— 28 — ——— — —R«EÛÊ«:JSîî F — ——iigi##ii#i888ä⅜AGN-tx171 [sss.ieiee4"“"“"“ —....... Steuersatz Nr. Gegenstand der Abgabe. Berechnung. v. HSlVU. D noch Anmerkungen. 4 1. Eine Auflassung oder Einigung, die zur Erfüllung eines der im Tarife unter Nr. 13 III und V, 16, 29, 31, 32 aufgeführten Rechtsgeschäfte erfolgt, ist stempelfrei, wenn das Rechtsgeschäft a) gleichzeitig in derselben Urkunde oder vorher in einer be- sonderen Schrift in stempelpflichtiger Form beurkundet und entweder der dafür geordneten Stempelabgabe unter- worfen worden ist, oder auf Grund einer landesgesetzlichen Vorschrift von der Stempelsteuer befreit ist, b) zwar nicht in stempelpflichtiger Form beurkundet worden ist, aber im Falle seiner Beurkundung auf Grund einer landesgesetzlichen Vorschrift von der Stempelsteuer befreit sein würde. 2. Die Vorschriften unter Nr. 1 finden auch Anwendung, wenn das der Auflassung oder Einigung zugrunde liegende Rechtsgeschäft eine der in Tarifstelle 23 unter Nr. 1 bis 7 be- zeichneten Schenkungen ist. Übersteigt jedoch der Wert des Gegenstands der Auflassung oder Einigung den Wert der 1 Schenkung, so ist in jedem Falle wegen des Mehrbetrags der Stempel für die Auflassung oder Einigung zu entrichten. 3. Wird über ein Rechtsgeschäft erst nach Beurkundung der zu seiner Erfüllung dienenden Auflassung oder Einigung eine Urkunde errichtet, so bleibt diese von der für das Rechts- geschäft geordneten Stempelabgabe insoweit befreit, als diese Abgebe den für die Auflassung oder Einigung in Ansatz ge- brachten Stempel nicht übersteigt. 5 Ausfertigungen wie Beglaubigungen von Abschriften, Tarisstelle 7 unter I. Anmerkung. Als Ausfertigung gilt jede mit der Unterschrift und dem Siegel oder Stempel der ausfertigenden Behörde oder des ausfertigenden Beamten, insbesondere des Notars vollzogene Abschrift eines amtlichen Schriftstücks, sofern diese Abschrift dazu bestimmt ist, die Urschrift nach außen hin zu ersetzen. 6 Auszüge, die Bewilligung ihrer Eintragung im Grundbuchl Po des Kapitalwerts der vermöge des Aus- zugs zu gewährenden Leistungen und sonstigen Vorteile, jedoch nicht mehr als . .1X10——-—desWertsdesbelastetenGrundstück 7Beglaubiqunqen I. von Abschriften durch söchsische Behörden oder Beamte, insbesondere Notare —- 150