— 6 — ein, so ist der wegen des Rechtsgeschäfts verwendete Stempelbetrag zu erstatten, ein noch nicht verwendeter Stempelbetrag außer Ansatz zu lassen. (3) Die Vorschriften des Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Beteiligter sich den Rücktritt von einem Vertrage oder den Widerruf eines sonstigen Rechtsgeschäfts vorbehalten und durch Erklärung des Rücktritts oder des Widerrufs innerhalb der dafür geordneten Frist die völlige Wiederaufhebung des Vertrags oder des sonstigen Rechts— geschäfts und seiner bereits eingetretenen Folgen herbeigeführt hat. Versteuerung mehrerer in derselben Urkunde enthaltener Gegenstände. § 10. (11) Enthält eine Urkunde verschiedene stempelpflichtige Gegenstände, so ist der Betrag des Stempels für jeden dieser Gegenstände besonders in Ansatz zu bringen und die Urkunde mit der Summe aller dieser Stempelbeträge zu belegen, soweit nicht der Tarif ausdrücklich Befreiungen für besondere Fälle dieser Art enthält. (2) Eine ihrem Inhalte nach stempelpflichtige Willenserklärung, die einen Bestandteil eines in derselben Urkunde enthaltenen einheitlichen Rechtsgeschäfts bildet, ist der Stempel- steuer nicht unterworfen, wenn das einheitliche Rechtsgeschäft als solches stempelpflichtig oder nach einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift stempelfrei ist. Erklärungen, welche nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts nicht zum Wesen des in der Urkunde enthaltenen Hauptgeschäfts gehören, insbesondere solche, die zur Sicherstellung oder Bekräftigung der im Hauptgeschäfte übernommenen Verpflichtungen dienen, gelten nicht als Bestandteile des Hauptgeschäfts. Wertermittelung. 8 11. Wird bei Anwendung dieses Gesetzes eine Wertermittelung nötig, so ist nach den Vorschriften in den §§ 12 bis 19 zu verfahren. 8 12. (1) Grundstücke, bewegliche Sachen und Rechte sind nach ihrem gemeinen Werte zur Zeit der Errichtung der Urkunde, Geldforderungen nach ihrem Nennbetrage unter Hinzurechnung der zur Zeit der Errichtung der Urkunde bereits verfallenen Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenleistungen anzunehmen. (2) Ist einem Beteiligten ein Wahlrecht oder die Befugnis eingeräumt, innerhalb bestimmter Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen, so wird die Stempelabgabe nach dem höchstmöglichen Werte des Gegenstands des Rechtsgeschäfts berechnet. Nach Ausführung des Rechtsgeschäfts wird die gezahlte Stempelabgabe bis auf den der wirklichen Leistung entsprechenden Betrag erstattet. (3) Ungewisse und unsichere Rechte und andere zur sofortigen Wertermittelung nicht geeignete Gegenstände kommen mit ihrem mutmaßlichen Werte in Ansatz, den der Steuer- pflichtige in Vorschlag zu bringen hat. Findet keine Einigung statt, so kann die Steuer-