26 — J VV#..... — — — Nr. Gegenstand der Abgabe. 4 * . lenerfat v. H. Berechnung. noch 3. Eine Abtretung, die zur Erfüllung eines der im Tarife unter Nr. 13 III und V, 16, 29, 31, 32 aufgeführten Rechts- geschäfte erfolgt, ist stempelfrei, wenn das Rechtsgeschäft a) gleichzeitig in derselben Urkunde oder vorher in einer be- sonderen Schrift in stempelpflichtiger Form beurkundet und entweder der dafür geordneten Stempelabgabe unter- worfen worden ist, oder auf Grund einer landesgesetzlichen Vorschrift von der Stempelsteuer befreit ist, b) zwar nicht in stempelpflichtiger Form beurkundet worden ist, aber im Falle seiner Beurkundung auf Grund einer landesgesetzlichen Vorschrift von der Stempelsteuer befreit sein würde. 4. Die Vorschriften unter Nr. 3 finden auch Anwendung, wenn das der Abtretung zugrunde liegende Rechtsgeschäft eine der in Tarifstelle 23 unter Nr. 1 bis 7 bezeichneten Schen- kungen ist. Übersteigt jedoch der Wert des Gegenstands der Abtretung den Wert der Schenkung, so ist in jedem Falle wegen des Mehrbetrags der Stempel für die Abtretung zu entrichten. 5. Wird über ein Rechtsgeschäft erst nach Beurkundung der zu seiner Erfüllung dienenden Abtretung eine Urkunde er- richtet, so bleibt diese von der für das Rechtsgeschäft geordneten Stempelabgabe insoweit befreit, als diese Abgabe den für die Abtretung in Ansatz gebrachten Stempel nicht übersteigt. Adelsverleihungen, Adelserneuerungen, Anerkennungen von nichtsächsischem Adel, wenn sie betreffen den untitulierten Adel den Freiherrntitel den Grafentitel. den Fürstentitel Anmerkungen. 1. Der Abgabe unterliegen Urkunden, durch die vom Könige von Sachsen der Adel oder ein Adelstitel verliehen, die Wiederaufnahme (Erneuerung) eines nicht geführten Adels oder Adelstitels bewilligt oder die Annahme oder Führung des von einem andern Staatsoberhaupte verliehenen Adels oder Adelstitels genehmigt wird. 2. Betrifft die Adelsverleihung, Adelserneuerung oder Adelsanerkennung eine aus mehreren Seitenverwandten be- stehende Familie, so wird der Stempel für jede Linie besonders in Ansatz gebracht. 3. Stempelfrei ist a) eine Adelsverleihung oder Adelsanerkennung, die zufolge Allerhöchster Entschließung ausdrücklich mit Nachsicht des Stempels erfolgt, 600 1200/— 2000— 5000