Steuersatz Gegenstand der Abgabe. A . Vollmachten zur Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten I. sofern nicht unter II bis V etwas Abweichendes bestimmt ist, bei einem Werte des Gegenstands der Vollmacht von mehr als 150 3, aber nicht mehr als 1.000./, „ 1 00 - 2 3000—- -2 3000- — - --5000- --5000-- - - -10000- --10000-- - --20000- --20000-- - --3()000- --3000()-. II. wenn die Vollmacht zur Vornahme aller Ge- schäfte oder gewisser Gattungen von Geschäften für den Vollmachtgeber ermächtigt (Generalvollmachh), nach den Sätzen unter I, wenn jedoch der Wert des Gegenstandes beträgt mehr als 50 000-#, aber nicht mehr als 100 O00 7 ...... mehra13100000-Z. III. wenn die Vollmacht zur Vertretung in einem Verfahren vor einem Gerichte oder einer Verwaltungs- behörde ermächtigt und der Bevollmächtigte a) in einem Dienst-, Anstellungs= oder Gesellschafts- verhältnisse zum Vollmachtgeber steht und die Vollmacht mit Rücksicht auf dieses Verhältnis erteilt wird, b) der Ehegatte des Vollmachtgebers ist, oder mit ihm in gerader Linie verwandt ist, oder als Familien= angehöriger den Hausstand des Vollmachtgebers teilt bei einem Werte des Gegenstands der Vollmacht von mehr als 150, aber nicht mehr als 1000 -Æ 21000--. IV. wenn die Vollmacht lediglich zur Ausübung des Stimmrechts in Aktiengesellschaften, Kommanditgesell- schaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften oder Gewerkschaften ermächtiggttee . .. V. wenn der Wert des Gegenstands der Vollmacht nicht schätzbar ist und die Vollmacht zur Vertretung in einem Verfahren vor einem Gerichte oder einer Ver- waltungsbehörde ermächtigt ... 10 15 — do — — 1 50 50 50