. ..... “„τګIú. CAA— Gegenstand der Abgabe. Steuersatz v. H. — 4. Berechnung. noch 15 16 Bei Belastung eines Grundstücks mit einer Hypothek wegen einer Forderung, für welche bereits ein anderes Grundstück hypothekarisch haftet, wird der Stempel nach dem ermäßigten Satze unter II erhoben, wenn für die Bestellung der Hypothek an dem anderen Grundstücke die Abgabe nach dem Satze unter # oder im Falle unter Un nach dem Satze unter II in Ansatz ge- bracht worden ist. Ist für die Bestellung der Hypothek an dem anderen Grundstücke die Abgabe zufolge der Vorschrift unter IId nach dem Satze unter II erhoben worden, so unterliegt die neue Belastung demselben ermäßigten Steuersatze, wenn sich seit der früheren Hypothekenbestellung die Person des Schuldners nicht durch Schuldübernahme geändert hat. Die Verteilung einer Gesamthypothek auf die einzelnen Grundstücke unterliegt der Abgabe nach Tarifstelle 3. Die Vorschriften in Abs. 1 bis 3 finden entsprechende An- wendung auf Schiffspfandrechte, die für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen mitbelastungsweise bestellt werden, diejenigen in Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 auf Grundschulden und Rentenschulden, die an mehreren Grundstücken in der Weise bestellt werden, daß nur einmal Zahlung zu leisten ist. 4. Die Bewilligung der Eintragung von Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Schiffspfandrechten, die zum Zwecke der Bestellung von Dienstkautionen öffentlicher Beamter erfolgt, ist stempelfrei. Kaufverträge, Tauschverträgz und andere entgeltliche Veräußerungsverträge, insoweit nicht besondere Tarif- stellen Anwendung finden, I. wenn außerhalb Sachsens gelegene Grundstücke oder ihnen gleichgestellte Rechte den Gegenstand der Veräußerung bilden . II. wenn Hypotheken, Grund- und Rentenschulden oder Reallasten den Gegenstand der Veräußerung bilden, bei Reallasten jedoch nur, wenn die Veräußerung das Recht selbst und nicht lediglich die auf Grund der Reallast zu bewirkenden Leistungen betrifft (vergl. je- doch Anmerkung 2) . III. wenn die Veräußerung von Nachlaßgegenständen zwischen Miterben (Tarifstelle 11 Anm. 1) zum Zwecke der Auseinandersetzung stattfindet zu 1 bis III jedoch nicht mehr als IV. in allen anderen Fällen Anmerkungen. 1. Der Abgabe dieser Tarifstelle unterliegen auch Verträge über die Bestellung von Erbbaurechten, Kohlenbergbaurechten und Abbaurechten, 50 50 50 unbeschadet der über die Berechnung des Stempels von Tauschverträgen unter 5 enthaltenen Vorschrift. bees Werts der Gegenleistung oder des Werts des Gegenstandes der Ver- äußerung nach Maßgabe der nach- stehenden Bestimmungen. 1. Als Teil der Gegenleistung gelten a) die vom Erwerber im Vertrage übernommenen und die ihm sonst