— 116 — 3000 %½ nach 3 Dienstjahren, 3400 H 39000 9H9 4400 12 4800 150 52020 18 ——— . 6000 24 8 4. Bei Berechnung der Dienstzeit für den Zweck dieser Zulagen kommt die im- ständigen geistlichen Amte sowie im ständigen Schulamte vom vollendeten 25. Lebensjahre und die im geistlichen Hilfsdienste nach bestandener Wahlfähigkeitsprüfung und nach erfolgter Ordination vom vollendeten 30. Lebensjahre ab verbrachte Dienstzeit in Betracht. Auf Ansuchen kann das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium unter Zustimmung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts im einzelnen Falle auch die Dienstzeit anrechnen: a) die außerhalb Sachsens in der in Absatz 1 erwähnten Weise im öffentlichen evan- gelischen Kirchen= und Schuldienste oder b) die im Dienste der äußeren oder inneren Mission oder ähnlicher von der evangelisch- lutherischen Landeskirche anerkannter und unterstützter Organisationen bei ständiger Anstellung nach vollendetem 25. Lebensjahre oder im geistlichen Hilfsdienste nach, vollendetem 30. Lebensjahre verbracht worden ist. § 5. Die Gewährung dieser Zulagen erfolgt bei Erledigung und Neubesetzung geist- licher Stellen in Gemäßheit der Verordnung vom 11. Februar 1892, die Berechnung und den Bezug des Einkommens geistlicher Stellen bei eintretenden Amtswechseln betreffend (Verordnungsblatt des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums vom Jahre 1892 Seite 29), bei Neuerrichtung geistlicher Stellen vom Tage ihrer erstmaligen Besetzung an, in allen übrigen Fällen vom Beginn des Kalendervierteljahres an, welches der Erfüllung des erforderlichen Dienstalters zunächst folgt. § 6. Geistlichen, welche die Annahme einer einträglicheren Stelle ohne hinreichenden Grund ablehnen, werden Zulagen nach dem Dienstalter nicht gewährt. 8 7. Außerordentliche persönliche Zulagen (8 1 unter 3) werden gewährt: 1. in Fällen besonderer Schwierigkeit der Amtsführung oder besonderer Arbeitslast, 2. ausnahmsweise und in der Regel nur vorübergehend in den Fällen besonderer persönlicher Familienverhältnisse.