— 3 — □4 die auf die Heeresergänzung und die Befreiung vom Heeresdienste, von den Reserve- und Landwehrübungen und den Kontrollversammlungen bezüglichen amtlichen Urkunden; Urkunden, die sich auf die Aufnahme in öffentliche Landesanstalten oder auf die Entlassung oder Beurlaubung aus solchen, oder auf die Kosten der Verpflegung in öffentlichen Landesanstalten, insbesondere auf deren Erlangung oder Sicherstellung beziehen; das Gleiche gilt für öffentliche Heil-, Pflege-, Besserungs= und Erziehungs- anstalten der Gemeinden und der Kreis-, Bezirks= und Gemeindeverbände; Urkunden über die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz durch Entrichtung von Geldrenten in den Fällen der §§ 843 Abs. 1, 844 Abs. 2 und 845 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 7 des Reichsgesetzes vom 7. Juni 1871 in der Fassung des Art. 42 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (R.-G.-Bl. 1896 S. 617), sowie über die Sicherheitsleistung und die auf Ver- langen des Verletzten eintretende Kapitalabfindung für solche Renten (Bürgerliches Gesetzbuch 8 843 Abs. 2 und 3); 6. Urkunden über Verträge in den Fällen des § 78 des Enteignungsgesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 189). (3) Dem Staatsoberhaupte und dem Fiskus anderer Staaten als des Deutschen Reichs und des Königreichs Sachsen, sowie den öffentlichen Anstalten und Kassen, die für Rechnung solcher Staaten verwaltet werden oder dem Fiskus solcher Staaten gleichgestellt sind, kann Befreiung von der Verpflichtung zur Bezahlung der Stempelsteuer gewährt werden, wenn der betreffende Staat Sachsen gegenüber die gleiche Rücksicht übt. Dasselbe gilt in An- sehung der beim Königlichen Hofe beglaubigten Gesandten und Geschäftsträger und der Berufskonsuln anderer Staaten, sowie der ausschließlich für ihre Familie oder für die Geschäfte der Gesandtschaft oder des Konsulats in Dienst stehenden Personen, in allen Fällen jedoch nur, wenn die Personen, welche Stempelbefreiung in Anspruch nehmen, nicht sächsische Staatsangehörige sind. (4) Die in anderen Gesetzen enthaltenen Stempelbefreiungen bleiben in Kraft, soweit nicht in diesem Gesetze etwas anderes bestimmtt ist. 8 4. (1)) Ist bei einem Geschäfte der in § 21 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art der eine Teil von der Verpflichtung zur Bezahlung der Stempelsteuer befreit, so wird nur die Hälfte der tarifmäßigen Abgabe erhoben. Besteht der eine Teil aus mehreren Personen, von denen nur einzelne von der Verpflichtung zur Bezahlung der Stempelsteuer befreit sind, so wird für jede der befreiten Personen ein dem Maße ihrer Beteiligung entsprechender Teil oder, wenn sich ein solcher nicht ermitteln läßt, ein Kopfteil von der Abgabe in Abzug gebracht. Dasselbe gilt in den Fällen des § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 7, wenn von 17 * □½