Nr. — 50 — S — —— — — teuersatz Gegenstand der Abgabe. v. H. A. . Berechnung. noch 33 34 35 Anmerkungen. 1. Eine Kundgebung der in § 171 des Bürgerlichen Gesetz- buchs bezeichneten Art, der keine der tarifmäßigen Abgabe unterworfene Vollmacht zugrunde liegt, ist wie eine Vollmacht zu versteuern, wenn sie dazu bestimmt ist, die Ausstellung einer Vollmachtsurkunde im Verkehre zu ersetzen. 2. Wird in einer Urkunde von mehreren nicht in einer Erben= oder sonstigen Rechtsgemeinschaft oder in einem Gesell- schaftsverhältnisse stehenden Personen ein Bevollmächtigter bestellt, so gilt die Erklärung jedes einzelnen Vollmachtgebers als Vollmacht im Sinne dieser Tarisstelle. 3. Stempelfrei sind a) Vollmachten zur Stellung von Anträgen und Abgabe von Erklärungen, die sich ausschließlich auf Verlautbarungen im Staatsschuldbuche beziehen, b) Nachvollmachten, J0) die nicht zur Vertretung in einem Verfahren vor einem Gerichte oder einer Verwaltungsbehörde erteilten Voll- machten in den Fällen IIIa und b und V, d) Vollmachten, die lediglich zur Ausübung des Stimmrechts in Gesellschaften, Genossenschaften und Gewerkschaften der unter IV bezeichneten Art, deren Zweck nicht auf den Gewinn der Teilnehmer gerichtet ist, sowie in anderen Gesellschaften und Personenvereinigungen aller Art er- mächtigen, e) Vollmachten, die lediglich zur Entgegennahme von Ladungen, Zusendungen oder Schriftstücken für den Voll- machigeber ermachtigen. Vorkauferechte, die Bewilligung ihrer Eintragung im Grundbuche jedoch nicht mehr als Vormerkungen, sowie Widersprüche gegen die Richtig- keit des Grundbuchs oder Schiffsregisters, die Bewilligung ihrer Eintragung i im Grundbuchee oder Schiffsregister Anmerkung. Betrifft die Vormerkung oder der Widerspruch ein Recht, dessen Erwerb oder Begründung nach dem Tarife einer niedrigeren Abgabe als 1..50 & unterworfen ist, so wird der Stempel für die Vormerkung oder den Widerspruch nur in diesem niedrigeren Betrage erhoben. 7½10 50 50 des Werts des belasteten Grundstücks.