Nr. Gegenstand der Abgabe. Steuersatz v. H.. A 4. Berechnung. 19 20 21 Ofentiiche Beglaubigungen von Unterschriften und Hand- zeichen .„ Anmerkungen. 1. Der Abgabe unterliegt jeder von einem sächsischen Amts- gerichte, Notar oder Gerichtsschreiber bewirkte Vermerk über die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder mehrerer unter derselben Urkunde befindlicher Unter- schriften oder Handzeichen. 2. Befreit sind a) öffentliche Beglaubigungen, die gebührenfrei erfolgen, b) öffentliche Beglaubigungen der in § 10 Abs. 2 des Ge- setzes, das Staatsschuldbuch betreffend, vom 25. April 1884 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 169) bezeichneten Anträge, sowie der in § 13 desselben Gesetzes bezeichneten Vollmachten und Genehmigungserklärungen. Pässe, von sächsischen Behörden ausgestellte, I. Leichenpässe II. Reisepässe Anmerkung. Stempelfrei sind a) Leichenpässe, die gebührenfrei ausgestellt werden, b) Pässe zu Reisen innerhalb des Deutschen Reichs, Paß- karten, Zwangspässe und Marschrouten. Reallasten, die Bewilligung ihrer Eintragung im Grundbuche wenn jedoch die Eintragung einer Reallast im Ver- trage über die Veräußerung oder im Protokolle über die Auflassung des zu belastenden Grundstücks oder den Grundstücken gleichgestellten Rechts in Ansehung der Gegenleistung oder eines Teils der Gegenleistung vom Erwerber zugunsten des Veräußerers bewilligt wird und für die Veräußerung oder Auflassung eine in diesem Tarife geordnete Abgabe zu entrichten ist . Anmerkungen. 1. Bei Belastung mehrerer Grundstücke mit derselben Reallast ist der Stempel nur einmal zu entrichten, wenn die Bewilligung der Eintragung der Reallast rücksichtlich aller zu belastenden Grundstücke in einer Urkunde erklärt worden ist. Bei Belastung eines Grundstücks mit einer Reallast, die bereits auf einem anderen Grundstücke haftet, wird der Stempel nach dem ermäßigten Satze von /10 vom Hundert erhoben, wenn 3/0 — * des Kapitalwerts der wiederkehrenden Leistungen, oder des Werts des be- lasteten Grundstücks, wenn erniedriger ist.