Gegenstand der Abgabe. Steuersatz v. H. . Berechnung. 17 Mietverträge, Pachtverträge. I. Verzeichnisse (vergl. Anmerkung 2) über die Ver- mietung und Verpachtung von in Sachsen gelegenen Grundstücken .. . Anmerkungen zu I. 1. Steuerbehörde in Ansehung der Abgabe unter ist die Gemeindebehörde, in deren Bezirke das vermietete oder ver- pachtete Grundstück gelegen ist. Der Gemeindebezirk im Sinne dieser Vorschrift umfaßt auch die selbständigen Güter, die mit der angrenzenden politischen Gemeinde oder einem Teile der- selben einen Einschätzungsdistrikt bilden. 2. (1) Die Steuerbehörde ist verpflichtet, in jedem Jahre alle am Tage der Aufstellung der Hauslisten (Einkommen- steuergesetz 8 35 und § 16 Abs. 4 Satz 1) in Geltung gewesenen und nicht nach Anm. 5 von der Stempelsteuer befreiten Miet- und Pachtverträge über die im Gemeindebezirke gelegenen Grundstücke ohne Unterschied, ob sie schriftlich oder mündlich abgeschlossen sind, unter Zuhilfenahme der in den Hauslisten enthaltenen Aufzeichnungen einzeln in besondere Verzeichnisse (Miet= und Pachtverzeichnisse) einzutragen. (2) Die von jedem einzelnen Mieter oder Pächter alljährlich zu entrichtende Stempelabgabe wird von der Steuer- behörde durch Eintrag in das Miet= und Pachtverzeichnis fest- gestellt und für Rechnung des Staats erhoben. Die Gemeinden haben die von ihnen ernannten Einnehmer zu vertreten. (3) Die Stempelpflicht wird erfüllt durch Bezahlung des abgeforderten Stempelbetrags an die Steuerbehörde. (1) Uber den Zeitpunkt der Aufstellung und die Ein- richtung der Miet= und Pachtverzeichnisse und über das Ver- fahren zur Erhebung der Abgabe wird das Erforderliche durch Verordnung bestimmt. (S) Den Gemeinden wird für die Erhebung der Abgabe und für die Besorgung der damit zusammenhängenden Ge- schäfte eine Gebühr von 4 vom Hundert der wirklichen Ein- nahme aus der Staatskasse gewährt. midJ-4 ihnen in Tausch gegebenen Leistungen berechnet. 6. Enthält die Vertragsurkunde keine für die Stempelberechnung aus- reichenden Angaben über die Gegen- leistung, oder entspricht die darin angegebene Gegenleistung nicht der wirklich gewährten, so ist der Geld- wert des Vertragsgegenstandes ohne Abzug der Lasten der Stempelberech= nung zugrunde zu legen. Läßt sich ein solcher Wert nicht ermitteln, so ist der Steuersatz der Tarifstelle 32 unter II anzuwenden. des alljährlich nach dem Stande am Tage der Aufstellung der Hauslisten (Anm. 2 Abs. 1) zu entrichtenden, auf ein Jahr berechneten Miet= oder Pacht- zinses.