30 — — eieuer Nr. Gegenstand der Abgabe. Berechnung. v. H. 22 11Erbauseinandersetzungen, Auseinandersetzungen zwischen Miterben in Ansehung des Nachlasses oder eines Teils des Nachlasses ½0— des Werts des den Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden Ver- Anmerkungen. 3 mögens nach Abzug der Verbindlich- 1. Als Miterben gelten auch Pflichtteilsberechtigte. keiten. 2. Vermittelt das Nachlaßgericht die Auseinandersetzung, Nicht abzuziehen sind jedoch so entsteht die Stempelpflichtigkeit, sobald die gesetzlichen Vor- a) Verbindlichkeiten aus Pflichtteils- aussetzungen für die gerichtliche Bestätigung des Auseinander- rechten, setzungsplans erfüllt sind. Bis zur rechtskräftigen Bestätigung b) nach der Auseinandersetzung zu haften der oder die Antragsteller und die Beteiligten, deren Ein- Lasten von Miterben fortbestehende verständnis mit dem Auseinandersetzungsplane erklärt worden Verbindlichkeiten. oder als erklärt anzunehmen ist, für den Stempel als Gesamt- schuldner. 12Familienanwartschaften 3— — des Werts des der Familienanwartschaft Anmerkungen. 1. Der Abgabe unterliegen Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder Verfügungen von Todeswegen, durch welche Familienanwartschaften angeordnet oder erweitert werden. Für die Erfüllung der Stempelpflicht hat die Anwart- schaftsbehörde alsbald nach Entstehung der Familienanwart- schaft oder nach Eintritt der Erweiterung Sorge zu tragen. 2. Soweit den Gegenstand der Familienanwartschaft ein Lehen bildet, bei dem im Register eingetragene oder als Mit- eigentümer im Grundbuche eingetragene Mitbelehnte vor- handen sind, wird die Abgabe nur zu einem Drittel erhoben. Diese Bestimmung findet auch in dem Falle Anwendung, wenn die Anordnung der Familienanwartschaft von demjenigen, welcher durch den Wegfall aller im Register oder Grundbuche eingetragenen Mitbelehnten das Recht zur freien Verfügung über das Lehen erlangt hat, zugunsten von Abkömmlingen getroffen worden ist, welche ohne jenen Wegfall lehnsfolge- berechtigt gewesen sein würden. 3. Die Abgabe wird insoweit nicht erhoben, als das der Familienanwartschaft gewidmete Vermögen in außerhalb Sachsens gelegenen Grundstücken und ihnen gleichgestellten Rechten besteht. 4. Erfährt das der Familienanwartschaft bei ihrer Er- richtung gewidmete Vermögen nach gesetzlicher Vorschrift oder auf Grund der Satzung in der Folgezeit eine Vergrößerung, so ist der hierauf entfallende Teil der Abgabe erst nach Eintritt der Vergrößerung zu entrichten. Tritt die Vergrößerung allmählich ein, so ist der auf den Zuwachs entfallende Teil der Abgabe in Teilzahlungen zu ent- richten, deren Beträge und Fälligkeitstermine das Finanz- ministerium unter Berücksichtigung des fortschreitenden An- wachsens des Vermögens nach seinem Ermessen bestimmt. gewidmeten Vermögens ohne Abzug der Lasten. Hinzuzurechnen sind a) der Höchstbetrag der in der An- wartschaftskasse anzusammelnden Summe, b) sonstige Geldsummen, auf welche die Anwartschaft vom Stifter er- streckt worden ist oder die nach ge- setzlicher Vorschrift oder zufolge einer Anordnung des Stifters durch Beiträge der Anwartschafts- besitzer und Hinzuschlagung auf- laufender Zinsen anzusammeln sind, wenn sie ihrem Stamme oder Ertrage nach zur Erhaltung, Ver- besserung oder Vergrößerung der Anwartschaft bestimmt sind, Jc) Geldsummen der unterbbezeichneten Art, die zu anderen als den dort genannten Zwecken bestimmt sind, wenn sie nach gesetzlicher Vorschrift oder nach Anordnung des Stifters während der Dauer des Bestehens der Anwartschaft oder doch für mehr als zwei Generationen ihrem Stamme nach ungeschmälert er- halten bleiben müssen.