— 12 — 2. bei Miet- und Pachtverträgen über in Sachsen gelegene Grundstücke die Mieter und Pächter und deren Vertreter nach Maßgabe der besonderen Vorschriften in Tarif- stelle 17 Nr. I, 3. bei Verfügungen von Todeswegen das Gericht, dem die Eröffnung der Verfügung obliegt, 4. bei Urkunden anderer Art die Aussteller, sowie diejenigen, die nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 für die Stempelsteuer haften, und zwar a) durch Verwendung und Entwertung von Stempelmarken auf der Urkunde, soweit die Verwendung und Entwertung ohne amtliche UÜberwachung gestattet ist (Abs. 4 Satz 2), b) in allen anderen Fällen durch Einreichung der Urkunde, oder, wenn sie nicht beigebracht werden kann, einer schriftlichen Anzeige über ihren für die Fest- setzung des Stempels wesentlichen Inhalt und durch Einzahlung des erforderlichen Geldbetrags bei einer zur Verwendung und Entwertung von Stempelmarken befugten amtlichen Stelle. (2) Wird eine Urkunde, rücksichtlich deren die Stempelpflicht nach den Vorschriften in Abs. 1 Nr. 4 zu erfüllen ist, vor Verwendung des tarifmäßigen Stempels bei einer Behörde oder einem Notar vorgelegt oder eingereicht, so liegt die Sorge für die Erfüllung der Stempelpflicht auch der Behörde oder dem Notar ob, sofern die Stempelpflicht aus der Urkunde selbst festgestellt werden kann; andernfalls hat die Behörde oder der Notar der Steuerbehörde ohne Verzug über den Sachverhalt Anzeige zu erstatten. (3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 4 haben für die Erfüllung der Stempelpflicht auch die gesetzlichen Vertreter, Pfleger, Beistände, Bevollmächtigten und Beauftragten zu sorgen, welche die am Gegenstande der Beurkundung beteiligten Personen bei der Errichtung der Urkunde oder die nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 für die Stempelsteuer haftenden Personen bei der ihre Haftung begründenden Tätigkeit vertreten. (4) Die zur Verwendung und Entwertung von Stempelmarken befugten amtlichen Stellen werden durch Verordnung bestimmt. In gleicher Weise ist Bestimmung darüber zu treffen, von welchen Personen, zu welchen Urkunden und in welchem Umfange Stempel- marken ohne amtliche Uberwachung verwendet und entwertet werden dürfen. (5) Das Finanzministerium wird ermächtigt zu bestimmen, daß die Stempelpflicht auch durch Niederschreiben der stempelpflichtigen Erklärungen auf gestempeltes Papier er- füllt werden kann. Die näheren Vorschriften darüber, für welche Fälle diese Art der Erfüllung der Stempelpflicht zugelassen wird, und über das dabei zu beobachtende Verfahren sind durch Verordnung zu treffen.