— —— — — ——„ — Gegenstand der Abgabe. Steuersatz v. H. AM 4 Berechnung. noch 13 1909. IV. die Abfindung, welche a) von einer der unter Ib und IIa genannten Gesell— schaften während ihres Bestehens oder bei ihrer Auflösung einem Gesellschafter für Gesellschafts- rechte gewährt wdrrrd . .. b) vom Inhaber eines Handelsgeschäfts einem stillen Gesellschafter während des Bestehens des Beteili- gungsverhältnisses oder bei dessen Beendigung ge- währt wird ... Anmerkung. Die Abgabe bleibt in Ansehung desjenigen Wertteils des zur Abfindung überlassenen Vermögens unerhoben, der bei Erhebung des unter V geordneten Stempels Berücksichtigung findet. V. die Überlassung nicht in Geld bestehenden Ver- mögens durch entgeltlichen Vertrag, wenn sie erfolgt a) von seiten einer Gesellschaft, Gewerkschaft oder Ge- nossenschaft der unter III bezeichneten Art während ihres Bestehens oder bei ihrer Auflösung an einen Gesellschafter, Gewerken oder Genossen oder an seine Erben, b) von seiten des Inhabers eines Handelsgeschäfts an einen stillen Gesellschafter während des Bestehens oder bei Beendigung der stillen Gesellschaft, zu a und b sofern die Überlassung ausschließlich oder zu einem Teile zur Abfindung für Gesellschafts- oder Anteilsrechte erfolgt . .... .. Die Abgabe beträgt jedoch nur und in keinem Falle mehr als . wenn den Gegenstand der überlassung bilden a) außerhalb Sachsens gelegene Grundstücke oder ihnen gleichgestellte Rechte, 8) Rechte der in Tarifstelle 16 unter II bezeichneten Art. VI. die erstmalige Feststellung, sowie die Abänderung der Satzung (des Statuts) von Gesellschaften aller Art, Gewerkschaften, Genossenschaften, Körperschaften und Vereinen in der Form von Verträgen oder Beschlüssen, sofern nicht nach den vorstehenden Bestimmungen ein höherer Stempel zu entrichten ist . . V20 ½0 /10 50 50 des Betrags oder Werts der Abfindung. des Werts der Gegenleistung oder des Werts des Gegenstands der über- lassung. Die für die Berechnung der Abgabe unter III geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. des nach der vorstehenden Bestimmung zu berechnenden Werts,