Vorbemerkung. Die nach Hundertteilen des Werts des Gegenstandes zu bemessenden Steuersätze steigen von 10 zu 10 Pfennigen. Die bei der Berechnung sich ergebenden Spitzbeträge werden, wenn sie 5 Pfennige oder weniger betragen, unberücksichtigt gelassen, andernfalls aber auf volle 10 Pfennige abgerundet. . Steuersatz Nr. Gegenstand der Abgabe. — Berechnung. uv. % 4. 1||Abtretungen I. von Ansprüchen auf Übertragung des Eigentums an Grundstücken, sowie auf Übertragung von daran be- stehenden oder damit verbundenen Rechten, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten (den Grundstücken gleichgestellten Rechten), wenn die Grundstücke oder Rechte außerhalb Sachsens gelegen sind — 1 50 II. von Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden, sowie Übertragungen von Raallasten, sofern die Ubertragung das Recht selbst und nicht lediglich die auf Grund der Reallast zu bewirkenden Leistungen. zum Gegenstande hat, in allen diesen Fällen jedoch nur, wenn die Abtretung oder Übertragung nicht schenkungs- halber erfolgt — 150 III. von Forderungen und sonstigen Rechten, die zu einem Nachlas se gehören, wenn die Abtretung zwischen Miterben (Tarifstelle 11 Anm. 1) zum Bwecke der Aus- einandersetzung erfolgt . . .. — 150 zu 1 bis III jedoch nicht mehr als Diê– — IV. von Forderungen und sonstigen Rechten in anderen Fällen, soweit nicht besondere Tarifstellen An- wendung finden l. wenn sich jedoch ein Geldwert nicht ermitteln läßt — 150 der abgetretenen Geldforderung oder des Geldwerts des abgetretenen oder übertragenen Rechts. Anmerkungen. 1. Der Abgabe unterliegt die Erklärung des bisherigen Gläubigers oder Berechtigten über die Übertragung der For— derung oder des Rechts. Die von seiten des bisherigen Gläubigers oder Berechtigten an den Schuldner oder Verpflichteten gerichtete Anzeige über die Abtretung ist wie die Abtretung selbst zu versteuern; sie bleibt jedoch von der Abgabe befreit, wenn eine tarifmäßig ver- steuerte Urkunde über die Abtretung vorliegt. Ist zur grchtewertsamkel der Abtretung Eintragung im Grundbuche erforderlich, so gilt als stempelpflichtige Urkunde die Eintragungsbewilligung. 2. Die Überlassung der Ausübung persönlicher Dienst- barkeiten ist wie eine Abtretung zu versteuern. 1909. 4