— 130 — vorschriftswidrig beladener Fördergefäße und über die Überwachung dieses Verfahrens durch Vertrauensmänner der Arbeiter (§ 4 Absatz 2) sowie über die Vertreter des Bergwerksunternehmers bei diesem Verfahren und über den gegen die Feststellung des Lohnanteils zulässigen Beschwerdeweg; die regelmäßige Lohnzahlung darf nicht am Sonntage stattfinden; Ausnahmen hiervon können von der unteren Verwaltungs- behörde zugelassen werden; 1. sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 13, 14, 15, 16) bewenden soll, über die Frist der zulässigen Aufkündigung sowie über die Gründe, aus welchen die Entlassung und der Austritt aus der Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf; die Gründe, aus denen nach §§# 14, 15, 16 die Entlassung und der Austritt aus der Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen kann, dürfen durch die Arbeitsordnung nicht eingeschränkt werden; 5. sofern Strafen vorgesehen werden, über deren Art und Höhe, über die Art ihrer Fest- setzung, über die hierzu bevollmächtigten Vertreter des Bergwerksunternehmers und den Beschwerdeweg gegen diese Festsetzung sowie, wenn die Strafen in Geld bestehen, über deren Einziehung und über den Zweck, für welchen sie verwendet werden sollen (vergl. 8 5); 6. sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maßgabe der Bestimmungen des § l Absatz 2 durch Arbeitsordnung oder Arbeitsvertrag ausbedungen wird, über die Ver- wendung der verwirkten Beträge; 7. über die etwaige Verabfolgung und Berechnung der Betriebsmaterialien und Werkzeuge. (2) In der Arbeitsordnung darf bestimmt werden, daß eine Strafe, gegen deren Fest- setzung der Beschwerdeweg nicht oder nicht fristgemäß beschritten worden ist, nicht vor dem Bergschiedsgerichte angefochten werden kann. Die Frist darf nicht auf einen kürzeren Zeit- raum als eine Woche bemessen werden. § 4. (1) Ist das Gedinge bei Fortsetzung der Arbeit vor demselben Arbeitsort nicht bis zu dem nach § 3 Absatz 1 Ziffer 2 zu bestimmenden Zeitpunkte abgeschlossen, so ist der Lohn bis zum Abschlusse des neuen Gedinges nach dem bisherigen zu berechnen. (12) Bestimmungen in den Gedingevertrag aufzunehmen, durch die Leben und Gesund- heit der Arbeiter in besonderem Maße gefährdet werden, ist verboten. (2) Genügend und vorschriftsmäßig beladene Fördergefäße bei der Lohnberechnung in Abzug zu bringen, ist verboten. Ungenügend oder vorschriftswidrig beladene Fördergefäße müssen insoweit angerechnet werden, als ihr Inhalt vorschriftsmäßig ist. Der Bergwerks- unternehmer ist verpflichtet, zu gestatten, daß die Arbeiter auf ihre Kosten durch einen aus ihrer Mitte von dem ständigen Arbeiterausschusse oder, wo ein solcher nicht besteht, von ihnen gewählten Vertrauensmann das Verfahren bei Feststellung der ungenügenden oder vorschrifts-