleichen  Tage  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  486)  dahingehend,  daß
gegen  die  zweitinstanzlichen  Entscheidungen  die  Anfechtungsklage  zulässig  ist,  nunmehr
auch  in  den  Fällen  der  §§  2,  7  und  15  des  Reichsvereinsgesetzes  Anwendung.
        <pb n="215" />
        —  197  —

88.  Die  Entschließung  über  die  Zulassung  von  Ausnahmen  im  Sinne  des  §  3  Ausnahmen
Absatz  4  des  Gesetzes  hat  von  der  Kreishauptmannschaft  von  Fall  zu  Fall  zu  erfolgen;  ginsichtich  der
die  Polizeibehörden  haben  daher  in  solchen  Fällen  an  diese  umgehend  gutachtlichen  Bericht  Fassng  6&amp;amp;  3
zu  erstatten.  ·  «  des  Gesetzes).

8§9.  Die  Erhebung  von  Eintrittsgeld  sowie  sonstige  Geldsammlungen  Geldsammbei
  öffentlichen  Versammlungen  fallen  unter  den  Begriff  der  öffentlichen  Geldsammlung  reiuesten
und  sind  entsprechend  den  bestehenden  Vorschriften  an  eine  besondere  behöäördliche  Erlaubnis
  gebunden.

8  10.  Hinsichtlich  der  kirchlichen  und  religiösen  Vereine  und  Versamm-Kirchliche  Verlungen,
  kirchlichen  Prozessionen,  Wallfahrten  und  Bittgänge  sowie  geist-  urrer  —
lichen  Orden  und  Kongregationen  bewendet  es  bis  auf  weiteres  bei  den  bisherigen  (§  24  des  Gelandesrechtlichen
  Vorschriften,  insbesondere  auch  bei  denen  im  Gesetze,  das  Vereins=  setzes).
und  Versammlungsrecht  betreffend,  vom  22.  November  1850  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  264),
der  dazu  gehörigen  Ausführungsverordnung  vom  23.  November  1850  (G.=  u.  V.-Bl.

S.  270)  sowie  des  §  3  der  Verordnung  vom  22.  August  1874  (G.=  u.  V.Bl.  S.  125).

Dresden,  am  12.  Mai  1908.
Ministerium  des  Innern.
Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.
Gebhardt.

 

Druck  und  Verlag  ver  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinbo#d  &amp;amp;  Söbne,  Dresden.

1008.  28
        <pb n="216" />
        <pb n="217" />
        —  199  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
7.  Stück  vom  Jahre  1908.

 

 

Inhalt:  Nr.  36.  Bekanntmachung  über  die  Ordnung  der  Pädagogischen  Prüfung  an  der  Universität  Leipzig.
S.  199.  —  Nr.  37.  Kirchengesetz,  die  Verkündigung  von  Anordnungen  der  landeskirchlichen  Behörden  und
Gemeindevertretungen  betr.  S.  223.  —  Nr.  38.  Gesetz,  das  vorerwähnte  Kirchengesetz  betr.  S.  225.  —
Nr.  39.  Bekanntmachung  wegen  Einführung  des  vorerwähnten  Kirchengesetzes  in  der  Oberlausitz.  S.  226.
—  Nr.  40.  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  26.  Juli  1886,  beir.  das  Verfahren  bei  der
Anstellung  von  solchen  Kantoren  und  Organisten,  deren  Kirchendienst  nicht  mit  einer  bestimmten  ständigen  Schulstelle
  verbunden  ist.  S.  226.  —  Nr.  41.  Verordnung,  die  staatliche  Genehmigung  dieser  Verordnung.
S.  228.  —  Nr.  42.  Bekanntmachung,  betr.  den  Text  dieser  abgeänderten  Verordnung.  S.  229.  —
Nr.  43.  Bekanntmachung  wegen  Einführung  dieser  Verordnung  in  der  Oberlausitz.  S.  232.  —  Nr.  44.
Verordnung,  die  Herstellung  und  den  Betrieb  von  sogenannten  Paternoster-Aufzügen  betr.  S.  232.  —
Nr.  45.  Verordnung,  eine  Abänderung  der  Verordnung  über  den  Radfahrverkehr  auf  öffentlichen  Wegen
vom  16.  Oktober  1907  betr.  S.  236.  —  Nr.  46.  Verordnung,  die  Abänderung  der  Hebammenordnung
und  der  Instruktion  für  die  Hebammen  zur  Verhütung  des  Kindbettfiebers  betr.  S.  237.  —  Nr.  47.  Verordnung
  wegen  Ergänzung  der  Verordnung  vom  26.  Februar  1881,  die  Ausstellung  von  Heimatscheinen  für
das  Ausland  betr.  S.  238.  —  Nr.  48.  Verordnung,  die  Einziehung  nicht  mehr  umlaufe  fäbiger  Reichs-Nickel-
  und  Kupfermünsen  betr.  S.  239.  —  Nr.  49.  Verordnung,  die  Gewerbe-Beaussichugung  betr.
S.  240.  —  Nr.  50.  Bekanntmachung,  die  Kündigung  des  Abkommens  über  die  gegenseitige  abgabenfreie
Behandlung  des  beweglichen  Nachlasses  Königlich  Sächsischer  und  Kaiserlich  Königlich  Osterreichischer  und  Königlich
Ungarischer  Untertanen  betr.  S.  243.  —  Nr.  51.  Finanzgesetz  auf  die  Jahre  1908  und  1909.  S.  243.—
Nr.  52.  Gesetz,  die  Abänderung  des  Einkommensteuergesetzes  betr.  S.  245.  —  Berichtigung.  S.  247.

Nr.  36.  Bekanntmachung
über  die  Ordnung  der  Pädagogischen  Prüfung  an  der  Universität
Leipzig;
vom  6.  Juni  1908.

Des  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  hat  an  Stelle  der  Prüfungsordnung
  vom  8.  September  1899  (G.=  u.  V-Bl.  S.  423)  die  nachstehende  Ordnung  der
Pädagogischen  Prüfung  an  der  Universität  Leipzig  erlassen.  Dies  wird  unter  ausdrücklichem
  Hinweis  auf  §§  40  und  41  hierdurch  bekannt  gemacht.

Dresden,  den  6.  Juni  1908.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

Dr.  Beck.
Möhnch.

Ausgegeben  zu  Dresden  den  17.  Juni  1908.  29
        <pb n="218" />
        —  200  —

Ordnung

der

Pädagogischen  Prüfung  an  der  Univerfttät  reipzig.

81.
Zweck  der  Prüfung.

Zweck  der  Prüfung  ist  die  Feststellung  der  wissenschaftlichen  Befähigung  zum  Unterricht
  an  Lehrer=  und  Lehrerinnenseminaren  sowie  an  Realschulen,  höheren  Mädchenschulen
und  den  diesen  Anstalten  in  den  Unterrichtszielen  gleichstehenden  öffentlichen  oder  privaten
Lehranstalten  unter  Betonung  der  pädagogischen  Durchbildung.

82.
Prüfungsbehörde.
Die  Prüfung  wird  vor  der  Königlichen  Pädagogischen  Prüfungskommission  in  Leipzig
abgelegt.
Das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  ernennt  den  Vorsitzenden,
den  stellvertretenden  Vorsitzenden  und  die  Mitglieder  der  Kommission.

Die  Kommission  wird  aus  Professoren  der  Universität  und  Schulmännern  zusammengesetzt.
  Ihre  Amtszeit  ist  einjährig.

83.
Prüfungsausschüsse.
Für  die  Prüfung  der  einzelnen  Kandidaten  beruft  der  Vorsitzende  aus  den  Mitgliedern
der  Kommission  einen  Prüfungsausschuß  entsprechend  den  Fächern,  in  denen  zu  prüfen  ist.
Die  Leitung  übernimmt  er  entweder  selbst  oder  überträgt  er  einem  anderen  Mitgliede.
Die  Entscheidungen  des  Ausschusses  erfolgen  durch  Mehrheitsbeschluß;  bei  Stimmengleichheit
  gibt  der  Leiter  den  Ausschlag.
        <pb n="219" />
        —  201  —

84.
Zuständigkeit  der  Kommission.
Zuständig  für  die  Prüfung  ist  die  Kommission,  wenn
a)  der  Kandidat  im  Königreich  Sachsen  staatsangehörig  ist  oder  hier  seinen  wesentlichen
Aufenthalt  hat,  oder
b)  seine  Verwendung  im  inländischen  öffentlichen  Schuldienste  in  bestimmter  Aussicht
steht  oder  bereits  stattfindet.

Andernfalls  hat  der  Kandidat  die  Genehmigung  des  Ministeriums  nachzusuchen.  Nicht
reichsangehörige  Kandidaten  haben  in  jedem  Falle  zu  ihrer  Meldung  diese  Genehmigung
einzuholen.

85.
Bedingungen  der  Zulassung.

1.  Für  die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  erforderlich,  daß  der  Kandidat  das  Reife—
zeugnis  an  einem  Gymnasium  oder  Realgymnasium  oder  an  einer  Oberrealschule  des
Deutschen  Reiches  erworben  und  darauf  mindestens  drei  Jahre  an  einer  deutschen  Staats—
universität,  darunter  wenigstens  zwei  Halbjahre  an  der  Universität  Leipzig,  seinem  Be—
rufsstudium  ordnungsmäßig  obgelegen  hat.

2.  Auch  werden  zu  dieser  Prüfung  diejenigen  inländischen  Volksschullehrer  und
(lehrerinnen  zugelassen,  welche  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  zum  Studium  der
Pädagogik  an  der  Universität  Leipzig  ermächtigt  sind  und  diesem  Studium  wenigstens  drei
Jahre  obgelegen  haben.

3.Kandidaten  der  Theologie  und  des  Predigtamtes  sind  zuzulassen,  wenn  sie  an  den
in  §  1  bezeichneten  Lehranstalten  die  Lehrbefähigung  noch  in  anderen  Fächern  als  im
Religionsunterrichte  erwerben  wollen  (§  9,5).

Haben  dieselben  ihre  theologischen  Prüfungen  nicht  vor  einer  Sächsischen  Prüfungskommission
  abgelegt,  so  ist  die  Genehmigung  des  Ministeriums  einzuholen.

4.  Bei  der  Bewerbung  um  die  Lehrbefähigung  im  Französischen  oder  Englischen
kann  einem  Kandidaten,  welcher  an  einer  außerdeutschen  Hochschule  mit  französischer  oder
englischer  Vortragssprache  studiert  oder  in  Ländern  dieser  Sprachgebiete  nachweislich  neben
wissenschaftlicher  Beschäftigung  seiner  sprachlichen  Ausbildung  obgelegen  hat,  diese  Zeit  bis
zu  zwei  Halbjahren  auf  die  vorgeschriebene  Studiendauer  mit  Genehmigung  des  Ministeriums
angerechnet  werden.

86.
Meldung  zur  Prüfung.

1.  Die  Meldung  zur  Prüfung  ist  schriftlich  an  den  Vorsitzenden  der  Kommission  zu
richten.  Während  der  Universitätsferien  ist  sie  nicht  statthaft.

29*
        <pb n="220" />
        —  202  —

In  der  Meldung  ist  anzugeben,  in  welchen  Haupt-  und  Nebenfächern  (88  9  und  11)
der  Kandidat  die  Lehrbefähigung  nachzuweisen  beabsichtigt,  und  aus  welchen  Gebieten  er
die  Aufgaben  für  schriftliche  Hausarbeiten  (§  26)  zu  erhalten  wünscht.

2.  Der  Meldung  sind  beizufügen:

a)  eine  von  dem  Kandidaten  selbst  verfaßte  Beschreibung  seines  Lebens,  in  welcher  der
vollständige  Name  des  Kandidaten,  der  Stand  und  Wohnort  des  Vaters,  Tag  und
Ort  der  Geburt  und  die  Konfession  (beziehentlich  Religion),  die  genossene  Schulbildung,
  der  Gang  und  Umfang  der  akademischen  Studien  anzugeben  und  gleichzeitig
  genau  mitzuteilen  ist,  ob  und  welche  öffentliche  oder  private  Stellungen  der
Kandidat  und  in  welcher  Zeit  er  dieselben  bekleidet  hat;

b)  die  Urschriften  der  Zeugnisse,  welche  die  Erfüllung  der  Bedingungen  für  die  Zulassung
  (8  5)  erweisen,  nämlich  das  Zeugnis  der  Reife  zur  Universität  oder  im
Falle  §  5  Nr.  2  der  Nachweis  der  Berechtigung  zum  Universitätsstudium,  im
Falle  §  5  Nr.  3  der  Nachweis  über  die  bestandene  Kandidaten=  oder  Predigtamtsprüfung;


c)  ein  Ausweis  über  die  Militärverhältnisse;  ferner

d)  falls  die  Meldung  um  mehr  als  ein  Jahr  nach  dem  Abgange  von  der  Universität
erfolgt,  ein  amtliches  Zeugnis  über  den  Lebenswandel;

e)  falls  der  Kandidat  bereits  die  philosophische  Doktorwürde  erworben  oder  Schriften
veröffentlicht  hat,  deren  Berücksichtigung  seitens  der  Prüfungskommission  er  wünscht,
ein  Abdruck  der  Doktordissertation  und  des  Doktordiploms,  beziehentlich  der  veröffentlichten
  wissenschaftlichen  Schriften;

l)  im  Falle  §  5  Nr.  2  ein  Zeugnis  des  Bezirksschulinspektors  über  die  von  dem
Kandidaten  bereits  bekleideten  amtlichen  Stellungen;

8)  im  Falle  §  5  Nr.  4  amtliche  Ausweise  über  den  Besuch  der  ausländischen  Hochschule
  oder  die  im  Auslande  gepflegten  Fachstudien  sowie  über  den  Lebenswandel.

3.  Bei  der  Meldung  zu  einer  Wiederholungs-,  Ergänzungs=  oder  Erweiterungsprüfung
  (§§  36  und  37)  ist  über  sämtliche  frühere  Meldungen  und  die  bereits  abgelegten
Prüfungen  vollständig  Rechenschaft  zu  geben.  Die  erlangten  Zeugnisse  sind  in  der  Urschrift
einzureichen.

4.  Die  Meldung  und  die  Lebensbeschreibung  sind  von  dem  Kandidaten  eigenhändig  zu
schreiben.

87.

Zulassung  zur  Prüfung.
1.  Auf  Grund  der  Meldung  entscheidet  der  Vorsitzende  der  Kommission,  ob  der
Kandidat  zur  Prüfung  zuzulassen  ist  oder  nicht.
        <pb n="221" />
        —  203  —

2.  Die  Zulassung  ist  zu  versagen,  wenn  die  in  §  5  bezeichneten  Bedingungen  nicht
erfüllt  sind,  oder  wenn  begründete  Zweifel  gegen  die  sittliche  Unbescholtenheit  des  Kandidaten
  obwalten.

Dem  Kandidaten  ist  von  dem  Eintritt  in  die  Prüfung  abzuraten,  wenn  sich  der  Vorsitzende
  zu  erheblichen  Zweifeln  an  einer  ausreichenden  wissenschaftlichen  Vorbereitung  des
Kandidaten  bestimmt  findet.

Die  bereits  erfolgte  Zulassung  kann  zurückgenommen  werden,  wenn  erst  nach  derselben
sich  herausstellt,  daß  die  Bedingungen  nach  §  5  nicht  erfüllt  sind,  oder  bei  einer  Wiederholungs-,
  Ergänzungs=  und  Erweiterungsprüfung  der  Kandidat  Wesentliches  in  Beziehung
auf  die  früher  abgelegten  oder  begonnenen  Prüfungen  verschwiegen  hat.

Gegen  abweisende  Entschließungen  kann  die  Entscheidung  des  Ministeriums  binnen
vierzehn  Tagen  angerufen  werden.

Ist  die  Zulassung  endgültig  versagt  worden,  so  hat  dies  der  Vorsitzende  der  Kommission
  auf  den  akademischen  Abgangszeugnissen  zu  vermerken.

3.  Ist  der  Kandidat  zugelassen,  so  erfolgt  seine  Uberweisung  an  den  Prüfungsausschuß.
Der  Leiter  desselben  hat  den  Kandidaten  hiervon  zu  benachrichtigen  und  ihm  unter  Zustellung
  der  Aufgaben  für  die  häuslichen  Prüfungsarbeiten  das  nach  §  26,3  und  §  und
§  39,  1  Erforderliche  mitzuteilen.

88.
Umfang  und  Form  der  Prüfung.
Die  Prüfung  besteht  aus  zwei  Teilen,  der  Allgemeinen  Prüfung  und  der  Fachprüfung.
  Außerdem  hat  jeder  Kandidat  eine  Lehrprobe  abzulegen.
Die  Allgemeine  Prüfung  ist  mündlich,  die  Fachprüfung  schriftlich  und  mündlich;  die
schriftlichen  Prüfungen  gehen  der  mündlichen  voraus.
Die  mündliche  Prüfung  ist,  soweit  nicht  der  Prüfungsausschuß  anders  beschließt,
öffentlich.
In  allen  Prüfungen  ist  den  Unterrichtsbedürfnissen  der  höheren  Schulen  Rechnung  zu
tragen.
89.

Prüfungsgegenstände.
1.  Prüfungsgegenstände  sind

A.  in  der  Allgemeinen  Prüfung:  Philosophie;

B.  in  den  Fachprüfungen:  1.  Evangelische  Religionslehre,  2.  Pädagogik,  3.  Deutsche
Sprache,  4.  Lateinische  Sprache,  5.  Französische  Sprache,  6.  Englische  Sprache,  7.  Ge—
schichte,  8.  Erdkunde,  9.  Reine  Mathematik,  10.  Physik,  11.  Chemie,  12.  Minera—
logie  mit  Geologie,  13.  Botanik,  14.  Zoologie.
        <pb n="222" />
        —  204  —

2.  Die  Fachprüfung  hat  vier  der  vorstehenden  Prüfungsfächer  zu  umfassen;  darunter
muß  sich  in  jedem  Falle  Pädagogik  befinden.  Wenigstens  ein  Fach  hat  der  Kandidat
als  Hauptfach  zu  wählen  und  den  danach  sich  ergebenden  Anforderungen  zu  entsprechen.

3.  Die  Auswahl  der  Prüfungsgegenstände  unterliegt  folgenden  Beschränkungen:
mit  Religionslehre  ist  Deutsch  oder  Geschichte,
mit  einer  Fremdsprache  eine  andere  Sprache,
mit  Physik  Chemie  oder  Mathematik,
mit  Chemie  Mineralogie  nebst  Geologie  oder  Physik,
mit  Botanik  Zoologie  und  mit  Zoologie  Botanik
zu  verbinden.  Zu  Physik  als  Hauptfach  hat  Mathematik  als  Nebenfach  zu  treten.

4.  Von  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  im  Französischen  oder  Englischen  er—
langen  wollen,  ist  zu  fordern,  daß  sie  Kenntnis  der  lateinischen  Elementargrammatik  sowie
die  Fähigkeit  nachweisen,  einfache  Schulschriftsteller,  wie  Cäsar,  wenigstens  in  leichteren
Stellen,  richtig  aufzufassen  und  zu  übersetzen.

5.  Für  Kandidaten,  welche  auf  Grund  von  §  5  Nr.  3  zur  Prüfung  zugelassen  werden,
genügt  die  Wahl  von  zwei  der  oben  1  B  Nr.  2  bis  14  bezeichneten  Fächer.  Unter  diesen
muß  sich  in  jedem  Falle  Pädagogik  befinden.  Von  der  Allgemeinen  Prüfung  (oben  1  A)
sind  sie  befreit.

Doch  werden  diese  Vergünstigungen  den  in  §  5  Nr.  3  Absatz  2  genannten  Kandidaten
nur  zuteil,  wenn  sie  die  theologische  Prüfung  in  Leipzig  bestanden  haben  und  das  Ministerium
  ihre  Zulassung  ausdrücklich  genehmigt  hat.

8  10.
Maß  der  in  der  Allgemeinen  Prüfung  zu  stellenden  Anforderungen.
Der  Kandidat  hat  zu  zeigen,  daß  er
a)  mit  den  wichtigsten  Tatsachen  der  Geschichte  der  Philosophie  bekannt  ist  und  eine
bedeutendere  philosophische  Schrift  mit  Verständnis  gelesen  hat,
b)  mit  den  Hauptlehren  der  Psychologie  und  Logik  vertraut  ist.

SILI.
Maß  der  in  der  Fachprüfung  zu  stellenden  Anforderungen.
Auf  jedem  Prüfungsgebiete  ist  von  dem  Kandidaten  Bekanntschaft  mit  den  wichtigsten
wissenschaftlichen  Hilfsmitteln  und  der  Methodik  des  Faches  zu  fordern.
Im  übrigen  richten  sich  die  Anforderungen  danach,  ob  der  Kandidat  ein  Fach  als
Hauptfach  erwählt,  in  dem  er  eingehendere  wissenschaftliche  Studien  gemacht  hat  (Lehrbefähigung
  ersten  Grades),  oder  ob  er  ein  Fach  als  Nebenfach  erwählt  und  demgemäß
        <pb n="223" />
        —  205  —

nachzuweisen  hat,  daß  er  sich  auf  dem  betreffenden  Unterrichtsgebiete  ausreichend  orien—
tiert  hat  (Lehrbefähigung  zweiten  Grades).
Für  die  einzelnen  Fächer  wird  in  88  12  bis  25  Näheres  bestimmt.

812.
Evangelische  Religionslehre.

Zu  fordern  ist,  wenn  die  evangelische  Religionslehre  gewählt  wird

a)  als  Nebenfach:  Vertrautheit  mit  der  biblischen  Geschichte  des  Alten  und
namentlich  des  Neuen  Testaments  auf  Grund  eingehender  Beschäftigung  mit  der
Heiligen  Schrift;  neben  allgemeiner  Bibelkunde  auch  Bekanntschaft  mit  den  bib—
lischen  Altertümern;  Kenntnis  der  Geschichte  der  Kirche  in  den  ersten  Jahr—
hunderten,  der  Reformationsgeschichte,  der  hauptsächlichsten  neueren  Geistes—
richtungen  und  der  christlichen  Liebestätigkeit  auf  den  Gebieten  der  äußeren  und
inneren  Mission;  sicheres  Verständnis  der  Einrichtungen  der  evangelischen  Kirche
und  ihrer  Lehren  nach  den  grundlegenden  Bekenntnisschriften,  namentlich  auch
Vertrautheit  mit  den  wichtigsten  Unterscheidungslehren;  Bekanntschaft  mit  der
Ordnung  des  Kirchenjahres  und  Gottesdienstes  und  ihren  Grundideen  sowie  mit
dem  evangelischen  Kirchenliede;  Kenntnis  der  Hauptsachen  aus  der  evangelischen
Sittenlehre;

b)  als  Hauptfach,  außer  dem  Vorstehenden:  Vertrautheit  mit  der  biblischen  Ein—
leitung  und  der  biblischen  Theologie;  Befähigung,  das  Neue  Testament  und  bei
entsprechender  Beihilfe  leichtere  Stellen  des  Alten  Testaments  in  der  Ursprache
zu  lesen  und  zu  erklären;  wissenschaftliche  Kenntnis  der  Geschichte  der  christlichen
Kirche,  der  evangelischen  Glaubens-  und  Sittenlehre  und  ihrer  geschichtlichen
Entwicklung;  Bekanntschaft  mit  Bekenntnis  und  Verfassung  anderer  christlicher
Religionsgemeinschaften  und  Verständnis  für  die  praktischen  Aufgaben  und  Ziele
der  evangelischen  Kirche.

813.
Pädagogik.

Zu  fordern  ist,  wenn  die  Pädagogik  gewählt  wird

a)  als  Nebenfach:  Sichere  Kenntnis  von  dem  Entwicklungsgange  des  Schulwesens  und
der  pädagogischen  Theorien,  insbesondere  seit  der  Renaissance;  gründliche  Bekanntschaft
  mit  den  Anschauungen  wenigstens  eines  hervorragenden  Vertreters  der
Pädagogik  dieser  Zeit;  Einsicht  in  die  Theorie  der  Pädagogik,  namentlich  in  die
Lehre  von  Ziel  und  Methode  des  Unterrichts  und  der  Erziehung;
        <pb n="224" />
        —  206  —

b)  als  Hauptfach,  überdies:  Eindringendes  Verständnis  für  die  Zusammenhänge  des
Entwicklungsganges  der  Pädagogik  mit  den  kulturgeschichtlichen,  namentlich  philo—
sophischen  Strömungen  und  genauere  Einsicht  in  die  Beziehungen  der  Pädagogik
zur  Psychologie,  Ethik  und  Philosophie  überhaupt;  dazu  ausgebreitetere  Belesenheit
in  den  pädagogischen  Schriftstellern.

814.
Deutsche  Sprache.

Zu  fordern  ist,  wenn  die  deutsche  Sprache  gewählt  wird

a)  als  Nebenfach:  Sichere  Kenntnis  der  neuhochdeutschen  Elementargrammatik  und
Bekanntschaft  mit  der  Geschichte  der  neuhochdeutschen  Schriftsprache,  sowie  aus—
reichende  Kenntnis  der  mittelhochdeutschen  Sprache  und  die  Fähigkeit,  eine  nicht
besonders  schwere  Stelle  aus  dem  Nibelungenliede,  der  Gudrun,  aus  Gedichten
Hartmanns  von  der  Aue  oder  Walthers  von  der  Vogelweide  richtig  zu  lesen  und  zu
übersetzen;  eingehendere  Beschäftigung  mit  klassischen  Werken  der  neueren  Literatur,
insbesondere  aus  ihren  für  die  Jugendbildung  verwendbaren  Gebieten  und  Be—
kanntschaft  mit  dem  Entwicklungsgange  der  neuhochdeutschen  Literatur,  die  durch
eine  angemessene  Belesenheit  gestützt  sein  muß.  Außerdem  ist  Bekanntschaft  mit  den
Grundzügen  der  Rhetorik,  Poetik  und  Metrik  sowie  mit  den  für  die  Schule
wichtigen  antiken  und  germanischen  Sagen  darzutun;

b)  als  Hauptfach,  überdies:  Ausreichende  Kenntnis  der  alt=  und  mittelhochdeutschen
Grammatik,  um  die  neuhochdeutsche  Laut-,  Formen-,  Wortbildungs-  und  Satzlehre
verstehen  und  geschichtlich  begründen  zu  können;  die  Fähigkeit,  die  Hauptwerke  der
mittelhochdeutschen  Literatur  ausreichend  zu  verstehen;  eingehendere  Bekanntschaft
mit  dem  Entwicklungsgange  der  gesamten  deutschen  Literatur  und  mit  den  Grund—
begriffen  der  Rhetorik,  Poetik  und  Metrik.  Die  Lehrbefähigung  für  Deutsch  als
Hauptfach  kann  nicht  erteilt  werden,  wenn  die  in  deutscher  Sprache  abgefaßten
Arbeiten  und  die  mündliche  Prüfung  in  Philosophie  erwiesen  haben,  daß  der
Kandidat  nicht  befähigt  ist,  allgemeine  wissenschaftliche  Fragen  mit  eindringendem
Verständnis  in  klarer  Darstellung  zu  behandeln.

8  16.

Lateinische  Sprache.

Zu  fordern  ist,  wenn  die  lateinische  Sprache  gewählt  wird
a)  als  Nebenfach:  Sichere  Kenntnis  der  lateinischen  Grammatik  und  Übung  im
schriftlichen  Gebrauche  der  Sprache  bis  zur  Fertigkeit,  angemessene  Vorlagen  gram—
        <pb n="225" />
        —  207  —

matisch  richtig  und  mit  einiger  stilistischen  Gewandtheit  zu  übertragen.  Die
Kandidaten  müssen  jedenfalls  Cäsar,  Sallust,  erhebliche  Partien  aus  Livius,
von  Cicero  die  wichtigeren  Reden  und  einige  seiner  übrigen  Schriften,  von  Virgil
mindestens  die  Aeneis,  von  Ovid  die  Metamorphosen  sowie  Elegien  von  ihm
oder  andern  Elegikern  gelesen  haben.  Mit  den  gelesenen  Schriftwerken  müssen  sie
so  vertraut  sein,  daß  sie  über  ihren  Inhalt,  Anlage  und  Charakter  Bescheid  zu
geben  und  ausgewählte  nicht  zu  schwere  Stellen  daraus  genau  zu  übersetzen,  die
stilistischen  Eigentümlichkeiten  hervorzuheben  und  synonyme  Ausdrücke  zu  unter—
scheiden  vermögen.  Mit  der  Geschichte  des  klassischen  Altertums,  einschließlich  der
Literaturgeschichte,  mit  den  Altertümern,  der  Mythologie  und  der  Metrik  müssen
die  Kandidaten  so  weit  bekannt  sein,  daß  sie  zur  Erklärung  der  auf  der  Mittelstufe
zu  lesenden  Schulschriftsteller  auch  nach  diesen  Seiten  hin  das  Wesentliche  beizu—
bringen  und  für  die  Vorbereitung  auf  den  Unterricht  gute  Hilfsmittel  mit  Ver—
ständnis  zu  benutzen  imstande  sind;

b)  als  Hauptfach,  überdies:  Umfassendere  und  zugleich  tiefere  philologische  Bildung,

welche  auf  wirklicher  Belesenheit  in  den  Quellen  und  Vertrautheit  mit  den  Schulschriftstellern
  beruht;  Bekanntschaft  mit  der  strengen  Methode  philologischer  Kritik
und  Exegese  und  einige  Ubung  in  selbständiger  Handhabung  dieser  Fertigkeiten;
Fähigkeit,  die  lateinische  Sprache  im  schriftlichen  Gebrauche  zu  handhaben,  eingehendere
  Kenntnis  der  Geschichte  und  Literatur  des  klassischen  Altertums,  namentlich
  ihrer  Blütezeiten.

*  16.
Französische  Sprache.

Zu  fordern  ist,  wenn  die  französische  Sprache  gewählt  wird
à)  als  Nebenfach:  Kenntnis  der  Elemente  der  Phonetik,  richtige  und  zu  fester  Ge-1908.



wöhnung  gebrachte  Aussprache;  Vertrautheit  mit  der  Formenlehre  und  Syntax
sowie  der  elementaren  Synonymik;  Besitz  eines  für  den  modernen  Sprachunterrichtsbetrieb
  ausreichenden  Schatzes  an  Worten  und  Wendungen  und  Übung  im
mündlichen  Gebrauche  der  Sprache;  Einsicht  in  den  neufranzösischen  Versbau  und
UÜbersicht  über  den  Entwicklungsgang  der  französischen  Literatur  seit  dem  1  7.  Jahrhundert,
  aus  der  einige  Werke  der  hervorragendsten  Dichter  und  Prosaiker,  auch
der  neuesten  Zeit,  mit  Verständnis  gelesen  sein  müssen;  Fähigkeit  zu  sicherer  Ubersetzung
  der  gebräuchlichen  Schriftsteller  ins  Deutsche  und  zu  einer  von  gröberen
sprachlich  -stilistischen  Verstößen  freien  schriftlichen  Darstellung  in  der  fremden
Sprache;
30
        <pb n="226" />
        —  208  —

b)  als  Hauptfach:  Für  den  schriftlichen  und  mündlichen  Gebrauch  der  Sprache  nicht
bloß  volle  grammatische  Sicherheit  bei  wissenschaftlicher  Begründung  der  gram—
matischen  Kenntnisse,  sondern  auch  umfassendere  Vertrautheit  mit  dem  Sprachschatz
und  der  Eigentümlichkeit  des  Ausdrucks,  sowie  eine  für  alle  Unterrichtszwecke
ausreichende  Gewandtheit  in  dessen  Handhabung;  Kenntnis  der  geschichtlichen  Entwicklung
  der  Sprache  in  ihren  Hauptzügen  und  des  Zusammenhanges  der  französischen
  Laute,  Formen  und  Wortbildungen  mit  den  lateinischen;  ferner  Kenntnis
der  allgemeinen  Entwicklung  der  französischen  Literatur,  verbunden  mit  eingehender
Lektüre  einiger  hervorragender  Schriftwerke  aus  früheren  Perioden  wie  aus  der
Gegenwart;  Einsicht  in  die  Gesetze  des  französischen  Versbaues  älterer  und  neuerer
Zeit;  Bekanntschaft  mit  der  Geschichte  Frankreichs,  soweit  sie  für  die  sachliche  Erläuterung
  der  gebräuchlichen  Schulschriftsteller  erforderlich  ist.

817.
Englische  Sprache.
Zu  fordern  ist,  wenn  die  englische  Sprache  gewählt  wird

a)  als  Nebenfach:  Kenntnis  der  Elemente  der  Phonetik,  richtige  und  zu  fester  Gewöhnung
  gebrachte  Aussprache;  Vertrautheit  mit  der  Formenlehre  und  Syntax
sowie  der  elementaren  Synonymik;  Besitz  eines  für  den  modernen  Sprachunterrichtsbetrieb
  ausreichenden  Schatzes  an  Worten  und  Wendungen  und  Ubung  im
mündlichen  Gebrauche  der  Sprache;  Übersicht  über  den  Entwicklungsgang  der  englischen
  Literatur  seit  Shakespeare,  aus  der  einige  Werke  der  hervorragendsten
Dichter  und  Prosaiker,  auch  der  neuesten  Zeit,  mit  Verständnis  gelesen  sein  müssen;
Fähigkeit  zu  sicherer  Übersetzung  der  gebräuchlichen  Schriftsteller  ins  Deutsche  und
zu  einer  von  gröberen  sprachlich-stilistischen  Verstößen  freien  schriftlichen  Darstellung
  in  der  fremden  Sprache;

b)  als  Hauptfach:  Für  den  schriftlichen  und  mündlichen  Gebrauch  der  Sprache  nicht
bloß  volle  grammatische  Sicherheit  bei  wissenschaftlicher  Begründung  der  grammatischen
  Kenntnisse,  sondern  auch  umfassendere  Vertrautheit  mit  dem  Sprachschatz
  und  der  Eigentümlichkeit  des  Ausdrucks,  sowie  eine  für  alle  Unterrichtszwecke
ausreichende  Gewandtheit  in  dessen  Handhabung;  Kenntnis  der  geschichtlichen  Entwicklung
  der  Sprache  in  ihren  Hauptzügen  von  der  altenglischen  Periode  an;
Kenntnis  der  allgemeinen  Entwicklung  der  Literatur,  verbunden  mit  eingehender
  Lektüre  einiger  hervorragender  Schriftwerke  aus  früheren  Perioden  wie  aus
der  Gegenwart;  Einsicht  in  die  Gesetze  des  englischen  Versbaues  älterer  und  neuerer
        <pb n="227" />
        —  209  —

Zeit;  Bekanntschaft  mit  der  Geschichte  Englands,  soweit  sie  für  die  sachliche  Er—
läuterung  der  gebräuchlichen  Schulschriftsteller  erforderlich  ist.
Bemerkung  zu  88  16  und  17.  Für  minder  eingehende  Kenntnisse  auf  dem
Gebiete  der  geschichtlichen  Entwicklung  der  Sprache  kann  eine  besonders  tüchtige  Kenntnis
der  neueren  Literatur  nebst  hervorragender  Beherrschung  der  gegenwärtigen  Sprache

ausgleichend  eintreten.
gleiche  8  18.

Geschichte.
Zu  fordern  ist,  wenn  Geschichte  gewählt  wird
a)  als  Nebenfach:  Eine  auf  geordneten  geographischen  und  chronologischen  Kennt—
nissen  beruhende  sichere  Übersicht  der  weltgeschichtlichen  Begebenheiten,  besonders
der  griechisch-römischen,  der  deutschen,  der  preußischen  und  der  sächsischen  Geschichte;
Bekanntschaft  mit  der  Entwicklung  der  Verfassungsverhältnisse  in  Sparta,  Athen
und  Rom,  namentlich  aber  in  Deutschland,  Preußen  und  Sachsen;  übersichtliche
Kenntnis  der  sächsischen  und  preußischen  Staats-  und  der  deutschen  Reichsverfassung;
Bekanntschaft  mit  einigen  der  bedeutendsten  neueren  vaterländischen  Geschichtswerke;
b)  als  Hauptfach,  überdies:  Genauere  Bekanntschaft  mit  dem  Entwicklungsgange  der
Weltgeschichte  und  Verständnis  für  Zusammenhang  und  innere  Beziehungen  der
Ereignisse;  Darlegung  eingehenderer,  auch  auf  Wirtschafts-,  Sozial-  und  Ver—
fassungs-  sowie  Kulturgeschichte  sich  erstreckender  Kenntnisse  bezüglich  des  Altertums
in  der  griechisch-römischen,  bezüglich  des  Mittelalters  und  der  Neuzeit  hauptsächlich
in  der  vaterländischen  Geschichte;  Bekanntschaft  mit  den  für  die  Hauptgebiete
wichtigsten  Geschichtsquellen  und  den  Grundsätzen  für  ihre  Verwertung,  sowie  mit

den  literarischen  Hilfsmitteln  der  Geschichtswissenschaft  und  hervorragenden  Werken
neuerer  Geschichtsdarstellung.

–  19.
Erdkunde.

Zu  fordern  ist,  venn  Erdkunde  gewählt  wird

a)  als  Nebenfach:  Sicherheit  in  den  grundlegenden  Kenntnissen  auf  dem  Gebiete
der  mathematischen,  der  physischen  und  der  politischen  Erdkunde,  sowie  in  der
Topik  der  Erdoberfläche;  übersichtliche  Kenntnis  der  Geschichte  der  Entdeckungen
und  der  wichtigsten  Richtungen  des  Welthandels  in  den  verschiedenen  Zeitabschnitten,
  insbesondere  auch  der  Entwicklung  der  deutschen  Kolonien;  Vertrautheit  mit
dem  Gebrauche  des  Globus,  des  Reliefs  und  der  Karten;  Fähigkeit,  die  Grundtatsachen
  der  mathematischen  Erdkunde  an  einfachen  Lehrmitteln  zur  Anschauung
zu  bringen  und  einige  Fertigkeit  im  Kartenzeichnen  und  geographischen  Zeichnen;

30
        <pb n="228" />
        —  210  —

b)  als  Hauptfach,  überdies:  Vertrautheit  mit  den  Lehren  der  mathematischen  Erd—
kunde  und,  soweit  diese  sich  mit  Hilfe  der  Elementarmathematik  begründen  lassen,
auch  mit  deren  Beweisen;  Kenntnis  der  physikalischen  und  anthropogeographischen
Verhältnisse  der  Erdoberfläche;  zusammenhängendes  Wissen  in  der  politischen  Erd—
kunde  der  Gegenwart;  Übersicht  über  die  räumliche  Entwicklung  der  Kulturstaaten.

820.
Mathematik.

Zu  fordern  ist,  wenn  Mathematik  gewählt  wird

a)  als  Nebenfach:  Sichere  Kenntnis  der  Elementarmathematik  und  Bekanntschaft  mit
der  analytischen  Geometrie  der  Ebene,  besonders  mit  den  Haupteigenschaften  der
Kegelschnitte,  sowie  mit  den  Grundlehren  der  Differential=  und  Integralrechnung;

b)  als  Hauptfach,  überdies:  Eine  solche  Bekanntschaft  mit  den  Lehren  der  höheren
Geometrie,  Arithmetik  und  Algebra,  der  höheren  Analysis  und  der  analhtischen
Mechanik,  daß  der  Kandidat  eine  nicht  zu  schwierige  Aufgabe  aus  einem  dieser
Gebiete  selbständig  zu  bearbeiten  imstande  ist.

21.

.  Physik.

Zu  fordern  ist,  wenn  Physik  gewählt  wird
a)  als  Nebenfach:  Kenntnis  der  wichtigeren  Erscheinungen  und  Gesetze  aus  dem
ganzen  Gebiete  dieser  Wissenschaft  sowie  die  Befähigung,  diese  Gesetze  mathe—
matisch  zu  begründen,  soweit  es  ohne  Anwendung  der  höheren  Mathematik  möglich
ist;  Bekanntschaft  mit  den  für  den  Schulunterricht  erforderlichen  physikalischen
Instrumenten  und  Übung  in  ihrer  Handhabung;  der  Nachweis  praktischer  Er—
fahrung  in  den  einfachsten  chemischen  Arbeiten,  die  beim  physikalischen  Unterrichte

gebraucht  werden;

b)  als  Hauptfach,  überdies:  Genauere  Kenntnis  der  Experimentalphysik  und  ihrer
Anwendungen;  Bekanntschaft  mit  den  grundlegenden  Untersuchungen  auf  einem  der
wichtigeren  Gebiete  der  theoretischen  Physik  und  eine  allgemeine  Übersicht  über

deren  Gesamtgebiet.
822.

Chemie.
Zu  fordern  ist,  wenn  Chemie  gewählt  wird
a)  als  Nebenfach:  Kenntnis  der  wichtigeren  Elemente  und  Verbindungen  mit  Be—

rücksichtigung  ihrer  gewerblichen  Darstellung  und  Verwendung  (anorganische
Chemie),  einschließlich  der  Grundlagen  der  allgemeinen  (physikalischen)  Chemie;
        <pb n="229" />
        —  211  —

ferner  (von  der  organischen  Chemie)  Kenntnis  der  für  gewerbliche  und  für  einfachste
physiologische  Vorgänge  wichtigsten  Kohlenstoffverbindungen;  endlich  einige  Übung
in  der  Analyse  und  in  Schulversuchen,  sowie  die  Bekanntschaft  mit  den  wichtigsten
physikalischen  Instrumenten  und  ihrer  Handhabung;

b)  als  Hauptfach,  überdies:  Eingehendere  Bekanntschaft  mit  der  anorganischen
Chemie;  Verständnis  der  wichtigsten  Gesetze  der  allgemeinen  Chemie  und  die
Fähigkeit,  sie  auf  einfache  Fälle  anzuwenden;  auf  dem  Gebiete  der  organischen
Chemie  Kenntnis  der  Lehre  über  chemische  Konstitution  im  allgemeinen  und  der
wichtigsten  Körperklassen  und  Stoffe  im  besonderen;  endlich  größere  Sicherheit  bei
analytischen  und  präparativen  Arbeiten  sowie  bei  Anstellung  von  Unterrichtsversuchen.

823.
Mineralogie  mit  Geologie.

Zu  fordern  ist,  wenn  Mineralogie  mit  Geologie  gewählt  wird

a)  als  Nebenfach:  Kenntnis  der  wesentlichsten  Grundlehren  der  Krystallographie,
der  physikalischen  und  chemischen  Mineralogie,  sowie  eine  auch  auf  Anschauung
gegründete  Kenntnis  der  am  häufigsten  auftretenden  Mineralien  nach  Erscheinungsweise
  und  Vorkommen.  Bekanntschaft  mit  den  verbreitetsten  eruptiven  und  sedimentären
  Felsarten  nach  ihrer  Zusammensetzung,  Lagerung,  Bildung  und  Umbildung,
  mit  den  Hauptlehren  der  Vulkanologie,  mit  den  Wirkungen  der  wichtigsten
geologischen  Faktoren,  mit  der  Reihenfolge  der  geologischen  Formationen;

b)  als  Hauptfach,  überdies:  Eingehendere  Vertrautheit  mit  der  Krystallographie,
mit  den  physikalischen  und  chemischen  Untersuchungsmethoden,  den  chemischen  Beziehungen
  der  Mineralien,  sodann  mit  dem  Auftreten  der  Mineralien  in  der
Natur,  ihrer  Bildungsweise  und  praktischen  Verwertbarkeit;  speziellere  Kenntnis  der
Gesteinsarten,  Bekanntschaft  mit  den  Lehren  von  der  Gebirgsbildung  und  Tektonik,
mit  der  Gliederung  der  geologischen  Formationen  und  mit  deren  besonders
charakteristischen  Leitfossilien.

*24.
Botanik.

Zu  fordern  ist,  wenn  Botanik  gewählt  wird

a)  als  Nebenfach:  Bekanntschaft  mit  den  Grundlehren  der  Morphologie,  Anatomie,
Physiologie  und  Biologie  der  Pflanzen;  Uberblick  über  die  Systematik  des
Pflanzenreichs;  Kenntnis  der  häufigen  und  wichtigen  Pflanzen  der  Heimat,  sowie
besonders  charakteristischer  Formen  fremder  Länder;
        <pb n="230" />
        —  212  —

b)  als  Hauptfach,  überdies:  Eingehendere  Bekanntschaft  mit  der  Morphologie,
Anatomie,  Physiologie  und  Biologie  der  Pflanzen,  sowie  mit  der  Systematik  der
höheren  und  niederen  Pflanzen.

8  25.
Zoologie.
Zu  fordern  ist,  wenn  Zoologie  gewählt  wird

a)  als  Nebenfach:  Eine  auf  eigener  Anschauung  beruhende  Kenntnis  der  häufiger
vorkommenden  Tiere  aus  der  Heimat  und  besonders  charakteristischer  Formen  aus
fremden  Ländern;  Bekanntschaft  mit  den  Grundlehren  der  Anatomie  und  der
Physiologie  des  menschlichen  Körpers  unter  Berücksichtigung  der  Gesundheitspflege;
Überblick  über  die  Systematik  des  Tierreichs;  Kenntnis  der  wichtigsten  Ordnungen
der  Wirbel-  und  Gliedertiere,  auch  einzelner  charakteristischer  Vertreter  der  niederen
Tierwelt;  Bekanntschaft  mit  den  Grundzügen  der  geographischen  Verbreitung;
Einblick  in  den  anatomischen  Bau,  in  die  Entwicklungsgeschichte  und  Biologie  der
Tiere;  dazu  einige  Übung  im  Zeichnen  von  Tierformen;

b)  als  Hauptfach,  überdies:  Auf  eigener  Anschauung  beruhende  Bekanntschaft  mit
der  Anatomie  der  Tiere;  eingehendere  Kenntnis  der  Physiologie,  Entwicklungsgeschichte
  und  Biologie,  sowie  der  Systematik  des  Tierreichs,  insbesondere  der
Land=  und  Wassertiere  der  Heimat;  umfassendere  Kenntnis  der  Anatomie,  Physiologie
  und  Prähistorik  des  Menschen.

826.
Schriftliche  Hausarbeiten.
1.  Zur  häuslichen  Bearbeitung  erhält  der  Kandidat  zwei  Aufgaben,  die  eine  aus  dem
pädagogischen  Gebiete,  die  andere  aus  einem  zweiten  Unterrichtsfache,  für  welches  von  ihm

die  Lehrbefähigung  erstrebt  wird.  Eine  der  beiden  Arbeiten  muß  dem  Fache  angehören,
welches  der  Kandidat  als  Hauptfach  gewählt  hat.

Kandidaten  der  Theologie  und  des  Predigtamtes  ist  nur  eine  Aufgabe  zu  stellen.

Wünsche  des  Kandidaten  bezüglich  der  Auswahl  der  Aufgaben  (8  6,11)  sind  tunlichst
zu  berücksichtigen.

2.  Falls  der  Kandidat  die  lateinische  Sprache  als  Hauptfach  erwählt,  so  ist  die
Prüfungsarbeit  in  lateinischer  Sprache  abzufassen.  Prüfungsarbeiten  aus  dem  Gebiete

der  neueren  Sprachen  sind  in  der  betreffenden  Sprache,  alle  übrigen  aber  in  deutscher
Sprache  abzufassen.
        <pb n="231" />
        —  213  —

3.  Für  die  Fertigstellung  jeder  einzelnen  Hausarbeit  wird  eine  Frist  von  acht  Wochen,
vom  Tage  der  Zustellung  der  Aufgaben  ab  gerechnet,  gewährt.  Spätestens  beim  Ablaufe
der  gestellten  Gesamtfrist  sind  die  Arbeiten  an  den  Leiter  des  Prüfungsausschusses  in
Reinschrift  einzureichen.  Auf  ein  mindestens  acht  Tage  vor  dem  Ablaufe  der  Frist
eingereichtes  begründetes  Gesuch  ist  dieser  ermächtigt,  eine  Nachfrist  bis  zur  Dauer  der
erstmaligen  Frist  zu  gewähren.  Etwaige  weitere  Nachfrist  ist  rechtzeitig  bei  dem  Leiter
des  Ausschusses  nachzusuchen  und  bedarf  der  Genehmigung  des  Ministeriums.

Versäumt  der  Kandidat  die  Frist,  so  gilt  die  Prüfung  als  nicht  bestanden.  Werden
jedoch  dem  Leiter  des  Ausschusses  nachträglich  triftige  Gründe  der  Verhinderung  nach—
gewiesen,  so  tritt  diese  Folge  nicht  ein  und  dem  Kandidaten  sind  neue  Aufgaben  zu  stellen.

4.  Am  Schlusse  jeder  Arbeit  hat  der  Kandidat  zu  versichern,  daß  er  sie  selbständig
angefertigt  und  andere  Hilfsmittel  als  die  angegebenen  nicht  benutzt  habe.  Eine  solche
Versicherung  ist  auch  bezüglich  der  gelieferten  Zeichnungen  (8  28,2)  abzugeben.  Wenn
sich  zeigt,  daß  diese  Versicherung  unwahr  ist,  so  ist  die  Prüfung  für  nicht  bestanden  zu  er—
klären;  wird  erst  nach  Aushändigung  des  Prüfungszeugnisses  entdeckt,  daß  die  Versicherung
nicht  wahrheitsgemäß  abgegeben  worden  ist,  so  tritt  disziplinarische  Verfolgung  ein.

5.  Der  Leiter  des  Prüfungsausschusses  bestimmt  die  Mitglieder,  denen  die  Beurteilung
der  einzelnen  Prüfungsarbeiten  obliegt.  Er  ist  befugt,  zu  dem  abgegebenen  Urteil  sich
gutachtlich  zu  äußern,  auch  ein  zweites  Mitglied  des  Prüfungsausschusses  zur  Beurteilung
zuzuziehen.

6.  Auf  den  Antrag  des  Kandidaten  kann  eine  von  ihm  verfaßte  Druckschrift  (§  6,26),
auf  welche  alsdann  die  Bestimmungen  unter  4  anzuwenden  sind,  als  Ersatz  für  eine
der  beiden  Hausarbeiten  angenommen  werden.  Über  einen  derartigen  Antrag  entscheidet  der
Prüfungsausschuß,  wobei  auch  die  unter  2  getroffenen  Bestimmungen  zu  berücksichtigen  sind.

7.  Eine  schriftliche  Prüfungsarbeit  darf  anderweit,  z.  B.  zur  Erwerbung  der  Doktor--würde
  oder  zur  Veröffentlichung,  nicht  verwandt  werden,  bevor  die  Prüfung  abgeschlossen
und  das  Prüfungszeugnis  ausgestellt  worden  ist.  Alle  Prüfungsarbeiten  bleiben  bei  den
Akten  der  Kommission,  jedoch  dürfen  den  Verfassern  auf  ihre  Kosten  Abschriften  gegeben
werden.  "

§  27.
Klausurarbeiten.

Der  Prüfungsausschuß  ist  in  allen  Fällen,  in  welchen  er  es  zur  Ermittelung  des
sicheren  Besitzes  der  Kenntnisse  für  zweckmäßig  erachtet,  befugt,  von  dem  Kandidaten
Klausurarbeiten  von  mäßiger  Zeitdauer  (höchstens  vier  Stunden)  anfertigen  zu  lassen.

Für  die  fremden  Sprachen  gilt  die  Anfertigung  derartiger  Arbeiten  als  Regel.
        <pb n="232" />
        —  214  —

Ebenso  ist  in  der  Regel  eine  Klausurarbeit  in  der  Mathematik  zu  verlangen,  falls
nicht  der  Kandidat  seminaristische  Arbeiten  als  genügenden  Ersatz  dafür  beibringen  kann.

8  28.
Nachweis  praktischer  Fertigkeiten.

1.  Die  Bekanntschaft  mit  den  wichtigsten  physikalischen  Instrumenten  und  ihrer
Handhabung  (§  21)  ist  durch  die  Ausführung  einiger  Unterrichtsversuche  im  Physikalischen
  Institute,  die  Ubung  in  praktisch-chemischen  Arbeiten  (§  22)  durch  die  Ausführung
einiger  Unterrichtsversuche  und  einer  Analyse  nachzuweisen,  sofern  nicht  durch  amtliche
Zeugnisse  der  ausreichende  Nachweis  hierüber  beigebracht  ist.  In  entsprechender  Weise  ist  die
praktische  Ubung  in  der  Benutzung  erdkundlicher  Anschauungsmittel  (§  19)  darzutun.

2.  Behufs  Feststellung  der  Ubung  im  Kartenzeichnen  und  geographischen  Zeichnen
(§  19),  im  geometrischen  Zeichnen  (§  20)  und  in  einfacher  bildlicher  Darstellung  von
Pflanzen=  und  Tierformen  (8§  24  und  25)  haben  die  Kandidaten,  welche  eine  Lehrbefähigung
  in  den  betreffenden  Fächern  nachweisen  wollen,  bei  Ablieferung  der  Hausarbeiten
auch  selbständig  gefertigte  Zeichnungen  vorzulegen  (vergl.  §  26,4).

–29.
Lehrprobe.

Nach  Erfolg  der  schriftlichen,  aber  vor  der  mündlichen  Prüfung  hat  der  Kandidat
noch  eine  praktische  Prüfung  durch  Ablegung  einer  Lehrprobe  zu  bestehen.  Sie  erfolgt  unter
Ausschluß  der  Offentlichkeit  vor  dem  damit  beauftragten  Mitgliede  des  Prüfungsausschusses.
Die  übrigen  Mitglieder  haben  Zutritt.

Das  Lehrfach,  in  dem  die  Lehrprobe  abgelegt  wird  (nicht  den  einzelnen  Gegenstand),
hat  der  Kandidat  aus  den  von  ihm  gewählten  Fächern  (§  9)  selbst  zu  wählen.  Zur  Vorbereitung
  ist  nicht  mehr  als  ein  Tag  zu  geben.

Vor  Beginn  der  Lehrprobe  ist  ein  methodisch  angelegter  Entwurf  vorzulegen.

UÜber  das  Ergebnis  der  Lehrprobe  ist  ein  Zeugnis  zu  erteilen,  welches  ausspricht,  ob
sie  „wenig  befriedigend“  (3b),  „genügend“  (3,  3  a),  „gut“  (2,  2  a)  oder  „mit  Auszeichnung“
  (1)  bestanden  worden  ist.

830.
Zurückweisung  von  der  Fortsetzung  der  Prüfung.

1.  Wenn  keine  der  Hausarbeiten  (§  26)  des  Kandidaten  als  mindestens  „genügend“
befunden  wird,  so  steht  dem  Prüfungsausschuß  zu,  ihn  von  der  Fortsetzung  der  Prüfung
zurückzuweisen  und  die  Prüfung  für  nicht  bestanden  zu  erklären.  Dasselbe  steht  dem  Prüfungsausschuß
  zu,  wenn  durch  die  Klausurarbeiten  (§  27)  des  Kandidaten  in  Verbindung
mit  der  häuslichen  Arbeit  für  das  gewählte  Hauptfach  (§  26,1)  unzweifelhaft  festgestellt
        <pb n="233" />
        —  215  —

ist,  daß  er  auch  bei  günstigem  Ergebnis  der  mündlichen  Prüfung  nicht  einmal  zu  einer
Ergänzungsprüfung  (8  33,3)  berechtigt  sein  würde.  Unter  den  bezeichneten  Voraussetzungen
  bleibt  diese  Befugnis  auch  dann  bestehen,  wenn  der  Kandidat  erklärt,  von  der
Prüfung  zurücktreten  zu  wollen.

2.  Die  Zulassung  zur  mündlichen  Prüfung  ist  zu  versagen,  wenn  hinsichtlich  der  sittlichen
  Unbescholtenheit  des  Kandidaten  sich  nachträglich  begründete  Zweifel  ergeben  haben
(vergl.  §  7,82).  Zuständig  hierzu  ist  der  Vorsitzende  der  Kommission.

831.
Einberufung  zur  mündlichen  Prüfung.

1.  Die  Einberufung  des  Kandidaten  zur  mündlichen  Prüfung  und  zu  den  mit  ihr
verbundenen  Ermittelungen  (88  27  bis  29)  erfolgt  schriftlich  durch  den  Leiter  des  Prü—
fungsausschusses.

2.  Läßt  der  Kandidat  den  ihm  gestellten  Termin  verfallen,  so  ist  die  Prüfung  für
nicht  bestanden  zu  erklären.  Werden  jedoch  dem  Leiter  des  Ausschusses  nachträglich  triftige
Gründe  des  Ausbleibens  nachgewiesen,  so  ist  dem  Kandidaten  ein  neuer  Termin  für  die
mündliche  Prüfung  zu  bestimmen.

832.
Ausführung  der  mündlichen  Prüfung.

1.  Die  Reihenfolge  der  einzelnen  Teile  der  mündlichen  Prüfung,  einschließlich  der
mit  ihr  verbundenen  Ermittelungen  (8§  27  bis  29),  bestimmt  der  Leiter  des  Prüfungsausschusses.


2.  Sowohl  bei  der  Allgemeinen  Prüfung  als  auch  bei  jeder  Fachprüfung  muß  außer
dem  Prüfenden  mindestens  noch  ein  Mitglied  des  Prüfungsausschusses,  womöglich  der
Leiter,  zugegen  sein.

3.  Zur  Prüfung  werden  gleichzeitig  in  der  Regel  zwei  Kandidaten  zugelassen,  ausnahmsweise
  wird  einer  allein  geprüft.  Für  die  Prüfung  in  einem  Fache  darf  bei  zwei
Kandidaten,  wenn  es  sich  um  ein  Hauptfach  handelt,  eine  Prüfungszeit  von  einer  Stunde,
wenn  es  sich  um  ein  Nebenfach  handelt  sowie  in  der  Allgemeinen  Prüfung,  dreiviertel
Stunde  in  Anspruch  genommen  werden.  Die  Dauer  der  Prüfung  eines  einzigen  Kandidaten
ist  auf  eine  halbe  Stunde  zu  verkürzen.

4.  Die  Fachprüfung  im  Französischen  und  Englischen  ist  insoweit  in  der  betreffenden
Sprache  selbst  zu  führen,  daß  dadurch  die  Fertigkeit  des  Kandidaten  in  ihrem  mündlichen
Gebrauch  ermittelt  wird.

5.  Sowohl  über  die  Allgemeine  Prüfung  als  auch  über  die  Fachprüfung  ist  ein  Protokoll
  aufzunehmen,  das  mindestens  zwei  Mitglieder  des  Prüfungsausschusses  zu  unterzeichnen

  haben.  Die  Protokolle  bleiben  bei  den  Akten  der  Kommission.
1908.  31
        <pb n="234" />
        —  216  —

6.  Unmittelbar  nach  der  Allgemeinen  Prüfung  und  nach  jeder  einzelnen  Fachprüfung
hat  der  Prüfende  die  Hauptgegenstände  der  Prüfung  zu  vermerken  und  auf  Grund  aller  in
Betracht  kommenden  Leistungen  des  Kandidaten  sein  Urteil  zu  Protokoll  zu  geben.  Wird
die  Allgemeine  Prüfung  für  bestanden  erklärt,  so  sind  die  Leistungen  des  Kandidaten  nach
den  Abstufungen:  Sehr  gut  (1),  Gut  (2a,  2),  Genügend  (3  a,  3)  zu  zensieren.  Nach  jeder
Fachprüfung  ist  zu  Protokoll  zu  geben,  ob  dem  Kandidaten  die  Lehrbefähigung  in  dem  betreffenden
  Fache  und  welcher  Grad  derselben  ihm  zuzuerkennen  ist,  und  in  dem  Falle,  daß
eine  Lehrbefähigung  zuerkannt  wird,  das  Gesamtergebnis  in  dem  Fache  nach  den  Abstufungen:
Sehr  gut  (1),  Gut  (2  a,  2),  Genügend  (Za,  3)  für  die  Lehrbefähigung  ersten  Grades,
Gut  (2a,  2),  Genügend  (3a,  3)  für  die  Lehrbefähigung  zweiten  Grades  zu  zensieren.
Gehen  die  Leistungen  des  Kandidaten  in  einem  Nebenfache  über  die  zu  stellenden  Anforderungen
  erheblich  hinaus,  so  ist  der  Prüfungsausschuß  berechtigt,  ihm  in  dem  betreffenden
Fache  eine  Lehrbefähigung  ersten  Grades  zuzuerkennen  und  entsprechend  zu  zensieren.  Doch
werden  dadurch  etwaige  unzureichende  Leistungen  in  dem  gewählten  Hauptfache  nicht  ausgeglichen.


7.  Tritt  der  Kandidat  während  der  mündlichen  Prüfung  zurück,  so  bleibt  es  dem  Ermessen
  des  Ausschusses  überlassen,  ob  die  Prüfung  für  nicht  bestanden  zu  erklären  oder
dem  Kandidaten  ein  neuer  Termin  für  die  mündliche  Prüfung  zu  bestimmen  ist.

833.
Gesamtergebnis  der  Prüfung.

1.  Nach  dem  Abschlusse  der  gesamten  Prüfung  wird  auf  Grund  der  in  den  Protokollen
  über  das  Ergebnis  der  Allgemeinen  Prüfung  und  der  Fachprüfungen  niedergelegten
Urteile  darüber  entschieden,  ob  der  Kandidat  die  Prüfung  bestanden  oder  nicht  bestanden
hat.  Uber  die  Verhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  das  von  den  anwesenden  Ausschußmitgliedern
  zu  unterzeichnen  ist.

2.  Bestanden  hat  der  Kandidat,  wenn  er  in  der  Allgemeinen  Prüfung  mindestens
genügt  und  die  Lehrbefähigung  in  vier  Fächern,  von  denen  wenigstens  eins  ein  Hauptfach
sein  muß  (8  9,2),  nachgewiesen  hat.

Ist  die  Prüfung  bestanden,  so  hat  der  Prüfungsausschuß  zu  erwägen,  ob  nach  dem
gesamten  Ergebnis  der  Prüfung  das  Zeugnis  „Genügend  bestanden"  (3,  3  a),  „Gut
bestanden“  (2,  2  3),  oder  „Mit  Auszeichnung  bestanden“  (1)  zu  erteilen  ist.

3.  Ist  die  Prüfung  nicht  bestanden  oder  einer  nicht  bestandenen  gleichgesetzt  worden,
so  hat  der  Prüfungsausschuß,  sofern  eine  nochmalige  Prüfung  überhaupt  zulässig  ist
(vergl.  §  36),  darüber  zu  entscheiden,  ob  eine  Wiederholung  der  gesamten  Prüfung
(Wiederholungsprüfung)  oder  nur  die  Ergänzung  einzelner  Teile  in  einer  nochmaligen
  Prüfung  (Ergänzungsprüfung,)  zu  fordern  ist.
        <pb n="235" />
        —  217  —

Der  Prüfungsausschuß  ist  befugt,  die  Zeit  zu  bestimmen,  vor  deren  Ablauf  die
Wiederholungs=  oder  Ergänzungsprüfung  nicht  stattfinden  darf.

8  34.

Zeugnis.
Über  das  Ergebnis  der  Prüfung  ist  dem  Kandidaten  in  jedem  Falle,  sie  mag  bestanden
oder  nicht  bestanden  oder  einer  nicht  bestandenen  gleichgesetzt  sein,  ein  Zeugnis  auszustellen.

In  dem  Zeugnis  (vergl.  den  Vordruck  in  der  Anlage)  muß  der  vollständige  Name
des  Kandidaten,  Stand  und  Wohnort  des  Vaters,  Tag  und  Ort  der  Geburt,  die
Konfession  (beziehentlich  Religion)  und  der  Bildungsgang  angegeben  werden,  wobei
namentlich  ersichtlich  zu  machen  ist,  wann  und  wo  der  Kandidat  die  zur  Zulassung  zum
Universitätsstudium  erforderlichen  Prüfungen  (siehe  §  6,  20)  bestanden,  auf  welchen  Universitäten
  und  wie  lange  er  auf  jeder  von  ihnen  studiert,  wann  er  sich  zur  Prüfung
gemeldet  und  wann  er  sie  vollendet  hat,  gegebenenfalls  auch,  wann  und  wo  der  Kandidat
seiner  militärischen  Dienstpflicht  genügt  hat.

Daran  schließt  sich  die  Angabe  der  dem  Kandidaten  für  die  schriftlichen  Hausarbeiten
gestellten  Aufgaben,  auch  der  etwa  als  Ersatz  für  eine  von  ihnen  angenommenen  Druckschrift
  (§  26,5)  und

1.  wenn  die  Prüfung  bestanden  ist,  die  bezügliche  Erklärung  nach  Maßgabe  von  §  33,
und  2  ohne  Begründung  des  Ergebnisses,  aber  mit  genauer  Bezeichnung  der  Fächer  und  des
Grades  der  Lehrbefähigung;  am  Schluß  sind  dem  Zeugnis  die  Einzelzensuren  (8  32,e)
beizufügen.

2.  Ist  die  Prüfung  nicht  bestanden,  so  ist  dieser  Erklärung  der  nach  Maßgabe  von
§  33,  gefaßte  Beschluß  beizufügen  und  genau  anzugeben,  innerhalb  welcher  Zeit  die
Anmeldung  zur  Wiederholungs=  oder  Ergänzungsprüfung  zu  erfolgen  hat;  wird  eine
Ergänzungsprüfung  gefordert,  so  sind  einerseits  die  Teile  der  Prüfung,  in  denen  der
Kandidat  den  Anforderungen  genügt  hat,  ohne  Zensuren,  andererseits  die  Teile  der  Prüfung,
für  die  die  Ergänzungsprüfung  abzulegen  ist,  ausdrücklich  zu  bezeichnen.

3.  Wenn  die  Prüfung  einer  nicht  bestandenen  gleichgesetzt  worden  ist,  so  ist  außerdem
nach  Maßgabe  von  §§  26,3  und  4,  §  30,  1,  §  31,,  §  32  der  Grund  anzugeben.

836.
Vermerk  auf  den  akademischen  Zeugnissen.
Bei  Rückgabe  der  eingereichten  akademischen  Zeugnisse  (§  6,22)  an  den  Kandidaten

hat  der  Vorsitzende  der  Kommission  auf  ihnen  das  Ergebnis  der  Meldung  und  des
weiteren  Prüfungsverfahrens  kurz  zu  vermerken.

31
        <pb n="236" />
        —  218  —

836.
Wiederholungs-  und  Ergänzungsprüfung.

1.  Sowohl  für  die  Wiederholungs=  als  auch  für  die  Ergänzungsprüfung  (vergl.
§  33,  3)  ist  die  Prüfungskommission  in  Leipzig  zuständig,  wenn  vor  ihr  die  erste  Prüfung
abgelegt  wurde.  Andernfalls  kann  die  Zulassung  zu  einer  dieser  Prüfungen  vor  der  genannten
  Kommission  nur  ausnahmsweise  gestattet  werden  und  bedarf  der  Genehmigung
des  Ministeriums.

2.  Die  Meldung  zu  einer  Wiederholungs=  oder  Ergänzungsprüfung  muß  in  längstens
zwei  Jahren  nach  der  Ausstellung  des  Zeugnisses  über  die  vorangegangene  Prüfung
erfolgen.  Wird  die  Wiederholungs=  oder  die  Ergänzungsprüfung  nicht  bestanden  oder
einer  nicht  bestandenen  gleichgesetzt,  so  ist  eine  nochmalige  Prüfung  des  Kandidaten  nur
mit  Genehmigung  des  Ministeriums  zulässig.

3.  Uber  das  Ergebnis  der  Wiederholungs=  oder  der  Ergänzungsprüfung  ist  in  allen
Fällen  ein  Zeugnis  auszustellen,  in  welchem  auf  das  bereits  erworbene  Prüfungszeugnis
des  Kandidaten  Bezug  genommen  und  der  zusammenfassende  Schlußsatz  daraus  wiederholt
wird.  Wird  die  Prüfung  bestanden,  so  finden  betreffs  der  nachgewiesenen  Lehrbefähigung
die  Bestimmungen  unter  §  34,  1  Anwendung.

§  37.
Erweiterungsprüfung.

1.  Wer  die  pädagogische  Prüfung  bestanden  hat,  ist  befugt,  sei  es  um  noch  für  andere
Fächer  die  Lehrbefähigung  nachzuweisen,  sei  es  um  eine  bereits  zuerkannte  Lehrbefähigung
zu  vervollständigen  und  so  das  Gesamturteil  des  Zeugnisses  zu  erhöhen,  sich  einer  Erweiterungsprüfung
  in  einzelnen  Fächern  vor  der  Pädagogischen  Prüfungskommission  zu
unterziehen.

2.  Zu  einer  Erweiterungsprüfung  kann  der  Kandidat  nur  zweimal  zugelassen  werden.

3.  Bezüglich  des  auszustellenden  Zeugnisses  finden  die  Bestimmungen  unter  §  36,
und  §  33,  1  und  2  sinnentsprechende  Anwendung.

838.
Probejahr.

Durch  das  Zeugnis  über  die  bestandene  Prüfung  erwirbt  der  Geprüfte  die  „Kandidatur
der  Pädagogik“.  Zum  Erweise  der  Anstellungsfähigkeit  ist  die  Ablegung  des  Probejahrs
notwendig,  sofern  der  Kandidat  nicht  zu  den  auf  Grund  von  §  5,2  und  s  zu  der  Prüfung
zugelassenen  Kandidaten  gehört,  welche  hiervon  befreit  sind.  Über  die  Zulassung  zum
        <pb n="237" />
        —  219  —

Probejahr  entscheidet  das  Ministerium,  an  das  sich  der  Kandidat  mit  einem  schriftlichen
Gesuche  zu  wenden  hat.
839.
Gebühren.

1.  Die  Gebühren  sind  sofort  nach  der  Zulassung  zur  Prüfung  an  die  von  dem  Vor—
sitzenden  der  Kommission  bezeichnete  Kasse  zu  zahlen.

Wenn  ein  Kandidat  durch  gültige  Zeugnisse  nachweist,  daß  er  durch  Krankheit  oder
anderweitige  außerordentliche  Hindernisse  genötigt  ist,  eine  begonnene  Prüfung  aufzugeben,
so  werden  die  eingezahlten  Gebühren  zurückerstattet.  In  allen  übrigen  Fällen  bleiben  sie
der  Gebührenkasse  verfallen,  gleichviel  ob  die  Prüfung  zu  Ende  geführt  ist  oder  nicht.

2.  Die  Gebühren  betragen  für  eine  Erst=  oder  Wiederholungsprüfung  je  50,  für
eine  Ergänzungs=  oder  Erweiterungsprüfung  je  25.4.

l40.
Inkraftsetzung  der  Prüfungsordnung.
Die  gegenwärtige  Prüfungsordnung  tritt  unter  Aufhebung  der  Ordnung  der  Pädagogischen
  Prüfung  vom  8.  September  1899  sowie  der  hierzu  ergangenen  Verfügungen
mit  dem  1.  Oktober  1908  in  Kraft.

8  41.

übergangsbestimmungen.

Die  bis  zum  1.  Oktober  1908  eingehenden  Meldungen  sind  nach  der  alten  Prüfungsordnung
  zu  erledigen,  sofern  in  ihnen  nicht  die  Anwendung  der  neuen  Prüfungsordnung
ausdrücklich  beantragt  wird.

Eine  nach  der  alten  Prüfungsordnung  auferlegte  Wiederholungs=  oder  Ergänzungsprüfung
  ist  nach  den  Bestimmungen  derselben  Ordnung  zu  erledigen.

Die  Erweiterung  eines  nach  der  alten  Prüfungsordnung  erworbenen  Zeugnisses  hat
vom  1.  Oktober  190  8  ab  in  Gemäßheit  der  neuen  Prüfungsordnung  zu  erfolgen.
        <pb n="238" />
        —  220  —

Anlage.

Vordrucke

für  die  bei  den  Akten  bleibenden  Entwürfe  zu  den  Zeugnissen.
(Die  Zeugnisse  selbst  sind  ohne  Zwischendrucke  ganz  zu  schreiben.)

Herr  (Fräulein)  (keismelreren  gornemen  #eade:  Busnee  22  ...  ,
Sohn(Tochter)des(Stand,Name,WohnortdesVaters).........  „geboren  den
.......  1...zu(beieinemklei«nerenOrteauchAngabedesBezirks).....,
(AngabederKonfessionbeszeligioO.........  ,bestanddie....(Reife-,
Schulamtskandidaten-,Wahlfähigkeits-)Prüfungzu(OsternoderMichaelis)......
1...aufde(BezeichnungderAnftalt).....  in........  und  studierte
lbei  seminaristisch  Vorgebildeten  mit  dem  Zusatze:  zu  akademischen  Studien  zugelassen!
(Studienfach)  .  .  .  .  ..  vgeoan  bis.  in  (Angabe  der  Universitäten

bezw.  Hochschulen  und  der  Aufenthaltsdauer  bei  jeder  einzelnen)  hierüber  bei  Kandidaten
der  Theologie  beziehentlich  des  Predigtamtes:  bestand  die  theologische  Kandidaten-Prüfung
vor  der  Königlichen  Prüfungskommission  für  Theologen  zu  Leipzig,  beziehentlich  die  Predigtamtsprüfung
  vor  dem  Evangelisch-lutherischen  Landeskonsistorium  zu  Dresden;  bei

Promovierten:  wurde  aan  ..  von  der  philosophischen  Fakultät  zu.  .  ..  ...
zum  Doktor  der  Philosophie  promoviertl.
(Seiner  militärischen  Dienstpflicht  genügte  er  0vo  .  .  ...  1.  bis
........  1...in[Ort].......)
AufdieMeldungvom..tEU...........  1...zurPädagogischen
Prüfung  zugelassen,  erhielt  er  (sie)  zu  schriftlicher  Bearbeitung  die  Aufgabbe

(Als  Ersatz  für  die  zweite  Hausarbeit  wurde  eine  von  ihm  verfaßte  Druckschrift  angenommen,
  betitelt  )

Der  mündlichen  Prüfung  unterzog  er  (sie)  sich  am  (Angabe  der  Prüfungstage)  ..  ...
        <pb n="239" />
        —  221  —

Herr  (Fräulein)  .  .  .  .  .  ...  hat  die  Pädagogische  Prüfung  bestanden,  und  zwar
ist  ihm  (ihr)  nach  dem  gesamten  Ergebnis  der  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung  das
Zeugnis  ·

(Genügend,GutoderMitAuszeichnung)......  bestanden
zuerkanntworden;er(fie)besitztdieLehrbefähigungin(AngabederLehrfächer)......
alsHauptfachundin(AngabederLehrfächer).......  als  Nebenfächern.  (Hier  sind
die  Einzelzensuren  einzufügen.)  Die  Lehrprobe  hat  er  (siiy
bestanden.

Bezüglich  der  Meldung  zur  Ableistung  des  Probejahres  wird  auf  §  38  der  Ordnung
  der  Pädagogischen  Prüfung  vom  6.  Juni  1908  verwiesen.

(Sitz  der  Prüfungskommission),  den  ten  19
Königliche  Pädagogische  Prüfungskommission.
(Siegel.)

(Unterschriften  des  Vorsitzenden  der  Kommission  und  der  Mitglieder  des  betreffenden
Prüfungsausschusses.)

 

Ist  die  Prüfung  nicht  bestanden,  so  ist  der  vorstehende  Vordruck  von  an  nach  Maßgabe
  von  §  36,,  abzuändern,  z  .  nicht  bestanden  und  muß,  wenn  er  (sie)  sich
ihr  nochmals  unterziehen  will,  die  gesamte  Prüfung  wiederholen.  Diese  Wiederholungsprüfung
  ist  in  längstens  zwei  Jahren  abzulegen  (die  Meldung  dazu  darf  aber  nicht  vor

dem.ten  19  .  erfolgen)  oder

nicht  bestanden.  Er  (sie)  hat  zwarin  den  Anforderungen
genügt,  auch  die  Lehrbefähigung  in  (Angabe  der  Lehrfächer  und  des  in  ihnen  erlangten
Grades)  .  .  .  .  .  .  ..  dargetan,  muß  sich  aberin  einer  Ergänzungsprüfung

  unterziehen,  welche  in  längstens  zwei  Jahren  abzulegen  ist.

 

Ist  die  Prüfung  einer  nicht  bestandenen  gleichgesetzt  worden,  so  sind  nach  Maßgabe
von  §  34,=  noch  weitere  Angaben  erforderlich,  von  denen  es  abhängt,  wie  weit  der  Vordruck
  benutzt  werden  kann.

 

Für  die  Zeugnisse  über  eine  Wiederholungs=  oder  Ergänzungsprüfung  wird  empfohlen,
nach  Angabe  des  Personenstandes  etwa  fortzufahren:
        <pb n="240" />
        —  222  —

Herrn  (Fräulein)  .  .  .  .  ..  war  von  der  unterzeichneten  Prüfungskommission  unter
demgen  19  eine  Wiederholungsprüfung  auferlegt  worden
(mit  der  Maßgabe,  daß  die  Meldung  usw.).

Auf  die  Meldung  vdor.  unnn  19  zzur  Wiederholungsprüfung
  zugelassen,  erhielt  er  (sie)  usw.  (s.  oben).

Bezw.  z.  Be

Herrn  (Fräulen  .  .  ...  welcher  (welche)  nach  Ausweis  des  Prüfungszeugnisses
vo  nn  19  in  der  Allgemeinen  Prüfung  genügt,  auch
die  Lehrbefähigung  in  (Angabe  der  Lehrfächer)  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  dargetan  hat,  war

von  der  unterzeichneten  Prüfungskommission  behufs  Nachweises  der  Lehrbefähigung  in  usw.
eine  Ergänzungsprüfung  auferlegt  worden.

Auf  die  Meldung  vrm.  en  19  zzur  Ergänzungsprüfung
  zugelassen,  usw.  (s.  oben).
        <pb n="241" />
        —  223  —

Nr.  37.  Kirchengesetz,

die  Verkündigung  von  Anordnungen  der  landeskirchlichen  Behörden  und
Gemeindevertretungen  betreffend;

vom  22.  Mai  1908.

Die  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister  verordnen  mit  Zustimmung  der
evangelisch-lutherischen  Landessynode,  was  folgt:

8  1.  Verordnungen  und  Bekanntmachungen  des  Landeskonsistoriums  werden,  soweit
sie  nicht,  gleich  den  Kirchengesetzen  und  den  Verordnungen  der  in  Evangelicis  beauftragten
Staatsminister,  nach  staatsgesetzlichen  Vorschriften  durch  das  Gesetz-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen  zu  verkündigen  sind,  durch  das  Verordnungsblatt  des  Evan—
gelisch-lutherischen  Landeskonsistoriums  verkündigt.

Die  verbindliche  Kraft  der  in  dem  letzteren  veröffentlichten  Anordnungen  des  Landeskonsistoriums
  beginnt  für  den  Bereich  der  Verwaltung  der  evangelisch-lutherischen  Landeskirche
  mit  dem  dritten  Tage  nach  Ablauf  des  Tages,  an  welchem  das  betreffende  Stück
des  Blattes  in  Dresden  ausgegeben  worden  ist,  sofern  nicht  im  einzelnen  Falle  ein  anderer
Zeitpunkt  bestimmtt  ist.

Jedes  Stück  enthält  die  Bezeichnung  des  Tages  der  Ausgabe.

82.  Die  kirchlichen  Behörden,  Geistlichen,  Kirchendiener  und  Kirchenvorstände  sind
zur  Befolgung  der  im  Verordnungsblatt  des  Landeskonsistoriums  veröffentlichten  Anordnungen
  und  Bekanntmachungen  auch  schon  von  dem  Zeitpunkte  an  verpflichtet,  zu  dem  sie
das  betreffende  Stück  des  Blattes  amtlich  zugefertigt  erhalten  haben.

8  3.  Die  Pfarrer  sind  verpflichtet,  von  jedem  ihnen  amtlich  zugehenden  Stücke  des
Blattes  den  übrigen  Geistlichen  und  den  Kirchendienern  ihres  Bezirks,  soweit  dieselben  das
Blatt  nicht  selbst  erhalten,  Kenntnis  zu  geben,  und  dem  Kirchenvorstande  baldtunlichst,
spätestens  aber  in  der  nächsten  Sitzung  den  wesentlichen  Inhalt  der  eingegangenen  Stücke
des  Blattes  mitzuteilen.  «

Auch  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Mitglieder  der  Kirchgemeinde  in  der  Pfarr—
amts-  oder  Kirchenexpedition  oder  an  einer  sonstigen  geeigneten  Stelle  von  dem  Verord—
nungsblatte  kostenlos  Einsicht  nehmen  können.  Der  jedesmalige  Eingang  eines  Stückes  des
Verordnungsblattes  ist  durch  Anschlag  gemäß  §  6  dieses  Kirchengesetzes  bekannt  zu  machen.

8  4.  Die  Verkündigung  der  Verordnungen,  der  allgemeinen  Anordnungen  und  der
Bekanntmachungen  der  Konsistorialbehörde  für  die  Oberlausitz  sowie  der  allgemeinen  An-1908.

  32
        <pb n="242" />
        —  224  —

ordnungen  und  der  Bekanntmachungen  der  Kircheninspektionen  hat  durch  deren  Amtsblätter
zu  geschehen.

Als  Amtsblatt  der  Kircheninspektion  gilt  in  den  Erblanden  das  Amtsblatt  der  das
directorium  actorum  führenden  weltlichen  Inspektionsbehörde.

8  5.  Allgemeine  Anordnungen  (Regulative,  Ortsstatuten  und  dergleichen)  und  Bekanntmachungen,
  welche  von  den  Kirchenvorständen  und  kirchlichen  Verbands=  oder  Sondervertretungen
  ausgehen,  werden  nach  deren  Wahl,  soweit  ihre  Verkündigung  nötig  und  soweit
nicht  für  einzelne  Fälle  eine  andere  Form  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,  durch  Abdruck  im
Amtsblatte  der  Kircheninspektion,  für  den  Oberlausitzer  Landkreis  im  Amtsblatte  der  Kreishauptmannschaft
  Bautzen  als  Konsistorialbehörde,  oder  durch  Anschlag  verkündigt.

8  6.  Die  Anschläge  sind  am  Haupteingange  der  Kirche  oder  in  unmittelbarer  Nähe
desselben  so  anzubringen,  daß  sie  von  den  Kirchgängern  gelesen  werden  können,  und  bei
Kirchen,  die  außerhalb  des  Gottesdienstes  tagsüber  geschlossen  bleiben,  so,  daß  sie  von  außen
lesbar  sind.  In  Kirchgemeinden,  die  eine  Kirche  nicht  haben,  und  in  bloßen  Gottesackergemeinden
  sind  diese  Vorschriften  auf  den  Haupteingang  des  Gebäudes,  in  dem  der  Hauptgottesdienst
  stattfindet,  und  des  Gottesackers  entsprechend  anzuwenden.  Der  Anschlag  soll
mindestens  zwei  Wochen  belassen  werden.  Auf  ihm  ist  der  Tag  der  Anheftung  und  der
Tag  der  Abnahme  mittels  eines  unterschriftlich  vollzogenen  Vermerks  anzugeben.  Er  ist
bei  den  Schriften  des  Kirchenvorstands  aufzubewahren.

8  7.  Die  Verkündigung  umfänglicher  Schriftstücke  kann  in  der  Weise  erfolgen,  daß
das  Schriftstück  an  einer  bestimmten,  jedermann  zugänglichen  Stelle  ausgelegt  und  die
Auslegung  und  der  Ort  derselben  gemäß  §§  5  und  6  bekannt  gemacht  wird.

88.  Durch  Beschluß  des  Kirchenvorstands  kann  mit  Genehmigung  der  nächsten  kirchlichen
  Aufsichtsbehörde  eine  von  den  vorstehenden  Vorschriften  abweichende  Art  der  Bekanntmachung
  eingeführt  werden.  Dies  ist  im  Amtsblatte  bekannt  zu  machen.

§  9.  Für  Ge=  und  Verbote,  welche  sich  nur  auf  eine  bestimmte  Ortlichkeit  beziehen,
genügt  der  öffentliche  Anschlag  einer  mit  der  unterschriftlichen  Bezeichnung  der  anordnenden
Behörde  oder  des  anordnenden  Kirchenvorstands  versehenen  Bekanntmachung  an  einem  bei
oder  vor  dem  Betreten  in  die  Augen  fallenden  Platze.

8  10.  Die  Anordnungen,  Ordnungen  und  Bekanntmachungen  der  in  §  4  genannten
Behörden  und  der  Kirchenvorstände  und  kirchlichen  Verbands=  oder  Sondervertretungen
treten  bei  Veröffentlichung  im  Amtsblatte  mit  der  Ausgabe  der  betreffenden  Nummer  des
Blattes,  im  übrigen  sofort  mit  der  Bekanntmachung  in  Kraft  und  gelten  mit  Ablauf  des
auf  den  Tag  der  Ausgabe  des  Amtsblattes  beziehentlich  des  der  Bekanntmachung  folgenden
Tags,  im  Falle  des  §  9  aber  sofort  mit  dem  erfolgten  Anschlage  als  allgemein  verkündigt.
        <pb n="243" />
        —  225  —

§  11.  Vor  Erlassung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bewirkte  Verkündigungen  werden
als  gehörig  bewirkt  erachtet,  wenn  sie  in  ortsüblicher  Weise  erfolgt  sind.

8  12.  Alle  mit  diesem  Gesetze  in  Widerspruch  stehenden  Ortsgewohnheiten  sind  aufgehoben.
  Den  Kirchenvorständen  bleibt  jedoch  unbenommen,  neben  der  gesetzlichen  Verkündigungsweise
  noch  andere  Bekanntmachungsarten  (z.  B.  Verteilung  von  Abdrücken  an
die  Haushaltungsvorstände  und  bei  geeigneten  Gegenständen  Abkündigung  von  der  Kanzel)
zu  gebrauchen.

Dresden,  den  22.  Mai  1908.

Die  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister.
Dr.  von  Rüger.
.  Dr.  von  Otto.
Gf.  v.  Hohenthal  u.  Bergen.

Dr.  Beck.  Knüpfer.

 

Nr.  38.  Gesetz,

die  Verkündigung  von  Anordnungen  der  landeskirchlichen  Behörden  und
Gemeindevertretungen  betreffend;

vom  23.  Mai  1908.

Wagn,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

Das  Kirchengesetz,  die  Verkündigung  von  Anordnungen  der  landeskirchlichen  Behörden
und  Gemeindevertretungen  betreffend,  vom  22.  Mai  1908  wird,  soweit  es  in  das  Gebiet
der  staatlichen  Gesetzgebung  eingreift,  genehmigt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  23.  Mai  1908.

Friedrich  August.

 

Dr.  Heinrich  Beck.
32
        <pb n="244" />
        —  226  —

Nr.  39.  Bekanntmachung

wegen  Einführung  des  Kirchengesetzes,  die  Verkündigung  von  Anordnungen
der  landeskirchlichen  Behörden  und  Gemeindevertretungen  betreffend,  vom
22.  Mai  1908  in  der  Oberlausitz;

vom  4.  Juni  1908.
Das  Kirchengesetz,  die  Verkündigung  von  Anordnungen  der  landeskirchlichen  Behörden
und  Gemeindevertretungen  betreffend,  vom  22.  Mai  1908  (G.=  u.  V.Bl.  S.  223)  gelangt,

nachdem  die  Provinzialstände  der  Oberlausitz  dazu  ihr  Einverständnis  erklärt  haben,  gleichzeitig
  auch  in  der  Oberlausitz  zur  Einführung.

Dresden,  am  4.  Juni  1908.
Evangelisch  -lutherisches  Landeskonsistorium.
Lotichius.

Lottermoser.

 

Nr.  40.  Verordnung

zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  26.  Juli  1886,  betreffend  das  Verfahren
  bei  der  Anstellung  von  solchen  Kantoren  und  Organisten,  deren
Kirchendienst  nicht  mit  einer  bestimmten  ständigen  Schulstelle  verbunden  ist;

vom  22.  Mai  1908.

Die  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister  verordnen  unter  Zustimmung  der
evangelisch-lutherischen  Landessynode,  und  nachdem  auch  die  Ständeversammlung  ihre  Zustimmung
  erklärt  hat,  was  folgt.

Artikel  I.

Die  §§  1,  2,  3  und  4  der  Verordnung  vom  26.  Juli  1886,  betreffend  das  Verfahren
  bei  der  Anstellung  von  solchen  Kantoren  und  Organisten,  deren  Kirchendienst  nicht
mit  einer  bestimmten  ständigen  Schulstelle  verbunden  ist  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  153),  werden
aufgehoben.  An  ihre  Stelle  treten  die  nachstehenden  Bestimmungen.
        <pb n="245" />
        —  227  —

8  1.  Kantoren  und  Organisten,  deren  Kirchenamt  mit  einer  ständigen  Schurlstelle
überhaupt  nicht  verbunden  ist,  werden  vom  Kirchenvorstande  unter  drei  vom  Kollator  des
Kirchenamts  Vorzuschlagenden  gewählt.

Das  Vorschlagsrecht  steht  da,  wo  sich  die  Amter  an  der  nämlichen  Kirche  teils  unter
landesherrlicher,  teils  unter  anderer  Kollatur  befinden,  dem  Inhaber  der  letzteren  zu.

8  2.  Binnen  sechs  Wochen  vom  Tage  der  Namhaftmachung  an  hat  der  Kirchenvorstand
  bei  Verlust  seines  Wahlrechts  einen  der  Vorgeschlagenen  zu  wählen  und  dem
Kollator  zu  benennen.

Der  Kirchenvorstand  kann  der  Wahl  eine  Probe  im  Orgelspiele  und  der  Leitung  des
Kirchengesanges  vorhergehen  lassen.  Diese  Probe  ist  von  ihm  in  der  Kirche  abzunehmen,
bei  welcher  die  Anstellung  erfolgen  soll.  Der  Kirchenpatron  ist  dazu  einzuladen.

Der  durch  die  Probe  dem  Vorgeschlagenen  erwachsende  Reiseaufwand  ist  ihm  nach

den  für  die  Probe  nichtständiger  Geistlicher  bestehenden  Vorschriften  aus  der  Kirchkasse  zu
erstatten.

8  3.  Geht  der  Wahlvorschlag  des  Kollators  nicht  innerhalb  dreier  Monate  schriftlich
bei  dem  Kirchenvorstande  ein,  so  wählt  dieser  den  Anzustellenden  allein.
Die  dreimonatige  Frist  beginnt
a)  wenn  die  Stelle  durch  Tod  erledigt  wird,  mit  dem  Ablauf  des  Todestages,
b)  in  allen  anderen  Fällen  mit  dem  Ablauf  des  Tages,  an  welchem  der  Kollator  unter
gleichzeitiger  Aufforderung  zur  Ausübung  des  Vorschlagsrechts  amtlich  durch  den

Superintendenten  davon  benachrichtigt  worden  ist,  daß  der  Fall,  es  auszuüben,  eingetreten
  ist.

8  4.  Versäumt  der  Kirchenvorstand  die  Frist  zur  Wahl  und  zur  Benennung  des
Gewählten  (§  2),  so  ernennt  der  Kollator  den  Anzustellenden  allein.

Lehnt  der  Kirchenvorstand  die  Vorgeschlagenen  sämtlich  ab  und  kommt  auch  binnen
4  Wochen  nach  Ablauf  der  Wahlfrist  eine  Einigung  zwischen  dem  Kollator  und  dem
Kirchenvorstande  über  den  Anzustellenden  nicht  zustande,  so  ernennt  diesen  das  Landeskonsistorium.
  Ausgeschlossen  von  der  Ernennung  sind  die  vom  Kirchenvorstande  bereits
Abgelehnten.

Steht  dem  Landeskonsistorium  selbst  die  Kollatur  zu,  so  erfolgt  die  Ernennung  nach
Maßgabe  des  Absatzes  2  Satz  2  durch  die  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister.

Artikel  II.

UÜber  die  Einführung  dieser  Verordnung  in  der  Oberlausitz  bleibt  besondere  Bekanntmachung
  vorbehalten.
        <pb n="246" />
        —  228  —

Artikel  III.

Das  Evangelisch-lutherische  Landeskonsistorium  ist  ermächtigt,  den  Text  der  Verordnung
  vom  26.  Juli  1886  mit  der  aus  gegenwärtiger  Verordnung  sich  ergebenden  Anderung
neu  bekannt  zu  machen.

Dresden,  am  22.  Mai  1908.

Die  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister.
Dr.  von  Rüger.
S  Dr.  von  Otto.
–  Gf.  v.  Hohenthal  u.  Bergen.
Dr.  Beck.
Knüpfer.

 

 

Nr.  41.  Verordnung,

die  staatliche  Genehmigung  der  Verordnung  über  die  Anstellung  von
Kantoren  und  Organisten  vom  22.  Mai  1908  betreffend;

vom  23.  Mai  1908.

Mie  Allerhöchster  Genehmigung  wird  hierdurch  verordnet,  daß
die  Verordnung  der  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister  zur  Abänderung
der  Verordnung  vom  26.  Juli  1886,  betreffend  das  Verfahren  bei  der  Anstellung
von  solchen  Kantoren  und  Organisten,  deren  Kirchendienst  nicht  mit  einer  bestimmten
ständigen  Schulstelle  verbunden  ist,  vom  22.  Mai  1908,

nachdem  auch  die  Ständeversammlung  zu  den  darin  enthaltenen  Beschränkungen  des  Patronatsrechts
  mit  Rücksicht  auf  §  31  der  Verfassungsurkunde  ihre  Zustimmung  erteilt  hat,
nunmehr  in  Kraft  trete.

Dresden,  den  23.  Mai  1908.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

Dr.  Beck.
Mönch.
        <pb n="247" />
        —  229  —

Nr.  42.  Bekanntmachung,

betreffend  den  Text  der  abgeänderten  Verordnung  vom  26.  Juli  1886  über

das  Verfahren  bei  der  Anstellung  von  solchen  Kantoren  und  Organisten,

deren  Kirchendienst  nicht  mit  einer  bestimmten  ständigen  Schulstelle  verbunden
  ist;

vom  5.  Juni  1908.

Nochdem  die  Verordnung  vom  26.  Juli  1886,  betreffend  das  Verfahren  bei  der
Anstellung  von  solchen  Kantoren  und  Organisten,  deren  Kirchendienst  nicht  mit  einer  bestimmten
  ständigen  Schulstelle  verbunden  ist  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  153),  durch  die  Verordnung
vom  22.  Mai  1908  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  226)  abgeändert  worden  ist,  wird  zufolge  der  in
Artikel  III  dieser  Verordnung  erteilten  Ermächtigung  der  Text  der  abgeänderten  Verordnung
  nachstehend  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  5.  Juni  1908.

Evangelisch  -lutherisches  Landeskonsistorium.

Lotichius.
Groll.

Verordônung,

das  Verfahren  bei  der  Anstellung  von  solchen  Kantoren  und  Organisten,
deren  Kirchendienst  nicht  mit  einer  bestimmten  ständigen  Schulstelle  verbunden
  ist,  betreffend.

Die  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister  finden  sich  in  Anbetracht,  daß  über  das
Anstellungsverfahren  hinsichtlich  derjenigen  Kantoren  und  Organisten,  deren  Kirchendienst
nicht  mit  einer  bestimmten  ständigen  Schulstelle  verbunden  ist,  Zweifel  entstanden  sind,
zum  Teil  auch  bestimmte  Vorschriften  fehlen,  veranlaßt,  hierüber  unter  Zustimmung  der
evangelisch-lutherischen  Landessynode  folgendes  zu  verordnen:

8  1.  Kantoren  und  Organisten,  deren  Kirchenamt  mit  einer  ständigen  Schulstelle
überhaupt  nicht  verbunden  ist,  werden  vom  Kirchenvorstande  unter  drei  vom  Kollator  des
Kirchenamts  Vorzuschlagenden  gewählt.
        <pb n="248" />
        —  230  —

Das  Vorschlagsrecht  steht  da,  wo  sich  die  Ämter  an  der  nämlichen  Kirche  teils  unter
landesherrlicher,  teils  unter  anderer  Kollatur  befinden,  dem  Inhaber  der  letzteren  zu.

8  2.  Binnen  sechs  Wochen  vom  Tage  der  Namhaftmachung  an  hat  der  Kirchenvorstand
  bei  Verlust  seines  Wahlrechts  einen  der  Vorgeschlagenen  zu  wählen  und  dem
Kollator  zu  benennen.  ·

Der  Kirchenvorstand  kann  der  Wahl  eine  Probe  im  Orgelspiele  und  der  Leitung  des
Kirchengesanges  vorhergehen  lassen.  Diese  Probe  ist  von  ihm  in  der  Kirche  abzunehmen,
bei  welcher  die  Anstellung  erfolgen  soll.  Der  Kirchenpatron  ist  dazu  einzuladen.

Der  durch  die  Probe  dem  Vorgeschlagenen  erwachsende  Reiseaufwand  ist  ihm  nach
den  für  die  Probe  nichtständiger  Geistlicher  bestehenden  Vorschriften  aus  der  Kirchkasse  zu
erstatten.

8  3.  Geht  der  Wahlvorschlag  des  Kollators  nicht  innerhalb  dreier  Monate  schriftlich
bei  dem  Kirchenvorstande  ein,  so  wählt  dieser  den  Anzustellenden  allein.

Die  dreimonatige  Frist  beginnt

a)  wenn  die  Stelle  durch  Tod  erledigt  wird,  mit  dem  Ablauf  des  Todestages,

b)  in  allen  anderen  Fällen  mit  dem  Ablauf  des  Tages,  an  welchem  der  Kollator  unter
gleichzeitiger  Aufforderung  zur  Ausübung  des  Vorschlagsrechts  amtlich  durch  den
Superintendenten  davon  benachrichtigt  worden  ist,  daß  der  Fall,  es  auszuüben,  eingetreten
  ist.

8  4.  Versäumt  der  Kirchenvorstand  die  Frist  zur  Wahl  und  zur  Benennung  des
Gewählten  (8  2),  so  ernennt  der  Kollator  den  Anzustellenden  allein.

Lehnt  der  Kirchenvorstand  die  Vorgeschlagenen  sämtlich  ab  und  kommt  auch  binnen
vier  Wochen  nach  Ablauf  der  Wahlfrist  eine  Einigung  zwischen  dem  Kollator  und  dem
Kirchenvorstande  über  den  Anzustellenden  nicht  zustande,  so  ernennt  diesen  das  Landeskonsistorium.
  Ausgeschlossen  von  der  Ernennung  sind  die  vom  Kirchenvorstande  bereits
Abgelehnten.

Steht  dem  Landeskonsistorium  selbst  die  Kollatur  zu,  so  erfolgt  die  Ernennung  nach
Maßgabe  des  Absatzes  2  Satz  2  durch  die  in  Evangelicis  beauftragten  Staatsminister.

8  5.  Ist  das  Organistenamt,  beziehentlich  der  Kantordienst  nach  der  bestehenden
Ordnung  zwar  einem  ständigen  Lehrer  an  einer  öffentlichen  Volksschule  zu  übertragen,
jedoch  ohne  daß  dieser  Kirchendienst  mit  einer  bestimmten  ständigen  Schulstelle  verbunden
ist,  so  steht  bei  eintretenden  Vakanzen  die  Wahl  unter  den  vorhandenen  Lehrern  dem  Kirchenvorstande
  unter  Zustimmung  des  Kirchenpatrons  im  Einvernehmen  mit  dem  Schulausschuß
beziehentlich  dem  Schulvorstande  und  unter  Genehmhaltung  der  Schulaufsichtsbehörden  zu.

Der  Kirchenvorstand  und  beziehentlich  der  Kirchenpatron  können  verlangen,  daß  der
Wahl  eine  Probe  im  Orgelspiel  und  der  Leitung  des  Kirchengesanges  vorhergehe.
        <pb n="249" />
        —  231  —

§  6.  Kantoren  und  Organisten  der  §  1  genannten  Art  sind,  wenn  sie  besonders  für
den  Kirchendienst  angestellt  werden,  dergestalt,  daß  sie  darin  ihre  hauptsächliche  Beschäftigung
finden  und  die  ihnen  dafür  ausgesetzte  Besoldung  oder  sonstige  Remuneration  so  beschaffen
ist,  daß  sie  davon  ihren  wesentlichen  Unterhalt  zu  bestreiten  imstande  sind,  von  dem  Superintendenten
  in  der  Oberlausitz  durch  den  dazu  berufenen  Geistlichen  unter  Hinweis  auf  eine
ihnen  zu  erteilende,  von  der  Kircheninspektion  im  Einvernehmen  mit  dem  Kirchenvorstande
aufzustellende  Instruktion  zu  konfirmieren  und  von  dem  Kollator  mit  einer  Vokation  oder
beziehentlich  Bestallungsurkunde  zu  versehen.  Dieselben  unterstehen  der  Disziplinaraufsicht
der  Kirchenbehörden  und  können  im  Disziplinarwege  nach  den  für  die  Geistlichkeit  bestehenden
  Grundsätzen  von  der  vorgesetzten  Konsistorialbehörde  entlassen  werden.

u

V.  Kantoren  und  Organisten  der  §  1  gedachten  Art,  welche  den  Kirchendienst  nur
als  Nebengeschäft  bei  anderweiter  Anstellung  oder  sonstiger  Beschäftigung  betreiben,  sind
nicht  zu  konfirmieren,  aber  mit  einer  Instruktion  zu  versehen  und  auf  deren  gchkrige  Befolgung
  von  der  Kircheninspektion  zu  verpflichten.  Bei  deren  Anstellung  kann  eine  angemessene
  Kündigungsfrist  vereinbart  werden  und  ist  dabei  überdies  den  Kirchenbehörden
die  Disziplinaraufsicht  und  beziehentlich  deren  Entlassung  im  Disziplinarwege  in  dem  Falle
vorzubehalten,  wenn  sie
1.  die  Pflichten  gröblich  verletzen,  die  ihnen  ihr  Amt  nach  der  ihnen  erteilten  Instruktion
auferlegt,  oder
2.  durch  ihr  Verhalten  in  oder  außer  dem  Amte  bei  der  Gemeinde  berechtigtes  Argernis
erregen.
UÜber  disziplinelle  Entlassung  ohne  vorgängige  Kündigung  steht  die  Entschließung  der
vorgesetzten  Konsistorialbehörde  zu.

8  8.  Solche  Kantoren  und  Organisten,  welche  zugleich  ständige  Lehrer  an  Volksschulen
  sind,  ohne  daß  der  gedachte  Kirchendienst  mit  einer  bestimmten  Lehrerstelle  verbunden
  wäre  (8§  5),  sind  hinsichtlich  ihrer  kirchendienstlichen  Funktionen  mit  Instruktion  zu
versehen  und  auf  deren  Befolgung  von  der  Kircheninspektion  unter  Hinweis  auf  den  als
Lehrer  geleisteten  Diensteid  zu  verpflichten.  Vom  Vorbehalt  einer  Kündigung  ist  abzusehen.
Die  Disziplinaraufsicht  über  dieselben  steht  in  betreff  des  Kirchendienstes  der  obersten
Kirchenbehörde  im  Einvernehmen  mit  der  obersten  Schulbehörde  zu.

 

1908.  33
        <pb n="250" />
        —  232  —

Nr.  43.  Bekanntmachung

wegen  Einführung  der  Verordnung  vom  22.  Mai  1908  zur  Abänderung
der  Verordnung  vom  26.  Juli  1886,  betreffend  das  Verfahren  bei  der
Anstellung  von  solchen  Kantoren  und  Organisten,  deren  Kirchendienst  nicht
mit  einer  bestimmten  ständigen  Schulstelle  verbunden  ist,  in  der  Oberlausitz;

vom  4.  Juni  1908.

Diee  Verordnung  zur  Abänderung  der  Verordnung  vom  26.  Juli  1886,  betreffend  das
Verfahren  bei  der  Anstellung  von  solchen  Kantoren  und  Organisten,  deren  Kirchendienst
nicht  mit  einer  bestimmten  ständigen  Schulstelle  verbunden  ist,  vom  22.  Mai  1908  (G.
u.  V.-Bl.  S.  226)  gelangt,  nachdem  die  Provinzialstände  der  Oberlausitz  dazu  ihr  Einverständnis
  erklärt  haben,  gleichzeitig  auch  in  der  Oberlausitz  zur  Einführung.

Dresden,  am  4.  Juni  1908.

Evangelisch  -lutherisches  Landeskonsistorium.

Lotichius.
Groll.

 

Nr.  44.  Verordnung,

die  Herstellung  und  den  Betrieb  von  sogenannten  Paternoster-Aufzügen
betreffend;

vom  8.  Februar  1908.

Da-  Ministerium  des  Innern  hat  nach  Gehör  seiner  Technischen  Deputation  beschlossen,
die  aus  zwei  endlosen,  stetig  bewegten  Ketten  und  einer  Anzahl  mit  diesen  Ketten  ver—
bundenen  Fahrbühnen  bestehenden  sogenannten  Paternoster-Aufzüge  zur  Beförderung
von  Personen  in  Gewerbeanlagen,  Niederlagen,  öffentlichen  Gebäuden  und  Gasthäusern
unter  der  Bedingung  zuzulassen,  daß  den  nachfolgenden  Bau=  und  Betriebsvorschriften
allenthalben  nachgegangen  wird.

Im  übrigen  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  26.  Jannar  1884
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  9)  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  der  im  §  3  Absatz  2  dieser  Verordnung
vorgeschriebenen  Fahr=  und  Belastungsprobe  jede  Fahrbühne  mit  soviel  mal  150  kg  belastet
        <pb n="251" />
        —  233  —

wird,  als  die  Zahl  der  Personen  beträgt,  für  die  die  Fahrbühne  bestimmt  ist  und  daß  die
Fahrbühnen  mit  dieser  Probelast  wenigstens  einmal  ihre  volle  Bahn  zurücklegen.

Dresden,  am  8.  Februar  1908.

Ministerium  des  Innern.

Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.
Klopfleisch.

Bau=  und  Betriebsvorschriften
für
Talernoster-Aufzüge

zur  Personenbeförderung.

—————

A.  Bauvorschriften.

1.

Der  Fußboden  der  Stockwerke  muß  an  den  Zugangsstellen  des  Aufzugs  eine  das
Ausgleiten  tunlichst  verhütende  Beschaffenheit  besitzen.

2.

Die  Förderschächte  des  Aufzugs  sind  von  der  nächsten  Umgebung  allseitig  durch  einen
Verschlag  abzuschließen,  der  im  Dachgeschosse  bis  über  das  Triebwerk  und  im  Untergeschosse
bis  über  die  in  der  tiefsten  Stellung  befindliche  Fahrbühne  reichen  muß.

Die  der  offenen  Seite  der  Fahrbühne  gegenüberliegende  Wand  des  Verschlags  darf
höchstens  2  Zentimeter  von  der  Fahrbühne  abstehen  und  muß  im  Dach=  und  Untergeschosse
derart  gestaltet  sein,  daß  versehentlich  über  die  Endpunkte  der  Fahrbahn  hinausfahrende
Personen  weder  mit  festen  noch  mit  bewegten  Maschinenteilen  in  gefährliche  Berührung
kommen  können,  zu  welchem  Zwecke  diese  Teile  entsprechend  zu  verkleiden  sind.

3.

Die  Zugangsöffnungen  zu  den  Fahrbühnen  dürfen  keine  größere  Breite  wie  die  Fahr—
bühne  erhalten  und  nicht  über  3,0  Meter  hoch  sein.  Der  oberhalb  der  Zugangsöffnungen
befindliche  Teil  des  Fahrschachtverschlags  ist  durchsichtig  oder  als  Gitterwerk  herzustellen.

33
        <pb n="252" />
        —  234  —

Zu  beiden  Seiten  der  Zugänge  ist  je  ein  fester,  langer  Handgriff  anzubringen.

An  der  Auffahrtsseite  des  Aufzugs  ist  die  obere  Begrenzung  der  Zugänge  mit  je  einer
Sicherheitsvorrichtung  auszurüsten,  die  bei  dem  Anstoßen  einer  emporfahrenden,  zwischen
Fahrbühne  und  Sicherheitsvorrichtung  geratenden  Person  auf  die  Ausrück=  und  Bremsvorrichtung
  des  Aufzugs  einwirkt  und  den  Aufzug  rasch  zum  Stillstande  bringt.  Die  Ausrückvorrichtung
  muß  so  beschaffen  sein,  daß  nach  ihrer  Betätigung  nur  der  Aufzugswärter
den  Aufzug  wieder  in  Betrieb  setzen  kann.

4.

Die  Fahrbühnen  müssen  mit  geschlossenen  Seitenwänden  und  einer  geschlossenen  Rück—

wand  versehen  sein.  s

Die  Fahrbühnen  müssen,  wenn  sie  nur  von  je  einer  Person  benutzt  werden  sollen,
eine  Bodenfläche  von  mindestens  0,75  Meter  Breite  und  Tiefe,  wenn  sie  von  zwei  Per—
sonen  gleichzeitig  benutzt  werden  sollen,  eine  solche  von  mindestens  1,0  Meter  Breite  und
0,8  Meter  Tiefe  erhalten.

6.
Die  lichte  Höhe  der  Fahrbühnen  darf  nicht  unter  2,2  5  Meter  betragen.

7.
Der  Fußboden  der  Fahrbühnen  muß  eine  das  Ausgleiten  tunlichst  verhütende  Beschaffenheit
  besitzen.
Im  Fußboden  jeder  Fahrbühne  ist  an  deren  vorderer  Seite  eine  nach  oben  sich  öffnende,
mindestens  0,25  Meter  breite  Sicherheitsklappe  anzubringen,  die  bei  dem  Auftreffen  auf
einen  Gegenstand  sich  öffnet  und  einen  Raum  von  gleicher  Breite  freigibt.

8.
An  den  Seitenwänden  der  Fahrbühnen  ist  in  deren  vorderem  Teile  je  ein  fester,  langer
Handgriff  anzubringen,  der  von  dem  an  den  Zugängen  angebrachten  genügend  weit  absteht.

9.

Decken  der  Fahrbühnen  sind  mit  den  gleichen  Sicherheitsklappen  auszurüsten  wie  die
Fußböden  (Ziffer  7  Absatz  2).  Diese  Sicherheitsklappen  sind  mit  Vorrichtungen  zu  versehen,
die  das  Besteigen  der  Fahrstuhldecke  verhindern.  Im  hinteren  Teile  der  Decken  dürfen,
wenn  dies  erforderlich  sein  sollte,  verschließbare  Offnungen  angebracht  werden,  die  dem
Aufzugswärter  die  Besichtigung  und  Wartung  der  Führungen  und  Förderketten  ermöglichen.

0.
Die  Fahrbühnen  sind  sowohl  bei  der  senkrechten  Fahrt  wie  auch  bei  dem  Umsetzen  im
Dach=  und  Untergeschoß  an  Gleitschienen  sicher  zu  führen.
        <pb n="253" />
        —  235  —

11.

Die  die  Fahrbühnen  tragenden  Gelenkketten  sind  auf  der  geraden  Strecke  in  U-Eisen
derart  zu  führen,  daß  bei  einem  Kettenbruche  die  gerissene  Kette  nicht  aus  den  Führungen
herausfallen  kann,  und  der  untere  Teil  der  Kette  die  Fahrbühnen  zu  tragen  vermag.

Die  unteren  Kettenscheiben  sind  mit  je  einem  genügend  breiten  Schutzbügel  zu  umgeben,
der  ein  Abfallen  der  gerissenen  Kette  von  der  Kettenscheibe  zu  verhindern  und  die  Last  der
auf  die  gerissene  Kette  sich  stützenden  Fahrbühnen  sicher  zu  tragen  vermag.

12.
Das  Triebwerk  des  Aufzugs  muß  auch  bei  einseitiger  Belastung  durch  Selbstsperrung
unter  allen  Umständen  ein  Rückwärtsgehen  der  Fahrbühne  verhindern.

13.
Der  Aufzug  ist  mit  einer  in  allen  Stockwerken  mit  der  Hand  zu  betätigenden  Notausrückung
  zu  versehen,  die  wie  die  in  Ziffer  3  vorgeschriebene  wirken  muß  und  nur  dem
Aufzugswärter  die  Wiederinbetriebsetzung  des  Aufzugs  ermöglicht.

B.  Betriebsvorschriften.

1.
In  jedem  Stockwerke  ist  an  geeigneter,  von  der  Fahrbühne  aus  gut  sichtbarer  Stelle
eine  Bezeichnung  des  Stockwerkes  anzubringen.
Weiter  ist  an  jedem  Zugange  zu  den  Fahrbühnen  ein  Schild  mit  der  Aufschrift  anzubringen:

Nur  für  Personenbeförderung  bestimmt.
Z  »  nurvoneinerPerson
Die  Fahrbühne  darf  höchstens  von  zwei  Personen
2.
In  jeder  Fahrbühne  ist  ein  Schild  mit  der  Aufschrift  anzubringen:
Während  der  Fahrt  wolle  man  sich  im  hinteren  Teile  der  Fahrbühne  aufhalten.
Die  Fahrt  durch  das  Dachgeschoß  oder  Untergeschoß  ist  gefahrlos.

3.
Die  Zugänge  zu  dem  Aufzuge  und  die  Fahrbühnen  müssen  während  des  Betriebes
gut  beleuchtet  sein.  In  die  Fahrbühnen  muß  auch  während  des  Umsetzens  Licht  gelangen.

 

benutzt  werden.

4.
Die  Fahrgeschwindigkeit  des  Aufzugs  darf  0,25  Meter  in  der  Sekunde  nicht  übersteigen.
        <pb n="254" />
        —  236  —

5

Nach  beendetem  Betriebe  sind  die  Zugänge  zum  Aufzuge  durch  geeignete  Verschluß—
vorrichtungen  zu  verwahren.
6.
An  der  Notausrückung  sind  Anschläge  anzubringen,  die  die  mißbräuchliche  Benutzung
der  Ausrückung  verbieten.
Am  Aufzuge  ist  überdies  ein  Schild  anzubringen,  das  den  Erbauer  des  Aufzugs  und
das  Jahr  der  Herstellung  sowie  der  letzten  Fahr=  und  Belastungsprobe  angibt.

 

Nr.  45.  Verordnung,

eine  Abänderung  der  Verordnung  über  den  Radfahrverkehr  auf  öffentlichen
Wegen  vom  16.  Oktober  1907  betreffend;

vom  16.  April  1908.

§  6  Absatz  4  der  Verordnung  über  den  Radfahrverkehr  auf  öffentlichen  Wegen  vom
16.  Oktober  1907  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  244)  erhält  folgende  Fassung:

Zweckloses  oder  belästigendes  Klingeln  ist  zu  unterlassen.  Der  Gebrauch  von
Signalpfeifen,  Huppen  und  beständig  tönenden  Glocken  (Schlittenglocken  und  dergleichen)
  sowie  von  sogenannten  Radlaufglocken,  sofern  sie  dergestalt  in  Verbindung
mit  der  Hemmvorrichtung  stehen,  daß  sie  ertönen,  wenn  und  solange  diese  in
Anwendung  gebracht  wird,  ist  untersagt.

Dresden,  den  1  6.  April  1908.

Die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern.
Dr.  v.  Rüger.  Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.

Effler.
        <pb n="255" />
        —  237  —

Nr.  46.  Verordnung,

die  Abänderung  der  Hebammenordnung  und  der  Instruktion  für  die
Hebammen  zur  Verhütung  des  Kindbettfiebers  betreffend;

vom  6.  Mai  1908.

J

Die  Hebammenordnung  vom  16.  November  1897  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  157)  wird
abgeändert  wie  folgt:
1.
§  3  erhält  folgenden  zweiten  Absatz:

Angestellte  Hebammen  haben  aller  fünf  Jahre  an  einem  vierzehntägigen  Wiederholungs=
  und  Fortbildungskursus  bei  einer  der  bestehenden  Hebammenlehranstalten
teilzunehmen.  Der  Unterricht  und  die  Verpflegung  in  der  Anstalt  werden  unentgeltlich
  gewährt.  Die  Einberufung  erfolgt  durch  die  Leiter  der  Anstalten  im  Einvernehmen
  mit  den  Bezirksärzten.

2.
§  19  Absatz  3  wird  wie  folgt  abgeändert:

Ziffer  7  fällt  aus,  die  jetzigen  Ziffern  8  und  9  werden  Ziffern  7  und  8.

Als  Ziffer  9  wird  eingeschalten:

„eine  große  Handbürste  zum  Waschen  der  Hände  mit  eingebranntem  Wort
„Seife“  und  eine  kleinere  für  das  Desinfizieren  mit  Sublimat  mit  eingebranntem
  Wort  „Sublimat“.  Jede  dieser  Bürsten  befindet  sich  in  einem
Beutel  von  wasserdichtem  Stoff“;

Ziffer  10  erhält  folgende  Fassung:  „ein  Nagelreiniger“;

Ziffer  16  erhält  folgende  Fassung:  „ein  festverschlossenes  starkes  Glas  mit
weitem  Hals  und  verschraubbarem  Deckel  mit  der  Aufschrift:

Sublimatpastillen
Vorsicht,  Giftl,
welches  15  Pastillen  zu  je  ½  Gramm  Sublimat  faßt"“;

Ziffer  17  lautet:  „eine  Tube  (Zinnröhre  mit  Schraubenverschluß)  mit  2  %%
Carbolvaseline  zum  Einfetten  der  Finger  und  Geräte“.

II.
Die  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  nicht  bekannt  gemachte  Instruktion  für  die
Hebammen  zur  Verhütung  des  Kindbettfiebers  vom  1  6.  November  1897  in  der  Fassung
        <pb n="256" />
        —  238  —

der  Verordnungen  vom  30.  Juni  1902  und  13.  September  1902  wird  aufgehoben.  An
ihre  Stelle  tritt  die  neue  „Dienstanweisung  für  die  Hebammen  zur  Verhütung  des  Kind—
bettfiebers“  vom  heutigen  Tage.
III.
Die  Vorschriften  gegenwärtiger  Verordnung  und  der  neuen  Dienstanweisung  zur  Ver—
hütung  des  Kindbettfiebers  treten  am  1.  Juli  dieses  Jahres  in  Kraft.

IV.

Gegenwärtige  Verordnung  und  die  neue  Dienstanweisung  zur  Verhütung  des  Kindbett—
fiebers  sind  den  bereits  angestellten  Hebammen  durch  die  Bezirksärzte  in  einem  Abdrucke
unentgeltlich  auszuhändigen.  Die  erforderliche  Anzahl  Druckstücke  wird  den  Bezirksärzten
auf  Verlangen  unentgeltlich  von  der  Kanzlei  des  Ministeriums  des  Innern  verabfolgt
werden.

Dresden,  den  6.  Mai  1908.
Die  Ministerien  des  Innern  und  des  Kultus
und  öffentlichen  Unterrichts.

Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.  Dr.  Beck.
Dietze.

 

Nr.  47.  Verordnung

wegen  Ergänzung  der  Verordnung  vom  26.  Februar  1881,
die  Ausstellung  von  Heimatscheinen  für  das  Ausland
betreffend;

vom  21.  Mai  1908.

Der  8  2  der  Verordnung,  die  Ausstellung  von  Heimatscheinen  für  das  Ausland  betreffend,
  vom  26.  Februar  1881  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  10)  erhält  folgenden  zweiten  Absatz:

Der  Heimatschein  kann  vorenthalten  werden  solchen  Personen,  hinsichtlich  deren
die  Annahme  begründet  ist,  daß  sie  sich  der  Militärpflicht  oder  der  Erfüllung  einer
sonstigen  gesetzlichen  Pflicht,  namentlich  der  Unterhaltspflicht,  einer  Strafverfolgung
        <pb n="257" />
        —  239  —

oder  Strafvollstreckung  oder  der  Zahlung  fälliger  öffentlicher  Abgaben  entziehen
wollen.

Dresden,  den  21.  Mai  1908.
Ministerium  des  Innern.

Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.
Fey.

 

Nr.  48.  Verordnung,

die  Einziehung  nicht  mehr  umlaufsfähiger  Reichs-Nickel-  und
Kupfermünzen  betreffend;

vom  30.  Mai  1908.

Die  Zahl  der  im  Verkehre  befindlichen  stark  abgenutzten  Reichs-Nickel-  und  Kupfer—
münzen  hat  derart  zugenommen,  daß  es  geboten  erscheint,  die  Staatskassen  erneut  auf  die
Vorschriften  im  Artikel  10  Absatz  2  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (R.-G.-Bl.
S.  233)  und  in  Nummer  III  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  9.  Mai  1876
(G.=  u.  V.-Bl.  vom  Jahre  1876  S.  290  und  vom  Jahre  1899  S.  115)  hinzuweisen.

Hiernach  sind  Reichs-Nickel=  und  Kupfermünzen,  die  infolge  längeren  Umlaufs  und
Abnutzung  an  Gewicht  und  Erkennbarkeit  erheblich  eingebüßt  haben,  bei  den  Kassen  zwar
anzunehmen,  aber  auf  Rechnung  des  Reichs  einzuziehen.  Unter  Bezugnahme  auf  88  1
und  9  der  Verordnung  sämtlicher  Ministerien  vom  23.  Mai  1899  (G.=  u.  V.Bl.  S.  112)
werden  deshalb  die  Staatskassen  angewiesen,  abgenutzte  Reichs-Nickel-  und  Kupfermünzen,
soweit  sie  nicht  bei  den  Oberpostkassen  umgewechselt  werden  können,  an  die  Finanzhauptkasse
  auf  Uberschußgelder  unter  besonderer  Packung  und  äußerer  Kennzeichnung  miteinzuliefern
  oder  bei  der  Finanzhauptkasse  oder  bei  einer  anderen  Staatskasse,  die  Uberschüsse
einliefert,  gegen  umlaufsfähige  Münzen  umzutauschen.

Dresden,  den  30.  Mai  1908.

Sämtliche  Ministerien.

Dr.  v.  Rüger.  Dr.  v.  Otto.  Frhr.  v.  Hausen.
Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.  Dr.  Beck.

Krüger.
1908.  34
        <pb n="258" />
        —  240  —

Nr.  49.  Verordnung,
die  Gewerbe-Beaufsichtigung  betreffend;
vom  5.  Juni  1908.

Die  Verordnung,  die  Gewerbe-Beaufsichtigung  betreffend,  vom  6.  April  1892  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  81)  wird  in  folgenden  Punkten  abgeändert.

I.
*  11  erhält  die  Fassung:

Zur  Gewerbe-Beaufsichtigung  nach  Maßgabe  des  §  139  b  der  Gewerbeordnung
und  des  §  21  des  Gesetzes,  betreffend  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben,
vom  30.  März  1903,  insoweit  die  Aufsicht  neben  den  ordentlichen  Polizeibehörden
von  besonderen  technischen  Beamten  ausgeübt  wird,  sowie  zur  Wahrnehmung  der
gemäß  der  Verordnung  vom  5.  September  1890,  betreffend  die  polizeiliche  Beaufsichtigung
  der  Dampfkessel,  den  technischen  Beamten  obliegenden  Geschäfte  wird

—  das  Land  in  15  Aufssichtsbezirke  geteilt,  deren  Abgrenzung  aus  der  Beifuge  □
ersichtlich  ist.
II.

Der  zweite  Absatz  des  §  2  erhält  die  Fassung:
der  I.  und  XIV.  Aufsichtsbezirk  haben  ihren  Sitz  in  Dresden,
der  II.  und  XV.  in  Chemnitz,
der  III.  hat  seinen  Sitz  in  Zwickau,

der  WV.  Leipzig,
der  V.  BBautzen,
der  7.Meißen,
der  VIL.  Pirlauen  i.  V.,
der  VIII  4  FFreiberg,
der  I.  Anrnaberg,
der  X.  --  --Auerbach,
deer.----Wurzcn,
derXII.----Döbeln,
deerII.--  --Zittau.
III.

Der  zweite  Absatz  des  §  4  erhält  den  Zusatz:
        <pb n="259" />
        —  241  —

Die  in  den  88  5  flg.  der  Verordnung,  strom=  und  schiffahrtspolizeiliche  Vorschriften
  für  die  Schiffahrt  und  Flößerei  auf  der  Elbe  betreffend,  vom  9.  Januar
1894.  vorgesehene  Mitwirkung  der  Gewerbe-Inspektion  wird  der  Gewerbe-Inspektion
  Dresden  I  übertragen.
Vorstehende  Verordnung,  durch  die  sich  die  Verordnung  vom  5.  Oktober  1901  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  157)  erledigt,  tritt  mit  dem  1.  Juli  laufenden  Jahres  in  Kraft.

Dresden,  am  5.  Juni  1908.

Ministerium  des  Innern.
Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.

□

I.  Kreishauptmannschaft  Bautzen:
Gewerbe-Inspektion  Bautzen  (W.  Aufsichtsbezirk):
Amtshauptmannschaft  Bautzen,
-  Kamenz.
Gewerbe-Inspektion  Zittau  (III.  Aufsichtsbezirk):
Amtshauptmannschaft  Löbau,
-  Zittau.
II.  Kreishauptmannschaft  Chemnitz:
Gewerbe-Inspektion  Annaberg  (IX.  Aufsichtsbezirk):
Amtshauptmannschaft  Annaberg,
Marienberg.
Gewerbe-Inspektion  Chemnitz  J  (II.  Aufsichtsbezirk):
Stadtbezirk  Chemnitz,
Amtshauptmannschaft  Flöha.
Gewerbe-Inspektion  Chemnitz  II  (XV.  Aufsichtsbezirk):
Amtshauptmannschaft  Chemnitz,
—  Glauchau.
III.  Kreishauptmannschaft  Dresden:
Gewerbe-Inspektion  Dresden  I  (I.  Aussichtsbezirk):
Stadtbezirk  Dresden  rechts  der  Elbe,
Amtshauptmannschaft  Dresden-  Neustadt,
-  Pirna.

Klopfleisch.

34
        <pb n="260" />
        —  242  —

Gewerbe-Inspektion  Dresden  II  (XIV.  Aufsichtsbezirk):
Stadtbezirk  Dresden  links  der  Elbe,
Amtshauptmannschaft  Dresden-Altstadt.

Gewerbe-Inspektion  Freiberg  (VIII.  Aufsichtsbezirk):
Amtshauptmannschaft  Dippoldiswalde,

-  Freiberg.

Gewerbe-Inspektion  Meißen  (VI.  Aufsichtsbezirk):
Amtshauptmannschaft  Großenhain,

-  Meißen.
IV.  Kreishauptmannschaft  Leipzig:

Gewerbe-Inspektion  Döbeln  (Xll.  Aufsichtsbezirk):
Amtshauptmannschaft  Döbeln,

Oä  Nochlitz.

Gewerbe-Inspektion  Leipzig  (IV.  Aufsichtsbezirk):
Stadtbezirk  Leipzig,

Amtshauptmannschaft  Leipzig.
Gewerbe-Inspektion  Wurzen  (XI.  Aufsichtsbezirk):
Amtshauptmannschaft  Borna,

-  Grimma,
-  chatz
V.  Kreishauptmannschaft  Zwickau:

Gewerbe-Inspektion  Auerbach  (X.  Aufsichtsbezirk):
Amtshauptmannschaft  Auerbach.

Gewerbe-Inspektion  Plauen  (VII.  Aufsichtsbezirk):
Stadtbezirk  Plauen,

Amtshauptmannschaft  Plauen,
—  Olsnitz.

Gewerbe-Inspektion  Zwickau  (III.  Aufsichtsbezirk):

Stadtbezirk  Zwickau,
Amtshauptmannschaft  Zwickau,
-  Schwarzenberg.
        <pb n="261" />
        —  243  —

Nr.  50.  Bekanntmachung,

die  Kündigung  des  Abkommens  über  die  gegenseitige  abgabenfreie  Behand—
lung  des  beweglichen  Nachlasses  Königlich  Sächsischer  und  Kaiserlich  König—
lich  Osterreichischer  und  Königlich  Ungarischer  Untertanen  betreffend;

vom  9.  Juni  1908.

Die  zwischen  der  diesseitigen  und  der  Kaiserlich  und  Königlich  Osterreichisch-Ungarischen
Regierung  getroffene,  am  17.  Februar  1881  in  Kraft  getretene  Übereinkunft  über  die
Befreiung  des  in  ihrem  Staatsgebiete  befindlichen  beweglichen  Nachlasses  eines  dem  anderen
Staate  angehörigen  Erblassers  von  der  Erbschaftssteuer  (Bekanntmachung  vom  26.  Februar
1881,  G.=  u.  V.-Bl.  S.  12  u.  S.  157)  ist  für  den  30.  Juni  1908  aufgekündigt  worden.

Dresden,  am  9.  Juni  1908.

Finanzministerium.

Dr.  v.  Rüger.
Krüger.

 

 

Nr.  51.  Finanzgesetz
auf  die  Jahre  1908  und  1909;

vom  15.  Juni  1908.

W3,  Friedrich  August,  ven  GOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.

finden  Uns  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  bewogen,  das  Finanzgesetz  auf  die
Jahre  1908  und  1909  zu  erlassen,  wie  folgt:

8  1.  Auf  Grund  des  verabschiedeten  Staatshaushalts-Etats  werden  die  Gesamteinnahmen
  und  die  Gesamtausgaben  des  ordentlichen  Staatshaushalts  für  jedes  der  Jahre
1908  und  1909  auf  die  Summe  von

346214925.4
festgestellt  und  wird  zu  außerordentlichen  Staatszwecken  für  diese  beiden  Jahre  überdies
noch  ein  Gesamtbetrag  von

*  31287  300.4
hiermit  ausgesetzt.
        <pb n="262" />
        —  244  —

8  2.  Zur  Deckung  des  Aufwandes  für  den  ordentlichen  Staatshaushalt  und  seiner
auf  die  Einzelkassen  gewiesenen  Verwaltungs=  und  sonstigen  Ausgaben  sind,  außer  den  den
Staatskassen  im  übrigen  in  Gemäßheit  des  Staatshaushalts-Etats  zugewiesenen  Einnahmen,
  auf  jedes  der  Jahre  1908  und  1909  zu  erheben:

a)  die  Einkommensteuer  mit  den  vollen  gesetzlichen  Beträgen  (Normalsteuer),

b)  die  Grundsteuer  nach  4  Pfennigen  von  jeder  Steuereinheit,

I)  die  Ergänzungssteuer,

d)  die  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen,

e)  die  Schlachtsteuer,  ingleichen  die  Ubergangsabgabe  von  vereinsländischem  und  die
Verbrauchsabgabe  von  vereinsausländischem  Fleischwerke,

|)  die  Erbschaftssteuer  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze  vom  13.  November  1876
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  449),  3.  Juni  1879  (G.  u.  V.-Bl.  S.  218)  und  9.  März
1880  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  10),  soweit  deren  Erhebung  nach  §§  1  und  3  des  Landesgesetzes
  vom  5.  April  1908  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  134)  und  §  61  des  Reichserbschaftssteuergesetzes
  vom  3.  Juni  1906  (R.-G.-Bl.  S.  654)  noch  stattfindet,

9)  der  Urkundenstempel.

8  3.  Alle  sonstigen  Abgaben,  Natural=  und  Geldleistungen,  die  nicht  ausdrücklich
aufgehoben  sind  oder  noch  aufgehoben  werden,  bestehen  vorschriftsmäßig  fort.

8  4.  Die  zu  außerordentlichen  Staatszwecken  bewilligte  Summe  ist  aus  den  Beständen
  des  beweglichen  Staatsvermögens  zu  entnehmen.

8  5.  Durch  das  gegenwärtige  Gesetz  erledigen  sich  §§  1  und  3  des  Gesetzes,  die  vorläufige
  Erhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  190  8  usw.  betreffend,  vom  1  1.  Dezember
  1907  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  282  flg.).

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanzministerium
beauftragt  ist,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  15.  Juni  1908.
Friedrich  August.

Dr.  Wilhelm  von  Rüger.
        <pb n="263" />
        —  245  —

Nr.  52.  Gesetz,

die  Abänderung  des  Einkommensteuergesetzes  betreffend;
vom  15.  Juni  1908.

Wön,  Friedrich  August,  von  GCOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  was  folgt:

Artikel  I.

Der  im  ersten  und  zweiten  Absatz  von  §  12  des  Einkommensteuergesetzes  vom
24.  Juli  1900  in  der  Fassung  von  Artikel  1  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1902  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  257  flg.)  geordnete  Tarif,  dessen  Geltung  durch  §  2  des  Gesetzes,  die  vorläufige
  Erhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1908  und  den  bei  der  Veranlagung
zur  Einkommensteuer  auf  das  Jahr  1908  anzuwendenden  Tarif  betreffend,  vom  1  1.  Dezember
  1907  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  282)  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1908  verlängert
worden  ist,  bleibt  auch  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1909  ab  in  Kraft.

Artikel  II.
Das  Einkommensteuergesetz  vom  24.  Juli  1900  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  562  flg.)  wird  in
nachstehender  Weise  abgeändert:

1.  An  die  Stelle  des  ersten  Absatzes  von  §  2  treten  folgende  Bestimmungen:

Beitragspflichtig  sind  vorbehältlich  der  in  §§  5  und  6  bestimmten  Beschränkungen
  und  Befreiungen:
1.  Sächsische  Staatsangehörige,  und  zwar:
a)  wenn  sie  einen  Wohnsitz  in  Sachsen  haben  oder  sich,  ohne  anderswo
im  Reiche  einen  Wohnsitz  zu  haben,  in  Sachsen  aufhalten,  ingleichen
  wenn  sie  sich,  ohne  im  Reiche  einen  Wohnsitz  beizubehalten,
auf  Reisen  in  das  Ausland  begeben  haben  und  der  Reiseaufenthalt
im  Auslande  die  Dauer  von  zwei  Jahren  noch  nicht  überschreitet,
mit  ihrem  gesamten  Einkommen;
b)  in  allen  anderen  Fällen  mit  dem  Einkommen,  das  aus  sächsischem
Grundbesitz  oder  aus  einem  in  Sachsen  betriebenen  Gewerbe  herrührt,
  ingleichen  mit  dem  Einkommen  an  Gehalt,  Pension  und
        <pb n="264" />
        —  246  —

Wartegeld,  das  aus  der  sächsischen  Staatskasse  oder  einer  sächsischen
Hofkasse  gezahlt  wird;
2.  Angehörige  anderer  deutscher  Staaten,  und  zwar:

a)  wenn  sie,  ohne  gleichzeitig  in  ihrem  Heimatsstaat  einen  Wohnsitz  zu
haben,  in  Sachsen  wohnen  oder,  ohne  anderswo  im  Reiche  einen
Wohnsitz  zu  haben,  sich  in  Sachsen  aufhalten,  mit  ihrem  gesamten
Einkommen;

b)  in  allen  anderen  Fällen  mit  dem  Einkommen,  das  aus  sächsischem
Grundbesitz  oder  aus  einem  in  Sachsen  betriebenen  Gewerbe  her—
rührt,  ingleichen  mit  dem  Einkommen  an  Gehalt,  Pension  und
Wartegeld,  das  aus  der  sächsischen  Staatskasse  oder  einer  sächsischen
Hofkasse  gezahlt  wird;

3.  Ausländer,  und  zwar:

a)  wenn  sie  in  Sachsen  einen  Wohnsitz  haben  oder  sich  dauernd,  d.  h.
mindestens  ein  Jahr  lang  ununterbrochen  oder  drei  Jahre  lang  mit
Unterbrechungen  in  Sachsen  aufhalten,  mit  ihrem  gesamten  Ein—
kommen;

b)  in  allen  anderen  Fällen  mit  dem  Einkommen,  das  aus  sächsischem
Grundbesitz  oder  aus  einer  in  Sachsen  ausgeübten  Erwerbstätigkeit
herrührt,  ingleichen  mit  dem  Einkommen  an  Gehalt,  Pension  und
Wartegeld,  das  aus  der  sächsischen  Staatskasse  oder  einer  sächsischen
Hofkasse  gezahlt  wird.

In  Reichs-  oder  Staatsdiensten  stehende  Deutsche  sind,  auch  soweit  die  in
Absatz  1  Ziffer  1  unter  a,  Ziffer  2  unter  a  bezeichneten  Voraussetzungen  nicht
vorliegen,  mit  ihrem  gesamten  Einkommen  beitragspflichtig,  wenn  sie  in
Sachsen  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  haben.  Das  Gleiche  gilt  von  sächsischen
Staatsbeamten,  die  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  im  Auslande  haben,  ohne  dort
zu  den  entsprechenden  Staatssteuern  herangezogen  zu  werden.

2.  In  §  4  Absatz  1  unter  a  werden  am  Schlusse  hinter  „UÜberschüsse“
die  Worte  angefügt:
unter  Hinzurechnung  der  an  die  Inhaber  von  Genußscheinen  verteilten  Beträge.

3.  Zwischen  Absatz  1  und  Absatz  2  des  §  4  wird  folgender  Absatz  eingeschaltet:


Den  mit  dem  Rechte  des  Vermögenserwerbs  ausgestatteten  Personenvereinen

im  Sinne  dieses  Gesetzes  stehen  solche  nicht  rechtsfähige  Vereine  gleich,  die  nach
        <pb n="265" />
        —  247  —

ihrer  Verfassung  von  dem  Wechsel  der  Mitglieder  in  ihrem  Bestehen  nicht
berührt  werden.
4.  85  wird  wie  folgt  geändert:

Einkünfte,  die  nach  reichsgesetzlichen  Vorschriften  nur  in  einem  anderen
Deutschen  Bundesstaat  besteuert  werden  dürfen,  bleiben  bei  Berechnung  des
steuerpflichtigen  Einkommens  außer  Betracht.

Ebenso  ist  das  Einkommen  aus  Grundbesitz,  der  im  Auslande  liegt,  oder
aus  einem  Gewerbe,  das  im  Auslande  betrieben  wird,  dem  steuerpflichtigen
Einkommen  nicht  zuzurechnen.

5.  In  86  Ziffer  10  werden  am  Schlusse  die  Worte  angefügt:
hinsichtlich  ihres  weder  aus  sächsischem  Grundbesitz  noch  aus  Gewerbebetrieb
innerhalb  Sachsens  herrührenden  Einkommens.

Artikel  III.
Gegenwärtiges  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanzministerium  betraut  ist,
tritt  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1909  ab  dergestalt  in  Kraft,  daß  seine  Bestimmungen
bereits  bei  der  Vorbereitung  der  Veranlagung  auf  das  Jahr  1909  anzuwenden  sind.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  15.  Juni  1908.

Friedrich  August.

Dr.  Wilhelm  von  Rüger.

 

 

 

Serichtigung.

In  der  Verordnung,  die  Ausführung  des  Reichsvereinsgesetzes  vom  19.  April  1908  betreffend,
vom  12.  Mai  1908  muß  es  in  Absatz  b  des  §  6  (S.  196  des  G.=  u.  V.-Bl.)  statt  „deutliche  Unterschrift"
  heißen:  „deutliche  Uberschrift“.

 

 

Druck  und  Berlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.

1908.  35
        <pb n="266" />
        <pb n="267" />
        —  249  —

Geseh-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

8.  Stück  vom  Jahre  1908.

 

 

 

 

 

 

Inhatt:  Nr.  53.  Gesetz  die  Peha'tsverhältnisse  der  Lehrer  an  den  Volksschulen  und  die  Gewährung  von  Staatsbeihiifen
  zu  ihren  Alterszulagen  betr.  S.  249.  —  Nr.  54.  Ausführungsverordnung  hierzu.  S.  254.
—  Nr.  55.  Geses,  einen  weiteren  Nachtrag  zu  dem  Finanzgesetze  auf  die  Jahre  1906  und  1907  betr.  S.  261.
—  Nr.  56.  Bekanntmachung,  die  Zuweifung  der  in  den  Oberlausitzer  Parochten  lebenden  fremden  Konfessioneverwandten
  an  die  Geistlichen  ihres  Glaubens  betr.  S.  262.  —  Nr.  57.  Bekanntmachung  wegen
Anderung  des  Statutes  der  Technischen  Hochschule.  S.  263.  —  Nr.  58.  Verordnung,  einige  Abänderungen
der  zum  Einkommensteuergesetze  vom  24.  Juli  1900  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  betr.  S.  263.  —
Nr.  59.  Bekanntmachung,  die  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  vollspurigen  Güterbahn  Crimmitschau—
Schweinsburg  betr.  S.  266.  —  Nr.  67.  Bekanntmachung,  die  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  vollspurigen
  Nebeneisenbahn  Dürrröhrsdorf  —  Weißig  —  Bühlau  betr.  S.  266.  —  Nr.  61.  Verordnung,  die
Staatszulagen  für  Geistliche  und  geistliche  Stellen  betr.  S.  267.  —  Nr.  62.  Gesetz,  die  Besoldung  der
Richter  betr.  S.  267.

 

Nr.  53.  Gesetz,

die  Gehaltsverhältnisse  der  Lehrer  an  den  Volksschulen  und  die  Gewährung
von  Staatsbeihilfen  zu  ihren  Alterszulagen  betreffend;

vom  15.  Juni  1908.

W8.  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.

haben  eine  anderweite  Regelung  der  Gehalte  der  Volksschullehrer  für  nötig  erachtet  und
verordnen  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  wie  folgt:

8l.  Das  zu  Geldeswert  angeschlagene  Gesamteinkommen  eines  ständigen  Lehrers
an  einer  Volksschule  darf  nicht  unter  1300  jährlich  betragen.

Die  freie  Wohnung  oder  die  Wohnungsentschädigung  ist  in  dieses  Einkommen  nicht
einzurechnen.

Die  Wohnungsentschädigung  ist  neben  dem  Gehalte  stets  besonders  auszuwerfen.

8  2.  Den  Schuldirektoren,  welchen  zehn  oder  mehr  ständige  Lehrer  oder  Hilfslehrer
unterstellt  sind,  ist  neben  freier  Wohnung  oder  Wohnungsentschädigung  ein  jährliches  Ein- 



Ausgegeben  zu  Dresden  den  13.  Juli  1908.  36
        <pb n="268" />
        —  250  —

kommen  von  nicht  weniger  als  3300  4,  den  übrigen  ein  solches  von  nicht  weniger  als
3000  4  gleichfalls  neben  freier  Wohnung  oder  einer  Wohnungsentschädigung  zu  gewähren.

8  3.  Jedem  Hilfslehrer  ist  neben  freier  Wohnung  und  Heizung  oder  einer  von  der
Bezirksschulinspektion  genehmigten  Entschädigung  dafür  ein  barer  Gehalt  von  wenigstens
900  4  jährlich  im  ersten  Dienstjahre,  von  950  im  zweiten  und  von  1000  vom
dritten  Dienstjahre  ab  auszusetzen.

8  4.  Das  Einkommen  der  Schuldirektoren  ist  durch  drei  von  der  Schulgemeinde  zu
gewährende  Zulagen  von  je  400  nach  fünfjähriger  beziehentlich  zehnjähriger  und  fünfzehnjähiger
  Dienstzeit  als  Schuldirektor  zu  erhöhen.

Das  Einkommen  ständiger  Lehrer  an  Volksschulen  ist  durch  Zulagen,  welche  die
Schulgemeinde  zu  gewähren  hat,  folgendermaßen  zu  erhöhen:  nach  einer  vom  erfüllten
25.  Lebensjahre  des  Lehrers  an  zu  rechnenden  ständigen  Dienstzeit

von  5  Jahren  bis  auf  1600.4,

-  10  1900  „;
-  15  2s150
.  20  2400  ,
-  25  25600  O4
-00  2800

Die  Zahlung  der  Zulagen  hat  mit  Anfang  des  nächsten  Monats  nach  Vollendung
der  vorstehend  festgesetzten  Dienstzeiten  zu  beginnen.

Es  haben  jedoch  auf  alle  diese  Zulagen,  bei  welchen  weder  die  freie  Wohnung  noch
die  dafür  zu  gewährende  Entschädigung  in  Anrechnung  kommt,  nur  solche  Lehrer  Anspruch,
deren  sittliches  Verhalten  und  amtliche  Leistungen  zu  begründeten  Beschwerden  keinen  Anlaß
gegeben  haben.  Uber  die  Versagung  von  Alterszulagen  entscheidet,  beziehentlich  auf  Antrag
und  nach  Gehör  des  Schulvorstandes,  die  Bezirksschulinspektion.

8  5.  Eine  Anrechnung  des  Einkommens  vom  Kirchendienste  in  das  Einkommen  vom
Schuldienste  findet  nicht  statt.

Die  in  den  Schulgemeinden  für  die  ständigen  Lehrer  bestehenden  Gehaltsbestimmungen
haben  auch  auf  die  ständigen  Lehrer,  welche  kirchendienstliches  Einkommen  beziehen,  Anwendung
  zu  finden.  Ist  die  Pflichtstundenzahl  eines  Kirchendienste  verrichtenden  Lehrers
mit  Rücksicht  hierauf  unter  die  gesetzliche,  beziehentlich  ortsstatutarische  Pflichtstundenzahl
herabgesetzt,  so  kann  ihm  die  Schulgemeinde  das  Einkommen  vom  Schuldienste,  zu  welchem
jedoch  insoweit  die  freie  Wohnung  oder  die  Wohnungsentschädigung  nicht  mit  zu  rechnen
ist,  nach  Verhältnis  der  ihm  obliegenden  Stundenzahl  zu  der  den  übrigen  ständigen  Lehrern
nach  Gesetz  oder  Ortsstatut  obliegenden  Stundenzahl  abmindern.
        <pb n="269" />
        —  251  —

8  6.  Eine  Verminderung  des  mit  der  Schulstelle  verbundenen  Einkommens  darf  nur
mit  Genehmigung  der  obersten  Schulbehörde  vorgenommen  werden.

8  7.  Bei  Schulen,  welche  einem  Direktor  nicht  unterstehen,  ist  dem  Lehrer  und  bei
Vorhandensein  mehrerer  Lehrer  dem  ersten  Lehrer  beziehentlich  dem  an  seiner  Stelle  mit
der  Leitung  der  Schule  beauftragten  Lehrer  für  die  Besorgung  der  Verwaltungsgeschäfte
aus  der  Schulkasse  eine  jährliche  Vergütung  von  100  4  und  bei  dem  Vorhandensein  von
vier  oder  mehr  Lehrern  eine  solche  von  200  A  zu  gewähren.

Diese  Vergütung  bleibt  bei  der  Berechnung  der  Pension  außer  Betracht.

88.  Artikel  3  des  Gesetzes  vom  26.  Februar  1900  wird  durch  folgende  Be—
stimmung  ersetzt:  «
GegenbesondereVergütung,dienichtunter70JZjährlichfüreinewöchentliche

Stunde  betragen  darf,  hat  der  Lehrer  noch  bis  zu  sechs  Stunden  wöchentlich  an
der  Volks-  oder  Fortbildungsschule  zu  übernehmen.

§  9.  Unter  „Lehrer“  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  auch  die  Lehrerinnen  zu
verstehen.

8  10.  Den  Schulgemeinden  werden  zur  Aufbringung  der  von  ihnen  nach  §  4  zu
zahlenden  Dienstalterszulagen  Beihilfen  aus  der  Staatskasse  in  folgender  Weise  gewährt:

Die  Schulgemeinden,  an  deren  Volksschulen  nicht  mehr  als  acht  ständige  Schulstellen
einschließlich  der  Direktorstellen  vorhanden  sind,  erhalten  jährlich  Beihilfen  in  Höhe  der
von  ihnen  in  jedem  Jahre  gemäß  §  4  zu  zahlenden  Dienstalterszulagen.

Die  Schulgemeinden,  an  deren  Volksschulen  mehr  als  acht  ständige  Schulstellen  einschließlich
  der  Direktorstellen  vorhanden  sind,  erhalten  zur  Aufbringung  der  Dienstalterszulagen
  jährliche  Beihilfen  nach  der  Zahl  der  diese  Schulen  besuchenden  Schulkinder,
und  zwar:

für  das  erste  und  zweite  Tausend
je  6·.4  für  ein  Kind,
für  das  dritte  bis  fünfte  Tausend
je  3%/  für  ein  Kind
und
für  jedes  weitere  Kind
1.750.
Maßgebend  ist  jedesmal  die  Schulkinderzahl  am  3  1.  Mai  des  laufenden  Jahres.

Diese  Beihilfen  dürfen  den  Betrag  der  nach  §  4  zu  zahlenden  Alterszulagen  nicht
übersteigen.

36“
        <pb n="270" />
        —  252  —

Wird  in  einer  Schulgemeinde  die  Zahl  der  ständigen  Stellen  einschließlich  der  Direktor—
stellen  über  acht  vermehrt  oder  auf  acht  herabgesetzt,  so  tritt  die  dadurch  bedingte  Änderung
in  der  Gewährung  der  Beihilfen  mit  dem  Beginne  des  auf  die  Vermehrung  oder  Ver—
minderung  der  Stellen  folgenden  Jahres  in  Kraft.

Die  Auszahlung  der  Staatsbeihilfen  erfolgt  nach  Anordnung  des  Ministeriums  des
Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

8  11.  Das  Gesetz,  die  Gehaltsverhältnisse  der  Lehrer  an  den  Volksschulen  und  die
Gewährung  von  Beihilfen  zu  den  Alterszulagen  derselben  betreffend,  vom  17.  Juni  1898
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  184)  und  das  Gesetz  vom  26.  Februar  1900  zur  Abänderung  des
Gesetzes,  die  Gehaltsverhältnisse  der  Lehrer  an  den  Volksschulen  und  die  Gewährung  von
Staatsbeihilfen  zu  den  Alterszulagen  derselben  betreffend,  vom  17.  Juni  1898,  sowie
zur  Abänderung  einer  Bestimmung  des  Gesetzes,  das  Volksschulwesen  betreffend,  vom
26.  April  1873  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  42)  werden  ausfgehoben.

8  12.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1908  in  Wirksamkeit.

Vom  1.  Januar  1909  ab  treten  die  Bestimmungen  in  §  1  Absatz  1,  8§  2,  3,  §  4
Absatz  1  und  2,  §§  8  und  9,  §  10  Absatz  2  bis  5  dieses  Gesetzes  außer  Kraft  und
werden  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

8LAbsatz  1.

Das  zu  Geldeswert  angeschlagene  Gesamteinkommen  eines  ständigen  Lehrers  an  einer
Volksschule  darf  nicht  unter  1500.4  jährlich  betragen.

82.

Den  Schuldirektoren,  welchen  zehn  oder  mehr  ständige  Lehrer  oder  Hilfslehrer  unter—
stellt  sind,  ist  neben  freier  Wohnung  oder  Wohnungsentschädigung  ein  jährliches  Einkommen
von  nicht  weniger  als  3600.4,  den  übrigen  ein  solches  von  nicht  weniger  als  3300.4
gleichfalls  neben  freier  Wohnung  oder  einer  Wohnungsentschädigung  zu  gewähren.

§  3
Jedem  Hilfslehrer  ist  neben  freier  Wohnung  und  Heizung  oder  einer  von  der  Bezirksschulinspektion
  genehmigten  Entschädigung  dafür  ein  barer  Gehalt  von  wenigstens  900.4

jährlich  im  ersten  Dienstjahre,  von  1000.4  im  zweiten  und  von  1100·.4  vom  dritten
Dienstjahre  ab  auszusetzen.
        <pb n="271" />
        —  253  —

§  4  Absatz  1  und  2.

Das  Einkommen  der  Schuldirektoren  ist  durch  vier  von  der  Schulgemeinde  zu  gewährende
  Zulagen  von  je  400  X  nach  je  dreijähriger  Dienstzeit  als  Schuldirektor  zu
erhöhen.

Das  Einkommen  ständiger  Lehrer  an  Volksschulen  ist  durch  Zulagen,  welche  die
Schulgemeinde  zu  gewähren  hat,  folgendermaßen  zu  erhöhen:

nach  einer  vom  erfüllten  2  5.  Lebensjahre  des  Lehrers  an  zu  rechnenden  ständigen

Dienstzeit

von  3  Jahren  bis  auf  17004,
6  1900  =
9.=  -  2100  -,

12  2300  =
.  15  2500  -,
.  18  2700  -,
.  21  2850  -,
-  24  3000

Bei  der  erstmaligen  Einstellung  der  Direktoren  und  ständigen  Lehrer  in  die  neuen
Gehaltsstaffeln  ist  die  gesamte  für  ihre  Aufrückung  maßgebende  Dienstzeit  zugrunde
zu  legen.

88.
Artikel  3  des  Gesetzes  vom  26.  Februar  1900  wird  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:
Gegen  besondere  Vergütung,  die  nicht  unter  75.4  jährlich  für  eine  wöchent—
liche  Stunde  betragen  darf,  hat  der  Lehrer  noch  bis  zu  sechs  Stunden  wöchentlich
an  der  Volks-  oder  Fortbildungsschule  zu  übernehmen.

89.
Unter  „Lehrern“  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  auch  die  Lehrerinnen  zu  verstehen.
Es  erhalten  jedoch  die  Lehrerinnen  von  den  in  §  4  Absatz  2  geordneten  Zulagen  nur

die  ersten  sechs  Zulagen  und  nach  einer  vom  erfüllten  2  5.  Lebensjahre  an  zu  rechnenden
ständigen  Dienstzeit  von  21  Jahren  eine  siebente  Zulage  von  100.4.

§  10  Absatz  2  bis  5.
Die  Schulgemeinden,  an  deren  Volksschulen  nicht  mehr  als  acht  ständige  Schulstellen
einschließlich  der  Direktorstellen  vorhanden  sind,  erhalten  jährlich  Beihilfen  in  Höhe  der
von  ihnen  in  jedem  Jahre  gemäß  §§  4  und  9  zu  zahlenden  Dienstalterszulagen.
        <pb n="272" />
        —  254  —

Die  Schulgemeinden,  an  deren  Volksschulen  mehr  als  acht  ständige  Schulstellen  einschließlich
  der  Direktorstellen  vorhanden  sind,  erhalten  zur  Aufbringung  der  Dienstalterszulagen
  jährliche  Beihilfen  nach  der  Zahl  der  diese  Schulen  besuchenden  Schulkinder,  und  zwar:

für  das  erste  und  zweite  Tausend
je  7.4  für  ein  Kind,
für  das  dritte  bis  fünfte  Tausend
je  3.4  für  ein  Kind
und
für  jedes  weitere  Kind
1•.750  .

Maßgebend  ist  jedesmal  die  Schulkinderzahl  am  3  1.  Mai  des  laufenden  Jahres.

Diese  Beihilfen  dürfen  den  Betrag  der  nach  §§  4  und  9  zu  zahlenden  Alterszulagen
nicht  übersteigen.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  ist  Unser  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen
Unterrichts  beauftragt.

Gegeben  zu  Dresden,  am  15.  Juni  1908.

Friedrich  August.
Or.  Heinrich  Beck.

Nr.  54.  Verordnung

zur  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Gehaltsverhältnisse  der  Lehrer  an  den
Volksschulen  und  die  Gewährung  von  Staatsbeihilfen  zu  ihren  Alterszulagen
  betreffend,  vom  15.  Juni  1908;

 

 

vom  16.  Juni  1908.

r  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  verordnet  hiermit  zur  Ausführung

  des  Gesetzes,
die  Gehaltsverhältnisse  der  Lehrer  an  den  Volksschulen  und  die  Gewährung  von
Staatsbeihilfen  zu  ihren  Alterszulagen  betreffend,  vom  15.  Juni  1908  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  24  9  flg.)

folgendes:
        <pb n="273" />
        —  255  —

8  1.  Die  Schulgemeinden,  an  deren  Volksschulen  nicht  mehr  als  acht  ständige  Schulstellen
  einschließlich  der  Direktorstellen  vorhanden  sind,  haben  in  jedem  Halbjahre  bis  zum
15.  April  beziehentlich  15.  Oktober  nach  dem  Vorbild  unter  O  eine  Berechnung  der  ihnen
gesetzlich  zu  erstattenden  Alterszulagen  in  doppelten  Stücken  an  den  Bezirksschulinspektor
einzureichen.

8  2.  In  diese  Berechnung  sind  unter  4  die  in  dem  betreffenden  Halbjahre  voraussichtlich
  zu  zahlenden  Alterszulagen  aufzunehmen.  Steht  zur  Zeit  der  Aufstellung  der  Berechnung
  der  Wegfall  einer  Alterszulage  vor  Schluß  des  Halbjahres  durch  Emeritierung,
Ausscheiden  aus  der  Stelle,  Ablauf  des  Gnadengenusses  oder  sonst  fest,  so  ist  die  Alterszulage
  nur  bis  zum  Zeitpunkte  des  Wegfalls  einzustellen.

Anderungen  der  berechneten  Summe  durch  nachträglichen  Zuwachs  oder  Wegfall  von
Alterszulagen  sind  in  der  Berechnung  des  folgenden  Halbjahres  unter  B  beziehentlich  C
aufzuführen.  Sollten  in  demselben  Alterszulagen  nicht  zu  gewähren  sein,  so  ist  gleichwohl
über  diesen  Zuwachs  oder  Wegfall  von  Alterszulagen  eine  Berechnung  einzureichen.  Der
danach  etwa  zurückzuerstattende  Beihilfenbetrag  ist  bis  zum  15.  Juni  beziehentlich  1  5.  Dezember
  unaufgefordert  an  die  Kultusministerialkasse  einzusenden.

8  3.  Bei  Aufstellung  der  Berechnung  ist  mit  größter  Sorgfalt  zu  verfahren  und
ausschließlich  das  Vorbild  unter  O  zu  benutzen;  sämtliche  Spalten  sind  gewissenhaft  auszufüllen.


Zu  beachten  ist,  daß  nur  wirklich  gezahlte  Alterszulagen  erstattet  werden  und  nur  insoweit,
  als  sie  nach  §§  4  und  9  des  Gesetzes  gewährt  werden  müssen.  In  letzterer  Beziehung
  ist  besonders  folgendes  zu  berücksichtigen.

Im  ausländischen  öffentlichen  Schuldienste  verbrachte  ständige  Dienstzeit  darf  bei  Berechnung
  der  Dienstalterszulagen  nur  berücksichtigt  werden,  wenn  und  soweit  solches  vom

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  im  einzelnen  Falle  auf  Ansuchen  genehmigt
  worden  ist.

Hat  eine  Unterbrechung  der  ständigen  Dienstzeit  stattgefunden,  so  bleibt  im  Falle
anderweiter  ständiger  Anstellung  für  Berechnung  der  Dienstalterszulagen  die  frühere  ständige
Dienstzeit  außer  Betracht.  Dagegen  ist  einem  emeritierten  Lehrer  im  Falle  der  Wiederanstellung
  die  vor  der  Emeritierung  verbrachte  ständige  Dienstzeit  bei  Berechnung  der
Dienstalterszulagen  mit  in  Anrechnung  zu  bringen.

Ist  ein  Lehrer  am  ersten  Tage  eines  Monats  geboren  oder  ständig  geworden,  so
beginnt  für  ihn  nach  §  187  Absatz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  (R.-G.-Bl.  1896
S.  195  flg.)  der  Bezug  der  Dienstalterszulagen  mit  dem  ersten  Tage  dieses  Monats.

Die  Befugnis  der  Schulgemeinden,  Alterszulagen  in  größeren  Beträgen  oder  in
        <pb n="274" />
        —  256  —

kürzeren  Zwischenräumen  oder  vorzeitig  zu  gewähren,  wird  hierdurch  selbstverständlich  nicht
berührt.

8  4.  Die  Bezirksschulinspektoren  haben  die  eingehenden  Berechnungen  auf  Grund
der  Stellenkataster  und  sonstiger  in  ihren  Händen  befindlicher  Unterlagen  zu  prüfen,  den
betreffenden  Schulvorstand,  wenn  nötig,  zu  ihrer  Richtigstellung  zu  veranlassen,  die  richtig
befundenen  beziehentlich  richtig  gestellten  mit  dem  Feststellungsvermerk  zu  versehen  und
hierauf  zusammen,  nach  der  Buchstabenfolge  geordnet,  spätestens  bis  zum  15.  Mai  beziehentlich
  15.  November  jedes  Jahres  an  die  Rechnungsexpedition  des  Ministeriums  des
Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  einzureichen.

8  5.  Die  Berechnungen  werden  von  der  Rechnungsexpedition  anderweit  geprüft  und
festgestellt  und  etwaige  Abänderungen  den  Bezirksschulinspektoren  zur  Bescheidung  der  betreffenden
  Schulgemeinden  mitgeteilt.

86.  Die  festgestellten  Beihilfen  werden  Ende  Juni  und  beziehentlich  Ende  Dezember,
soweit  sie  den  zur  Absendung  durch  Postanweisung  zulässigen  Betrag  nicht  übersteigen,  den
Schulgemeinden  mittels  Postanweisung,  ohne  daß  es  der  Einreichung  einer  Quittung  bedarf,
  übersendet.  Uber  höhere  Beträge  werden  Quittungsvordrucke  zugestellt.  Die  Schulgemeinden
  haben  die  von  ihnen  vorschriftsmäßig  vollzogenen,  mit  Tag  und  Stempelabdruck
versehenen  Quittungen  ungesäumt  an  die  Kultusministerialkasse  einzureichen,  worauf  die
Auszahlung  der  Beihilfen  erfolgt.

8  7.  In  den  Schulgemeinden,  an  deren  Volksschulen  mehr  als  acht  ständige  Schulstellen
  einschließlich  der  Direktorstellen  vorhanden  sind,  ist  am  3  1.  Mai  jedes  Jahres  die
an  diesem  Tage  in  den  öffentlichen  Volksschulen  vorhandene  Schulkinderzahl  auf  Grund  der
Hauptbücher  und  Klassentabellen  festzustellen.  Die  Fortbildungsschüler  sind  dabei  außer
Betracht  zu  lassen,  dagegen  sind  die  Schüler  der  Seminarübungsschulen,  die  bei  deren
Nichtvorhandensein  die  Ortsschule  zu  besuchen  hätten,  der  Schulkinderzahl  mit  zuzurechnen.

Das  Ergebnis  ist  vom  Schulvorstande  beziehentlich  Schulausschusse  nach  dem  Vorbild
unter  J  bis  zum  10.  Juni  jedes  Jahres  dem  Bezirksschulinspektor  anzuzeigen.  Dieser  hat
dasselbe,  soweit  nötig,  zu  prüfen  und  die  mit  Feststellungsvermerk  versehenen  Anzeigen,
nach  der  Buchstabenfolge  geordnet,  bis  zum  20.  Juni  jedes  Jahres  an  die  Rechnungsexpedition
  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  einzureichen.

8  8.  Mit  Rücksicht  auf  die  in  §  10  Absatz  5  des  Gesetzes  getroffene  Bestimmung
haben  die  in  §  7  genannten  Schulgemeinden,  soweit  ihre  Schulkinderzahl  nicht  über  5000
beträgt,  gleichzeitig  mit  dem  Verzeichnisse  der  Schulkinderzahl  eine  Berechnung  der  von
ihnen  in  jedem  ersten  Halbjahre  gesetzlich  zu  zahlenden  Alterszulagen  und  ebenso  bis  zum
1.  November  jedes  Jahres  eine  Berechnung  der  von  ihnen  in  jedem  zweiten  Halbjahre
        <pb n="275" />
        —  257  —

gesetzlich  zu  zahlenden  Alterszulagen  in  gleicher  Weise,  wie  dies  in  §8§  1  bis  3  den  dort
genannten  Schulgemeinden  vorgeschrieben  ist,  nach  dem  Vorbild  unter  O  in  doppelten
Stücken  an  den  Bezirksschulinspektor  einzureichen.

8§9.  Die  Bezirksschulinspektoren  haben  mit  diesen  Berechnungen  gemäß  §  4  zu  verfahren
  und  die  für  das  erste  Halbjahr  jedesmal  zugleich  mit  den  Verzeichnissen  der  Schulkinderzahl,
  die  für  das  zweite  Halbjahr  aber  bis  zum  15.  November  jedes  Jahres  an  die
Rechnungsexpedition  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  einzusenden.

§  10.  Über  die  auf  Grund  dieser  Verzeichnisse  und  Berechnungen  festgestellten  Beihilfen
  werden  den  Schulgemeinden  unmittelbar  Quittungsvordrucke  zugesendet.  Die  Schulgemeinden
  haben  gegen  die  von  ihnen  vorschriftsmäßig  vollzogenen,  mit  Tag  und  Stempelabdruck
  versehenen  Quittungen  die  Beihilfen  für  das  erste  Halbjahr  Ende  Juli  und  für
das  zweite  Halbjahr  Ende  Dezember  jedes  Jahres  bei  der  Kultusministerialkasse  zu
erheben.

§  11.  Den  Bezirksschulinspektoren  wird  zur  Pflicht  gemacht,  auch  ohne  Inanspruchnahme
  seiten  der  Lehrer  darüber  zu  wachen,  daß  die  Schulgemeindevertretungen  das  zur
Durchführung  des  Gesetzes  Erforderliche  beschließen  und  verfügen,  insbesondere  auch  die
danach  vom  1.  Juli  1908  beziehentlich  1.  Januar  1909  ab  zu  gewährenden  höheren
Gehalte  und  Vergütungen  zahlen  beziehentlich  nachzahlen.

In  den  nach  §  1  der  Verordnung  zur  Ausführung  der  Lehrerpensionsgesetze  vom
23.  September  1880  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  120  flg.)  zu  führenden  Verzeichnissen  ist  Jahr
und  Tag  der  Geburt  des  Stelleninhabers  sowie  der  Zeitpunkt  seines  Eintritts  in  die
Ständigkeit  und  in  den  Genuß  der  gesetzlichen  Dienstalterszulagen  mit  anzugeben;  die
gleichen  Angaben  haben  die  nach  §§  4  und  7  der  angezogenen  Verordnung  vom  23.  September
  1880  zu  erstattenden  Anzeigen  mit  zu  enthalten.

8  1  Punkt  2  Absatz  2,  §  2  Punkt  2  und  4  der  Verordnung  vom  24.  Mai  1892
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  209  flg.)  sind  aufgehoben;  im  übrigen  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen
dieser  Verordnung  und  der  Verordnung  vom  23.  September  1880.

8  12.  Die  vom  1.  Januar  1909  ab  eintretenden  Erhöhungen  des  Einkommens  und
die,  wo  nicht  geschehen,  ziffermäßig  noch  besonders  auszuwerfenden  Wohnungsentschädigungen
  —  vergl.  §  1  Absatz  3  des  Gesetzes  —  sind  von  den  Bezirksschulinspektoren  und
für  die  Städte  mit  Revidierter  Städteordnung  von  den  Stadträten  in  die  auf  das  zweite
Halbjahr  1908  zu  erstattenden  Veränderungsanzeigen  aufzunehmen.  Zu  diesem  Zwecke

haben  die  Schulgemeindevertretungen  die  erforderlichen  Beschlüsse  vorher  rechtzeitig  zu
fassen  und  den  Lehrern  zu  eröffnen.
1908.  37
        <pb n="276" />
        —  258  —

§  13.  Der  Schlußsatz  in  §  25  Absatz  1  der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes
  vom  26.  April  1873,  das  Volksschulwesen  betreffend,  vom  25.  August  1874  (G.-u.
  V.-Bl.  S.  155  flg.)  wird  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:
„Diese  Vergütung  darf  vom  1.  Juli  190  8  ab  nicht  unter  70.4  jährlich,
vom  1.  Januar  1909  ab  nicht  unter  75  44  jährlich  für  eine  wöchentliche  Stunde
betragen.“

8  14.  Die  Verordnung  vom  26.  März  1900  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  die
Gehaltsverhältnisse  der  Lehrer  an  den  Volksschulen  und  die  Gewährung  von  Staatsbeihilfen
zu  den  Alterszulagen  derselben  betreffend,  vom  17.  Juni  1898  sowie  des  Abänderungsgesetzes
  zu  demselben  vom  2  6.  Februar  1900  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  90  flg.)  wird  aufgehoben.

Dresden,  den  1  6.  Juni  1908.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.“
Dr.  Beck.

Mönch.
        <pb n="277" />
        Bezirksschulinspektion:

 

Zu=  und  Vorname
des
Lehrers.

Stellung:
Direktor
(D)
ständiger
Lehrer
(1).

 

 

Erläuterungen.

Berechnung
der
Alterszulagen
Halbjahr  19
Schulgemeindee:
lnd  Angabe,  welche
Fune  Flifeslichen  Geldbetrag
“  Anstellung  als  Alterszulagen  der
ag  Direktor  oder  zu  gewähuen  Altersder
  als  ständiger  sind,  auf  zulagen.
Geburt.  Lehrer.  welchen
Zeitraum.

 

 

2.

 

3.

 

4  ri

 

 

5.

 

6.

 

 

A.  Im  laufenden  Halbjahre  zu  zahlende  Alterszulagen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe  von  A  und  B
        <pb n="278" />
        —  260  —

C.  Der  Kultusministerialkasse  zurückzuerstattende  Alterszulagen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stellung:  J  d  Tagl  Angabe,  welche
Jahr  Jahr  und  Tag  .,
Zu-UndVornameDirektor  der  ersten  gesetzlichen  Geldbetrag
(D)  un  Anstellung  alsAlterszulagen  sder  zurücdes
  »·  Tag  Direktor  oder  zurück-  zuerstatten-Erläuterungen.
Lehrers  ständiger  der  als  ständiger  zuerstatten  sind,  den  Alters-.
  Lehrer  Geburt.  Lehrer.  und  auf  welchen  zulagen.
(1/.  Zeitraum.
1.  2.  3.  4.  5.  6  7.
Summe  0

 

 

Zusammenstellung.

Summe  A  und  B
hiervon  ab  Summe  (C

 

vorstand.
Der  Schul—  ausschus-(Stempel.)


Vorsitzender.

Geprüft  und  richtig  befunden.
am  19

Der  Bezirksschulinspektor.

7

(Stempel.)
        <pb n="279" />
        —  261  —

J

Schulkinder-Derzeichnis.

 

Bezirksschulinspektion:
Schulgemeindeen  -,
Zahl  der  Schulkinder  in  den  öffentlichen  Volksschulen  am  31.  Mai  1)

 

 

,am  19
Der  Schulvorstand.
(Stempel.)
Festgestellt
,  am  19
Der  Bezirksschulinspektor.
(Stempel.)

 

Nr.  55.  Gesetz,

einen  weiteren  Nachtrag  zu  dem  Finanzgesetze  auf  die  Jahre  1906  und  1907
betreffend;

 

vom  18.  Juni  1908.

Wan,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.

finden  Uns  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  bewogen,  einen  weiteren  Nachtrag
zu  dem  Finanzgesetze  auf  die  Jahre  1906  und  1907  vom  6.  April  1906  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  58  flg.)  zu  erlassen,  wie  folgt:

Auf  Grund  des  verabschiedeten  zweiten  Nachtrags  zu  dem  ordentlichen  Staatshaushalts-Etat
  auf  die  Jahre  1906  und  1907  werden  hiermit  die  durch  das  Finanzgesetz
        <pb n="280" />
        —  262  —

vom  6.  April  1906  festgestellten  Gesamteinnahmen  und  Gesamtausgaben  des  ordentlichen
Staatshaushalts  für  jedes  der  beiden  Jahre  um  die  Summe  von
8957.708•
erhöht.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanzministerium
beauftragt  ist,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  1  8.  Juni  1908.

Friedrich  August.
Dr.  Wilhelm  von  Rüger.

Nr.  56.  Bekanntmachung,

die  Zuweisung  der  in  den  Oberlausitzer  Parochien  lebenden  fremden
Konfessionsverwandten  an  die  Geistlichen  ihres  Glaubens  betreffend;

vom  20.  Juni  1908.

 

Die  evangelisch-lutherischen  Bewohner  von  Radibor  sind  der  Parochie  Neschwitz  (Bek.  v.
2  6.  Januar  1864,  G.=  u.  V.=  Bl.  S.  40  flg.),  die  von  Brohna,  Luppa  und  Luppa-Dubrau
der  Parochie  Quatitz  (Bek.  v.  19.  April  1899,  G.  u.  V.-Bl.  S.  109  flg.)  zugewiesen.

Nachdem  die  evangelisch--lutherischen  Bewohner  von  Brohna,  Luppa  und  Luppa-Dubrau
  sowie  von  Radibor  mit  Ausnahme  des  Rittergutes  und  des  Ortsteils  Schwarzadler
  zu  einer  Personalgemeinde  Luppa  zusammengetreten  sind,  haben  diese  Zuweisungen,
und  zwar  für  Radibor  mit  Ausnahme  des  Rittergutes  und  des  Ortsteils  Schwarzadler,
sich  erledigt.

Bautzen,  den  20.  Juni  1908.
Die  Königliche  Kreishauptmannschaft
als  Konsistorialbehörde.

v.  Craushaar.
Hennig.
        <pb n="281" />
        —  263  —

Nr.  57.  Bekanntmachung

wegen  Änderung  des  Statutes  der  Technischen  Hochschule;
vom  22.  Juni  1908.

Das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  hat  beschlossen,  dem  §  13  des
Statutes  der  Königlich  Sächsischen  Technischen  Hochschule  vom  12.  Februar  1902  (G.
u.  V.-Bl.  S.  17  flg.)  folgende  Fassung  zu  geben:

§  13.  Jede  Abteilung  bildet  ein  selbständiges  Ganzes.

Jeder  Professor  wird  bei  seiner  Anstellung  mit  Rücksicht  auf  das  von  ihm
vertretene  Fach  nach  Gehör  des  Senates  vom  Ministerium  einem  bestimmten
Abteilungskollegium  zugeteilt.

Die  stimmfähigen  Mitglieder  des  Abteilungskollegiums  bestehen  aus  den
ordentlichen  und  den  etatmäßig  angestellten  außerordentlichen  Professoren.

Honorarprofessoren  haben  Sitz  und  Stimme  im  Abteilungskollegium  nur  bei
Behandlung  der  ihr  Lehrgebiet  betreffenden  Fragen.

Andere  Dozenten  können  zu  den  Sitzungen  zugezogen  werden,  aber  nur  mit
beratender  Stimme.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Oktober  1908  in  Kraft.
Dresden,  am  22.  Juni  1908.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

Dr.  Beck.
Mönch.

 

Nr.  58.  Verordnung,

einige  Abänderungen  der  zum  Einkommensteuergesetze  vom  24.  Juli  1900
erlassenen  Ausführungsbestimmungen  betreffend;

vom  26.  Juni  1908.

 

Auf  Grund  von  Artikel  III  des  Gesetzes,  die  Abänderung  des  Einkommensteuergesetzes
betreffend,  vom  15.  Juni  1908  (G.  u.  V.-Bl.  S.  245  flg.)  wird  hiermit  verordnet:
        <pb n="282" />
        —  264  —

Artikel  l.

Die  unter  dem  25.  Juli  1900  zum  Einkommensteuergesetze  erlassene  Ausführungsverordnung
  (G.  u.  V.-Bl.  S.  589  flg.)  wird  dahin  abgeändert:

Der  erste  Satz  von  Absatz  2  des  §  4  erhält  folgende  Fassung:

Ausländer,  die  sich  bei  ununterbrochenem  Aufenthalte  nicht  mindestens  ein
Jahr,  bei  unterbrochenem  Aufenthalte  nicht  mindestens  drei  Jahre  in  Sachsen  aufhalten,
  ohne  in  Sachsen  Grundbesitz  zu  erwerben,  eine  Erwerbstätigkeit  auszuüben
oder  Gehalt,  Pension  oder  Wartegeld  aus  der  sächsischen  Staatskasse  oder  einer

sächsischen  Hofkasse  zu  beziehen,  sind  steuerfrei.

Artikel  I.I.

Die  unter  dem  26.  Juli  1900  zum  Einkommensteuergesetze  erlassene  Instruktion
(G.=  u.  V.-Bl  S.  781  flg)  wird  dahin  abgeändert:

1.  §  16  erhält  folgende  Fassung:
–  16.

Einschätzung  der  juristischen  Personen  im  allgemeinen.

Grundsätzlich  sind,  abgesehen  von  den  in  §  6  Ziffer  2,  9  und  11  des  Gesetzes
geordneten  Befreiungen,  alle  juristischen  Personen  und  mit  dem  Rechte  des  Vermögenserwerbes
  ausgestattete  Personenvereine  und  Vermögensmassen  der  Einkommensteuer
  unterworfen.  Den  mit  dem  Rechte  des  Vermögenserwerbs  ausgestatteten
  Personenvereinen  sind  vom  Gesetze  solche  nicht  rechtsfähige  Vereine
gleichgestellt,  die  nach  ihrer  Verfassung  von  dem  Wechsel  der  Mitglieder  in  ihrem
Bestehen  nicht  berührt  werden.  Hierher  gehören  die  nicht  in  das  Genossenschaftsregister
  eingetragenen  Konsumvereine,  Produktenverteilungsvereine,  Wirtschaftsvereine
  und  dergleichen.

Eine  weitgehende  Teilbefreiung  genießen,  abgesehen  von  den  nach  der  Regelvorschrift
  des  §  4  Absatz  1  unter  b  des  Gesetzes  zu  besteuernden  politischen  Gemeinden,
die  ausschließlich  kirchlichen,  gemeinnützigen,  wohltätigen,  Besoldungs=  oder  Pensionszwecken
  dienenden  juristischen  Personen  und  mit  dem  Rechte  des  Vermögenserwerbs
ausgestatteten  Personenvereine  und  Vermögensmassen.  Diese  sind  nach  §  6  Ziffer  10
des  Gesetzes  nur  wegen  desjenigen  Einkommens  steuerpflichtig,  welches  aus  sächsischem
Grundbesitze  oder  aus  einem  in  Sachsen  betriebenen  Gewerbe  herrührt.

Die  Veranlagung  der  juristischen  Personen  usw.  richtet  sich  nach  §  4  des  Gesetzes;
die  übrigen  Bestimmungen  des  Gesetzes  sind  dabei  nur  insoweit  zu  berücksichtigen,
        <pb n="283" />
        —  265  —

als  sie  mit  §  4  nicht  in  Widerspruch  stehen,  sondern  zu  dessen  weiterer  Ausführung
zu  dienen  geeignet  sind.

Über  jeden  unter  8  4  des  Gesetzes  fallenden  Beitragspflichtigen  hat  die  Bezirks—
steuereinnahme  ein  besonderes  Aktenstück  zu  führen.

2.  Absatz  1  des  §  17  erhält  folgende  Fassung:

Die  nach  §  4  Absatz  1  unter  a  des  Gesetzes  zu  beurteilenden  Personenvereine
sind  nur  wegen  der  an  die  Mitglieder  verteilten  Uberschüsse  und  wegen  der  an  die
Inhaber  von  Genußscheinen  verteilten  Beträge  steuerpflichtig.  Uberschüsse,  die
einem  Dividenden-Reservefonds  oder  einem  Reservefonds  für  unvorhergesehene  Fälle
überwiesen  oder  auf  neue  Rechnung  vorgetragen  worden  sind,  kommen  zur  Versteuerung,
  wenn  sie  nachträglich  verteilt  werden.  Die  an  die  Inhaber  von  Genußscheinen
  verteilten  Beträge  sind  auch  dann  steuerpflichtig,  wenn  sie  nicht  aus
Uberschüssen  entnommen  sind.

3.  Dem  1.  Absatz  des  §  18  werden  folgende  Worte  angefügt:

und  daß  sich  die  Bestimmung  in  §  15  Ziffer  1  des  Gesetzes,  wonach  der  Mietwert
  der  Wohnung  im  eigenen  Hause  dem  steuerpflichtigen  Einkommen  hinzuzurechnen
  ist,  nur  auf  physische  Personen  bezieht.

Artikel  III.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1909  in  Kraft,  mit  der  Maßgabe,
daß  ihre  Bestimmungen  bei  der  Einschätzung  auf  das  Jahr  1909  auch  insoweit  anzuwenden
sind,  als  letztere  bereits  im  Jahre  1908  bewirkt  oder  vorbereitet  wird.

Dresden,  am  26.  Juni  1908.

Finanzministerium.
Für  den  Minister:
Dr.  Schroeder.

Krüger.

1906.  38
        <pb n="284" />
        —  266  —

Nr.  59.  Bekanntmachung,
die  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  vollspurigen  Güterbahn
Crimmitschau—  Schweinsburg  betreffend;
vom  26.  Juni  1908.

Dee  Finanzministerium  hat  beschlossen,  die  vollspurige  Nebeneisenbahn  von  Crimmitschau

nach  Schweinsburg
am  1.  Juli  1908

dem  öffentlichen  Verkehre  zu  übergeben.
Die  Bahn  wird  nur  dem  Güterverkehr  dienen.

Dresden,  am  26.  Juni  190é8.

Finanzministerium.
Für  den  Minister:

von  Seydewitz.
Krüger.

 

Nr.  60.  Bekanntmachung,
die  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  vollspurigen  Nebeneisenbahn
Dürrröhrsdorf—  Weißig  —  Bühlau  betreffend;

vom  27.  Juni  1908.

Das  Finanzministerium  hat  beschlossen,  die  vollspurige  Nebeneisenbahn  von  Dürrröhrs—

dorf  nach  Weißig  —  Bühlau
am  1.  Juli  1908

dem  öffentlichen  Verkehre  zu  übergeben.
Dresden,  am  27.  Juni  1908.

Finanzministerium.

Für  den  Minister:

von  Seydewitz.
Krüger.
        <pb n="285" />
        —  267  —

Nr.  61.  Verordnung,
die  Staatszulagen  für  Geistliche  und  geistliche  Stellen  betreffend;
vom  29.  Juni  1908.

Auf  Antrag  der  VIII.  ordentlichen  evangelisch-lutherischen  Landessynode  wird  nach  ander—
weiter  Vereinbarung  zwischen  der  Staatsregierung  und  den  Ständen  mit  Genehmigung
der  in  Evangelicis  beauftragten  Herren  Staatsminister  verordnet,  was  folgt:

8  1.  Die  Vorschrift  in  §  4  der  Verordnung,  die  Staatszulagen  für  Geistliche  und
geistliche  Stellen  betreffend,  vom  26.  Oktober  1906  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  355)  erhält
folgende  Fassung:

Bei  Berechnung  der  Dienstzeit  für  den  Zweck  dieser  Zulagen  kommt  die  im  ständigen
geistlichen  Amte  sowie  im  ständigen  Schulamte  vom  vollendeten  25.  Lebensjahre  und  die
im  geistlichen  Hilfsdienste  nach  bestandener  Wahlfähigkeitsprüfung  und  nach  erfolgter  Ordination
  vom  vollendeten  30.  Lebensjahre  ab  verbrachte  Dienstzeit  in  Betracht.

Im  ausländischen  öffentlichen  Kirchendienste  verbrachte  ständige  Dienstzeit  darf  bei
Berechnung  der  Dienstalterszulagen  nur  berücksichtigt  werden,  wenn  und  soweit  solches  vom
Evangelisch--lutherischen  Landeskonsistorium  unter  Zustimmung  des  Ministeriums  des  Kultus
und  öffentlichen  Unterrichts  im  einzelnen  Falle  auf  Ansuchen  genehmigt  worden  ist.

8  2.  Vorstehende  Vorschriften  gelten  als  mit  dem  1.  Januar  1908  in  Kraft  getreten.
Dresden,  den  29.  Juni  1908.

Evangelisch-lutherisches  Landeskonsistorium.

von  Zahn.
«  Hildemann.

 

 

 

Nr.  62.  Gesetz,
die  Besoldung  der  Richter  betreffend;
vom  29.  Juni  1908.
Wn,  Friedrich  August,  von  GCOTTES  Gnaden  König

von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  was  folgt:
        <pb n="286" />
        —  268  —

8  1.  Die  Gehälter  der  Richter  werden,  soweit  sie  nicht  Einzelgehälter  sind,  nach
Dienstaltersstufen  geregelt.

8  2.  Das  für  den  Gehalt  maßgebende  Dienstalter  (Besoldungsdienstalter)  beginnt
in  jeder  Besoldungsgruppe  mit  dem  Tage  der  ersten  etatmäßigen  Anstellung  in  einem  zu
dieser  Gruppe  gehörenden  Richteramte.

Als  Tag  der  Anstellung  gilt  der  Tag,  von  dem  ab  der  Angestellte  das  Diensteinkommen
der  Stelle  zu  beziehen  hat.

Die  Aufrückung  erfolgt  nur  vom  Beginne  des  Kalendervierteljahres  ab.  Hat  der  Beamte
  das  maßgebende  Besoldungsdienstalter  innerhalb  eines  Kalendervierteljahres  erreicht,
so  erfolgt  die  Aufrückung  vom  ersten  Tage  des  folgenden  Kalendervierteljahres  ab.

Das  Besoldungsdienstalter  hat  auf  die  Bestimmung  des  in  anderen  Beziehungen  maßgebenden
  Dienstalters  keinen  Einfluß.

8  3.  Bei  der  ersten  etatmäßigen  Anstellung  eines  im  Justizdienste  beschäftigten
Assessors  als  Landrichter  oder  Amtsrichter  wird  die  Zeit,  während  deren  er  schon  den
Mindestgehalt  eines  Landrichters  oder  Amtsrichters  bezogen  hat,  in  vollem  Umfange,
jedoch  nicht  über  drei  Jahre  auf  das  Besoldungsdienstalter  angerechnet.

8  4.  Hat  ein  Richter  vor  seinem  Ubertritt  in  ein  zu  einer  anderen  Besoldungsgruppe
gehörendes  Richteramt  oder  ein  Justizverwaltungsbeamter  oder  ein  Staatsanwalt  vor
seinem  Eintritt  in  ein  höheres  Richteramt  einen  Gehalt  bezogen,  welcher  den  Mindestgehalt
der  neuen  Stelle  erreicht  oder  übersteigt,  so  tritt  er  in  die  seinem  bisherigen  Gehalt  entsprechende
  Gehaltsstufe  der  neuen  Besoldungsgruppe  oder,  wenn  in  dieser  eine  solche  Stufe
nicht  vorhanden  ist,  in  die  nächsthöhere  Gehaltsstufe  ein.  Zugleich  wird  ihm  die  Zeit,
während  deren  er  den  letzten  Gehalt  in  dem  früheren  Amte  bezogen  hat,  auf  sein  Dienstalter
  in  der  neuen  Gehaltsstufe  angerechnet,  jedoch  nicht  über  die  Dauer  der  für  diese  Stufe
bestimmten  Aufrückungsfrist  hinaus.

8  5.  Tritt  ein  Staatsanwalt  in  das  Amt  eines  Richters  bei  dem  Landgericht  oder
Amtsgericht  ein,  so  wird  der  Beginn  seines  Besoldungsdienstalters  so  festgesetzt,  wie  wenn
er  zur  Zeit  seiner  Ernennung  zum  Staatsanwalte,  zum  Landrichter  oder  Amtsrichter  ernannt
  worden  wäre.

8  6.  Bei  der  Anstellung  eines  Richters  kann  das  Justizministerium  die  Zeit,  welche
der  Anzustellende  im  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Dienste  des  sächsischen  Staates  außerhalb
  des  höheren  Justizdienstes,  im  Reichsdienst,  im  Landesdienste  der  Schutzgebiete  oder
im  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Dienst  eines  deutschen  Bundesstaates  zugebracht  hat,
sowie  die  Zeit  seiner  Wirksamkeit  als  Rechtsanwalt  oder  Notar  ganz  oder  zum  Teil  auf
das  Besoldungsdienstalter  anrechnen.
        <pb n="287" />
        —  269  —

8  7.  Die  Richter  haben  einen  Rechtsanspruch  auf  die  Verleihung  der  Gehaltszulagen
von  dem  im  8  2  Absatz  3  bezeichneten  Zeitpunkt  ab.

Der  Anspruch  auf  die  Verleihung  der  Zulagen  ruht,  so  lange  gegen  den  Richter  ein
Disziplinarstrafverfahren  oder  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  ein  Hauptverfahren
oder  eine  Voruntersuchung  schwebt.  Führt  das  Verfahren  zur  Dienstentlassung,  so  wird
der  zurückbehaltene  Mehrgehalt  nicht  nachgezahlt.

88.  Die  Vorschriften  der  88  2  bis  5  gelten  auch  für  die  Festsetzung  des  Besoldungsdienstalters
  der  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bereits  angestellten  Richter.  Ein
Richter,  der  zu  diesem  Zeitpunkt  einen  höheren  Gehalt  bezieht,  als  er  nach  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes  zu  beanspruchen  hätte,  behält  jedoch  seinen  bisherigen  Gehalt  und  rückt  in
die  nächsthöhere  Gehaltsstufe  ein,  wenn  die  für  die  vorhergehende  Stufe  festgesetzte  Auf—
rückungsfrist,  vom  Eintritt  in  diese  Stufe  ab  gerechnet,  abgelaufen  ist.  Dasselbe  gilt,  wenn
sich  ein  Richter  bei  Inkrafttreten  des  Gesetzes  zwar  in  der  seinem  Dienstalter  entsprechenden
Gehaltsstufe,  aber  seit  einem  früheren  Zeitpunkte  befindet,  als  er  den  Aufrückungsfristen
entspricht.

8  9.  Aufgehoben  werden

der  §  16  des  Gesetzes  vom  1.  März  1879  in  der  Fassung  des  Gesetzes,
das  Aufrücken  der  Richter  in  höhere  Gehaltsklassen  betreffend,  vom
8.  April  1904  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  120),

der  §  18  Absatz  1  und  der  §  46  des  Gesetzes,  das  Dienstverhältnis  der
Richter  betreffend,  vom  20.  März  1880  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  31  flg.).

8  10.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1908  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel
beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  29.  Juni  1908.

□  Friedrich  August.
Dr.  Viktor  Alerander  von  Otto.

 

Druck  und  Berlag  der  Ksnigl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden
1808.  39
        <pb n="288" />
        <pb n="289" />
        —  271  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

9.  Stück  vom  Jahre  1908.

 

 

 

S---•---•-—

Inhalt:  Nr.  63.  Bekanntmachung,  die  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  16.  Juni  1904  betr.
S.  271.  —  Nr.  64.  Verordnung,  die-  Außerkurssetzung  der  Fünfzigpfennigstücke  der  älteren  Geprägeformen
betr.  S.  275.  —  Nr.  65.  Gesetz  über  die  Besoldung  der  Senatspräsidenten  und  Räte  beim  Oberverwaltungs-=gerichte.
  S.  277.  —  Nr.  66.  Bekanntmachung  über  die  Gebühren  für  die  Untersuchung  des  in  das
Zollinland  eingehenden  Fleisches.  S.  278.

 

 

Nr.  63.  Bekanntmachung,

die  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  16.  Juni  1904
betreffend;

vom  1.  Juli  1908.

Die  mit  Bekanntmachung  vom  27.  Juni  1904  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  244  flg.)  veröffentlichte
  Telegraphenordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  16.  Juni  1904  hat  durch  Erlaß
des  Herrn  Reichskanzlers  vom  14.  Juni  1908  die  nachstehenden  Anderungen  erfahren.

Dresden,  am  1.  Juli  1908.

Finanzministerium.
Für  den  Minister:
Or.  Wahle.

Müller.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  6.  August  1908.  40
        <pb n="290" />
        —  272  —
Berlin  W  66,  den  14.  Juni  1908.

Abänderung

der
Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904.

—  —

Die  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904  wird,  wie  folgt,  abgeändert:

1.  In  §  2  unter  mist  im  2.  Satz  hinter  „Seetelegramme"  einzuschalten:
oder  um  Funkentelegramme

2.  In  §  6  unter  h  sind  im  2.  Satz  die  Wörter  „entweder  als  Handelsmarken“
  bis  „(s.  88  2,  u  und  15,1)  “  zuersetzen  durch:
in  den  Seetelegrammen,  in  den  Funkentelegrammen  oder  als  Handelsmarken
angewandt  werden  (s.  88  2,  II,  15,1  und  15a,  n).

3.  Hinter  §  15  werden  folgende  Bestimmungen  eingeschaltet:

§  15a.  Funkentelegramme.

1  Funkentelegramme  sind  Telegramme,  die  mittels  Funkentelegraphen  zwischen  Küstenstationen
  und  Stationen  auf  Schiffen  in  See  (Bordstationen)  oder  zwischen  Schiffen  in  See
gewechselt  werden.

Die  inländischen  und  ausländischen  Küstenstationen  und  Bordstationen  sind  in  dem
amtlichen  Verzeichnis  der  Funkentelegraphenstationen  aufgeführt.

II  Für  die  Abfassung  des  Textes  der  Funkentelegramme  gelten  die  in  §  2  unter  ur
bis  v  enthaltenen  Vorschriften.

u  Die  Adresse  der  Funkentelegramme  an  Schiffe  in  See  muß  möglichst  vollständig
sein;  sie  hat  zu  enthalten:

a)  den  Namen  des  Empfängers  mit  etwaigen  ergänzenden  Zusätzen;

b)  den  Namen  des  Schiffes,  wie  er  in  dem  amtlichen  Verzeichnis  aufgeführt  ist,  unter
Hinzufügung  der  Nationalität  und,  im  Falle  von  Namensgleichheit,  des  Unterscheidungszeichens
  nach  dem  internationalen  Signalbuch;

Jc)  den  Namen  der  Küstenstation,  wie  er  in  dem  Verzeichnis  aufgeführt  ist.

IV  Hat  sich  das  Schiff,  für  welches  ein  Funkentelegramm  bestimmt  ist,  innerhalb  der
vom  Absender  bestimmten  Frist  oder  beim  Fehlen  einer  solchen  Bestimmung  bis  zum
Morgen  des  29.  Tages  bei  der  Küstenstation  nicht  gemeldet,  so  gibt  diese  dem  Absender
Nachricht.  Dieser  kann  durch  eine  telegraphisch  oder  brieflich  an  die  Küstenstation  gerichtete
        <pb n="291" />
        —  273  —

gebührenpflichtige  Dienstnotiz  verlangen,  daß  sein  Telegramm  weitere  30  Tage  zur  Über—
mittlung  an  das  Schiff  bereitgehalten  werde  usf.  In  Ermangelung  eines  solchen  Verlangens
wird  das  Telegramm  am  Ende  des  30.  Tages  (den  Tag  der  Aufgabe  nicht  mitgerechnet)
als  unbestellbar  zurückgelegt.

Hat  jedoch  die  Küstenstation  die  Gewißheit,  daß  das  Schiff  ihren  Wirkungsbereich
verlassen  hat,  bevor  ihm  das  Funkentelegramm  zugeführt  werden  konnte,  so  benachrichtigt
sie  den  Absender  davon.

v  Unzulässig  sind:

a)  Telegramme  mit  vorausbezahlter  Antwort,

b)  telegraphische  Postanweisungen,

c)  Telegramme  mit  Vergleichung,

d)  Telegramme  mit  Empfangsanzeige,

e)  nachzusendende  Telegramme,

f)  gebührenpflichtige  Diensttelegramme,  außer  soweit  es  sich  um  die  Beförderung  auf
den  Linien  des  Telegraphennetzes  handelt,

8)  dringende  Telegramme,  außer  soweit  es  sich  um  die  Beförderung  auf  den  Linien  des
Telegraphennetzes  nach  Maßgabe  der  hierüber  bestehenden  Bestimmungen  handelt,

h)  durch  besonderen  Boten  oder  durch  die  Post  zu  bestellende  Telegramme.

VI  Die  Gesamtgebühr  für  Funkentelegramme  umfaßt:
1.  die  Gebühr  für  die  Seebeförderung,  und  zwar:
a)  die  „Küstengebühr“,
b)  die  „Bordgebühr“,
2.  die  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  berechnete  Gebühr  für  die  Beförderung
auf  den  Linien  des  Telegraphennetzes.

Für  deutsche  Stationen  beträgt  in  der  Regel:

a)  die  Küstengebühr  15  &amp;amp;  für  das  Wort,  mindestens  1.á4  50  &amp;amp;  für  ein  Telegramm,
b)  die  Bordgebühr  35  &amp;amp;  für  das  Wort,  mindestens  3.###  50  4  für  ein  Telegramm.

Das  Nähere,  auch  bezüglich  der  Gebühren  für  den  Verkehr  mit  ausländischen  Funkentelegraphenstationen
  sowie  der  erhöhten  Gebühren  für  den  Verkehr  auf  Entfernungen  von
mehr  als  800  km,  sofern  ein  solcher  Verkehr  zugelassen  wird,  ergibt  sich  aus  den  bei  den
Telegraphenanstalten  und  den  Bordstationen  vorhandenen  Tarifen.

Im  Verkehr  zwischen  Küstenstationen  und  Bordstationen  wird  die  Gesamtgebühr  der
Funkentelegramme  vom  Absender  erhoben.  Im  Verkehr  zwischen  Bordstationen  wird  die
Bordgebühr  des  gebenden  Schiffes  vom  Absender,  die  des  aufnehmenden  Schiffes  vom
Empfänger  erhoben.

40
        <pb n="292" />
        —  274  —

Für  Telegramme,  bei  denen  eine  funkentelegraphische  Beförderung  nur  zwischen  einem
deutschen  Feuerschiff  und  einer  deutschen  Küstenstation  auf  festem  Lande  stattfindet,  wird
die  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  zu  berechnende  Gebühr  für  die  Beförderung  auf
den  Linien  des  Telegraphennetzes  und  daneben  ein  fester  Zuschlag  von  80  4  erhoben.  In
solchen  Fällen  wird  die  Gesamtgebühr  für  die  an  Feuerschiffe  gerichteten  Telegramme  vom
Absender  und  für  die  von  den  Feuerschiffen  kommenden  Telegramme  vom  Empfänger  erhoben.

VII  Hinsichtlich  der  Erstattung  von  Gebühren  gelten  die  Bestimmungen  des  §  21
unter  folgenden  Vorbehalten:

Die  auf  die  funkentelegraphische  Beförderung  verwandte  Zeit  sowie  die  Zeit,  während
der  ein  Funkentelegramm  bei  der  Küsten=  oder  Bordstation  lagert,  zählen  bei  den  für  die
Erstattung  von  Gebühren  maßgebenden  Fristen  nicht  mit.

Hat  die  gebende  Station  keine  Quittung  über  das  Funkentelegramm  erhalten,  so  wird
die  Gebühr  nur  erstattet,  wenn  festgestellt  worden  ist,  daß  das  Funkentelegramm  Anlaß
zur  Gebührenerstattung  gibt.

VIII  Wenn  ein  auf  einem  Schiffe  in  See  aufgeliefertes  Funkentelegramm  dem
Empfänger  aus  irgendeinem  Grunde  nicht  zugestellt  werden  kann,  so  wird  eine  Unbestellbarkeitsmeldung
  abgelassen  und,  wenn  möglich,  dem  Schiffe  zugeführt.  Kann  ein  bei  einer
Bordstation  angekommenes  Telegramm  nicht  bestellt  werden,  so  teilt  die  Bordstation  dies
der  Ursprungsanstalt  durch  dienstliche  Meldung  mit.  Die  Meldung  wird,  soweit  möglich,
der  Küstenstation  zugeführt,  die  das  Funkentelegramm  im  Durchgang  befördert  hat,  sonst
der  nächsten  Küstenstation.

X  Die  krschriften  der  Funkentelegramme  werden,  von  dem  auf  den  Aufgabemonat
folgenden  Monat  an  gerechnet,  12  Monate  lang  aufbewahrt.

4.  In  §  17  ist  unter  ucd)  hinter  (§  3,  c)  ein  Komma  zu  setzen  und
sodann  einzuschalten:
e)  für  die  zwischen  Bordstationen  zu  wechselnden  und  für  die  von  deutschen
Feuerschiffen  kommenden  Funkentelegramme  (§  15a,  v.).

5.  In  §  20  ist  unter  1  als  zweiter  Absatz  einzuschalten:

Für  die  Behandlung  der  Unbestellbarkeitsmeldungen  über  Funkentelegramme
gelten  die  Bestimmungen  in  §  15  a  unter  vur.

6.  In  §  20  unter  u  ist  im  letzten  Satze  einzuschalten  hinter
„Seetelegrammen“:
und  von  Funkentelegrammen,
ferner  hinter  „§  15“
und  §  15  a.
        <pb n="293" />
        —  275  —

7.  In  8§  21  ist  hinter  vn  einzuschalten:
VIIl  Die  bei  Funkentelegrammen  für  die  Gebührenerstattung  geltenden
Vorbehalte  sind  in  §  15  a  unter  vll  angegeben.

8.  In  §  23  unter  1  ist  am  Schluß  nachzutragen:

Für  die  Aufbewahrung  der  Urschriften  der  Funkentelegramme  gelten  die
Bestimmungen  in  §  15a  unter  1x.

9.  In  §  24  ist  als  Absatz  mreinzuschalten:

Im  Für  den  funkentelegraphischen  Verkehr  mit  dem  Auslande  sind  die
Bestimmungen  des  internationalen  Funkentelegraphenvertrags  nebst  Zusatzabkommen,
  Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft  sowie  der  etwaigen
besonderen  Verträge  maßgebend;  ferner  gilt  die  Telegraphenordnung,  soweit
sie  mit  diesen  Bestimmungen  nicht  in  Widerspruch  steht.

Der  bisherige  Absatz  u  erhält  die  Bezeichnung  7?§7.

 

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Juli  1908  in  Kraft.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Kraetke.

 

Nr.  64.  Verordnung,

die  Außerkurssetzung  der  Fünfzigpfennigstücke  der  älteren
Geprägeformen  betreffend;

vom  7.  Juli  1908.

Nochdem  der  Bundesrat  laut  der  unter  O  nachstehenden  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  vom  27.  Juni  190  8  bestimmt  hat,  daß  Fünfzigpfennigstücke  der  älteren  Geprägeformen
  mit  der  Wertangabe  „50  Pfennig“  vom  1.  Oktober  190  8  ab  nicht  mehr  als
gesetzliches  Zahlungsmittel  gelten,  werden  sämtliche  Staatskassen  hierdurch  angewiesen,  in
Gemäßheit  dieser  Bekanntmachung  Fünfzigpfennigstücke  der  älteren  Geprägeformen  bis  zum
30.  September  1910  zwar  in  Zahlung  und  zum  Umtausch  anzunehmen,  jedoch  ihrerseits
nicht  weiter  als  Zahlungsmittel  zu  benutzen.

Die  eingelösten  Fünfzigpfennigstücke  sind,  soweit  sie  vorher  nicht  bei  einer
Reichsbankanstalt  haben  umgewechselt  werden  können,
        <pb n="294" />
        —  276  —

a)  von  denjenigen  Kassenstellen,  die  nicht  unmittelbar  Überschüsse  an  die  Finanzhauptkasse
einliefern,  bei  dieser  oder  bei  einer  anderen  unmittelbar  Überschüsse  einliefernden
Kasse  umzuwechseln,
b)  von  den  anderen  Kassen  zu  den  Einlieferungen  an  die  Finanzhauptkasse  mitzuverwenden,
hierbei  aber  getrennt  zu  verpacken  und  besonders  zu  bezeichnen.
Die  kurz  vor  Ablauf  der  Einlösungsfrist  bei  den  Staatskassen  eingehenden  Fünfzig—
pfennigstücke  der  bezeichneten  Formen  werden  von  der  Reichsbank  noch  bis  zum  15.  Oktober
1910  angenommen  werden.

Dresden,  den  7.  Juli  1908.

Sämtliche  Ministerien.

Für  den  Finanzminister:
ippPpii  Dr.  v.  Otto.  Frhr.  v.  Hausen.

Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.  Hr.  Beck.

□

Bekanutmachung.

Auf  Grund  des  Artikel  1  Ziffer  II  des  Gesetzes,  betreffend  Anderungen  im  Münzwesen,
vom  19.  Mai  1908  (R.-G.-Bl.  S.  212)  hat  der  Bundesrat  die  nachfolgenden  Bestimmungen
  getroffen:

8  1.  Die  Fünzfzigpfennigstücke  der  älteren  Geprägeformen  mit  der  Wertangabe
„50  Pfennig“  gelten  vom  1.  Oktober  190  8  ab  nicht  mehr  als  gesetzliches  Zahlungsmittel.
  Es  ist  von  diesem  Zeitpunkte  ab  außer  den  mit  der  Einlösung  beauftragten  Kassen
niemand  verpflichtet,  diese  Münzen  in  Zahlung  zu  nehmen.

8  2.  Die  Fünfzigpfennigstücke  der  im  §  1  bezeichneten  Formen  werden  bis  zum
30.  September  1910  bei  den  Reichs=  und  Landeskassen  zu  ihrem  gesetzlichen  Werte  sowohl
in  Zahlung  genommen  als  auch  gegen  Reichsmünzen  umgetauscht.

8  3.  Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausche  (§  2)  findet  auf  durchlöcherte
  und  anders  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewichte  verringerte  sowie  auf
verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.

Berlin,  den  27.  Juni  1908.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Sydow.

Müller.
        <pb n="295" />
        —  277  —

Nr.  65.  Gesetz

über  die  Besoldung  der  Senatspräsidenten  und  Räte  beim
Oberverwaltungsgerichte;

vom  10.  Juli  1908.

Wagß,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

8  1.  Die  Gehälter  der  Senatspräsidenten  und  Räte  beim  Oberverwaltungsgerichte
werden  nach  Dienstaltersstufen  geregelt.

8  2.  Das  für  den  Gehalt  maßgebende  Dienstalter  (Besoldungsdienstalter)  beginnt
in  jeder  Besoldungsgruppe  mit  dem  Tage  der  ersten  etatmäßigen  Anstellung  in  einem  zu
dieser  Gruppe  gehörenden  Amte.

Als  Tag  der  Anstellung  gilt  der  Tag,  von  dem  ab  der  Angestellte  das  Diensteinkommen
der  Stelle  zu  beziehen  hat.

Die  Aufrückung  erfolgt  nur  am  Beginn  des  Kalendervierteljahres.  Hat  der  Beamte
das  maßgebende  Besoldungsdienstalter  innerhalb  eines  Kalendervierteljahres  erreicht,  so
erfolgt  die  Aufrückung  vom  ersten  Tage  des  folgenden  Kalendervierteljahres  ab.  Das  Be—
soldungsdienstalter  hat  auf  die  Bestimmung  des  in  anderer  Beziehung  maßgebenden  Dienst—
alters  keinen  Einfluß.

83.  Bei  der  Anstellung  eines  Senatspräsidenten  oder  Rates  beim  Oberverwaltungs—
gerichte  kann  das  Gesamtministerium  die  Zeit,  welche  der  Anzustellende  im  unmittelbaren
oder  mittelbaren  Dienste  des  sächsischen  Staates,  im  Reichsdienste,  im  Landesdienste  der
Schutzgebiete  oder  im  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Dienst  eines  deutschen  Bundesstaates
zugebracht  hat,  sowie  die  Zeit  seiner  Wirksamkeit  als  Rechtsanwalt  oder  Notar  ganz  oder
zum  Teil  auf  das  Besoldungsdienstalter  anrechnen.

8  4.  Die  Senatspräsidenten  und  Räte  beim  Oberverwaltungsgerichte  haben  einen
Rechtsanspruch  auf  die  Verleihung  der  Gehaltszulagen  von  dem  in  §  2  Absatz  3  bezeichneten
Zeitpunkte  ab.  Wegen  dieses  Anspruches  sowie  wegen  ihrer  sonstigen  vermögensrechtlichen
Ansprüche  aus  ihrem  Dienstverhältnisse,  insbesondere  auf  Gehalt,  Wartegeld  oder  Ruhegehalt
  findet  der  Rechtsweg  statt.

Der  Anspruch  ruht,  solange  gegen  den  Beamten  ein  Disziplinarstrafverfahren  oder
wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  ein  Hauptverfahren  oder  eine  Voruntersuchung
        <pb n="296" />
        —  278  —

schwebt.  Führt  das  Verfahren  zur  Dienstentlassung,  so  wird  der  zurückbehaltene  Mehrgehalt
nicht  nachgezahlt.

85.  Die  Vorschriften  der  §§  2  und  3  gelten  auch  für  die  Festsetzung  des  Besoldungsdienstalters
  der  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bereits  angestellten  Senatspräsidenten
und  Räte.  Ein  Beamter,  der  zu  diesem  Zeitpunkte  einen  höheren  Gehalt  bezieht,  als  er
nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu  beanspruchen  hätte,  behält  jedoch  seinen  bisherigen
Gehalt  und  rückt  in  die  nächsthöhere  Gehaltsstufe  ein,  wenn  die  für  die  vorhergehende
Stufe  festgesetzte  Aufrückungsfrist  vom  Eintritt  in  diese  Stufe  ab  gerechnet  abgelaufen  ist.
Dasselbe  gilt,  wenn  sich  ein  Beamter  bei  Inkrafttreten  des  Gesetzes  zwar  in  der  seinem
Dienstalter  entsprechenden  Gehaltsstufe,  aber  seit  einem  früheren  Zeitpunkte  befindet,  als
er  den  Aufrückungsfristen  entspricht.

86.  Die  Bestimmung  in  §  5  Absatz  4  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege
vom  19.  Juli  1900  wird  aufgehoben.

8  V.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1908  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden  den  10.  Juli  1908.

Friedrich  August.
Graf  von  Hohenthal  und  Bergen.

 

Nr.  66.  Bekanntmachung

über  die  Gebühren  für  die  Untersuchung  des  in  das  Zollinland
eingehenden  Fleisches;
vom  30.  Juli  1908.

Der  Bundesrat  hat  eine  Abänderung  der  Gebührenordnung  für  die  Untersuchung  des  in
das  Zollinland  eingehenden  Fleisches  vom  12.  Juli  1902  beschlossen.

Im  Anschlusse  an  den  Abdruck  dieser  Gebührenordnung  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte
  von  1903  (S.  238)  und  der  ersten  Abänderung  vom  24.  Januar  1907  im  Gesetzund
  Verordnungsblatte  von  1907  (S.  11)  wird  auch  die  neuerliche  Bekanntmachung  des
        <pb n="297" />
        —  279  —

Reichskanzlers  vom  4.  Juli  1908  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  255)  unter  O

zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Es  wird  hierbei  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  die  Bezeichnung  dieser  Gebühren—

ordnung  in  §  42  der  Verordnung  vom  27.  Januar  1903  (G=  u.  V.-Bl.  S.  75)  demgemäß

  zu  ergänzen  ist.

Dresden,  den  3  0.  Juli  1908.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Merz.

□

Wekanntmachung,

betreffend  die  Gebühren  für  die  Untersuchung  des  in  das  Zollinland
eingehenden  Fleisches.

Auf  Grund  des  §  22  Nr.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,
vom  3.  Juni  1900  (R.-G.-Bl.  S.  547)  hat  der  Bundesrat  beschlossen,  den  nachstehenden
Abänderungen  der  Bekanntmachung  vom  12.  Juli  1902  (Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  S.  238)  mit  der  Maßgabe  zuzustimmen,  daß  die  Anderungen  am  1.  August  1908
in  Kraft  treten.
a)  Dem  Absatz  1  des  §  6  ist  folgende  Fassung  zu  geben:
Für  die  biologische  oder  chemische  Untersuchung  von  zubereitetem  Fleische  auf
das  Vorhandensein  von  Pferdefleisch  (§  16  der  Anlage  a,  §  14  Absatz  2  unter  à
der  Ausführungsbestimmungen  D)  wird,  wenn  der  Verdacht  durch  die  Untersuchung
  bestätigt  wird,  eine  Gebühr  von  0,154  für  jedes  Kilogramm  der
Sendung  erhoben.  Unter  der  gleichen  Bedingung  ist
1.  für  die  Untersuchung  von  Schinken  in  Postsendungen  bis  zu  3  Stück,  von
anderen  Postsendungen  zubereiteten  Fleisches  im  Gewichte  bis  zu  2  kg,
von  Speck  und  von  Därmen  sowie  von  Sendungen,  die  nachweislich  als
Umzugsgut  von  Ansiedlern  und  Arbeitern  eingeführt  werden,  desgleichen
von  frischem  Fleische  auf  die  Anwesenheit  der  im  §5  Nr.  3  der  Aus-1908.
  41

Dietze.
        <pb n="298" />
        —  280  —

führungsbestimmungen  D  genannten  Stoffe  (§  14  Absatz  2  unter  b,  §  13
Absatz  2  der  Ausführungsbestimmungen  D),

2.  für  die  chemische  Untersuchung  von  zubereitetem  Fette  bei  Postsendungen  und
bei  Warenproben  im  Gewichte  bis  zu  2  kg,  ferner  bei  Sendungen,  die
nachweislich  als  Umzugsgut  von  Ansiedlern  und  Arbeitern  eingeführt
werden  (§  15  Absatz  4  der  Ausführungsbestimmungen  D),

eine  Gebühr  von  O,  os  für  jedes  Kilogramm  der  Sendung  zu  entrichten.
b)  Der  Absatz  2  des  §  6  erhält  folgende  Fassung:

Die  Mindestgebühr  beträgt  bei  der  Untersuchung  auf  das  Vorhandensein  von
Pferdefleisch  15  4,  bei  den  übrigen  im  Absatz  1  unter  Nr.  1  und  2  bezeichneten
Untersuchungen  2,60  für  jede  Sendung.

c)  Dem  §6  der  Gebührenordnung  wird  folgender  dritter  Absatz  beigefügt:

Für  die  im  Absatz  1  unter  Nr.  2  bezeichneten  Fettsendungen  werden  im  Falle
der  Gebührenerhebung  nach  vorstehenden  Vorschriften  die  regelmäßigen  Gebühren
nach  §  5  nicht  erhoben.

d)  Im  §  8  Absatz  1  ist  in  der  hinter  dem  Worte  „wird"“  beginnenden  Klammer  das
Zitat:  §  12  Absatz  6  zu  ersetzen  durch  §  12  Absatz  4.

Berlin,  den  4.  Juni  1908.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Bethmann  Hollweg.

 

Truck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="299" />
        281  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

10.  Stück  vom  Jahre  1908.

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  67.  Gesetz,  eine  Abänderung  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1904,  die  Oberrechnungskammer  betr.
S.  281.  —  Nr.  68.  Verordnung,  die  Ausführungsbestimmungen  für  das  Königreich  Sachsen  zu  den  Grundsätzen
  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden
mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  vom  20.  Juni  1907  betr.  S.  282.  —  Nr.  69.
Berordnung,  die  Ausführungsbestimmungen  für  das  Königreich  Sachsen  zu  den  Grundsätzen  für  die  Besetzung
  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden  usw.  mit  Militäranwärtern
und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  vom  15.  September  1907  betr.  S.  293.  —  Nr.  70.  Bekanntmachung
  wegen  Anderung  des  Statutes  der  Technischen  Hochschule.  S.  307.  —  Nr.  71.  Verordnung,
die  Gebühren  für  die  Erhebung  der  Einkommensteuer  und  der  Ergänzungssteuer  und  für  die  Besorgung  der
übrigen,  den  Gemeindebehörden  bei  diesen  Steuern  obliegenden  Geschäfte  in  den  Jahren  1908  und  1909  betr.

S.  308.  —  Nr.  72.  Verordnung,  Anderungen  der  Instruktion  zum  Einkommensteuergesetze  vom  24.  Juli
1900  betr.  S.  310.

Nr.  67.  Gesetz,

eine  Abänderung  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1904,  die  Oberrechnungskammer
  betreffend;

vom  6.  August  1908.

Wag,  Friedrich  August,  von  GOTTEs  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

1.
*4  Absatz  6  des  Gesetzes,  die  Oberrechnungskammer  betreffend,  vom  30.  Juni  1904
wird  aufgehoben  und  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Der  Vizepräsident  und  die  Räte  rücken  vom  Mindestbetrage  bis  zum  Höchstbetrage
  des  im  Staatshaushalts-Etat  für  sie  ausgeworfenen  Gehaltes  innerhalb

einer  dreimaligen  Frist  von  je  drei  Jahren  in  Stufen  auf,  die  durch  den  Staatshaushalts-Etat
  festgesetzt  werden.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  21.  August  1908.  42
        <pb n="300" />
        —  282  —

82.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1909  in  Kraft.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.
Gegeben  zu  Dresden,  den  6.  August  1908.

Friedrich  August.
Dr.  Wilhelm  von  Rüger.

Nr.  68.  Verordnung,

die  Ausführungsbestimmungen  für  das  Königreich  Sachsen  zu  den  Grundsätzen

  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen

bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern
des  Anstellungsscheins  vom  20.  Juni  1907  betreffend;

vom  7.  August  1908.

 

In  Anschluß  an  die  Verordnung  sämtlicher  Ministerien  vom  15.  September  1907,
betreffend  Bekanntmachung  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und
Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  und
Inhabern  des  Anstellungsscheins  vom  20.  Juni  1907  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  176),  sind  zur
Ausführung  dieser  Grundsätze  für  das  Königreich  Sachsen  nachstehende  Bestimmungen
—  getroffen  worden.

Sie  werden  mit  dem  Bemerken  bekannt  gegeben,  daß  alle  die  bisherigen  Grundsätze
vom  22.  Juni  1882  betreffenden  Verordnungen  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte
hiermit  außer  Kraft  treten.

Dresden,  am  7.  August  1908.

Sämtliche  Ministerien.
Dr.  v.  Rüger.  Frhr.  v.  Hausen.
Für  die  Minister  der  Justiz,  des  Innern,  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts
und  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Dr.  Jahn.  Merz.  Dr.  Waentig.  v.  Stieglitz.
Knüpfer.
        <pb n="301" />
        —  283  —

Ausführungs-  und  Zusatzbestimmungen.

2

Zu  §  1.

1.  Die  Zivilversorgungs=  und  die  Anstellungsscheine  werden  durch  die  Generalkommandos,
  für  die  Marinemannschaften  durch  die  Marine-Stationschefs,  für  die  den
Schutztruppen  angehörenden  Mannschaften  durch  das  Kommando  der  Schutztruppen  im
Reichskolonialamt  ausgefertigt.  Die  Zivilversorgungsscheine  für  das  preußische  Zeug=  und
Festungspersonal  der  Festung  Ulm  stellt  das  Generalkommando  des  XIV.  Armeekorps  aus.

2.  a)  Anträge  um  Verleihung  des  Zivilversorgungsscheins  an  Kapitulanten,  welche
zwölf  Jahre  aktiv  gedient  haben  (§  15  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes  19.06),  sind  einen
Monat  vor  Beendigung  der  zwölfjährigen  aktiven  Dienstzeit  zu  stellen.  Den  Anträgen
sind  Truppen-Stammrollenauszüge,  Strafbuchauszüge  sowie  möglichst  eingehende  Beurteilungen
  der  Vorgesetzten  beizufügen.

In  Rubrik  15  —  Bemerkungen  —  des  Stammrollenauszugs  ist  der  Tag,  an
welchem  der  Unteroffizier  seine  zwölfjährige  aktive  Dienstzeit  beendet,  mit  roter  Tinte
einzutragen.

Alle  Anträge  haben  auf  dem  Dienstweg  an  das  Generalkommando  zu  gelangen.

b)  Sollten  sich  zum  Zivilversorgungsscheine  Vorgetragene  vor  Aushändigung  des
Scheines  noch  Dinge  zu  Schulden  kommen  lassen,  die  die  Zurückziehung  des  Scheines
erfordern,  so  ist  vom  Truppenteil  sofort  hierüber  Meldung  zu  erstatten  oder  der  diesem
bereits  zugegangene  Schein  dem  Generalkommando  zurückzureichen.

3.  In  die  Landgendarmerie  und  in  die  Stadtgendarmerie  in  Dresden  sind  unbeschadet
etwaiger  abweichender  Vereinbarungen  zwischen  dem  Ministerium  des  Innern  und  dem
Kriegsministerium  nur  solche  Unteroffiziere  einzustellen,  die  neun  Jahre  aktiv  im  Heere,
in  den  Schutztruppen  oder  in  der  Kaiserlichen  Marine  gedient  haben.

Die  Land=  und  Stadtgendarme  erhalten  den  Zivilversorgungsschein  durch  das  Generalkommando,
  in  dessen  Bezirk  sie  sich  befinden.

Den  Anträgen  sind  seitens  der  Amtshauptmannschaften  oder  der  Polizeidirektion  zu
Dresden  die  Militärpapiere  —  Paß  und  Führungszeugnis  —  und  die  Bestallung  der
Betreffenden,  sowie  ein  Führungszeugnis  der  vorgesetzten  Behörde  beizufügen.

Zu  §  8.

1.  Die  Zivilministerien  reichen  alljährlich  bis  Ende  des  Monats  Februar  Nachträge
zu  dem  Verzeichnis  der  den  Militäranwärtern  usw.  im  sächsischen  Staatsdienste  vor-42
        <pb n="302" />
        —  284  —

behaltenen  Stellen  (Errichtung  neuer  Stellen,  Wegfall  von  Stellen,  Veränderung  in  der
Bezeichnung  von  Stellen  usw.)  an  das  Gesamtministerium  ein.

2.  Ein  ausführliches  Verzeichnis  der  den  Militäranwärtern  usw.  in  der  sächsischen
Militärverwaltung  und  im  sächsischen  Staatsdienste  vorbehaltenen  Stellen  ist  in  der
besonderen  Anlage  zu  §  8  enthalten.

Zu  §  10.

1.  Bezüglich  des  Grundsatzes  in  §  10,1  bewendet  es  bei  der  hier  maßgebenden
Bestimmung  in  §  19  Absatz  3  des  Zivilstaatsdienergesetzes  vom  7.  März  1835,  nach
welcher  ein  in  Wartegeld  gesetzter  Diener  Staatsdiener  bleibt  und  zu  jeder  Zeit  in  einem
seiner  Berufsbildung  und  seinem  Dienstrang  entsprechenden  Amte  wieder  angestellt  werden
kann,  sowie  dabei,  daß  ein  auf  Grund  von  §  8  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876  wegen
Krankheit  auf  ein  Jahr  in  Wartegeld  gesetzter  Diener  im  Falle  wiedererlangter  Diensttüchtigkeit
  wieder  anzustellen  ist.

2.  Die  mit  der  Aussicht  auf  Anstellung  im  Zivildienste  verabschiedeten  Offiziere  und
Deckoffiziere  sind  zu  allen  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  mit  den  Rechten
der  Militäranwärter  zuzulassen,  sofern  von  den  beteiligten  Zentralbehörden  für  einzelne
Fälle  nichts  anderes  bestimmt  ist  oder  künftig  bestimmt  wird.

3.  Ein  Forstversorgungsschein  wird  in  Sachsen  nicht  ausgestellt.

Zu  §  12.

1.  In  der  besonderen  Anlage  zu  §  8  und  in  der  Ergänzung  der  Anlage  F  der  vom
Kgl.  Preußischen  Kriegsministerium  herausgegebenen  Dienstvorschrift  D.  V.  E.  Nr.  42  sind
die  Behörden  bezeichnet,  an  welche  die  Bewerbungen  zu  richten  sind.

2.  „Vorgesetzte  Militärbehörde“  im  Sinne  des  Absatz  2  Nr.  1  ist  das  Regiment
oder  selbständige  Bataillon,  die  Behörde,  Anstalt;  „vorgesetzte  Dienstbehörde“  im  Sinne
der  Nr.  2  die  betreffende  Amtshauptmannschaft  oder  Polizeidirektion  Dresden.

3.  Die  Bewerbungen  sind  auch  von  den  in  Absatz  2  Nr.  1  und  2  genannten  Behörden
sofort  den  Anstellungsbehörden  zuzusenden.

Zu  §  13.

1.  Militäranwärter  usw.,  die  eine  Anstellung  mit  pensionsfähigem  Diensteinkommen
gefunden  haben,  sind  in  dem  Bewerberverzeichnisse  zu  streichen  und  können  ihre  Aufnahme
in  das  Verzeichnis  erst  nach  dem  freiwilligen  Ausscheiden  ohne  Pension  (§  28)  von  neuem
verlangen.

Die  Streichung  der  Militäranwärter  usw.,  die  außerhalb  des  Staatsdienstes  Anstellung

gefunden  haben,  unterbleibt,  solange  ihr  pensionsfähiges  Diensteinkommen  den  Betrag  von
900%  nicht  erreicht.  «
        <pb n="303" />
        —  285  —

2.  Die  Anstellungsbehörde  hat  der  dem  Militäranwärter  vorgesetzten  Militärbehörde
(§12  Absatz  2  Nr.  1)  Mitteilung  zu  machen,  sobald  ein  bis  dahin  im  aktiven  Militärdienste
befindlich  gewesener  Militäranwärter  eine  etatmäßige  Stelle  erlangt  und  angetreten  hat,
mit  der  Anspruch  oder  Aussicht  auf  Ruhegehalt  oder  dauernde  Unterstützung  verbunden  ist.
Die  empfangene  Mitteilung  ist  von  der  Militärbehörde  an  die  Anstellungsbehörden,  bei
denen  der  Milikäranwärter  außerdem  vorgemerkt  ist,  alsbald  weiterzugeben.

3.  Den  als  Gendarme  im  Staatsdienste  etatmäßig  angestellten  Militäranwärtern  ist,
gleichviel,  ob  sie  den  Zivilversorgungsschein  schon  im  aktiven  Militärdienste  oder  erst  im
Gendarmeriedienste  erworben  haben,  die  Bewerbung  um  anderweite  Versorgung  im  Zivildienste
  nicht  zu  versagen.  Die  etatmäßige  Anstellung  als  Gendarm  im  Staatsdienste  bedingt
  in  keinem  Falle  die  Streichung  des  Anwärters  in  den  Bewerbungsverzeichnissen
anderer  Behörden.

Dagegen  sind  solche  Militäranwärter,  welche  etatmäßige  und  mit  Pensionsanspruch
verbundene  Anstellungen  in  einer  nichtstaatlichen  Schutzmannschaft  gefunden  haben,  von
Bewerbung  um  andere  den  Militäranwärtern  vorbehaltene  Stellen  ausgeschlossen,  auch
kann  der  Zivilversorgungsschein  in  einer  solchen  Schutzmannschaft  nicht  erdient  werden.

Zu  814.
1.  Militärärztliche  Zeugnisse  sind  nur  dann  mitzuteilen,  wenn  für  den  Dienst  der  be—
treffenden  Stelle  eine  besondere  körperliche  Tauglichkeit  erforderlich  ist.
2.  Die  von  der  preußischen  Heeresverwaltung  erlassenen  Bestimmungen  über  die
Kommandierung  zur  informatorischen  Beschäftigung  usw.  gelten  auch  für  Sachsen  und  sind
in  der  Anlage  L  der  preußischen  Dienstvorschrift  D.  V.  E.  Nr.  42  zusammengestellt.

Zu  815.

1.  Die  richtige  Führung  der  Bewerberverzeichnisse  ist  alljährlich  nach  Anweisung  der
Ministerien  zu  prüfen.

2.  Die  Erneuerung  der  Bewerbungen  der  im  §  12  Absatz  2  Nr.  1  und  2  genannten
Militäranwärter  übermitteln  die  dort  bezeichneten  Behörden  an  die  Dienststellen,  in  deren
Bewerberverzeichnissen  die  Anwärter  geführt  werden.  ·

3.  Bei  der  Benachrichtigung  über  die  Vormerkung  sind  die  Militäranwärter  usw.
darauf  hinzuweisen,  daß  sie  zur  Vermeidung  ihrer  Streichung  ihre  Meldung  alljährlich
bis  zum  1.  Dezember,  das  erste  Mal  bis  zum  1.  Dezember  des  auf  die  Vormerkung  fol—
genden  Kalenderjahres,  zu  erneuern  haben  und  daß  die  neue  Meldung  bis  zu  diesem  Tage
nicht  bloß  abgesandt,  sondern  bei  der  Anstellungsbehörde  eingegangen  sein  muß.  Einer

Beifügung  von  Personalpapieren  bedarf  es  bei  der  Erneuerung  von  Bewerbungen  in  der
Regel  nicht.
        <pb n="304" />
        —  286  —

4.  Wird  ein  im  aktiven  Dienste  befindlicher  Militäranwärter  usw.  aus  diesem  Dienste
entlassen  oder  stirbt  ein  solcher,  so  hat  die  vorgesetzte  Militärbehörde  hiervon  den  An—
stellungsbehörden,  in  deren  Bewerberverzeichnissen  er  geführt  wird  —  im  Falle  der  Ent—
lassung  unter  Mitteilung  des  künftigen  Wohnorts  und  der  etwa  bewilligten  Versorgungsgebührnisse
  —,  sofort  Kenntnis  zu  geben.  4Z

Bei  dem  Ubertritt  eines  solchen  Militäranwärters  in  eine  etatmäßige  Stelle  im  Sinne
von  §  13  bewendet  es  bei  der  Ausführungs=  und  Zusatzbestimmung  Nr.  2  zu  diesem

Paragraphen.

5.  Die  vorgesetzten  Militärbehörden  haben  die  Militäranwärter  bei  der  Kommandierung
zur  Probedienstleistung  oder  Anstellung  auf  Probe  zu  befragen,  ob  sie  zur  Verhütung  zweckloser
  Einberufungen  auf  bestimmte  Zeit  oder  bis  auf  weitere  Anzeige  darauf  verzichten,  in
die  Stellen,  für  die  sie  außerdem  vorgemerkt  sind,  oder  in  einige  dieser  Stellen  einberufen
zu  werden.  Die  etwaigen  Verzichterklärungen  haben  die  Militärbehörden  an  die  betreffenden
Anstellungsbehörden  gelangen  zu  lassen.

Zu  §  16.

1.  Die  Anstellungsbehörden  lassen  den  Vermittelungsbehörden  die  vorgeschriebenen
Nachweisungen  (Anlage  J  der  preußischen  Dienstvorschrift  D.  V.  E.  Nr.  42)  so  zeitig  zugehen,
  daß  sie  jeden  Sonnabend  abgeschlossen  und  der  Redaktion  des  Deutschen  Reichsund
  Preußischen  Staats-Anzeigers  in  Berlin  eingesandt  werden  können.

Die  Redaktion  veröffentlicht  die  bei  ihr  eingegangenen  Nachweisungen  jeden  Mittwoch
in  der  Vakanzenliste.

2.  Sind  im  Laufe  einer  Woche  bei  einer  Vermittelungsbehörde  Nachweisungen  der
Anstellungsbehörden  nicht  eingegangen,  so  ist  dies  der  Redaktion  gleichfalls  mitzuteilen.

3.  Jede  Kommandobehörde  und  jeder  Truppenteil  bis  einschließlich  des  Bataillons
oder  der  Abteilung  und  der  detachierten  Kompagnie,  Eskadron  und  Batterie  sowie  jedes
Bezirkskommando  erhalten  eine  Vakanzenliste,  die  Bezirkskommandos  außerdem  noch  so
viele  Listen,  als  Hauptmeldeämter,  Meldeämter  und  selbständige  Kompagniebezirke  vorhanden
  sind.  Wird  ein  weitergehender  Bedarf  nachgewiesen,  so  kann  diesem  Rechnung  getragen
  werden.

Die  Ubermittelung  der  Listen  erfolgt  durch  die  Postanstalten.

Die  Regimentsstäbe  empfangen  die  Vakanzenlisten  für  alle  im  Regimentsstabsquartier
befindlichen  Teile  des  Regiments;  den  Bataillonen  usw.  der  Infanterie  und  Artillerie,  die
außerhalb  des  Regimentsstabsquartiers  ihren  Standort  haben,  geht  die  Vakanzenliste  unmittelbar
  zu.  Die  Listen  sind  sofort  nach  ihrem  Eingange  von  den  betreffenden  Stäben
auszugeben  oder  an  die  nicht  im  Stabsquartier  befindlichen  Kompagnien,  Eskadrons  und
Batterien  weiterzubefördern.
        <pb n="305" />
        —  287  —

Von  jeder  Garnisonveränderung  ist  dem  örtlichen  Postamte  durch  den  Truppenteil
Kenntnis  zu  geben,  und  ein  Mehrbedarf  an  Vakanzenlisten  der  Justiz-  und  Versorgungsabteilung
  des  Kriegsministeriums  anzuzeigen.

Die  Vakanzenlisten  können  auch  durch  die  Postanstalten  gegen  Entrichtung  der  fest—
gesetzten  Gebühr  bezogen  werden.

4.  Die  Veröffentlichung  der  Vakanzenliste  erfolgt  außerdem  noch  in  dem  Wochenblatt:
„Der  Kamerad.  Amtliche  Zeitung  für  den  unter  dem  Protektorate  Seiner  Majestät  des
Königs  stehenden  Sächsischen  Militär-Vereins-Bund.“

Zu  818.

Es  wird  dem  Ermessen  der  einzelnen  Ministerien  anheimgegeben,  von  der  Bestimmung
Gebrauch  zu  machen,  nach  welcher  bei  Einberufung  für  den  Dienst  eines  Bundesstaates
den  diesem  Staat  angehörigen  oder  aus  dem  Kontingente  desselben  hervorgegangenen
Stellenanwärtern  vor  allen  übrigen  der  Vorzug  gegeben  werden  kann.

Zu  §  19.
Die  von  der  Heeresverwaltung  erlassenen  Bestimmungen  über  die  Kommandierung
zur  Probedienstleistung  sind  in  Anlage  L  der  preußischen  Dienstvorschrift  D.  V.  E.  Nr.  42
enthalten.
Von  dem  im  §19  Absatz  4  erwähnten  Beschluß  ist,  sobald  es  sich  um  Militäranwärter
des  aktiven  Dienststandes  handelt,  dem  Truppenteile  zur  Vermeidung  von  Uberhebungen
an  Gebührnissen  sofort  Kenntnis  zu  geben.

Zu  §.21.

Während  der  Anstellung  auf  Probe  wird  das  Stelleneinkommen  nach  den  für  die
Stelle  bestehenden  besonderen  Bestimmungen  gezahlt.

Zu  §.23.
Die  Nachweisung  ist  der  Vermittelungsbehörde  bis  zum  15.  des  ersten  Monats  eines
jeden  Kalendervierteljahres  für  das  vorhergehende  Vierteljahr  einzusenden.

Zu  8§8  24  Absatz  5.
1.  Mit  der  Handhabung  der  im  Absatz  1  bis  4  bezeichneten  Kontrollmaßregeln  werden
die  Ministerien  je  innerhalb  ihres  Geschäftskreises  betraut.
2.  Die  den  Ministerien  untergeordneten  Anstellungsbehörden  haben  im  Januar
jedes  Jahres  ein  tabellarisches  Verzeichnis  der  während  des  vorhergegangenen  Kalenderjahres
  erledigten  und  besetzten,  den  Militäranwärtern  usw.  ganz  oder  teilweise  vorbehaltenen
        <pb n="306" />
        Anlage

—  288  —

Stellen  nach  dem  Muster  in  Anlage  1,  eintretendenfalls  eine  Fehlanzeige,  bei  dem  vorgesetzten
  Ministerium  einzureichen.  Dieses  prüft,  ob  bei  der  Besetzung  den  bestehenden
Vorschriften  nachgegangen  worden  ist,  und  macht  über  die  von  ihm  der  Anstellungsbehörde
gegenüber  etwa  zu  erhebenden  Ausstellungen  zu  den  einschlagenden  Stellen  des  Verzeichnisses
  eine  kurze  Bemerkung.  Jedes  Ministerium  stellt  die  Verzeichnisse  zusammen  und
teilt  sie  und  die  im  vorhergegangenen  Kalenderjahre  von  ihm  selbst  besetzten  Stellen  der
bezeichneten  Art  dem  Gesamtministerium  mit.  Ein  solches  Verzeichnis  wird  auch  von  der
Generaldirektion  der  Königlichen  Sammlungen  alljährlich  dem  Gesamtministerium  mitgeteilt.

In  der  Spalte  „Bemerkungen“  des  Verzeichnisses  ist  alles  das  anzugeben,  was  etwa
gegenüber  dem  Inhalte  der  übrigen  Spalten  zur  Rechtfertigung  des  Verfahrens  noch  erforderlich
  ist.

3.  Die  Anstellungsbehörden  der  Militärverwaltung  haben  diese  Verzeichnisse  alljährlich
  bis  zum  300.  Januar  ohne  Begleitschreiben  an  das  Kriegsministerium,  Justiz=  und
Versorgungsabteilung,  einzureichen.

Zu  827.

1.  Wenn  sich  Unteroffiziere  nach  Erlangung  des  Zivilversorgungsscheins  bei  weiterem
Verbleiben  im  aktiven  Militärdienste  schlecht  führen,  so  ist  dies  von  den  Generalkommandos
auf  dem  Versorgungsscheine  zu  vermerken.

2.  Für  verloren  gegangene  Zivilversorgungs=  und  Anstellungsscheine  werden  neue
Scheine  nicht  ausgefertigt;  auf  Ansuchen  erteilt  das  Generalkommando,  in  dessen  Bezirk
der  Militäranwärter  usw.  wohnt,  eine  Bescheinigung  darüber,  unter  welchem  Tage  und
von  welcher  Behörde  der  Schein  erteilt  worden  war.  Etwa  seit  Erteilung  des  Zivilversorgungs=
  oder  Anstellungsscheins  erfolgte  gerichtliche  Bestrafungen  sind  auf  der  Bescheinigung
  zu  vermerken.  Falls  der  Antragsteller  im  Zivildienst  angestellt  oder  beschäftigt
war,  so  ist  dies  —  unter  Angabe  der  Gründe  des  Wiederausscheidens  —  ebenfalls  zu
vermerken.  Sollte  der  Schein  eingezogen  oder  verwirkt  sein,  so  ist  die  Ausfertigung  einer
Bescheinigung  zu  versagen.
        <pb n="307" />
        —  289  —

Muster.  Anlage  1.
Intendantur  des  Armeekorps.
Verzeichnis
der
im  Jahre  eingetretenen  Erledigungen  und  Besetzungen
der

den  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins
vorbehaltenen  Stellen.

1808.  43
        <pb n="308" />
        —  iß

290

 

 

 

 

 

———  —....a——.—...  .——.ç#.  6f
Ob  etat-Zu
  mäßig
Lau-  welchem  im  Sinne  Zeitheriger
fende  Erledigte  Stelle.  Teile  von  813  Inhaber  Tag  der  Erledigung.
Nr.  vorbe-  Gder-“  ·
9  rundhalten?
  sätze?
1  2.  3.  4.  5.  ([)w.  49.  „
#  I.  Proviant
1.]Mühlenmeister  beim  ganz  ja  Braut.  1.  Januar  1907,  am  20.  Septbr.
Proviantamt  Dres-  1906.  Gnadengehalt  bis  Ende  Deden.
  zember  1906  zahlbar.
2.  Wächter  beim  Pro-  —  Anders.  1.  Oktober  1907  durch  Pensionierung.
viantamt  Dresden.
3.  Pförtner  beim  Pro—  —  —  Schulze.  1.  März  1907  durch  Beförderung  zum
viantamt  Leipzig.  Bureaudiener  beim  Proviantamt
Dresden.
44,.  Proviantamtsassistent  —  —  Schneider.  JI1.  Juli  1907  durch  Beförderung  zum
beim  Proviantamt  Kontrolleur.
Pirna.
II.  Garnison
5.  Maschinist  bei  der  -  "O  –
Garnisonverwaltung
Dresden.
6.|]  Kasernenwärterbei  der  -  -  Müller.  1.  Dezember  1907  durch  Kündigung.
Garnisonverwaltung
Freiberg.
7.Kasernen  =  Inspektor  Mosig.  1.  April  1907  durch  Versetzung  zur
bei  der  Garnisonver-  Garnisonverwaltung  Bantzen.
waltung  Dresden.
III.  Garnison
8.Lazarett-Inspektor  ODJ  Piesold.  1.  Dezember  1906  durch  Beförderung

 

beim  Garnisonlazarett
  Leipzig.

 

 

 

 

zum  Verwaltungs-Inspektor.
        <pb n="309" />
        291

—  .Q„  —  —  —

Name
des  Angestellten  und  ob  Militär—
anwärter,  Inhaber  des  Anstellungs- 



 

 

Tag  scheins  oder  Zivilanwärter,  Zeitherige  Bemerkungen.
der  Besetzung.  Nr.  des  Zivilversorgungs-  oder  Dienststellung.
Anstellungsscheins,  sowie  Tag  und
Ort  der  Ausfertigung,  Betrag  der
Militärrente.  4#  .m  6
7.  8.  9.  1  0.
amter.
1.  Januar  1907  aufBerger,  Militäranwärter.  Oberbäcker  beim

Probe,  1.  April  1907
fest  angestellt.

1.  Oktober  1907  auf
Probe.

1.  März  1907  auf
Probe,  1.  Juni  1907
fest  angestellt.

1.  Juli  1907.

verwaltungen.

1.  Juli  1907  auf
Probe,  1.  Oktober
1907  fest  angestellt.

1.  April  1907  auf
Probe,  1.  Oktober
1907  fest  angestellt.

lazarette.

1.  Dezember  1906  auf
Probe,  1.  Juni  1907
fest  angestellt.

 

Ziv.-Vers.-Sch.  Nr.  3600  v.
1.  10.  O6  Dresden.

Fischer,  Inhaber  des  Anst.=Sch.
  Nr.  29  v.  20.  9.  07
Dresden.  15.4“  Rente.

Nagel,  Zivilanwärter.

Wagner,  Militäranwärter.
Ziv.-Vers.-Sch.  Nr.  3620  v.
1.  11.  06  Leipzig.

Schindler,  Inhab.  des  Anst.=Sch.
  Nr.  295  v.  25.  6.  07
Leipzig.  12  —  Rente.

Noack,  Militäranwärter.
Ziv.-Vers.-Sch.  Nr.  2800  v.
1.  10.  O4  Dresden.

Semig,  Militäranwärter.
Ziv.-Vers.-Sch.  Nr.  3200  v.
1.  10.  05  Dresden.

Train-Bataillon
Nr.  12.

Soldat  beim  6.  Infanterie-Regiment

Nr.  105.

Proviantamts-Unterassistent.


Unteroffizier  beim
3.  Feldartillerie-Regiment
  Nr.  32.

Garnisonverwalt.=Unterinspektor.


Lazarett-Unterinspektor.


 

 

Der  Nachweis  über  die  feste
Anstellung  wird  im  nächstjährigen
  Verzeichnis  geführt.

In  Nr.  10  der  Vakanzenliste
vom  Jahre  1907  erfolglos
ausgeschrieben.

Neue  Stelle.

Stelle  am  1.  Januar  1908
noch  nicht  besetzt.  In  Nr.  50
der  Vakanzenliste  vom  Jahre
1907  ausgeschrieben.

43“
        <pb n="310" />
        —  292  —

Zulammenstellung
der  erledigten  und  besetzten  Stellen.

—...

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Davon  sind  besetzt:
durch  *5
Zivil-  nach  den  88  —2
anwarter,
—  —  —  —  155
durch.  ’l----  .
durchInhaber  *:
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Lau-  ,  --·Os-:,g  ,-d
  Erlediate  Stell  Militär=  des  An-  *  rb  22  -
fende  rledigie  Stellen.  anwärter,stellungs  9  101  102  103  105.  106  10  —“  .
125822  .  D-«
ges-:  1  S
s  m-.  3  2
B  —  155
2.22  s  ——  —  »
—Esbo  der  Anstellungsgrundsätze.  2
————  28  .
1

I.  Drovianlämter.  *

..«  .  l  i  «
1.1Muhlenmc1ster.  1  ....  .s
2.1Wächter.  .5.1......»

3.  Pförtner.  .  ..  .-...1
4.  Proviantamtsassistent  1

II  Garnisonverwaltungen.
5.  Maschinist  ....1........(.
6.  —
7.Kasernen-Inspekttor¾  N

III.  Garnisonlazarette.
8.|  Lazarett-Inspektor  1

l  «
Sa.7  7

 

 

 

 

 

 

 

 

Haben  in  einer  Beamtenklasse  mehrere  Erledigungen  und  Besetzungen  stattgefunden,  ist  solches
zusammenfassend  anzugeben,  z.  B.:
1/3  C  «  s

½966  Wächter  ll1  1  1
«  I  .  i  ;  .
4x6ZVerwaltungsinspektor.E....  ,..’.  ..1.  g  1  2
den  Januar
Intendantur  des  Armeekorps.

N.
        <pb n="311" />
        —  293  —

Nr.  69.  Verordnung,

die  Ausführungsbestimmungen  für  das  Königreich  Sachsen  zu  den  Grund—

sätzen  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei-  und  Unterbeamtenstellen

bei  den  Kommunalbehörden  usw.  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern
des  Anstellungsscheins  vom  15.  September  1907  betreffend;

vom  7.  August  1908.

Im  Anschluß  an  die  Verordnung  der  Ministerien  des  Kriegs  und  des  Innern  vom
15.  September  1907,  betreffend  Bekanntmachung  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der
mittleren,  Kanzlei-  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden  usw.  mit  Militär—
anwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  vom  20.  Juni  1907  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  217)  sind  zur  Ausführung  dieser  Grundsätze  für  das  Königreich  Sachsen  nachstehende
Bestimmungen  getroffen  worden.

Sie  werden  mit  dem  Bemerken  bekannt  gegeben,  daß  alle  die  bisherigen  Grundsätze

vom  25.  Juli  1899  betreffenden  Verordnungen  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  hiermit
außer  Kraft  treten.

Dresden,  den  7.  August  1908.

Die  Ministerien  des  Kriegs  und  des  Innern.

Frhr.  v.  Hausen.  Für  den  Minister:
Merz.

Roth.
        <pb n="312" />
        —  294  —
Ausführungs-  und  ZFusatzbestimmungen.

Zu  SI.

1.  Die  in  der  Kaiserlichen  Marine  oder  in  einem  außersächsischen  Militärkontingent
erdienten  Zivilversorgungs-  und  Anstellungsscheine  haben  für  die  Anstellungsberechtigung
im  Kommunaldienste  des  Königreichs  Sachsen  die  gleiche  Gültigkeit,  wie  die  von  den
Königlich  Sächsischen  Generalkommandos  ausgestellten  dergleichen  Scheine.

2.  Die  Bewerber  um  Stellen  des  Kommunaldienstes  haben  den  Anstellungsbehörden
den  Besitz  der  sächsischen  Staatsangehörigkeit  nachzuweisen.

3.  Die  Militäranwärter  usw.  sind  bei  Erteilung  des  Zivilversorgungs-  oder
Anstellungsscheins  darauf  hinzuweisen,  daß  sie  sich  vor  der  Bewerbung  um  An—
stellung  im  Kommunaldienst  einen  Ausweis  darüber,  daß  sie  seit  mindestens  zwei
Jahren  die  Staatsangehörigkeit  im  Königreiche  Sachsen  besitzen,  verschaffen  und  sich  zur
Erlangung  eines  solchen  Ausweises  an  die  Verwaltungsobrigkeit  ihres  Wohnortes  (Amtshauptmannschaft,
  Stadtrat,  Stadtgemeinderat)  oder,  sofern  sie  sich  außerhalb  Sachsens
aufhalten,  an  die  Obrigkeit  ihres  letzten  innerhalb  Sachsens  gelegenen  Wohnortes  zu
wenden  haben.

4.  Für  verloren  gegangene  Zivilversorgungs-  und  Anstellungsscheine  werden  neue
Scheine  nicht  ausgefertigt;  auf  Ansuchen  erteilt  das  Generalkommando,  in  dessen  Bezirk
der  Militäranwärter  usw.  wohnt,  eine  Bescheinigung  darüber,  unter  welchem  Tage  und
von  welcher  Behörde  der  Schein  erteilt  worden  war.  Etwa  seit  Erteilung  des  Zivil—
versorgungs-  oder  Anstellungsscheins  erfolgte  gerichtliche  Bestrafungen  sind  auf  der
Bescheinigung  zu  vermerken.  Falls  der  Antragsteller  im  Zivildienst  angestellt  oder
beschäftigt  war,  so  ist  dies  —  unter  Angabe  der  Gründe  des  Wiederausscheidens  —
ebenfalls  zu  vermerken.  Sollte  der  Schein  eingezogen  oder  verwirkt  sein,  so  ist  die  Ausfertigung
  einer  Bescheinigung  zu  versagen.

Zu  §2.
In  Sachsen  sind  bis  auf  weiteres  Stadt=  und  Landgemeinden  mit  weniger  als
3000  Einwohnern  von  der  Verpflichtung  zur  Annahme  von  Militäranwärtern  befreit.

Zu  §  7.
1.  Die  Verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltenen  Stellen  sind  von

Aulage  den  Anstellungsbehörden  nach  Anlage  1  aufzustellen  und  bei  den  staatlichen  Aufsichts—
        <pb n="313" />
        —  295  —

behörden  einzureichen,  von  letzteren  aber  nach  erfolgter  Prüfung  und  Genehmigung  dem
Ministerium  des  Innern  vorzulegen.

Diese  Verzeichnisse  sind,  unbeschadet  der  früher  vorzunehmenden  Berichtigungen  wegen
wesentlicher  Änderung  der  betreffenden  Stellen  oder  der  auf  diese  bezüglichen  Verhältnisse,
alle  fünf  Jahre  —  tunlichst  nach  Ablauf  desjenigen  Jahres,  in  welchem  eine  Volkszählung
stattgefunden  hat  —  nach  dem  jeweiligen  Stand  erneut  aufzustellen  und  einzureichen.

2.  Eine  auszugsweise  Zusammenstellung  der  Verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern
usw.  bei  den  Kommunalbehörden  usw.  in  Sachsen  vorbehaltenen  Stellen  ist  in  der
besonderen  Anlage  zu  §  7  enthalten.

Zu  §  10.
1.  Als  Anstellungsbehörde  hat  zu  gelten:

a)  für  die  Versicherungsanstalt  für  das  Königreich  Sachsen  deren  Vorstand,  soweit  es
sich  nicht  um  Stellen  handelt,  mit  welchen  die  Staatsdienereigenschaft  verbunden
ist  und  die  daher  auch  fernerhin  nach  den  Grundsätzen  für  die  Besetzung  der
mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden
mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  vom  20.  Juni  1907
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  176)  zu  behandeln  sind;

b)  für  die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  21.  April  1873  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  284)
gebildeten  Bezirksverbände  der  Bezirksausschuß;

)  für  die  Städte  mit  der  Revidierten  Städteordnung  der  Stadtrat;

d)  für  die  Städte,  die  die  Städteordnung  für  die  mittleren  und  kleinen  Städte
angenommen  haben,  der  Stadtgemeinderat;

e)  für  die  Landgemeinden  der  Gemeinderat  und

f)das  Polizeiamt  zu  Leipzig  für  die  ihm  zugehörigen  Beamten.

Staatliche  Aufsichtsbehörde  ist
zu  a  das  Königlich  Sächsische  Landesversicherungsamt,
zu  b,  c  und  f  die  Kreishauptmannschaft,
zu  4  und  e  die  Amtshauptmannschaft.

2.  Militäranwärter  usw.,  die  eine  Anstellung  mit  pensionsfähigem  Diensteinkommen
gefunden  haben,  sind  in  dem  Bewerberverzeichnis  zu  streichen  und  können  ihre  Aufnahme
in  das  Verzeichnis  erst  nach  dem  freiwilligen  Ausscheiden  ohne  Pension  von  neuem
verlangen.  "

Die  Streichung  der  Militäranwärter  usw.,  die  außerhalb  des  Staatsdienstes  Anstellung

gefunden  haben,  unterbleibt,  so  lange  ihr  pensionsfähiges  Diensteinkommen  den  Betrag
von  900  nicht  erreicht.
        <pb n="314" />
        —  296  —

3.  Darüber,  ob  die  Stelle  eine  etatmäßige  mit  pensionsberechtigtem  Einkommen
verbundene  ist  oder  nicht,  werden  im  allgemeinen  Zweifel  nicht  bestehen,  nötigenfalls  sind
den  Anwärtern  behufs  Vermeidung  zeitraubender  Beschwerden  und  dienstlicher  Unzuträglich—
keiten  vor  der  Anstellung  entsprechende  Eröffnungen  zu  machen.

Zu  8  11.

1.  Bei  der  Benachrichtigung  über  die  erfolgte  Vormerkung  sind  die  Militäranwärter
usw.  darauf  hinzuweisen,  daß  sie  zur  Vermeidung  ihrer  Streichung  in  dem  Bewerber—
verzeichnis  ihre  Meldung  alljährlich  bis  zum  1.  Dezember,  das  erste  Mal  bis  zum
1.  Dezember  des  auf  die  Vormerkung  folgenden  Kalenderjahres,  zu  erneuern  haben
und  daß  jede  Erneuerung  zu  diesem  Zeitpunkte  bei  der  Anstellungsbehörde  eingegangen
sein  muß.

2.  Die  Erneuerung  der  Bewerbungen  der  in  8  10  Absatz  1  Nr.  1  bezeichneten
Militäranwärter  usw.  erfolgt  durch  Vermittelung  der  dort  bezeichneten  Behörden  bei  der
Dienststelle,  die  den  Anwärter  in  der  Bewerberliste  führt.

Zu  §  12.

1.  Die  Anstellungsbehörden  lassen  die  Nachweisungen  (Anlage  J  der  vom  Kgl.  Preußischen
  Kriegsministerium  herausgegebenen  Dienstvorschrift  D.  V.  E.  Nr.  42)  den  Vermittelungsbehörden
  so  zeitig  zugehen,  daß  sie  durch  die  Vermittelungsbehörden  jeden
Sonnabend  abgeschlossen  und  der  Redaktion  des  Deutschen  Reichs=  und  Preußischen  Staats-Anzeigers
  eingesandt  werden  können.

Die  Redaktion  veröffentlicht  die  bei  ihr  eingegangenen  Nachweisungen  jeden  Mittwoch
in  der  Vakanzenliste.

2.  In  der  Spalte  „Bemerkungen“  der  Nachweisung  ist  anzugeben,  ob  die  erledigte
Stelle  pensionsberechtigt  ist  und  ob  bei  einer  Pensionierung  die  zurückgelegte  Militärdienstzeit
  als  pensionsfähige  Dienstzeit  angerechnet  wird  oder  nicht.

Zu  §  15.

1.  Von  einem  Militäranwärter  als  Bewerber  um  eine  ihm  unmittelbar  vorbehaltene
Stelle  können  nicht  Kenntnisse  gefordert  werden,  welche,  wie  z.  B.  diejenigen  vom  Meldewesen,
  von  den  Bestimmungen  über  die  Zwangsvollstreckung,  von  den  Invalidenversicherungs-,
den  Gewerbe=  und  Polizeigesetzen,  wie  überhaupt  von  der  einschlagenden  Gesetzgebung  oder
von  der  kaufmännischen  Buchführung,  von  ihnen  während  der  Militärdienstzeit  regelmäßig
nicht  erworben  werden  können.
        <pb n="315" />
        —  297  —

Es  sind  vielmehr  unter  den  an  die  Bewerber  zu  stellenden  Anforderungen  nur  diejenigen
gemeint,  welche  sie  befähigt  erscheinen  lassen,  die  zur  Verwaltung  einer  Stelle  nötigen
Kenntnisse  während  einer  angemessenen  Probedienstleistung  sich  anzueignen.

2.  Die  von  der  Preußischen  Heeresverwaltung  bezüglich  der  Kommandierung  der  im
aktiven  Dienste  befindlichen  Militäranwärter  usw.  im  Interesse  ihrer  Zivilversorgung
gegebenen  Bestimmungen  gelten  auch  für  den  Kommunaldienst  in  Sachsen  und  sind  in  der
Anlage  L  der  preußischen  Dienstvorschrift  D.  V.  E.  Nr.  42  enthalten)

3.  Die  Zahlung  des  Stelleneinkommens  während  der  Anstellung  auf  Probe  geschieht
nach  den  für  die  Stelle  bestehenden  besonderen  Bestimmungen.  "

4.  Die  Anstellungsbehörde  hat  der  dem  Militäranwärter  vorgesetzten  Militärbehörde
Mitteilung  zu  machen,  sobald  ein  bis  dahin  im  aktiven  Militärdienste  befindlich  gewesener
Militäranwärter  eine  etatmäßige  Stelle  erlangt  oder  angetreten  hat,  mit  der  Anspruch
oder  Aussicht  auf  Ruhegehalt  oder  dauernde  Unterstützung  verbunden  ist.  Die  empfangene
Mitteilung  ist  von  der  Militärbehörde  an  die  Anstellungsbehörden,  bei  denen  der  Militäranwärter
  außerdem  vorgemerkt  ist,  alsbald  weiterzugeben.

5.  Bei  der  Ablehnung  von  Bewerbungen  sind  die  Gründe  anzuführen,  wegen  deren

der  Bewerber  für  die  betreffende  Stelle  nicht  geeignet  ist.  Die  bloße  Bezugnahme  auf
§  15  der  Anstellungsgrundsätze  genügt  nicht.

Zu  §  16.
Siehe  zu  §8  7  und  10.
Zu  §  18.
1.  Landeszentralbehörde  im  Königreiche  Sachsen  ist  das  Ministerium  des  Innern.
2.  Die  Anstellungsbehörden  haben  bis  Ende  Januar  jeden  Jahres  nach  Anlage  2  ein
Verzeichnis  der  während  des  vorhergegangenen  Kalenderjahres  erledigten  und  besetzten,

den  Militäranwärtern  usw.  ganz  oder  teilweise  vorbehaltenen  Stellen,  eintretendenfalls
eine  Fehlanzeige,  bei  der  Aufsichtsbehörde  einzureichen.  Diese  prüft,  ob  bei  der  Besetzung

 

*)  Die  den  zivilversorgungsberechtigten  Staatsangehörigen  eines  Bundesstaates  (§  1  Absatz  3
der  Grundsätze)  bei  den  Kommunalbehörden  usw.  dieses  Staates  vorbehaltenen  Stellen  sind  in  Ansehung
nichtstaatsangehöriger  Militäranwärter  als  vorbehaltene  Stellen  nicht  zu  betrachten  und  zu  behandeln.  Eine
Kommandierung  solcher  Militäranwärter  zur  Anstellung  auf  Probe  oder  zur  Probedienstleistung
  in  diese  Stellen  darf  also  nicht  stattfinden  (Nr.  18  Absatz  2  der  Anlage  L),  und  zum  Zweck  der
informatorischen  Beschäftigung  ist  sie  nur  dann  zulässig,  wenn  ein  Militäranwärter  nach  gegenseitigem
  Ubereinkommen  der  beteiligten  Dienststellen  durch  diese  Beschäftigung  seine  Befähigung  für  eine  den

Militäranwärtern  bei  den  Kommunalbehörden  des  Bundesstaates,  wo  er  anstellungsberechtigt  ist,  vorbehaltene
Stelle  dartun  soll.

1908.  44

Anlage  2.
        <pb n="316" />
        —  298  —

den  bestehenden  Vorschriften  nachgegangen  worden  ist,  und  macht  über  die  von  ihr  der
Anstellungsbehörde  gegenüber  etwa  zu  erhebenden  Ausstellungen  zu  den  einschlagenden
Stellen  des  Verzeichnisses  eine  kurze  Bemerkung.

Diese  Verzeichnisse  werden  sodann  dem  Ministerium  des  Innern  vorgelegt.
        <pb n="317" />
        —  299  —

Muster.  Anlage  1.

Verzeichnis
der

den  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins

vorbehaltenen  Stellen  bei  der  Stadtgemeinde  (Landgemeinde,  Institut)
zu  WK.

—  Nach  dem  Stande  vom  1.  Januar  19  —

Bemerkungen.

1.  Die  Bewerbungsgesuche  sind  zu  richten  an
2.  Allen  Bewerbungen  sind  folgende  Schriftstücke  beizufügen:

der  Nachweis  der  Zivilversorgungsberechtigung,

ein  selbstverfaßter  und  selbstgeschriebener  Lebenslauf,

die  Militärpapiere  und  Führungszeugnisse,

sonstige  Ausweise  über  Lebens-  und  Dienstverhältnisse  während  der  Zeit  nach  dem  Ausscheiden

aus  dem  aktiven  Militärdienst  und
eine  pflichtmäßige  Erklärung  des  Bewerbers,  daß  er  ohne  Schulden  ist.

Außerdem  der  Nachweis  darüber,  daß  der  Bewerber  zwei  Jahre  lang  die  sächsische  Staatsangehörig—
keit  besitzt.

 

 

44
        <pb n="318" />
        Bezeichnung  der  Stellen,  Se
welche  Zahl  Zu  sim  Sinnel  Einkommen
Lefd.  welchem  von
Nr.  unmittelbar  aus  der  in  der  Regel  nur  im  der  Teile  §  10  der
Zahl  der  Militär-  Wege  des  Aufrückens  Stellen.  vorbehalten.2er  Stelle.
anwärter  besetzt  zu  erreichen  sind.  Grundwerden
  können.  sätze.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.
1.Lohnschreiber  unbestimmt  ganz  nein  600—700  .
2.]  Kanzlisten  .  10  -  ja  800—1000  .
3.  Kanzleisekretäre  6  —  1100—1500  .
4.Aufseher  —  20  -  -  freie  Wohnung,
Feuerung  und  Be—
leuchtung.
5.  Aufwärter.  15  -  -  usw.
6.Boten.  6  -  -
7.  Diener.  4  —  -
8.  Hausmänner.  2  -  -
9.  Hausmeister.  10  -  —
10.  Oberaufseher  10  —  -
11.  Wachtmeister  2  -  -
12.  -  Inspektor  2  -  -
13.Erpedienten.  15  zur  Hälfte  "O
14.Assistenten  10  O=  -
15.  Sekretäre  10  -  -
16.  Registratoren  4  "O  -
17.  Kontrolleure  1  abwechselnd  -
18.  Wirtschaftsverwalter  2  zur  Hälfte  —
19.  Hausinspektoren.  3  —  -

 

 

 

usw.
        <pb n="319" />
        —  301  —

Der  Die  Anstellung  erfolgt:

Anstellung  a)  auf  Lebenszeit,  Angabe  über

 

 

Anforderungen,.  geht  eineb)  auf  Kündigung  mit  die  Bedingungen
welche  an  den  Bewerber  gestellt  Probe-  einer  Frist  von  des  Aufrückens  Bemerkungen.
werden.  dienstzeit  Monaten,  in  höhere
voraus  c)  auf  jederzeitigen  Stellen
von:  Widerruf.  ·
8.  9.  10.  11.  12.

 

Geläufige  und  schöner  Handschrift.
————
Sicherheit  in  der  Rechtschreibung.
usw.  usw.
        <pb n="320" />
        <pb n="321" />
        —  303  —
Muster.  Anlage  2.

Stadtgemeinde  (Landgemeinde,  Institut)

zu  N.

 

Verzeichnis
der

im  Jahre  19  eingetretenen  Erledigungen  und  Besetzungen
der  den  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins
vorbehaltenen  Stellen.
        <pb n="322" />
        Ofd.
Nr.

Erledigte  Stelle.

—  304

Ob  etat-Zu

  mäßig
welchem  lim  Sinne
Teile  von  §  10

vorbe=  der
halten.  Grundsätze?


 

Zeitheriger
Inhaber.

 

3.  s  4.

 

Tag  der  Erledigung.
        <pb n="323" />
        Tag  der  Besetzung.  J

des  Angestellten  und  ob
Militäranwärter,  Inhaber
des  Anstellungsscheins
oder  Zivilanwärter.

Name

Zeitherige
Dienststellung.

Bemerkungen.

 

10.

 

 

 

 

In  dieser  Spalte  ist  alles  das  an—

zugeben,  was  etwa  gegenüber  dem
Inhalte  der  übrigen  Spalten  zur
Rechtfertigung  des  Verfahrens
noch  erforderlich  ist,  namentlich
ist  ersichtlich  zu  machen,  wie  viel
Bewerbungen  von  Militäranwär—
tern  usw.  für  die  betreffende  Stelle
vorgelegen  haben  oder  nach  Aus—
schreibung  in  der  Vakanzenliste
eingegangen  sind  und  aus  welchen
Gründen  etwa  Militäranwärter
usw.  nicht  haben  berücksichtigt
werden  können,  ferner  ist  Nummer
und  Tag  der  Vakanzenliste,  in
welcher  die  betreffende  Bekanntmachung
  erfolgt  ist,  zu  bezeichnen.

Ebenso  ist  anzugeben,  wenn
eine  Abweichung  von  der  Reihenfolge
  in  der  Bewerberliste  —  Erläuterungen
  VII  zu  §  11  Absatz  2
—  aus  dienstlichen  Rücksichten  bedingt
  gewesen  ist.

45
        <pb n="324" />
        Zusammenstellung

306

der  erledigten  und  besetzten  Stellen.

 

 

Laufende  Nummer.

 

Erledigte  Stellen.

 

 

Davon  sind  besetzt

 

 

durch
durch  Inhaber
Militär—  des
Anwärter,  Anstellungsscheins,

probe=  dau-  probe=  dauweise.

  ernd.

weise.  ernd.

durch
Zivilanwärter,

weil  sich  s--füber-
  weil  sich

 

keine  geauht

  eigneten

7  Mielitär-Militär=

  Mlttäranwärter
  usw.

zine  :  gemeldet
gemeldet  haben.

haben.

 

 

nach  den  88
14  14
1.Ab-  2.Ab-124
  25  os,  satz  satz
81  S2  83  84  85  86  —
Be-  Verferde=
  set-1
  rung  zung

 

der  Anstellungsgrundsätze.
        <pb n="325" />
        —  307  —

Nr.  70.  Bekanntmachung

wegen  Änderung  des  Statutes  der  Technischen  Hochschule;
vom  31.  Juli  1908.

Das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  hat  beschlossen,  der  Vorschrift
in  8  28  des  Statutes  der  Königlich  Sächsischen  Technischen  Hochschule  vom  12.  Februar
1902  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  17  flg.)  unter  Ziffer  1  folgende  Fassung  zu  geben:

8  28.  1.  Die  Aufnahme  als  Studierende  setzt  das  Reifezeugnis  eines
deutschen  Realgymnasiums  oder  Gymnasiums,  einer  deutschen  Oberrealschule,  der
Gewerbeakademie  zu  Chemnitz  oder  einer  bayerischen  Industrieschule  voraus.

Ob  ein  ausländisches  Zeugnis  den  vorstehends  erwähnten  Reifezeugnissen  gleichwertig
  und  demgemäß  sein  Inhaber  als  Studierender  aufzunehmen  ist,  entscheidet
der  Rektor,  welcher  in  zweifelhaften  Fällen  vor  der  Aufnahme  die  Genehmigung
des  vorgesetzten  Ministeriums  einzuholen  hat.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  für  Studierende,  die  von  anderen
Technischen  Hochschulen  oder  von  Universitäten  auf  die  Hochschule  übergehen.
UÜberdies  können  deutsche  inaktive  Offiziere,  approbierte  Apotheker  und  Personen,

welche  ein  Diplom  einer  Technischen  Hochschule  besitzen,  als  Studierende  aufgenommen
  werden.

Aufnahmeprüfungen  finden  nicht  statt.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Oktober  1908  in  Kraft.
Dresden,  am  31.  Juli  1908.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
Für  den  Minister:
Dr.  Waentig.

Mönch.

45
        <pb n="326" />
        —  308  —

Nr.  71.  Verordnung,

die  Gebühren  für  die  Erhebung  der  Einkommensteuer  und  der  Ergänzungs—
steuer  und  für  die  Besorgung  der  übrigen,  den  Gemeindebehörden  bei  diesen
Steuern  obliegenden  Geschäfte  in  den  Jahren  1908  und  1909  betreffend;

vom  11.  August  1908.

Auf  Grund  von  §  78  Absatz  2  des  Einkommensteuergesetzes  vom  24.  Juli  1900  und
§  48  des  Ergänzungssteuergesetzes  vom  2.  Juli  1902  wird  für  die  Jahre  1908  und
1909  folgendes  bestimmt:
A.  Einkommensteuer.
Es  wird

I.  die  Gebühr  für  die  Erhebung  der  Einkommensteuer
auf
1,50  Prozent
und
II.  die  Gebühr  für  die  Besorgung  der  übrigen  den  Gemeindebehörden
nach  Maßgabe  des  Einkommensteuergesetzes  und  der  dazu  gehörigen
  Ausführungsbestimmungen  obliegenden  Geschäfte
a)  für  die  Gemeinden,  denen  die  Anlegung  der  Kataster  übertragen  ist,  auf
0,50  Prozent
und
b)  für  die  übrigen  Gemeinden  auf
0,40  Prozent
der  Ist-Einnahme  mit  der  Maßgabe  festgesetzt,  daß
1.  den  Gemeinden  mit  einer  Ist-Einnahme  von  nicht  über  5./  50  4  auf  den  Kopf
der  Bevölkerung  anstatt  der  Sätze
unter  I  3,00  Prozent,
-IIa  1,00
=  IIb  0,80  ,
2.  den  Gemeinden  mit  einer  Ist-Einnahme  von  über  5  N  50  4  bis  7.4  50  4  auf
den  Kopf  der  Bevölkerung  anstatt  der  Sätze
unter  I  2,55  Prozent,
=  IIla  0,55  uund
=  Ib  0,65

und

M  U#

/
        <pb n="327" />
        —  309  —

3.  den  Gemeinden  mit  einer  Ist-Einnahme  von  über  7.4  50  4  bis  10  A  auf  den
Kopf  der  Bevölkerung  anstatt  der  Sätze
unter  I  2),10  Prozent,
=  IIla  0O0,70  =  und
=  IIb  0,.55  „
4.  den  Gemeinden  mit  einer  Ist-Einnahme  von  über  10  4  bis  12.4  50  4  auf  den
Kopf  der  Bevölkerung  anstatt  der  Sätze
unter  I  1,  80  Prozent,
-IIa  0,60
-IIb  0,45
der  Ist-Einnahme  gewährt  werden.
Den  Gemeinden  mit  einer  Ist-Einnahme  von  über  25  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung
  wird  anstatt  der  Sätze

und

V

U

unter  I  1,25  Prozent,
-Ila  0,40  =  uunnd
=  Ib  0,3E0
der  Ist-Einnahme  gewährt.
Für  die  Bemessung  der  Bevölkerungszahl  sind  die  Ergebnisse  der  Volkszählung  vom
1.  Dezember  1905  maßgebend.  Die  Zahl  der  aktiven  Militärpersonen  und  der  in  Armen-,
Versorgungs-,  Heil-,  Straf=  und  Besserungsanstalten  untergebrachten,  sowie  der  in  Schulund
  Bildungsanstalten  zum  Zwecke  ihrer  Ausbildung  wohnenden  Personen  ist  hierbei  außer
Betracht  zu  lassen.
B.  Ergänzungssteuer.
Es  wird
I.  die  Gebühr  für  die  Erhebung  der  Ergänzungssteuer  auf

1,50  Prozent
und

II.  die  Gebühr  für  die  Besorgung  der  übrigen  den  Gemeindebehörden
nach  Maßgabe  des  Ergänzungssteuergesetzes  und  der  dazu  gehörigen
  Ausführungsbestimmungen  obliegenden  Geschäfte  auf

0,50  Prozent
der  Ist-Einnahme  festgesetzt.  50  Proz
Dresden,  am  11.  August  1908.

Finanzministerium.

Dr.  v.  Rüger.
Krüger.
        <pb n="328" />
        —  310  —

Nr.  72.  Verordnung,

Änderungen  der  Instruktion  zum  Einkommensteuergesetze
vom  24.  Juli  1900  betreffend;

vom  10.  August  1908.

Die  Instruktion  zum  Einkommensteuergesetze  vom  24.  Juli  1900  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  781  flg.)  wird  wie  folgt  abgeändert.

1.  Dem  §  5  werden  nachstehende  Bestimmungen  angefügt:

Um  die  Vergleichung  der  Normalsätze  benachbarter  Bezirke  zu  ermöglichen,  ist
besonderer  Wert  darauf  zu  legen,  daß  überall  nach  denselben  Grundsätzen  verfahren
wird.  Zu  diesem  Zwecke  haben  sämtliche  Konferenzen  bei  ihren  Beratungen  und
Beschlüssen  die  in  §  49  Ziffer  1  bis  3  dieser  Instruktion  enthaltenen  Anleitungen
im  Auge  zu  behalten  und  weiter  folgendes  zu  beachten:

1.  Wo  es  bisher  üblich  war,  die  Normalsätze  für  den  Pachtwert  und  die  Verzinsung
  des  Betriebskapitals  auf  den  Acker  als  Flächeneinheit  zu  berechnen,
kann  dieser  Brauch  zwar  bis  auf  weiteres  beibehalten  werden;  es  sollen  aber
außerdem  die  Normalsätze  auf  das  Hektar  als  Flächeneinheit  umgerechnet
werden.

2.  Der  Zuschlag  für  die  Verzinsung  des  Betriebskapitals  ist  in  Prozenten  der  für
das  Betriebskapital  selbst  ermittelten  Normalsätze  auszudrücken.

3.  Die  Pachtwerte  sind  so  zu  bemessen,  daß  bei  ihrer  Anwendung  im  Einzelfalle
einerseits  Jagdnutzungen  und  Jagdpachtgelder  in  der  Regel  nicht  besonders
zugeschlagen,  andererseits  Wildschäden,  sowie  ferner  Beiträge  zur  Arbeiterversicherung
  (Kranken-,  Unfall=  und  Invalidenversicherung)  nicht  besonders
abgezogen  zu  werden  brauchen.  Dagegen  sind  Ausgaben  für  Versicherung
des  lebenden  und  toten  Inventars,  der  Vorräte  und  der  Feldfrüchte  (Feuerz,
Vieh=  und  Hagelversicherung)  bei  der  Bemessung  der  Normalsätze  außer
Betracht  zu  lassen.

2.  An  die  Stelle  des  letzten  Absatzes  von  §  49  tritt  folgende  Bestimmung:


In  allen  Fällen  hat  sich  die  Kommission  bei  der  Anwendung  der  Normalsätze

zu  vergegenwärtigen,  was  im  letzten  Absatz  des  §  5  dieser  Instruktion  unter

Ziffer  3  vorgeschrieben  ist.  Es  sind  daher  einerseits  Jagdnutzungen  und  Jagdpachtgelder

  den  Normalsätzen  in  der  Regel  nicht  besonders  zuzuschlagen,  anderer-
        <pb n="329" />
        —  311  —

seits  Wildschäden,  sowie  ferner  die  Beiträge  zur  Arbeiterversicherung  (Kranken-,
Unfall=  und  Invalidenversicherung)  nicht  besonders  abzuziehen.  Dagegen  hat  die
Kommission  bei  der  Veranlagung  derjenigen  Landwirte,  die  versichert  haben,  die
Ausgaben  für  die  Versicherung  des  lebenden  und  toten  Inventars,  der  Vorräte
und  der  Feldfrüchte  (Feuer-,  Vieh=  und  Hagelversicherung)  als  Betriebskosten  (in
Spalte  a  des  Katasters)  besonders  in  Abzug  zu  bringen.

Diese  Bestimmungen  sind  zum  ersten  Male  bei  der  Veranlagung  zur  Einkommensteuer
auf  das  Jahr  1909  und  bei  der  Vorbereitung  hierzu  anzuwenden.

Dresden,  den  10.  August  1908.
Finanzministerium.

Dr.  v.  Rüger.
Müller.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhe  d  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="330" />
        <pb n="331" />
        —  313  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
11.  Stück  vom  Jahre  1908.

 

—  F

Inhalt:  Nr.  73.  Bekanntmachung,  die  Prüfung  der  Nahrungsmittelchemiker  betr.  S.  313.  —  Nr.  74.
Bekanntmachung,  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  betr.  S.  314.  —  Nr.  75.  Verordnung,
betr.  die  Bildung  einer  Kommission  für  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  wegen  Abschließung  verbotener  Börsentermingeschäfte.
  S.  319.  —  Nr.  76.  Verordnung,  die  Erweiterung  der  Strafbefugnisse  des  derzeitigen  Gemeindevorstands
  von  Rodewisch  betr.  S.  322.

Nr.  73.  Bekanntmachung,
die  Prüfung  der  Nahrungsmittelchemiker  betreffend;
vom  21.  August  1908.

Noch  Vernehmung  mit  dem  Kriegsministerium  wird  auf  Grund  von  §  16  Absatz  4  der
Vorschriften,  betreffend  die  Prüfung  der  Nahrungsmittelchemiker  (G.=  u.  V.-Bl.  vom  Jahre
1894  S.  161),  bestimmt,  daß  für  die  Zulassung  zur  Hauptprüfung  der  Nahrungsmittelchemiker
  eine  halbjährige  Tätigkeit  in  einer  der  bei  jedem  Armeekorps  eingerichteten  hygienischchemischen
  Untersuchungsstellen  als  ein  Halbjahr  der  im  Sinne  des  §  16  Absatz  1  Ziffer  4
der  Prüfungsvorschriften  abzuleistenden  praktischen  Tätigkeit  anerkannt  werden  kann.

Im  übrigen  hat  es  dabei  zu  bewenden,  daß  diese  Tätigkeit  in  Sachsen  nur  an  den  im
sechsten  Absatze  der  Verordnung  vom  23.  Juli  1894  (G.=  u.  V.Bl.  S.  159)  und  in  der
Bekanntmachung  vom  16.  September  1897  (G.=  u.  V-Bl.  S.  141)  genannten  Anstalten
auszuüben  ist.

Dresden,  den  2  1.  August  1908.

Die  Ministerien  des  Innern  sowie  des  Kultus
und  öffentlichen  Unterrichts.

Für  den  Minister:  Für  den  Minister:

Merz.  Kretzschmar.
Dietze.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  4.  September  1908.  46
        <pb n="332" />
        —  314  —

Nr.  74.  Bekanntmachung,
die  Postordnung  vom  20.  März  1900  betreffend;
vom  22.  August  1908.
Die  mit  Bekanntmachung  vom  23.  März  1900  (G.  u.  V.-Bl.  S.  99  flg.)  veröffentlichte

Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  hat  durch  Erlaß  des  Herrn
Reichskanzlers  vom  13.  dieses  Monats  die  nachstehenden  anderweiten  Anderungen  erfahren.

Dresden,  den  22.  August  1908.

Finanzministerium.

Dr.  v.  Rüger.
Krüger.

Berlin  Wes,  den  1  3.  August  1908.

Anderung
der

Postordnung  vom  20.  März  1900.

Die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wird  in  folgenden  Punkten  geändert  und  ergänzt:

1.  Im  §  3  „Außenseite"  ist  als  zweiter  Satz  des  Abs.  u  (Anderung  vom
10.  September  1907)  einzuschalten:
Ebenso  können  bei  den  gegen  die  Drucksachentaxe  zu  befördernden  offenen  Karten  (§  8)
auf  dem  linken  Teile  der  Vorderseite  gedruckte  oder  durch  ein  sonstiges  mechanisches  Vervielfältigungsverfahren
  hergestellte  Angaben  jeder  Art  angebracht  werden.

2.  Hinter  §  18  wird  folgender  neuer  Paragraph  eingeschaltet:

§  18a.  Postprotest.
1  Die  Postverwaltung  kann  beauftragt  werden,  Wechsel  zur  Zahlung  vorzulegen  und,
wenn  die  Zahlung  unterbleibt,  Protest  mangels  Zahlung  nach  den  Vorschriften  der  Wechselordnung
  zu  erheben.  Ausgeschlossen  von  der  Protesterhebung  durch  die  Post  sind
        <pb n="333" />
        —  315  —

a)  Wechsel  über  mehr  als  800  .4,

b)  Wechsel  in  fremder  Sprache,

c)  Wechsel,  die  auf  eine  ausländische  Münzsorte  lauten,  sofern  der  Aussteller  durch  den
Gebrauch  des  Wortes  „effektiv“  oder  eines  ähnlichen  Zusatzes  die  Zahlung  in  der
im  Wechsel  benannten  Münzsorte  ausdrücklich  bestimmt  hat,

d)  Wechsel  mit  Notadresse  oder  Ehrenakzept,

e)  Wechsel,  die  unter  Vorlegung  mehrerer  Exemplare  desselben  Wechsels  oder  unter  Vorlegung
  des  Originals  und  einer  Kopie  zu  protestieren  sind.

I1  Für  diese  Aufträge  sind  besondere  von  der  Postverwaltung  hergestellte  Formulare
zu  benutzen,  die  von  den  Postanstalten  zum  Preise  von  5  4  für  je  10  Stück  verkauft
werden.  Der  quittierte  Wechsel  ist  dem  Postauftrage  beizufügen;  die  Beifügung  mehrerer
Wechsel  oder  anderer  Anlagen  ist  nicht  zulässig.

Die  Ausfüllung  der  Formulare  zu  Postprotestaufträgen  kann  der  Auftraggeber  ganz
oder  teilweise  durch  Druck,  mit  der  Schreibmaschine  usw.  bewirken  lassen.

im  Der  Auftraggeber  hat  in  dem  Auftragsformular  anzugeben:

die  Wechselsumme  in  Reichswährung  unter  Wiederholung  der  Marksumme  in
Buchstaben;

den  Tag,  an  welchem  nach  dem  Inhalte  des  Wechsels  die  Zahlung  erfolgen,
bei  Wechseln,  die  auf  Sicht  lauten,  den  Tag,  an  dem  der  Wechsel  vorgezeigt
werden  soll;

den  Namen  und  Wohnort  der  Person,  die  Zahlung  leisten  soll;

den  Namen  und  Wohnort  des  Auftraggebers.

Stimmen  die  Angaben  im  Postauftrag  über  die  Wechselsumme  und  den  Zahlungstag
mit  den  Angaben  des  Wechsels  nicht  überein,  so  sind  die  Angaben  des  Wechsels  maßgebend.

Wenn  auf  dem  Wechsel  eine  Teilzahlung  vermerkt  worden  ist,  so  ist  in  das  Auftragsformular
  nur  der  noch  nicht  bezahlte  Teil  der  Wechselsumme  einzutragen.

Ist  ein  auf  Sicht  lautender  Wechsel  bereits  vor  Erteilung  des  Postauftrags  zur
Zahlung  vorgezeigt  worden,  so  ist  dies  vom  Auftraggeber  auf  der  Rückseite  des  Auftragsformulars
  durch  den  Vermerk  „der  Wechsel  ist  vorgezeigt  worden  am
(Tag  der  Vorzeigung)“  anzugeben.

Zu  weiteren  Angaben,  insbesondere  auch  zu  schriftlichen  Mitteilungen,  darf  das
Auftragsformular,  das  in  den  Händen  der  Post  verbleibt,  nicht  benutzt  werden.

!V  Der  Auftraggeber  hat  den  Postauftrag  unter  verschlossenem  Umschlage  stets  an  die
Postanstalt  zu  senden,  zu  deren  Bezirke  der  im  Wechsel  angegebene  Zahlungsort  gehört,
auch  wenn  die  Person,  die  Zahlung  leisten  soll,  nicht  in  dem  im  Wechsel  angegebenen
Zahlungsorte  wohnt,  z.  B.  nach  Ausstellung  des  Wechsels  verzogen  ist.  Der  Brief  ist  mit

46
        <pb n="334" />
        —  316  —

der  Adresse  „Postauftrag  nach  (Name  der  Postanstalt)“  zu  versehen  und
nicht  früher  als  sieben  Tage  vor  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  einzuliefern.

Über  den  Brief  wird  ein  Einlieferungsschein  erteilt.

Mehrere  Postaufträge  dürfen  zu  einer  Sendung  nicht  vereinigt  werden.

V  Die  Einziehung  der  Wechselsumme  erfolgt  gegen  Vorzeigung  des  Postauftrags  und
gegen  Aushändigung  des  Wechsels.  Für  die  Vorzeigung  sind  die  Vorschriften  des  8§  39,
1  bis  v  maßgebend.  Wird  die  Wechselsumme  gezahlt,  so  wird  der  Postauftrag  wie  ein
solcher  zur  Geldeinziehung  behandelt.

Ist  die  Zahlung  der  Wechselsumme  nicht  zu  erlangen  oder  bleibt  der  Versuch,  den
Postauftrag  vorzuzeigen,  erfolglos,  so  wird  der  Postauftrag  bei  der  Postanstalt  bis  zum
Schlusse  der  Schalterdienststunden  des  ersten  Werktags  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels
zur  Einlösung  bereit  gehalten.  Erfolgt  die  Einlösung  auch  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  nicht,
so  wird  der  Wechsel  mit  dem  Postauftrag  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage
des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Bleibt  die  zweite  Vorzeigung  oder  der
Versuch  zu  dieser  erfolglos,  so  wird  gegen  die  im  Postauftrage  bezeichnete  Person  Protest
nach  den  Vorschriften  der  Wechselordnung  erhoben.

Die  Aufnahme  des  Protestes  geschieht  bereits  nach  der  ersten  Vorzeigung,  wenn  bei
dieser  Vorzeigung  die  Zahlung  ausdrücklich  verweigert  wird.  Als  Zahlungsverweigerung
gilt  nur  die  Erklärung  der  Person,  die  Zahlung  leisten  soll,  oder  ihres  Bevollmächtigten.
Ebenso  wird  der  Protest  schon  nach  der  ersten  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  Versuche
der  Vorzeigung  erhoben,  wenn  die  Protestfrist  mit  dem  Tage  der  Vorzeigung  abläuft  oder
wenn  die  Person,  die  Zahlung  leisten  soll,  am  Zahlungsorte  des  Wechsels  weder  ein
Geschäftslokal  noch  eine  Wohnung  hat,  oder  wenn  die  Postanstalt  die  Erhebung  des
Protestes  nach  der  ersten  Vorzeigung  aus  einem  anderen  Grunde  für  erforderlich  erachtet.

VI.  Der  protestierte  Wechsel  wird  mit  der  Protesturkunde  unter  „Einschreiben“  an  den
Auftraggeber  unter  Einziehung  der  Gebühren  (s.  unter  X)  und  der  etwa  entstandenen
Stempelkosten  zurückgesandt.

Zahlt  eine  vom  Aussteller  des  Wechsels  nicht  bezeichnete  Person  innerhalb  der  Protestfrist
  als  Ehrenzahler  die  Wechselsumme  sowie  die  Protestkosten  an  den  Postprotestbeamten,
so  ist  der  Wechsel  mit  der  Protesturkunde  an  den  Ehrenzahler  auszuhändigen.  Die  gezahlte
Wechselsumme  wird  dem  Auftraggeber  durch  Postanweisung  übermittelt.

VII  Solange  der  Postauftrag  noch  nicht  eingelöst  oder  solange  noch  nicht  Protest
erhoben  worden  ist,  kann  der  Auftraggeber  unter  Vorlegung  eines  Doppels  des  ausgefüllten
Postauftragsformulars  und  unter  den  sonstigen  Bedingungen  des  §  33  den  Postauftrag
zurückziehen.

VIII.  Die  Postverwaltung  haftet  für  die  ordnungsmäßige  Ausführung  eines  den  Vorschriften
  der  Abs.  bis  ur  entsprechenden  Protestauftrags  gemäß  §  4  des  Gesetzes,  betreffend
        <pb n="335" />
        —  317  —

die  Erleichterung  des  Wechselprotestes  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321).
Diese  Haftung  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Postauftrag  bei  der  Postanstalt
eingeht,  die  den  Protest  zu  erheben  hat,  und  endet,  sobald  der  protestierte  Wechsel  nebst
Protesturkunde  zur  Beförderung  an  den  Auftraggeber  gemäß  den  Vorschriften  des  Abs.  vI
eingeliefert  worden  ist.

Bis  zum  Eingange  des  Postauftrags  bei  der  Postanstalt,  die  den  Protest  zu  erheben
hat,  haftet  die  Postverwaltung  wie  für  einen  eingeschriebenen  Brief.  Im  gleichen  Umfange
haftet  sie  für  den  Brief  mit  dem  protestierten  Wechsel  nebst  Protesturkunde,  sobald  dieser
Brief  von  der  Postanstalt  zur  Beförderung  an  den  Auftraggeber  eingeliefert  worden  ist.

Wird  die  Wechselsumme  gezahlt,  so  haftet  die  Postverwaltung  für  den  eingezogenen
Betrag  wie  für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge.

IX  Werden  dem  unter  u  bezeichneten  Formular  zu  Postprotestaufträgen  Wechsel,  die
von  der  Protesterhebung  durch  die  Post  ausgeschlossen  sind  (1),  oder  mehrere  Anlagen  (u)
beigefügt,  so  werden  diese  Aufträge,  ohne  daß  postseitig  eine  Vorzeigung  stattfindet,  an
einen  Gerichtsvollzieher,  Notar  usw.  weitergegeben.  Das  gleiche  kann  mit  Postprotestaufträgen
  geschehen,  die  erst  am  letzten  Tage  der  Protestfrist  bei  der  Postanstalt  eingehen,
die  den  Protest  zu  erheben  hat.

Postaufträge,  zu  denen  Formulare  der  im  §  18,  ur  bezeichneten  Art  verwandt  worden
sind,  werden,  sofern  die  Einlösung  nicht  erfolgt,  an  einen  Gerichtsvollzieher,  Notar  usw.
weitergegeben,  auch  wenn  der  Auftraggeber  auf  dem  Formular  vermerkt  hat,  daß  der
Protest  durch  die  Post  erhoben  werden  soll.

Auf  Postaufträge,  die  an  einen  Gerichtsvollzieher,  Notar  usw.  weitergegeben  worden
sind,  finden  die  Vorschriften  des  §  18,  X  Anwendung.

X  Es  werden  erhoben:
1.  für  den  Postauftragsbrief  30  ;
2.  Bei  Zahlung  der  Wechselsumme  für  die  Übermittelung  des  eingezogenen  Betrags  die
tarifmäßige  Postanweisungsgebühr  (§  20,  10;
3  sofern  die  Zahlung  der  Wechselsumme  nicht  erfolgt:
a)  für  die  Erhebung  des  Postprotestes

bei  Wechseln  bis  500.4  einschließliig  LA,
EEIIIIeIIIIII  14504,
b)  für  die  Rücksendung  des  protestierten  Wechsels  nebst  Protesturkunde  30  4,
im  Orts=  und  Nachbarortsverkehr  (8  37y7)0  25  .

Zur  Zahlung  der  Gebühren  sowie  zur  Erstattung  der  nach  den  Landesgesetzen  entstehenden
  Stempelkosten  für  die  Protesturkunde  ist  der  Auftraggeber  verpflichtet.
        <pb n="336" />
        —  318  —

Die  Gebühr  unter  1  ist  vorauszubezahlen.  Die  Postanweisungsgebühr  (2)  wird  von
dem  eingezogenen  Betrag  in  Abzug  gebracht.  Die  Gebühren  unter  3  nebst  den  landesgesetzlichen
  Stempelkosten  werden  bei  Ubersendung  des  protestierten  Wechsels  erhoben.

Die  Weitersendung  des  Postauftrags  an  einen  Gerichtsvollzieher,  Notar  usw.  erfolgt
ohne  neuen  Gebührenansatz.

X!  Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  finden  auf  Schecks,  welche  protestiert  werden
sollen,  sinngemäße  Anwendung.

3.  Abschnitt  II  der  Postordnung  erhält  die  Uberschrift:

Personenbeförderung  mit  den  ordentlichen  Posten.

I.  Dersonenposten.
4.  In  §51  Abs.xist  zu  setzen  statt:  „Die  Meldung  zur  Reise  mit  den  ordentlichen
  Posten  ..  .  .“:
Die  Meldung  zur  Reise  mit  den  Personenposten
5.  Hinter  §  62  ist  einzuschalten:
2.  Güter=  und  Karriolposten.

Regelung  der  Benutzung.
§  6  a.  Die  Bestimmungen  der  §§  51  bis  62  finden  auf  Güter=  und  Karriolposten,
soweit  mit  ihnen  Personen  befördert  werden,  entsprechende  Anwendung.

5.  Landpostfahrten.

Regelung  der  Benutzung.
§  62b.  1  Die  Meldung  zur  Reise  erfolgt  bei  dem  Landbriefträger.  Dieser  entscheidet
  über  die  Mitnahme  der  Reisenden.  Fahrscheine  werden  nicht  ausgegeben.
II  Für  die  Festsetzung  des  Personengelds  gilt  die  Bestimmung  des  §  54,  1I.  Inwieweit
  eine  Mitbeförderung  von  Reisegepäck  stattfinden  darf,  wird  für  jede  Landpostfahrt
festgesetzt.  Eine  Gebühr  für  die  Beförderung  des  Reisegepäcks  wird  nicht  erhoben.

Vorstehende  Anderungen  treten  mit  dem  1.  Oktober  1908  in  Kraft.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:

Krgetke.
        <pb n="337" />
        —  319  —

Nr.  75.  Verordnung,

betreffend  die  Bildung  einer  Kommission  für  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen
  wegen  Abschließung  verbotener  Börsentermingeschäfte;
vom  24.  August  1908.

Auf  Grund  von  88  73flg.  des  Börsengesetzes  in  der  Fassung  vom  27.  Mai  1908
(R.-G.-Bl.  S.  215  flg.)  wird  folgendes  verordnet:

8  1.  Zur  Verhandlung  und  Entscheidung  über  die  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen
wegen  Abschließung  von  verbotenen  Börsentermingeschäften  in  Getreide  oder  Erzeugnissen
der  Getreidemüllerei  wird  für  die  dem  Handel  mit  diesen  Produkten  dienenden  Börsen  in
Dresden,  Leipzig  und  Chemnitz  eine  gemeinschaftliche  Kommission  bei  der  Dresdner  Produktenbörse
  gebildet.

Die  Kommission  führt  die  Amtsbezeichnung  „Kommission  für  das  Ordnungsstrafverfahren
  (§§  71  flg.  des  Börsengesetzes)  zu  Dresden“.

8  2.  Der  Kommission  gehören  an  je  sechs  Vertreter  des  Handels  und  der  Landwirtschaft.
  Je  zwei  der  ersteren  werden  von  den  Handelskammern  zu  Dresden,  Leipzig  und
Chemnitz,  die  letzteren  sechs  werden  vom  Landeskulturrate  für  das  Königreich  Sachsen  vorgeschlagen.
  Die  Ernennung  erfolgt  durch  das  Ministerium  des  Innern  auf  die  Dauer  von
drei  Jahren,  erstmals  auf  die  Zeit  bis  zum  31.  Dezember  1911.  Während  des  Laufes
der  Wahlperiode  etwa  erforderlich  werdende  Ernennungen  gelten  für  die  Dauer  dieser  Periode.

8  3.  Zum  Vorsitzenden  und  stellvertretenden  Vorsitzenden  der  Kommission  ernennt
das  Ministerium  des  Innern  je  einen  Staatsbeamten.

Die  Amtsverrichtungen  des  Staatskommissars  bei  der  Kommission  werden  von  dem
Kommissar  der  Börse  wahrgenommen,  die  für  das  den  Gegenstand  der  Anklage  bildende
Geschäft  in  Betracht  kommt.  In  Zweifelsfällen  hat  der  Kommissar  bei  der  Dresdner
Produktenbörse  als  zuständig  zu  gelten.  Für  die  Verhandlungen  wird  auf  Antrag  des
Vorsitzenden  zur  Abfassung  der  Niederschrift  ein  Beamter  vom  Ministerium  des  Innern
abgeordnet.

8  4.  Die  Kommission  entscheidet  in  der  Besetzung  von  fünf  Mitgliedern  einschließlich
des  Vorsitzenden.  Von  den  Beisitzern  müssen  zwei  Vertreter  des  Handels  und  zwei  Ver—
treter  der  Landwirtschaft  sein.

85.  Dem  Vorsitzenden  liegt  die  Geschäftsleitung  und  Vertretung  der  Kommission
auch  außerhalb  der  Sitzungen  ob.  Er  beraumt  die  Sitzungen  an,  erläßt  die  erforderlichen
Ladungen  und  schafft  die  Beweismittel  herbei.
        <pb n="338" />
        —  320  —

Dem  Staatskommissar  ist  das  Be-  und  Entlastungsmaterial  einige  Tage  vor  der
Hauptverhandlung  zur  Einsichtnahme  vorzulegen.

Die  Ladung  des  Beschuldigten,  der  sich  des  Beistandes  eines  Verteidigers  bedienen
darf,  muß  die  Bezeichnung  des  verbotenen  Börsentermingeschäfts,  die  Beweismittel  und
die  Aufforderung  enthalten,  die  zu  seiner  Verteidigung  dienenden  Beweismittel  mit  zur
Stelle  zu  bringen  oder  dem  Vorsitzenden  so  zeitig  anzuzeigen,  daß  sie  zur  Hauptverhandlung
herbeigeschafft  werden  können.  Auch  muß  die  Ladung  die  Eröffnung  enthalten,  daß  im
Falle  des  Ausbleibens  des  Beschuldigten  in  seiner  Abwesenheit  gegen  ihn  verhandelt
werden  kann.

Die  Ladung  der  Beisitzer  muß  einen  Hinweis  auf  die  gesetzlichen  Folgen  des  Ausbleibens
  enthalten.

Bei  erstmaliger  Einberufung  eines  Beisitzers  erfolgt  dessen  Verpflichtung  durch  den
Vorsitzenden  mittels  Handschlags  an  Eidesstatt.

Der  Vorsitzende  hat  den  Beisitzern  auf  Verlangen  zu  gestatten,  an  die  zur  Vernehmung
erschienenen  Personen  Fragen  zu  stellen.  Ungeeignete  oder  nicht  zur  Sache  gehörige  Fragen
kann  der  Vorsitzende  zurückweisen.

86.  Den  Beisitzern  werden  an  Reisekosten  gewährt,  sofern  sie  außerhalb  ihres  Aufenthaltsorts
  einen  Weg  bis  zur  Entfernung  von  mehr  als  zwei  Kilometern  zurückzulegen
haben,  für  jedes  angefangene  Kilometer  des  Hinwegs  und  Rückwegs  10  Pfennig,  insoweit
die  Reisen  nicht  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  zurückgelegt  werden  können  20  Pfennig.
Mußte  der  Beisitzer  innerhalb  seines  Aufenthaltsorts  einen  Weg  bis  zur  Entfernung  von
mehr  als  zwei  Kilometern  zurücklegen,  so  sind  ihm  als  Reiseentschädigung  für  jedes  angefangene
  Kilometer  des  Hinwegs  und  des  Rückwegs  20  Pfennig  zu  gewähren.

Die  Beträge  werden  nach  vorheriger  rechnerischer  Feststellung  auf  die  Kasse  des
Ministeriums  des  Innern  zur  Zahlung  angewiesen.

Die  Staatskommissare  erhalten  Reisekosten  nach  dem  Gesetze  vom  15.  März  1880.

8  7.  In  der  Hauptverhandlung  ist  der  Beschuldigte  über  die  ihm  zur  Last  gelegte
Handlung  zu  vernehmen.  Ist  der  Beschuldigte  nicht  erschienen,  so  kann  die  Niederschrift
über  seine  Vernehmung  im  Vorverfahren  verlesen  werden.  Soweit  erforderlich,  ist  der  Tatbestand
  durch  Beweisaufnahme  festzustellen.  Bei  der  Beweisaufnahme  können  Schriftstücke
verlesen  werden.  Nach  dem  Abschlusse  der  Beweisaufnahme  ist  dem  Staatskommissar  und
sodann  dem  Beschuldigten  zu  ihren  Ausführungen  und  Anträgen  das  Wort  zu  erteilen.

8.Ergibt  die  Hauptverhandlung,  daß  der  Beschuldigte  noch  ein  anderes  verbotenes
Börsentermingeschäft  in  Getreide  oder  Erzeugnissen  der  Getreidemüllerei  abgeschlossen  hat
als  dasjenige,  welches  in  der  Vorladung  (§  5)  bezeichnet  ist,  so  kann  auch  dieses  zum
Gegenstande  der  Verhandlung  und  Entscheidung  gemacht  werden.
        <pb n="339" />
        —  321  —

8  9.  Der  Vorsitzende  leitet  die  Beratung  und  Abstimmung  der  Kommission.  Die
Reihenfolge  bei  der  Abstimmung  richtet  sich  nach  dem  Lebensalter;  der  Jüngste  stimmt  zuerst,
  der  Vorsitzende  zuletzt.  Die  Vorschriften  im  §  198  Absatz  2  und  3  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  finden  entsprechende  Anwendung.

8  10.  Die  Niederschrift  über  die  Hauptverhandlung  muß  enthalten  Ort  und  Tag
der  Verhandlung,  die  Namen  des  Vorsitzenden,  der  Beisitzer,  des  Staatskommissars,  des
Verfassers  der  Niederschrift,  des  Beschuldigten,  des  Verteidigers  und  die  Angabe,  ob  öffentlich
  verhandelt  worden  ist.  Die  Vorschriften  im  §  273  Absatz  1  und  3  der  Strafprozeßordnung
  finden  entsprechende  Anwendung.

8  11.  Die  Zustellungen  erfolgen  nach  den  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  über
die  Zustellungen  von  Amts  wegen  (88  208  bis  212  der  Zivilprozeßordnung)  mit  der
Maßgabe,  daß  die  Obliegenheiten  des  Vorsitzenden  des  Prozeßgerichts  und  des  Gerichtsschreibers
  von  dem  Vorsitzenden  der  Kommission  oder  einem  von  ihm  zugezogenen  Beamten
wahrgenommen  werden.

Die  Zustellung  kann  auch  durch  Aushändigung  des  Schriftstücks  gegen  einen  Empfangsschein
  derjenigen  Person  erfolgen,  für  welche  das  Schriftstück  bestimmt  ist.

8  12.  Der  Betrag  von  zu  erstattenden  Kosten  ist  durch  den  Vorsitzenden  festzusetzen.
Die  Festsetzung  ist  vollstreckbar.

8  13.  Die  Vollstreckung  der  Entscheidungen  erfolgt  auf  Grund  einer  von  dem  Vorsitzenden
  der  Kommission  erteilten,  mit  der  Bescheinigung  der  Vollstreckbarkeit  versehenen
beglaubigten  Abschrift  der  Entscheidungsformel  nach  Maßgabe  der  für  das  Verfahren  in
Verwaltungsstrafsachen  geltenden  Vorschriften.

Dasselbe  gilt  für  die  Vollstreckung  einer  Kostenfestsetzungs  -Verfügung  (8  12).
Dresden,  den  24.  August  1908.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Merz.

Rudolph.

1808.  47
        <pb n="340" />
        —  322  —

Nr.  76.  Verordnung,

die  Erweiterung  der  Strafbefugnisse  des  derzeitigen  Gemeindevorstands  von
Rodewisch  betreffend;

vom  24.  August  1908.
Das  Ministerium  des  Innern  hat  auf  Grund  von  §  77  der  Revidierten  Landgemeindeordnung
  vom  24.  April  1873  beschlossen,  die  Strafbefugnisse  des  derzeitigen  Gemeindevorstands

  von  Rodewisch,  Enders,  widerruflich  bis  zu  der  im  Art.  IV  §  14  der  Städteordnung
  für  mittlere  und  kleine  Städte  festgesetzten  Grenze  zu  erweitern.

Dresden,  am  24.  August  1908.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Merz.
Vogel.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinbold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="341" />
        —  323  —

Geseth-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

12.  Stück  vom  Jahre  1908.

 

 

.—  Û  ŸÛ  —  Ö“  ÒÒÓ“
—

Indalr:t  Nr.  77.  Verordnung  wegen  der  Influenza  der  Pferde.  S.  323.  —  Nr.  78.  Verordnung,  die
Sühneversuche  mit  Studierenden  der  Tierärztlichen  Hochschule  zu  Dresden  betr.  S.  324.  —  Nr.  79.  Verordnung,
  die  Gewinnung  und  Verwertung  des  Radiums  betr.  S.  324.

 

Nr.  77.  Verordnung
wegen  der  Influenza  der  Pferde;

vom  4.  September  1908.

Nachdem  durch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  29.  Juli  1908  (R.-G.-Bl.
S.  479)  die  Anzeigepflicht  für  die  Influenza  der  Pferde  für  den  ganzen  Umfang  des
Reiches  eingeführt  worden  ist,  wird  zur  Herbeiführung  von  UÜbereinstimmung  mit  der
Militärveterinärordnung  die  in  der  Verordnung  vom  15.  Dezember  1904,  Maßregeln
zur  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Influenza  der  Pferde  usw.  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  167),  §  12  Absatz  1  geordnete  Schutzfrist
von  vier  auf  fünf  Wochen

verlängerr.

Diese  Abänderung  tritt  am  1.  Oktober  1908  in  Kraft.

Dresden,  am  4.  September  1908.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Merz.
Dutschmann.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  19.  September  1908.  48
        <pb n="342" />
        Nr.  78.  Verordnung,

die  Sühneversuche  mit  Studierenden  der  Tierärztlichen  Hochschule
zu  Dresden  betreffend;

vom  7.  September  1908.

Mi  Allerhöchster  Genehmigung  wird  im  Einverständnisse  des  Ministeriums  des  Innern
hiermit  verordnet:

8  1.  Der  nach  §  420  der  Strafprozeßordnung  erforderliche  Sühneversuch  erfolgt,
wenn  der  Beschuldigte  ein  Studierender  der  Tierärztlichen  Hochschule  zu  Dresden  ist,  durch
den  Rektor  der  Hochschule  und  in  dessen  Behinderung  durch  den  Stellvertreter  des  Rektors.

8  2.  Das  Verfahren  regelt  sich  nach  den  §§  10  bis  15,  §  16  Absatz  4,  §§  17  bis
19  der  Verordnung,  die  Bestellung  von  Friedensrichtern  betreffend,  vom  16.  Mai  1879
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  209  flg.).  In  den  Ladungen  wird  jedoch  eine  Strafe  für  den  Fall  des
unentschuldigten  Ausbleibens  im  Termine  (§  13  Absatz  2)  nicht  angedroht.  Uber  die  Einrichtung
  der  Geschäftsbücher  (§  16  Absatz  4)  trifft  das  Ministerium  des  Innern  Bestimmung.

Dresden,  den  7.  September  1908.

Ministerium  der  Justiz.

Dr.  v.  Otto.
Kurth.

 

Nr.  79.  Verordnung,
die  Gewinnung  und  Verwertung  des  Radiums  betreffend;

vom  17.  September  1908.

#  A  ".  4.  .  »  —  —*—
Wg,  Friedrich  August,  von  GEOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
verordnen  auf  Grund  von  §  88  der  Verfassungsurkunde  zur  Abänderung  des  Allgemeinen

Berggesetzes  vom  16.  Juni  1868,  was  folgt:
81.  Die  Aufsuchung  und  Gewinnurg  radiumhaltiger  Mineralien  bleibt  dem  Staate
vorbehalten.  Er  kann  die  Ausübung  dieses  Rechtes  auf  andere  übertragen.
        <pb n="343" />
        —  325  —

Die  Ausübung  dieses  Rechtes  gilt  als  Bergbau  auf  verliehene  Mineralien  im  Sinne
des  Allgemeinen  Berggesetzes.  Insbesondere  finden  auf  sie  die  Bestimmungen  in  Abschnitt  II,
üU,  VII,  VIII,  IX  und  XI  sowie  in  §§  6,  46  und  47  des  genannten  Gesetzes  und  aller

zu  ihnen  erlassenen  Nachtragsgesetze  entsprechende  Anwendung,  soweit  nicht  im  folgenden
etwas  anderes  bestimmtt  ist.

2.  Dasselbe  gilt  von  der  Aufsuchung  und  Benutzung  von  Bergwerks=  und  sonstigen
Wässern  zur  gewerbsmäßigen  Verwertung  ihrer  radioaktiven  Eigenschaft,  mag  diese  auf
dem  Gehalt  an  Emanation  oder  an  gelösten  Radiumsalzen  beruhen.

8  3.  Bezüglich  der  bis  zum  Inkrafttreten  gegenwärtiger  Verordnung  verliehenen

Bergbaurechte  verbleibt  es  in  Ansehung  der  Aufsuchung  und  Gewinnung  von  verleihbaren
Mineralien  bei  den  bisherigen  Vorschriften.

8  4.  Wer  auf  ihrer  natürlichen  Ablagerung  anstehende  radiumhaltige  Mineralien
in  der  Absicht  wegnimmt,  sie  sich  rechtswidrig  zuzueignen,  oder  wer  unbefugt  die  in  §  2
bezeichneten  Wässer  zur  Verwertung  ihrer  radioaktiven  Eigenschaft  aufsucht  oder  benutzt,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  300  4  oder  Gefängnis  bis  zu  3  Monaten  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

8  5.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Ausgabe  des  betreffenden  Stückes
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  in  Kraft.

Gegeben  zu  Pillnitz,  am  1  7.  September  1908.
Friedrich  August.
Dr.  von  Rüger.
.  Dr.  von  Otto.
Frhr.  v.  Hausen.
Gf.  v.  Hohenthal  u.  Bergen.
Dr.  Beck.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="344" />
        <pb n="345" />
        —  327  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

13.  Stück  vom  Jahre  1908.

 

 

Juhalt:  Nr.  80.  Satzungen  der  Königin  Carola-Gedächtnis-Stiftung.  S.  327.  —  Nr.  81.  Verordnung,
die  Verpackung  der  Dreimarkstücke  bei  den  Staats=  und  anderen  öffentlichen  Kassen  betr.  S.  330.  —  Nr.  82.
Verordnung  zur  Ausführung  des  §  126  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.
  S.  330.  —  Nr.  83.  Bekanntmachung,  die  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  Endstrecke
Hänichen  -=  Goldene  Höhe  —  Possendorf  der  vollspurigen  Nebeneisenbahn  Gittersee  —  Possendorf  betr.  S.  331.  —
Nr.  84.  Bekanntmachung,  betr.  Änderung  der  mit  Bekanntmachung  vom  18.  Januar  1908  veröffentlichten
Nachweisung,  betr.  Regelung  der  Gerichtsbarkeit  über  die  Stäbe  der  Kommandobehörden,  die  Truppenteile  und
Militärbehörden.  S.  332.  —  Nr.  85.  Verordnung,  betr.  die  Abänderung  der  Verordnung  vom  15.  November
  1599,  die  Aufstellung  von  Soldaten  zum  Schutze  von  königlichen  Forsten,  Jagden  und  Fischereien  sowie
von  Gemeinde=  beziehentlich  Privat-Waldungen  und  Fluren  betr.  S.  333.  —  Nr.  86.  Bekanntmachung,
die  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  vollspurigen  Nebeneisenbahn  Königswartha  —  Landesgrenze  —  Hoyerswerda
betr.  S.  333.  —  Nr.  87.  Berordnung,  die  Verleihung  des  Enteignungsrechtes  zur  Herstellung  einer  elektrischen
  Bahn  von  Lützschena  bis  zur  Landesgrenze  betr.  S.  334.  —  Nr.  88.  Bekanntmachung,  die
Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte  betr.  S.  335.  —  Nr.  89.  Verordnung

zur  Adänderung  der  Ausführungsverordnung  zum  Reichs-Viehseuchengesetze  vom  31.  August  1905.  S.  335.  —
Berichtigung.  S.  341.

 

Nr.  80.  Satzungen
der  Königin  Carola-Gedächtnis-Stiftung;
vom  11.  August  1908.

1.

Zum  ewigen  Gedächtnis  an  die  christliche  Liebestätigkeit  der  Königin  Carola  wird
auf  Anregung  der  beiden  Kammern  der  Ständeversammlung  eine  Stiftung  errichtet,  welche
den  Namen

Königin  Carola-Gedächtnis-Stiftung
erhält.
2

Als  Grundstock  der  Stiftung  wird  aus  staatlichen  Mitteln  die  Summe  von  400  000.4
gewährt.
3

Die  Zinsen  dieses  Stiftungsvermögens  sind  in  erster  Linie  dazu  bestimmt,  den  von
Ihrer  Majestät  der  Königin  Carola  gegründeten  christlichen  Liebeswerken  diejenigen  jähr—

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  14.  Oktober  1908.  49
        <pb n="346" />
        —  328  —

lichen  Beiträge  im  wesentlichen  sicherzustellen,  welche  ihnen  von  Ihrer  Majestät  zugeflossen
und  nicht  durch  letztwillige  Zuwendungen  gedeckt  sind  (vergl.  jedoch  Ziffer  9).

4.

Die  nicht  verwendeten  Zinsen  des  Stiftungsvermögens  sind  dem  Vermögen  hinzu—
zuschlagen,  dürfen  jedoch  innerhalb  der  nächsten  fünf  Jahre  nach  der  Zuschlagung  für  außergewöhnliche
  dringliche  Bedürfnisse  dem  Vermögen  wieder  entnommen  werden.

5.

Die  Stiftung  wird  durch  einen  Stiftungsrat  verwaltet,  dessen  Vorsitz  eine  von  Seiner
Majestät  dem  Könige  bezeichnete  Dame  des  Königlichen  Hauses  führt.

Von  den  Mitgliedern  des  Stiftungsrates  sind  acht  aus  Damen  und  Herren  auszuwählen,
  welche  sich  in  hervorragender  Weise  christlichen  Liebeswerken  widmen,  und  zwar
werden  hiervon  zwei  durch  Seine  Majestät  den  König,  je  eines  durch  die  Ministerien  der
Finanzen  und  des  Innern  ernannt,  während  je  zwei  von  den  beiden  Kammern  der  Ständeversammlung
  gewählt  werden.

Uberdies  ernennt  das  Ministerium  des  Innern  das  geschäftsführende  Mitglied  des
Stiftungsrates.

6

Dem  Stiftungsrate  liegt  die  Verwaltung  des  Stiftungsvermögens  und  die  Verwendung
der  Zinserträgnisse  ob.

Der  Stiftungsrat  wird  sich  zwar  bei  der  Verteilung  der  Beihilfen  im  allgemeinen
nach  dem  Maßstabe  richten,  in  dem  den  christlichen  Liebeswerken  bisher  Beihilfen  von
Ihrer  Majestät  der  Königin  Carola  zugeflossen  sind,  ist  aber  nicht  behindert,  seine  Beihilfen
  nach  seinem  Ermessen  auch  in  anderer  Weise  zu  verteilen,  wenn  es  besondere  Verhältnisse
  erfordern.

Insbesondere  steht  keinem  der  erwähnten  christlichen  Liebeswerke  ein  klagbarer  Anspruch
  auf  Gewährung  einer  Beihilfe  überhaupt  oder  in  bestimmter  Höhe  gegen  die
Stiftung  zu.

7.

Der  Stiftungsrat  tritt  nach  Bedarf  auf  Berufung  der  den  Vorsitz  führenden  Dame
des  Königlichen  Hauses  zusammen.  Er  ist  beschlußfähig,  wenn  wenigstens  fünf  Mitglieder
anwesend  sind,  und  beschließt  mit  einfacher  Stimmenmehrheit.

8

Das  Stiftungsvermögen  ist  durch  Erwerbung  sächsischer  Staatspapiere,  insbesondere
von  sächsischer  Rente,  und  durch  deren  Eintragung  in  das  Staatsschuldbuch  sicherzustellen
        <pb n="347" />
        —  329  —

und  die  Papiere  und  Urkunden  darüber  in  der  Kasse  des  Ministeriums  des  Innern  nieder—

zulegen.
9.

Der  Stiftungsrat  darf  Zuwendungen  an  die  Stiftung  annehmen  und  ihrem  Vermögen
hinzuschlagen.  Dafern  nicht  die  Verwendung  für  ein  bestimmtes  christliches  Liebeswerk
ausdrücklich  angeordnet  worden  ist,  finden  die  Bestimmungen  der  Punkte  3  und  4  auch
auf  solche  Zuwendungen  Anwendung.

10.

Die  Stiftung  untersteht  der  Aufsicht  des  Ministeriums  des  Innern.
Sie  hat  ihren  Sitz  in  Dresden  und  wird  von  dem  Stiftungsrate  als  ihrem  Vorstande
  gerichtlich  und  außergerichtlich  vertreten.

Dresden,  am  1  1.  August  1908.
Das  Gesamtministerium.
Dr.  v.  Rüger.

Die  nach  der  vorstehenden  Urkunde  errichtete
Königin  Carola-Gedächtnis-Stiftung
wird  auf  Grund  von  §  80  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  als
rechtsfähige  Stiftung

Knüpfer.

genehmigt.
Hierüber  ist  dieses
Dekret
ausgefertigt  worden.

Dresden,  am  29.  August  1908.
Ministerium  des  Innern.
G  Für  den  Minister:
UDr.  Schelcher.
Martin.

49
        <pb n="348" />
        —  330  —

Nr.  81.  Verordnung,

die  Verpackung  der  Dreimarkstücke  bei  den  Staats=  und  anderen
öffentlichen  Kassen  betreffend;

vom  10.  September  1908.

Nochdem  seiten  des  Herrn  Reichskanzlers  in  Ausführung  des  Bundesratsbeschlusses  vom
27.  Juni  1908  die  Prägung  von  Dreimarkstücken  in  die  Wege  geleitet  ist,  werden  alle
Staats=  und  anderen  öffentlichen  Kassen  im  Anschluß  an  die  Verordnung  vom  31.  Juli
1875,  die  Verpackung  von  Reichsmünzen  bei  den  Staats=  und  anderen  öffentlichen  Kassen
betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  295),  angewiesen,  die  Verpackung  der  Dreimarkstücke  nur  in
Beutel  zu  1500.4  oder  in  Rollen  zu  150.4  vorzunehmen.

Dresden,  am  10.  September  1908.

Sämtliche  Ministerien.

Dr.  v.  Rüger.  Dr.  v.  Otto.  Frhr.  v.  Hausen.

Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.  Dr.  Beck.
Krüger.

 

Nr.  82.  Verordnung

zur  Ausführung  des  §  126  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit;

vom  17.  September  1908.

M  it  Allerhöchster  Genehmigung  wird  im  Hinblick  darauf,  daß  sich  infolge  der  Verordnung
zu  weiterer  Ausführung  des  Gesetzes  vom  4.  August  1900,  die  Handels=  und  Gewerbekammern
  betreffend,  vom  20.  Juni  1907  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  134  flg.),  die  Bezirke  der
Handelskammern  nicht  mehr  durchgängig  mit  den  Bezirken  der  Gewerbekammern  decken,
der  Absatz  2  des  §  1  der  Verordnung  zur  Ausführung  des  §  126  des  Reichsgesetzes  über
die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  vom  1  1.  November  1899  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  564)  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:
Für  die  Bezirke,  in  denen  die  Handelskammer  und  die  Gewerbekammer  von
einander  getrennt  sind,  tritt  an  die  Stelle  ein  aus  beiden  Kammern  gebildeter
        <pb n="349" />
        —  331  —

Ausschuß.  Die  Zahl  der  Mitglieder,  die  jede  Kammer  zu  dem  Ausschuß  abordnet,
soll  dem  Verhältnis  entsprechen,  in  dem  die  Zahlen  der  ordentlichen  Mitglieder
der  beiden  Kammern  zu  einander  stehen.  Für  die  Fälle,  in  denen  der  Ausschuß
aus  Mitgliedern  der  Handelskammer  Dresden  und  der  Gewerbekammer  Leipzig
zu  bilden  ist,  bestimmt  sich  die  Zahl  der  von  jeder  Kammer  abzuordnenden  Mit—
glieder  nach  dem  Verhältnis,  in  dem  die  Zahlen  der  ordentlichen  Mitglieder  der
Handelskammer  Dresden  und  der  Gewerbekammer  Dresden  zu  einander  stehen.
Entsprechendes  gilt,  wenn  der  Ausschuß  aus  Mitgliedern  der  Handelskammer
Chemnitz  und  der  Gewerbekammer  Leipzig  zu  bilden  ist.  Einigen  sich  die  Kammern
über  die  Zahl  der  zu  dem  Ausschuß  abzuordnenden  Mitglieder  nicht,  so  entscheidet
hierüber  das  Ministerium  des  Innern.  Der  Ausschußvorsitzende  wird  von  der
beteiligten  Handelskammer  bestellt.

Dresden,  den  17.  September  1908.

Die  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern.

Dr.  v.  Otto.  Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.
Kurth.

Nr.  83.  Bekanntmachung,

die  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  Endstrecke  Hänichen-Goldene  Höhe  —
Possendorf  der  vollspurigen  Nebeneisenbahn  Gittersee  —  Possendorf  betreffend;

vom  23.  September  1908.

Da-  Finanzministerium  hat  beschlossen,  die  Endstrecke
Hänichen-Goldene  Höhe—Possendorf
der  vollspurigen  Nebeneisenbahn  von  Gittersee  nach  Possendorf  am

1.  Oktober  1908
dem  öffentlichen  Verkehre  zu  übergeben.

Dresden,  am  23.  September  1908.
Finanzministerium.

Dr.  v.  Rüger.
Krüger.
        <pb n="350" />
        10

11
13

36

49

71

 

—  332  —

Nr.  84.  Bekanntmachung,

betreffend  Anderung  der  mit  Bekanntmachung  vom  18.  Januar  1908
veröffentlichten  Nachweisung,  betreffend  Regelung  der  Gerichtsbarkeit
über  die  Stäbe  der  Kommandobehörden,  die  Truppenteile
und  Militärbehörden;

vom  26.  September  1908.
In  der  mit  Bekanntmachung  vom  18.  Januar  1908  veröffentlichten  Nachweisung  (G.=u.

  V.-Bl.  S.  2  flg.)  sind  unter  A  die  Einträge  bei  den  laufenden  Nummern  10,  11,  13,
36,  49  und  71  zu  ergänzen  beziehentlich  abzuändern  wie  folgt:

Inf.-Regt.  Nr.  177  Ooresden  und
Freiberg
Kadettenkorps  .  .  Dresden
Inf.-Regt.  Nr.  118.  Kamenz  des  Inf.-Regt.
Nr.  178.
Garnisonlazarett  Kamenz  Q  6  -)  des  Inf.-Regt.
4  Nr.  178
Inf.-Regt.  Nr.  102  Zeittan  des  Inf.-Regt.
Nr.  102.
Garnisonlazarett  .  Zittau  -  des  Inf.-Regt.
Nr.  102.

 

 

 

 

Dresden,  den  26.  September  1908.

Kriegsministerium.
Frhr.  v.  Hausen.

Walde.
        <pb n="351" />
        —  333  —

Nr.  85.  Verordnung,

betreffend  die  Abänderung  der  Verordnung  vom  15.  November  1899,  die

Aufstellung  von  Soldaten  zum  Schutze  von  königlichen  Forsten,  Jagden

und  Fischereien  sowie  von  Gemeinde=  beziehentlich  Privat-Waldungen  und
Fluren  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  569);

vom  26.  September  1908.

In  Einverständnisse  mit  den  Ministerien  der  Justiz,  des  Kriegs  und  der  Finanzen  wird
verordnet,  was  folgt:
1.
Aufgehoben  werden  die  §§  5,  6,  7,  8,  der  Absatz  2  des  §  10  und  der  §  11  sowie
die  Dienstanweisung  unter  B.
2.
Im  89  sind  die  Worte:
„demnach  bei  Kommandos  zum  Schutze  von  Gemeinde=  oder  Privat-Waldungen
und  Fluren  die  betreffenden  Ortsgemeinden,  beziehentlich  Gutsvorsteher“
zu  streichen.
3.
In  der  Überschrift  fallen  die  Worte:  „sowie  von  Gemeinde=  beziehentlich  Privat-Waldungen
  und  Fluren“  weg.

Dresden,  den  26.  September  1908.

Ministerium  des  Innern.

Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.
Gebhardt.

 

Nr.  86.  Bekanntmachung,

die  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  vollspurigen  Nebeneisenbahn
Königswartha  —  Landesgrenze  —  Hoyerswerda  betreffend;
vom  26.  September  1908.
Des  Finanzministerium  hat  beschlossen,  die  Teilstrecke
Königswartha—  Landesgrenze
        <pb n="352" />
        —  334  —

der  vollspurigen  Nebeneisenbahn  von  Königswartha  nach  Hoyerswerda  am
1.  Oktober  1908

dem  öffentlichen  Verkehre  zu  übergeben.

Zu  dem  gleichen  Zeitpunkte  wird  die  dem  preußischen  Staate  gehörige,  auf  preußischem
Staatsgebiet  gelegene  Teilstrecke  Landesgrenze  —  Hoyerswerda  der  genannten  Neben—
eisenbahn  dem  Verkehre  übergeben  werden.

Dresden,  am  26.  September  1908.

Finanzministerium.
Dr.  v.  Rüger.

Krüger.

 

 

Nr.  87.  Verordnung,
die  Verleihung  des  Enteignungsrechtes  zur  Herstellung  einer  elektrischen
Bahn  von  Lützschena  bis  zur  Landesgrenze  betreffend;

vom  28.  September  1908.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  auf  Grund  von  §§  1  und  2  des  Enteignungsgesetzes
  vom  24.  Juni  1902  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  153)  der  Leipziger  Außenbahn-Aktien-Gesellschaft
  zur  Herstellung  einer  elektrischen  Bahn  von  Lützschena  bei  Leipzig  bis  zur
Landesgrenze  in  der  Richtung  nach  Schkeuditz  bezüglich  der  Fluren  Quasnitz  und  Hänichen
in  Gemäßheit  des  von  den  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Innern  unter  dem
12./17.  August  190  8  genehmigten  Planes  das  Enteignungsrecht  unter  Anordnung  des
abgekürzten  Verfahrens  nach  §§  67  flg.  des  Gesetzes  verliehen.

Von  diesem  Rechte  ist  innerhalb  der  in  §  12  Absatz  1  des  Gesetzes  bestimmten  Frist
Gebrauch  zu  machen.

Dresden,  den  2  8.  September  1908.

Gesamtministerium.

Dr.  v.  Rüger.
Knüpfer.
        <pb n="353" />
        —  336  —

Nr.  88.  Bekanntmachung,
die  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte
betreffend;
vom  30.  September  1908.
Auf  Grund  von  Artikel  1,  II  des  Gesetzes,  betreffend  einige  Anderungen  von  Bestimmungen
über  das  Postwesen,  vom  20.  Dezember  1899  (R.-G.-Bl.  S.  715  bis  719)  hat  der
Reichskanzler  den  Geltungsbereich  der  Ortstaxe  auf  den  Verkehr  zwischen  den  Nachbarorten

  Waldenburg  (Sachsen)  und  Altstadt-Waldenburg  (Sachsen)  —  vom  Tage  der  Einrichtung
  einer  Postanstalt  im  letzteren  Orte  ab  —  ausgedehnt.

Dresden,  am  30.  September  190e8.

Finanzministerium.
Dr.  v.  Rüger.

 

Nr.  89.  Verordnung

zur  Abänderung  der  Ausführungsverordnung  zum  Reichs-Viehseuchengesetze
vom  31.  August  1905;

vom  5.  Oktober  1908.

 

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  die  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom
*  Burerd"  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  betreffend,  erlassene  Verordnung

  vom  31.  August  1905  (G.=  u.  V.Bl.  S.  197)  in  folgenden  Punkten  abgeändert:

I.
An  Stelle  von  §  15  treten  die  nachstehenden  Bestimmungen  unter  §  15  bis  15ti.

8  15.  Für  alle  von  Unternehmern  zum  Zwecke  des  Verkaufs  oder  der  Vermittelung
des  Kaufs  auf  Bestellung  oder  für  den  eigenen  Bedarf  zusammengebrachten  Rinder  und
Schweine,  mit  Ausnahme  der  Saugferkel  in  Körben  (8  13  Absatz  2),  sind  die  in  §  13
vorgeschriebenen  Ursprungszeugnisse  ebenfalls  beizubringen.

1908.  50

Zu  8  17  des
Reichsgesetzes.
        <pb n="354" />
        —  336  —

Als  „zusammengebracht“  sind  alle  Rinder  und  Schweine  anzusehen,  die  nicht  vom
Unternehmer  selbst  aufgezogen,  gemästet  oder  bereits  längere  Zeit  für  die  Zwecke  der
eigenen  Wirtschaft  gehalten  worden  sind.

§  15a.  Die  in  §  15  genannten  Rindvieh=  und  Schweinebestände,  mit  Ausnahme  der
Saugferkel,  unterliegen  insofern  der  Beaufsichtigung  durch  den  zuständigen  Bezirkstierarzt,
als  der  Verkauf  oder  die  Abgabe  der  Tiere  untersagt  ist,  solange  nicht  durch  die  bezirkstierärztliche
  Untersuchung  das  Nichtvorhandensein  von  Seuchen  festgestellt  ist.

Werden  solche  Tiere  eingestellt,  so  haben  sowohl  der  Unternehmer  als  auch  die  Besitzer
von  Gasthofs=  und  Privatställen,  in  welchen  die  Einstellung  erfolgt,  der  Ortspolizeibehörde
spätestens  im  Verlaufe  von  12  Stunden  nach  der  Einstellung  der  Tiere  unter  Angabe  der
Stückzahl  Anzeige  zu  erstatten.  Veränderungen  der  Bestände  durch  Zugang  neuer  Tiere
sind  ebenso  anzuzeigen.  Uber  die  erfolgte  Anzeige  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  eine  Bescheinigung
  auszustellen.

Die  Ortspolizeibehörde  hat  die  alsbaldige  Zuziehung  des  Bezirkstierarztes  zu  veranlassen,
  inzwischen  aber  die  Richtigkeit  der  Anzeige  zu  prüfen,  sowie  auch  sonst  die  Bestände
nachzusehen  und  deren  Zahl  mit  den  Kontrollbüchern  (8  16)  zu  vergleichen.

Rindvieh=  und  Schweinebestände,  die  bereits  von  einem  sächsischen  Bezirkstierarzt
untersucht  sind,  unterliegen  nur  dann  einer  wiederholten  bezirkstierärztlichen  Untersuchung,
wenn  seit  der  ersten  Untersuchung  durch  den  Bezirkstierarzt  mehr  als  8  Tage,  bei  Schweinen,
die  im  Umherziehen  veräußert  werden  sollen,  mehr  als  5  Tage  verstrichen  sind  oder  wenn
Tiere,  die  noch  nicht  durch  den  Bezirkstierarzt  untersucht  waren,  in  den  Bestand  eingestellt
werden  sollen.  Die  in  Absatz  2  vorgeschriebene  Anzeige  hat  jedoch  auch  für  diese  Bestände
bei  der  Ortspolizeibehörde  zu  erfolgen,  welche  die  mit  vorzulegenden  Ursprungs=  und  Gesundheitszeugnisse
  (§  13)  zu  prüfen  hat.

8  15b.  Bei  der  bezirkstierärztlichen  Beaufsichtigung  sind  die  Ursprungszeugnisse  zu
prüfen.  Rinder  und  Schweine,  für  die  keine  oder  nur  mangelhafte  Ursprungszeugnisse  beigebracht
  werden,  können  je  nach  der  Größe  der  Seuchengefahr  einer  Beobachtung  bis  auf
höchstens  7  Tage  unterstellt  werden,  dafern  nicht  inzwischen  der  Mangel  behoben  wird.

Wird  bei  der  bezirkstierärztlichen  Untersuchung  der  Rinder  und  Schweine  weder  eine
Seuche  gefunden,  noch  ein  Verdacht  als  vorliegend  erachtet,  so  ist  dies  auf  den  Ursprungszeugnissen
  amtlich  zu  vermerken.  Die  Gültigkeit  der  Ursprungszeugnisse  wird  durch  diesen
Vermerk,  der  die  Bedeutung  eines  bezirkstierärztlichen  Gesundheitszeugnisses  hat,  um  weitere
8  Tage,  bei  Schweinen,  die  im  Umherziehen  veräußert  werden  sollen,  jedoch  nur  um
weitere  5  Tage  verlängert.

Bei  Eisenbahn=  oder  Schiffs-Sammelsendungen,  die  auf  den  Laderampen  sofort  an
verschiedene  Besitzer  verteilt  werden  sollen,  kann  die  Hinzuziehung  des  Bezirkstierarztes  zur
        <pb n="355" />
        —  337  —

Untersuchung  unmittelbar  und  ohne  Vermittelung  der  Ortspolizeibehörde  erfolgen,  vorausgesetzt,
  daß  der  Weitervertrieb  der  Tiere  zu  Handelszwecken  innerhalb  des  Bezirks  stattfindet,
  in  dem  die  Ausladestelle  liegt.

Die  Kosten  der  Untersuchung  fallen  den  Unternehmern  zur  Last  (vergl.  §  29b).

§  15ui.  Schweine  mit  Ausnahme  der  Saugferkel,  die  im  Umherziehen  veräußert
werden  sollen,  unterliegen  gleichfalls  den  vorstehenden  Bestimmungen.  Die  Untersuchung
solcher  Schweine  hat,  wenn  sie  mit  Eisenbahn  oder  Schiff  ankommen,  durch  denjenigen
Bezirkstierarzt  zu  erfolgen,  in  dessen  Bezirk  die  Ausladung  zum  Vertriebe  im  Umherziehen
stattfindet.  Die  mit  den  bezirkstierärztlichen  Gesundheitsbescheinigungen  versehenen  Ursprungszeugnisse
  haben  die  Herdenführer  stets  bei  sich  zu  tragen.

II.
§  19  erhält  folgende  Fassung:

819.  Das  Treiben  von  Schweinen  auf  öffentlichen  Wegen  ist  verboten;  ausgenommen
ist  nur  das  Treiben  von  Gehöft  zu  Gehöft  oder  zwischen  Gehöft  und  Weide  im  Orte  des
Besitzers.

Das  Treiben  von  Schweinen,  die  bei  der  Ausladung  aus  den  Eisenbahnwagen  bezirkstierärztlich
  untersucht  und  unverdächtig  befunden  worden  sind,  bis  zum  Stalle  des  Besitzers
kann  von  der  Ortspolizeibehörde  unter  Zustimmung  des  Bezirkstierarztes  ausnahmsweise
und  außerhalb  der  Zeiten  größerer  Seuchengefahr  (§  21)  bis  auf  eine  Entfernung  von
500  Metern  gestattet  werden,  wenn  beim  Treiben  keine  Wege  berührt  werden,  auf  denen
ein  Verkehr  mit  Klauenvieh  stattzufinden  pflegt.

Die  zum  Schweineversande  benutzten  Wagen  müssen  mit  dichtem  Boden  und  Seitenwänden
  derart  versehen  sein,  daß  ein  Hinabfallen  von  Kot  und  Streu  ausgeschlossen  ist.

Das  gewerbsmäßig  zur  Beförderung  von  Schweinen  benutzte  Fuhrwerk  ist  nach  jeder

Benutzung  gründlich  zu  reinigen.
III.
Die  §§  23  bis  27  erhalten  folgende  Fassung:

Besondere  Vorschriften  beim  Auftreten  von  Maul=  und  Klauenseuche.

8  23.  Sobald  in  einem  Orte  der  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche  amtlich
festgestellt  ist,  bestimmen  die  beteiligten  Amtshauptmannschaften  und  Stadträte  den  Sperrbezirk
  und  das  Beobachtungsgebiet,  deren  Umfang  samt  den  nach  §§  24  und  25  anzuordnenden
  Maßnahmen  schnellstens  öffentlich  bekannt  zu  machen  ist.

Der  Sperrbezirk  hat  in  der  Regel  den  Gemeindebezirk  des  verseuchten  Ortes  und
die  etwa  angrenzenden  selbständigen  Gutsbezirke  zu  umfassen.  Benachbarte  Orte  oder  Teile

50“

Zu  §  17  des
Reichsgesetzes.

Zu  8§  59
bis  64  der
Instruktion.
        <pb n="356" />
        —  338  —

davon,  die  nach  ihrer  Lage  oder  wegen  ihres  Verkehrs  mit  dem  verseuchten  Orte  besonders
gefährdet  erscheinen,  sind  in  den  Sperrbezirk  einzubeziehen.

Bei  größeren  Orten  kann  der  Sperrbezirk  unter  Umständen  auf  Ortsteile  beschränkt
werden.

Das  Beobachtungsgebiet  hat  mindestens  aus  den  rings  an  den  Sperrbezirk
grenzenden  Gemeinde=  und  Gutsbezirken  zu  bestehen,  gleichgültig  zu  welchem  Verwaltungsbezirk
  sie  gehören,  kann  aber  nach  dem  Ermessen  der  beteiligten  Amtshauptmannschaften
und  Stadträte  auf  Antrag  der  Bezirkstierärzte  auch  weiter  ausgedehnt  werden.

Schlachtviehhöfe  und  Schlachthöfe  fallen  nicht  mit  in  den  Sperrbezirk  und  in  das  Beobachtungsgebiet;
  im  Falle  eigener  Verseuchung  bilden  sie  einen  Sperrbezirk  für  sich.  Der
Bildung  eines  Beobachtungsgebiets  wird  es  bei  der  Verseuchung  von  Schlachtviehhöfen  und
Schlachthöfen  in  der  Regel  nicht  bedürfen.

§  24.  Für  den  Sperrbezirk  ist  über  die  einschlagenden  Bestimmungen  der
Instruktion  zum  Reichs-Viehseuchengesetz  hinaus  folgendes  anzuordnen:

1.  Sämtliche  Wiederkäuer  und  Schweine  der  verseuchten  Gehöfte  unterliegen  der  Stallsperre.
  Dieselbe  Maßregel  ist  in  der  Regel  für  alle  Wiederkäuer  und  Schweine  des  ganzen
Sperrbezirks  auf  so  lange  anzuordnen,  bis  die  Seuche  abgeheilt  ist  oder  die  erkrankten  Tiere
getötet  sind  und  die  vorschriftsmäßige  Entseuchung  erfolgt  ist.

Ausnahmen  hiervon  können  von  der  Amtshauptmannschaft  oder  dem  Stadtrate  unter
Zustimmung  des  Bezirkstierarztes  für  nicht  verseuchte  Gehöfte  des  Sperrbezirks  dann  zugelassen
  werden,  wenn  sie  aus  wirtschaftlichen  Gründen  (Feldbestellung,  Weidegang,  Bedecken
weiblicher  Tiere  usw.)  dringend  geboten  erscheinen  und  die  Verseuchung  sich  nur  auf  einige
Gehöfte  beschränkt.

2.  Die  Einfuhr  und  die  Ausfuhr  von  Klauenvieh  nach  und  aus  dem  Sperrbezirk,  das
Durchtreiben  von  Klauenvieh  durch  ihn  und  das  Aus=  oder  Verladen  von  solchem  auf
Eisenbahnstationen  des  Sperrbezirks  ist  verboten.  Eine  Ausnahme  hiervon  kann  nach  Gehör
des  Bezirkstierarztes  für  größere  Orte  geeignetenfalls  von  der  Amtshauptmannschaft  oder
dem  Stadtrate  zugelassen  werden.

3.  Fremden  unbefugten  Personen  sowie  solchen,  welche  behufs  Ausübung  ihres  Gewerbes
in  Ställen  zu  verkehren  pflegen  —  namentlich  Viehhändlern  und  Fleischern  sowie  deren
Bediensteten,  Viehschneidern  usw.  —,  ist  der  Zutritt  zu  den  verseuchten  Gehöften  nicht  zu
gestatten.  In  besonders  dringlichen  Fällen,  z.  B.  bei  Notschlachtungen,  ist  die  Genehmigung
der  Ortspolizeibehörde  einzuholen.

Das  Betreten  des  verseuchten  Gehöftes  durch  fremde  Wiederkäuer  und  Schweine  ist
unter  allen  Umständen  zu  verhindern.
        <pb n="357" />
        —  339  —

4.  Verseuchte  Ställe  dürfen  nur  von  den  Besitzern,  den  mit  der  Wartung  und  Pflege
der  Tiere  beauftragten  Personen  und  von  den  Tierärzten  betreten  werden.  Alle  Personen,
die  sich  in  verseuchten  Stallungen  aufgehalten  haben,  sind  verpflichtet,  sich  selbst,  ihr  Schuhwerk
  und  ihre  Kleidungsstücke  zu  reinigen  und  zu  entseuchen,  wenn  sie  das  Gehöft  verlassen.

5.  Dem  Besitzer  des  verseuchten  Gehöftes  sowie  seinen  Dienstboten  und  Hausgenossen
ist  das  Betreten  seuchenfreier  Stallungen  in  anderen  Gehöften  verboten.

Personen,  welche  mit  der  Wartung  oder  dem  Melken  der  Tiere  betraut  sind,  ist,
solange  die  Seuche  in  dem  Gehöfte  nicht  für  erloschen  erklärt  worden  ist,  das  Betreten
seuchenfreier  Gehöfte  sowie  der  Besuch  von  Tanzmusiken  oder  anderen  öffentlichen  Festlichkeiten
  verboten.

6.  Das  Geflügel  in  den  verseuchten  Gehöften  ist  einzusperren;  die  Hunde  sind  festzulegen.


7.  Die  Plätze  vor  den  Türen  der  verseuchten  Ställe  und  vor  den  Eingängen  der  verseuchten
  Gehöfte  sind  mehrmals  täglich  durch  Ubergießen  mit  Kalkmilch  zu  entseuchen.

8.  Die  Abgabe  von  roher,  nicht  abgekochter  Milch  aus  verseuchten  Gehöften  ist
verboten.

9.  Im  Sperrbezirk  gelegene  Sammelmolkereien  dürfen  Milch,  Magermilch,  Buttermilch
  und  Molken  nur  nach  Abkochung  abgeben.  Der  Abkochung  ist  eine  viertelstündige
Erhitzung  auf  900  C  gleich  zu  erachten.

Die  zum  Milchversand  in  die  Molkereien  oder  zum  Rückversand  von  Magermilch,
Buttermilch  oder  Molken  aus  ihnen  benutzten  Gefäße  sind  vor  ihrer  Entfernung  aus  der
Molkerei  innen  und  außen  durch  heiße  Sodalösung  gründlich  zu  reinigen.

10.  Der  Dünger  aus  verseuchten  Ställen  ist  innerhalb  des  Seuchengehöftes  auf
Haufen  zu  schichten  und,  mit  nichtverseuchten  Stoffen  bedeckt,  bis  zum  Ablauf  von  drei
Wochen,  vom  Tage  der  Abnahme  der  Entseuchung  der  Stallungen  und  der  Tiere  gerechnet,
liegen  zu  lassen.  Hierauf  kann  der  Dünger  auf  das  Feld  gefahren  werden.

Ausnahmen  hiervon  kann  die  Ortspolizeibehörde  nach  Gehör  des  Bezirkstierarztes
unter  Beachtung  von  §  62  Absatz  3  der  Instruktion  zum  Reichs-Viehseuchengesetz  dann
zulassen,  wenn  die  Verwendung  des  Düngers  innerhalb  des  Sperrbezirks  erfolgen  soll.

11.  Nachdem  der  Bezirkstierarzt  das  Erlöschen  der  Seuche  festgestellt  hat,  sind  die
Tiere  des  Seuchenstalles  in  der  Weise  zu  entseuchen,  daß  der  Körper  und  der  Schwanz
sowie  die  Beine  und  Klauen  von  allem  anhaftenden  Schmutz  gereinigt  und  die  beschmutzten

Körperteile,  insbesondere  die  Klauen  sodann  mit  warmer  3  prozentiger  Sodalösung  gewaschen
  werden.

8  25.  Für  das  Beobachtungsgebiet  gelten  über  die  einschlagenden  Vorschriften
der  Instruktion  zum  Reichs-Viehseuchengesetz  hinaus  folgende  Bestimmungen:
        <pb n="358" />
        Zu  §  29  des
Reichsgesetzes.

—  340  —

1.  Verboten  ist:

a)  die  Abhaltung  von  Viehmärkten  außer  für  Pferde;

b)  der  Auftrieb  von  Klauenvieh  aus  dem  Beobachtungsgebiet  auf  Viehmärkte;

Jc)  die  Ausfuhr  von  Wiederkäuern  und  Schweinen  ohne  schriftliche  ortspolizeiliche
Erlaubnis.  Diese  darf  nur  für  Schlachtvieh  zum  Zwecke  alsbaldiger  Abschlachtung
und  auf  Grund  einer  tierärztlichen  Bescheinigung  erteilt  werden,  aus  der  hervorgeht,
  daß  das  gesamte  Klauenvieh  des  Gehöftes  vom  Tierarzt  untersucht  und
unverdächtig  der  Maul=  und  Klauenseuche  befunden  worden  ist.  Die  tierärztliche
Bescheinigung  gilt  nur  48  Stunden.  Die  Abschlachtung  der  ausgeführten  Tiere
hat  binnen  3  Tagen  zu  erfolgen  und  ist  erforderlichenfalls  polizeilich  zu  überwachen.

2.  Bei  Zunahme  der  Verseuchung  im  Sperrbezirk  kann  von  seiten  der  Amtshauptmannschaften
  und  Stadträte  für  das  Beobachtungsgebiet  verboten  werden:

a)  die  Abhaltung  von  Pferdemärkten:

b)  der  Durchtrieb  von  Wiederkäuern  und

J)  das  Treiben  von  Klauenvieh  auf  öffentlichen  Straßen,  ausgenommen  das  Treiben
von  Gehöft  zu  Gehöft  im  Orte  der  Besitzer.

3.  Für  im  Beobachtungsgebiet  gelegene  Sammelmolkereien  gelten  die  Vorschriften
des  §  24  Absatz  9.

8  26.  Bei  zunehmender  Verseuchung  haben  die  Amtshauptmannschaften  oder  die
Stadträte  die  tierärztliche  Untersuchung  aller  Klauenviehbestände  im  Sperrbezirk  und  Beobachtungsgebiet
  beim  Ministerium  des  Innern  zu  beantragen.

Im  gleichen  Falle  haben  die  Amtshauptmannschaften  Gendarme  nach  dem  Seuchenort
zu  befehligen  und  die  Stadträte  ihre  Polizeimannschaften  zur  dauernden  strengen  Uberwachung
  der  angeordneten  Schutzmaßregeln  besonders  anzuhalten.

827.  Beim  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche  auf  Schlachtviehmärkten,  Schlachtviehhöfen
  und  Schlachthöfen  sind  die  erkrankten  und  seuchenverdächtigen  Tiere  sofort  abzusondern
  und  baldmöglichst  in  abgesonderten  Räumen  (Polizeischlachthaus)  abzuschlachten.

Alle  übrigen  Schlachttiere,  die  ebenfalls  unter  Sperre  zu  nehmen  sind,  dürfen  den
Schlachtviehmarkt,  Schlachtviehhof  oder  den  Schlachthof  nicht  lebend  verlassen  und  sind
baldmöglichst  abzuschlachten.

Der  Verbleib  derjenigen  Schlachttiere,  welche  innerhalb  der  Zeit  von  drei  Tagen  vor
Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche  auf  einem  Schlachtviehmarkte,  Schlachtviehhofe  oder
Schlachthofe  aufgestellt  gewesen,  aber  abgetrieben  worden  sind,  ist  von  seiten  der  zuständigen
Polizeibehörde  schnellstens  zu  ermitteln  und  die  sofortige  Abschlachtung  der  Tiere,  sofern
sie  noch  nicht  geschehen  sein  sollte,  von  der  Polizeibehörde  des  Standortes  der  Tiere  anzuordnen.
        <pb n="359" />
        —  341  —

Die  Schlachthoftierärzte  sind  verantwortlich  dafür,  daß  die  Personen,  welche  bei  der
Beförderung  und  der  Schlachtung  seuchenkranker  und  seuchenverdächtiger  Tiere  beschäftigt
gewesen  sind,  sich  einer  gründlichen  Entseuchung  unterziehen,  daß  ferner  die  von  diesen
Tieren  betretenen  Wege  und  Räumlichkeiten,  die  zur  Beförderung  und  zur  Schlachtung
benutzten  Geräte,  sowie  die  Abgänge  der  Schlachttiere  gründlich  entseucht  werden.

Dresden,  am  5.  Oktober  1908.

Ministerium  des  Innern.

Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.
Dutschmann.

 

 

Serichligung.

In  der  Anlage  VI  der  Verordnung,  die  Ausführung  des  Allgemeinen  Berggesetzes  usw.  betreffend,
  vom  24.  Juli  1900  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  537)  muß  es  unter  1  statt  „erstreckt  sich  auf
alle  im  Grubenfelde“"  heißen:

erstreckt  sich  auf  alle  etwa  im  Grubenfelde.

 

 

 

Druck  und  Berlag  der  Königl  Hofbuchdruckerei  von  C.  E.  Mein  dolb  &amp;amp;  Eöbne,  Dresden.
        <pb n="360" />
        <pb n="361" />
        —  343  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

1.  Stück  vom  Jahre  1908.

 

 

Inhalt:  Nr.  90.  Verordnung,  die  Vornadme  einer  beschränkten  Viehzählung  am  1.  Dezember  1908  betr.“
S  313.

 

Nr.  90.  Verordnung,

die  Vornahme  einer  beschränkten  Viehzählung  am  1.  Dezember  1908
betreffend;

vom  26.  Oktober  1908.

Ur  den  Nachweis  über  die  Größe  des  im  Lande  vorhandenen  Viehbestandes  alljährlich
zu  beschaffen  und  sichere  Unterlagen  für  die  Beurteilung  der  Vieh=  und  Fleischerzeugung
im  Lande  zu  erlangen,  hat  das  Ministerium  des  Innern  mit  Verordnung  vom  2  7.  Oktober
1906  angeordnet,  bis  auf  weiteres  in  jedem  Jahre,  für  welches  eine  umfänglichere  Viehzählung
  nicht  angeordnet  wird,  am  1.  Dezember  und,  falls  dieser  auf  einen  Sonntag  fällt,
am  darauffolgenden  Werktage  eine  beschränkte  Viehzählung  vornehmen  zu  lassen.  Zur  Ausführung
  dieses  Beschluss  es  wird  für  die  diesjährige  Aufnahme  folgendes  verordnet:

SI.  Die  Erhebung  erfolgt  mittels  Ortslisten.

Die  Ausführung  der  Viehzählung  liegt  den  Gemeindebehörden  für  ihren  Gemeindebezirk
  einschließlich  der  zur  Gemeinde  gehörenden  selbständigen  Gutsbezirke  ob.

Die  Aufnahme  hat  gleichzeitig  mit  der  Konsignation  der  Pferde  und  Rinder  durch  die
damit  nach  der  Verordnung  vom  4.  März  1881  beauftragten  Gemeindebeamten  zu  erfolgen.

Die  Viehbesitzer  sind  durch  die  Gemeindebehörden  einige  Tage  vor  der  Aufnahme  in
ortsüblicher  Weise  von  der  bevorstehenden  Viehzählung  in  Kenntnis  zu  setzen.

Die  Durchführung  der  Zählung  in  militärischen  Anstalten  ist  der  Militärbehörde  des

Ortes  zu  überlassen,  der  zu  diesem  Zwecke  die  erforderlichen  Vordrucke  durch  die  Gemeindebehörden
  auszuhändigen  sind.

82.  Durch  Umfrage  bei  den  einzelnen  Viehbesitzern  und  Anstaltsleitern  oder  ihren
Stellvertretern  ist  die  Zahl  sämtlicher  an  diesem  Tage  in  den  einzelnen  Grundstücken

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  7.  November  1908.  51
        <pb n="362" />
        —  344  —

(Häusern,  Gehöften,  Anwesen,  Schlacht-  und  Viehhöfen,  Tierkliniken  und  ähnlichen  An—
stalten)  und  den  dazu  gehörigen  Nebengebäuden  vorhandenen  Pferde,  Rinder,  Schweine,
Schafe  und  Ziegen  festzustellen  und  in  die  Ortsliste  nach  der  dort  getroffenen  Unterscheidung
und  unter  gleichzeitiger  Angabe  der  Katasternummer  des  Grundstücks  sowie  der  Namen  der
Viehbesitzer  einzustellen.  Dabei  ist  überall  den  auf  dem  Erhebungsvordruck  angeführten
Bestimmungen  nachzugehen.

#3.  Die  Umfrage  ist  am  1.  Dezember  zu  beginnen  und  tunlichst  auch  zu  beendigen.
Die  Aufnahme  hat  sich  durchweg  auf  den  Stand  vom  1.  Dezember  zu  beziehen.

4.  Die  Ortslistenvordrucke  werden  den  Verwaltungsbehörden  (in  den  Städten,  in
denen  die  Revidierte  Städteordnung  eingeführt  ist,  den  Stadträten,  im  übrigen  den  Amtshauptmannschaften)
  bis  spätestens  den  22.  November  dieses  Jahres  durch  das  Statistische
Landesamt  nebst  einer  zur  Abgabe  mindestens  eines  Abdrucks  an  jede  Gemeinde  genügenden
Anzahl  von  Abdrücken  gegenwärtiger  Verordnung  übersendet  werden.

8  5.  Die  Amtshauptmannschaften  haben  die  ihnen  zugehenden  Vordrucke  sofort  an
die  Bürgermeister  und  Gemeindevorstände  ihres  Bezirks  zu  verteilen.

8  6.  Die  Stadträte,  Bürgermeister  und  Gemeindevorstände  haben  dafür  zu  sorgen,
daß  die  Einträge  in  den  Erhebungsvordruck  vollständig,  vorschriftsmäßig  und  der  Wirklichkeit
  entsprechend  bewirkt  werden.

8  7.  Wenn  in  einem  Grundstücke  Tiere  stehen,  die  verschiedenen  Besitzern  gehören,
so  sind  sie  nicht  unter  dem  Namen  des  Grundstücksbesitzers  zusammenzufassen,  sondern  für
jeden  Besitzer  getrennt  anzugeben.

8  8.  Wenn  die  Zeilen  in  einem  Erhebungsvordrucke  für  die  Einträge  einer  Gemeinde
oder  eines  Ortes  nicht  hinreichen,  so  sind  die  übrigen  Einträge  in  einem  zweiten,  dritten
oder  weiteren  Vordrucke  zu  bewirken.  In  solchem  Falle  sind  die  Listen  auf  der  Vorderseite
neben  dem  Namen  der  Gemeinde  oder  des  Ortes  fortlaufend  zu  benummern  (Liste  Nr.  1,
2  usw.).

Die  Gemeindebehörden  haben  zur  Gewinnung  der  für  die  Bullenkörung  und  Bullenunterhaltung
  erforderlichen  Unterlagen  (Gesetz,  die  Unterhaltung  und  Körung  der  Zuchtbullen
  betreffend,  vom  30.  April  1906)  Abschriften  von  den  Ortslisten  anzufertigen  und
erhalten  zu  diesem  Zwecke  die  doppelte  Anzahl  der  für  die  Aufnahme  erforderlichen  Ortslistenvordrucke
  vom  Statistischen  Landesamt  zugesandt.

§  9.  Die  Gemeindebehörden  haben  die  ausgefüllten  Ortslisten,  einschließlich  der  von
der  Militärbehörde  ausgefüllten,  zu  sammeln,  dabei  die  Angaben,  soweit  tunlich,  auf  ihre
Richtigkeit  und  Vollständigkeit  zu  prüfen  und  die  Abstellung  wahrgenommener  Mängel  zu
veranlassen.
        <pb n="363" />
        —  345  —

§  10.  Auf  der  letzten  Seite  der  Ortsliste  ist  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der
Einträge  von  der  Gemeindebehörde  zu  bescheinigen.  Werden  für  eine  Gemeinde  mehrere
Ortslisten  gebraucht,  so  ist  die  Bescheinigung  auf  der  letzten  Seite  des  letzten  Ortsbogens
zu  vollziehen.

8  U.  Innerhalb  10  Tagen  nach  der  Erhebung  sind  die  Ortslisten,  und  zwar  seitens
der  Stadträte,  denen  die  Vordrucke  vom  Statistischen  Landesamt  zugehen,  an  dieses  unmittelbar
  einzusenden,  seitens  der  Bürgermeister  und  Gemeindevorstände  aber  an  die  Amtshauptmannschaft
  abzugeben.  Wo  für  einen  Ort  mehrere  ausgefüllte  Ortslisten  vorliegen,
sind  sie  vor  ihrer  Einsendung  nach  der  über  dem  Namen  der  Gemeinde  eingestellten
laufenden  Nummer  zu  ordnen.

8  12.  Die  Amtshauptmannschaften  haben,  nachdem  sie  sich  von  der  vorschriftsmäßigen
Ausfüllung  und  Unterzeichnung  überzeugt  haben,  sämtliche  Listen  ihres  Bezirks,  alphabetisch
nach  den  Namen  der  Gemeinden  geordnet,  zusammengeschnürt  bis  zum  16.  Tage  nach  der
Erhebung  an  das  Statistische  Landesamt  einzusenden.

813.  Etwaige  bei  der  Bearbeitung  der  Ermittelungsergebnisse  seitens  des  Statistischen
Landesamts  wahrgenommene  Mängel  werden  durch  dieses  den  Gemeindebehörden  direkt  oder
durch  die  Amtshauptmannschaft  mitgeteilt  werden  und  sind  durch  sie  schleunigst  abzustellen.

Dresden,  am  26.  Oktober  1908.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Dr.  Roscher.
Seifert.

 

Druck  und  Berlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="364" />
        <pb n="365" />
        Geseh-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.
15.  Stück  vom  Jahre  1908.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  91.  Bekanntmachung,  die  Prüfungsordnung  für  Fachlehrer  und  Fachlehrerinnen  in  der  französischen
  und  in  der  englischen  Sprache  betr.  S.  347.  —  Nr.  92.  „Bekanntmachung,  das  Schneeauswerfen
auf  den  Straßen  betr.  S.  361.  —  Nr.  93.  Verordnung,  Anderungen  der  Verordnung  zur  Ausführung
der  Grundbuchordnung  betr.  S.  361.

 

Nr.  91.  Bekanntmachung,
die  Prüfungsordnung  für  Fachlehrer  und  Fachlehrerinnen.  in  der
französischen  und  in  der  englischen  Sprache  betreffend;

vom  2.  November  1908.

Des  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  hat  eine  Prüfungsordnung  für

Fachlehrer  und  Fachlehrerinnen  in  der  französischen  und  in  der  englischen  Sprache  aufgestellt
  und  macht  sie  im  nachstehenden  hierdurch  öffentlich  bekannt.

Dresden,  den  2.  November  1908.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
Dr.Beck.

Pickert.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  2.  Dezember  1908.  52
        <pb n="366" />
        Zweck
der  Prüfung.

Ort
der  Prüfung.

Prüfungskommissionen.


Zeit
der  Prüfung.

Bedingungen
der  Zulassung.

—  348  —

Prüfungsordnung

für  Fachlehrer  und  Fachlehrerinnen  in  der  französischen  und  in  der
englischen  Sprache.

8  1.  Die  Befähigung  zur  Erteilung  von  Unterricht  in  der  französischen  und  in  der
englischen  Sprache  als  Fachlehrer  und  Fachlehrerin  an  Volksschulen  und,  soweit  nicht  Beschränkungen
  bestehen,  an  höheren  Lehranstalten  wird  durch  Ablegung  einer  besonderen
Prüfung  in  jedem  der  beiden  Fächer  erworben.

8  2.  Die  Prüfungen  finden  in  Dresden  an  einem  Seminare  —  bis  auf  weiteres
am  Königlichen  Lehrerinnenseminare  —  statt.

8  3.  Zur  Abhaltung  der  Prüfungen  werden  besondere  Kommissionen  gebildet,  deren
Mitglieder  das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  ernennt.

Jede  Kommission  besteht  aus  einem  Königlichen  Kommissar  als  Vorsitzendem,  dem
Direktor  des  Seminars  und  zwei  bis  drei  anderen  Mitgliedern.

8  4.  Die  Prüfungen  werden  jährlich  einmal  und  zwar  nach  Michaelis  abgehalten.
Der  Königliche  Kommissar  hat  die  Prüfungstage  im  Einvernehmen  mit  dem  Seminardirektor
  festzusetzen,  den  Prüfungsplan  dem  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts
  rechtzeitig  (in  drei  Stücken)  vorzulegen  und  die  Bewerber  zur  Prüfung  vorzuladen.

8  5.  Zur  Prüfung  werden  Bewerber  und  Bewerberinnen  zugelassen,  welche  das
20.  Lebensjahr  vollendet,  ihre  sittliche  Unbescholtenheit  sowie  ihre  körperliche  Tauglichkeit
zum  Schuldienste  nachgewiesen  haben  und  das  Reifezeugnis  eines  Seminars,  eines
Gymnasiums  oder  Realgymnasiums,  einer  Oberrealschule  oder  Realschule,  beziehentlich  das
Zeugnis  über  den  erfolgreichen  Besuch  der  obersten  Klasse  einer  öffentlichen  höheren

Mädchenschule,  außerdem  aber  Zeugnisse  über  zweckmäßige  Fachstudien,  insbesondere

darüber  beibringen,  daß  sie  der  Ausbildung  in  der  französischen  beziehentlich  englischen
Sprache  in  Ländern  dieser  Sprachgebiete  obgelegen  haben.

Die  Entschließung  darüber,  ob  Bewerber,  die  eine  diesen  Anforderungen  entsprechende
allgemeine  Vorbildung  nicht  nachweisen  können,  zur  Prüfung  zuzulassen  sind,  ist  dem
Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  vorbehalten.  Dasselbe  kann  für  solche
Bewerber  eine  besondere  Vorprüfung  hinsichtlich  ihrer  allgemeinen  Vorbildung  anordnen.

Bewerber,  welche  die  sächsische  Staatsangehörigkeit  nicht  besitzen,  bedürfen  zu  ihrer
Zulassung  der  Genehmigung  des  Ministeriums.
        <pb n="367" />
        349  —

8  6.  Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfung  sind  an  den  Vorsitzenden  der  Prüfungs=  Meldung
kommission  spätestens  bis  zu  dem  Tage  einzureichen,  der  durch  Bekanntmachung  des  zäur  Prüfung.
Ministeriums  im  Dresdner  Journal  und  in  der  Leipziger  Zeitung  bestimmt  wird.

Bewerber,  welche  die  sächsische  Staatsangehörigkeit  nicht  besitzen,  haben  ihre  Gesuche
unmittelbar  an  das  Ministerium  zu  richten.

Dem  Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfung  sind  beizufügen:

a)  eine  von  dem  Bewerber  selbst  verfaßte  und  geschriebene  Darstellung  des  bisherigen
Lebens=  und  Studienganges,  in  welcher  der  vollständige  Name  des  Bewerbers,
Stand  und  Wohnort  des  Vaters,  Tag  und  Ort  der  Geburt,  die  Religion,  die  genossene
  Schulbildung,  Gang  und  Umfang  der  sprachlichen  Studien  und  gleichzeitig
genau  mitzuteilen  ist,  ob  und  welche  öffentliche  oder  nichtöffentliche  Stellungen
vom  Bewerber  bekleidet  worden  sind,  und  in  welcher  Zeit  dies  geschehen  ist,

b)  das  Taufzeugnis  beziehentlich  die  Geburtsurkunde,

c)  die  nach  §  5  erforderlichen  Zeugnisse  über  die  erlangte  Vorbildung  und  über  erfolgreiche
  Fachstudien  sowie  über  etwa  sonst  bestandene  Prüfungen,  sämtlich  in  Urschrift,

d)  amtliche  Zeugnisse  über  das  sittliche  Verhalten  bis  zur  Zeit  der  Meldung,  die  für
Lehrer  und  Lehrerinnen  von  den  zuständigen  Bezirksschulinspektoren  ausgestellt  sein
müssen,  auch  Führungszeugnisse  für  die  Zeit  des  Aufenthaltes  im  Auslande,

e)  ein  kurz  vor  der  Meldung  ausgestelltes  Zeugnis  eines  approbierten  Arztes  über  den
Gesundheitszustand,  insbesondere  über  Tauglichkeit  zum  Schuldienste,

f)  ein  Zeugnis  über  das  religiöse  Bekenntnis,  sofern  letzteres  nicht  schon  aus  einem
Prüfungszeugnisse  ersichtlich  ist,

89)  im  Falle  der  Unmündigkeit  eine  Erlaubnisbescheinigung  des  Vertreters.

Bei  der  Meldung  zur  Wiederholungsprüfung  (8  13)  ist  auch  über  sämtliche  frühere
Meldungen  und  die  bereits  versuchte  Prüfung  Nachweis  zu  geben.

8  7.  Die  Prüfung  soll  erweisen,  ob  der  Bewerber  die  unerläßliche  allgemeine  Umfang  und

pädagogische  Vorbildung  sowie  die  erforderliche  fachberufliche  Befähigung  besitzt.  der  gn.
Sie  zerfällt  in  eine  theoretische  Prüfung,  die  schriftlich  und  mündlich  ist,  und  in  eine

praktische  Prüfung.

Die  schriftliche  Prüfung  geht  den  anderen  voraus.  Die  mündliche  ist,  soweit  nicht  die
Prüfungskommission  anders  beschließt,  öffentlich.

Sie  erfolgt  in  Abteilungen,  deren  jeder  in  der  Regel  bis  zu  sechs  Bewerber  zuzuteilen
  sind.

52
        <pb n="368" />
        —  350  —

Theoretische  8  8.  1.  Zur  häuslichen  Bearbeitung  werden  zwei  Aufgaben  gestellt:  die  eine  für  einen
Prüfung.  deutschen  Aufsatz  aus  dem  pädagogischen  Gebiete,  namentlich  aus  der  Methodik  des  fremd-4
  rrh  sprachlichen  Unterrichts,  die  andere  für  einen  in  der  betreffenden  Fremdsprache  abzufassenden
Aunfsatz,  in  der  Regel  literarhistorischer  Art.
In  beiden  Aufsätzen  soll  die  Fähigkeit  zu  einer  von  sprachlich-stilistischen  Verstößen
freien  und  sachlich  richtigen  schriftlichen  Darstellung  bekundet  werden.
Die  Aufgaben  werden  in  der  Regel  zu  gleicher  Zeit  gestellt.
Die  Frist  für  die  Anfertigung  eines  jeden  dieser  Aufsätze  beträgt  14  Tage;  sie  beginnt
  mit  dem  auf  die  Zustellung  der  Aufgaben  folgenden  Tage.
Versäumt  der  Bewerber  die  Frist,  so  gilt  die  Prüfung  als  nicht  bestanden,  es  sei
denn,  daß  dem  Prüfungskommissar  triftige  Gründe  der  Behinderung  nachgewiesen  werden.
Am  Schlusse  jeder  Arbeit  hat  der  Bewerber  zu  versichern,  daß  er  sie  ohne  fremde
Hilfe  angefertigt  und  andere  Hilfsmittel,  als  die  angegebenen,  nicht  benutzt  habe.
Ist  die  Versicherung  unwahr,  so  ist  die  Prüfung  für  nicht  bestanden  zu  erklären.
2.  Unter  Aufsicht  sind  anzufertigen:
a)  eine  Ubersetzung  eines  schwierigeren  Abschnittes  aus  dem  Werke  eines  Prosaschriftstellers
  oder  Dramatikers  aus  der  deutschen  in  die  betreffende  fremde  Sprache,
b)  eine  Ubersetzung  eines  Abschnittes  aus  einem  Werke  philosophischen,  pädagogischen
oder  historischen  Inhaltes  aus  der  fremden  in  die  deutsche  Sprache,
)  ein  freier  Aufsatz  in  der  fremden  Sprache  über  ein  leichteres  Thema.
Für  diese  drei  Arbeiten  werden  insgesamt  4  Stunden  Zeit  gewährt.
Der  Gebrauch  von  Wörterbüchern,  Grammatiken  oder  sonstigen  Hilfsmitteln  ist  nicht
gestattet.
3.  Die  Aufgaben  zu  den  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  werden  im  Einvernehmen  mit
dem  Königlichen  Prüfungskommissar  von  den  betreffenden  Examinatoren  gestellt.
Die  Aussicht  bei  den  Arbeiten  unter  2àa—e##  führen  die  letzteren  oder  Seminarlehrer.

B.  Mündliche  §9.  In  der  mündlichen  Prüfung  ist  nachzuweisen:

Prüfung.  1.  Kenntnis  der  Elemente  der  Phonetik,  richtige  und  zu  fester  Gewöhnung  gebrachte
Aussprache,  Vertrautheit  mit  der  Formenlehre  und  Syntax  sowie  der  Synonymik,  Besitz
eines  für  den  modernen  Betrieb  des  Sprachunterrichts  ausreichenden  Schatzes  von  Wörtern
und  Wendungen,

2.  Fähigkeit  zu  sicherer  Ubersetzung  der  bedeutenderen  Schriftsteller  ins  Deutsche  und
zu  einer  zusammenhängenden,  freien  Aussprache  über  das  Gelesene,  und,  soweit  es  für  die
sachliche  Erläuterung  der  gebräuchlichsten  Schulschriftsteller  unentbehrlich  ist,  Bekanntschaft
mit  dem  politischen,  wirtschaftlichen  und  religiös-sittlichen  Stande  und  der  Geschichte  des
fremden  Volkes,
        <pb n="369" />
        —  351  —

3.  Kenntnis  der  wichtigsten  Grundsätze  und  Formen  des  Unterrichts,  der  Schulzucht
oder  Schulpflege,

4.  Vertrautheit  mit  den  methodischen  Problemen  des  fremdsprachlichen  Unterrichts
und  den  amtlichen  Vorschriften  und  Lehrplänen  für  denselben  in  den  verschiedenen  Schularten,


5.  a)  von  Bewerbern,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  französischen  Sprache
nachweisen  wollen:

Einsicht  in  den  französischen  Versbau  und  Ubersicht  über  den  Entwicklungsgang
der  französischen  Literatur,  besonders  aus  dem  17.  Jahrhundert,  aus  der  einige
Werke  der  hervorragendsten  Dichter  und  Prosaiker,  auch  der  neuesten  Zeit,  mit
Verständnis  gelesen  sein  müssen,

b)  von  Bewerbern,  welche  die  Lehrbefähigung  in  der  englischen  Sprache  nachweisen
  wollen:

UÜbersicht  über  den  Entwicklungsgang  der  englischen  Literatur  seit  Chaucer,
aus  welcher  einige  Werke  der  hervorragendsten  Dichter  und  Prosaiker,  auch  der
neuesten  Zeit,  mit  Verständnis  gelesen  sein  müssen.

Die  Dauer  der  mündlichen  Prüfung  beträgt  für  jede  Abteilung  in  der  Regel  zwei
Stunden.

Die  Prüfung  wird  mit  Ausnahme  der  allgemeinen  Erziehungs=  und  Unterrichtslehre
und  der  Methodik  des  fremdsprachlichen  Unterrichts,  welche  in  deutscher  Sprache  geprüft
werden,  in  der  betreffenden  Fremdsprache  abgehalten.

8  10.  In  der  praktischen  Prüfung  ist  eine  Lehrprobe  aus  dem  Gebiete  des  fremdsprachlichen
  Unterrichts  in  einer  Klasse  einer  höheren  Lehranstalt  abzulegen.

Die  Unterrichtssprache  ist  hierbei  in  der  Regel  die  französische  beziehentlich  die
englische.  «

Die  Aufgaben  werden  auf  Vorschlag  der  Mitglieder  der  Prüfungskommission  von  dem
Vorsitzenden  bestimmt  und  durch  das  Los  verteilt.

Zur  Vorbereitung  auf  die  Lehrprobe  wird  ein  Tag  (24  Stunden)  gewährt.
Vor  Beginn  der  Lehrprobe  ist  ein  methodisch  angelegter  Entwurf  einzureichen.

§  11.  Jede  Täuschung  durch  Benutzung  fremder  Hilfe  oder  unerlaubter  Hilfsmittel
hat  Zurückweisung  von  der  Prüfung  oder,  wenn  die  Täuschung  erst  nach  Beendigung  der
Prüfung  entdeckt  wird,  die  Verweigerung  beziehentlich  Ungültigkeitserklärung  des  Prüfungszeugnisses
  zur  Folge.

Auch  kann  im  Falle  eines  bloßen  Versuches,  fremde  Hilfe  oder  unerlaubte  Hilfsmittel
zu  gebrauchen,  die  Zurückweisung  von  der  ferneren  Teilnahme  an  der  Prüfung  beziehent-Praktische


Prüfung.

Folgen
unerlaubter

Hilfe
        <pb n="370" />
        Zensurerteilung.


Wiederholung
der  Prüfung.

Gebühren.

—  352  —

lich  die  Verweigerung  des  Prüfungszeugnisses  von  der  Prüfungskommission  beschlossen
werden.
Auf  diese  Bestimmungen  sind  die  Examinanden  vor  Beginn  der  Prüfung  hinzuweisen.

8  12.  Uber  den  Verlauf  und  das  Ergebnis  der  Prüfung  in  ihren  einzelnen  Teilen
ist  eine  Niederschrift  aufzunehmen.
Die  Leistungen  der  Geprüften  werden  durch  die  drei  Hauptzensuren:  vorzüglich  (I),
gut  (II)  und  genügend  (III)  mit  den  Zwischenstufen  Tb,  IIa,  IIb,  III  aewertet.
Die  Zensurtabellen  und  Zeugnisse  sind  nach  den  beigegebenen  Mustern  herzustellen.
Die  Zeugnisse  sind  mit  dem  Stempel  der  Prüfungskommission  zu  versehen  und  von
sämtlichen  Kommissionsmitgliedern  zu  unterschreiben.

8  13.  Ist  die  Prüfung  für  nicht  bestanden  erklärt  worden,  so  kann  der  Bewerber
nach  Ablauf  eines  Jahres  zur  Wiederholung  zugelassen  werden.

Zulassung  zu  einer  dritten  Prüfung  findet  nicht  statt.

8  14.  An  Gebühren  sind  für  jede  Prüfung  einschließlich  der  Entschädigung  für  den
Expeditionsaufwand  zu  entrichten
von  sächsischen  Staatsangehörigen  30  Mark  —  Pf.,
von  anderen  Bewerbeen  45—
Sie  sind  sofort  nach  erfolgter  Zulassung  zur  Prüfung  vor  Eintritt  in  die  letztere  an
die  in  dem  Zulassungsschreiben  zu  bezeichnende  Zahlstelle  abzuliefern.
Der  Prüfungskommissar  hat  über  Einnahme  und  Ausgabe  bei  der  Prüfung  dem
Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  Rechnung  zu  legen.

8  15.  Gegenwärtige  Prüfungsordnung  tritt  am  1.  Januar  1909  in  Kraft.  Mit
diesem  Zeitpunkte  erledigen  sich  die  bisherigen  Bestimmungen  über  die  Fachlehrerprüfung
in  der  französischen  und  englischen  Sprache.
        <pb n="371" />
        —  353  —

Zensurtabelle
für  die

Jachlebrer-Prüfung

in  der
        <pb n="372" />
        l

cher  Aufsatz.

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Name,  Vorbildung  r
„Fr  Geburtstag,  Geburtsort,  und  Prüfungs-  zungssah  E.
aufende  .  «  ..-  ’rüunsa.  I

religiöses  Bekenntnis,  gegenwärtige  tage.  Prüfung
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Wohnort.  Stellung.  11i
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        Bemerkungen.


 

 

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1908.
        <pb n="374" />
        <pb n="375" />
        —  357  —

Lachlehrer-Zeugnis.

geboren  den  18  zu

Bekenntnisses,  vorgebildet

hat  am  die  Fachlehrer-Prüfung  für  die

Iranzäösische  Sprache

mit  der  Hauptzensur

bestanden.

Dresden,  den  19

Die  Königliche  Prüfungskommission.

Zensurgrade:  vorzüglich  J,  gut  II,  genügend  III.
53“
        <pb n="376" />
        Einzel-Zensuren.

Schriftliche  Prüfung.
Deutscher  Aufsatz:
Fremdsprachlicher  Aufsatz:
Klausurarbeiten:
1.  Französisch-deutsche  Ubersetzung:
2.  Deutsch-französtsche  Ubersetzung:
3.  Aufsatz:

Mündliche  Prüfung.
Aussprache:
Grammatische  Sicherheit:t
Sprachliche  Gewandtheit:
Literatur:  ...........·.....................·
Methodik  des  französischen  Sprachunterrichts:
Allgemeine  Unterrichts-  und  Erziehungslehre:

Lehrprobe:

Bemerkungen.
        <pb n="377" />
        —  359  —

Fachlehrer-Zeugnis.

geboren  den  18  zu

.................  »sp.»»..»».Bekenntnisses,vorgebildet....

hat  am  die  Fachlehrer-Prüfung  für  die

Englische  Sprache

mit  der  Hauptzensur

bestanden.

Dresden,  den  19.

Die  Königliche  Prüfungskommission.

Zensurgrade:  vorzüglich  J,  gut  II,  genügend  III.
        <pb n="378" />
        —  360  —

Einzel-Zensuren.

Schriftliche  Prüfung.
Deutscher  Aufsatz:
Fremdsprachlicher  Aufsatz:
Klausurarbeiten:
Englisch-deutsche  Ubersetzung:

—

2.  Deutsch-englische  Übersetzung:
3.  Aufsatz:
Mündliche  Prüfung.
Aussprache:

Grammatische  Sicherheit:

Sprachliche  Gewandtheit:

Literatur:

Methodik  des  englischen  Sprachunterrichts:
Allgemeine  Unterrichts=  und  Erziehungslehre:

Lehrprobe:

Bemerkungen.
        <pb n="379" />
        —  361  —

Nr.  92.  Bekanntmachung,
das  Schneeauswerfen  auf  den  Straßen  betreffend;
vom  5.  November  1908.

Auf  Grund  des  verabschiedeten  Staatshaushalts-Etats  für  die  Finanzperiode  1908,09
hat  das  Finanzministerium  die  in  der  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums  vom
22.  Mai  1872  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  240)  enthaltene  Bestimmung  dahin  abgeändert,  daß
künftig  bis  auf  weiteres  für  das  Schneeauswerfen  auf  Staatsstraßen  und  nicht  staatlichen
Poststraßen  jedem  Arbeiter  ohne  Unterschied,  ob  sich  derselbe  freiwillig  stellt  oder  auf
Verlangen  der  Straßenbaubeamten  von  den  hierzu  verpflichteten  Gemeinden  gestellt  wird,
Zwölfeinhalb  Pfennige

für  jede  Arbeitsstunde  aus  Staatsmitteln  zu  vergüten  ist.  Die  gesetzliche  Verbindlichkeit
der  Gemeinden,  auf  Verlangen  der  Behörde  die  nötige  Mannschaft  zum  Schneeauswerfen
unweigerlich  zu  stellen,  besteht  unverändert  fort.

Dresden,  den  5.  November  1908.

Finanzministerium.

Dr.  v.  Rüger.
Krüger.

 

Nr.  93.  Verordnung,

Anderungen  der  Verordnung  zur  Ausführung  der  Grundbuchordnung
betreffend;

vom  24.  November  1908.

Fur  die  Zeit  vom  1.  Januar  1909  an  erhalten  die  §§  130,  134  der  Verordnung
zur  Ausführung  der  Grundbuchordnung  vom  26.  Juli  1899  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  284  flg.)
die  nachstehende  Fassung:

§  130.  Von  jeder  Eintragung  eines  neuen  Eigentümers  sowie  von  jeder  Vereinigung,
Zuschreibung  oder  Abschreibung  ist  die  Steuerbehörde  und,  wenn  das  Grundstück  mit
staatlichen  Gefällen,  die  auf  Privatrechtstiteln  beruhen,  belastet  ist,  die  zur  Verwaltung
        <pb n="380" />
        —  362  —

des  Intradeneinkommens  und  der  nutzbaren  Rechte  des  Staatsfiskus  zuständige  Unter—
behörde  kostenfrei  zu  benachrichtigen.

Die  Steuerbehörde  ist  ferner  zu  benachrichtigen  von  der  Eintragung  solcher  Flurstücks—
teilungen  oder  Flurstücksverschmelzungen,  bei  denen  Ubertragungen  auf  andere  Grundbuchblätter
  oder  Ausscheidungen  aus  dem  Grundbuche  nicht  stattfinden.  Kann  eine  im
Flurbuche  nachgetragene  Flurstücksveränderung,  die  der  Eintragung  in  das  Grundbuch
bedarf,  aus  Gründen  irgend  welcher  Art  nicht  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden,  so
ist  dies  der  Steuerbehörde  unter  Ubersendung  der  Grundakten  mitzuteilen.

Wird  bei  einem  Rittergut  ein  neuer  Eigentümer  eingetragen,  so  ist  die  zuständige
Amtshauptmannschaft  hiervon  kostenfrei  zu  benachrichtigen.

§  134.  Für  die  im  §  130  Absatz  1  in  bezug  auf  staatliche  Gefälle  angeordnete
Benachrichtigung  sowie  für  die  Benachrichtigungen,  die  nach  §  127,  §  130  Absatz  3,
§8  131  bis  133  zu  erfolgen  haben,  gelten  die  Vorschriften  des  §  126  Absatz  1  bis  3.

Die  nach  §  130  Absatz  1,  Absatz  2  Satz  1  erforderlichen  Benachrichtigungen  der
Steuerbehörden  erfolgen  nach  näherer  Bestimmung  des  Justizministeriums.

Dresden,  den  24.  November  1908.
Ministerium  der  Justiz.
Dr.  v.  Otto.

Kurth.

 

Druc  und  Berlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinbolb  &amp;amp;  Söhne,  Dresden.
        <pb n="381" />
        —  363  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
16.  Stück  vom  Jahre  1908.

 

Inhalt:  Nr.  94.  Bekanntmach  ung,  die  vom  1.  Jannar  1909  ab  gültige  Fassung  des  Gesetzes  über  die  Gehaltsverhältnisse
  der  Lehrer  an  den  Volksschulen  und  die  Gewährung  von  Staatsbeihilfen  zu  ihren  Alterszulagen
vom  15.  Juni  1908  betr.  S.  363.  —  Nr.  95.  Verordnung  über  die  Schulfserien.  S.  367.

 

Nr.  94.  Bekanntmachung,

die  vom  1.  Januar  1909  ab  gültige  Fassung  des  Gesetzes  über  die  Gehaltsverhältnisse
  der  Lehrer  an  den  Volksschulen  und  die  Gewährung  von  Staatsbeihilfen
  zu  ihren  Alterszulagen  vom  15.  Juni  1908  betreffend;

vom  8.  Dezember  1908.

M  it  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  ständischer  Ermächtigung  wird  das  Gesetz,
die  Gehaltsverhältnisse  der  Lehrer  an  den  Volksschulen  und  die  Gewährung  von  Staatsbeihilfen
  zu  ihren  Alterszulagen  betreffend,  vom  15.  Juni  1908  (G-  u.  V-Bl.  S.  249)
in  der  durch  §  12  bestimmten,  vom  1.  Januar  1909  ab  gültigen  Fassung  im  nachstehenden

  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  8.  Dezember  1908.
Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
Dr.  Beck.

Pickert.

Ausgegeben  zu  Dresden  den  15.  Dezember  1908.  54
        <pb n="382" />
        —  364  —

Gesetz,
die  Gehaltsverhältutsse  der  Lehrer  an  den  Volksschulen  und  die  Gewährung
von  Staatsbeihilfen  zu  ihren  Alterszulagen  betreffend;
vom  15.  Juni  1908.

8  1.  Das  zu  Geldeswert  angeschlagene  Gesamteinkommen  eines  ständigen  Lehrers
an  einer  Volksschule  darf  nicht  unter  1500  4  jährlich  betragen.

Die  freie  Wohnung  oder  die  Wohnungsentschädigung  ist  in  dieses  Einkommen  nicht
einzurechnen.

Die  Wohnungsentschädigung  ist  neben  dem  Gehalte  stets  besonders  auszuwerfen.

8  2.  Den  Schuldirektoren,  welchen  zehn  oder  mehr  ständige  Lehrer  oder  Hilfslehrer
unterstellt  sind,  ist  neben  freier  Wohnung  oder  Wohnungsentschädigung  ein  jährliches  Einkommen
  von  nicht  weniger  als  3600  Z,  den  übrigen  ein  solches  von  nicht  weniger  als
3300  4  gleichfalls  neben  freier  Wohnung  oder  einer  Wohnungsentschädigung  zu  gewähren.

8  3.  Jedem  Hilfslehrer  ist  neben  freier  Wohnung  und  Heizung  oder  einer  von  der
Bezirksschulinspektion  genehmigten  Entschädigung  dafür  ein  barer  Gehalt  von  wenigstens
900.4  jährlich  im  ersten  Dienstjahre,  von  1000.4  im  zweiten  und  von  1100  4  vom
dritten  Dienstjahre  ab  auszusetzen.

8  4.  Das  Einkommen  der  Schuldirektoren  ist  durch  vier  von  der  Schulgemeinde  zu
gewährende  Zulagen  von  je  400.4  nach  je  dreijähriger  Dienstzeit  als  Schuldirektor  zu
erhöhen.

Das  Einkommen  ständiger  Lehrer  an  Volksschulen  ist  durch  Zulagen,  welche  die  Schulgemeinde
  zu  gewähren  hat,  folgendermaßen  zu  erhöhen:

nach  einer  vom  erfüllten  2  5.  Lebensjahre  des  Lehrers  an  zu  rechnenden  ständigen

Dienstzeit

von  3  Jahren  bis  auf  1700.4,
6=  1900  =
—9  —  221005,
-  12  2300  =
15  2500
--  18  2700  -,
-  21  2850  =
-  4244  3000
        <pb n="383" />
        —  365  —

Bei  der  erstmaligen  Einstellung  der  Direktoren  und  ständigen  Lehrer  in  die  neuen
Gehaltsstaffeln  ist  die  gesamte  für  ihre  Aufrückung  maßgebende  Dienstzeit  zugrunde  zu
legen.

Die  Zahlung  der  Zulagen  hat  mit  Anfang  des  nächsten  Monats  nach  Vollendung  der
vorstehend  festgesetzten  Dienstzeiten  zu  beginnen.

Es  haben  jedoch  auf  alle  diese  Zulagen,  bei  welchen  weder  die  freie  Wohnung  noch
die  dafür  zu  gewährende  Entschädigung  in  Anrechnung  kommt,  nur  solche  Lehrer  Anspruch,
deren  sittliches  Verhalten  und  amtliche  Leistungen  zu  begründeten  Beschwerden  keinen
Anlaß  gegeben  haben.  Über  die  Versagung  von  Alterszulagen  entscheidet,  beziehentlich  auf
Antrag  und  nach  Gehör  des  Schulvorstandes,  die  Bezirksschulinspektion.

8  5.  Eine  Anrechnung  des  Einkommens  vom  Kirchendienste  in  das  Einkommen  vom
Schuldienste  findet  nicht  statt.

Die  in  den  Schulgemeinden  für  die  ständigen  Lehrer  bestehenden  Gehaltsbestimmungen
haben  auch  auf  die  ständigen  Lehrer,  welche  kirchendienstliches  Einkommen  beziehen,  Anwendung
  zu  finden.  Ist  die  Pflichtstundenzahl  eines  Kirchendienste  verrichtenden  Lehrers
mit  Rücksicht  hierauf  unter  die  gesetzliche,  beziehentlich  ortsstatutarische  Pflichtstundenzahl
herabgesetzt,  so  kann  ihm  die  Schulgemeinde  das  Einkommen  vom  Schuldienste,  zu  welchem
jedoch  insoweit  die  freie  Wohnung  oder  die  Wohnungsentschädigung  nicht  mit  zu  rechnen
ist,  nach  Verhältnis  der  ihm  obliegenden  Stundenzahl  zu  der  den  übrigen  ständigen  Lehrern
nach  Gesetz  oder  Ortsstatut  obliegenden  Stundenzahl  abmindern.

:8  6.  Eine  Verminderung  des  mit  der  Schulstelle  verbundenen  Einkommens  darf  nur
mit  Genehmigung  der  obersten  Schulbehörde  vorgenommen  werden.

8  7.  Bei  Schulen,  welche  einem  Direktor  nicht  unterstehen,  ist  dem  Lehrer  und  bei
Vorhandensein  mehrerer  Lehrer  dem  ersten  Lehrer  beziehentlich  dem  an  seiner  Stelle  mit
der  Leitung  der  Schule  beauftragten  Lehrer  für  die  Besorgung  der  Verwaltungsgeschäfte
aus  der  Schulkasse  eine  jährliche  Vergütung  von  100.X  und  bei  dem  Vorhandensein  von
vier  oder  mehr  Lehrern  eine  solche  von  200  .  zu  gewähren.

Diese  Vergütung  bleibt  bei  der  Berechnung  der  Pension  außer  Betracht.

8  8.  Artikel  3  des  Gesetzes  vom  2  6.  Februar  1900  wird  durch  folgende  Bestimmung
ersetzt:
Gegen  besondere  Vergütung,  die  nicht  unter  75.4  jährlich  für  eine  wöchentliche
Stunde  betragen  darf,  hat  der  Lehrer  noch  bis  zu  sechs  Stunden  wöchentlich  an
der  Volks=  oder  Fortbildungsschule  zu  übernehmen.

§9.  Unter  „Lehrern“  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  auch  die  Lehrerinnen  zu  verstehen.
        <pb n="384" />
        —  366  —

Es  erhalten  jedoch  die  Lehrerinnen  von  den  in  §  4  Absatz  2  geordneten  Zulagen  nur
die  ersten  sechs  Zulagen  und  nach  einer  vom  erfüllten  2  5.  Lebensjahre  an  zu  rechnenden
ständigen  Dienstzeit  von  21  Jahren  eine  siebente  Zulage  von  100.4.

§  10.  Den  Schulgemeinden  werden  zur  Aufbringung  der  von  ihnen  nach  §  4  zu
zahlenden  Dienstalterszulagen  Beihilfen  aus  der  Staatskasse  in  folgender  Weise  gewährt:

Die  Schulgemeinden,  an  deren  Volksschulen  nicht  mehr  als  acht  ständige  Schulstellen
einschließlich  der  Direktorstellen  vorhanden  sind,  erhalten  jährlich  Beihilfen  in  Höhe  der
von  ihnen  in  jedem  Jahre  gemäß  §§  4  und  9  zu  zahlenden  Dienstalterszulagen.

Die  Schulgemeinden,  an  deren  Volksschulen  mehr  als  acht  ständige  Schulstellen  einschließlich
  der  Direktorstellen  vorhanden  sind,  erhalten  zur  Aufbringung  der  Dienstalterszulagen
  jährliche  Beihilfen  nach  der  Zahl  der  diese  Schulen  besuchenden  Schulkinder,
und  zwar:

für  das  erste  und  zweite  Tausend  je  74  für  ein  Kind,

für  das  dritte  bis  fünfte  Tausend  je  3./  für  ein  Kind
und

für  jedes  weitere  Kind  1.4  50  K.

Maßgebend  ist  jedesmal  die  Schulkinderzahl  am  31.  Mai  des  laufenden  Jahres.

Diese  Beihilfen  dürfen  den  Betrag  der  nach  §§  4  und  9  zu  zahlenden  Alterszulagen
nicht  übersteigen.

Wird  in  einer  Schulgemeinde  die  Zahl  der  ständigen  Stellen  einschließlich  der  Direktorstellen
  über  acht  vermehrt  oder  auf  acht  herabgesetzt,  so  tritt  die  dadurch  bedingte  Anderung
in  der  Gewährung  der  Beihilfen  mit  dem  Beginne  des  auf  die  Vermehrung  oder  Verminderung
  der  Stellen  folgenden  Jahres  in  Kraft.

Die  Auszahlung  der  Staatsbeihilfen  erfolgt  nach  Anordnung  des  Ministeriums  des
Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

8  11.  Das  Gesetz,  die  Gehaltsverhältnisse  der  Lehrer  an  den  Volksschulen  und  die
Gewährung  von  Staatsbeihilfen  zu  den  Alterszulagen  derselben  betreffend,  vom  17.  Juni
1898  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  184)  und  das  Gesetz  vom  26.  Februar  1900  zur  Abänderung
des  Gesetzes,  die  Gehaltsverhältnisse  der  Lehrer  an  den  Volksschulen  und  die  Gewährung
von  Staatsbeihilfen  zu  den  Alterszulagen  derselben  betreffend,  vom  17.  Juni  1898,  sowie
zur  Abänderung  einer  Bestimmung  des  Gesetzes,  das  Volksschulwesen  betreffend,  vom
26.  April  1873  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  42)  werden  aufgehoben.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  ist  Unser  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen
Unterrichts  beauftragt.
        <pb n="385" />
        —  367  —

Nr.  95.  Verordnung
über  die  Schulferien;
vom  10.  Dezember  1908.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und,  soweit  nötig,  mit  ständischer  Ermächtigung  wird
in  bezug  auf  die  Schulferien  verordnet,  was  folgt.

I.

Ferien  der  höheren  Lehranstalten  (Gymnasien,  Realgymnasien,  Oberrealschulen,
Realschulen,  Seminare  und  höheren  Töchterschulen).

1.  Die  Osterferien  beginnen  mit  dem  Sonnabende  vor  dem  Palmsonntage  und
endigen  mit  dem  Sonntage  Quasimodogeniti.

2.  Die  Pfingstferien  beginnen  mit  dem  Sonnabende  vor  Pfingsten  und  endigen  mit
dem  Trinitatissonntage.

3.  Die  Sommerferien  beginnen  mit  dem  15.  Juli  und  endigen  mit  dem  1  4.  August.

Den  Ferien  tritt  der  14.  Juli  hinzu,  wenn  er  auf  einen  Sonntag  oder  Montag,  der
15.  August,  wenn  er  auf  einen  Sonnabend  oder  Sonntag  füllt.

Für  solche  Lehranstalten,  deren  Sommerferien  schon  bisher  fünf  Wochen  umfaßt  haben,
bewendet  es  dabei  mit  der  Maßgabe,  daß  bezüglich  des  Ferienbeginnes  auch  hier  die  vorstehenden
  Bestimmungen  gelten,  und  daß  den  Ferien  der  erste  auf  sie  folgende  Tag  hinzutritt,
  wenn  er  auf  einen  Sonnabend  oder  Sonntag  fällt.

4.  Die  Herbstferien  beginnen  mit  dem  letzten  Sonnabende  im  September  und  endigen
mit  dem  zweiten  darauf  folgenden  Sonntage.

5.  Die  Weihnachtsferien  beginnen  mit  dem  24.  Dezember  und  endigen  mit  dem
6.  Januar.

Den  Ferien  tritt  der  23.  Dezember  hinzu,  wenn  er  auf  einen  Sonntag  oder  Montag,
der  7.  Januar,  wenn  er  auf  einen  Sonnabend  oder  Sonntag  fällt.

II.
Ferien  der  Volksschulen.

1.  In  jeder  Schulgemeinde,  in  deren  Bezirke  sich  eine  höhere  Lehranstalt  (siehe  unter  1)
befindet,  fallen  die  Ferien  der  Volksschule  mit  denen  jener  Anstalt  zusammen.
Die  Vorschrift  unter  I.  3.  Absatz  3  bleibt  außer  Betracht.
1908.  55
        <pb n="386" />
        —  368

2.  Für  alle  übrigen  Schulgemeinden
a)  gelten  bezüglich  der  Oster-,  Pfingst-  und  Weihnachtsferien  die  Bestimmungen  unter
I.  1.,  2.  und  5.,  und
b)  werden  die  Sommer=  und  Herbstferien  unter  Festsetzung  auf  insgesamt  fünf  und  eine
halbe  Woche  durch  die  Ortsschulordnung  in  einer  dem  örtlichen  Bedürfnisse  entsprechenden
  Weise  verteilt.

III.
Am  letzten  Tage  vor  den  Ferien  fällt  der  etwaige  Nachmittagsunterricht  aus.

IV.
Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.

Dresden,  am  10.  Dezember  1908.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
Dr.  Beck.

Pickert.

 

Oruck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  E.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dreaden.
        <pb n="387" />
        —  369  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
17.  Stück  vom  Jahre  1908.

 

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  96.  BVerordnung,  die  Verleihung  des  Enteignungsrechtes  für  den  Bau  einer  öffentlichen  Straße
von  Königswalde  nach  Geyersdorf  betr.  S.  369.  —  Nr.  97.  Verordnung,  die  Allgemeinen  Vorschmiten
für  das  Stoatsrechnungswesen  des  Königreichs  Sachsen  (A.  R.  V.)  betr.  S.  370.  —  Nr.  98.  Verordnung,
die  Anwendung  des  Gesetzes  über  die  Sonn-,  Fest=  und  Bußtagsfeier  vom  10.  September  1870  betr.  S.  370.
—  Nr.  99.  Gesetz,  einen  Nachtrag  zu  dem  Finantgesetze  auf  die  Jahre  1908  und  1909  betr.  S.  371.  —
Nr.  100.  Bekanntmachung,  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  betr.  S.  372.  —  Nr.  101.  Gesetz,
die  Bezüge  früherer  Staa#sdiener  und  ihrer  Hinterlassenen  detr.  S.  373.  —  Nr.  102.  Gesetz,  eine  Abänderung
  des  Gesetzes  über  die  Gymnasien,  Realschulen  und  Seminare  vom  22.  August  1876  betr.  S.  376.—
Nr.  103.  Gesetz,  Pensionserhöhungen  für  frühere  Geistliche,  Lehrer  und  ihre  Hinterlassenen  betr.  S.  377.
—  Nr.  104.  Gesetz,  die  Aufhebung  des  §  30  der  Revidierten  Städteordnung  und  des  §  23  Absatz  2  der
Revidierten  Landgemeindeordnung  betr.  S.  381.  —  Nr.  105.  Ausführungsverordnung  hierzu.  S.  382.
—  Nr.  106.  Verordnung,  die  Vollstreckung  von  Freihensstrafen  betr.  S.  334.  —  Berichtigung  S.  385.

 

Nr.  96.  Verordnung,

die  Verleihung  des  Enteignungsrechtes  für  den  Bau  einer  öffentlichen
Straße  von  Königswalde  nach  Geyersdorf  betreffend;

vom  16.  Dezember  1908.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  auf  Grund  von  §§  1  und  2  des  Enteignungsgesetzes
vom  24.  Juni  1902  (G.=  u.  V-Bl.  S.  153)  für  den  Bau  einer  öffentlichen  Straße  von
Königswalde  nach  Geyersdorf,  der  Schlußstrecke  der  Pöhlatalstraße  Wiesenbad  —  Bärenstein,
in  Gemäßheit  des  von  dem  Finanzministerium  und  der  Amtshauptmannschaft  Annaberg
genehmigten  Planes  an  die  Gemeinden  Königswalde,  Geyersdorf  und  Mildenau  für  ihren
von  der  Anlage  betroffenen  Flurbezirk  das  Enteignungsrecht  verliehen.

Von  diesem  Rechte  ist  innerhalb  der  in  §  12  Absatz  1  des  Gesetzes  bestimmten  Frist
Gebrauch  zu  machen.

Dresden,  den  1  6.  Dezember  1908.

Gesamtministerium.

Dr.  v.  Rüger.  Knüpfer

Ausgegeben  zu  Dresden  den  31.  Dezember  1908.  56
        <pb n="388" />
        —  370  —

Nr.  97.  Verordnung,

die  Allgemeinen  Vorschriften  für  das  Staatsrechnungswesen  des  Königreichs
Sachsen  (A.  R.  V.)  betreffend;

vom  17.  Dezember  1908.

Die  durch  Verordnung  sämtlicher  Ministerien  vom  1.  Oktober  1900  mit  Geltung  vom
1.  November  1900  ab  eingeführten  „Allgemeinen  Vorschriften  für  das  Staatsrechnungswesen
  des  Königreichs  Sachsen“  (A.  R.  V.)  sind  mit  Rücksicht  auf  die  inzwischen  eingetretenen
  Veränderungen  im  Staatsrechnungswesen  im  Einvernehmen  mit  der  Oberrechnungskammer
  einer  durchgreifenden  Umarbeitung  unterzogen  worden.

Die  A.  R.  V.  in  ihrer  neuen  Fassung  treten  unter  Aufhebung  der  seitherigen  Vorschriften
  am  1.  Januar  1909  in  Kraft.
Dresden,  den  1  7.  Dezember  1908S.

Sämtliche  Ministerien.

Dr.  v.  Rüger.  Dr.  v.  Otto,  Frhr.  v.  Hausen.

Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.  Dr.  Beck.
Knüpfer.

Nr.  98.  Verordnung,
die  Anwendung  des  Gesectzes  über  die  Sonn-,  Fest=  und  Bußtagsfeier
vom  10.  September  1870  betreffend;
vom  17.  Dezember  1908.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  ständischer  Ermächtigung  wird  hierdurch
verordnet,  was  folgt:

Die  Ausnahmebestimmung  in  §  3  Absatz  2  Ziffer  3  des  Gesetzes,  die  Sonn-,  Festund
  Bußtagsfeier  betreffend,  vom  10.  September  1870  findet  auf  den  Handel  mit  Blumen
Anwendung.

Dresden,  den  17.  Dezember  1908.

Die  Ministerien  des  Innern  sowie  des  Kultus
und  öffentlichen  Unterrichts.

Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.  Dr.  Beck.
Seifert.
        <pb n="389" />
        —  371  —

Nr.  99.  Gesetz,

einen  Nachtrag  zu  dem  Finanzgesetze  auf  die  Jahre  1908  und  1909
betreffend;

vom  19.  Dezember  1908.

Wagn,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
finden  Uns  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  bewogen,  einen  Nachtrag  zu  dem

Finanzgesetze  auf  die  Jahre  1908  und  1909  vom  15.  Juni  1908  (G=  u.  V.-Bl.
S.  243  flg.)  zu  erlassen,  wie  folgt:

8  1.  Auf  Grund  des  ersten  Nachtrags  zu  dem  ordentlichen  und  zu  dem  außerordentlichen
  Staatshaushalts-Etat  auf  die  Jahre  1908  und  1909  werden  hiermit  die  durch
das  Finanzgesetz  vom  15.  Juni  190  8  festgestellten  Gesamteinnahmen  und  Gesamtausgaben
des  ordentlichen  Staatshaushalts  für  jedes  der  beiden  Jahre  um  die  Summe  von

841  741.4

und  der  zu  außerordentlichen  Staatszwecken  für  diese  beiden  Jahre  überdies  ausgesetzte
Gesamtbetrag  um  die  Summe  von

8  2190004
erhöht.

8  2.  Die  zu  außerordentlichen  Staatszwecken  fernerweit  bewilligte  Summe  ist  aus
den  Beständen  des  beweglichen  Staatsvermögens  zu  entnehmen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanzministerium
beauftragt  ist,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  19.  Dezember  1908.

Friedrich  August.

Dr.  Wilhelm  von  Rüger.

565
        <pb n="390" />
        —  372  —

Nr.  100.  Bekanntmachung,
die  Postordnung  vom  20.  März  1900  betreffend

vom  19.  Dezember  1908.
Die  mit  Bekanntmachung  vom  23.  März  1900  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  99  flg.)  veröffentlichte

Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  hat  durch  Erlaß  des  Herrn
Reichskanzlers  vom  12.  dieses  Monats  die  nachstehenden  anderweiten  Anderungen  erfahren.

Dresden,  am  19.  Dezember  1908.

Finanzministerium.

Dr.  v.  Rüger.
Krüger.

Berlin  Wes,  den  12.  Dezember  1908.

Anderung
der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom
2  8.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  ergänzt:

Im  §  41  „Aushändigung  von  postlagernden  Sendungen“  ist  als  zweiter  Absatz  zu  #r
einzuschalten:

Auf  Antrag  sind  von  den  Postämtern  gegen  eine  Schreibgebühr  von  50  Pf.  Postausweiskarten
  auszustellen,  die  bei  allen  Postanstalten  als  Ausweis  gelten.

Vorstehende  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Kraetke.
        <pb n="391" />
        —  373  —

Nr.  101.  Gesetz,

die  Bezüge  früherer  Staatsdiener  und  ihrer  Hinterlassenen  betreffend;

vom  24.  Dezember  1908.

m  .  .  *
WK#,  Friedrich  August,  von  GOTTS#  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.

verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

8  1.  Denjenigen  früheren  Staatsdienern,  die  am  1.  Januar  1909  in  Pension  stehen,
sind  von  diesem  Zeitpunkte  an  die  ihnen  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  7.  März  1835,
die  Verhältnisse  der  Zivilstaatsdiener  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  169  flg.),  des  Gesetzes
vom  24.  April  185  1,  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Verhältnisse
  der  Zivilstaatsdiener  vom  7.  März  1835  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  103),  des
Gesetzes  vom  15.  Juni  1874,  Pensions=  und  Wartegeld-Erhöhungen  betreffend  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  69),  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876,  einige  Abänderungen  der  gesetzlichen  Bestimmungen
  über  die  Verhältnisse  der  Zivilstaatsdiener  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  239  flg.,)
und  des  Gesetzes  vom  16.  April  1892,  Pensionserhöhungen  für  frühere  Zivilstaatsdiener
und  die  Hinterlassenen  derselben  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  86  flg.),  ausgesetzten,  aus
der  Staatskasse  zu  zahlenden  Pensionen,  je  nachdem  sie
a)  bis  mit  1500  %  oder
b)  mehr  als  1500  .4  bis  mit  3000  %  oder
c)  mehr  als  3000.4#
betragen,  im  Falle
unter  a  um  12,5%
unter  b  um  10%,
unter  c  um  7,5%
zu  erhöhen.  Bei  der  Bemessung  der  Erhöhungen  bleiben  etwa  bewilligte  Zuschläge  (vergl.
§  39  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  187  6)  außer  Ansatz.
Ist  einem  Staatsdiener  ein  Zuschlag  zur  Pension  auf  Grund  von  §  39  des  Gesetzes
vom  3.  Juni  1876  bewilligt  worden,  so  ist  die  nach  Absatz  1  vorzunehmende  Erhöhung
auf  den  Zuschlag  anzurechnen,  soweit  nicht  etwas  anderes  besonders  bestimmt  wird.

8  2.  Den  Witwen  und  Kindern  derjenigen  Staatsdiener,  die  entweder  vor  dem
1.  Januar  1909  verstorben  sind  oder  am  1.  Januar  1909  zwar  noch  leben,  aber  an
diesem  Tage  schon  in  Pension  stehen  und  bis  zu  ihrem  Ableben  ununterbrochen  im  Pensionsstande
  verbleiben,  sind  die  ihnen  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  7.  März  1835,
        <pb n="392" />
        —  374  —

die  Verhältnisse  der  Zivilstaatsdiener  betreffend,  des  Gesetzes  vom  9.  April  1872,  die
Abänderung  einiger  gesetzlicher  Bestimmungen  über  die  Pensionen  der  Staatsdiener  und
ihrer  Hinterlassenen  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.91  flg.),  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1874,
Pensions=  und  Wartegelderhöhungen  betreffend  und  des  Gesetzes  vom  16.  April  1892,
Pensionserhöhungen  für  frühere  Zivilstaatsdiener  und  die  Hinterlassenen  derselben  betreffend,
ausgesetzten  oder  noch  auszusetzenden,  aus  der  Staatskasse  zu  zahlenden  Pensionen,  je
nachdem  sie
I.  bei  den  Witwen:
a)  bis  zu  600  ¼  oder
b)  mehr  als  600  ¼  bis  mit  1200.4  oder
c)  mehr  als  12004,
II.  bei  den  Halbwaisen:
a)  bis  mit  120  A  oder
b)  mehr  als  120  %  bis  mit  240  ¼  oder
c)  mehr  als  2404,
III.  bei  den  Ganzwaisen:
a)  bis  mit  180  4  oder
b)  mehr  als  180  ¾  bis  mit  360  ¼  oder
c)  mehr  als  3604

betragen,  vorbehältlich  der  aus  den  nachstehenden  Bestimmungen  sich  ergebenden  Abweichungen,
  in  den  Fällen  unter
Ta,  IIa,  III#f8  um  12,5  %,
Ib,  IIb,  IIIb  um  10  %,
Le,  IIc,  III#  um  7,5%
zu  erhöhen.  Bei  der  Bemessung  der  Erhöhungen  bleiben  etwa  bewilligte  Zuschläge  (vergl.
§  43  Absatz  6  des  Gesetzes  vom  7.  März  1835)  außer  Ansatz.
Die  Erhöhungen  treten,  wenn  die  Pensionen  am  1.  Januar  1909  schon  bezogen
werden,  mit  diesem  Tage,  andernfalls  mit  dem  Eintritte  des  Pensionsgenusses  in  Kraft.
Ist  den  Hinterlassenen  eines  Staatsdieners  auf  Grund  von  §  43  Albsatz  6  des
Gesetzes  vom  7.  März  1835  ein  Zuschlag  zur  Pension  bewilligt  worden,  so  ist  die  nach
Absatz  1  vorzunehmende  Erhöhung  auf  den  Zuschlag  anzurechnen,  soweit  nicht  etwas
anderes  besonders  bestimmt  wird.

8  3.  Die  nach  den  Bestimmungen  der  §§  1  und  2  innerhalb  einer  höheren  Pensionsstufe
  zu  gewährenden  Pensionserhöhungen  sollen  mindestens  in  demjenigen  Betrage  gewährt
werden,  der  nach  jenen  Bestimmungen  als  Höchstbetrag  innerhalb  der  zunächst  niederen
Pensionsstufe  entfällt.
        <pb n="393" />
        —  375  —

8  4.  Durch  die  in  §§  1  bis  3  geordneten  Erhöhungen  darf  der  Pensionssatz  nicht
überschritten  werden,  der  sich  ergeben  würde,  wenn  die  Bemessung  der  Pension  unter  Zugrundelegung
  des  höchsten  Gehaltes  zu  erfolgen  hätte,  der  im  Staatshaushalts-Etat  für
die  Finanzperiode  190  8/09  in  Ansehung  des  Jahres  1909  für  die  von  dem  betreffenden
Staatsdiener  zuletzt  bekleidete  Stelle  vorgesehen  ist.

Andererseits  sind  denjenigen  Staatsdienern,  die  bis  zum  30.  Juni  1909  aus  der
bereits  von  ihnen  im  Jahre  1908  bekleideten  Stelle  in  den  Ruhestand  treten,  und  den
Hinterlassenen  solcher  Staatsdiener,  die  bis  zum  30.  Juni  1909  versterben,  die  Pensionen
—  unbeschadet  der  Vorschrift  des  Absatz  —  mindestens  in  dem  Betrage  auszusetzen,
der  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  für  die  Staatsdiener  oder  für  deren  Hinterlassene  zu
berechnen  gewesen  sein  würde,  wenn  die  Staatsdiener  bereits  am  31.  Dezember  1908  in
den  Ruhestand  getreten  oder  verstorben  wären.

Die  Pension  eines  im  Jahre  1909  in  den  Ruhestand  tretenden  Beamten,  dem  auf
Grund  des  für  die  Finanzperiode  190  8/09  festgestellten  Staatshaushalts-Etats  eine  Gehaltserhöhung
  infolge  der  Ubertragung  einer  höher  bezahlten  Stelle  bewilligt  worden  ist,
darf  nicht  niedriger  bemessen  werden,  als  sie  ohne  die  Ubertragung  zu  bemessen  gewesen  wäre.

8  5.  Die  niedrigste  jährliche  Pension,  auf  die  ein  Staatsdiener  vom  1.  Januar  1909
ab  Anspruch  hat,  beträgt  300.4.

Diese  Bestimmung  findet  Anwendung  auch  auf  solche  Staatsdiener,  die  vor  dem
1.  Januar  1909  in  den  Ruhestand  getreten  sind  oder  noch  treten.

§6.  Der  niedrigste  Pensionssatz  der  Hinterlassenen  solcher  Staatsdiener,  die  am
1.  Januar  1909  oder  nach  diesem  Zeitpunkte  versterben  oder  in  Pension  treten,  beträgt

a)  für  Witwen  ......  300»-XZb)

  für  jedes  Kind,  dessen  Mutter  noch  lebt  60.
und

c)  für  jedes  Kind,  dessen  Mutter  nicht  mehr  lebt  90

Diese  Bestimmung  findet  auch  Anwendung  auf  die  nach  §§  2  bis  4  zu  erhöhenden
Pensionen  der  Witwen  und  Kinder  derjenigen  Staatsdiener,  die  entweder  vor  dem
1.  Januar  1909  verstorben  sind  oder  am  1.  Januar  1909  zwar  noch  leben,  aber  an
diesem  Tage  schon  in  Pension  stehen  und  bis  zu  ihrem  Ableben  ununterbrochen  im
Pensionsstande  verbleiben.

8  7.  In  gleicher  Weise,  wie  es  in  vorstehendem  hinsichtlich  der  Pensionen  bestimmt
ist,  können  auch  die  auf  Grund  der  in  §  1  angezogenen  Gesetze  ausgesetzten  jährlichen
Unterstützungen  oder  Pensionsteile  vom  1.  Januar  1909  ab  nach  Ermessen  der  Anstellungsbehörde
  erhöht  werden.
        <pb n="394" />
        —  376  —

8  8.  Die  Bestimmung  des  §  38  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876  findet
in  Ansehung  derjenigen  Gehaltserhöhungen,  die  auf  Grund  des  für  die  Finanzperiode
1908/09  festgestellten  Staatshaushalts-Etats  infolge  Anderung  der  Gehaltssätze  bewilligt
werden,  auf  die  im  Jahre  1909  in  den  Ruhestand  tretenden  Beamten  keine  Anwendung.
Vielmehr  sind  diese  Gehaltserhöhungen  in  solchen  Fällen  bei  der  Pensionierung  auf  das
Diensteinkommen  auch  dann  mit  einzurechnen,  wenn  sie  noch  nicht  ein  Jahr  bezogen
worden  sind.

§9.  Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  Anwendung  auf  die  in  den  Ruhestand
übergeführten  ehemaligen  Nichtstaatsdiener,  denen  die  Staatskasse  infolge  Vertrags  oder
Gesetzes  oder  aus  sonstigen  Gründen  eine  Pension  zu  gewähren  verpflichtet  ist,  sowie  auf
deren  Hinterlassene.

§  10.  §  38  Absatz  3  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876  wird  mit  Wirkung  vom
1.  Januar  1909  ab  aufgehoben.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken
lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  24.  Dezember  1908.

Friedrich  August.
Dr.  Wilhelm  von  Rüger.

Nr.  102.  Gesetz,

eine  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Gymnasien,  Realschulen  und  Seminare
vom  22.  August  1876  betreffend;

vom  24.  Dezember  1908.
Wan,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König

von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
haben  beschlossen  und  verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

 

8  1.  §  26  des  Gesetzes  über  die  Gymnasien,  Realschulen  und  Seminare  vom
2  2.  August  1876  wird  vom  1.  Januar  1909  ab  außer  Kraft  gesetzt.
        <pb n="395" />
        —  377  —
8  2.  Diejenigen  Kinder  von  Lehrern,  die  am  31.  Dezember  1908  die  Befreiungen
des  8  26  bereits  genießen,  bleiben  auch  weiterhin  in  diesem  Genusse.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  24.  Dezember  1908.

S  Friedrich  August.
bDr.  Heinrich  Beck.

 

Nr.  103.  Gesetz,
Pensionserhöhungen  für  frühere  Geistliche,  Lehrer  und  ihre  Hinterlassenen
betreffend;

vom  24.  Dezember  1808.

W#,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
verordnen  hierdurch  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

8  1.  Denjenigen  früheren  Geistlichen  und  Lehrern,  die  am  1.  Januar  1909  in
Pension  stehen,  werden  von  diesem  Zeitpunkte  an  die  ihnen  nach  Maßgabe  des  Gesetzes,
die  Emeritierung  der  evangelisch  -lutherischen  Geistlichen  betreffend,  vom  8.  April  1872
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  105),  des  Gesetzes,  Abänderungen  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über
die  Pensionsverhältnisse  der  evangelisch-lutherischen  Geistlichen  und  der  Hinterlassenen  dieser
und  der  evangelisch-reformierten  Geistlichen  betreffend,  vom  3.  Mai  1892  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  132),  des  Gesetzes,  die  Emeritierung  ständiger  Lehrer  an  den  Volksschulen  betreffend,
vom  31.  März  1870  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  98)  und  des  Gesetzes,  die  Emeritierung  ständiger
Lehrer  an  den  höheren  Schulanstalten  und  Nachträge  zu  dem  Gesetze  vom  3  1.  März  1870
betreffend,  vom  9.  April  1872  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  117),  des  Gesetzes,  Abänderungen  der
gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Pensionsverhältnisse  der  ständigen  Lehrer  an  den  Volksschulen
  und  an  den  höheren  Schulanstalten,  sowie  der  Hinterlassenen  derselben  betreffend,
vom  25.  März  1892  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  21)  und  des  Gesetzes,  Pensionserhöhungen  für
frühere  Geistliche,  Lehrer  und  die  Hinterlassenen  derselben  betreffend,  vom  1  6.  April  1892
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  88)  ausgesetzten,  aus  dem  Geistlichen-Emeritierungsfonds  oder  aus  der

Allgemeinen  Lehrerpensionskasse  zu  zahlenden  Pensionen,  je  nachdem  dieselben
1908.  57
        <pb n="396" />
        —  378  —

a)  bis  mit  1500  oder
b)  mehr  als  1500  bis  mit  3000.4  oder
c)  mehr  als  3000  4
betragen,  vorbehältlich  der  aus  §  5  sich  ergebenden  Beschränkungen,  im  Falle  unter
a)  um  12,5  %,
b)  =  10  %
0)  7,  5  %
erhöht.  Bei  der  Bemessung  der  Erhöhungen  bleiben  etwa  bewilligte  Zuschläge  (vergl.
§  11  des  Gesetzes  vom  3.  Mai  1892  und  §  9  des  Gesetzes  vom  25.  März  1892)  außer
Ansatz.

Ist  einem  Geistlichen  oder  Lehrer  ein  Zuschlag  zur  Pension  auf  Grund  von  §  11  des
Gesetzes  vom  3.  Mai  1892  oder  von  §  9  des  Gesetzes  vom  25.  März  1892  bewilligt
worden,  so  ist  die  nach  Absatz  1  vorzunehmende  Erhöhung  auf  den  Zuschlag  anzurechnen,
soweit  nicht  etwas  anderes  besonders  bestimmt  wird.

u

8  2.  Den  Witwen  und  Kindern  derjenigen  Geistlichen  und  Lehrer,  die  entweder  vor
dem  1.  Januar  1909  verstorben  sind  oder  am  1.  Januar  1909  zwar  noch  leben,  aber
an  diesem  Tage  schon  in  Pension  stehen  und  bis  zu  ihrem  Ableben  ununterbrochen  im
Pensionsstande  verbleiben,  sind  die  ihnen  nach  Maßgabe  des  Gesetzes,  die  Errichtung  einer
Prediger-Witwen=  und  Waisenkasse  betreffend,  vom  1.  Dezember  1837  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  185),  des  Abänderungs=  und  Ergänzungsgesetzes  zu  dem  nurgedachten  Gesetze  vom
9.  April  1872  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  110),  des  Gesetzes,  die  Erhöhung  der  Pensionen  aus
der  Prediger-Witwen=  und  Waisenkasse  betreffend,  vom  6.  August  1864  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  269),  des  Gesetzes,  die  Gewährung  eines  Zuschlags  zu  den  Pensionen  aus  der  Prediger-Witwen=
  und  Waisenkasse  betreffend,  vom  16.  April  1868  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  262),  des
Gesetzes,  Abänderungen  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Pensionsverhältnisse  der
evangelisch-lutherischen  Geistlichen  und  der  Hinterlassenen  dieser  und  der  evangelischreformierten
  Geistlichen  betreffend,  vom  3.  Mai  1892  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  132),  des  Gesetzes,
  die  Errichtung  einer  Pensionskasse  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Lehrer  an
evangelischen  Schulen  betreffend,  vom  1.  Juli  1840  (G=  u.  V.-Bl.  S.  121),  des  Gesetzes,
Nachträge  zu  dem  nurgedachten  Gesetze  vom  1.  Juli  1840  betreffend,  vom  30.  Juli  1858
(G.  u.  V.-Bl.  S.  139)  und  des  späteren  Abänderungs=  und  Ergänzungsgesetzes  zu  dem
nämlichen  Gesetze  vom  9.  April  1872  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  119),  des  Gesetzes,  Abänderungen
der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Pensionsverhältnisse  der  ständigen  Lehrer  an  den
Volksschulen  und  an  den  höheren  Schulanstalten,  sowie  der  Hinterlassenen  derselben  betreffend,
vom  25.  März  1892  (G.  u.  V.-Bl.  S.  21)  und  des  Gesetzes,  Pensionserhöhungen  für
frühere  Geistliche,  Lehrer  und  die  Hinterlassenen  derselben  betreffend,  vom  1  6.  April  1892
        <pb n="397" />
        —  379  —

(G.=  u.  V.-Bl.  S.  88)  ausgesetzten  oder  noch  auszusetzenden,  aus  der  Prediger-Witwenund
  Waisenkasse  oder  aus  der  Pensionskasse  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Lehrer  zu
zahlenden  Pensionen,  je  nachdem  sie

I.  bei  den  Witwen:
a)  bis  mit  600  oder
b)  mehr  als  600  ¼  bis  mit  1200  4  oder
)mehr  als  1200  4,

II.  bei  den  Halbwaisen:
a)  bis  mit  120  4  oder
b)  mehr  als  120  ¼4  bis  mit  240  4  oder
)  mehr  als  240  ,

III.  bei  den  Ganzwaisen:
a)  bis  mit  180  %  oder
b)  mehr  als  180  ¼  bis  mit  360  &amp;amp;  oder
)  mehr  als  360  3#
betragen,  in  den  Fällen  unter
Ta,  Ma,  IIIa  um  12,5%,
Ib,  IIb,  IIIb  um  10%,
Ic,  Ic,  IIle  um  7,5%
zu  erhöhen.  Bei  der  Bemessung  der  Erhöhung  bleiben  etwa  bewilligte  Zuschläge  (vergl.
8  18  des  Gesetzes  vom  3.  Mai  1892  und  §  18  des  Gesetzes  vom  25.  März  1892)
außer  Ansatz.
Die  Erhöhungen  treten,  wenn  die  Pensionen  am  1.  Januar  1909  schon  bezogen
werden,  mit  diesem  Tage,  andernfalls  mit  dem  Eintritte  des  Pensionsgenusses  in  Kraft.
Ist  den  Hinterlassenen  eines  Geistlichen  oder  Lehrers  auf  Grund  von  §  18  des  Gesetzes
vom  3.  Mai  1892  oder  von  §  18  des  Gesetzes  vom  25.  März  1892  ein  Zuschlag  zur
Pension  bewilligt  worden,  so  ist  die  nach  Absatz  1  vorzunehmende  Erhöhung  auf  den  Zuschlag
  anzurechnen,  soweit  nicht  etwas  anderes  besonders  bestimmt  wird.

8  3.  Die  nach  den  Bestimmungen  der  §§  1  und  2  innerhalb  einer  höheren  Pensionsstufe
  zu  gewährenden  Pensionserhöhungen  sollen  jedoch  mindestens  in  demjenigen  Betrage
gewährt  werden,  der  nach  Maßgabe  jener  Bestimmungen  als  Höchstbetrag  innerhalb  der
zunächst  niederen  Pensionsstufe  entfällt.

8  4.  Die  höchste  Pension  eines  Geistlichen  oder  Lehrers  soll  vom  1.  Januar  1909
ab  nicht  mehr  als  7750  4  betragen.  §  7  Absatz  4  des  Gesetzes  vom  3.  Mai  1892  und

57*
        <pb n="398" />
        380  —

§  6  Absatz  4  des  Gesetzes  vom  25.  März  1892  treten  mit  dem  1.  Januar  1909
außer  Kraft.

8  5.  Von  den  in  8§  1  bis  3  geordneten  Pensionserhöhungen  sind  diejenigen  Geistlichen
  und  Lehrer,  welche  den  in  §  4  festgestellten  Höchstbetrag  der  Pension  beziehen,  sowie
diejenigen  Geistlichen  und  Lehrer  ausgeschlossen,  deren  Pensionen  unter  Hinzurechnung  der
Pensionen  aus  Spezialkassen  den  Betrag  des  letzten  Amtseinkommens  bereits  erreichen  —
vergl.  §  16  Absatz  2  des  Gesetzes,  die  Emeritierung  der  evangelisch-lutherischen  Geistlichen
betreffend,  vom  8.  April  1872  und  §  14  Absatz  2  des  Gesetzes,  die  Emeritierung  ständiger
Lehrer  an  den  Volksschulen  betreffend,  vom  3  1.  März  1870  —.

Würde  die  Gewährung  der  in  den  §§  1  bis  3  geordneten  Pensionserhöhungen  in
ihrem  vollen  Betrage  zur  Folge  haben,  daß  entweder  die  Pension  eines  Geistlichen  oder
Lehrers  mehr  als  7750  %  betrüge,  oder  daß  die  Pension  eines  Geistlichen  oder  Lehrers,
einschließlich  der  Pensionsbezüge  aus  Spezialkassen,  den  Betrag  des  letzten  Amtseinkommens
überstiege,  so  ist  die  Pension  im  ersteren  Falle  nur  bis  auf  7750%4,  im  letzteren  Falle
nur  bis  zum  Betrage  des  letzten  Amtseinkommens  zu  erhöhen.

Unbeschadet  der  Vorschriften  in  Absatz  1  und  2  sind  denjenigen  Geistlichen  und  Lehrern,
die  bis  zum  30.  Juni  1909  aus  der  von  ihnen  bereits  im  Jahre  190  8  bekleideten  Stelle
in  den  Ruhestand  treten,  und  den  Hinterlassenen  solcher  Geistlicher  und  Lehrer,  die  bis
zum  30.  Juni  1909  versterben,  die  Pensionen  mindestens  in  dem  Betrage  auszusetzen,
der  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  für  die  Geistlichen  und  Lehrer  oder  für  deren  Hinterlassene
  zu  berechnen  gewesen  sein  würde,  wenn  die  Geistlichen  und  Lehrer  bereits  am
31.  Dezember  1908  in  den  Ruhestand  getreten  oder  verstorben  wären.

86.  Der  niedrigste  Pensionssatz  der  Hinterlassenen  solcher  Geistlicher  und  Lehrer,
die  am  1.  Januar  1909  oder  nach  diesem  Zeitpunkte  versterben  oder  in  Pension  treten,
beträgt

a)  für  Witdben  300  .

b)  für  jedes  Kind,  dessen  Mutter  noch  lebt  60  —
und

c)  für  jedes  Kind,  dessen  Mutter  nicht  mehr  lebtß  .  .  .  90-Diese

  Bestimmung  sindet  auch  Anwendung  auf  die  nach  §§  2  und  3  zu  erhöhenden
Pensionen  der  Witwen  und  Kinder  derjenigen  Geistlichen  und  Lehrer,  die  entweder  vor
dem  1.  Januar  1909  verstorben  sind  oder  am  1.  Januar  1909  zwar  noch  leben,  aber
an  diesem  Tage  schon  in  Pension  stehen  und  bis  zu  ihrem  Ableben  ununterbrochen  im
Pensionsstande  verbleiben.

8  7.  In  gleicher  Weise,  wie  es  in  vorstehendem  hinsichtlich  der  Pensionen  bestimmt
ist,  können  auch  die  auf  Grund  der  in  §§  1  und  2  angezogenen  Gesetze  ausgesetzten  jähr-
        <pb n="399" />
        —  381  —

lichen  Unterstützungen  aus  dem  Geistlichen-Emeritierungsfonds,  aus  der  Lehrer-Pensions—
kasse,  aus  der  Prediger-Witwen-  und  Waisen-Pensionskasse  oder  aus  der  Lehrer-Witwen—
und  Waisen-Pensionskasse  nach  Ermessen  des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen
Unterrichts  beziehentlich  des  Evangelisch-lutherischen  Landeskonsistoriums  erhöht  werden.

88.  Die  Bestimmungen  in  87  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  3.  Mai  1892  und  in
§  6  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  25.  März  1892  finden  in  Ansehung  derjenigen  Gehaltserhöhungen,
  die  auf  Grund  des  für  die  Finanzperiode  190  8/09  festgesetzten  Staatshaushalts-Etats
  und  der  mit  ihm  zusammenhängenden  Gehaltsregelungen  infolge  Anderung
der  Gehaltssätze  für  den  1.  Januar  1909  bewilligt  werden,  auf  die  in  den  Jahren  1909
und  1910  in  den  Ruhestand  tretenden  Geistlichen  und  Lehrer  keine  Anwendung.  Vielmehr
sind  diese  Gehaltserhöhungen  in  solchen  Fällen  bei  der  Pensionierung  auf  das  Diensteinkommen
  auch  dann  mit  einzurechnen,  wenn  sie  noch  nicht  ein  Jahr  bezogen  worden  sind
und  am  1.  Januar  des  der  Pensionierung  vorhergehenden  Jahres  im  Stellenkataster  noch
nicht  eingetragen  waren.

Urkundlich  haben  Wir  dieses

Gesetz
vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  24.  Dezember  1908.

Friedrich  August.
Dr.  Heinrich  Beck.

Nr.  104.  Gesetz,

die  Aufhebung  des  §  30  der  Revidierten  Städteordnung  und  des  §  23
Absatz  2  der  Revidierten  Landgemeindeordnung  betreffend;

vom  23.  Dezember  1908.

Wan,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  usw.  usw.  usw.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

§  30  der  Revidierten  Städteordnung  vom  24.  April  1873  und  §  23

Absatz  2  der  Revidierten  Landgemeindeordnung  vom  24.  April  1873  werden
vom  1.  Januar  1909  ab  aufgehoben.
        <pb n="400" />
        —  382  —

Es  finden  jedoch  die  in  diesen  Paragraphen  enthaltenen  Bestimmungen  zugunsten
derjenigen  Steuerpflichtigen  auch  fernerhin  Anwendung,  bei  deren  Veranlagung  zu
den  Gemeindesteuern  im  Laufe  des  Jahres  1908  sie  anzuwenden  gewesen  sind.

Wartegeld  und  Pensionen  sind  auch  künftig,  wenn  Gemeindesteuern  nach  dem
Maßstabe  des  Einkommens  erhoben  werden,  nur  zu  /  in  Anschlag  zu  bringen.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  ist  das  Ministerium  des  Innern  beauftragt.
Dresden,  den  23.  Dezember  1908.

Friedrich  August.
Graf  von  Hohenthal  und  Bergen.

 

 

Nr.  105.  Verordnung

zur  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Aufhebung  des  §  30  der  Revidierten
Städtcordnung  und  des  S§  23  Absatz  2  der  Revidierten  Landgemeindeordnung
betressend,  vom  23.  Dezember  1908;

vom  24.  Dezember  1908.

Zur  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Aufhebung  des  §  30  der  Revidierten  Städteordnung
und  des  §  23  Absatz  2  der  Revidierten  Landgemeindeordnung  betreffend,  vom  23.  Dezember
  19088  wird  hiermit  folgendes  bestimmt:

8  1.  In  jeder  Gemeinde,  in  welcher  im  Jahre  1908  Gemeindesteuern  nach  dem
Maßstabe  des  Einkommens  erhoben  worden  sind,  hat  die  Gemeindebehörde  mit  tunlichster
Beschleunigung  alphabetische  Listen  derjenigen  Personen  aufzustellen,  auf  welche  die  Bestimmung
  in  §  30  der  Revidierten  Städteordnung  und  §  23  Absatz  2  der  Revidierten
Landgemeindeordnung  im  Laufe  des  Jahres  190  8  mit  der  Maßgabe  Anwendung  gefunden
hat,  daß  ihr  festes  Diensteinkommen  bei  Veranlagung  zu  den  Gemeindesteuern  nach  dem
Maßstabe  des  Einkommens  nur  zu  /8  in  Ansatz  gebracht  worden  ist.  Diese  Listen  sind
mindestens  1  Woche  lang  zur  Einsichtnahme  für  die  Beteiligten  öffentlich  auszulegen  und
darnach  abzuschließen.

8  2.  Jeder  der  in  einer  nach  §  1  aufgestellten  Liste  verzeichneten  Personen  ist  auf
ihr  Anlangen  von  der  Gemeindebehörde  kostenlos  eine  schriftliche  Bescheinigung  darüber
auszustellen,  daß  sie  im  Laufe  des  Jahres  1908  in  der  betreffenden  Gemeinde  festes
        <pb n="401" />
        —  383  —

Diensteinkommen  bezogen  hat  und  dieses  bei  Veranlagung  zu  den  Gemeindesteuern  nach
dem  Maßstabe  des  Einkommens  nur  zu  ½  in  Ansatz  gebracht  worden  ist.  Für  Duplikate
dieser  Bescheinigungen  sind  die  geordneten  Gebühren  zu  entrichten.

8  3.  In  Gemeinden,  in  welchen  im  Jahre  190  8  Gemeindesteuern  nach  dem  Maßstabe
  des  Einkommens  nicht  erhoben  worden  sind,  sind  Listen  der  in  §  1  erwähnten  Art
zwar  nicht  aufzustellen,  die  Gemeindebehörden  haben  jedoch  auf  Anlangen  solchen  Personen,
von  denen  ihnen  bekannt  ist,  daß  sie  im  Laufe  des  Jahres  1908  in  der  Gemeinde  festes
Diensteinkommen  im  Sinne  der  Bestimmungen  in  §  30  der  Revidierten  Städteordnung
und  §  23  Absatz  2  der  Revidierten  Landgemeindeordnung  bezogen  haben,  hierüber  eine
Bescheinigung  kostenfrei  zu  erteilen.

Anträge  dieser  Art,  die  erst  nach  Ablauf  des  Jahres  1910  gestellt  werden,  brauchen
von  den  Gemeindebehörden  nicht  berücksichtigt  zu  werden.

Für  die  Ausfertigung  von  Duplikaten  dieser  Bescheinigungen  sind  die  geordneten  Gebühren
  zu  entrichten.

8  4.  Wenn  Personen,  auf  welche  die  Bestimmungen  in  §  30  der  Revidierten  Städteordnung
  und  §  23  Absatz  2  der  Revidierten  Landgemeindeordnung  auch  nach  dem  1.  Januar
  1909  noch  Anwendung  zu  leiden  haben,  seit  ihrer  Veranlagung  zu  den  Gemeindesteuern
  auf  das  Jahr  190  8  ihren  Wohnsitz  gewechselt  haben,  so  ist  ihnen  zur  Ersparung
des  Rechtsmittelweges  zu  empfehlen,  der  Gemeindebehörde  ihres  neuen  Wohnortes  rechtzeitig
  durch  Vorlegung  der  in  §§  2  und  3  dieser  Verordnung  erwähnten  Bescheinigungen
nachzuweisen,  daß  die  oben  genannten  Bestimmungen  noch  auf  sie  Anwendung  finden.  Die
vorgelegten  Bescheinigungen  und  Entscheidungen  sind  den  Beteiligten  zurückzugeben.

8  5.  In  den  Gemeinden,  in  welchen  im  Jahre  1908  Gemeindesteuern  nach  dem
Maßstabe  des  Einkommens  erhoben  worden  sind,  sind  die  Kataster  und  Heberegister  für
dieses  Jahr  aufzubewahren  und  keinesfalls  vor  dem  Jahre  1950  zu  vernichten.

Dresden,  den  24.  Dezember  190e8.

Ministerium  des  Innern.
Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.

Vogel.
        <pb n="402" />
        —  384  —

Nr.  106.  Verordnung,
die  Vollstreckung  von  Freiheitsstrafen  betreffend;
vom  29.  Dezember  1908.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  unter  Aufhebung  der  Verordnung,  die  Vollstreckung
der  Freiheitsstrafen  betreffend,  vom  19.  November  1889  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  99),  der
Verordnung,  die  Vollstreckung  von  Gefängnisstrafen  an  Personen  weiblichen  Geschlechts
betreffend,  vom  14.  September  1899  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  417)  und  der  Verordnung,  die
Vollstreckung  von  Gefängnisstrafen  an  Personen  männlichen  Geschlechts  betreffend,  vom
3.  Juni  1904  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  19  1)  verordnet  was  folgt.

Es  sind  einzuliefern:

1.  die  zu  Zuchthaus  verurteilten  Personen  männlichen  und  weiblichen  Geschlechts  in
die  Zuchthäuser  zu  Waldheim,

2.  die  zu  Festungshaft  verurteilten  Personen  männlichen  Geschlechts  in  die  Festungsstuben-Gefangenanstalt
  auf  der  Festung  Königstein,

3.  Personen  männlichen  Geschlechts,  die  mehr  als  drei  Monate  Gefängnis  zu  verbüßen
  und  das  1  8.  Lebensjahr  vollendet  haben,  wenn  die  Strafvollstreckungsbehörde  ihren
Sitz  hat

a)  in  den  Landgerichtsbezirken  Bautzen  oder  Dresden
in  die  Strafanstalt  Bautzen,
b)  in  den  Landgerichtsbezirken  Freiberg  oder  Leipzig  oder  im  Amtsgerichtsbezirke  Stollberg
in  die  Strafanstalt  Hoheneck,
Zc)  in  den  Landgerichtsbezirken  Plauen  oder  Zwickau  oder  im  Landgerichtsbezirke
Chemnitz  —  ausgenommen  den  Amtsgerichtsbezirk  Stollberg  —
in  die  Strafanstalt  Zwickau,

4.  Personen  männlichen  Geschlechts,  die  mehr  als  einen  Monat  Gefängnis  zu  verbüßen

  und  das  1  8.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,
in  die  Abteilung  für  Jugendliche  der  Strafanstalt  Bautzen.

Diese  Personen  verbleiben,  wenn  sie  das  1  S.  Lebensjahr  vollenden  und  noch  Strafe
zu  verbüßen  haben,  in  der  Strafanstalt  Bautzen.

5.  Personen  weiblichen  Geschlechts,  die

à)  mehr  als  drei  Monate  Gefängnis  zu  verbüßen  und  das  1  S.  Lebensjahr  vollendet
haben,
in  die  Strafanstalt  Voigtsberg  bei  Olsnitz,
        <pb n="403" />
        —  385  —

b)  mehr  als  einen  Monat  Gefängnis  zu  verbüßen  und  das  18.  Lebensjahr  noch  nicht
vollendet  haben,
in  die  Abteilung  für  Jugendliche  der  Strafanstalt  Voigtsberg.
6.  Alle  sonstigen  von  den  Gerichten  erkannten  Freiheitsstrafen  sind  in  den  Gerichts—
gefängnissen  oder  den  Gerichtsgefangenanstalten  zu  verbüßen.
7.  Die  von  Militärgerichten  des  XII.  (1.  K.  S.)  Armeekorps  zu  Gefängnis  verurteilten
Militärpersonen  werden  in  den  Fällen  des  §  15  Absatz  3  des  Militärstrafgesetzbuchs
in  die  Strafanstalt  Bautzen,
die  von  den  Militärgerichten  des  XIX.  (2.  K.  S.)  Armeekorps  oder  anderen  deutschen
Militärgerichten  verurteilten  Militärpersonen  in  den  gleichen  Fällen
in  die  Strafanstalt  Zwickau
eingeliefert.

Dresden,  am  29.  Dezember  1908.

Die  Ministerien  der  Justiz,  des  Kriegs  und  des  Innern.
Dr.  v.  Otto.  Frhr.  v.  Hausen.  Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.

Dilßner.

 

Sberichtigung.

In  der  Verordnung,  die  Warenkontrolle  im  Grenzbezirke  betreffend,  vom  21.  April  1908  (G.=u.
  V.-Bl.  S.  163)  sind  unter  I  Zb  die  Worte  „im  Versendungsorte  gelegenen“  zu  streichen.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hosbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne,  Dxesden.
1908.  58
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
