— 75 — b) die Verwendung des Kandidaten im öffentlichen Schuldienste des Königreichs Sachsen in Aussicht genommen ist oder bereits stattfindet. Andernfalls hat der Kandidat die Genehmigung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts unter Darlegung der Gründe nachzusuchen. 2. Nicht reichsangehörige Kandidaten haben in jedem Falle zu ihrer Meldung die Genehmigung des Ministeriums einzuholen. 85. Bedingungen der Zulassung. Für die Zulassung ist erforderlich, daß der Kandidat das Reifezeugnis an einem Gymnasium, einem Realgymnasium oder einer Oberrealschule des Deutschen Reiches erworben und darauf mindestens sechs Halbjahre an einer technischen Hochschule oder einer Universität des Deutschen Reiches, darunter wenigstens zwei Halbjahre an der Technischen Hochschule zu Dresden, seinem Berufsstudium ordnungsmäßig obgelegen hat. 86. Meldung zur Prüfung. 1. Die Meldung zur Prüfung hat der Kandidat an den Vorsitzenden der Kommission schriftlich zu richten. In der Meldung ist anzugeben, in welchen Fächern (§ 9, 1 B) und für welche Unter- richtsstufe der Kandidat die Lehrbefähigung nachzuweisen beabsichtigt, und aus welchen Gebieten er die Aufgaben für die schriftlichen Hausarbeiten der Allgemeinen und der Fachprüfung (8 17) zu erhalten wünscht. 2. Der Meldung sind beizufügen: a) ein von dem Kandidaten eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in welchem der voll- ständige Name des Kandidaten, Name, Stand und Wohnort des Vaters, Tag und Ort der Geburt und die Konfession (oder Religion) anzugeben, die frühere Schul- bildung sowie Gang und Umfang seiner akademischen Studien eingehend darzu- legen sind; b) die Urschriften der Zeugnisse, welche die Erfüllung der Bedingungen für die Zu- lassung (§ 5) erweisen; c) ein Ausweis über die Militärverhältnisse; 4) falls die Meldung um mehr als Jahresfrist nach dem Abgange von der Hochschule erfolgt, ein amtliches Zeugnis über den Lebenswandel; e) falls der Kandidat bereits die philosophische Doktorwürde oder die Würde eines Doktoringenieurs erworben hat, ein Abdruck der Dissertation und des Diploms; I) falls der Kandidat sonstige Schriften oder Abhandlungen veröffentlicht hat, ein Abdruck davon. 12“