Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 6. Stück vom Jahre 1909. Inhalt: Nr. 23. Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 sowie einiger damit zusammenhängender Gesetze und gesetzlicher Bestimmungen. S. 123. Nr. 23. Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 sowie einiger damit zusammenhängender Gesetze und gesetzlicher Bestimmungen; vom 12. Februar 1909. 6 Z . . Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: Artikel J. Der 85 des Allgemeinen Berggesetzes vom 1 6. Juni 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 353 flg.) wird in nachstehender Weise abgeändert und ergänzt: 65. (1#) Die Aufsuchung und Gewinnung von Steinsalz nebst ven mit ihm auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen sowie die Aufsuchung von Salzquellen und ihre Benutzung zur Salzgewinnung bleibt dem Staate vorbehalten. Er kann die Ausübung dieses Rechtes auf andere übertragen. (2) Die Ausübung dieses Rechtes gilt als Bergbau auf verliehene Mineralien im Sinne des Allgemeinen Berggesetzes. Insbesondere finden auf sie die Bestimmungen in Abschnitt II, V, VII, VIII, IX, XI sowie in 66 6, 46 und 47 des genannten Gesetzes und aller zu ihnen erlassenen Nachtragsgesetze entsprechende Anwendung. (3) Die Vorschriften in Absatz 1 und 2 gelten auch von der Aufsuchung und Gewinnung radiumhaltiger Mineralien sowie von der Aufsuchung und Benutzung von Bergwerks= und Ausgegeben zu Dresden den 13. März 1909. 19