Nr. Gegenstand der Abgabe. Steuersatz v. H 4 Berechnung. 36 37 38 Wechselproteste, Scheckproteste und Proteste anderer Art, wenn der Wert des Gegenstands beträgt mehr als 150 7, aber nicht mehr als 300 MA = 300 = 7 - * 1000 - . 1000 Werkverträge. I. Auf Werkverträge, welche die Herstellung oder Veränderung von Sachen zum Gegenstande haben, sind die Vorschriften der Tarifstelle 16 entsprechend an- zuwenden, wenn der Unternehmer den zur Herstellung des Werks erforderlichen Stoff wenigstens teilweise zu beschaffen verpflichtet ist und diese Verpflichtung sich nicht lediglich auf Zutaten oder sonstige Nebensachen bezitttt à,. II. In allen anderen Fällen finden die Vorschriften der Tarifstelle 32 Anwendung ....... Zwangsversteigerungen von Grundstücken und Berechti— gungen, auf welche die für Grundstücke geltenden Vor— schriften Anwendung finden, sowie von Schiffen, die in das Schiffsregister eingetragen sind .... Anmerkungen. 1. Der Abgabe dieser Tarifstelle unterliegt auch a) die Abtretung des Rechts aus dem Meistgebote an einen Anderen, b) die Erklärung des Meistbietenden, daß er für einen Anderen geboten habe, wenn auf Grund der Abtretung oder der Erklärung der Zu— schlag erteilt wird; die Abgabe wird jedoch nicht erhoben, wenn nachgewiesen wird, daß der Meistbietende im Auftrage des Andern geboten hatte; c) die im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgende Über- eignung eines Grundstücks oder den Grundstücken gleich- gestellten Rechts an den Berechtigten, der ein vor dem 1. Januar 1900 unter Angabe eines bestimmten Vor- oder Wiederkaufspreises eingetragenes Vorkaufsrecht oder Wiederkaufsrecht ausübt. 2. Der Stempel ist eum Beschlusse des Vollstreckungs- gerichts, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, im Falle der Anm. le zum Übereignungsbeschlusse zu verwenden. In den Fällen der Anm. 1 a und b ist der Stempel, wenn die Er- klärungen im Versteigerungstermine mündlich abgegeben worden sind, zum Protokolle, andernfalls zu den die Erklärungen ent- haltenden Urkunden zu verwenden. 50.111. des Meistgebots, in den Fällen der An- merkung 1 a und b des Werts der für die Ubertragung des Rechts aus dem Meistgebote gewährten Gegenleistung, wenn sie das Meistgebot übersteigt, im Falle der Anmerkung 1c des Vor- oder Wiederkaufspreises. Auf die Ermittelung des Meistgebots oder der Gegenleistung sind die Be- rechnungsvorschriften unter 1 und 2 der Tarifstelle 16 entsprechend an- zuwenden. « Wird bei einer Zwangsversteige- rung, die zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgt, der Zuschlag einem Teilhaber an der Gemeinschaft erteilt, so wird bei Berechnung des Stempels vom Meistgebote der Teil- betrag abgezogen, der auf diesen Teil- haber nach der Kopfzahl der Teilhaber entfällt. 7