Gegenstand der Abgabe. Berechnung. 31 b) andernfalls III. andere Versicherungsverträge oogl jedoch Anm. Die Abgabe beträgt mindestens Anmerkungen. 1. Der Abgabe unterliegt der Versicherungsschein (die Police) oder die sonstige über einen Versicherungsvertrag oder über die Verlängerung eines bestehenden Versicherungsverhält- nisses von den Vertragschließenden oder einseitig vom Ver- sicherer errichtete Urkunde. 2. Stempelfrei sind a) Hagel-, Vieh= und Transportversicherungsverträge, sowie Rückversicherungsverträge, b) die Versicherungsverträge der Landes-Brandversicherungs- anstalt und der Königl. Sächs. Altersrentenbank, ) Versicherungsverträge, die von den in der Armee und bei der Militärverwaltung etatmäßig angestellten, zur Versicherung verpflichteten Offizieren, Sanitätsoffizieren und oberen Beamten, sowie von Unteroffizieren und unteren Beamten des aktiven Dienststands mit der Versicherungs- anstalt für die Armee und Marine abgeschlossen werden, d) die nach den Reichsgesetzen über die Unfallversicherung zu- lässige freiwillige Versicherung gegen Betriebsunfälle, die freiwillige Versicherung bei den Versicherungsanstalten und den zugelassenen besonderen Kasseneinrichtungen für die Invalidenversicherung, bei den Knappschafts-Pensions- und Knappschafts-Krankenkassen, bei der Gemeindekranken- versicherung und den organisierten Krankenkassen, sowie der Beitritt zu den eingeschriebenen Hilfskassen und den in § 75 Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes vom 10. April 1892 (R.-G.-Bl. S. 417) bezeichneten Hilfs- kassen. Versteigerungen, soweit sie nicht als Zwangsveriteigerungen unter Torhsteul 38 fallen Anmerkungen. 1. Der Abgabe unterliegen Urkunden über die Vornahme öffentlicher Versteigerungen durch Behörden oder im Auftrage Steuersatz v. O. 4 — — 50 ½000% — — —— 20 2/101 — — der versicherten Summe. Bei Versicherungen, die auf eine mehrals einjährige Dauer abgeschlossen worden sind, ist der Stempelberechnung der durch Vervielfältigung der Ver— sicherungssumme mit der Zahl der Jahre der Versicherungsdauer sich er- gebende Betrag zugrunde zu legen. Hierbei sind angefangene Jahre voll in Ansatz zu bringen. des Gesamterlöses ohne Abzug der Kosten. Die Vorschriften unter 1, 2 und 6 der Berechnungsspalte zur Tarifstelle 16 finden Anwendung.