— 85 — (Wiederholungsprüfung) oder nur die Ergänzung einzelner Teile in einer noch- maligen Prüfung (Ergänzungsprüfung) zu fordern ist. Der Prüfungsausschuß ist befugt, die Zeit zu bestimmen, vor deren Ablauf die Wiederholungs= oder Ergänzungsprüfung nicht stattfinden darf. 825. Zeugnis. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten in jedem Falle, sie mag bestanden oder nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt sein, ein Zeugnis auszustellen. In dem Zeugnis (vergl. den Vordruck in der Anlage) muß der vollständige Name des Kandidaten, Stand, Name und Wohnort des Vaters, Tag und Ort der Geburt, die Konfession (oder Religion) und der Bildungsgang angegeben werden, wobei namentlich ersichtlich zu machen ist, wann und wo der Kandidat die Reifeprüfung bestanden, auf welchen Universitäten und wie lange er auf jeder von ihnen studiert, wann er sich zur Prüfung gemeldet und wann er sie vollendet hat, gegebenenfalls auch, wann und wo der Kandidat seiner militärischen Dienstpflicht genügt hat. Daran schließt sich die Angabe der dem Kandidaten für die schriftlichen Hausarbeiten gestellten Aufgaben, auch der etwa als Ersatz für eine von ihnen angenommenen Druck- schrift (§ 17, 6) und Folgendes: 1. Ist die Prüfung bestanden, so folgt die hierauf sich beziehende Erklärung nach Maßgabe von §24, 1 und2 ohne Begründung des Ergebnisses, aber mit genauer Bezeichnung der Fächer und der Stufe, für welche der Kandidat die Lehrbefähigung nachgewiesen hat, danach das Urteil über die Lehrprobe (§ 20); am Schluß sind dem Zeugnis die Einzel- zensuren (§ 23, 5) beizufügen. 2. Ist die Prüfung nicht bestanden, so ist dieser Erklärung der nach Maßgabe von 24, 3 gefaßte Beschluß beizufügen und genau anzugeben, innerhalb welcher Zeit die Anmeldung zur Wiederholungs= oder Ergänzungsprüfung zu erfolgen hat; wird eine Ergänzungsprüfung gefordert, so sind einerseits die Teile der Prüfung, in denen der Kandidat den Anforderungen genügt hat, ohne Zensuren, anderseits die Teile der Prüfung, für die die Ergänzungsprüfung abzulegen ist, ausdrücklich zu bezeichnen. 3. Ist die Prüfung einer nicht bestandenen gleichgesetzt worden, so ist außerdem nach Maßgabe von §§ 17, 3 und 4, 21, 1, 22, 2, 23, § der Grund anzugeben. 826. Vermerk auf den akademischen Zeugnissen. Bei Rückgabe der eingereichten akademischen Zeugnisse (8 6, 26) an den Kandidaten hat der Vorsitzende der Kommission auf ihnen das Ergebnis der Meldung und des weiteren Prüfungsverfahrens kurz zu vermerken.