— 16 — Verjährung der Stempelsteuer. 8 31. (1) Der Anspruch des Staats auf Bezahlung der Stempelsteuer verjährt in fünf Jahren vom Ablaufe des Kalenderjahres, in dem die Stempelpflicht hätte erfüllt werden sollen. (2) Im Falle des § 16 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Nacherhebung der Stempelsteuer nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Nutzung oder Leistung erloschen ist. (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch jede auf Ermittelung oder Beitreibung einer Stempelabgabe gerichtete amtliche Handlung, sowie durch die Bewilligung einer Stundung. Wird die Verjährung unterbrochen, so beginnt eine neue Verjährung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die amtliche Handlung vorgenommen worden oder die bei der Stundung bewilligte Frist abgelaufen ist. Strafbestimmungen. § 32. (1) Der Hinterziehung der Stempelsteuer macht sich schuldig, wer den Vor- schriften dieses Gesetzes und der dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen über die Er- füllung der Stempelpflicht zuwiderhandelt. (2) Die Hinterziehung der Stempelsteuer wird mit Geldstrafe in Höhe des vier= bis zehnfachen Betrags der Abgabe, deren Hinterziehung unternommen worden ist, mindestens aber in Höhe von 3 bestraft. (3) Kann der Betrag der Abgabe, deren Hinterziehung unternommen worden ist, nicht festgestellt werden, so tritt Geldstrafe bis 3000 ein. 8 33. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen, die nicht als Hinterziehungen nach § 32 zu bestrafen sind, werden mit Geldstrafe bis 150 % bestraft. („2) Dieselbe Strafe tritt in den Fällen des § 32 ein, wenn nach den obwaltenden Umständen anzunehmen ist, daß eine Verkürzung des Steuerinteresses nicht beabsichtigt worden ist. 8 34. (#) Sächsische Beamte, insbesondere Notare, welche die ihnen nach den Vor- schriften dieses Gesetzes und der dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen in Ansehung der Erfüllung der Stempelpflicht obliegenden Pflichten versäumen oder den sonstigen Vor- schriften dieses Gesetzes und der dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandeln, werden, sofern nicht wegen Verletzung der Amtspflicht eine höhere Strafe einzutreten hat, mit Geldstrafe bis 150 . bestraft.