Gegenstand der Abgabe. Steuersatz v. H. AA 3. Berechnung. 14 15 · Anmerkung. Befreit sind 1. Kranken-, Unfall-, Alters- und Invalidenversicherungs und Unterstützungskassen, die auf Grund gesetzlicher Be stimmung errichtet sind, sowie die in § 75 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes vom 10. April 1892 (R.-G.= Bl. S. 417) bezeichneten eingeschriebenen Hilfskassen, 2. Gesellschaften, Genossenschaften, Körperschaften und Ver- eine, die ausschließlich kirchliche, mildtätige oder gemein- nützige Zwecke innerhalb des Deutschen Reichs oder der deutschen Schutzgebiete verfolgen. Darüber, ob Zwecke dieser Art vorliegen, entscheidet das Finanzmimsterium; es kann die Entscheidung der Zoll= und Steuerdirektion übertragen. Die Entscheidung ist endgültig. — — — — Grunddienstbarkeiten, die Bewilligung ihrer Eintragung im Grundbuche jedoch nicht mehr als. . Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Schiffs- pfandrechte, I. die Bewilligung ihrer Eintragung im Grundbuche oder Schiffsregister .....·.... II. Ermäßigung der Abgabe auf. tritt ein a) bei der Bewilligung der Eintragung von Sicherungs— hypotheken und von Schiffspfandrechten der in 1271 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten lrt, b) wenn die Eintragung einer Hypothek, einer Grund— schuld oder einer Rentenschuld im Vertrage über die Veräußerung oder im Protokolle über die Auf— lassung des zu belastenden Gegenstands in An— sehung der Gegenleistung oder eines Teils der Gegenleistung vom Erwerber zugunsten des Ver— äußerers bewilligt wird und für die Veräußerung oder Auflassung eine in diesem Tarife geordnete Abgabe zu entrichten ist, Tc) wenn die Eintragung eines Schiffspfandrechts im Zusammenhange mit der Veräußerung oder aus Anlaß der Veräußerung des zu verpfändenden Schiffs oder der zu verpfändenden Schiffspart vom Erwerber zugunsten des Veräußerers zur Sicherstellung der Gegenleistung oder eines Teils der Gegenleistung bewilligt wird und für die Ver- äußerung eine in diesem Tarife geordnete Abgabe zu entrichten ist, /10 350 2 50 1 des Werts des belasteten Grundstücks. der Forderung bei Hypokheken und Schiffspfandrechten, des Höchstbetrags, bis zu dem das Grundstück oder das Schiff haften soll, bei Sicherungshypotheken und Schiffs- pfandrechten der in §§ 1190 und 1271 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeich- neten Art, der aus dem Grundstücke zu zahlenden Geldsumme bei Grundschulden, der Ablösungssummebei Rentenschulden. Zinsen und andere Nebenleistungen werden nicht berücksichtigt. Übersteigt bei einer Rentenschuld der gegenwärtige Kapitalwert der Terminleistungen den Betrag der Ab- lösungssumme, so ist ersterer der Stempelberechnung zugrunde zulegen. Der Stempelberechnung ist in keinem Falle ein den Wert des belasteten Grundstücks oder Schiffs übersteigen- der Betrag zugrunde zu legen.