Steuersatz Nr. Gegenstand der Abgabe. r Berechnung. v. YH. — l noch d) wenn die Eintragung einer Hypothek oder eines 15 Schiffspfandrechts wegen eines Schuldverhältnisses bewilligt wird, für welches der Stempel nach Tarif— stelle 24 entrichtet worden ist oder nach den Be— stimmungen in den Anmerkungen 5 und 6 der Tarifstelle 2.4 nicht zu entrichten ist. Der ermäßigte Satz ist auch anzuwenden, wenn die Hypothek oder das Schiffspfandrecht einem. Gläubiger bestellt wird, auf den die Forderung nach Begründung des ursprünglichen Schuldverhältnisses übertragen worden ist. III. Anderungen des Inhalts oder Ranges von Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Schiffs- pfandrechten: siehe Tarifstelle 3. Anmerkungen. 1. Wird eine Sicherungshypothek in eine gewöhnliche Hypothek umgewandelt, so ist der Unterschiedbetrag der Sätze unter 1 und II zu entrichten. Die Umwandlung unterliegt nur der Abgabe nach Tarifstelle 3, wenn auf das der Hypothek nach ihrer Umwandlung zugrunde liegende Schuldverhältnis die Voraussetzungen unter IId zutreffen, oder wenn eine gewöhn- liche Hypothek in eine Sicherungshypothek umgewandelt wird. Die Vorschriften in Abs. 1 sind auf Schiffspfandrechte ent- sprechend anzuwenden. 2. Die Umwandlung einer Hypothek in eine Grundschuld oder in eine Rentenschuld, einer Grundschuld in eine Hypothek oder in eine Rentenschuld, einer Rentenschuld in eine Hypothef oder in eine Grundschuld unterliegen nur der Abgabe nach Tarifstelle 3, wenn bei der ursprünglichen Belastung die Ab- gabe nach dem Satze unter I erhoben worden ist. Ist bei der ursprünglichen Belastung die Abgabe nach dem Satze unter II erhoben worden, so ist für die Bewilligung der Umwandlung der Unterschiedbetrag beider Sätze zu erheben. Es wird jedoch auch in diesem Falle nur die Abgabe nach Tarifstelle 3 erhoben, wenn a) der Steuersatz unter II auf die Bestellung der Hypothek, die in eine Grundschuld oder in eine Rentenschuld um- gewandelt wird, nach der Vorschrift unter IId angewendet worden ist und sich seit der Bestellung der Hypothek die Person des Schuldners nicht durch Schuldübernahme ge- ändert hat, b) eine Grundschuld in eine Sicherungshypothek umgewandelt wird. 3. Bei der Bestellung einer Gesamthypothek ist der Stempel nur einmal zu entrichten, wenn die Bewilligung der Eintragung der Hypothek rücksichtlich aller zu belastenden Grundstücke in einer Urkunde erklärt worden ist.