— 102 — II. Wer sich als staatlich anerkannte Krankenpflegeperson bezeichnet, ohne eine staatliche Anerkennung auf Grund nachstehender „Vorschriften“ erhalten zu haben, oder nachdem eine solche zurückgenommen oder ihr die Wirksamkeit für das königlich sächsische Staats- gebiet entzogen worden ist, wird mit Geld bis zu 150 .4 oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. Dresden, den 7. Februar 1909. Ministerium des Innern. Für den Minister: Merz. □ Varschristen über die staatliche Prüfung von Krankenpflegepersonen. Dietze. S 1. Prüfungen von Krankenpflegepersonen finden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen statt. S 2. Die Prüfungen werden in einem Krankenhaus abgehalten. Die Prüfungs- kommission besteht aus drei Arzten, unter denen sich ein beamteter Arzt und ein Lehrer einer Krankenpflegeschule befinden. Die Mitglieder der Prüfungskommission sowie der aus ihrer Zahl zu bestimmende Vorsitzende und sein Stellvertreter werden durch das Ministerium des Innern bestellt, das auch Sitz und Zusammensetzung der Kommission bekannt gibt. 8 3. Prüfungen finden nach Bedarf, in der Regel zweimal im Jahre, im März und September statt. 8 4. Die Zulassungsgesuche sind dem Vorsitzenden derjenigen Prüfungskommission, bei welcher die Ablegung der Prüfung beabsichtigt ist, unter Beifügung der erforderlichen Nachweise (§ 5) bis zum 15. Februar oder 15. August einzureichen. Bewerber, deren Zulassungsgesuche später eingehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung in der laufenden Prüfungsperiode.