— 7 — behörde (§ 41 Abs. 2) oder die sonstige für die Verwendung und Einziehung des Stempels zuständige Behörde von dem ihr angemessen erscheinenden Werte die Stempelabgabe einziehen und die Berichtigung des Wertansatzes sowie die entsprechende Nachforderung oder Erstattung der Stempelabgabe bis zum Ausgange derjenigen Verhandlungen vor- behalten, von denen die Bezahlung der Forderung oder die Wertermittelung abhängt. Die Behörde kann jedoch in Fällen dieser Art nach ihrem Ermessen die Versteuerung auch bis zu dem bezeichneten Zeitpunkte gegen Sicherheitsleistung vollständig aussetzen. Zur Aus- setzung der Versteuerung ohne Sicherheitsleistung ist die Genehmigung des Finanzministeriums erforderlich. 8 13. Bei Wertpapieren, welche einen Kurs haben, ist der nach dem amtlichen Kurszettel des nächsten Börsenplatzes oder durch das Zeugnis eines Bankiers oder ver- pflichteten Maklers festzustellende Tageskurs unter Hinzurechnung etwaiger Stückzinsen entscheidend. 8 14. Fremde Währungen find nach dem Tageskurse in Reichswährung umzurechnen, soweit nicht dafür bestimmte Geltungssätze vom Finanzministerium vorgeschrieben werden. 8 15. (1) Bei Nutzungen und Leistungen, die entweder ausdrücklich oder durch anderweitige die Dauer begrenzende Umstände auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist der Gesamtwert unter Abrechnung der Zwischenzinsen durch Zusammenzählung der einzelnen Jahreswerte mit Hilfe der beigefügten Tabelle zu berechnen. Der Gesamtwert darf den zum gesetzlichen Zinssatze kapitalisierten Jahreswert nicht übersteigen. (2) Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen wird das Fünfundzwanzigfache des einjährigen Betrags, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer, sofern nicht die Vorschriften der §§ 16 bis 18 Anwendung finden, das Zwölfundeinhalbfache des einjährigen Betrags als Wert angenommen. § 16. (1) Der Wert von Leibrenten und anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen oder Leistungen wird nach dem Lebensalter der Person berechnet, mit deren Tode das Bezugsrecht erlischt, und zwar wird als Wert bei einem Alter 1. bis zu 25 Jahren das 20 fache, 2. von mehr als 2 - 35 18 3. 3#55 45= = 16 44. 45 55 -- 14 55. 55 60 — - 12 66.. 655 5. 70 = 10 7 * O = 70 -4 75 - - 8 88. 75. 80 6 0 - - 80 - - 4 des Werts der einjährigen Nutzung oder Leistung angenommen.