— 86 — 827. Wiederholungs- und Ergänzungsprüfung. 1. Sowohl für die Wiederholungs- als auch für die Ergänzungsprüfung (vergl. 8 24,3) ist die auf Grund von 8 2 gebildete Kommission zuständig, wenn bei ihr die erste Prüfung abgelegt wurde. Andernfalls kann die Zulassung zu einer dieser Prüfungen vor der genannten Kommission nur ausnahmsweise mit Genehmigung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts gestattet werden. 2. Die Meldung zu einer Wiederholungs- oder Ergänzungsprüfung muß in längstens zwei Jahren nach der Ausstellung des Zeugnisses über die vorangegangene Prüfung erfolgen. Wird die Wiederholungs- oder die Ergänzungsprüfung nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt, so ist eine nochmalige Prüfung des Kandidaten nur mit Genehmigung des Ministeriums zulässig. 3. Über das Ergebnis der Wiederholungs- oder der Ergänzungsprüfung ist in allen Fällen ein Zeugnis auszustellen, in dem auf das bereits erworbene Prüfungszeugnis des Kandidaten Bezug genommen und der zusammenfassende Schlußsatz daraus wiederholt wird. Wird die Prüfung bestanden, so finden betreffs der nachgewiesenen Lehrbefähigung die Be— stimmungen unter § 25,1 Anwendung. 828. Erweiterungsprüfung. 1. Wer die Prüfung für das höhere Lehramt bestanden hat, ist befugt, sei es um noch für andere Fächer die Lehrbefähigung nachzuweisen, sei es um eine bereits zuerkannte Lehrbefähigung zu vervollständigen und so das Gesamturteil des Zeugnisses zu erhöhen, sich einer Erweiterungsprüfung in einzelnen Fächern zu unterziehen. 2. Zuständig für die Erweiterungsprüfung ist die auf Grund von 8 2 gebildete Kommission sowohl, wenn vor ihr der Kandidat seinerzeit die Prüfung für das höhere Schulamt bestanden hat, als auch, wenn er im Schuldienste des Königreichs Sachsen be— reits beschäftigt ist oder demnächst Verwendung finden soll. 3. Zu einer Erweiterungsprüfung kann der Kandidat oder der bereits angestellte Lehrer nur zweimal zugelassen werden, wobei eine vor einer anderen Prüfungskommission abgelegte Erweiterungsprüfung eingerechnet wird. 4. Auf die Ausstellung des Zeugnisses finden die Bestimmungen in 8 27,3 und § 24, 1 und 2 sinnentsprechende Anwendung. 829. Probejahr. Durch das Zeugnis über die bestandene Prüfung erwirbt der Geprüfte die Kandidatur für das höhere Schulamt; zum Erweise der Anstellungsfähigkeit ist die Ablegung des