— 80 — in der Analyse und in Schulversuchen, sowie die Bekanntschaft mit den wichtigsten physikalischen Instrumenten und ihrer Handhabung; b) für die erste Stufe überdies: Eingehendere Bekanntschaft mit der anorganischen Chemie; Verständnis der wichtigsten Gesetze der allgemeinen Chemie und die Fähigkeit, sie auf einfache Fälle anzuwenden; auf dem Gebiete der organischen Chemie Kenntnis der Lehre über chemische Konstitution im allgemeinen und der wichtigsten Körperklassen und Stoffe im besonderen; endlich größere Sicherheit bei analytischen und präparativen Arbeiten sowie bei Anstellung von Unterrichtsversuchen. 8 16. Mineralogie mit Geologie. Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Mineralogie mit Geologie nachweisen wollen, ist zu fordern a) für die zweite Stufe: Kenntnis der wesentlichsten Grundlehren der Krystallo- graphie, der physikalischen und chemischen Mineralogie, sowie eine auch auf An- schauung gegründete Kenntnis der am häufigsten auftretenden Mineralien nach Erscheinungsweise und Vorkommen. Bekanntschaft mit den verbreitetsten eruptiven und sedimentären Felsarten nach ihrer Zusammensetzung, Lagerung, Bildung und Umbildung, mit den Hauptlehren der Vulkanologie, mit den Wirkungen der wichtigsten geologischen Faktoren, mit der Reihenfolge der geologischen Formationen: b) für die erste Stufe überdies: Eingehendere Vertrautheit mit der Krystallographie, mit den physikalischen und chemischen Untersuchungsmethoden, den chemischen Be- ziehungen der Mineralien, sodann mit dem Auftreten der Mineralien in der Natur, ihrer Bildungsweise und praktischen Verwertbarkeit. Eingehendere Kenntnis der Gesteinsarten, Bekanntschaft mit den Lehren von der Gebirgsbildung und Tektonik, mit der Gliederung der geologischen Formationen und deren charakteristischsten Leitfossilien. 817. Schriftliche Hausarbeiten. 1. Zur häuslichen Bearbeitung erhält der Kandidat zwei Aufgaben, die eine für die Allgemeine Prüfung aus deren Gebieten, die andere für die Fachprüfung aus einem der Fächer, in denen er die Lehrbefähigung für die erste Stufe nachweisen will. Für den Fall, daß er die erste Stufe der Lehrbefähigung in der Reinen Mathematik erwerben will, erhält er außer der Aufgabe für die Allgemeine Pruͤfung zwei Aufgaben für die Fachprüfung zur häuslichen Bearbeitung, von denen die eine der Mathematik angehören muß; in diesem Falle sind dem Kandidaten Klausurarbeiten (§ 18) nicht aufzulegen.