— 97 — 8 14. In allen anderen Fällen bildet das Schiedsgericht der Verwaltungsausschuß der Anstalt für staatliche Viehversicherung (8 22). 8 15. Das Schiedsgericht muß binnen 14 Tagen nach Zustellung der anzufechtenden Entschließung angerufen werden. Die Anfechtung kann entweder beim Vorsitzenden des Vereins oder in den Fällen des § 13 beim Bezirkstierarzte, in denen des § 14 bei der Anstalt für staatliche Viehversicherung eingereicht werden. In den Fällen des § 13 lädt der Bezirkstierarzt die ihm vom Vorsitzenden des Vereins mitzuteilenden Sachverständigen vor und leitet die Verhandlungen. § 16. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig. 8 17. Die Kosten der Anrufung trägt im Falle des Erfolges der Verein, sonst der Versicherte. Eine neue Abschätzung gilt nur dann als erfolgreich für den Versicherten, wenn der Wert des Tieres um mehr als 20 vom Hundert höher angesetzt worden ist. 8 18. Die Versicherungsanstalt führt die Aufsicht über die Geschäftsführung der Aufsichtsrecht Vereine, unbeschadet der Vorschriften über die Beaufsichtigung der Versicherungsunter- der nehmungen in dem Reichsgesetze vom 12. Mai 1901 (R.-G.-Bl. S. 139). Verlcherunge Sie kann zu diesem Behufe insbesondere Grundsätze für die Abschätzungen aufstellen, Vordrucke für die Beschreibung der Pferde einführen, Bedingungen für die Versicherung der in § 5 Ziffer VI genannten Tiere vorschreiben, den Ausschluß der in § 5 Ziffer VII genannten Personen anordnen, die Entfernung unzuverlässiger Mitglieder des Abschätzungs- ausschusses (§ 4 Ziffer IV) fordern, die Buchführung der Vereine durch einen Beamten prüfen lassen. Der Anstalt steht ferner das Recht zu, Neuabschätzungen versicherter Tiere durch den Bezirksschätzungsausschuß anzuordnen, deren Kosten unter sinngemäßer Anwendung von § 17 im Falle der Herabsetzung von Schätzungen der Verein zu erstatten hat. Sie kann endlich zum Zwecke gleichmäßiger Geschäftsgebarung erforderlichenfalls die Aufnahme oder die Streichung von Bestimmungen der Satzung und der Versicherungs- bedingungen anordnen. 8 19. Gegen die Aufsichtsanordnungen der Versicherungsanstalt steht dem Vereine der binnen 14 Tagen einzuwendende Rekurs an das Ministerium des Innern zu, welches endgültig entscheidet. 820. Die Vergütungen der Mitglieder der Bezirksschätzungsausschüsse richten sich Ausführungs- nach der Verordnung vom 11. Mai 1907 mit der Maßgabe, daß bei Schätzung eines bestimmungen. ausgewachsenen Pferdes die Sätze wie bei Schätzung eines Rindes, bei Schätzung eines Fohlens oder anderer Einhufer die bei Schätzung eines Schweines Anwendung finden. 1909. 15