— 42 — — — ——ffl — Steuersatz Nr. Gegenstand der Abgabe. Berechnung. v. H. A . noch Anmeerkungen. 23 1. Als Schenkung gilt auch eine Zuwendung, die vermöge der einer Schenkung beigefügten Auflage oder durch eine Leistung zu bewirken ist, von welcher der Schenker eine Schenkung ab- hängig gemacht hat. 2. Die Stempelpflichtigkeit wird nicht dadurch ausge- schlossen, daß die Schenkung zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags ge- kleidet wird. Bei Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft als Schenkung anzusehen sei, sind auch Umstände in Betracht zu ziehen, die aus der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde nicht ersichtlich sind. 3. Die Abgabe wird auch erhoben, wenn der Beschenkte bei der Beurkundung der Schenkung oder des Schenkungs- versprechens nicht mitgewirkt hat. 4. Der entrichtete Schenkungsstempel ist zu erstatten, soweit das Geschenk wegen eines auf Gesetz beruhenden Rückforde- rungsrechts hat herausgegeben werden müssen, ferner wenn die Herausgabe nach Maßgabe des § 528 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgewendet worden ist oder wenn der Schenker die Erfüllung des schenkungsweise erteilten Ver- sprechens auf Grund des § 519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verweigert hat. 5. Stempelfrei sind a) Schenkungen zur Begründung oder. Erweiterung von Familienanwartschaften, b) Zuwendungen, die bei der käuflichen Überlassung von Grundstücken an Abkömmlinge den Käufern dadurch ge- währt werden, daß ihnen der Kaufpreis oder ein Teil des Kaufpreises in Anrechnung auf ihr künftiges Erbteil inne gelassen wird, J) Schenkungen, deren Wert den Betrag von 500-x nicht übersteigt, d) die schenkungsweise bewirkte Befreiung von einer Schuld, sofern der Gläubiger sie mit Rücksicht auf die Notlage des Schuldners angeordnet hat und eine Notlage auch durch die Schenkung im wesentlichen nicht beseitigt wird, soweit nicht die Stempelsteuer aus der Hälfte einer neben der erlassenen Forderung dem Beschenkten von seiten des Schenkers zufließenden Bereicherung gedeckt werden kann, e) Schenkungen, deren Gegenstand in Kleidungsstücken, Betten, Wäsche, Haus= und Küchengerät besteht, sofern diese Gegenstände nicht zum Gewerbebetrieb oder zum Verkaufe bestimmt waren und der Wert des Erwerbes dieser Art den Betrag von 5000%) nicht übersteigt, l) Schenkungen an Personen, die in einem Dienst= oder Arbeitsverhältnisse zum Schenker stehen oder gestanden haben, sofern der Wert des Erwerbes den Betrag von 3000% nicht übersteigt,