— 119 — erhält, wird dies für das Königreich Sachsen im Anschlusse an die Verordnung vom 20. Juli 1901 (G.= u. V.-Bl. S. 105 flg.) und die Bekanntmachungen vom 1. März 1907 (G= u. V-Bl. S. 71) und 10. April 1908 (G= u. V-Bl. S. 157) hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 19. Februar 1909. Die Ministerien des Innern und des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Für den Minister: Dr. Beck. Merz. Nr. 21. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Stände- versammlung; vom 19. Februar 1909. WI5, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen usw. usw. ufsw. haben wegen der Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnet, was folgt: 8 1. G) Die Mitglieder der Ständeversammlung, mit Ausnahme der in § 63 unter Ziffer 1 bis 7, 9, 11 und 12 der Verfassungsurkunde genannten Mitglieder der ersten Kammer, erhalten, soweit sie nicht an dem Orte, wo der Landtag gehalten wird, wesentlich wohnen, für die Dauer eines ordentlichen Landtags (§ 115 der Verfassungsurkunde) eine Aufwandsentschädigung von insgesamt 3000 4, die am 1. Dezember des Jahres, in welchem der Landtag eröffnet wird, mit 400 (, am folgenden 1. Januar mit 3004, am 1. Februar mit 300 4, am 1. März mit 500 4, am 1. April mit 500 4 und am Tage der Schließung des Landtags mit 1000 4 zahlbar ist. (2) Die Mitglieder, die an dem Orte, wo der Landtag gehalten wird, wesentlich wohnen, erhalten die Hälfte der in Absatz 1 genannten Entschädigung und einzelnen Raten. 8 2. (1) Für jeden Tag, an dem ein Mitglied der Plenarsitzung fern geblieben ist und auch keiner Deputationssitzung als deren Mitglied beigewohnt hat, oder, falls eine Plenarsitzung nicht stattfindet, als Mitglied einer Deputation deren Sitzung ferngeblieben