s- für das Königreich Sachsen. 3. Stück vom Jahre 1909. Inhalt: Nr. 8. Gesetz über die Fürsorgeerziehung. S. 63. Nr. 8. Gesetz über die Fürsorgeerziehung; vom 1. Februar 1909. Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. verordnen hierdurch mit Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt: 8 1. Ein Minderjähriger kann der Fürsorgeerziehung überwiesen werden: 1. wenn die Voraussetzungen des § 1666 oder des § 1838 des Bürgerlichen Gesetz- buchs oder des § 55 des Strafgesetzbuchs vorliegen und die Entfernung des Minderjährigen aus seiner bisherigen Umgebung zur Verhütung seiner Verwahr- losung erforderlich ist; 2. wenn sonstige Tatsachen vorliegen, welche die Fürsorgeerziehung zur Verhütung des völligen sittlichen Verderbens des Minderjährigen notwendig machen. Ein Minderjähriger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, soll nur dann der Für- sorgeerziehung unterworfen werden, wenn begründete Aussicht besteht, daß durch sie eine Besserung erzielt wird. 82. Die Fürsorgeerziehung erfolgt unter öffentlicher Aufsicht in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungs= oder Besserungsanstalt. 83. Die Fürsorgeerziehung wird vom Vormundschaftsgericht angeordnt. Das Vormundschaftsgericht verfügt von Amts wegen oder auf Antrag. Zur Stellung des Antrags ist die untere Verwaltungsbehörde des Ortes, an welchem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und bei einem schulpflichtigen Ausgegeben zu Dresden den 12. Februar 1909. 10