— 41 — Steuersatz Nr. Gegenstand der Abgabe. v. H. AM . Berechnung. noch 21 22 23 für die Bestellung der Reallast an dem anderen Grundstücke die Abgabe nach dem Satze von 3/10 vom Hundert in Ansatz gebracht worden ist. 2. Die Bewilligung der Eintragung von Auszügen unter- liegt der Abgabe dieser Tarifstelle nicht (vergl. Tarifstelle 6). Rentenverträge Anmerkungen. 1. Der Abgabe unterliegen zweiseitige Verträge, durch welche für eine oder mehrere bestimmte Personen das Recht auf zu gewissen Zeiten wiederkehrende Leistungen (Renten) während der Lebensdauer der Berechtigten oder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gegen Entgelt erworben wird, sofern der Erwerb der Rente durch den Berechtigten oder durch die mehreren Berechtigten nach der Absicht der Vertragschließenden den hauptsächlichen Gegenstand des Vertrags bildet. 2. Der Abgabe unterliegen nicht Urkunden, die nach Tarif- stelle 30 der Abgabe für Versicherungsverträge zu unterwerfen sind. Schenkungen unter Lebenden an 1. eheliche Kinder und solche Kinder, welchen die recht- liche Stellung ehelicher Kinder zukommt — jedoch mit Ausschluß der an Kindesstatt angenommenen Kinder —, sowie eingekindschaftete Kinder, uneheliche Kinder aus dem Vermögen der Mutter oder der mütterlichen Voreltern, Abkömmlinge der unter 1 und 2 bezeichneten Kinder, Ehegatten, leibliche Eltern, Großeltern und entferntere Vor- eltern, uneheliche, von dem Vater anerkannte Kinder und deren Abkömmlinge aus dem Vermögen des An- erkennenden, 7. an Kindesstatt angenommene Personen und deren Abkömmlinge, soweit sich auf diese die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt erstrecken, zu 5 bis 7 jedoch nur insoweit, als Befreiung von der nach Maßgabe des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (R.-G.-Bl. S. 654) zu entrichtenden Ab- gabe von Schenkungen unter Lebenden um deswillen eintritt, weil der Wert des Erwerbes den Betrag von 10 000% nicht übersteigt, I. wenn außerhalb Sachsens gelegene Grundstücke oder ihnen gleichgestellte Rechte den Gegenstand der Schenkung bilden ..... . jedoch nicht mehr als II. in allen anderen Fällen S# r# 1909.— 2/10 2/10 2/10 50 des Werts der Gegenleistung. Ist der Kapitalwert der Rente höher als der Wert der Gegenleistung, so ist ersterer der Stempelberechnung zu- grunde zu legen. des Werts der Schenkung. 6