— 70 — Ist der Minderjährige nicht reichsangehörig, so erstattet der Staat den Aufwand im vollen Umfange. Der Betrag der vom Staate zu leistenden Zahlungen wird alljährlich auf belegmäßige Zusammenstellung des im Vorjahr entstandenen Aufwandes von der Kreishauptmannschaft festgesetzt und ausgezahlt. Streitigkeiten über Erstattungsansprüche zwischen den Fürsorgeverbänden und dem Staat werden von den Verwaltungsgerichten in dem für Parteistreitigkeiten geltenden Ver— fahren entschieden. Zuständig als Festsetzungsbehörde im Sinne von Absatz 3 und als Verwaltungsgericht erster Instanz ist in den Fällen, wo der Fürsorgeverband Dresden beteiligt ist, die Kreis— hauptmannschaft Leipzig, sonst die Kreishauptmannschaft Dresden. 8 25. Die Kreishauptmannschaften und in höherer Instanz das Ministerium des Innern führen die Aufsicht über die von den Vollzugsbehörden (8 7 Absatz 1) für die Für— sorgeerziehung getroffenen Maßnahmen. Die Aufsicht über die Fürsorgeverbände steht dem Ministerium des Innern zu, das auch über Streitigkeiten zwischen Kommunalverbänden und dem Fürsorgeverband end— gültig entscheidet. Alle Satzungen, Regulative und Geschäftsordnungen sowie Beschlüsse des Fürsorge— verbandes über Aufnahme von Anleihen unterliegen der Genehmigung des Ministeriums des Innern. Den Aufsichtsbehörden steht das Recht zu, Revisionen vorzunehmen. Soweit in einer Anstalt Unterricht erteilt wird, untersteht sie auch der Aufsicht der Schulbehörden. 8 26. Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 120, 235 des Strafgesetzbuchs, einen Minderjährigen, bezüglich dessen das Verfahren wegen Fürsorgeerziehung eingeleitet oder die Unterbringung zur Fürsorgeerziehung angeordnet worden ist, dem Verfahren oder der angeordneten Fürsorgeerziehung entzieht oder ihn verleitet, sich dem Verfahren oder der Fürsorgeerziehung zu entziehen, oder wer ihm hierzu vorsätzlich behilflich ist, wird mit Geldstrafe bis zu 150 .4 oder mit Haft bestraft. 827. Die Vorschriften in § 7 flg., § 15 Absatz 2, 88 16, 17 und 19, § 22 Absatz 1, §§ 23 bis 26 finden entsprechende Anwendung, wenn nach § 56 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs der Angeschuldigte oder nach § 362 Absatz 3 Satz 2 desselben Gesetzes eine der Landespolizeibehörde überwiesene Frauensperson unter 18 Jahren in einer Erziehungs= oder Besserungsanstalt untergebracht werden soll. An die Stelle der Voll- zugsbehörde (§ 7 Absatz 1) tritt hinsichtlich der Beurlaubung (8 19 Absatz 2) diejenige Behörde, die über die Entlassung zu entscheiden hat. Soweit nach § 15 Absatz 2, § 16,